Friedhofsgebühren Seddiner See 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Seddiner See · Brandenburg · PLZ 14554

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌​ Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) der Gemeinde Seddiner See (2026)

Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) der Gemeinde Seddiner See

Präambel Grundlage für den Erlass der Satzung bilden die §§ 3 und 28 Abs.2 Ziff.9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 5. März 2024 (GVBI.I24, [Nr 10], S., ber [Nr. 38]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2025 (GVBl.l/25, [Nr.27]) und die §§ 1,2,4,5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl.I/04, Nr.08), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.l/24, [Nr. 31]) und des

§ 30 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen (Friedhofssatzung) der

Gemeinde Seddiner See vom 29.09.2026

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit und ohne jede Diskriminierungsabsicht, wird in der vorliegenden Satzung die gewohnte männliche Sprachform bei personenbezogenen Substantiven und Pronomen verwendet. Dies impliziert jedoch keine Benachteiligung des weiblichen oder diversen Geschlechts, sondern soll im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral zu verstehen sein. Damit soll vermieden werden, dass Texte durch vielfache Wiederholungen der weiblichen, männlichen und diversen Bezeichnungen unangemessen verlängert und verkompliziert werden.

§ 1 Gebührenpflichtige

(1) Zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet sind

a) wer gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattung/Beisetzung zu veranlassen,

b) den Antrag auf Nutzung, Verlängerung der Grabstätten, Grabstellen oder Einrichtungen gestellt hat,

c) den Auftrag zur Erbringung einer Leistung gestellt hat,

d) den Antrag auf Verwaltungstätigkeit stellt.

§ 2 Entstehung der Gebührenpflicht, Pflicht zur Auslagenerstattung und

Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen; bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. Die Gemeinde Seddiner See erhebt für

• die Nutzung und Verlängerung der Grabstätte oder Grabstelle, • ihrer Einrichtungen, • der Antragsbearbeitung (als Verwaltungsgebühren), • für Dienstleistungen

Gebühren.

(2) Werden mehrere gebührenpflichtige Positionen nebeneinander vorgenommen, so ist für jede Position eine Gebühr zu erheben.

(3) Wird ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte vorzeitig vom Berechtigten aufgegeben, besteht kein Anspruch auf Ermäßigung oder Erstattung entrichteter Gebühren. (4) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 3 Gebührentarife

Es werden Gebühren wie in nachfolgenden Tarifstellen erhoben:

  1. 1. Nutzungsgebühren in €
  2. 1. Erdwahlgrabstätte (für 25 Jahre) 2.130,00
  3. 2. Doppelerdwahlgrabstätte (für 25 Jahre) 3.860,00
  4. 3. Urnenwahlgrabstätte bis 4 Urnen (für 20 Jahre) 730,00
  5. 4. Urnenbeisetzung in bestehendes Grab je Jahr 5,00
  6. 5. Grabstelle in Urnengemeinschaftsanlage (UGA) 1.063,00
  7. 6. Verlängerung Erdwahlgrabstätte 1/25 pro Jahr
  1. 7. Verlängerung Urnenwahlgrabstätte 1/20 pro Jahr
  1. 8. Standsicherheitsprüfung bei Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr 4,00
  1. 9. Ablösegebühr frühzeitige Einebnung je m² monatlich 0,50
  1. 10. Nutzung der Trauerhalle bei stillem Beisatz 67,00
  2. 11. Nutzung der Trauerhalle bei feierlichem Abschied 162,50
  3. 2. Verwaltungsgebühren (Antragsbearbeitung)
  4. 1. Kurzfristige Terminänderung für Beisetzungen und 15,00 Bestattungen (2 Tage vor festgesetztem Termin)
  5. 2. Ausnahmegenehmigungen 10,00
  6. 3. Genehmigung/Änderung von Grabmalen, Einfassungen 80,00
  7. 4. Umbettung einer Urne oder eines Sarges 80,00
  8. 5. Bearbeitungsgebühr je Sterbefall 53,00
  9. 6. Verlängerung Nutzungsrecht 8,00
  10. 6. Suchanfragen (Archiv) je angefangene ½ Stunde 26,50

§ 4 Leistungsbestandteile der Gebühren

Folgende Leistungsbestandteile sind in den Gebühren enthalten:

(1) bei den Grabstätten mit Nutzungsrechten

  1. 1. Bereitstellung der Grabstätte für die Bestattung/Beisetzung
  2. 2. Nutzung der Grabstätte für die Ruhe- bzw. Nutzungszeit
  3. 3. Beratung, Ausfertigung des Nutzungsnachweises (Graburkunde)
  4. 4. Änderung des Nutzungsrechts
  5. 5. jährliche Überprüfung der Standfestigkeit der Grabmale
  6. 6. Pflege und Unterhaltung der Wege, Zäune und Ausstattungselemente, der Hecken, Baumschnitt und Be-pflanzung (außerhalb der Grabflächen)
  7. 7. Unterhaltung des Wasserleitungssystems
  8. 8. Wasserverbrauch
  9. 9. Abfallberäumung- und Entsorgung
  10. 10. Verwaltungsaufwand

(2) bei den Grabstellen in Gemeinschaftsanlagen

  1. 1. Pflege und Unterhaltung der Gemeinschaftsanlagen
  2. 2. Pflege und Unterhaltung der Wege, Zäune und Ausstattungselemente, der Hecken, Baumschnitt, Baum-kontrolle und Bepflanzung (außerhalb der Grabflächen)
  3. 3. Unterhaltung des Wasserleitungssystems
  4. 4. Wasserverbrauch
  5. 5. Abfallberäumung- und Entsorgung
  6. 6. Verwaltungsaufwand

(3) bei der Nutzung der Trauerhalle

  1. 1. Bereitstellung, Reinigung und Vorhalten der Trauerhalle
  2. 2. Nutzung des Inventars für die Zeit der Trauerfeier
  3. 3. Beleuchtung
  4. 4. Unterhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen in und an der Trauerhalle
  5. 5. Abfallberäumung- und Entsorgung

(4) bei Verlängerungen des Nutzungsrechts werden für die Berechnung die Gesamtkosten aus der Tarifstelle 1 und der jeweiligen Grabart als Gebühr verwendet. Diese Gebühr wird durch die vertragliche Nutzungszeit auf volle Monate berechnet.

§ 5 Datenerhebung, Datenverarbeitung

(1) Rechtsgrundlage zur Verarbeitungstätigkeit personenbezogener Daten bildet das Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG) i. V. m. der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen (Friedhofssatzung) der Gemeinde Seddiner See.

(2) Die Gemeinde ist berechtigt, die personenbezogenen Daten des Gebührenpflichtigen oder dessen Beauftragten zu folgenden Zwecken zu verarbeiten

1. Überwachung der Friedhöfe, Einhaltung der Friedhofsordnung

  1. 2. Allgemeinen Antragsbearbeitung der Friedhofsverwaltung (z.B. Erstellung von Gebührenbescheiden, Erstellung Urkunden zum Nutzungsrecht, Genehmigung Errichtung von Grabanlagen, Bereitstellung der Grabstellen)
  2. 3. Bereitstellung von Lageplänen und Daten der zu bestattenden Person
  3. 4. Bereitstellung, Reinigung und Kontrolle der Einrichtungen und Anlagen vor Beisetzungen
  4. 5. Herausgabe von Urnen
  5. 6. Datenübermittlung ans Finanzwesen von kassenrelevanten Buchungen

(3) Zu den in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten zählen

  1. 1. der Vorname, der Name, die Anschrift, Geburtsdatum des Antragstellers
  2. 2. Bestattungsrelevante Daten (z. B. Grabstelle bzw.-stätte, Namen des Bestattungsunternehmens, Beisetzungs-Bestattungstermin, Beisetzungsort)
  3. 3. Bankverbindung des Gebührenpflichtigen oder des Beauftragten sowie der Gegenstand und die Höhe der Gebühr.

§ 6 Übergangsregelung

Für die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung bereits erworbenen Nutzungsrechte gelten die Regelungen der bisherigen Satzung in der bisherigen Fassung fort.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Seddiner See, 29.09.2026

Carina Simmes Bürgermeisterin

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen (Friedhofssatzung) der Gemeinde Seddiner See (2026)

Gemeinde Seddiner See

Seddiner See, 30.09.2026

Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses der Gemeindevertretung Seddiner See in der öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung am 29.09.2026 - Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Seddiner See (Friedhofsatzung) Beschluss-Nr.: 22/Sep/2026 Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Seddiner See beschließt auf der Grundlage des § 34 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes (BbgBestG) vom 7. November 2001 (GVBl.I S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, Nr. 8)] in Verbindung mit §§ 3 und 28 Abs.2 Nr.9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr.10], S. ber. [Nr. 38] zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (GVBl.I/25,[Nr. 27],S. 1) die folgende Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Seddiner See (Friedhofsatzung).

Anlage: Anlage 1: Friedhofsatzung

gez. Carina Simmes gez. Beatrice Kirchhof Bürgermeisterin Vorsitzende der Gemeindevertretung Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen (Friedhofssatzung) der Gemeinde Seddiner See

Präambel Grundlage für den Erlass der Satzung bildet § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG) vom 7. November 2001 (GVBl.I S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, Nr. 9) in Verbindung mit §§ 3 und 28 Abs.2 Nr.9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr.10], S. ber. [Nr. 38] zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2025 (GVBl.I/25, Nr. 27).

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit und ohne jede Diskriminierungsabsicht, wird in der vorliegenden Satzung die gewohnte männliche Sprachform bei personenbezo-genen Substantiven und Pronomen verwendet. Dies impliziert jedoch keine Benach-teiligung des weiblichen oder diversen Geschlechts, sondern soll im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral zu verstehen sein. Damit soll vermieden werden, dass Texte durch vielfache Wiederholungen der weiblichen, männlichen und diversen Bezeichnungen unangemessen verlängert und verkompli-ziert werden.

INHALTSVERZEICHNIS

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Zweck

II. Allgemeine Vorschriften

§ 3 Öffnungszeiten

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

§ 5 Gewerbliche Betätigungen

III. Bestattungs- und Beisetzungsvorschriften

§ 6 Allgemeines / Anmeldungen

§ 7 Beschaffenheit von Särgen, Urnen und Ausstattungselementen

§ 8 Trauerhallen

§ 9 Ausheben und Schließen der Gräber

§ 10 Ruhezeiten

§ 11 Umbettungen

IV. Grabstätten mit Nutzungsrechten

§ 12 Arten von Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 15 Verleihung von Nutzungsrechten

§ 16 Grabpflege und Grabgestaltung

§ 17 Vernachlässigung der Grabpflege

V. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 18 Grabmalantrag

§ 19 Gründung, Erhaltung und Änderung

§ 20 Gestaltungsvorschriften

§ 21 Erlöschen von Nutzungsrechten

§ 22 Beräumung/Einebnung von Grabstätten

VI. Grabstellen in Gemeinschaftsanlagen

§ 23 Allgemeine Grundsätze

§ 24 Gravurarbeiten

§ 25 Grabstelle in Gemeinschaftsanlagen (UGA)

VII. Sondergrabstätten

§ 26 Allgemeine Grundsätze

§ 27 Ehrengrabstätten

§ 28 Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft

VIII. Schlussvorschriften

§ 29 Haftung

§ 30 Gebühren

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

§ 32 Ersatzvornahme

§ 33 Übergangsregelung

§ 34 Inkrafttreten / Außerkrafttreten

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofsordnung gilt für die in der Gemeinde Seddiner See gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Seddin Friedhofstraße

b) Neuseddin Friedhofsgasse

c) Kähnsdorf Friedhofsweg

(2) Die Friedhöfe mit allen Anlagen und Einrichtungen sind Eigentum der Gemeinde Seddiner See. Sie sind nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtungen. (3) Die Grabstätten und Grabanlagen mit ihren Grabstellen bleiben Eigentum der Gemeinde Seddiner See. An ihnen können nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung und Wiedererwerb von Nutzungsrechten oder auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte oder auf die Unveränderlichkeit derer Umgebung. (4) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde Seddiner See. (5) Der Winterdienst erfolgt (witterungsbedingt) zu Bestattungen auf den Haupt-, Neben- und Grabwegen die zur entsprechenden Grabstätte führen. Es ist nicht möglich, sämtliche Wege auf allen Friedhöfen im Gemeindegebiet zu räumen und zu streuen.

§ 2 Zweck

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung bzw. Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tode in der Gemeinde Seddiner See ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten sowie derjenigen, die ein Anrecht auf eine Grabstelle haben. Für andere Personen bedarf es der Zustimmung der Gemeinde Seddiner See. Ein Anrecht haben:

a) Ehegatten, Lebensgefährten und Lebenspartner,

b) Verwandte auf- und absteigender Linie,

c) die Ehegatten und Lebenspartner von unter b) genannten Personen. (2) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof zu bestatten bzw. beizusetzen, der von den Nutzungsberechtigten bestimmt ist. In begründeten Ausnahmefällen behält sich die Gemeindeverwaltung eine andere Entscheidung vor. Das Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorhandenen, bereits erworbenen Grabstätte, bleibt unberührt. (3) Friedhöfe sind Orte der Einkehr und Besinnung und des persönlichen Gedenkens an die Verstorbenen. Sie sind der Öffentlichkeit zugängliche Anlagen. Die parkähnliche Gestaltung der Friedhöfe und ihre Pflege sind Ausdruck der Bestattungskultur. Friedhöfe erfüllen eine wichtige ökologische Funktion und tragen zur Verbesserung des Klimas bei.

II. Allgemeine Vorschriften

§ 3 Öffnungszeiten

(1) Das Betreten der Friedhöfe ist aus Sicherheitsgründen nur von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gestattet. Außerhalb dieser Zeiten ist der Aufenthalt auf den Friedhöfen nicht zulässig. (2) Das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile kann, aus besonderem Anlass während bestimmter Zeiträume, für die allgemeine Nutzung oder für Einzelpersonen, durch die Gemeinde Seddiner See untersagt werden.

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnun-gen der von der Gemeinde Seddiner See beauftragten Mitarbeiter sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung der sorgeberechtigten Person betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung Arbeiten auszuführen,

b) Äußerungen und Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verachtet oder verunglimpft werden können,

c) die Wege mit Fahrzeugen oder Sport- und Freizeitgeräten (z.B. Fahrräder) aller Art zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen, Handwagen, Karren, Behindertenmobile sowie Fahrzeuge der Gemeinde Seddiner See und der für den Friedhof zugelassenen Dienstleistungsunternehmen,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Zugang dienen) und Grabfelder auf Gemeinschaftsanlagen zu betreten,

e) auf Grab- und Vegetationsflächen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämp-fungsmittel anzuwenden,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulagern; Grünabfälle und Restmüll müssen in den dafür vorgesehenen Gefäßen getrennt entsorgt werden,

g) zu rauchen, Drogen oder alkoholische Getränke zu konsumieren,

h) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, Druck- oder Werbeschriften zu verteilen,

i) zu lärmen und zu spielen,

j) andere Tiere als Heimtiere mitzubringen. Diese sind an der Leine zu führen. (4) Die Gemeinde Seddiner See kann Ausnahmen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind, zulassen.

§ 5 Gewerbliche Arbeiten (1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen sowie die berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften für Friedhöfe zu beachten. (2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung oder im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrungen vorweisen können. (3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hinderlich sind. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach der Beendigung der Tagesarbeit zu säubern, in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung Anderer ausgeschlossen ist. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Geräte von Dienstleistungserbringern dürfen nicht an oder in Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (4) Dienstleistungserbringer dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur montags bis samstags von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr durchführen. (5) Gewerbetreibende, die Arbeiten auf den Friedhöfen ausführen, dürfen die Hauptwege der Friedhöfe bei der Ausführung ihrer Arbeiten mit geeigneten Fahrzeugen, in der Regel mit nicht mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht, auf den dafür freigegebenen Wegen befahren. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen. Fahrzeuge sind so abzustellen, dass sie niemanden behindern und mit Arbeitsschluss vom Friedhof zu entfernen. Grundsätzlich kann das Betreten der Friedhöfe aus besonderem Grund untersagt werden. Die Befahrbarkeit der Friedhöfe ist nur eingeschränkt möglich. (6) Dienstleistungserbringer haften gegenüber der Gemeinde Seddiner See für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (7) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes oder der Friedhofssatzung der Ge-meinde Seddiner See verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht gegeben sind, kann die Tätigkeit auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungs- und Beisetzungsvorschriften

§ 6 Allgemeines / Anmeldungen

(1) Über die Wiederverwendung bzw. Wiederbelegung abgelaufener Grabstellen, Grabfelder, Grabstätten und Gemeinschaftsanlagen entscheidet die Gemeinde Seddiner See unter Einhaltung der Ruhezeit. (2) Bestattungen und Beisetzungen sowie die Verleihung von Nutzungsrechten auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde Seddiner See. Sie müssen mindestens 5 Arbeitstage vorher schriftlich angemeldet sein. (3) Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen und bei Bestattungen oder Beisetzungen ist zwingend die Sterbeurkunde beizufügen bzw. nachzureichen.

Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Die Gemeinde Seddiner See setzt in Abstimmung mit dem Nutzungsbe-rechtigten oder dem vom Nutzungsberechtigten beauftragten Bestattungsunternehmen Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Wünsche der Nutzungsberechtigten werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Bestattungen bzw. Beisetzungen finden grundsätzlich im Zeitraum von Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr (Beginn der Trauerfeier) statt. Über Ausnahmen entscheidet die Gemeinde Seddiner See auf Antrag. An Sonn- und Feiertagen finden keine Trauerfeiern, Urnenbeisetzungen bzw. Erdbestattungen statt. (5) Bestattungen bzw. Beisetzungen sind ausschließlich von einem Bestattungsunternehmen vorzunehmen. Dazu gehört auch, dass das Bestattungsunternehmen die Särge und Urnen transportiert, die Gräber gemäß

§ 9 dieser Satzung öffnet und schließt sowie die Särge und Urnen versenkt.

(6) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über einem Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Gemeinde Seddiner See können auch Geschwister bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden. (7) Andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde Seddiner See und sind spätestens zwei Wochen vorher schriftlich anzumelden.

§ 7 Beschaffenheit von Särgen, Urnen und Ausstattungselementen

(1) Erdbestattungen sind grundsätzlich in Särgen vorzunehmen. Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens nicht nachhaltig verändert und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge, die Sargausstattungen und –beigaben, Sargabdichtungen und die Bekleidung der Leichen sowie die Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbarem, umweltfreundlichem Material bestehen. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltbaren, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,85 m breit und 0,95 m hoch sein. (2) Werden die Anforderungen an die Särge und Urnen nicht erfüllt, kann die Ge-meinde Seddiner See eine Bestattung bzw. Beisetzung ablehnen oder in besonderen Fällen auf Antrag eine Ausnahme von Abs. 1 genehmigen.

§ 8 Trauerhallen

(1) Aus Gründen der Pietät und zur Gewährleistung eines würdigen Rahmens ist die Nutzung der Friedhofskapelle für die Durchführung der Trauerfeier zwingend vorgeschrieben. Dies gilt nicht, wenn die Trauerfeier nachweislich in einer Kirche oder einer vergleichbaren religiösen Stätte durchgeführt wurde. (2) Die Gebühr für die Nutzung der Trauerhalle schließt eine Regelnutzungszeit von 60 Minuten ein. Bei einer stillen Abschiednahme (ohne Musik und Redner) reduziert sich die Nutzungszeit auf 15 Minuten. (3) Die Nutzung der Trauerhalle bedarf der Zustimmung der Gemeinde Seddiner

See. Sie muss mindestens 5 Arbeitstage vorher schriftlich angemeldet werden. (4) Das Aufstellen eines Sarges in einer Trauerhalle ist ausgeschlossen, wenn zwingende Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern. (5) Die Ausschmückung der Trauerhalle wird über die Angehörigen durch das von ihnen beauftragte Bestattungsunternehmen vorgenommen. Die Friedhofsverwaltung stellt keine Dekorationselemente, Musikabspielgeräte oder sonstige Ausstattungselemente zur Verfügung. (6) Gedenkreden können von Geistlichen, weltlichen Rednern und Laienrednern gehalten werden.

§ 9 Ausheben und Schließen der Gräber

Allgemeines (1) Die Tiefe der Gräber für Erdbestattungen beträgt vom Erdoberflächenniveau bis zur Unterkante des Sarges mindestens 1,80 m und bei Urnengräbern vom Erdoberflächenniveau bis zur Unterkante der Urne mindestens 0,80 m. (2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen durch mindestens 0,40 m starke Erd-wände voneinander getrennt sein. (3) Das ausgehobene Grab ist bis zur Bestattung bzw. Beisetzung mit Bohlen abzudecken. (4) Nach Ende der Bestattungs- bzw. Beisetzungszeremonie ist das Grab mit dem gelagerten Aushub (Boden) aufzufüllen. Der Umgebungsbereich der Grabstelle ist zu reinigen. Wahl- und Reihengrabstätten (5) Die Gräber in Wahl- und Reihengrabstätten werden von dem Bestattungsunter-nehmen für die Bestattung bzw. Beisetzung fachgerecht vorbereitet und ge-schlossen. (6) Beim Grabaushub können Nachbargräber durch Überbauung mit Laufdielen oder sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden. Für dabei entstandene Schäden an der überbauten Grabstätte haftet das Bestattungsunternehmen. (7) Vor einer Bestattung bzw. Beisetzung in einer bereits gestalteten Grabstätte sind vom Nutzungsberechtigten durch eine beauftragte Fachfirma rechtzeitig vor Graböffnung Pflanzen, Gedenkzeichen, Einfassungen und sonstiges Grabzubehör zu entfernen. Muss die Grabausstattung beim Ausheben des Grabes durch das Bestattungsunternehmen entfernt werden, haftet die Gemeinde Seddiner See nicht für entstandene Schäden. Gemeinschaftsanlagen (8) Die Gräber in den Gemeinschaftsanlagen werden ausschließlich durch das beauftragte Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder geschlossen. (9) Kränze, Schalen, Blumengebinde etc. sind sauber und würdig ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Ablagen zu platzieren.

§ 10 Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre und für Urnenbeisetzungen 20 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen können bei Vorliegen eines wichtigen

Grundes gegenüber der Gemeinde Seddiner See beantragt werden. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte der Grabstätte. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit Zustimmung der Gemeinde Seddiner See in neu erworbene oder schon vom Nutzungsberechtigten genutzte Wahlgrabstätten umgebettet werden. (3) Alle Umbettungen sind von einem Bestattungsunternehmen durchzuführen. Der Zeitpunkt bestimmt sich in Absprache mit der Gemeinde Seddiner See. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.

IV. Grabstätten mit Nutzungsrechten

§ 12 Arten von Grabstätten

(1) Grundsätzlich werden Grabstätten nur im Sterbefall zur Verfügung gestellt. Auf Antrag kann das Nutzungsrecht an einer Grabstätte bereits vor Ableben, für 5 bzw. 10 Jahre, bei der Gemeinde Seddiner See erworben werden. (2) Grabstätten für Urnenbeisetzungen müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Beisetzung und für Erdbestattungen innerhalb eines Jahres hergerichtet werden. (3) Bestehen über das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder über deren Verwendung oder Gestaltung Meinungsverschiedenheiten zwischen den Berechtigten, so kann die Gemeinde Seddiner See bis zum Nachweis einer Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung jede Nutzung der Grabstätte untersagen und Zwischenregelungen treffen. (4) Es sind folgende Arten von Grabstätten mit Nutzungsrechten zu unterscheiden:

a) Reihengrabstätten gemäß § 13 dieser Satzung

  1. 1. Urnenreihengrabstätten,
  2. 2. Erdreihengrabstätten.
    • b) Wahlgrabstätten gemäß § 14 dieser Satzung,
  3. 1. Urnenwahlgrabstätten,
  4. 2. Erdwahlgrabstätten
  5. 3. Doppelerdwahlgrabstätten.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für eine Bestattung bzw. Beisetzung. Die Gräber wurden der Reihe nach belegt und für die Dauer des Nutzungsrechts vergeben. Sie sind nicht verlängerbar. Es werden keine neuen Nutzungsrechte an Reihengrabstätten vergeben. Bestehende Nutzungsrechte laufen aus. (2) Es sind folgende Grabstätten zu unterscheiden:

a) Urnenreihengrabstätte

  1. 1. hat eine Länge und Breite von je 0,50 m (Außenmaß),
  2. 2. es ist die Beisetzung von nur einer Urne zulässig.
    • b) Erdreihengrabstätte
  3. 1. hat grundsätzlich folgende Größe: Länge: 2,60 m / Breite: 1,30 m,

2. es ist nur eine Erdbestattung (1 Sarg) zulässig.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Gräber zur Bestattung von Verstorbenen und Beisetzung von Urnen, an denen ein Nutzungsrecht auf Zeit verliehen wird. (2) Das Nutzungsrecht ist auf Antrag jeweils um 5 bzw. 10 Jahre verlängerbar. (3) Eine weitere Verlängerung ist möglich, wenn kommunale Interessen nicht entgegenstehen. (4) Bei einer Wahlgrabstätte, die mehrere Grabstellen umfasst, ist die Verlängerung des Nutzungsrechtes nur für die gesamte Grabstätte möglich. Dies gilt auch, sofern sich durch eine Bestattung bzw. Beisetzung eine Überschneidung ergibt. (5) Es sind folgende Arten von Grabstätten zu unterscheiden:

a) Urnenwahlgrabstätte bis 4 Urnen

  1. 1. es können bis zu vier Urnen mit laufender Ruhezeit beigesetzt werden,
  2. 2. hat eine Länge und Breite von je 1,00 m (Außenmaß).
    • b) Erdwahlgrabstätte
  3. 1. Ist eine ein- oder mehrstellige Grabstelle für Erdbestattungen,
  4. 2. einstellige Grabstätten haben grundsätzlich eine Länge von 2,60 m und eine Breite von 1,30 m. Bei mehrstelligen Grabstätten erhöht sich die Grabbreite um 1,30 m je Stelle,
  5. 3. je Grabstelle (einstellig) kann nur ein Sarg bestattet oder zwei Urnen beigesetzt werden,
  6. 4. zusätzliche Beisetzungen von bis zu zwei Urnen auf einen Sarg sind nach Ablauf der Ruhezeit möglich.

§ 15 Verleihung von Nutzungsrechten

(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte beinhaltet folgende Rechte:

a) Verfügungsrecht: das Recht, über Bestattungen / Beisetzungen zu verfügen,

b) Bestattungs- und Beisetzungsrecht: das Recht, in der Grabstätte bestattet oder beigesetzt zu werden, wenn die Nachfolge des Nutzungsrechtes (Nachfolgeberechtigter) schriftlich geregelt wurde,

c) Gestaltungs- und Pflegerecht: das Recht über die Gestaltung und Pflege der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden. (2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird bei Ersterwerb für die jeweilige Ruhezeit nach § 10 vergeben. (3) Bei der Belegung einer Grabstätte darf die Ruhezeit nach § 10 dieser Satzung, die Dauer des Nutzungsrechtes nicht überschreiten. Die Laufzeit des Nutzungsvertrages muss zwingend der Ruhezeit der letzten Bestattung bzw. Beisetzung angepasst werden. (4) Falls ein Grab wiederbelegt werden soll, darf eine Bestattung nicht durchgeführt werden, wenn festgestellt wird, dass

a) eine dort bereits bestattete Leiche nicht oder nicht ausreichend verwest ist,

b) die Standsicherheit oder die Lebensfähigkeit eines erhaltenswerten Baumes durch Abgrabung des Wurzelwerks nicht mehr gewährleistet wäre. In diesem Falle wird eine andere Grabstätte gleicher Art zur Verfügung gestellt. Die Kosten für eine eventuelle Umsetzung des Gedenkzeichens sowie des Grabinventars trägt der Nutzungsberechtigte, soweit diese Kosten durch ihn verursacht worden sind.

(5) Der Antrag auf Verlängerung von Nutzungsrechten ist bei der Gemeinde Seddiner See schriftlich zu stellen. Dem Antrag ist der Anmeldebogen der Gemeinde Seddiner See mit Unterschrift vom Nutzungsberechtigten sowie dem Nachfolgeberechtigten beizufügen. (6) Auf einen Nachfolgeberechtigten kann verzichtet werden, wenn der Gemeinde Seddiner See ein Grabpflegevertrag für die Grabstätte bis zum Ende des Nut-zungszeitraumes nachgewiesen wird. (7) Die Nutzungsberechtigten haben jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für einen Schaden, der aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entsteht, ist die Gemeinde Seddiner See nicht ersatzpflichtig.

§ 16 Grabpflege und -gestaltung

Allgemeines (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt bleibt. Siehe hierzu auch § 20 Gestaltungsvorschriften. (2) Die Grabstätten müssen mit Einfassungen eingegrenzt werden. (3) Sitzgelegenheiten auf Grabstätten sind unzulässig. (4) Zur Unterhaltung der Grabstätte sind die jeweils Nutzungsberechtigten verpflichtet. Diese können auf dem Friedhof zugelassene Erwerbsgärtner beauftragen, die Grabstätten nach Maßgabe der Gestaltungsvorschriften herzurichten, zu schmücken, zu unterhalten und zu pflegen, sofern sie diese Arbeiten nicht selbst durchführen. (5) Gegenstände, die der Würde des Friedhofs nicht entsprechen, Gießkannen und Pflegegeräte dürfen nicht auf der Grabstätte, in Hecken, Sträuchern oder Bäumen gelagert oder verwahrt werden. (6) Die Bepflanzung darf nur innerhalb der Grabstätte erfolgen. Es dürfen nur niedrigwachsende, bodenbedeckende Pflanzen, Stauden bzw. Gehölze verwendet werden, die andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Eine notwendige Überbauung mit Laufdielen und sonstigem Zubehör bei der Bestattung im Nachbargrab muss gewährleistet sein. (7) Überschreiten Gehölze die Höhe der umliegenden Grabsteine oder wachsen sie in der Breite in die Nachbargrabstellen- bzw. den Wegebereich, ist die Gemeindeverwaltung berechtigt eine Ersatzvornahme nach § 32 dieser Satzung vorzunehmen. (8) Der Gebrauch von Winterschutzhauben, Plastikhüllen oder gleichartigen Gegenständen ist untersagt. (9) Unzulässig sind:

a) das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Gehölzen,

b) das Errichten von Rankgittern und Pergolen.

§ 17 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde Seddiner See das Grab innerhalb einer festgesetzten Frist in Ordnung zu bringen. (2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, ist die Gemeinde Seddiner See berechtigt, eine Ersatzvornahme nach § 32 dieser Satzung vorzunehmen. Im Falle der

wiederholten Vernachlässigung der Grabpflege kann die Gemeinde Seddiner See das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen binnen drei Monaten nach Un-anfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Zusätzlich wird eine Ablösegebühr für frühzeitige Einebnungen nach § 3 Gebührentarife fällig. (3) Wird der Aufforderung entsprechend dem Entziehungsbescheid nicht nachgekommen, können Grabstätten von der Gemeinde Seddiner See auf Kosten des Nutzungsberechtigten abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

V. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 18 Grabmalantrag

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen (wie z.B. Einfassungen, Einfriedungen, Grababdeckplatten, Wandtafeln, Wandschmuck etc.) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde Seddiner See. (2) Der Grabmalantrag ist, unter Verwendung des dafür bestimmten Vordrucks vom Nutzungsberechtigten über den von ihm beauftragten Steinmetz, bei der Gemeinde Seddiner See einzureichen. Bestandteil des Antrages ist die zeichnerische Darstellung der geplanten Grabmalanlage mit der Bemaßung der Grabteile. Weiterhin sind die sicherheitsrelevanten Daten entsprechend den Vorgaben der aktuellen Fassung der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) anzugeben. Für die Bearbeitung des Antrages wird eine Verwaltungsgebühr nach der zu der Zeit gültigen Friedhofsgebühren-satzung erhoben. (3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. Das Vorhaben ist dann erneut zu beantragen. (4) Die Gemeinde Seddiner See kann die schriftliche Zustimmung mit Auflagen verbinden. Werden Auflagen nicht erfüllt, kann die Zustimmung widerrufen werden. (5) Die Friedhofsverwaltung kann die Einreichung weiterer Unterlagen verlangen, soweit dies zum Verständnis der Grabmalgestaltung erforderlich ist. (6) Werden Grabmale und bauliche Anlagen einschließlich der Grabeinfassungen ohne schriftliche Einwilligung der Gemeinde Seddiner See aufgestellt oder nicht ordnungsgemäß errichtet, sind diese von dem durch den Nutzungsberechtigten Beauftragten, soweit eine Genehmigungsfähigkeit nicht hergestellt werden kann, zu entfernen. Erfolgt dies nicht, kann die Gemeinde Seddiner See einen Monat nach Benachrichtigung, die Grabmale und baulichen Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen und entsorgen.

§ 19 Gründung, Erhaltung und Änderung

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Von ihnen darf keine Gefahr für Personen ausgehen. Die Grabmale, Fundamente, baulichen Anlagen sind nach den jeweils gültigen Be-

stimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen (Absatz 2a) zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die TA-Grabmal in ihrer jeweils geltenden Fassung. (2) a) Fachlich geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach der TA-Grabmal die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren.

b) Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. (3) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Dienstleistungserbringer (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach der TA-Grabmal vorzunehmen. Die gleichwertige Qualifikation i.S.v. Absatz 1 ist zweifelsfrei nachzuweisen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. (4) Die nutzungsberechtigte Person oder eine von ihr bevollmächtigte Person hat der Friedhofsverwaltung spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebe-scheinigung entsprechend den Anforderungen der TA-Grabmal vorzulegen. (5) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und anderer Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen und den Vorgaben der Friedhofssatzung, setzt die Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist, kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen. (6) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal und deren baulichen Anlagen ständig in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in Absatz 1 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme nach § 32). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Herstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (7) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden

Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

§ 20 Gestaltungvorschriften

(1) Die Gestaltung von Grabmalen und sonstigen Grabgestaltungselementen muss der Würde und dem Charakter des Friedhofs entsprechen. Unzulässig sind Gestaltungen, die aufgrund ihrer konkreten Farbgebung, Größe, Form oder bildlichen Darstellung geeignet sind, das Erscheinungsbild oder die Würde des Friedhofs erheblich zu beeinträchtigen oder die Rechte Dritter zu verletzen. Siehe hierzu auch § 18 Absatz 2. (2) Grabmale dürfen nur aus künstlerisch bearbeitetem Naturstein, Holz, Glas, Kunstharz, Keramik und Metall hergestellt werden. (3) Bilder sind zulässig. Die Größe von DIN A6 darf nicht überschritten werden. Die Bilder sind witterungsfest herzustellen. (4) Stehende Grabmäler dürfen auf Erdwahlgräbern nicht höher als 1,20 m und auf Urnenwahlgräbern nicht höher als 1,0 m einschließlich Sockel sein. Die Breite von Grabmälern darf die Grabeinfassungsbreite nicht überschreiten. (5) Ein stehender Gedenkstein ist am Kopfende aufzustellen. Für jede Grabstätte darf nur ein stehender Gedenkstein errichtet werden. Bei weiteren Bestattungen bzw. Beisetzungen können Liegesteine abgelegt werden. Sie müssen sich der Form und Farbe dem Gedenkstein anpassen. (6) Die Einfassungen der Grabstätten sind aus Naturstein oder niederen Hecken herzustellen. (7) Das Außenmaß der Einfriedungen beträgt bei:

Grabart Breite Länge

a) Urnenreihengrabstätte 0,50 m 0,50 m

b) Urnenwahlgrabstätte 1,00 m 1,00 m

c) Erdreihen, -wahlgrabstätte 1,30 m 2,60 m

d) Doppelerdwahlgrabstätte 2,60 m 2,60 m

(8) An den Einfassungen dürfen Firmenbezeichnungen nur in unauffälliger Weise an der Rückseite des Grabmales angebracht werden. (9) Andere Arten von Einfassungen sind nicht gestattet. (10)Auf Antrag bei der Gemeinde Seddiner See können Ausnahmen der Absätze 2 bis 5 gestattet werden. (11)Die Gemeinde Seddiner See kann, soweit Tatsachen dies im Einzelfall rechtfertigen, durch Auflagen weitergehende Anforderungen an die Grabmalgestaltung stellen oder die Grabmalgestaltung ablehnen. Rechtfertigende Tatsachen können insbesondere sein:

  1. 1. Anforderungen an die Standsicherheit von Grabmalen,
  2. 2. die Bodenbeschaffenheit und
  3. 3. die mit ihr verbundene Gewährleistung einer Vererdung im Rahmen der Ruhefrist,
  4. 4. Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

§ 21 Erlöschen von Nutzungsrechten

(1) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn die Nutzungszeit abgelaufen ist, für die es verliehen wurde oder wenn der Nutzungsberechtigte auf das Nutzungsrecht

verzichtet. Ein Verzicht auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten ist jederzeit, an belegten oder teilbelegten Grabstätten, erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit möglich. (2) Als Rechtsnachfolge in das Nutzungsrecht tritt im Todesfall der Nachfolgeberechtigte ein. (3) Das Nutzungsrecht kann nach § 17 entzogen werden. (4) Bei Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechtes besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Nutzungsgebühren. (5) Auf den Ablauf von Nutzungsrechten wird, sofern keine individuelle Mitteilung an den jeweiligen Nutzungsberechtigten erfolgt, durch einen Aufkleber an der Grabstätte hingewiesen.

§ 22 Beräumung/Einebnung von Grabstätten

(1) Grabstätten dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der Gemeinde Seddiner See beräumt werden.

a) Die Grabstätte ist innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts von dem Nutzungsberechtigten, ggf. durch Beauftragung einer Fachfirma, einzuebnen.

b) Nach Ablauf der Frist ist die Gemeinde Seddiner See berechtigt, die Einebnung und erforderlichen Maßnahmen, zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes, auf Kosten des Nutzungsberechtigten vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen (Ersatzvornahme nach § 32). (2) Die ordnungsgemäße Einebnung/Beräumung der Grabstätte bedeutet, dass die Einfassung, der Gedenkstein mit Sockel, jegliche baulichen Anlagen und das Fundament sowie die Bepflanzung (z.B. Bodendecker, Blumen und Pflanzen, Hecke, Koniferen etc.) zu entfernen und außerhalb vom Friedhofgelände fachgerecht zu entsorgen sind. (3) Entstehende Unebenheiten wie z.B. abgesackte Flächen sind mit Mutterboden (mit Bodenqualitätsnachweis) aufzufüllen. Das Grab muss auf Bodenniveau aufgefüllt werden. (4) Die Einebnung/Beräumung der Grabstätte ist der Friedhofsverwaltung innerhalb einer Woche nach Fertigstellung schriftlich anzuzeigen.

VI. Grabstellen in Gemeinschaftsanlagen

§ 23 Allgemeine Grundsätze

(1) Gemeinschaftsanlagen sind Anlagen, in der mehrere Grabstellen innerhalb einer Anlage der Reihe nach zur Verfügung gestellt werden. (2) Sie werden nur im Todesfall für Beisetzungen für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Verlängerungen sind nicht zulässig. (3) Es sind folgende Arten von Grabstellen zu unterscheiden:

a) Grabstelle in Urnengemeinschaftsanlage (UGA – Anonym) § 25 Abs. 1

b) Grabstelle in Urnengemeinschaftsanlage (UGA – Halbanonym) § 25 Abs. 2 (4) Die Beisetzung erfolgt in Absprache zwischen der Gemeinde Seddiner See und dem Nutzungsberechtigten oder dem vom Nutzungsberechtigten beauftragten Bestattungsunternehmen, im Beisein der Trauergäste. (5) Blumen, Kränze, Gebinde, Gestecke sowie Grablichter, Figuren und sonstige Gegenstände bis zu einer Größe von max. 15 cm sind auf den dafür

vorgehaltenen Ablageflächen abzulegen. (6) Individuelle Pflanzungen sind nicht gestattet. (7) Die Unterhaltung und Gestaltung der Gemeinschaftsanlagen obliegen ausschließlich der Gemeinde Seddiner See.

§ 24 Gravurarbeiten

(1) Gravurarbeiten erfolgen auf Bronzegusstafeln, welche auf dem Gemeinschaftsgrabstein platziert werden. (2) Bronzegusstafeln werden ausschließlich durch die auftragsgebundene Fachfirma der Gemeinde Seddiner See angefertigt und angebracht. (3) Es werden Vor- und Nachname, Geburts- und Sterbejahr der Verstorbenen auf der Bronzegusstafel graviert. (4) Der Auftrag ist vom Nutzungsberechtigten oder seinem Bevollmächtigten direkt bei der auftragsgebundenen Fachfirma zu erteilen und mit dieser abzurechnen.

§ 25 Grabstellen in Gemeinschaftsanlagen (UGA)

(1) Grabstelle in Urnengemeinschaftsanlage anonym

a) ist eine Grabstelle in einer Gemeinschaftsanlage für eine Urnenbeisetzung

b) die Grabstellengröße beträgt 0,40 m x 0,40 m.

c) es erfolgt keine Namensnennung (2) Grabstelle in Urnengemeinschaftsanlage halbanonym

a) ist eine Grabstelle in einer Gemeinschaftsanlage für eine Urnenbeisetzung

b) die Grabstellengröße beträgt 0,40 m x 0,40 m

c) es erfolgt eine Gravur auf Bronzegrusstafel nach § 24 dieser Satzung

VII. Sondergrabstätten

§ 26 Allgemeine Grundsätze

(1) Sondergrabstätten sind Grabstätten, die unter besonderen Bedingungen von der Gemeinde Seddiner See eingerichtet und gepflegt werden. (2) Veränderungen dieser Grabstätten durch individuelles Einbringen von Grab-zeichen, Pflanzungen und anderer Gegenstände sind unzulässig.

§ 27 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten oder Ehrengrabfeldern sowie geschichtlich und künstlerisch wertvoller Gräber bleibt im Einzelfall der Beschlussfassung der Gemeindevertretung vorbehalten.

§ 28 Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft

Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft unterliegen, sofern sie in besonderen Anlagen einbezogen sind, den geltenden Bestimmungen über das Kriegsgräbergesetz.

VIII. Schlussvorschriften

§ 29 Haftung

(1) Der Gemeinde Seddiner See obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Sie haftet insbesondere nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder durch satzungswidrige Nutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen von dritten Personen oder Tieren verursacht werden. Im Übrigen haftet die Gemeinde Seddiner See nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. (2) Verfügungs- und Nutzungsberechtigte haften für schuldhaft verursachte Schä-den, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Satzung widersprechenden Nutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstanden sind.

§ 30 Gebühren

(1) Die Gemeinde Seddiner See erhebt für  die Nutzung der Grabstätte oder Grabstelle,  die Nutzung ihrer Einrichtungen,  die Antragsbearbeitung (als Verwaltungsgebühren),  Dienstleistungen Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Seddiner See in der jeweils gültigen Fassung.

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der vorgenannten Vorschriften handelt und damit gegen einen der Paragrafen aus dieser Satzung verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis 1.000,00 EUR geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 32 Ersatzvornahme

(1) Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, kann dieser nach vorheriger Aufforderung (Anhörung) nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist, auf Kosten des Zuwiderhandelnden, durch die Gemeinde Seddiner See beseitigt werden. (2) Kann der Nutzungsberechtigte nicht informiert werden (keine gültige Anschrift), genügt eine Bekanntmachung durch einen Hinweis auf der Internetseite der Gemeinde Seddiner See für vier Wochen. (3) Einer vorherigen Androhung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Ersatzvornahme zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist.

§ 33 Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde Seddiner See vor Inkrafttreten

dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte sowie die Grabgestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Bei Verlängerungen gilt grundsätzlich die zu diesem Zeitpunkt gültige Friedhofssatzung der Gemeinde Seddiner See.

§ 34 Inkrafttreten / Außerkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 28.11.2017 außer Kraft.

Seddiner See, 29.09.2026

Carina Simmes Bürgermeisterin

Friedhofssatzung Seddiner See 2026

Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen (Friedhofssatzung) der Gemeinde Seddiner See

Präambel Grundlage für den Erlass der Satzung bildet § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG) vom 7. November 2001 (GVBl.I S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, Nr. 9) in Verbindung mit §§ 3 und 28 Abs.2 Nr.9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr.10], S. ber. [Nr. 38] zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2025 (GVBl.I/25, Nr. 27).

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit und ohne jede Diskriminierungsabsicht, wird in der vorliegenden Satzung die gewohnte männliche Sprachform bei personenbezo-genen Substantiven und Pronomen verwendet. Dies impliziert jedoch keine Benach-teiligung des weiblichen oder diversen Geschlechts, sondern soll im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral zu verstehen sein. Damit soll vermieden werden, dass Texte durch vielfache Wiederholungen der weiblichen, männlichen und diversen Bezeichnungen unangemessen verlängert und verkompli-ziert werden.

INHALTSVERZEICHNIS

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Zweck

II. Allgemeine Vorschriften

§ 3 Öffnungszeiten

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

§ 5 Gewerbliche Betätigungen

III. Bestattungs- und Beisetzungsvorschriften

§ 6 Allgemeines / Anmeldungen

§ 7 Beschaffenheit von Särgen, Urnen und Ausstattungselementen

§ 8 Trauerhallen

§ 9 Ausheben und Schließen der Gräber

§ 10 Ruhezeiten

§ 11 Umbettungen

IV. Grabstätten mit Nutzungsrechten

§ 12 Arten von Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 15 Verleihung von Nutzungsrechten

§ 16 Grabpflege und Grabgestaltung

§ 17 Vernachlässigung der Grabpflege

V. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 18 Grabmalantrag

§ 19 Gründung, Erhaltung und Änderung

§ 20 Gestaltungsvorschriften

§ 21 Erlöschen von Nutzungsrechten

§ 22 Beräumung/Einebnung von Grabstätten

VI. Grabstellen in Gemeinschaftsanlagen

§ 23 Allgemeine Grundsätze

§ 24 Gravurarbeiten

§ 25 Grabstelle in Gemeinschaftsanlagen (UGA)

VII. Sondergrabstätten

§ 26 Allgemeine Grundsätze

§ 27 Ehrengrabstätten

§ 28 Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft

VIII. Schlussvorschriften

§ 29 Haftung

§ 30 Gebühren

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

§ 32 Ersatzvornahme

§ 33 Übergangsregelung

§ 34 Inkrafttreten / Außerkrafttreten

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofsordnung gilt für die in der Gemeinde Seddiner See gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Seddin Friedhofstraße

b) Neuseddin Friedhofsgasse

c) Kähnsdorf Friedhofsweg

(2) Die Friedhöfe mit allen Anlagen und Einrichtungen sind Eigentum der Gemeinde Seddiner See. Sie sind nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtungen. (3) Die Grabstätten und Grabanlagen mit ihren Grabstellen bleiben Eigentum der Gemeinde Seddiner See. An ihnen können nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung und Wiedererwerb von Nutzungsrechten oder auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte oder auf die Unveränderlichkeit derer Umgebung. (4) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde Seddiner See. (5) Der Winterdienst erfolgt (witterungsbedingt) zu Bestattungen auf den Haupt-, Neben- und Grabwegen die zur entsprechenden Grabstätte führen. Es ist nicht möglich, sämtliche Wege auf allen Friedhöfen im Gemeindegebiet zu räumen und zu streuen.

§ 2 Zweck

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung bzw. Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tode in der Gemeinde Seddiner See ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten sowie derjenigen, die ein Anrecht auf eine Grabstelle haben. Für andere Personen bedarf es der Zustimmung der Gemeinde Seddiner See. Ein Anrecht haben:

a) Ehegatten, Lebensgefährten und Lebenspartner,

b) Verwandte auf- und absteigender Linie,

c) die Ehegatten und Lebenspartner von unter b) genannten Personen. (2) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof zu bestatten bzw. beizusetzen, der von den Nutzungsberechtigten bestimmt ist. In begründeten Ausnahmefällen behält sich die Gemeindeverwaltung eine andere Entscheidung vor. Das Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorhandenen, bereits erworbenen Grabstätte, bleibt unberührt. (3) Friedhöfe sind Orte der Einkehr und Besinnung und des persönlichen Gedenkens an die Verstorbenen. Sie sind der Öffentlichkeit zugängliche Anlagen. Die parkähnliche Gestaltung der Friedhöfe und ihre Pflege sind Ausdruck der Bestattungskultur. Friedhöfe erfüllen eine wichtige ökologische Funktion und tragen zur Verbesserung des Klimas bei.

II. Allgemeine Vorschriften

§ 3 Öffnungszeiten

(1) Das Betreten der Friedhöfe ist aus Sicherheitsgründen nur von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gestattet. Außerhalb dieser Zeiten ist der Aufenthalt auf den Friedhöfen nicht zulässig. (2) Das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile kann, aus besonderem Anlass während bestimmter Zeiträume, für die allgemeine Nutzung oder für Einzelpersonen, durch die Gemeinde Seddiner See untersagt werden.

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnun-gen der von der Gemeinde Seddiner See beauftragten Mitarbeiter sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung der sorgeberechtigten Person betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung Arbeiten auszuführen,

b) Äußerungen und Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verachtet oder verunglimpft werden können,

c) die Wege mit Fahrzeugen oder Sport- und Freizeitgeräten (z.B. Fahrräder) aller Art zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen, Handwagen, Karren, Behindertenmobile sowie Fahrzeuge der Gemeinde Seddiner See und der für den Friedhof zugelassenen Dienstleistungsunternehmen,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Zugang dienen) und Grabfelder auf Gemeinschaftsanlagen zu betreten,

e) auf Grab- und Vegetationsflächen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämp-fungsmittel anzuwenden,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulagern; Grünabfälle und Restmüll müssen in den dafür vorgesehenen Gefäßen getrennt entsorgt werden,

g) zu rauchen, Drogen oder alkoholische Getränke zu konsumieren,

h) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, Druck- oder Werbeschriften zu verteilen,

i) zu lärmen und zu spielen,

j) andere Tiere als Heimtiere mitzubringen. Diese sind an der Leine zu führen. (4) Die Gemeinde Seddiner See kann Ausnahmen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind, zulassen.

§ 5 Gewerbliche Arbeiten (1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen sowie die berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften für Friedhöfe zu beachten. (2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung oder im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrungen vorweisen können. (3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hinderlich sind. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach der Beendigung der Tagesarbeit zu säubern, in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung Anderer ausgeschlossen ist. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Geräte von Dienstleistungserbringern dürfen nicht an oder in Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (4) Dienstleistungserbringer dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur montags bis samstags von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr durchführen. (5) Gewerbetreibende, die Arbeiten auf den Friedhöfen ausführen, dürfen die Hauptwege der Friedhöfe bei der Ausführung ihrer Arbeiten mit geeigneten Fahrzeugen, in der Regel mit nicht mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht, auf den dafür freigegebenen Wegen befahren. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen. Fahrzeuge sind so abzustellen, dass sie niemanden behindern und mit Arbeitsschluss vom Friedhof zu entfernen. Grundsätzlich kann das Betreten der Friedhöfe aus besonderem Grund untersagt werden. Die Befahrbarkeit der Friedhöfe ist nur eingeschränkt möglich. (6) Dienstleistungserbringer haften gegenüber der Gemeinde Seddiner See für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (7) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes oder der Friedhofssatzung der Ge-meinde Seddiner See verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht gegeben sind, kann die Tätigkeit auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungs- und Beisetzungsvorschriften

§ 6 Allgemeines / Anmeldungen

(1) Über die Wiederverwendung bzw. Wiederbelegung abgelaufener Grabstellen, Grabfelder, Grabstätten und Gemeinschaftsanlagen entscheidet die Gemeinde Seddiner See unter Einhaltung der Ruhezeit. (2) Bestattungen und Beisetzungen sowie die Verleihung von Nutzungsrechten auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde Seddiner See. Sie müssen mindestens 5 Arbeitstage vorher schriftlich angemeldet sein. (3) Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen und bei Bestattungen oder Beisetzungen ist zwingend die Sterbeurkunde beizufügen bzw. nachzureichen.

Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Die Gemeinde Seddiner See setzt in Abstimmung mit dem Nutzungsbe-rechtigten oder dem vom Nutzungsberechtigten beauftragten Bestattungsunternehmen Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Wünsche der Nutzungsberechtigten werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Bestattungen bzw. Beisetzungen finden grundsätzlich im Zeitraum von Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr (Beginn der Trauerfeier) statt. Über Ausnahmen entscheidet die Gemeinde Seddiner See auf Antrag. An Sonn- und Feiertagen finden keine Trauerfeiern, Urnenbeisetzungen bzw. Erdbestattungen statt. (5) Bestattungen bzw. Beisetzungen sind ausschließlich von einem Bestattungsunternehmen vorzunehmen. Dazu gehört auch, dass das Bestattungsunternehmen die Särge und Urnen transportiert, die Gräber gemäß

§ 9 dieser Satzung öffnet und schließt sowie die Särge und Urnen versenkt.

(6) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über einem Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Gemeinde Seddiner See können auch Geschwister bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden. (7) Andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde Seddiner See und sind spätestens zwei Wochen vorher schriftlich anzumelden.

§ 7 Beschaffenheit von Särgen, Urnen und Ausstattungselementen

(1) Erdbestattungen sind grundsätzlich in Särgen vorzunehmen. Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens nicht nachhaltig verändert und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge, die Sargausstattungen und –beigaben, Sargabdichtungen und die Bekleidung der Leichen sowie die Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbarem, umweltfreundlichem Material bestehen. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltbaren, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,85 m breit und 0,95 m hoch sein. (2) Werden die Anforderungen an die Särge und Urnen nicht erfüllt, kann die Ge-meinde Seddiner See eine Bestattung bzw. Beisetzung ablehnen oder in besonderen Fällen auf Antrag eine Ausnahme von Abs. 1 genehmigen.

§ 8 Trauerhallen

(1) Aus Gründen der Pietät und zur Gewährleistung eines würdigen Rahmens ist die Nutzung der Friedhofskapelle für die Durchführung der Trauerfeier zwingend vorgeschrieben. Dies gilt nicht, wenn die Trauerfeier nachweislich in einer Kirche oder einer vergleichbaren religiösen Stätte durchgeführt wurde. (2) Die Gebühr für die Nutzung der Trauerhalle schließt eine Regelnutzungszeit von 60 Minuten ein. Bei einer stillen Abschiednahme (ohne Musik und Redner) reduziert sich die Nutzungszeit auf 15 Minuten. (3) Die Nutzung der Trauerhalle bedarf der Zustimmung der Gemeinde Seddiner

See. Sie muss mindestens 5 Arbeitstage vorher schriftlich angemeldet werden. (4) Das Aufstellen eines Sarges in einer Trauerhalle ist ausgeschlossen, wenn zwingende Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern. (5) Die Ausschmückung der Trauerhalle wird über die Angehörigen durch das von ihnen beauftragte Bestattungsunternehmen vorgenommen. Die Friedhofsverwaltung stellt keine Dekorationselemente, Musikabspielgeräte oder sonstige Ausstattungselemente zur Verfügung. (6) Gedenkreden können von Geistlichen, weltlichen Rednern und Laienrednern gehalten werden.

§ 9 Ausheben und Schließen der Gräber

Allgemeines (1) Die Tiefe der Gräber für Erdbestattungen beträgt vom Erdoberflächenniveau bis zur Unterkante des Sarges mindestens 1,80 m und bei Urnengräbern vom Erdoberflächenniveau bis zur Unterkante der Urne mindestens 0,80 m. (2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen durch mindestens 0,40 m starke Erd-wände voneinander getrennt sein. (3) Das ausgehobene Grab ist bis zur Bestattung bzw. Beisetzung mit Bohlen abzudecken. (4) Nach Ende der Bestattungs- bzw. Beisetzungszeremonie ist das Grab mit dem gelagerten Aushub (Boden) aufzufüllen. Der Umgebungsbereich der Grabstelle ist zu reinigen. Wahl- und Reihengrabstätten (5) Die Gräber in Wahl- und Reihengrabstätten werden von dem Bestattungsunter-nehmen für die Bestattung bzw. Beisetzung fachgerecht vorbereitet und ge-schlossen. (6) Beim Grabaushub können Nachbargräber durch Überbauung mit Laufdielen oder sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden. Für dabei entstandene Schäden an der überbauten Grabstätte haftet das Bestattungsunternehmen. (7) Vor einer Bestattung bzw. Beisetzung in einer bereits gestalteten Grabstätte sind vom Nutzungsberechtigten durch eine beauftragte Fachfirma rechtzeitig vor Graböffnung Pflanzen, Gedenkzeichen, Einfassungen und sonstiges Grabzubehör zu entfernen. Muss die Grabausstattung beim Ausheben des Grabes durch das Bestattungsunternehmen entfernt werden, haftet die Gemeinde Seddiner See nicht für entstandene Schäden. Gemeinschaftsanlagen (8) Die Gräber in den Gemeinschaftsanlagen werden ausschließlich durch das beauftragte Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder geschlossen. (9) Kränze, Schalen, Blumengebinde etc. sind sauber und würdig ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Ablagen zu platzieren.

§ 10 Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre und für Urnenbeisetzungen 20 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen können bei Vorliegen eines wichtigen

Grundes gegenüber der Gemeinde Seddiner See beantragt werden. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte der Grabstätte. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit Zustimmung der Gemeinde Seddiner See in neu erworbene oder schon vom Nutzungsberechtigten genutzte Wahlgrabstätten umgebettet werden. (3) Alle Umbettungen sind von einem Bestattungsunternehmen durchzuführen. Der Zeitpunkt bestimmt sich in Absprache mit der Gemeinde Seddiner See. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.

IV. Grabstätten mit Nutzungsrechten

§ 12 Arten von Grabstätten

(1) Grundsätzlich werden Grabstätten nur im Sterbefall zur Verfügung gestellt. Auf Antrag kann das Nutzungsrecht an einer Grabstätte bereits vor Ableben, für 5 bzw. 10 Jahre, bei der Gemeinde Seddiner See erworben werden. (2) Grabstätten für Urnenbeisetzungen müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Beisetzung und für Erdbestattungen innerhalb eines Jahres hergerichtet werden. (3) Bestehen über das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder über deren Verwendung oder Gestaltung Meinungsverschiedenheiten zwischen den Berechtigten, so kann die Gemeinde Seddiner See bis zum Nachweis einer Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung jede Nutzung der Grabstätte untersagen und Zwischenregelungen treffen. (4) Es sind folgende Arten von Grabstätten mit Nutzungsrechten zu unterscheiden:

a) Reihengrabstätten gemäß § 13 dieser Satzung

  1. 1. Urnenreihengrabstätten,
  2. 2. Erdreihengrabstätten.
    • b) Wahlgrabstätten gemäß § 14 dieser Satzung,
  3. 1. Urnenwahlgrabstätten,
  4. 2. Erdwahlgrabstätten
  5. 3. Doppelerdwahlgrabstätten.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für eine Bestattung bzw. Beisetzung. Die Gräber wurden der Reihe nach belegt und für die Dauer des Nutzungsrechts vergeben. Sie sind nicht verlängerbar. Es werden keine neuen Nutzungsrechte an Reihengrabstätten vergeben. Bestehende Nutzungsrechte laufen aus. (2) Es sind folgende Grabstätten zu unterscheiden:

a) Urnenreihengrabstätte

  1. 1. hat eine Länge und Breite von je 0,50 m (Außenmaß),
  2. 2. es ist die Beisetzung von nur einer Urne zulässig.
    • b) Erdreihengrabstätte
  3. 1. hat grundsätzlich folgende Größe: Länge: 2,60 m / Breite: 1,30 m,

2. es ist nur eine Erdbestattung (1 Sarg) zulässig.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Gräber zur Bestattung von Verstorbenen und Beisetzung von Urnen, an denen ein Nutzungsrecht auf Zeit verliehen wird. (2) Das Nutzungsrecht ist auf Antrag jeweils um 5 bzw. 10 Jahre verlängerbar. (3) Eine weitere Verlängerung ist möglich, wenn kommunale Interessen nicht entgegenstehen. (4) Bei einer Wahlgrabstätte, die mehrere Grabstellen umfasst, ist die Verlängerung des Nutzungsrechtes nur für die gesamte Grabstätte möglich. Dies gilt auch, sofern sich durch eine Bestattung bzw. Beisetzung eine Überschneidung ergibt. (5) Es sind folgende Arten von Grabstätten zu unterscheiden:

a) Urnenwahlgrabstätte bis 4 Urnen

  1. 1. es können bis zu vier Urnen mit laufender Ruhezeit beigesetzt werden,
  2. 2. hat eine Länge und Breite von je 1,00 m (Außenmaß).
    • b) Erdwahlgrabstätte
  3. 1. Ist eine ein- oder mehrstellige Grabstelle für Erdbestattungen,
  4. 2. einstellige Grabstätten haben grundsätzlich eine Länge von 2,60 m und eine Breite von 1,30 m. Bei mehrstelligen Grabstätten erhöht sich die Grabbreite um 1,30 m je Stelle,
  5. 3. je Grabstelle (einstellig) kann nur ein Sarg bestattet oder zwei Urnen beigesetzt werden,
  6. 4. zusätzliche Beisetzungen von bis zu zwei Urnen auf einen Sarg sind nach Ablauf der Ruhezeit möglich.

§ 15 Verleihung von Nutzungsrechten

(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte beinhaltet folgende Rechte:

a) Verfügungsrecht: das Recht, über Bestattungen / Beisetzungen zu verfügen,

b) Bestattungs- und Beisetzungsrecht: das Recht, in der Grabstätte bestattet oder beigesetzt zu werden, wenn die Nachfolge des Nutzungsrechtes (Nachfolgeberechtigter) schriftlich geregelt wurde,

c) Gestaltungs- und Pflegerecht: das Recht über die Gestaltung und Pflege der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden. (2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird bei Ersterwerb für die jeweilige Ruhezeit nach § 10 vergeben. (3) Bei der Belegung einer Grabstätte darf die Ruhezeit nach § 10 dieser Satzung, die Dauer des Nutzungsrechtes nicht überschreiten. Die Laufzeit des Nutzungsvertrages muss zwingend der Ruhezeit der letzten Bestattung bzw. Beisetzung angepasst werden. (4) Falls ein Grab wiederbelegt werden soll, darf eine Bestattung nicht durchgeführt werden, wenn festgestellt wird, dass

a) eine dort bereits bestattete Leiche nicht oder nicht ausreichend verwest ist,

b) die Standsicherheit oder die Lebensfähigkeit eines erhaltenswerten Baumes durch Abgrabung des Wurzelwerks nicht mehr gewährleistet wäre. In diesem Falle wird eine andere Grabstätte gleicher Art zur Verfügung gestellt. Die Kosten für eine eventuelle Umsetzung des Gedenkzeichens sowie des Grabinventars trägt der Nutzungsberechtigte, soweit diese Kosten durch ihn verursacht worden sind.

(5) Der Antrag auf Verlängerung von Nutzungsrechten ist bei der Gemeinde Seddiner See schriftlich zu stellen. Dem Antrag ist der Anmeldebogen der Gemeinde Seddiner See mit Unterschrift vom Nutzungsberechtigten sowie dem Nachfolgeberechtigten beizufügen. (6) Auf einen Nachfolgeberechtigten kann verzichtet werden, wenn der Gemeinde Seddiner See ein Grabpflegevertrag für die Grabstätte bis zum Ende des Nut-zungszeitraumes nachgewiesen wird. (7) Die Nutzungsberechtigten haben jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für einen Schaden, der aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entsteht, ist die Gemeinde Seddiner See nicht ersatzpflichtig.

§ 16 Grabpflege und -gestaltung

Allgemeines (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt bleibt. Siehe hierzu auch § 20 Gestaltungsvorschriften. (2) Die Grabstätten müssen mit Einfassungen eingegrenzt werden. (3) Sitzgelegenheiten auf Grabstätten sind unzulässig. (4) Zur Unterhaltung der Grabstätte sind die jeweils Nutzungsberechtigten verpflichtet. Diese können auf dem Friedhof zugelassene Erwerbsgärtner beauftragen, die Grabstätten nach Maßgabe der Gestaltungsvorschriften herzurichten, zu schmücken, zu unterhalten und zu pflegen, sofern sie diese Arbeiten nicht selbst durchführen. (5) Gegenstände, die der Würde des Friedhofs nicht entsprechen, Gießkannen und Pflegegeräte dürfen nicht auf der Grabstätte, in Hecken, Sträuchern oder Bäumen gelagert oder verwahrt werden. (6) Die Bepflanzung darf nur innerhalb der Grabstätte erfolgen. Es dürfen nur niedrigwachsende, bodenbedeckende Pflanzen, Stauden bzw. Gehölze verwendet werden, die andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Eine notwendige Überbauung mit Laufdielen und sonstigem Zubehör bei der Bestattung im Nachbargrab muss gewährleistet sein. (7) Überschreiten Gehölze die Höhe der umliegenden Grabsteine oder wachsen sie in der Breite in die Nachbargrabstellen- bzw. den Wegebereich, ist die Gemeindeverwaltung berechtigt eine Ersatzvornahme nach § 32 dieser Satzung vorzunehmen. (8) Der Gebrauch von Winterschutzhauben, Plastikhüllen oder gleichartigen Gegenständen ist untersagt. (9) Unzulässig sind:

a) das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Gehölzen,

b) das Errichten von Rankgittern und Pergolen.

§ 17 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde Seddiner See das Grab innerhalb einer festgesetzten Frist in Ordnung zu bringen. (2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, ist die Gemeinde Seddiner See berechtigt, eine Ersatzvornahme nach § 32 dieser Satzung vorzunehmen. Im Falle der

wiederholten Vernachlässigung der Grabpflege kann die Gemeinde Seddiner See das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen binnen drei Monaten nach Un-anfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Zusätzlich wird eine Ablösegebühr für frühzeitige Einebnungen nach § 3 Gebührentarife fällig. (3) Wird der Aufforderung entsprechend dem Entziehungsbescheid nicht nachgekommen, können Grabstätten von der Gemeinde Seddiner See auf Kosten des Nutzungsberechtigten abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

V. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 18 Grabmalantrag

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen (wie z.B. Einfassungen, Einfriedungen, Grababdeckplatten, Wandtafeln, Wandschmuck etc.) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde Seddiner See. (2) Der Grabmalantrag ist, unter Verwendung des dafür bestimmten Vordrucks vom Nutzungsberechtigten über den von ihm beauftragten Steinmetz, bei der Gemeinde Seddiner See einzureichen. Bestandteil des Antrages ist die zeichnerische Darstellung der geplanten Grabmalanlage mit der Bemaßung der Grabteile. Weiterhin sind die sicherheitsrelevanten Daten entsprechend den Vorgaben der aktuellen Fassung der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) anzugeben. Für die Bearbeitung des Antrages wird eine Verwaltungsgebühr nach der zu der Zeit gültigen Friedhofsgebühren-satzung erhoben. (3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. Das Vorhaben ist dann erneut zu beantragen. (4) Die Gemeinde Seddiner See kann die schriftliche Zustimmung mit Auflagen verbinden. Werden Auflagen nicht erfüllt, kann die Zustimmung widerrufen werden. (5) Die Friedhofsverwaltung kann die Einreichung weiterer Unterlagen verlangen, soweit dies zum Verständnis der Grabmalgestaltung erforderlich ist. (6) Werden Grabmale und bauliche Anlagen einschließlich der Grabeinfassungen ohne schriftliche Einwilligung der Gemeinde Seddiner See aufgestellt oder nicht ordnungsgemäß errichtet, sind diese von dem durch den Nutzungsberechtigten Beauftragten, soweit eine Genehmigungsfähigkeit nicht hergestellt werden kann, zu entfernen. Erfolgt dies nicht, kann die Gemeinde Seddiner See einen Monat nach Benachrichtigung, die Grabmale und baulichen Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen und entsorgen.

§ 19 Gründung, Erhaltung und Änderung

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Von ihnen darf keine Gefahr für Personen ausgehen. Die Grabmale, Fundamente, baulichen Anlagen sind nach den jeweils gültigen Be-

stimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen (Absatz 2a) zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die TA-Grabmal in ihrer jeweils geltenden Fassung. (2) a) Fachlich geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach der TA-Grabmal die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren.

b) Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. (3) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Dienstleistungserbringer (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach der TA-Grabmal vorzunehmen. Die gleichwertige Qualifikation i.S.v. Absatz 1 ist zweifelsfrei nachzuweisen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. (4) Die nutzungsberechtigte Person oder eine von ihr bevollmächtigte Person hat der Friedhofsverwaltung spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebe-scheinigung entsprechend den Anforderungen der TA-Grabmal vorzulegen. (5) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und anderer Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen und den Vorgaben der Friedhofssatzung, setzt die Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist, kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen. (6) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal und deren baulichen Anlagen ständig in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in Absatz 1 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme nach § 32). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Herstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (7) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden

Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

§ 20 Gestaltungvorschriften

(1) Die Gestaltung von Grabmalen und sonstigen Grabgestaltungselementen muss der Würde und dem Charakter des Friedhofs entsprechen. Unzulässig sind Gestaltungen, die aufgrund ihrer konkreten Farbgebung, Größe, Form oder bildlichen Darstellung geeignet sind, das Erscheinungsbild oder die Würde des Friedhofs erheblich zu beeinträchtigen oder die Rechte Dritter zu verletzen. Siehe hierzu auch § 18 Absatz 2. (2) Grabmale dürfen nur aus künstlerisch bearbeitetem Naturstein, Holz, Glas, Kunstharz, Keramik und Metall hergestellt werden. (3) Bilder sind zulässig. Die Größe von DIN A6 darf nicht überschritten werden. Die Bilder sind witterungsfest herzustellen. (4) Stehende Grabmäler dürfen auf Erdwahlgräbern nicht höher als 1,20 m und auf Urnenwahlgräbern nicht höher als 1,0 m einschließlich Sockel sein. Die Breite von Grabmälern darf die Grabeinfassungsbreite nicht überschreiten. (5) Ein stehender Gedenkstein ist am Kopfende aufzustellen. Für jede Grabstätte darf nur ein stehender Gedenkstein errichtet werden. Bei weiteren Bestattungen bzw. Beisetzungen können Liegesteine abgelegt werden. Sie müssen sich der Form und Farbe dem Gedenkstein anpassen. (6) Die Einfassungen der Grabstätten sind aus Naturstein oder niederen Hecken herzustellen. (7) Das Außenmaß der Einfriedungen beträgt bei:

Grabart Breite Länge

a) Urnenreihengrabstätte 0,50 m 0,50 m

b) Urnenwahlgrabstätte 1,00 m 1,00 m

c) Erdreihen, -wahlgrabstätte 1,30 m 2,60 m

d) Doppelerdwahlgrabstätte 2,60 m 2,60 m

(8) An den Einfassungen dürfen Firmenbezeichnungen nur in unauffälliger Weise an der Rückseite des Grabmales angebracht werden. (9) Andere Arten von Einfassungen sind nicht gestattet. (10)Auf Antrag bei der Gemeinde Seddiner See können Ausnahmen der Absätze 2 bis 5 gestattet werden. (11)Die Gemeinde Seddiner See kann, soweit Tatsachen dies im Einzelfall rechtfertigen, durch Auflagen weitergehende Anforderungen an die Grabmalgestaltung stellen oder die Grabmalgestaltung ablehnen. Rechtfertigende Tatsachen können insbesondere sein:

  1. 1. Anforderungen an die Standsicherheit von Grabmalen,
  2. 2. die Bodenbeschaffenheit und
  3. 3. die mit ihr verbundene Gewährleistung einer Vererdung im Rahmen der Ruhefrist,
  4. 4. Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

§ 21 Erlöschen von Nutzungsrechten

(1) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn die Nutzungszeit abgelaufen ist, für die es verliehen wurde oder wenn der Nutzungsberechtigte auf das Nutzungsrecht

verzichtet. Ein Verzicht auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten ist jederzeit, an belegten oder teilbelegten Grabstätten, erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit möglich. (2) Als Rechtsnachfolge in das Nutzungsrecht tritt im Todesfall der Nachfolgeberechtigte ein. (3) Das Nutzungsrecht kann nach § 17 entzogen werden. (4) Bei Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechtes besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Nutzungsgebühren. (5) Auf den Ablauf von Nutzungsrechten wird, sofern keine individuelle Mitteilung an den jeweiligen Nutzungsberechtigten erfolgt, durch einen Aufkleber an der Grabstätte hingewiesen.

§ 22 Beräumung/Einebnung von Grabstätten

(1) Grabstätten dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der Gemeinde Seddiner See beräumt werden.

a) Die Grabstätte ist innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts von dem Nutzungsberechtigten, ggf. durch Beauftragung einer Fachfirma, einzuebnen.

b) Nach Ablauf der Frist ist die Gemeinde Seddiner See berechtigt, die Einebnung und erforderlichen Maßnahmen, zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes, auf Kosten des Nutzungsberechtigten vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen (Ersatzvornahme nach § 32). (2) Die ordnungsgemäße Einebnung/Beräumung der Grabstätte bedeutet, dass die Einfassung, der Gedenkstein mit Sockel, jegliche baulichen Anlagen und das Fundament sowie die Bepflanzung (z.B. Bodendecker, Blumen und Pflanzen, Hecke, Koniferen etc.) zu entfernen und außerhalb vom Friedhofgelände fachgerecht zu entsorgen sind. (3) Entstehende Unebenheiten wie z.B. abgesackte Flächen sind mit Mutterboden (mit Bodenqualitätsnachweis) aufzufüllen. Das Grab muss auf Bodenniveau aufgefüllt werden. (4) Die Einebnung/Beräumung der Grabstätte ist der Friedhofsverwaltung innerhalb einer Woche nach Fertigstellung schriftlich anzuzeigen.

VI. Grabstellen in Gemeinschaftsanlagen

§ 23 Allgemeine Grundsätze

(1) Gemeinschaftsanlagen sind Anlagen, in der mehrere Grabstellen innerhalb einer Anlage der Reihe nach zur Verfügung gestellt werden. (2) Sie werden nur im Todesfall für Beisetzungen für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Verlängerungen sind nicht zulässig. (3) Es sind folgende Arten von Grabstellen zu unterscheiden:

a) Grabstelle in Urnengemeinschaftsanlage (UGA – Anonym) § 25 Abs. 1

b) Grabstelle in Urnengemeinschaftsanlage (UGA – Halbanonym) § 25 Abs. 2 (4) Die Beisetzung erfolgt in Absprache zwischen der Gemeinde Seddiner See und dem Nutzungsberechtigten oder dem vom Nutzungsberechtigten beauftragten Bestattungsunternehmen, im Beisein der Trauergäste. (5) Blumen, Kränze, Gebinde, Gestecke sowie Grablichter, Figuren und sonstige Gegenstände bis zu einer Größe von max. 15 cm sind auf den dafür

vorgehaltenen Ablageflächen abzulegen. (6) Individuelle Pflanzungen sind nicht gestattet. (7) Die Unterhaltung und Gestaltung der Gemeinschaftsanlagen obliegen ausschließlich der Gemeinde Seddiner See.

§ 24 Gravurarbeiten

(1) Gravurarbeiten erfolgen auf Bronzegusstafeln, welche auf dem Gemeinschaftsgrabstein platziert werden. (2) Bronzegusstafeln werden ausschließlich durch die auftragsgebundene Fachfirma der Gemeinde Seddiner See angefertigt und angebracht. (3) Es werden Vor- und Nachname, Geburts- und Sterbejahr der Verstorbenen auf der Bronzegusstafel graviert. (4) Der Auftrag ist vom Nutzungsberechtigten oder seinem Bevollmächtigten direkt bei der auftragsgebundenen Fachfirma zu erteilen und mit dieser abzurechnen.

§ 25 Grabstellen in Gemeinschaftsanlagen (UGA)

(1) Grabstelle in Urnengemeinschaftsanlage anonym

a) ist eine Grabstelle in einer Gemeinschaftsanlage für eine Urnenbeisetzung

b) die Grabstellengröße beträgt 0,40 m x 0,40 m.

c) es erfolgt keine Namensnennung (2) Grabstelle in Urnengemeinschaftsanlage halbanonym

a) ist eine Grabstelle in einer Gemeinschaftsanlage für eine Urnenbeisetzung

b) die Grabstellengröße beträgt 0,40 m x 0,40 m

c) es erfolgt eine Gravur auf Bronzegrusstafel nach § 24 dieser Satzung

VII. Sondergrabstätten

§ 26 Allgemeine Grundsätze

(1) Sondergrabstätten sind Grabstätten, die unter besonderen Bedingungen von der Gemeinde Seddiner See eingerichtet und gepflegt werden. (2) Veränderungen dieser Grabstätten durch individuelles Einbringen von Grab-zeichen, Pflanzungen und anderer Gegenstände sind unzulässig.

§ 27 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten oder Ehrengrabfeldern sowie geschichtlich und künstlerisch wertvoller Gräber bleibt im Einzelfall der Beschlussfassung der Gemeindevertretung vorbehalten.

§ 28 Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft

Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft unterliegen, sofern sie in besonderen Anlagen einbezogen sind, den geltenden Bestimmungen über das Kriegsgräbergesetz.

VIII. Schlussvorschriften

§ 29 Haftung

(1) Der Gemeinde Seddiner See obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Sie haftet insbesondere nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder durch satzungswidrige Nutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen von dritten Personen oder Tieren verursacht werden. Im Übrigen haftet die Gemeinde Seddiner See nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. (2) Verfügungs- und Nutzungsberechtigte haften für schuldhaft verursachte Schä-den, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Satzung widersprechenden Nutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstanden sind.

§ 30 Gebühren

(1) Die Gemeinde Seddiner See erhebt für  die Nutzung der Grabstätte oder Grabstelle,  die Nutzung ihrer Einrichtungen,  die Antragsbearbeitung (als Verwaltungsgebühren),  Dienstleistungen Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Seddiner See in der jeweils gültigen Fassung.

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der vorgenannten Vorschriften handelt und damit gegen einen der Paragrafen aus dieser Satzung verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis 1.000,00 EUR geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 32 Ersatzvornahme

(1) Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, kann dieser nach vorheriger Aufforderung (Anhörung) nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist, auf Kosten des Zuwiderhandelnden, durch die Gemeinde Seddiner See beseitigt werden. (2) Kann der Nutzungsberechtigte nicht informiert werden (keine gültige Anschrift), genügt eine Bekanntmachung durch einen Hinweis auf der Internetseite der Gemeinde Seddiner See für vier Wochen. (3) Einer vorherigen Androhung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Ersatzvornahme zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist.

§ 33 Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde Seddiner See vor Inkrafttreten

dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte sowie die Grabgestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Bei Verlängerungen gilt grundsätzlich die zu diesem Zeitpunkt gültige Friedhofssatzung der Gemeinde Seddiner See.

§ 34 Inkrafttreten / Außerkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 28.11.2017 außer Kraft.

Seddiner See, 29.09.2026

Carina Simmes Bürgermeisterin

Archiv Amtsblatt

12. Dezember 2012 Nr. 13 Amtsblatt für die Gemeinde Seddiner See 11

Ausgabe 13/2012 12. Dezember 2012

Inhaltsverzeichnis

Öffentliche Bekanntmachungen

– Satzung zur Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“ ............................................................................................................ Seite 2

– Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Schmutzwasserbeseitigung im Gebiet des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“ vom 04. Mai 2011 .............................................................. Seite 4

– Zweite Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Gebühren im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“ (Schmutzwassergebührensatzung) vom 04.05.2011 ........................... Seite 5

– Entgeltregelungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“ für die Wasserversorgung (Entgeltregelungen Wasserversorgung) .................................................................................................................................... Seite 5

– Bauabgangsstatistik 2012 des Landes Brandenburg ................................................................................................................ Seite 8

– Abholtermine Gelbe Säcke ....................................................................................................................................................... Seite 8

Informationen aus der Gemeindeverwaltung

– Termine zur Einsichtnahme der Planunterlagen zum Bau der Straßen: „Am Milchberg“ sowie „Weinbergstraße“ in Seddin ............................................................................................................... Seite 9

– Bekanntmachung Anmeldung der Schulanfänger für das Schuljahr 2013/14 an der für den Wohnsitz Ihres Kindes zuständigen Grundschule ............................................................................................... Seite 9

– Verteilerstellen für Gelbe Säcke in der Gemeinde Seddiner See .............................................................................................. Seite 9

– Herzliche Glückwünsche im Januar ........................................................................................................................................... Seite 9

Impressum – Amtsblatt

Herausgeber: Gemeinde Seddiner See, Der Bürgermeister Anschrift: Gemeinde Seddiner See, Der Bürgermeister, Kiefernweg 5, 14554 Seddiner See, Tel. 03 32 05/5 36 10 Das Amtsblatt für die Gemeinde Seddiner See ist das amtliche Verkündungsblatt für die Gemeinde Seddiner See mit den Ortsteilen Neuseddin, Seddin und Kähnsdorf. Bezugsmöglichkeiten: Die Zustellung erfolgt kostenlos in den Ortsteilen Kähnsdorf, Neuseddin und Seddin an Haushalte, die über einen von der öffentlichen Straße aus erreichbaren Briefkasten verfügen. Ein Rechtsanspruch auf kostenlose Zustellung besteht nicht. Personen, die von dieser Verteilung nicht erreicht werden, können Exemplare in der Gemeindeverwaltung erhalten. Der Einzelbezug ist auf Anfrage möglich (Kosten: 2,05 EUR je Amtsblatt mit Seekurier, inkl. Porto). Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf, in der Regel monatlich mit dem Seekurier. Auflage: 2400 Exemplare. 2 Amtsblatt für die Gemeinde Seddiner See Nr. 13 12. Dezember 2012

Öffentliche Bekanntmachungen

Satzung zur Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“ – Schmutzwasserbeitragssatzung – Präambel (2) Als Grundstücksfläche gilt: Aufgrund der §§ 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Branden- a) bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes lie-burg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geän- gen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungs-dert durch Art. 4 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I/12, Nr. 16), plan bauliche, gewerbliche oder eine vergleichbare sonstige der §§ 8 Abs. 4 und 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Kommunale Nutzung festgesetzt ist; Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der b) bei Grundstücken, die teilweise im Bereich eines Bebauungs-Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194), zuletzt geändert planes, der für das Grundstück bauliche, gewerbliche oder eine durch Art. 8 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) und vergleichbare sonstige Nutzung festlegt, und mit der Restfläche der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Branden- innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen, burg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 die Gesamtfläche des Grundstücks; bei Grundstücken, die (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 13. teilweise im Bereich eines Bebauungsplanes, der insoweit bau-März 2012 (GVBl. I/12, Nr. 16) hat die Verbandsversammlung des Was- liche, gewerbliche oder eine vergleichbare sonstige Nutzung fest-ser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“ in der Sitzung am 13. legt, und mit der Restfläche im Außenbereich liegen, die Fläche November 2012 folgende Satzung beschlossen: im Bereich des Bebauungsplanes;

c) bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die

§ 1 innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen

Anschlussbeitrag (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstücks, wenn sie bau-Zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Herstellung und Anschaf- lich, gewerblich oder in vergleichbarer sonstiger Weise nutzbar fung der zentralen leitungsgebundenen Schmutzwasserbeseitigungs- ist; anlage (im Folgenden: „öffentliche Schmutzwasseranlage“) im Gebiet d) bei Grundstücken, die über die Grenze des im Zusammenhang des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“ (im Folgenden: bebauten Ortsteils hinausreichen, die Fläche im Bereich des im Zweckverband) und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Zusammenhang bebauten Ortsteils, wenn sie baulich, gewerb-Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile erhebt der Zweck- lich oder in vergleichbarer sonstiger Weise nutzbar ist; verband Anschlussbeiträge entsprechend nachfolgender Regelungen. e) bei Grundstücken, die über die sich nach lit. b) bis d) ergebenden Für Grundstücke, die am 3. Oktober 1990 bereits bebaut und an eine Grenzen hinaus bebaut, gewerblich oder in vergleichbarer sons-leitungsgebundene öffentliche Schmutzwasseranlage tatsächlich an- tiger Weise genutzt sind, die Fläche zwischen dem Leitungs-geschlossen oder anschließbar waren, bleibt der Anteil des Aufwandes grundstück bzw. der dem Leitungsgrundstück zugewandten für die erstmalige Herstellung oder Anschaffung unberücksichtigt, der Grundstücksseite und einer Parallele hierzu, die in einer Tiefe ausschließlich auf die Schaffung eines Anschlusses oder einer Anschluss- verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder Nutzung ent-möglichkeit für Grundstücke entfällt, die am 3. Oktober 1990 nicht spricht; tatsächlich angeschlossen oder anschließbar waren. f) bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen

§ 2 und die aufgrund ihrer Zweckbestimmung nur untergeordnet

Gegenstand der Beitragspflicht bebaubar sind (z. B. Sportplätze, Freibäder, Friedhöfe und Dauer-(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche kleingärten), 75 % der nach lit. a) bis e) ermittelten Grundstücks-Schmutzwasseranlage angeschlossen werden können oder ange- fläche; schlossen sind, für die ein Anschlussrecht nach der Schmutzwasser- g) bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grund-satzung besteht und stücksfläche, die selbständig baulich, gewerblich oder in ver-

a) für die eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare sonstige gleichbarer sonstiger Weise genutzt werden kann; Nutzung, bei der Schmutzwasser anfällt oder anfallen kann, fest- h) bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch gesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich bzw. vergleichbar eine rechtsverbindliche Fachplanung (Planfeststellung, Betriebs-in sonstiger Weise genutzt werden dürfen oder plan oder ähnlicher Verwaltungsakt) eine der baulichen Nutzung

b) für die eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare sonstige vergleichbare Nutzung zugelassen ist, die Fläche des Grund-Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie innerhalb eines im Zu- stücks, auf die sich die rechtsverbindliche Fachplanung bezieht, sammenhang bebauten Ortsteils liegen und bebaubar oder ge- wobei solche Flächen unberücksichtigt bleiben, die abwasser-werblich bzw. in vergleichbarer sonstiger Weise so nutzbar sind, relevant nicht nutzbar sind. dass Schmutzwasser anfällt oder anfallen kann oder wenn sie im (3) Die nach Abs. 2 ermittelte Fläche wird entsprechend der Ausnutz-Außenbereich tatsächlich so baulich, gewerblich oder in vergleich- barkeit mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen barer sonstiger Weise genutzt werden, dass Schmutzwasser an- beträgt: fällt oder anfallen kann. a) bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss 1,0 (2) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintra- b) für jedes weitere zulässige Vollgeschoss weitere 0,60. gung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusam- (4) Vollgeschosse im Sinne dieser Satzung sind oberirdische Geschos-menhängende Grundbesitz desselben Eigentümers, der eine selbst- se, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe ständige wirtschaftliche Einheit bildet. von mindestens 2,30 m haben. Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen dienen (Installations-

§ 3 geschosse), gelten nicht als Vollgeschosse.

Beitragsmaßstab (5) Als zulässige Zahl der Vollgeschosse gilt die nach dem Bebauungs-(1) Maßstab für den Anschlussbeitrag ist die Veranlagungsfläche. Die plan höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungs-Veranlagungsfläche ergibt sich aus der Vervielfachung der plan statt der Geschosszahl eine Baumassenzahl aus, gilt als Zahl Grundstücksfläche mit dem Nutzungsfaktor. der Vollgeschosse in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten im 12. Dezember 2012 Nr. 13 Amtsblatt für die Gemeinde Seddiner See 13 Öffentliche Bekanntmachungen

Sinne von § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung die Baumassenzahl (2) Für die übrigen Grundstücke beträgt der Beitragssatz für die Her-geteilt durch 3,7, in allen anderen Baugebieten die Baumassenzahl stellung der öffentlichen Schmutzwasseranlage 2,38 €/m² der geteilt durch 2,5. Ist nur die zulässige Höhe der baulichen Anlage Veranlagungsfläche. festgesetzt, gilt in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten im Sinne von § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung die durch 3,7 und in §5 allen anderen Baugebieten die durch 2,5 geteilte höchstzulässige Entstehung der Beitragspflicht Baugebäudehöhe als Zahl der Vollgeschosse. Bruchzahlen werden (1) Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die betriebs-auf die nächste ganze Zahl abgerundet. Ist tatsächlich eine höhere fertige und aufnahmefähige öffentliche Schmutzwasseranlage (ein-als die nach den Sätzen 1-4 ermittelte Zahl der Vollgeschosse vor- schließlich Grundstücksanschluss) angeschlossen werden kann. handen oder genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. (2) Liegt der nach dem Abs. 1 maßgebliche Zeitpunkt vor dem (6) Sind im Bebauungsplan nur eine Grundflächenzahl und eine Inkrafttreten dieser Satzung, entsteht die Beitragspflicht mit dem Geschossflächenzahl festgesetzt, so gilt als Zahl der zulässigen Inkrafttreten dieser Satzung. Vollgeschosse die Geschossflächenzahl geteilt durch die Grund-flächenzahl. Bruchzahlen werden auf die nächste ganze Zahl abge- §6 rundet. Ist tatsächlich eine höhere als die nach den Sätzen 1-2 Beitragspflichtiger ermittelte Zahl der Vollgeschosse vorhanden oder genehmigt, so (1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt des Erlasses des ist diese zugrunde zu legen. Beitragsbescheides Grundstückseigentümer ist. Ist das Grundstück (7) Für Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Orts- mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentü-teiles (§ 34 BauGB) und in Gebieten, für die ein Bebauungsplan mers der Erbbauberechtigte. Besteht für das Grundstück ein weder die Geschosszahl noch die Höhe baulicher Anlagen oder die Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Baumassenzahl noch die Grundflächenzahl und die Geschoss- Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom flächenzahl festsetzt, ist 21.09.1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen oder juristi-

a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhande- schen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die nen Vollgeschosse im Sinne des Abs. 4, mindestens jedoch die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zahl der nach Maßgabe des § 34 BauGB zulässigen Vollgeschosse Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides das Wahlrecht über im Sinne des Abs. 4 oder – soweit eine solche Umgebungs- die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grund-bebauung nicht vorhanden ist – der nach den sonstigen stücks gem. den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungs-baurechtlichen Vorschriften zulässigen Vollgeschosse, gesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers

b) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften nach Maßgabe des § 34 BauGB zulässigen Vollgeschosse im Einreden oder Einwendungen geltend gemacht worden sind; Sinne des Abs. 4 oder– soweit eine solche Umgebungsbebauung anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers nicht vorhanden ist – der nach den sonstigen baurechtlichen unberührt. Vorschriften zulässigen Vollgeschosse (2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Woh-maßgebend. nungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teil-(8) Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) richtet eigentümer entsprechend ihrem Miteigentümeranteil beitrags-sich der Nutzungsfaktor nach der Zahl der tatsächlich vorhandenen pflichtig. Vollgeschosse im Sinne des Abs. 4. (9) Grundstücke, die bebaubar sind oder gewerblich bzw. in vergleich- §7 barer sonstiger Weise genutzt werden dürfen, ohne dass eine Be- Vorausleistung bauung mit einem Vollgeschoss i.S.d. Abs. 4 zulässig ist, gelten als (1) Auf die künftige Beitragsschuld können Vorausleistungen bis zur eingeschossig bebaubare Grundstücke. Tatsächlich bebaute oder Höhe der voraussichtlichen endgültigen Beitragsschuld verlangt gewerblich bzw. vergleichbar in sonstiger Weise genutzte Grund- werden, sobald mit der Herstellung der öffentlichen Schmutzwasser-stücke im Außenbereich, bei denen keine Bebauung vorhanden ist anlage begonnen worden ist. oder die vorhandene Bebauung kein Vollgeschoss i.S.d. Abs. 4 er- (2) Für die Bestimmung des Vorausleistungspflichtigen gilt § 6 dieser reicht, gelten als eingeschossig bebaute Grundstücke. Satzung entsprechend. (10) Liegen Grundstücke mit ihren beitragspflichtigen Flächen nur teilweise im Bereich eines Bebauungsplans, im unbeplanten Innen- §8 bereich oder im Außenbereich, gelten für die Ermittlung der maß- Fälligkeit der Beitragsschuld geblichen Vollgeschosse die Absätze 5 bis 9 für die jeweilige Teil- Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbeschei-fläche entsprechend. des fällig. Das Gleiche gilt für die Vorausleistung nach § 7. (11) Sind auf einem Grundstück unterschiedliche Vollgeschosse zuläs-sig oder vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßge- §9 bend. Ablösung (12) Soweit sich die beitragspflichtige Fläche eines Grundstücks nach In den Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vergrößert, unterliegen kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden. Die Höhe des Ab-die zukommenden Flächen der Beitragspflicht nach Maßgabe der lösebetrages ist nach Maßgabe des in § 3 bestimmten Beitrags-Abs. 1 – 11. maßstabes und des in § 4 bestimmten Beitragssatzes zu ermitteln.

§ 4 § 10

Beitragssatz Auskunfts- und Duldungspflichten (1) Für Grundstücke, die am 03. Oktober 1990 bereits bebaut und an (1) Die Abgabenpflichtigen und ihre Vertreter haben dem Zweckver-eine leitungsgebundene öffentliche Schmutzwasseranlage tatsäch- band jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhe-lich angeschlossen oder anschließbar waren, beträgt der Beitrags- bung der Abgaben erforderlich ist. satz für die Herstellung der öffentlichen Schmutzwasseranlage (2) Der Zweckverband kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Ab-1,35 €/m² der Veranlagungsfläche. satz 1 zur Auskunft Verpflichteten haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang zu helfen. 4 Amtsblatt für die Gemeinde Seddiner See Nr. 13 12. Dezember 2012

Öffentliche Bekanntmachungen

§ 11 (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbu-

Anzeigepflicht ße von bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. (1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Zweck-verband sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb § 13 eines Monats schriftlich anzuzeigen. Inkrafttreten (2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, welche die Berech- Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Mit nung der Abgaben beeinflussen, so hat der Abgabenpflichtige dies dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Schmutzwasserbeitragssatzung unverzüglich dem Zweckverband schriftlich anzuzeigen. Dieselbe vom 21.06.2011 außer Kraft. Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, verändert oder beseitigt werden. Beelitz, den 13.11.2012

§ 12 Axel Zinke

Ordnungswidrigkeiten Verbandsvorsteher (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a. entgegen § 10 Abs. 1 Auskünfte, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich sind, nicht erteilt; b. entgegen § 11 Abs. 1 und 2 seinen Anzeigepflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Schmutzwasserbeseitigung im Gebiet des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“ vom 04. Mai 2011

Die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes 3. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „Nieplitz“ hat auf ihrer Sitzung am 13. November 2012 folgende Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Schmutzwasserbeseitigung „(1) Die Lage des Hauspumpwerkes bestimmt der Zweckverband. im Gebiet des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“ be- Das Hauspumpwerk ist Bestandteil der zentralen leitungs-schlossen: gebundenen Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Zweck-verbandes. Die Stromversorgung für das Hauspumpwerk ist

Artikel 1 von dem Grundstückseigentümer auf seine Kosten sicherzu-

Die Satzung über die Schmutzwasserbeseitigung im Gebiet des Wasser- stellen. und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“ vom 04. Mai 2011 (Amtsblatt für die Stadt Beelitz Öffentliche Bekanntmachungen für die Stadt Beelitz 4. In § 14 Abs. 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze angefügt: mit Informationsteil, Nr. 6 vom 22.06.2011, S. 2 und See-Kurier Amts-blatt für die Gemeinde Seddiner See, Nr. 6 vom 22.06.2011, S. 4), wird „Neu zu errichtende abflusslose Sammelgruben sind mit einer Ab-wie folgt geändert: laufleitung mit Absaugstutzen an der Grundstücksgrenze herzu-stellen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Zweckverban-

  1. 1. § 2 Abs. 1 lit. g) wird wie folgt gefasst: des.“

„g) Grundstücksanschluss ist die Leitung abzweigend vom Haupt- 5. in § 24 Abs. 1 wird in Ziffer 12 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt sammler in der Straße zu dem zu entwässernden Grundstück. und folgende Ziffer 13 angefügt: Der Grundstücksanschluss gehört zur zentralen leitungs-gebundenen Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Zweckver- „§ 8 Abs. 3 Niederschlagswasser, Grund- oder Dränwasser oder bandes. Er endet an der Grundstücksgrenze des zu entwäs- unbelastetes Kühlwasser in den Schmutzwasserkanal oder Schmutz-sernden Grundstückes. Abweichend hiervon endet der wasser in den Niederschlagswasserkanal einleitet.“ Grundstücksanschluss bei Grundstücken, deren Schmutzwas-ser mittels Druckentwässerungsverfahren vom Grundstück Art. 2 geleitet wird, mit dem Pumpenschacht einschließlich Haus- Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. pumpwerk (§ 11), soweit dieser auf dem zu entwässernden Grundstück liegt. Pumpenschacht und Hauspumpwerk gehö- Beelitz, den 13. November 2012 ren zum Grundstücksanschluss.“ Axel Zinke

  1. 2. In § 9 Abs. 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze angefügt: Verbandsvorsteher

„Auf Antrag können weitere Grundstücksanschlüsse zugelassen werden. Die Zulassung setzt voraus, dass der Grundstücks-eigentümer die Kosten für die Herstellung der weiteren Grundstücks-anschlüsse trägt und auf Verlangen des Zweckverbandes angemes-sene Sicherheit leistet.“ 12. Dezember 2012 Nr. 13 Amtsblatt für die Gemeinde Seddiner See 15 Öffentliche Bekanntmachungen

Zweite Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Gebühren im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“ (Schmutzwassergebührensatzung) vom 04.05.2011 Die Verbandsversammlung hat auf ihrer Sitzung am 13.11.2012 folgen- (4) Soweit zur Entsorgung Schlauchlängen von mehr als 15 m de Zweite Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Gebüh- erforderlich sind, wird zu den verbrauchsabhängigen Leistungs-ren im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung des Wasser- und Ab- gebühren ein Gebührenzuschlag von 2,08 Euro je Meter wasserzweckverbandes „Nieplitz“ vom 04.05.2011 beschlossen: Schlauchlänge erhoben.

Artikel 1 (5) Für Abfuhren im Rahmen des Not- bzw. Havariedienstes ist

Die Satzung zur Erhebung von Gebühren im Bereich der Schmutzwasser- eine Gebühr von 39,27 Euro pro Abfuhr zu zahlen. Not- bzw. beseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“ Havariedienst liegen auch vor, wenn der Gebührenpflichtige (Schmutzwassergebührensatzung) vom 04. Mai 2011 (veröffentlicht im es versäumt hat, die Abholung der Fäkalien rechtzeitig zu See-Kurier Amtsblatt für die Gemeinde Seddiner See, Nr. 6 vom 22. Juni veranlassen und zur Gefahrenabwehr eine kurzfristige Lee-2011, S. 12 und im Amtsblatt für die Stadt Beelitz, Nr. 6 vom 22. Juni rung der Grundstücksentwässerungsanlage erforderlich wird.“ 2011, S. 9) in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 07.12.2011 (veröffentlicht im Amtsblatt für die Gemeinde Seddiner See Nr. 12 vom 3. § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: 14.12.2011 und im Amtsblatt für die Stadt Beelitz Nr. 10 vom 16.11.2011) wird wie folgt geändert: „(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Ablauf des Erhebungs-zeitraumes. Abweichend von Satz 1 entsteht die Gebühren-

  1. 1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: schuld für Leistungen gemäß § 6 Absatz 3 bis 5 mit Ablauf des Tages, an dem die Entsorgungsleistung erbracht wurde. Endet „(2) Die verbrauchsabhängige Leistungsgebühr beträgt ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Erhebungszeitraums, 3,46 €/m³.“ entsteht die Gebührenschuld mit diesem Zeitpunkt.“
  1. 2. § 6 wird ab Abs. 2 wie folgt gefasst: Artikel 2 Diese Zweite Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Ge- „(2) Die verbrauchsabhängige Leistungsgebühr für Grundstücke, bühren im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung des Wasser- und Ab- die mittels abflussloser Gruben entsorgt werden, beträgt 5,66 wasserzweckverbandes „Nieplitz“ (Schmutzwassergebührensatzung) Euro/m³ Schmutzwasser. vom 04. Mai 2011 tritt zum 01. Januar 2013 in Kraft.

(3) Die verbrauchsabhängige Leistungsgebühr für Grundstücke, Beelitz, den 13. November 2012 die mittels Kleinkläranlage entsorgt werden, beträgt 52,94 Euro/m³ Fäkalschlamm. Axel Zinke Verbandsvorsteher

Die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“ hat am 13.11.2012 die Entgeltregelungen für die Versorgung mit Wasser des WAZ „Nieplitz“ beschlossen.

Entgeltregelungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“ für die Wasserversorgung (Entgeltregelungen Wasserversorgung) Der Wasser- und Abwasserzweckverband „Nieplitz“ (im Folgenden WAZ „Nieplitz“) erhebt von seinen Kunden aufgrund der Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB WasserV) in Verbindung mit den Ergänzenden Bedingungen des WAZ „Nieplitz“ zur AVB WasserV (Ergänzende Bedingungen) Entgelte für die Wasserversorgung nach Maßgabe der nachstehenden Tarife.

  1. 1. Allgemeiner Tarif Der Allgemeine Tarif für den Bezug von Wasser besteht aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis.
  1. 1.1. Der Arbeitspreis wird nach der Menge des bezogenen Wassers berechnet. Berechnungseinheit ist der m³ Wasser. Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler gemessen. Die so ermittelte Wassermenge wird auch dann der Tarifberechnung zugrunde gelegt, wenn sie ungenutzt, z. B. durch Rohrbruch oder offen stehende Zapfstellen, hinter dem Wasserzähler verloren gegangen ist. Bezeichnung Einheit Preis/Einheit (€) MwSt-Satz MwSt (€) Endbetrag (€) Arbeitspreis Wasser m³ 1,23 7% 0,09 1,32
  1. 1.2. Der Grundpreis für die Bereitstellung und Vorhaltung der Wasserversorgungsanlage sowie für die Unterhaltung des Hausanschlusses beträgt für Anschlüsse mit
  1. 1.2.1. einem Hauswasserzähler mit einer Kennzeichnung Nenndurchfluss Qn m³/h €/Monat(netto) 7 % MwSt (€) €/Monat(brutto) bis 2,5 4,00 0,28 4,28 6 Amtsblatt für die Gemeinde Seddiner See Nr. 13 12. Dezember 2012

Öffentliche Bekanntmachungen

bis 6 9,60 0,57 10,27 bis 10 16,00 1,12 17,12

  1. 1.2.2. einem Großwasserzähler mit einer Kennzeichnung Nenndurchfluss Qn m³/h €/Monat(netto) 7 % MwSt (€) €/Monat(brutto) bis 15 24,00 1,68 25,68 bis 25 40,00 2,80 42,80 bis 40 64,00 4,48 68,48 bis 60 96,00 6,72 102,72 bis 80 128,00 8,96 136,96 bis 100 160,00 11,20 171,20 über 150 240,00 16,80 256,80
  1. 2. Tarife für Standrohre Bezeichnung Einheit Preis/Einheit (€) MwSt-Satz MwSt (€) Endbetrag (€)
  2. 2.1. Arbeitspreis bezogenes Wasser m³ 1,23 7% 0,09 1,32
  3. 2.2. Tagesmiete pro Tag und Standrohr 1,50 7% 0,11 1,61
  4. 2.3. Grundpreis pro Ausleihe 25,00 7% 1,75 26,75
  1. 2.4. Sicherheitsleistung: Bei Aushändigung eines Standrohrzählers ist eine Sicherheitsleistung von 250,00 Euro beim Zweckverband in bar zu hinterlegen, die bei der Abrechnung der Entgelte aufgerechnet wird.
  1. 3. Preis für die Inbetriebsetzung der Kundenanlage (Zähleranlage) Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage (Anschluss an das Verteilungsnetz, Zählereinbau und Verplombung, Registrierung) erfolgt durch den Zweckverband bzw. dessen Beauftragte.

Ist die beantragte Inbetriebsetzung der Kundenanlage aufgrund festgestellter Mängel an der Kundenanlage nicht möglich, so trägt der Anschlussnehmer hierfür sowie für alle etwaigen weiteren vergeblichen Versuche die Kosten.

Bezeichnung Einheit Preis/Einheit (€) MwSt-Satz MwSt (€) Endbetrag (€)

  1. 3.1. Erstmalige Inbetriebsetzung Inbetriebsetzung 50,00 7% 3,50 53,50
  2. 3.2. Vergeblicher Inbetriebsetzungsversuch je Versuch 20,00 7% 1,40 21,40
  3. 3.3. Inbetriebsetzung eines Bauwasseranschlusses Inbetriebsetzung 50,00 7% 3,50 53,50
  4. 3.4. Inbetriebsetzung der Kundenanlage bei zuvor registriertem Bauwasseranschluss (Umsetzung des Zählers) Inbetriebsetzung 35,00 7% 2,45 37,45
  5. 3.5. Inbetriebsetzung einer zusätzlichen Kundenanlage auf Antrag Inbetriebsetzung 50,00 7% 3,50 53,50
  6. 3.6. Wiederinbetriebsetzung nach einer gemäß 4.1.4. vorübergehende Stilllegung Inbetriebsetzung 50,00 7% 3,50 53,50
  7. 3.7. Inbetriebsetzung nach Umbauten in der Kundenanlage Inbetriebsetzung 50,00 7% 3,50 53,50
  1. 4. Kostenerstattung für Hausanschlüsse / Arbeiten am Hausanschluss
  2. 4.1. Der Anschlussnehmer trägt gem. Nr. 6 Abs. 5 der Ergänzenden Bedingungen die Kosten für die erstmalige Herstellung oder von ihm veranlasste Veränderungen des Hausanschlusses, ausschließlich Wasserzähler.

Bezeichnung Einheit Preis/Einheit (€) MwSt-Satz MwSt (€) Endbetrag (€)

  1. 4.1.1. Erstmalige Herstellung des Hausanschlusses bis Grundstücksgrenze Je Anschluss 850,00 7% 59,50 909,50
  2. 4.1.2. Erstmalige Herstellung des Hausanschlusses ab Grundstücksgrenze bis einschließlich Hauptabsperrvorrichtung Je Anschluss Nach 7% Nach tatsächlichem tatsächlichem Aufwand Aufwand
  3. 4.1.3. Veränderung des Hausanschlusses auf Veranlassung des Anschlussnehmers Maßnahme Nach 7% Nach tatsächlichem tatsächlichem Aufwand Aufwand
  4. 4.1.4. Vorübergehende Stilllegung eines Hausanschlusses auf Veranlassung des Anschlussnehmers (max. 12 Monate) Vorübergehende Stilllegung 50,00 7% 3,50 53,50
  5. 4.1.5. Einstellung der Versorgung (Trennung von der Versorgungsleitung) Einstellung der Versorgung 50,00 7% 3,50 53,50 12. Dezember 2012 Nr. 13 Amtsblatt für die Gemeinde Seddiner See 17 Öffentliche Bekanntmachungen
  1. 4.1.6. Die Erstellung und Verfüllung des Rohrgrabens für die Leistung gem. Nr. 4.1.2. kann vom Grundstückseigentümer in Eigenleistung erbracht werden, soweit die fachgerechte Ausführung gewährleistet ist und vom beauftragten Fachbetrieb bestätigt wird.
  1. 4.1.7. Für die erneute Versorgung eines Grundstückes mit Trinkwasser ist nach Einstellung der Versorgung gem. Nr. 4.1.5. ein Antrag auf Neuanschluss zu stellen. Hierfür wird eine erneute Kostenerstattung nach tatsächlichem Aufwand fällig.
  1. 4.1.8. Für die zusätzliche Versorgung eines Grundstückes auf Antrag (z. B. Zweitanschluss) wird eine Kostenerstattung für diesen Hausanschluss nach tatsächlichem Aufwand fällig.
  1. 4.2. Die Kostenerstattung für den Hausanschluss wird bei Fertigstellung der Anlage fällig. Auf die voraussichtlichen Baukosten kann unter den Voraussetzungen von § 28 Abs. 1 AVB WasserV eine Vorauszahlung in Höhe von 50 % erhoben werden.
  1. 5. Baukostenzuschuss
  2. 5.1. Zur teilweisen Abdeckung der betriebsnotwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Versorgung dienender Verteilungs- anlagen des Versorgungsbereiches zahlt der Anschlussnehmer an den WAZ „Nieplitz“ einen Baukostenzuschuss gem. § 9 AVB WasserV in Verbindung mit Nr. 5 der Ergänzenden Bedingungen. Für die Berechnung des Baukostenzuschusses wird die Frontlänge der Grenze des anzu- schließenden Grundstückes zur Straße (Straßenfrontlänge), in der sich die Verteilungsanlage befindet, zu Grunde gelegt. Die Berechnungsvor- schriften zur Ermittlung der Straßenfrontlänge ergeben sich nach Nr. 5.5 der Ergänzenden Bedingungen.
  1. 5.2. Der Anschlussnehmer zahlt gem. Nr. 5.4 der Ergänzenden Bedingungen einen weiteren Baukostenzuschuss, wenn er seine Leistungsan- forderung erhöht und dadurch eine Veränderung am Hausanschluss erforderlich wird. Bezeichnung Einheit Preis/Einheit (€) MwSt-Satz MwSt (€) Endbetrag (€) Baukostenzuschuss gem. Nr. 5.1. Laufender Meter 28,56 7% 2,00 30,56 Baukostenzuschuss gem. Nr. 5.2. Laufender Meter 28,56 7% 2,00 30,56
  1. 6. Ersatz des Wasserzählers bei mechanischer Beschädigung oder Frostschaden, Erneuerung beschädigter oder entfernter Plomben, Abnahme von Unterzählern zur Ermittlung von Abzugsmengen, zusätzliche Abrechnungen Bezeichnung Einheit Preis/Einheit (€) MwSt-Satz MwSt (€) Endbetrag (€)
  2. 6.1. Arbeitsleistung Ersatz eines beschädigten Wasserzählers (gem. Nr. 1.2.1.) Schadensfall 50,00 7% 3,50 53,50
  3. 6.2. Arbeitsleistung für den Ersatz jedes weiteren beschädigten Wasserzählers (gem. Nr. 1.2.1) im Zusammenhang mit Nr. 6.1. Schadensfall 15,00 7% 1,05 16,05
  4. 6.3. Arbeitsleistung für den Ersatz eines beschädigten Großwasserzählers gem. Nr. 1.2.2. Schadensfall Nach 7% Nach tatsächlichem tatsächlichem Aufwand Aufwand
  5. 6.4. Arbeitsleistung für den Ersatz jedes weiteren beschädigten Großwasserzählers gem. Nr. 1.2.2. im Zusammenhang mit Nr. 6.3. Schadensfall Nach 7% Nach tatsächlichem tatsächlichem Aufwand Aufwand
  6. 6.5. Ersatzbeschaffung für Nr. 6.1., 6.2., 6.3., 6.4. Zähler Nach 7% Nach tatsächlichem tatsächlichem Aufwand Aufwand
  7. 6.6. Erneuerung beschädigter oder entfernter Plombe Kundenbesuch und erste Plombe 35,00 7% 2,45 37,45
  8. 6.7. Erneuerung weiterer Plomben beim selben Kundenbesuch zu 6.6. Je weitere Plombe 2,50 7% 0,17 2,67
  9. 6.8. Erstabnahme, Verplombung und Registrierung eines Unterzählers (z.B. Gartenwasserzähler) Je Unterzähler 35,00 7% 2,45 37,45
  10. 6.9. Weitere Erstabnahmen, Verplombungen, Registrierungen von Unterzählern beim selben Kundenbesuch auf dem selben Grundstück Je weiterer Unterzähler 25,00 7% 1,75 26,75 6.10. Abnahme eines neuen, aber bereits registrierten Unterzählers Je Unterzähler 20,00 7% 1,40 21,40 6.11. Abnahme weiterer neuer, bereits registrierter Unterzähler im Zusammenhang mit Nr. 6.10. Je weiterer Unterzähler 10,00 7% 0,70 10,70 6.12. Unterjährige, zusätzliche Abrechnungen auf Veranlassung des Kunden Je Abrechnung 5,00 7% 0,35 5,35 6.13. Aus- und Einbau sowie Übergabe von Zählern zur Befundprüfung Je Vorgang Nach 7% Nach tatsächlichem tatsächlichem Aufwand Aufwand 8 Amtsblatt für die Gemeinde Seddiner See Nr. 13 12. Dezember 2012

Öffentliche Bekanntmachungen

  1. 7. Ersatz von Verzugsschaden Bezeichnung Einheit Preis/Einheit (€) MwSt-Satz MwSt (€) Endbetrag (€)
  2. 7.1. Mahnkosten Mahnung 2,50 2,50
  3. 7.2. Einstellung der Versorgung gem. § 33 AVB WasserV mittels Absperrventil im öffentlichen Bereich oder durch Ausbau und Verplombung der Zähleranlage Einstellung 50,00 7% 3,50 53,50
  4. 7.3. Wiederinbetriebnahme einer nach 7.2. gesperrten Anlage Wiederinbetriebnahme 50,00 7% 3,50 53,50
  5. 7.4. Einstellung der Versorgung nach § 33 AVB WasserV durch Trennung der Hausanschlussleitung Einstellung Nach 7% Nach tatsächlichem tatsächlichem Aufwand Aufwand
  6. 7.5. Wiederinbetriebnahme einer nach 7.4. gesperrten Anlage Wiederinbetriebnahme Nach 7% Nach tatsächlichem tatsächlichem Aufwand Aufwand
  1. 7.6. Bei Wiederinbetriebnahmen von gesperrten Anlagen außerhalb der Dienstzeiten erhöhen sich die Kosten um 25%.
  1. 8. Stundensatz Soweit Mitarbeiter des WAZ „Nieplitz“ Arbeiten erbringen, die nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet werden, liegt ein Stundensatz von 35,00 € pro Stunde zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer (Monteurstunde) bzw. 60,00 € zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer (Ingenieurstunde) zugrunde.
  1. 9. Fahrkostenpauschale Die Fahrkostenpauschale beträgt 0,30 € pro km zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer.
  1. 10. In-Kraft-Treten Die Entgeltregelung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft. Sie ersetzt die Entgeltregelungen vom 04.05.2011.

Beelitz, den 13.11.2012

Axel Zinke Verbandsvorsteher

Bauabgangsstatistik 2012 – Land Brandenburg Das Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Die Erhebungsunterlagen liegen für Sie kostenfrei bei Ihrem Amt, Ihrer Fortschreibung des Wohnungsbestandes (Hochbaustatistikgesetz – amtsfreien Gemeinde bzw. kreisfreien Stadt bereit. HBauStatG) regelt, dass für den Abbruch von Wohngebäuden auch die Eigentümer zur Auskunft verpflichtet sind. Außerdem ist der Erhebungsbogen online abrufbar unter: Mit Ihren Angaben sichern Sie die Aktualität der jährlichen Fortschrei- www.statistik-bw.de/baut/html/ bung des Wohnungs- und Wohngebäudebestandes für Ihre Gemeinde. Beachten Sie bitte, dass der Abbruch von Wohngebäuden mit Melden Sie bitte deshalb als Eigentümer mehr als 1000 m3 umbautem Raum und Nichtwohngebäude • den Abbruch von Wohngebäuden bis 1000 m3 umbauten über 500 m3 umbautem Raum bei der zuständigen Bauaufsichts-Raum, behörde anzuzeigen ist. In diesen Fällen reichen Sie bitte den • den Abgang von Gebäudeteilen mit Wohnraum (Wohnräu- ausgefüllten Erhebungsbogen zur Bauabgangsstatistik nur bei me, Wohnungen) der Bauaufsichtsbehörde ein. • die Nutzungsänderung von Wohnraum • den Abbruch von Nichtwohngebäuden ab 350 bis 500 m3 Amt für Statistik Berlin-Brandenburg umbauten Raum an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg.

ACHTUNG: Abholtermine Gelbe Säcke bleiben bestehen! Die ab 2013 im gesamten Landkreis Potsdam Mittelmark für die Abfuhr Weitere Informationen bekommen Sie unter der kostenlosen Hotline der gelben Säcke und gelbe Tonnen verantwortliche MEBRA teilt Fol- 0800/1223255 oder im Internet unter www.mebra-mbh.de oder bei den gendes mit: Sackverteilstellen.

Entgegen der im APM Abfallkalender veröffentlichen Termine, bleiben die Termine der Abfuhr der gelben Säcke und Tonnen unverändert wie in 2012 bestehen. 12. Dezember 2012 Nr. 13 Amtsblatt für die Gemeinde Seddiner See 19 Informationen aus der Gemeindeverwaltung

Termine zur Einsichtnahme der Planunterlagen zum Bau der Straßen: Seddin – Straße „Am Milchberg“; Seddin – „Weinbergstraße“ Die Gemeindevertretung Seddiner See hat die Beplanung zum Bau der o.g. Straßen beschlossen. Damit jede Bürgerin und jeder Bürger die Möglichkeit hat, sich allumfassend zu informieren, werden die Planunterlagen zum Bau der o.g. Straße in der Zeit vom 14. Januar bis 16. Februar 2013 in der Gemeindeverwaltung Seddiner See, Kiefernweg 5, Zimmer 12, während der Dienststunden zur Einsichtnahme bereit gehalten. Axel Zinke Bürgermeister

Bekanntmachung – Anmeldung der Schulanfänger für das Schuljahr 2013/14 an der für den Wohnsitz Ihres Kindes zuständigen Grundschule (geboren im Zeitraum vom 01.10.2006 bis 30.09.2007) Sehr geehrte Eltern, alle Kinder, die bis zum 30.September 2013 das sechs- Neben der Geburtsurkunde Ihres Kindes muss auch die Teilnahmebestätigung te Lebensjahr vollenden, werden zum Schuljahr 2013/14 schulpflichtig. Die an der durchgeführten Sprachstandsfeststellung bei der Schulanmeldung Schulanmeldung erfolgt in der für Ihren Wohnort zuständigen Grundschule. vorgelegt werden. Das gilt auch für die Kinder, die nicht den Kindergarten „Waldsternchen“ im Vom Schulbesuch 2012/13 zurückgestellte Kinder sind erneut anzumelden! Ortsteil Neuseddin bzw. den Kindergarten „Seepferdchen“ im Ortsteil Seddin Vor Beginn der Schulaufnahme besteht für alle Kinder die Pflicht, an einer unserer Gemeinde besuchen. schulärztlichen Untersuchung (durchgeführt durch das Gesundheitsamt des Kinder, die in der Zeit vom 01. Oktober 2013 bis zum 31. Dezember 2013 das Landkreises Potsdam-Mittelmark) teilzunehmen (Pflichtuntersuchung!). Den sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern in die Schule Termin erhalten die Eltern bei der Schulanmeldung. aufgenommen werden. Sofern der Wunsch einer Schulaufnahme besteht, Werte Eltern – ein Hinweis in eigener Sache: sind diese Kinder ebenfalls anzumelden. Bitte beachten Sie unsere örtlichen Termine der Schulanmeldung, da das Die Schulanmeldungen für das Schuljahr 2013/14 finden in unserer Grund- Verfahren der Schulaufnahme nach einem vom Staatlichen Schulamt schule an folgenden Terminen statt: Brandenburg an der Havel zeitlich vorgegebenen straffen Zeitplan erfolgt! Dienstag, d. 19. Februar 2013, 14 – 18 Uhr Vielen Dank für Ihr Verständnis. Mittwoch, d. 20. Februar 2013, 14 – 18 Uhr Mit freundlichen Grüßen Donnerstag, d. 21. Februar 2013, 14 – 18 Uhr Christiane Wladimiroff, Schulleiterin Bei der Anmeldung ist das schulpflichtige Kind in der Schule persönlich Seddiner See, 29.11.2012 vorzustellen.

Hinweis: Verteilerstellen für Gelbe Säcke in der Gemeinde Seddiner See Im Abfallkalender des Landkreises Potsdam Mittelmark für das Jahr 2013 ist eine Verteilerstelle für Gelbe Säcke nicht aufgeführt worden. Die Gemeinde Seddiner See hat eine Verteilerstelle in der Gemeindeverwaltung Seddiner See, Kiefernweg 5 und eine weitere in der Allerlei Verkaufsstelle, Kunersdorfer Str. 30, OT Neuseddin. Gemeindeverwaltung Seddiner See

Gesundheit, Wohlergehen und viel Glück Der Bürgermeister der Gemeinde Seddiner See gratuliert im Januar herzlich zum Geburtstag und wünscht alles Gute

zum 90. Geburtstag Charlotte Muntau im Ortsteil Seddin zum 80. Geburtstag Elfriede Schiller im Ortsteil Neuseddin zum 89. Geburtstag Lidia Hanck im Ortsteil Seddin zum 80. Geburtstag Franz Walenciak im Ortsteil Neuseddin zum 89. Geburtstag Lottelore Pfitzner im Ortsteil Neuseddin zum 75. Geburtstag Manfred Frobenius im Ortsteil Neuseddin zum 89. Geburtstag Alma Wendt im Ortsteil Neuseddin zum 75. Geburtstag Horst Gehrhardt im Ortsteil Neuseddin zum 89. Geburtstag Hanswerner Cimbal im Ortsteil Neuseddin zum 75. Geburtstag Günter Gräser im Ortsteil Neuseddin zum 87. Geburtstag Herta Liebe im Ortsteil Kähnsdorf zum 70. Geburtstag Gudrun Mersetzky im Ortsteil Neuseddin zum 85. Geburtstag Martha Spevak im Ortsteil Neuseddin zum 70. Geburtstag Birgit Geiß im Ortsteil Neuseddin zum 84. Geburtstag Gerda Hasenpusch im Ortsteil Neuseddin zum 70. Geburtstag Heidi Behrend im Ortsteil Neuseddin zum 84. Geburtstag Hans Rinza im Ortsteil Neuseddin zum 70. Geburtstag Manfred Schoder im Ortsteil Neuseddin zum 83. Geburtstag Walter Rein im Ortsteil Kähnsdorf zum 70. Geburtstag Wolfgang Winkler im Ortsteil Neuseddin zum 82. Geburtstag Lonny Fischer im Ortsteil Neuseddin zum 70. Geburtstag Karlheinz Kretzschmar im Ortsteil Seddin zum 81. Geburtstag Helga Discher im Ortsteil Neuseddin zum 81. Geburtstag Viktor Bloch im Ortsteil Seddin Es werden Glückwünsche zum 70., 75. und ab dem 80. Geburtstag zum 81. Geburtstag Dr. Siegfried Miersch im Ortsteil Seddin veröffentlicht. zum 80. Geburtstag Irmgard Anders im Ortsteil Neuseddin

Ende des Amtsblattes „Und er fliegt ja doch….“ Essayistische Reaktion auf die Erwiderung von Dr. Hans Gelderblom und Detlef Grimski Unter normalen Umständen begehrens – immer noch disku- der makroökonomischen Logik in diesem Beispiel nicht der Fall. kennt man eher seine Filme: Er tiert wird und für unsere soziale steigt das Einkommen der gesam- Zunächst besitzen die Räume springt dynamisch durchs Bild, Entwicklung durchaus eine dis- ten Bevölkerung in unserer Regi- München und Frankfurt wirt-benutzt Hände und Füße für eine kutable Ebene darstellt. Dabei ist on. Dies wiederum wird – geht schaftsstrukturell andere Bedin-eloquente Drehung und setzt es auch insgesamt ein Gewinn für man von einer konstanten gungen, als sie bei uns zu finden schließlich zum finalen Tritt an. die politische Diskussion und da- Konsumquote aus – investiert sind. Außerdem ist die industri-Gemeint ist Bruce Lee, ein Martial- mit auch für den völlig verstaub- bzw. konsumiert und damit be- elle Verteilung – dies gilt vor al-Arts-Künstler, der auch durchaus ten SEE-Kurier, dass ein solcher ginnt der Kreislauf wieder von lem für Frankfurt – auf Grund der poetisch wirkte: So stellte er un- Diskurs öffentlich geführt wird, vorne, so dass sich dann durch die urbanen Grundcharakteristik ter anderem fest: „Wenn du kriti- schließlich ermöglicht er Multi- steigende wirtschaftliche Attrak- weit verteilt und kann daher ver-siert wirst, dann hast du irgend- perspektivität – und daran fehlte tivität neue Firmen ansiedeln. schiedene infrastrukturelle Mög-etwas richtig gemacht. Denn man es bisher an allen Ecken. Dieser Prozess ist bereits jetzt er- lichkeiten nutzen. Unabhängig greift nur denjenigen an, der den Somit sollen also nun die Aussa- kenntlich, da alleine 2011 davon besitzt das strikte Nacht-Ball hat.“ gen von Dr. Gelderblom und insgesamt 5000 neue Arbeits- flugverbot (vor allem in Frankfurt) Nimmt man dies als Prämisse, so Detlef Grimski seziert und hin- plätze im Flughafenraum ge- aber schon Folgen für die Wirt-verlangen die Artikel von Dr. sichtlich ihrer Wahrheit (wobei schaffen wurden und in der Quin- schaftlichkeit, denn viele Unter-Hans Gelderblom und Detlef auch dies ein diskutabler Begriff tessenz auch die Arbeitslosen- nehmen haben diese Regelung Grimski, welche sich auf mein Plä- ist) überprüft werden, um zahl kontinuierlich sank – was kritisiert, sich ergo entweder für doyer gegen ein umfassenderes schließlich einschätzen zu kön- ohne Frage auch durch die gute den Ausbau der weiteren Start-Nachtflugverbot in der Septem- nen, ob ein erweitertes Nacht- ökonomische Lage bedingt ist und und Landebahn eingesetzt oder ber-Ausgabe des SEE-Kuriers be- flugverbot dienlich wäre. Also war. Nun könne man argumentie- komplett den Standort gewech-zogen, eine weitere Reaktion, dann – setzten wir das Skalpell an! ren, die neuen Arbeitsplätze ent- selt. Leipzig/Halle (LEJ) als neuer schließlich liegt der Ball – fokus- Beginnen wir mit dem wirtschaft- standen nur durch Firmen, die in Standort für DHL ist der beste sierend auf die Metapher von lichen Bereich, den ich ja selbst – der Luftfahrt agierten und Unter- Beweis, was eine solche Regelung Bruce Lee – wieder bei mir. Beide so erfahre ich es bei Herrn Grimski nehmen aus anderen Bereichen für Folgen haben kann – die Sach-nehmen in diesen Artikeln eine – extrem betont habe: Beide Au- würden damit vom Flughafen sen freut es natürlich, ihr Job-bewusste positive Haltung zum toren kritisieren meine wirt- nicht profitieren. Hier gegen Motor rund um Leipzig floriert. Nachtflugverbot ein, kritisieren schaftspolitischen Feststellungen müssen aber die sogenannten Die nächste These der Autoren: meine Darstellungen und for- und speziell Dr. Gelderblom ver- „spill-over-Effekte“ eingewendet Auf Grund der hohen Verschul-dern schließlich eine stärkere Be- weist auf den Umstand, dass der werden, da sich der Erfolg aus dung der Flughafengesellschaft teiligung aller Bürger am Volksbe- BER keine Jobs schaffe. bestimmten Branchen auf ande- müssten wir Steuerzahler für die gehren. Dabei formulieren sie Schließlich seien in aktuellen Pro- re auswirkt. Somit führt eine po- erhöhte staatliche Investitions-durchaus interessante Themen, gnosen nur 40 000 (!) neue Stel- sitive wirtschaftliche Situation summe zahlen, insgesamt 1,2 argumentieren – auch wenn sie len berechnet worden, von denen auch zur Ansiedlung von Firmen Mrd. €. Wahrheitsgehalt: Ja, aber. formal ausschließliche Sachlich- dann nochmal 17 000 durch alte aus luftfahrtsfernen Bereichen, Natürlich sind wir Bürger die Per-keit betonen – sehr emotiv (man Stellen aus Tegel ersetzt werden da sie die logistischen Möglichkei- sonen, die den Hauptteil der Kos-betrachte nur die Interpunktion, würden. Damit sei der wirtschaft- ten und die gesteigerte Konsum- ten tragen müssen, was vor allem Syntax und Wortwahl) und prä- liche Nutzen gleich Null, oder fähigkeit nutzen wollen. Somit ist deshalb fatal ist, da diese zusätz-sentieren eine Palette von Grün- „[…] das Job-Versprechen hält die erwartete Zahl von 40 000 liche Summe nur durch die Unfä-den für ein strengeres Nacht- also nicht“ (Gelderblom 2012). neuen Arbeitsplätze nicht nur higkeit der Politik verursacht wur-flugverbot. Sie geben mit in ihren Wahrheitsgehalt: 50:50. Ganz ungenau, sondern auch nicht kor- de. Allerdings muss die Frage er-Darstellungen, bei denen man korrekt wird erkannt, dass ein Teil rekt. Eine positive bundes- laubt sein, was dies nun mit dem manchmal das Gefühl hatte, aus der zu besetzenden Arbeitsplät- deutsche Entwicklung angenom- Nachtflugverbot zu tun hat? Sehr strukturellem, intentionalem, zen durch eine Verschiebung von men, muss die Zahl sehr, sehr weit wenig, es dient vielmehr als me-konnotativem und sprachlichem bestehenden Stellen realisiert nach oben korrigiert werden. dial gewähltes, oftmals polemisie-Blickwinkel zwei Mal einen ähnli- wird. Tegel und Schönefeld – die Herr Grimski argumentiert nun in rendes Argument gegen den Flug-chen Text zu lesen, guten Grund, bisherigen Standorte – werden diesem Zusammenhang in sei- hafen sui generis. Aber auch hier darauf zu reagieren und im Sin- unter einem neuen Dach sub- nem Artikel, dass es auch andere könnte man einwenden, dass wir ne eines öffentlichen Austau- summiert. Das schafft aber auch Wirtschaftsräume (Frankfurt, nicht alle Kosten tragen müssen: sches ihre Aussagen zu evaluie- eine Menge neu zu besetzender München u.a.) gebe, in denen Nimmt man das oben skizzierte ren. Arbeitsplätze, da die Ressourcen Flughäfen mit strengeren Nacht- Multiplikatormodell als Ansatz, Aber warum eigentlich? Zum des neuen Flughafens in vielen flugverboten existieren würden würden auch die neuen und ex-Erscheinungstermin dieses Es- Bereichen die alten Bedingungen und ohne dass – entgegen mei- pandierenden Firmen an den says ist die hier geführte Diskus- – vor allem mit Blick auf die Aus- ner dargestellten Überlegungen Kosten beteiligt und damit eine sion insofern obsolet, als dass baustufen – übertreffen. Was aber – eine negative Wirkung feststell- „gerechtere“ Umverteilung vor-bereits bekannt sein wird, ob das nur unzureichend bedacht wird bar sei. Wahrheitsgehalt: genommen. Auch hier dient die Volksbegehren erfolgreich war. und auch in der Prognose der SPD schwach. Die hier vorgelegte Ana- gesteigerte Wirtschaftlichkeit, die Auch wenn es aktuell nach einem kaum inkludiert wird, ist der zu logie hinkt, da Äpfel mit Birnen durch das eingeschränkte Nacht-Scheitern aussieht, kann man erwartende Multiplikatoreffekt: verglichen werden: Für die flugverbot ermöglicht wird, als schon fragen, warum dieser Dis- Der Flughafen führt zur Ansied- komparatistische Wirtschafts- beste Antwort auf die Problem-kurs weitergeführt werden soll? lung neuer Firmen oder zum Aus- forschung (Vgl. hierzu Ausfüh- stellungen. Der Grund liegt in dem Umstand, bau von bestehenden Ressour- rungen von Schöpfke 2011) ist es Verlassen wir nun den – von mir dass die öffentliche Problemstel- cen, in der Folge steigen die Neu- essentiell, dass ein derartiger Ver- so geliebten – Bereich der Wirt-lung des Nachtflugverbotes – un- einstellungen, die Arbeits- gleich immer unter gleichen Be- schaft und gehen zu einem neuen abhängig vom Ausgang des Volks- losenzahlen sinken und im Sinne dingungen abläuft – das ist aber Feld über, nämlich der Verkehrs- problematik. Vor allem Herr macht krank! Wahrheitsgehalt: Entscheidungsmerkmalen. denden Flugzeuge gefunden Grimski verweist auf den Um- Ja, ABER. Es ist unbestreitbar Wenn man dies auf unseren Fall wurden – alleine aus der gesund-stand, dass wir infrastrukturell (und wurde von mir auch nie zur anwendet, dann sollte eine heitlichen Perspektive zu argu-vom Flughafen nicht profitieren Disposition gestellt), dass der Entscheidungsfindung sich nicht mentieren, da dieser Faktor – so würden, im Gegenteil gerade der Fluglärm zu gesundheitlichen nur auf die Gesundheit konzent- habe ich nachgewiesen – nicht Verlust des RB 22 beweise, wie wir Problemen führt. Die Belastun- rieren, sondern auch die bereits absolut betroffen ist und im Wech-vom Flughafen abgekoppelt wer- gen, die durch den Lärm erzeugt beschriebenen Bereiche der Öko- selverhältnis zu anderen Fakto-den. Wahrheitsgehalt: Jaein. Si- werden, fungieren als Stressoren, nomie oder des Verkehrs ren betrachtet werden muss. cher ist es richtig, dass Herr nehmen negativen Einfluss auf inkludieren. Das soll nicht bedeu- Somit kann mein Plädoyer, das ich Grimski die Entkopplung vom den Hormonkreislauf und erhö- ten, dass der Bereich der Gesund- schon im September dargestellt Flughafen aus der Sicht des Zug- hen die Gefahr von Erkrankun- heit abgeschwächt wird, habe, auch jetzt noch gelten. Da-verkehrs kritisiert. Während gen. Allerdings wäre es auch fa- schließlich ist unsere Gesundheit mit kann ich also das Skalpell aus Potsdam ab Dezember – unab- tal, diesen Umstand alleine auf ein absolutes Gut, das auch durch der Hand legen und mit der Des-hängig von der S-Bahn – im 20- den Fluglärm zu verabsolutieren. das Grundgesetz geschützt wird. infektion beginnen. Zuvor noch Minuten-Takt an Berlin angebun- Lärm ist omnipräsent: Autos ma- Dementsprechend ist es auch im ein Hinweis in eigener Sache: den ist und mit dem RB 22 eine chen krank (und ignorieren das Bereich des hier skizzierten Herr Grinski bezeichnet mich – direkte Verbindung zum BER Tempolimit), die Autobahn, die ja Nachtflugverbotes essentiell, bewusst zugespitzt – als Lobbyist (noch: Schönefeld) erhält, wird bald ausgebaut wird, drängt ge- dass die tatsächliche Gesund- von BER. Wenn das hier also je-der südliche Bereich der Landes- rade nachts über die Wälder nach heitseinschränkung – jenseits der mand von der Flughafen-hauptstadt vollständig abge- Neuseddin und der Bahnhof Schätzungen – immer wieder gesellschaft lesen sollte (und wi-schnitten. Dies ist, wie es angedeu- kann als stärkster Lärmfaktor an- kontrolliert wird. Allerdings muss der Erwarten noch Geld übrig tet wurde, völlig unverständlich. gesehen werden. Die von Herrn ganz deutlich konstatiert werden, hat), so kann ich ihm gerne mei-Allerdings wird auch diesem Be- Gelderblom beschriebene Laut- dass diese Gefahr durch die beste- ne Kontonummer mitteilen. reich der Sichtwinkel bewusst stärkengrenze wird in Bahnhofs- hende Nachtflugregelung bereits Allerdings wäre das fatal, verkürzt: Während die bahn- nähe vor allem nachts weit über- umfassend bedacht wurde: schließlich argumentiere ich nicht bezogene Anbindung defizitär ist, boten, nicht nur das Ankoppeln Durch die vorhandene Regelung vollständig für den Flughafen, erhalten wir in anderen infra- der Züge übertönt jedes Flug- wird die gesundheitliche Belas- sondern versuche die Problema-strukturellen Bereichen eine zeug, vor allem das ständige Hu- tung bereits reduziert und tik der Nachtflugregelung aus enorme Verbesserung: Die Auto- pen kann Nerv tötend sein. Aber zugleich damit auch in der Zu- verschiedenen Perspektiven zu bahn zwischen Nuthetal und dem fordern wir einen Verbot des kunft eine Überwachung der ge- betrachten – ganz im Sinne des Potsdamer Dreieck wird Bahnhofs? Nein, warum? Me- sundheitlichen Folgen möglich erweiterten Blickwinkels von vierspurig ausgebaut, die Bun- chanische Fortbewegung wird gemacht. Wenn man also so will, Kant. Aus diesen Argumenten desstraße von Güterfelde nach immer Lärm verursachen, ob wir schützt die bisherige Regelung ziehe ich dann die Essenz und das Schönefeld verlängert und die es wollen oder nicht, die Frage ist, bereits die Gesundheit und be- bedeutet in diesem Fall eine Beja-Stadtbahn wurde gerade erst er- wie wir damit umgehen und wie achtet zugleich ökonomische, in- hung des Flughafens. Daraus ei-neuert – in vielen Bereichen wird wir darauf reagieren. Und frastrukturelle und politische Fak- nen generellen Fall zu machen, in ganz Berlin (auf die anachro- überhaupt: eine gesundheitliche toren. verzerrt die Wirklichkeit – unab-nistische Verwendung von Ost- Gefährdung ist omnipräsent. Resümiert man damit die Ergeb- hängig davon steht mein Angebot und West – verzichte ich bewusst) Wussten Sie eigentlich, dass un- nisse und die damit interdepen- für die Flughafengesellschaft. So-und Potsdam investiert. Somit sere Plastikflaschen einen Weich- dente Evaluation der Thesen von mit kann ich jetzt das Skalpell kann nicht ausschließlich von ei- macher namens Bisphenol A ent- Dr. Gelderblom und Herrn endgültig absetzen und muss ner verkehrstechnischen Proble- halten, der zwar den Stoff elasti- Grimski, dann muss festgestellt feststellen, dass vieles, was Dr. matik im Zuge des BERs gespro- scher macht, aber auch Krebs werden, dass die existierende Gelderblom und Herr Grimski chen werden, vielmehr profitie- erregen kann? Wussten Sie, dass Nachtflugregelung im Sinne der geschrieben haben, stimmt. Ich ren auch wir – selbst im Zug, so das neue Kühlmittel in Klimaan- Verhältnismäßigkeit am adäqua- muss aber auch konstatieren, lange es uns nicht zum Flughafen lagen von Autos, sollte er auslau- testen erscheint: Sie schützt die dass vieles, was beide formuliert zieht – von der peripheren Förde- fen, schwer gesundheits- Gesundheit und bietet zugleich haben, nicht stimmt. Aber deshalb rung. schädigend ist? Ach, und wuss- das Potential für eine ökonomi- ist ja eine Auseinandersetzung so Zum Schluss wende ich mich dem ten Sie, dass wir ein ständiges sche und infrastrukturelle Ent- schön, sie bietet verschiedene Hauptkritikpunkt zu, der von Nervengift in Form des Quecksil- wicklung. Eine Verschärfung Zugänge. beiden Autoren bewusst pronon- bers in Energiesparlampen ha- wiederum verzerrt das Verhält- In dem Sinne ist dies hier ein ciert wurde – die Gesundheit. ben, das ständig austreten kann, nis enorm, die wirtschaftlichen Diskussionsangebot, gewisser-Dabei wird argumentiert, dass die wenn eine solche Lampe kaputt Folgen verkehren sich ins Negati- maßen schieße ich den Ball wieder Folgen des Fluglärms für alle Be- geht? Wir kennen diese Gefah- ve, eine Verschlechterung des zu ihnen. teiligten enorm wären, da der ren und gehen sie dennoch ein, Wirtschaftsraumes setzt ein und Aber so viel sei noch gefragt: Wo Schlafrhythmus gestört werde. warum? Wir könnten doch auch auch die Lebensqualität verrin- geht ihr nächster Urlaub hin? Langfristige Schäden für das aus PET-Flaschen trinken, ach gert sich. Ob damit aber die Ge- Mallorca? New York? Asien? Herz-Kreislauf-System seien die nein, auch da ist ja was drin, dass sundheit mehr geschützt wird, ist Der BER wird hier der Startpunkt Folge, unsere Gesundheit sei da- … . Wir setzen alle diese Sachen nicht zuletzt wegen der Vielfältig- sein – aller Diskussion zum Trotz, her fundamental gefährdet. ein, weil wir deren Einsatz im Sin- keit der Lärmquellen fraglich. oder etwa nicht? Auch die Fortschritte der ne der Verhältnismäßigkeit abge- Überhaupt erscheint es als Sack- Doch, er wird eben doch fliegen – Luftfahrtindustrie wären zu ge- wogen haben: Jede Entscheidung gasse – im Bewusstsein, dass und das ist gut so. ring, um de facto eine langfristige ist nicht nur von einem Element bereits Lärmschutzmaßnahmen Verbesserung zu erzielen. Uniso- abhängig, sondern sucht den bes- durch das bestehende Nachtflug- Pierre Bracke no könnte man sagen: Der Lärm ten Weg aus einer Reihe von verbot und durch die leiser wer-12 Amtsblatt für die Gemeinde Seddiner See Nr. 13 12. Dezember 2012

Gemeindeverwaltung Seddiner See Anschrift: Gemeindeverwaltung Seddiner See Neuseddin,Kiefernweg 5, 14554 Seddiner See Telefon: 033205/5360 Telefax: 033205/53627 E-Mail: [email protected] Internet: www.seddiner-see.de

Sprechzeiten in der Verwaltung Montag 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr Dienstag 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr Freitag geschlossen

Telefonnummern der Verwaltung Bereich App. Zimmer E-Mail

Bürgermeister 5360 01 [email protected]

Sekretariat Sekretärin 53617 01 [email protected] Sachbearbeiterin Hauptamt 53649 01 [email protected]

Hauptamt Hauptamtsleiterin 53624 03 [email protected] Sachbearbeiterin Bildung/Erziehung 53625 14 [email protected] Sachbearbeiterin Personal/Versicherung 53618 07 [email protected]

Kämmerei Kämmerin 53615 05 [email protected] Sachbearbeiterin Steuern 53616 06 [email protected] Sachbearbeiterin Steuern 53623 06 [email protected] Kassenverwalter 53614 04 [email protected] Sachbearbeiterin Kämmerei 53613 08 [email protected]

Bau- und Ordnungsamt Leiter des Bau- und Ordnungsamtes 53621 09 [email protected] Sachgebietsleiter Bau 53622 12 [email protected] Sachbearbeiterin Bau 53611 13 [email protected] Sachbearbeiterin Liegenschaften/Friedhofsangelegenheiten 53628 08 [email protected] Sachbearbeiterin Gewerbeangelegenheiten/Brandschutz 53620 10 [email protected] Sachbearbeiterin Allgem. Ordnungsrecht, Ruhender Verkehr, Wohnungsvergabe 53619 09 [email protected]

Sprechzeiten des Einwohnermeldeamtes Beelitz Anschrift: Stadtverwaltung Beelitz, Berliner Straße 202, Tel.: 033204/391-84 oder -85 Montag 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr Dienstag 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr Freitag geschlossen

Amtsblatt Seddi1004

1 See-Kurier Nr. 1 / Woche 4 27. Januar 2010

AMTSBLATT für die Gemeinde Seddiner See Inhaltsverzeichnis Öffentliche Bekanntmachungen – Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters am 10.01.2010 – Bekanntmachung des Wahlergebnisses .................................................... Seite 1 – Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen öffentlicher Straßen und öffentlicher Anlagen in der Gemeinde Seddiner See (Sondernutzungssatzung) .................................................................................................................... Seite 1 – Ankündigung einer geplanten Teileinziehung der Anliegerstraßen des Wohngebietes Am Lindenring im OT Neuseddin „Lärchenweg“ und „Am Lindenweg“ .......................................................................................................................... Seite 5 – Beschlüsse der Gemeindevertretung vom 24.11.2009 ........................................................................................................................ Seite 5 – Beschlüsse der Gemeindevertretung vom 15.12.2009 ........................................................................................................................ Seite 6 – Sitzungsplan der Gemeindevertretung und der Ausschüsse 2010 ........................................................................................................ Seite 7

Informationen aus der Gemeindeverwaltung – Information zu den gelben Säcken ..................................................................................................................................................... Seite 7 – Jugendklub ....................................................................................................................................................................................... Seite 7 – Veranstaltungskalender der Gemeinde für das Jahr 2010 ................................................................................................................... Seite 8 – Wohnungsangebote der Gemeinde .................................................................................................................................................... Seite 9 – Dank an die Wahlhelfer zur Bürgermeisterwahl 2010 .......................................................................................................................... Seite 9 – Herzliche Glückwünsche im Februar 2010 .......................................................................................................................................... Seite 9

Öffentliche Bekanntmachungen

Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters am 10.01.2010 – Bekanntmachung des Wahlergebnisses

  1. 1. Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung am 12.01.2010 folgendes 3. Der Wahlausschuss stellte in seiner Sitzung am 12.01.2010 fest, dass Wahlergebnis festgestellt: der Bewerber die Zahl der wahlberechtigten Personen: 3.431 Stimmenzahl die Zahl der Wähler: 1.227 Axel Zinke 1.069 die Zahl der ungültigen Stimmen: 21 die erfolderliche Stimmenzahl erhalten hat und damit zum neuen haupt- die Zahl der gültigen Stimmen: 1.206 amtlichen Bürgermeister gewählt wurde.
  1. 2. Von den gültigen Stimmen entfielen auf: Seddiner See, 13.01.2010 Vor- und Familienname der Bewerberin oder des Bewerbers Stimmenzahl Dr. S. Weickert Axel Zinke 1.069 Wahlleiterin

Votum Stimmenzahl „JA“ 1.069 „NEIN“ 137

Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen öffentlicher Straßen und öffentlicher Anlagen in der Gemeinde Seddiner See (Sondernutzungssatzung) Auf der Grundlage der §§ 3, 28 Abs. 2 Nr. 9 Kommunalverfassung des dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.05.2009 (GVBl. I S. 160) Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286), geän- hat die Gemeinde Seddiner See in ihrer Sitzung am 15.12.2009 folgende dert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.09.2008 (GVBl. I S. 202, 207) Satzung beschlossen: i. V. m. §§ 18 bis 21 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) in der § 1 Geltungsbereich Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2005 (GVBl. I S. 218) zuletzt ge- § 2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 166) und § 3 Plakatierungen

§ 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung § 4 Erlaubnisantrag

vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206) zuletzt geändert durch Art. 6 des Geset- § 5 Erlaubnis zes vom 31.7.2009 (BGBl. I S. 2585) i. V. m. §§ 2, 4 und 5 des § 6 Bearbeitungsfrist und Genehmigungsfiktion Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fas- § 7 Pflichten des Erlaubnisnehmers sung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geän- § 8 Versagung und Widerruf einer Erlaubnis 27. Januar 2010 Nr. 1 / Woche 4 See-Kurier 3 Öffentliche Bekanntmachungen

§ 9 Gebührengegenstand, Entstehung und Fälligkeit der Gebühr zeichnerisch und textlich zu erläutern.

§ 10 Erlaubnis- und Gebührenfreiheit (2) Für beabsichtigte Sondernutzungen innerhalb der Ortsdurchfahrten von

§ 11 Gebührenschuldner Bundes- und Kreisstraßen ist vom Antragsteller die Zustimmung der

§ 12 Gebührenerstattung Straßenbaubehörde einzuholen und mit dem Antrag vorzulegen.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten (3) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Stra-

§ 14 Gebührentarife zur Sondernutzung ßen- bzw. Fußgängerverkehrs oder eine Beschädigung oder

§ 15 Übergangsbestimmungen Verschmutzung der Straße, Wege, Plätze oder die Gefahr einer solchen

§ 16 Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner Beschädigung oder Verunreinigung verbunden, so muss der Antrag

§ 17 Inkrafttreten Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der

öffentlichen Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, der Verkehrssicher-

§ 1 heit sowie des Schutzes oder der Beseitigung von Verunreinigungen

Geltungsbereich der Straße, Wege, Plätze und ihrer Rekonstruktion Rechnung getragen Diese Satzung gilt für öffentliche Straßen gemäß § 3 BbgStrG und § 1 FStrG wird. Diese Erklärung ist dem Antrag beizufügen. und öffentlichen Anlagen im Gebiet der Gemeinde Seddiner See:

  1. 1. Gemeindestraßen §5
  2. 2. sonstige öffentliche Straßen Erlaubnis
  3. 3. Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen und Kreisstraßen (1) Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis steht im pflichtgemäßen
  4. 4. öffentliche gemeindeeigene Anlagen (wie Grünflächen und Plätze) Ermessen der Genehmigungsbehörde und wird unbeschadet anderer erforderlicher öffentlich-rechtlicher Erlaubnisse oder privater Rechte Drit- §2 ter erteilt. Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann mit Be- Die Sondernutzung bedarf der Erlaubnis der nachstehenden Behörden: dingungen und Auflagen sowie inhaltlichen Einschränkungen erteilt
  5. 1. Erlaubnis der Gemeinde für Gemeindestraßen, sonstige öffentliche Stra- werden, wenn dies für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, zum ßen und öffentliche Anlagen. Schutze der Straße, zur Vermeidung von Störungen, aus Gründen des
  6. 2. Erlaubnis der Gemeinde in Ortsdurchfahrten von Bundes- und Kreis- Umweltschutzes oder zur Abstimmung der Sondernutzung verschiede- straßen soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, so- ner Erlaubnisnehmer erforderlich ist. wie der Zustimmung der jeweiligen Straßenbaubehörde. Die Erlaubnis ist nicht übertragbar.
  7. 3. Erlaubnis der zuständigen Straßenbaubehörde für Bundesfernstraßen Die Gemeinde ist berechtigt, nach der Erlaubniserteilung weitere Auf- gemäß § 8 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG). lagen zu erteilen.
  8. 4. Erlaubnis der zuständigen Straßenbaubehörde für Kreisstraßen gemäß (2) Sonstige, nach dem öffentlichen Recht erforderliche Genehmigungen, § 18 Abs. 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG). Erlaubnisse oder Bewilligungen werden durch die Sondernutzungs- Die Sondernutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist. Hierin ist erlaubnis der Gemeinde nicht ersetzt. auch die Erlaubniserteilung nach § 6 dieser Satzung erfasst. §6 §3 Bearbeitungsfrist und Genehmigungsfiktion Plakatierungen § 42 a Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 1 Verwaltungs- (1) Die Plakatierung im Gemeindegebiet ist zulässig und bedarf der Sonder- verfahrensgesetz für das Land Brandenburg findet für die Erlaubniserteilung nutzungserlaubnis der in § 2 dieser Satzung genannten zuständigen nach § 5 Anwendung. Behörde. (2) Die maximale Größe eines jeden Plakates darf DIN A0 (841 x 1189 §7 mm) nicht überschreiten. Pflichten des Erlaubnisnehmers Die Gemeinde behält sich vor, die Anzahl der Plakate insgesamt und (1) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung ver- den Genehmigungszeitraum zu begrenzen. bundenen Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Der Sondernutzungsantrag kann abgelehnt werden, wenn die Anzahl der Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten bereits erteilten Erlaubnisse eine Beeinflussung der Verkehrsteilnehmer Regeln der Technik genügen. darstellt und die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde. Der Erlaubnisnehmer hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sa- (3) Plakatierungen dürfen im öffentlichen Verkehrsraum die Verkehrssicher- chen so einzurichten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr heit der Verkehrsteilnehmer nicht gefährden. nach den Umständen unvermeidlich behindert oder belästigt wird. (4) Plakatierungen dürfen erst erfolgen, wenn die Erlaubnis dazu erteilt wurde. Er hat insbesondere die von ihm erstellten Einrichtungen sowie die ihm zuge- Hierin ist auch die Erlaubniserteilung nach § 6 dieser Satzung erfasst. wiesene Fläche in einem ordnungsgemäßen, sauberen Zustand zu halten. Plakate sind spätestens einen Tag nach Ende des genehmigten (2) Die Verkehrssicherungspflicht durch die Ausübung der Sondernutzung Plakatierungszeitraumes restlos vom Antragsteller zu beräumen. liegt beim Erlaubnisnehmer. Er haftet für alle Schäden, die der Gemeinde Seddiner See oder Dritten §4 durch die Anlagen oder durch die nicht ordnungsgemäße Wiederher- Erlaubnisantrag stellung der öffentlichen Verkehrsfläche oder als Folge der Ausübung (1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Der Antrag der Sondernutzung entstehen. Die Gemeinde ist von allen auf Sondernutzung ist in der Regel mindestens zwei Wochen vor der Schadensersatzansprüchen und sonstigen Ansprüchen Dritter freizu- beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung schriftlich bei der Ge- stellen, die im Rahmen der Sondernutzung entstehen. meinde Seddiner See zu stellen. (3) Wird die Sondernutzung nicht den Bedingungen und Auflagen ent- Der Antrag muss Angaben über Name und Anschrift des Antragstellers, sprechend ausgeübt und dadurch der Zustand der Straße oder die öf- Ort, Art, Anlass, Umfang sowie Zeitraum der Sondernutzung und Un- fentliche Sicherheit gefährdet, kann die Gemeinde den nicht ordnungs- terschrift des Antragstellers beinhalten. gemäßen Zustand beseitigen. Das Gleiche gilt, wenn die Sondernutzung Bei beabsichtigter Plakatierung sind zusätzlich die Plakatgrößen, An- zeitlich abgelaufen ist und der Erlaubnisnehmer die Verkehrsfläche nicht zahl und Straßennamen anzugeben. Erforderlichenfalls ist der Antrag geräumt bzw. Plakate nicht entfernt hat. 3 See-Kurier Nr. 1 / Woche 4 27. Januar 2010

Öffentliche Bekanntmachungen

Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Erlaubnisnehmer. § 10 (4) Mit dem Erlöschen der Erlaubnis durch zeitlichen Ablauf hat der Erlaubnis- und Gebührenfreiheit Erlaubnisnehmer unverzüglich alle von ihm erstellten Anlagen und Ein- (1) Für nachstehend aufgeführte Sondernutzungen besteht eine Erlaub-richtungen zu entfernen und die beanspruchte Fläche in den ursprüng- nis- und Gebührenfreiheit: lichen Zustand zu versetzen. 1. Bei Havarie und Katastrophenfällen, die Sondernutzungen nach (5) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, sonstige, nach dem öffentlichen sich ziehen und hoheitliche Aufgaben. Recht erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen 2. Für politische Parteien und Wählergruppen im Sinne des Gesetzes eigenständig einzuholen. für Wahlwerbung in der Wahlvorbereitungszeit anlässlich von Euro-pa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen oder Volks-

§ 8 entscheidungen.

Versagung und Widerruf einer Erlaubnis 3. Für die Bundesrepublik, das Land, die Gemeinden und die (1) Eine beantragte Erlaubnis nach § 5 dieser Satzung ist zu versagen, Gemeindeverbände, sofern Gegenseitigkeit gewährleistet ist, die wenn öffentliche Interessen der Sondernutzung entgegenstehen. Sondernutzung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft Ein öffentliches Interesse ist insbesondere gegeben, wenn und wenn sie nicht berechtigt sind, die Zahlung der Gebühren

  1. 1. die Sondernutzung den Gemeingebrauch erheblich einschränken würde, einem Dritten aufzulegen.
  2. 2. von der Sondernutzung schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen Weiterhin alle im Auftrage der Gemeinde Seddiner See tätigen Firmen würden, bei der Verrichtung von Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge.
  3. 3. städtebauliche oder sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt würden, 4. Die öffentliche Versorgung oder Entsorgung, das Be- und Entla-
  4. 4. Straßenbaumaßnahmen beeinträchtigt, Bestandteile der Straße oder den von Fahrzeugen aller Art, sofern der Gemeingebrauch nicht Versorgungsanlagen gefährdet würden oder oder nur kurzzeitig beeinträchtigt, die Verkehrssicherheit der Ver-
  5. 5. die Straße eingezogen werden soll. kehrsteilnehmer nicht gefährdet und die StVO eingehalten wird. (2) Eine nach § 5 erteilte Erlaubnis kann vor Ablauf der Genehmigungszeit 5. Das Aufstellen von Abfallbehältern am Abfuhrtag und das vorü- insbesondere widerrufen werden, wenn: bergehende Lagern von Baumaterial und Brennstoffen am Liefer-
  6. 1. nachträglich Gründe eintreten, die eine Versagung nach Absatz 1 tag, soweit eine Zeitdauer von 24 Stunden nicht überschritten wird, rechtfertigen würden, die Verkehrssicherheit der Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet und
  7. 2. der Erlaubnisnehmer deren Inhalt nicht beachtet, die Bedingungen die StVO eingehalten wird. oder Auflagen der Erlaubnis nicht erfüllt oder Bauteile, Anlagen, Ein- 6. Für Volks- und Gemeindefeste, sportliche oder gemeinnützige Ver- richtungen, Plakate oder sonstige Gegenstände zur Ausübung der anstaltungen, die ausschließlich zu sozialen oder kirchlichen Zwe- Sondernutzung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet, cken ausgeübt werden und innerhalb der Gemeinde Seddiner See
  8. 3. bei Änderung der Verkehrs- oder Grundstückssituation oder stattfinden.
  9. 4. die festgelegte Gebühr nicht gezahlt wird. 7. Für ortsansässige eingetragene Vereine, Vereinigungen sowie die (3) Bei Widerruf der erteilten Erlaubnis sowie bei der Einziehung der Stra- Freiwillige Feuerwehr deren Veranstaltungen und Plakatierungen ße hat der Erlaubnisnehmer innerhalb einer angemessenen Frist alle innerhalb der Gemeinde Seddiner See stattfinden. von ihm erstellten Anlagen und Einrichtungen zu entfernen und den 8. Für Informationsstände, die gemeinnützigen Zwecken dienen. benutzten Straßenteil in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. 9. Baurechtlich genehmigte Bauteile und Werbeanlagen. (4) Der Erlaubnisnehmer hat gegen die Gemeinde Seddiner See keinen 10. Briefkastenanlagen in Verbindung mit Wohnanlagen, Autoruf- Ersatzanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Ände- säulen, Notrufsäulen, Telefonzellen, Wartehäuschen für öffentli- rung oder Einziehung der Straße. che Verkehrsmittel, Fahrkartenautomaten.
  10. 11. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung die keiner Baugenehmi- §9 gung bedürfen und nicht mehr als 30 cm in den Gehweg hinein- Gebührengegenstand, Entstehung und Fälligkeit der Gebühr ragen sowie Sonnenschutzanlagen, die an einer an der Straße (1) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sondernutzungsgebühr angrenzenden baulichen Anlage angebracht sind, sofern der Fuß- sind Art, Zeitdauer und der Umfang der Sondernutzung. gänger- und Straßenverkehr nicht behindert wird. Angefangene Meter oder Quadratmeter zählen bei der Berechnung 12. Warenauslagen der Urproduktion vor den eigenen Grundstücken der Sondernutzungsgebühren als volle Meter oder Quadratmeter. sowie Warenauslagen vor eigenen Ladengeschäften sofern diese (2) Die Gebührenpflicht entsteht 3 m² Grundfläche nicht überschreiten und der Fußgänger- und
  11. 1. mit Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Straßenverkehr nicht behindert wird. oder 13. Transportable Werbeaufsteller an Gehwegen für zeitlich begrenz-
  12. 2. bei unerlaubter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung. te Veranstaltungen an der Stätte der Leistung, insbesondere für Ist der Beginn der Nutzung nicht nachweisbar, entsteht die Gebühren- Schlussräumungs- und Ausverkäufe, Neueröffnungen sowie schuld mit dem Beginn des Tages, an dem die Sondernutzung erstmals Sonderveranstaltungen, für den Zeitraum von drei Tagen vor und nachgewiesen werden kann. die Dauer der Veranstaltung. (3) Für erlaubnisbedürftige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maß- 14. Das Musizieren montags bis samstags in der Zeit von 10.00 Uhr gabe des im § 14 dieser Satzung aufgeführten Gebührentarifes erhoben. bis 20.00 Uhr, soweit es nicht gegen Entgelt erfolgt, nicht gewerb- (4) Für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis wird gemäß § 5 des lichen Zwecken dient und ohne Verwendung von elektroakusti- KAG eine Verwaltungsgebühr erhoben. Die Höhe der Verwaltungsgebühr scher Schallverstärkung geschieht. richtet sich nach der jeweils gültigen Verwaltungsgebührensatzung der 15. Die Ausschmückung entlang von Straßen- und Häuserfronten für Gemeinde Seddiner See. Feiern, Feste, Umzüge und Veranstaltungen. (5) Die Gebühren werden zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschei- 16. Das Feilbieten von Zeitungen, wenn dies ohne Verkaufseinrichtung des fällig. geschieht. (6) Das Recht der Gemeinde, nach § 18 Abs. 5 BbgStrG bzw. § 8 Abs. 2a (2) Erlaubnis- und gebührenfreie Sondernutzungen können eingeschränkt FStrG Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus, der öffentlichen bleibt unberührt. Sicherheit oder Ordnung sowie des Straßenverkehrs dies erfordern. (7) Wird die Sondernutzung ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt, (3) Sonstige, nach dem öffentlichen Recht erforderliche Genehmigungen, kann die zuständige Behörde die entsprechende Nutzung untersagen. Erlaubnisse oder Bewilligungen werden durch die erlaubnisfreie Sonder- nutzung nach dieser Satzung nicht ersetzt. 27. Januar 2010 Nr. 1 / Woche 4 See-Kurier 5 Öffentliche Bekanntmachungen

§ 11 (2) Entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Gemeinde

Gebührenschuldner Seddiner See eine Sondernutzungserlaubnis für mehr als drei Tage aus (1) Gebührenschuldner sind: Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.

  1. 1. Der Antragsteller bzw. der Erlaubnisnehmer. (3) Beträge unter 10,00 Euro werden nicht erstattet.
  2. 2. Derjenige, der die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt. § 13 (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Ordnungswidrigkeiten (1) Gemäß § 47 BbgStrG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder § 12 fahrlässig Gebührenerstattung 1. eine öffentliche Straße, einen Weg oder einen Platz über den Gemein- (1) Wird eine erteilte Sondernutzungserlaubnis vom Erlaubnisnehmer aus gebrauch hinaus benutzt, ohne die gemäß dieser Satzung notwen- Gründen, die die Gemeinde nicht zu vertreten hat, nicht in Anspruch dige Erlaubnis zu besitzen, oder genommen oder vor Zeitablauf aufgegeben oder die Erlaubnis aus Grün- 2. den mit der Erlaubnis erteilten Auflagen und Bedingungen zuwider- den, die der Gebührenschuldner zu vertreten hat, widerrufen, so be- handelt. steht kein Anspruch auf Erstattung der Gebühren. (2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 2.500,00 Euro geahndet werden.

§ 14 – Gebührentarife zur Sondernutzung

Tarifstelle Sondernutzungsart Gebührenmaßstab Höhe der Gebühr in Euro 1 Plakatierungen pro Plakat und Tag für stattfindende Veranstaltungen und Maßnahmen im Gemeindegebiet 0,15 für stattfindende Veranstaltungen und Maßnahmen außerhalb des Gemeindegebietes 0,30 2 Transportable oder feststehende pro Aufsteller monatlich Werbeaufsteller/Werbetafeln für den 1. Aufsteller gebührenfrei für den 2. Aufsteller 5,00 3 Abstellen von Werbewagen (Fahrzeuge, Hänger) je m² Verkehrsfläche pro Tag 1,00 4 Schaustellungsveranstaltungen (wie Motor- pro Tag oder Artistikshows), Fahrgeschäfte, Ausstellungen, bis 100 m² 20,00 Dreharbeiten, Filmaufnahmen u. ä. über 100 m² bis 1000 m² 50,00 über 1000 m² 100,00 5 Zirkusveranstaltungen pro Tag 15,00 6 Feste Verkaufsstände (Imbissstände, Kioske u.ä.) pro Tag 1,00 7 Ambulante Verkaufsstände (Straßenhandelsstellen) pro Tag 5,00 8 Tische und Sitzgelegenheiten, die zu kommerziellen Zwecken auf öffentlichen Verkehrsflächen aufgestellt werden je angefangener m² Verkehrsfläche pro Tag 0,50 9 Informationsstände je Stand pro Tag 5,00 10 Aufstellung von Containern (z. B. für Bauschutt, Entrümpelung o. ä. ) je Container pro Tag 3,00 11 Lagerung von Baumaterial und sonstigen Gegenständen je m² pro Tag 2,00 12 Sondernutzungen, die nicht unter vorstehenden Tarifstellen aufgeführt sind je m² pro Tag 0,50

§ 15 wie §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit

Übergangsbestimmungen § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg. Für Sondernutzungserlaubnisse, die nach dem bisherigen Recht bereits er-teilt wurden, wird keine Anpassung an die geänderten Gebühren vorge- § 17 nommen. Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung im

§ 16 Amtsblatt für die Gemeinde Seddiner See „See-Kurier“ in Kraft.

Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Seddiner See zur Sonder-Verwaltungsverfahren nach §§ 4, 5 dieser Satzung können über den ein- nutzung von öffentlichen Straßen und Plätzen vom 20.04.1999 (Amts-heitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. blatt für die Gemeinde Seddiner See „See-Kurier“ Nr. 05/1999 vom Es gelten die Regelungen des Gesetzes über den Einheitlichen 28.05.1999 S. 3) außer Kraft. Ansprechpartner für das Land Brandenburg vom 07.07.2009 (GVBl. I S. 262) i. V. m. dem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft zur Errichtung der Seddiner See, den 15.12.2009 Einrichtung „Einheitlicher Ansprechpartner für das Land Brandenburg“ (EAPBbg) vom 06.10.2009 (Amtsblatt für Brandenburg-Nr. 41 S. 2053) so- Axel Zinke Bürgermeister Siegel 5 See-Kurier Nr. 1 / Woche 4 27. Januar 2010

Öffentliche Bekanntmachungen

Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Ausfertigung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen öffentlicher Straßen und öffentlicher Anlagen in der Gemeinde Seddiner See (Sondernutzungssatzung), welche die Gemeindevertretung der Gemeinde Seddiner See am 15.12.2009 (Beschluss Nr. 79/07/ 2009) beschlossen hat, wird im „See-Kurier – Amtsblatt der Gemeinde Seddiner See und Gemeindezeitung“ Jahrgang 18 Nr. 01 am 27. Januar 2010 öffentlich bekannt gemacht.

Seddiner See, den 22.12.2009 Axel Zinke Bürgermeister Siegel

Ankündigung einer geplanten Teileinziehung der Anliegerstraßen des Wohngebietes Am Lindenring im OT Neuseddin „Lärchenweg“ und „Am Lindenweg“ Es ist beabsichtigt, nach § 8 Abs. 2 + 3 Brandenburgisches Straßengesetz Begründung: vom 31.März 2005, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Die Teileinziehung ist aus Gründen der Sicherheit und Ordnung vorzuneh-Land Brandenburg- GVBl. Bbg.-Teil I/ 05 Nr.16 Seite 218, zuletzt geändert men. durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2009, GVBl. Bbg. I / 09 Nr. 08 S.166, 173 durch Ein Lageplan der zur Teileinziehung vorgesehenen Straßen liegt während der Dienststunden beim Ordnungsamt der Gemeinde Seddiner See, Kiefern-Teileinziehung weg 5, 14554 Seddiner See, Zimmer 9 zur öffentlichen Einsichtnahme aus.

die Widmung der in der Gemarkung Neuseddin gelegenen Anliegerstraßen Etwaige Bedenken oder Gegendarstellungen zu der beabsichtigten Teilein-Flur 2 Flurstück 433 und 344 ( teilweise ) mit der Maßgabe einzuschränken, ziehung können innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Be-dass ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht kanntmachung schriftlich zur Niederschrift beim Ordnungsamt der Gemeinde über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen festgesetzt wird. Seddiner See geltend gemacht werden. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind der vertraglich gebundene Ver- und Entsorgungsverkehr ( Müll, Abwasser usw. ) und die Fahrzeuge Seddiner See, den 06.01.2010 des Rettungswesens, des Brand- und Katastrophenschutzes. Axel Zinke Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Ankündigung der geplanten Teileinziehung wird hiermit Ein Lageplan der zur Teileinziehung vorgesehenen Straßen liegt während öffentlich im „See-Kurier – Amtsblatt der Gemeinde Seddiner See und der Dienststunden beim Ordnungsamt der Gemeinde Seddiner See, Kiefern-Gemeindezeitung“ Jahrgang 18, Nr. 1 am 27.01.2010 bekanntgemacht. weg 5, 14554 Seddiner See, Zimmer 9 zur öffentlichen Einsichtnahme aus.

Seddiner See, den 06.01.2010

Axel Zinke Bürgermeister

In der 9. Sitzung der Gemeindevertretung am 24.11.2009 wurden folgende Beschlüsse gefasst:

Beschluss: Anpassung der Friehofssatzung an die EU- Beschluss: Bibliothek I Dienstleistungrichtlinie Beschluss-Nr.: 68/06/2009 Beschluss-Nr.: 66/06/2009 Die Gemeindevertretung lehnt den Antrag ab, die Benutzer- und Gebüh-Die Gemeindevertretung der Gemeinde Seddiner See beschließt auf der renordnung dahin gehend zu ändern: Grundlage des § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg 1. die Aufnahme- und Benutzergebühr für Kinder und Jugendliche ent-(BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I, S. 286) die Friedhofssatzung fällt. der Gemeinde Seddiner See. (bereits im See-Kurier 12/ 2009 bekannt- 2. Die Öffnungszeiten werden in jedem „See-Kurier“ veröffentlicht, um gemacht) den Bekanntheitsgrad der Bibliothek zu steigern.

Beschluss: Eltern-Kind-Zentrum Beschluss: Bibliothek II Beschluss-Nr.: 67/06/2009 Beschluss-Nr.: 70/06/2009 Beschlussfassung, dass im Haushaltsplan 2010 eine Summe in Höhe von Die Gemeindevertretung der Gemeinde Seddiner See beschließt die Aufhe-50.000 € für den Standort des EKIZ eingestellt wird. Es erfolgt eine Verta- bung der Benutzer- und Gebührenordnung der öffentlichen Bibliothek vom gung der Beschlussfassung über den Standort des EKIZ. Vor der Beschluss- 29. Juni 2004 (Beschluss-Nr.: 104/08/2004). fassung über diesen Standort erfolgt die Beschlussfassung des Konzeptes des EKIZ. 27. Januar 2010 Nr. 1 / Woche 4 See-Kurier 6 Öffentliche Bekanntmachungen

In der 10. Sitzung der Gemeindevertretung am 15.12.2009 wurden folgende Beschlüsse gefasst:

Beschluss: Investitionsprogramm 2010 entwässerung und Begleitgrün im Entwurf „Straßenbau Seddin- Kähnsdorf-Beschluss-Nr.: 72/09/2009 Gestaltung der Hauptstraße zwischen Abzweig Schlunkendorfer Straße bis Die Gemeindevertretung beschließt , die Entscheidung über das Investitions- Ortsende Seddin in Richtung Kähnsdorf im Zusammenhang mit der Sanie-programm der Gemeinde Seddiner See auf das Jahr 2010 bis zur Klärung rung der Seddiner Straße und der Dorfstraße in Kähnsdorf“ (Stand der Kosten für das Projekt „Überleitung von Nieplitzwasser in den Seddiner 01.10.2009) zu. See“ zu verschieben. Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, auf dieser Grundlage zur Ab-sicherung der Finanzierung des Vorhabens bis spätestens 30.03.2010 ei-Beschluss: Rechnungsprüfung und Entlastung Bürgermeister nen Fördermittelantrag zu stellen und den Baubeginn für 2011 vorzuse-Beschluss-Nr.: 73/07/2009 hen. Die Gemeindevertretung beschließt: Die Teileinrichtungen Parkplätze und Straßenbeleuchtung sowie der Um-I. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Seddiner See nimmt das im fang und der zeitliche Ablauf der Baumaßnahme sind nach endgültigem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 18.11.2009 aufge- Stand der Finanzierungsbedingungen zu beschließen. zeigte Ergebnis der Prüfung der Jahresrechnung der Gemeinde Seddiner See für das Haushaltsjahr 2008 (Anlage 1) zur Kenntnis. Beschluss: Teileinziehung Straßen II. Die Gemeindevertretung stellt das Ergebnis der Jahresrechnung 2008 Beschluss-Nr.: 76/07/2009 unter Einbeziehung der Abschlussbuchungen nach § 39 Abs. 3 Satz 2 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Seddiner See beabsichtigt, die Wid-GemHVO wie folgt fest: mung der Straßen „Lärchenweg“ und „Am Lindenweg“ im OT Neuseddin

  1. 1.1. Kassenmäßiger Abschluss in EURO mit der Maßgabe einzuschränken, dass ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit Gesamt Ist-Einnahmen 11.300.719,62 einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger Gesamt Ist-Ausgaben 10.464.069,61 und Zugmaschinen festgesetzt wird. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind der vertraglich gebundene Buchmäßiger Kassenbestand bei Ver- und Entsorgungsverkehr ( Müll, Abwasser usw. ) und die Fahrzeuge Abschluss des Haushaltsjahres 836.650,01 des Rettungswesens, des Brand- und Katastrophenschutzes.
  2. 1.2. Ergebnis der Haushaltsrechnung in EURO Soll-Einnahmen VwHH 6.951.667,25 Beschluss: Konzept Eltern-Kind-Zentrum Soll-Einnahmen VmHH 2.986.428,02 Beschluss-Nr.: 77/07/2009 Summe Soll-Einnahmen 9.938.095,27 Die Gemeindevertretung beschließt das überarbeitete Konzept des Eltern- + neue HER- 0,00 Kind-Zentrums in der Gemeinde Seddiner See. ./. Abgang alter HER VmHH 0,00 ./. Abgang alter KER VwHH - 3.070,75 Beschluss: Standort Eltern-Kind-Zentrum Summe bereinigte Soll-Einnahmen 9.935.024,52 Beschluss-Nr.: 78/07/2009 Soll-Ausgaben VwHH 6.948.596,50 Die Gemeindevertretung beschließt die Einrichtung des Eltern-Kind-Zen- Soll-Ausgaben VmHH 2.509.367,02 trums in der Kita „Waldsternchen“. Summe Soll-Ausgaben 9.457.963,52 + neue HAR VmHH 545.250,00 Beschluss: Anpassung Straßensondernutzungsatzung an EU- ./. Abgang alter HAR VmHH 68.189,00 Dienstleistungsrichtlinie ./. Abgang alter KAR 0,00 Beschluss-Nr.: 79/07/2009 Summe bereinigter Soll-Ausgaben 9.935.024,52 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Seddiner See beschließt auf der Etwaiger Unterschied bereinigter Grundlage der §§ 3, 28 Abs. 2 Nr. 9 Kommunalverfassung des Landes Soll Einnahmen Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286), geändert durch ./. bereinigte Soll-Ausgaben (Fehlbetrag) 0,00 Artikel 15 des Gesetzes vom 23.09.2008 (GVBl. I S. 202, 207) i. V. m. §§ 18 III. Auf Grund der geprüften und festgestellten Ergebnisse der Jahres- bis 21 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) in der Fassung der Be- rechnung der Gemeinde Seddiner See wird die Entlastung für den haupt- kanntmachung vom 31.03.2005 (GVBl. I S. 218) zuletzt geändert durch amtlichen Bürgermeister gemäß Artikel 4 Abs. 7 der Kommunal- Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 166) und § 8 Bundes- verfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember fernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2007 i. V. m. § 93 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206) zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes (GO) vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 154) für das Haushaltsjahr 2008 „er- vom 31.7.2009 (BGBl. I S. 2585) i. V. m. §§ 2, 4 und 5 des Kommunalabgaben- teilt“. gesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 31.03.2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 Beschluss: Neubau Fußweg zur Gemeindeverwaltung des Gesetzes vom 27.05.2009 (GVBl. I S. 160) die in der Anlage beigefügte Beschluss-Nr.: 74/07/2009 Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen öffentlicher Die Gemeindevertretung der Gemeinde Seddiner See stimmt dem Entwurf Straßen und öffentlicher Anlagen in der Gemeinde Seddiner See (Sonder- vom 30.11.2009 zum „Neubau Fußweg zur Gemeindeverwaltung“ in nutzungssatzung). Neuseddin zu und beschließt, dass die Arbeitsgemeinschaft IBS/ freianlage.de die Planung auf dieser Grundlage fortsetzt. Die Baumaßnahme ist im Jahr Beschluss: Sitzungsplan 2010 2010 zu realisieren. Die finanziellen Mittel sind durch die Verwaltung im Beschluss-Nr.: 80/07/2009 Haushalt 2010 einzustellen. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Seddiner See beschließt den anlie- genden Sitzungsplan für die Sitzungen der Gemeindevertretung sowie der Beschluss: Straßenbau Seddin-Kähnsdorf Ausschüsse für das Jahr 2010 und gibt die Sitzungstermine der Ortsbeiräte Beschluss-Nr.: 75/07/2009 der Ortsteile Neuseddin, Kähnsdorf und Seddin für das Jahr 2010 zur Kennt- Die Gemeindevertretung der Gemeinde Seddiner See stimmt der darge- nis. stellten Ausführung der Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg, Regen- 7 See-Kurier Nr. 1 / Woche 4 27. Januar 2010

Öffentliche Bekanntmachungen

Sitzungsplan für das Jahr 2010 der Gemeindevertretung, der Ausschüsse und der Ortsbeiräte der OT Neuseddin, Kähnsdorf und Seddin der Gemeinde Seddiner See GVS Hauptaus- Bauausschuss Sozialaus- Umwelt- Finanz- Ortsbeirat Ortsbeirat Ortsbeirat schuss schuss ausschuss ausschuss abwechselnd abwechselnd vorzugsweise abwechselnd abwechselnd Gemeindeverw. Neuseddin Seddin Kähnsdorf in den 3 OT in den 3 OT im Ortsteil NS in den 3 OT in den 3 OT im Ortsteil NS Seniorenraum „Drei Linden“ Kulturscheune 19:00 Uhr 19:00 Uhr 19:00 Uhr 19:00 Uhr 19:00 Uhr 19:00 Uhr 19:00 Uhr 19:00 Uhr 19:00 Uhr

26.01.10 (b. B) 04.01.10 (b. B.) 13.01.10 18.01.10 12.01.10 25.01.10 (b. B.) 21.01.10 13.01.10

23.02.10 08.02.10 01.02.10 17.02.10 09.02.10 22.02.10 18.02.10

01.03.10 (b. B) 17.03.10 22.03.10 09.03.10 25.03.10 (b. B.) 17.03.10

27.04.10 19.04.10 12.04.10 21.04.10 20.04.10 26.04.10 22.04.10 21.04.10 (b.B.)

03.05.10 (b. B.) 19.05.10 17.05.10 18.05.10 20.05.10 (b. B.) 19.05.10

29.06.10 14.06.10 07.06.10 16.06.10 15.06.10 28.06.10 24.06.10 16.06.10 (b.B.)

05.07.10 (b. B.) 07.07.10 19.07.10 (b. B.) 13.07.10 (b. B.) 22.07.10 (b. B.)

31.08.10 16.08.10 (b. B.) 02.08.10 25.08.10 24.08.10 30.08.10 26.08.10 18.08.10

06.09.10 (b. B.) 15.09.10 13.09.10 21.09.10 23.09.10 (b. B.)

26.10.10 11.10.10 04.10.10 20.10.10 18.10.10 (b. B.) 19.10.10 25.10.10 21.10.10

23.11.10 08.11.10 01.11.10 10.11.10 15.11.10 16.11.10 22.11.10 18.11.10 17.11.10

14.12.10 (b. B.) 06.12.10 (b. B.) 29.11.10 (b. B.) 08.12.10 (b. B.) 29.11.10 (b. B.) 07.12.10 (b. B.) 13.12.10 (b. B.) 09.12.10 (b. B.) 15.12.10 (b.B.)

Informationen aus der Gemeindeverwaltung

Mitteilung zur Entsorgung Jugendklub informiert gelber Sack/gelbe Tonne! Der Jugendklub hat in der Regel zu folgenden Zeiten für seine Besucher Im Abfallkalender des Landkreises Potsdam Mittelmark wurde mitgeteilt, geöffnet: dass ab den 01.01.2010 durch die Duales System Deutschland GmbH (DSD) Montag 14.00-20.00 Uhr Leichtverpackungen (Grüner Punkt) nur noch in gelben Säcken entsorgt Dienstag 15.00-20.00 Uhr wird. Ausgenommen davon sind die großen gelben Tonnen 1100 l an Groß- Mittwoch 16.30-20.00 Uhr anfallstellen. Donnerstag 17.30-21.00 Uhr Freitag 17.45-22.30 Uhr Ausgabestellen in der Gemeinde Seddiner See sind: Samstag 16.00-22.00 Uhr – Gemeindeverwaltung Seddiner See, Kiefernweg 5 Sonntag Ruhetag – Verkaufseinrichtung „Nah und Gut“, Hans- Beimler- Str. 16 (probeweise) Die genauen Öffnungszeiten für den – Kulturscheune Kähnsdorf, Dorfstraße laufenden Monat sind neben der Ein-gangstür des Jugendklubs und in der Schule ausgehängt. Wir machen darauf aufmerksam, dass die gelben Säcke nur für den eigenen Am 19.12.09 veranstaltete der ESV Lok Seddin sein jährliches Weihnachts-Gebrauch und nur für Leichtverpackungen (Grüner Punkt) zu verwenden turnier im Hallenfußball. Die Mannschaft des Jugendklubs belegte den 2. sind. Platz. Dazu meinen herzlichsten Glückwunsch. Wir haben samstags die Möglichkeit, 2 Stunden die Sporthalle für den Jugendklub zu nutzen. Leider Ordnungsamt sind die Fotos vom Turnier noch nicht bei mir angekommen, so dass sie nachgereicht werden müssen. A. Lapschies Jugendklubleiter 27. Januar 2010 Nr. 1 / Woche 4 See-Kurier 8 Informationen aus der Gemeindeverwaltung

Veranstaltungskalender 2010 für die Gemeinde Seddiner See

21.02.-21.03. Gemäldeausstellung „Entdeckungen im Park“ – Öffnungszeiten: Mittwoch, Donnerstag, Sonnabend und Figürliches aus Sanssouci Sonntag von 10 Uhr bis 16 Uhr sowie nach Vereinbarung Malerei von Rosel Ertel – Potsdam Tel.: 033205/ 64104; Fax.: 033205/ 64104 Kulturscheune Kähnsdorf – 14554 Seddiner See, 14.05.-16.05. Jubiläumsveranstaltung 50 Jahre Spielmannszug Ortsteil Kähnsdorf, Dorfstr. 15 Neuseddin e. V. und 80 Jahre Feuerwehr Öffnungszeiten: Mittwoch, Donnerstag, Sonnabend und 14554 Seddiner See, Ortsteil Neuseddin Sonntag von 10 Uhr bis 16 Uhr sowie nach Vereinbarung Sportplatz Tel.: 033205/ 64104; Fax.: 033205/64104 Bitte noch erscheinendes Programm beachten. 21.02. Vernissage zur Ausstellung: „Entdeckungen im 27.06.-25.07. Gemeinschaftsausstellung Beginn: 14 Uhr Park“ „Ein Spaziergang durch die Mark“ – Bilder in Aqua-Kulturscheune Kähnsdorf, 14554 Seddiner See, rell, Pastell, Acryl & Öl von Ute Wust & Heidi Amft – Ortsteil Kähnsdorf, Dorfstr. 15 Potsdam Tel.: 033205/ 64104; Fax.: 033205/ 64104 Kulturscheune Kähnsdorf, 14554 Seddiner See, 28.03.-02.05. Gemäldeausstellung „Es wird durchgeblüht“ Ortsteil Kähnsdorf, Dorfstr. 15 (frei nach Karl Förster) von Lore Schall/ Potsdam Öffnungszeiten: Mittwoch, Donnerstag, Sonnabend und Kulturscheune Kähnsdorf, 14554 Seddiner See, Sonntag von 10 Uhr bis 16 Uhr sowie nach Vereinbarung Ortsteil Kähnsdorf, Dorfstr. 15 Tel.: 033205/ 64104; Fax.: 033205/ 64104 Öffnungszeiten: Mittwoch, Donnerstag, Sonnabend und 27.06. Vernissage zur Ausstellung: „Ein Spaziergang Sonntag von 10 Uhr bis 16 Uhr sowie nach Vereinbarung Beginn: 14 Uhr durch die Mark“ Tel.: 033205/ 64104; Fax.: 033205/ 64104 Kulturscheune Kähnsdorf, 14554 Seddiner See 28.03. Vernissage zur Ausstellung: Ortsteil Kähnsdorf, Dorfstr. 15 Beginn: 14 Uhr „Es wird durchgeblüht“ Tel.: 033205/ 64104; Fax.: 033205/ 64104 Kulturscheune Kähnsdorf – 14554 Seddiner See, 24.07.-25.07. Fischerfest Ortsteil Kähnsdorf, Dorfstr. 15 14554 Seddiner See, Ortsteil Seddin – Fischereigelände Tel.: 033205/ 64104; Fax.: 033205/ 64104 Bitte noch erscheinendes Programm beachten. 08.08.-12.09. Kulturscheune Kähnsdorf, 14554 Seddiner See, Ortsteil 03.04. Osterfeuer Kähnsdorf, Dorfstr. 15 ab 19 Uhr 14554 Seddiner See/ Ortsteil Seddin, Beelitzer Str. Ausstellung: „Ist es Kunst?“ Malerei, Grafik, Collagen und Keramik des Künstlers Prof. 09.05. Veranstaltung „9 Jahre Kulturscheune & Dr. Daoud Anad – Potsdam 10:30-18 Uhr Heimatstube Kähnsdorf“ Öffnungszeiten: Mittwoch, Donnerstag, Sonnabend und 14554 Seddiner See, OT Kähnsdorf, Dorfstr. 15 Sonntag von 10 Uhr bis 16 Uhr sowie nach Vereinbarung Tel.: 033205/ 64104; Fax.: 033205/ 64104 Tel.: 033205/ 64104; Fax.: 033205/ 64104 Programm: 08.08. Vernissage zur Ausstellung: „Ist es Kunst?“ 10:30-14:00 Uhr Beginn: 14 Uhr Kulturscheune Kähnsdorf, 14554 Seddiner See, Unterhaltungsmusik mit „Musik-Express-Beelitz“ Ortsteil Kähnsdorf, Dorfstr. 15 Oldies der 70-er und 80-er Jahre Tel.: 033205/ 64104; Fax.: 033205/ 64104 12:00 Uhr 19.09.-31.10. Kunstausstellung „Sommer-Ausklang“ Eröffnung der Gemeinschaftsausstellung „Geschnatter in Gemälde in Pastell von Annelie Dessombres – Michendorf Kähnsdorf“ Kulturscheune Kähnsdorf, 14554 Seddiner See, Schülerprojekt/ Kulturscheune Ortsteil Kähnsdorf, Dorfstr. 15 „Der Vogel des Jahres und seine Verwandten“ 19.09. Vernissage zur Ausstellung: „Sommer-Ausklang“ „Johannes Tews“ – Grundschule Berlin Steglitz 14 Uhr Tel.: 033205/ 64104; Fax.: 033205/ 64104 Ltg.: Tina Brauckmann 02.10. Oktoberfeuer im Außenbereich ab 19 Uhr 14554 Seddiner See, Ortsteil Neuseddin „Die Rückkehr der Ente(n)“ – Interessengemeinschaft Kunersdorfer Str. / auf dem Sportplatz „Kunst am See“ / Gemeinde Seddiner See 23.10. Veranstaltung „Feuer & Flamme für unsere Ltg.: Monika Olias Beginn: 16 Uhr Museen“ 14:00-16:00 Uhr Begleitprogramm: Literaturnachmittag Live-Konzert – Botho-Karger-Band Berlin Chris Doerk liest aus ihrem Buch „LA CASITA“ „….von Bach bis Samba“ Geschichten über das Land Cuba, seine Menschen, über 10:00-18:00 Uhr Begegnungen und Erlebnisse; Eintritt: 5,00 Euro „Rund-um-Versorgung“ mit Kaffee und Kuchen, Suppen, (einschließl. Imbiss & Getränke) Imbiss und Getränken Kulturscheune Kähnsdorf, 14554 Seddiner See 09.05.-20.06. Gemeinschaftsausstellung „Geschnatter in Ortsteil Kähnsdorf, Dorfstr. 15 Kähnsdorf“ Tel.: 033205/ 64104; Fax.: 033205/ 64104 Schülerprojekt/ Kulturscheune „Der Vogel des Jahres und seine Verwandten“ 04.12. Nikolausmarkt „Johannes Tews“ – Grundschule Berlin Steglitz 14-19 Uhr Grundschule „Friedrich List“, 14554 Seddiner See, Ltg.: Tina Brauckmann Ortsteil Neuseddin, Hans-Beimler-Str. 17 Kulturscheune Kähnsdorf, 14554 Seddiner See, 13.12. 2. Adventsfest Dorfstr. 15, Kähnsdorf ab 14 Uhr 14554 Seddiner See, Ortsteil Seddin, Kirchplatz 9 See-Kurier Nr. 1 / Woche 4 27. Januar 2010

Informationen aus der Gemeindeverwaltung

Wohnungsangebote Dank an die fleißigen Wahlhelfer der Gemeinde zur Bürgermeisterwahl 2010

Die Gemeinde Seddiner See hat nachfolgende kommunale Wohnungen zu An dieser Stelle ein besonderer Dank an die vielen ehrenamtlichen Helfer, vermieten: die am Wahlsonntag zuverlässig die Wahllokale betreuten. Vielen Dank auch an die fleißigen Helfer, die mit Schneeschiebern und 1-Raum-Wohnung Schneeräumgeräten für den notwendigen Zugang zu den Wahllokalen sorg-Karl-Marx-Str. 16, 2.OG mitte 24,30 m² (WBS erforderlich) ten. Hans-Beimler-Str. 64, 2. OG mitte 32,64 m² Ebenfalls ein Dankeschön an die Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr in Hans-Beimler-Str. 65, 4. OG mitte 32,64 m² Neuseddin für die Hilfe bei der Wahlschulung in den Räumen der Feuer-wehr. 2-Raum-Wohnung Karl-Marx-Str. 5, EG rechts 40,10 m² (WBS erforderlich) Dr. S. Weickert Hans-Beimler-Str. 63, EG rechts 52,68 m² Wahlleiterin Karl-Marx-Str. 11, EG mitte 33,30 m² (WBS erforderlich)

3-Raum-Wohnung Hans-Beimler-Str. 1, 3. OG rechts 59,48 m² Gesundheit, Wohlergehen und viel Glück Hans-Beimler-Str.6, 3.OG li. 61,26 m² Hans-Beimler-Str. 23, 4.OG re. 60,90 m² Hans-Beimler-Str. 20, 4. OG re. 60,90 m² Der Bürgermeister gratuliert Hans-Beimler-Str. 23, 3.OG li. 60,90 m² Jubilaren im Februar Hans-Beimler-Str. 1, 4.OG re. 59,48 m² Hans-Beimler-Str. 4, 4.OG re 59,62 m² Hans-Beimler-Str. 26, 2.OG re. 60,90 m² zum 92. Geburtstag Erich Schorz im Ortsteil Neuseddin Hans-Beimler-Str. 5, 3.OG li 59,48 m² zum 88. Geburtstag Anna Cikrit im Ortsteil Neuseddin Hans-Beimler-Str. 37, 4.OG re. 59,62 m² zum 87. Geburtstag Liesbeth Haseloff im Ortsteil Neuseddin Hans-Beimler-Str. 21, 3.OG li 60,90 m² zum 84. Geburtstag Emilie Menhardt im Ortsteil Neuseddin Hans-Beimler-Str. 4, 2.OG rechts 59,62 m² zum 82. Geburtstag Irmgard Spegel im Ortsteil Kähnsdorf Hans-Beimler-Str. 2, 2.OG rechts 59,62 m² zum 82. Geburtstag Hanna Bode im Ortsteil Neuseddin Hans-Beimler-Str. 8, 2.OG links 61,26 m² zum 81. Geburtstag Hildegard Jäschke im Ortsteil Neuseddin Hans-Beimler-Str, 69, 3.OG links 69,14 m² zum 75. Geburtstag Renate Rudelt im Ortsteil Neuseddin Hans-Beimler-Str. 56, 4.OG rechts 68,93 m² zum 75. Geburtstag Friedhelm Lehmann im Ortsteil Neuseddin Hans-Beimler-Str. 60, 4. OG links 68,93 m² zum 75. Geburtstag Ulrich Kruschel im Ortsteil Kähnsdorf Hans-Beimler-Str.4, 1.OG rechts 59,62 m² zum 75. Geburtstag Herbert Hübner im Ortsteil Neuseddin Hans-Beimler-Str. 4, 2. OG links 59,48 m² zum 75. Geburtstag Alfred Schulze im Ortsteil Seddin zum 70. Geburtstag Helga Teltow im Ortsteil Seddin 4-Raum-Wohnung zum 70. Geburtstag Inge von Woronicki im Ortsteil Neuseddin Hans-Beimler-Str. 70, EG li. 82,30 m² zum 70. Geburtstag Sigrid Blossey im Ortsteil Neuseddin Hans-Beimler-Str. 6, 4. OG links 71,72 m² zum 70. Geburtstag Hannelore Diedrich im Ortsteil Neuseddin Hans-Beimler-Str. 35, 2. OG links 74,58 m² zum 70. Geburtstag Isolde Koppe im Ortsteil Neuseddin Hans-Beimler-Str. 23, 3. OG li. zum 70. Geburtstag Heidemarie Blum im Ortsteil Neuseddin Hans-Beimler-Str. 35, 3.OG li. 74,58 m² zum 70. Geburtstag Rita Müller im Ortsteil Neuseddin Hans-Beimler-Str. 65, 4. OG links 70,40 m² zum 70. Geburtstag Ursula Hein im Ortsteil Neuseddin Hans-Beimler-Str. 18, 2. OG links 76,77 m² zum 70. Geburtstag Siegfried Dähn im Ortsteil Neuseddin Hans-Beimler-Str. 59, EG links 82,09 m² zum 70. Geburtstag Ulrich Selig im Ortsteil Neuseddin Hans-Beimler-Str. 6, EG rechts 71,72 m² Hans-Beimler-Str. 6, 1. OG rechts 71,72 m² Es werden Glückwünsche zum 70., 75. und ab dem 80. Geburtstag veröffentlicht. 5-Raum-Wohnung Hans-Beimler-Str. 6, 3.OG re. 82,18 m²

Interessenten können weitere Angaben zu den Wohnungen in der Gemeinde-verwaltung Seddiner See, Zimmer 9 bei Frau Preuß oder Tel. 033205- 53619 erfragen.

Ende des Amtsblattes