Gebührenordnung
3 Abschnitte.
§ 7 Stundung/Erlass bei der Bestattung von Kindern unter 12 Jahren
Die Gebühren nach § 4 dieser Satzung können bei der Bestattung von Kindern unter 12 Jahren auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 12 c Abs. 2 Kommunalabgabengesetz Brandenburg gestundet oder erlassen werden.
§ 8 Billigkeitsmaßnahme
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des 12 c Abs. 1 Kommunalabgabengesetz Brandenburg kann Ratenzahlung eingeräumt werden. Der Antrag ist schriftlich bei der Gemeinde Schwielowsee zu stellen. Im Übrigen unterliegen die fälligen Gebühren der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Satzung tritt die Satzung über die Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe in der Gemeinde Schwielowsee, vom 26.09.2013 außer Kraft.
Schwielowsee, 06.10.2022
gez.: Kerstin Hoppe Bürgermeisterin der Gemeinde Schwielowsee
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung über die Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe in der Gemeinde Schwielowsee (Friedhofsgebührensatzung) wird hiermit auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GVBl.I/21, [Nr. 21]) i.V. mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Verbandsgemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmV) vom 1. Dezember 2000 (GVBl.II/00, [Nr. 24], S.435) zuletzt am 12.01.2022 (GVBl.II/22, [Nr. 2]) bekannt gemacht.
Schwielowsee, den 06.10.2022
gez.: Kerstin Hoppe Bürgermeisterin der Gemeinde Schwielowsee
3 / 3