Friedhofsgebühren Schirgiswalde-Kirschau 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Schirgiswalde-Kirschau · Sachsen · PLZ 02681

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 07.04.2016 Volltext anzeigen ▼

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Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofsgebuehrensatzung der Stadt Schirgiswalde-Kirschau vom 25.02.2014

-Öffentliche Bekanntmachung-

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schirgiswalde-Kirschau vom 25.02.2014

Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in Verbindung mit dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG), dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) und § 7 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) hat der Stadtrat der Stadt Schirgiswalde-Kirschau am 25.02.2014 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht

Die Benutzung des städtischen Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen sowie Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens sind gebührenpflichtig. Als Gebühren werden Bestattungsgebühren, Grabnutzungsgebühren, Friedhofsunterhaltungsgebühren, Gebühren für sonstige Leistungen und Verwaltungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer a) zur Bestattung gesetzlich verpflichtet ist, b) eine gebührenpflichtige Leistung beantragt, veranlasst oder empfangen hat, c) sich zur Übernahme der Kosten gegenüber der Stadt Schirgiswalde-Kirschau verpflichtet hat, d) nach bürgerlichem Recht die Kosten der Bestattung zu tragen hat e) den Friedhof und seine Einrichtungen in Anspruch nimmt.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Bemessungsgrundlage

(1) Grundlage für die Gebührenberechnung sind die Art der Benutzung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen einschließlich der jeweils erbrachten Leistungen der Stadt Schirgiswalde-Kirschau sowie die vorgenommenen Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens.

(2) Bei Sonderleistungen, die in der Anlage zu § 1 nicht aufgeführt sind, werden die Gebühren nach dem nach einer im Gebührenverzeichnis vergleichbaren Leistung, andernfalls nach dem tatsächlichen Aufwand bemessen.

§ 4 Fälligkeit und Einziehung der Gebühren

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme des Friedhofes und seiner Einrichtungen, bei Verwaltungsgebühren mit deren Vornahme. (2) Die Gebühren werden zu den in den Gebührenbescheiden genannten Terminen fällig und sind daher zu diesen Zeitpunkten zu entrichten. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist jährlich bis zum 15.05. fällig.

§ 5 Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Schirgiswalde-Kirschau, den 25.02.2014

Gabriel Bürgermeister

(Dienstsiegel) Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schirgiswalde-Kirschau

  • Gebührenverzeichnis -

A Rechte an Gräbern (Grabnutzungsgebühren)

Reihengrabstätten

1.1 für Einzelgrabstätten mit einer Ruhezeit von 20 Jahren (Urnenreihengräber) 150,00 € 1.2 für Einzelgrabstätten mit einer Ruhezeit von 25 Jahren (Erdreihengräber) 200,00 €

Urnenwahlgräber mit einer Ruhefrist von 20 Jahren

2.1 einstellige Urnengrabstätten 300,00 €

Verlängerung des Nutzungsrechts je Grab/Jahr 15,00 € 2.2 zweistellige Urnengrabstätten 600,00 €

Verlängerung des Nutzungsrechts je Grab/Jahr 30,00 €

Erdwahlgräber mit einer Ruhefrist von 25 Jahren

3.1 einstellige Grabstätten 400,00 €

Verlängerung des Nutzungsrechts je Grab/Jahr 16,00 € 3.2 zweistellige Grabstätten 800,00 €

Verlängerung des Nutzungsrechts je Grab/Jahr 32,00 € 3.3 Heckengräber 1.100,00 €

Verlängerung des Nutzungsrechts je Grab/Jahr 44,00 € 3.4 Erbbegräbnisstätten 1.500,00 €

Verlängerung des Nutzungsrechts je Grab/Jahr 60,00 €

Gemeinschaftsgräber und -grabanlagen einschließlich der Herstellung der Grabanlage, der Pflege und der Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Dauer der Nutzungszeit

4.1 Urnengemeinschaftsanlage (anonym) 1.200,00 € 4.2 Urnengemeinschaftsgräber (mit Namensnennung) 3.300,00 € 4.3 Erdgemeinschaftsanlage (mit Namensnennung) 3.900,00 €

B Bestattungsgebühren

Grundgebühr

1.1 Sargbestattungen (Verstorbene bis 5 Jahre) 200,00 € 1.2 Sargbestattungen (Verstorbene über 5 Jahre) 450,00 € 1.3 Frostzuschlag bei Sargbestattungen 60,00 € 1.4 Urnenbeisetzungen 120,00 € 1.5 Frostzuschlag bei Urnenbeisetzungen 25,00 €

Urnenumbettungen

2.1 Umbettung auf dem Kirschauer Friedhof 120,00 € 2.2 Umbettung auf einen anderen Friedhof (ohne Transportkosten) 90,00 € 2.3 Einbettung von einem anderen Friedhof 90,00 €

Besondere Gebühren

3.1 Benutzung der Trauerhalle 50,00 €

C Friedhofsunterhaltungsgebühr

pro Grab und Jahr 30,00 €

D Verwaltungsgebühren

Gebühr für die Erteilung eines Nutzungsrechtes 30,00 € Gebühr für die Verlängerung eines Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten 30,00 € Erteilung eines Urnenscheins 15,00 € Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung eines Grabmals 15,00 € Gebühr für die Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden 15,00 €

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

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Friedhofssatzung

Aufgrund der §§ 4 und 14 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in Verbindung mit § 7 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) – jeweils in der aktuellen Fassung - hat der Stadtrat der Stadt Schirgiswalde-Kirschau am 16.12.2014 die folgende Satzung beschlossen.

Inhaltsverzeichnis:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 - Geltungsbereich

§ 2 - Friedhofszweck

§ 3 - Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 - Öffnungszeiten

§ 5 - Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 - Dienstleistungserbringer

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 - Allgemeines

§ 8 - Beschaffenheit von Särgen und Urnen

§ 9 - Ausheben der Gräber

§ 10 - Ruhezeit

§ 11 - Ausgrabungen und Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 12 - Allgemeines

§ 13 - Reihengrabstätten

§ 14 - Wahlgrabstätten

§ 15 - Gemeinschaftsgrabanlagen und -gräber

§ 16 - Ehrengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

VI. Grabmale

§ 18 - Zustimmungserfordernis

§ 19 - Standsicherheit der Grabmale

§ 20 - Unterhaltung

§ 21 - Entfernung von Grabmalen

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 22 - Allgemeines

§ 23 - Vernachlässigung

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 24 - Benutzung der Leichenhalle

§ 25 - Trauerfeiern

IX. Schlussvorschriften

§ 26 - Alte Rechte

§ 27 - Haftung

§ 28 - Gebühren

§ 29 - Winterdienst

§ 30 - Ordnungswidrigkeiten

§ 31 - In-Kraft-Treten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Stadt Schirgiswalde-Kirschau gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof im Ortsteil Kirschau.

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Schirgiswalde-Kirschau. Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Schirgiswalde-Kirschau waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte haben. Die Bestattung anderer Personen kann zugelassen werden.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlichbekanntzumachen. (3) Die Stadt kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Verflugungsberechtigten abgelost werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Verflugungsberechtigten möglich.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an der Trauerhallebekanntgegebenen Zeiten fur den Besuch geöffnet. (2) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes und der Achtung der Personlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Mitarbeiter der Stadt oder ihrer Beauftragten sind zu befolgen. (2) Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist im Hinblick auf Abs. 1 insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere Fahrrädern) und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren;

b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen;

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen;

d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken;

e) Druckschriften zu verteilen, es sei dann, sie dieren der Durchführung von Trauerfeiern;

f) Abraum und Abfälle, die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;

g) Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände abzulagern oder auf den Friedhof mitzubringen;

h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken unberechtigt zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten;

i) Rundfunk- und Musikgeräte aller Art zu betreiben, zu lärmen und zu spielen sowie zu lagern;

j) Tiere – ausgenommen Hunde – mitzubringen;

k) Hunde unangeleint mitzuführen.

Die Mitarbeiter der Stadt können Ausnahmen im Einzelfall oder dauerhaft zustimmen, soweit sie mit den Anforderungen des Abs. 1 vereinbar sind. Zu diesem Zweck sind die in Satz 1 genannten Aktivitäten bei der Stadt rechtzeitig anzumelden.

(4) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden, Veranstaltungen, sind spätestens 4 Tage vorher bei der Stadt zur Zustimmung anzumelden. (5) Personen, die den Grundsätzen in Abs. 1 bis 3 zuwiderhandeln, können mündlich oder schriftlich des Friedhofs verwiesen werden.

§ 6 Dienstleistungserbringer

(1) Dienstleistungserbringer im Sinne dieser Satzung sind Bildhauer, Steinmetze, Gartner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende, die typischer Weise auf den communalen Friedhofen tätig werden. Sie bedürfen für die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Der Antragsteller hat einen, für die Ausführung seiner Tätigkeit, ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachzuweisen. (2) Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten, die auf dem communalen Friedhof tätig werden, haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer sowie ihre Bediensteten haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof und mit den von ihren errichteten Grabmalen und sonstigen Anlagen schuldhaft verursachen. (3) Unbeschadet § 5 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhofen nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhofen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (5) Dienstleistungserbringern, die trotz mündlicher oder schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 1 bis 4 verstoßen, kann die Stadt ein weiteres Tätigwerden auf den Friedhofen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt anzumelden. Die gesetzlichen Fristen sind einzuhalten. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen; die Sterbeurkunde ist im Original beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit dem Aufraggeber fest. § 10 Abs. 3 SächsBestG bleibt unberührt.

§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Die Leiche muss in einem festen, gut abgedichteten und aus umweltgerecht abbaubarem Material bestehenden Sarg gelegt werden, dessen Boden grundsätzlich mit einer 5 bis 10cm hohen Schicht aus Sagemehl, Sagespanen, Holzwolle oder anderen geeigneten aufsaugenden Stoffen bedeckt ist. Sollen bei dem Verstorbenen Wertgegenstände verbleiben, so ist dies der Stadt rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Für Verluste und Beschädigungen an solchen Gegenständen haftet die Stadt nur, wenn zuvor eine schriftliche Anzeige erfolgte. Der Haftungsumfang ergibt sich in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 2. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Hatte der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des § 6 Infektionsschutzgesetz gelitten oder besteht ein solcher Verdacht und Goes von der Leiche eine Ansteckungsgefahr aus, ist der Sarg entsprechend zu kennzeichnen. (4) Es dürfen nur Aschekapse, Schmuckurnen und sonstige Urnen verwendet werden, deren Material innerhalb der Ruhezeit, die für die entsprechende Bestattung gilt, umweltgerecht abbaubar ist. Die Stadt kann vom Bestatter eine Unbedenklichkeitserklarung für die von ihm verwendeten Materialien fordern. (5) Särge und Urnen, die den vorgenannten Anforderungen nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden.

§ 9 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Stadt oder deren Beauftragten ausgehoben und wieder geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Grabsohle mindestens 1,80 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 10 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 2. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Urnen beträgt 20 Jahre. (3) Die Ruhezeit errechnet sich, mit dem Beginn des auf die Bestattung folgenden Monats und endet, nach Ablauf der Ruhezeit, zum Ende des Monats der Bestattung bzw. der Urnenbeisetzung.

§ 11 Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. § 3 Abs. 5 bleibt unberührt. (3) Ausgrabungen und Umbettungen werden in dem Zeitraum von 2 Wochen bis zu 6 Monaten nach dem Tode nicht zugelassen, sofern es sich nicht um Urnen handelt oder sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen und Urnengemeinschaftsgrabern sind nicht gestattet. (4) Alle Ausgrabungen und Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstände. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufugen, dass eine andere Grabstände zur Verpfugung stehen. (5) Alle Ausgrabungen und Umbettungen werden von der Stadt oder deren Beauftragten durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Durchführung. (6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Ausgrabung oder Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstände und Anlagen durch eine Ausgrabung oder Umbettung zwangslaufig entstehen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Ausgrabung oder Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Urnenreihengräber,

b) Erdreihengräber,

c) Urnenwahlgräber,

d) Erdwahlgräber,

e) Heckengräber,

f) Erbbegräbnisstätten,

g) Urnengemeinschaftsanlagen,

h) Urnengemeinschaftsgräber,

i) Erdgemeinschaftsgräber

Es besteht kein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Reihengrabstätten

Reihengräber sind Grabstätten für Sarg- oder Urnenbestattungen, die gemäß Festlegung durch die Stadt der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Das Nutzungsrecht erlischt mit Ablauf der Ruhezeit. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. In einer Reihengrabstätte kann nur ein Sarg oder eine Urne bestattet werden.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. In besonderss begründeten Fällen kann auch zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht vergeben werden. (2) In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Urnenbestattungen können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. In zweistelligen Grabstätten für Urnenbestattungen können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. (3) Erdwahlgräber werden als ein- oder zweistellige Grabstätten in einfacher Tiefe vergeben. In einer einstelligen Wahlgrabstätte darf ein Sarg bestattet werden, zusätzlich kann eine Urne beigesetzt werden. In einer zweistelligen Wahlgrabstätte dürfen zwei Särge bestattet werden, zusätzlich können zwei Urnen beigesetzt werden. (4) In Heckenwahlgräbern können grundsätzlich zwei Särge in einfacher Tiefe und vier Urnen beigesetzt werden. (5) In Erbbegräbnisstätten können grundsätzlich vier Särge und vier Urnen beigesetzt werden. Eine davon abweichende maximale Belegung wird unter Berücksichtigung der spezifischen Größe der Grabstätte bei der erstmaligen Verleihung des Nutzungsrechts festgesetzt. (6) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Überschreitet bei einer Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für die zur Wahrung der regelmäßigen Ruhezeit notwendigen Jahre zu verlängern.

(7) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wir bis zu seinem Ableben keine derartige Bestimmung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerb) auf die Kinder;

c) auf die Eltern;

d) auf die Geschwister,

e) auf die Großeltern;

f) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter;

g) auf sonstige Verwandte bis zum 3. Gradeh) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis h) hat der jeweils älteste Nutzungsberechtigte Vorrang vor dem Jüngeren. Der Rechtsnachfolger ist der Stadt umgehend anzuzeigen.

(9) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechtes gehindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, tritt derjenige an seine Stelle, der nach der Reihenfolge des § 10 (1) des SächsBestG der Nächste ist. (10) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, über weitere Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und Pflege des Grabes im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen zu entscheiden. (11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Gebührenerstattung findet nicht statt.

§ 15 Gemeinschaftsgrabanlagen und -gräber

(1) Die Erdgemeinschaftsanlage ist ein von der Stadt für diesen Zweck bestimmter Teil des Friedhofes für eine vorher bestimmte Anzahl von einstelligen Grabstätten, in denen jeweils ein Sarg bestattet wird. Anlage und Pflege dieser Grabstätten wird durch die Stadt bzw. durch deren Beauftragte durchgeführt. Vorname, Name, Geburts- und Sterbejahr werden auf dem zur Grabstätte gehörenden Grabmal genannt. Für Grabstätten auf einer Erdgemeinschaftsanlage wird kein Nutzungsrecht im Sinne von § 14 Abs. 1 begründet. (2) Für Urnenbestattungen auf der anonymen Urnengemeinschaftsanlage wird kein Nutzungsrecht im Sinne von § 14 Abs. 1 begründet. Die Herstellung und Pflege der Urnengemeinschaftsanlage wird durch die Stadt bzw. deren Beauftragte durchgeführt. (3) Urnengemeinschaftsgräber sind Grabstätten, in den 6 Urnen nacheinander beigesetzt werden. Anlage und Pflege des Urnengemeinschaftsgrabes wird durch die Stadt bzw. durch deren Beauftragte durchgeführt. Vorname, Name, Geburts- und Sterbejahr der Beigesetzten werden auf dem zur Grabstätte gehörenden Grabmal genannt. Für Grabstätten in Urnengemeinschaftsgräbern wird kein Nutzungsrecht im Sinne von § 14 Abs. 1 begründet.

§ 16 Ehrengrabstätten

Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten sowie künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen sind in ein von der Stadt zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Die dort geführten Grabstätten, Grabmale und Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Stadt verändert werden. Nach Erlöschen der Grabnutzungsrechte werden die Grabstätten als Denkmalgräber erhalten und gepflegt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Höhe der Pflanzen darf im ausgewachsenen Zustand 1,5 m, höchstens jedoch die Höhe des Grabsteins nicht überschreiten und benachbarte Grabstätten nicht beeinträchtigen.

VI. Grabmale

§ 18 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie groBer als 100 cm (Höhe) x 50 cm (Breite) sind. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen; das Nutzungsrecht ist nachzuweisen. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung und die Erfüllung der Anforderungen zur Standsicherheit sowie der Anforderungen an die Zuverlösigkeit und Eignung von Dienstleistungserbringern im Sinne von § 19 gewährleistet ist. (2) Die Anträge sind schriftlich zu stellen. Den Anträgen sind zweifach beizufugen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss, Vorder- und Seitenansichten im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie mit Angaben zum Fundament und zur Verdubelung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, sowie es zum Verständnis erforderlich ist;

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, sowie es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Höhe auf der Grabstände verlangt werden;

c) ergänzende Unterlagen zum Dienstleistungserbringer (z. B. Bescheinigungen und Zertifikate), der mit der Herstellung und Errichtung des Grabmals beauftragt werden soll. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfals der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung erreicht worden ist. (5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Bestattung verwendet werden. Anderenfalls kann die Stadt die Entfernung auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des Auftraggebers veranlassen. (6) Grabmale und andere bauliche Anlagen, die ohne Zustimmung erreicht sind und für die auch nachträglich keine Zustimmung erteilt werden kann, sowie nicht zulässige Inschriften kann die Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des Auftraggebers entfern den lassen.

§ 19 Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Höhe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und des Handwerks, insbesondere den Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung/der TA Grabmal der Deutschen Natursteinakademie e. V., zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Grabmale durren nur von Dienstleistungserbringern erricht und verändert werden, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlüssig und geeignet sind. Einfache Maßnahmen oder Handgriffe, die keine besondere Fachkenntnis erfordern (z. B. Auflegen eines Liegeisteins auf das Grab), bleiben hiervon unberührt. Fachlich zuverlüssig und geeignet sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der ortlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wahren und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwahlen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin müssen sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren konnen. Satz 1 bis 5 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (3) Dienstleistungserbringer, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach § 18 für unvollständige oder nicht den Regeln der Baukunst und des Handwerks entsprechende Entwürfe, Zeichnungen und Angaben verantwortlich sind,

werden als unzuverlässig eingestuft. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich Dienstleistungserbringer bei der Errichtung eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage nicht an die im Zulassungsverfahren gemachten Angaben halten.

(4) Die Standsicherheit wird durch die Stadt jährlich geprüft. Dies entbindet die Nutzungsberechtigten nicht von ihren Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten (§ 20 Abs. 1).

§ 20 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten; für deren Standsicherheit ist Sorge zu tragen. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte.

(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreichbar, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit, durch Umfallen oder durch Abstürzen von Teilen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen verursacht wird. Die Haftung von beauftragten Dienstleistungserbringern bleibt hiervon unberührt.

§ 21 Entfernung von Grabmalen

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden. Die Eigentumsrechte der Nutzungsberechtigten bleiben hiervon unberührt.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte hat hierzu die Zustimmung der Stadt zu beantragen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt. Sofern Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten von der Stadt oder von einem hierzu beauftragten Steinmetzbetrieb abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 22 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und in den dafür vorgesehenen Behältern abzulegen.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit der Abraumung bzw. Beräumung der Grabstätte.

(4) Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung hergerichtet sein.

(5) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt.

(6) Bodensenkungen auf den allgemeinen Friedhofsflächen beseitigt die Stadt. Bodensenkungen auf Grabflächen und dadurch verursachte Schäden an Grabanlagen können auf Antrag des Nutzungsberechtigten gegen Kostenersatz durch die Stadt beseitigt werden. § 20 Abs. 2 bleibt unberührt.

(7) Kunststoffe und andere nicht umweltgerecht abbaubare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden- und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht umweltgerecht abbaubarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln sind bei der Grabpflege nicht gestattet.

§ 23 Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Stadta) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen undb) die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen beseitigen lassen.

(2) Für Wahlgrabstätten gilt Abs. 1 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb 3 Monate seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(3) Für Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

VII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 24 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Stadt betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeit sehen. Die Särge sind spätestens 30 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen, sofern möglich, in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Sie sind entsprechend zu kennzeichnen. Den Anordnungen des Gesundheitsamts ist Folge zu leisten. Soweit das Gesundheitsamt im Einzelfall keine andere Anweisung gibt, ist der Sarg entgegen Abs. 2 geschlossen zu halten.

(4) Sofern es im Übrigen der Zustand der Leiche erforderlich macht, kann die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen anordnen, dass der Sarg geschlossen bleibt.

§ 25 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern finden in einem dafür bestimmten Raum (Feierhalle) statt. Sie können auch am Grab abgehalten werden.

(2) Die offene Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann auf Antrag zugelassen werden. Die in § 24 Abs. 3 und 4 geregelten Grundsätze gelten entsprechend.

(3) Der Auftraggeber einer Bestattung ist dafür verantwortlich, dass die Empfindungen anderer durch Reden, Musik oder Darbietungen während der Trauerzeremonie nicht gestört werden.

VIII. Schlussvorschriften

§ 26 Alte Rechte

Für Grabstätten, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach zum Zeitpunkt der Vergabe gültigen Vorschriften.

§ 27 Haftung

(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, einer Anlagen und seiner Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere sowie durch ungünstige Witterungsverhältnisse und Naturgewalten entstehen. (2) Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 28 Gebühren

Für die Benutzung des von der Stadt verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 39 Winterdienst

Der Winterdienst im Geltungsbereich des § 1 obliegt dem Ermessen der Stadt und berücksichtigt nur die jeweiligen Hauptwege. Durch die Stadt oder deren Beauftragte erfolgt die Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht auf den Wegen zur Trauerhalle und bei Bestattungen auf den Wegen bis zur Grabstelle. Das Begehen nicht beräumter und nicht abgestumpfter Wege durch die Friedhofsbesucher und Friedhofsbenutzer erfolgt auf eigene Gefahr. Die Schneeberäumung erfolgt vorrangig mechanisch, ergänzt durch den Einsatz mechanischer Mittel wie Sand, Splitt und Granulat. Die Verwendung von Streusalz ist nicht zulässig.

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Wurde des Friedhofs und der Achtung der Personlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;
  2. 2. auf den Friedhofen entgegen § 5 Abs. 3 und ohne eine vorherige Zustimmung der Stadta) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere Fahrrädern) und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskatern) ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, befind;
    • b) Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft;
    • c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausfuhrt;
    • d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, die nicht privaten Zwecken dieren;
    • e) Druckschriften verteil, es sei dann, sie dieren der Durchführung von Trauerfeiern;
    • f) Abraum und Abfälle, die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der darauf bestimmten Stellen ablagert;
    • g) Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände ablagert oder auf den Friedhof mitbringt;
    • h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken unberechtigt übersteigt oder Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dieren), Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigt betritt;
    • i) Rundfunk- und Musikgeräte aller Art betreibt, lärmt, spiel oder lagert;
    • j) Tiere - ausgenommen Hunde - mitbringt;
    • k) Hunde unangeleint mitfuhr;
  3. 3. entgegen § 5 Abs. 4 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchfuhrt;
  1. 4. entgegen § 6 Abs. 3 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof außerhalb der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchführt, deren Betreten nach § 4 Abs. 2 untersagt ist;
  2. 5. entgegen § 6 Abs. 4 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter Werkzeuge und Materialien in unzulässiger Weise lagert, Arbeits- und Lagerplätze bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten nicht wieder in den früheren Zustand versetzt, auf den Friedhöfen Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen auf den Friedhöfen reinigt;
  3. 6. entgegen § 18 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung oder auf Grundlage einer nach § 18 Abs. 4 inzwischen erloschenen Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert oder deren Errichtung oder Veränderung veranlasst;
  4. 7. entgegen § 19 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht nach den Regeln der Baukunst und des Handwerks befestigt oder fundamentiert;
  5. 8. entgegen § 19 Abs. 2 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert, ohne in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet zu sein;
  6. 9. entgegen § 20 Abs. 1 als Nutzungsberechtigter Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält;
  7. 10. entgegen § 21 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt;
  8. 11. entgegen § 23 Abs. 1 - 3 trotz einer schriftlichen Aufforderung der Stadt Grabstätten vernachlässigt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Stadt Schirgiswalde-Kirschau

§ 31 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 25.02.2014 außer Kraft.

Schirgiswalde-Kirschau, den 17.12.2014

Gabriel Bürgermeister

(Dienstsiegel)

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schirgiswalde-Kirschau

Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in Verbindung mit dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG), dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) und § 7 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) hat der Stadtrat der Stadt Schirgiswalde-Kirschau am 07.04.2016 folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (Gebührenverzeichnis) erhält folgende Fassung:

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schirgiswalde-Kirschau - Gebührenverzeichnis -

A. Rechte an Gräbern (Grabnutzungsgebühren)

1. Reihengrabstätten

  1. 1.1. fur Einzelgrabstätten mit einer Ruhezeit von 20 Jahren (Urnenreihengraber) 160,00 €
  2. 1.2. fur Einzelgrabstätten mit einer Ruhezeit von 25 Jahren (Erdreihengraber) 200,00 €

2. Urnenwahlgräber mit einer Ruhefrist von 20 Jahren

  1. 2.1. Urnengrabstätten für bis zu zwei Urnen 320,00 € Veränderung des Nutzungsrechts je Grab/Jahr 16,00 €
  2. 2.2. Urnengrabstätten für bis zu vier Urnen 640,00 € Veränderung des Nutzungsrechts je Grab/Jahr 32,00 €
  3. 2.3. Einzelgrabstätten für Verstorbene bis 18 Jahre, deren letzter Hauptwohnsitz in der Stadt Schirgiswalde-Kirschau war

3. Erdwahlgräber mit einer Ruhefrist von 25 Jahren

  1. 3.1. Grabstätten für einen Sarg und eine Urne 400,00 € Veränderung des Nutzungsrechts je Grab/Jahr 16,00 €
  2. 3.2. Grabstätten für zwei Säre und 2 Urnen 800,00 € Veränderung des Nutzungsrechts je Grab/Jahr 32,00 €
  3. 3.3. Heckengräber für zwei Säre und vier Urnen 1.200,00 € Veränderung des Nutzungsrechts je Grab/Jahr 48,00 €
  4. 3.4. Erbbegräbnisstätten für vier Säre und vier Urnen 1.600,00 € Veränderung des Nutzungsrechts je Grab/Jahr 64,00 €
  5. 3.5. Grabstätte für Kinder bis zwei Jahre (Ruhefrist 20 Jahre) 200,00 €
  6. 3.6. Einzelgrabstätten für Verstorbene bis 18 Jahre, deren letzter Hauptwohnsitz in der Stadt Schirgiswalde-Kirschau war

4. Gemeinschaftsgräber und -grabanlagen einschließlich der Herstellung der Grabanlage, der Pflege und der Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Dauer der Nutzungszeit

  1. 4.1. Urnengemeinschaftsanlage (anonym) 1.600,00 €
  2. 4.2. Urnengemeinschaftsgräber (mit Namensnennung) 3.800,00 €
  3. 4.3. Erdgemeinschaftsgräber (mit Namensnennung) 5.200,00 €

B. Bestattungsgebühren

1. Grundgebühr

  1. 1.1. Sargbestattungen (Verstorbene bis 2 Jahre) 240,00 €
  1. 1.2. Sargbestattungen (Verstorbene über 2 Jahre) 510,00 €
  2. 1.3. Erschwerniszuschlag bei Sargbestattungen (z.B. Frost) nach Aufwand
  3. 1.4. Urnenbeisetzungen 120,00 €
  4. 1.5. Erschwerniszuschlag bei Urnenbeisetzungen (z.B. Frost) nach Aufwand

2. Urnenumbettungen

  1. 2.1. Umbettung auf dem Kirschauer Friedhof 150,00 €
  2. 2.2. Umbettung auf einen anderen Friedhof (ohne Transportkosten) 90,00 €
  3. 2.3. Einbettung von einem anderen Friedhof 90,00 €

3. Besondere Gebühren

Benutzung der Trauerhalle 100,00 €

C. Friedhofsunterhaltungsgebührpro Grab und Jahr 50,00 €

D. Verwaltungsgebühren

  1. 1.1. Gebühr für die Erteilung eines Nutzungsrechtes 120,00 €
  2. 1.2. Gebühr für die Verlängerung eines Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten 115,00 €
  3. 1.3. Gebühr für die Änderung eines Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten 115,00 €
  4. 1.4. Erteilung eines Urnenscheins 50,00 €
  5. 1.5. Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung eines Grabmals 60,00 €
  6. 1.6. Gebühr für die Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden 100,00 €
  7. 1.7. Ersatzvornahme zzgl. Aufwand 100,00 €

Artikel 2

Diese Satzung tritt am ersten des Monats in Kraft, welcher der öffentlichen Bekanntmachung folgt.

Schirgiswalde-Kirschau, den 07.04.2016

Gabriel Bürgermeister

(Dienstsiegel)