Friedhofsgebühren Weikersheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Weikersheim · Baden-Württemberg · PLZ 97990

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.03.2026). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) ⏳ Ruhezeit 20–25 J.
1.980,00 €
für 20 J. Ruhezeit (je nach Friedhof 20–25 J.)
🧮 Grabnutzung 1.580 € + Unterhalt 20 €/J. × 20 J. = 400 €
📄 Gebührenverzeichnis Nr. 2.1.12 (Anlage zur Friedhofssatzung vom 01.03.2026)
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) ⏳ Ruhezeit 20–25 J.
2.080,00 €*
für 25 J. Ruhezeit (je nach Friedhof 20–25 J.)
* Bedingung: In Ortsteilen mit 25-jähriger Ruhefrist (Nassau/Neubronn): 1.960,00 €
🧮 Grabnutzung 1.580 € + Unterhalt 20 €/J. × 25 J. = 500 €
📄 Gebührenverzeichnis Nr. 2.1.1 (Anlage zur Friedhofssatzung vom 01.03.2026)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.540,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 1.140 € + Unterhalt 20 €/J. × 20 J. = 400 €
📄 Gebührenverzeichnis Nr. 2.2.4 (Anlage zur Friedhofssatzung vom 01.03.2026)
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.540,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Pauschalpreis für die gesamte Grabstätte; Belegung mit bis zu 4 Urnen möglich (§ 15 Abs. 2). Nutzungsrecht...
🧮 Grabnutzung 1.140 € + Unterhalt 20 €/J. × 20 J. = 400 €
📄 Gebührenverzeichnis Nr. 2.2.1 (Anlage zur Friedhofssatzung vom 01.03.2026); § 15 Abs. 2
🌿 Urnengrab anonym
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
2.510,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonymes Urnenfeld nur auf dem Friedhof Weikersheim (§ 13 Abs. 5)
🧮 Grabnutzung 2.110 € + Unterhalt 20 €/J. × 20 J. = 400 €
📄 Gebührenverzeichnis Nr. 2.2.3 (Anlage zur Friedhofssatzung vom 01.03.2026)
🌳 Baumbestattung
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
2.510,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Pflege/Gestaltung nur durch die Stadt; keine individuelle Kennzeichnung
🧮 Grabnutzung 2.110 € + Unterhalt 20 €/J. × 20 J. = 400 €
📄 Gebührenverzeichnis Nr. 2.2.6 (Anlage zur Friedhofssatzung vom 01.03.2026)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
952,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Auslage; Grabaushub durch von der Stadt bestimmtes Unternehmen (§ 9 Abs. 1)
🧮 Sarg: 952 € · Urne: 262 €
📄 Gebührenverzeichnis Nr. 3.1.1 und 3.1.4 (Auslagen, Anlage zur Friedhofssatzung vom 01.03.2026)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
200,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Gebühr pro Tag; Kühlung zusätzlich 40,00 €/Tag (Nr. 2.6.2)
📄 Gebührenverzeichnis Nr. 2.6.1 (Anlage zur Friedhofssatzung vom 01.03.2026)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.03.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌​ Friedhofssatzung der Stadt Weikersheim (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 01.03.2026

Leonie Sturm | 20.10.2026 | signiert

Stadt Weikersheim Main-Tauber-Kreis

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

vom 01.03.2026

Präambel Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Weikersheim am 26.02.2026 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Weikersheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Friedhof Weikersheim,

b) Friedhof Elpersheim,

c) Friedhof Schäftersheim,

d) Friedhof Nassau,

e) Friedhof Neubronn. Sie gilt außerdem für die Aussegnungshalle auf dem Friedhof Laudenbach, der in kirchlicher Trägerschaft steht.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind eine nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Weikersheim. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Verstorbenen (Leichen, Tot- und Fehlgeburten, auch aus Schwangerschaftsabbrüchen) und Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Weikersheim waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Außerdem stehen die Friedhöfe für in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz bereit. (3) Darüber hinaus kann die Friedhofsverwaltung die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. (4) Die Friedhöfe stellen kulturelle Einrichtungen dar, welche die Ehrung der Verstorbenen und die Pflege des Andenkens ermöglichen und erfüllen wichtige Funktionen für die Stadtökologie. Sie nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und einzelne Friedhofsteile können für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). Vor Ablauf der dortigen Ruhezeiten ist eine Entwidmung nur bei zwingendem öffentlichen Interesse an einer anderweitigen Nutzung zulässig. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Verstorbener und beigesetzter Urnen auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. (3) Vor einer Entwidmung werden die Bestatteten bzw. Beigesetzten auf Kosten des Friedhofsträgers in andere Grabstätten umgebettet, falls die Ruhezeit bei Reihengrabstätten bzw. die Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten noch nicht abgelaufen ist. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs oder des Friedhofsteils als Ruhestätte der Verstorbenen verloren. (4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen oder außerhalb der Öffnungszeiten gestatten.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes, der Verstorbenen und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art, ausgenommen entsprechende Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Fahrzeuge der Dienstleistungserbringer nach § 6 Abs. 7, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder filmen,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) Tiere unangeleint mitzubringen,

h) außerhalb von Trauer- und Gedenkfeiern sowie sonstigen genehmigten Veranstaltungen zu musizieren. (3) Kinder unter sechs Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Werktage vorher anzumelden.

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Dienstleistungserbringer (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter) und ihre Bediensteten haben die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten. (2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (6) Das Befahren der Friedhofswege ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten auf den Friedhöfen und nur mit solchen Kraftfahrzeugen gestattet, deren Fahrer bzw. Halter von der Friedhofsverwaltung eine vorherige schriftliche Genehmigung erhalten haben. Die Genehmigung ist sichtbar im Fahrzeug anzubringen. Es dürfen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t benutzt werden. Die Einfahrt von schwereren Kraftfahrzeugen kann in begründeten Einzelfällen gesondert tageweise genehmigt werden. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen. Fußgänger haben immer Vorrang; im Übrigen gilt die Straßenverkehrsordnung. (7) Die Friedhofsverwaltung kann Dienstleistungserbringern, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht gegeben sind, durch schriftlichen Bescheid die Tätigkeit auf den in § 1 genannten Friedhöfen zeitlich befristet oder dauerhaft ganz oder teilweise untersagen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Beisetzung in Abstimmung mit der anmeldenden Person fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen, Ausnahmen können eingeräumt werden. (4) Für den Zeitpunkt der Bestattung gelten die gesetzlichen Vorschriften

§ 8 Särge und Urnen

(1) Beisetzungen sind in Särgen oder Urnen vorzunehmen. (2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Verstorbenen (Särge, Urnen und Überurnen) und Leichentücher müssen so beschaffen sein, dass sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Die Behältnisse, ihre Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung und Leichentücher müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Zersetzung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Ausnahmen können vom Friedhofsträger zugelassen werden. Für die Sargbeisetzungen dürfen grundsätzlich nur Holzsärge und funktionsgleiche Materialien verwendet werden, es sei denn, dass die Verstorbenen in einem Metallsarg zum Bestattungsort überführt werden müssen. Maßnahmen, bei denen den Verstorbenen Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Austreten von Feuchtigkeit bis zur Vollendung der Beisetzung ausgeschlossen ist. Bei überirdisch beigesetzen Urnen, ist ein Austreten der Asche innerhalb der Ruhezeit zu verhindern. Für unterirdisch eingebrachte Urnen sind ausschließlich verrottbare Schmuckurnen und Aschekapseln zulässig. Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind unterirdisch nicht zugelassen. (3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden durch ein von der Stadt Weikersheim bestimmtes Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Für Tiefgräber muss bei der Erstbeisetzung die Grabsohle mindestens 2,25 m tief liegen. (3) Die Gräber für Sargbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör rechtzeitig vor einer Beisetzung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind ihr die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Auf den Friedhöfen in den Stadtteilen Neubronn und Nassau beträgt die Ruhezeit für Leichen abweichend hiervon 25 Jahre, für vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorbene Kinder 20 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung wird bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt, wenn Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere

a) die Zusammenführungen von Familienmitgliedern in einer Grabstätte,

b) erst nach den Bestattungen aufgefundene Willenserklärungen der Verstorbenen, die den Wunsch eines anderen Bestattungsortes erkennen lassen,

c) die Missachtung des Willens des Verstorbenen zum Bestattungsort,

d) die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Besuchs der bisherigen Grabstätte für einen Antragsberechtigten.

§ 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit ist für eine Umbettung kein wichtiger Grund erforderlich. (4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberechtigte. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragstellenden zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Mit erfolgter Umbettung endet das Nutzungsrechtsverhältnis. (8) Sobald eine Neubelegung der Grabstätte erfolgt, wird die ursprünglich erhobene Nutzungsgebühr zeitanteilig erstattet. (9) Verstorbene und Aschen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12 Arten der Grabstätten

(1) Rechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden. Ein Eigentumserwerb ist ausgeschlossen. Die Größe und die Lage der Gräber ergeben sich aus dem Belegungsplan. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in Reihengrabstätten (§ 13), Wahlgrabstätten (§§ 14 u. 15) und besonderen Grabstätten (§ 17) sowie Grabstätten für Kriegsopfer (§ 18). (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Urnen- oder Sargbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte ausgestellt und an den Berechtigten übergeben. Es kann nur eine Urne oder ein Sarg beigesetzt werden. Ausnahmen können insbesondere bei gleichzeitiger Beisetzung von Verstorbenen zugelassen werden, oder wenn die Nutzungszeit der betreffenden Grabstätte aus anderen Gründen ausreicht um Urne bzw. Leichnam des Nachverstorbenen für die Ruhezeit aufzunehmen und ausreichend Raum vorhanden ist. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. (2) Reihengrabstätten sind vorhanden als

a) Urnenreihengrabstätten (Abs. 3)

b) Sargreihengrabstätten (Abs. 4)

c) anonyme Urnengrabstätten (Abs. 5)

d) Sargreihenrasengrabstätten Nassau (Abs. 6)

e) Urnenreihengrabstätten in Gemeinschaftsanlagen (Abs. 7) (3) Urnenreihengrabstätten dienen der Aufnahme von Urnen im Erdreich, sind von den Nutzungsberechtigten zu pflegen und können auch im Übrigen von ihnen gestaltet werden. (4) Sargreihengrabstätten dienen der Aufnahme von Särgen im Erdreich, sind von den Nutzungsberechtigten zu pflegen und können auch im Übrigen von ihnen gestaltet werden. (5) Im Friedhof Weikersheim ist ein Urnenfeld für anonyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. (6) In den Friedhöfen Nassau und Neubronn ist ein Grabfeld für Rasengräber zur Beisetzungen von Särgen an der Friedhofsmauer eingerichtet. Die Grabstätten werden an der Friedhofsmauer durch eine einheitliche Schriftplatte gekennzeichnet auf dem die standesamtlich beurkundeten Daten des Verstorbenen eingraviert sind. Die Gestaltungsvorschrift muss von der Stadt Weikersheim genehmigt werden. Das Abstellen und Anbringen von Grabschmuck ist nicht erlaubt. (7) Auf dem Urnenwiesenfeld im Friedhof Weikersheim werden Urnenreihengräber in einer ausgewiesenen Rasenfläche als Gemeinschaftsanlage ausgewiesen. Die Grabpflege und -unterhaltung erfolgt durch die Stadt Weikersheim. Der Nutzungsberechtigte hat keinen Einfluss auf die Art und die Pflege der Bepflanzung und die Gestaltung des Grabmals. Die Grabstellen werden der Reihe nach belegt. Das Abstellen und Anbringen von Gegenständen ist an der Grabstelle sowie am Grabmal nicht zulässig. Die Beschriftung muss nach den Vorgaben der Stadt Weikersheim ausgeführt und umgesetzt werden. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte. Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber entsprechend für die Gemeinschaftsanlagen. (8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der betreffenden Grabstätte hingewiesen. (9) Die Regelung des § 14 Abs. 7 gilt entsprechend.

§ 14 Allgemeine Vorschriften zu Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnen- oder Sargbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Nutzungszeit verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Nutzungszeit hängt von der gewählten Grabart ab. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Über das erworbene Nutzungsrecht wird eine Graburkunde ausgestellt und dem Berechtigten übergeben. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. (2) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Hiervon unberührt bleiben Begrenzungen, die aus dem Totensorgerecht Dritter resultieren. (3) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. (4) Das Nutzungsrecht ist auf Antrag um jeweils 5, 10, oder 15 Jahre verlängerbar. Die Verlängerung soll die gesamte Grabstätte umfassen. Eine Beschränkung auf einzelne Gräber ist aus wichtigem Grund zulässig. Der Antrag ist vor Ablauf des Nutzungsrechts zu stellen, über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung. (5) Die Regelung des § 13 Abs. 6 gilt entsprechend. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben oder verlängert worden ist. (7) Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung übertragen werden. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen oder seine Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm bzw. ihnen das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) auf die volljährigen Kinder,

d) auf die Eltern,

e) auf die Großeltern,

f) auf die volljährigen Geschwister,

g) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben,

j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Jeder Rechtsnachfolger hat die Graburkunde unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 3 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. Auf Antrag kann das erloschene Nutzungsrecht einer der vorgenannten Personen wieder eingeräumt werden. (8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 15 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind vorhanden als:

a) Urnenwahlgrabstätten (Abs. 2)

b) Sargwahlgrabstätten (Abs. 3)

c) Urnenwände (Abs. 4)

d) Baumgrabstätten (Abs. 5)

e) Weinrebengrabstätten (Abs. 6)

f) Urnenrasenwahlgrabstätten (Abs. 7)

g) Sargwahlrasengrabstätten Nassau (Abs. 8) (2) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In den Urnenwahlgrabstätten können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. (3) Sargwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. In einem Einfachgrab kann ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können zwei Verstorbene übereinander bestattet werden. Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre. In Erdwahlgrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von bis zu zwei Urnen zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen. (4) Urnenwände sind Grabstätten in eigens errichteten Bauwerken zur Aufnahme von Urnen. In den Urnenkammern dürfen maximal zwei Urnen bestattet werden. Die möglichen Maße der Urnen werden durch die Nischengröße begrenzt. Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre. Die Grabstätte in der Urnenwand wird von der Stadt Weikersheim zugewiesen und kann nicht frei gewählt werden. Die Abdeckung ist im Preis enthalten und kann nicht frei gewählt werden. (5) Baumgrabstätten als Wahlgrabstätten befinden sich im Wurzelbereich von Bäumen und sind in einem Kreis um diese angelegt. Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre. Die Anlage, Pflege und Gestaltung der Grabanlagen, einschließlich der einheitlichen Beschriftung der Grabstätten, obliegt allein den von der Friedhofsverwaltung beauftragten Unternehmen. Eine individuelle Kennzeichnung der Grabstätten ist nicht zulässig. Es können maximal 2 Urnen pro Wahlgrabstätte beigesetzt werden. Durchmesser und Höhe der Urnen dürfen 25 cm nicht überschreiten. (6) Weinrebengrabstätten befinden sich im Wurzelbereich der Weinreben und sind durch eine Einfassung gekennzeichnet. Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre. Die Anlage, Pflege und Gestaltung der Grabanlagen, einschließlich der einheitlichen Beschriftung der Grabstätten, obliegt allein den von der Friedhofsverwaltung beauftragten Unternehmen. Eine individuelle Kennzeichnung der Grabstätten und das Abstellen, Anbringen oder Anhängen von Grabschmuck jeglicher Art ist nicht zulässig. Es können maximal 2 Urnen pro Wahlgrabstätte an der Rebe beigesetzt werden. Durchmesser und Höhe der Urne dürfen 25 cm nicht überschreiten. (7) Urnenrasengräber sind Aschengrabstätten in ausgewiesenen Grabfeldern für bis zu zwei Urnen. Die Zuweisung der Grabstätte erfolgt durch die Stadt Weikersheim und ist nicht frei wählbar. Die Anlage sowie die Bepflanzung mit Rasen und die Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt Weikersheim. Pflegeeingriffe durch Angehörige oder Dritte sind nicht gestattet. Die Abdeckung der Grabstätte erfolgt durch einen vorgefertigten Stein, der individuell gestaltet werden darf. Die Beschriftung darf ausschließlich durch Gravur erfolgen und nicht aufgesetzt werden. Die Anbringung und Einlassung in den Boden erfolgt durch ein von der Stadt Weikersheim beauftragtes Unternehmen. (8) In den Friedhöfen Nassau und Neubronn ist ein Grabfeld für Rasengräber zur Beisetzungen von bis zu zwei Särgen an der Friedhofsmauer eingerichtet. Die Zuweisung der Grabstätte erfolgt durch die Stadt Weikersheim und ist nicht frei wählbar. Die Grabstätten werden an der Friedhofsmauer durch eine einheitliche Schriftplatte gekennzeichnet auf dem die Daten des Verstorbenen eingraviert sind. Die Gestaltungsvorschrift muss von der Stadt Weikersheim genehmigt werden. Das Abstellen und Anbringen von Grabschmuck ist nicht erlaubt.

§ 16 – Gegenstandslos

§ 17 Besondere Grabstätten

(1) Ehrengrabstätten: Für besonders verdiente Bürger werden besondere Grabstätten bereitgestellt. Diese Ehrengrabstätten sind einzelne oder in geschlossenen Feldern zusammengefasste, von der Stadt Weikersheim angelegte und unterhaltene Grabstätten. Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Weikersheim bei Beschlussfassung des Gemeinderats. In einer Ehrengrabstätte können anstelle eines Sarges bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann die Beisetzung von bis zu zwei Urnen zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen (2) Schmetterlingsgedenk- und Grabstelle: Auf dem Friedhof in Weikersheim wird eine Gedenk- und Grabstelle für Schmetterlingskinder (Geburtsgewicht unter 500g) errichtet. Eltern können hier kostenlos ihr Kind bestatten oder eine Gedenkstätte errichten. Die Größe und Gestaltung muss mit der Stadt Weikersheim abgesprochen und genehmigt werden. Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre.

§ 18 Grabstätten für Kriegsopfer

(1) Die Grabstätten für Kriegsopfer dienen zugleich dem Gedenken an die Opfer der beiden Kriege, der Vertreibung aus der Heimat und der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft. (2) Sie sind der besonderen Obhut der Stadt Weikersheim und ihrer Bürger anvertraut und werden von der Stadt unterhalten und gepflegt. (3) In den Grabstätten werden grundsätzlich keine Bestattungen mehr vorgenommen. An den Gräbern bestehen keine Rechte Dritter. (4) Für die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft sind gemäß dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) besondere Gräber und Grabfelder angelegt, die öffentlich unterhalten werden. Über diese Gräber führt die Stadt Bücher und Karteien. Für diese Gräber gelten die Vorschriften dieser Satzung nur, wenn sie dem Gräbergesetz nicht entgegenstehen. V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Abteilungen mit allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder besonderen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung bzw. Beisetzung nicht Gebrauch gemacht, wird dieses Recht aufgegeben und es erfolgt die Beisetzung in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften. (3) Die Gestaltungsvorschriften der §§ 20 – 30 gelten nicht für Grabfelder mit anonymen Urnengrabstätten und Baumgrabstätten sowie Urnenwände. Dort sind die Anbringung von Grabschmuck (z.B. Pflanzen, Blumenvasen, Grablichter, o.ä.) sowie das Aufstellen von Grabmalen (auch Holzkreuzen) nicht zulässig. Für Grablichter an der Urnenwand gilt, dass hier nur elektrische Grablichter verwendet werden dürfen. (4) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen.

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 22 und 29) – so zu gestalten, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und Einfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (BIV-Richtlinie Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Abmessungen der Grabstätte dürfen nicht überschritten werden.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 21 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 20 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 22 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen sich in die Umgebung des Grabfeldes einfügen oder der Abteilung zugrundeliegenden Planung gestalterisch entsprechen. In ihrer Gestaltung und Bearbeitung müssen dazu nachstehende Anforderungen eingehalten werden:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

b) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.

c) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. d) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig: Grabmale und Grabausstattungen mit Farbanstrich auf Stein, mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form. (2) Auf Grabstätten für Sargbeisetzungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m2 Ansichtsfläche

b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,20 m2 Ansichtsfläche

c) Grabmale dürfen dabei eine Höhe von 1,00 m bei einstelligen und eine Höhe von 1,20 m bei mehrstelligen, gemessen von der Oberkante der Einfassung, nicht überschreiten. Sie sollten insbesondere den Heckenhintergrund oder die Friedhofsmauern nicht überragen. (3) Auf Urnengrabstätten und Sarggrabstätten für Kinder unter 10 Jahren sind Grabmale bis zu bis zu 0,60 m² Ansichtsfläche zulässig. Die Grabmale dürfen dabei eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. (4) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden (5) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen von Särgen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. (6) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung eines Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 5 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 23 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig. Satz 2 gilt nicht für Holzkreuze, die kleiner als 1,20 m x 0,50 m x 0,10 m sowie für andere Grabmale, die kleiner als 0,40 m x 0,25 m x 0,20 m sind. Die antragstellende Person hat ihr Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Dem Antrag ist beizufügen:

a) Der Entwurf mit Grundriss und Seitenansicht in einem geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben. Die Antragstellenden bleiben für die Dauer der Nutzung für den Inhalt verantwortlich.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, die genaue Angabe der Inschrift, der Ornamente und der Symbole in geeignetem Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. (3) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn das Grabmal oder die bauliche Anlage nicht den Vorschriften der §§ 20 und 22 entspricht. Eine erteilte Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen zwei Jahren nach der Zustimmung errichtet worden ist. (4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als Holztafeln oder Holzkreuze, Findlinge oder Kissensteine zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 23a Verbot

von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt und verwendet werden, wenn sie nachweislich ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß § 15 Abs. 4 oder 5 des Bestattungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Ist die Vorlage eines bewährten Zertifikats im Sinne von § 15 Abs. 5 des Bestattungsgesetzes nicht oder nur unter unzumutbaren Belastungen möglich, hat der betroffene Händler stattdessen eine schriftliche Erklärung vorzulegen, in der er zusichert, dass ihm keinerlei Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen unter Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden. (3) Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. März 2021 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 24 Anlieferung

(1) Terminvereinbarung: Der Zeitpunkt der Anlieferung und Errichtung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung unbedingt vorab durch die auf dem Friedhof tätigen Unternehmen anzuzeigen und ein Termin ist zu vereinbaren. (2) Nachbesserung: Sollte die Fertigstellung nach Prüfung nicht der in der Genehmigung enthaltenen Vorgaben entsprechen, kann die Stadt Weikersheim die Nachbesserung vom Nutzungsberechtigten verlangen.

§ 25 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft standsicher und in würdigem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung unter Berücksichtigung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten der Verantwortlichen aufzubewahren. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung des Friedhofsträgers bleibt unberührt; der Friedhofsträger haftet den Verantwortlichen im Innenverhältnis, soweit diese nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen § 26 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei der Abräumung der Grabstätte sind sämtliche Grabausstattungsteile mit Fundament und alle Pflanzen mit Wurzelwerk zu entfernen. Die Grabfläche selbst ist einzuebnen und bei Bedarf mit geeignetem Erdmaterial aufzufüllen. Die Fertigstellung der Abräumung ist der Stadt Weikersheim durch den Nutzungsberechtigten oder durch das beauftragte Unternehmen anzuzeigen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit, nach der Rückgabe einer Grabstätte oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Weikersheim über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. (4) Sofern ein Grabmal ohne die Zustimmung der Friedhofsverwaltung aufgestellt wurde und nicht genehmigungsfähig ist, hat der Nutzungsberechtigte dieses unverzüglich zu entfernen. Die Regelungen in Absatz 2 Satz 2 bis Satz 4 geltend entsprechend.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 27 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauerhaft in Stand gehalten werden. (2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Wird das Grab nicht bepflanzt, so ist es mit Rindenmulch, Kies oder vergleichbaren Materialien wasserdurchlässig zu bedecken. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ende des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann von den Nutzungsberechtigten verlangen, dass sie die Grabstätte nach Ende der Nutzungszeit abräumen. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (7) Die Regelung des § 26 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 28 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

In Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 20 und 27 keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 29 Abteilungen

mit besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. (2) Unzulässig ist

a) das Pflanzen von Bäumen oder Sträuchern mit einer Wuchshöhe von über 1,2 m,

b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Glas oder ähnlichem,

c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen. (3) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen. (4) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 20 und 27 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen. (5) Pflegemaßnahmen für die Grabfelder der anonymen Urnengrabstätten, der Sargreihenrasengrabstätten und Sargwahlrasengrabstätten in Nassau, der Urnenreihengrabstätten in Gemeinschaftsanlagen, der Baumurnengrabstätten, der Weinrebengrabstätten und der Urnenrasenwahlgrabstätten erfolgen ausschließlich durch die Stadt Weikersheim. Grabausstattungen, Schmuckgegenstände und dergleichen dürfen nur innerhalb von zwei Wochen nach der Bestattung niedergelegt werden und müssen danach vom Nutzungsberechtigten entfernt werden. Das Anbringen oder Ablegen von Grabausstattungen, Schmuckgegenständen und dergleichen sowie das Bepflanzen der Grabstätte sind nicht zulässig. Die Stadt Weikersheim ist berechtigt, die Gegenstände auf den Grabstätten und an den Grabmalen zu entfernen. (6) An der Urnenwand (Kolumbarium) in Weikersheim und der Urnenwand in Elpersheim ist das feste Anbringen von Schmuckgegenständen und dergleichen an den Grabplatten verboten. Leere und nicht benutzte Gefäße, Vasen und Kerzen dürfen nicht dauerhaft unter der Wand am Boden gelagert werden.

§ 30 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die Verantwortlichen (§ 27 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommen die Nutzungsberechtigten ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf ihre Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid werden die Nutzungsberechtigten aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem werden die unbekannten Verantwortlichen durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung unter Berücksichtigung des Landesverwaltungs-vollstreckungsgesetzes die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gelten Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 31 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 32 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Verstorbene, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz erkrankt waren, sind gesondert aufzubewahren. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Verstorbenen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung zuständigen Gesundheitsbehörde.

§ 32 Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle und Vorplatz), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Särge dürfen bei Bestattungsfeierlichkeiten nur innerhalb geschlossener Feierhallen und kirchlicher Räume geöffnet werden. Das Öffnen des Sarges an der Grabstätte im Rahmen von Tuchbestattungen ist zulässig. Die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen zulassen oder Einschränkungen erlassen. (3) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz erkrankt war oder Bedenken wegen des Zustandes des Verstorbenen bestehen.

IX. Gebühren

§ 33 Erhebungsgrundsatz

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

(2) Die Gebührenerhebung für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Stadt Weikersheim aufgewendeten Kosten.

§ 34 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung von Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung von Benutzungsgebühren ist verpflichtet, wer
  3. 1. ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
  4. 2. eine Bestattung in einer Grabstätte in Auftrag gibt,
  5. 3. Einrichtungen des Friedhofs benutzt,
  6. 4. eine sonstige Leistung der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt oder
  7. 5. die Gebührenschuld durch eine vor der Friedhofsverwaltung abgegebenen oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 35 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. Abweichend hiervon entsteht die Gebührenpflicht bei Umbettungen mit deren Zustimmung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 der Friedhofssatzung. (2) Die Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig, Gebühren für Umbettungen werden mit Zugang des Gebührenbescheides fällig. (3) Die Stadt ist berechtigt, Vorschusszahlungen auf die zu erwartende Gebührenschuld zu erheben. (4) Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.

§ 36 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zur Satzung beigelegten Gebührenverzeichnis. Für im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführte Sonderleistungen kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten treffen. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenordnung) in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

§ 37 Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Gebühren

Festgesetzte Gebühren können nach den für öffentliche Abgaben geltenden Vorschriften gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.

X. Schlussvorschriften

§ 38 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 2 bis Abs. 5 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. Verlängerungen des Nutzungsrechts können unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 auch über diesen Zeitraum hinaus gewährt werden.

§ 39 Haftung

Die Stadt Weikersheim haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen, es sei denn diese Schäden resultieren aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch den Friedhofsträger. Im Übrigen haftet die Stadt Weikersheim nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.

§ 40 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,

b) entgegen § 5 Abs. 5 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

c) als Dienstleistungserbringer entgegen § 6 Abs. 7 trotz Untersagung tätig wird, entgegen § 6 Abs. 4 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder entgegen § 6 Abs. 5 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

d) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anmeldet,

e) entgegen § 23 Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

f) Grabmale entgegen § 20 nicht fachgerecht befestigt oder fundamentiert oder entgegen § 25 Abs. 1 nicht in standsicherem Zustand erhält,

g) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 29 Abs. 3 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

§ 41 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.03.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 19.11.2024 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Weikersheim geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind

Weikersheim, 01.03.2026

gez. Schuppert Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung i. d. F. vom 01.03.2026

  • Gebührenverzeichnis -

Nr. Amtshandlung / Gebührentatbestand Gebühr in EUR

  1. 1.1. Genehmigungsgebühren
  2. 1.1. Umschreibungsgebühr 33,80
  3. 1.2. Grabmalgenehmigung 33,70
  1. 1.2. Verwaltungsgebühren 1.21 Vorzeitige Rückgabe der Grabstelle 16,90 1.22 Adressermittlung 33,70 1.23 Verwaltungsgebühr je Bestattung 134,90
  1. 2.1. Benutzungsgebühren Grabstätten für Erdbestattungen
  2. 2.1.1. Wahlgrab Sarg einstellig 1.580,00
  3. 2.1.2. Wahlgrab Sarg einstellig doppeltief 2.180,00
  4. 2.1.3. Wahlgrab Sarg 2 Grabflächen nebeneinander 3.240,00
  5. 2.1.4. Wahlgrab Sarg 2 Grabflächen nebeneinander doppeltief 4.440,00
  6. 2.1.5. Wahlgrab Sarg 3 Grabflächen nebeneinander einfachtief 4.760,00
  7. 2.1.6. Wahlgrab Sarg 2 Grabflächen nebeneinander (Mauer) 3.240,00
  8. 2.1.7. Wahlgrab Sarg 2 Grabflächen nebeneinander doppeltief (Mauer) 4.440,00
  9. 2.1.8. Wahlgrab Sarg einstellig (Ortsteil mit Ruhefrist 25 Jahre) 1.960,00
  10. 2.1.9. Wahlgrab Sarg einstellig doppeltief (Ortsteil mit Ruhefrist 25 Jahre) 2.700,00 2.1.10 Wahlgrab Sarg 2 Grabflächen nebeneinander (Ortsteil mit Ruhefrist 25 Jahre) 4.030,00 2.1.11 Wahlgrab Sarg 2 Grabflächen nebeneinander doppeltief (Ortsteil mit Ruhefrist 25 J.) 5.530,00 2.1.12 Reihengrab Sarg ab 5 Jahren 1.580,00 2.1.13 Reihengrab Sarg unter 5 Jahren (Kindergrab) 1.140,00 2.1.14 Kinderwahlgrab 1.140,00 2.1.15 Rasensarggrab (Doppelgräber) 5.210,00 2.1.16 Rasensarggrab 2.480,00 2.1.17 Schmetterlingsgrab 0,00 2.1.18 Zusätzliche Beisetzung eines Sargs in ein bestehendes Sargwahlgrab (jährlich) 29,00
  1. 2.2. Urnengrabstätten
  2. 2.2.1. Urnenwahlgrab (bisher Belegung mit bis zu 4 Urnen) 1.140,00
  3. 2.2.2. Zusätzliche Beisetzung einer Urne in ein bestehendes Urnenwahlgrab (jährlich) 29,00
  4. 2.2.3. Gemeinschaftsgrab für namenlose Beisetzungen 2.110,00
  5. 2.2.4. Reihengrab Urne (1-stellig) 1.140,00
  6. 2.2.5. Urnenwand Wahl (2-stellig) 2.710,00
  7. 2.2.6. Baumgrab (1-stellig) 2.110,00
  8. 2.2.7. Baumgrab (2-stellig) 3.290,00
  9. 2.2.8. Weinrebenurnengrab (2-stellig) 2.710,00
  10. 2.2.9. Baumurnengrab (Urnenwiesenfeld) (1-stellig) 2.140,00 2.2.10 Rasenurnengrab (2-stellig) 2.428,00 2.3 Verlängerung des Nutzungsrechts je Stelle und Jahr
  11. 2.3.1. Wahlgrab Sarg einstellig 79,00
  12. 2.3.2. Wahlgrab Sarg einstellig doppeltief 109,00
  13. 2.3.3. Wahlgrab Sarg 2 Grabflächen nebeneinander 162,00
  14. 2.3.4. Wahlgrab Sarg 2 Grabflächen nebeneinander doppeltief 222,00
  15. 2.3.5. Wahlgrab Sarg 3 Grabflächen nebeneinander einfachtief 238,00
  16. 2.3.6. Wahlgrab Sarg 2 Grabflächen nebeneinander (Mauer) 162,00
  17. 2.3.7. Wahlgrab Sarg 2 Grabflächen nebeneinander doppeltief (Mauer) 222,00
  18. 2.3.8. Wahlgrab Sarg einstellig (Ortsteil mit Ruhefrist 25 Jahre) 78,40
  19. 2.3.9. Wahlgrab Sarg einstellig doppeltief (Ortsteil mit Ruhefrist 25 Jahre) 108,00 2.3.10 Wahlgrab Sarg 2 Grabflächen nebeneinander (Ortsteil mit Ruhefrist 25 Jahre) 161,20 2.3.11 Wahlgrab Sarg 2 Grabflächen nebeneinander doppeltief (Ortsteil mit Ruhefrist 25 J.) 221,20 2.3.12 Kinderwahlgrab 57,00 2.3.13 Urnenwahlgrab (bisher Belegung mit bis zu 4 Urnen) 57,00 2.3.14 Urnenwand Wahl (2-stellig) 135,50 2.3.15 Baumgrab (1-stellig) 105,50 2.3.16 Baumgrab (2-stellig) 164,50 2.3.17 Weinrebenurnengrab 135,50 2.3.18 Baumurnengrab (Urnenwiesenfeld) 107,00 2.3.19 Rasenurnengrab 121,40
  1. 2.4. Begräbnisgebühren
  2. 2.4.1. Urnenwand 134,90
  3. 2.4.2. Baumgrab/Urnenrasengrab/Weinrebenurnengrab 134,90
  4. 2.4.3. Bestattung an Samstagen (Zuschlag) 67,40
  5. 2.5. Ausbettungs- und Umbettungsgebühren von Gebeinen und Urnen
  6. 2.5.1. Bagger einschließlich Bedienungspersonal pro Stunde 142,80
  7. 2.5.2. Stundensatz außerordentliche Arbeiten 71,40
  8. 2.6. Trauerhallengebühren pro Tag
  9. 2.6.1. Leichenhalle/Aussegnungshalle inkl. Vordach für Beerdigungen Anzahl Belegungen 200,00
  10. 2.6.2. Kühlung/Tag 40,00
  11. 2.6.3. Friedhofunterhaltungsgebühr (pro Fall, pro Jahr) 20,00
  12. 2.7. Sonstige Gebühren
  13. 2.7.1. Abräumung Urnengrab 390,00
  14. 2.7.2. Abräumung Erdgrab 780,00
  15. 2.7.3. Pro Sargträger 89,20
  16. 2.7.4. Bestattungsordner 130,90
  17. 2.7.5. Stundensatz für außerordentliche Arbeiten 80,90

3 Als Auslage werden aktuell erhoben:

  1. 3.1. Herstellen und Schließen eines Grabes bei Erdbestattung
  2. 3.1.1. a) Erdgrab einfachtief 952,00
  3. 3.1.2. b) Erdgrab doppeltief 1.106,70
  4. 3.1.3. c) Kinder bis 5 Jahre 410,55
  5. 3.1.4. d) Urnengrab 261,80
  6. 3.2. Bagger einschließlich Bedienungspersonal pro Stunde 142,80
  7. 3.3. Stundensatz für außerordentliche Arbeiten 71,40
  8. 3.4. Bestattungsordner 190,40
  9. 3.5. Pro Sargträger 89,20
  10. 3.6. Samstagszuschlag für Positionen 3.1 bis 3.5 40%

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Weikersheim?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Weikersheim mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 97xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Weikersheim anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Weikersheim
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 262 € (Urne) bzw. 952 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Auslage; Grabaushub durch von der Stadt bestimmtes Unternehmen (§ 9 Abs. 1)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Weikersheim (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Gebühr pro Tag; Kühlung zusätzlich 40,00 €/Tag (Nr. 2.6.2)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 97xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Weikersheim:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €