Friedhofsgebühren Königheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Königheim · Baden-Württemberg · PLZ 97953

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2022-06-20 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌ Gebührensatzung für Bestattungen vom 20.06.2022

GEMEINDE KÖNIGHEIM MAIN-TAUBER-KREIS

SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG

VON GEBÜHREN IM BESTATTUNGSWESEN vom 20.06.2022

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Königheim am 20.06.2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestat-tungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestat-tungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebühren- schuld eines anderen kraft Gesetzes haf- tet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungsein- richtung beantragt;
  2. 2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat (§ 1968 BGB).

§ 3

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendi- gung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inan- spruchnahme der Bestattungseinrichtun- gen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnut-zungsgebühren für Wahlgräber mit der Aus-händigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benut-zungsgebühren einen Monat nach Bekannt-gabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 4

Verwaltungsgebühren

(1) Die Gebühren betragen

  1. 1. für die Genehmigung zur Auf- stellung und Veränderung ei- nes Grabmals

24,00 €

  1. 2. für die Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 58,00 €

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

§ 5

Benutzungsgebühren

Gebühren werden für folgende Leistungen erhoben:

  1. 1. Benutzung einer Aussegnungshalle, je Sterbfall 192,00 €
  2. 2. Benutzung einer Leichenzelle, je angefangener Tag 41,00 €
  3. 3. Öffnen und Einebnen/Schließen von
  4. 3.1. Normalgrab 491,00 €
  5. 3.2. Tiefgrab 685,00 €
  6. 3.3. Kindergrab (bis zu 6 Jahren) 254,00 €
  7. 3.4. Urnengrab 189,00 €
  8. 3.5. Urnenwandnische 160,00 €
  9. 3.6. Ein Zuschlag zu Ziff. 3.1 bis 3.5 für Bestattungen an Sonn- und Feiertagen von je 60 %
  10. 4. Überlassung eines Reihengrabes
  11. 4.1. für Personen unter 11 Jahren 700,00 €
  12. 4.2. für Personen im Alter von 11 und mehr Jahren 1.750,00 €
  13. 5. Überlassung eines
  14. 5.1. Urnenreihengrabes 1.410,00 €
  15. 5.2. Urnensammelfeldgrab 1.760,00 €
  16. 6. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
  17. 6.1. Wahlgrab, einfachbreit, doppeltief 3.012,00 €
  18. 6.2. Wahlgrab, doppelbreit doppeltief 4.272,00 €
  19. 6.3. Urnenwahlgrab 2.835,00 €
  20. 6.4. Urnenwandnische 3.960,00 €
  1. 6.5. Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts
  1. 6.5.1. für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 6.1 bzw. 6.2 bzw. 6.3 oder 6.4
  1. 6.5.2. für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Es findet eine taggenaue Abrechnung statt.
  1. 6.6. Beschriftung der Urnenwandnische entsprechend dem der Gemeinde in Rechnung gestellten Aufwand.

§ 6

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.07.2022 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen vom 09. November 2015 außer Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt:

Königheim, den 21. Juni 2022

Krug Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2022-06-20 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsordnung vom 11.05.2020

GEMEINDE KÖNIGHEIM (1) Der Friedhof darf nur während der bekannt MAIN-TAUBER-KREIS gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen FRIEDHOFSSATZUNG des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (Friedhofsordnung) vom 11. Mai 2020 (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof und 11 der Gemeindeordnung für Baden- zugelassenen Gewerbetreibenden. Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- 2. während einer Bestattung oder einer Württemberg hat der Gemeinderat am 11.05.2020 Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen. die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

  1. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und I. Allgemeine Vorschriften Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten §1 unberechtigterweise zu betreten. Widmung
  2. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen (1) Die gemeindlichen Friedhöfe in Königheim -Ort- Blindenhunde, und in den Ortsteilen Brehmen, Gissigheim, Pülfringen sind öffentliche Einrichtungen der 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener bestimmten Stellen abzulagern, Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten. ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein 7. Druckschriften zu verteilen. Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf Einwohner der Gemeinde ist. In besonderen Fällen ihm zu vereinbaren sind. kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die fünf Tage vorher anzumelden. Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. §4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

II. Ordnungsvorschriften (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf

§ 2 dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die

Öffnungszeiten Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Hinterbliebenen und der Geistlichen. Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, §6 insbesondere dass die Voraussetzungen für die Särge Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. (1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist Berechtigungsscheins; dieser ist den die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf zwei (2) Särge und Sargausstattungen für Jahre befristet. Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu §7 ergangenen Regelungen zu beachten. Ausheben der Gräber

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die (1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und zufüllen. nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der nur vorübergehend oder nur an den dafür Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Urne mindestens 0,50 m. Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

§8 Ruhezeit

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise 20 Jahre. nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen §9 oder widerrufen. Umbettungen

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über (1) Umbettungen von Leichen und Aschen einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die 42a und §§ 71a bis 71e des Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes III. Bestattungsvorschriften Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der

§ 5 Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann

Allgemeines Ausnahmen zulassen.

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen Bestattung in einer früher erworbenen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. umgebettet werden. (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem der Umgebung besteht nicht. Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

§ 11 Reihengräber

(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 (1) Reihengräber sind Grabstätten für Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste Erdbestattungen, für die Bestattung von von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in vorzunehmen. nachstehender Reihenfolge

(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. 1 Bestattungsgesetz),

(6) Die Kosten der Umbettung haben die 2. wer sich dazu verpflichtet hat, Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (2) Auf dem Friedhof werden Reihengräber ausgewiesen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt.

IV. Grabstätten (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt

§ 10 werden.

Allgemeines (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder (1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dieser Satzung erworben werden. dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von § 12 Grabstätten zur Verfügung gestellt: Wahlgräber

  1. 1. Reihengräber, (1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von
  2. 2. Urnenreihengräber, Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches
  3. 3. Wahlgräber, Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet.
  4. 4. Urnenwahlgräber, Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
  5. 5. Urnensammelgrab, (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf
  6. 6. Urnenwand Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht (5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab Gegenstände sorgt. sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit § 13 nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens Urnenreihen- und Urnenwahlgräber für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut Urnensammelgrab, Urnenwand verliehen worden ist. (1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend Terrassen und Hallen, die ausschließlich der genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen (2) In einem Urnenwahlgrab können mehrere des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der Zustimmung über vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird. In einem Urnenwahlgrab können bis zu 4 Urnen
  7. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die beigesetzt werden. Lebenspartnerin oder den Lebenspartner
  8. 2. auf die Kinder, (3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts
  9. 3. auf die Stiefkinder, anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-
  10. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  11. 5. auf die Eltern,
  12. 6. auf die Geschwister, V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
  13. 7. auf die Stiefgeschwister,
  14. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. § 14 Auswahlmöglichkeiten Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. (1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit (8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung Gestaltungsvorschriften eingerichtet. der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er Friedhofssatzung und der dazu ergangenen sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- bestattet zu werden und über die Bestattung sowie und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten über die Art der Gestaltung und Pflege der Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne 1. auf einstelligen Grabflächen Höhe bis 1,40 m, Gestaltungsvorschriften. Breite bis zu 70 cm, Stärke 0,14 m bis 0,25 m

§ 15 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten Höhe

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz bis 1,40 m, Breite bis zu 1,50 m, Stärke 0,14 m bis 0,25 m. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen (6) Auf Urnengrabstätten sind nur liegende und in seiner Gesamtanlage entsprechen. Grabmale bis zu einer Maximalhöhe von 12 cm zulässig. Die Ansichtsfläche von Aufbauten auf

§ 16 Urnengrabstätten darf max. 0,15 m² betragen.

Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften Aufbauten dürfen zusammen mit der Grabplatte oder sonstigen Grabmalsbestandteilen eine (1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften Gesamthöhe von 30 cm nicht übersteigen. müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen (7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach Grabausstattungen in Grabfeldern mit geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung zulässig. erhöhten Anforderungen entsprechen. (8) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, - sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete mit Trittplatten belegt. bruchrauhe Steine sind nicht zugelassen. (9) An Kolumbarien bzw. Urnennischen dürfen (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u.Ä. folgende Vorschriften einzuhalten: nicht angebracht oder abgelegt werden.

  1. 1. Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben. (10) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zu 70 % mit
  2. 2. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Inschriften können beschliffen sein. Materialien abgedeckt werden.
  1. 3. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das (11) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Material, aus dem das Grabmal besteht, Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Absätze 2 bis 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
  2. 4. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals § 17 angebracht werden. Genehmigungserfordernis

(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, (1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der Grabmale und Grabausstattung vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer

  1. 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder von zwei Jahren nach der Bestattung oder ornamentalen Schmuck, Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln
  2. 2. mit Farbanstrich auf Stein, bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze
  3. 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in zulässig. jeder Form, (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf (5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig (unter beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, Berücksichtigung von § 18): seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach (3) Die Errichtung aller sonstigen dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der gilt entsprechend. Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal Hinweis auf der Grabstätte. oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung § 20 errichtet worden ist. Entfernung

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor (1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des werden können. Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte

§ 18 entfernt werden.

Standsicherheit (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen Nutzungsrechts sind die Grabmale und die standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird nach den allgemein anerkannten Regeln des diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. der Gemeinde innerhalb einer jeweils Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht so kann die Gemeinde die Grabmale und die unterschreiten: sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Stehende Grabmale Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst bis 1.20 m Höhe: 14 cm entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend bis 1,40 m Höhe: 16 cm anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden. VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 19 § 21

Unterhaltung Allgemeines

(1) Die Grabmale und die sonstigen (1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt verkehrssicherem Zustand zu halten und werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist Grabstätten zu entfernen und an den dafür bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten vorgesehenen Plätzen abzulagern. der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen Friedhofs, dem besonderen Charakter des und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung die für die Unterhaltung Verantwortlichen anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids nicht beeinträchtigen. zu entfernen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Nutzungsrechts. Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind Monaten nach Belegung hergerichtet sein. dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz VII. Benutzung der Leichenhalle 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 23 – (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Leichenhalle

Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Begleitung eines Angehörigen des Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde zu verändern. Gemeinde betreten werden.

(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen

  1. 16. ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre Bedenken bestehen, können die Angehörigen den gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung sehen. abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten Aufstellen von Bänken. § 24 § 22 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung Vernachlässigung der Grabpflege (1) Der Gemeinde obliegen keine über die (1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde (2) Verfügungsberechtigte und abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann verursachten Schäden, die infolge einer die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im unsachgemäßen oder den Vorschriften der Wege der Ersatzvornahme nach dem Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne entstehen. Sie haben die Gemeinde von Entschädigung entziehen. In dem Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte IX. Bestattungsgebühren zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. § 26 (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die Erhebungsgrundsatz nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete. Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen § 25 auf dem Gebiet des Friedhofs- und Ordnungswidrigkeiten Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweiligen Satzung über die Erhebung von Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 Gebühren im Bestattungswesen erhoben. des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig X. Übergangs- und Schlussvorschriften
  2. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt, § 27 In-Kraft-Treten
  3. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2 (1) Diese Satzung tritt am Tag nach der
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 16. Dezember 2009 (mit allen
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, späteren Änderungen) außer Kraft.

c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier Hinweis: in der Nähe Arbeiten ausführt, Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht betritt, schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der

e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften bestimmten Stellen ablagert, über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung

g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, verletzt worden sind.

h) Druckschriften verteilt. Ausgefertigt: Königheim, den 11.05.2020

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof gez. Krug, Bürgermeister ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  1. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
  1. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).