Friedhofsgebühren Bad Mergentheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Bad Mergentheim · Baden-Württemberg · PLZ 97980

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 20.11.2025, gültig ab 01.01.2026). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.450,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Ziff. 1.2 GebS (Erdreihengrab für Personen ab 10 Jahren)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.090,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Ziff. 3.1 GebS (Erdfamiliengrab = Wahlgrab gem. § 12 FO, je Einzelgrabfläche 1 Stelle)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.050,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Ziff. 2.1 GebS (Urnenreihengrab)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.560,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Ziff. 4.2 GebS (Urnenfamiliengrab bis zu 2 Urnen); kein 1-Stellen-Tarif in § 6 Ziff. 4 GebS vorhanden
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
980,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Ziff. 2.2 GebS (Urnenreihengrab im Urnenhain; Urnenhain = anonyme Urnenreihengräber gem. § 10 Abs. 1 lit. e und § 11.1 Abs. 1 lit. g Friedhofsordnung)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.030,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Ziff. 2.3 GebS (Urnenbaum/-wiesenreihengrab für 1 Urne; Reihengrab gem. § 11.1 Abs. 1 lit. f FO, kein Familienbaum)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
763,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 763 € · Urne: 324 €
📄 § 5 Ziff. 1.2 und Ziff. 2.1 GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
290,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 7 Ziff. 1.2 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 20.11.2025, gültig ab 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌ Bestattungsgebührenordnung der Stadt Bad Mergentheim vom 20.11.2025 (gültig ab 01.01.2026)

signiert Stadt Bad Mergentheim 27.11.2025 Bereitstellungstag: 27.11.2025 11:11:29 UTC

Große Kreisstadt Bad Mergentheim

Main-Tauber-Kreis

Satzung

über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

  • Bestattungsgebührenordnung -

vom 20.11.2025 Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Bad Mergentheim am 20. November 2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben:

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  1. 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
  2. 2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§3 Entstehung

und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber und die übrigen Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 4 – Verwaltungsgebühren

(1) Die Gebühren betragen

  1. 1. für die Genehmigung zur Ausgrabung, Umbettung oder nachträglichen Tieferlegung einer Leiche 335,00 €
  1. 2. für die Genehmigung zur Ausgrabung einer Urne 268,00 €
  1. 3. für die Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 33,00 € (Ein einfaches Holzkreuz fällt nicht unter den vorstehenden Begriff Grabmal im Sinne dieser Gebührenordnung.)
  1. 4. für die Überprüfung und Abnahme von Grabmalen unter 18 cm zuzüglich Kostenersatz für die statische Überprüfung durch ein externes Ingenieurbüro 134,00 €
  1. 5. Zulassung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof 67,00 €

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührenordnung) der Stadt Bad Mergentheim in seiner aktuellen Fassung entsprechende Anwendung.

§5 Bestattungsgebühren

1.Bestattung

  1. 1.1. von Personen im Alter von unter 10 Jahren (Kindergrab)/ Totgeborene und Fehlgeburten 277,00 €
  1. 1.2. von Personen im Alter von 10 Jahren und mehr (Normalgrab) 763,00 €
  1. 1.3. von Personen mit Tieferlegung (Tiefgrab) 913,00 €
  1. 2. Beisetzung
  1. 2.1. Beisetzung von Urnen 324,00 €
  1. 3. Verbringen der Leiche, pro Träger 75,00 €
  1. 4. Aufsicht bei der Trauerfeier ohne Bestattung 87,00 €
  1. 5. Werden einzelne Leistungen nach 1. - 4. samstags erbracht, so wird hierfür ein Zuschlag von 40% erhoben.

§ 6 – Grabnutzungsgebühren

  1. 1. Erdreihengräber (25 Jahre)
  1. 1.1. für Personen im Alter unter 10 Jahren 529,00 €
  1. 1.2. für Personen im Alter von 10 Jahren und mehr 1.450,00 €
  1. 1.3. Rasenreihengrab 2.140,00 € 2. Urnenreihengräber (25 Jahre)
  1. 2.1. Urnenreihengrab 1.050,00 €
  1. 2.2. Urnenreihengrab im Urnenhain 980,00 €
  1. 2.3. Urnenbaum/-wiesenreihengrab 1.030,00 €
  1. 3. Erdfamiliengräber (30 Jahre)
  1. 3.1. Familiengrab, je Einzelgrabfläche (1 Stelle) 2.090,00 €
  1. 3.2. Familiengrab, je Einzelgrabfläche als Tiefgrab (2 Stellen) 3.130,00 €
  1. 3.3. Rasenfamiliengrab, je Einzelgrabfläche (1 Stelle) 3.750,00 €
  1. 3.4. Rasenfamiliengrab, je Einzelgrabfläche als Tiefgrab (2 Stellen) 5.090,00 €
  1. 3.5. Hinzubestattung weitere Stelle über die nach Ziffer 3.1 -3.4 enthaltenen Stellen hinaus 870,00 €
  1. 4. Urnenfamiliengräber (30 Jahre)
  1. 4.1. Urnenfamiliengrab bis zu 4 Urnen 4.650,00 €
  1. 4.2. Urnenfamiliengrab bis zu 2 Urnen 2.560,00 €
  1. 4.3. Urnenbaum/-wiesenfamiliengrab bis zu 4 Urnen 4.580,00 €
  1. 4.4. Urnenbaum/-wiesenfamiliengrab bis zu 2 Urnen 2.480,00 €
  1. 5. Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechtes an Familiengräbern wie Ziffer 3. und 4. anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer (taggenaue Abrechnung). Bei mehrstelligen Gräbern sind sämtliche Grabstellen zu verlängern. §7 Benutzung der Leichenhalle

1.Benutzung der Leichenhalle

  1. 1.1. Benutzung der Leichenkammer zur Aufbewahrung 152,00 €
  1. 1.2. Benutzung der Aussegnungshalle, je Trauerfeier (inklusive Ausrüstungsgegenstände) 290,00 €
  1. 1.3. Benutzung der Ausrüstungsgegenstände der Aussegnungshalle, je Trauerfeier 144,00 €

§ 8 – Sonstige Leistungen

  1. 1. Abräumen eines Grabes 466,00 €
  1. 2. Grabpflegevertrag bis zum Ablauf der Ruhezeit bei vorzeitiger Rückgabe des Grabnutzungsrechtes, pro Jahr und pro Grabstelle 44,00 €
  1. 3. Ausgrabung und Umbettung
  1. 3.1. Ausgrabung eines Sarges 531,00 €
  1. 3.2. Wiederbeisetzung eines Sarges 704,00 €
  1. 3.3. Ausgrabung einer Urne 114,00 €
  1. 3.4. Wiederbeisetzung einer Urne 159,00 €

§ 9 – Übergangsbestimmungen

Die Gebührensätze dieser Satzung finden auch auf Nutzungsrechte Anwendung, die unter einem früheren Rechtszustand begründet worden sind, soweit Gebühren aus solchen Rechten nach dem Inkrafttreten dieser Satzung fällig werden.

§ 10 Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen nach dieser Satzung umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu diesen noch die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe hinzu.

§ 11 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Bestattungsgebührenordnung vom 24. November 2022 außer Kraft.

Bad Mergentheim, 20.11.2025

gez.

Udo Glatthaar

Oberbürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Bad Mergentheim geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder • der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 20.11.2025 (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührenordnung, jeweils gültig ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsordnung der Stadt Bad Mergentheim vom 20.11.2025 (gültig ab 01.01.2026)

signiert Bereitstellungstag: 27.11.2025 Stadt Bad Mergentheim 27.11.2025 11:31:31 UTC

Stadt Bad Mergentheim Main-Tauber-Kreis

FRIEDHOFSORDNUNG

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 20.11.2025 die nachstehende Friedhofsordnung als Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Widmung

(1) Diese Friedhofsordnung gilt für sämtliche im Gebiet der Stadt Bad Mergentheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile. (2) Die Friedhöfe bilden eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Stadt verstorben oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Außerdem dürfen auf den Friedhöfen Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (4) Die Verstorbenen werden grundsätzlich auf dem Friedhof des Stadtteils bestattet, in dem sie zuletzt gewohnt haben. Die Bestattung auf einem anderen Friedhof ist möglich, wenn dies vom Bestattungspflichtigen gewünscht wird und die Belegung dies zulässt oder dort ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte besteht.

§ 1 .1

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Der Gemeinderat der Stadt Bad Mergentheim kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Der Gemeinderat der Stadt Bad Mergentheim kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (6) Einzelne Grabfelder können durch die Friedhofsverwaltung im öffentlichen Interesse und im Sinne der Friedhofsplanung gesperrt werden. Einen Anspruch auf Beisetzung in einem Grab eines gesperrten Feldes, hat lediglich der Ehegatte, der bereits in der Grabstätte beigesetzten Person.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der an den Eingängen bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 – Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und der Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener unter deren Verantwortung betreten. Satz 1 gilt nicht im Alten Friedhof in Bad Mergentheim für Kinder, die sich auf dem Schulweg befinden. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art und mit Sportgeräten (z.B. Fahrräder, E-Scooter, Rollschuhen, Inlineskatern usw.) zu befahren, ausgenommen mit Handwagen, Kinderwagen, Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden. In begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden.

b) an Sonn- und Feiertagen oder während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

c) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter Weise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde

e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern; beim Transport, bei Aufstellung oder Wegnahme der Grabmale und sonstiger Grabaus-stattungen entstehende Abfälle (insbesondere überflüssiges Erdmaterial), Einfassung, Sockel und Fundamente in den Friedhöfen liegen zu lassen,

f) Blumen, Sträucher usw. von den Friedhofsanlagen oder von fremden Gräbern ohne schriftliche Erlaubnis des Nutzungsberechtigten zu entfernen,

g) Waren (einschließlich Blumen und Kränze) und gewerbliche Dienste anzubieten,

h) Druckschriften zu verteilen.

i) Die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken.

j) Zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind. (4) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens 1 Woche vorher anzumelden. (5) Die Besucher haben den zur Aufrechterhaltung der Ordnung ergehenden Weisungen des Friedhofspersonals Folge zu leisten Die Friedhofsverwaltung kann Besuchern, welche Anordnungen des Friedhofspersonals zuwider handeln, das weitere Verweilen in den Friedhöfen untersagen.

§ 4 – Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und

c) eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachweisen können.

d) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist alle 5 Jahre zu erneuern. Die Zulassung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen der Stadt Bad Mergentheim schuldhaft verursachen. (4) Gewerbliche Arbeiten in den Friedhöfen dürfen werktags zu den üblichen Arbeitszeiten ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche Arbeiten nicht ausgeführt werden. In den Fällen des § 2 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (5) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Nach Abschluss der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (6) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 5 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (7) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1 – 2 und Abs. 6 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Baden-Württemberg abgewickelt werden. III. Bestattungsvorschriften

§ 5 – Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Familiengrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Bestattung festzulegen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen im Urnenhain beigesetzt. (3) An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen vorgenommen.

§ 6 – Särge, Urnen und Überurnen

(1) Die Särge für Kindergräber (§ 11 Abs. 1 Buchst. a) dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen. Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen Person, die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern.

§ 7 – Ausheben der Gräber

(1) Die Friedhofsverwaltung lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 25 Jahre.

§9 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Bei Umbettungen von Verstorbenen kann die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt werden. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Familiengrab oder einem Urnenfamiliengrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können Verstorbene oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Die Umbettungen lässt die Friedhofsverwaltung durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch die Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Wird ein Familiengrab durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht. Eine Rückerstattung bereits entrichteter Benutzungsgebühren findet nicht statt.

IV. Grabstätten

§ 10 – Allgemeines

(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Erdreihengräber

b) Erdrasenreihengräber

c) Urnenreihengräber

d) Urnenbaum/-wiesenreihengräber

e) Anonyme Urnenreihengräber (Urnenhain)

f) Erdfamiliengräber

g) Erdrasenfamiliengräber

h) Urnenfamiliengräber

i) Urnenbaum/-wiesenfamiliengräber

j) Gräber für Muslimische Bestattungen im Friedhof in der Au Erdrasenreihengräber und Erdrasenfamiliengräber, sowie anonyme Urnenreihengräber sind nicht auf allen Friedhöfen verfügbar. (2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. (2) Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge:

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

§ 11 .1

verfügbare Reihengräber

(1) Auf den Friedhöfen der Stadt Bad Mergentheim werden ausgewiesen:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab,

c) Rasenreihengrabfelder

d) Reihengräber für Muslimische Bestattungen im Friedhof in der Au

e) Urnenreihengräber

f) Urnenbaum/-wiesenreihengräber

g) Anonyme Urnenreihengräber im Urnenhain Erdrasenreihengräber sowie anonyme Urnenreihen-gräber sind nicht auf allen Friedhöfen verfügbar. (2) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. (3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Familiengrab umgewandelt werden.

§ 12 – Familiengräber (Wahlgräber)

(1) Familiengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattungen von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch Verleihung bestimmte Person. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr. (2) Nutzungsrechte an Familiengräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls erworben werden. Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen. Die Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (4) Familiengräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur dann stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird bis zu seinem Ableben keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des verstorbenen Erwerbers über:

a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. (7) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt derjenige an seine Stelle, der der nächste in der Reihenfolge wäre. (8) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht durch eine Mitteilung an die Friedhofsverwaltung auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Personen übertragen. Er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Stadt. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Familiengrabstätte bestattet zu werden und über Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Friedhofsverwaltung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) Diese Vorschriften gelten sinngemäß auch für Urnenfamiliengräber. (13) Bei Familiengräbern für Erdbestattungen ist die Hinzubestattung von Urnen möglich.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 13 – Auswahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten, über § 15 hinausgehenden Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so kann die Friedhofsverwaltung die Bestattung zu einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften durchführen lassen.

§ 14 Allgemeine

Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen. (2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale

a) aus Gips,

b) mit Farbanstrich auf Stein, mit Glas, Emaille, Porzellan und

c) mit Kunststoffen in jeder Form. Das gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.

§ 15 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Über die Vorschriften des § 14 hinaus müssen in diesen Grabfeldern die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Naturstein, Kunststein Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 1,00 m Breite und 1,20 m Höhe,

b) auf zwei- und mehrsteIligen Grabstätten bis zu 2,40 m Breite und 1,20 m Höhe. (5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf einstelligen Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu 1,00 m Breite und 1,00 m Höhe.

b) auf mehrsteIligen Urnengrabstätten bis zu 2,00 m Breite und 1,00 m Höhe. (6) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. (7) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 -6 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 15 a

Gestaltungsvorschriften für Rasengräber und Urnenbaumwiesengräber

(1) Auf den Friedhöfen, auf denen ein Rasenfeld für Erdrasengräber angelegt ist, dürfen nur Gedenktafeln aus Naturstein mit einer Mindeststärke von 5 cm bodeneben angebracht werden. Die Maße der Gedenktafel müssen dem Maß 50 cm auf 30 cm entsprechen. Die Schrift darf nicht aufgesetzt sein. Grabsteine und Einfassungen dürfen nicht angebracht werden. Es ist untersagt, Blumenschalen, Sträuße, Kerzen usw. aufzustellen. Der Grabschmuck darf nur an der separaten Sammelstelle am Grabfeld abgelegt werden. Die Unterhaltung erfolgt gegen vorherige Bezahlung durch die Stadt. (2) Bei Urnenbaumgräbern und Urnenwiesengräbern ist eine Tafel aus Naturstein mit einer Mindeststärke von 5 cm bodeneben anzubringen. Die Maße der Tafel müssen dem DIN A4 Format entsprechen. Die Schrift darf nicht aufgesetzt sein. Es ist untersagt, Blumenschalen, Sträuße, Kerzen usw. aufzustellen. Der Grabschmuck darf nur an der separaten Sammelstelle am Grabfeld abgelegt werden. Die Unterhaltung erfolgt gegen vorherige Bezahlung durch die Stadt.

§ 16 – Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale aus Holztafeln bis zur Größe 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Ausnahmefällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. Eine Verlängerung ist in begründeten Ausnahmefällen möglich. (5) Wird ein Grabmal ohne Genehmigung der Stadt errichtet oder geändert oder nicht nach den vorgelegten Entwürfen ausgeführt, kann die Stadt die Beseitigung oder Änderung des Grabmals innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Kommt der Verpflichtete diesem Verlangen nicht nach, kann die Stadt die Beseitigung oder Änderung auf dessen Kosten vornehmen lassen.

§ 17 – Standsicherheit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden. (2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen -TA Grabmal- in der gültigen Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Steingrabmale müssen mindestens 18 cm stark sein. (3) Im Einzelfall sind Ausnahmen von der Mindeststärke nur zulässig, wenn für die Standsicherheit ein prüfbarer statischer Nachweis vorgelegt wird. (4) Bei der Hinzubestattung eines Sarges in ein Familiengrab muss das bestehende Grabmal abgebaut werden, in Einzelfällen auch von Nachbargräbern, um ein sicheres Ausheben von Gräbern zu gewährleisten. Ausnahmen sind gemäß § 7 der Unfallverhütungsvorschrift für Friedhöfe und Krematorien (VSG 4.7) nur dann möglich, wenn das Grabmal auf einem Streifenfundament steht und dieses sicher befestigt ist bzw. die Standfestigkeit durch eine fachkundige Person schriftlich nachgewiesen wird.

§ 18 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicheren Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfü-gungsberechtigte, bei Familiengrabstätten und Urnenfamiliengrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.

§ 19 – Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt und – sofern Kulturdenkmale betroffen sind – der Denkmalbehörde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, so fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt. Die Stadt kann diese gegen Ersatz der Kosten entfernen. Der Stadt obliegt keine Aufbewahrungspflicht.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 20 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 15 Abs. 7) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen unmittelbar nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen.

§ 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung oder jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. (7) Bäume und großwüchsige Sträucher ab 1,50 m, Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff und das Aufstellen von Bänken sind nicht zugelassen. (8) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

§ 21 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, werden insbesondere benachbarte Gräber oder das Gesamtbild durch Sträucher beeinträchtigt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Familiengrabstätten auf Kosten des Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden und bis zum Ende der Ruhezeit mit einem Grabpflegvertrag versehen werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist dieser nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 6-wöchige Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 19 Abs 2 hinzuweisen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.

VII. Benutzung der Leichenhallen, Trauerfeiern

§ 22

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Maßgeblich hierfür ist jeweils die Leichenhalle des Friedhofs, in dem die Bestattung stattfindet. (2) Die Leichenhallen dürfen nur in Begleitung eines Mitglieds des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen. (3) Der Sarg, die Leichenhalle und die Aussegnungshalle können von den Angehörigen geschmückt werden, sofern dadurch die ordnungsgemäße Bestattung und sonstige Bestattungen nicht beeinträchtigt werden. (4) Die Särge von Verstorbenen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheiten gelitten haben, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung des Verstorbenen bedürfen einer besonderen Erlaubnis des Amtsarztes.

§ 22 a

(1) Trauerfeiern können in einem bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Aufbewahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes des Verstorbenen bestehen.

VIII. Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

§ 23

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einichtungen, durch dritte Personen,Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 24 – Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich (1) sich als Besucher entgegen § 3 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, (2) entgegen § 3 Absatz 3

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Fahrräder, E-Scooter, Rollschuhen, Inlineskatern) ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen, befährt,

b) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen, soweit diese nicht als Wege dienen, Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,

d) Tiere, mit Ausnahme von Blindenhunden mitbringt

e) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

f) Blumen, Sträucher usw. von den Friedhofsanlagen oder von fremden Gräbern ohne schriftliche Erlaubnis des Nutzungsberechtigten entfernt

g) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie Dienstleistungen verkauft

h) Druckschriften verteilt,

i) Film-, Ton- Video und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken,

j) lärmt, isst, trinkt und lagert (3) entgegen § 3 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchführt, (4) als Gewerbetreibender entgegen § 4 Abs. 1, 4 und 5 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert, (5) entgegen § 16 Abs. 1 und 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert, (6) Grabmale entgegen § 17 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert (7) Grabmale entgegen § 18 Abs. 1 nicht in gutem und verkehrssicheren Zustand hält, (8) Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 19 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt, (9) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 20 Abs. 8 verwendet oder Kleinzubehör aus nicht verrottbarem Material nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, (10) Grabstätten entgegen § 21 Abs. 1 vernachlässigt.

§ 25 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Familiengräbern (Wahlgräbern) und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden auf 30 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

IX. Bestattungsgebühren

§ 26

(1) Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen - Bestattungsgebührenordnung- erhoben. X. Schlussvorschriften

§ 27 – Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofsordnung tritt am 01.01.2026 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsordnung vom 20.05.2019 außer Kraft.

Bad Mergentheim, den 20.11.2025

gez.

Udo Glatthaar Oberbürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Bad Mergentheim geltend gemacht worden ist.

Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

• die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder

• der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder

• vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

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Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 97xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Bad Mergentheim anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Bad Mergentheim
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 324 € (Urne) bzw. 763 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Bad Mergentheim (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 97xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Bad Mergentheim:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €