Friedhofsgebühren Werbach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Werbach · Baden-Württemberg · PLZ 97956

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2022-04-01 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Gemeinde: Werbach Landkreis: Main-Tauber

Satzungüber die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

  • Bestattungsgebührenordnung -

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Werbach am 23. November 2021 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet, wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt;

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entstehta) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 4

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem folgenden Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

(3) Gebührenverzeichnis:

Nr.Amtshandlung / GebührentatbestandGebühr €
1Verwaltungsgebühren
1.1Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals25,00
1.2Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern
1.21 Einzelfall16,00
1.22 befristete Zulassung33,00
1.3Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen50,00
2Benutzungsgebühren
2.1Bestattung
2.11 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren490,00
2.12 von Personen unter 10 Jahren265,00
2.13 ein Zuschlag zu 2.11 bis 2.12 für ein Tiefengrab110,00
2.2Beisetzung von Aschen
2.21 in Wahlgräbern bzw. Urnenwahlgräbern250,00
2.22 im Urnenerdgrabsystem70,00
2.3Überlassung eines Reihengrabes
2.31 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren, Belegung mit 1 Person1.430,00
2.32 von Personen unter 10 Jahren Belegung mit 1 Person1.050,00
2.4Überlassung eines Urnenreihengrabes, Belegung mit 1 Urne750,00
2.5Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
2.51 Wahlgrab, je Einzelgrabfläche, Belegung mit bis zu 2 Personen1.820,00
2.52 Wahlgrab, je Doppelwahlgrabstätte Belegung mit bis zu 4 Personen3.360,00
2.53 Wahlgrabstätte – dreifach, Belegung mit bis zu 6 Personen4.900,00
2.54 Urnenwahlgrab, je Einzelgrabfläche, Belegung mit bis zu 2 Personen1.170,00
2.55 Urnenerdgrabsystem, je Einzelgrab, Belegung mit bis zu 2 Personen1.560,00
2.56 Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts
2.56.1 für die Dauer einer Nutzungsperiodewie 2.51 bis 2.55 -
2.56.2 für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll gerechnet.
Nr.Amtshandlung / GebührentatbestandGebühr €
2.61Benutzung der Aussegnungshalle, je Nutzung240,00
2.62Benutzung einer Leichenzelleje angef. Tag30,00
2.63Benutzung der Kühlvitrine bzw. Kühlraumje angef. Tag30,00

§ 5

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. April 2022 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen - Bestattungsgebührenordnung - vom 1. Juni 2018 außer Kraft.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Werbach, den 24. November 2021

Dürr, Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:

Satzungsgemäß bekanntgemacht durch Aufnahme im Amtsblatt der Gemeinde Werbach

Nr. 48 vom 03. Dezember 2021

Die Form der öffentlichen Bekanntmachungen in der Gemeinde Werbach ist durchdie Satzung vom 12. März 1984 bestimmt.

Werbach, den 3. Dezember 2021

Dürr, Bürgermeister