Großdubrau / Wulka Dubrawa

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.07.2026

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht angeboten
Sargwahlgrab901,00 € Einzelgrab; Doppelgrab 1.284,00 €
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht angeboten
Urnenwahlgrab661,00 €
Urnengrab anonym1.064,00 €
Baumbestattungnicht angegeben nicht angeboten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)166,00 € enthalten in Erd- und Urnenwahlgräbern (1.1.1, 1.1.3, 1.2)
Trauerhalle / Halle295,00 €

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gemeinde Großdubrau

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Satzung der Gemeinde Großdubrau über die Friedhofsgebühren auf dem Waldfriedhof Großdubrau

(Friedhofsgebührensatzung)

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Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Großdubrau, gültig ab 01.07.2026

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), in Verbindung mit § 17 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG), dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) und § 7 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs,- Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) und der Friedhofssatzung der Gemeinde Großdubrau jeweils in der aktuellen Fassung hat der Gemeinderat Großdubrau in seiner Sitzung am 25.06.2026 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) These Satzung gilt für den communalen Friedhof der Gemeinde Großdubrau auf dem „Waldfriedhof Großdubrau". (2) Die Satzung gilt nicht für werkvertragliche Leistungen wie das Ausheben und Schlieben von Erd- und Urnengräbern, Umbettungen und dgl. Diese werkvertraglichen Leistungen werden gemäß Friedhofssatzung gesondert beauftragt.

§ 2 Gebührenpflicht

(1) Die Benutzung des communalen Waldfriedhofes und seiner Einrichtungen sowie die Inanspruchnahme der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens sind gebührenpflichtig. Es werden Grabnutzungsgebühren, Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle und Verwaltungsgebühren erhoben. (2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem beiliegenden Gebührenverzeichnis (Anlage).

§ 3 Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner ist, wer die gebührenpflichtige Leistung oder Amtshandlung veranlasst oder sonst nach Gesetz oder letztwilliger Verfügung der/des Verstorbenen die Bestattungskosten zu tragen hat. (2) Mehrere Schuldnerinnen/Schuldner haften als Gesamtschuldnerin/Gesamtschuldner.

§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- oder Friedhofseinrichtungen, bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. Bei einer Veränderung des Nutzungsrechts entsteht sie mit der Verlängerungsbewilligung für den gesamten Verlängerungszeitraum. Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Beendigung der Amtshandlung oder sonstigen Tätigkeit. (2) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach ihrer durch Gebührenbescheid zu erfolgende Bekanntgabe fällig. (3) In besonderen Fällen v.a. bei der begründeten Befürchtung des Zahlungsausfalls, konnen Sicherheitsleistungen, insbesondere Vorauszahlungen, in Höhe von 50 v.H. der Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis dieser Satzung erhoben werden. Die Vorauszahlungen werden jeweils einen Monat nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides fällig.

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Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Großdubrau, gültig ab 01.07.2026

§ 5 Auskunftspflicht

Die Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner haben zur Veranlagung der Gebühren vollständige und richtige Auskünfte zu erteilen.

§ 6 Schlussbestimmungen

(1) Die Satzung tritt zum 01.07.2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Großdubrau vom 11.06.2017 inkl. der 1. Änderungssatzung vom 26.04.2019 außer Kraft.

Großdubrau, den 26.06.2026

Hardy Glausch Bürgermeister

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Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:

  1. 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. 4. vor Ablauf der in §4 Abs 4 Satz 1 genannten Frist
    • a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    • b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Ziffern I bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Großdubrau für den Waldfriedhof Großdubrau (Gebührenverzeichnis)

1. Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts von Grabstellen

1.1. Erdwahlgrabstätte

1.1.1. Einzelgrab inkl. Bestattungskosten gemäß 3. 901,00 € 1.1.2. Verlängerung des Nutzungsrechts je Grab/Jahr 36,00 €

1.1.3. Doppelgrab inkl. Bestattungskosten gemäß 3. 1.284,00 € 1.1.4. Verlängerung des Nutzungsrechts je Grab/Jahr 55,00 €

1.2. Urnenwahlgrabstätte inkl. Bestattungskosten gemäß 3. 661,00 €

1.3. Verlängerung des Nutzungsrechts je Grab/Jahr 24,00 € 1.4. Urnengemeinschaftsgrabanlage anonym 1.064,00 € 1.5. Urnengemeinschaftsgrabanlage mit Namensnennung 1.538,00 €

  1. 2. Benutzungsgebühren Trauerhalle 295,00 €

  1. 3. Bestattungskosten 166,00 €

4. Verwaltungsgebühren

4.1. Gebühr für die Veränderung eines Nutzungsrechts 41,00 € 4.2. Erteilung eines Urnenscheins 23,00 € 4.3. Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung eines Grabmals 27,00 € 4.4. Genehmigung zu Umbettungen 55,00 €

5. Friedhofsunterhaltungsgebühren für Bestandsanlagen, welche vor dem 11.06.2017 errichtet wurden

jährlich bis zum Ablauf der Ruhezeit nach § 10 der Friedhofssatzung 17,00 €

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofsatzung

Aufgrund der §§ 4 und 14 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Sächsischen Bestattungsgesetzes (SächsBestG) in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Großdubrau am 01.06.2017 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich § 2 – Friedhofszweck § 3 – Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten § 5 – Verhalten auf dem Friedhof § 6 – Dienstleistungserbringer

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines § 8 – Beschaffenheit von Särgen und Urnen § 9 – Ausheben der Gräber § 10 – Ruhezeit § 11 – Ausgrabungen und Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines § 13 – Wahlgrabstätten § 14 – Beisetzung von Urnen mit den Aschen Verstorbener

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 15 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze § 16 – Urnengemeinschaftsanlagen

VI. Grabmale und Grabeinfassungen

§ 17 – Gestaltungsvorschriften § 18 – Zustimmungserfordernis § 19 – Standsicherheit der Grabmale § 20 – Unterhaltung § 21 – Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 22 – Allgemeines § 23 – Vernachlässigung

VIII. Trauerhalle

§ 24 – Benutzung der Trauerhalle

IX. Schlussvorschriften

§ 25 – Alte Rechte § 26 – Haftung § 27 – Gebühren § 28 – Zahlungsrückstand § 29 – Ordnungswidrigkeiten § 30 – In-Kraft-Treten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Großdubrau gelegenen und von ihr verwalteten „Waldfriedhof Großdubrau“.

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Großdubrau und wird von der kommunalen Friedhofsverwaltung organisiert. Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Großdubrau waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte haben. Die Bestattung anderer Personen kann zugelassen werden.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.

(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(4) Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der am Eingang bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Mitarbeiter der Gemeinde oder von ihr beauftragter Personen sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist im Hinblick auf Abs. 1 insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere Fahrrädern) und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren;

b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen;

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeitsen auszuführen;

d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken;

e) Druckschriften zu verteilen, es sei dann, sie dieren der Durchführung von Trauerfeiern;

f) Abraum und Abfälle, die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern;

g) Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände abzulagern;

h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken unberechtigt zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dieren), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten;

i) Rundfunk- und Musikgeräte aller Art zu betreiben, zu lärmen und zu speilen sowie zu lagern;

j) Tiere - ausgenommen Hunde - mitzubringen;

k) Hunde unangeleint mitzuführen, I) dass der Friedhof durch Kot von Hunden verunreinigt wird. Ist dies dennoch geschehen, hat der Führer oder Halter des Hundes unverzüglich die Verunreinigung zu beseitigen.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen im Einzelfall oder dauerhaft zustimmen, soweit sie mit den Anforderungen des Abs. 1 vereinbar sind. Zu diesem Zweck sind die in Satz 1 genannten Aktivitäten bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden.

(4) Totengedenkfeiern sind spätestens 4 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung anzumelden. (5) Personen, die den Grundsätzen in Abs. 1 bis 3 zuwiderhandeln, können mündlich oder schriftlich des Friedhofs durch die Friedhofsverwaltung oder beauftragte Dritte verwiesen werden.

§ 6 Dienstleistungserbringer

(1) Dienstleistungserbringer im Sinne dieser Satzung sind Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende, die typischerweise auf dem kommunalen Friedhof tätig werden.

(2) Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten, die auf den communalen Friedhof tätig werden, haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof und mit den von ihren errichteten Grabmalen und sonstigen Anlagen schuldhaft verursachen. (3) Unbeschadet § 5 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (5) Dienstleistungserbringern, die trotz mündlicher oder schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 2 bis 4 verstoßen, kann die Gemeinde ein weiteres Tätigwerden auf dem Friedhof untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die gesetzlichen Fristen sind einzuhalten. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen; die Sterbeurkunde ist im Original beizufügen. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt den Termin der Bestattung im Einvernehmen mit dem Auftraggeber und dem von der Gemeinde beauftragten Dienstleister für Friedhofsarbeiten fest. § 10 Abs. 3 SächsBestG bleibt unberührt.

§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Die Leiche muss in einem festen, gut abgedichteten und aus umweltgerecht abbaubarem Material bestehenden Sarg gelegt werden, dessen Boden grundsätzlich mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Sägespänen, Holzwolle oder anderen geeigneten aufsaugenden Stoffen bedeckt ist. Sollen bei dem Verstorbenen Wertgegenstände verbleiben, so ist dies der Friedhofsverwaltung rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Für Verluste und Beschädigungen an solchen Gegenständen ist die Haftung der Gemeinde ausgeschlossen. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Hatte der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des § 6 Infektionsschutzgesetz gelitten oder besteht ein solcher Verdacht und geht von der Leiche eine Ansteckungsgefahr aus, ist der Sarg entsprechend zu kennzeichnen.

(4) Es dürfen nur Aschekapseln, Schmuckurnen und sonstige Urnen verwendet werden, deren Material innerhalb der Ruhezeit, die für die entsprechende Bestattung gilt, umweltgerecht abbaubar ist. Die Friedhofsverwaltung kann vom Bestatter eine Unbedenklichkeitserklarung für die von ihm verwendeten Materialien fordern. (5) Särge und Urnen, die den vorgenannten Anforderungen nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden.

§ 9 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden durch den von der Gemeinde beauftragten Dienstleister für Friedhofsarbeiten ausgehoben und wieder geschlossen. (2) Bei bereits teilweise belegten Grabstätten ist vorhandenes Grabzubehör, wie Bepflanzung, Umrandung, Grabmal, vor dem Ausheben durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. (3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 10 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Urnen beträgt 20 Jahre. (3) Die Ruhezeit errechnet sich, mit dem Beginn des auf die Bestattung folgenden Monats und endet, nach Ablauf der Ruhezeit, zum Ende des Monats der Bestattung bzw. der Beisetzung.

§ 11 Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Ausgrabungen und Umbettungen werden in dem Zeitraum von 2 Wochen bis zu 6 Monaten nach dem Tode nicht zugelassen, sofern es sich nicht um Urnen handelt oder sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen werden nicht zugelassen. (4) Alle Ausgrabungen und Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstätte. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung stehen.

(5) Alle Ausgrabungen und Umbettungen werden durch einen Beauftragten der Gemeindeverwaltung durchgeführt. Er bestimmt den Zeitpunkt der Durchführung.

(6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Ausgrabung oder Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Ausgrabung oder Umbettung zwangsläufig entstehen. Bereits gezahlte Gebühren für erworbene Nutzungsrechte werden nicht erstattet.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Ausgrabung oder Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Wahlgrabstätten (Einzelgräber, Doppelgräber),

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) Urnengemeinschaftsanlagen anonym

d) Urnengemeinschaftsanlagen mit Namensnennung

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Mit dem Grabnutzungsrecht entsteht ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis.

(5) Die Änderung der Anschrift und des Namens von Verfügungsberechtigten sind der Friedhofsverwaltung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 13 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Deren Lage und Gestaltung wird im Benehmen mit dem Erwerber und im Sinne der Erhaltung eines natürlichen Gesamtcharakters des Friedhofs durch die Friedhofsverwaltung bestimmt. Das Nutzungsrecht ist im Falle einer Zubettung für die Zeit bis zum Ablauf der letzten Ruhezeit zu verlängern.

(2) Wahlgrabstätten werden als Einzel- oder Doppelgräber vergeben. In einem Einzelgrab können eine Leiche bestattet und eine Urne beigesetzt werden; in einem Doppelgrab zwei Leichen und zwei Urnen. Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine Regelung über seine Nachfolge getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind;

b) auf die Kinder;

c) auf die Eltern;

d) auf die Geschwister,

e) auf die Großeltern;

f) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter;

g) auf sonstige Verwandte bis zum 3. Grade

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis h) hat der jeweils älteste Nutzungsberechtigte Vorrang vor dem Jüngeren.

(3) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (4) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden und in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden. (5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich hingewiesen und erhält die Möglichkeit sein Nutzungsrecht zu verlängern. Die Verlängerung kann für ein oder mehrere Jahre beantragt werden. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht. (8) Nach Ablauf des Nutzungsrechts ist die Grabstelle durch den Nutzungsberechtigten zu beräumen. Näheres ergibt sich aus § 21 Abs. 2.

§ 14 Beisetzung von Urnen mit den Aschen Verstorbener

(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenwahlgrabstätten;

b) Urnengemeinschaftsanlagen;

c) Wahlgrabstätten.

(2) Für den Erwerb eines Nutzungsrechts an Urnenwahlgrabstätten gelten die für Wahlgrabstätten festgesetzten Bestimmungen des § 13 entsprechend. (3) Urnengemeinschaftsanlagen sind Anlagen in denen mehrere Urnen, entweder anonym oder mit Namensnennung, beigesetzt werden.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 15 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde und das Gesamterscheinungsbild des Friedhofs gewahrt werden.

§ 16 Urnengemeinschaftsanlagen

(1) Für Urnengrabstätten auf Urnengemeinschaftsanlagen wird kein Nutzungsrecht im Sinne von § 13 Abs. 1 begründet. (2) In anonymen Gemeinschaftsanlagen sind Blumen nur am Rand oder in den dafür vorgesehenen Vorrichtungen abzulegen. Das Ablegen von Blumen oder Kränzen auf der Grabfläche, mit Ausnahme der Beisetzung, ist nicht gestattet. (3) In Gemeinschaftsanlagen mit Namensnennung kann je Urnenplatz eine kleine Pflanzschale und eine Blumenvase auf der dafür vorgesehenen Steinplatte platziert werden. Weiterer Blumen- oder Kranzschmuck ist nicht gestattet. (4) Blumen und Kränze die im Zusammenhang mit der Beisetzung auf den Grabflächen abgelegt wurden, sind spätestens 2 Wochen nach der Beisetzung durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen.

VI. Grabmale und Grabeinfassungen

§ 17 Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale müssen sich in ihrer Gestaltung in das Gesamtbild des Friedhofes einpassen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. Für Schmuckelemente, Dekore, Verzierungen, Applikationen, Inschriften usw. ist die Verwendung anderer Materialien zulässig.

(3) Die Grabmale dürfen eine Höhe von 1,00 m sowie die Breite der Grabeinfassung nach Abs. 5 nicht überschreiben. (4) Für Grabeinfassungen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (5) Es sind folgende Abmessungen für die Grabeinfassungen einzuhalten:

Einzelgrab

Länge: 1,80 m

Breite: 0,80 m

Doppelgrab

Länge: 1,80 m

Breite: 1,60 m

Urnengrab

Länge: 0,90 m

Breite: 0,60 m

(6) Grabmale und Grabeinfassungen, die diesen Vorschriften nicht entsprechen kann die Gemeinde auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen lassen.

§ 18 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größter als 100 cm (Höhe) x 50 cm (Breite) sind. Die Anträge sind durch den Nutzungsberechtigten zu stellen. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere der Gestaltungsvorschriften, und die Erfüllung der Anforderungen zur Standsicherheit sowie der Anforderungen an die Zuverlösigkeit und Eignung von Dienstleistungserbringern im Sinne von § 19 gewährleistet ist. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufugen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss, Vorder- und Seitenansichten im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie mit Angaben zum Fundament und zur Verdubelung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist;

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, sowie es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Höhe auf der Grabstände verlangt werden;

c) ergänzende Unterlagen zum Dienstleistungserbringer (z. B. Bescheinigungen und Zertifikate), der mit der Herstellung und Errichtung des Grabmals beauftragt werden soll.

(3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen von zwei Jahren nach der Zustimmung erreicht werden ist. (5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Bestattung verwendet werden. Anderenfalls kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des Auftraggebers veranlassen.

(6) Grabmale und andere bauliche Anlagen, die ohne Zustimmung errichtet sind und für die auch nachträglich keine Zustimmung erteilt werden kann, sowie nicht zulässige Inschriften kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des Auftraggebers entfernen lassen.

§ 19 Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und des Handwerks, insbesondere den Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung zu fundamentieren. Sie sind so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Sätze 1 und 2 gelten für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Grabmale dürfen nur von Dienstleistungserbringern errichtet und verändert werden, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet sind. Einfache Maßnahmen oder Handgriffe, die keine besondere Fachkenntnis erfordern (z. B. Auflegen eines Liegestesins auf das Grab), bleiben hiervon unberührt. Fachlich zuverlässig und geeignet sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin müssen sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können. Zusätzlich müssen sie für ihre Tätigkeiten eine angemessene Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Satz 1 bis 5 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(3) Die Standsicherheit wird durch die Friedhofsverwaltung oder einen Beauftragten jährlich geprüft. Dies entbindet die Nutzungsberechtigten nicht von ihren Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten (§ 20 Abs. 1).

§ 20 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten; für deren Standsicherheit ist Sorge zu tragen. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte.

(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen. Die Gemeinde Großdubrau ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreichbar, genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

(3) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit, durch Umfallen oder durch Abstürzen von Teilen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen verursacht wird. Die Haftung von beauftragten Dienstleistungserbringern (§ 6 Abs. 2 Satz 2) bleibt hiervon unberührt.

§ 21 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. Die Eigentumsrechte der Nutzungsberechtigten bleiben hiervon unberührt.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte hat hierzu die Zustimmung der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde Großdubrau. Sofern Wahlgrabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 22 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 15 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Gestaltung der Grabstätten hat vorrangig durch Bepflanzung zu erfolgen, wobei keine Bäume und großwüchsige Sträucher zugelassen sind. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit der Abräumung bzw. Beräumung der Grabstätte.

(4) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(5) Bodensenkungen auf den allgemeinen Friedhofsflächen beseitigt die Friedhofsverwaltung. Bodensenkungen auf Grabflächen und dadurch verursachte Schäden an Grabanlagen sind durch den Nutzungsberechtigten zu beseitigen.

(6) Kunststoffe und andere nicht umweltgerecht abbaubare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden- und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht umweltgerecht abbaubarem Material sind nach dem Gebrauch von den Grabanlagen zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist bei der Grabpflege nicht gestattet.

§ 23 Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreichbar, genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten durch die Gemeinde auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung gebracht werden oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entzogen werden. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreichbar, genügt ein entsprechender dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen.

(2) Für Grabschmuck gilt § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

VIII. Trauerhalle

§ 24 Benutzung der Trauerhalle

(1) Die Trauerhalle dient der Durchführung von Trauerfeiern. (2) Die Trauerhalle wird durch die Gemeinde unterhalten. Die Terminvergaben erfolgen durch die Friedhofsverwaltung. (3) Für die Ausgestaltung der Trauerfeier sowie für das Bereitstellen von darauf benöttigen Gegenständen ist der Auftraggeber einer Bestattung verantwortlich.

IX. Schlussvorschriften

§ 25 Alte Rechte

Für Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach, zum Zeitpunkt der Vergabe gültigen Vorschriften.

§ 26 Haftung

(1) Die Gemeinde Großdubrau haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere sowie durch ungünstige Witterungsverhältnisse und Naturgewalten entstehen.

(2) Im Übrigen haftet die Gemeinde Großdubrau nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 27 Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde Großdubrau verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 28 Zahlungsrückstand

Bei andauerndem Zahlungsrückstand kann die Gemeinde dem Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht entziehen und die Grabstätte auf dessen Kosten einebnen lassen.

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. 1. sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;
  2. 2. 2. auf dem Friedhof entgegen § 5 Abs. 3 und ohne eine vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung
  3. 1. a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere Fahrrädern) und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskatern) ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, befährt;
  4. 2. b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft;
  5. 3. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt;
  6. 4. d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, die nicht privaten Zwecken dienen;
  7. 5. e) Druckschriften verteilt, es sei denn, sie dienen der Durchführung von Trauerfeiern;
  8. 6. f) Abraum und Abfälle, die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert;
  9. 7. g) Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände ablagert;
  10. 8. h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken unberechtigt übersteigt oder Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigt betritt;
  11. 9. i) Rundfunk- und Musikgeräte aller Art betreibt, lärmt, spielt oder lagert;
  12. 10. j) Tiere – ausgenommen Hunde – mitbringt;

k) Hunde unangeleint mitführt;

l) Verunreinigungen durch Hunde nicht unverzüglich beseitigt

  1. 3. entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeinde durchführt;

  1. 4. entgegen § 6 Abs. 3 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof außerhalb der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten oder auf Friedhofsteilen durchführt, deren Betreten nach § 4 Abs. 2 untersagt ist;

  1. 5. entgegen § 6 Abs. 4 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter Werkzeuge und Materialien in unzulässiger Weise lagert, Arbeits- und Lagerplätze bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten nicht wieder in den früheren Zustand versetzt, auf dem Friedhof Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen auf dem Friedhof reinigt;

  1. 6. entgegen § 18 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung oder auf Grundlage einer nach § 18 Abs. 4 inzwischen erloschenen Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert oder deren Errichtung oder Veränderung veranlasst;

  1. 7. entgegen § 19 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht nach den Regeln der Baukunst und des Handwerks befestigt oder fundamentiert;

  1. 8. entgegen § 19 Abs. 2 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert, ohne in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet zu sein;

  1. 9. entgegen § 20 Abs. 1 als Nutzungsberechtigter Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält;

  1. 10. entgegen § 21 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt;

  1. 11. entgegen § 23 Abs. 1 trotz einer schriftlichen Aufforderung der Gemeinde Grabstätten vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Gemeinde Großdubrau.

§ 30 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 23.11.2001 außer Kraft.

Großdubrau, den 02.06.2017.

Lutz Mörbe Bürgermeister

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Hinweis: Gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen vom 21. April 1993 in der aktuellen Fassung gilt:

„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
  3. 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widerprochen hat,
  4. 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.