Friedhofsgebühren Wiesenburg/Mark 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Wiesenburg/Mark · Brandenburg · PLZ 14827

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2017
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 11.07.2017). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.270,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 11.07.2017, Gebührenverzeichnis Ziff. 1.1 (Reihengrab; § 15 Abs. 2 Friedhofssatzung: Reihengrab = 2 Grabstellen, belegbar mit 1 Sarg)
Sargwahlgrab (4 Plätze)
Einmalbetrag laut Satzung 4 Plätze
1.410,00 €*
Mehrstelliges Grab für 4 Grabstellen, 25 J. Ruhezeit
* Bedingung: Familiengrab (Wahlgrab) mit 4 Grabstellen, belegbar mit 2 Särgen bzw. bis zu 4 Urnen
💡 Umgerechnet: 352 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 1.410 € für 4 Grabstellen (= Ø 352 € je Person / Stelle)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 11.07.2017, Gebührenverzeichnis Ziff. 1.3 (Familiengrab/Wahlgrab; § 15 Abs. 1 Friedhofssatzung: 4 Grabstellen, davon 2 für eine Sargbestattung)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
920,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 11.07.2017, Gebührenverzeichnis Ziff. 1.2 (Urnengrab; § 15 Abs. 3 Friedhofssatzung: 1 Grabstelle, 1 Urne)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
920,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonyme Urnenbestattung im anonymen Urnengrabfeld, keine Kennzeichnung der Grabstelle
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 11.07.2017, Gebührenverzeichnis Ziff. 1.4 (Anonyme Bestattungen, Urnenbestattung)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
120,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Preis je nach Friedhof: 120 € mit Strom, 100 € ohne Strom
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 11.07.2017, Gebührenverzeichnis Ziff. 2.1.1 (Benutzung mit Strom)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 11.07.2017 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​‌ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Wiesenburg/Mark (2017)

Gemeinde Wiesenburg/Mark

Wiesenburg/Mark, den Gemeindevertretung

Beschluss-Nr.

Die Gemeindevertretung Wiesenburg/Mark beschließt in ihrer heutigen Sitzung die

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Wiesenburg/Mark sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen der Gemeinde Wiesenburg/Mark (Friedhofsgebührensatzung)

in der vorliegenden und diesem Beschluss als Anlage beigefügten Fassung.

Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung: 17 davon anwesend: Ja-Stimmen: Nein-Stimmen:

Enthaltungen:

Gante

Beckendorf Vorsitzende

Bürgermeister der Gemeindevertretung

Gebührenkalkulation zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Wiesenburg/Mark (2017)

Gemeinde Wiesenburg/Mark

Wiesenburg/Mark, den Gemeindevertretung

Beschluss-Nr.

Aufgrund des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, [Nr. 32]) beschließt die Gemeindevertretung Wiesenburg/Mark in ihrer heutigen Sitzung die nachstehende

Kalkulation der Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Wiesenburg/Mark

in der vorliegenden und diesem Beschluss als Anlage beigefügten Fassung.

Begründung: Nachdem die letzte Kalkulation der Friedhofsgebühren im Jahr 2005 durchgeführt wurde, war es erforderlich, die Kosten zu analysieren und das Gebührenverzeichnis anzupassen.

 Die ermittelten Gebühren sollen zu 70 % in das Gebührenverzeichnis der Friedhofs-gebührensatzung übernommen werden.  Gem. § 6 Abs. 3 KAG soll die Gebührenkalkulation spätestens in zwei Jahren überprüft werden.

Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung: 17 davon anwesend: Ja-Stimmen: Nein-Stimmen:

Enthaltungen:

Gante

Beckendorf Vorsitzende

Bürgermeister der Gemeindevertretung

Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Wiesenburg/Mark (Amtsblatt 2017)

  1. 12. Jahrgang Freitag, den 11. August 2017 Nummer 9 | Woche 32 | 2 | 11. August 2017 | Nr. 9 | Woche 32 AMTSBLATT

— Amtlicher Teil —

Inhaltsverzeichnis

Amtliche Bekanntmachungen für die Gemeinde Wiesenburg/Mark

– Friedhofssatzung der Gemeinde Wiesenburg/Mark und Bekanntmachungsanordnung......................................................................................... Seite 3 – Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Wiesenburg/Mark und Bekanntmachungsanordnung. ........................................................................ Seite 8 – Bekanntmachung der Gemeinde Wiesenburg/Mark über die Durchführung eines Volksbegehrens „Bürgernähe erhalten – Kreisreform stoppen“........................................................................................................................................................ Seite 10

Amtliche Bekanntmachungen für das Amt Brück

– Öffentliche Bekanntmachung zum Jahresabschluss 2010 des Amtes Brück und Entlastung des Amtsdirektors.................................................. Seite 12 – 1. Änderungssatzung zur Satzung zum Schutz von Bäumen im Geltungsbereich der Stadt Brück (BaumSchSa)................................................... Seite 13 – Bekanntmachung des Amtes Brück über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen in der Gemeinde Borkheide, Gemeinde Borkwalde, Stadt Brück, Gemeinde Golzow, Gemeinde Linthe, Gemeinde Planebruch für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 24. September 2017. .................................................................................... Seite 14 – Bekanntmachung über die Durchführung eines Volksbegehrens „Bürgernähe erhalten – Kreisreform stoppen“................................................. Seite 15 – Verkauf von zwei Baugrundstücken in der Gemeinde Golzow. ............................................................................................................................... Seite 17 – Verkauf von drei Grundstücken im Innenbereich der Gemeinde Golzow. ............................................................................................................... Seite 18 – Öffentliche Bekanntmachung – 1. Änderungsbeschluss Flurbereinigungsverfahren „Ortslage Neschholz“. ........................................................ Seite 19

Amtliche Bekanntmachungen für das Amt Niemegk

– Satzung der Gemeinde Rabenstein/Fläming über die Erhebung der Umlage zur Deckung der Verbandslasten des Wasser- und Bodenverbandes „Plane-Buckau“ und „Nuthe-Nieplitz“ und Bekanntmachungsanordnung...................................................... Seite 22 – 1. Änderungsbeschluss Flurbereinigungsverfahren „Ortslage Neschholz“ und Übersichtskarte. .......................................................................... Seite 23

Impressum Amtsblatt für die Gemeinde Wiesenburg/Mark, für das Amt Brück und für das Amt Niemegk – Flämingbote Erscheint mindestens einmal im Monat. Kostenlose Verteilung an die Haushalte im Verbreitungsgebiet ohne Rechtsanspruch.

Herausgeber für den amtlichen Teil für amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde Wiesenburg/Mark – der Bürgermeister, Marco Beckendorf, Schlossstraße 1, 14827 Wiesenburg/Mark für amtliche Bekanntmachungen des Amtes Brück – Amtsdirektor, Marko Köhler, Ernst-Thälmann-Straße 59, 14822 Brück für amtliche Bekanntmachungen des Amtes Niemegk – der Amtsdirektor, Thomas Hemmerling, Großstraße 6, 14823 Niemegk

Herausgeber des nichtamtlichen Teils, Verlag, Druck sowie Anzeigenverwaltung Heimatblatt Brandenburg Verlag, Panoramastraße 1, 10178 Berlin Tel.: (0 30) 28 09 93 45, Fax: (0 30) 28 09 94 06, www.heimatblatt.de Kostenlose Abgabe während der öffentlichen Sprechzeiten bei der Gemeinde Wiesenburg/Mark und bei den Ämtern Brück und Niemegk. Auf Antrag ist eine Versendung gegen Erstattung der Versand- und Zustellkosten möglich. Hierzu wenden Sie sich bitte unter o.g. Adressen an Ihre Gemeinde- und Amtsverwaltung. AMTSBLATT 11. August 2017 | Nr. 9 | Woche 32 |3|

— Amtlicher Teil: Amtliche Bekanntmachungen für die Gemeinde Wiesenburg/Mark —

Beschluss-Nr. 135-22/17 Die Gemeindevertretung Wiesenburg/Mark beschließt in ihrer heutigen Sitzung die

Friedhofssatzung der Gemeinde Wiesenburg/Mark

in der vorliegenden und diesem Beschluss als Anlage beigefügten Fassung.

Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung: 17 davon anwesend: 14 Ja-Stimmen: 14 Nein-Stimmen: – Enthaltungen: –

Gante Beckendorf Vorsitzende Bürgermeister der Gemeindevertretung

Friedhofssatzung der Gemeinde Wiesenburg/Mark Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 der Kommunal- §2 verfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember Verwaltung der Friedhöfe 2007 (GVBI. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, [Nr. 32] in Verbindung mit § 34 Die Verwaltung und Aufsicht über die Friedhöfe führen Beauftragte der Ge-des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen meinde Wiesenburg/Mark durch. im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz – Bb-gBestG) vom 07. November 2001 (GVBl. I/01, [Nr. 16], S. 226), zuletzt §3 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBI. Schließung und Aufhebung von Friedhöfen I/12, [Nr. 16], bat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wiesenburg/ Mark in ihrer Sitzung am 11.07.2017 nachfolgende Satzung beschlos- 1) Ein Friedhof kann aus zwingenden Gründen durch Entscheidung der Ge-sen. meinde ganz oder zum Teil für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung). Dies gilt auch für einzelne Bestattungsarten. Als Ersatz Allgemeines für die Nutzungsrechte, die bis zum Zeitpunkt der Schließung nicht ausgeübt worden sind, werden auf Antrag des jeweiligen Nutzungsbe-Friedhöfe sind Stätten, auf denen die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet rechtigten Nutzungsrechte auf einem anderen Friedhof eingeräumt oder werden. Sie sind mit ihren Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglich- eine Rückzahlung der auf die restliche Laufzeit entfallenden Entgelte keit des Menschen. geleistet.

§ 1 2) Die Schließung und Aufbebung von Friedhöfen der Gemeinde ist öffent-

Geltungsbereich und Zweck der Friedhöfe lich bekannt zu machen.

  1. 1. Die Friedhöfe in den Ortsteilen, Jeserigerhütten, Klepzig, Lehnsdorf, §4 Medewitz, Mützdorf, Reetz, Reetzerhütten, Reppinichen, Schlamau und Ordnung auf den Friedhöfen Wiesenburg sowie die Trauerhalle in Benken stehen im Eigentum und in der Verwaltung der Gemeinde Wiesenburg/Mark. Für diese Einrich- 1) Die Friedhöfe sind ab März bis Oktober von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr tungen gilt die nachstehende Friedhofssatzung. und ab November bis März von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr für Besucher geöffnet.
  2. 2. Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde und die- nen der Bestattung. 2) Die Besucher haben sich ruhig und dem Ernst des Ortes entsprechend zu verhalten.
  3. 3. Jeder Einwohner wird grundsätzlich in dem Ortsteil bestattet oder bei- Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung von Er- gesetzt, in dem er zuletzt gewohnt hat. Ein von ihm hinterlassener ande- wachsenen betreten. rer Wille bzw. Antrag des Bestattungspflichtigen ist zu berücksichtigen.
  4. 3. Nicht gestattet ist insbesondere
  5. 4. Im Übrigen können Auswärtige Grab- und Bestattungsrechte nur mit a) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege Genehmigung der Gemeinde erwerben. zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
    • b) kompostierbare Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen
    • c) Gegenstände von fremden Gräbern und Anlagen wegzunehmen,
    • d) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen | 4 | 11. August 2017 | Nr. 9 | Woche 32 AMTSBLATT

— Amtlicher Teil: Amtliche Bekanntmachungen für die Gemeinde Wiesenburg/Mark —

Krankenfahrstühlen, soweit nicht eine besondere Genehmigung er- unter Vorlegung des standesamtlichen Bestattungsscheines, der Ein-teilt ist. äscherungsurkunde oder der Genehmigung der zuständigen Ordnungs-

e) nicht kompostierbare Abfälle zu entsorgen. behörde anzumelden.

§ 5 2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Trauer-

Trauerfeiern feier fest. Dabei werden nach Möglichkeit die Wünsche der Angehörigen berück-

  1. 1. Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das sichtigt. ethische Empfinden nicht verletzen.
  2. 3. An Sonn- und Feiertagen sollen keine Bestattungen stattfinden.
  3. 2. Für die Durchrührung von Trauerfeiern bei anonymen Bestattungen ist die Anlage 1 dieser Satzung zu beachten. 4) Nur die bei der Friedhofsverwaltung angemeldeten Beerdigungsunter- nehmer dürfen Bestattungen auf dem Friedhof ausführen. Die Bestat- §6 tung durch andere Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsver- Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen waltung.
  1. 1. Gärtner, Steinmetze, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende dürfen auf den Friedhöfen gewerbliche Arbeiten nur ausführen, wenn sie von der Gemeinde zugelassen sind. §9
  2. 2. Die Zulassung wird solchen Gewerbetreibenden (Gärtner, Steinmetze, Zuweisung von Grabstätten Bestatter) erteilt, die persönlich geeignet sind und eine ordnungsgemä- ße Berufsausbildung (z.B. durch Vorlage einer Handwerkskarte oder des Grabstätten werden nur bei einem Todesfall zugewiesen. Über Ausnahmen Berufsausweises für Landwirtschafts- und Friedhofsgärtner) nachwei- entscheidet die Gemeinde. sen können. Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraus- setzungen nicht mehr gegeben sind. § 10 Die Zulassung wird ihnen durch Bescheid für einen Zeitraum von 1 Jahr Verleihung des Nutzungsrechtes erteilt. Durch Stillschweigen verlängert sich die Zulassung jeweils um weitere 1) Mit der Überlassung einer Grabstätte und der Zahlung der festgesetzten 12 Monate. Gebühr wird das Recht verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe dieser Ein Gebührenbescheid wird automatisch erstellt. Grundlage bildet die Friedhofssatzung zu nutzen. jeweils aktuell gültige Verwaltungsgebührensatzung.
  3. 2. Über die Verleihung der Nutzungsrechte wird eine Urkunde ausgestellt
  4. 3. Die zugelassenen Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben und mit der Friedhofssatzung übergeben. Die in der Urkunde benannte diese Satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Person ist der Nutzungsberechtigte. Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbei- ter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. 3) Soll die Bestattung in einer vorhandenen Grabstätte (z. B. Wahlgrab- stätte) stattfinden, so ist auf Verlangen der Nachweis der Nutzungsbe-
  5. 4. Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe des Friedhofes durchzufüh- rechtigung zu erbringen. ren. Durch sie dürfen Bestattungsfeierlichkeiten weder gefährdet noch gestört werden. 4) Die Rechtsnachfolge in das Nutzungsrecht tritt im Todesfall ein. Sie kann testamentarisch oder vorab als Erklärung gegenüber der Gemeinde
  6. 5. Die Ausführung gewerblicher Arbeiten ist jeweils vorher der Gemeinde bestimmt werden. anzuzeigen. Die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten ist auf Verlangen durch Falls der Nutzungsberechtigte keine Bestimmung über die Rechtsnach- schriftliches Einverständnis des Nutzungsberechtigten nachzuweisen. folge getroffen hat, sind seine Angehörigen in folgender Reihenfolge nutzungsberechtigt:
  7. 6. An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen a) die durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene untersagt. Person,
    • b) die Kinder, §7 c) die Eltern, Durchführung der Anordnungen d) die Geschwister,
    • e) die Enkelkinder,
  8. 1. Den Anordnungen der mit der Aufsicht beauftragten Person ist Folge zu f) die Großeltern. leisten. In den Fällen b – f ist die jeweils älteste Person nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht kann auch bereits zu Lebzeiten des Nutzungsberechtig-
  9. 2. Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden und die Ge- ten auf eine andere Person übertragen werden. meinde kann einen Strafantrag stellen.
  10. 5. Der neue Nutzungsberechtigte hat unverzüglich die Umschreibung bei §8 der Gemeinde zu veranlassen, eine Erkundigung über die restliche Nut- Anmeldung der Bestattung zungszeit einzuholen und sie ggf. zu verlängern.
  1. 1. Jede Bestattung ist umgehend nach einem Todesfall bei der Gemeinde AMTSBLATT 11. August 2017 | Nr. 9 | Woche 32 |5|

— Amtlicher Teil: Amtliche Bekanntmachungen für die Gemeinde Wiesenburg/Mark —

§ 11 Stelle für den 1. Verstorbenen zu erfolgen.

Ausheben und Schließen des Grabes sowie Tragen des Sarges und der Urne 2) Ein Reihengrab besteht aus zwei Grabstellen. mögliche Belegung bis zu:

  1. 1. Ein Grab darf grundsätzlich nur durch, von der Gemeinde zugelassene • 1 Sarg in zwei Grabstellen oder Unternehmen, ausgehoben und geschlossen werden. Die Genehmigung • 2 Urnen in zwei Grabstellen der Gemeinde gemäß § 6 muss vorliegen. Reihengräber werden nach Maßgabe des Belegungsplanes durch die Gleiches gilt für das Tragen von Särgen und Urnen. Gemeinde ohne Mitwirkung des Antragstellers zugewiesen. Auf die Zuweisung einer Reihengrabstätte besteht Rechtsanspruch.
  2. 2. In den Ortsteilen, in denen vorstehende Arbeiten überkommener Weise von Mitgliedern der Dorfgemeinschaft freiwillig verrichtet werden, wird 3) Ein Urnengrab besteht aus einer Grabstelle. diese örtliche Besonderheit auch weiterhin zugelassen. mögliche Belegung: • 1 Urne
  3. 3. Die bei dem Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer frühe- Arten von Urnengräbern: ren Bestattung sind auf dem Boden der Grabstätte einzugraben. a) Urnengrab im Reihenurnengrabfeld
    • b) anonymes Urnengrab im anonymen Urnengrabfeld § 12 Anonyme Urnengräber werden nach Maßgabe des Belegungsplanes Ruhezeit durch die Gemeinde ohne Mitwirkung des Antragstellers zugewie- sen.
  4. 1. Die allgemeine Ruhezeit beträgt für Erdbestattungen 25 Jahre, c) halbanonymes Urnengrab im Urnengrabfeld mit Namensschild an einem vorhandenen Gedenkstein
  5. 2. für Urnenbestattungen 20 Jahre. d) Urnengrab mit liegendem Stein (Rasenurnengrab) Die Absätze 3b-d gelten nur für Friedhöfe, auf denen die jeweiligen § 13 Grabfelder vorhanden sind. Ausgrabung, Umbettung § 16
  6. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Tiefe der Gräber
  1. 2. Abgesehen von einer gerichtlich angeordneten Ausgrabung dürfen Um- 1) Bei Erdbestattungen sind die Gräber so tief auszuheben, dass der Sarg- bettungen nur mit Genehmigung der Gemeinde unter Beachtung der deckel mit einer Erdschicht von mindestens 0,90 m bedeckt ist. gesetzlichen Vorschriften (BbgBestG) vorgenommen werden.
  2. 2. Urnen werden unterirdisch beigesetzt. Die Überdeckung sollte mindes- § 14 tens 0,60 m betragen. Registerführung § 17 Über alle Gräber und Bestattungen werden von der Gemeinde ein topogra- Größe der Gräber phisches Grabregister in doppelter Ausfertigung und ein chronologisches Bestattungsregister in einfacher Ausfertigung geführt. 1) Bei der Anlage der Gräber für Erdbestattungen sind folgende Mindest- maße einzuhalten: § 15 Gräber im Familiengrab (Wahlgrab): Einteilung der Gräber Länge 2,10 m, Breite 2,20 m, Abstand um das Grab herum (Wegefläche) 0,40 m.
  3. 1. Ein Familiengrab (Wahlgrab) besteht aus vier Grabstellen. Davon wer- Gräber im Reihengrab: den zwei Grabstellen für eine Sargbestattung benötigt. Länge 2,10 m, Breite 0,90 m, z. B.: Abstand um das Grab herum (Wegefläche) 0,40 m.

Beisetzung 1. Sarg Beisetzung 2. Sarg 2) Ein Urnengrab hat, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten, fol-(in 1. u. 2. Grabstelle) (in 3. u.4. Grabstelle) gende Mindestmaße: von: Länge 0,76 m, Breite 0,76 m, bis: Länge 0,90 m, Breite 0,90 m, Für eine Urnenbestattung wird eine Grabstelle benötigt. In einem unbe- Abstand um das Grab herum (Wegefläche) 0,40 m. legten Familiengrab können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Die Gräber werden angelegt : § 18 als Familiengräber (Wahlgrab) mit vier Grabstellen Verlängerung des Nutzungsrechtes mögliche Belegung bis zu: • 1 Sarg in zwei Grabstellen Das Nutzungsrecht kann auf Antrag verlängert werden. • 1 Urne je Grabstelle Eine Verlängerung ist grundsätzlich für sämtliche Grabstellen zu bewirken. • 1 Sarg in zwei Grabstellen u. 2 Urnen in zwei Grabstellen Familiengräber dienen mehreren Erdbestattungen oder Urnenbeiset- § 19 zungen aus einer Familie. Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung einer Erlöschen des Nutzungsrechtes bestimmten Grabstätte besteht nicht. Ihre Lage wird im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt. 1) Sofern das Nutzungsrecht nicht verlängert wird, erlischt es durch Zeit-Die Pflege aller Grabstellen eines Familiengrabes hat ab Erwerb der ablauf. | 6 | 11. August 2017 | Nr. 9 | Woche 32 AMTSBLATT

— Amtlicher Teil: Amtliche Bekanntmachungen für die Gemeinde Wiesenburg/Mark —

  1. 2. Der zuletzt Nutzungsberechtigte hat die Grabstätte geräumt an die Ge- I. Das Grabmal meinde zurückzugeben. Seine Räumpflicht erstreckt sich auf das Grabmal einschließlich § 23 Fundament, auf die Umrandung und Bepflanzung. Genehmigungspflicht zur Errichtung von Grabmalen usw.
  1. 3. Wird die Grabstätte nicht innerhalb von 3 Monaten ordnungsgemäß 1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf geräumt, kann die Gemeinde die unterbliebene Räumung auf Kosten der Genehmigung der Gemeinde Wiesenburg/Mark. Die Genehmigung des Nutzungsberechtigten vornehmen. Vorhandene Grabmale, Umran- ist gebührenpflichtig und vor Beginn der Errichtung zu beantragen. Die dungen und sonstige Ausstattung werden entschädigungslos entsorgt. Gebühr für die Erstaufstellung ist mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes abgegolten. § 20 Nur zugelassene Gewerbetreibende dürfen Grabmale und sonstige bau- Benutzung der Trauerhalle liche Anlagen anliefern und aufstellen.

Die auf den Friedhöfen vorhandenen Trauerhallen dienen der Abhaltung der 2) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal oder die Trauerfeiern vor einer anstehenden Bestattung. Ihre gewünschte Benutzung Anlage nicht den erlassenen Vorschriften entsprechen. Dies gilt auch ist zusammen mit der Bestattung bei der Gemeinde anzumelden. bei Wiederverwendung alter Grabmale.

§ 21 3) Ungenehmigt aufgestellte Grabmale können auf Kosten des Nutzungs-

Friedhofsgebühren berechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Das Gleiche gilt für die Grabmale, die von den genehmigten Entwürfen abweichen. Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Friedhöfe als öffentliche Ein-richtung werden Gebühren auf der Grundlage einer gesonderten Friedhofs- § 24 gebührensatzung erhoben. Werkstoff des Grabmals

§ 22 1) Das Grabmal muss in Form und Werkstoff handwerklich gut gestaltet

Ordnungswidrigkeiten sein, um sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild des Friedhofs einzuordnen. Es muss den Größenverhältnissen der Grabstätte entspre-

  1. 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig chen und sich der Umgebung anpassen.
    • a) entgegen § 4 Abs. 3 dieser Satzung auf einem Friedhof aa) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der 2) Firmenbezeichnungen oder sonstige Kennzeichnungen dürfen nur in un- Wege betritt, beschädigt oder verunreinigt, auffälliger Weise an den Grabmalen angebracht werden. ab) kompostierbare Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Plät- ze ablegt § 25 ac) Gegenstände von fremden Gräbern und Anlagen wegnimmt, Maße des Grabmals ad) Wege ohne Genehmigung mit Fahrzeugen, ausgenommen Kran- kenfahrstühlen, befährt 1) Grabmale auf Familiengräbern sollen einschließlich Sockel nicht höher ae) nicht kompostierbare Abfälle entsorgt als 1,50 m sein, es sei denn, dass sie an besonders hierfür vorgese-
    • b) entgegen § 6 Abs. I der Friedhofsordnung gewerbliche Arbeiten auf henen Plätzen aufgestellt werden (an Endpunkten von Wegen, an der dem Friedhof ohne Zulassung ausübt, entgegen § 6 Abs. 4 Bestat- Kirchenmauer, vor größeren Pflanzengruppen usw.). tungsfeierlichkeiten stört oder gefährdet oder entgegen § 6 Abs. 6 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen ausübt 2) Auf Reihenfeldern ist die Höhe des Grabmals auf 0,80 m, die der Holz-
    • c) entgegen § 7 den Anordnungen der mit der Aufsicht beauftragten und Eisenkreuze auf 1,00 m beschränkt. Stelen dürfen eine Höhe von Person keine Folge leistet, 1,25 m und eine Breite von 0,35 m nicht überschreiten.
    • d) entgegen § 8 Abs. 3 an Sonn- oder Feiertagen Bestattungen durch- führt, 3) Auf Urnenreihengräbern ist die Höhe des Grabmals auf 0,80 m, die der
    • e) entgegen § 10 Abs. 5 die Umschreibung des Nutzungsrechtes nicht Holz- und Eisenkreuze auf 1,00 m beschränkt. Stelen dürfen eine Höhe veranlasst von 1,25 m und eine Breite von 0,35 m nicht überschreiten.
    • f) entgegen § 31 Abs. 1 auf Urnengemeinschaftsanlagen Grab- schmuck, Blumen oder sonstiges ablegt 4) Auf Urnengemeinschaftsanlagen sind die Vorgaben der Gemeinde ein- zuhalten. Grabplatten dürfen nur von zugelassenen Firmen fachgerecht
  2. 2. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis 1.000,00 € geahn- bodengleich verlegt werden. det werden. Für das Verfahren über Ordnungswidrigkeiten gelten die Bestimmungen § 26 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG). Inschrift

Die Inschrift soll das Andenken an den Verstorbenen würdig bewahren. Grabmal- und Bepflanzungsfestlegung: Sie muss mit der Form, dem Maß und der Farbwirkung des Grabmals in Einklang stehen und darf nichts enthalten, woran das ethische Empfinden Ehrfurcht und Dankbarkeit gegenüber den Verstorbenen gebieten, ihre letzte und Bewusstsein Anstoss nehmen kann. Durch geeignete Zusätze kann sie Ruhestätte mit Sorgfalt und Liebe anzulegen und zu pflegen und mit einem erweitert und durch Zeichen und Sinnbilder ergänzt werden. schlichten und würdigen Denkzeichen zu schmücken. Dieser Aufgabe dienen die nachfolgenden Bestimmungen und Richtlinien. AMTSBLATT 11. August 2017 | Nr. 9 | Woche 32 |7|

— Amtlicher Teil: Amtliche Bekanntmachungen für die Gemeinde Wiesenburg/Mark —

§ 27 3) Für eventuelle Erdabsenkungen übernimmt die Gemeinde Wiesenburg/

Standsicherheit der Grabmale Mark keine Haftung.

  1. 1. Grabmale sind nach der technischen Anleitung zur Standsicherheit für 4) Die Bodenfläche unbelegter Grabstätten ist einheitlich zu begrünen und Grabmalanlagen (TA Grabmal) zu errichten. Die jährliche Kontrolle der sauber zu halten. Standsicherheit hat nach dieser technischen Anleitung zu erfolgen. § 31
  2. 2. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gu- Grabgestaltung tem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist dafür der jeweilige Nutzungsberechtigte. 1) Auf Urnengemeinschaftsanlagen, ist das Ablegen von Grabschmuck, Blumen und Sonstigem untersagt. § 28 Haftung für Schäden und Unfälle 2) Rasenurnengrab mit Grabplatte, von November bis März wird dort nicht gemäht, in dieser Zeit dürfen Grabkerzen, Gestecke usw. aufgestellt
  3. 1. Die Gemeinde Wiesenburg/Mark übernimmt keinerlei Haftung für die werden. auf den Grabstätten genehmigten und aufgestellten Ausstattungsge- genstände. 3) Zur Bepflanzung darf man nur Gewächse verwenden, die benachbarte Stellen nicht stören und sich in das Gesamtbild des Friedhofs harmo-
  4. 2. Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der anderen nisch einfügen. durch Umfallen der Grabmale oder Abstürzen von Teilen derselben ver- ursacht wird. § 32 Grabschmuck
  5. 3. Lose und schief stehende Grabmale kann die Gemeinde Wiesenburg/ Mark auf Kosten des Nutzungsberechtigten umlegen lassen. Wird das Grabschmuck, Kränze, Blumen usw. sind ordnungsgemäß nach den örtlichen Grabmal trotz schriftlicher Aufforderung nicht ordnungsgemäß wieder Gegebenheiten zu entsorgen. aufgestellt, so ist die Gemeinde Wiesenburg/ Mark berechtigt, es auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen oder wieder aufstellen § 33 zu lassen. Übergangsregelung
  1. 4. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, oder nicht ohne weiteres zu Übergangsregelung für bis zum 31.12.2016 bereits erworbene Nutzungs- ermitteln, so kann die Gemeinde Wiesenburg/Mark nach entsprechen- rechte. der ortsüblicher Bekanntmachung das Nötige anordnen. Bei einer vorliegenden Beurkundung über das Benutzungsrecht einer Grab- stätte für ein Grab zur Beisetzung von 1 Person und 1 Ascheurne, erfolgt die § 29 Beisetzung der Ascheurne neben dem Sarg. Schutz der Grabmale Bei einer vorliegenden Beurkundung über das Benutzungsrecht einer Grab- stätte von 2 Ascheurnen erfolgt die Beisetzung der 2. Ascheurne seitlich
  2. 1. Grabmale und deren Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhe- und Nut- neben der 1. Ascheurne innerhalb des vorhandenen Grabes. zungszeit der Grabstätte nicht ohne Genehmigung verändert oder ent- Die in § 17 benannten Mindestmaße gelten nicht für die Übergangsregelung fernt werden. Dies gilt auch für Firmen, die sich das Eigentum an dem für erworbene Nutzungsrechte bis zum 31.12.2016. Grabmal vorbehalten haben. Die in § 12 benannten Ruhezeiten bei einer Erdbestattung werden bei der Beisetzung einer Urne dem Brandenburgischen Bestattungsgesetz von 20
  3. 2. Historisch, künstlerisch oder kulturell wertvolle Grabmale oder solche Jahren angepasst, davon unberührt bleibt das beurkundete Benutzungsrecht Denkmale, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten einer Grabstätte bestehen. gehen, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Nutzungsrechte für die Gräber sind in einer Einheit zu berücksichtigen und immer für alle Grabstellen zu verlängern.

II. Anlage, Bepflanzung und Pflege der Gräber § 34 Inkrafttreten / Außerkrafttreten

§ 30 – Anlage der Grabstätte 1) Diese Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in

Kraft.

  1. 1. Die Gräber sind innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Belegung abzu- räumen. Bei Urnengemeinschaftsanlagen ist spätestens nach 14 Tagen 2) Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung und die Grabmal- und Bepflan- der Grabschmuck durch die Nutzungsberechtigten zu beseitigen. zungsordnung vom 05.04.2005 außer Kraft.
  1. 2. Die Grabstätten sind spätestens sechs Monate nach der ersten Bei- setzung gärtnerisch anzulegen, zu bepflanzen und bis zum Ablauf der Wiesenburg/Mark, den 11.07.2017 Ruhe- und Nutzungszeit zu pflegen. Verantwortlich ist der Nutzungsberechtigte. Geschieht dies trotz schriftlicher oder öffentlicher Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht, so kann die Grabstätte von der Fried- hofsverwaltung eingezogen, eingeebnet und eingesät werden. Über die Beckendorf Einziehung ist eine Niederschrift zu fertigen. Bürgermeister | 8 | 11. August 2017 | Nr. 9 | Woche 32 AMTSBLATT

— Amtlicher Teil: Amtliche Bekanntmachungen für die Gemeinde Wiesenburg/Mark —

Anlage 1 Bei einer anonymen Beisetzung begleiten weder Angehörige noch Freunde die Urne des Verstorbenen zur Grabstätte, die dadurch unbekannt bleibt. Die Ablauf einer anonymen Bestattung Anonymität dieser Grabstelle kann nicht mehr verändert werden und sollte deswegen gut bedacht werden. Die Trauerfeier findet vor der Kremierung am Sarg oder im Anschluss an der Urne statt. Auf der anonymen Grabfläche selbst darf nichts gepflanzt werden, sie bleibt grün. Bei dieser Variante der Urnenbestattung ist die genaue Lage der Grabstelle nur der Friedhofsverwaltung bekannt und wird den Angehörigen unter keinen ,,Anonym“ kommt vom griechischen (anonymos) und be-Umständen mitgeteilt. Weiterhin ist die Umbettung der Urne – bei Reihen- deutet „namenlos“. Um die Anonymität bei einer solchen Bestattung zu oder Wahlgräbern auf einen begründeten Antrag hin möglich – bei einer gewährleisten, wird auf eine namentliche Kennzeichnung der Grabstelle anonymen Bestattung kategorisch ausgeschlossen. verzichtet.

Meistens handelt es sich bei diesem Grabfeld um eine Rasenfläche. Einzelne Die Kränze und der Blumenschmuck, welche bei der Beisetzung abgelegt Grabstellen sind nicht gekennzeichnet. wurden, werden nach der Beisetzung durch das beauftragte Bestattungs-unternehmen an einem vorgegebenen Platz, außerhalb der „grünen Wiese Um die Totenruhe auf dem Grabfeld zu gewährleisten wird durch die Ge- „abgelegt. Nach spätesten 14 Tagen ist der Grabschmuck durch die Hinter-meinde Wiesenburg/Mark vor der Rasenfläche eine Stelle ausgewiesen, an bliebenen zu beseitigen. welcher die Urne nochmals aufgestellt wird. Dort haben die Angehörigen und Trauergäste zum letzten Mal die Möglichkeit, sich von dem Verstorbenen Eine spätere Ablage von Blumen und Grabschmuck ist nicht mehr gestattet. zu verabschieden und Blumen niederzulegen.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende, in der Gemeindevertretung Wiesenburg/Mark am 11.07.2017 beschlossene Friedhofssatzung der Gemeinde Wiesenburg/Mark wird durch Veröffentlichung des vollen Wortlautes im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Wiesenburg/Mark, dem „Amtsblatt für die Gemeinde Wiesen-burg/Mark, das Amt Brück und das Amt Niemegk – Flämingbote“ bekannt gemacht.

Wiesenburg/Mark, den 13.07.2017

Beckendorf Bürgermeister

Beschluss-Nr. 137-22/17 Die Gemeindevertretung Wiesenburg/Mark beschließt in ihrer heutigen Sitzung die

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Wiesenburg/Mark sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen der Gemeinde Wiesenburg/Mark (Friedhofsgebührensatzung) in der vorliegenden und diesem Beschluss als Anlage beigefügten Fassung.

Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung: 17 davon anwesend: 14 Ja-Stimmen: 14 Nein-Stimmen: – Enthaltungen: –

Gante Beckendorf Vorsitzende Bürgermeister der Gemeindevertretung AMTSBLATT 11. August 2017 | Nr. 9 | Woche 32 |9|

— Amtlicher Teil: Amtliche Bekanntmachungen für die Gemeinde Wiesenburg/Mark —

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Wiesenburg/Mark sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen der Gemeinde Wiesenburg/Mark (Friedhofsgebührensatzung) Aufgrund der §§ 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg richtungen und der damit in Zusammenhang stehenden Leistungen. (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVB. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geän-dert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, [Nr. 32]), der (2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabegesetzes für das Land Brandenburg Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner zur Zahlung fällig. (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, [Nr. 32]) beschließt die Gemeindevertretung Wiesenburg/ §4 Mark in ihrer Sitzung am 11.07.2017 nachfolgende Satzung: Gebührenmaßstab und Gebührensatz

Die Gebührenmaßstäbe und -sätze ergeben sich aus dem anliegenden Ge-

§ 1 bührenverzeichnis.

Gebührentatbestand Bestattungen für Kinder bis zum 12. Lebensjahr sind kostenfrei.

Die Gemeinde Wiesenburg/Mark erhebt für die Benutzung ihrer Bestattungs-einrichtungen in den Ortsteilen Benken, Jeserigerhütten, Klepzig, Lehnsdorf, §5 Medewitz, Mützdorf, Neuehütten, Reetz, Reetzerhütten, Reppinichen, Schla- Sonderleistungen mau und Wiesenburg und für damit in Zusammenhang stehende Amtshand-lungen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des anliegenden Ge- 1) Für Sonderleistungen, die nicht in dem Gebührenverzeichnis zu dieser bührenverzeichnisses, welches Bestandteil dieser Satzung ist. Satzung aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für diese Leistungen erhobene Entgelt wird nach den tatsächlichen Aufwendungen berechnet.

§ 2 Dies gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

Gebührenschuldner

  1. 2. Verwaltungsgebühren für diese öffentlichen Leistungen werden nach
  2. 1. Gebührenschuldner der Benutzungsgebühren ist der Verwaltungsgebührensatzung erhoben.

a) wer gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattung zu veranlassen

§ 6 – b) wer den Antrag auf Benutzung einer Bestattungseinrichtung gestellt Inkrafttreten / Außerkrafttreten

hat

  1. 1. Die Satzung tritt am 01.09.2017 in Kraft.
    • c) wer den Auftrag zu einer Leistung im Zusammenhang mit der Benut- zung einer Bestattungseinrichtung erteilt hat 2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Wiesen- burg/Mark vom 05.04.2005 außer Kraft.
    • d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
  1. 2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Wiesenburg/Mark, den 11.07.2017

§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Gebührenpflicht

Beckendorf (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Friedhofsein- Bürgermeister | 10 | 11. August 2017 | Nr. 9 | Woche 32 AMTSBLATT

— Amtlicher Teil: Amtliche Bekanntmachungen für die Gemeinde Wiesenburg/Mark —

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 11.07.2017 2.1.1 ohne Herrichtung (Reinigung etc.), ohne Schmuckgestaltung 120,00 € Gebührenverzeichnis 70 % 2.2 Benutzung ohne Strom in Benken, Jeserigerhütten,

  1. 1. Erwerb des Nutzungsrechtes Klepzig, Lehnsdorf, Medewitz, Medewitzerhütten,
  2. 1.1. Reihengrab (Ruhefrist 25 Jahre) 1.270,00 € Mützdorf, Reetzerhütten, Schlamau
  3. 1.2. Urnengrab (Ruhefrist 20 Jahre) 920,00 € 2.2.1 ohne Herrichtung (Reinigung etc.),
  4. 1.3. Familiengrab (Nutzungsrecht 25 Jahre) 1.410,00 € ohne Schmuckgestaltung 100,00 €
  5. 1.4. Anonyme Bestattungen (Urnenbestattung) 920,00 €
  6. 3. Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr
  7. 2. Benutzung der Trauerhallen 3.1.1 Reihengrab 51,00 €
  8. 2.1. Benutzung mit Strom in Neuehütten, Reetz, 3.1.2 Urnengrab 46,00 € Reppinichen und Wiesenburg, 3.1.3 Familiengrab 57,00 €

Bekannnnachungsanordnung

Die vorstehende, in der Gemeindevertretung Wiesenburg/Mark am 11.07.2017 beschlossene Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Wiesenburg/Mark sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen der Gemeinde Wiesenburg/ Mark (Friedhofsgebührensatzung) wird durch Veröffentlichung des vollen Wortlautes im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Wiesenburg/Mark, dem „Amtsblatt für die Gemeinde Wiesenburg/Mark, das Amt Brück und das Amt Niemegk – Flämingbote“ bekannt gemacht.

Wiesenburg/Mark, den 13.07.2017

Beckendorf Bürgermeister

Abstimmungsbehörde: Gemeinde Wiesenburg/Mark, Schlossstraße 1 in 14827 Wiesenburg/Mark Gemeinde: Gemeinde Wiesenburg/Mark Stimmkreis: 18 – Potsdam-Mittelmark II

Bekanntmachung über die Durchführung eines Volksbegehrens „Bürgernähe erhalten – Kreisreform stoppen“ Die Vertreter der Volksinitiative „Bürgernähe erhalten – Kreisreform stop- Eintragungsberechtigt sind gemäß § 16 VAGBbg in Verbindung mit §§ 5 und pen“ haben fristgemäß die Durchführung eines Volksbegehrens verlangt. Die 7 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes (BbgLWahlG) alle deutschen Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtages Brandenburg Bürgerinnen und Bürger, die zum Zeitpunkt der Eintragung oder spätestens haben innerhalb der Frist des § 13 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes am 28. Februar 2018 (VAGBbg) keine Klage gegen die Zulässigkeit des Volksbegehrens anhängig gemacht. – das 16. Lebensjahr vollendet haben, also vor dem 1. März 2002 geboren sind, Das Volksbegehren kann durch alle stimmberechtigten Bürgerinnen und – seit mindestens einem Monat im Land Brandenburg ihren ständi-Bürger ab dem gen Wohnsitz oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben sowie 29. August 2017 bis zum 28. Februar 2018 – nicht nach § 7 BbgLWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten oder durch briefli-che Eintragung auf den Eintragungsscheinen unterstützt werden. Gemäß A) Unterstützung des Volksbegehrens durch Eintragung in Eintra-

§ 17 Abs. 2 VAGBbg können die Bürgerinnen und Bürger ihr Eintragungsrecht gungslisten

durch Eintragung in die amtliche Eintragungsliste nur bei der Abstimmungs-behörde der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Das Volksbegehren kann durch Eintragung in die ausliegenden Eintra-Wohnungen ihre Hauptwohnung oder, sofern sie keine Wohnung in der Bun- gungslisten in den folgenden Eintragungsräumen der Abstimmungsbe-desrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; diese hörde (Nummer 1) bis Mittwoch, den 28. Februar 2018, 16 Uhr werden: Bürgerinnen und Bürger können ihr Eintragungsrecht jedoch auch bei den zu Buchstabe A) angeführten weiteren Eintragungsstellen ausüben. AMTSBLATT 11. August 2017 | Nr. 9 | Woche 32 | 11 |

— Amtlicher Teil: Amtliche Bekanntmachungen für die Gemeinde Wiesenburg/Mark —

Lfd. Eintragungsstellen Eintragungszeiten persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person (Hilfsperson) Nummer bedienen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Auf 1 Gemeinde Wiesenburg/Mark Montag: 7:00 - 16:00 Uhr dem Eintragungsschein hat die eintragungsberechtigte Person oder die -Sekretariat/Anmeldung- Dienstag: 7:00 - 18:00 Uhr Hilfsperson gegenüber der Abstimmungsbehörde an Eides statt zu ver-Zimmer 03 Mittwoch: 7:00 - 16:00 Uhr sichern, dass sie die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens Schlossstraße1 Donnerstag: 7:00 - 16:00 Uhr persönlich oder nach dem erklärten Willen der eintragungsberechtigten 14827 Wiesenburg(Mark) Freitag: 7:00 - 12:00 Uhr Person abgegeben hat (§ 15 Abs. 7 VAGBbg).

Bei der brieflichen Eintragung muss der Eintragungsberechtigte den Ein-Personen, die sich in die Eintragungslisten eintragen wollen, haben sich tragungsschein so rechtzeitig an die auf dem amtlichen Briefumschlag über ihre Person auszuweisen (§ 7 Abs. 1 Volksbegehrensverfahrensver- angegebene Stelle absenden, dass der Eintragungsbrief dort spätestens ordnung – VVVBbg). am 28. Februar 2018, 16 Uhr eingeht.

Wer sich in die Eintragungsliste einträgt, muss persönlich und hand- Der Eintragungsbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland schriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familienname, ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Der Vorname, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung, bei mehreren Woh- Eintragungsbrief kann auch bei der auf dem Briefumschlag angegebe-nungen die Hauptwohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt, sowie der nen Stelle abgegeben werden. Tag der Eintragung lesbar einzutragen (§ 18 Abs. 1 VAGBbg i. V. m. § 8 Abs. 1 VVVBbg). Eine Eintragung kann nach § 18 Abs. 2 VAGBbg nicht mehr zurückgenommen werden. Das verlangte Volksbegehren hat folgenden Wortlaut:

Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Behin- „Bürgernähe erhalten – Kreisreform stoppen“ derung nicht in der Lage sind, die Eintragung selbst vorzunehmen und dies mit Hinweis auf ihre Behinderung zur Niederschrift erklären, wer- Wir, die Unterzeichner dieser Volksinitiative, wollen, dass unsere Landkreise den von Amts wegen in die Eintragungsliste eingetragen (§ 15 Abs. 2 und kreisfreien Städte in ihrem jetzigen Bestand erhalten bleiben, um Bür-Satz 2 VAGBbg i. V. m. § 8 Abs. 2 VVVBbg). gernähe zu gewährleisten.

Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Be- Der Landtag möge beschließen: hinderung den Eintragungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, können eine Person ihres Vertrau- I. Der Beschluss des Landtags Brandenburg vom 13. Juli 2016 (Drucksa-ens (Hilfsperson) mit der Ausübung ihres Eintragungsrechts beauftra- che 6/4528-B - Entwurf des Leitbildes für die Verwaltungsstrukturreform gen. Hierfür ist der Hilfsperson eine entsprechende Vollmacht durch die 2019) wird hiermit aufgehoben. eintragungsberechtigte Person auszustellen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg i. V. m. § 7 Abs. 4 VVVBbg). II. Die Landkreise Barnim, Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Havelland, Mär-kisch-Oderland, Oberhavel, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree, Ostprig-nitz-Ruppin, Potsdam-Mittelmark, Prignitz, Spree-Neiße, Teltow-Fläming B) Unterstützung des Volksbegehrens durch briefliche Eintragung und Uckermark sowie die kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Cottbus, Frankfurt (Oder) und die Landeshauptstadt Potsdam bleiben in Jeder Eintragungsberechtigte hat das Recht, auf Antrag das Volksbe- ihrem Bestand erhalten. Gebietsänderungen oder Einkreisungen sollen gehren durch briefliche Eintragung zu unterstützen. Der Antrag kann von nicht gegen den Willen der bestehenden Landkreise und kreisfreien der eintragungsberechtigten Person selbst oder einer von ihr bevoll- Städte vollzogen werden. mächtigten Person schriftlich, elektronisch (z. B. per E-Mail oder Fax) oder mündlich (zur Niederschrift) bei der Abstimmungsbehörde ge- III. Die Landesregierung wird aufgefordert, ein Konzept zur Verbesserung stellt werden, in der die eintragungsberechtigte Person ihre Wohnung, der Leistungsfähigkeit der Kommunalverwaltungen mittels interkommu-bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, oder ihren gewöhnlichen naler Zusammenarbeit einschließlich der dazu erforderlichen Gesetzent-Aufenthalt hat. Bei der elektronischen Antragstellung ist der Tag der würfe vorzulegen. Geburt der antragstellenden Person anzugeben (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Namen und Anschriften der Vertreter und Stellvertreter

Die antragstellende Person kann sich bei der Antragstellung auch der Hilfe einer Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bedienen (§ 15 Abs. 6 Vertreter: Stellvertreter: Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Hans Lange Marek Wöller-Beetz Eintragungsscheine können bis zwei Tage vor Ablauf der Eintragungs- Glövziner Straße 1 Badestraße 17 frist beantragt werden (§ 8a Abs. 5 VVVBbg). 19357 Karstädt OT Premslin 17291 Prenzlau Prignitz Uckermark Die für die briefliche Eintragung erforderlichen Unterlagen (Eintragungs-schein und Briefumschlag) werden der antragstellenden Person entgelt- Bernd Albers Klaus Rocher frei übersandt. Falkenstraße 26b Kurze Straße 1 14532 Stahnsdorf 15834 Rangsdorf OT Groß Machnow Die Eintragung muss persönlich vollzogen werden. Wer wegen einer Potsdam-Mittelmark Teltow-Fläming körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die briefliche Eintragung | 12 | 11. August 2017 | Nr. 9 | Woche 32 AMTSBLATT

— Amtlicher Teil: Amtliche Bekanntmachungen für das Amt Brück —

Dr. Dietlind Tiemann Holger Kelch Wiesenburg/Mark, den 11. Juli 2017 Neue Weinberge 21 Virchowstraße 7 14776 Brandenburg an der Havel 03044 Cottbus

Hans-Peter Goetz Olaf Klempert Die Abstimmungsbehörde (Dienstsiegel) Wiesenstraße 17 Fürstenwalder Straße 1 14513 Teltow 15848 Rietz-Neuendorf Potsdam-Mittelmark Oder-Spree

Michael Oecknigk Daniel Mende Palombinistraße 30 Wahrenbrücker Straße 2a Beckendorf 04916 Herzberg (Elster) 03253 Schönborn (Bürgermeister) Elbe-Elster Elbe-Elster

Öffentliche Bekanntmachung zum Jahresabschluss 2010 des Amtes Brück und Entlastung des Amtsdirektors Nachfolgende Beschlüsse wurden in der öffentlichen Sitzung des Amtsaus- Beschluss-Nr. A-20-107/2017 schusses des Amtes Brück am 17.07.2017 beschlossen: Der Amtsausschuss des Amtes Brück beschließt gemäß § 82 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom Beschluss-Nr. A-20-106/2017 18.12.2007 (GVBl. I S. 286) die Entlastung des Amtsdirektors des Am-Der Amtsausschuss des Amtes Brück beschließt den geprüften und tes Brück für das Haushaltsjahr 2010. festgestellten Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2010 für das Amt Brück auf der Grundlage des § 82 Abs. 4 der Kommunalverfas- Brück, den 21.07.2017 sung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. S. 286).

M. Köhler Amtsdirektor

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehenden, in der Sitzung des Amtsausschusses des Amtes Brück am 17.07.2017 gefassten Beschlüsse über den Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2010 für das Amt Brück und die Entlastung des Amtsdirektors für das Haushaltsjahr 2010 werden durch Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Brück, dem „Amtsblatt für die Gemeinde Wiesenburg/Mark, das Amt Brück und das Amt Niemegk – Flämingbote“ bekannt gemacht.

Der Jahresabschluss 2010 des Amtes Brück mit seinen Anlagen liegt während der Sprechzeiten zur Einsichtnahme für jedermann im Amtsgebäude des Amtes Brück, Ernst-Thälmann-Str. 59, 14822 Brück, Zimmer 117 öffentlich aus.

Brück, den 21.07.2017

M. Köhler Amtsdirektor AMTSBLATT 11. August 2017 | Nr. 9 | Woche 32 | 13 |

— Amtlicher Teil: Amtliche Bekanntmachungen für das Amt Brück —

  1. 1. Änderungssatzung zur Satzung zum Schutz von Bäumen im Geltungsbereich der Stadt Brück (BaumSchSa) Aufgrund § 3 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten in diesem Zeitraum (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 GVBI. I/07, [Nr. 19], zuletzt geändert durch zu gewährleisten. Artikel 4 des Gesetzes vom 13. März 2012 GVBI. I/12, [Nr. 16], in der jeweils Nicht angewachsene Ersatzpflanzungen sind zu wiederholen. geltenden Fassung sowie der §§ 22 und 29 des Bundesnaturschutzgesetzes Die Ersatzpflanzung gemäß Abs. 1 wird spätestens ein Jahr, nach der (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBI. I S. 2542), in der jeweils geltenden Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteiles auf Grundlage Fassung, und § 8 des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum Bun- der Ausnahmegenehmigung fällig. Die Amtsverwaltung legt im Beneh- desnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz – men mit dem Bürgermeister fest, wo die Ersatzpflanzung im Stadtgebiet BbgNatSchAG) vom 21. Januar 2013 GVBI. I/2013, [Nr. 3], in der jeweils bzw. den Ortsteilen ausschließlich des Ortsteiles Baitz vorzunehmen ist. geltenden Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung mit Beschluss Br- Die Realisierung der Ersatzpflanzung ist der Amtsverwaltung umgehend 30-341/17, folgende 1. Änderungssatzung am 29. Juni 2017 beschlossen schriftlich anzuzeigen. Die Pflanzstellen sind in einem beigefügten maß- stäblichen Lageplan unter Angabe der Baumart aufzuzeigen. Die Ersatz- Artikel 1 pflanzung ist dauerhaft zu erhalten. Die Satzung zum Schutz von Bäumen, beschlossen von der Stadtverordne- (2) Für jedes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht pflanzbare tenversammlung der Stadt Brück, in ihrer öffentlichen Sitzung am 16. Janu- Gehölz wird eine Ausgleichszahlung festgesetzt, die innerhalb von 4 ar 2014, mit Beschluss Nr. Br-30-553/13, durch Veröffentlichung des vollen Wochen nach Bestandskraft des Bescheides fällig ist. Wortlautes im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Brück, dem Der Wert eines geschützten Baumes ergibt sich aus Stammumfang, der „Amtsblatt für die Gemeinde Wiesenburg/Mark, das Amt Brück und das Baumart, dem Habitus und der Vitalität. Amt Niemegk – Flämingbote“ öffentlich bekannt gemacht, wird wie folgt Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Erwerbspreis geändert: des Baumes in Baumschulqualität (ortsüblicher Preis bei Ballenware), mit dem ansonsten die Ersatzpflanzung erfolgen müsste. Artikel 2 Mit diesem können bis zu 100 Prozent des Bruttoerwerbspreises für Der § 6 wird aufgehoben und wie folgt ersetzt: Pflanz- und Pflegekosten festgesetzt werden. Die Berechnung erfolgt inklusive des jeweils gültigen Mehrwertsteuersatzes. Die Ausgleichs- § 6 Ersatzpflanzung, Ausgleichszahlung zahlung ist an die Stadt zu entrichten. (1) Bei einer Ausnahme nach § 5 wird dem Eigentümer oder Nutzungsbe- Sie ist zweckgebunden für die Pflanzung oder Pflege von Bäumen und rechtigten eine Ersatzpflanzung aufgegeben. Alle Nadelbäume sind im Gehölzen sowie den Grundstückserwerb zur Durchführung von Ersatz- Verhältnis 1:1 durch Bäume zu ersetzen. Alle Laubbäume sind im Ver- pflanzungen in der Stadt Brück zu verwenden. hältnis der nachfolgenden Tabelle durch Laubbäume zu ersetzen. Dem Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend, wenn Maßnahmen im Sinne Eigentümer oder Nutzungsberechtigten ist es freigestellt, die Pflanzqua- des § 5 ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt wurden. Hat lität zu bestimmen. Die Ersatzpflanzung muss mindestens 2-jährig (1 + 1) ein Dritter Maßnahmen im Sinne des § 5 ohne die erforderliche Geneh- bei gesicherter Herkunft (Baumschule) nachzuweisen sein. migung durchgeführt, so ist der Grundstückseigentümer und Nutzungs- berechtigte verpflichtet, die Ersatzpflanzung auf seinem Grundstück zu dulden. Stammumfang in cm Anzahl der Ersatzbäume Die Erfüllung der Verpflichtungen des Grundstückseigentümers oder 90 – 100 1 Nutzungsberechtigten nach den vorstehenden Absätzen geht auf den 101 – 140 2 Rechtsnachfolger über. 141 – 180 3 Artikel 3 181 – 220 4 Die vorstehende 1. Änderungssatzung zur Satzung zum Schutz von Bäumen mehr als 220 5 im Geltungsbereich der Stadt Brück tritt am Tage nach ihrer Bekanntma- chung in Kraft.

Weisen zu beseitigende Bäume erhebliche Vitalitätsschäden auf, kann Brück, 24.07.2017 der Umfang der Ersatzpflanzungen auf die Hälfte reduziert werden. Jedoch ist mindestens ein Ersatzbaum zu pflanzen. Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn diese 5 Jahre nach Pflanzung einen guten, d. h. der Baumart entsprechendem, Kronen- M. Köhler aufbau und Zuwachs aufweist. Die Pflege der Ersatzpflanzung ist vom Amtsdirektor

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende in der Stadtverordnetenversammlung am 29. Juni 2017 beschlossene 1. Änderungssatzung zur Satzung zum Schutz von Bäumen im Gel-tungsbereich der Stadt Brück wird durch Veröffentlichung des vollen Wortlautes im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Brück, dem „Amtsblatt für die Gemeinde Wiesenburg/Mark, das Amt Brück und das Amt Niemegk – Flämingbote“ öffentlich bekannt gemacht.

Brück, 24.07.2017

M. Köhler Amtsdirektor | 14 | 11. August 2017 | Nr. 9 | Woche 32 AMTSBLATT

— Amtlicher Teil: Amtliche Bekanntmachungen für das Amt Brück —

Bekanntmachung des Amtes Brück über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen in der Gemeinde Borkheide Gemeinde Borkwalde Stadt Brück Gemeinde Golzow Gemeinde Linthe Gemeinde Planebruch für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 24. September 2017

  1. 1. Die Wählerverzeichnisse zur Bundestagswahl für die Gemeinden 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 60 – Borkheide, Wahlbezirke 0401 und 0416 Brandenburg an der Havel – Potsdam-Mittelmark I – Havelland III – Borkwalde, Wahlbezirk 0402 Teltow-Fläming I durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum Stadt Brück, Wahlbezirke 0403 bis 0407 (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Golzow, Wahlbezirk 0408 Linthe, Wahlbezirke 0409 bis 0411 5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag Planebruch, Wahlbezirke 0412 bis 0415
  2. 5.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter. werden in der Zeit vom 04.09.2017 bis 08.09.2017 während der allge- meinen Öffnungszeiten 5.2 Ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

Montag und Mittwoch 9.00-12.00 und 13.00-15.30 Uhr a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antrags-Dienstag 9.00-12.00 und 13.00-18.00 Uhr frist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Donnerstag 9.00-12.00 und 13.00-16.00 Uhr Bundeswahlordnung (bis zum 03.09.2017) oder die Einspruchsfrist Freitag 9.00-12.00 Uhr gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlord-nung (bis zum 08.09.2017) versäumt hat, im Amt Brück, Fachbereich III/ Einwohnermeldeamt, Ernst-Thäl- b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der mann-Str. 59, 14822 Brück, Raum 108 (barrierefrei) für Wahlbe- Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Ein-rechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte spruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wäh- ist, lerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlbe- c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden rechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er zur Kenntnis der Wahlbehörde gelangt ist. Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberech- Wahlberechtigten bis zum 22.09.2017 um 18.00 Uhr, beim Amt Brück, tigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß dem § 21 Abs. Einwohnermeldeamt, mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der werden. Landesmeldegesetze eingetragen ist. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten Einsichtnahme ist am PC-Bildschirm möglich. möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder gestellt werden. einen Wahlschein hat. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl,

  1. 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können 08.09.2017 bis 12.00 Uhr im Amt Brück, Wahlbehörde, Ernst-Thälmann- aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag Str. 59 in 14822 Brück Einspruch einlegen. auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift im stellen. Einwohnermeldeamt, Raum 108 eingelegt werden. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein
  2. 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhal- behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe ten bis spätestens zum 03.09.2017 eine Wahlbenachrichtigung. einer anderen Person bedienen. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlbe- rechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, 6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben – einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, kann. – einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag, Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetra- – einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzu- gen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen senden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. – ein Merkblatt für die Briefwahl. AMTSBLATT 11. August 2017 | Nr. 9 | Woche 32 | 15 |

— Amtlicher Teil: Amtliche Bekanntmachungen für das Amt Brück —

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen an- sondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unent-deren ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der geltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen Stelle abgegeben werden. wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberech-tigte vertritt; dies hat sie der Wahlbehörde (Einwohnermeldeamt) vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen Brück, den 26.07.2017 hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und den Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. M. Köhler Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne be- Amtsdirektor

Abstimmungsbehörde: Amt Brück Gemeinden: Borkheide Borkwalde Stadt Brück Golzow Linthe Planebruch

Bekanntmachung über die Durchführung eines Volksbegehrens „Bürgernähe erhalten – Kreisreform stoppen“ Die Vertreter der Volksinitiative „Bürgernähe erhalten – Kreisreform stop- A) Unterstützung des Volksbegehrens durch Eintragung in Eintra-pen“ haben fristgemäß die Durchführung eines Volksbegehrens verlangt. Die gungslisten Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtages Brandenburg haben innerhalb der Frist des § 13 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes Das Volksbegehren kann durch Eintragung in die ausliegenden Eintra-(VAGBbg) keine Klage gegen die Zulässigkeit des Volksbegehrens anhängig gungslisten in den folgenden Eintragungsräumen der Abstimmungsbe-gemacht. hörde bis Mittwoch, den 28. Februar 2018, 16 Uhr unterstützt werden:

Das Volksbegehren kann durch alle stimmberechtigten Bürgerinnen und Amt Brück, Fachbereich III/Einwohnermeldeamt, Ernst-Thäl-Bürger ab dem mann-Str. 59, 14822 Brück, Raum 108

29. August 2017 bis zum 28. Februar 2018 Eintragungszeiten: Montag und Mittwoch 9.00-12.00 und 13.00-15.30 Uhr durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten oder durch briefli- Dienstag 9.00-12.00 und 13.00-18.00 Uhr che Eintragung auf den Eintragungsscheinen unterstützt werden. Gemäß Donnerstag 9.00-12.00 und 13.00-16.00 Uhr

§ 17 Abs. 2 VAGBbg können die Bürgerinnen und Bürger ihr Eintragungsrecht Freitag 9.00-12.00 Uhr

durch Eintragung in die amtliche Eintragungsliste nur bei der Abstimmungs-behörde der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Zusätzlich ist die Eintragung zum Volksbegehren während der Sprech-Wohnungen ihre Hauptwohnung oder, sofern sie keine Wohnung in der Bun- stunden des Mobilen Bürgerservice für alle berechtigten Personen zu desrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; diese folgenden Zeiten und an folgenden Orten möglich: Bürgerinnen und Bürger können ihr Eintragungsrecht jedoch auch bei den zu Buchstabe A) angeführten weiteren Eintragungsstellen ausüben. Golzow, Lehniner Str. 11 (Kindertagesstätte) Mittwoch 9.00-11.00 Uhr Eintragungsberechtigt sind gemäß § 16 VAGBbg in Verbindung mit §§ 5 und Borkheide, Kirchanger 3 (Gemeindehaus) 7 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes (BbgLWahlG) alle deutschen Mittwoch 13.00-15.00 Uhr Bürgerinnen und Bürger, die zum Zeitpunkt der Eintragung oder spätestens am 28. Februar 2018 Personen, die sich in die Eintragungslisten eintragen wollen, haben sich über ihre Person auszuweisen (§ 7 Abs. 1 Volksbegehrensverfahrensver-– das 16. Lebensjahr vollendet haben, also vor dem 1. März 2002 geboren ordnung – VVVBbg). sind, Wer sich in die Eintragungsliste einträgt, muss persönlich und hand-– seit mindestens einem Monat im Land Brandenburg ihren ständi- schriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familienname, gen Wohnsitz oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik Vorname, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung, bei mehreren Woh-Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben sowie nungen die Hauptwohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt, sowie der Tag der Eintragung lesbar einzutragen (§ 18 Abs. 1 VAGBbg i. V. m. § 8 – nicht nach § 7 BbgLWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Abs. 1 VVVBbg). Eine Eintragung kann nach § 18 Abs. 2 VAGBbg nicht mehr zurückgenommen werden. | 16 | 11. August 2017 | Nr. 9 | Woche 32 AMTSBLATT

— Amtlicher Teil: Amtliche Bekanntmachungen für das Amt Brück —

Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Behin- Wir, die Unterzeichner dieser Volksinitiative, wollen, dass unsere Landkreise derung nicht in der Lage sind, die Eintragung selbst vorzunehmen und und kreisfreien Städte in ihrem jetzigen Bestand erhalten bleiben, um Bür-dies mit Hinweis auf ihre Behinderung zur Niederschrift erklären, wer- gernähe zu gewährleisten. den von Amts wegen in die Eintragungsliste eingetragen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg i. V. m. § 8 Abs. 2 VVVBbg). Der Landtag möge beschließen: Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Be- I. Der Beschluss des Landtags Brandenburg vom 13. Juli 2016 (Drucksache hinderung den Eintragungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren 6/4528-B – Entwurf des Leitbildes für die Verwaltungsstrukturreform Schwierigkeiten aufsuchen können, können eine Person ihres Vertrau- 2019) wird hiermit aufgehoben. ens (Hilfsperson) mit der Ausübung ihres Eintragungsrechts beauftra-gen. Hierfür ist der Hilfsperson eine entsprechende Vollmacht durch die II. Die Landkreise Barnim, Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Havelland, Mär-eintragungsberechtigte Person auszustellen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg kisch-Oderland, Oberhavel, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree, Ostprig-i. V. m. § 7 Abs. 4 VVVBbg). nitz-Ruppin, Potsdam-Mittelmark, Prignitz, Spree-Neiße, Teltow-Fläming und Uckermark sowie die kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, B) Unterstützung des Volksbegehrens durch briefliche Eintragung Cottbus, Frankfurt (Oder) und die Landeshauptstadt Potsdam bleiben in ihrem Bestand erhalten. Gebietsänderungen oder Einkreisungen sollen Jeder Eintragungsberechtigte hat das Recht, auf Antrag das Volksbe- nicht gegen den Willen der bestehenden Landkreise und kreisfreien gehren durch briefliche Eintragung zu unterstützen. Der Antrag kann von Städte vollzogen werden. der eintragungsberechtigten Person selbst oder einer von ihr bevoll-mächtigten Person schriftlich, elektronisch (z. B. per E-Mail oder Fax) III. Die Landesregierung wird aufgefordert, ein Konzept zur Verbesserung oder mündlich (zur Niederschrift) bei der Abstimmungsbehörde ge- der Leistungsfähigkeit der Kommunalverwaltungen mittels interkommu-stellt werden, in der die eintragungsberechtigte Person ihre Wohnung, naler Zusammenarbeit einschließlich der dazu erforderlichen Gesetzent-bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, oder ihren gewöhnlichen würfe vorzulegen. Aufenthalt hat. Bei der elektronischen Antragstellung ist der Tag der Geburt der antragstellenden Person anzugeben (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. Namen und Anschriften der Vertreter und Stellvertreter m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Vertreter: Stellvertreter:

Die antragstellende Person kann sich bei der Antragstellung auch der Hans Lange Marek Wöller-Beetz Hilfe einer Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bedienen (§ 15 Abs. 6 Glövziner Straße 1 Badestraße 17 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). 19357 Karstädt OT Premslin 17291 Prenzlau Prignitz Uckermark Eintragungsscheine können bis zwei Tage vor Ablauf der Eintragungs-frist beantragt werden (§ 8a Abs. 5 VVVBbg). Bernd Albers Klaus Rocher Falkenstraße 26b Kurze Straße 1 Die für die briefliche Eintragung erforderlichen Unterlagen (Eintragungs- 14532 Stahnsdorf 15834 Rangsdorf OT Groß Machnow schein und Briefumschlag) werden der antragstellenden Person entgelt- Potsdam-Mittelmark Teltow-Fläming frei übersandt. Dr. Dietlind Tiemann Holger Kelch Neue Weinberge 21 Virchowstraße 7 Die Eintragung muss persönlich vollzogen werden. Wer wegen einer 14776 Brandenburg an der Havel 03044 Cottbus körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die briefliche Eintragung persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person (Hilfsperson) Hans-Peter Goetz Olaf Klempert bedienen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Auf Wiesenstraße 17 Fürstenwalder Straße 1 dem Eintragungsschein hat die eintragungsberechtigte Person oder die 14513 Teltow 15848 Rietz-Neuendorf Hilfsperson gegenüber der Abstimmungsbehörde an Eides statt zu ver- Potsdam-Mittelmark Oder-Spree sichern, dass sie die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens persönlich oder nach dem erklärten Willen der eintragungsberechtigten Michael Oecknigk Daniel Mende Person abgegeben hat (§ 15 Abs. 7 VAGBbg). Palombinistraße 30 Wahrenbrücker Straße 2a 04916 Herzberg (Elster) 03253 Schönborn Bei der brieflichen Eintragung muss der Eintragungsberechtigte den Ein- Elbe-Elster Elbe-Elster tragungsschein so rechtzeitig an die auf dem amtlichen Briefumschlag angegebene Stelle absenden, dass der Eintragungsbrief dort spätestens am 28. Februar 2018, 16 Uhr eingeht. Brück, den 26.07.2017

Der Eintragungsbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Der Eintragungsbrief kann auch bei der auf dem Briefumschlag angegebe- Die Abstimmungsbehörde nen Stelle abgegeben werden.

Das verlangte Volksbegehren hat folgenden Wortlaut:

„Bürgernähe erhalten – Kreisreform stoppen“ AMTSBLATT 11. August 2017 | Nr. 9 | Woche 32 | 17 |

— Amtlicher Teil: Amtliche Bekanntmachungen für das Amt Brück —

Verkauf von zwei Baugrundstücken in der Gemeinde Golzow Die Gemeinde Golzow ist daran interessiert, zwei Baugrundstücke in der Erschließung: Brandenburger Straße in 14778 Golzow zu verkaufen. Die Zuwegung zu den Grundstücken ist unbefestigt. Da die Zuwegung nicht gewidmet ist, sind die zukünftigen Wege- und Leitungsrechte grundbuchlich Orientierungswert: 27,00 €/qm zu sichern. Die Grundstücke sind derzeit nicht an die zentralen Erschließungsanlagen Grundstück: für Abwasser, Wasser, Strom und Gas angeschlossen. Die Hauptleitungen Gemarkung Pernitz, Flur 3, Flurstück 276 verlaufen in der Brandenburger Straße. Die Erschließung ist vom Erwer-zwei unvermessene Teilflächen zu je: ca. 600 m² ber mit dem jeweiligen Versorger zu klären. Die Erschließungsbeiträge (ab Brandenburger Straße) sowie die Kosten für die Herstellung der Haus- und Zuzüglich zum Kaufpreis sind vom Erwerber die Nebenkosten einschließlich Grundstücksanschlüsse sind vom Erwerber zu tragen. Vermessung, Vermarkung und Übernahme sowie die Kosten für den Vollzug Östlich vom Nachbargrundstück – Flurstück 244 – sind Abstandsflächen von des Kaufvertrages u. a. Notarkosten, Grunderwerbsteuer und die nachste- 12,50 m² und Brandschutzabstände von 37,73 m² einzuhalten und zu über-henden Erschließungskosten zu tragen. nehmen. Im Zuge des Ankaufs ist auch das Flurstück 8 zu erwerben.

Die zu vermarktenden Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich der 1. Die Gemeinde Golzow liegt im Landkreis Potsdam-Mittelmark des Bundes-Änderung zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung vom 15.04.2017. Über landes Brandenburg. Eine Kindertagesstätte, eine Grundschule, Einkaufs-die Zulässigkeit konkreter Bauvorhaben entscheidet grundsätzlich die Bau- möglichkeiten, ein Freibad, Ärzte, Sportstätten und vieles mehr sind im Ort aufsichtsbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark. vorhanden. Es ist Aufgabe des Käufers alle für eine Umnutzung/Bebauung erforderlichen Auskünfte und Anträge sowie Genehmigungen auf eigene Kosten selbst ein- Verkehrsanbindung: zuholen. Gewerbegebiet Golzow ca. 3,0 km Stadt Brandenburg ca. 20 km Autobahn A2 – Anschlussstelle Brandenburg ca. 7 km | 18 | 11. August 2017 | Nr. 9 | Woche 32 AMTSBLATT

— Amtlicher Teil: Amtliche Bekanntmachungen für das Amt Brück —

Besondere Kaufvertragsbedingungen: Einzelheiten des Ausschreibungsverfahrens – Mehrerlösklausel für 10 Jahre – Bauverpflichtung für den Zeitraum von 2 Jahren Abgabe des Gebotes Nicht rechtzeitig zum Schlusstermin eingehende Gebote werden nicht be-Angebote mit konkreten Angaben zum Kaufpreis, Nutzungszweck und Fi- rücksichtigt. nanzierung Kaufpreis und Bauvorhaben richten Sie bitte spätestens bis zum Nach Ablauf des Schlusstermins werden die fristgerecht eingegangenen 15.09.2017 Gebote protokolliert und den Interessenten der Eingang ihres Gebotes auf an das Amt Brück, Kennwort: Baugrundstück Pernitz, Ernst-Thäl- dem Postweg bestätigt. mann-Straße 59, 14822 Brück (Tel.: 033844/62-472). Mehr Infos und Bilder unter: www.amt-brueck/wirtschaft/immobilien Inhalt des Gebotes Es können ausschließlich Kaufgebote abgegeben werden. Ausschreibungsbedingungen für die Verwertung Gebote werden nur berücksichtigt, wenn sie ein auf eine feste Summe in von Liegenschaften (Grundstücken) EURO lautendes Preisgebot enthalten.

Haftungsausschluss Verfahrensweise nach Gebotseröffnung Dieses Angebot der Amtsverwaltung Brück erfolgt freibleibend. Alle Anga- Der Amtsverwaltung Brück steht es frei, bis zur endgültigen Entscheidung ben erfolgen nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr. über den Zuschlag zur Aufklärung des Gebotes weitere Informationen von den Bietern abzufordern. Besonderheiten des Ausschreibungsobjektes Bieter, deren Gebote nicht berücksichtigt werden, erhalten baldmöglichst Begründete Ansprüche Dritter nach dem Vermögensgesetz (VermG) oder dem nach Gebotseröffnung dazu eine Nachricht. Sollte diese Benachrichtigung Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) sind für das Objekt nicht bekannt, kön- ausbleiben, können daraus keine Ansprüche gegen die Amtsverwaltung nen jedoch nicht ausgeschlossen werden. Brück abgeleitet werden. Gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) wird darauf hingewiesen, Besuchsberechtigungen dass die personenbezogenen Daten zur Auswertung der Gebote elektronisch Die Besichtigung des Grundstücks kann von der öffentlichen Straße aus er- gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. folgen. Es wird darauf hingewiesen, dass das ungenehmigte Betreten des Ausschreibungsobjektes nicht gestattet ist. Zuschlagserteilung Die Entscheidung zur Vergabe des Objektes erfolgt auf der Grundlage der eingereichten Gebote. Die Amtsverwaltung Brück ist nicht verpflichtet, sich für eines der einge-reichten Gebote zu entscheiden. Aufwendungen der Bieter werden nicht erstattet.

Verkauf von drei Grundstücken in der Gemeinde Golzow Die Gemeinde Golzow ist daran interessiert, drei Grundstücke im Müh- Erschließung: lendamm in 14778 Golzow zu verkaufen. Zentrale Erschließungsanlagen für Wasser, Abwasser und Strom sind nicht vorhanden. Die Hauptstromleitung verläuft im Mühlendamm. Eine Gaslei-Grundstück: Orientierungswert: 10,00 €/qm tung liegt im Straßenflurstück 466/1 an. Gemarkung Golzow, Flur 2 Die Straße „Mühlendamm“ ist eine gepflasterte Straße. Die Zuwegung vom • Flurstück 465 mit Teilfläche ca. 565 qm – grün markiert – Mühlendamm zu den Grundstücken ist unbefestigt und nicht gewidmet. Außer-• Flurstück 467/1 mit Teilfläche ca. 1.096 qm – blau markiert – dem ist diese relativ schmal, dass nicht sichergestellt werden kann, dass Nutz-• Flurstück 453/1 mit 1.502 qm – rot markiert – fahrzeuge, Rettungsdienste usw. die Grundstücke problemlos erreichen können. Für die Herstellung, Unterhaltung und Verkehrssicherung des Weges sind Zuzüglich zum Kaufpreis sind vom Erwerber anteilige Gutachterkosten zu die Erwerber auf eigene Kosten in vorheriger Abstimmung mit der Gemeinde tragen. Weiterhin trägt jeder Erwerber die zur Durchführung des Kaufvertra- Golzow verantwortlich. Ein Gehweg ist nicht vorhanden. Straßenbeleuchtung ges anfallenden Nebenkosten einschließlich Vermessung, Vermarkung und ist im Mühlendamm vorhanden. Übernahme sowie die Kosten für den Vollzug des Kaufvertrages u. a. Notar-kosten, Grunderwerbsteuer und die nachstehenden Erschließungskosten. Zur Erschließung können grundbuchamtliche Eintragungen von Geh-, Fahr-und Leitungsrechten zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Die zu vermarktenden Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich der bewilligt werden. Innenbereichssatzung vom 23.11.2001. Außerdem liegen die Grundstücke im Die Kosten dafür trägt der jeweilige Begünstigte. Bereich eines Bodendenkmals Nr. 30437 – Historischer Ortskern von Golzow mit mittelalterlicher Burganlage – und nach der Hochwasserrisikomanage- Die Gemeinde Golzow liegt im Landkreis Potsdam-Mittelmark des Bundes-mentrichtlinie im Überflutungsgebiet ~HQ10, ~HQ20 – hohe Überflutungs- landes Brandenburg. Eine Kindertagesstätte, eine Grundschule, Einkaufs-wahrscheinlichkeit –. möglichkeiten, ein Freibad, Ärzte, Sportstätten und vieles mehr sind im Ort Über die Zulässigkeit konkreter Bauvorhaben entscheidet grundsätzlich die vorhanden. Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark. Es ist Aufgabe des Käufers, alle zur Nutzung/Umnutzung/Bebauung usw. erforderlichen Verkehrsanbindung: Auskünfte und Anträge sowie Genehmigungen auf eigene Kosten selbst Gewerbegebiet Golzow ca. 1,0 km einzuholen. Stadt Brandenburg ca. 20 km Autobahn A2 – Anschlussstelle Brandenburg ca. 9 km AMTSBLATT 11. August 2017 | Nr. 9 | Woche 32 | 19 |

— Amtlicher Teil: Amtliche Bekanntmachungen für das Amt Brück —

Angebote mit konkreten Angaben zum Kaufpreis, Nutzungszweck und zur Nach Ablauf des Schlusstermins werden die fristgerecht eingegangenen Finanzierung richten Sie bitte spätestens bis zum Gebote protokolliert und den Interessenten der Eingang ihres Gebotes auf 15.09.2017 dem Postweg bestätigt. an das Amt Brück, Kennwort: Grundstück Mühlendamm, Ernst-Thäl-mann-Straße 59, 14822 Brück (Tel.: 033844/62-472). Inhalt des Gebotes Es können ausschließlich Kaufgebote abgegeben werden. Ausschreibungsbedingungen für die Verwertung Gebote werden nur berücksichtigt, wenn sie ein auf eine feste Summe in von Liegenschaften (Grundstücken) EURO lautendes Preisgebot enthalten.

Haftungsausschluss Verfahrensweise nach Gebotseröffnung Dieses Angebot der Amtsverwaltung Brück erfolgt freibleibend. Alle Anga- Der Amtsverwaltung Brück steht es frei, bis zur endgültigen Entscheidung ben erfolgen nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr. über den Zuschlag zur Aufklärung des Gebotes weitere Informationen von den Bietern abzufordern. Besonderheiten des Ausschreibungsobjektes Bieter, deren Gebote nicht berücksichtigt werden, erhalten baldmöglichst Begründete Ansprüche Dritter nach dem Vermögensgesetz (VermG) oder dem nach Gebotseröffnung dazu eine Nachricht. Sollte diese Benachrichtigung Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) sind für das Objekt nicht bekannt, kön- ausbleiben, können daraus keine Ansprüche gegen die Amtsverwaltung nen jedoch nicht ausgeschlossen werden. Brück abgeleitet werden. Gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) wird darauf hingewiesen, Besuchsberechtigungen dass die personenbezogenen Daten zur Auswertung der Gebote elektronisch Die Besichtigung des Grundstücks kann von der öffentlichen Straße aus er- gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. folgen. Es wird darauf hingewiesen, dass das ungenehmigte Betreten des Ausschreibungsobjektes nicht gestattet ist. Zuschlagserteilung Die Entscheidung zur Vergabe des Objektes erfolgt auf der Grundlage der eingereichten Gebote. Einzelheiten des Ausschreibungsverfahrens Die Amtsverwaltung Brück ist nicht verpflichtet, sich für eines der einge-reichten Gebote zu entscheiden. Abgabe des Gebotes Aufwendungen der Bieter werden nicht erstattet. Nicht rechtzeitig zum Schlusstermin eingehende Gebote werden nicht be-rücksichtigt. | 20 | 11. August 2017 | Nr. 9 | Woche 32 AMTSBLATT

— Amtlicher Teil: Amtliche Bekanntmachungen für das Amt Brück —

Öffentliche Bekanntmachung des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung

  1. 1. Änderungsbeschluss Flurbereinigungsverfahren „Ortslage Neschholz“ Das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuord- 4. Gründe nung, Dienstsitz Groß Glienicke, hat beschlossen: Die Voraussetzungen für eine Änderung des Flurbereinigungsgebietes liegen vor. Das mit Anordnungsbeschluss vom 27.02.2014 festgestellte Gebiet des Der im Anordnungsbeschluss vom 27.02.2014 beschriebene Zweck, die Neuordnung der privaten und öffentlichen Eigentumsflächen in Teilen Flurbereinigungsverfahrens „Ortslage Neschholz“, der Gemeinde, hier konkret im Ortsteil Neschholz, um baurechtswid- Az. 1-002-X, rige Zustände und unzweckmäßig geschnittene Grundstücksformen zu beseitigen, die ein Hemmnis für die weitere Entwicklung der Gemeinde wird gemäß § 8 Abs. 1 des FlurbG1 in Verbindung mit § 63 Abs. 2 LwAnpG2 darstellen, wird ohne die ausgeschlossenen Flurstücke erreicht. und dem BbgLEG3 wie folgt geändert: Die Voraussetzungen für die neue Verfahrensabgrenzung wurden erst
  2. 1. Verfahrensgebiet durch die Vermessung der Verfahrensgebietsgrenze geschaffen, da die
  3. 1.1. Ausschluss von Flurstücken mit diesem 1. Änderungsbeschluss ausgeschlossenen Flurstücke erst Aus dem Verfahrensgebiet werden nachstehend aufgeführte Flurstücke im Zuge der Vermessung der Verfahrensgebietsgrenze entstanden sind. ausgeschlossen: Sie werden für die Regulierung der Ortslage bzw. zum Erreichen des o. g. Verfahrenszweckes nicht benötigt. Landkreis Gemeinde Gemarkung Flur Flurstücke
  4. 5. Rechtsbehelfsbelehrung Potsdam-Mittelmark Bad Belzig Neschholz 2 35 und 115 Gegen diesen 1. Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Monats Wi- Potsdam-Mittelmark Bad Belzig Neschholz 3 199, 201, derspruch erhoben werden. 203, 207, Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung. 209 und 210 Der Widerspruch ist beim Die Flächengröße der ausgeschlossenen Flurstücke beträgt lt. Liegen- schaftskataster ca. 30,8 ha. Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Das geänderte Verfahrensgebiet hat nunmehr eine Größe von rund Seeburger Chaussee 2, Haus 4 13,3 ha. 14476 Potsdam, OT Groß Glienicke

Das Verfahrensgebiet und die Lage der ausgeschlossenen Flurstücke schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. sind auf der als Anlage zu diesem Beschluss beigefügten Übersichts-karte gekennzeichnet. Die Abgrenzung der betroffenen Flurstücke kann der Detailkarte, die zur Einsichtnahme ausliegt, entnommen werden. Groß Glienicke, den 05.07.2017

  1. 2. Bekanntmachung und Auslage Im Auftrag Der 1. Änderungsbeschluss mit Gründen, Übersichtskarte und Detailkar- te liegt zur Einsichtnahme für die Beteiligten nach der Bekanntmachung zwei Wochen lang in der

Stadtverwaltung Bad Belzig Benthin Wiesenburger Straße 6 Referatsleiter Bodenordnung m. d. W. d. A. b. 14806 Bad Belzig

sowie im 1 Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 Landesamt für Ländliche Entwicklung, (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) Landwirtschaft und Flurneuordnung 2 Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom Seeburger Chaussee 2, Haus 4 03.07.1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2013 14476 Potsdam, OT Groß Glienicke (BGBl. I S. 2586) 3 Brandenburgisches Landentwicklungsgesetz vom 29.06.2004 während der Geschäftszeiten zur Einsichtnahme aus. (GVBl. Bbg I/04 Nr. 14 S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.2014 (GVBl. Bbg. I/14 Nr. 33)

  1. 3. Teilnehmergemeinschaft Die Eigentümer und Erbbauberechtigten der ausgeschlossenen Flurstü- cke scheiden aus der Teilnehmergemeinschaft aus. Anlage: – Übersichtskarte Für die ausgeschlossenen Flurstücke werden die mit dem Anordnungs- (Detailkarte ausgelegt gemäß Ziffer 2 dieses Beschlusses) beschluss verfügten Einschränkungen des Eigentums aufgehoben. AMTSBLATT 11. August 2017 | Nr. 9 | Woche 32 | 21 |

— Amtlicher Teil: Amtliche Bekanntmachungen für das Amt Brück — | 22 | 11. August 2017 | Nr. 9 | Woche 32 AMTSBLATT

— Amtlicher Teil: Amtliche Bekanntmachungen für das Amt Niemegk —

Satzung der Gemeinde Rabenstein/Fläming über die Erhebung der Umlage zur Deckung der Verbandslasten des Wasser- und Bodenverbandes „Plane-Buckau“ und „Nuthe-Nieplitz“ Präambel genüber dem Umlageschuldner fällig. Auf Antrag kann dem Umlageschuld-Aufgrund der §§ 3 und 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 der Kommunalverfassung des ner die Zahlung der Umlage in Raten gewährt werden. Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 §4 (GVBl. I/14, [Nr. 32]), des § 80 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergeset- Umlageschuldner zes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. März 2012 (GVBl. (1) Schuldner der Umlage ist der am 01.01. des zu veranlagenden Jahres I/12, [Nr. 20]), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom im Grundbuch eingetragene Eigentümer eines Grundstücks im Gemein-25. Januar 2016 (GVBl. I/16, [Nr. 5]) und des Kommunalabgabengesetzes degebiet. (KAG) für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom (2) Ist für ein Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, tritt der Erbbauberech-31. März 2004 (GVBl. I/04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 10 tigte an die Stelle des Grundstückseigentümers. des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, [Nr. 32]) hat die Gemeindever- (3) Mehrere Gebührenschuldner für dieselbe Schuld haften als Gesamt-tretung der Gemeinde Rabenstein/Fläming in ihrer Sitzung am 05. Juli 2017 schuldner. folgende Satzung über die Erhebung der Umlage zur Deckung der Verbands-lasten des Wasser- und Bodenverbandes „Plane-Buckau“ und „Nuthe-Nie- §5 plitz“ beschlossen. Umlagemaßstab Die Umlage bemisst sich nach der mit Stichtag 1. Juni des Vorjahres für das

§ 1 Folgejahr (Veranlagungsjahr) durch das Landesamt für Umwelt, Gesundheit

Allgemeines und Verbraucherschutz (LUGV) ausgewiesenen Fläche der einem Grundstück Die Gemeinde Rabenstein/Fläming ist auf Grund § 2 des Gesetzes über die zuzuordnenden Flurstücke innerhalb des jeweiligen Verbandsgebietes im Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 13. März 1995 Gemeindegebiet. Bemessungsgrundlage ist die auf volle Quadratmeter (m²) (GVBl. I/95, [Nr. 03], S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. Dezem- aufgerundete Fläche der dem Umlageschuldner zuzuordnenden Flurstücke ber 2013 (GVBl. I/13, [Nr. 39]) gesetzliches Pflichtmitglied des Wasser- und (Umlagefläche). Bodenverbandes „Nuthe-Nieplitz“, und des Wasser- und Bodenverbandes „Plane-Buckau“ für all diejenigen Flächen im Gemeindegebiet, die nicht im §6 Eigentum des Bundes, des Landes oder einer sonstigen Gebietskörperschaft Umlagesatz stehen. Dem Verband obliegt innerhalb seines Verbandsgebietes gem.

§ 79 Der

Umlagesatz beträgt Abs. 1 Nr. 2 BbgWG unter anderem die Unterhaltung der Gewässer II. Ord- 1. 0,000749 EUR je m² für das Verbandsgebiet Nuthe-Nieplitz nung. 2. 0,000625 EUR je m² für das Verbandsgebiet Plane-Buckau der nach § 5 ermittelten Grundstücksfläche.

§ 2 3. Kleinbeiträge unter 1,00 € werden nicht festgesetzt.

Abgabentatbestand (1) Die Gemeinde Rabenstein/Fläming erhebt eine Umlage, mit der die von §7 ihr an den Wasser- und Bodenverband „Nuthe-Nieplitz“ und den Was- In-Kraft-Treten ser- und Bodenverband „Plane-Buckau“ zu zahlenden Verbandsbeiträge Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft. auf die Umlageschuldner gemäß § 4 dieser Satzung auf die Grundstü- Alle anderen Satzungen der Gemeinde Rabenstein/Fläming über die Erhe-cke, die nicht im Eigentum der Gemeinde, des Bundes, des Landes oder bung der Umlage zur Deckung der Verbandslasten des Wasser- und Boden-einer anderen Gebietskörperschaft stehen, umgelegt werden. verbandes „Plane-Buckau“ und „Nuthe-Nieplitz“ treten außer Kraft. (2) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Umlage entsteht mit Be-ginn des Kalenderjahres, für das sie zu erheben ist und wird nach Be-kanntgabe des Beitragsbescheides des Gewässerunterhaltungsverban- Niemegk, den 11.07.2017 des gegenüber der Gemeinde Rabenstein/Fläming für das Kalenderjahr festgesetzt.

§ 3 – Fälligkeit Hemmerling

Die Umlage wird einen Monat nach Bekanntgabe des Umlagebescheides ge- Amtsdirektor

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende, in der Gemeindevertretung am 05.07.2017 beschlossene Satzung der Gemeinde Rabenstein/Fläming über die Erhebung der Umlage zur Deckung der Verbandslasten des Wasser- und Bodenverbandes „Plane - Buckau“ und „Nuthe - Nieplitz“ wird durch Veröffentlichung des vollen Wortlautes im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Niemegk dem „Amtsblatt für die Gemeinde Wiesenburg/Mark, das Amt Brück und das Amt Niemegk-Flä-mingbote“ bekannt gemacht.

Niemegk, den 11.07.2017 Hemmerling Amtsdirektor AMTSBLATT 11. August 2017 | Nr. 9 | Woche 32 | 23 |

— Amtlicher Teil: Amtliche Bekanntmachungen für das Amt Niemegk —

Öffentliche Bekanntmachung des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung

  1. 1. Änderungsbeschluss Flurbereinigungsverfahren „Ortslage Neschholz“ Das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuord- 4. Gründe nung, Dienstsitz Groß Glienicke, hat beschlossen: Die Voraussetzungen für eine Änderung des Flurbereinigungsgebietes liegen vor. Das mit Anordnungsbeschluss vom 27.02.2014 festgestellte Gebiet des Der im Anordnungsbeschluss vom 27.02.2014 beschriebene Zweck, die Neuordnung der privaten und öffentlichen Eigentumsflächen in Teilen Flurbereinigungsverfahrens „Ortslage Neschholz“, der Gemeinde, hier konkret im Ortsteil Neschholz, um baurechtswid- Az. 1-002-X, rige Zustände und unzweckmäßig geschnittene Grundstücksformen zu beseitigen, die ein Hemmnis für die weitere Entwicklung der Gemeinde wird gemäß § 8 Abs. 1 des FlurbG1 in Verbindung mit § 63 Abs. 2 LwAnpG2 darstellen, wird ohne die ausgeschlossenen Flurstücke erreicht. und dem BbgLEG3 wie folgt geändert: Die Voraussetzungen für die neue Verfahrensabgrenzung wurden erst
  2. 1. Verfahrensgebiet durch die Vermessung der Verfahrensgebietsgrenze geschaffen, da die
  3. 1.1. Ausschluss von Flurstücken mit diesem 1. Änderungsbeschluss ausgeschlossenen Flurstücke erst Aus dem Verfahrensgebiet werden nachstehend aufgeführte Flurstücke im Zuge der Vermessung der Verfahrensgebietsgrenze entstanden sind. ausgeschlossen: Sie werden für die Regulierung der Ortslage bzw. zum Erreichen des o. g. Verfahrenszweckes nicht benötigt. Landkreis Gemeinde Gemarkung Flur Flurstücke
  4. 5. Rechtsbehelfsbelehrung Potsdam-Mittelmark Bad Belzig Neschholz 2 35 und 115 Gegen diesen 1. Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Monats Wi- Potsdam-Mittelmark Bad Belzig Neschholz 3 199, 201, derspruch erhoben werden. 203, 207, Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung. 209 und 210 Der Widerspruch ist beim Die Flächengröße der ausgeschlossenen Flurstücke beträgt lt. Liegen- schaftskataster ca. 30,8 ha. Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Das geänderte Verfahrensgebiet hat nunmehr eine Größe von rund Seeburger Chaussee 2, Haus 4 13,3 ha. 14476 Potsdam, OT Groß Glienicke

Das Verfahrensgebiet und die Lage der ausgeschlossenen Flurstücke schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. sind auf der als Anlage zu diesem Beschluss beigefügten Übersichts-karte gekennzeichnet. Die Abgrenzung der betroffenen Flurstücke kann der Detailkarte, die zur Einsichtnahme ausliegt, entnommen werden. Groß Glienicke, den 05.07.2017

  1. 2. Bekanntmachung und Auslage Im Auftrag Der 1. Änderungsbeschluss mit Gründen, Übersichtskarte und Detailkar- te liegt zur Einsichtnahme für die Beteiligten nach der Bekanntmachung zwei Wochen lang in der

Stadtverwaltung Bad Belzig Benthin Wiesenburger Straße 6 Referatsleiter Bodenordnung m. d. W. d. A. b. 14806 Bad Belzig

sowie im 1 Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 Landesamt für Ländliche Entwicklung, (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) Landwirtschaft und Flurneuordnung 2 Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom Seeburger Chaussee 2, Haus 4 03.07.1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2013 14476 Potsdam, OT Groß Glienicke (BGBl. I S. 2586) 3 Brandenburgisches Landentwicklungsgesetz vom 29.06.2004 während der Geschäftszeiten zur Einsichtnahme aus. (GVBl. Bbg I/04 Nr. 14 S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.2014 (GVBl. Bbg. I/14 Nr. 33)

  1. 3. Teilnehmergemeinschaft Die Eigentümer und Erbbauberechtigten der ausgeschlossenen Flurstü- cke scheiden aus der Teilnehmergemeinschaft aus. Anlage: – Übersichtskarte Für die ausgeschlossenen Flurstücke werden die mit dem Anordnungs- (Detailkarte ausgelegt gemäß Ziffer 2 dieses Beschlusses) beschluss verfügten Einschränkungen des Eigentums aufgehoben. | 24 | 11. August 2017 | Nr. 9 | Woche 32 AMTSBLATT

— Amtlicher Teil: Amtliche Bekanntmachungen für das Amt Niemegk —

— Ende der amtlichen Bekanntmachungen —

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 11.07.2017 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Wiesenburg/Mark (2017)

Friedhofssatzung der Gemeinde Wiesenburg/Mark

Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32] in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz- BbgBestG) vom 07. No-vember 2001(GVBl.I/01, [Nr. 16], S226), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl.I712, [Nr. 16], hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wie-senburg/Mark in ihrer Sitzung vom … nachfolgende Satzung beschlossen.

Allgemeines

Friedhöfe sind Stätten, auf denen die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Sie sind mit ihren Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen.

§ 1 – Geltungsbereich und Zweck der Friedhöfe

  1. 1. Die Friedhöfe in den Ortsteilen, Jeserigerhütten, Klepzig, Lehnsdorf, Medewitz, Mützdorf, Reetz, Reetzerhütten, Reppinichen, Schlamau und Wiesenburg sowie die Trauerhalle in Benken stehen im Eigentum und in der Verwaltung der Gemein- de Wiesenburg/Mark. Für diese Einrichtungen gilt die nachstehende Friedhofssat- zung.
  2. 2. Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde und dienen der Be- stattung.
  3. 3. Jeder Einwohner wird grundsätzlich in dem Ortsteil bestattet oder beigesetzt, in dem er zuletzt gewohnt hat. Ein von ihm hinterlassener anderer Wille bzw. Antrag des Bestattungspflichtigen ist zu berücksichtigen.
  4. 4. Im Übrigen können Auswärtige Grab-und Bestattungsrechte nur mit Genehmigung der Gemeinde erwerben.

§ 2 – Verwaltung der Friedhöfe

Die Verwaltung und Aufsicht über die Friedhöfe führen Beauftragte der Gemeinde Wiesenburg/Mark durch.

2017_07_06_Friedhofssatzung u. Grabmal-u. Bepflanzungsordnung 1 §3 Schließung und Aufhebung von Friedhöfen

  1. 1. Ein Friedhof kann aus zwingenden Gründen durch Entscheidung der Gemeinde ganz oder zum Teil für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung). Dies gilt auch für einzelne Bestattungsarten. Als Ersatz für die Nutzungsrechte, die bis Kommentiert [KF1]: geändert zum Zeitpunkt der Schließung nicht ausgeübt worden sind, werden auf Antrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten Nutzungsrechte auf einem anderen Friedhof ein- geräumt oder eine Rückzahlung der auf die restliche Laufzeit entfallenden Entgelte geleistet.
  2. 2. Die Schließung und Aufhebung von Friedhöfen der Gemeinde ist öffentlich be- kannt zu machen.

§ 4 – Ordnung auf den Friedhöfen

  1. 1. Die Friedhöfe sind ab März bis Oktober von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr und ab November bis März von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr für Besucher geöffnet.
  1. 2. Die Besucher haben sich ruhig und dem Ernst des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung von Erwachsenen betreten.
  2. 3. Nicht gestattet ist insbesondere
    • a) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betre- ten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
    • b) kompostierbare Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen
    • c) Gegenstände von fremden Gräbern und Anlagen wegzunehmen,
    • d) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kranken- fahrstühlen, soweit nicht eine besondere Genehmigung erteilt ist.
    • e) nicht kompostierbare Abfälle zu entsorgen Kommentiert [KF2]: geändert

§ 5 – Trauerfeiern

  1. 1. Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das ethische Emp- finden nicht verletzen.
  2. 2. Für die Durchführung von Trauerfeiern bei anonymen Bestattungen ist die Anlage 1 dieser Satzung zu beachten.

§ 6 – Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen

  1. 1. Gärtner, Steinmetze, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende dürfen auf den Friedhöfen gewerbliche Arbeiten nur ausführen, wenn sie von der Gemeinde zuge- lassen sind.
  2. 2. Die Zulassung wird solchen Gewerbetreibenden (Gärtner, Steinmetze, Bestatter) erteilt, die persönlich geeignet sind und eine ordnungsgemäße Berufsausbildung (z.B. durch Vorlage einer Handwerkskarte oder des Berufsausweises für Landwirt- schafts- und Friedhofsgärtner) nachweisen können. Die Zulassung kann widerrufen

2017_07_06_Friedhofssatzung u. Grabmal-u. Bepflanzungsordnung 2 werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Die Zulassung wird ihnen durch Bescheid für einen Zeitraum von 1 Jahr erteilt. Durch Stillschweigen verlängert sich die Zulassung jeweils um weitere 12 Monate. Ein Gebührenbescheid wird automatisch erstellt. Grundlage bildet die jeweils aktu-ell gültige Verwaltungsgebührensatzung. Kommentiert [KF3]: geändert

  1. 3. Die zugelassenen Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben diese Satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätig- keit auf dem Friedhof verursachen.
  2. 4. Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe des Friedhofes durchzuführen. Durch sie dürfen Bestattungsfeierlichkeiten weder gefährdet noch gestört werden.
  3. 5. Die Ausführung gewerblicher Arbeiten ist jeweils vorher der Gemeinde anzuzei- gen. Die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten ist auf Verlangen durch schrift- liches Einverständnis des Nutzungsberechtigten nachzuweisen.
  4. 6. An Sonn-und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen untersagt.

§ 7 – Durchführung der Anordnungen

  1. 1. Den Anordnungen der mit der Aufsicht beauftragten Person ist Folge zu leisten.
  2. 2. Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden und die Gemeinde kann einen Strafantrag stellen.

§ 8 – Anmeldung der Bestattung

  1. 1. Jede Bestattung ist umgehend nach einem Todesfall bei der Gemeinde unter Vorle- gung des standesamtlichen Bestattungsscheines, der Einäscherungsurkunde oder der Genehmigung der zuständigen Ordnungsbehörde anzumelden.
  2. 2. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Trauerfeier fest. Dabei werden nach Möglichkeit die Wünsche der Angehörigen berücksichtigt.
  3. 3. An Sonn- und Feiertagen sollen keine Bestattungen stattfinden.
  4. 4. Nur die bei der Friedhofsverwaltung angemeldeten Beerdigungsunternehmer dür- fen Bestattungen auf dem Friedhof ausführen. Die Bestattung durch andere Perso- nen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 9 – Zuweisung von Grabstätten

Grabstätten werden nur bei einem Todesfall zugewiesen. Über Ausnahmen ent-scheidet die Gemeinde.

§ 10 – Verleihung des Nutzungsrechtes

  1. 1. Mit der Überlassung einer Grabstätte und der Zahlung der festgesetzten Gebühr wird das Recht verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung zu nutzen.
  2. 2. Über die Verleihung der Nutzungsrechte wird eine Urkunde ausgestellt und mit der Friedhofssatzung übergeben. Die in der Urkunde benannte Person ist der Nut- zungsberechtigte. 2017_07_06_Friedhofssatzung u. Grabmal-u. Bepflanzungsordnung 3 3) Soll die Bestattung in einer vorhandenen Grabstätte (z. B. Wahlgrabstätte) stattfin- den, so ist auf Verlangen der Nachweis der Nutzungsberechtigung zu erbringen.
  3. 4. Die Rechtsnachfolge in das Nutzungsrecht tritt im Todesfall ein. Sie kann testa- mentarisch oder vorab als Erklärung gegenüber der Gemeinde bestimmt werden. Falls der Nutzungsberechtigte keine Bestimmung über die Rechtsnachfolge getrof- fen hat, sind seine Angehörigen in folgender Reihenfolge nutzungsberechtigt:
    • a) die durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person,
    • b) die Kinder,
    • c) die Eltern,
    • d) die Geschwister,
    • e) die Enkelkinder,
    • f) die Großeltern. In den Fällen b – f ist die jeweils älteste Person nutzungsberechtigt. Das Nutzungs- recht kann auch bereits zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten auf eine andere Person übertragen werden.
  4. 5. Der neue Nutzungsberechtigte hat unverzüglich die Umschreibung bei der Ge- meinde zu veranlassen, eine Erkundigung über die restliche Nutzungszeit einzuho- len und sie ggf. zu verlängern.

§ 11 – Ausheben und Schließen des Grabes sowie

Tragen des Sarges und der Urne

  1. 1. Ein Grab darf grundsätzlich nur durch, von der Gemeinde zugelassene Unterneh- men, ausgehoben und geschlossen werden. Die Genehmigung der Gemeinde ge- mäß § 6 muss vorliegen. Gleiches gilt für das Tragen von Särgen und Urnen.
  2. 2. In den Ortsteilen, in denen vorstehende Arbeiten überkommener Weise von Mit- gliedern der Dorfgemeinschaft freiwillig verrichtet werden, wird diese örtliche Be- sonderheit auch weiterhin zugelassen.
  3. 3. Die bei dem Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Bestat- tung sind auf dem Boden der Grabstätte einzugraben.

§ 12 – Ruhezeit

  1. 1. Die allgemeine Ruhezeit beträgt für Erdbestattungen 25 Jahre,
  2. 2. für Urnenbestattungen 20 Jahre.

§ 13 – Ausgrabung, Umbettung

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden,
  2. 2. Abgesehen von einer gerichtlich angeordneten Ausgrabung dürfen Umbettungen nur mit Genehmigung der Gemeinde unter Beachtung der gesetzlichen Vorschrif- ten (BbgBestG) vorgenommen werden.

2017_07_06_Friedhofssatzung u. Grabmal-u. Bepflanzungsordnung 4 § 14 Registerführung Über alle Gräber und Bestattungen werden von der Gemeinde ein topographisches Grabregister in doppelter Ausfertigung und ein chronologisches Bestattungsregister in einfacher Ausfertigung geführt.

§ 15 – Einteilung der Gräber Kommentiert [KF4]: geändert

  1. 1. Ein Familiengrab (Wahlgrab) besteht aus vier Grabstellen. Davon werden zwei Grabstellen für eine Sargbestattung benötigt. z. B.: Beisetzung 1. Sarg Beisetzung 2. Sarg

(in 1. u. 2. Grabstelle) (in 3. u. 4. Grabstelle)

Für eine Urnenbestattung wird eine Grabstelle benötigt. In einem unbelegten Familiengrab können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Die Gräber werden angelegt : als Familiengräber (Wahlgrab) mit vier Grabstellen mögliche Belegung bis zu: ? 1 Sarg in zwei Grabstellen ? 1 Urne je Grabstelle ? 1 Sarg in zwei Grabstellen u. 2 Urnen in zwei Grabstellen Familiengräber dienen mehreren Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen aus ei-ner Familie. Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung einer bestimmten Grabstätte be-steht nicht. Ihre Lage wird im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt. Die Pflege aller Grabstellen eines Familiengrabes hat ab Erwerb der Stelle für den

  1. 1. Verstorbenen zu erfolgen.
  2. 2. Ein Reihengrab besteht aus zwei Grabstellen. mögliche Belegung bis zu: ? 1 Sarg in zwei Grabstellen oder ? 2 Urnen in zwei Grabstellen Reihengräber werden nach Maßgabe des Belegungsplanes durch die Gemeinde ohne Mitwirkung des Antragstellers zugewiesen. Auf die Zuweisung einer Reihengrabstätte besteht Rechtsanspruch.
  3. 3. Ein Urnengrab besteht aus einer Grabstelle. mögliche Belegung: ? 1 Urne Arten von Urnengräbern:
    • a) Urnengrab im Reihenurnengrabfeld
    • b) anonymes Urnengrab im anonymen Urnengrabfeld Anonyme Urnengräber werden nach Maßgabe des Belegungsplanes durch die Ge- meinde ohne Mitwirkung des Antragstellers zugewiesen. 2017_07_06_Friedhofssatzung u. Grabmal-u. Bepflanzungsordnung 5 c) halbanonymes Urnengrab im Urnengrabfeld mit Namensschild an einem vorhande- nen Gedenkstein
    • d) Urnengrab mit liegendem Stein (Rasenurnengrab) Die Absätze 3b-d gelten nur für Friedhöfe, auf denen die jeweiligen Grabfelder vor- handen sind.

§ 16 – Tiefe der Gräber

  1. 1. Bei Erdbestattungen sind die Gräber so tief auszuheben, dass der Sargdeckel mit einer Erdschicht von mindestens 0,90 m bedeckt ist.
  2. 2. Urnen werden unterirdisch beigesetzt. Die Überdeckung sollte mindestens 0,60 m betragen.

§ 17 – Größe der Gräber

  1. 1. Bei der Anlage der Gräber für Erdbestattungen sind folgende Mindestmaße einzu- halten: Gräber im Familiengrab (Wahlgrab): Länge 2,10 m, Breite 2,20 m, Abstand um das Grab herum (Wegefläche) 0,40 m. Gräber im Reihengrab: Länge 2,10 m, Breite 0,90 m, Abstand um das Grab herum (Wegefläche) 0,40 m.
  2. 2. Ein Urnengrab hat, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten, folgende Min- destmaße; von: Länge 0,76 m, Breite 0,76 m, bis: Länge 0,90 m, Breite 0,90 m, Abstand um das Grab herum (Wegefläche) 0,40 m.

§ 18 – Verlängerung des Nutzungsrechtes

Das Nutzungsrecht kann auf Antrag verlängert werden. Eine Verlängerung ist grundsätzlich für sämtliche Grabstellen zu bewirken.

§ 19 – Erlöschen des Nutzungsrechtes

  1. 1. Sofern das Nutzungsrecht nicht verlängert wird, erlischt es durch Zeitablauf.
  2. 2. Der zuletzt Nutzungsberechtigte hat die Grabstätte geräumt an die Gemeinde zu- rückzugeben. Seine Räumpflicht erstreckt sich auf das Grabmal einschließlich Fundament, auf die Umrandung und Bepflanzung.
  3. 3. Wird die Grabstätte nicht innerhalb von 3 Monaten ordnungsgemäß geräumt, kann die Gemeinde die unterbliebene Räumung auf Kosten des Nutzungsberechtigten vornehmen. Vorhandene Grabmale, Umrandungen und sonstige Ausstattung wer- den entschädigungslos entsorgt. 2017_07_06_Friedhofssatzung u. Grabmal-u. Bepflanzungsordnung 6 § 20 Benutzung der Trauerhalle Die auf den Friedhöfen vorhandenen Trauerhallen dienen der Abhaltung der Trau- erfeiern vor einer anstehenden Bestattung. Ihre gewünschte Benutzung ist zusam- men mit der Bestattung bei der Gemeinde anzumelden.

§ 21 – Friedhofsgebühren

Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Friedhöfe als öffentliche Einrichtung werden Gebühren auf der Grundlage einer gesonderten Friedhofsgebührensatzung erhoben.

§ 22 Kommentiert [KF5]: Nummerierung geändert

Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    • a) Entgegen § 4 Abs. 3 dieser Satzung auf einem Friedhof aa) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege betritt, beschä- digt oder verunreinigt, ab) kompostierbare Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze ablegt ac) Gegenstände von fremden Gräbern und Anlagen wegnimmt, ad) Wege ohne Genehmigung mit Fahrzeugen, ausgenommen Krankenfahrstühlen, befährt ae) nicht kompostierbare Abfälle entsorgt
    • b) entgegen § 6 Abs. 1 der Friedhofsordnung gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt, entgegen § 6 Abs. 4 Bestattungsfeierlichkeiten stört oder gefährdet oder entgegen § 6 Abs. 6 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen ausübt
    • c) entgegen § 7 den Anordnungen der mit der Aufsicht beauftragten Person keine Folge leistet,
    • d) entgegen § 8 Abs. 3 an Sonn- oder Feiertagen Bestattungen durchführt,
    • e) entgegen § 10 Abs. 5 die Umschreibung des Nutzungsrechtes nicht veranlasst
    • f) entgegen § 31 Abs. 1 auf Urnengemeinschaftsanlagen Grabschmuck, Blumen oder sonstiges ablegt
  2. 2. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis 1.000,00 € geahndet wer- den. Für das Verfahren über Ordnungswidrigkeiten gelten die Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG).

Grabmal- und Bepflanzungsfestlegung: Ehrfurcht und Dankbarkeit gegenüber den Verstorbenen gebieten, ihre letzte Ruhestätte mit Sorgfalt und Liebe anzulegen und zu pflegen und mit einem schlichten und würdigen Denk-

2017_07_06_Friedhofssatzung u. Grabmal-u. Bepflanzungsordnung 7 zeichen zu schmücken. Dieser Aufgabe dienen die nachfolgenden Bestimmungen und Richt-linien.

I. Das Grabmal

§ 23

Genehmigungspflicht zur Errichtung von Grabmalen usw.

  1. 1. Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der Geneh- migung der Gemeinde Wiesenburg/Mark. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig und vor Beginn der Errichtung zu beantragen. Die Gebühr für die Erstaufstellung ist mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes abgegolten. Nur zugelassene Gewerbetreibende dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen anliefern und aufstellen.
  2. 2. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal oder die Anlage nicht den erlassenen Vorschriften entsprechen. Dies gilt auch bei Wiederverwendung alter Grabmale.
  3. 3. Ungenehmigt aufgestellte Grabmale können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Das Gleiche gilt für die Grabmale, die von den genehmigten Entwürfen abweichen.

§ 24

Werkstoff des Grabmals

  1. 1. Das Grabmal muss in Form und Werkstoff handwerklich gut gestaltet sein, um sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild des Friedhofs einzuordnen. Es muss den Größenverhältnissen der Grabstätte entsprechen und sich der Umgebung anpassen.
  2. 2. Firmenbezeichnungen oder sonstige Kennzeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise an den Grabmalen angebracht werden.

§ 25

Maße des Grabmals

  1. 1. Grabmale auf Familiengräbern sollen einschließlich Sockel nicht höher als 1,50 m sein, es sei denn, dass sie an besonders hierfür vorgesehenen Plätzen aufgestellt wer- den (an Endpunkten von Wegen, an der Kirchenmauer, vor größeren Pflanzengruppen usw.).
  2. 2. Auf Reihenfeldern ist die Höhe des Grabmals auf 0,80 m, die der Holz-und Eisen- kreuze auf 1,00 m beschränkt. Stelen dürfen eine Höhe von 1,25 m und eine Breite von 0,35 m nicht überschreiten.
  3. 3. Auf Urnenreihengräbern ist die Höhe des Grabmals auf 0,80 m, die der Holz-und Ei- senkreuze auf 1,00 m beschränkt. Stelen dürfen eine Höhe von 1,25 m und eine Breite von 0,35 m nicht überschreiten. 2017_07_06_Friedhofssatzung u. Grabmal-u. Bepflanzungsordnung 8 4) Auf Urnengemeinschaftsanlagen sind die Vorgaben der Gemeinde einzuhalten. Grab- platten dürfen nur von zugelassenen Firmen fachgerecht bodengleich verlegt werden.

§ 26

Inschrift

Die Inschrift soll das Andenken an den Verstorbenen würdig bewahren. Sie muss mit der Form, dem Maß und der Farbwirkung des Grabmals in Einklang stehen und darf nichts enthalten, woran das ethische Empfinden und Bewusstsein Anstoß nehmen kann. Durch geeignete Zusätze kann sie erweitert und durch Zeichen und Sinnbilder ergänzt werden.

§ 27

Standsicherheit der Grabmale

  1. 1. Grabmale sind nach der technischen Anleitung zur Standsicherheit für Grabmalanla- gen (TA Grabmal) zu errichten. Die jährliche Kontrolle der Standsicherheit hat nach dieser technischen Anleitung zu erfolgen.
  2. 2. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und ver- kehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist dafür der jeweilige Nutzungsbe- rechtigte. § 28

Haftung für Schäden und Unfälle

  1. 1. Die Gemeinde Wiesenburg/Mark übernimmt keinerlei Haftung für die auf den Grab- stätten genehmigten und aufgestellten Ausstattungsgegenstände.
  2. 2. Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der anderen durch Umfal- len der Grabmale oder Abstürzen von Teilen derselben verursacht wird.
  3. 3. Lose und schief stehende Grabmale kann die Gemeinde Wiesenburg/Mark auf Kosten des Nutzungsberechtigten umlegen lassen. Wird das Grabmal trotz schriftlicher Auf- forderung nicht ordnungsgemäß wieder aufgestellt, so ist die Gemeinde Wiesen- burg/Mark berechtigt, es auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen oder wie- der aufstellen zu lassen.
  4. 4. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde Wiesenburg/Mark nach entsprechender ortsüblicher Bekanntma- chung das Nötige anordnen.

§ 29

Schutz der Grabmale

  1. 1. Grabmale und deren Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit der Grabstätte nicht ohne Genehmigung verändert oder entfernt werden. Dies gilt auch für Firmen, die sich das Eigentum an dem Grabmal vorbehalten haben. 2017_07_06_Friedhofssatzung u. Grabmal-u. Bepflanzungsordnung 9 2) Historisch, künstlerisch oder kulturell wertvolle Grabmale oder solche Denkmale, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde.

II. Anlage, Bepflanzung und Pflege der Gräber

§ 30

Anlage der Grabstätte

  1. 1. Die Gräber sind innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Belegung abzuräumen. Bei Urnengemeinschaftsanlagen ist spätestens nach 14 Tagen der Grabschmuck durch die Nutzungsberechtigten zu beseitigen.
  2. 2. Die Grabstätten sind spätestens sechs Monate nach der ersten Beisetzung gärtnerisch anzulegen, zu bepflanzen und bis zum Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit zu pfle- gen. Verantwortlich ist der Nutzungsberechtigte. Geschieht dies trotz schriftlicher oder öffentlicher Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht, so kann die Grabstätte von der Friedhofsverwaltung eingezogen, eingeebnet und eingesät werden. Über die Einziehung ist eine Niederschrift zu ferti- gen.
  3. 3. Für eventuelle Erdabsenkungen übernimmt die Gemeinde Wiesenburg/Mark keine Haftung.
  4. 4. Die Bodenfläche unbelegter Grabstätten ist einheitlich zu begrünen und sauber zu halten.

§ 31

Grabgestaltung

  1. 1. Auf Urnengemeinschaftsanlagen, ist das Ablegen von Grabschmuck, Blumen und Sonstigem untersagt.
  2. 2. Rasenurnengrab mit Grabplatte, von November bis März wird dort nicht gemäht, in dieser Zeit dürfen Grabkerzen, Gestecke usw. aufgestellt werden.
  3. 3. Zur Bepflanzung darf man nur Gewächse verwenden, die benachbarte Stellen nicht stören und sich in das Gesamtbild des Friedhofs harmonisch einfügen.

2017_07_06_Friedhofssatzung u. Grabmal-u. Bepflanzungsordnung 10 § 32

Grabschmuck

Grabschmuck, Kränze, Blumen usw. sind ordnungsgemäß nach den örtlichen Gege-benheiten zu entsorgen.

§ 33

Übergangsregelung

Übergangsregelung für bis zum 31.12.2016 bereits erworbene Nutzungsrechte. Bei einer vorliegenden Beurkundung über das Benutzungsrecht einer Grabstätte für ein Grab zur Beisetzung von 1 Person und 1 Ascheurne, erfolgt die Beisetzung der Ascheurne neben dem Sarg. Bei einer vorliegenden Beurkundung über das Benutzungsrecht einer Grabstätte von 2 Ascheurnen erfolgt die Beisetzung der 2. Ascheurne seitlich neben der 1. Ascheurne innerhalb des vorhandenen Grabes. Die in § 17 benannten Mindestmaße gelten nicht für die Übergangsregelung für er-worbene Nutzungsrechte bis zum 31.12.2016. Die in § 12 benannten Ruhezeiten bei einer Erdbestattung werden bei der Beisetzung einer Urne dem Brandenburgischen Bestattungsgesetz von 20 Jahren angepasst, da-von unberührt bleibt das beurkundete Benutzungsrecht einer Grabstätte bestehen. Die Nutzungsrechte für die Gräber sind in einer Einheit zu berücksichtigen und im-mer für alle Grabstellen zu verlängern.

§ 34

Inkrafttreten / Außerkrafttreten

  1. 1. Diese Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
  2. 2. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung und die Grabmal-und Bepflanzungsord- nung vom 05.04.2005 außer Kraft.

Wiesenburg/Mark, den …

Beckendorf Bürgermeister

2017_07_06_Friedhofssatzung u. Grabmal-u. Bepflanzungsordnung 11 Anlage 1

Ablauf einer anonymen Bestattung

Die Trauerfeier findet vor der Kremierung am Sarg oder im Anschluss an der Urne statt.

Bei dieser Variante der Urnenbestattung ist die genaue Lage der Grabstelle nur der Friedhofs-verwaltung bekannt und wird den Angehörigen unter keinen Umständen mitgeteilt. Weiterhin ist die Umbettung der Urne – bei Reihen- oder Wahlgräbern auf einen begründeten Antrag hin möglich – bei einer anonymen Bestattung kategorisch ausgeschlossen.

Meistens handelt es sich bei diesem Grabfeld um eine Rasenfläche. Einzelne Grabstellen sind nicht gekennzeichnet.

Um die Totenruhe auf dem Grabfeld zu gewährleisten wird durch die Gemeinde Wiesen-burg/Mark vor der Rasenfläche eine Stelle ausgewiesen, an welcher die Urne nochmals aufge-stellt wird. Dort haben die Angehörigen und Trauergäste zum letzten Mal die Möglichkeit, sich von dem Verstorbenen zu verabschieden und Blumen niederzulegen.

Bei einer anonymen Beisetzung begleiten weder Angehörige noch Freunde die Urne des Ver-storbenen zur Grabstätte, die dadurch unbekannt bleibt. Die Anonymität dieser Grabstelle kann nicht mehr verändert werden und sollte deswegen gut bedacht werden.

Auf der anonymen Grabfläche selbst darf nichts gepflanzt werden, sie bleibt grün.

„Anonym“ kommt vom griechischen ‚????????‘ (anonymos) und bedeutet „namenlos“. Um die Anonymität bei einer solchen Bestattung zu gewährleisten, wird auf eine namentliche Kennzeichnung der Grabstelle verzichtet.

Die Kränze und der Blumenschmuck, welche bei der Beisetzung abgelegt wurden, werden nach der Beisetzung durch das beauftragte Bestattungsunternehmen an einem vorgegebenen Platz, außerhalb der „grünen Wiese „abgelegt. Nach spätesten 14 Tagen ist der Grabschmuck durch die Hinterbliebenen zu beseitigen.

Eine spätere Ablage von Blumen und Grabschmuck ist nicht mehr gestattet.

2017_07_06_Friedhofssatzung u. Grabmal-u. Bepflanzungsordnung 12

Beschluss zur Friedhofssatzung der Gemeinde Wiesenburg/Mark (2017)

Gemeinde Wiesenburg/Mark

Wiesenburg/Mark, den Gemeindevertretung

Beschluss-Nr.

Die Gemeindevertretung Wiesenburg/Mark beschließt in ihrer heutigen Sitzung die

Friedhofssatzung der Gemeinde Wiesenburg/Mark

in der vorliegenden und diesem Beschluss als Anlage beigefügten Fassung.

Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung: 17 davon anwesend: Ja-Stimmen: Nein-Stimmen:

Enthaltungen:

Gante

Beckendorf Vorsitzende

Bürgermeister der Gemeindevertretung

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Wiesenburg/Mark (2017)

Gemeinde Wiesenburg/Mark Wiesenburg/Mark, den 26. 09. 2017 Gemeindevertretung

  1. 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Wiesenburg/Mark

Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32] in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz- BbgBestG) vom 07. November 2001(GVBl.I/01, [Nr. 16], S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl.I712, [Nr. 16], beschließt die Gemeindevertretung der Gemeinde Wiesenburg/Mark die 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Wiesenburg/Mark vom 11. 07. 2017 wie folgt:

Artikel I

Der § 1 Abs.1 der genannten Satzung erhält folgende Fassung:

  1. 1. Die Friedhöfe in den Ortsteilen, Jeserigerhütten, Klepzig, Lehnsdorf, Medewitz, Mützdorf, Neuehütten, Reetz, Reetzerhütten, Reppinichen , Schlamau, und Wiesenburg sowie die Trauerhalle in Benken stehen im Eigentum und in der Verwaltung der Gemeinde Wiesenburg/Mark. Für diese Einrichtungen gilt die nachstehende Friedhofssatzung.

Artikel II

Inkrafttreten Die 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Wiesenburg/Mark tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Beckendorf Bürgermeister

Beschluss zur 1. Änderungssatzung der Friedhofssatzung Wiesenburg/Mark (2017)

Gemeinde Wiesenburg/Mark Wiesenburg/Mark, den 26.09.2017 Gemeindevertretung

Beschluss-Nr.

Die Gemeindevertretung Wiesenburg/Mark beschließt in ihrer heutigen Sitzung die

  1. 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Wiesenburg/Mark

in der als Anlage beigefügten Fassung.

Begründung: In der am 11. 7. 2017 beschlossenen Friedhofssatzung (Beschluss-Nr. 135-22/17) ist in der Aufzählung der Friedhöfe im § 1 Abs. 1 der Friedhof im Ortsteil Neuehütten nicht enthalten. Die Aufzählung ist in der 1. Änderungssatzung dahingehend ergänzt worden.

Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung: 17 davon anwesend: Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen:

Gante Beckendorf Vors. der Gemeindevertretung Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Wiesenburg/Mark?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Wiesenburg/Mark mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 14xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Wiesenburg/Mark anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Wiesenburg/Mark
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Wiesenburg/Mark nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Wiesenburg/Mark (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Preis je nach Friedhof: 120 € mit Strom, 100 € ohne Strom
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 14xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Wiesenburg/Mark:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €