Friedhofsgebühren Freudenberg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Freudenberg · Baden-Württemberg · PLZ 97896

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01. Januar 2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌‌​​‌‍

Schmidt und Häuser GmbH Wirtschaftsberatung für kommunale Einrichtungen

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020 Stand 09/2018

I. Erläuterungen zur Gebührenkalkulation I.1. Ausgangssituation .....................................................................................................................3 I.2. Rechtsgrundlagen .....................................................................................................................4 I.3. Ermessensentscheidungen .......................................................................................................5 I.4. Öffentliche Einrichtung .............................................................................................................6 I.5. Ermittlung der gebührenfähigen Kosten ................................................................................7

a) Abschreibung/Auflösung ....................................................................................................7

b) Anlagekapitalverzinsung .....................................................................................................8

c) Schätzungen und Prognosen ..............................................................................................8 I.6. Besonderheit .............................................................................................................................9 I.7. Kostendeckung ...................................................................................................................... 10

II. Kalkulation der kostendeckenden Gebühren Übersicht über die ermittelten Gebührenobergrenzen ..................................................................... 12 Verwaltungshaushalt des Bestattungswesens 2018 - 2020 ............................................................... 15 Ermittlung des Gebührensatzes je Bemessungseinheit ..................................................................... 21 Berechnung der Gebührensätze für die einzelnen Grabarten ........................................................... 22 Anlagen zur Kalkulation: 1 – 5 Abschreibungs- und Verzinsungsvorschau ............................................................................. 24 Ermittlung der Anzahl der Sterbefälle .................................................................................... 34 Ermittlung der Nutzung der Aussegnungshallen .................................................................... 35 Ermittlung der Nutzung der Aufbahrungs- und Kühleinrichtungen ....................................... 36 Ermittlung der Anzahl neuer Nutzungsrechte ........................................................................ 37 Ermittlung der Anzahl der Verlängerung von Nutzungsrechten ............................................ 41 Ermittlung der Äquivalenzziffern für die einzelnen Grabarten .............................................. 44 Ermittlung der Bemessungseinheiten für die einzelnen Grabarten ....................................... 45 Ermittlung der Kosten für die Bestattung / Beisetzung .......................................................... 46 Ermittlung der Gesamtkosten der Grabherstellung ............................................................... 47 Ermittlung der Benutzungsgebühren für die Leichenhalle ..................................................... 48 Ermittlung der Kosten für Grabmalfundamente und Einfassungen ....................................... 49 Berechnungsgrundlagen ..................................................................................................................... 51

III. Beschlussantrag ........................................................................................................................ 54

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020 Stand 09/2018

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020 Stand 09/2018

Die Verwaltung der Stadt Freudenberg am Main hat uns mit der Erstellung einer neuen Kalkulation der Bestattungsgebühren für insgesamt 3 Jahre beauftragt.

Als Grundlage für die Erstellung dieser Kalkulation für den Bemessungszeitraum 2018 – 2020 haben wir von der Verwaltung den Verwaltungshaushalt 2018, die aktuelle Anlagenbuchhaltung Stand 31.12.2017, die Investitionsplanung bis 2020 sowie die Anzahl der Sterbefälle und weitere Belegungszahlen der letzten 4 Jahre erhalten.

Wir möchten uns bei Herrn Tremmel und Herrn Eckert von der Stadtverwaltung für die bereitwillige Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen und die gute Zusammenarbeit sehr herzlich bedanken.

Schmidt und Häuser GmbH 74226 Nordheim den 25. September 2018

Ralf Fischer

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020 Stand 09/2018

Bei der Ermittlung der Gebührenobergrenzen sind die §§ 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) zu beachten.

Grundlage der Gebührenerhebung ist § 13 Abs. 1 Satz 1 KAG, der besagt, dass die Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen sogenannte Benutzungsgebühren erheben können.

Diese Gebühren dürfen höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten (Gesamtkosten) der Einrichtung gedeckt werden, wobei Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu berücksichtigen sind (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KAG).

Bei der Gebührenbemessung können die Gesamtkosten in einem mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens fünf Jahre umfassen soll (§ 14 Abs. 2 Satz 1 KAG).

Zu den gebührenfähigen Kosten gehören die laufenden Betriebskosten des Bestattungswesens sowie eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 KAG).

Die einzustellenden Kosten sind nur mit ihrem Anschaffungs- oder Herstellungswert in die Gebührenkalkulation aufzunehmen (=Nominalwertprinzip, Ausnahme: Artikel 5 Absatz 2 des KAG-Änderungsgesetzes vom 25. April 1978).

Der Gemeinderat als zuständiges Rechtsetzungsorgan beschließt die Höhe der festzusetzenden Gebührensätze. Grundlage seiner Beschlussfassung und der ihm zustehenden Ermessensentscheidungen ist eine schriftliche Kalkulation der kostendeckenden Gebührenobergrenzen.

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020 Stand 09/2018

Die Gebührenkalkulation dient dem Gemeinderat als Kontrollinstrument über die Ermittlung der kostendeckenden Gebührenobergrenze, die dem festgesetzten Gebührensatz zu Grunde liegt und ist der Nachweis dafür, dass der Gemeinderat das ihm bei der Beschlussfassung eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat (VGH BW NKB vom 07.09.87 - 2 S 998/86, Urteil vom 24.11.88 - 2 S 1168/88 und Urteil vom 31.08.89 - 2 S 2805/87).

Deshalb muss der Gemeinderat bei der Beschlussfassung der Gebührensätze der Kalkulation zustimmen.

Im Einzelnen hat der Gemeinderat folgende Ermessensentscheidungen zu treffen:

 Eingestellte gebührenfähige Kosten  Höhe der Gebührensätze  Einführung von verschiedenen Gebührentatbeständen (Grabarten, Bestattungsleistungen, Zuschläge, Mischzins)  Festlegung des Kalkulationszeitraums für die Gebühr (maximal fünf Jahre)  Festlegung der Abschreibungsmethode (Brutto- oder Nettomethode)  Höhe der Abschreibungssätze  Ermittlung des verzinsbaren Kapitals nach der Restwert- oder Durchschnittswertmethode  Höhe des Zinssatzes bei kalkulatorischer Verzinsung des Anlagekapitals  Überprüfung der enthaltenen Prognosen

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020 Stand 09/2018

Die Stadt Freudenberg am Main führt ihre Friedhöfe laut § 1 der Friedhofssatzung als eine öffentliche Einrichtung.

Dies gilt für die stadteigenen Friedhöfe in den Stadtteilen Freudenberg, Boxtal, Ebenheid, Rauenberg und Wessental.

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020 Stand 09/2018

Die im Kalkulationszeitraum berücksichtigten Betriebsausgaben und -einnahmen wurden anhand der Planansätze des uns zur Verfügung gestellten Verwaltungshaushalts 2018 nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt. Mit der Verwaltung wurden Prognosen über die weitere Entwicklung der einzelnen Ansätze erarbeitet. Wo keine gravierende Veränderung der Ansätze zu erwarten ist, wurde mit einer angenommenen Preissteigerungsrate von jährlich 2 % gearbeitet.

Die im Kalkulationszeitraum berücksichtigten kalkulatorischen Kosten wurden anhand der uns zur Verfügung gestellten Anlagenbuchhaltung Stand 31.12.2017 ermittelt. In einer Vorschau der kalkulatorischen Kosten wurde die Entwicklung der Abschreibung, Auflösung und Verzinsung bei Berücksichtigung der im Kalkulationszeitraum geplanten Investitionen laut Investitionsplanung dargestellt (siehe Anlagen 1 bis 5).

Bei der Ermittlung der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten wurde von einem Mittelwert aller Betriebskosten der Jahre 2018 bis 2020 ausgegangen.

a) Abschreibung/Auflösung

Mit den “angemessenen Abschreibungen“ nach § 14 Abs. 3 Satz 1 KAG soll die tatsächliche Abnutzung betriebsnotwendiger Anlagen durch den Gebrauch wertmäßig erfasst und als Kosten auf die einzelnen Jahre der mutmaßlichen Nutzungsdauer aufgeteilt werden.

Als Abschreibungsmethoden unterscheidet man die Bruttomethode (§ 14 Abs. 3 Satz 4 KAG) und die Nettomethode, wobei die Nettomethode weiterhin für betroffene Gegenstände nur noch dann in Frage kommt, wenn sie seither bereits angewendet worden ist (§ 14 Abs. 3 Satz 5 KAG).

Bruttomethode Hier sind den Abschreibungen die ungekürzten Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde zu legen; Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter werden passiviert und jährlich mit einem durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst.

Nettomethode Hierbei werden die Abschreibungen aus den um Beiträge und Zuschüsse gekürzten Anschaffungs- und Herstellungskosten ermittelt.

Die Stadt Freudenberg am Main errechnet die Abschreibung ihres Anlagevermögens nach der Bruttomethode.

Die Abschreibungs- und Auflösungsbeträge der bisherigen Investitionen und Einnahmen wurden aus der Anlagenbuchhaltung übernommen. Die Abschreibungen für Zugänge werden jeweils im Jahr des Zugangs mit dem vollen Abschreibungssatz berücksichtigt.

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020 Stand 09/2018

b) Anlagekapitalverzinsung

Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 KAG gehört zu den Kosten eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals, wobei nach Satz 2 den Kapitalzinsen das um Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse gekürzte Anlagekapital zugrunde zu legen ist. Das Anlagekapital wiederum ergibt sich aus den um die Abschreibungen gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Bei der Ermittlung der Anlagekapitalverzinsung darf zwischen der so genannten Restwertmethode und der Durchschnittswertmethode gewählt werden:

Restwertmethode Bei Anwendung der Restwertmethode werden der Verzinsung die jeweiligen Restbuchwerte (Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich der kumulierten Abschreibungen) zugrunde gelegt. Hiervon ist der Restbuchwert der Einnahmen (Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse) abzuziehen.

Durchschnittswertmethode Dabei ergibt sich das verzinsbare Kapital aus der Hälfte der um die Einnahmen gekürzten Anschaffungs- und Herstellungskosten, verzinst mit dem vollen kalkulatorischen Zinssatz oder aus den gesamten (um die Einnahmen gekürzten) Anschaffungs- und Herstellungskosten, aber verzinst mit dem halben kalkulatorischen Zinssatz. Hierbei bleiben also die Abschreibungen völlig unberücksichtigt.

Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist die Restwertmethode bei der Ermittlung des verzinsbaren Kapitals grundsätzlich vorzuziehen, da der gegenwärtige Wertverzehr der jeweiligen kommunalen Einrichtung durch Heranziehung der Restbuchwerte exakter dargestellt werden kann. Die Stadt Freudenberg am Main wendet schon immer die Restwertmethode an.

Die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals wird üblicherweise mittels einer kalkulatorischen Verzinsung (durchschnittliche Fremd- und Eigenkapitalverzinsung) errechnet.

Der kalkulatorische Zinssatz beträgt 4,0 %. Er wird im vorliegenden Kalkulationszeitraum als Mittelwert zwischen Fremdkapitalzins und Eigenkapitalzins angewandt.

c) Schätzungen und Prognosen

Bei der Ermittlung der Gebührenobergrenze ist es notwendig, auch mit Schätzungen zu arbeiten. Der Gemeinderat muss diesen Schätzungen und Prognosen zustimmen. So werden zum Beispiel die kalkulatorischen Kosten anhand der Anlagenbuchhaltung und der geplanten Zugänge laut Investitionsplanung hochgerechnet.

Für die Aufteilung der kalkulatorischen Kosten wird der Verwaltungshaushalt sowie der Anlagenachweis des Bestattungswesens in Kostenarten zerlegt (siehe Berechnungsgrundlagen). Die sich daraus ergebenden Kostenanteile werden in den Anlagen der Abschreibungs- und Verzinsungsvorschau übernommen und entsprechend auf den Kalkulationszeitraum hochgerechnet.

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020 Stand 09/2018

In der Kalkulation wurden die Kosten der Leichenhallen zu 60 % den Aussegnungshallen und zu 40 % den Aufbahrungs- und Kühleinrichtungen zugeordnet.

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020 Stand 09/2018

Bei der Kalkulation der Benutzungsgebühren gilt das Kostendeckungsprinzip, d. h., dass maximal eine Kostendeckung von 100 % anzustreben ist.

Bei der Beschlussfassung über die Höhe der Gebührensätze dieser Kalkulation wird kommunalpolitisch entschieden.

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020 Stand 09/2018

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020 GEBÜHRENVERZEICHNIS Ziffer Leistung Gebühr lt. tatsächliche Vorschlaggültiger Ist-Kostenfür die Gebühren-100% neueordnung

Gebührin € in € in € 1. Verwaltungsgebühren 1.1 Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 23,00

nicht kalkuliert 1.2 Genehmigung für die Beisetzung auswärtiger Personen 46,00

nicht kalkuliert 1.3 Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 136,00

nicht kalkuliert 1.4 Zustimmung zur Ausgrabung von Urnen 68,00

nicht kalkuliert 2. Benutzungsgebühren 2.1 Bestattung 2.11 von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren in einem Normalgrab 442,00

443,76

2.11.1 von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren in einem Normalgrab für Bestattungen an Samstagen 561,00

562,76

2.11.2 Zuschlag Ziffer 2.11 Tätigkeiten nach 17.00 Uhr pro Mann/Stunde 49,98

2.12 von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren in einem Tiefgrab 516,00

522,30

2.12.1 von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren in einem Tiefgrab für Bestattungen an Samstagen 635,00

641,30

2.12.2 Zuschlag Ziffer 2.12 Tätigkeiten nach 17.00 Uhr pro Mann/Stunde 49,98

2.13 von Personen unter 6 Jahren sowie Tot- und Fehlgeburten 250,00

260,50

2.13.1 von Personen unter 6 Jahren sowie Tot- und Fehlgeburten für Bestattungen an Samstagen 325,00

379,50

2.13.2 Zuschlag Ziffer 2.13 Tätigkeiten nach 17.00 Uhr pro Mann/Stunde 49,98

2.2 Beisetzung von Aschen 2.21 regelmäßig 219,00

242,65

2.21.1 Zuschlag Ziffer 2.21 Tätigkeiten nach 17.00 Uhr pro Mann/Stunde 49,98

2.21.2 Zuschlag Ziffer 2.21 für Fels, Frost, starkem Wurzelwerk bei Natururnengräbern nach tatsächlichem Mehraufwand pro Mann/Stunde 45,00

49,98

2.22 für das Ausgraben einer Leiche bei einer Liegezeita) bis zu 10 Jahren 813,00

799,57

b) über 10 Jahre 718,00

704,37

c) die Sätze nach Ziffer 2.22 Buchstaben a + b ermäßigen sich bei Kindern unter 6 Jahren um 50% nicht kalkuliert 2.23 für das Ausgraben einer Urne 219,00

242,65

ÜBERSICHT ÜBER DIE ERMITTELTEN GEBÜHRENOBERGRENZEN FÜR DEN KALKULATIONSZEITRAUM 2018 - 2020 Stand 09/2018

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020 GEBÜHRENVERZEICHNIS Ziffer Leistung Gebühr lt. tatsächliche Vorschlaggültiger Ist-Kostenfür die Gebühren-100% neueordnung

Gebührin € in € in € 2.3 Überlassung eines Reihengrabes (20 Jahre) a) für Kinder bis 6 Jahre 370,00

636,00

b) für Kinder über 6 Jahre und Erwachsene 676,00

1.163,21

c) anonymes Reihengrab 676,00

1.163,21

2.4 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten Nutzungsdauer 20 Jahrea) für ein Einzelwahlgrab einfachtief 676,00

1.163,21

b) für ein Einzelwahlgrab doppeltief 862,00

1.481,21

c) für ein Doppelwahlgrab einfachtief 1.400,00

2.405,92

d) für ein Doppelwahlgrab doppeltief 1.770,00

3.041,92

e) für ein Einzelwahlgrab mit liegendem Grabmal einfachtief 676,00

1.163,21

f) für ein Einzelwahlgrab mit liegendem Grabmal doppeltief 862,00

1.481,21

g) für ein Urnenwahlgrab für 2 Urnen 567,00

974,92

h) für ein Urnenwahlgrab für 4 Urnen 937,00

1.610,92

i) für ein Natururnengrab 672,00

736,42

2.41 ein einmaliger Zuschlag zu 2.3 und 2.4 füra) Grabstein- und Rabattenfundament 318,00

318,28

b) Grabmalfundament mit Sandsteineinfassung Einzelgrab 271,00

271,91

c) Grabmalfundament mit Sandsteineinfassung Doppelgrab 339,00

339,74

d) Grabmalfundament mit Sandsteineinfassung Urnengrab 178,00

178,13

e) Unterbau für liegende Urnengrabmale 106,00

106,06

2.42 Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts 2.42.1 für die Dauer einer Nutzungsperiode wie Ziffer 2.4 2.42.2 für eine davon abweichende Nutzungsperiode, entsprechend der beantragten Nutzungsdauer. Angefangene Monate werden voll angerechnet. 2.43 Gräber für eine/n Ehrenbürger/in oder eine/n Ehrenringträger/in sind gebührenfrei. Bei Bestattung des Ehegatten eines Ehrenbürgers oder eines Ehrenringträger, in dessen Grabstätte oder in einer Grabstätte, in der der Ehrenbürger oder Ehrenringträger einmal bestattet wird, werden 50 % der Gebühren an einer Wahlgrabstätte erhoben. ÜBERSICHT ÜBER DIE ERMITTELTEN GEBÜHRENOBERGRENZEN FÜR DEN KALKULATIONSZEITRAUM 2018 - 2020 Stand 09/2018

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020 GEBÜHRENVERZEICHNIS Ziffer Leistung Gebühr lt. tatsächliche Vorschlaggültiger Ist-Kostenfür die Gebühren-100% neueordnung

Gebührin € in € in € 2.51 Benutzung der Leichenhalle 210,00

378,57

2.52 Benutzung der Leichenhalle für Verstorbene aus den Bestattungsbezirken Wessental, Rauenberg und Ebenheid 105,00

378,57

2.53 Benutzung der Aufbahrungs- und Kühleinrichtungen je angef. Tag 55,00

298,89

2.6 sonstige Leistungen 2.61 Beisetzung der von auswärts überführten Gebeine siehe Ziffer 2.1 2.62 für den Bestattungsordner je angefangene Stunde 67,00

49,98

2.63 für einen Sargträger 86,00

131,65

2.64 Zuschlag zu Ziffer 2.62 bis 2.63 an Samstagen 50% nicht kalkuliertnach 17.00 Uhr 50% nicht kalkuliert 2.65 Namensschild für Natururnengrab 85,00

nicht kalkuliert 2.7 Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbeneri. S. des § 1 Abs. 1 Satz 3 2.71 zu Ziffer 2.1 bis 2.2 92,00

nicht kalkuliert 2.72 zu Ziffer 2.3; 2.4; 2.51; 2.52; 2.53 bei 2.4 wird der Zuschlag nur für den ersten Erwerb erhoben. 50% nicht kalkuliert Ausgenommen von dieser Regelung sind Zuteilungen von Grabstätten für die Bestattung verstorbener Schüler, Studenten und von Personen, die in Pflegeheimen oder bei Familien, die die Pflege wahrgenommen haben, untergebracht waren, soweit diese unmittelbar vorher Gemeindeeinwohner waren. 3. Bei Leistungen, die nach Zeit, Art und Beanspruchung erheblich von dem gewöhnlichen Maß abweichen, können die Gebühren im Einzelfall angemessen erhöht bzw. verringert werden. ÜBERSICHT ÜBER DIE ERMITTELTEN GEBÜHRENOBERGRENZEN FÜR DEN KALKULATIONSZEITRAUM 2018 - 2020 Stand 09/2018

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020 Bezeichnung Planansatz Bestat-Aus-Aufbahrungs-Friedhofs-Leistungs-2018 tungensegnungsund Kühlanlagenfremdehalleneinrichtungen Kostenin € in € in € in € in € in € Kosten Personalausgaben 11.000 2.200 1.100 7.700 Gebäudeunterhaltung 2.500 1.500 1.000 0 Unterhaltung der Friedhofsanlagen 4.500 0 4.500 Geräte, Ausstattungsgegenstände 2.500 0 2.500 Reinigung, Wasser, Abwasser 1.000 50 900 Beleuchtung 1.000 600 400 0 Steuern, Versicherungen, sonstige Abgaben 630 378 252 0 Unternehmereinsatz 16.950 16.950 0 0 Steuern, Versicherungen, Schadensfälle 600 360 240 0 Verwaltungskosten an Finanzverwaltung 3.800 3.800 0 0 Inanspruchnahme Bauhof 10.000 0 10.000 Summe Betriebskosten 54.480 20.750 5.088 3.042 25.600 Kalkulatorische Kosten (laut Anlage 1-5) Abschreibung des Anlagevermögens 15.666 5.477 5.044 5.145 Verzinsung des Anlagevermögens 20.321 2.805 2.384 15.132 Summe kalkulatorische Kosten 35.987 8.282 7.428 20.277 Erlöse Summe Betriebserlöse 0 0 0 Auflösung der Zuschüsse (laut Anlage 1-5) 100 0 100 Summe Erlöse 100 0 100 Summe Nettokosten 90.367 20.750 13.370 10.470 45.777 BESTATTUNGSWESEN VERWALTUNGSHAUSHALT 2018 davon Stand 09/2018

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020 Bezeichnung Planansatz Bestat-Aus-Aufbahrungs-Friedhofs-Leistungs-2019 tungensegnungsund Kühlanlagenfremdehalleneinrichtungen Kostenin € in € in € in € in € in € Kosten Personalausgaben 11.220 2.244 1.122 7.854 Gebäudeunterhaltung 2.550 1.530 1.020 0 Unterhaltung der Friedhofsanlagen 4.590 0 4.590 Geräte, Ausstattungsgegenstände 2.550 0 2.550 Reinigung, Wasser, Abwasser 1.020 51 918 Beleuchtung 1.020 612 408 0 Steuern, Versicherungen, sonstige Abgaben 640 384 256 0 Unternehmereinsatz 17.280 17.280 0 0 Steuern, Versicherungen, Schadensfälle 610 366 244 0 Verwaltungskosten an Finanzverwaltung 3.870 3.870 0 0 Inanspruchnahme Bauhof 10.200 0 10.200 Summe Betriebskosten 55.550 21.150 5.187 3.101 26.112 Kalkulatorische Kosten (laut Anlage 1-5) Abschreibung des Anlagevermögens 17.666 5.477 5.044 7.145 Verzinsung des Anlagevermögens 23.209 2.586 2.382 18.241 Summe kalkulatorische Kosten 40.875 8.063 7.426 25.386 Erlöse Summe Betriebserlöse 0 0 0 Auflösung der Zuschüsse (laut Anlage 1-5) 100 0 100 Summe Erlöse 100 0 100 Summe Nettokosten 96.325 21.150 13.250 10.527 51.398 2019 davon BESTATTUNGSWESEN VERWALTUNGSHAUSHALT Stand 09/2018

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020 Bezeichnung Planansatz Bestat-Aus-Aufbahrungs-Friedhofs-Leistungs-2020 tungensegnungsund Kühlanlagenfremdehalleneinrichtungen Kostenin € in € in € in € in € in € Kosten Personalausgaben 11.440 2.288 1.144 8.008 Gebäudeunterhaltung 2.600 1.560 1.040 0 Unterhaltung der Friedhofsanlagen 4.680 0 4.680 Geräte, Ausstattungsgegenstände 2.600 0 2.600 Reinigung, Wasser, Abwasser 1.040 52 936 Beleuchtung 1.040 624 416 0 Steuern, Versicherungen, sonstige Abgaben 650 390 260 0 Unternehmereinsatz 17.620 17.620 0 0 Steuern, Versicherungen, Schadensfälle 620 372 248 0 Verwaltungskosten an Finanzverwaltung 3.940 3.940 0 0 Inanspruchnahme Bauhof 10.400 0 10.400 Summe Betriebskosten 56.630 21.560 5.286 3.160 26.624 Kalkulatorische Kosten (lt. Anl. 1-5) Abschreibung des Anlagevermögens 19.666 5.477 5.044 9.145 Verzinsung des Anlagevermögens 26.467 2.367 2.181 21.919 Summe kalkulatorische Kosten 46.133 7.844 7.225 31.064 Erlöse Summe Betriebserlöse 0 0 0 Auflösung der Zuschüsse (laut Anlage 1-5) 100 0 100 Summe Erlöse 100 0 100 Summe Nettokosten 102.663 21.560 13.130 10.385 57.588 davon BESTATTUNGSWESEN VERWALTUNGSHAUSHALT 2020 Stand 09/2018

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020 Bezeichnung Planansatz Bestat-Aus-Aufbahrungs-Friedhofs-Leistungs-2018 - 2020 tungensegnungsund Kühlanlagenfremdehalleneinrichtungen Kostenin € in € in € in € in € in € Kosten Personalausgaben 33.660 6.732 3.366 23.562 Gebäudeunterhaltung 7.650 4.590 3.060 0 Unterhaltung der Friedhofsanlagen 13.770 0 13.770 Geräte, Ausstattungsgegenstände 7.650 0 7.650 Reinigung, Wasser, Abwasser 3.060 153 153 2.754 Beleuchtung 3.060 1.836 1.224 0 Steuern, Versicherungen, sonstige Abgaben 1.920 1.152 768 0 Unternehmereinsatz 51.850 51.850 0 0 Steuern, Versicherungen, Schadensfälle 1.830 1.098 732 0 Verwaltungskosten an Finanzverwaltung 11.610 11.610 0 0 Inanspruchnahme Bauhof 30.600 0 30.600 Summe Betriebskosten 166.660 63.460 15.561 9.303 78.336 Kalkulatorische Kosten Abschreibung des Anlagevermögens 52.998 16.431 15.132 21.435 Verzinsung des Anlagevermögens 69.997 7.758 6.947 55.292 Summe kalkulatorische Kosten 122.995 24.189 22.079 76.727 Erlöse Summe Betriebserlöse 0 0 0 Auflösung der Zuschüsse 300 0 300 Summe Erlöse 300 0 300 Summe Nettokosten 289.355 63.460 39.750 31.382 154.763 VERWALTUNGSHAUSHALT 2018 - 2020 davon BESTATTUNGSWESEN Stand 09/2018

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020 Bezeichnung Planansatz Bestat-Aus-Aufbahrungs-Friedhofs-Leistungs-Ø tungensegnungsund Kühlanlagenfremde 2018 - 2020 halleneinrichtungen Kostenin € in € in € in € in € in € Kosten Personalausgaben 11.220 2.244 1.122 7.854 Gebäudeunterhaltung 2.550 1.530 1.020 0 Unterhaltung der Friedhofsanlagen 4.590 0 4.590 Geräte, Ausstattungsgegenstände 2.550 0 2.550 Reinigung, Wasser, Abwasser 1.020 51 918 Beleuchtung 1.020 612 408 0 Steuern, Versicherungen, sonstige Abgaben 640 384 256 0 Unternehmereinsatz 17.283 17.283 0 0 Steuern, Versicherungen, Schadensfälle 610 366 244 0 Verwaltungskosten an Finanzverwaltung 3.870 3.870 0 0 Inanspruchnahme Bauhof 10.200 0 10.200 Summe Betriebskosten 55.553 21.153 5.187 3.101 26.112 Kalkulatorische Kosten Abschreibung des Anlagevermögens 17.666 5.477 5.044 7.145 Verzinsung des Anlagevermögens 23.332 2.586 2.316 18.431 Summe kalkulatorische Kosten 40.998 8.063 7.360 25.576 Erlöse Summe Betriebserlöse 0 0 0 Auflösungen der Zuschüsse 100 0 100 Summe Erlöse 100 0 100 Summe Nettokosten 96.451 21.153 13.250 10.461 51.588 BESTATTUNGSWESEN VERWALTUNGSHAUSHALT DURCHSCHNITT 2018 - 2020 davon Stand 09/2018

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020 Bezeichnung Planansatz Bestat-Aus-Aufbahrungs-Friedhofs-Leistungs-Ø tungensegnungsund Kühlanlagenfremde 2018 - 2020 halleneinrichtungen Kostenin € in € in € in € in € in €

  1. 1. Grabherstellung 21.153
    • a) Fremdfirma: Unternehmereinsatz 17.283 = Fremdfirma 17.283
    • b) Verwaltung: Verwaltungskosten an Finanzverwaltung 3.870 = Verwaltung 3.870
  2. 2. Benutzung der Aussegnungshallen 13.250 13.250
  3. 3. Benutzung der Aufbahrungs- und Kühleinrichtungen 10.461 10.461
  4. 4. Benutzung der Friedhofsanlagen 51.588 51.588 abzüglich für die Herstellung von Einfassungen und Fundamente -1.580 -1.580 50.008
  5. 5. Leistungsfremde Kosten 0 Summe gebührenfähige Nettokosten 94.872 21.153 13.250 10.461 50.008 davon BESTATTUNGSWESEN VERWALTUNGSHAUSHALT VERTEILUNG DER DIENSTLEISTUNGEN Stand 09/2018

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020 GEBÜHRENBERECHNUNG - Kosten je Bemessungseinheit

50.008 € = ----------------------- = 1.572,4792400 Gebührenfähige Kosten Bemessungseinheiten BESTATTUNGSWESEN BERECHNUNG DER KOSTEN JE BEMESSUNGSEINHEIT 2018 - 2020 31,80 € durchschnittliche gebührenfähige Bemessungseinheiten lt. Anlage 12 Nettokosten der Friedhofsanlagen lt. VWH 50.008 € 1.572,4792400 Stand 09/2018

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020

Pos. Grabart Gebüh-Äqui-Nut-Grabnut-Nutzungsrensatz valenzzungszungsverlängeje Bemesziffer zeit gebührrungsungsgesamtlt. Gebühreinheitlt. Anl. 11 Anl. 12 pro Monatin €

Jahrein € in € 2 4 6 (3*4*5) 7 (6/5/12)

1.

  • Reihengrab für Kinder bis 6 Jahre

31,80 1,0000000 636,00

2.

  • Reihengrab für Kinder über 6 Jahre und Erwachsene

31,80 1,8289474 1.163,21

3.

  • anonymes Reihengrab

31,80 1,8289474 1.163,21

4.

  • Wahlgrab, einfachbreit, einfachtief

31,80 1,8289474 1.163,21

5.

  • Wahlgrab, einfachbreit, doppeltief

31,80 2,3289474 1.481,21 5.1

  • Nutzungsverlängerung

6,17 6.

  • Wahlgrab, doppelbreit, einfachtief

31,80 3,7828948 2.405,92 6.1

  • Nutzungsverlängerung

10,02 7.

  • Wahlgrab, doppelbreit, doppeltief

31,80 4,7828948 3.041,92 7.1

  • Nutzungsverlängerung

12,67 8.

  • Wahlgrab Grabmahl liegend, einfachbreit, einfachtief

31,80 1,8289474 1.163,21 8.1

  • Nutzungsverlängerung

4,85 9.

  • Wahlgrab Grabmahl liegend, einfachbreit, doppeltief

31,80 2,3289474 1.481,21 9.1

  • Nutzungsverlängerung

6,17 10.

  • Urnenwahlgrab für 2 Urnen

31,80 1,5328948 974,92 10.1 - Nutzungsverlängerung

4,06 11.

  • Urnenwahlgrab für 4 Urnen

31,80 2,5328948 1.610,92 11.1 - Nutzungsverlängerung

6,71 12.

  • Natururnengrab

31,80 1,1578948 736,42 12.1 - Nutzungsverlängerung

3,07 BESTATTUNGSWESEN BERECHNUNG DER GEBÜHRENSÄTZE FÜR DIE EINZELNEN GRABARTEN 2018 - 2020 Stand 09/2018

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020

Stand 09/2018

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020 Anlage 1 Ausgaben 2017 2018 2019 2020 Laut Berechnungsgrundlagen Ziffer 1 abzüglich Anlagen im Bau Summe in € Zugänge laut Investitionsplanung: · Aktivierung der Anlagen im Bau aus Vorjahren Summe 0 Endstand AHK 31.12. in € 0 Endstand AHK 31.12. ohne Anlagen im Bau 0 Einnahmen 2017 2018 2019 2020 Laut Berechnungsgrundlagen Ziffer 2 abzüglich Anlagen im Bau Summe in € Zugänge laut Investitionsplanung · Aktivierung der Anlagen im Bau aus Vorjahren Summe 0 Endstand Einnahmen 31.12. in € 0 BESTATTUNGSWESEN BESTATTUNGEN ABSCHREIBUNGS- UND VERZINSUNGSVORSCHAU Stand 09/2018

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020 Anlage 1 Kalkulatorische Kosten 2017 2018 2019 2020 Abschreibung Zugang AHK AfA-Satz 0 Zugang AfA 0,00% 0 Abschreibung in € 0 0 Auflösung Zugang Zuschüsse Auflösungssatz 0 Zugang Auflösung 0,00% 0 Auflösung Zuschüsse in € 0 0 Kalkulatorische Verzinsung AHK Ausgaben 31.12. ohne A.i.B. 0 0 aufgelaufene Abschreibung 0 0 Restbuchwert Ausgaben ohne A.i.B. 0 0 Ursprungswert der Zuschüsse 31.12. ohne A.i.B. 0 0 aufgelaufene Auflösung 0 0 Auflösungsrest Zuschüsse ohne A.i.B. 0 0 Zinsbasis 0 Kalkulatorische Verzinsung von 4,00% 0 Hinweis: Die Zinsbasis ergibt sich aus dem Jahresmittelwert der Restbuchwerte bzw. Auflösungsreste. Dieser errechnetsich, indem Jahresanfangsstand und Jahresendstand dieser Werte addiert und durch zwei dividiert werden. BESTATTUNGEN BESTATTUNGSWESEN ABSCHREIBUNGS- UND VERZINSUNGSVORSCHAU Stand 09/2018

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020 Anlage 2 Ausgaben 2017 2018 2019 2020 Laut Berechnungsgrundlagen Ziffer 1 370.779 abzüglich Anlagen im Bau Summe in € 370.779 Zugänge laut Investitionsplanung: · Aktivierung der Anlagen im Bau aus Vorjahren Summe 0 Endstand AHK 31.12. in € 370.779 370.779 370.779 370.779 Endstand AHK 31.12. ohne Anlagen im Bau 370.779 370.779 370.779 370.779

Einnahmen 2017 2018 2019 2020 Laut Berechnungsgrundlagen Ziffer 2 abzüglich Anlagen im Bau Summe in € Zugänge laut Investitionsplanung · Aktivierung der Anlagen im Bau aus Vorjahren Summe 0 Endstand Einnahmen 31.12. in € 0 BESTATTUNGSWESEN ABSCHREIBUNGS- UND VERZINSUNGSVORSCHAU AUSSEGNUNGSHALLEN Stand 09/2018

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020 Anlage 2 Kalkulatorische Kosten 2017 2018 2019 2020 Abschreibung Ø Zugang AHK AfA-Satz 0 Zugang AfA 2,46% 0 Abschreibung in € 9.128 9.128 9.128 9.128 abzüglich 40 % für Aufbahrungs- und Kühleinrichtungen -3.651 -3.651 -3.651 -3.651 Abschreibung in € 5.477 5.477 5.477 5.477 Auflösung Ø Zugang Zuschüsse Auflösungssatz 0 Zugang Auflösung 2,46% 0 Auflösung Zuschüsse in € 0 0 abzüglich 40 % für Aufbahrungs- und Kühleinrichtungen 0 0 Auflösung Zuschüsse in € 0 0 Kalkulatorische Verzinsung AHK Ausgaben 31.12. ohne A.i.B. 370.779 370.779 370.779 370.779 aufgelaufene Abschreibung 249.334 258.462 267.590 276.718 Restbuchwert Ausgaben ohne A.i.B. 121.445 112.317 103.189 94.061 Ursprungswert der Zuschüsse 31.12. ohne A.i.B. 0 0 aufgelaufene Auflösung 0 0 Auflösungsrest Zuschüsse ohne A.i.B. 0 0 Zinsbasis 116.881 107.753 98.625 Kalkulatorische Verzinsung von 4,00%

4.675 4.310 3.945 abzüglich 40 % für Aufbahrungs- und Kühleinrichtungen -1.870 -1.724 -1.578 Kalkulatorische Verzinsung in €

2.805 2.586 2.367 Hinweis: Die Zinsbasis ergibt sich aus dem Jahresmittelwert der Restbuchwerte bzw. Auflösungsreste. Dieser errechnetsich, indem Jahresanfangsstand und Jahresendstand dieser Werte addiert und durch zwei dividiert werden. BESTATTUNGSWESEN ABSCHREIBUNGS- UND VERZINSUNGSVORSCHAU AUSSEGNUNGSHALLEN Stand 09/2018

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020 Anlage 3 Ausgaben 2017 2018 2019 2020 Laut Berechnungsgrundlagen Ziffer 1 21.440 abzüglich Anlagen im Bau Summe in € 21.440 Zugänge laut Investitionsplanung: · Aktivierung der Anlagen im Bau aus Vorjahren · Kühlgeräte Freudenberg, Ebenheid 10.000 Summe 10.000 Endstand AHK 31.12. in € 21.440 31.440 31.440 31.440 Endstand AHK 31.12. ohne Anlagen im Bau 21.440 31.440 31.440 31.440

Einnahmen 2017 2018 2019 2020 Laut Berechnungsgrundlagen Ziffer 2 abzüglich Anlagen im Bau Summe in € Zugänge laut Investitionsplanung · Aktivierung der Anlagen im Bau aus Vorjahren Summe 0 Endstand Einnahmen 31.12. in € 0 BESTATTUNGSWESEN ABSCHREIBUNGS- UND VERZINSUNGSVORSCHAU AUFBAHRUNGS- UND KÜHLEINRICHTUNGEN Stand 09/2018

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020 Anlage 3 Kalkulatorische Kosten 2017 2018 2019 2020 Abschreibung Ø Zugang AHK AfA-Satz 10.000 0 Zugang AfA 4,43% 443 0 Abschreibung in € 950 1.393 1.393 1.393 zuzüglich 40 % aus Aussegnungshallen 3.651 3.651 3.651 3.651 Abschreibung in € 4.601 5.044 5.044 5.044 Auflösung Ø Zugang Zuschüsse Auflösungssatz 0 Zugang Auflösung 4,43% 0 Auflösung Zuschüsse in € 0 0 zuzüglich 40 % aus Aussegnungshallen 0 0 Auflösung Zuschüsse in € 0 0 Kalkulatorische Verzinsung AHK Ausgaben 31.12. ohne A.i.B. 21.440 31.440 31.440 31.440 aufgelaufene Abschreibung 12.890 14.283 15.676 17.069 Restbuchwert Ausgaben ohne A.i.B. 8.550 17.157 15.764 14.371 Ursprungswert der Zuschüsse 31.12. ohne A.i.B. 0 0 aufgelaufene Auflösung 0 0 Auflösungsrest Zuschüsse ohne A.i.B. 0 0 Zinsbasis 12.854 16.461 15.068 Kalkulatorische Verzinsung von 4,00%

514 658 603 zuzüglich 40 % aus Aussegnungshallen 1.870 1.724 1.578 Kalkulatorische Verzinsung in €

2.384 2.382 2.181 Hinweis: Die Zinsbasis ergibt sich aus dem Jahresmittelwert der Restbuchwerte bzw. Auflösungsreste. Dieser errechnetsich, indem Jahresanfangsstand und Jahresendstand dieser Werte addiert und durch zwei dividiert werden. BESTATTUNGSWESEN ABSCHREIBUNGS- UND VERZINSUNGSVORSCHAU AUFBAHRUNGS- UND KÜHLEINRICHTUNGEN Stand 09/2018

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020 Anlage 4 Ausgaben 2017 2018 2019 2020 Laut Berechnungsgrundlagen Ziffer 1 505.287 abzüglich Anlagen im Bau -50.000 Summe in € 455.287 Zugänge laut Investitionsplanung: · Aktivierung der Anlagen im Bau aus Vorjahren 50.000 · Grabfelderweiterungen 15.000 · Sargwagen 3.500 · alternative Bestattungsformen 100.000 100.000 Summe 68.500 100.000 100.000 Endstand AHK 31.12. in € 455.287 523.787 623.787 723.787 Endstand AHK 31.12. ohne Anlagen im Bau 455.287 523.787 623.787 723.787

Einnahmen 2017 2018 2019 2020 Laut Berechnungsgrundlagen Ziffer 2 abzüglich Anlagen im Bau Summe in € Zugänge laut Investitionsplanung · Aktivierung der Anlagen im Bau aus Vorjahren · Sargwagen 1.000 Summe 1.000 Endstand Einnahmen 31.12. in € 1.000 1.000 1.000 BESTATTUNGSWESEN ABSCHREIBUNGS- UND VERZINSUNGSVORSCHAU FRIEDHOFSANLAGEN Stand 09/2018

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020 Anlage 4 Kalkulatorische Kosten 2017 2018 2019 2020 Abschreibung Zugang AHK AfA-Satz 68.500 100.000 100.000 Zugang AfA (Sargwagen) 10,00% 350 Zugang AfA 2,00% 1.300 2.000 2.000 Abschreibung in € 3.495 5.145 7.145 9.145 Auflösung Zugang Zuschüsse Auflösungssatz 1.000 0 Zugang Auflösung (Sargwagen) 10,00% 100 0 Auflösung Zuschüsse in € 100 100 100 Kalkulatorische Verzinsung AHK Ausgaben 31.12. ohne A.i.B. 455.287 523.787 623.787 723.787 aufgelaufene Abschreibung 108.205 113.350 120.495 129.640 Restbuchwert Ausgaben ohne A.i.B. 347.082 410.437 503.292 594.147 Ursprungswert der Zuschüsse 31.12. ohne A.i.B. 1.000 1.000 1.000 aufgelaufene Auflösung 100 200 300 Auflösungsrest Zuschüsse ohne A.i.B. 900 800 700 Zinsbasis 378.310 456.015 547.970 Kalkulatorische Verzinsung von 4,00%

15.132 18.241 21.919 Hinweis: Die Zinsbasis ergibt sich aus dem Jahresmittelwert der Restbuchwerte bzw. Auflösungsreste. Dieser errechnetsich, indem Jahresanfangsstand und Jahresendstand dieser Werte addiert und durch zwei dividiert werden. BESTATTUNGSWESEN ABSCHREIBUNGS- UND VERZINSUNGSVORSCHAU FRIEDHOFSANLAGEN Stand 09/2018

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020 Anlage 5 Ausgaben 2017 2018 2019 2020 Laut Berechnungsgrundlagen Ziffer 1 abzüglich Anlagen im Bau Summe in € Zugänge laut Investitionsplanung: · Aktivierung der Anlagen im Bau aus Vorjahren Summe 0 Endstand AHK 31.12. in € 0 Endstand AHK 31.12. ohne Anlagen im Bau 0 Einnahmen 2017 2018 2019 2020 Laut Berechnungsgrundlagen Ziffer 2 abzüglich Anlagen im Bau Summe in € Zugänge laut Investitionsplanung · Aktivierung der Anlagen im Bau aus Vorjahren Summe 0 Endstand Einnahmen 31.12. in € 0 BESTATTUNGSWESEN ABSCHREIBUNGS- UND VERZINSUNGSVORSCHAU LEISTUNGSFREMDE KOSTEN Stand 09/2018

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020 Anlage 5 Kalkulatorische Kosten 2017 2018 2019 2020 Abschreibung Zugang AHK AfA-Satz 0 Zugang AfA 0,00% 0 Abschreibung in € 0 0 Auflösung Zugang Zuschüsse Auflösungssatz 0 Zugang Auflösung 0,00% 0 Auflösung Zuschüsse in € 0 0 Kalkulatorische Verzinsung AHK Ausgaben 31.12. ohne A.i.B. 0 0 aufgelaufene Abschreibung 0 0 Restbuchwert Ausgaben ohne A.i.B. 0 0 Ursprungswert der Zuschüsse 31.12. ohne A.i.B. 0 0 aufgelaufene Auflösung 0 0 Auflösungsrest Zuschüsse ohne A.i.B. 0 0 Zinsbasis 0 Kalkulatorische Verzinsung von 4,00% 0 Hinweis: Die Zinsbasis ergibt sich aus dem Jahresmittelwert der Restbuchwerte bzw. Auflösungsreste. Dieser errechnetsich, indem Jahresanfangsstand und Jahresendstand dieser Werte addiert und durch zwei dividiert werden. BESTATTUNGSWESEN ABSCHREIBUNGS- UND VERZINSUNGSVORSCHAU LEISTUNGSFREMDE KOSTEN Stand 09/2018

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020 Anlage 6

Teilort 2014 2015 2016 2017 Ø Freudenberg 26 33 Boxtal 5 3 Ebenheid 2 2 Rauenberg 8 8 Wessental 1 0 42 46 43,25 BESTATTUNGSWESEN ERMITTLUNG DER ANZAHL DER STERBEFÄLLE MIT BESTATTUNG/ BEISETZUNG IN DEN STADTEIGENEN FRIEDHÖFEN Anzahl der Todesfälle laut Verwaltung Stand 09/2018

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020 Anlage 7

Teilort 2014 2015 2016 2017 Ø Freudenberg 21 26 Boxtal 4 3 Ebenheid 2 2 Rauenberg 6 6 Wessental 1 0 34 37 34,50 BESTATTUNGSWESEN ERMITTLUNG DER NUTZUNG DER AUSSEGNUNGSHALLEN Nutzung der Aussegnungshalle laut Verwaltung Stand 09/2018

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020 Anlage 8

Teilort 2014 2015 2016 2017 Ø Freudenberg 18 18 Boxtal 12 0 Ebenheid 3 0 Rauenberg 15 2 Wessental 3 0 51 20 34,25 BESTATTUNGSWESEN ERMITTLUNG DER NUTZUNG DER AUFBAHRUNGS- UND Nutzung der Aufbahrungs- und Kühleinrichtungen in Tagen laut Verwaltung KÜHLEINRICHTUNGEN Stand 09/2018

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020 Anlage 9

Teilort 2014 2015 2016 2017 Ø Freudenberg 0 0 Boxtal 0 0 Ebenheid 0 0 Rauenberg 0 0 Wessental 0 0 0 0 0,50 Teilort 2014 2015 2016 2017 Ø Freudenberg 0 0 Boxtal 0 0 Ebenheid 0 0 Rauenberg 0 0 Wessental 0 0 0 0 0,00 Teilort 2014 2015 2016 2017 Ø Freudenberg 1 1 Boxtal 0 0 Ebenheid 0 0 Rauenberg 0 0 Wessental 0 0 1 1 1,00 BESTATTUNGSWESEN ERMITTLUNG DER ANZAHL NEUER NUTZUNGSRECHTE

  • Reihengrab für Kinder bis 6 Jahre
  • Reihengrab für Kinder über 6 Jahre und Erwachsene
  • anonymes Reihengrab

Stand 09/2018

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020 Anlage 9 Teilort 2014 2015 2016 2017 Ø Freudenberg 0 1 Boxtal 1 0 Ebenheid 0 0 Rauenberg 0 0 Wessental 0 0 1 1 1,75 Teilort 2014 2015 2016 2017 Ø Freudenberg 0 2 Boxtal 0 0 Ebenheid 0 0 Rauenberg 1 0 Wessental 0 0 1 2 2,50 Teilort 2014 2015 2016 2017 Ø Freudenberg 0 0 Boxtal 0 0 Ebenheid 0 0 Rauenberg 0 0 Wessental 0 0 0 0 0,00

  • Wahlgrab, doppelbreit, einfachtief
  • Wahlgrab, einfachbreit, doppeltief

ERMITTLUNG DER ANZAHL NEUER NUTZUNGSRECHTE

  • Wahlgrab, einfachbreit, einfachtief

BESTATTUNGSWESEN Stand 09/2018

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020 Anlage 9

Teilort 2014 2015 2016 2017 Ø Freudenberg 0 0 Boxtal 0 0 Ebenheid 0 0 Rauenberg 0 0 Wessental 0 0 0 0 0,00 Teilort 2014 2015 2016 2017 Ø Freudenberg 1 0 Boxtal 0 0 Ebenheid 0 0 Rauenberg 0 0 Wessental 0 0 1 0 0,25 Teilort 2014 2015 2016 2017 Ø Freudenberg 0 0 Boxtal 0 0 Ebenheid 0 0 Rauenberg 0 0 Wessental 0 0 0 0 0,00

  • Wahlgrab Grabmahl liegend, einfachbreit, einfachtief

ERMITTLUNG DER ANZAHL NEUER NUTZUNGSRECHTE

  • Wahlgrab, doppelbreit, doppeltief
  • Wahlgrab Grabmahl liegend, einfachbreit, doppeltief

BESTATTUNGSWESEN Stand 09/2018

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020 Anlage 9

Teilort 2014 2015 2016 2017 Ø Freudenberg 6 6 Boxtal 1 1 Ebenheid 0 1 Rauenberg 0 0 Wessental 0 0 7 8 6,50 Teilort 2014 2015 2016 2017 Ø Freudenberg 0 0 Boxtal 0 0 Ebenheid 0 0 Rauenberg 0 0 Wessental 0 0 0 0 0,50 Teilort 2014 2015 2016 2017 Ø Freudenberg 2 2 Boxtal 0 0 Ebenheid 0 0 Rauenberg 0 0 Wessental 0 0 2 2 1,25 ERMITTLUNG DER ANZAHL NEUER NUTZUNGSRECHTE

  • Urnenwahlgrab für 4 Urnen
  • Urnenwahlgrab für 2 Urnen

BESTATTUNGSWESEN

  • Natururnengrab

Stand 09/2018

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020 Anlage 10

Teilort Ø Ø Fälle Verlänge-Fälle Verlänge-Fälle Verlänge-Fälle Verlänge-Fälle Verlängerungrungrungrungrungenum Jahre

um Jahre

um Jahre

um Jahre

in Jahren Freudenberg 0 54 15 42 Boxtal 0 0 0 0 Ebenheid 0 0 18 0 Rauenberg 22 0 0 18 Wessental 0 0 0 0 22 54 33 60 3,25 13,00 Teilort Ø Ø Fälle Verlänge-Fälle Verlänge-Fälle Verlänge-Fälle Verlänge-Fälle Verlängerungrungrungrungrungenum Jahre

um Jahre

um Jahre

um Jahre

in Jahren Freudenberg 28 62 69 25 Boxtal 1 0 11 10 Ebenheid 0 0 0 0 Rauenberg 23 51 7 28 Wessental 0 0 0 0 52 113 87 63 9,75 8,08 Teilort Ø Ø Fälle Verlänge-Fälle Verlänge-Fälle Verlänge-Fälle Verlänge-Fälle Verlängerungrungrungrungrungenum Jahre

um Jahre

um Jahre

um Jahre

in Jahren Freudenberg 48 51 2 49 Boxtal 14 14 0 20 Ebenheid 35 10 13 20 Rauenberg 31 2 38 40 Wessental 11 0 0 0 139 77 53 129 11,50 8,65 2014 2014 2014 BESTATTUNGSWESEN ERMITTLUNG DER ANZAHL DER

  • Wahlgrab, einfachbreit, einfachtief

2015 2016 2015 2016 2017 2017 VERLÄNGERUNG VON NUTZUNGSRECHTEN 2015 2016 2017

  • Wahlgrab, doppelbreit, einfachtief
  • Wahlgrab, einfachbreit, doppeltief

Stand 09/2018

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020 Anlage 10

Teilort Ø Ø Fälle Verlänge-Fälle Verlänge-Fälle Verlänge-Fälle Verlänge-Fälle Verlängerungrungrungrungrungenum Jahre

um Jahre

um Jahre

um Jahre

in Jahren Freudenberg 35 73 10 38 Boxtal 0 6 6 0 Ebenheid 0 3 0 0 Rauenberg 0 4 43 19 Wessental 28 3 60 20 63 89 119 77 9,50 9,16 Teilort Ø Ø Fälle Verlänge-Fälle Verlänge-Fälle Verlänge-Fälle Verlänge-Fälle Verlängerungrungrungrungrungenum Jahre

um Jahre

um Jahre

um Jahre

in Jahren Freudenberg 0 0 6 13 Boxtal 0 0 0 0 Ebenheid 0 0 0 0 Rauenberg 0 0 0 0 Wessental 0 0 0 0 0 0 6 13 0,75 6,33 Teilort Ø Ø Fälle Verlänge-Fälle Verlänge-Fälle Verlänge-Fälle Verlänge-Fälle Verlängerungrungrungrungrungenum Jahre

um Jahre

um Jahre

um Jahre

in Jahren Freudenberg 0 0 0 20 Boxtal 0 0 0 0 Ebenheid 0 0 0 0 Rauenberg 0 0 0 0 Wessental 0 0 0 0 0 0 0 20 0,50 10,00 2014 2014 2014 BESTATTUNGSWESEN 2016 2017 2016

  • Wahlgrab, doppelbreit, doppeltief

2016 2017 2015

  • Wahlgrab Grabmahl liegend, einfachbreit, doppeltief

2015 VERLÄNGERUNG VON NUTZUNGSRECHTEN 2017

  • Wahlgrab Grabmal liegend, einfachbreit, einfachtief

ERMITTLUNG DER ANZAHL DER 2015 Stand 09/2018

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020 Anlage 10

Teilort Ø Ø Fälle Verlänge-Fälle Verlänge-Fälle Verlänge-Fälle Verlänge-Fälle Verlängerungrungrungrungrungenum Jahre

um Jahre

um Jahre

um Jahre

in Jahren Freudenberg 0 0 1 5 Boxtal 0 0 0 0 Ebenheid 0 0 0 0 Rauenberg 0 0 0 0 Wessental 0 0 0 0 0 0 1 5 0,75 2,00 Teilort Ø Ø Fälle Verlänge-Fälle Verlänge-Fälle Verlänge-Fälle Verlänge-Fälle Verlängerungrungrungrungrungenum Jahre

um Jahre

um Jahre

um Jahre

in Jahren Freudenberg 0 0 0 9 Boxtal 0 0 0 0 Ebenheid 0 0 0 0 Rauenberg 0 0 0 0 Wessental 0 0 0 0 0 0 0 9 0,25 9,00 Teilort Ø Ø Fälle Verlänge-Fälle Verlänge-Fälle Verlänge-Fälle Verlänge-Fälle Verlängerungrungrungrungrungenum Jahreum Jahreum Jahreum Jahrein Jahren Freudenberg 0 0 0 4 Boxtal 0 0 0 0 Ebenheid 0 0 0 0 Rauenberg 0 0 0 0 Wessental 0 0 0 0 0 0 0 4 0,50 2,00 2014 2015 2016 2017 2017 VERLÄNGERUNG VON NUTZUNGSRECHTEN 2014 2014 BESTATTUNGSWESEN ERMITTLUNG DER ANZAHL DER

  • Natururnengrab

2015 2016 2017

  • Urnenwahlgrab für 2 Urnen
  • Urnenwahlgrab für 4 Urnen

2015 2016 Stand 09/2018

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020 Anlage 11

Pos. Grabart Fläche Äqui-Grab-Äqui-Äquivalenzin m² valenzstellenvalenzzifferlt. Verw. ziffer 1 lt. Verw. ziffer 2 gesamt 2 4 6 7 (4+6)/2 1.

  • Reihengrab für Kinder bis 6 Jahre

0,76 1,0000000 1 1,0000000 2.

  • Reihengrab für Kinder über 6 Jahre und Erwachsene

2,02 2,6578947 1 1,8289474 3.

  • anonymes Reihengrab

2,02 2,6578947 1 1,8289474 4.

  • Wahlgrab, einfachbreit, einfachtief

2,02 2,6578947 1 1,8289474 5.

  • Wahlgrab, einfachbreit, doppeltief

2,02 2,6578947 2 2,3289474 6.

  • Wahlgrab, doppelbreit, einfachtief

4,23 5,5657895 2 3,7828948 7.

  • Wahlgrab, doppelbreit, doppeltief

4,23 5,5657895 4 4,7828948 8.

  • Wahlgrab Grabmahl liegend, einfachbreit, einfachtief

2,02 2,6578947 1 1,8289474 9.

  • Wahlgrab Grabmahl liegend, einfachbreit, doppeltief

2,02 2,6578947 2 2,3289474 10.

  • Urnenwahlgrab für 2 Urnen

0,81 1,0657895 2 1,5328948 11.

  • Urnenwahlgrab für 4 Urnen

0,81 1,0657895 4 2,5328948 12.

  • Natururnengrab

1,00 1,3157895 1 1,1578948 BESTATTUNGSWESEN ERMITTLUNG DER ÄQUIVALENZZIFFERN FÜR DIE EINZELNEN GRABARTEN Stand 09/2018

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020 Anlage 12

Pos. Grabart Äquivalenz-Nut-Anzahl der Bemessungszifferzungszeit Nutzungseinheitengesamtin Jahrenrechte

lt. Anl. 11 lt. Verw. lt. Anl. 9+10 2 4 6 (3*4*5) 1.

  • Reihengrab für Kinder bis 6 Jahre

1,0000000 0,50 10,000000 2.

  • Reihengrab für Kinder über 6 Jahre und Erwachsene

1,8289474 0,00 0,000000 3.

  • anonymes Reihengrab

1,8289474 1,00 36,578948 4.

  • Wahlgrab, einfachbreit, einfachtief

1,8289474 1,75 64,013159 4.1

  • Nutzungsverlängerung

1,8289474 13,00 3,25 77,273028 5.

  • Wahlgrab, einfachbreit, doppeltief

2,3289474 2,50 116,447370 5.1

  • Nutzungsverlängerung

2,3289474 8,08 9,75 183,474476 6.

  • Wahlgrab, doppelbreit, einfachtief

3,7828948 0,00 0,000000 6.1

  • Nutzungsverlängerung

3,7828948 8,65 11,50 376,303460 7.

  • Wahlgrab, doppelbreit, doppeltief

4,7828948 0,00 0,000000 7.1

  • Nutzungsverlängerung

4,7828948 9,16 9,50 416,207505 8.

  • Wahlgrab Grabmahl liegend, einfachbreit, einfachtief

1,8289474 0,25 9,144737 8.1

  • Nutzungsverlängerung

1,8289474 6,33 0,75 8,682928 9.

  • Wahlgrab Grabmahl liegend, einfachbreit, doppeltief

2,3289474 0,00 0,000000 9.1

  • Nutzungsverlängerung

2,3289474 10,00 0,50 11,644737 10.

  • Urnenwahlgrab für 2 Urnen

1,5328948 6,50 199,276324 10.1 - Nutzungsverlängerung 1,5328948 2,00 0,75 2,299342 11.

  • Urnenwahlgrab für 4 Urnen

2,5328948 0,50 25,328948 11.1 - Nutzungsverlängerung 2,5328948 9,00 0,25 5,699013 12.

  • Natururnengrab

1,1578948 1,25 28,947370 12.1 - Nutzungsverlängerung 1,1578948 2,00 0,50 1,157895 1.572,479240 BESTATTUNGSWESEN ERMITTLUNG DER BEMESSUNGSEINHEITEN FÜR DIE EINZELNEN GRABARTEN Stand 09/2018

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020 Anlage 13

Kosten Anzahl Kostenpro Stunde Stundenpro Einsatzlt. Verwaltungpro Einsatz

in € in € Kosten pro Sargträger 52,66 2,50 131,65 Nettokosten MwST. Gesamtkostenpro Stunde 19% pro Stunde

in € in € Kosten Bestattungsordner je angefangene Stunde (laut Fa. Busch) 42,00 7,98 49,98 Ø Ø Kosten Anzahl Kostenproder Fällegesamt Falllt. Anlage 6 lt. VWH

in € in € 3.870,00 87,95 BESTATTUNGSWESEN ERMITTLUNG DER KOSTEN FÜR DIE BESTATTUNG/BEISETZUNG Kosten des Bestattungsordners je Bestattung/Beisetzung Verwaltungskostenanteil je Bestattung/Beisetzung Verwaltungskosten und sonstige Gemeinkosten Kosten eines Sargträgers je Bestattung Stand 09/2018

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020 Anlage 14 Bezeichnung Kosten zur Gesamtkosten der Grabherstellung Bestattung/ von der Verwaltung Beisetzung Nettokosten MwST. Gesamtkosten Verwaltungslt. Vertrag 19% kostenanteilpro Fall laut Anlage 13 in € in € in € in € in € 2 4 (2+3) 6 (4+5)

a) Öffnen und schließen eines Normalgrabes 299,00 56,81 355,81 87,95 443,76

b) Öffnen und schließen eines Normalgrabes an Samstagen 399,00 75,81 474,81 87,95 562,76

c) Zuschlag Ziffer a) Tätigkeiten nach 17.00 Uhr pro Mann/Stunde 42,00 7,98 49,98

d) Öffnen und schließen eines Tiefgrabes 365,00 69,35 434,35 87,95 522,30

e) Öffnen und schließen eines Tiefgrabes an Samstagen 465,00 88,35 553,35 87,95 641,30

f) Zuschlag Ziffer d) Tätigkeiten nach 17.00 Uhr pro Mann/Stunde 42,00 7,98 49,98

g) Öffnen und schließen eines Kindergrabes bis 6 Jahre 145,00 27,55 172,55 87,95 260,50

h) Öffnen und schließen eines Kindergrabes bis 6 Jahren an Samstagen 245,00 46,55 291,55 87,95 379,50

i) Zuschlag Ziffer g) Tätigkeiten nach 17.00 Uhr pro Mann/Stunde 42,00 7,98 49,98

j) Öffnen und schließen eines Urnengrabes 130,00 24,70 154,70 87,95 242,65

k) Zuschlag Ziffer j) Tätigkeiten nach 17.00 Uhr pro Mann/Stunde 42,00 7,98 49,98

l) Ausgraben einer Leiche und schließen der Grabstätte

  • Bei einer Erdgrabstätte mit einer Liegezeit bis zu 10 Jahren

598,00 113,62 711,62 87,95 799,57

  • Bei einer Erdgrabstätte mit einer Liegezeit über 10 Jahre

518,00 98,42 616,42 87,95 704,37

  • Bei einer Urnengrabstätte

130,00 24,70 154,70 87,95 242,65

m) Zuschlag Ziffer a), d), g), j) und l) für Fels, Frost, Wasser, und starkes 42,00 7,98 49,98 Wurzelwerk nach tatsächlichem Zeitaufwand pro Mann/Stunde Firma Busch BESTATTUNGSWESEN ERMITTLUNG DER GESAMTKOSTEN DER GRABHERSTELLUNG Kosten zur Grabherstellunglaut Vertrag mit der Stand 09/2018

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020 Anlage 15

Ø Ø Kosten Anzahl der Kostenpro Benutzungengesamt Benutzunglt. Anlage 7 lt. VWH

in € in € 13.250,00 378,57 Ø Ø Kosten Anzahl der Kostenpro Benutzungengesamt Taglt. Anlage 8 lt. VWH

in Tagenin € in € 10.461,00 298,89 Benutzungsgebühr der Aufbahrungs- und Kühleinrichtungen BESTATTUNGSWESEN ERMITTLUNG DER BENUTZUNGSGEBÜHREN FÜR DIE Kosten der Benutzung der Aussegnungshalle Kosten der Benutzung der Aufbahrungs- und Kühleinrichtungen LEICHENHALLE Benutzungsgebühr der Aussegnungshalle Stand 09/2018

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020 Anlage 16

Einzelkosten Gesamtlaut Verwaltungkosten

in € in €

  • Fußteil

67,83 67,83

  • Kopfteil

14,88 14,88

  • Seitenteil

67,83 67,83

  • Trittplatten

39,99 39,99

  • Montage

81,38 81,38 271,91 Einzel-Gesamt-Kostenkosten

in € in €

  • Fußteil

135,66 135,66

  • Kopfteil

14,88 14,88

  • Seitenteil

67,83 67,83

  • Trittplatten

39,99 39,99

  • Montage

81,38 81,38 339,74 Einzel-Gesamt-Kostenkosten

in € in €

  • Fußteil

67,83 67,83

  • Kopfteil

14,88 14,88

  • Seitenteil

33,92 33,92

  • Trittplatten

15,00 15,00

  • Montage

46,50 46,50 178,13 BESTATTUNGSWESEN ERMITTLUNG DER KOSTEN FÜR GRABMALFUNDAMENTE UND EINFASSUNGEN Grabmalfundament mit Sandsteineinfassung Einzelgrab Grabmalfundament mit Sandsteineinfassung Doppelgrab Grabmalfundament mit Sandsteineinfassung Urnengrab Stand 09/2018

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020 Anlage 16 Einzel-Gesamt-Kostenkosten

in € in €

  • Kosten Herstellung Unterbau

106,06 106,06 106,06 Einzel-Gesamt-Kostenkosten

in € in €

  • Kosten Herstellung

318,28 318,28 318,28 GRABMALFUNDAMENTE UND EINFASSUNGEN Unterbau für liegende Urnengrabmale Grabstein- und Rabattenfundamente BESTATTUNGSWESEN ERMITTLUNG DER DER KOSTEN FÜR Stand 09/2018

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020

Stand 09/2018

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020

  1. 1. Herstellungskosten Stand 31.12. AHK AfA-jährlich Restbuchwertin € in € in € · keine 0 Bestattungen 0 · Leichenhalle Freudenberg 98.373 3.882 · Leichenhalle Boxtal 120.976 2.521 78.118 · Leichenhalle Ebenheid 56.929 1.139 14.794 · Leichenhalle Rauenberg 87.346 1.586 28.533 · Friedhofskapelle 511 0 · Verstärker, Lautsprecher Freudenberg 6.644 0 Aussegnungshallen 370.779 9.128 121.445 · Kühlvitrine Freudenberg 14.874 950 8.550 · Kühlvitrine, Katafalkdecke 6.566 0 Aufbahrungs- und Kühleinrichtungen 21.440 950 8.550 · Grundstück Friedhof Freudenberg 178.125 178.125 · Grundstück Friedhof Boxtal 31.776 31.776 · Grundstück Friedhof Ebenheid 6.710 6.710 · Grundstück Friedhof Rauenberg 32.904 32.904 · Grundstück Friedhof Wessental 4.235 4.235 · Friedhofsneugestaltung 187.537 3.188 84.461 · Grabsteinprüfgerät 685 0 · Parkbank Freudenberg 556 306 · Urnengräber Ebenheid 1.837 1.650 · Urnengräber, Baumgräber Freudenberg 1.096 983 · Urnengräber, Rauenberg 5.589 140 5.007 · Friedhofsglocke, Rauenberg 1.366 621 · Rasenmäher 338 304 · Grabverschalung 2.533 0 · Anlagen im Bau, Grabfelderweiterungen 50.000 50.000 Friedhofsanlagen 505.287 3.495 397.082 · keine 0 Leistungsfremde Kosten 0 Bestattungswesen gesamt

897.506 13.573 527.077

BESTATTUNGSWESEN ANLAGENBUCHHALTUNG 2 0 1 7 DER STADT FREUDENBERG Stand 09/2018

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020

  1. 2. Zuweisungen und Zuschüsse Dritter Stand 31.12. Ursprungswert Auflös. jährl. Auflösungsrestin € in € in € · keine 0 Bestattungen 0 · keine 0 Aussegnungshallen 0 · keine 0 Aufbahrungs- und Kühleinrichtungen 0 · keine 0 Friedhofsanlagen 0 · keine 0 Leistungsfremde Kosten 0 Bestattungswesen gesamt 0 DER STADT FREUDENBERG 2 0 1 7 BESTATTUNGSWESEN ANLAGENBUCHHALTUNG Stand 09/2018

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020

Stand 09/2018

Kalkulation der Bestattungsgebühren der Stadt Freudenberg für 2018 - 2020

Stand 09/2018

  1. 1. Der Gemeinderat stimmt der ihm bei der Beschlussfassung über die Gebührensätze vorgelegten Kalkulation der Bestattungsgebühren vom September 2018 zu.
  1. 2. Die Stadt Freudenberg am Main wird weiterhin Gebühren für ihre öffentliche Einrichtung "Bestattungswesen" erheben.
  1. 3. Der Gemeinderat stimmt den in der Gebührenkalkulation aufgenommenen Gebührentatbeständen (Grabarten, Bestattungsleistungen) zu.
  1. 4. Der Gemeinderat stimmt den in der Gebührenkalkulation berücksichtigten Abschreibungs- und Verzinsungsmethoden sowie den Abschreibungs- und Zinssätzen zu.
  1. 5. Der Gemeinderat stimmt den in der Gebührenkalkulation berücksichtigten Prognosen und Schätzungen wie der Anzahl der künftigen Todesfälle oder den Kostenzuordnungen in die einzelnen Bereiche der Bestattung und der Grabnutzung zu.
  1. 6. Die Stadt Freudenberg am Main unterhält auf ihrem Gebiet fünf Friedhöfe. Im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 2 KAG wird beschlossen, für diese Friedhöfe einheitliche Gebühren zu erheben.
  1. 7. Dem vorgeschlagenen, dreijährigen Kalkulationszeitraum für 2018 bis 2020 wird zugestimmt. Von der Möglichkeit, die Gebührenkalkulation auf einen längeren Zeitraum (bis zu 5 Jahre) abzustellen, wird kein Gebrauch gemacht.
  1. 8. Der Gemeinderat hat auf Grundlage dieser Gebührenkalkulation über die Höhe der im Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung festzusetzenden Gebührensätze einzeln zu entscheiden.
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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Freudenberg, Stadt

Fehler! Unbekanntes Schalterargument. SATZUNG über die Änderung der Friedhofsatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 14.03.1988

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2; 13 Abs. 1; 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 03. Mai 2004 folgende Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 14.03.1988, zuletzt geändert am 10. Dezember 2001, beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Widmung

1. Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

2. Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

3. Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Freudenberg

b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Boxtal

c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Ebenheid

d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Rauenberg

e) Bestattungsbezirk des Friedhofs Wessental

Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

II. Ordnungsvorschriften

Stadt Freudenberg am Main

Fehler! Unbekanntes Schalterargument.

§ 2 – Öffnungszeiten

1. Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

2. Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlaß untersagen.

§ 3 – Verhalten auf dem Friedhof

1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

2. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

3. Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind.

Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird jeweils auf 5 Jahre befristet.

Fehler! Unbekanntes Schalterargument. 3. Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

4. Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

5. Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrrufen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 – Allgemeines

1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

2. Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 6 – Särge / Urnen

1. Die Särge (§ 39 des Bestattungsgesetzes, §§ 19 und 25 der Bestattungsverordnung) dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.

2. Die Särge sollen bei einer Erdbestattung höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch (ohne Sargfüße) und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt Freudenberg bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

3. Die Beisetzung von Urnen in nicht innerhalb der Nutzungszeit vergänglichen Überurnen ist nicht zulässig.

§ 7 – Ausheben der Gräber

1. Die Gemeinde läßt die Gräber ausheben und zufüllen.

2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

Fehler! Unbekanntes Schalterargument.

§ 8 – Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

§ 9 – Umbettungen

1. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 15 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen-oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

2. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

3. In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

4. Die Umbettungen läßt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

5. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

6. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 – Allgemeines

1. Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber,

b) Wahlgräber,

c) Friedhof Freudenberg: Wahlgräber mit liegenden Grabmalen Wahl – Urnenstätten mit stehenden Grabmalen Wahl – Urnenstätten mit liegenden Grabmalen Gemeinschaftsgrabstätten / anonyme Gräber

Fehler! Unbekanntes Schalterargument. 2. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

3. Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 – Reihengräber

1. Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muß (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

2. Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab.

3. In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

4. Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

5. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

6. Absätze 1, 3 bis 5 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.

§ 12 – Wahlgräber

1. Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

2. Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

3. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

4. Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

Fehler! Unbekanntes Schalterargument. 5. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

6. Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über

a) auf den Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

7. Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 6 Satz 3 an seine Stelle.

8. Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 6 Satz 3 über.

9. Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Personen übertragen.

10. Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

11. Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.

12. Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

13. Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber.

Fehler! Unbekanntes Schalterargument.

§ 12a – Urnenstätten

1. Urnen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnengräbern

b) Gräbern für Erdbeisetzungen

c) Gemeinschaftsgräbern / anonyme Gräber

2. Urnenwahlgräber sind Urnenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

In einer Urnenwahlgrabstätte können

a) bis zu 2 Urnen oder

b) bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

3. Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 12b – Gemeinschaftsgrabstätten

Gemeinschaftsgrabstätten (anonyme Gräber) sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung.

Die Pflege des anonymen Grabfeldes obliegt ausschließlich der Stadt Freudenberg.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 13 – Auswahlmöglichkeit

1. Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

2. Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten, über § 15 hinausgehenden Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so kann die Gemeinde die Bestattung in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften durchführen lassen.

§ 14 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.

2. Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig Grabmale

Fehler! Unbekanntes Schalterargument.

a) aus Kunststein oder aus Gips,

b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,

c) mit Farbanstrich auf Stein,

d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,

e) mit Lichtbildern.

Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.

§ 15 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

1. In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 16 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Über die Vorschriften des § 14 hinaus müssen in diesen Grabfeldern die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

2. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.

3. Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein;

b) Die Grabmale dürfen einen Sockel haben, Höhe 10 cm.

c) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.

d) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.

e) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

4. Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf einstelligen Grabstätten bis 0,75 qm Ansichtsfläche; maximale Höhe 1,80 m

b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,20 qm Ansichtsfläche; maximale Höhe 1,80 m

c) auf Urnengrabstätten und Kindergrabstätten bis 0,35 qm Ansichtsfläche; maximale Höhe 0,80 m

d) bei stehenden Grabmalen ohne gemeinsame Sandsteineinfassung darf die Überdeckung des Grabes, inklusive Einfassung und Sockel, maximal betragen:

bei Einzelgräbern 45%

bei Doppelgräbern 40%

e) bei besonderen Gestaltungswünschen ist eine Einzelgenehmigung möglich.

5. Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.

a) Die Überdeckung der Fläche darf bei Erdwahlgräbern mit liegenden Grabmalen bis zu 80% betragen,

b) Bei Urnengräbern mit liegenden Grabmalen ist eine 100%ige Überdeckung vorgeschrieben,

Fehler! Unbekanntes Schalterargument.

c) Bei Urnengräbern ist die Mindestplattenstärke 12 cm einzuhalten. Die maximale Grabmalhöhe einschließlich Schrift darf 20 cm nicht überschreiten. Es sind keine Einfassung bzw. Sockel erlaubt.

6. Grabeinfassungen jeder Art -auch aus Pflanzen- sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.

7. Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

8. Folgende Sonderregelungen werden getroffen:

a) Freudenberg Teil C und Urnenstätten mit stehenden Grabmalen Einzelne Grabeinfassungen und Sockel sind nicht zugelassen. Die gesamten Grabfelder werden einheitlich gestaltet.

b) Boxtal Im neuen Teil sind keine Einfassungen zugelassen, Sockel bis zu 10 cm Höhe sind zugelassen.

c) Rauenberg Im neuen Teil, Einfassungen und Sockel sind nicht zugelassen.

§ 16 – Genehmigungserfordernis

1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

2. Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter der Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

3. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.

4. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

5. Die Grabmale sind so zu liefern, daß sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

Fehler! Unbekanntes Schalterargument. 10

§ 17 – Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 18 cm stark und aus einem Stück hergestellt sein.

§ 18 – Unterhaltung

1. Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 19 – Entfernung

1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 18 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 20 – Allgemeines

1. Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

Fehler! Unbekanntes Schalterargument. 11 2. Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 15 Abs. 7) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

3. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

4. Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

5. Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzu-räumen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

6. Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.

7. In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 15) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muß den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 21 – Vernachlässigung der Grabpflege

1. Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

2. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

3. Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

Fehler! Unbekanntes Schalterargument. 12 VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 22

1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

2. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 23 – Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

1. Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

2. Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

3. Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete. Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,

2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt. (§ 3 Abs. 1 und 2),

3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),

4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 16 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 19 Abs. 1),

5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Abs. 1).

Fehler! Unbekanntes Schalterargument. 13 IX. Bestattungsgebühren

§ 25 – Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 26 – Gebührenschuldner

1. Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlaßt oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

2. Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  2. 2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat (§1968 BGB).

3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 27 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

1. Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

2. Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für die Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 28 – Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

1. Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zur Änderungssatzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

2. Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren -Verwaltungsgebührenordnung- in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

Fehler! Unbekanntes Schalterargument. 14

§ 29

Die beigefügten Pläne sind Bestandteile dieser Satzung.

X. Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 30 – Alte Rechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 60 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 31 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Freudenberg geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt Freudenberg, den 26. Mai 2004 Freudenberg, den 26.05.04

Heinz Hofmann Heinz Hofmann Bürgermeister Bürgermeister

Stadt

Freudenberg am Main

Satzung über die Änderung der Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Freudenberg

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2; 13 Abs. 1; 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindungmit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Freudenberg am 07.12.2020 die nachstehende Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Freudenberg beschlossen:

§ 1

Die Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Freudenberg vom 01.01.2016, zuletzt geändert durch Beschluss des Gemeinderates der Stadt Freudenberg vom 03.12.2018 wird wie folgt geändert:

§ 2

§ 7 Ausheben der Gräber erhält folgende Fassung:

§ 7 Ausheben der Gräber und Stellung des Bestattungsordners

(1) Die Grabstätten werden durch ein geeignetes Grabaushubunternehmen/Bestattungsinstitut, das eine Zulassung nach § 4 der Friedhofsordnung erhalten hat und vom Grabnutzungsberechtigten/Bestattungspflichtigen beauftragt wurde oder durch Beauftragte der Stadt Freudenberg beauftragt wurde ausgegeben und geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Aufgaben des Bestattungsordners übernimmt ein geeignetes Grabaushubunternehmen/Bestattungsinstitut, das eine Zulassung nach § 4 der Friedhofsordnung erhalten hat und vom Grabnutzungsberechtigten/Bestattungspflichtigen beauftragt wurde oder durch Beauftragte der Stadt Freudenberg beauftragt wurde.

§ 3

§ 8 Ruhezeiten erhält folgende Fassung:

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre. Die bisherigen Ruhezeiten für Leichen und Aschen bis zum Inkrafttreten dieser Änderungssatzung bleiben unverändert.

§ 4

§ 10 Abs. 2 Nr. c erhält folgende Fassung:

Friedhof Freudenberg

Wahlgräber mit stehenden Grabmalen

Wahlgräber mit liegenden Grabmalen

Wahl-Urnenstätten mit stehenden Grabmalen

Wahl-Urnenstätten mit liegenden Grabmalen

Reihen-Urnenstätten ohne Grabmale

Gemeinschaftsgräbstätten / anonyme Grabstätten

Natururnengräber (Baum-Urnenstätten).

§ 5

§ 12 Abs. 2 Wahlgräber erhält folgende Fassung:

Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Leichen werden auf Antrag für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Nutzungsrechte an Wahlgräbern und Reihengräbern für Aschen werden auf Antrag auf die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechtes für Wahlgräber und Reihengräber für Leichen und Aschen nach Satz 1 ist nur auf Antrag möglich. Die bisher verliehenen Nutzungsrechte für Wahlgräber für Leichen und Aschen bis zum Inkrafttreten dieser Änderungssatzung bleiben unverändert.

§ 12 a Abs. 2 Urnenstätten erhält folgende Fassung:

Urnenwahlgräber sind Urnenstätten, an den auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die bisher verliehenen Nutzungsrechte für Urnenstätten bis zum Inkrafttreten dieser Änderungssatzung bleiben unverändert.

In einer Urnengrabstätte könnena) bis zu 2 Urnen oderb) bis zu 4 Urnenbeigesetzt werden.

§ 6

§ 15 Abs. 9 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften erhält folgende Fassung:

Folgende Sonderregelungen werden getroffen:

a) Freudenberg Teil C und Urnenstätten mit stehenden Grabmalen

  • Einzelne Grabeinfassungen und Sockel sind nicht zugelassen.

Die gesamten Grabfelder werden einheitlich gestaltet.

b) Freudenberg Teil E1 Gestaltetes Wahlurnengrabfeld mit liegenden Grabplatten

  • Urnenfelder mit liegenden Grabplatten dieren der Bestattung von 4 Urnen auf der durch eine Namensplatte ausgewiesenen Fläche.
  • Der Name der auf dem Urnenfeld beigesetzten Personen kann mit sonstigen Daten auf der von der Stadt Freudenberg bereitgestellten Sandstein-Grabplatte angebracht werden. Die Beschriftung der Sandstein-Grabplatte bedarf der vorherigen Genehmigung der Stadt Freudenberg gem. § 16 der Friedhofsatzung.
  • Das Aufstellen von einfahren Grablichtern und Blumenschmuck ist nur auf der von der Stadt Freudenberg bereitgestelltten kleinen Sandstein-Grabplatte zulässig.

Die Pflege des Urnenfeldes obliegt ausschließlich der Stadt Freudenberg.

c) Freudenberg Teil E 2 und E 3 Gestaltetes Reihenurnengrabfeld

  • Reihenurnenfelder dienen der Bestattung von 1 Urne auf einer durch die Stadt Freudenberg im Uhrzeigersystem zugewiesenen Fläche.
  • Der Name der im Reihenurnenfeld beigesetzten Personen wird durch die Stadt Freudenberg mit sonstigen Daten auf der durch die Stadt Freudenberg bereitgestelltten Sandstein-Stele angebracht.
  • Grabschmuck, Kerzen oder ähnliches)dürfen nur auf der von der Stadt Freudenberg bereitgestelltten Metallabstellfläche aufgebracht oder abgelegt werden.

Die Pflege des Urnenfeldes obliegt ausschließlich der Stadt Freudenberg.

d) Boxtal

Im neuen Teil sind keine Einfassungen zugelassen, Sockel bis zu 10 cm Höhe sind zugelassen.

e) Rauenberg

In Teil E sind keine Einfassungen und Sockel zugelassen.

§ 7

§ 30 Alte Rechte erhält folgende Fassung:

Die vor dem Inkrafttreten dieser Änderungssatzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben unverändert.

§ 8

Die Anlage Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung erhält folgende Fassung:

ZifferLeistungGebühr in €
1.Verwaltungsgebühren
1.1Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals23,00
1.2Genehmigung für die Beisetzung auswärtiger Personen46,00
1.3Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen136,00
1.4Zustimmung zur Ausgrabung von Urnen68,00
2.Benutzungsgebühren
2.1Überlassung eines Reihengrabes (20 Jahre)
2.11für Kinder bis 6 Jahre620,00
2.12für Kinder über 6 Jahre und Erwachsene1.134,00
2.13anonymes Reihengrab1.134,00
2.2Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten Nutzungsdauer 20 Jahre (Urnengräber 15 Jahre)
2.21für ein Einzelwahlgrab einfachtief1.134,00
2.22für ein Einzelwahlgrab doppeltief1.444,00
2.23für ein Doppelwahlgrab einfachtief2.345,00
2.24für ein Doppelwahlgrab doppeltief2.965,00
2.25für ein Einzelwahlgrab mit liegendem Grabmal einfachtief1.134,00
2.26für ein Einzelwahlgrab mit liegendem Grabmal doppeltief1.444,00
2.27für ein Urnenwahlgrab für 2 Urnen780,00
2.28für ein Urnenwahlgrab für 4 Urnen1.289,00
2.29für ein Natururnengrab589,00
2.3ein einmaliger Zuschlag zu 2.1 und 2.2 für
2.31Grabstein- und Rabattenfundament255,00
2.32Grabmalfundament mit Sandsteineinfassung Einzelgrab218,00
2.33Grabmalfundament mit Sandsteineinfassung Doppelgrab272,00
2.34Grabmalfundament mit Sandsteineinfassung Urnengrab143,00
2.35Unterbau für liegende Urnengrabmale85,00
2.4Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts
2.41für die Dauer einer Nutzungsperiode wie Ziffer 2.2
2.42für eine davon abweichende Nutzungsperiode, entsprechend der beantragten Nutzungsdauer. Angefangene Monate werden voll angerechnet.
2.43Gräber für eine/n Ehrenbürger/in oder eine/n Ehrenringträger/in sind gebührenfrei. Bei Bestattung des Ehegatten eines Ehrenbürgers oder eines Ehrenringträger, in dessen Grabstätte oder in einer Grabstätte, in der der Ehrenbürger oder Ehrenringträger einmal bestattet wird, werden 50 % der Gebühren an einer Wahlgrabstätte erhoben.
2.5Leichenhalle
2.51Benutzung der Aussegnungshalle280,00
2.52Benutzung der Aussegnungshalle für Verstorbene aus den Bestattungsbezirken Wessental140,00
2.53Benutzung der Aufbahrungs- und Kühleinrichtungen je angef. Tag75,00
2.6sonstige Leistungen
2.61für einen Sargträger120,00
2.62Zuschlag zu Ziffer 2.61
an Samstagen0,50
nach 17.00 Uhr0,50
2.63Namensschild für Urnengrab85,00
2.7Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener
i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 3
2.71zu Ziffer 2.1; 2.2; 2.51; 2.52; 2.53 bei 2.2 wird der Zuschlag nur für den ersten Erwerb erhoben.92,00
3.Bei Leistungen, die nach Zeit, Art und Beanspruchung erheblich von dem gewöhnlichen Maß abweichen, können die Gebühren im Einzelfall angemessen erhöht bzw. verringert werden.

§ 9

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der

Stadt Freudenberg geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Freudenberg, den 10.12.2020

Ausgefertigt, Freudenberg, den 10.12.2020

Roger Henning Bürgermeister

Roger Henning Bürgermeister

Satzung über die Änderung der Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Freudenberg

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2; 13 Abs. 1; 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Verstorbenenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Freudenberg am 06.12.2021 die nachstehende Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Freudenberg beschlossen:

§ 1

Die Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Freudenberg vom 07.10.2013, zuletzt geändert durch Beschluss des Gemeinderates der Stadt Freudenberg vom 07.12.2020 wird wie folgt geändert:

§ 2

§ 8 Die Anlage Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung erhält folgende Fassung:

ZifferLeistungGebühr in €
1.Verwaltungsgebühren
1.1Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals23,00
1.2Genehmigung für die Beisetzung auswärtiger Personen46,00
1.3Zustimmung zur Ausgrabung von Verstorbene und Gebeinen136,00
1.4Zustimmung zur Ausgrabung von Urnen68,00
2.Benutzungsgebühren
2.1Überlassung eines Reihengrabes (20 Jahre)
2.11für Kinder bis 6 Jahre697,00
2.12für Kinder über 6 Jahre und Erwachsene1.275,00
2.13anonymes Reihengrab1.275,00
2.2Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten Nutzungsdauer 20 Jahre (Urnengräber 15 Jahre)
2.21für ein Einzelwahlgrab einfachtief1.275,00
2.22für ein Einzelwahlgrab doppeltief1.624,00
2.23für ein Doppelwahlgrab einfachtief2.637,00
2.24für ein Doppelwahlgrab doppeltief3.335,00
2.25für ein Einzelwahlgrab mit liegendem Grabmal einfachtief1.275,00
2.26für ein Einzelwahlgrab mit liegendem Grabmal doppeltief1.624,00
2.27für ein Urnenwahlgrab für 2 Urnen802,00
2.28für ein Urnenwahlgrab für 4 Urnen1.325,00
2.29für ein Natururnengrab605,00
2.3ein einmaliger Zuschlag zu 2.1 und 2.2 für
2.31Grabstein- und Rabattenfundament286,00
2.32Grabmalfundament mit Sandsteineinfassung Einzelgrab245,00
2.33Grabmalfundament mit Sandsteineinfassung Doppelgrab306,00
2.34Grabmalfundament mit Sandsteineinfassung Urnengrab160,00
2.35Unterbau für liegende Urnengrabmale95,00
2.4Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts
2.41für die Dauer einer Nutzungsperiode wie Ziffer 2.2
2.42für eine davon abweichende Nutzungsperiode, entsprechend der bean-
tragten Nutzungsdauer. Angefangene Monate werden voll angerechnet.
2.43Gräber für eine/n Ehrenbürger/in oder eine/n Ehrenringträger/in sind gebührenfrei. Bei Bestattung des Ehegatten eines Ehrenbürgers oder eines Ehrenringträger, in dessen Grabstätte oder in einer Grabstätte, in der der Ehrenbürger oder Ehrenringträger einmal bestattet wird, werden 50 % der Gebühren an einer Wahlgrabstätte erhoben.
2.5Aussegnungshalle
2.51Benutzung der Aussegnungshalle280,00
2.52Benutzung der Aussegnungshalle für Verstorbene aus den Bestattungsbezirken Wessental140,00
2.53Benutzung der Aufbahrungs- und Kühleinrichtungen je angef. Tag75,00
2.6sonstige Leistungen
2.61für einen Sargträger120,00
2.62Zuschlag zu Ziffer 2.61
an Samstagen50%
nach 17.00 Uhr50%
2.63Namensschild für Urnengrab85,00
2.7Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 3
2.71zu Ziffer 2.1; 2.2; 2.51; 2.52; 2.53 bei 2.2 wird der Zuschlag nur für den ersten Erwerb erhoben.92,00
3.Bei Leistungen, die nach Zeit, Art und Beanspruchung erheblich von dem gewöhnlichen Maß abweichen, können die Gebühren im Einzelfall angemessen erhöht bzw. verringert werden.

§ 3

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Freudenberg geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Freudenberg, den 23.12.2021

Roger Henning Bürgermeister

Aenderungssatzung der Freudenberg, Stadt

Vorlage des FB 1

Gemeinderat am 08.12.2021

TOP 9 Beratung und Beschlussfassung über die Gebührenkalkulation und Satzungsänderung der Gebühren Friedhof ab 01.01.2022

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat berät und beschließt, die Anlage 1 zu beschließen und die Satzung entsprechend zum 01.01.2022 anzupassen.

Sachvortrag:

Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung hat der Gemeinderat beschlossen, die Gebühren von durchschnittlich 80% auf 90 % zu erhöhen. Der Fachbereich hat dies in die Anlage 1 eingearbeitet. Die entsprechenden Mehrkosten können aus der Anlage 2 entnommen werden. Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung am 15.11.2021 dem Beschluss zugestimmt.

Finanzierung:

Der Beschluss ist haushaltswirksam.

Sichtvermerk Kämmerer: _______

22.11.2021

Tremmel

Datum Sachbearbeiter FB-Leiter

Bürgermeister

Satzung über die Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Freudenberg

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2; 13 Abs. 1; 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Verstorbenenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Freudenberg am XX.XX.XX die nachstehende Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Freudenberg beschlossen:

§ 1

Die Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Freudenberg vom 07.10.2013, zuletzt geändert durch Beschluss des Gemeinderates der Stadt Freudenberg vom 07.12.2020 wird wie folgt geändert:

§ 2

§ 8 Die Anlage Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung erhält folgende

Fassung:

Ziffer Leistung Gebühr

in €

1. Verwaltungsgebühren

1.1 Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals

23,00 1.2 Genehmigung für die Beisetzung auswärtiger Personen

46,00 1.3 Zustimmung zur Ausgrabung von Verstorbene und Gebeinen

136,00 1.4 Zustimmung zur Ausgrabung von Urnen

68,00

2. Benutzungsgebühren

2.1 Überlassung eines Reihengrabes (20 Jahre)

2.11 für Kinder bis 6 Jahre

697,00

2.12 für Kinder über 6 Jahre und Erwachsene

1.275,00 2.13 anonymes Reihengrab

1.275,00

2.2 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten

Nutzungsdauer 20 Jahre (Urnengräber 15 Jahre)

2.21 für ein Einzelwahlgrab einfachtief

1.275,00 2.22 für ein Einzelwahlgrab doppeltief

1.624,00 2.23 für ein Doppelwahlgrab einfachtief

2.637,00 2.24 für ein Doppelwahlgrab doppeltief

3.335,00 2.25 für ein Einzelwahlgrab mit liegendem Grabmal einfachtief

1.275,00 2.26 für ein Einzelwahlgrab mit liegendem Grabmal doppeltief

1.624,00 2.27 für ein Urnenwahlgrab für 2 Urnen

802,00 2.28 für ein Urnenwahlgrab für 4 Urnen

1.325,00 2.29 für ein Natururnengrab

605,00

2.3 ein einmaliger Zuschlag zu 2.1 und 2.2 für

2.31 Grabstein- und Rabattenfundament

286,00 2.32 Grabmalfundament mit Sandsteineinfassung Einzelgrab

245,00 2.33 Grabmalfundament mit Sandsteineinfassung Doppelgrab

306,00 2.34 Grabmalfundament mit Sandsteineinfassung Urnengrab

160,00 2.35 Unterbau für liegende Urnengrabmale

95,00

2.4 Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts

2.41 für die Dauer einer Nutzungsperiode wie Ziffer 2.2

2.42 für eine davon abweichende Nutzungsperiode, entsprechend der bean-

tragten Nutzungsdauer. Angefangene Monate werden voll angerechnet.

2.43 Gräber für eine/n Ehrenbürger/in oder eine/n Ehrenringträger/in sind gebührenfrei. Bei Bestattung des Ehegatten eines Ehrenbürgers oder eines Ehrenringträger, in dessen Grabstätte oder in einer Grabstätte, in der der Ehrenbürger oder Ehrenringträger einmal bestattet wird, werden 50 % der Gebühren an einer Wahlgrabstätte erhoben.

2.5 Aussegnungshalle

2.51 Benutzung der Aussegnungshalle

280,00 2.52 Benutzung der Aussegnungshalle für Verstorbene aus den Bestattungsbezirken Wessental

140,00 2.53 Benutzung der Aufbahrungs- und Kühleinrichtungen je angef. Tag

75,00

2.6 sonstige Leistungen

2.61 für einen Sargträger

120,00 2.62 Zuschlag zu Ziffer 2.61

an Samstagen

50%

nach 17.00 Uhr

50% 2.63 Namensschild für Urnengrab

85,00

2.7 Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener

i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 3

2.71 zu Ziffer 2.1; 2.2; 2.51; 2.52; 2.53 bei 2.2 wird der Zuschlag nur für den ersten Erwerb erhoben.

92,00

3. Bei Leistungen, die nach Zeit, Art und Beanspruchung erheblich von dem gewöhnlichen Maß abweichen, können die Gebühren im Einzelfall angemessen erhöht bzw. verringert werden.

§ 3

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Freudenberg geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Freudenberg, den___________ Ausgefertigt, Freudenberg, den __________

Roger Henning

Roger Henning Bürgermeister

Bürgermeister