Friedhofsgebühren Tauberbischofsheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Tauberbischofsheim · Baden-Württemberg · PLZ 97941

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2023 (Gebühren gültig seit 01.01.2023 laut Gebührenverzeichnis)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.899,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1 Gebührenverzeichnis Nr. 3.14 (Überlassung Reihengrab)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
3.855,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1 Gebührenverzeichnis Nr. 3.1 (Wahlgrab, Einzelgrabfläche)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.207,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1 Gebührenverzeichnis Nr. 3.15 (Grabstätte im Urnengemeinschaftsfeld = Urnenrasenreihengrab gem. § 10 Abs. 2 d)
Urnenwahlgrab (4 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 4 Urnen
1.602,00 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 15 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 400 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.602 € für 4 Urnen (= Ø 400 € je Urne)
📄 Anlage 1 Gebührenverzeichnis Nr. 3.3 i.V.m. § 12a Abs. 2
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
959,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1 Gebührenverzeichnis Nr. 3.16 (anonymes Urnengrabfeld)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
914,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 914 € · Urne: 363 €
📄 Anlage 1 Gebührenverzeichnis Nr. 2.1 und Nr. 2.5
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
217,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage 1 Gebührenverzeichnis Nr. 4.1

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 2023 (Gebühren gültig seit 01.01.2023 laut Gebührenverzeichnis) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌ Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Tauberbischofsheim vom 23.07.2026

Main-Tauber-Kreis

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 23.07.2026

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in der Fassung vom 21. Juli 1970 (GBl. S. 395, ber. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2021 (GBl. S. 55) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581 ff, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (GBl. 2026 Nr. 13) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. S. 206) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249) hat der Gemeinderat der Stadt Tauberbischofsheim am 23.07.2026 die folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für sämtliche Friedhöfe der Stadt Tauberbischofsheim.

§ 1a Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus öffentlichem Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden.

(2) Bei der Außerdienststellung finden keine weiteren Bestattungen oder Urnenbeisetzungen statt. Die Nutzungszeit kann auf den Ablauf der Ruhezeit beschränkt werden.

(3) Durch die Entwidmung verliert der Friedhof oder ein Teil davon die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten. Bei einer Entwidmung werden tote und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht beendet ist, auf Kosten der Gemeinde umgebettet. Die Umbettung schließt die Verlegung der Grabmale und sonstigen Grabausstattung ein. Die Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde hergerichtet und für die Dauer der Ruhezeit oder für die verbleibende Nutzungszeit abgegeben.

(4) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

(5) Außerdienststellungen und Entwidmungen werden bei Reihengräbern öffentlich bekannt gegeben; bei Wahlgräbern erhält der Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  7. 7. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf ein Jahr befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. (3) Grabbeigaben müssen aus kompostierbaren bzw. verrottbaren Materialien sein.

§ 6 Särge

(1) Särge müssen grundsätzlich aus Holz gefertigt sein und dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und 0,75 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.

(2) Urnen müssen biologisch abbaubar sein.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen betragen: 1. bei Bestattungen in Särgen: a) von Erwachsenen in Erdwahlgräbern 25 Jahre b) von Erwachsenen in Reihengräbern 20 Jahre c) von Kindern bis 10 Jahre 15 Jahre 2. bei Aschenbeisetzungen generell 15 Jahre

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt.

Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnengemeinschaftsgrab in ein anderes Urnengemeinschaftsgrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnengemeinschaftsgrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnengrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 19 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Die Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber

b) Wahlgräber

c) Urnenwahlgräber

d) Urnenrasenreihengräber im Urnengemeinschaftsfeld

e) anonyme Urnengräber f) Urnenerdgräber

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen oder die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren bei Erdbestattungen und auf die Dauer von 15 Jahren bei Beisetzungen von Aschen verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Nutzungsberechtigter ist der Antragsteller. Die Stadt kann aufgrund eines schriftlichen Antrages Ausnahmen zulassen. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts (Grabverlängerung) ist nur auf Antrag möglich.

Die Stadt übergibt das Grab mit Fundament und der jeweiligen Einfassung (§ 13a Abs.6). Die Stadt ist für die Instandhaltung dieser Einrichtungen zuständig. Dies trifft nicht zu, wenn Zerstörungen oder Beschädigungen durch den Nutzungsberechtigten, von ihm beauftragte Dritte oder sonstige Dritte fahrlässig oder vorsätzlich erfolgt sind.

Bereits eingefasste Wahlgrabstätten, die hinsichtlich der Einfassung nicht den Vorschriften von

§ 13a Abs. 6 entsprechen, werden von der Stadt mit erneuter Verleihung des Nutzungsrechtes

(Verlängerung oder Zubettung) nach den Vorschriften dieser Satzung hergestellt. Der Nutzungsberechtigte hat hierfür seinerseits die alte Einfassung sowie das Grabmalfundament auf eigene Kosten zu entfernen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes mit alter Einfassung ist nicht möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung von Nutzungsrechten an einer bestimmten Grabstätte bzw. auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(5) Wahlgräber, auch in Kurzform, können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Die Zubettung von bis zu 6 Urnen pro Grabstätte ist möglich.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. Angefangene Jahre werden voll gerechnet.

(7) Mit dem Erwerb des Nutzungsrechts erkennt der oder die Nutzungsberechtigte die Bestimmungen dieser Friedhofssatzung an. Die Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ist nur mit Zustimmung der Stadt zulässig. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die Änderung

ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

(8) Beim Tode des bzw. der Nutzungsberechtigten gehen das Nutzungsrecht und die Verpflichtung zur Unterhaltung der Grabstätte in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen über: 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, 2. auf die Kinder, 3. auf die Stiefkinder 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, 5. auf die Eltern, 6. auf die Geschwister, 7. auf die Stiefgeschwister 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2. bis 4. und 6. bis 8. wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(9) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Absatz 7 Satz 3 an seine Stelle.

(10) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(11) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(12) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.

(13) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben und Schließen des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(14) Für Ehrengräber werden Einzelwahlgrabstätten auf die Dauer von 25 Jahren unentgeltlich vergeben. Die Nutzungsdauer von 25 Jahren besteht ebenfalls bei Urnenbeisetzungen. Die Entscheidung über die Vergabe von Ehrengräbern trifft der Bürgermeister. Bei Zubettungen werden die Kosten für die Verlängerung vom Nutzungsberechtigten verlangt. Die Grabpflege obliegt dem Nutzungsberechtigten.

§ 12a Urnenwahlgräber

(1) Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern unterschiedlicher Größe, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätten; zulässig sind bei

Einzelgrabstätten 2 Urnen Doppelgrabstätten 4 Urnen.

(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend für Urnengrabstätten.

§ 12b Urnengemeinschaftsgräber und anonyme Urnengräber

(1) In der Grabanlage für Urnengemeinschaftsgräber und anonyme Urnenrasengräber wird jeder Urne ein bestimmter Bestattungsplatz zugewiesen.

(2) Für anonyme Urnengräber dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf die Person oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden.

(3) Anonyme Urnenbeisetzungen werden nur von Personen ausgeführt, die bei der Bestattung mitwirken. Alle anderen Personen wie auch Angehörige sind hierbei ausgeschlossen.

(4) Urnengemeinschaftsgrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Auf ihnen dürfen weder Grabmale errichtet noch Grabschmuck abgelegt werden.

(5) Bei den Urnengemeinschaftsgrabstätten können die Angehörigen auf ihre Kosten die Namen, Geburts- und Sterbedaten der/des Verstorbenen auf eine von der Stadt bereitgestellte Tafel nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung anbringen lassen.

§ 12c Urnenerdgrabsystem

(1) Urnenerdgrabsystemgräber sind Aschengrabstätten für 2 Urnen.

(2) Die Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Auf ihnen darf kein Grabschmuck oder Sonstiges abgelegt werden.

(3) Angehörige können auf eigene Kosten den Namen sowie die Geburts- und Sterbedaten der/des Verstorbenen auf eine von der Stadt bereitgestellte Tafel nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung anbringen lassen.

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend für Urnenerdgrabsystemgräber.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 13 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 14 Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften nach § 15 eingerichtet. Die Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften befinden sich im Feld I; Reihe 4 auf dem städtischen Friedhof in Tauberbischofsheim.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und

Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten besonderen Gestaltungsvorschriften nach § 15 einzuhalten.

§ 15 Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale müssen nach Ablauf der Frist in § 16 Abs. 1 Satz 2 errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in Ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Dies umfasst das Befüllen der Grabstätte mit Erde bis zur Graboberkante oder das Verschließen des Grabes mit einer Grabplatte. Anderweitige Grababdeckungen werden nicht gestattet. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.

(2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale

a) aus Kunststein, Beton, Glas oder Gips,

b) mit Farbanstrich,

c) mit Inschriften, die der Würde der Friedhöfe nicht entsprechen.

Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.

(3) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale folgender Art und Größe zulässig:

1. stehende Grabmale (ohne Sockel)

Breite bis

Höhe bis

a) auf einstelligen Grabstätten

0,70 m

1,40 m

b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten 1,60 m

1,40 m Grabmalsockel dürfen die Grabmalbreite um höchstens 0,2 m übersteigen.

2. liegende Grabmale bis zu 50 % der Grabfläche.

Sie dürfen flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden.

3. Grababdeckplatten bis zu 100 % der Grabfläche, d.h. maximal innerhalb der seitlichen Angrenzungen, des Fundamentes und der Einfassung zum Weg. Sie dürfen nicht auf oder an den Abgrenzungen befestigt werden. Grababdeckplatten sind bei Einzelgräbern aus einem Stück zu fertigen.

(5) Auf Urnenwahlgrabstätten sind liegende und stehende Grabmale zulässig. Liegende Grabmale sind bis zu 100 % der Grabfläche zulässig, maximal innerhalb der Einfassung. Sie dürfen nicht auf oder an der Einfassung befestigt werden. Sie dürfen flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. Stehende Grabmale sind bis zu einer Höhe von 60 cm zulässig.

(6) Wahlgrabstätten sind zu den Gehwegen hin und an den Reihenenden mit höchstens 20 cm hohen Bossensteinen aus Muschelkalk oder Granit einzufassen. Zwischen den Wahlgräbern sind Trittplatten aus gesägtem Muschelkalk oder Granit zu verlegen.

Kurzwahlgräber werden mit Granit-Großpflaster in gleicher Höhe zur Rasenfläche eingefasst.

§ 16 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift. der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Wird ein Grabmal ohne Genehmigung der Stadt errichtet oder geändert oder nicht nach den vorgelegten Entwürfen ausgeführt, kann die Stadt die Beseitigung oder Änderung des Grabmals innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Kommt der Verpflichtete diesem Verlangen nicht nach, kann die Stadt die Beseitigung oder Änderung auf dessen Kosten vornehmen lassen.

(6) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können.

(7) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 17 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 16 cm stark und aus einem Stück hergestellt sein. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i. d. R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.

§ 18 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmalen gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweiligen neuesten Fassung. Grabmale sind so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz

schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.

§ 19 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind Grabmale, selbst eingebrachte Fundamente und sonstige Grabausstattungen von den nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Verantwortlichen zu entfernen und die Grabstätte einzuebnen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale, selbst eingebrachte Fundamente und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen;

§ 16 Abs. 3 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt die Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflegen der Grabstätte

§ 20 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und bis zum Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts dauernd gepflegt und instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter der Friedhöfe und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Die gesamte Grabfläche ist zu bepflanzen. Die Maximalhöhe des Bewuchses darf 80 cm nicht überschreiten. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 16 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, sowie bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts abzuräumen und einzuebnen. § 17 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu

verändern.

(7) Der Nutzungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigte an einer Grabstätte ist verpflichtet, Sanierungsmaßnahmen an Grabeinfassungen, Wegen oder Fundamenten, die im Auftrag der Stadt durchgeführt werden, zu dulden. Ein Anspruch auf Übernahme etwaiger Kosten, die dem Nutzungsberechtigten bzw. Verfügungsberechtigten durch das Abräumen der Grabstätte oder die Neubepflanzung entstehen, besteht nicht.

(8) Die Nutzungsberechtigten haben zu dulden, dass Bäume der allgemeinen Friedhofsanlagen die Grabstätte überragen.

(9) Grabstätten sind während der Ruhezeit der Bestatteten von den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten gärtnerisch zu unterhalten und zu pflegen. Kommen diese ihren Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann die Stadt die notwendigen Arbeiten auf deren Kosten durchführen lassen.

§ 21 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 16 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Sie ist zur Aufbewahrung nicht verpflichtet.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

§ 22 Grabherstellung

(1) Das Aufstellen von Erdcontainern über belegten Gräbern, das Überfahren von Gräbern mit Friedhofsbaggern auf speziellen Rampen, das Überbauen belegter Gräber mit sonstigem Schalmaterial sowie eventuell notwendige Pflanzenentnahmen werden dem von der Stadt beauftragten Unternehmer ohne Rückfragen bei dem Grabnutzungsberechtigten gestattet.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 23 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den

Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden und deren Bedienstete.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,

2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2

a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,

c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

h) Druckschriften verteilt.

3. die Grabpflege entgegen § 19 vernachlässigt,

4. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),

5. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 14 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 17 Abs. 1),

6. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Abs. 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 26 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 27 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird.

2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren sind verpflichtet

1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;

2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussverschriften

§ 30 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und

Bestattungsgebührensatzung) vom 24.10.2001 mit den jeweiligen Änderungen vom 23.09.2009, 17.12.2010, 26.03.2015, 22,11,2017, 29.07.2020 und 24.11.2022 außer Kraft.

Tauberbischofsheim, 23.07.2026

Anette Schmidt Bürgermeisterin

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Anlage 1 zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung - Gebührenverzeichnis –

Nr. Amtshandlung/Gebührentatbestand Gebühr (€) Seit 01.01.2023 1. Verwaltungsgebühren

1.1 Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 38,00 1.2 Zulassung gewerblicher Tätigkeiten für die Dauer eines Jahres 23,00 1.3 erstmalige Verleihung eines Nutzungsrechtes 30,00 1.4 Verlängerung des Nutzungsrechts 27,00 1.5 Verleihung eines Nutzungsrechts aufgrund einer Umbettung 30,00 1.6 Sterbefall mit auswärtiger Bestattung 19,00 1.7 Übertragung eines Nutzungsrechts (Wahlgrab, Urnenwahlgrab) 17,00 1.8 Übertragung eines Verfügungsrechts (Reihengrab) 17,00 1.9 Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen, Gebeinen und Aschen 36,00 1.10 Genehmigung für die vorzeitige Rückgabe eines Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit 29,00 1.11 Urnenanforderung 15,00 2. Bestattungsgebühren

2.1 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren in einem Flachgrab 914,00 2.2 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren in einem Tiefgrab 1.001,00 2.3 von Personen unter 10 Jahren 553,00 2.4 von Tot- und Fehlgeburten und Ungeborenen 553,00 2.5 Beisetzung von Aschen 363,00 2.6 Beisetzung von Aschen in Urnenerdgrabsystem 128,00 3. Grabnutzungsgebühren

3.1 Nutzungsrecht Wahlgrab, Einzelgrabfläche (25 Jahre) 3.855,00 3.2 Nutzungsrecht Wahlgrab, Doppelgrabfläche (25 Jahre) 7.710,00 3.3 Nutzungsrecht Urnenwahlgrab, Einzelgrabfläche (2 Urnen) (15 Jahre) 1.602,00 3.4 Nutzungsrecht Urnenwahlgrab, Doppelgrabfläche (4 Urnen) (15 Jahre) 3.204,00 3.5 Urnenerdgrabsystem (2 Urnen) (15 Jahre) 1.919,00 3.6 Ehrengräber Bei der Abgabe von Ehrengräbern wird für die Dauer von 25 Jahren keine Gebühr erhoben

Erneute Verleihung für die Dauer eines Jahres

3.7 Wahlgrab, Einzelgrabfläche 154,20 3.8 Wahlgrab, Doppelgrabfläche 308,40 3.9 Kurzwahlgrab, Einzelgrabfläche 154,20 3.10 Kurzwahlgrab, Doppelgrabfläche 308,40 3.11 Urnenwahlgrab, klein 106,80 3.12 Urnenwahlgrab, groß 213,60 3.13 Urnenerdgrabsystem 127,93

angefangene Jahre werden voll gerechnet.

Nr. Amtshandlung/Gebührentatbestand Gebühr (€) Seit 01.01.2023 3.14 Überlassung eines Reihengrabes (20 Jahre) 1.899,00 3.15 Überlassung einer Grabstätte im Urnengemeinschaftsfeld (15 Jahre) 1.207,00 3.16 anonymes Urnengrabfeld (15 Jahre) 959,00 3.17 zusätzliche Urne in ein Erdwahlgrab 712,00 Benutzung der Aussegnungs- und Leichenhalle

4.1 Benutzung der Aussegnungshalle 217,00 4.2 Benutzung der Leichenhalle je angefangenen Tag 130,00 4.3 Benutzung des Sektionsraumes 175,00 5. Namensschilder

5.1 Namensschild Urnengemeinschaftsgrab 50,00 5.2 Namensschild Urnenerdgrabsystem 70,00

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Tauberbischofsheim?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Tauberbischofsheim mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 97xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Tauberbischofsheim anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Tauberbischofsheim
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 363 € (Urne) bzw. 914 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Tauberbischofsheim (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 97xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Tauberbischofsheim:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €