Friedhofsgebühren Lauda-Königshofen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Lauda-Königshofen · Baden-Württemberg · PLZ 97922

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.01.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Kombidokument der Lauda-Königshofen, Stadt

Stadt Lauda-Königshofen

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

vom 28.11.20051)

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs-und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 28.11.2005 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

  1. 1. geändert durch Satzung vom 19.10.2009, in Kraft seit 01. Januar 2010

geändert durch Satzung vom 21.10.2013, in Kraft seit 01. Januar 2014

geändert durch Satzung vom 26.10.2015, in Kraft seit 01. Januar 2016 geändert durch Satzung vom 30.11.2020, in Kraft seit 01. Januar 2021

Inhaltsübersicht:

I.

Allgemeine Vorschriften VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 1 Widmung und Geltungsbereich

§ 23 Allgemeines

§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege

II. Ordnungsvorschriften

VII. Leichenhallen

§ 2 – Öffnungszeiten

§ 3 – Verhalten auf dem Friedhof

§ 25 Benutzung der Leichenhalle

§ 4 – Gewerbliche Betätigung auf dem

Friedhof

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

III. Bestattungsvorschriften

§ 26 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

§ 5 Allgemeines

§ 6 – Särge / Urnen / Leichentücher

§ 7 – Ausheben der Gräber

IX. Bestattungsgebühren

§ 8 – Ruhezeiten

§ 9 Umbettungen

§ 28 Erhebungsgrundsatz

§ 29 Gebührenschuldner

§ 30 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

IV. Grabstätten

§ 31 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

§ 10 Allgemeines

§ 11 Reihengräber / Kinderreihengräber

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

Rasenreihengräber

§ 12 Wahlgräber / Kinderwahlgräber/

Wahlgräber für Tuchbestattungen

§ 32 Alte Rechte

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

§ 33 In-Kraft-Treten

§ 14 Ehren- und Kriegsgräber

§ 15 Grabanlagen für Urnenrasengräber

und anonyme Urnenrasengräber

§ 16 Vorzeitige Rückgabe von Grabnutzungs-

rechten/Abräumung von Gräbern

V. Grabmale und sonstige Grab-

ausstattungen

§ 17 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

§ 18 Grabeinfassungen/Grababdeckungen

§ 18a Verbot von Grabsteinen, Grababdeckungen

und Grabeinfassungen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

§ 19 Genehmigungserfordernis

§ 20 Standsicherheit

§ 21 Unterhaltung

§ 22 Entfernung

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung und Geltungsbereich

(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Einwohner der Stadt und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 Abs. 9 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und ungeborenen Leibesfrüchten.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

3.1 Bestattungsbezirk des Zentralfriedhofes “Bergfriedhof”.

Er umfasst das gesamte Stadtgebiet der Stadt Lauda-Königshofen mit den Stadtteilen Beckstein, Deubach, Gerlachsheim, Heckfeld, Königshofen, Lauda, Marbach, Messelhausen, Oberbalbach, Oberlauda, Sachsenflur und Unterbalbach.

3.2 Bestattungsbezirk des Friedhofes “Stadtfriedhof Lauda”. In diesem Friedhof sind nur Urnenbestattungen zulässig.

3.3 Bestattungsbezirk des Friedhofes “Beckstein”. Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Beckstein.

3.4 Bestattungsbezirk des Friedhofes “Deubach”. Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Deubach.

3.5 Bestattungsbezirk des Friedhofes “Gerlachsheim”. Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Gerlachsheim.

3.6 Bestattungsbezirk des Friedhofes “Heckfeld”. Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Heckfeld.

3.7 Bestattungsbezirk des Friedhofes “Königshofen”. Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Königshofen.

3.8 Bestattungsbezirk des Friedhofes “Marbach”. Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Marbach.

3.9 Bestattungsbezirk des Friedhofes “Messelhausen”. Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Messelhausen.

3.10 Bestattungsbezirk des Friedhofes “Hofstetten“. Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Messelhausen. In diesem Friedhof sind nur Urnenbestattungen zulässig.

3.11 Bestattungsbezirk des Friedhofes “Oberbalbach”. Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Oberbalbach.

3.12 Bestattungsbezirk des Friedhofes “Oberlauda”. Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Oberlauda.

3.13 Bestattungsbezirk des Friedhofes “Sachsenflur”. Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Sachsenflur.

3.14 Bestattungsbezirk des Friedhofes “Unterbalbach”. Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Unterbalbach.

3.15 Bestattungsbezirk des Friedhofes “Alter Friedhof Unterbalbach“. Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Unterbalbach. In diesem Friedhof sind nur Urnenbestattungen zulässig.

(4) Die Verstorbenen werden grundsätzlich auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks bestattet bzw. beigesetzt, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Ein Anspruch auf Bestattung in einem bestimmten Friedhof für die Verstorbenen besteht nicht, sofern nicht bei ihrem Tode ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs gegeben war. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Eine Bestattung im Zentralfriedhof „Bergfriedhof“ und Stadtfriedhof Lauda ist für die in Absatz 1 Satz 2 und 3 aufgeführten Personen, zulässig.

(5) Das Kindergrabfeld auf dem Zentralfriedhof „Bergfriedhof“ in Lauda dient der Bestattung von Kindern unter 6 Jahren, sowie Tod- und Fehlgeburten und ungeborenen Leibesfrüchten. (6) Das Grabfeld für Tuchbestattungen auf dem Zentralfriedhof „Bergfriedhof“ in Lauda, dient der Bestattung von Personen nicht christlichen Glaubens, die in Lauda-Königshofen ihren letzten Wohnsitz hatten. Einwohner die krankheits- und pflegebedingt in einem auswärtigen Alten- und Pflegeheim untergebracht werden mussten steht dieses Recht ebenfalls zu. Das Grabfeld besteht ausschließlich aus Wahlgräbern.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Das Friedhofspersonal ist berechtigt, Personen, die ihre Weisungen nicht befolgen oder den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandeln, aus dem Friedhof zu verweisen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge, für die besondere Genehmigung erteilt wurde, sowie Fahrzeuge der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.

2. Während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen und auf den Friedhofsgelände Fahrzeuge abzustellen.

3. Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Grabstätten und gesperrte Rasenflächen unberechtigterweise zu betreten und Friedhofsmauern und Zäune zu übersteigen.

4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.

6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.

7. Druckschriften zu verteilen.

8. Blumen, Pflanzen, Grabzeichen und Grabschmuck unberechtigt zu entfernen.

9. Gießkannen an anderen Orten als den Wasserentnahmestellen abzustellen.

10. Geräte wie Spaten, Rechen, Gießkannen oder ähnliche Geräte an der Grabstelle zu lagern.

11. Erde von frisch ausgehobenen Gräbern zu entfernen.

12. Außerhalb der ausgewiesenen Parkflächen Fahrzeuge abzustellen.

13. Außerhalb der Grabstelle Grabschmuck anzubringen und Blumen zu pflanzen.

14. Abgeräumte Gräber wieder zu bepflanzen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch schriftliche Genehmigung des Antrags auf gewerbliche Betätigung. Die Zulassung ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird in der Regel auf 1 Jahr befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorrübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 6 Särge / Urnen / Leichentücher

(1) Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen. Die Särge für Bestattungen müssen aus weichem, leicht verweslichem Holz (Tannen, Fichten, etc.) gefertigt und in ihren Fugen so gut abgedichtet sein, dass das Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht mit umweltbelastenden Chemikalien imprägniert sein. Eichenholzsärge oder solche aus anderem Hartholz sind nicht zulässig. Die Bestattung in Metallsärgen oder Särge aus anderen schlecht vergänglichen Materialien und konservierten Leichen bedürfen der besonderen Genehmigung des Bürgermeisteramtes. Leichentücher müssen aus natürlichen Materialien bestehen.

(2) Kindersärge dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.

(3) Die Beisetzung von Urnen in Steinkästen, Glas, Porzellan, Edelstahl oder nicht innerhalb der Nutzungszeit vergänglicher Überurnen ist nicht gestattet.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Der von der Stadt beauftragte Totengräber ist berechtigt benachbarte Gräber bei einer Beisetzung zu überbauen. Der Nutzungsberechtigte hat dies zu dulden. (3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeiten der Leichen und Aschen betragen:

1. bei Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 15 Jahre,

1.1 bei Fehlgeburten und ungeborenen Leibesfrüchten 5 Jahre,

2. bei Verstorbenen vom vollendeten 6. Lebensjahr ab,

2.1 in Reihengräbern 20 Jahre,

2.2 in Wahlgrabstätten 25 Jahre,

2.3 in Urnengrabstätten 15 Jahre,

3. bei Zubettung von Urnen in Wahlgrabstätten 15 Jahre.

(2) Ist zu befürchten, dass Leichen in Metallsärgen oder Särgen aus schlecht vergänglichem Material oder konservierten Leichen innerhalb der Ruhezeit nicht ausreichend verwesen, so kann die Friedhofsverwaltung eine längere Ruhezeit festlegen oder eine tiefere Bestattung anordnen.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(2) Die nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandenen Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Die Umbettungen lässt die Stadt im Auftrag und auf Rechnung des Antragstellers durch ein Beerdigungsinstitut durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Wird ein Wahlgrab durch die Umbettung frei so erlischt das Nutzungsrecht. IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten, wenn platzmäßig möglich, zur Verfügung gestellt:

1. Reihengräber,

2. Rasenreihengräber

3. Urnenreihengräber,

4. Kinderreihengräber (bis zum vollendeten 6. Lebensjahr),

5. Wahlgräber,

6. Kinderwahlgräber (bis zum vollendeten 6. Lebensjahr),

7. Urnenwahlgräber,

8. Urnenrasenreihengräber in einem Urnengemeinschaftsfeld,

9. anonyme Urnenrasenreihengräber in einem Urnengemeinschaftsfeld,

10. Ehrengräber und Kriegsgräber,

11. Wahlgräber und Rasenwahlgräber für Tuchbestattungen im Bergfriedhof Lauda,

  1. 12. Rasengräber für ungeborene Leibesfürchte (nur im Bergfriedhof Lauda).

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage, sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber / Kinderreihengräber / Rasenreihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und ungeborenen Leibesfrüchten und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge:

1. Wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

2. Wer sich dazu verpflichtet hat,

3. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (Kindergräber) und ungeborenen Leibesfrüchten,

2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab,

3. Rasenreihengrabfelder (3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt; die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen (Totgeburten, Fehlgeburten ungeborene Leibesfrüchte).

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Ein Rasenreihengrabfeld unterliegt den besonderen Gestaltungsvorschriften die durch die Stadt geregelt werden.

(6) Nach Ablauf der Ruhezeit werden die Reihengräber zur Wiederbelegung eingeebnet. Die Verfügungsberechtigten werden drei Monate vor Einebnung darüber benachrichtigt mit der Aufforderung Grabmal, Zubehör, Pflanzen und selbst eingebrachte Fundamente bis zum Zeitpunkt der Einebnung zu entfernen.

(7) Ein Reihengrab kann in ein Rasengrab umgewandelt werden, wenn ein entsprechender Antrag mit einer Begründung für die nicht mehr mögliche Pflege der Grabstätte vorliegt. Das vorhandene Grabmal kann so lange stehen bleiben (wenn es den Vorschriften nach § 20 entspricht), bis die Ruhefrist abgelaufen ist. Danach ist das Grabmal gem. § 22 zu entfernen. Das Abstellen von Grab- und Blumenschmuck ist auf einem Rasengrab grundsätzlich verboten. Die Gebühr für den Pflegeaufwand des Rasengrabes wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung für das komplette Jahr der Antragstellung bis zum Ende der Ruhezeit erhoben.

§ 12 Wahlgräber / Kinderwahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, Tuchbestattungen, für die Bestattung von Tod- und Fehlgeburten sowie ungeborenen Leibesfrüchten und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlichrechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird mit dem Datum verliehen, das sich aus der Nutzungsurkunde ergibt. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Das erstmalige Nutzungsrecht an Wahlgräbern wird auf Antrag auf die Dauer der in § 8 Abs. 1 genannten Ruhezeiten verliehen. Es wird nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Das Nutzungsrecht kann nur einer Person verliehen werden. Diese Person muss in Abs. 7 Satz 3 benannt sein. Bei Uneinigkeit mehrerer Personen ist die Reihenfolge in Abs. 7 maßgebend. Der Wunsch des Verstorbenen ist dabei zu berücksichtigen. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Die Verlängerung soll drei Monate vor Ablauf der Nutzungszeit beantragt werden.

(3) Die Grabnutzungsgebühren richten sich nach der Friedhofssatzung, die zum Zeitpunkt der Verleihung bzw. der erneuten Verleihung gültig ist. Bei Wahlgräbern, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt wird, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Unabhängig davon ist die Zubettung von Urnen möglich.

(6) Eine Bestattung in ein Wahlgrab ist nur zulässig, wenn das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit dauert. Ist dies nicht der Fall, muss das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen werden. Ohne dass ein Bestattungsfall vorliegt kann das Nutzungsrecht nur nach dessen Ablauf um mindestens 5 Jahre erneut verliehen werden. Umfasst eine Grabstätte mehrere Grabstellen, so sind die Nutzungsrechte für alle Grabstätten so zu verlängern, dass eine einheitliche Nutzungszeit entsteht.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger für das Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des verstorbenen Nutzungsberechtigten über

1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten,

2. auf die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,

3. auf die Kinder, 4. auf die Stiefkinder,

5. auf die Eltern,

6. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

7. auf die Geschwister,

8. auf die Stiefgeschwister,

9. auf den Verlobten, Lebensgefährtin, Lebensgefährten,

10. auf die Erben, die nicht unter den oben genannten Personenkreis fallen.

Innerhalb der einzelnen Gruppen der Nrn. 3 bis 8 und 10 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über Bestattungen in der Grabstätte sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(10) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben eines Grabes durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für deren Beseitigung sorgt.

(11) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

(12) Für die Bestattung in einem Wahlgrab im Grabfeld für Tuchbestattungen im Bergfriedhof Lauda, gelten die derzeit gültigen gesetzlichen Regelungen der §§ 4, 13 und 15 der BestattVO von Baden-Württemberg.

((13) Ein Wahlgrab kann in ein Rasengrab umgewandelt werden, wenn ein entsprechender Antrag mit einer Begründung für die nicht mehr mögliche Pflege der Grabstätte vorliegt. Das vorhandene Grabmal kann so lange stehen bleiben (wenn es den Vorschriften nach § 20 entspricht), bis die Nutzungszeit abgelaufen ist. Danach ist das Grabmal gem. § 22 zu entfernen. Das Abstellen von Grab- und Blumenschmuck ist auf einem Rasengrab grundsätzlich verboten. Die Gebühr für den Pflegeaufwand des Rasengrabes wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung für das komplette Jahr der Antragstellung bis zum Ende des Nutzungsrechtes erhoben. .

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) In einem Urnenreihengrab kann nur 1 Urne beigesetzt werden.

(3) In einem Urnenwahlgrab können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend für Urnengrabstätten.

§ 14 Ehrengräber und Kriegsgräber

(1) Ehrengräber und Kriegsgräber sind Grabstätten, die für die Bestattung verdienter Bürgerinnen und Bürger der Stadt und der Kriegsopfer bestimmt sind.

(2) Die Unterhaltung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Stadt. Auf Wunsch kann die Pflege der Ehrengräber auch von Angehörigen übernommen werden.

(3) Über die Zuerkennung eines Ehrengrabes, deren Anlage und Nutzungszeit, entscheidet der Gemeinderat. Nach Ablauf der Ruhezeit oder bei Zubettung einer anderen Person wird eine schriftliche Vereinbarung mit den Verfügungsberechtigten des Ehrengrabes hinsichtlich der weiteren Pflege und der Erhaltung der Grabstätte geschlossen.

§ 15 Grabanlage für Urnenrasengräber und anonyme Urnenrasengräber

(1) In der Grabanlage für Urnenrasengräber und anonyme Urnenrasengräber als Urnengemeinschaftsgrabstätte wird jeder Urne ein bestimmter Bestattungsplatz zugewiesen. (2) Für anonyme Urnenrasengräber dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden.

(3) Anonyme Urnenbeisetzungen werden nur von Personen durchgeführt die bei der Bestattung mitwirken. Alle anderen Personen wie auch Angehörige sind hierbei ausgeschlossen.

(4) Urnengemeinschaftsgrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Auf ihnen dürfen weder Grabmale errichtet noch Grabschmuck abgelegt werden.

(5) Bei den Urnengemeinschaftsgrabstätten können die Angehörigen auf ihre Kosten die Namen, Geburts-und Sterbedaten der/des Verstorbenen auf eine von der Stadt bereitgestellte Tafel nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung anbringen lassen.

§ 16 Vorzeitige Rückgabe von Grabnutzungsrechten/Abräumung von Gräbern

(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte, kann auf begründeten Antrag des Nutzungsberechtigten vorzeitig zurückgegeben werden. Die bereits bezahlte Grabnutzungsgebühr wird anteilig für jedes volle Jahr der vorzeitigen Rückgabe nur erstattet, wenn es sich um ein erneut verliehenes Nutzungsrecht handelt und keine Ruhezeiten mehr zu beachten sind.

(2) Der Antrag gemäß Absatz 1 bedarf der Genehmigung der Stadt.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 17 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

(2) Für die Errichtung von Grabmalen gelten nachstehende Richtlinien:

1. Zugelassen sind alle Natursteingrabmale, Holzzeichen, schmiedeeiserne und bronzene Grabzeichen.

2. Die Aufstellung von Grabmalen aus Kunststein oder anderen Materialien bedarf der besonderen Genehmigung der Stadtverwaltung

3. Die Grabmale dürfen über die Breite des Grabes nicht hinausragen.

4. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(3) Die maximale Höhe für Grabmale, gemessen vom höchsten Punkt des Geländes sollen

bei Einzelwahlgräbern 1,50 m bei Familienwahlgräbern 1,70 m und bei Urnengräbern 0,70 m nicht überschreiten.

(4) Die Gestaltung und Nutzung einer Grabstätte außerhalb der dafür vorgesehenen Grabfläche ist nicht erlaubt.

(5) Das Grabfeld für Tuchbestattungen im Bergfriedhof Lauda besteht aus Rasengräbern und normalen Wahlgräbern die dem allgemeinen Gestaltungsgrundsatz unterliegen. Ungepflegte Erdhügel sind nicht erlaubt.

§ 18 Grabeinfassungen/Grababdeckungen

(1) Grabeinfassungen und Grababdeckungen sind nur in bestimmten Friedhofsbereichen zulässig. Bei bereits eingefassten Gräbern ist eine Grabeinfassung nicht zulässig. Bestimmte Ausnahmefälle regelt die Stadtverwaltung. Sie bedürfen analog § 17 der Genehmigung. In bestimmten Bereichen werden für Zwischenwege als Grabunterteilung von der Stadt Steinplatten zur Verfügung gestellt. Diese sind plan ebenerdig in gleichmäßigem Abstand nach Angabe der Stadtverwaltung zu verlegen. Eine Veränderung ist nicht gestattet. Die Platten verbleiben im Eigentum der Stadt.

(2) Grabeinfassungen und Grabplatten dürfen, gemessen vom höchsten Punkt des Geländes, nicht mehr als 7 cm über das natürliche Gelände herausragen.

§ 18 a Verbot von Grabsteinen, Grababdeckungen und Grabeinfassungen aus ausbeuterischer

Kinderarbeit

Es dürfen nur Grabsteine, Grababdeckungen und Grabeinfassungen verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt wurden. Der Nachweis ist durch ein Siegel der unabhängigen Zertifizierungsstelle oder in anderer geeigneter Weise zu erbringen.

§ 19 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung Holzkreuze und Holzeinfassungen zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen baulicher Art bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können.

(6) Werden Grabmale, Einfassungen und sonstigen bauliche Anlagen ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet, so kann die Friedhofsverwaltung die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber und die Erstellerin bzw. den Ersteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Zustimmung nach Abs. 1 und 3 nachzuholen oder den genehmigten Zustand herzustellen. Wird die Aufforderung nicht rechtzeitig befolgt oder kann die nachträgliche beantragte Zustimmung nicht erteilt werden, kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung auf Kosten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers vornehmen lassen.

(7) Die Genehmigung für die Aufstellung von Grabmalen ist nur zu erteilen, wenn die Anforderungen an die Grabmale und die sonstige Grabausstattung nach der örtlichen Satzung eingehalten werden.

§ 20 Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Fundamente dürfen weder auf Nachbargräber noch auf Friedhofswege übergreifen. Stein, Sockel und Fundament sind nach ihrer Größe entsprechend miteinander zu verbinden. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrung) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon zu entfernen; die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 21 Unterhaltung

(1) Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen sind so zu gestalten, dass sie die Umgebung nicht stören und den Friedhofszweck und die Würde des Friedhofs nicht gefährden.

(2) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgräbern und Urnenwahlgräbern der Nutzungsberechtigte.

§ 22 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale, selbst eingebrachte Fundamente und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung (Brief bzw. Hinweis auf Grabstätte) der Stadt nicht innerhalb von 3 Monaten erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale, selbst eingebrachte Fundamente und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 3 dieser Satzung ist entsprechend anwendbar. Die Stadt ist nicht verpflichtet diese Sachen aufzubewahren.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 23 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und bis zum Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei mit Platten eingefassten Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Bei der Pflanzung von Bäumen und Sträuchern muss gewährleistet sein, dass diese eine Wuchshöhe von über 2 m nicht erreichen. Ausnahmen sind von der Stadt zu genehmigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 21 Absatz 2 Satz 2 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung bepflanzt und hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sowie bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes abzuräumen und einzuebnen. § 22 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie für die Grabpflege zuständige Personen, sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.

§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 21 Absatz 2 Satz

  1. 2. auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so kann die Stadt die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in ein Rasengrab umwandeln und das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. Wird der Aufforderung nach Satz 1 und Satz 4 nicht nachgekommen, so können die jeweiligen Grabstätten von der Stadt im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz abgeräumt und eingeebnet werden.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck analog Absatz 1 Satz 5 abräumen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Leichenhallen

§ 25 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Zustimmung der Stadt betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Bei Ansteckungsgefahr wird der Sarg verschlossen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 26 Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhut- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,

2. entgegen § 3 Abs. 1 sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt.

3. entgegen § 3 Abs. 2 a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt und auf dem Friedhofsgelände Fahrzeuge abstellt,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Grabstätten und gesperrte Rasenflächen unberechtigterweise betritt und Friedhofsmauern und Zäune übersteigt,

d) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

f) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

g) Druckschriften verteilt,

h) Blumen, Pflanzen, Grabzeichen und Grabschmuck unberechtigt entfernt,

i) Gießkannen an anderen Orten als den Wasserentnahmestellen abstellt,

j) Geräte wie Spaten, Rechen, Gießkannen oder ähnliche Geräte an der Grabstätte ablagert,

k) Erde von frisch ausgehobenen Gräbern entfernt,

l) außerhalb der ausgewiesenen Parkflächen Fahrzeuge abstellt.

4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),

5. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 19 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 22 Absatz 1),

6. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21 Absatz 2 Satz 1 und 2),

7. die Grabstätte außerhalb der vorgesehenen Grabfläche bepflanzt und gestaltet.

abgeräumte Grabstätten wiederbepflanzt.

IX. Bestattungsgebühren

§ 28 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 29 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

1. wer die Amtshandlung veranlasst oder zu veranlassen hat oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;

2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet,

1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt oder in wessen Interesse sie erfolgt,

2. wer die Bestattungskosten gem. § 31 Abs. 1 i.V. mit § 21 Abs. 1 Nr. 1 Bestattungsgesetz der Reihenfolge nach zu tragen hat. Das sind der Ehegatte oder die Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 30 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 31 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 32 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Lauda-Königshofen bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben bis zum Ablauf der jeweiligen Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften bestehen.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 33 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung vom 15. Dezember 1975 und die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen -Bestattungsgebührenordnung- vom 28. September 1998 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Hinweis

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Lauda-Königshofen, den 30.11.2020

Für den Gemeinderat

Dr. Lukas Braun Bürgermeister Anlage zur Friedhofssatzung - Gebührenverzeichnis –

Nr. Amtshandlung/Gebührentatbestand Gebühr (€) 1. Verwaltungsgebühren

1.1 Genehmigung zur Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals 44,00 1.2 Zulassung gewerblicher Tätigkeiten

1.21 Einzelfall 10,00 1.22 Befristete Zulassung für die Dauer eines Jahres 40,00 1.23 Befristete Z lassung für mehrere Jahre pro Jahr 30,00 1.3 Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen, Gebeinen und Urnen (ohne Rücksicht auf die Liegezeit) 100,00 1.4 Genehmigung für die vorzeitige Rückgabe von Grabnutzungsrechten oder Abräumung von Gräbern 20,00 1.4.1 bei gleichzeitiger Rückerstattung der Grabnutzungsgebühren zusätzlich 40,00 1.5 Bescheinigung für Übernahme Urne 5,00 1.6 Genehmigung zur Änderung einer Wahlgrabstätte 50,00 1.7 Umwandlung einer Grabstätte in ein Rasengrab 50,00

2. Benutzungsgebühren

2.1 Sargbestattungen Öffnen und Schließen des Grabes

2.11 von Personen vom vollendeten 6. Lebensjahr ab in ein Normalgrab 928,00 2.12 von Personen vom vollendeten 6. Lebensjahr ab in ein Tiefgrab 1.311,00 2.13 von Personen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 581,00 2.14 von Tot- und Fehlgeburten 581,00 2.15 von ungeborenen Leibesfrüchten 485,00 2.16 ein Zuschlag zu 2.11 bis 2.15 für Bestattungen an Sonntagen und Feiertagen von 60% 2.2 Urnenbestattungen Öffnen und Schließen des Grabes

2.21 an Werktagen 485,00 2.22 ein Zuschlag zu 2.21 für Beisetzungen an Sonntagen und Feiertagen von 60% 2.3 Überlassung eines Reihengrabes

2.31 für Personen vom vollendeten 6. Lebensjahr ab (ND: 20 Jahre) 2.059,00 2.32 für Personen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (ND: 15 Jahre) 1.029,00 2.33 für ungeborene Leibesfrüchte (ND: 5 Jahre) 178,00 2.4 Überlassung eines Urnenreihengrabes (ND: 15 Jahre, 1 Urne) 1.029,00 2.5 Überlassung einer Grabstätte im Urnengemeinschaftsfeld (ND: 15 Jahre, 1 Urne) 617,00 2.6 Zusätzliche Urne in ein Erdwahlgrab 514,00 2.7 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten

2.71 Wahlgrab für Personen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (ND: 25 Jahre) 1.716,00 2.72 Wahlgrab tief, je einstellige Grabfläche (ND: 25 Jahre) 3.432,00 2.73 Urnenwahlgrab (ND: 15 Jahre, für bis zu 4 Urnen) 2.574,00 2.74 Erneute Verleihung für die Dauer einer Nutzungsperiode

2.74.1 Wahlgrab für Personen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 1.716,00 2.74.2 Wahlgrab tief, je einstellige Grabfläche 3.432,00 2.74.3 Urnenwahlgrab 2.574,00 2.74.4 Für eine davon abweichende Nutzungsdauer wird je Jahr bei Wahlgrabstätten 1/25, bei Urnenwahlgrabstätten 1/15, der jeweiligen Nutzungsgebühr berechnet. Die Abrechnung erfolgt Tag genau.

2.75 Gebühr für den Pflegeaufwand eines Rasengrabes pro Jahr 70,00 2.8 Bei vorzeitiger Rückgabe eines Grabnutzungsrechts nach § 16 Absatz 1 wird die für jedes volle Jahr der vorzeitigen Rückgabe bezahlte Grabnutzungsgebühr erstattet.

2.9 Benutzung der Leichenhalle und Aussegnungshalle

2.91 Benutzung der Leichenhalle je angefangenen Tag (der 1. Samstag und Sonntag der Leichenhallennutzung werden nicht berechnet, dies gilt auch für Feiertage) 135,00 2.92 Benutzung der Aussegnungshalle 369,00 2.93 Benutzung des Sektionsraumes 100,00 ND = Nutzungsdauer