Friedhofsgebühren Michendorf 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Michendorf · Brandenburg · PLZ 14552

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 07.01.2019 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌‌‍

Ev. Kirchengemeinde Michendorf - Wildenbruch Ev. Pfarramt An der Kirche 1 · 14552 Michendorf

Friedhofsgebührenordnung

§ 1 - Ruhefristen

Die Ruhefristen werden wie folgt festgelegt: –Erdbeisetzungen –Urnenbeisetzungen

20 Jahre 20 Jahre

§ 2 – Gebühren

  1. 1. Grabstellengebühren: –Einzelgrabstelle –Doppelgrabstelle –Urnengrabstelle –Einzelgrabstelle mit 1-2 Urnen –Urnengrabstelle im Urnenfeld
  2. 2. Denkmalgebühren: –für stehende Grabmäler:
    • a) bis zu einer Breite von 0,50 mb) bis zu einer Breite von 0,80 mc) bis zu einer Breite von 1,60 md) über einer Breite von 1,60 m –liegende Grabsteine:
    • a) bis zu einer Fläche von 0,50 m²
    • b) bis zu einer Fläche von 1,00 m²
    • c) über einer Fläche von 1,00 m²
  3. 3. Sonstige Gebühren: –Kirchennutzung (Dorffriedhof) / Kerzen / Säuberung / Geläut –Kapellennutzung (Siedlungsfriedhof) / Kerzen / Säuberung / Geläut –Orgelnutzung –Bearbeitungsgebühr –Wassergeld / Pumpenpflege

1000,-- € 2000,-- € 730,-- € 1000,-- € 870,-- €

100,-- € 170,-- € 270,-- € 400,-- € 70,-- € 140,-- € 210,-- €

90,-- € 70,-- € 20,-- € 10,-- € 20,-- €

Diese Gebührenordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Michendorf in Kraft. Michendorf, den 07.01.2019

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofsordnung der Ev. Kirchengemeinde Michendorf-Wildenbruch Präambel Friedhöfe dienen der würdigen Bestattung und des ehrenden Gedenkens Verstorbener. Sie bieten den Hinterbliebenen einen Ort der Besinnung. Die Art der Gestaltung ist Ausdruck vergangener und gegenwärtiger Erinnerungskultur. § l Eigentum und Verwaltung Die Friedhöfe Kunersdorfer Straße und Feldweg in Michendorf Ortsteil Wildenbruch werden als Friedhofsträger von der Ev. Kirchengemeinde Michendorf-Wildenbruch des Kirchenkreises Mittelmark-Brandenburg bewirtschaftet und stehen unter der Aufsicht des Gemeindekirchenrates Michendorf-Wildenbruch. Bestimmte Verwaltungsaufgaben können durch einen eingesetzten Beauftragten für Friedhofsangelegenheiten ausgeführt werden.

§ 2 – Zuständigkeit und Nutzungsrecht

  1. 1. Auf dem Friedhof Kunersdorfer Straße in Wildenbruch können alle Personen, die ihren Hauptwohnsitz in der politischen Gemeinde Michendorf Ortsteil Wildenbruch haben oder hatten bestattet werden. Bestattungen der nicht zu diesen Personenkreis zählenden Personen sind nur auf dem Siedlungsfriedhof Feldweg möglich. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Trägers.
  2. 2. Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird nur bei Eintritt eines Sterbefalles an diejenige Person vergeben, die die Bestattung selbst oder in Vollmacht anmeldet. An das Nutzungsrecht einer Grabstelle bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte. Die Grabstätte bleibt Eigentum des Friedhofsträgers.
  3. 3. Der Gebührenbescheid gilt als Beleg für die Nutzung der Grabstelle. Auf ihr ist die Nutzungsdauer vermerkt.
  4. 4. Reservierungen können nicht berücksichtigt werden.
  5. 5. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht der Anlage und Pflege der Grabstätte.
  6. 6. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht, über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätten unter Beachtung von §6 zu entscheiden, sowie auf einer zur Belegung freien Grabstätte selbst beigesetzt zu werden und über die Beisetzung anderer berechtigter Personen zu bestimmen.
  7. 7. Die Dauer des Nutzungsrechtes muss mindestens der einzuhaltenden Ruhefrist lt. § 4 entsprechen. Im Falle der Rückgabe von Nutzungsrechten an Grabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Entgelten.
  8. 8. Umbettungen und Ausgrabungen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
  9. 9. Das Nutzungsrecht erlischt • wenn die Zeit abgelaufen ist, für die es erworben wurde, • wenn die Grabstätte durch Ausbettung frei wird. • wenn die Ruhefrist abgelaufen ist und die Grabstätte nicht nachgekauft wurde.
  10. 10. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist auf Antrag möglich.
  11. 11. Das Erlöschen der Nutzungsrechte wird per Aushang auf dem Friedhofsgelände für die betreffenden Grabstellen bekannt gemacht. Sechs (6) Monate nach Ablauf werden die Grabstätten eingeebnet. Die anfallenden Kosten trägt der Nutzer der Grabstelle.
  12. 12. Jeder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Friedhofsträger eine Änderung seiner Anschrift innerhalb von 3 Monaten mitzuteilen. Anfallende Kosten zur Ermittlung geänderter Adressen sind vom Grabstellennutzer zu tragen. § 3 Anmeldung von Beisetzungen und Gebühren
  13. 1. Jede Bestattung ist bei der Friedhofsverwaltung (Ev. Pfarramt Michendorf-Wildenbruch; An der Kirche 1; 14552 Michendorf) anzumelden.
  14. 2. Bestattungen dürfen nur nach standesamtlicher Beurkundung des Sterbefalles durchgeführt werden.
  15. 3. Im Falle der Nutzung von Grabstellen sowie bei Bestellung auszuführender Dienstleistungen, wird durch die Friedhofsverwaltung eine Rechnung gemäß der gültigen und vom Gemeindekirchenrat beschlossenen Gebührenordnung erstellt.
  16. 4. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der Gebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung und ist spätestens 14 Tage nach Rechnungslegung zu entrichten.
  17. 5. Gesonderte Zahlungsvereinbarungen wie Stundungen, Erlass und Teilerlasse von Gebühren bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers. Anträge mit Begründung sind schriftlich an den Friedhofsträger zu stellen.
  18. 6. Die Gebührenordnung ist im zuständigem Pfarramt, der Internetpräsenz der Kirchengemeinde, in der Friedhofsverwaltung zugänglich.
  19. 7. Vor der Nutzung einer Grabstelle und der Beauftragung von Dienstleistungen durch den Auftragsauslösenden ist die Friedhofsordnung und Gebührenordnung aktenkundig zur Kenntnis zu nehmen.
  20. 8. Die erstellte Rechnung gilt als Beleg für den Erwerb der Grabstelle und ist entsprechend sorgsam zu verwahren. § 4 Grabstellen und Freihaltung
  21. 1. Die Nutzungsdauer einer Grabstelle entspricht mindestens der Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhefrist.
  22. 2. Die Ruhefrist für Erdbestattungsgrabstellen und Urnengrabstellen beträgt 20 Jahre.
  23. 3. Die Nutzungsdauer der Erdbestattungs- / Urnengrabstellen können innerhalb oder direkt nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag verlängert werden. Besteht eine Grabstätte aus mehreren Grabstellen, so muss die Verlängerung für die gesamte Grabstätte vorgenommen werden.
  24. 4. Die Grabstelle einschließlich der Denkmäler, gärtnerischer Anpflanzungen und Einfassungenist ordnungsgemäß zu erhalten. Für die Sicherheit der Grabstelle (Kippsicherheit des Grabmals etc.) ist der Nutzer zuständig. § 5 Arten und Größe der Grabstätten
  25. 1. Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
  26. 2. Es werden Nutzungsrechte an folgende Grabstätten vergeben: • Einzelgrabstätten – in einer Reihe belegt mit einer Erdbestattung oder zwei Urnen • Doppelgrabestätte – in einer Reihe belegt wie zwei Einzelgrabstätten • Urnengrabstätte – in einer Reihe belegt mit ausschließlich Urnen • Urnengrabstätte – Urnenfeld
  27. 3. Größe der Grabstellen • Einzelgrabstätten Größe 2,50 m Länge zu 1,25 m Breite • Doppelgrabstätten Größe 2,50 m Länge zu 2,50 m Breite • Urnengrabstätten in Reihe Größe 1,00 m Länge zu 1,00 m Breite • Urnengrabstätten im Urnenfeld Größe 0,50 m Länge zu 0,50 m Breite § 6 Anlegen und Herrichten von Grabstellen
  28. 1. Die Ausgestaltung der Grabstellen und deren Grabmale ist Ausdruck einer gewachsenen und sich verändernden Erinnerungskultur und hat sich nach dem Charakter des Friedhofes zu richten. Sie obliegt dem Nutzungsberechtigten und soll sich an Ort und Umfeld einfügen.
  29. 2. Die besondere Gestaltung einer Grabstätte bedarf der Genehmigung des Friedhofsträgers.
  30. 3. Die Gräber werden vom Bestattungsinstitut, bzw. beauftragten Firmen , in der für Sarg- oder Urnengräber vorgeschriebenen Tiefe ausgehoben und hergerichtet. Überzähliger Erdaushub ist zu entsorgen oder, nach Absprache, gegebenenfalls an geeigneter Stelle zu lagern.
  31. 4. Anpflanzungen von Gehölzen und sonstige Anlagen auf dem Friedhof müssen im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung angelegt werden und von dem jenigen Instand gehalten werden, der sie angelegt hat.
  32. 5. Alle Anpflanzungen und sonstige Anlagen müssen nach Ablauf der Ruhezeit vom Nutzungsberechtigten entfernt werden. Die Oberflächengestaltung ist dem Umfeld anzupassen. Die Übergabe der Grabstelle an den Friedhofsträger erfolgt nach Besichtigung durch die Friedhofsverwaltung. Nach Absprache mit dem Friedhofsträger ist auch eine Übernahme in das Eigentum des Friedhofträgers möglich.
  33. 6. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die Beseitigung stark wuchernder, abgestorbener oder verkehrsbehindernder Pflanzen und Gehölze verlangen. Wenn die Nutzungsberechtigten dem Verlangen nicht nachkommen ist der Friedhofsträger berechtigt die anfallenden Arbeiten kostenpflichtig durchführen zu lassen und dem Nutzer in Rechnung zu stellen.
  34. 7. Vorhandene Bäume und Sträucher dürfen nur mit Zustimmung oder auf Veranlassung des Friedhofsträgers entfernt werden.
  35. 8. Alle Gewerke und Gewerbetreibende, die in Zusammenhang mit Tätigkeiten der Bestattung, der Grabarbeiten/Pflege, Friedhofsgestaltung, oder Arbeiten an oder in den darauf befindlichen Bauten verrichten, müssen den Betreiber oder Verantwortlichen informieren und die Erlaubnis zur Durchführung erhalten haben. Eine ausreichende Haftpflichtversicherung ist Voraussetzung.
  36. 9. Materialien dürfen nur mit Genehmigung gelagert werden. Arbeits- und Lagerplätze müssen wieder in den Zustand vor Beginn der Arbeiten gebracht werden.
  37. 10. Verwahrloste Grabstellen können schon vor Ablauf der Ruhefrist durch die Friedhofsverwaltung umgestaltet werden, wenn die Nutzungsberechtigten mit einer Frist von 3 Monaten zweimal vergeblich zur Pflege aufgefordert wurden oder die Nutzungsberechtigten nicht mehr zu ermitteln sind.
  38. 11. Die Gestaltungsrechte des Urnenfeldes mit den dazu gehörigen Grabstellen obliegt dem Friedhofsträger. § 7 Grabmalvorschriften
  39. 1. Grabmale können stehend oder liegend aufgestellt werden.
  40. 2. Alle stehenden Grabmäler erhalten eine Untermauerung, die dem Grabmal ausreichende Kippsicherheit bietet. Grabmäler aus zerbrechlichen und scharfkantigen Materialien sind nicht zugelassen. Bei der Größe des Grabmals ist die Verhältnismäßigkeit im Vergleich zu anderen Grabmälern zu wahren.
  41. 3. Eine Skizze zur Gestaltung der Grabstelle ist spätestens 4 Wochen vor Beginn der Einrichtungsarbeieten beim Friedhofsträger einzureichen. Die Gestaltung hat sich an der christlichen Tradition zu orientieren.
  42. 4. Wird mit der Errichtung eines Grabmals ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung begonnen, so geschieht dies auf Gefahr des Auftraggebers bzw. der ausführenden Firma.
  43. 5. Die Grabmale und die sonstigen Anlagen sind dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten.
  44. 6. Bepflanzungen sind auf die Fläche der Grabstätte zu beschränken. § 8 Beisetzung im gemeinsamen Grab
  45. 1. Auf jeder Grabstelle ist nur eine Bestattung möglich. Soll in Ausnahme dieser Regelung eine Urne auf einer genutzten Erdbegräbnisstelle beigesetzt werden, so bedarf dies der Abstimmung mit dem Friedhofsträgers oder der Friedhofsverwaltung.
  46. 2. Die Nutzungsgebühr für diese Grabstelle ist dann für einen Zeitraum nach zu entrichten, der die Nutzungszeit von 20 Jahren ab der letzten Bestattung auf dieser Grabstelle erfüllt. § 9 Das Verhalten auf dem Friedhof
  47. 1. Die Besucher des Friedhofes haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
  48. 2. Es ist nicht gestattet: • Arbeiten in der Nähe von Bestattungsfeiern auszuführen • Abraum und Abfälle mitzubringen • Gräber, Grünanlagen und Wege zu verunreinigen oder zu beschädigen • die Grabstellen mit Schläuchen zu bewässern • Hunde und andere mitgeführte Tiere unangeleint zu führen • auf dem Friedhof Fahrrad zu fahren.
  49. 3. Verunreinigungen durch mitgeführten Tieren sind zu beseitigen.
  50. 4. Das Befahren des Friedhofes mit PKW oder Nutzfahrzeugen ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung und zur Ausübung der auf dem Friedhof anfallenden Arbeiten gestattet. Auch bei dem befahren des Dorffriedhofes zur Durchführung von Veranstaltungen in der Kirche bedarf es der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Für dabei eventuell auftretende Schäden an der Friedhofsanlage haftet der Verursacher.
  51. 6. Organische Abfälle sind an den dafür vorgesehenen Plätzen bzw. in die entsprechenden Behälter zu entsorgen. Nichtkompostierbare Stoffe wie z.B. Kunststoffe, Papier, Blumensteckmasse, Metalle, Grablichter usw. sind von den Nutzern und Friedhofsbesuchern außerhalb der Friedhöfe ordnungsgemäß zu entsorgen. § 10 Öffnungszeiten Die Friedhöfe sind dauerhaft geöffnet. Der Betreiber kann aus besonderen Anlässen das Betreten eines oder beider Friedhöfe oder einzelner Bereiche untersagen (z.B.bauliche Gründe). § 11 Ausnahmeregelung Ausnahmen jeglicher Art bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers. § 12 Gestaltung der Trauerfeiern
  52. 1. Die Trauerfeiern sind gemäß dem Vermächtnis des Verstorbenen bzw. dem Wunsch der Angehörigen entsprechend zu gestalten. Dabei ist auf einen würdigen Rahmen zu achten. Personengemeinschaften können in Absprache mit der Friedhofsverwaltung Trauerfeiern gemäß ihrer Traditionen gestalten, sofern sie sich im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland befinden.
  53. 2. Die christlich religiösen Anschauungen der Evangelischen Kirche und deren Symbole dürfen nicht verletzt und entfernt werden. § 13 Haftungsausschluss
  54. 1. Das Betreten der Friedhöfe ist grundsätzlich nur auf eigene Gefahr gestattet. Der Friedhofsträger hat keine besondere Obhut- und Überwachungspflicht für die Grabstätten und ihre Ausstattung. Er haftet nicht für Diebstähle auf dem Friedhof, für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung der Friedhöfe oder durch höhere Gewalt entstehen sowie für Beschädigungen der Grabstätten und ihrer Ausstattung durch Dritte oder durch Tiere.
  55. 2. Werden einer oder beide Friedhöfe ganz oder teilweise Übergangsweise geschlossen, sind Entschädigungsansprüche gegen den Friedhofsträger wegen eingeräumter Rechte ausgeschlossen. §14 Inkraftsetzung Diese Friedhofsordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Michendorf in Kraft. Wildenbruch, den 04.04.2019 Der Gemeindekirchenrat Michendorf – Wildenbruch