📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (Gebührenverzeichnis ab 01.05.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bischofswerda (Satzung über die Erhebung von Gebühren für den städtischen Friedhof, Stand 2024)
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Friedhofsgebührensatzung Bekanntmachung am 25.04.2024 in der elektronischen Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Bischofswerda (Bischofswerdaer Amts-blatt) auf der Internetseite der Stadt Bischofswerda (www.bischofswerda.de/amtsblatt).
Satzung über die Erhebung von Gebühren für den städtischen Friedhof in Bischofswerda
- Friedhofsgebührensatzung -
Der Stadtrat der Stadt Bischofswerda hat aufgrund § 4 Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Be-kanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19.10.2023 (SächsGVBl. S. 850) in Verbindung mit §§ 1, 2, 8a ff Sächsisches Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 05.04.2019 (SächsGVBl. S. 245) hat der Stadtrat der Stadt Bischofswerda am 23.04.2024 folgende Satzung beschlossen: Vorbemerkung Die Satzung verwendet Begriffe ausschließlich in der männlichen Form. Die Begriffe gelten jedoch gleichbe-rechtigt für Personen jeden Geschlechtes.
§ 1 – Gebührenpflicht
Für die Benutzung des städtischen Friedhofes und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Be-stattungswesens besteht Gebührenpflicht nach den Bestimmungen dieser Satzung. Die Gebührensätze er-geben sich aus dem als Anlage dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Zur Entrichtung der Gebühren ist verpflichtet, wer
a) den Friedhof und seine Einrichtungen in Anspruch nimmt,
b) nach bürgerlichem Recht die Kosten der Bestattung zu tragen hat,
c) sich gegenüber der Stadt Bischofswerda zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat,
d) zur Bestattung verpflichtet ist oder
e) eine gebührenpflichtige Leistung beantragt, veranlasst oder empfangen hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner/Gesamtschuldnerin.
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§ 3 – Bemessungsgrundlage
(1) Grundlage für die Gebührenberechnung sind die Art der Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungs-einrichtungen einschließlich der jeweils erbrachten Leistungen der Stadt Bischofswerda sowie die vor-genommenen Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens. (2) Bei Sonderleistungen werden die Gebühren nach der Anlage zu § 1 bemessen. Sollten sich für diese Leis-tungen weitere kostenpflichtige Amtshandlungen aus anderen Rechtsnormen (z. B. für Fällgenehmigun-gen) ergeben, werden diese auf den Gebührenschuldner umgelegt.
§ 4 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Antragstellung und der Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber vollbracht werden müssen, entsteht die Ge-bührenschuld mit der Erbringung der Leistung. (2) Die Gebühren werden zu den im Gebührenbescheid genannten Terminen fällig und sind spätestens bis zu diesem Zeitpunkt zu entrichten.
§ 5 – Sonstige Bestimmungen
Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen und sons-tige öffentlich-rechtliche Leistungen in weisungsfreien Angelegenheiten - Kostensatzung - in der jeweils gel-tenden Fassung entsprechende Anwendung.
§ 6 – Inkrafttreten
Diese Satzung nebst Anlage treten am 01.05.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 31.01.2024 nebst Anlage außer Kraft. Die Satzung und die Anlage werden hiermit ausgefertigt. Bischofswerda, 24.04.2024 Prof. Dr. Große Oberbürgermeister
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Anlage zu § 1 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den städtischen Friedhof in Bischofswerda - Friedhofsgebührensatzung - Gebührenverzeichnis ab 01.05.2024
I. Nutzungszeiten an Gräbern Grabart Nutzungsrecht Pflegereihengrab 20 Jahre Einzel-Reihengrab 20 Jahre Wahlgrab-Doppel 20 Jahre Wahlgrab-Einzel 20 Jahre Urnenwahlgrab 20 Jahre Kindergrab bis 2 Jahre 10 Jahre Urnengrab UGA ohne Namensnennung 20 Jahre Urnengrab UGA mit Namensnennung 20 Jahre Doppelgrab im Hain 50 Jahre 50 Jahre Doppelgrab im Hain 100 Jahre 100 Jahre Familiengruft (einfache Tiefe) nur noch jährliche Verlängerung 20 Jahre Anonymes Baumurnengrab im Hain (geplant ab 2025) 20 Jahre Dauergrabpflege („Garten der Erinnerung“, alle Arten) (1) 20 Jahre
II. Gebühren Grabart Unterteilung Einheit Gebühren
- 1. Grabnutzungsgebühren Pflegereihengrab
Einmalig für 20 Jahre (inklusive Grabnutzung, Bei-setzung, Friedhofsunterhal-tung und Grabpflegekosten) 2.541,00 € Einzel-Reihengrab
Einmalig für 20 Jahre 427,00 € Kindergrab bis 2 Jahre
Einmalig für 10 Jahre 162,00 € Wahlgrab Doppel Einmalig für 20 Jahre Verlängerung pro Jahr 1.511,00 € 76,00 € Einzel Einmalig für 20 Jahre Verlängerung pro Jahr 757,00 € 38,00 € Urnenwahlgrab (bis 2 Urnen)
Einmalig für 20 Jahre Verlängerung pro Jahr 648,00 € 32,00 € Urnengrab UGA Ohne Name Einmalig für 20 Jahre (inklusive Grabnutzung, Bei-setzung, Friedhofsunterhal-tung und Grabpflegekosten) 1.318,00 € Mit Name Einmalig für 20 Jahre(inklu-sive Grabnutzung, Beiset-zung, Friedhofsunterhaltung, Grabpflegekosten und Zu-satzkosten Namensplatte) 2.066,00 € Doppelwahlgrab im Hain 50 Jahre Einmalig pro m² und 50 Jahre 856,00 € Doppelwahlgrab im Hain (Verlängerung)
Einmalig pro m² und Jahr 76,00 €
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Familiengruft (einfache Tiefe) nur jährlich Verlängerung
Verlängerung pro m² und Jahr (Maximale Verlänge-rung für Ruhefrist von 20 Jahren möglich) 155,00 € Anonymes Baumurnengrab im Hain (ab 2025) 20 Jahre Einmalig für 20 Jahre (inklusive Grabnutzung, Bei-setzung, Friedhofsunterhal-tung und Grabpflegekosten) 1.206,00 € Dauergrabpflege („Garten der Erinnerung“) (1) Einzel-Reihen-grab
427,00 € Partnerurnen-wahlgrab (bis 2 Urnen) Einmalig für 20 Jahre Verlängerung pro Jahr 654,00 € 33,00 € Urnenreihen-grab Einmalig für 20 Jahre 308,00 € Baumurnengrab Einmalig für 20 Jahre 256,00 €
- 2. Bestattungs- und Beisetzungsgebühren
Erdgrab Erdbestattung – verstorben ab vollendetem 2. Lebensjahr 448,00 € Erdgrab Kind Erdbestattung – verstorben bis vollendetem 2. Lebensjahr 224,00 € Urnenbestattungen 179,00 € Anonymes Baumurnengrab im Hain 179,00 € Dauergrabpflege („Garten der Erinnerung“) (1) Erdgrab 448,00 € Urnenbestattungen 179,00 €
- 3. Friedhofsunterhaltungsgebühr Alle Grabarten (maximale Friedhofsunterhaltungsgebühr für eine Grabstätte mit mehreren Gräbern 132,00 € (entspricht 4 Gräbern)) pro Jahr (2) 33,00 €
- 4. Benutzungsgebühren der Bestattungseinrichtung (Feierhalle/Verabschiedungs- raum) bei Benutzung der Feierhalle pro Feier 193,00 € bei Verabschiedung im Verabschiedungsraum 67,00 €
- 5. Gebühr für die Grabmalentsorgung und Grabeinebnung nach Ablauf der Ruhezeit – Verwaltungsgebühr bzw. besondere zusätzliche Leistung nach Stundensatz (4) Einzelgrab 75,00 € Reihengrab 75,00 € Urnengrab 50,00 € Kindergrab 50,00 €
- 6. Gebühr für Umbettung (4) – nach tatsächlichem Aufwand i.V.m. Bestattungsgebüh- ren Umbettung innerhalb des Friedhofes Urnengrab 358,00 € Erdgrab Erwachsene 896,00 € Erdgrab Kind 448,00 € Umbettung nach/von außerhalb des städtischen Friedhofes (3) Urnengrab 179,00 € Erdgrab Erwachsene 448,00 € Erdgrab Kind 224,00 €
- 7. Verwaltungsgebühren
Grabmalgenehmigung
56,00 €
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Zulassung gewerblicher Tätigkeit pro Kalenderjahr 56,00 € Für besondere zusätzliche Leistungen, die in der Satzung nicht besonders geregelt sind pro angefangene halbe Stunde 28,00 €
(1) Dauergrabpflege („Garten der Erinnerung“) (*) Für diese Grabstellen ist vor der Erdbestattung oder Ur-nenbeisetzung der Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages mit der Dauergrabpflegegesellschaft (vertreten durch die Gärtnerei Krauße GbR, Bautzener Straße 71a, 01877 Bischofswerda) bei der Fried-hofsverwaltung vorzuweisen. Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes ist entsprechend zu verfahren. Ein-zelheiten legt die Friedhofsverwaltung fest. (2) Die Gebühr ist jährlich bis zum 30.06. zu zahlen, für das Kalenderjahr in dem die Bestattung vollzogen wurde, ist die volle Jahresgebühr zu entrichten. Für die Bestattung in einer UGA ist die Gebühr für die gesamte Ruhezeit sofort zu zahlen. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr kann auf Antrag einmalig im Vo-raus für die gesamte Ruhezeit entrichtet werden. Dabei wird jährlich ein Inflationsaufschlag von 2 v.H. hinzugerechnet. (3) Zuzüglich Transportkosten in tatsächlicher Höhe. (4) Bei Doppelgräbern ist die jeweilige Gebühr für Einzelgräber zu verdoppeln.
7 / 52 / I Hinweis auf § 4 Absatz 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Sat- zung verletzt worden sind,
- 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
- a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. Prof. Dr. Große Oberbürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2024 (beschlossen am 23.04.2024, in Kraft ab 01.05.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsbenutzungssatzung der Stadt Bischofswerda (Satzung über die Benutzung des städtischen Friedhofes und seiner Anlagen, Stand 2024)
7 / 51 / I Friedhofsbenutzungssatzung
Satzung über die Benutzung des städtischen Friedhofes Bischofswerda und seiner Anlagen
- Friedhofsbenutzungssatzung -
Der Stadtrat der Stadt Bischofswerda hat aufgrund § 4 Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Be-kanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28.11.2023 (SächsGVBl. S. 870) in seiner Sitzung am 23.04.2024 folgende Satzung beschlossen:
Vorbemerkung:
Die Satzung verwendet Begriffe ausschließlich in der männlichen Form. Die Begriffe gelten jedoch gleichbe-rechtigt für Personen jeden Geschlechtes.
Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Die Satzung gilt für den städtischen Friedhof in Bischofswerda, Schmöllner Weg. (2) Die Verwaltung obliegt der Stadt Bischofswerda. Die Bewirtschaftung erfolgt durch die Friedhofsverwal-tung der Stadt Bischofswerda (im Folgenden „Friedhofsverwaltung“). (3) Nutzungsberechtigter im Sinne dieser Satzung ist der Inhaber eines Nutzungsrechtes an einer Grabstelle oder dessen Rechtsnachfolger. (4) Dienstleistungserbringer im Sinne dieser Satzung sind Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende, die typischerweise auf dem Friedhof tätig werden.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Stadt Bischofswerda betreibt den Friedhof als nicht rechtsfähige öffentliche Anstalt. (2) Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die
- 1. bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Bischofswerda sowie deren Ortsteile waren oder hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, oder
- 2. ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Bekanntmachung am 25.04.2024 in der elektronischen Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Bischofswerda (Bischofswerdaer Amtsblatt) auf der Internetseite der Stadt Bischofswerda (www.bischofswerda.de/amtsblatt). 7 / 51 / I
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof, Teile des Friedhofs oder einzelne Grabstellen können ganz oder teilweise für weitere Be-stattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhe-bung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. So-weit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnen-grabstellen erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines wei-teren Bestattungs- oder Beisetzungsfalls auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstelle zur Verfü-gung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelau-fen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in den Grabstellen Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Friedhofs-verwaltung in andere Grabstellen umgebettet. (4) Schließung und Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei den Nutzungsberechtigten – soweit möglich – den Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
Abschnitt II - Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Das Betreten des Friedhofes ist nur während der Öffnungszeiten gestattet. Die Öffnungszeiten werden am Eingang des Friedhofes bekannt gegeben. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. Hierauf ist durch ein Hinweisschild am Eingang bzw. an den zu den gesperr-ten Friedhofsteilen führenden Wegen hinzuweisen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof und in der Feierhalle
(1) Jeder Besucher hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anord-nungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter zehn Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwach-sener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedun-gen, Hecken und Pflanzungen zu übersteigen oder zu durchbrechen sowie Rasenflächen, Grabstellen und Grabeinfassungen zu betreten oder zu befahren,
b) Abfälle jeglicher Art und überschüssige Boden- und Abraummassen außerhalb der dafür bestimm-ten Stellen abzulagern,
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c) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere Fahrräder, zu befahren. Ausgenommen hiervon sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Friedhofsverwaltung gestatte-ten Fahrzeuge,
d) Bänke oder Stühle auf den Wegen oder bei Grabstellen aufzustellen,
e) leere Konservendosen, Gläser und andere Gegenstände, außer Grabschmuck, auf der Grabstelle zu hinterlassen,
f) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
g) Druckschriften zu verteilen,
h) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwe-cken,
i) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen,
j) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
k) Ansprachen (Totengedenkfeiern) und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung zu halten,
l) Bestattungen an Sonn- und Feiertagen,
m) Arbeiten in der Nähe von Bestattungen auszuführen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit es mit dem Zweck und der Ordnung des Friedhofs vereinbar ist. (5) Dienstfahrzeuge der Stadt Bischofswerda, gekennzeichnete bzw. gestattete Fahrzeuge der Gewerbe-treibenden dürfen nur die für den Fahrzeugverkehr freigegebenen Wege mit Schrittgeschwindigkeit be-nutzen. (6) Fahrzeuge der Friedhofsbesucher und des Trauergefolges dürfen nur außerhalb und auf den von der Friedhofsverwaltung gekennzeichneten Flächen parken. (7) Totengedenkfeiern sind fünf Werktage vorher bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung die Beauftragung von Dienstleistungserbringern anzuzeigen. (2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Fachlich geeignet ist die Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wäh-len. Sie muss weiterhin fähig sein, nach dem in § 27 festgelegten Regelwerk die erforderlichen Funda-mentabmessungen zu berechnen. Sie ist in der Lage, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin kann sie die Standsi-cherheit von Grabanlagen beurteilen und mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren. (3) Dienstleistungserbringer, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung oder der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, können als unzu-verlässig eingestuft werden.
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(4) Sofern seitens der Friedhofsverwaltung innerhalb von vier Wochen nach Anzeige keine Bedenken ange-meldet werden, können Arbeiten ausgeführt werden. (5) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben diese Satzung und die dazu ergangenen Re-gelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bedienste-ten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit schuldhaft verursachen. Es ist ein ausreichender Haftpflicht-versicherungsschutz zu erbringen. (6) Alle Arbeiten sind von Montag bis Freitag außer an gesetzlichen und religiösen Feiertagen sowie Gedenk und Trauertagen im Sinne des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG), wäh-rend der Öffnungszeiten, unter Wahrung der Ruhe des Friedhofes durchzuführen. Durch sie dürfen Be-stattungsfeierlichkeiten weder gefährdet noch gestört werden. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorüberge-hend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Die Dienstleistungserbringer dürfen keinerlei Abraum auf dem Friedhof ablagern. (8) Dienstleistungserbringer, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 4 bis 6 ver-stoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entzie-hen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
Abschnitt III - Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Bestattungspflichtigen und beauftragten Be-stattern fest. Die Regelungen des § 10 Absatz 3 SächsBestG bleiben unberührt. (2) Für jede Bestattung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
a) bei Erdbestattung: Bescheinigung über die Beurkundung des Sterbefalls (Sterbeurkunde),
b) bei Feuerbestattung: Bescheinigung über die Einäscherung. (3) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Nutzungsrecht besteht, ist dieses Recht nach-zuweisen. (4) Bestattungen werden von Montag bis Freitag
a) vom 01.04. bis 30.09. in der Zeit von 08:00 bis 16:00 Uhr, Erdbestattungen von 08:00 bis 13:00 Uhr,
b) vom 01.10. bis 31.03. in der Zeit von 09:00 bis 14:00 Uhr, Erdbestattungen von 09:00 bis 11:00 Uhr. vorgenommen. Wenn vom Gesundheitsamt gefordert, werden auch außerhalb der genannten Zeiten Bestattungen durchgeführt. Wird die Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen an-gemeldet, so ist der Friedhofsträger berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen auszusetzen. (5) Das Einsenken der Urne oder des Sarges wird durch das jeweilige Bestattungsunternehmen vorgenom-men. Ausnahmen legt die Friedhofsverwaltung fest.
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§ 8 – Särge und Urnen
(1) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Aus-nahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmel-dung der Bestattung einzuholen. (2) Urnen und Überurnen müssen innerhalb der Ruhefrist umweltgerecht abbaubar sein.
§ 9 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr Beauftragte ausgehoben und wieder ver-füllt. Dabei ist § 6 zu beachten. (2) Vor jeder Bestattung oder Beisetzung in eine bereits belegte Grabstelle ist die Grabbepflanzung vom Nutzungsberechtigten zu beräumen. Bei Unterlassung werden die Kosten für das Beräumen durch die Friedhofsverwaltung dem Nutzungsberechtigten auferlegt. Bei Erdbestattung in eine bereits belegte Doppelgrabstelle ist der Abbau von Grabmal und Grabeinfassung durch den Nutzungsberechtigten an eine Steinmetzfirma vor Öffnung der Grabstelle in Auftrag zu geben. (3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände ge-trennt sein.
§ 10 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt
c) bei Fehlgeborenen und Leichen von Kindern, die tot geboren wurden oder vor Vollendung des 2. Le-bensjahres verstorben sind: 10 Jahre,
d) bei Verstorbenen nach Vollendung des 2. Lebensjahres: 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Urnenbestattungen beträgt 20 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen werden von der Friedhofsverwaltung auf Antrag vorgenommen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Antragsberechtigt sind die Nutzungsberechtigten sowie die Verant-wortlichen im Sinne von § 10 Absatz 1 und 2 SächsBestG. Die Umbettung einer Leiche bedarf der schrift-lichen Genehmigung des Gesundheitsamtes. Die Umbettung einer Urne bedarf der schriftlichen Geneh-migung der Friedhofsverwaltung. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung in Wahlgrabstätten umgebettet werden.
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(4) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei eines gewerbli-chen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Dabei ist § 6 zu beachten. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstellen und Anlagen durch die Umbettung zwangsläufig entstehen können, haben die Antragsteller zu tragen. (6) Eine Ausbettung aus Urnengemeinschaftsanlagen ist nicht gestattet. (7) Im Übrigen ist § 22 SächsBestG zu beachten.
Abschnitt IV - Grabstätten
§ 12 – Allgemeines
(1) Die Grabstellen bleiben Eigentum der Stadt Bischofswerda. An ihnen können Rechte nur nach dieser Sat-zung erworben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einem Reihengrab ist nicht möglich. (2) Die Grabstellen werden unterschieden in:
a) Pflegereihengräber,
b) Einzel-Reihengräber,
c) Doppel-Wahlgrabstellen,
d) Einzel-Wahlgrabstellen,
e) Urnenwahlgrabstellen,
f) Kindergrab bis 2 Jahre
g) Urnengemeinschaftsanlage ohne Namensnennung,
h) Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung,
i) Doppelgrab im Hain 50 Jahre,
j) Doppelgrab im Hain 100 Jahre,
k) Familiengrabstellen (Grüfte, Hain),
l) Anonymes Baumurnengrab im Hain (geplant ab 2025),
m) Dauergrabpflege(*) („Garten der Erinnerung“) mit i. Erdreihengrab, ii. Partnerurnengrab bis 2 Urnen, iii. Urnenreihengrab, iv. Baumurnenreihengrab.
(*) Für diese Grabstellen ist vor der Erdbestattung oder Urnenbeisetzung der Abschluss eines Dauergrab-pflegevertrages mit der Dauergrabpflegegesellschaft (vertreten durch die Gärtnerei Krauße GbR, Bau-tzener Straße 71a, 01877 Bischofswerda) bei der Friedhofsverwaltung vorzuweisen. Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes ist entsprechend zu verfahren. Einzelheiten legt die Friedhofsverwaltung fest. (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstelle oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
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§ 13 – Einzel-Reihengräber und Pflegereihengräber
(1) Einzel-Reihengräber und Pflegereihengräber sind Grabstellen für Erdbestattungen und Urnenbeisetzun-gen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 10) des zu Bestattenden abgegeben werden. (2) In jedem Einzel-Reihengrab darf nur eine Leiche oder Urne beigesetzt werden. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung der Grabanweisung.
§ 14 – Wahlgrabstellen
(1) Wahlgrabstellen sind Grabstellen für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, in denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Be-nehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Sie werden nur in den nach Friedhofsplan vorgesehenen Ab-teilungen vergeben. Das Nutzungsrecht kann jährlich nachgelöst werden. Der Wiedererwerb eines Nut-zungsrechtes ist nur für die gesamte Grabstelle möglich. (2) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Nutzungsurkunde. (3) Die Wahlgrabstellen werden als ein- oder mehrstellige Grabstellen in einfacher Tiefe vergeben. In Wahl-grabstellen als Einzelgrabstelle dürfen ein Sarg und eine Urne oder bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, in Doppelwahlgräbern zwei Särge und zwei Urnen oder ein Sarg und drei Urnen oder nur vier Urnen. (4) Überschreitet bei Belegung oder Wiederbelegung einer Wahlgrabstelle die Ruhezeit die laufende Nut-zungszeit, so muss das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstelle mindestens für die Zeit hinzuerworben werden, die für die Wahrung der Ruhezeit notwendig ist. (5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstelle. (6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich - falls er nicht be-kannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstelle - hingewiesen. Wird kein Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechts ge-stellt, so kann die Friedhofsverwaltung nach Ablauf der Nutzungszeit die Grabstelle neu vergeben. (7) Nutzungsrechte an Wahlgrabstellen können auf Antrag des Nutzungsberechtigten zurückgegeben wer-den, sobald bei belegten Grabstellen die Ruhezeit abgelaufen oder die Grabstelle durch Umbettung frei geworden ist.
§ 15 – Urnenwahlgrabstellen
(1) Urnenwahlgrabstellen sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann jährlich nachgelöst werden. In einer Urnenwahlgrabstelle können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. (2) Die Vorschriften für die Wahlgrabstellen gelten entsprechend auch für Urnenwahlgrabstellen.
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§ 16 – Urnengemeinschaftsanlagen
(1) Grabstellen in Urnengemeinschaftsanlagen sind Aschenstätten, an denen eine Ruhefrist von 20 Jahren besteht. Die Lage des Grabes wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt. (2) Grabstellen in der Urnengemeinschaftsanlage ohne Namensnennung sind Aschenstätten ohne individu-elle Kennzeichnung. (3) Grabstellen in der Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung sind Aschenstätten mit der Na-mensnennung des Verstorbenen.
§ 17 – Grüfte
Die Nutzungszeit wird nur verlängert, wenn eine Beerdigung oder Beisetzung erfolgen soll. Für Grüfte werden keine neuen Nutzungsrechte mehr vergeben. Öffnen und Schließen der Grüfte muss von den Nutzungsbe-rechtigten auf eigene Kosten durch einen Fachbetrieb durchgeführt werden.
§ 18 – Abteilung „Hain“
(1) Familiengrabstellen der Abteilung „Hain“ sind Grabstellen, in denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 50 oder 100 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann nur für eine erneute Nutzungszeit von 50 oder 100 Jahren nachgelöst werden. Das Nutzungsrecht ist nur für die gesamte Grabstelle möglich. (2) Die Vorschriften für die Wahlgrabstellen gelten entsprechend für Grabstellen im „Hain“.
§ 19 – Nutzungsberechtigte
(1) In einer Wahlgrabstelle kann der Nutzungsberechtigte sich und seine Angehörigen (Absatz 4) bestatten lassen. (2) Beim Erwerb des Nutzungsrechts kann der Erwerber den Kreis der Begünstigten erweitern oder be-schränken. Darüber ist ein Vermerk auf der Grabkarteikarte und in der Urkunde aufzunehmen. (3) Zur Bestattung anderer Personen bedarf es der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (4) Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf eine andere Person übertragen werden. Im Falle des Ablebens des Nutzungsberechtigten geht das Nutzungsrecht in Anlehnung von § 10 Absatz 1 SächsBestG in nachstehender Reihenfolge auf Angehörige über:
a) auf den Ehegatten oder den Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
b) auf die Kinder,
c) auf die Eltern,
d) auf die Geschwister,
e) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
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f) auf die sonstigen Sorgeberechtigten,
g) auf die Großeltern,
h) auf die Enkelkinder,
i) auf die sonstigen Verwandten bis zum 3. Grade. (5) Der Inhaber der Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechts gilt im Zweifelsfalle der Friedhofsverwal-tung gegenüber als Verfügungsberechtigter. (6) Anschriftenänderungen hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Kosten für den anfallenden Verwaltungsaufwand bei notwendigen Nachforschungen durch die Friedhofsverwal-tung können mittels Gebührenbescheid geltend gemacht werden.
§ 20 – Ehrengrabstellen
Die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstellen (einzeln oder in geschlossenen Begräbnisstellen) ob-liegen der Stadtverwaltung. Anderen ist eine eigenmächtige Änderung der Grabanlage nicht gestattet. Das Gleiche gilt für eine die Gesamtanlage störende Ausschmückung der Gräber.
Abschnitt V - Gestaltung der Grabstätten
§ 21 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstelle ist unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 23 und 30 für Abteilungen mit beson-deren Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 22 – Wahlmöglichkeit
Auf dem Friedhof Schmöllner Weg sind Abteilungen mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften einge-richtet.
Abschnitt VI - Grabmale
§ 23 – Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten An-forderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Naturstein, Holz, Sicherheitsglas in Kombination mit den anderen zugelassenen Materialien oder Schmiedeeisen verwendet werden.
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(3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Jede handwerkliche Bearbeitung ist zugelassen. Politur ist gestattet. Die Seiten müssen gleichmäßig bearbeitet sein. Die Rückseiten müssen sauber gearbeitet sein.
b) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können poliert oder geschliffen sein.
c) Schriften, Ornamente und Symbole müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Blei-schriften und -ornamente sowie Bronzeschriften und -ornamente sind gestattet. Schriften und Or-namente können zurückhaltend getönt werden.
d) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, ins-besondere Beton, Emaille, Kunststoff und Farben. (4) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Sie sol-len in der Form unterschiedlich sein.
§ 24 – Gestaltung von Grabmalen und Grabeinfassungen
(1) Der Abstand zwischen der normalen Friedhofsoberkante bis zum Einfassungsrand darf nur 0,08 m, ge-messen an der höchsten Geländekante, betragen (ausgenommen Gelände mit starkem Gefälle). (2) Doppelgräber:
a) stehende Grabmale: max. 0,90 m Breite; max. 0,75 m Höhe; min. 0,12 m Stärke,
b) liegende Grabmale: max. 0,60 m Breite; max. 0,40 m Länge; min. 0,03 m Stärke,
c) Einfassung: 1,80 m x 1,80 m; max. 0,08 m Stärke. (3) Einzelgräber:
a) stehende Grabmale: max. 0,50 m Breite; max. 0,75 m Höhe; min. 0,12 m Stärke,
b) liegende Grabmale: max. 0,40 m Breite; max. 0,35 m Länge; min. 0,03 m Stärke,
c) Einfassung: 0,75 m x 1,80 m; max. 0,08 m Stärke. (4) Pflegereihengräber:
a) keine stehenden Grabmale zulässig,
b) liegende Grabmale: max. 0,40 m Breite; max. 0,35 m Länge; min. 0,03 m Stärke,
c) keine Einfassung zulässig. (5) Urnengräber:
a) stehende Grabmale: max. 0,40 m Breite; max. 0,60 m Höhe; min. 0,12 m Stärke,
b) liegende Grabmale: max. 0,60 m Breite; max. 0,50 m Länge; min. 0,03 m Stärke,
c) Einfassung: 0,60 m x 1,00 m; max. 0,06 m Stärke. (6) Kindergräber:
a) stehende Grabmale: max. 0,40 m Breite; max. 0,60 m Höhe; min. 0,12 m Stärke,
b) liegende Grabmale: max. 0,60 m Breite; max. 0,50 m Länge; min. 0,03 m Stärke,
c) Einfassung: 0,60 m x 1,00 m; max. 0,06 m Stärke. (7) Um den ausgewogenen Sauerstoff- und Wasserhaushalt im Boden nicht zu gefährden, ist das Anbringen von Grabdeckplatten, die mehr als die Hälfte der Grabfläche von der Sauerstoff- und Wasserzufuhr aus-schließen, unzulässig.
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(8) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 und auch der Ge-staltung sonstiger baulicher Anlagen zulassen, soweit sie es für vertretbar hält. (9) Auf den Urnengemeinschaftsanlagen dürfen keine Einzelgrabmale aufgestellt werden. Die Gestaltung der Urnengemeinschaftsanlagen, insbesondere hinsichtlich Beschriftungen, obliegt der Friedhofsverwal-tung.
§ 25 – Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Für den Hain ist eine freie Gestaltung der Grabstelle und der Einfassungen nach vorheriger Genehmigung gestattet.
§ 26 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Steineinfassungen oder sonstigen baulichen An-lagen sind der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben dieser Sat-zung und den Vorgaben der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie e. V. entspricht. (2) Der Anzeige ist der Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab beizufügen. Außerdem sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialan-gabe sowie die Gründungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennung in den Anzeigeunterlagen eingetragen sein. (3) Mit dem Vorhaben darf vier Wochen nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen diese Sat-zung und der TA Grabmal geltend gemacht werden. (4) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der genehmigten Zeichnung oder ist es ohne Zustimmung errichtet oder geändert worden, so kann es auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden.
§ 27 – Fundamentierung und Befestigung
Die Grabmale sind entsprechend ihrer Größe nach der TA Grabmal in der jeweils aktuellen Fassung so zu fundamentieren, dass es nur zu geringen Setzungen kommt und diese Setzungen gegebenenfalls durch einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand korrigiert werden können.
§ 28 – Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zu-stand zu halten. Verantwortlich sind dafür die jeweiligen Nutzungsberechtigten. Vorhandene Grüfte sind so Instand zu halten und zu ändern, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden. Die Friedhofsverwaltung kann einen gutachterlichen Nachweis zur Standsicherheit verlangen.
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(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Niederlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden ange-messenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtig-ten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Die Friedhofs-verwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt o-der nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hin-weis auf der Grabstätte.
§ 29 – Veränderung, Umtausch und Erneuerung
(1) Die aufgestellten Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert, umgesetzt, ausgetauscht oder entfernt werden, solange das Nut-zungsrecht an Wahlgrabstätten oder die Ruhezeit bei Einzel-Reihengrabstätten noch nicht abgelaufen ist. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen An-lagen durch den/die Nutzungsberechtigten zu entfernen. Dazu bedarf es einer Erlaubnis der Friedhofs-verwaltung. Sind die Grabmale und die baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Bischofswerda. Die Kosten der Grabräumung haben die Nutzungsberechtigten zu tragen. (3) Über die Art und Weise der Beräumung von Grüften hat sich der Nutzungsberechtigte mit der Friedhofs-verwaltung zu verständigen.
Abschnitt VII - Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 30 – Allgemeines
(1) Alle Grabstellen müssen im Rahmen dieser Satzung hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstellen zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Für die Herrichtung und die Instandsetzung mit Ausnahme von Absatz 9 ist der jeweilige Nutzungsbe-rechtigte verantwortlich. (3) Urnengrabstellen müssen binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts gärtnerisch herge-richtet sein. Erdgräber müssen spätestens 18 Monate nach der Beerdigung entsprechend der Gestal-tungsvorschrift in der jeweiligen Abteilung hergerichtet sein. (4) Die Bepflanzung darf nicht höher als das stehende Grabmal sein. (5) Die Anpflanzung von Hecken als Grabeinfassung ist zulässig. Der vorhandene Baumbestand auf Grab-stellen ist so zu halten, dass Bestattungen nicht behindert werden.
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(6) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Stadt Bischofswerda über, wenn sie von den Nutzungsberechtigen nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Nutzungsbe-rechtigten von der Friedhofsverwaltung ausgeführt. Bodensenkungen auf den allgemeinen Friedhofsflä-chen beseitigt die Friedhofsverwaltung. Bodensenkungen auf Grabflächen und dadurch verursachte Schäden sind durch den Nutzungsberechtigten zu beseitigen. (7) Um den ausgewogenen Sauerstoff- und Wasserhaushalt im Boden nicht zu gefährden, ist das Bestreu-en der Grabfläche mit Kies, das mehr als die Hälfte der Grabfläche von der Sauerstoff- und Wasserzufuhr ausschließt, unzulässig. (8) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstellen selbst herrichten und pflegen oder damit einen zuge-lassenen Friedhofsgärtner beauftragen. (9) Die Pflege und Anlage der Urnengemeinschaftsanlagen und der Pflegereihengräber obliegt der Fried-hofsverwaltung. Blumen und Kränze dürfen nur an dem dafür vorgesehenen Ablageplatz niedergelegt werden. (10) In der Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung ist das Ablegen bzw. Abstellen von Vasen, Stei-nen, Schmucksteinen, Figuren, Pflanzschalen, Schriftstücken, Kerzen etc. auf den Namensplatten verbo-ten. Sollten dennoch Gegenstände auf den Platten abgelegt oder Einpflanzungen vorgenommen wer-den, werden diese von der Friedhofsverwaltung ersatzlos entfernt. Bei der Beräumung übernimmt die Friedhofsverwaltung keine Haftung für die entfernten Gegenstände.
§ 31 – Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Gestaltungsvorschriften.
§ 32 – Vernachlässigung
Wird eine Grabstelle nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstelle innerhalb einer jeweils festzusetzenden an-gemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstelle. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Grabstellen auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Fried-hofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstelle unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender einmonatiger Hinweis auf der Grabstelle zu erfolgen.
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Abschnitt VIII - Trauerfeiern
§ 33 – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerfeierhalle bzw. Verabschiedungs-raum), am Grabe oder an einer anderen im Freien dafür vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Zeitpunkt und Dauer der Trauerfeier werden von der Friedhofsverwaltung im Benehmen mit den Ange-hörigen bestimmt.
Abschnitt IX - Gebühren
§ 34 – Gebührenpflicht
Für die Benutzung des städtischen Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für Leistungen der Friedhofs-verwaltung werden Gebühren nach der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Bi-schofswerda in ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.
Abschnitt X - Schlussbestimmungen
§ 35 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstellen, über die die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts an diesen Grabstellen richtet sich nach dieser Satzung. (3) Nach dieser Satzung nicht mehr zugelassene Einfassungen und Anlagen sind von allen Gräbern zu ent-fernen, sobald sie verfallen, die Nutzungszeit an den Grabstellen abgelaufen ist, eine Beisetzung er-fol-gen oder das Nutzungsrecht übertragen werden soll.
§ 36 – Haftung
Die Stadt Bischofswerda haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedho-fes, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere oder durch höhere Ge-walt entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- oder Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Bischofswerda nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
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§ 37 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Absatz 1 Nummer 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahr-lässig
- 1. entgegen § 4 den Friedhof betritt,
- 2. entgegen § 5 Absatz 1 sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält,
- 3. entgegen § 5 Absatz 3 Buchstabe a den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen, Hecken und Pflanzungen übersteigt oder durchbricht sowie Rasen- flächen, Grabstellen und Grabeinfassungen betritt oder befährt,
- 4. entgegen § 5 Absatz 3 Buchstabe b Abfälle jeglicher Art und überschüssige Boden- und Abraummas- sen außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- 5. entgegen § 5 Absatz 3 Buchstabe c die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere Fahrräder be- fährt,
- 6. entgegen § 5 Absatz 3 Buchstabe d Bänke oder Stühle auf den Wegen oder bei Grabstellen aufstellt,
- 7. entgegen § 5 Absatz 3 Buchstabe e leere Konservendosen, Gläser und andere Gegenstände, außer Grabschmuck, auf der Grabstelle hinterlässt,
- 8. entgegen § 5 Absatz 3 Buchstabe f Waren aller Art und gewerbliche Dienste anbietet oder diesbe- züglich wirbt,
- 9. entgegen § 5 Absatz 3 Buchstabe g Druckschriften verteilt,
- 10. entgegen § 5 Absatz 3 Buchstabe h Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwe- cken, erstellt oder verwertet,
- 11. entgegen § 5 Absatz 3 Buchstabe i raucht, lärmt oder spielt,
- 12. entgegen § 5 Absatz 3 Buchstabe j Tiere mitbringt,
- 13. entgegen § 5 Absatz 3 Buchstabe k Ansprachen (Totengedenkfeiern) und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung hält,
- 14. entgegen § 5 Absatz 3 Buchstabe l Bestattungen an Sonn- und Feiertagen durchführt,
- 15. entgegen § 5 Absatz 3 Buchstabe m Arbeiten in der Nähe von Bestattungen ausführt.
- 16. entgegen § 6 Absatz 1 die Beauftragung von Dienstleistungserbringern nicht bei der Friedhofsver- waltung anzeigt,
- 17. entgegen § 6 Absatz 2 der Dienstleister fachlich nicht geeignete Personen einsetzt,
- 18. entgegen § 6 Absatz 6 Arbeiten außerhalb zugelassener Zeiten ausführt,
- 19. entgegen § 8 Särge oder Urnen verwendet, die nicht den Anforderungen entsprechen,
- 20. entgegen § 24 die zulässige Gestaltung von Grabmalen und Grabeinfassungen missachtet,
- 21. entgegen § 26 als Verfügungs-, Nutzungsberechtigter oder sonst Verantwortlicher oder als Dienst- leistungserbringer Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Genehmigung errichtet, verän- dert oder entfernt,
- 22. entgegen §§ 27 und 28 Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht oder nicht rechtzeitig in- stand setzt oder in verkehrssicherem Zustand hält,
- 23. entgegen § 29 Absatz 1 aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne schriftliche Zu- stimmung der Friedhofsverwaltung verändert, umgesetzt, ausgetauscht oder entfernt, solange das
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Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten oder die Ruhezeit bei Einzel-Reihengrabstätten noch nicht abge-laufen ist,
- 24. entgegen § 30 Absatz 1 Grabstätten nicht instand hält,
- 25. entgegen § 30 Absatz 3 Urnengrabstellen oder Erdgräber nicht fristgerecht hergerichtet,
- 26. entgegen § 30 Absatz 4 die Bepflanzung höher als das stehende Grabmal wachsen lässt,
- 27. entgegen § 30 Absatz 5 Hecken als Grabeinfassung anpflanzt,
- 28. entgegen § 30 Absatz 7 Grabfläche mit mehr als 50% mit Kies bestreut,
- 29. entgegen § 30 Absatz 10 Gegenstände auf den Namensplatten der Urnengemeinschaftsanlage ab- legt,
- 30. entgegen § 32 die Grabstelle nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 124 Absatz 1 Nummer 1 SächsGemO in Verbindung mit § 17 Ab- satz 1 und 2 OWiG bei vorsätzlichen Verstößen mit einer Geldbuße von mindestens 5 bis höchstens
- 1.000. €, bei fahrlässigen Verstößen bis höchstens 500 € geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 OWiG ist die Stadt Bischofswerda. (4) § 17 Absatz 4 OWiG, §§ 144 ff. GewO, § 23 SächsBestG in den jeweils geltenden Fassungen bleiben da- von unberührt.
§ 38 – In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.05.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung des städtischen Friedhofes Bischofswerda und seiner Anlagen - Friedhofsbenutzungssatzung - vom 31.01.2024 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Bischofswerda, 24.04.2024
Prof. Dr. Große Oberbürgermeister
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Hinweis auf § 4 Absatz 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Sat- zung verletzt worden sind,
- 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
- a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Prof. Dr. Große Oberbürgermeister
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