📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 29.09.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Creglingen vom 29.09.2026
Stadt Creglingen – Main-Tauber-Kreis
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 29.09.2026 die nachstehende Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Außerdem dürfen auf den Friedhöfen Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(3) Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Creglingen gelegenen und von Ihr verwalteten Friedhöfe:
a) Friedhof Creglingen
b) Friedhof Archshofen
c) Friedhof Finsterlohr
d) Friedhof Frauental
e) Friedhof Münster
f) Friedhof Niederrimbach
g) Friedhof Niedersteinach
h) Friedhof Reinsbronn
i) Friedhof Schmerbach
j) Friedhof Sechselbach
k) Friedhof Standorf
l) Friedhof Waldmannshofen
Die Verstorbenen werden grundsätzlich auf dem Friedhof des Stadtteils bestattet, in dem Sie zuletzt gewohnt haben. Die Bestattung auf einem anderen Friedhof ist möglich, wenn dies vom Bestattungspflichtigen gewünscht wird und die Belegung dies zulässt oder dort ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte besteht.
§ 2 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Der Gemeinderat der Stadt Creglingen kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
(4) Der Gemeinderat der Stadt Creglingen kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(6) Einzelne Grabfelder können durch die Friedhofsverwaltung im öffentlichen Interesse und im Sinne der Friedhofsplanung gesperrt werden. Einen Anspruch auf Beisetzung in einem Grab eines gesperrten Feldes, hat lediglich der Ehegatte, der bereits in der Grabstätte beigesetzen Person.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes, der Verstorbenen und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 7. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.
- 8. der Zutritt von Kindern unter 10 Jahren, außer in Begleitung Erwachsener unter deren Verantwortung,
- 9. zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,
- 10. die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen außer zu privaten Zwecken.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 5 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen der Stadt Creglingen schuldhaft verursachen.
(4) Gewerbliche Arbeiten in den Friedhöfen dürfen werktags zu den üblichen Arbeitszeiten ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche Arbeiten nicht ausgeführt werden.
(5) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(6) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 5 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid zurücknehmen oder widerrufen.
(7) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 6 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen von Montag bis Freitag. Ausnahmen können eingeräumt werden.
(3) Für den Zeitpunkt der Bestattung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 7 Särge und Urnen
(1) Beisetzungen sind in Särgen oder Urnen vorzunehmen.
(2) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere oder kleinere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(3) Auf Antrag können für Särge zum Zweck der Erdbestattung auch andere dem Holz gleichwertige Materialien zugelassen werden, wenn eine würdige und pietätvolle Gestaltung der Särge gewährleistet ist und diese so beschaffen sind, dass die Funktionen eines Holzsarges gleichwertig erfüllt werden. Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen Person, die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern.
§ 8 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Für Tiefgräber muss bei der Erstbeisetzung die Grabsohle mindestens 2,25 m tief liegen.
§ 9 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 25 Jahre.
§ 10 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(5) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(6) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(7) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(9) Wird ein Wahlgrab durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht. Anteilige Grabnutzungsgebühren werden nicht erstattet.
IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Im Einvernehmen mit den Ortschaftsverwaltungen (§ 15 Abs. 3 Nr. 3.3 der Hauptsatzung der Stadt Creglingen in der derzeit gültigen Fassung) werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber,
- 2. Urnenreihengräber,
- 3. Wahlgräber,
- 4. Urnenwahlgräber.
Die in Ziffer 2-4 genannten Grabarten können als Rasengräber zur Verfügung gestellt werden.
(3) Auf den Friedhöfen besteht kein Anspruch auf Überlassung einer bestimmten Grabart sowie einer Grabstätte in bestimmter Lage und auf die Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 12 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
- 3. Reihengrabfelder für Urnenbestattungen (auch als Rasengräber).
- 4. Reihengrabfeld für anonyme Urnenbestattungen (ausschließlich im Friedhof Archshofen)
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. In Ausnahmefällen kann auf Antrag und im Einvernehmen mit den Ortschaftsverwaltungen (§ 15 Abs. 3 Nr. 3.3 der Hauptsatzung der Stadt Creglingen in der derzeit gültigen Fassung) ein Reihengrab nach Ablauf der Ruhezeit in ein Einzelwahlgrab umgewandelt werden. Die Gebühren richten sich nach der zum Zeitpunkt der Umwandlung geltenden Bestattungsgebührensatzung der Stadt Creglingen.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
(6) Anonyme Urnen-Bestattungen sind ausschließlich auf dem Friedhof in Archshofen in dem dafür vorgesehenen Bereich möglich. Die Grabstätten sind nicht gekennzeichnet.
§ 13 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. Auf Antrag ist nach Ablauf der Ruhezeit eine freiwillige Verlängerung des Nutzungsrechts für 10 Jahre (einmalig oder zweimalig) oder 20 Jahre (einmalig) möglich.
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben,
- 9. auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jeder Rechtsnachfolger hat die Graburkunde unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt derjenige an seine Stelle, der der nächste in der Reihenfolge wäre.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Bei freiwilliger Rückgabe besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung des entsprechenden Teils der ursprünglich entrichteten Bestattungsgebühr.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) Diese Vorschriften gelten auch für Urnenwahlgräber. Die Anzahl der Urnen, die in einem Urnenwahlgrab beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; zulässig sind bis zu 4 Urnen.
(13) In Wahlgräbern für Erdbestattungen können auch Urnen beigesetzt werden.
(14) Die Zubettung von 1 Urne in einem belegten Wahlgrab ist zulässig.
§ 14 Rasengräber
(1) Die Gemeinde stellt Rasengräber für Erdbestattungen zur Verfügung. Die Beisetzung von Urnen ist zulässig. Außerdem stellt die Gemeinde Urnenrasengräber bereit.
(2) Die Grabflächen werden nicht durch Wege oder Grabeinfassungen gekennzeichnet, sondern liegen einheitlich in einer geschlossenen Rasenfläche. Das Abtragen und Einebnen des Grabhügels hat innerhalb 1 Jahres ab der Beisetzung durch den Nutzungsberechtigten zu erfolgen. Nach dem Abbau des Grabhügels ist ausschließlich die Stadt Creglingen für die Unterhaltung und Pflege der Rasenfläche zuständig.
(3) Grabmale sind bei Erdeinzel- und Erddoppelgräbern stehend zu errichten, bei Urnengräbern auf Wunsch stehend oder liegend.
(4) Sofern Grabschmuck erwünscht ist, muss eine Steinplatte mit einer Größe von max. 40 cm x 40 cm bodeneben hergestellt werden. Grabschmuck darf nur auf diese Fläche gestellt werden. Der Abstand der Platte für Grabschmuck vom Grabstein beträgt bei Rasenerdgräbern 0,40 m vom Grabstein, bei Rasenurnengräbern 0,20 m vom Kopf des Grabes. Auf der Rasenfläche sind Blumen, Gefäße oder sonstige Grabausstattungen nicht zulässig. Widerrechtlich auf der Rasenfläche abgestellte Blumen, Gefäße oder sonstige Grabausstattungen werden auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt.
(5) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 16 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
§ 17 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale
bis 1,20 m Höhe: 14 cm
bis 1,40 m Höhe: 16 cm
ab 1,40 m Höhe: 18 cm.
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 18 Grabmalhöhe und Grababdeckplatten
(1) Bei Einzel- und Mehrfachgrabstätten dürfen Grabmale und sonstige Grabausstattungen eine Höhe von 150 cm nicht überschreiten.
(2) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
§ 19 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nichtverkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.
§ 20 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen einschließlich der Grabbepflanzungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen und Grabbepflanzungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
(3) Bei der Abräumung der Grabstätte sind sämtliche Grabausstattungsteile mit Fundament und alle Pflanzen mit Wurzelwerk zu entfernen. Die Grabfläche selbst ist einzuebnen und bei Bedarf mit geeignetem Erdmaterial aufzufüllen. Die Fertigstellung der Abräumung ist der Stadt Creglingen durch den Nutzungsberechtigten oder durch das beauftragte Unternehmen anzuzeigen.
(4) Sofern ein Grabmal ohne die Zustimmung der Friedhofsverwaltung aufgestellt wurde und nicht genehmigungsfähig ist, hat der Nutzungsberechtigte dieses unverzüglich zu entfernen. Die Regelungen in Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 21 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher und das Aufstellen von Bänken. Aus Sicherheitsgründen darf der Bewuchs eine Maximalhöhe von 1,50 m nicht überschreiten.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) Anonyme Urnengrabstätten werden ausschließlich von der Stadt Creglingen gepflegt.
§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt oder werden benachbarte Gräber oder das Gesamtbild durch Sträucher beeinträchtigt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten auf Kosten des Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät und bis zum Ende der Ruhezeit mit einem Grabpflegevertrag versehen werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 23 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
(3) Trauerfeiern können in einem bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(4) Die Benutzung der Leichenhalle/Aussegnungshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz erkrankt war oder Bedenken wegen des Zustandes des Verstorbenen bestehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 3 betritt,
- 2. die Verhaltensregeln des § 4 Abs. 1 und 2 missachtet,
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 16 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Abs. 1 und 2),
- 5. Grabmale entgegen § 17 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
- 6. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).
- 7. Grabstätten entgegen § 22 Abs. 1 vernachlässigt
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
IX. Bestattungsgebühren
§ 26 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 27 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet, wer
- 1. ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt
- 2. eine Bestattung in einer Grabstätte in Auftrag gibt,
- 3. Einrichtungen des Friedhofs benutzt,
- 4. eine sonstige Leistung der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt oder
- 5. die Gebührenschuld durch eine vor der Friedhofsverwaltung abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Für im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführte Sonderleistungen kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten treffen.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) der Stadt Creglingen in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 30 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 31 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.11.2026 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung vom 01.08.2021 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung ist gemäß § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss vor Ablauf der o. g. Jahresfrist beanstandet hat. Hat der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder hat die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss vor Ablauf der Jahresfrist beanstandet oder ist die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Creglingen, den 29.09.2026
Hehn Bürgermeister
Ausfertigung
- 1. Die hier vorliegende Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Creglingen vom 29.09.2026 entspricht dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates der Stadt Creglingen vom 29.09.2026.
- 2. Die für den Erlass der Satzung geltenden gesetzlichen Vorschriften wurden eingehalten
Creglingen, 30.09.2026
Hehn Bürgermeister
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Anlage gemäß § 29 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Creglingen vom 29.09.2026
Gebührenverzeichnis
1. Herstellen und Verfüllen von Gräbern auf den städtischen Friedhöfen der Ortschaften
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1.1 | Herstellen und Verfüllen eines Reihengrabes/Wahlgrabes | 743,75 € |
| 1.1.1 | Zuschlag für Fels | 190,40 € |
| 1.1.2 | Zuschlag für den Aushub in der Frostperiode | 95,20 € |
| 1.1.3 | Zuschlag für Beerdigungen an Samstagen | 95,20 € |
| 1.1.4 | Zuschlag für Beerdigungen an Sonn- und Feiertagen | 184,45 € |
| 1.2 | Herstellen und Verfüllen eines Kindergrabes | 458,15 € |
| 1.2.1 | Zuschlag für Fels | 136,85 € |
| 1.2.2 | Zuschlag für den Aushub in der Frostperiode | 65,45 € |
| 1.2.3 | Zuschlag für Beerdigungen an Samstagen | 65,45 € |
| 1.2.4 | Zuschlag für Beerdigungen an Sonn- und Feiertagen | 136,85 € |
| 1.3 | Herstellen und Verfüllen eines Sternenkindergrabes | 160,65 € |
| 1.3.1 | Zuschlag für den Aushub in der Frostperiode | 23,80 € |
| 1.3.2 | Zuschlag für Beerdigungen an Samstagen | 71,40 € |
| 1.3.3 | Zuschlag für Beerdigungen an Sonn- und Feiertagen | 142,80 € |
| 1.4 | Herstellen und Verfüllen eines Tiefgrabes | 1.023,40 € |
| 1.4.1 | Zuschlag für Fels | 297,50 € |
| 1.4.2 | Zuschlag für den Aushub in der Frostperiode | 95,20 € |
| 1.4.3 | Zuschlag für Beerdigungen an Samstagen | 142,80 € |
| 1.4.4 | Zuschlag für Beerdigungen an Sonn- und Feiertagen | 279,65 € |
| 1.5 | Herstellen und Verfüllen eines Urnengrabes | 160,65 € |
| 1.5.1 | Zuschlag für den Aushub in der Frostperiode | 23,80 € |
| 1.5.2 | Zuschlag für Beerdigungen an Samstagen | 71,40 € |
| 1.5.3 | Zuschlag für Beerdigungen an Sonn- und Feiertagen | 142,80 € |
| 1.6 | Ausgrabungen, Umbettungen und sonstige Verrichtungen | 1.386,35 € |
| 1.6.1 | Zuschlag für nachträgliches Tieferlegen (Mehraushub) | 309,40 € |
| 1.6.2 | Zuschlag für Fels | 95,20 € |
| 1.6.3 | Zuschlag für den Aushub in der Frostperiode | 95,20 € |
2. Herstellen und Verfüllen von Gräbern auf dem Friedhof „Herrgottskirche“
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 2.1 | Herstellen und Verfüllen eines Reihengrabes/Wahlgrabes | 821,10 € |
| 2.1.1 | Zuschlag für Fels | 190,40 € |
| 2.1.2 | Zuschlag für den Aushub in der Frostperiode | 95,20 € |
| 2.1.3 | Zuschlag für Beerdigungen an Samstagen | 95,20 € |
| 2.1.4 | Zuschlag für Beerdigungen an Sonn- und Feiertagen | 184,45 € |
| 2.2 | Herstellen und Verfüllen eines Kindergrabes | 458,15 € |
| 2.2.1 | Zuschlag für Fels | 136,85 € |
| 2.2.2 | Zuschlag für den Aushub in der Frostperiode | 65,45 € |
| 2.2.3 | Zuschlag für Beerdigungen an Samstagen | 65,45 € |
| 2.2.4 | Zuschlag für Beerdigungen an Sonn- und Feiertagen | 136,85 € |
| 2.3 | Herstellen und Verfüllen eines Sternenkindergrabes | 160,65 € |
| 2.3.1 | Zuschlag für den Aushub in der Frostperiode | 23,80 € |
| 2.3.2 | Zuschlag für Beerdigungen an Samstagen | 71,40 € |
| 2.3.3 | Zuschlag für Beerdigungen an Sonn- und Feiertagen | 142,80 € |
| 2.4 | Herstellen und Verfüllen eines Tiefgrabes | 1.136,45 € |
| 2.4.1 | Zuschlag für Fels | 297,50 € |
| 2.4.2 | Zuschlag für den Aushub in der Frostperiode | 95,20 € |
| 2.4.3 | Zuschlag für Beerdigungen an Samstagen | 142,80 € |
| 2.4.4 | Zuschlag für Beerdigungen an Sonn- und Feiertagen | 279,65 € |
| 2.5 | Herstellen und Verfüllen eines Urnengrabes | 160,65 € |
| 2.5.1 | Zuschlag für den Aushub in der Frostperiode | 23,80 € |
| 2.5.2 | Zuschlag für Beerdigungen an Samstagen | 71,40 € |
| 2.5.3 | Zuschlag für Beerdigungen an Sonn- und Feiertagen | 142,80 € |
| 2.6 | Ausgrabungen, Umbettungen und sonstige Verrichtungen | 1.547,00 € |
| 2.6.1 | Zuschlag für nachträgliches Tieferlegen (Mehraushub) | 309,40 € |
| 2.6.2 | Zuschlag für Fels | 95,20 € |
| 2.6.3 | Zuschlag für den Aushub in der Frostperiode | 95,20 € |
3. Verwaltungsgebühren
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 3.1 | Ausnahme von der Bestattungsfrist | 18,50 € |
| 3.2 | Zulassung gewerbliche Tätigkeiten | 37,50 € |
| 3.3 | Verlängerung gewerbliche Tätigkeiten | 25,00 € |
| 3.4 | Umwandlung Reihen- in Wahlgrab | 31,50 € |
| 3.5 | Verlängerung Erdgrab ohne Todesfall | 50,50 € |
| 3.6 | Verlängerung Urnengrab ohne Todesfall | 50,50 € |
| 3.7 | Adressermittlung | 25,00 € |
| 3.8 | Grabmalgenehmigung | 37,50 € |
| 3.9 | Vorzeitige Rückgabe der Grabstelle nach Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit | 63,00 € |
| 3.10 | Bearbeitung eines Sterbefalls | 113,50 € |
4. Grabnutzungsgebühren für Grabstätten für Erdbestattungen
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 4.1 | Wahlgrab Sarg einstellig | 1.727,50 € |
| 4.2 | Wahlgrab Sarg zweistellig | 3.110,00 € |
| 4.3 | Wahlgrab Sarg dreistellig | 4.367,50 € |
| 4.4 | Wahlgrab Sarg vierstellig | 5.622,50 € |
| 4.5 | Wahlgrab Rasen Sarg einstellig | 2.937,50 € |
| 4.6 | Wahlgrab Rasen Sarg zweistellig | 5.080,00 € |
| 4.7 | Reihengrab Sarg – Alter bis 10 Jahre | 1.520,00 € |
| 4.8 | Reihengrab Sarg – Alter ab 10 Jahre | 1.520,00 € |
| 4.9 | Kindergrab – Alter bis 3 Jahre | 1.330,00 € |
| 4.10 | Zusätzliche Beisetzung einer Urne in eine bereits belegtes Wahlgrab | 1.100,00 € |
5. Grabnutzungsgebühren für Urnengrabstätten
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 5.1 | Wahlgrab groß Urne einstellig | 1.727,50 € |
| 5.2 | Wahlgrab groß Urne zweistellig | 2.482,50 € |
| 5.3 | Wahlgrab groß Urne dreistellig | 3.235,00 € |
| 5.4 | Wahlgrab groß Urne vierstellig | 3.990,00 € |
| 5.5 | Wahlgrab klein Urne zweistellig | 2.200,00 € |
| 5.6 | Wahlgrab Rasen Urne einstellig | 1.792,50 € |
| 5.7 | Wahlgrab Rasen Urne zweistellig | 2.720,00 € |
| 5.8 | Reihengrab groß Urne | 1.520,00 € |
| 5.9 | Reihengrab klein Urne | 1.290,00 € |
| 5.10 | Reihengrab Rasen klein Urne | 1.640,00 € |
| 5.11 | Reihengrab Rasen groß Urne | 2.140,00 € |
| 5.12 | Reihengrab anonym Urne einstellig | 1.690,00 € |
6. Grabnutzungsgebühren für Verlängerungen des Nutzungsrechts je Stelle und Jahr mit taggenauer Abrechnung
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 6.1 | Wahlgrab Sarg einstellig | 69,10 € |
| 6.2 | Wahlgrab Sarg zweistellig | 124,40 € |
| 6.3 | Wahlgrab Sarg dreistellig | 174,70 € |
| 6.4 | Wahlgrab Sarg vierstellig | 224,90 € |
| 6.5 | Wahlgrab Rasen Sarg einstellig | 117,50 € |
| 6.6 | Wahlgrab Rasen Sarg zweistellig | 203,20 € |
| 6.7 | Wahlgrab groß Urne einstellig | 69,10 € |
| 6.8 | Wahlgrab groß Urne zweistellig | 99,30 € |
| 6.9 | Wahlgrab groß Urne dreistellig | 129,40 € |
| 6.10 | Wahlgrab groß Urne vierstellig | 159,60 € |
| 6.11 | Wahlgrab klein Urne zweistellig | 88,00 € |
| 6.12 | Wahlgrab Rasen Urne einstellig | 71,70 € |
| 6.13 | Wahlgrab Rasen Urne zweistellig | 108,80 € |
| 6.14 | Kindergrab – Alter bis 3 Jahre | 53,20 € |
7. Trauerhallengebühren pro Tag
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 7.1 | Leichenhalle | 136,50 € |
| 7.2 | Leichenzelle pro Tag | 135,50 € |
| 7.3 | Aussegnungshalle ohne Nutzung der Leichenhalle | 143,00 € |
| 7.4 | Kühlzelle pro Tag | 60,00 € |
Hinweis:
Soweit Leistungen des Rechtsgeschäfts der Umsatzbesteuerung unterliegen, sind die dafür anfallenden oben genannten Gebühren zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer vom Gebührenschuldner zu entrichten.
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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Creglingen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!