Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 04.12.2024
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.467,00 € im Text als 'Einzelgrabstätte' (Erdgrabstätte) aufgeführt; keine explizite Unterscheidung Reihengrab/Wahlgrab |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit im Text aufgeführt |
| Urnenreihengrab | 677,00 € im Text als 'Einzelurnengrabstätte' aufgeführt; keine explizite Unterscheidung Reihengrab/Wahlgrab |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit im Text aufgeführt |
| Urnengrab anonym | 712,00 € entspricht 'Urnengemeinschaftsanlage (anonym)' (Punkt 1.2 d) |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben nicht gesondert aufgeführt |
| Trauerhalle / Halle | 100,00 € enthalten bei Beisetzung auf kommunalem Friedhof, sonst 100,00 € zzgl. gesetzl. USt (Punkt 1.4) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Anlage 1 -
zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Groß Kreutz (Havel)
vom 04.12.2024
Gebührenverzeichnis
1. Grabstellennutzungsgebühren
1.1. Erdgrabstätten
| a) Einzelgrabstätte | 1.467,00 € |
|---|---|
| b) Doppelgrabstätte | 1.682,00 € |
| c) Familiengrabstätte | 1.896,00 € |
| d) Erdgemeinschaftsanlage (nicht anonym) | 1.950,00 € |
| zzgl. gesetzl. USt |
1.2. Urnengrabstätten
| a) Einzelurnengrabstätte | 677,00 € |
|---|---|
| b) Doppelurnengrabstätte | 721,00 € |
| c) Familienurnengrabstätte | 845,00 € |
| d) Urnengemeinschaftsanlage (anonym) | 712,00 € |
| zzgl. gesetzl. USt | |
| e) Urnengemeinschaftsanlage (nicht anonym) | 829,00 € |
| zzgl. gesetzl. USt |
1.3. Verlängerung des Nutzungsrechtes (Nachkauf zu 1.1. d und 1.2. d, e nicht möglich)
Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes beträgt die jährliche Gebühr
a) 1/25 der unter Punkt 1.1.
b) 1/20 der unter 1.2 genannten Gebühr.
1.4. Nutzung der Trauerhalle gemäß § 23 Abs. 2 der Friedhofssatzung
| a) im Zusammenhang mit der Beisetzung auf einem kommunalen Friedhof der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) | unter 1.1. und 1.2. enthalten |
|---|---|
| b) wenn die Beisetzung nicht auf einem kommunalen Friedhof der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) erfolgen soll | 100,00 € zzgl. gesetzl. USt |
2. Unterhaltung der Grabstätten
Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes gemäß § 20 der Friedhofssatzung
Berechnung nach Aufwand in Std. zzgl. gesetzl. USt u. ggf. Material
3. Vernachlässigung der Grabpflege
Sofern der Nutzungsberechtigte der Aufforderung zur Grabpflege nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt gem. § 21 Abs. 2 der Friedhofssatzung
Berechnung nach Aufwand in Std. zzgl. gesetzl. USt u. ggf. Material
4. Beräumen der Grabstätten durch den Bauhof
Die Kosten fallen nur bei erstmaligem Erwerb eines Nutzungsrechts für die Tarifstellen 1.1 a) - c) und 1.2. a) - c) an.
359,00 € zzgl. gesetzl. USt
5. Verwaltungsgebühren
| a) Genehmigung für das Aufstellen von Grabmalen, Grabeinfassungen | 47,00 € |
|---|---|
| gemäß § 19 der Friedhofssatzung | |
| b) Umschreiben des Nutzungsrechts auf Antrag | 48,00 € |
| gemäß § 4 Abs. 5 der Friedhofssatzung | |
| c) Ausnahme zur Umbettung auf Antrag gem. § 12 Abs. 2 der Friedhofssatzung | 51,00 € |
| d) Gewährung eines Nutzungsrechts vor Eintritt des Todesfalls | 47,00 € |
| gemäß § 13 Abs. 3 S. 2 der Friedhofssatzung | |
| e) Zustimmung zur Einebnung der Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist | 51,00 € |
| gemäß § 22 Abs. 1 der Friedhofssatzung | pro angefangene Std. |
6. Sonderleistungen
Für Sonderleistungen, die nicht in der Friedhofsgebührensatzung aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kosten getroffen. Das für diese Leistungen erhobene Entgelt wird nach den tatsächlichen Aufwendungen berechnet.
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofs- und Bestattungssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Groß Kreutz (Havel)
Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl. I/24, Nr. 10) in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz – BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBl. I, S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, Nr. 9) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) in Ihrer Sitzung am 03.12.2024 folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis:
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Entwidmung § 4 Begriffsbestimmungen/ Grundsätzliches
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten § 6 Verhalten auf den Friedhöfen § 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeige- und Bestattungspflicht § 9 Särge und Urnen § 10 Ausheben der Gräber § 11 Ruhezeit § 12 Umbettungen und Ausgrabungen
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines § 14 Einzel-, Doppel- und Familiengrabstätten § 15 Erdgemeinschaftsanlagen (nicht anonym) § 16 Einzelurnen-, Doppelurnen- und Familiengrabstätten § 17 Urnengemeinschaftsanlagen (anonym und nicht anonym)
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Gestaltungsvorschriften § 19 Genehmigungserfordernis
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 20 gärtnerische Herrichtung, Unterhaltung und Pflege § 21 Vernachlässigung der Grabpflege § 22 Einebnung/ Entfernung
VII. Trauerfeiern und Benutzung der Trauerhalle
§ 23 Trauerfeiern und Benutzung der Trauerhalle
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VIII. Schlussvorschriften
§ 24 Haftung § 25 Gebühren § 26 Ordnungswidrigkeiten § 27 Übergangsvorschriften § 28 Geschlechtsspezifische Formulierungen § 29 Inkrafttreten
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die kommunalen Friedhöfe einschließlich der Trauerhallen der Gemeinde Groß Kreutz (Havel), im Folgenden – Gemeinde – genannt, in den Ortsteilen
- 1. Bochow – Klosterweg
- 2. Deetz – Groß Kreutzer Straße
- 3. Groß Kreutz – Rotdornweg
- 4. Götz – Götzer Dorfstraße
- 5. Schmergow – Heuberg.
Der Friedhof im Ortsteil Götz befindet sich sowohl im Eigentum der Gemeinde als auch im Eigentum der evangelischen Kirchengemeinde Götz und wird in seiner Gesamtheit durch die Gemeinde verwaltet.
(2) Die Gemeinde betreibt die Friedhöfe gem. § 1 Abs. 1 einschließlich der darauf befindlichen Gebäude als öffentliche Einrichtungen. (3) Die §§ 2, 5-7 gelten auch für die auf den Friedhöfen vorhanden Gräber im Sinne des Gräbergesetzes.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Friedhöfe sind Orte der Einkehr und Besinnung, der Grabpflege und des persönlichen Gedenkens an die Verstorbenen und in diesem Rahmen der Öffentlichkeit zugänglich. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei Ihrem Ableben
- 1. Einwohner der Gemeinde waren,
- 2. frühere Einwohner der Gemeinde waren, diese jedoch aus Alters- oder Pflegegründen verlassen haben,
- 3. ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen oder
- 4. eine persönliche Bindung zur Gemeinde bestanden hat bzw. eine persönliche Bindung des Bestattungspflichtigen zur Gemeinde besteht. (3) Die Bestattung anderer Personen kann durch die Gemeinde zugelassen werden.
§ 3 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe können aus überwiegendem öffentlichem Interesse für weitere Bestattungen ganz oder teilweise gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen erlischt, kann dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine gleichwertige andere Grabstätte, auch auf einem anderen kommunalen Friedhof, zur Verfügung gestellt werden.
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(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Grabstätten können, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet werden.
(4) Schließungen und Entwidmungen werden öffentlich bekannt gegeben.
§ 4 Begriffsbestimmungen/ Grundsätzliches
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können nur Nutzungsrechte nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Das Nutzungsrecht entspricht mindestens der Dauer der Ruhefrist. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist auf Antrag möglich. Dies gilt nicht für Erd- und Urnengemeinschaftsanlagen.
(4) Der Erwerber der Grabstätte ist gleichzeitig Nutzungsberechtigter.
(5) Das Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung der Gemeinde auf eine andere Einzelperson übertragen werden.
(6) Jeder Rechtsnachfolger ist verpflichtet den Erwerb des Nutzungsrechtes unverzüglich der Friedhofsverwaltung anzuzeigen und auf sich umschreiben zu lassen.
(7) Ist im Fall des Ablebens des Nutzungsberechtigten kein Nachfolger bestimmt worden, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) –g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet Anschriftenänderungen der Friedhofsverwaltung unverzüglich mitzuteilen.
I. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind ganztäglich für den Besuch geöffnet, sollten aber aus Sicherheitsgründen nur bis zum Einbruch der Dunkelheit betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
(3) Die Ordnungsvorschriften dieser Satzung beziehen sich sinngemäß auch auf die Trauerhallen und Nebenanlagen des Friedhofes.
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§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Mitarbeiter der Gemeinde sind zu befolgen. Wer gegen die Ordnungsvorschriften handelt oder die Anordnungen nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere ohne besondere Erlaubnis nicht gestattet:
a. Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art – ausgenommen Kinderwagen und Krankenfahrstühle, Handwagen zur Materialbeförderung sowie Fahrzeuge der für die Verwaltung zuständigen Behörde. Das Befahren der Wege von Gewerbetreibenden und Gärtnern ist zum Ausüben ihres Berufes mit geeigneten Fahrzeugen gestattet.
b. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d. ohne schriftlichen Auftrag eines Angehörigen bzw. ohne Zustimmung der Gemeinde gewerbsmäßig zu fotografieren,
e. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h. Tiere, mit Ausnahme von Blindenhunden, mitzuführen,
i. das Pflücken oder Mitnehmen von Blumen, Sträuchern, Erde und sonstigen Gegenständen aus den Anlagen oder von fremden Grabstätten ohne Berechtigung.
j. Pflanzgefäße, Paletten oder ähnliche Abfallstoffe sind nicht auf dem Friedhof zu deponieren.
k. zu rauchen, zu lärmen, Alkohol zu konsumieren oder zu spielen.
(4) Auf dem Friedhof, insbesondere anlässlich von Trauerfeiern, können Ausnahmen zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung darauf vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit der Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde - sie sind spätestens 1 Woche vorher anzumelden.
(6) Die Ordnungsvorschriften dieser Satzung beziehen sich sinngemäß auch auf die Friedhofshalle und Nebenanlagen der Friedhöfe.
(7) Sterbeanzeigen und Beerdigungstermine können an den dafür vorgesehenen Stellen bekannt gemacht werden. Die öffentlichen Bekanntmachungskästen sind für derartige Aushänge verboten.
(8) Für Diebstahl und Schäden durch höhere Gewalt oder durch Dritte haftet die Gemeinde nicht.
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§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Die Steinmetze, Gärtner, Bestatter und andere ähnliche Gewerbetreibende bedürfen für die entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof, der vorherigen Zustimmung durch die Gemeinde. Dies umfasst auch die Nutzung der anliegenden Medien.
(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beauftragten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
(3) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags ausgeführt werden entsprechend der rechtlichen Bestimmungen zum Schutz vor Lärm.
(4) Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
(5) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofes auszuführen. Während der Bestattungen sind jegliche störende Arbeiten verboten.
II. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungspflicht
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde, unter Vorlage der Sterbeurkunde, einer entsprechenden standesamtlichen Bescheinigung oder einer entsprechenden Bestätigung des Bestatters anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Gemeinde setzt in Abstimmung mit dem Bestattungspflichtigen Ort und Zeit der Bestattung fest. Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
§ 9 Särge und Urnen
(1) Es gilt ein Sarg- und Urnenzwang. Särge müssen so festgelegt und abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen und Überurnen müssen aus leicht abbaubarem und umweltfreundlichem Material bestehen. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdende Lacke oder Zusätze enthalten und sie müssen innerhalb der Ruhezeit abbaubar sein.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Für das fachgerechte Ausheben und Schließen der Grabstelle ist das vom Antragsteller beauftragte Bestattungsunternehmen verantwortlich.
(2) Die Grabstelle wird von dem beauftragten Bestattungsinstitut maximal 2 Tage vor der Bestattung ausgehoben und ist nach der Beisetzung unverzüglich wieder zu schließen. Die Grabstelle ist für diesen Zeitraum entsprechend zu sichern.
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(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (4) Für etwaige Schäden an angrenzende Grabstätten haftet das beauftragte Bestattungsunternehmen (insbesondere Einfassung, Bewässerungsanlagen, Grabmale) (5) Nach Ablauf der Ruhefrist werden bei einer erneuten Belegung vorgefundene Leichen- oder Aschenreste tiefergebettet.
§ 11 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit bei Erdbestattungen beträgt für Verstorbene grundsätzlich 25 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen verstorbener Personen beträgt grundsätzlich 20 Jahre. (3) Eine Grabstätte darf erst nach Ablauf der Ruhezeit wieder belegt oder anderweitig verwendet werden.
§ 12 Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) In Ausnahmefällen können Umbettungen auf Antrag eines verfügungsberechtigten Angehörigen des Verstorbenen oder auf behördliche Veranlassung hin durchgeführt werden. (3) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses erteilt werden. (4) Alle Umbettungen von Leichen und Aschen werden von einem Bestattungsunternehmen durchgeführt. Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Der Ablauf der Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller oder Veranlasser zu tragen. (7) Verstorbene und Aschen dürfen zu anderen, als zu Umbettungszwecken, nur auf Grund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen und Erdgemeinschaftsanlagen sind grundsätzlich unzulässig.
III. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in: a. Einzel- und Doppel- und Familiengrabstätten (Erdgrabstätten) b. Erdgemeinschaftsanlagen (nicht anonym) c. Einzelurnen-, Doppelurnen- und Familienurnengrabstätten (Urnengrabstätten) d. Urnengemeinschaftsanlagen (anonym und nicht anonym) e. Ehrengrabstätten und Grabstätten der Opfer Kriegs- und Gewaltherrschaft. (2) Die genannten Grabarten stehen nicht alle auf jedem der in § 1 dieser Satzung genannten Friedhöfe zur Verfügung.
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(3) Die Vergabe und Einteilung der Grabstätte erfolgen durch die Gemeinde anlässlich eines Todesfalles. Abweichend hiervon ist die Gewährung eines Nutzungsrechts an einer bestimmten Grabstätte nach den §§ 14 und 16 vor Eintritt des Todesfalls möglich. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Erklärung zur Übernahme des Nutzungsrechts durch einen Bestattungspflichtigen im Sinne des § 4 Abs. 7. Eine Reservierung bestimmter Grabstätten ist nicht zulässig.
§ 14 Einzel-, Doppel- und Familiengrabstätten
(1) Erdgrabstätten für Erdbeisetzungen sind Grabstätten mit ein, zwei oder drei Grabstellen, die für die Beisetzung der Körper der verstorbenen Personen bestimmt sind.
(2) Erdgrabstätten können Einzel-, Doppel- oder Familiengrabstätten sein.
a. Einzelgrabstätten sind einstellige Grabstätten, in denen die Beisetzung nur einer verstorbenen Person erlaubt ist. Die Größe dieser Grabstätte beträgt Kopf-/Fuß-Ausdehnung: 2,20 Meter/Breite: 1,10 Meter. b. Doppelgrabstätten sind zweistellige Grabstätten, in denen die Beisetzung von zwei verstorbenen Personen erlaubt sind. Die Größe dieser Grabstätte beträgt Kopf-/Fuß-Ausdehnung: 2,20 Meter / Breite: 2,50 Meter. c. Familiengrabstätten sind dreistellige Grabstätten, in denen die Beisetzung von drei verstorbenen Personen erlaubt sind. Die Größe dieser Grabstätte beträgt Kopf-/Fuß-Ausdehnung: 2,20 Meter / Breite: 3,90 Meter.
Die Größe der Einfassung hat sich den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Auf § 18 und § 20 Abs. 2 wird verwiesen.
(3) In Grabstätten mit mehr als einer Grabstelle kann mit Zustimmung der Gemeinde anstelle eines Körpers die Totenasche einer Person beigesetzt werden. (4) Die Gemeinde kann Ausnahmen von der vorgesehenen Belegung zulassen.
§ 15 Erdgemeinschaftsanlagen (nicht anonym)
(1) Erdgemeinschaftsanlagen sind Grabstätten, auf denen die Körper der Verstorbenen nicht anonym beigesetzt werden. Die jeweiligen Flächen werden grundsätzlich durch die Gemeinde bestimmt und als Grünfläche angelegt.
(2) Bei nicht anonymen Grabstätten, ist nach einer Beisetzung der Name sowie das Geburtsdatum und das Sterbedatum auf einer Tafel aufzuführen. Die für die jeweilige Anlage einheitliche Gestaltung der Tafel ist von der Gemeinde vorgeschrieben und von dieser im Einzelfall zu genehmigen. Der Nutzungsberechtigte ist verantwortlich für die fachgerechte Herstellung sowie Anbringung der Namenstafel und trägt hierfür die Kosten.
(3) Die Errichtung von weiteren Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen auf der Rasenfläche ist untersagt. Das Ablegen von Grabschmuck ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen und nicht auf der Rasenfläche oder Anbringungsstelle für die Namenstafeln erlaubt. Das Betreten der Grünfläche der Erdgemeinschaftsanlage ist nur für Mitarbeiter des Bestattungsunternehmens im Zusammenhang mit einer Beisetzung und Mitarbeiter der Gemeinde gestattet.
§ 16 Einzelurnen-, Doppelurnen- und Familienurnengrabstätten
(1) Urnengrabstätten für Urnenbeisetzungen sind Grabstätten in festgelegten Bereichen des Friedhofes mit ein, zwei oder mehr (maximal 4) Grabstellen, die ausschließlich für die Beisetzung der Totenasche verstorbenen Personen bestimmt sind. Die Belegung erfolgt in derselben Reihe nebeneinander nach dem Zeitpunkt der Beisetzung.
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(2) Urnengrabstätten können Einzel-, Doppel- oder Familienurnengrabstätten sein.
a. Einzelurnengrabstätten sind einstellige Grabstätten, in denen die Beisetzung der Totenasche einer verstorbenen Person erlaubt ist. Die Größe dieser Grabstätte beträgt Länge: 0,80 Meter / Breite: 0,80 Meter. b. Doppelurnengrabstätten sind zweistellige Grabstätten, in denen die Beisetzung von maximal zwei Totenaschen der verstorbenen Personen erlaubt sind. Die Größe dieser Grabstätte beträgt Länge: 1,00 Meter/Breite: 1,00 Meter. c. Familienurnengrabstätten sind mehrstellige Grabstätten, in denen die Beisetzung von maximal vier Totenaschen der verstorbenen Personen erlaubt sind. Die Größe dieser Grabstätte beträgt Kopf-/Fuß-Ausdehnung: 2,00 Meter/Breite: 1,00 Meter.
Die Größe der Einfassung hat sich den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Auf § 18 und § 20 Abs. 2 wird verwiesen.
(3) . Die Gemeinde kann Ausnahmen von der vorgesehenen Belegung zulassen.
§ 17 Urnengemeinschaftsanlagen (anonym und nicht anonym)
(1) Urnengemeinschaftsanlagen sind Grabstätten, auf denen die Totenaschen der Verstorbenen anonym oder nicht anonym beigesetzt werden. Die jeweiligen Flächen werden durch die Gemeinde bestimmt und grundsätzlich als Grünfläche angelegt. (1) Bei anonymen Urnengrabstätten erfolgt weder eine Kennzeichnung der Grabstelle noch eine Angabe der Daten des Verstorbenen. (2) Bei nicht anonymen Urnengrabstätten, ist nach einer Beisetzung der Name sowie das Geburtsdatum und das Sterbedatum auf einer Tafel aufzuführen. Die für die jeweilige Anlage einheitliche Gestaltung der Tafel ist von der Gemeinde vorgeschrieben und von dieser im Einzelfall zu genehmigen. Der Nutzungsberechtigte ist verantwortlich für die fachgerechte Herstellung sowie Anbringung der Namenstafel und trägt hierfür die Kosten. (3) Die Errichtung von weiteren Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen auf der Rasenfläche ist untersagt. Das Ablegen von Grabschmuck ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen und nicht auf der Rasenfläche oder Anbringungsstelle für die Namenstafeln erlaubt. Das Betreten der Grünfläche der Urnengemeinschaftsanlage ist nur für Mitarbeiter des Bestattungsunternehmens im Zusammenhang mit einer Beisetzung und Mitarbeiter der Gemeinde gestattet.
IV. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen müssen mit der Würde des Friedhofes vereinbar sein und sich in die Umgebung harmonisch einfügen. (3) Grabmale sollten aus beständigen Werkstoffen, wie Naturstein, Beton, nichtrostenden Metallen oder aus Kombinationen dieser Werkstoffe bestehen und der Würde des Ortes angemessen ausgeführt sein. Glaselemente dürfen verwendet werden, sie sollten die Gesamtgestaltung des Grabmals jedoch nicht flächig dominieren. Reine Glas Grabmale sind nicht gestattet. Selbst- oder nachleuchtende Designelemente, wie Lampen o. ä., sind nicht gestattet. Die Verwendung von Holz ist nur bei vorläufig verwendeten Grabgedenksteinen zulässig.
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(4) Die Grabmale sind nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen und sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(5) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
(6) Unzulässig ist
a. das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern, b. das Einfassen der Grabstätte mit Metall, Glas, Kunststoff, Holz oder Ähnlichem, c. das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, d. das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheiten an den Grabstätten, e. das Anpflanzen von Hecken ohne Zustimmung der Gemeinde.
§ 19 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Veränderung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde – dies gilt auch für provisorische Grabmale. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. (2) Auf Verlangen sind aussagekräftige Zeichnungen oder Modelle vorzulegen. Im Antrag sind genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes und über Inhalt, Form und Anordnung der Schrift beizufügen. (3) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Vorhaben nicht den satzungsrechtlichen Bestimmungen entspricht. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder sonstige baulichen Anlagen nicht binnen eines Jahres nach Zustimmung errichtet wurden.
IV. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 20 gärtnerische Herrichtung, Unterhaltung und Pflege
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 in würdiger Weise gärtnerisch hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und dürfen innerhalb des Friedhofes nur in die hierfür bestimmten Behälter oder Abraumplätze abgelegt werden. (2) Die Gestaltung der Gräber sowie Höhe und Form der Grabhügel ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Tritt eine Beeinträchtigung ein, kann die Gemeinde den Schnitt oder die Beseitigung stark wuchernder oder absterbender oder in anderer Weise störender Sträucher oder Bäume anordnen. (3) Für die Herrichtung, Instandsetzung und Pflege der Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte bzw. dessen Beauftragter verantwortlich. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder einen Dritten beauftragen. (5) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauerhaft in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte – dieser haftet für Schäden, die infolge mangelhafter Standfestigkeit entstehen. Die Gemeinde bzw. deren Beauftragte nehmen jährlich entsprechende Kontrollen vor.
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(6) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzügliche Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand nicht beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun, oder das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte über die weiteren Maßnahmen.
§ 21 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Gemeinde, die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Zudem wird ein entsprechender Hinweis auf der Grabstelle angebracht.
(2) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Gemeinde die Grabstelle auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.
(3) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Gemeinde in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Gemeinde a. die Grabstätte in Ordnung bringen lassen, b. Grabmale und sonstige Anlagen beseitigen lassen, oder
Das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.
(4) Bei Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird der Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne Weiteres zu ermitteln, kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist nicht zu seiner Aufbewahrung verpflichtet.
§ 22 Einebnung/Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabstätten unter Berücksichtigung der Mindestruhezeit gemäß § 32 Abs. 1 BbgBestG nur aus wichtigem Grund und mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde eingeebnet und entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes werden die Grabstätten durch den Bauhof der Gemeinde oder dessen Beauftragten entfernt, sofern keine Verlängerung des Nutzungsrechts gemäß § 4 Abs. 3 beantragt und gewährt wurde.
(3) Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, die Grabmale, baulichen Anlagen und Grabschmuck aufzubewahren.
V. Trauerfeiern und Benutzung der Trauerhalle
§ 23 Trauerfeiern und Benutzung der Trauerhalle
(1) Trauerfeiern können am Grab, in der Trauerhalle oder an einer anderen, im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
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(2) Die Trauerhalle dient der Aufnahme des Verstorbenen am Tag der Beisetzung und zur Durchführung der Trauerfeier. Ihre Benutzung ist bei der Gemeinde zu beantragen. Die Gemeinde bestimmt Zeit und Dauer der Benutzung.
(3) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn die Gemeinde Kenntnis erlangt hat, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes des Verstorbenen bestehen.
(4) Die Dekoration der Trauerhalle ist Angelegenheit der antragstellenden Person. Nach Abschluss der Trauerfeier ist diese unverzüglich zu entfernen.
VIII. Schlussvorschriften
§ 24 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlage oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besondere Obhuts- und Überwachungspflichten. Es wird kein Winterdienst durchgeführt. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 25 Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und seinen Einrichtungen, sind die Gebühren nach der jeweiligen geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält,
- gegen die Vorschriften des § 6 Abs. 3 dieser Satzung verstößt,
- eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ausübt, ohne die Voraussetzungen nach § 7 dieser Satzung einzuhalten,
- Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
- die Grabstätte in grober Weise vernachlässigt nach § 21 dieser Satzung,
- entgegen § 19 ohne vorherige Genehmigung der Gemeinde Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen der Gemeinde errichtet bzw. verändert
- entgegen § 15 Abs. 4 und § 17 Abs. 4 Grabschmuck jeglicher Art auf dafür nicht vorgesehene Stellen ablegt oder anbringt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße nach § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) geahndet werden. Für das Verfahren gelten dessen Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung.
§ 27 Übergangsvorschriften
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungsdauer, Belegung, Gestaltung sowie das Verfahren der Einebnung nach bisherigen Vorschriften.
(2) Bei Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an diesen Grabstätten gelten die Bestimmungen dieser Satzung.
§ 28 Geschlechtsspezifische Formulierungen
Soweit in dieser Satzung geschlechtsspezifische Begriffe verwendet werden, gilt die jeweilige Bestimmung für alle Geschlechter gleichermaßen.
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§ 29 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofs- und Bestattungssatzung für kommunale Friedhöfe der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) vom 06.10.2021 sowie die 1. Änderungssatzung vom 30.11.2022 außer Kraft.
Groß Kreutz (Havel), den 04.12.2024
Bürgermeister
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