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- Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
- Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
3 Abschnitte.
§ 7 Stundung/Erlass bei der Bestattung von Kindern unter 12 Jahren
Die Gebühren nach § 4 dieser Satzung können bei der Bestattung von Kindern unter 12 Jahren auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 12 c Abs. 2 Kommunalabgabengesetz Brandenburg gestundet oder erlassen werden.
§ 8 Billigkeitsmaßnahme
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des 12 c Abs. 1 Kommunalabgabengesetz Brandenburg kann Ratenzahlung eingeräumt werden. Der Antrag ist schriftlich bei der Gemeinde Schwielowsee zu stellen. Im Übrigen unterliegen die fälligen Gebühren der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Satzung tritt die Satzung über die Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe in der Gemeinde Schwielowsee, vom 26.09.2013 außer Kraft.
Schwielowsee, 06.10.2022
gez.: Kerstin Hoppe Bürgermeisterin der Gemeinde Schwielowsee
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung über die Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe in der Gemeinde Schwielowsee (Friedhofsgebührensatzung) wird hiermit auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GVBl.I/21, [Nr. 21]) i.V. mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Verbandsgemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmV) vom 1. Dezember 2000 (GVBl.II/00, [Nr. 24], S.435) zuletzt am 12.01.2022 (GVBl.II/22, [Nr. 2]) bekannt gemacht.
Schwielowsee, den 06.10.2022
gez.: Kerstin Hoppe Bürgermeisterin der Gemeinde Schwielowsee
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Paragraph 07
Die Gebühren nach § 4 dieser Satzung können bei der Bestattung von Kindern unter 12 Jahren auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 12 c Abs. 2 Kommunalabgabengesetz Brandenburg gestundet oder erlassen werden.
Paragraph 08
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des 12 c Abs. 1 Kommunalabgabengesetz Brandenburg kann Ratenzahlung eingeräumt werden. Der Antrag ist schriftlich bei der Gemeinde Schwielowsee zu stellen. Im Übrigen unterliegen die fälligen Gebühren der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
Paragraph 09
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Satzung tritt die Satzung über die Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe in der Gemeinde Schwielowsee, vom 26.09.2013 außer Kraft.
Schwielowsee, 06.10.2022
gez.: Kerstin Hoppe Bürgermeisterin der Gemeinde Schwielowsee
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung über die Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe in der Gemeinde Schwielowsee (Friedhofsgebührensatzung) wird hiermit auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GVBl.I/21, [Nr. 21]) i.V. mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Verbandsgemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmV) vom 1. Dezember 2000 (GVBl.II/00, [Nr. 24], S.435) zuletzt am 12.01.2022 (GVBl.II/22, [Nr. 2]) bekannt gemacht.
Schwielowsee, den 06.10.2022
gez.: Kerstin Hoppe Bürgermeisterin der Gemeinde Schwielowsee
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Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
29 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Schwielowsee gelegenen und von ihr verwalteten Waldfriedhof Ferch, den kommunalen Teil des Kirchenfriedhofs Ferch sowie den kommunalen Friedhof in Ferch – Kammerode.
§ 2 Paragraph 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe der Gemeinde Schwielowsee werden als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Schwielowsee waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
(3) Auf den Friedhöfen der Gemeinde Schwielowsee kann ferner bestattet oder beigesetzt werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(4) Die Bestattung von Auswärtigen, die nicht zu den in Abs. 3 genannten Personenkreisen gehören, kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall zulassen.
§ 3 Paragraph 3
Aufsicht und Verwaltung
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Schwielowsee.
§ 4 II. Ordnungsvorschriften
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Doppelgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Doppelgrabstelle zur Verfügung gestellt.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Einzelgrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Doppelgrabstätten bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde Schwielowsee in andere Grabstätten umgebettet.
- Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Doppelgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Paragraph 5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6 Paragraph 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist folge zu leisten.
(2) Kinder unter 14 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: a) öffentliche Versammlungen und Aufzüge durchzuführen, b) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung zu tragen, c) Äußerungen und Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verachtet und verunglimpft werden können, d) die Wege mit Fahrzeugen, ohne Sondergenehmigung der Friedhofsverwaltung, zu befahren; davon ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle und Handwagen, e) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, f) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier Arbeiten auszuführen, g) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen oder eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
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h) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, i) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, j) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) zu betreten, k) das Wegwerfen von Tabakresten, der Genuss von Alkohol, l) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern, m) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihn vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Wochen vorher schriftlich anzumelden.
§ 7 III.
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Ihnen ist, nach Genehmigung, die Erbringung friedhofs- und bestattungstypischer Leistungen auf den Friedhöfen gestattet.
(2) Auf ihren Antrag hin erhalten nur solche Gewerbetreibende eine Genehmigung, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Arbeiten sind vor der erstmaligen Aufnahme der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Die Anzeigepflicht entfällt für das Anliefern von Särgen und Überurnen, das Auslegen von Kondolenzlisten sowie die Dekoration von Särgen und Urnen. Die Friedhofsverwaltung kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Darüber hinaus kann sie verlangen, dass ein für die Ausführung der Tätigkeit ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
(3) Die Genehmigung kann durch Ausstellung einer Berechtigungskarte erfolgen. Die Genehmigung kann 1 Jahr befristet werden.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeiten des Friedhofes, spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden.
- Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Genehmigung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
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III.
Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Paragraph 8
Anzeigepflicht und Bestattungszeit / Sonderregelungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Feststellung des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Bei der Anmeldung sind vom Beauftragten “die Bescheinigung über den Sterbefall für die Bestattung” und ein schriftlicher Antrag auf Durchführung einer Bestattung vorzulegen.
(2) Wird eine Bestattung in einer Doppelgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Feuerbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Auf dem kommunalen Teil des kirchlichen Friedhofes in Ferch dürfen nur Aschen beigesetzt werden. Erdbestattungen sind unzulässig.
(5) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort (Grabstelle) und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(6) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Doppelgrabstelle bestattet.
§ 9 Paragraph 9
Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Für die Bestattung sind nur Särge aus leicht abbaubarem, umweltverträglichem Material erlaubt, die keine umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Dies gilt auch für Sargzubehör und -ausstattung sowie Überurnen.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Überurnen dürfen bis zu 30 cm hoch sein und eine Breite und Tiefe oder einen Außendurchmesser bis zu 21 cm haben.
§ 10 Paragraph 10
Ausheben der Gräber
(1) Das Ausheben und Wiederverfüllen von Gräbern ist durch einen Gewerbebetrieb/ Totengräber (vgl. § 7) auszuführen und vom Antragsteller für die Bestattung oder den Nutzungsberechtigte der Grabstelle zu beauftragen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
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(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 11 Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 20 bzw. 30 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Feuerbestattungen beträgt 20 Jahre.
(3) Eine Grabstätte darf nur neu belegt werden, wenn die Dauer des Nutzungsrechtes mindestens der Ruhezeit entspricht. Eine Grabstätte darf erst nach Ablauf der Ruhezeiten, gemäß der Absätze 1 und 2, wiederbelegt oder anderweitig verwendet werden.
§ 12 Umbettungen / Exhumierungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Einzelgrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Doppelgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(5) Alle Umbettungen müssen der Friedhofsverwaltung angezeigt werden. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Seitens der Angehörigen darf nur ein Beauftragter an der Umbettung teilnehmen.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Einsatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
(9) Sarg- und Urnenexhumierungen dürfen nur durch einen/einer Bestatter/Spezialfirma durchgeführt werden.
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IV.
Grabstätten
§ 13 V. Gestaltung der Grabstätten
Nutzungsrechte und Nutzungsdauer
(1) Die Grabstätten sind und bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. Die Grabstätten werden unterschieden in:
- a) Urnengrabstellen,
- b) Grabstätten für Erdbestattungen,
- c) Grabstätten für anonyme Urnenbestattungen.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) An Grabstätten für Erdbestattung kann auf Antrag ein Nutzungsrecht von max. 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen werden. Nutzungsrechte werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Das Nutzungsrecht entsteht durch die Festsetzungen gem. § 11.
(4) In jeder Einzelgrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden. Im Grabe eines verstorbenen Elternteiles kann auch die Leiche eines noch nicht ein Jahr alten verstorbenen Kindes beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit des Kindes die Ruhezeit des Einzelgrabes nicht übersteigt.
(5) In den Doppelgräbern können die Angehörigen des Verstorbenen, der auf einer Grabstelle eines Doppelgrabes bestattet worden ist, bestattet werden.
Als Angehörige gelten:
- a) der überlebende Ehegatte,
- b) die Kinder,
- c) die Stiefkinder,
- d) die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter.
Innerhalb der Gruppen b - d wird der Älteste Nutzungsberechtigter, soweit die Hinterbliebenen keine andere einvernehmliche Regelung treffen.
(6) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zwecks Belegung einer Grabstelle den rechtmäßigen Nutzungsberechtigten festzustellen.
(7) Doppelgräber bestehen aus zwei Grabstellen. Jede Grabstelle eines Doppelgrabes darf während der Ruhezeit nur einmal belegt werden.
(8) Eine Beisetzung in einer unbelegten Grabstelle darf nur erfolgen, wenn die Nutzungsdauer um soviel Jahre verlängert wird, dass die Ruhefrist von 20 bzw. 30 Jahren für Erdbestattungen und 20 Jahren für Feuerbestattungen gewährt bleibt. Die Nutzungsdauer wird für das Doppelgrab um höchstens 30 Jahre verlängert; dafür ist pro Jahr der Verlängerung eine Gebühr von 1/30 des Betrages zu zahlen, der im Zeitpunkt des Todesfalles für den Erwerb eines Doppelgrabes gezahlt werden müsste.
(9) Unbelegte Grabstellen von Doppelgräbern werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.
(10) Das Ausmauern von Grabstellen ist nicht zulässig.
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(11) Urnen dürfen auch in den für die Erdbestattung vorgesehenen Doppel- oder Einzelgrabstätten beigesetzt werden, sofern die Friedhofsverwaltung zustimmt. Die Beisetzung ist nur unterirdisch gestattet. In jeder unbelegten Einzelgrabstelle ist die Beisetzung von zwei Urnen möglich. In einer unbelegten Doppelgrabstelle dürfen maximal fünf Urnen beigesetzt werden. Um die Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Urne zu gewährleisten, ist eine Nutzungsverlängerung vorzunehmen. Die Vorschriften über die Doppelgrabstätten gelten entsprechend.
(12) Auf dem Waldfriedhof wird ein Grabfeld für anonyme Grabstätten (Urnenbeisetzungen) bereitgestellt. Diese Grabstätte wird lediglich begrünt. Die Pflege der Grünfläche übernimmt die Friedhofsverwaltung. Diese Gräber werden durch eine Grabplatte gekennzeichnet. Bepflanzungen und Ausschmückungen sind nicht möglich. Anonyme Gräber werden nach Ablauf der Ruhefrist ohne Ankündigung oder Bekanntmachung erneut belegt.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 14 Allgemeines
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
(2) Grabstätten sind umgehend nach einer erfolgten Beisetzung anzulegen.
(3) Zur Pflege der Grabstätten sind keine umweltbeeinträchtigenden Mittel zu verwenden.
(4) Winterschutz an Gräbern einschließlich Zubehör, Grabzeichen und Denkmälern darf nur mit natürlichem Material wie Deckreisig u. ä. ausgeführt werden.
(5) Bänke, Platten, Kies- sowie Sandflächen und Ähnliches auf Grabstellen sind unzulässig.
(6) Das Grabbeet ist ohne Hügel in der gleichen Höhe wie die umgebenden Wege bzw. das angrenzende Gelände herzurichten.
(7) Die Gemeinde Schwielowsee führt 1mal jährlich, durch eine beauftragte Firma eine Standfestigkeitsprüfung der Grabsteine gem. § 9 der Unfallverhütungsvorschrift der Gartenbau-Berufsgenossenschaft Friedhöfe und Krematorien (VSG 4.7) durch. Diese Überprüfung ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden bei Beantragung des Grabmales einmalig für 20 Jahre erhoben. Diese Gebühren ergeben sich aus § 7 Abs. 4 Friedhofsgebührensatzung. Auf der anonymen Urnengrabanlage werden diese Gebühren nicht erhoben.
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VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 15 Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabsteine müssen „werkgerecht“ verarbeitet sein, d. h., es dürfen keine Materialien zur Verwendung kommen, die ihren natürlichen Charakter durch die Bearbeitung verlieren. Auf Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) auf Urnengräbern:
stehende Grabmale:
| Höhe | 0,60 bis 0,80 m |
|---|---|
| Breite | bis 0,45 m |
| Mindeststärke | 0,14 m |
liegende Grabmale:
| Breite | bis 0,35 m |
|---|---|
| Höchstlänge | 0,40 m |
| Mindeststärke | 0,14 m |
b) auf Grabstätten für Erdbestattungen:
stehende Grabmale:
| Höhe | bis 1,30 m |
|---|---|
| Breite | bis 1,40 m |
| Mindeststärke | 0,22 m |
liegende Grabmale:
| Breite | bis 1,00 m |
|---|---|
| Länge | bis 1,20 m |
| Mindesthöhe | 0,18 m |
(2) Es darf nicht mehr als ein Drittel eines Doppelgrabes durch Stein abgedeckt sein.
(3) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein.
(4) Das Aufstellen bzw. Anbringen von Gedenkzeichen und besonderen Einfassungen ist genehmigungs- und gebührenpflichtig.
(5) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 13 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 im Einzelfall zulassen.
§ 16 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.
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| (3) | Normgröße | 1. Einzelgrab | Länge: 2,50 m Breite: 1,25 m |
|---|---|---|---|
| 2. Doppelgrab | Länge: 2,50 m Breite: 2,50 m | ||
| 3. Urnengrab | Länge: 0,80 m Breite: 0,80 m |
Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 17 Paragraph 17
Anlieferung
Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können. Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
§ 18 Paragraph 18
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 15. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 14.
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§ 19 Paragraph 19
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich für Abhilfe zu sorgen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung, auf Kosten des Verantwortlichen, Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
(4) Werden Grabmale und sonstiges Grabzubehör ohne Genehmigung davon abweichend aufgestellt oder im Antrag unrichtig dargestellt, kann die Friedhofsverwaltung den Antragsteller oder Nutzungsberechtigten der Grabstelle zur Änderung oder Entfernung derselben auffordern. Wird die Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist befolgt, kann das beanstandete Grabmal einschließlich Zubehör auf Kosten des Antragstellers oder Nutzungsberechtigten der Grabstelle entfernt werden.
(5) Als Werkstoff zur Herstellung der Grabmale sind Natursteine, Holz, Schmiedeeisen sowie gegossene Bronze zulässig.
(6) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder –kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 20 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Bestattungspflichtigen oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
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VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 21 Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 13 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstellen zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Einzelgräbern der Bestattungspflichtige, bei Doppelgräbern der Nutzungsberechtigte oder der Bestattungspflichtige verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. § 19, Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(5) Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
(6) Die Kunststoffabfälle und sonstige verrottbare Abfälle sind getrennt von den wieder verwendbaren organischen Abfällen in die an den Friedhöfen vorhandenen Abfallsammelbehälter zu bringen.
§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 20, Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(2) Kommen die Verantwortlichen ihren Verpflichtungen nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der Verantwortlichen in Ordnung bringen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 23 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
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(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier endgültig zu schließen.
(3) Benutzungsordnungen kann die Friedhofsverwaltung erlassen.
§ 24 Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle) und am Grab gehalten werden.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
IX. Schlussvorschriften
§ 25 Alte Rechte
(1) Bei Grabstellen, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter bzw. unbestimmter Dauer sind vom Nutzungsberechtigten im Einzelfall nachzuweisen und haben dann Bestand.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 26 Haftung
Die Gemeinde Schwielowsee haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 27 Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde Schwielowsee verwalteten Friedhöfe und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
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§ 28 Paragraph 28
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Friedhof unbefugt betritt (§ 6),
- gegen die Bestimmungen der Satzung verstößt und auf dem Friedhof Ruhe und Ordnung stört oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6),
- eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne vorgeschriebene Anzeige ausübt sowie gegen die festgelegten Vorschriften verstößt (§ 7)
- Särge und Überurnen verwendet, die nicht den Anforderungen entsprechen (§ 9),
- Grabstätten nicht entsprechend der Vorschriften herstellt, bepflanzt und pflegt (§§ 19, 20 und 21),
- ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert, von der Zustimmung abweichend errichtet oder verändert sowie Grabmale nicht fachgerecht fundamentiert oder befestigt (§§ 15, 16, 17 und 18),
- Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21) oder ohne vorherige Zustimmung entfernt (§ 20).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zur Höhe des in § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der geltenden Fassung bestimmten Höchstbetrages geahndet werden.
§ 29 Bekanntmachungsanordnung
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.10.2013 in Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Satzung, tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Schwielowsee, vom 01.04.2011 außer Kraft.
Schwielowsee, den 26.09.2013
gez.: K. Hoppe Bürgermeisterin der Gemeinde Schwielowsee
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Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Schwielowsee wird hiermit auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 Satz 2 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (GVBl. I S. 286) i.V. mit der Bekanntmachungsverordnung des Landes Brandenburg (BekanntmV) vom 01.12.2000 GVBl. II S. 435) bekanntgemacht.
Schwielowsee, den 26.09.2013
gez.: K. Hoppe
Bürgermeisterin der Gemeinde Schwielowsee
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Paragraph 01
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Schwielowsee gelegenen und von ihr verwalteten Waldfriedhof Ferch, den kommunalen Teil des Kirchenfriedhofs Ferch sowie den kommunalen Friedhof in Ferch – Kammerode.
Paragraph 02
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe der Gemeinde Schwielowsee werden als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Schwielowsee waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
(3) Auf den Friedhöfen der Gemeinde Schwielowsee kann ferner bestattet oder beigesetzt werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(4) Die Bestattung von Auswärtigen, die nicht zu den in Abs. 3 genannten Personenkreisen gehören, kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall zulassen.
Paragraph 03
Aufsicht und Verwaltung
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Schwielowsee.
Paragraph 04
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Doppelgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Doppelgrabstelle zur Verfügung gestellt.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Einzelgrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Doppelgrabstätten bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde Schwielowsee in andere Grabstätten umgebettet.
- Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Doppelgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 05
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
Paragraph 06
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist folge zu leisten.
(2) Kinder unter 14 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: a) öffentliche Versammlungen und Aufzüge durchzuführen, b) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung zu tragen, c) Äußerungen und Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verachtet und verunglimpft werden können, d) die Wege mit Fahrzeugen, ohne Sondergenehmigung der Friedhofsverwaltung, zu befahren; davon ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle und Handwagen, e) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, f) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier Arbeiten auszuführen, g) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen oder eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
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h) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, i) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, j) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) zu betreten, k) das Wegwerfen von Tabakresten, der Genuss von Alkohol, l) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern, m) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihn vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Wochen vorher schriftlich anzumelden.
Paragraph 07
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Ihnen ist, nach Genehmigung, die Erbringung friedhofs- und bestattungstypischer Leistungen auf den Friedhöfen gestattet.
(2) Auf ihren Antrag hin erhalten nur solche Gewerbetreibende eine Genehmigung, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Arbeiten sind vor der erstmaligen Aufnahme der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Die Anzeigepflicht entfällt für das Anliefern von Särgen und Überurnen, das Auslegen von Kondolenzlisten sowie die Dekoration von Särgen und Urnen. Die Friedhofsverwaltung kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Darüber hinaus kann sie verlangen, dass ein für die Ausführung der Tätigkeit ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
(3) Die Genehmigung kann durch Ausstellung einer Berechtigungskarte erfolgen. Die Genehmigung kann 1 Jahr befristet werden.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeiten des Friedhofes, spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden.
- Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Genehmigung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
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III.
Allgemeine Bestattungsvorschriften
Paragraph 08
Anzeigepflicht und Bestattungszeit / Sonderregelungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Feststellung des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Bei der Anmeldung sind vom Beauftragten “die Bescheinigung über den Sterbefall für die Bestattung” und ein schriftlicher Antrag auf Durchführung einer Bestattung vorzulegen.
(2) Wird eine Bestattung in einer Doppelgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Feuerbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Auf dem kommunalen Teil des kirchlichen Friedhofes in Ferch dürfen nur Aschen beigesetzt werden. Erdbestattungen sind unzulässig.
(5) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort (Grabstelle) und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(6) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Doppelgrabstelle bestattet.
Paragraph 09
Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Für die Bestattung sind nur Särge aus leicht abbaubarem, umweltverträglichem Material erlaubt, die keine umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Dies gilt auch für Sargzubehör und -ausstattung sowie Überurnen.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Überurnen dürfen bis zu 30 cm hoch sein und eine Breite und Tiefe oder einen Außendurchmesser bis zu 21 cm haben.
Paragraph 10
Ausheben der Gräber
(1) Das Ausheben und Wiederverfüllen von Gräbern ist durch einen Gewerbebetrieb/ Totengräber (vgl. § 7) auszuführen und vom Antragsteller für die Bestattung oder den Nutzungsberechtigte der Grabstelle zu beauftragen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
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(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
Paragraph 11
(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 20 bzw. 30 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Feuerbestattungen beträgt 20 Jahre.
(3) Eine Grabstätte darf nur neu belegt werden, wenn die Dauer des Nutzungsrechtes mindestens der Ruhezeit entspricht. Eine Grabstätte darf erst nach Ablauf der Ruhezeiten, gemäß der Absätze 1 und 2, wiederbelegt oder anderweitig verwendet werden.
Paragraph 12
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Einzelgrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Doppelgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(5) Alle Umbettungen müssen der Friedhofsverwaltung angezeigt werden. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Seitens der Angehörigen darf nur ein Beauftragter an der Umbettung teilnehmen.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Einsatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
(9) Sarg- und Urnenexhumierungen dürfen nur durch einen/einer Bestatter/Spezialfirma durchgeführt werden.
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IV.
Grabstätten
Paragraph 13
Nutzungsrechte und Nutzungsdauer
(1) Die Grabstätten sind und bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. Die Grabstätten werden unterschieden in:
- a) Urnengrabstellen,
- b) Grabstätten für Erdbestattungen,
- c) Grabstätten für anonyme Urnenbestattungen.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) An Grabstätten für Erdbestattung kann auf Antrag ein Nutzungsrecht von max. 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen werden. Nutzungsrechte werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Das Nutzungsrecht entsteht durch die Festsetzungen gem. § 11.
(4) In jeder Einzelgrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden. Im Grabe eines verstorbenen Elternteiles kann auch die Leiche eines noch nicht ein Jahr alten verstorbenen Kindes beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit des Kindes die Ruhezeit des Einzelgrabes nicht übersteigt.
(5) In den Doppelgräbern können die Angehörigen des Verstorbenen, der auf einer Grabstelle eines Doppelgrabes bestattet worden ist, bestattet werden.
Als Angehörige gelten:
- a) der überlebende Ehegatte,
- b) die Kinder,
- c) die Stiefkinder,
- d) die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter.
Innerhalb der Gruppen b - d wird der Älteste Nutzungsberechtigter, soweit die Hinterbliebenen keine andere einvernehmliche Regelung treffen.
(6) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zwecks Belegung einer Grabstelle den rechtmäßigen Nutzungsberechtigten festzustellen.
(7) Doppelgräber bestehen aus zwei Grabstellen. Jede Grabstelle eines Doppelgrabes darf während der Ruhezeit nur einmal belegt werden.
(8) Eine Beisetzung in einer unbelegten Grabstelle darf nur erfolgen, wenn die Nutzungsdauer um soviel Jahre verlängert wird, dass die Ruhefrist von 20 bzw. 30 Jahren für Erdbestattungen und 20 Jahren für Feuerbestattungen gewährt bleibt. Die Nutzungsdauer wird für das Doppelgrab um höchstens 30 Jahre verlängert; dafür ist pro Jahr der Verlängerung eine Gebühr von 1/30 des Betrages zu zahlen, der im Zeitpunkt des Todesfalles für den Erwerb eines Doppelgrabes gezahlt werden müsste.
(9) Unbelegte Grabstellen von Doppelgräbern werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.
(10) Das Ausmauern von Grabstellen ist nicht zulässig.
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(11) Urnen dürfen auch in den für die Erdbestattung vorgesehenen Doppel- oder Einzelgrabstätten beigesetzt werden, sofern die Friedhofsverwaltung zustimmt. Die Beisetzung ist nur unterirdisch gestattet. In jeder unbelegten Einzelgrabstelle ist die Beisetzung von zwei Urnen möglich. In einer unbelegten Doppelgrabstelle dürfen maximal fünf Urnen beigesetzt werden. Um die Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Urne zu gewährleisten, ist eine Nutzungsverlängerung vorzunehmen. Die Vorschriften über die Doppelgrabstätten gelten entsprechend.
(12) Auf dem Waldfriedhof wird ein Grabfeld für anonyme Grabstätten (Urnenbeisetzungen) bereitgestellt. Diese Grabstätte wird lediglich begrünt. Die Pflege der Grünfläche übernimmt die Friedhofsverwaltung. Diese Gräber werden durch eine Grabplatte gekennzeichnet. Bepflanzungen und Ausschmückungen sind nicht möglich. Anonyme Gräber werden nach Ablauf der Ruhefrist ohne Ankündigung oder Bekanntmachung erneut belegt.
V. Gestaltung der Grabstätten
Paragraph 14
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
(2) Grabstätten sind umgehend nach einer erfolgten Beisetzung anzulegen.
(3) Zur Pflege der Grabstätten sind keine umweltbeeinträchtigenden Mittel zu verwenden.
(4) Winterschutz an Gräbern einschließlich Zubehör, Grabzeichen und Denkmälern darf nur mit natürlichem Material wie Deckreisig u. ä. ausgeführt werden.
(5) Bänke, Platten, Kies- sowie Sandflächen und Ähnliches auf Grabstellen sind unzulässig.
(6) Das Grabbeet ist ohne Hügel in der gleichen Höhe wie die umgebenden Wege bzw. das angrenzende Gelände herzurichten.
(7) Die Gemeinde Schwielowsee führt 1mal jährlich, durch eine beauftragte Firma eine Standfestigkeitsprüfung der Grabsteine gem. § 9 der Unfallverhütungsvorschrift der Gartenbau-Berufsgenossenschaft Friedhöfe und Krematorien (VSG 4.7) durch. Diese Überprüfung ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden bei Beantragung des Grabmales einmalig für 20 Jahre erhoben. Diese Gebühren ergeben sich aus § 7 Abs. 4 Friedhofsgebührensatzung. Auf der anonymen Urnengrabanlage werden diese Gebühren nicht erhoben.
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VI. Grabmale und bauliche Anlagen
Paragraph 15
(1) Die Grabsteine müssen „werkgerecht“ verarbeitet sein, d. h., es dürfen keine Materialien zur Verwendung kommen, die ihren natürlichen Charakter durch die Bearbeitung verlieren. Auf Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) auf Urnengräbern:
stehende Grabmale:
| Höhe | 0,60 bis 0,80 m |
|---|---|
| Breite | bis 0,45 m |
| Mindeststärke | 0,14 m |
liegende Grabmale:
| Breite | bis 0,35 m |
|---|---|
| Höchstlänge | 0,40 m |
| Mindeststärke | 0,14 m |
b) auf Grabstätten für Erdbestattungen:
stehende Grabmale:
| Höhe | bis 1,30 m |
|---|---|
| Breite | bis 1,40 m |
| Mindeststärke | 0,22 m |
liegende Grabmale:
| Breite | bis 1,00 m |
|---|---|
| Länge | bis 1,20 m |
| Mindesthöhe | 0,18 m |
(2) Es darf nicht mehr als ein Drittel eines Doppelgrabes durch Stein abgedeckt sein.
(3) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein.
(4) Das Aufstellen bzw. Anbringen von Gedenkzeichen und besonderen Einfassungen ist genehmigungs- und gebührenpflichtig.
(5) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 13 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 im Einzelfall zulassen.
Paragraph 16
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.
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| (3) | Normgröße | 1. Einzelgrab | Länge: 2,50 m Breite: 1,25 m |
|---|---|---|---|
| 2. Doppelgrab | Länge: 2,50 m Breite: 2,50 m | ||
| 3. Urnengrab | Länge: 0,80 m Breite: 0,80 m |
Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.
Paragraph 17
Anlieferung
Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können. Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
Paragraph 18
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 15. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 14.
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Paragraph 19
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich für Abhilfe zu sorgen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung, auf Kosten des Verantwortlichen, Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
(4) Werden Grabmale und sonstiges Grabzubehör ohne Genehmigung davon abweichend aufgestellt oder im Antrag unrichtig dargestellt, kann die Friedhofsverwaltung den Antragsteller oder Nutzungsberechtigten der Grabstelle zur Änderung oder Entfernung derselben auffordern. Wird die Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist befolgt, kann das beanstandete Grabmal einschließlich Zubehör auf Kosten des Antragstellers oder Nutzungsberechtigten der Grabstelle entfernt werden.
(5) Als Werkstoff zur Herstellung der Grabmale sind Natursteine, Holz, Schmiedeeisen sowie gegossene Bronze zulässig.
(6) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder –kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.
Paragraph 20
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Bestattungspflichtigen oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
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VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Paragraph 21
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 13 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstellen zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Einzelgräbern der Bestattungspflichtige, bei Doppelgräbern der Nutzungsberechtigte oder der Bestattungspflichtige verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. § 19, Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(5) Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
(6) Die Kunststoffabfälle und sonstige verrottbare Abfälle sind getrennt von den wieder verwendbaren organischen Abfällen in die an den Friedhöfen vorhandenen Abfallsammelbehälter zu bringen.
Paragraph 22
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 20, Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(2) Kommen die Verantwortlichen ihren Verpflichtungen nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der Verantwortlichen in Ordnung bringen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
Paragraph 23
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
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(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier endgültig zu schließen.
(3) Benutzungsordnungen kann die Friedhofsverwaltung erlassen.
Paragraph 24
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle) und am Grab gehalten werden.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
IX. Schlussvorschriften
Paragraph 25
(1) Bei Grabstellen, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter bzw. unbestimmter Dauer sind vom Nutzungsberechtigten im Einzelfall nachzuweisen und haben dann Bestand.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
Paragraph 26
Die Gemeinde Schwielowsee haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
Paragraph 27
Für die Benutzung der von der Gemeinde Schwielowsee verwalteten Friedhöfe und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
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Paragraph 28
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Friedhof unbefugt betritt (§ 6),
- gegen die Bestimmungen der Satzung verstößt und auf dem Friedhof Ruhe und Ordnung stört oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6),
- eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne vorgeschriebene Anzeige ausübt sowie gegen die festgelegten Vorschriften verstößt (§ 7)
- Särge und Überurnen verwendet, die nicht den Anforderungen entsprechen (§ 9),
- Grabstätten nicht entsprechend der Vorschriften herstellt, bepflanzt und pflegt (§§ 19, 20 und 21),
- ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert, von der Zustimmung abweichend errichtet oder verändert sowie Grabmale nicht fachgerecht fundamentiert oder befestigt (§§ 15, 16, 17 und 18),
- Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21) oder ohne vorherige Zustimmung entfernt (§ 20).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zur Höhe des in § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der geltenden Fassung bestimmten Höchstbetrages geahndet werden.
Paragraph 29
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.10.2013 in Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Satzung, tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Schwielowsee, vom 01.04.2011 außer Kraft.
Schwielowsee, den 26.09.2013
gez.: K. Hoppe Bürgermeisterin der Gemeinde Schwielowsee
13/14
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Schwielowsee wird hiermit auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 Satz 2 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (GVBl. I S. 286) i.V. mit der Bekanntmachungsverordnung des Landes Brandenburg (BekanntmV) vom 01.12.2000 GVBl. II S. 435) bekanntgemacht.
Schwielowsee, den 26.09.2013
gez.: K. Hoppe
Bürgermeisterin der Gemeinde Schwielowsee
14/14
Gebührenordnung
Gebührenordnung
3 Abschnitte.
§ 7 Stundung/Erlass bei der Bestattung von Kindern unter 12 Jahren
Die Gebühren nach § 4 dieser Satzung können bei der Bestattung von Kindern unter 12 Jahren auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 12 c Abs. 2 Kommunalabgabengesetz Brandenburg gestundet oder erlassen werden.
§ 8 Billigkeitsmaßnahme
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des 12 c Abs. 1 Kommunalabgabengesetz Brandenburg kann Ratenzahlung eingeräumt werden. Der Antrag ist schriftlich bei der Gemeinde Schwielowsee zu stellen. Im Übrigen unterliegen die fälligen Gebühren der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Satzung tritt die Satzung über die Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe in der Gemeinde Schwielowsee, vom 26.09.2013 außer Kraft.
Schwielowsee, 06.10.2022
gez.: Kerstin Hoppe Bürgermeisterin der Gemeinde Schwielowsee
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung über die Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe in der Gemeinde Schwielowsee (Friedhofsgebührensatzung) wird hiermit auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GVBl.I/21, [Nr. 21]) i.V. mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Verbandsgemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmV) vom 1. Dezember 2000 (GVBl.II/00, [Nr. 24], S.435) zuletzt am 12.01.2022 (GVBl.II/22, [Nr. 2]) bekannt gemacht.
Schwielowsee, den 06.10.2022
gez.: Kerstin Hoppe Bürgermeisterin der Gemeinde Schwielowsee
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Paragraph 07
Die Gebühren nach § 4 dieser Satzung können bei der Bestattung von Kindern unter 12 Jahren auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 12 c Abs. 2 Kommunalabgabengesetz Brandenburg gestundet oder erlassen werden.
Paragraph 08
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des 12 c Abs. 1 Kommunalabgabengesetz Brandenburg kann Ratenzahlung eingeräumt werden. Der Antrag ist schriftlich bei der Gemeinde Schwielowsee zu stellen. Im Übrigen unterliegen die fälligen Gebühren der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
Paragraph 09
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Satzung tritt die Satzung über die Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe in der Gemeinde Schwielowsee, vom 26.09.2013 außer Kraft.
Schwielowsee, 06.10.2022
gez.: Kerstin Hoppe Bürgermeisterin der Gemeinde Schwielowsee
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung über die Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe in der Gemeinde Schwielowsee (Friedhofsgebührensatzung) wird hiermit auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GVBl.I/21, [Nr. 21]) i.V. mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Verbandsgemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmV) vom 1. Dezember 2000 (GVBl.II/00, [Nr. 24], S.435) zuletzt am 12.01.2022 (GVBl.II/22, [Nr. 2]) bekannt gemacht.
Schwielowsee, den 06.10.2022
gez.: Kerstin Hoppe Bürgermeisterin der Gemeinde Schwielowsee
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Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
29 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Schwielowsee gelegenen und von ihr verwalteten Waldfriedhof Ferch, den kommunalen Teil des Kirchenfriedhofs Ferch sowie den kommunalen Friedhof in Ferch – Kammerode.
§ 2 Paragraph 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe der Gemeinde Schwielowsee werden als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Schwielowsee waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
(3) Auf den Friedhöfen der Gemeinde Schwielowsee kann ferner bestattet oder beigesetzt werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(4) Die Bestattung von Auswärtigen, die nicht zu den in Abs. 3 genannten Personenkreisen gehören, kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall zulassen.
§ 3 Paragraph 3
Aufsicht und Verwaltung
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Schwielowsee.
§ 4 II. Ordnungsvorschriften
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Doppelgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Doppelgrabstelle zur Verfügung gestellt.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Einzelgrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Doppelgrabstätten bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde Schwielowsee in andere Grabstätten umgebettet.
- Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Doppelgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Paragraph 5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6 Paragraph 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist folge zu leisten.
(2) Kinder unter 14 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: a) öffentliche Versammlungen und Aufzüge durchzuführen, b) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung zu tragen, c) Äußerungen und Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verachtet und verunglimpft werden können, d) die Wege mit Fahrzeugen, ohne Sondergenehmigung der Friedhofsverwaltung, zu befahren; davon ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle und Handwagen, e) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, f) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier Arbeiten auszuführen, g) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen oder eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
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h) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, i) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, j) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) zu betreten, k) das Wegwerfen von Tabakresten, der Genuss von Alkohol, l) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern, m) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihn vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Wochen vorher schriftlich anzumelden.
§ 7 III.
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Ihnen ist, nach Genehmigung, die Erbringung friedhofs- und bestattungstypischer Leistungen auf den Friedhöfen gestattet.
(2) Auf ihren Antrag hin erhalten nur solche Gewerbetreibende eine Genehmigung, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Arbeiten sind vor der erstmaligen Aufnahme der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Die Anzeigepflicht entfällt für das Anliefern von Särgen und Überurnen, das Auslegen von Kondolenzlisten sowie die Dekoration von Särgen und Urnen. Die Friedhofsverwaltung kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Darüber hinaus kann sie verlangen, dass ein für die Ausführung der Tätigkeit ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
(3) Die Genehmigung kann durch Ausstellung einer Berechtigungskarte erfolgen. Die Genehmigung kann 1 Jahr befristet werden.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeiten des Friedhofes, spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden.
- Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Genehmigung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
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III.
Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Paragraph 8
Anzeigepflicht und Bestattungszeit / Sonderregelungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Feststellung des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Bei der Anmeldung sind vom Beauftragten “die Bescheinigung über den Sterbefall für die Bestattung” und ein schriftlicher Antrag auf Durchführung einer Bestattung vorzulegen.
(2) Wird eine Bestattung in einer Doppelgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Feuerbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Auf dem kommunalen Teil des kirchlichen Friedhofes in Ferch dürfen nur Aschen beigesetzt werden. Erdbestattungen sind unzulässig.
(5) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort (Grabstelle) und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(6) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Doppelgrabstelle bestattet.
§ 9 Paragraph 9
Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Für die Bestattung sind nur Särge aus leicht abbaubarem, umweltverträglichem Material erlaubt, die keine umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Dies gilt auch für Sargzubehör und -ausstattung sowie Überurnen.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Überurnen dürfen bis zu 30 cm hoch sein und eine Breite und Tiefe oder einen Außendurchmesser bis zu 21 cm haben.
§ 10 Paragraph 10
Ausheben der Gräber
(1) Das Ausheben und Wiederverfüllen von Gräbern ist durch einen Gewerbebetrieb/ Totengräber (vgl. § 7) auszuführen und vom Antragsteller für die Bestattung oder den Nutzungsberechtigte der Grabstelle zu beauftragen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
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(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 11 Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 20 bzw. 30 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Feuerbestattungen beträgt 20 Jahre.
(3) Eine Grabstätte darf nur neu belegt werden, wenn die Dauer des Nutzungsrechtes mindestens der Ruhezeit entspricht. Eine Grabstätte darf erst nach Ablauf der Ruhezeiten, gemäß der Absätze 1 und 2, wiederbelegt oder anderweitig verwendet werden.
§ 12 Umbettungen / Exhumierungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Einzelgrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Doppelgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(5) Alle Umbettungen müssen der Friedhofsverwaltung angezeigt werden. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Seitens der Angehörigen darf nur ein Beauftragter an der Umbettung teilnehmen.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Einsatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
(9) Sarg- und Urnenexhumierungen dürfen nur durch einen/einer Bestatter/Spezialfirma durchgeführt werden.
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IV.
Grabstätten
§ 13 V. Gestaltung der Grabstätten
Nutzungsrechte und Nutzungsdauer
(1) Die Grabstätten sind und bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. Die Grabstätten werden unterschieden in:
- a) Urnengrabstellen,
- b) Grabstätten für Erdbestattungen,
- c) Grabstätten für anonyme Urnenbestattungen.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) An Grabstätten für Erdbestattung kann auf Antrag ein Nutzungsrecht von max. 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen werden. Nutzungsrechte werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Das Nutzungsrecht entsteht durch die Festsetzungen gem. § 11.
(4) In jeder Einzelgrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden. Im Grabe eines verstorbenen Elternteiles kann auch die Leiche eines noch nicht ein Jahr alten verstorbenen Kindes beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit des Kindes die Ruhezeit des Einzelgrabes nicht übersteigt.
(5) In den Doppelgräbern können die Angehörigen des Verstorbenen, der auf einer Grabstelle eines Doppelgrabes bestattet worden ist, bestattet werden.
Als Angehörige gelten:
- a) der überlebende Ehegatte,
- b) die Kinder,
- c) die Stiefkinder,
- d) die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter.
Innerhalb der Gruppen b - d wird der Älteste Nutzungsberechtigter, soweit die Hinterbliebenen keine andere einvernehmliche Regelung treffen.
(6) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zwecks Belegung einer Grabstelle den rechtmäßigen Nutzungsberechtigten festzustellen.
(7) Doppelgräber bestehen aus zwei Grabstellen. Jede Grabstelle eines Doppelgrabes darf während der Ruhezeit nur einmal belegt werden.
(8) Eine Beisetzung in einer unbelegten Grabstelle darf nur erfolgen, wenn die Nutzungsdauer um soviel Jahre verlängert wird, dass die Ruhefrist von 20 bzw. 30 Jahren für Erdbestattungen und 20 Jahren für Feuerbestattungen gewährt bleibt. Die Nutzungsdauer wird für das Doppelgrab um höchstens 30 Jahre verlängert; dafür ist pro Jahr der Verlängerung eine Gebühr von 1/30 des Betrages zu zahlen, der im Zeitpunkt des Todesfalles für den Erwerb eines Doppelgrabes gezahlt werden müsste.
(9) Unbelegte Grabstellen von Doppelgräbern werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.
(10) Das Ausmauern von Grabstellen ist nicht zulässig.
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(11) Urnen dürfen auch in den für die Erdbestattung vorgesehenen Doppel- oder Einzelgrabstätten beigesetzt werden, sofern die Friedhofsverwaltung zustimmt. Die Beisetzung ist nur unterirdisch gestattet. In jeder unbelegten Einzelgrabstelle ist die Beisetzung von zwei Urnen möglich. In einer unbelegten Doppelgrabstelle dürfen maximal fünf Urnen beigesetzt werden. Um die Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Urne zu gewährleisten, ist eine Nutzungsverlängerung vorzunehmen. Die Vorschriften über die Doppelgrabstätten gelten entsprechend.
(12) Auf dem Waldfriedhof wird ein Grabfeld für anonyme Grabstätten (Urnenbeisetzungen) bereitgestellt. Diese Grabstätte wird lediglich begrünt. Die Pflege der Grünfläche übernimmt die Friedhofsverwaltung. Diese Gräber werden durch eine Grabplatte gekennzeichnet. Bepflanzungen und Ausschmückungen sind nicht möglich. Anonyme Gräber werden nach Ablauf der Ruhefrist ohne Ankündigung oder Bekanntmachung erneut belegt.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 14 Allgemeines
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
(2) Grabstätten sind umgehend nach einer erfolgten Beisetzung anzulegen.
(3) Zur Pflege der Grabstätten sind keine umweltbeeinträchtigenden Mittel zu verwenden.
(4) Winterschutz an Gräbern einschließlich Zubehör, Grabzeichen und Denkmälern darf nur mit natürlichem Material wie Deckreisig u. ä. ausgeführt werden.
(5) Bänke, Platten, Kies- sowie Sandflächen und Ähnliches auf Grabstellen sind unzulässig.
(6) Das Grabbeet ist ohne Hügel in der gleichen Höhe wie die umgebenden Wege bzw. das angrenzende Gelände herzurichten.
(7) Die Gemeinde Schwielowsee führt 1mal jährlich, durch eine beauftragte Firma eine Standfestigkeitsprüfung der Grabsteine gem. § 9 der Unfallverhütungsvorschrift der Gartenbau-Berufsgenossenschaft Friedhöfe und Krematorien (VSG 4.7) durch. Diese Überprüfung ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden bei Beantragung des Grabmales einmalig für 20 Jahre erhoben. Diese Gebühren ergeben sich aus § 7 Abs. 4 Friedhofsgebührensatzung. Auf der anonymen Urnengrabanlage werden diese Gebühren nicht erhoben.
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VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 15 Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabsteine müssen „werkgerecht“ verarbeitet sein, d. h., es dürfen keine Materialien zur Verwendung kommen, die ihren natürlichen Charakter durch die Bearbeitung verlieren. Auf Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) auf Urnengräbern:
stehende Grabmale:
| Höhe | 0,60 bis 0,80 m |
|---|---|
| Breite | bis 0,45 m |
| Mindeststärke | 0,14 m |
liegende Grabmale:
| Breite | bis 0,35 m |
|---|---|
| Höchstlänge | 0,40 m |
| Mindeststärke | 0,14 m |
b) auf Grabstätten für Erdbestattungen:
stehende Grabmale:
| Höhe | bis 1,30 m |
|---|---|
| Breite | bis 1,40 m |
| Mindeststärke | 0,22 m |
liegende Grabmale:
| Breite | bis 1,00 m |
|---|---|
| Länge | bis 1,20 m |
| Mindesthöhe | 0,18 m |
(2) Es darf nicht mehr als ein Drittel eines Doppelgrabes durch Stein abgedeckt sein.
(3) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein.
(4) Das Aufstellen bzw. Anbringen von Gedenkzeichen und besonderen Einfassungen ist genehmigungs- und gebührenpflichtig.
(5) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 13 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 im Einzelfall zulassen.
§ 16 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.
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| (3) | Normgröße | 1. Einzelgrab | Länge: 2,50 m Breite: 1,25 m |
|---|---|---|---|
| 2. Doppelgrab | Länge: 2,50 m Breite: 2,50 m | ||
| 3. Urnengrab | Länge: 0,80 m Breite: 0,80 m |
Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 17 Paragraph 17
Anlieferung
Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können. Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
§ 18 Paragraph 18
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 15. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 14.
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§ 19 Paragraph 19
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich für Abhilfe zu sorgen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung, auf Kosten des Verantwortlichen, Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
(4) Werden Grabmale und sonstiges Grabzubehör ohne Genehmigung davon abweichend aufgestellt oder im Antrag unrichtig dargestellt, kann die Friedhofsverwaltung den Antragsteller oder Nutzungsberechtigten der Grabstelle zur Änderung oder Entfernung derselben auffordern. Wird die Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist befolgt, kann das beanstandete Grabmal einschließlich Zubehör auf Kosten des Antragstellers oder Nutzungsberechtigten der Grabstelle entfernt werden.
(5) Als Werkstoff zur Herstellung der Grabmale sind Natursteine, Holz, Schmiedeeisen sowie gegossene Bronze zulässig.
(6) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder –kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 20 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Bestattungspflichtigen oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
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VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 21 Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 13 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstellen zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Einzelgräbern der Bestattungspflichtige, bei Doppelgräbern der Nutzungsberechtigte oder der Bestattungspflichtige verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. § 19, Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(5) Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
(6) Die Kunststoffabfälle und sonstige verrottbare Abfälle sind getrennt von den wieder verwendbaren organischen Abfällen in die an den Friedhöfen vorhandenen Abfallsammelbehälter zu bringen.
§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 20, Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(2) Kommen die Verantwortlichen ihren Verpflichtungen nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der Verantwortlichen in Ordnung bringen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 23 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
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(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier endgültig zu schließen.
(3) Benutzungsordnungen kann die Friedhofsverwaltung erlassen.
§ 24 Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle) und am Grab gehalten werden.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
IX. Schlussvorschriften
§ 25 Alte Rechte
(1) Bei Grabstellen, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter bzw. unbestimmter Dauer sind vom Nutzungsberechtigten im Einzelfall nachzuweisen und haben dann Bestand.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 26 Haftung
Die Gemeinde Schwielowsee haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 27 Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde Schwielowsee verwalteten Friedhöfe und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
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§ 28 Paragraph 28
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Friedhof unbefugt betritt (§ 6),
- gegen die Bestimmungen der Satzung verstößt und auf dem Friedhof Ruhe und Ordnung stört oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6),
- eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne vorgeschriebene Anzeige ausübt sowie gegen die festgelegten Vorschriften verstößt (§ 7)
- Särge und Überurnen verwendet, die nicht den Anforderungen entsprechen (§ 9),
- Grabstätten nicht entsprechend der Vorschriften herstellt, bepflanzt und pflegt (§§ 19, 20 und 21),
- ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert, von der Zustimmung abweichend errichtet oder verändert sowie Grabmale nicht fachgerecht fundamentiert oder befestigt (§§ 15, 16, 17 und 18),
- Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21) oder ohne vorherige Zustimmung entfernt (§ 20).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zur Höhe des in § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der geltenden Fassung bestimmten Höchstbetrages geahndet werden.
§ 29 Bekanntmachungsanordnung
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.10.2013 in Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Satzung, tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Schwielowsee, vom 01.04.2011 außer Kraft.
Schwielowsee, den 26.09.2013
gez.: K. Hoppe Bürgermeisterin der Gemeinde Schwielowsee
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Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Schwielowsee wird hiermit auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 Satz 2 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (GVBl. I S. 286) i.V. mit der Bekanntmachungsverordnung des Landes Brandenburg (BekanntmV) vom 01.12.2000 GVBl. II S. 435) bekanntgemacht.
Schwielowsee, den 26.09.2013
gez.: K. Hoppe
Bürgermeisterin der Gemeinde Schwielowsee
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Paragraph 01
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Schwielowsee gelegenen und von ihr verwalteten Waldfriedhof Ferch, den kommunalen Teil des Kirchenfriedhofs Ferch sowie den kommunalen Friedhof in Ferch – Kammerode.
Paragraph 02
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe der Gemeinde Schwielowsee werden als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Schwielowsee waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
(3) Auf den Friedhöfen der Gemeinde Schwielowsee kann ferner bestattet oder beigesetzt werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(4) Die Bestattung von Auswärtigen, die nicht zu den in Abs. 3 genannten Personenkreisen gehören, kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall zulassen.
Paragraph 03
Aufsicht und Verwaltung
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Schwielowsee.
Paragraph 04
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Doppelgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Doppelgrabstelle zur Verfügung gestellt.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Einzelgrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Doppelgrabstätten bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde Schwielowsee in andere Grabstätten umgebettet.
- Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Doppelgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 05
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
Paragraph 06
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist folge zu leisten.
(2) Kinder unter 14 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: a) öffentliche Versammlungen und Aufzüge durchzuführen, b) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung zu tragen, c) Äußerungen und Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verachtet und verunglimpft werden können, d) die Wege mit Fahrzeugen, ohne Sondergenehmigung der Friedhofsverwaltung, zu befahren; davon ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle und Handwagen, e) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, f) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier Arbeiten auszuführen, g) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen oder eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
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h) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, i) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, j) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) zu betreten, k) das Wegwerfen von Tabakresten, der Genuss von Alkohol, l) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern, m) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihn vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Wochen vorher schriftlich anzumelden.
Paragraph 07
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Ihnen ist, nach Genehmigung, die Erbringung friedhofs- und bestattungstypischer Leistungen auf den Friedhöfen gestattet.
(2) Auf ihren Antrag hin erhalten nur solche Gewerbetreibende eine Genehmigung, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Arbeiten sind vor der erstmaligen Aufnahme der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Die Anzeigepflicht entfällt für das Anliefern von Särgen und Überurnen, das Auslegen von Kondolenzlisten sowie die Dekoration von Särgen und Urnen. Die Friedhofsverwaltung kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Darüber hinaus kann sie verlangen, dass ein für die Ausführung der Tätigkeit ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
(3) Die Genehmigung kann durch Ausstellung einer Berechtigungskarte erfolgen. Die Genehmigung kann 1 Jahr befristet werden.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeiten des Friedhofes, spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden.
- Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Genehmigung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
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III.
Allgemeine Bestattungsvorschriften
Paragraph 08
Anzeigepflicht und Bestattungszeit / Sonderregelungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Feststellung des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Bei der Anmeldung sind vom Beauftragten “die Bescheinigung über den Sterbefall für die Bestattung” und ein schriftlicher Antrag auf Durchführung einer Bestattung vorzulegen.
(2) Wird eine Bestattung in einer Doppelgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Feuerbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Auf dem kommunalen Teil des kirchlichen Friedhofes in Ferch dürfen nur Aschen beigesetzt werden. Erdbestattungen sind unzulässig.
(5) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort (Grabstelle) und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(6) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Doppelgrabstelle bestattet.
Paragraph 09
Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Für die Bestattung sind nur Särge aus leicht abbaubarem, umweltverträglichem Material erlaubt, die keine umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Dies gilt auch für Sargzubehör und -ausstattung sowie Überurnen.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Überurnen dürfen bis zu 30 cm hoch sein und eine Breite und Tiefe oder einen Außendurchmesser bis zu 21 cm haben.
Paragraph 10
Ausheben der Gräber
(1) Das Ausheben und Wiederverfüllen von Gräbern ist durch einen Gewerbebetrieb/ Totengräber (vgl. § 7) auszuführen und vom Antragsteller für die Bestattung oder den Nutzungsberechtigte der Grabstelle zu beauftragen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
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(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
Paragraph 11
(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 20 bzw. 30 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Feuerbestattungen beträgt 20 Jahre.
(3) Eine Grabstätte darf nur neu belegt werden, wenn die Dauer des Nutzungsrechtes mindestens der Ruhezeit entspricht. Eine Grabstätte darf erst nach Ablauf der Ruhezeiten, gemäß der Absätze 1 und 2, wiederbelegt oder anderweitig verwendet werden.
Paragraph 12
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Einzelgrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Doppelgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(5) Alle Umbettungen müssen der Friedhofsverwaltung angezeigt werden. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Seitens der Angehörigen darf nur ein Beauftragter an der Umbettung teilnehmen.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Einsatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
(9) Sarg- und Urnenexhumierungen dürfen nur durch einen/einer Bestatter/Spezialfirma durchgeführt werden.
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IV.
Grabstätten
Paragraph 13
Nutzungsrechte und Nutzungsdauer
(1) Die Grabstätten sind und bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. Die Grabstätten werden unterschieden in:
- a) Urnengrabstellen,
- b) Grabstätten für Erdbestattungen,
- c) Grabstätten für anonyme Urnenbestattungen.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) An Grabstätten für Erdbestattung kann auf Antrag ein Nutzungsrecht von max. 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen werden. Nutzungsrechte werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Das Nutzungsrecht entsteht durch die Festsetzungen gem. § 11.
(4) In jeder Einzelgrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden. Im Grabe eines verstorbenen Elternteiles kann auch die Leiche eines noch nicht ein Jahr alten verstorbenen Kindes beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit des Kindes die Ruhezeit des Einzelgrabes nicht übersteigt.
(5) In den Doppelgräbern können die Angehörigen des Verstorbenen, der auf einer Grabstelle eines Doppelgrabes bestattet worden ist, bestattet werden.
Als Angehörige gelten:
- a) der überlebende Ehegatte,
- b) die Kinder,
- c) die Stiefkinder,
- d) die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter.
Innerhalb der Gruppen b - d wird der Älteste Nutzungsberechtigter, soweit die Hinterbliebenen keine andere einvernehmliche Regelung treffen.
(6) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zwecks Belegung einer Grabstelle den rechtmäßigen Nutzungsberechtigten festzustellen.
(7) Doppelgräber bestehen aus zwei Grabstellen. Jede Grabstelle eines Doppelgrabes darf während der Ruhezeit nur einmal belegt werden.
(8) Eine Beisetzung in einer unbelegten Grabstelle darf nur erfolgen, wenn die Nutzungsdauer um soviel Jahre verlängert wird, dass die Ruhefrist von 20 bzw. 30 Jahren für Erdbestattungen und 20 Jahren für Feuerbestattungen gewährt bleibt. Die Nutzungsdauer wird für das Doppelgrab um höchstens 30 Jahre verlängert; dafür ist pro Jahr der Verlängerung eine Gebühr von 1/30 des Betrages zu zahlen, der im Zeitpunkt des Todesfalles für den Erwerb eines Doppelgrabes gezahlt werden müsste.
(9) Unbelegte Grabstellen von Doppelgräbern werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.
(10) Das Ausmauern von Grabstellen ist nicht zulässig.
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(11) Urnen dürfen auch in den für die Erdbestattung vorgesehenen Doppel- oder Einzelgrabstätten beigesetzt werden, sofern die Friedhofsverwaltung zustimmt. Die Beisetzung ist nur unterirdisch gestattet. In jeder unbelegten Einzelgrabstelle ist die Beisetzung von zwei Urnen möglich. In einer unbelegten Doppelgrabstelle dürfen maximal fünf Urnen beigesetzt werden. Um die Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Urne zu gewährleisten, ist eine Nutzungsverlängerung vorzunehmen. Die Vorschriften über die Doppelgrabstätten gelten entsprechend.
(12) Auf dem Waldfriedhof wird ein Grabfeld für anonyme Grabstätten (Urnenbeisetzungen) bereitgestellt. Diese Grabstätte wird lediglich begrünt. Die Pflege der Grünfläche übernimmt die Friedhofsverwaltung. Diese Gräber werden durch eine Grabplatte gekennzeichnet. Bepflanzungen und Ausschmückungen sind nicht möglich. Anonyme Gräber werden nach Ablauf der Ruhefrist ohne Ankündigung oder Bekanntmachung erneut belegt.
V. Gestaltung der Grabstätten
Paragraph 14
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
(2) Grabstätten sind umgehend nach einer erfolgten Beisetzung anzulegen.
(3) Zur Pflege der Grabstätten sind keine umweltbeeinträchtigenden Mittel zu verwenden.
(4) Winterschutz an Gräbern einschließlich Zubehör, Grabzeichen und Denkmälern darf nur mit natürlichem Material wie Deckreisig u. ä. ausgeführt werden.
(5) Bänke, Platten, Kies- sowie Sandflächen und Ähnliches auf Grabstellen sind unzulässig.
(6) Das Grabbeet ist ohne Hügel in der gleichen Höhe wie die umgebenden Wege bzw. das angrenzende Gelände herzurichten.
(7) Die Gemeinde Schwielowsee führt 1mal jährlich, durch eine beauftragte Firma eine Standfestigkeitsprüfung der Grabsteine gem. § 9 der Unfallverhütungsvorschrift der Gartenbau-Berufsgenossenschaft Friedhöfe und Krematorien (VSG 4.7) durch. Diese Überprüfung ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden bei Beantragung des Grabmales einmalig für 20 Jahre erhoben. Diese Gebühren ergeben sich aus § 7 Abs. 4 Friedhofsgebührensatzung. Auf der anonymen Urnengrabanlage werden diese Gebühren nicht erhoben.
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VI. Grabmale und bauliche Anlagen
Paragraph 15
(1) Die Grabsteine müssen „werkgerecht“ verarbeitet sein, d. h., es dürfen keine Materialien zur Verwendung kommen, die ihren natürlichen Charakter durch die Bearbeitung verlieren. Auf Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) auf Urnengräbern:
stehende Grabmale:
| Höhe | 0,60 bis 0,80 m |
|---|---|
| Breite | bis 0,45 m |
| Mindeststärke | 0,14 m |
liegende Grabmale:
| Breite | bis 0,35 m |
|---|---|
| Höchstlänge | 0,40 m |
| Mindeststärke | 0,14 m |
b) auf Grabstätten für Erdbestattungen:
stehende Grabmale:
| Höhe | bis 1,30 m |
|---|---|
| Breite | bis 1,40 m |
| Mindeststärke | 0,22 m |
liegende Grabmale:
| Breite | bis 1,00 m |
|---|---|
| Länge | bis 1,20 m |
| Mindesthöhe | 0,18 m |
(2) Es darf nicht mehr als ein Drittel eines Doppelgrabes durch Stein abgedeckt sein.
(3) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein.
(4) Das Aufstellen bzw. Anbringen von Gedenkzeichen und besonderen Einfassungen ist genehmigungs- und gebührenpflichtig.
(5) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 13 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 im Einzelfall zulassen.
Paragraph 16
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.
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| (3) | Normgröße | 1. Einzelgrab | Länge: 2,50 m Breite: 1,25 m |
|---|---|---|---|
| 2. Doppelgrab | Länge: 2,50 m Breite: 2,50 m | ||
| 3. Urnengrab | Länge: 0,80 m Breite: 0,80 m |
Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.
Paragraph 17
Anlieferung
Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können. Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
Paragraph 18
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 15. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 14.
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Paragraph 19
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich für Abhilfe zu sorgen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung, auf Kosten des Verantwortlichen, Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
(4) Werden Grabmale und sonstiges Grabzubehör ohne Genehmigung davon abweichend aufgestellt oder im Antrag unrichtig dargestellt, kann die Friedhofsverwaltung den Antragsteller oder Nutzungsberechtigten der Grabstelle zur Änderung oder Entfernung derselben auffordern. Wird die Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist befolgt, kann das beanstandete Grabmal einschließlich Zubehör auf Kosten des Antragstellers oder Nutzungsberechtigten der Grabstelle entfernt werden.
(5) Als Werkstoff zur Herstellung der Grabmale sind Natursteine, Holz, Schmiedeeisen sowie gegossene Bronze zulässig.
(6) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder –kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.
Paragraph 20
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Bestattungspflichtigen oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
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VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Paragraph 21
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 13 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstellen zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Einzelgräbern der Bestattungspflichtige, bei Doppelgräbern der Nutzungsberechtigte oder der Bestattungspflichtige verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. § 19, Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(5) Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
(6) Die Kunststoffabfälle und sonstige verrottbare Abfälle sind getrennt von den wieder verwendbaren organischen Abfällen in die an den Friedhöfen vorhandenen Abfallsammelbehälter zu bringen.
Paragraph 22
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 20, Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(2) Kommen die Verantwortlichen ihren Verpflichtungen nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der Verantwortlichen in Ordnung bringen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
Paragraph 23
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
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(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier endgültig zu schließen.
(3) Benutzungsordnungen kann die Friedhofsverwaltung erlassen.
Paragraph 24
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle) und am Grab gehalten werden.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
IX. Schlussvorschriften
Paragraph 25
(1) Bei Grabstellen, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter bzw. unbestimmter Dauer sind vom Nutzungsberechtigten im Einzelfall nachzuweisen und haben dann Bestand.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
Paragraph 26
Die Gemeinde Schwielowsee haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
Paragraph 27
Für die Benutzung der von der Gemeinde Schwielowsee verwalteten Friedhöfe und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
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Paragraph 28
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Friedhof unbefugt betritt (§ 6),
- gegen die Bestimmungen der Satzung verstößt und auf dem Friedhof Ruhe und Ordnung stört oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6),
- eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne vorgeschriebene Anzeige ausübt sowie gegen die festgelegten Vorschriften verstößt (§ 7)
- Särge und Überurnen verwendet, die nicht den Anforderungen entsprechen (§ 9),
- Grabstätten nicht entsprechend der Vorschriften herstellt, bepflanzt und pflegt (§§ 19, 20 und 21),
- ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert, von der Zustimmung abweichend errichtet oder verändert sowie Grabmale nicht fachgerecht fundamentiert oder befestigt (§§ 15, 16, 17 und 18),
- Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21) oder ohne vorherige Zustimmung entfernt (§ 20).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zur Höhe des in § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der geltenden Fassung bestimmten Höchstbetrages geahndet werden.
Paragraph 29
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.10.2013 in Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Satzung, tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Schwielowsee, vom 01.04.2011 außer Kraft.
Schwielowsee, den 26.09.2013
gez.: K. Hoppe Bürgermeisterin der Gemeinde Schwielowsee
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Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Schwielowsee wird hiermit auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 Satz 2 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (GVBl. I S. 286) i.V. mit der Bekanntmachungsverordnung des Landes Brandenburg (BekanntmV) vom 01.12.2000 GVBl. II S. 435) bekanntgemacht.
Schwielowsee, den 26.09.2013
gez.: K. Hoppe
Bürgermeisterin der Gemeinde Schwielowsee
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