Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2026
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 520,00 € Waldfriedhof; Ortsteile: 480,00 € |
| Sargwahlgrab | 570,00 € Waldfriedhof; Ortsteile: 520,00 € |
| Urnenreihengrab | 450,00 € im Text als 'Urnengrab' (Waldfriedhof) geführt; Ortsteile: 420,00 € |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht separat aufgeführt, unter 'Urnengrab' zusammengefasst |
| Urnengrab anonym | 1.259,50 € Waldfriedhof inkl. 25 Jahre Unterhalt; Ortsteile variieren (860,75 € - 1.084,00 €) |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | enthalten erste Beisetzung in Grabgebühr enthalten; weitere Beisetzungen: 86,00 € |
| Trauerhalle / Halle | 165,00 € Waldfriedhof; Ortsteile: 50,00 € |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung der Stadt Bad Belzig
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und kommunalen Trauerhallen sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund der §§ 3 und 27 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 05.03.2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.12.2025 (GVBl.I/25, [Nr. 827], S.1) und der §§ 2, 3, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg (KAG) vom 31.03.2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S.174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.06.2024 (GVBl.I/24, [Nr. 31]), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Belzig in ihrer 10. Sitzung am 23.03.2026 mit Beschluss-Nr.: 135-10/26 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1
Gebührenpflicht
Für die Inanspruchnahme der im Gebiet der Stadt Bad Belzig gelegenen, in ihrem Eigentum und auch unter ihrer Verwaltung stehenden Friedhöfe und Trauerhallen sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsleistungen werden Gebühren nach dieser Satzung und des anliegenden Gebührenverzeichnisses, welches Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben.
§ 2
Gebührenhöhe
(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefugtem Gebührenverzeichnis. (2) Werden mehrere gebührenpflichtige Handlungen nebeneinander vorgenommen, so ist für jeder Handlung eine Gebühr nach den in BetrachtCOMMenden Nummern des Gebührenverzeichnisses zu erheben. (3) Soweit Leistungen der Stadt Bad Belzig der Umsatzsteuer unterliegen, erhöhen sich die Gebühren um den Betrag, der nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) in der jeweils geltenden Fassung als Umsatzsteuer zu entrichten ist.
§ 3
Gebührenpflichtiger
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist,
a) die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt oder
b) eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird. (2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühren ist, wer die Amtshandlung veranlasst hat oder in wessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4
Sonderleistungen
Nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführte Sonderleistungen werden entsprechend dem tatsächlichen Aufwand (Stundendurchschnittswert) berechnet. Dies gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
Eine darüberhinausgehende Gebührenerhebung nach Maßgabe der Satzung der Stadt Bad Belzig über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
§ 5
Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenpflicht entsteht
a) mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung
b) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts
c) mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. (2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Abweichend von Ziff. 2 wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr jährlich am 01.07. fällig.
Sollte die Einziehung der Gebühr für den Gebührenpflichtigen eine besondere Härte bedeuten, können die Gebühren auf Antrag gestundet werden.
§ 6
Beitreibung
Die Gebühren können auf der Grundlage der Bestimmungen im Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) vom 16.05.2013 (GVGI.I/13, [Nr. 18]), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 05.03.2024 (GVGI.I/24, [Nr. 9], S.20) – in der jeweils gültigen Fassung – sowie der Verwaltungsgerichtsordnung beigetrieben werden.
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§ 7
Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Belzig Beschluss-Nr. 348-26/17 vom 16.10.2017 außer Kraft.
Bad Belzig, den 24.03.2026
Dr.-Ing. Robert Pulz Bürgermeister
Anlage 1
Gebührenverzeichnis
Seite 3 von 3 Anlage 1 zur Friedhofsgebührensatzung
Gebührenverzeichnis
(1) Benutzung der Trauerhallen
a) auf dem Waldfriedhof
b) in den Ortsteilen
165,00 €
| Bergholz | 50,00 € |
|---|---|
| Borne | 50,00 € |
| Dippmannsdorf | 50,00 € |
| Fredersdorf | 50,00 € |
| Groß Briesen | 50,00 € |
| Hagelberg | 50,00 € |
| Preußnitz | 50,00 € |
| Lübnitz | 50,00 € |
| Lüsse | 50,00 € |
| Neschholz | 50,00 € |
| Ragösen | 50,00 € |
| Schwanebeck | 50,00 € |
| Werbig | 50,00 € |
(2) Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstelle
a) Reihengrab (Waldfriedhof) 520,00 €
b) Reihengrab (Friedhöfe der Ortsteile) 480,00 €
c) Wahlgrab (Waldfriedhof) 570,00 €
d) Wahlgrab (Friedhöfe der Ortsteile) 520,00 €
e) Urnengrab (Waldfriedhof) 450,00 €
f) Urnengrab (Friedhöfe der Ortsteile) 420,00 €
g) Urnengemeinschaftsanlage anonym (Waldfriedhof) inkl. Unterhaltungsgebühr 25 Jahre 1.259,50 €
h) Urnengemeinschaftsanlage anonym/teilanonym (OT Fredersdorf) inkl. Unterhaltungsgebühr 25 Jahre 1.084,00 €
i) Urnengemeinschaftsanlage anonym/teilanonym (OT Groß Briesen) inkl. Unterhaltungsgebühr 25 Jahre 910,50 €
j) Urnengemeinschaftsanlage anonym/teilanonym (OT Ragösen) inkl. Unterhaltungsgebühr 25 Jahre 860,75 €
k) Urnengemeinschaftsanlage anonym/teilanonym (OT Schwanebeck) inkl. Unterhaltungsgebühr 25 Jahre 1.028,25 € (die Kosten für die Gravur auf der Gedenkplatte der teilanonymen Urnengemeinschaftsanlagen werden zusätzlich in Höhe der entstehenden Kosten auf den Nutzungsberechtigten umgelegt) I) Kindergrab (bis 18 Jahre) Es werden keine Gebühren erhoben.
(3) Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr (1/25 der Gebühr des Nutzungsrechts pro Verlängerungsjahr und Grabstelle)
a) Wahlgrab (Waldfriedhof) 22,80 €
b) Wahlgrab (Friedhöfe Ortsteile) 20,80 €
c) Urnengrab (Waldfriedhof) 18,00 €
d) Urnengrab (Friedhöfe Ortsteile) 16,80 €
(4) jährliche Unterhaltungsgebühr für eine Grabstelle
a) auf dem Waldfriedhof 35,98 €
b) auf dem Friedhof im Ortsteil Fredersdorf 28,96 €
c) auf den Friedhofen im Ortsteil Groß Briesen/Klein Briesen 22,02 €
d) auf dem Friedhof im Ortsteil Hagelberg 11,11 €
e) auf dem Friedhof im Ortsteil Lübnitz 18,80 €
f) auf dem Friedhof im Ortsteil Ragosen 20,03 €
g) auf dem Friedhof im Ortsteil Schwanebeck 26,73 €
(5) Verwaltungsgebühren
a) Genehmigung einer Ausbettung/Umbettung 71,00 €
b) Ausbettung/Umbettung einer Leiche 670,00 €
c) Ausbettung/Umbettung einer Urne 112,00 €
d) Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals 28,00 €
e) Genehmigung zur Errichtung einer Einfassung 28,00 €
f) Anbringen eines Schriftzuges am TUGA Fredersdorf 56,00 €
g) Zulassung nach § 7 der Friedhofsatzung 100,00 €
h) Zulassung nach § 7 der Friedhofssatzung auf ein Einzelvorhaben beschränkt 43,00 €
i) Gebühr für die 2. und jeder weitere Beisetzung in einer bestehenden Grabstände 86,00 €
j) Änderung/Umschreibung eines Nutzungsrechts 14,00 €
k) Ermittlung der Anschrift eines Nutzungsberechtigten bzw. Nachfolgers 28,00 €
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung der Stadt Bad Belzig
über die Benutzung der kommunalen Friedhöfe und der kommunalen Trauerhallen (Friedhofssatzung)
Aufgrund der §§ 3 und 27 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 05.03.2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.12.2025 (GVBl.I/25, [Nr. 827], S.1) und des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg vom 07.11.2001 [Brandenburgisches Bestattungsgesetz – BbgBestG] (GVBl.I/01, [Nr. 16], S.226) zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 05.03.2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.8) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Belzig auf ihrer 10. Sitzung am 23.03.2026 mit Beschluss-Nr.: 134-10/26 die folgende Friedhofssatzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis:
| I. Allgemeine Vorschriften | 2 |
|---|---|
| § 1 Geltungsbereich | 2 |
| § 2 Friedhofszweck | 3 |
| § 3 Bestattungsgebiet | 3 |
| § 4 Schließung und Aufhebung | 3 |
| II. Ordnungsvorschriften | 3 |
| § 5 Öffnungszeiten | 3 |
| § 6 Verhalten auf den Friedhöfen | 4 |
| § 7 Gewerbliche Tätigkeit | 5 |
| III. Bestattungsvorschriften | 6 |
| § 8 Bestattung | 6 |
| § 9 Särge und Urnen | 6 |
| § 10 Trauerfeiern und Benutzung der Trauerhallen | 7 |
| § 11 Ausheben und Schließen der Gräber | 7 |
| § 12 Antragspflicht für Ausgrabung/Umbettung | 8 |
| IV. Nutzungsrecht | 8 |
| § 13 Allgemeines | 8 |
| § 14 Ablauf und Rückgabe des Nutzungsrechts | 9 |
| V. Grabstätten | 10 |
| § 15 Ruhezeit | 10 |
| § 16 Gräberarten | 10 |
| § 17 Reihengräber | 10 |
| § 18 Wahlgräber | 11 |
| § 19 Urnengräber | 11 |
| § 20 Urnengemeinschaftsanlagen | 12 |
| § 21 Ehrengrabstätten | 12 |
| § 22 Gräber von Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft | 12 |
| VI. Grabmale und bauliche Anlagen | 13 |
| § 23 Grundsätze | 13 |
Seite 1 von 17 \(\S 24\) Zustimmungserfordernis 13 \(\S 25\) Aufstellung der Grabmale 13 \(\S 26\) Unterhaltung der Grabmale 14 \(\S 27\) Entfernung von Grabmalen 14
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten ... 15
\(\S 28\) Anlage, Instandhaltung, Abfallentsorgung 15 \(\S 29\) Vernachlässigung der Grabpflege 16
VIII. Schlussvorschriften ... 16
\(\S 30\) Alte Rechte 16 \(\S 31\) Gebührenpflicht 16 \(\S 32\) Ordnungswidrigkeiten 16 \(\S 33\) Haftung 17 \(\S 34\) Inkrafttreten / AuBerkrafttreten 17
I.
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende, im Gebiet der Stadt Bad Belzig gelegenen und von ihr verwalteten kommunalen Friedhöfe sowie für die kommunalen Trauerhallen:
| Ortsteil | Friedhof | Trauerhalle |
|---|---|---|
| Bad Belzig | Waldfriedhof Lübnitzer Straße 79 | auf dem Friedhof |
| Bergholz | - | am kirchlichen Friedhof |
| Borne | - | auf dem kirchlichen Friedhof |
| Dippmannsdorf | - | am kirchlichen Friedhof |
| Fredersdorf | Am Sandberg | auf dem Friedhof |
| Groß Briesen | Blumenstraße und Klein Briesen | auf dem Friedhof auf dem Friedhof Kirche (komm. Gebäude) |
| Hagelberg | Hagelberg | auf dem Friedhof |
| Preußnitz | - | am kirchlichen Friedhof |
| Lubnitz | Weitzgrunder Allee | auf dem Friedhof |
| Lüsse | - | am kirchlichen Friedhof |
| Neschholz | - | am kirchlichen Friedhof |
| Ragösen | Ragösener Straße 14 A | auf dem Friedhof |
| Schwanebeck | Am Bach | auf dem Friedhof |
| Werbig | - | am kirchlichen Friedhof |
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§ 2
Friedhofszweck
(1) Das Friedhofswesen wird als nicht rechtsfähige Anstalt der Stadt Bad Belzig betrieben. (2) Die Friedhöfe der Stadt Bad Belzig dienen der Bestattung von Personen entsprechend § 19 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes (BbgBestG).
§ 3
Bestattungsgebiet
Die Friedhöfe der Stadt Bad Belzig dienen der Bestattung der Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Bad Belzig einschließlich aller Ortsteile, weiterhin der Personen, die ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte besaßen und solcher Personen, an deren Bestattung ein besonderes berechtigtes Interesse besteht sowie der Pflege des Andenkens der beigesetzen Personen.
§ 4
Schließung und Aufhebung
(1) Die Friedhöfe der Stadt Bad Belzig können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder bisher erlaubte Bestattungsarten gesperrt werden (Schließung). Nutzungsberechtigten werden als Ersatz für im Zeitpunkt der Schließung nicht ausgeübte Rechte auf Bestattungen auf Antrag
a) bei teilweiser Schliebung Nutzungsrechte auf einer anderen Abteilung des Friedhofs,
b) bei vollständiger Schliebung Nutzungsrechte auf einem anderen Friedhof der Stadt Bad Belzig eingeräumt oder
c) die auf die restliche Nutzungsdauer entfallene Nutzungsgebühr zurückgezahlt.
(2) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können die Friedhöfe ganz oder teilweise vor Ablauf der Ruhefristen aufgehoben werden (Außerdienststellung). Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
II.
ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe der Stadt Bad Belzig sind für Besucher geöffnet:
April bis September
7.00 Uhr bis Einbruch der Dunkelheit, längstens jedoch bis 21.00 Uhr
Oktober bis März
8.00 Uhr bis Einbruch der Dunkelheit, längstens jedoch bis 17.00 Uhr
Seite 3 von 17 (2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten der Friedhöfe ganz oder teilweise vorübergehend untersagt werden.
§ 6
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Besucher haben sich der Wurde des Ortes und der Wurde der Verstorbenen entsprechend zu verhalten und Rücksicht auf das Gedenken der Angehörigen zunehmen. Den Anweisungen der Bediensteten der Stadt Bad Belzig ist zu folgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet:
a) das Verunreinigen oder Beschädigen der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen,
b) das Ablegen von Abraum und Abfallen außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze und Behältnisse,
c) das Anbieten und Bewerben von Waren, Dienst- und Werkleistungen aller Art,
d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu erstellen, sofern sie nicht ausschließlich privaten Zwecken dieren,
e) das Verteilen von Druckschriften aller Art oder das Durchführung von Sammlungen,
f) während einer Bestattung Arbeitsen auszuüben, die von den Trauergästen optisch oder akustisch wahrgenommen werden können,
g) das Mitbringen von Tieren mit Ausnahme von Begleithunden für Personen mit Behinderungen,
h) das Befahren der Wege und Flächen mit Fahrzeugen oder Sportgeräten aller Art, mit Ausnahme von Kinderwagen, Hilfsmitteln für Personen mit eingeschränkter Mobilität und Handwagen zur Materialbeförderung für die Grabherrichtung/Grabberäumung,
i) zu lärmen, zu feiern, Alkohol zu trinken sowie zu lagern,
j) Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben, sofern sie nicht Teil der Trauerfeier sind,
k) Kranze, Gestecke, Blumen oder sonstige Gegenstände auf den Urnengemeinschaftsgrabstätten außerhalb der darauf vorgesehenen Stellen abzulegen.
Ausnahmen von den vorgenannten Verboten können von der Stadt Bad Belzig erteilt werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Würde der Verstorbenen vereinbar sind.
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§ 7
Gewerbliche Tätigkeit
(1) Auf den Friedhöfen dürfen nur solche gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit dem Friedhofszweck in unmittelbarem Zusammenhang stehen und mit dieser Friedhofssatzung vereinbar sind. Gewerbetreibende benötigen eine schriftliche Zulassung der Stadt Bad Belzig, die gleichzeitig Art und Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller
a) in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig ist,
b) ein Handwerk im Sinne der Handwerksordnung ausübt, in der Handwerksrolle eingetragen ist und - soweit dies für die Ausübung des betreffenden Handwerks notwendig ist - die Meisterprüfung nachweist oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügt,
c) eine Betriebshaftpflichtversicherung nachweist.
(3) Wird über den Zulassungsantrag nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. Dienstleistungserbringer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeiten auf den Friedhöfen gegenüber der Stadt Bad Belzig anzuzeigen. Das Verwaltungsverfahren kann über den einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abwickelt werden. Es gelten die §§ 71 a bis 71 e Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg.
(4) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben bei der Ausübung der Tätigkeiten diese Friedhofssatzung sowie sonstige Anordnungen der Stadt Bad Belzig zu beachten. Die Tätigkeiten dürfen nur montags bis freitags während der Öffnungszeiten der Friedhöfe und samstags bis 15.00 Uhr ausgeübt werden. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen in Abstimmung mit der Stadt Bad Belzig auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Eine Lagerung von Abraum-, Rest- oder Verpackungsmaterial ist unzulässig. Gewerbliche Geräte dürfen nicht auf den Friedhöfen gereinigt werden. Der Gewerbetreibende haftet für alle Schäden, die er oder seine Mitarbeiter auf den Friedhöfen verursachen.
(5) Gewerbetreibende, die eine Zulassung besitzen, dürfen Friedhofswege mit einer Breite von 2 m bei der Ausführung ihrer Arbeiten mit Fahrzeugen befahren, deren Gesamtgewicht nicht mehr als 3 t beträgt. Es ist mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Nach Abschluss der Arbeiten ist das Fahrzeug vom Friedhof zu entfernen.
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III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 8 Bestattung
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes schriftlich bei der Stadt Bad Belzig anzumelden. Der Anmeldung sind beizufügen:
a) Name und Anschrift der Person, die das Nutzungsrecht beantragt,
b) sofern für die das Nutzungsrecht beantragende Person eine Vertreterin oder ein Vertreter (z.B. Bestattungsunternehmen) handelt, die schriftliche Vertretungs- oder Auftragserteilung,
c) der Nachweis, dass der Sterbefall beim zuständigen Standesamt beurkundet wurde,
d) den Nachweis des Nutzungsrechts, sofern eine Bestattung in einer bestehenden Urnen- oder Wahlgrabstände beantragt wird.
(2) Eine Bestattung umfasst die Trauerfeier bzw. stille Abschiednahme, die Übergabe der Leiche oder der Asche des Verstorbenen an die Erde und das Schließen der Gruft einschließlich Auflegen der Trauerfloristik. (3) Die Stadt Bad Belzig setzen im Einvernehmen mit den Hinterbliebenen oder deren Vertreter Ort und Zeit der Bestattung fest. Bestattungen sind montags bis freitags sowie samstags in der Zeit von 9.00 Uhr (Beginn der Bestattung) bis 15.30 Uhr (Abschluss der Bestattung) und samstags von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr möglich. Stille anonyme Bestattungen sind nur von Montag bis Freitag möglich. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen werden keine Bestattungen durchgeführt. (4) Erdbestattungen sind gemäß § 22 Abs. 1 BbgBestG frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes und nach § 19 Abs. 3 BbgBestG innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen. (5) Zeitlich begrenzte Erdbestattungen, wie z.B. bei späterer beabsichtiger Überführung ins Heimatland, werden nur auf behörliche Anordnung auf dem Waldfriedhof durchgeführt.
§ 9 Särge und Urnen
(1) Es gilt ein Sarg- und Urnenzwang. Särge müssen so festgelegt und abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen und Überurnen müssen aus leicht abbaubarem und umweltfreundlichem Material bestehen. (2) Auf Antrag kann eine Befreiung vom Sargzwang erteilt werden, wenn die verstorbene Person einer Religionsgemeinschaft angehört hat, in der die Bestattung in einem Sarg nicht vorgesehen oder unerwünscht ist.
Seite 6 von 17 (3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt Bad Belzig bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 10
Trauerfeiern und Benutzung der Trauerhallen
(1) Trauerfeiern können am Grab oder in den Trauerhallen staatfinden. (2) Die Trauerhallen der Stadt Bad Belzig einschließlich ihrer Ortsteile dienen ausschließlich zur Durchführung von Trauerfeiern. Ihr Benutzung ist bei der Stadt Bad Belzig zu beantragen. Die Trauerfeier sollte eine Zeitspanne von 30 Minuten nicht überschreiben. (3) Die Benutzung der Trauerhallen kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (4) Die Dekoration der Trauerhallen ist Angelegenheit der Angehörigen bzw. des beauftragten Bestattungsunternehmens. Nach Abschluss der Trauerfeier ist diese unverzüglich zu entfernen. (5) Eine offene Aufbahrung in den Trauerhallen ist nicht gestattet.
§ 11
Ausheben und Schließen der Gräber
(1) Das Ausheben und Schlieben der Gräber sowie das Tragen und Versenken des Sarges bzw. der Urne sowie das Auflegen der Kränze hat durch das Bestattungsunternehmen zu erfolgen, welches die Bestattung im Auftrag der Bestattungspflichtigen oder nachsten Angehörigen vornimmt. Auf den Friedhofen der im § 1 genannten Ortsteile konnen diese Aufgaben auf Wunsch der Bestattungspflichtigen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe von Einwohnern des jeweiligen Ortsteils durchgeführt werden. In thisem Fall sind die Bestattungspflichtigen selbst für die Beauftragung der Einwohner zuständig. (2) Vor einer Bestattung in einer bereits gestalteten Grabstätte sind vom Nutzungsberechtigten oder dessen Beauftragten rechtzeitig vor Ausheben des Grabes Pflanzen, Grabmale, Einfassungen, Fundamente und sonstiges Grabzubehör auf eigene Kosten zu entfernen. (3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,20 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,60 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Werden beim Ausheben von Gräbern nicht ganz verweste Leichenteile gefunden, so ist dies der Stadt Bad Belzig mitzuteilen und ggf. ein anderer Platz für die Bestattung zu wahren.
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§ 12
Antragspflicht für Ausgrabung/Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Bad Belzig. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag des Nutzungsberechtigten und werden von Bestattungsunternehmen durchgeführt. (4) Eine Umbettung von einer Urnengemeinschaftsanlage ist ausgeschlossen. (5) Die Kosten der Ausgrabung/Umbettung sowie der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Ausgrabung oder Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedürfen einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV.
NUTZUNGSRECHT
§ 13
Allgemeines
(1) Die Bestattung erfordert ein Nutzungsrecht an einer Grabstände. Sofern noch kein Nutzungsrecht besteht, ist die Anmeldung nach § 8 Abs. 1 der Antrag auf Zuweisung eines Nutzungsrechts. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Bad Belzig. An ihren bestehen nur Rechte nach dieser Satzung. Ein Anspruch auf Zuweisung eines Nutzungsrechts an einer bestimmten Grabstände, auf Veränderung oder auf Unveränderlichkeit eines bestehenden Nutzungsrechts besteht nicht. (3) Eine Bestattung in einem noch freien Grab einer mehrstelligen Wahlgrabstände ist nur erlaubt, wenn die Dauer des Nutzungsrechts mindestens der Dauer der Ruhezeit (§ 15) der nunmehr beizusetzenden Person entspricht. Einem Antrag auf Veränderung ist zu entsprechen, wenn keine Schliebung nach § 4 beabsichtigt ist und die nutzungsberechtigte Person ihre Pflichten nach dieser Satzung nicht grob missachtet hat. (4) Grundsätzlich werden Reihen- und Urnengrabstätten in anonymen Gemeinschaftsanlagen (UGA) nur im Sterbefall zur Verfügung gestellt. An Urnenund Wahlgrabern kann bereits vor Eintritt des Sterbefalls das Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht an einem Grab entstehen durch Zahlung der fälligen Gebühr durch den Erwerber.
Seite 8 von 17 (5) Schon beim Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger benennen. Wird eine derartige Regelung nicht getroffen, geht das Nutzungsrecht des verstorbenen Nutzungsberechtigten gemäß § 20 Abs. 1 BbgBestG in folgender Reihenfolge über auf die:
a) durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person,
b) Kinder,
c) Eltern,
d) Geschwister,
e) Enkelkinder, f)Großeltern,
g) Person, die mit der verstorbenen Person in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat.
Kommt für den Übergang des Nutzungsrechts ein Paar (siehe b.) oder eine Mehrheit von Personen in Betracht, so geht die jeweils ältere der jüngeren Person vor. Mit Zustimmung der Stadt Bad Belzig kann das Nutzungsrecht auf eine andere Person übertragen werden.
(6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (7) Der Nutzungsinhaber ist verpflichtet, die Stadt Bad Belzig über Adressänderungen zu informieren.
§ 14
Ablauf und Rückgabe des Nutzungsrechts
(1) Das Nutzungsrecht von belegten Gräbern kann erst nach Ablauf der Ruhezeit zurückgegeben werden. (2) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Urnen- und Wahlgrabern kann jederzeit verzichtet werden. (3) Verantwortlich für die Rückgabe des Nutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungsszeit ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Auflösung der Grabstände bzw. Rückgabe des Nutzungsrechts ist vor Beginn der Einebnungsarbeiten schriftlich bei der Stadt Bad Belzig zu beantragen. (4) Setzt sich der entsprechende Nutzungsberechtigte nach Ablauf des Nutzungsrechts nicht von selbst mit der Stadt Bad Belzig in Verbindung, erfolgt eine schriftliche Information durch diese. Ist der Nutzungsberechtigte nicht besteht oder nicht ohne weiteres über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln, genugt eine öffentliche Bekanmtmachung und ein zweimonatiger Hinweis an der Grabstände. Meldet sich auch daraufhin der für die Grabstände Verantwortliche bei der Stadt Bad Belzig nicht, ist diese berechtigt die Grabstände auf Kosten des Nutzungsberechtigten raumen zu halten.
Seite 9 von 17 (5) Im Falle der Rückgabe des Nutzungsrechtes an einer Grabstände vor Ende der Nutzungszeit wird eine Rückerstattung der Nutzungsgebühr für die ungenutzte Zeit nicht gewährt. (6) Die Gräber/Grabstätten sind bei Rückgabe des Nutzungsrechtes entsprechend der Vorschriften dieser Friedhofssatzung zu beräumen.
V.
GRABSTÄTTEN
§ 15
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Erd- und Urnengräber beträgt 25 Jahre. (2) Ein Erdgrab darf nur neu belegt werden, wenn die letzte Erdbestattung vom mindestens 30 Jahren erfolgte.
§ 16
Gräberarten
Die Gräber werden unterschieden in
a) Reihengräber
b) Wahlgräber
c) Urnengräber
d) Urnengemeinschaftsanlagen (UGA)
(nur auf den Friedhöfen Waldfriedhof Bad Belzig, Fredersdorf, Groß Briesen Ragösen, Schwanebeck).
§ 17
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Gräber für Erdbestattungen, in denen die Bestattung nur einer verstorbenen Person erlaubt ist. Die Belegung der Grabstätten erfolgt innerhalb der jeweiligen Bestattungsart nebeneinander nach dem Zeitpunkt der Bestattung. Das Nutzungsrecht wird nur für die Dauer der Ruhezeit (§ 15) vergeben und kann nicht verlangert werden. (2) Reihengräber sollen mit Grabeinfassung und Grabmal erreicht werden.
Die Nutzfläche beträgt 2,50 m x 1,20 m, die Abmessungen inkl. Grabeinfassung und Grabmal betragen max. 2,00 m x 0,65 m.
Es sind stehende und liegende Grabmale zulässig. Das Höhenmaß für das Grabmal beträgt max. 1,50 m mit Sockel.
(3) Es dürfen insgesamt nicht mehr als 50 % der Nutzfläche mit Grabmalen, Einfassungen und Trittplatten bedeckt werden.
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§ 18
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind ein- oder mehrstellige Gräber für Erd- oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Stadt Bad Belzig kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern ablehnen, insbesondere wenn die Schließung oder Aufhebung nach § 4 dieser Satzung beabsichtigt ist. (2) Je Wahlgrab kann nur ein Sarg bestattet werden. Auf Antrag kann die Bestattung von bis zu vier Urnen in einem Wahlgrab gestattet werden, wenn die Grabstelle nicht mit einem Sarg belegt oder die Ruhezeit von 25 Jahren abgelaufen ist. (3) Wahlgräber sollen mit Grabeinfassung und Grabmal erreicht werden.
Die Nutzfläche beträgt 2,50 m x 1,50 m, die Abmessungen inkl. Grabeinfassung und Grabmal betragen max. 2,00 m x 0,65 m.
Es sind stehende und liegende Grabmale zulässig. Das Höhenmaß für das Grabmal beträgt max. 1,50 m mit Sockel.
(4) Es dürfen insgesamt nicht mehr als 50 % der Nutzfläche mit Grabmalen, Einfassungen und Trittplatten bedeckt werden. Zusätzliche Gedenktafeln sind bis zu einer Größe von max. 0,50 m x 0,60 m zulässig.
§ 19
Urnengräber
(1) Urnengräber sind Gräber, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Stadt Bad Belzig kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Urnengräbern ablehnen, insbesondere wenn die Schließung oder Aufhebung nach § 4 dieser Satzung beabsichtigt ist. (2) In einem Urnengrab konnen bis zu vier Urnen bestattet werden. (3) Urnengräber sollen mit Grabeinfassung und Grabmal erreicht werden.
Die Nutzfläche beträgt 1,50 m x 1,10 m, die Abmessungen inkl. Grabeinfassung und Grabmal betragen max. 1,00 m x 0,80 m.
Es sind stehende und liegende Grabmale zulässig. Das Höhenmaß für das Grabmal beträgt max. 1,00 m mit Sockel.
Es dürfen insgesamt nicht mehr als 50 % der Nutzfläche mit Grabmalen, Einfassungen und Trittplatten bedeckt werden.
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§ 20
Urnengemeinschaftsanlagen
(1) Für die anonyme Bestattung von Urnen werden für die Dauer der Ruhezeit die Urnengemeinschaftsanlagen auf dem Waldfriedhof Bad Belzig und den Friedhofen der Ortsteile Ragosen, Groß Briesen, Fredersdorf und Schwanebeck bereitgestellt. Die Belegung erfolgt der Reihe nach und erst zum Zeitpunkt der Bestattung, ohne dass das einzelnige Grab erkennbar ist. (2) Auf den Friedhofen der Ortsteile Fredersdorf, Groß Briesen, Ragosen und Schwanebeck ist kein den anonymen Bestattung auch eine teilanonyme Bestattung von Urnen in den Urnengemeinschaftsanlagen möglich. In thisem Fall werden der Name, Vorname, das Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen auf eine Gedenkplatte graviert. (3) Die Errichtung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen auf den Urnengemeinschaftsanlagen ist untersagt. Das Ablegen von Grabschmuck, Blumen und Pflanzschalen und ist nur auf den darauf vorgesehenen Flächen erlaubt. Alle direkt auf der Bestattungsfläche abgelegten Grabschmucklelemente werden ohne vorherige Information durch die Stadt Bad Belzig entfern. Die Herrichtung und Pflege der Urnengemeinschaftsanlagen obliegen ausschließlich der Stadt Bad Belzig. (4) Zur Währung der Totenruhe ist das Betreten der Urnengemeinschaftsanlagen nur während einer Bestattung gestattet.
§ 21
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Bad Belzig.
§ 22
Gräber von Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
(1) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft unterliegen den geltenden Bestimmungen über Kriegsgräber. Für die Unterhaltung und Pflege ist die Stadt Bad Belzig verantwortlich. (2) Veränderungen dieser Grabststellen durch individuelles Einbringen von Grabzeichen, Pflanzungen und anderen Gegenständen, die einer einheitlichen Gestaltung entgegenstehen, sind unzulässig.
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VI.
GRABMALE UND BAULICHE ANLAGEN
§ 23
Grundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt bleibt.
§ 24
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Genehmigung der Stadt Bad Belzig und ist schriftlich durch den Nutzungsberechtigten oder den von ihm beauftragten Steinmetz zu beantragen. Dem Antrag ist beizufügen:
a) die Angabe der Grabstände, auf der das Grabmal/Einfassung erreicht werden soll.
b) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
c) Schriftart und -farbe sowie Ornamente und Symbole sind gegebenenfalls in Detailzeichnungen im Maßstab 1:1 einzureichen, sowie es zum Verständnis erforderlich ist.
d) Größenangaben (Breite, Tiefe, Höhe),
e) Unterschieden des Antragstellers und des Auftragnehmers.
(2) Die nicht anzeigepflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holzkreuze oder Tafeln zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr verwendet werden. (3) Die Erlaubnis erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis erreicht oder geändert worden ist. (4) Werden Grabmale und Einfassungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung oder abweichend vom Antrag aufgestellt, kann die Stadt Bad Belzig Antragsteller und Dienstleistungserbringer zur Änderung auffordern. Wir die Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen, schriftlich festgesetzten Frist befolgt, kann das beanstandete Grabmal und die Einfassung auf Kosten des Antragstellers entfern werden.
§ 25
Aufstellung der Grabmale
(1) Die Grabmale und sonstigen Anlagen sind nach den allgemein anerkannten technischen Regeln zu errichten. Es gilt § 9 der Unfallverhütungsvorschrift
Seite 13 von 17 „Friedhöfe und Krematorien“ der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in Verbindung mit der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Für alle neu errichteten, wieder versetzten oder reparierten Grabmalanlagen ist eine Abnahmeprüfung durchzuführen und schriftlich zu protokollieren. Die Abnahmeprüfung von Grabmalanlagen ist durch den Steinmetzmeister, eine sachkundige Person oder durch eine Person mit gleichwertiger Ausbildung durchzuführen. Mit der Abnahmeprüfung ist zu bestätigen, dass die Grabmalanlage entsprechend den Planunterlagen ausgeführt wurde bzw. welche Änderungen vorgenommen wurden. Die Dokumentation des Prüfablaufs und die Abnahmebescheinigung gehören zum Leistungsumfang des Grabmalherstellers und sind dem Auftraggeber und der Stadt Bad Belzig zu überlassen.
§ 26
Unterhaltung der Grabmale
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf der Grabstätte sind jederzeit in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstätte.
(2) Die Standsicherheit der Grabmale wird von der Stadt Bad Belzig einmal jährlich nach der Frostperiode geprüft. Eine Verpflichtung bezüglich der Bekanntgabe der Überprüfungstermine an die für die Grabstätte Verantwortlichen besteht nicht. Ist die Verkehrssicherheit gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug ist die Stadt Bad Belzig berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) zu treffen. Der Nutzungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der durch das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage verursacht wird.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Bad Belzig nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Bad Belzig berechtigt, das Grabmal, sonstige bauliche Anlagen oder Teile davon auf Kosten des verantwortlichen Nutzungsberechtigten zu entfernen. Entfernte Gegenstände werden zwei Monate aufbewahrt. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein zweimonatiger Hinweis am Grabmal.
§ 27
Entfernung von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt Bad Belzig entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind vorhandene Bepflanzungen, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen einschließlich der Fundamente auf der Grabstätte innerhalb von zwei Monaten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Werden Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der
Seite 14 von 17 Stadt Bad Belzig. Diese ist dann berechtigt, die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten der Grabstätte zu entfernen und entsorgen zu lassen.
VII.
HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN
§ 28
Anlage, Instandhaltung, Abfallentsorgung
(1) Sofern es sich nicht um die Urnengemeinschaftsgrabstätten handelt, hat der Nutzungsberechtigte die Grabstände spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung wurde herzurichten und nach den Vorschriften dieser Satzung dauerhaft instand zu halten und zu pflegen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. dem Ende des Nutzungsrechts. (2) Auf den Grabstätten dürfen Kränze, Blumengebinde, Gesteckhalter oder ähnlicher Grabschmuck nur abgelegt werden, wenn diese ausschließlich unter Verwendung von natürlichen, verrottbaren Materialien hergestellt sind. (3) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch den Nutzungsberechtigten unverzüglich von der Grabstände zu entfernen. (4) Auf den Friedhofen dürfen lediglich kompostierbare, organische Abfälle wie Laub, Pflanzenreste, Erde und Blumen in den darauf vorgehaltenen Behältern für Grünabfälle entsorgt werden.
Das Entsorgen von nicht kompostierbaren und recycelbaren Abfällen (z.B. Verpackungen aus Kunststoff, Metall und Verbundstoffen) ist auf den Friedhöfen nicht gestattet. Diese sind von den Angehörigen von den Friedhöfen zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen (Hausmüll).
Auf den Friedhöfen in den Ortsteilen Lübnitz, Ragösen und Schwanebeck ist das Entsorgen jeglicher Abfälle grundsätzlich untersagt.
(5) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Das Anpflanzen von Bäumen und sonstigen großwüchsigen Laub- und Nadelgehölzen ist untersagt. (6) Die Bepflanzung der Gräber darf andere Gräber sowie die öffentlichen Wege und Anlagen nicht beeinträchtigen. Ist dies der Fall, ist die Beeinträchtigung durch den Nutzungsberechtigten unverzüglich zu beseitigen. Kommt dieserriotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Bad Belzig seiner Pflicht nicht nach, kann die Stadt Bad Belzig die Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Bad Belzig. (8) Der Einsatz von Herbiziden und Pestiziden ist untersagt.
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§ 29
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird ein Grab oder eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Stadt Bad Belzig die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Bleibt die schriftliche Aufforderung unbeachtet, kann die Stadt Bad Belzig
a) das Grab auf Kosten des Nutzungsberechtigten nach ihrem Ermessen herrichten halten oder
b) das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen und das Grab auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen und einebnen halten.
Eine Aufbewahrungspflicht für entferntes Grabzubehör entsteht in diesem Fall nicht.
(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweimonatiger Hinweis an der Grabstätte.
VIII.
SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 30
Alte Rechte
Bei Gräbern und Grabstätten, über welche die Stadt Bad Belzig bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich Ruhezeit, Nutzungszeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 31
Gebührenpflicht
Für die Benutzung der im Eigentum der Stadt Bad Belzig befindlichen Trauerhallen, Friedhöfe und deren Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Belzig zu entrichten.
§ 32
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlösig einem Gebot oder Verbot dieser Satzung zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 ist der Bürgermeister.
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§ 33
Haftung
(1) Die Stadt Bad Belzig haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch den Geschädigten, dritte Personen oder Tiere verursacht werden. Im Übrigen haftet die Stadt Bad Belzig nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. (2) Auf dem Gelände der Friedhöfe wird kein Winterdienst durchgeführt. Das Betreten der Friedhöfe bei Schnee- und Eisglätte geschieht auf eigene Gefahr.
§ 34
Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Bad Belzig Beschluss-Nr. 347-26/17 vom 16.10.2017 außer Kraft.
Bad Belzig, den 24.03.2026
Dr.-Ing. Robert Pulz Bürgermeister
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