📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Gebührentarif 2025/2026 (7. Änderungssatzung vom 18.12.2024, in Kraft ab 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼
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Anlage (Gebührentarif) zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Wilhelmshaven 2025/2026
Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Wilhelmshaven 2025/2026
Nr. Bezeichnung der Leistung Gebühr Euro
- 1. Allgemeine Gebühren
- 1.0. Benutzung der Friedhofsräume
1.01 Feierhalle / Kapelle 266,00
1.02 Benutzung der Orgel 21,00
- 1.1. Bearbeitung von Anträgen auf Errichtung, Aufstellung, Änderung eines Grabmals
1.10 stehend (Wandsteine, Stelen) 88,00 1.11 liegend (Kissensteine, Platte) 43,00
- 2. Gebühren für die Erdbestattung
- 2.0. Gebühren für die Grabstätten
2.00 Rasenreihengrabstätte, Laufzeit 25 Jahre, Grabgröße 1,20 x 2,00 m 2.130,00
2.01 Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. 321,00 Lebensjahr sowie für Tot-, Fehl und Ungeborene Laufzeit 20 Jahre, Grabgröße 0,70 x 1,00 m
2.02 Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 1.375,00
- 5. Lebensjahr Laufzeit 25 Jahre, Grabgröße 1,20 x 2,00 m
2.03 Wahlgrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. 632,00 Lebensjahr sowie für Tot-, Fehl- und Ungeborene Nutzungszeit 20 Jahre 1-stellig, Grabgröße 0,70 x 1,00 m (nur biologisch abbaubare Urnen u. Überurnen)
2.04 Wiedererwerb von Nutzungsrechten zu Pos. 2.03 31,60 pro Jahr
2.05 Wahlgrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. 2.074,00 Lebensjahr Nutzungszeit 25 Jahre je Stelle, Grabgröße 1,20 x 2,60 m Nr. Bezeichnung der Leistung Gebühr Euro
2.06 Wiedererwerb von Nutzungsrechten zu Pos. 2.05 82,96 je Stelle und Jahr
2.07 Große Wahlgrabstätten für Verstorbene ab dem 3.151,00 vollendeten 5. Lebensjahr Nutzungszeit 25 Jahre je Stelle, Grabgröße 1,50 x 3,00 m
2.08 Wiedererwerb von Nutzungsrechten zu 2.07 je Stelle und Jahr 126,04
2.09 Vorzeitiger Verzicht auf das Nutzungsrecht pro vollem Jahr und Stelle für die Dauer der verbleibenden Ruhezeit
- zu Pos. 2.03 77,00
- zu Pos. 2.05 140,00
- zu Pos. 2.07 195,00
- 2.1. Gebühren für die Beisetzung
2.11 Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 256,00 sowie Tot-, Fehl- und Ungeborene 2.12 Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 598,00 2.13 Tieferlegung eines vorhandenen Sarges 331,00 im Erdbestattungsgrab
- 2.2. Ausgrabung/Exhumierung Erdbestattg.
2.21 Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.829,00 2.22 Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie 634,00 Tot-, Fehl- und Ungeborene
- 3. Gebühren der Feuerbestattung
- 3.0. Gebühren für die Grabstätten
3.01 Urnenwahlgrabstätte 687,00 Nutzungszeit 20 Jahre, pro m² (1,00 x 1,00 m, 4 Urnen)
3.02 Wiedererwerb von Nutzungsrechten zu Pos. 3.01 34,35 pro m2 und Jahr
3.03 Vorzeitiger Verzicht auf das Nutzungsrecht 80,00 pro vollem Jahr und m2 zu Pos. 3.01 für die Dauer der verbleibenden Ruhezeit Nr. Bezeichnung der Leistung Gebühr Euro
3.04 anonyme Urnenreihengrabstelle 447,00 (nur biologisch abbaubare Urnen u. Überurnen)
3.05 Urnengrabstelle in einer Urnengemeinschaftsanlage 1.569,00 (nur biologisch abbaubare Urnen und Überurnen)
3.06 Urnenwahlgrabstätte 516,00 Nutzungszeit 15 Jahre (0,5 m², 2 Urnen, nur biologisch abbaubare Urnen und Überurnen)
3.07 Wiedererwerb von Nutzungsrechten zu Pos. 3.06 34,40 pro Jahr
3.08 Vorzeitiger Verzicht auf das Nutzungsrecht zu Pos. 3.06 80,00 pro vollem Jahr für die Dauer der verbleibenden Ruhezeit
3.09 Urnengrabstelle in einer Urnenreihengrabstätte als Baum- 2.047,00 grabstätte (für 15 Jahre, nur biologisch abbaubare Urnen u. Überurnen).
3.10 Baumwahlgrabstätte (nur biologisch abbaubare Urnen u. 3.181,00 Überurnen) Jungbaum, 4 Urnenplätze, Nutzzeit 20 Jahre
3.11 Baumwahlgrabstätte (nur biologisch abbaubare Urnen u. Über- 6.406,00 urnen) Altbaum über 20 Jahre, 6 Urnenplätze, Nutzzeit 20 Jahre
3.12 Wiedererwerb von Nutzungsrechten pro Jahr zu Pos. 3.10 159,05 pro Jahr zu Pos. 3.11 320,30
3.13 Partnerschaftsurnengrabstätte für 20 Jahre (nur biologisch abbaubare 2.638,00 Urnen u. Überurnen, 2 Urnenplätze)
3.14 Anpassung Laufzeit Partnerschaftsurnengrabstätte a. Ruhezeit 131,90
- 4. Gebühren für die Beisetzung / Ausgrabung
4.01 anonyme Urnenbeisetzung 154,00 4.02 Ausgrabung einer Urne 296,00 4.04 Urnenbeisetzung 202,00 Nr. Bezeichnung der Leistung Gebühr Euro
- 5. Sonstige Gebühren derzeit nicht belegt
- 6. Abräumen v. Grabstätten
6.01 Abräumen v. Wahl- u. Reihengrabstätten 571,00 6.02 Abräumen v. Urnenwahl- u. Urnenreihengrabstätten 400,00
Leistungen, die nach Art und Umfang in der Gebührensatzung nicht bestimmt werden können und die mit einem besonderen Aufwand verbunden sind - je angefangene halbe Stunde von 16,00 bis 37,00 Euro.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Wilhelmshaven (Lesefassung, Stand 18.12.2024)
Lesefassung
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Wilhelmshaven
§ 1 – Gegenstand und Höhe der Gebühren
(1) Für die Benutzung der Friedhöfe und für die Inanspruchnahme von Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
(3) Für Leistungen nach der Satzung der Stadt Wilhelmshaven für die städtischen Friedhöfe, die in dem Gebührentarif nicht vorgesehen sind, wird die zu zahlende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag der Friedhof benutzt wird oder Leistungen in Anspruch genommen werden. Ferner ist derjenige verpflichtet, der Leistungen veranlasst oder tatsächlich in Anspruch genommen hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Urnen-/Wahlgrabstätten, bei Baumwahlgrabstätten und bei Partnerschaftsgrabstätten mit deren Überlassung.
b) bei allen anderen Grabstätten mit der Beisetzung.
c) ansonsten mit der Nutzung des Friedhofes bzw. mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die zu erhebenden Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt und 1 Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
Die Satzung vom 17.11.2010 trat mit Wirkung vom 01. Januar 2011 in Kraft
Die 1. Änderungssatzung vom 20.11.2013 trat mit Wirkung vom 01.01.2014 in Kraft
Die 2. Änderungssatzung vom 17.11.2015 trat mit Wirkung vom 01.01.2016 in Kraft
Die 3. Änderungssatzung vom 28.11.2018 trat mit Wirkung vom 01.01.2019 in Kraft
Die 4. Änderungssatzung vom 20.11.2019 trat mit Wirkung vom 01.01.2020 in Kraft
Die 5. Änderungssatzung vom 15.12.2021 trat mit Wirkung vom 01.01.2022 in Kraft
Die 6. Änderungssatzung vom 14.12.2022 trat mit Wirkung vom 01.01.2023 in Kraft
Die 7. Änderungssatzung vom 18.12.2024 trat mit Wirkung vom 01.01.2025 in Kraft
2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung Lesefassung Stand 01.01.2014; Gebührensatzung Lesefassung Stand 18.12.2024 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung der Stadt Wilhelmshaven (Lesefassung, Stand 01.01.2014)
Lesefassung
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Wilhelmshaven gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
Friedhof Friedenstraße Friedhof Aldenburg Ehrenfriedhof.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Wilhelmshaven.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Verstorbenen, die bei ihrem Ableben Ein-wohner der Stadt Wilhelmshaven waren oder ein bestehendes Nutzungsrecht an einer Grabstätte haben. Sie dienen der Bestattung Tot-, Fehl- und Ungeborener im Sinne des § 2 a BestattG, von denen mindestens ein Elternteil Einwohner der Stadt Wilhelms-haven ist oder ein bestehendes Nutzungsrecht an einer Grabstätte hat. Die Bestattung anderer Verstorbener, Tot- , Fehl und Ungeborener bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen geschlossen oder aufgehoben werden.
(2) Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Urnen-/Wahlgrab-stätten/Baumwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Urnen-/Wahlgrabstätte/Baumwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.
(3) Durch eine Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als öffentliche Bestattungs-einrichtung verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit bzw. die Nutzungszeit (bei Urnen-/Wahlgrab-stätten/ Baumwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, unter den Voraussetzungen des § 15 BestattG umgebettet.
(4) Eine Schließung und Aufhebung wird öffentlich bekannt gegeben.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gegeben. Sie sollen darüber hinaus bei Reihengrabstätten dem Adressaten der Zuweisungsverfügung, bei Urnen-/Wahlgrabstätten/Baumwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitgeteilt wer-den.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem aufgehobenen Friedhof/Friedhofsteil hergerichtet. Bestehende Nutzungsrechte werden auf die Ersatzgrabstätten übertragen. II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Haupteingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsver-waltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden (nur auf den ausgewiesenen Wegen), zu befahren. Das zulässige Gesamtgewicht v. Fahrzeugen darf 3,5 to. nicht überschreiten. Das Fahrradfahren ist nur auf den dafür ausgewiesenen Hauptwegen zulässig.
b) Waren aller Art einschließlich Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzu-bieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofs-verwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, insbe-sondere Abfälle auf den Friedhof zu bringen.
h) zu lärmen oder zu lagern,
i) Tieren freien Lauf zu lassen,
j) wildlebende Tiere zu fangen oder zu füttern.
k) mit Fahrzeugen aller Art an Trauerzügen vorbeizufahren.
(3) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von Abs. 2 zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Kunststoffe und sonst nicht verrottbare Stoffe dürfen in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzen-zuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Davon ausge-nommen sind Kunststoffartikel mit längerer Gebrauchsdauer wie Steckvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Diese Gegenstände sowie sonstige Werk-zeuge sind nach dem Gebrauch von dem Friedhof zu entfernen.
(6) Auf allen Friedhofsflächen (Privatgrabflächen, öffentlich gepflegten Flächen) ist der Einsatz von umweltschädlichen Chemikalien verboten.
(7) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Ver-anstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 14 Tage vorher anzumelden.
§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) ihre Eintragung in aa) die Handwerksrolle (bei Antragstellern des Handwerks) bb) das Verzeichnis gem.
§ 19 Handwerksordnung
(bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) cc) das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer (bei Antragstellern der Gärtnerberufe) nach weisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflicht-versicherungsschutz nachweist.
(4) Die Zulassung erfolgt durch Abschluss eines Gestattungsvertrages, der befristet werden kann. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bediensteten-ausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichts-berechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur während der von der Friedhofs-verwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorüber-gehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lager-plätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (7) Die Entnahme von Wasser aus den Zapfstellen ist in Gießkannen oder anderen kleineren Gefäßen statthaft. Ein direkter Anschluss eines Wasserschlauches an die Zapfstellen ist nicht erlaubt.
(8) Die Gewerbetreibenden sind grundsätzlich verpflichtet, Abfälle, Abraum (Bodenaushub, Grabsteine, Fundamente, etc.) eigenverantwortlich u. fachgerecht entsprechend den Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- u. Abfallgesetzes der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung außerhalb der städtischen Friedhöfe zuzuführen. Die Lagerung und Entsorgung von Abfällen u. Abraum auf den Friedhöfen ist nicht gestattet.
(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Be-diensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1-4 finden auf Abs. 9 keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Niedersachsen abgewickelt werden.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todesfalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die nach § 9 BestattG erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Urnen-/Wahlgrabstätte/Baumwahlgrab-stätte, an der zuvor ein Nutzungsrecht verliehen wurde, beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen von montags bis freitags. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden, wenn es der Dienstbetrieb erlaubt.
§ 8 – Särge und Urnen
(1) Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit bis zur Beisetzung ausgeschlossen ist. Sie müssen als Vollholzsärge oder aus vergleichbaren umweltverträglichen Materialien hergestellt sein.
(2) Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Urnen und Überurnen dürfen nicht aus Kunst-stoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umwelt-gefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. (3) Die Friedhofsverwaltung kann Grabfelder ausweisen, in denen ausschließlich biologisch abbaubare Urnen und Überurnen verwendet werden dürfen.
(4) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m - 0,75 m hoch und höchtens 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Urnen für die anonymen Grabstätten und für die Urnengemeinschaftsanlagen dürfen max. einen Durchmesser von 18 cm, die Überurnen von 25 cm haben.
(5) Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
§ 9 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder einem von der Verwaltung Beauftragten ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis Ober-kante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat vor dem Ausheben Grabmale, Einfassungen, Fundamente und sonstige bauliche Anlagen entfernen zu lassen. Geschieht dies nicht, lässt die Friedhofsverwaltung diese Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten ausführen.
§ 10 – Ruhezeit
(1) Bei Erdbestattungen beträgt die Ruhezeit für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebens-jahr 25 Jahre. Die Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, sowie für Tot-, Fehl- und Ungeborene beträgt 20 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.
(3) Die Ruhezeiten können unter den Voraussetzungen des § 14 BestattG verkürzt werden.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der Adressat der Zuweisungsverfügung, bei Umbettungen aus Urnen-/Wahlgrabstätten/Baumwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(3) Umbettungen sind nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig, Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihen-grabstätte auf demselben Friedhof sind nicht zulässig. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschereste können mit vor-heriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung oder einem von ihr Beauf-tragten durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Das Nutzungsrecht an durch Umbettungen freigewordenen Grabstätten bleibt mit allen Rechten und Pflichten bis zum Ablauf der Nutzungszeit bestehen, sofern nicht schriftlich darauf verzichtet wird.
IV. Grabstätten
§ 12 – Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Wilhelmshaven. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergeben sich aus dem Belegungsplan.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Wahlgrabstätten
b) Reihengrabstätten
c) Urnenwahlgrabstätten
d) Anonyme Urnenreihengrabstätten
e) Urnengemeinschaftsanlagen
f) Baumwahlgrabstätten
g) als Baumgrabstätte eingerichtete Urnenreihengrabstätten
h) Ehrengrabstätten
i) Partnerschaftsgräber
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Es besteht des Weiteren kein Anspruch darauf, dass auf einem Friedhof Grabfelder für alle nach dieser Satzung möglichen Grabarten ausgewiesen werden.
§ 13 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie können mit einer Grabstelle (einstellige Wahlgrabstätte) und mehreren Grabstellen (mehrstellige Wahlgrabstätte) eingerichtet werden.
(2) Es werden eingerichtet
a) Wahlgrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr mit einer Nutzungszeit von 25 Jahren und
b) Wahlgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie für Tot-, Fehl- und Ungeborene mit einer Nutzungszeit von 20 Jahren.
(3) Eine Bestattung in einer Wahlgrabstätte ist nur zulässig, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet.
(4) In einer einstelligen Wahlgrabstätte gem. Abs. 2a) können ein Sarg und bis zu 6 Urnen beigesetzt werden, in einer Wahlgrabstätte gem. Abs. 2 b) ein Sarg und bis zu 2 bio-logisch abbaubare Urnen.
(5) An einer Wahlgrabstätte wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Nutzungs-zeit verliehen. Die Lage der Grabstätte wird im Einvernehmen mit dem Antragsteller be-stimmt. Die Verleihung eines Nutzungsrechts kann aus wichtigem Grund abgelehnt wer-den. (6) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde. Derjenige, auf den die Verleihungsurkunde ausgestellt wird, ist der Nutzungsberechtigte.
(7) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, in der Wahlgrab-stätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Be-stattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu ent-scheiden. Er hat die Pflicht, die Grabstätte herzurichten und zu pflegen.
(8) Werden die fälligen und angemahnten Gebühren vom Nutzungsberechtigten nicht ent-richtet, kann die Verleihung, soweit eine Ruhezeit nicht eingetreten oder abgelaufen ist, widerrufen und die Grabstätte anderweitig vergeben werden.
(9) Bei der Verleihung des Nutzungsrechtes bestimmt der Nutzungsberechtigte, auf wen das Nutzungsrecht nach seinem Tod übergehen soll. Trifft er bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die folgenden Personen über, wenn diese gegenüber der Friedhofsverwaltung ihre Zu-stimmung erklären:
a) auf den überlebenden Ehegatten oder den/die eingetragene/n Lebenspartner/in
b) auf die Kinder
c) auf die Stiefkinder
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter
e) auf die Eltern
f) auf die vollbürtigen Geschwister
g) auf die Stiefgeschwister
h) auf die nicht unter a) – g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen mit Ausnahme der Gruppe d- wird die älteste Person nutzungsberechtigt.
Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. (10) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Wahlgrabstätte verlängert werden. Der Antrag kann abgelehnt werden, insbesondere wenn eine Schließung un-mittelbar bevorsteht.
(11) Auf das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte verzichtet werden, wenn diese insgesamt unbelegt ist oder alle Ruhezeiten abgelaufen sind.
(12) Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann zu dessen Lebzeiten das Nutzungsrecht auf einer der in Abs. 9 S. 2 genannten Personen übertragen werden.
(13) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich hingewiesen. Ist er nicht bekannt und nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, ist ein Hinweis auf der Grabstätte ausreichend.
§ 14 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden als einstellige Grab-stätten eingerichtet. Reihengrabstätten werden der der Reihe nach belegt und im Todes-fall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugewiesen. Es besteht kein Aus-wahlrecht.
(2) Der Adressat der Zuweisungsverfügung hat das Recht und die Pflicht zur Grabher-richtung und Grabpflege.
(3) Es werden Reihengrabstätten eingerichtet
a) für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr und
b) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, sowie Tot-, Fehl- und Ungeborene.
(4) In einer Reihengrabstätte darf nur eine Bestattung vorgenommen werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr oder eines Tot-, Fehl- oder Ungeborenen und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
(5) Für den Verzicht und den Ablauf der Reihengrabstätten gelten die Regelungen des
§ 13 Abs. 11 und Abs. 13 entsprechend.
§ 15 – Urnenwahlgrabstätten, anonyme Urnenreihengrabstätten,
Urnengemeinschaftsanlagen und Partnerschaftsgräber
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung einer oder mehrerer Urnen. Die Anzahl der Urnen, die in einer Grabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte.
(2) An Urnenwahlgrabstätten wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer einer Nutzungszeit von 15 und 20 Jahren verliehen. Die Lage der Grabstätte wird im Einvernehmen mit dem Antragsteller bestimmt. Die Regelungen des § 13 gelten entsprechend. (3) Anonyme Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung jeweils einer Urne. Die Grabstätten werden der Reihe nach belegt und im Todesfall auf Antrag für die Dauer der Ruhezeit der Asche zugewiesen. Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen und Überurnen beigesetzt werden. Die Beisetzungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Ablage von Blumenschmuck darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen erfolgen. Die Herrichtung und Pflege der Grabstätten erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Die Grabstätten erhalten keine besondere Gestaltung und keine Hinweise auf die Indentität der Verstorbenen.
(4) In Urnengemeinschaftsanlagen werden mehrere Grabstätten für die Beisetzung jeweils einer Urne in einer einheitlich gestalteten Anlage zusammengefasst. Die Grabstätten werden der Reihe nach belegt und im Todesfall auf Antrag für die Dauer der Ruhezeit der Asche zugewiesen. Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen und Überurnen bei-gesetzt werden. Die Beisetzungen können in Gegenwart der Angehörigen erfolgen. In einer Urnenge-meinschaftsanlage wird von der Friedhofsverwaltung ein Grabmal mit den Namen so-wie der Angabe der Geburts- und Sterbejahre der Verstorbenen errichtet. Die Ablage von Blumenschmuck darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen erfolgen. Die Herrichtung und Pflege der Anlage erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsver-waltung.
- 5. Partnerschaftsgräber sind Urnenreihengräber für die Beisetzung von zwei Urnen. Die Grabstätten werden der Reihe nach belegt und im Todesfall auf Antrag für die Dauer von 20 Jahren zugewiesen. Die Ruhefrist der Asche beträgt 15 Jahre. § 15 Abs. 4, Satz 3-6 gelten entsprechend. Erfolgt die 2. Beisetzung nicht innerhalb der ersten 5 Jahre nach der Zuweisung der Grabstätte, dann wird die Grabstätte für die Dauer der zweiten Ruhefrist gegen Ge- bühr zugewiesen.
- 6. Auf anonymen Urnenreihengrabstätten und in Urnengemeinschaftsanlagen u. Partner- schaftsgräber dürfen mit Ausnahme des in Abs. 4 beschriebenen Grabmals, keine Grabmale, Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen jeglicher Art errichtet werden.
§ 16 – Baumgrabstätten
(1) Bei Baumgrabstätten werden Urnen unterhalb des Kronenbereichs von Bäumen bei-gesetzt. Eine Baumgrabstätte besteht aus einem Baum und - abhängig von dem Alter des Baumes - einer bestimmten Anzahl Urnengräber. Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen und Überurnen beigesetzt werden.
(2) Es werden Baumwahlgrabstätten ausgewiesen. Daneben werden Urnenreihengrab-stätten als Baumgrabstätten eingerichtet.
(3) An einer Baumwahlgrabstätte wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für eine Nutzungs-zeit von 20 Jahren verliehen. Die Lage der Grabstätte wird im Einvernehmen mit dem Antragsteller bestimmt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts kann aus wichtigem Grund abgelehnt werden, insbesondere, wenn der Baum erkrankt ist oder aus einem anderen Grund entfernt werden muss.
(4) Auf die Baumwahlgrabstätten finden die Regelungen des § 13 entsprechende Anwen-dung, soweit sich aus dieser Vorschrift keine Abweichungen ergeben.
(5) Werden Baumgrabstätten als Urnenreihengrabstätten eingerichtet, werden die einzelnen Urnengräber auf Antrag im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Asche zugewiesen.
(6) Die Herrichtung und Pflege der Fläche um die Baumgrabstätten herum erfolgen aus-schließlich durch die Friedhofsverwaltung. Die Flächen werden eingesät und erhalten keine gärtnerische Gestaltung. Die Flächen werden im Winter nicht von Schnee und Eis befreit. Muss bei einer Baumgrabstätte vor Ablauf der letzten Ruhezeit der Baum entfernt werden, wird ein Baum nachgepflanzt.
(7) Die Friedhofsverwaltung entscheidet, ob und in welcher Form Namenstafeln an den Bäumen angebracht werden. Die Anbringung erfolgt ausschließlich durch die Friedhofs-verwaltung.
(8) Auf den Baumgrabstätten darf ausschließlich Blumenschmuck abgelegt werden. Grab-male, Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen jeglicher Art dürfen nicht errichtet werden. Bei Baumwahlgrabstätten sind verwelkte Blumen von dem Nutzungsbe-rechtigten zu entfernen.
§ 17 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Wilhelmshaven.
§ 18 – Begriffsbestimmungen
(1) Unter dem Begriff Grabmal werden stehende Grabmale z. B. Wandsteine und Stelen, liegende Grabmale und Grabplatten zur Ganz- oder Teilabdeckung eines Grabes zu-sammengefasst.
(2) Sonstige bauliche Anlagen sind aus Werkstoffen hergestellte Objekte jeglicher Art und Gestaltung, z. B. Figuren, Kreuze.
(3) Verantwortliche im Sinne der nachstehenden Vorschriften sind der Nutzungsberechtigte und der Adressat einer Zuweisungsverfügung.
§ 19 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Urnen-/Wahlgrabstätten und Reihengrabstätten sind so zu gestalten und so an die Um-gebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
(2) Die Größe von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen muss in einem ange-messenen Verhältnis zur Größe der Grabstätte stehen. Es sind bei Grabmalen und Einfassungen Mindeststärken zu beachten; diese ergeben sich aus dem Typenplan, der Bestandteil dieser Satzung ist. Einfassungen jeglicher Art sind nur für die gesamte Grabstätte zulässig, nicht für einzelne Stellen der Grabstätte. (3) Liegende Grabmale müssen vollflächig aufliegen und dürfen keine Oberflächenneigung aufweisen.
(4) Grabplatten zur Ganz- oder Teilabdeckung des Grabes sind aufgrund der Bodenbe-dingungen nicht überall zulässig. Es erfolgt eine Entscheidung im Einzelfall.
§ 20 – Gestaltungsmöglichkeiten der Friedhofsverwaltung
(1) Auf den Friedhöfen können Grabfelder eingerichtet werden, für die die zusätzlichen Ge-staltungsvorschriften der §§ 21 und 27 Anwendung finden.
(2) Es können Grabfelder ausgewiesen werden, auf denen die Verpflichtung zur Errichtung eines Grabmals besteht. Die Friedhofsverwaltung kann des Weiteren festlegen, dass auf Grabfeldern ausschließlich stehende oder liegende Grabmale zulässig sind.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann für einzelne Grabfelder über die §§ 26, 27 hinausge-hende Vorgaben für die gärtnerische Gestaltung machen.
(4) Alle Grabfelder werden im Belegungsplan ausgewiesen.
§ 21 – Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Grabmale und Einfassungen
(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen, Kupfer und geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein, ausgenommen sind Findlinge und Spaltfels.
- 2. Grabmale aus Naturgestein müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keine Umrandung haben.
- 3. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.
- 4. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt sein und dürfen nicht aufdringlich groß wirken.
- 5. Nicht zugelassen sind folgende Materialien: Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber und Farben (ausgenommen Farben nach Nr. 6). Eingearbeitete Lichtbilder/Porträts dürfen die Abmessung von 7 x 10 cm nicht überschreiten.
- 6. Farben dürfen nur zur Tönung des Relief- und Schriftgrundes im angepassten Grundfarbton des Grabmales verwendet werden.
(2) Es sind für Grabmale und Einfassungen Maße zu beachten, die sich aus dem Typen-plan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ergeben. Lässt die Statik eine geringere Stärke eines Grabmals zu, als in dem Typenplan vorgesehen ist, kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag eine Ausnahme von den Bestimmungen des Typenplans zulassen.
(3) Einfassungen sind auf der Nettograbfläche zu erstellen. Nicht zugelassen sind die in
§ 21 Abs. 1 b Nr. 5, genannten Werkstoffe. Für Heckeneinfassungen gilt die Regelung
des § 27 Abs. 1
(4) Soweit es die Friedhofsverwaltung im Rahmen der Gesamtgestaltung und unter Be-rücksichtigung des § 19 und künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Absätzen 1-3 sowie sonstige bauliche Anlagen zulassen.
§ 22 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungs-pflichtig. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte bzw. der Adressat der Zuweisungsver-fügung
(2) Es sind die Antragsformulare der Friedhofsverwaltung zu verwenden.
(3) Den Anträgen sind 1-fach beizufügen:
a) Der Entwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 vom Grabmal und Sockel unter Angabe der Materialart, der Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole.
b) Angaben zur Fundamentierung (Betongüte und Bemaßung und zur Verankerung) mit Zeichnung
c) Angaben zur Einfassung (Material, Bemaßung)
d) soweit zum Verständnis erforderlich, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 :1.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(4) Für die Errichtung und Veränderung sonstiger baulicher Anlagen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Die Zustimmung wird unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass das Grabmal oder die bauliche Anlage binnen eines Jahres nach der Erteilung errichtet wird.
(6) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
(7) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen einen Monat, nachdem hierauf hingewiesen wurde, auf Kosten des Verantwortlichen entfernen zu lassen.
§ 23 Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofs-verwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofs-eingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können. Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
§ 24 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht um-stürzen oder sich senken können. Für Grabmale sind die Vorgaben der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen“ (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e. V. in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.
(2) Der Antragsteller hat nach Abschluss der Arbeiten eine Abnahmeprüfung nach Maßgabe der TA Grabmal durch das beauftragte Steinmetzunternehmen zu veranlassen. Geschieht dies nicht, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Antragstellers eine Abnahmeprüfung veranlassen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die Fundamentierung und die Befestigung zu überprüfen.
§ 25 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind von den Verantwortlichen dauernd in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten.
(2) Daneben führt die Friedhofsverwaltung eine jährliche Prüfung durch. Die Standsicherheit wird nach Maßgabe der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalan-lagen“ (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e. V. beurteilt.
(3) Ergeben sich bei der jährlichen Prüfung Defizite bei der Standsicherheit von Grab-malen, baulichen Anlagen oder Teilen derselben, oder erscheint diese zu einem an-deren Zeitpunkt gefährdet, ist der Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Ver-antwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) vornehmen.
(4) Wird der verkehrssichere Zustand trotz einer schriftlichen Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist wieder hergestellt, kann die Friedhofsverwaltung das Grab-mal oder die bauliche Anlage, oder Teile derselben auf Kosten des Verantwortlichen entfernen lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal u. die sonstigen baulichen Anlagen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte.
(5) Der Verantwortliche ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. (6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Ver-zeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
(7) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des Abs. 6 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
§ 26 – Herrichtung und Unterhaltung
(1) Urnen-/Wahlgrabstätten und Reihengrabstätten müssen gärtnerisch hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Verantwortlichen unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechtes bzw. bei Reihengrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach der Beisetzung hergerichtet wer-den.
(3) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem be-sonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Pflanzen mit einer natürlichen Wuchshöhe über 2 m sind nicht zulässig.
(4) Die Herrichtung und Pflege der gärtnerischen Anlagen um die Grabstätten herum obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(5) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grab-pflege ist nicht gestattet.
(6) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grab-schmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
§ 27 – Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Herrichtung und Pflege
(1) Hecken als Einfassungen sind nur zugelassen bis zu einer Höhe von 30 cm und einer Breite von bis zu 20 cm. Es sind ausschließlich schwachwüchsige Heckengehölze zu verwenden.
(2) Unzulässig ist
a) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
b) das Aufstellen einer Bank oder sonstiger Sitzgelegenheit,
c) das Aufbringen von Kies u. Solnhofer Platten. (3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 19 und 26 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.
§ 28 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird die Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, kann die Fried-hofsverwaltung den Verantwortlichen schriftlich auffordern, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Aufforderung durch ein Hinweisschild auf der Grab-stätte erfolgen. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, kann die Friedhofsver-waltung die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Verantwortlichen durchführen lassen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann des weiteren entschädigungslos die Verleihung des Nutzungsrechts widerrufen, wenn der Nutzungsberechtigte hierauf in der schrift-lichen Aufforderung hingewiesen wurde.
(3) Für verwelkten, nicht entfernten Grabschmuck gilt Abs. 1 S. 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grab-schmuck entfernen.
§ 29 – Abräumen der Grabstätte
(1) Das Abräumen einer Grabstätte umfasst das Entfernen des Grabmals, der Ein-fassungen, der sonstigen baulichen Anlagen und Pflanzen und das Einebnen und Einsäen der Grabstätte.
(2) Die Nutzungsberechtigten von Urnen-/Erdwahl- u. Reihengrabstätten u. haben die Grabstätte innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts abzuräumen. Der genaue Zeitpunkt ist der Friedhofsverwaltung zuvor mitzuteilen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Friedhofsverwaltung einen anderen Zeitpunkt be-stimmen.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, lässt die Friedhofsver-waltung die Grabstätte abräumen. Die Kosten können dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt werden.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann eine Grabstätte des Weiteren abräumen lassen, wenn eine Aufforderung gemäß § 28 Abs. 1 S.1 oder S. 2 für die Dauer von drei Monaten unbeachtet bleibt.
(5) Wird ein Nutzungsrecht entzogen, gelten Abs. 2 und 3 sowie § 25 (4), Satz 2 entsprechend. VI. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 30 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenkammern der Leichenhalle (Aufbahrungshalle) dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Sofern keine Bedenken gesundheitlicher oder sonstiger Art bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonders gekennzeichneten Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
(5) Trauerfeierlichkeiten an offenen Särgen sind ausgeschlossen.
VII. Schlussvorschriften
§ 32 – Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und auch die Gestaltung nach den bis-herigen Vorschriften.
§ 33 Haftung
Die Stadt Wilhelmshaven haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, einschließlich ihrer Räumlichkeiten, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungs-pflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 34 – Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Wilhelmshaven werden Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung erhoben. Für Verwaltungstätigkeiten werden Gebühren nach der jeweils geltenden Verwaltungs-kostensatzung erhoben.
§ 35 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2, missachtet.
c) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 5 Abs. 5 ver-wendet oder so beschaffendes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt oder Abfall u. Abraum auf den Friedhof bringt..
d) entgegen § 5 Abs. 7 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofs-verwaltung durchführt,
e) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherigen Abschluss eines Gestattungs-vertrages tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
f) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 nicht anzeigt,
g) entgegen § 22 Abs. 1 und 4, ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
h) Grabmale entgegen § 24 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 25 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
i) Grabstätten entgegen § 28 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 36 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.
Mit Inkrafttreten der 2. Änderungssatzung der Satzung der Stadt Wilhelmshaven für die städtischen Friedhöfe tritt die 1. Änderungssatzung für die städtischen Friedhöfe der Stadt Wilhelmshaven beschlossen am 12.10.2011 außer Kraft.
- 1. Änderungssatzung vom 12.10.11, vom Rat der Stadt Wilhelmshaven beschlossen am 12.10.2011, verkündet in den Amtlichen Bekanntmachungen der Wilhelmshavener Zeitung am 15.10.2011, S. 53; § 6 Abs. 2 u. 9 = Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
- 2. Änderungssatzung vom 20.11.2013, vom Rat der Stadt Wilhelmshaven beschlossen am 20.11.2013.
§ 5 Abs. 2 = Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Abs. 8 = Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
§ 12 Abs. 2 = Arten der Grabstätten
§ 14 Abs. 5 = Reihengrabstätten
§ 15 Abs. 2, 5 u. 6 = Urnenwahlgrabstätten, anonyme Urnenreihengrabstätten,
Urnengemeinschaftsanlagen und Partnerschaftsgräber
§ 19 Abs. 2 = Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 22 Abs. 3 = Zustimmungserfordernis
§ 25 Abs. 4 = Unterhaltung
§ 29 Abs, 2, 3, 4, 5 u. 6 = Abräumen der Grabstätte
§ 35 Abs. 1 u. 2 = Ordnungswidrigkeiten
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Wilhelmshaven?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Wilhelmshaven mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!