📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 26.11.2025, gültig ab 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Wenzenbach (vom 26.11.2025, Stand 01.01.2026)
GEMEINDE WENZENBACH
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der Gemeinde Wenzenbach über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen
(Friedhofsgebührensatzung) vom 26.11.2025, gültig ab 01.01.2026
Inhaltsübersicht:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
§ 2 Gebührenpflichtiger
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
§ 4 Grabnutzungsgebühr
§ 5 Leichenhausgebühr
§ 6 Gebühren für Friedhofsdienstleistungen
§ 7 Sonstige Gebühren
§ 8 Inkrafttreten
Friedhofsgebührensatzung (Stand 01.01.2026) Seite [2]
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Wenzenbach folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)
b) Leichenhausgebühr (§ 5)
c) Sonstige Gebühren (§ 7)
(3) Die Gemeinde stellt dem Gewerbetreibenden für die Ausübung ihrer Tätigkeiten einen Berechtigungsschein aus, die ihm auf den gemeindlichen Friedhöfen mit besonderen Rechten und Pflichten ausstattet. Die Verwaltungsgebühr beträgt
a) für eine Jahreserlaubnis 55,00 EURO,
b) für eine Einzelerlaubnis 15,00 EURO.
§ 2 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Nutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt.
(2) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grab-nutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach
§ 31 der Friedhofssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Grabgebühr wird dabei in
Friedhofsgebührensatzung (Stand 01.01.2026) Seite [3]
der Regel immer für volle Jahre erhoben. Auf schriftlichen Antrag kann eine monatsgenaue Berechnung erfolgen.
(2) Die Leichenhausgebühr (§ 5) entsteht mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr der einzelnen Grabtypen beträgt für die Friedhofsanlage Wenzenbach jeweils pro Jahr:
a) ein Einzelgrab mit Tieferlegung (2 Grabstellen) 28,00 EURO
b) ein Einzelgrab ohne Tieferlegung (1 Grabstelle) 19,00 EURO
c) ein Familiengrab mit Tieferlegung (4 Grabstellen) 58,00 EURO
d) ein Familiengrab ohne Tieferlegung (2 Grabstellen)
e) ein Urnengrab in einem Urnenblock (2 Urnen)
f) ein Urnengrab in einer Urnenmauer (2 Urnen)
g) ein Urnenerdgrab (4 Urnen) 41,00 EURO 38,00 EURO 38,00 EURO 38,00 EURO
Die Grabnutzungsgebühr der einzelnen Grabtypen beträgt für die Friedhofsanlage Irlbach jeweils pro Jahr:
a) ein Einzelgrab mit Tieferlegung (2 Grabstellen) 32,00 EURO
b) ein Einzelgrab ohne Tieferlegung (1 Grabstelle) 23,00 EURO
c) ein Familiengrab mit Tieferlegung (4 Grabstellen) 68,00 EURO
d) ein Familiengrab ohne Tieferlegung (2 Grabstellen)
e) ein Urnengrab in einem Urnenblock (2 Urnen)
f) ein Urnengrab in einer Urnenmauer (2 Urnen)
g) ein Urnenerdgrab (4 Urnen) 50,00 EURO 38,00 EURO 38,00 EURO 38,00 EURO
(2) Für jede weitere Urne, welche in einer Erdgrabstätte beigesetzt wird, beträgt die Gebühr pro Jahr einheitlich 9,00 €. Die jeweiligen Ruhefristen sind hierbei einzuhalten. Auf die Regelungen der § 10 und § 11 der Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Wenzenbach wird verwiesen.
(3) Bei Erdgrabstätten, die über kein durchgehendes Fundament verfügen, ermäßigt sich die o.a. Gebühr um jeweils 2,05 € pro Meter an nichtdurchgängigem Fundament für die Friedhofsanlage Wenzenbach bzw. um 6,70 € pro Meter an nichtdurchgängigem Fundament für die Friedhofsanlage Irlbach.
Friedhofsgebührensatzung (Stand 01.01.2026) Seite [4]
(4) Der Anspruch auf den Erwerb einer Erdgrabstätte (Einzelgrab oder Familiengrab) ohne Tieferlegung besteht nur dann, wenn eine Tieferlegung für die betroffene Erdgrabstätte nicht zulässig ist.
(5) Die Grabgebühren nach Absatz 1, 2 und 3 gelten auch bei Verlängerung des Grab-nutzungsrechts.
(6) Wird auf ein Grabrecht verzichtet, wird der auf die ungenutzten Jahre entfallende Anteil der Grabnutzungsgebühr erstattet, sobald die Grabstätte abgeräumt ist. § 7 bleibt unberührt.
§ 5 Leichenhausgebühr
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses oder die vorübergehende Aufbewahrung einer Leiche beträgt je angefangenem Benutzungstag 50,00 €. Es werden je Bestattung maximal 3 Benutzungstage berechnet. (2) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenkühltruhe beträgt je angefangenem Benutzungstag 4,50 €. Es werden je Bestattung maximal 3 Benutzungstage berechnet. (3) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses zur Aussegnung für eine Urnenbeisetzung beträgt je angefangenem Benutzungstag 50,00 €. Es werden je Bestattung maximal 3 Benutzungstage berechnet. Die nur vorübergehende Aufbewahrung einer in Kürze beizusetzenden Urne im Leichenhaus ohne stattfindende Aussegnung erfolgt kostenfrei.
§ 6 Gebühren für Friedhofsdienstleistungen
Die Abrechnung der Friedhofsdienstleistungen erfolgt direkt durch das Bestattungsunternehmen mit dem Kostenschuldner. Hierfür überträgt die Gemeinde die Kassengeschäfte gem. Art. 101 GO an das beauftragte Bestattungsunternehmen.
§ 7 Sonstige Gebühren
1) Schriftliche Auskünfte
5,-- EURO 2) Gebühren für die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabdenkmals
a) für ein Einzelgrab oder Urnenerdgrab 20,-- EURO
b) für ein Familiengrab 20,-- EURO
c) Genehmigung der Beschriftung einer von der Gemeinde gestellten Urnenplatte 10,-- EURO 3) Gebühr für die Umschreibung oder Verlängerung eines Grab-nutzungsrechtes einschließlich der Erteilung einer Graburkunde, oder der Auflösung eines Nutzungsrechtes 20,-- EURO 4) Erteilung einer Graburkunde 10,-- EURO
Friedhofsgebührensatzung (Stand 01.01.2026) Seite [5]
5) Zustimmung zur Tieferlegung (gem. § 13 Abs. 4 der Friedhofs- und Bestattungssatzung 10,-- EURO 6) Genehmigung zur Bestattung nach § 4 Abs. 2 und § 14 Abs. 4 der Friedhofs- und Bestattungssatzung 10,-- EURO 7) Antragsgebühr für Umbettungen und Ausgrabungen 10,-- EURO 8) Gebühr für die Gestattung von Ausnahmen (z.B. § 14 Abs. 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) 10,-- EURO 9) Gebühr für die Anforderung einer Urne zum Zwecke der Beisetzung 10,-- EURO
- 10. Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Benutzungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen vom 01. Juni 2016 mit den Änderungen vom 25.10.2016 (1. Änderung) und 17.06.2020 (2. Änderung) außer Kraft und wird durch die Satzung vom 26.11.2025 ersetzt
(3) Bereits bezahlte Gebühren sind von Gebührenänderungen nicht betroffen.
Wenzenbach, den 26. November 2025 Gemeinde Wenzenbach
Koch
Erster Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 26.11.2025, gültig ab 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Wenzenbach (vom 26.11.2025, Stand 01.01.2026)
GEMEINDE WENZENBACH
SATZUNG über die Benutzung gemeindlicher Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Wenzenbach (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 26.11.2025, gültig ab 01.01.2026
Inhaltsübersicht:
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gegenstand der Satzung
Der gemeindliche Friedhof Allgemeines
§ 2 Widmungszweck
§ 3 Friedhofsverwaltung
§ 4 Bestattungsanspruch
Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten im Friedhof
§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
Die einzelnen Grabstätten/ Die Grabmäler Grabstätten
§ 8 Allgemeines
§ 9 Arten der Grabstätten
§ 10 Einzelgräber
§ 11 Familiengräber
§ 12 Urnenbeisetzung
§ 13 Größe und Tiefe der Grabstätten
§ 14 Rechte an Grabstätten
§ 15 Dauer des Grabrechts
§ 16 Umschreibung des Benutzungsrechts
§ 17 Verzicht auf das Grabnutzungsrecht
§ 18 Beschränkung der Rechte an Grabstätten
§ 19 Pflege und Instandhaltung/Gestaltung der Grabstätten
§ 20 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
Satzung über die Benutzung gemeindlicher Bestattungseinrichtungen Seite [2]
Die Grabmäler
§ 21 Errichtung von Grabmälern und Einfriedungen
§ 22 Gestaltung der Grabmäler
§ 23 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen
§ 24 Gründung und Erhaltung von Grabmälern
§ 25 Entfernung von Grabmälern
Leichenhaus
§ 26 Widmungszweck; Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses
§ 27 Benutzungszwang
Leichentransportmittel
§ 28 Leichentransport
Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 29 Friedhofs- und Bestattungspersonal
Bestattungsvorschriften
§ 30 Anzeigepflicht
§ 31 Ruhezeiten
§ 32 Leichenausgrabungen und Umbettungen
Schlussbestimmungen
§ 33 Alte Nutzungsrechte
§ 34 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
§ 35 Haftungsausschluss
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
§ 37 Inkrafttreten
Satzung über die Benutzung gemeindlicher Bestattungseinrichtungen Seite [3]
Aufgrund des Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Wenzenbach folgende Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen:
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als öffentliche Einrichtung:
- 1. die gemeindlichen Friedhöfe
- im Ortsteil Wenzenbach, Kapellenweg
- im Ortsteil Irlbach, Silbertalstraße
- 2. die gemeindlichen Leichenhäuser
- im Ortsteil Wenzenbach, Kapellenweg
- im Ortsteil Irlbach, Silbertalstraße
- 3. Friedhofs- und Bestattungspersonal
Der gemeindliche Friedhof Allgemeines
§ 2 Widmungszweck
Die gemeindlichen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3 Friedhofsverwaltung
Die gemeindlichen Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
§ 4 Bestattungsanspruch
(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen ist die Beisetzung zulässig
- 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
- 2. der im Gemeindegebiet, oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen
- 4. Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 BestG
(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Satzung über die Benutzung gemeindlicher Bestattungseinrichtungen Seite [4]
Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die gemeindlichen Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekanntgegeben; bei dringendem Bedürfnis kann die Friedhofsverwaltung in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass - z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen - untersagen.
§ 6 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten.
(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt:
- 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
- 2. Zu rauchen, zu lärmen, zu spielen und zu betteln;
- 3. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie von der Gemeinde zugelassene Fahrzeuge;
- 4. Ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
- 5. Während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten zu verrichten;
- 6. Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür gekennzeichneten Plätzen;
- 7. Wege, Plätze, Gräber zu verunreinigen, sowie Grabstätten und Grünanlagen zu betreten;
- 8. Unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen und ähnliche Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinzustellen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung vereinbar sind.
§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Satzung über die Benutzung gemeindlicher Bestattungseinrichtungen Seite [5]
(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 6 Abs.4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung ist abzuschließen.
(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
(5) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen sowie Grabmale und Grabeinfassungen errichten, bearbeiten, oder entfernen, für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung. Diese ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen.
(6) Die Zulassung nach Abs. 5 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sind. Fachlich geeignet zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen sind Gewerbetreibende, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung genannten technischen Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Gewerbetreibenden müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen zu können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Personen, die unvollständige Anzeigen, bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen, oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen, müssen über geeignetes Gerät verfügen und insbesondere die „Allgemeinen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG)“, die hierzu ergangenen Richtlinien der Sozialversicherung, Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sowie die Vorschriften des Gemeinde-Unfall-Versicherungsverbandes (GUV) kennen und beachten. Eine entsprechende Erklärung über die Erfüllung der vorstehenden Anforderungen durch den Antragsteller in Bezug auf die jeweilige Dienstleistung ist dem Antrag oder Vertrag auf Zulassung ebenso beizufügen wie ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Schäden nach Abs. 3 abdeckt. Satzung über die Benutzung gemeindlicher Bestattungseinrichtungen Seite [6]
(7) Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden.
(8) Über den Antrag wird innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden. Die Zulassung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb der festgelegten Frist entschieden wurde.
(9) Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit anzuzeigen. Die Anzeige hat vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu erfolgen.
(10) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 5 bis 9 sind nicht anwendbar.
(11) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 71a bis 71e BayVwVfG).
Die einzelnen Grabstätten
§ 8 Allgemeines
Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs- (Belegungs-) Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während den allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
§ 9 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- 1. Einzelgrabstätten
- 2. Familiengrabstätten
- 3. Urnengrabstätten (-nischen)
- 4. Urnenerdgrabstätten
(2) Bestattungen können nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. Satzung über die Benutzung gemeindlicher Bestattungseinrichtungen Seite [7]
(3) Wird weder ein Familiengrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Friedhofsverwaltung dem Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) ein Einzelgrab zu.
§ 10 Einzelgräber
(1) Einzelgräber sind Grabstätten für die Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 31) des zu Bestattenden vergeben werden.
(2) Einzelgräber dürfen während der Ruhefrist nur mit einer bzw. bei Tieferlegung mit 2 Leichen belegt werden. Zusätzlich können 4 Urnen beigesetzt werden.
(3) Aus einem Einzelgrab kann nur in ein Familiengrab umgebettet werden.
§ 11 Familiengräber
Familiengräber sind Doppelgräber, die während der Ruhefrist mit 2 bzw. bei Tieferlegungen mit 4 Leichen belegt werden dürfen. Zusätzlich können 6 Urnen beigesetzt werden."
§ 12 Urnenbeisetzung
(1) Die Urnenbeisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung (§ 3) vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Sterbeurkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(2) Urnen können unterirdisch oder oberirdisch (in der Urnenmauer) beigesetzt werden. Die unterirdische Beisetzung bedarf der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
(3) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend den Vorschriften des § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. Für die Urnenbeisetzung im Erdreich dürfen nur Urnen und Überurnen verwendet werden, die biologisch abbaubar sind und deren Material die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern kann.
(4) Die Urnennischen der Urnenmauer auf dem Friedhof Wenzenbach sind mit einem Deckel aus geeignetem Material zu verschließen. Die Urnennischen der Urnenmauer auf dem Friedhof Irlbach und der Urnenstelen beider Friedhöfe sind mit einer von der Gemeinde gestellten einheitlichen Verschlussplatte versehen. Die Beschriftung hat mit einer Bronzebeschriftung in den von der Gemeinde zugelassen Bronzebuchstaben zu erfolgen (z.B. Contur Bronze/Revant Bronze). Die Beschriftung ist von der Friedhofsverwaltung zu genehmigen.
(5) Nach Erlöschen der Benutzungsrechte an Urnennischen kann die Friedhofsverwaltung über das Urnengrab verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Hiervon werden die Benutzungsberechtigten, die Erben oder die Pfleger Satzung über die Benutzung gemeindlicher Bestattungseinrichtungen Seite [8]
des Grabes rechtzeitig von der Friedhofsverwaltung benachrichtigt. Wird von der Friedhofsverwaltung über das Urnengrab verfügt, so ist sie berechtigt, die Aschenbehälter an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
§ 13 Größe und Tiefe der Grabstätten
(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel mindestens folgende Ausmaße:
a) Einzelgräber: Länge: 2,20 m, Breite: 0,90 m
b) Familiengräber: Länge: 2,20 m, Breite: 2,00 m
c) Urnenerdgräber: Länge: 0,80 m, Breite: 0,60 m
Die Größe der Grabeinfassung ergibt sich aus § 23.
(2) Die Tiefe der Grabsohle muss für Gräber von Personen ab dem vollendeten
- 12. Lebensjahr mindestens 1,60 m und bei doppelbelegten Gräbern (Tieferlegung) 2,20 m unter der Erdoberfläche liegen.
(3) Bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr hat die Tiefe der Grabsohle mindestens 1,30 m zu betragen. Bei Tieferlegung ist die Tiefe entsprechend Absatz 2 einzuhalten.
(4) Die Tieferlegung bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie ist nur dort zulässig, wo die Bestimmungen der bestattungsrechtlichen Genehmigung und der Baugenehmigung des Friedhofes eingehalten werden können.
(5) Die Erdbestattung von Urnen erfolgt in einer Tiefe von 0,80 m.
§ 14 Rechte an Grabstätten
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde; an ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung.
(2) Ein Grabrecht kann nur zur Vornahme einer sofortigen Bestattung erworben werden. Ausnahmen können in begründeten Einzelfällen zugelassen werden.
(3) An allen Grabstätten wird ein Grabrecht erworben. Es soll immer nur einer Person, dem Grabberechtigten eingeräumt werden. Das Grabrecht entsteht mit der schriftlichen Mitteilung der Gemeinde an den Erwerber in der Regel durch die Ausstellung einer Urkunde.
(4) Der Benutzungsberechtigte hat das Recht, in dem Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder und deren Ehegatten, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Beisetzung anderer Verstorbener bedarf der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
(5) Das Grabbenutzungsrecht wird in der Regel um 10 Jahre verlängert, wenn der Satzung über die Benutzung gemeindlicher Bestattungseinrichtungen Seite [9]
Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs dies zulässt und anlässlich einer Bestattung mindestens für die Dauer der Ruhefrist.
(6) Nach Erlöschen des Grabbenutzungsrechts kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hiervon werden die Benutzungsberechtigten, die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Friedhofsverwaltung benachrichtigt.
§ 15 Dauer des Grabrechts
Das Grabrecht an einer Grabstätte besteht für die Dauer der Ruhezeit des zuletzt Verstorbenen.
§ 16 Umschreibung des Benutzungsrechts
(1) Zu Lebzeiten des Benutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabbenutzungsrechts der Ehegatte oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Benutzungsberechtigte zugunsten des Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf das Grabbenutzungsrecht verzichtet hat.
(2) Nach dem Tode des Benutzungsberechtigten kann derjenige die Übertragung eines laufenden Grabbenutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Benutzungsberechtigten in einer letztwilligen rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Leben aber der Ehegatte oder ein Abkömmling des Benutzungsberechtigten, so haben diese auf jeden Fall den Vorrang.
(3) Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf die bestattungspflichtige Person nach § 15 der Bestattungsverordnung in der dort vorgegebenen Reihenfolge.
(4) Über die Übertragung bzw. Umschreibung erhält der neue Grabbenutzungsberechtigte eine Urkunde.
§ 17 Verzicht auf das Grabnutzungsrecht
Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.
§ 18 Beschränkung der Rechte an Grabstätten
(1) Das Benutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhezeit des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist. Satzung über die Benutzung gemeindlicher Bestattungseinrichtungen Seite [10]
(2) Bei Entzug des Benutzungsrechts wird dem Benutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.
§ 19 Pflege und Instandhaltung/Gestaltung der Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt bleibt.
(2) Spätestens sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten.
(3) Die laufende Grabpflege obliegt dem Grabberechtigten oder dem sonstigen Verpflichteten.
(4) Übernimmt für ein Einzelgrab niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Gemeinde berechtigt, das Grabbeet abzuräumen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und den Grabplatz nach Ablauf der Ruhezeit anderweitig zu vergeben.
(5) Entspricht bei einem Grabplatz, an dem ein Benutzungsrecht besteht, der Zustand des Grabplatzes oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 35 dieser Satzung (Ersatzvornahme) Anwendung. Werden hierbei die entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht ersetzt, so kann das Benutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhezeit als erloschen erklärt werden. Die Gemeinde ist in diesem Falle berechtigt, das Grabbeet einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit anderweitig zu vergeben. Sobald der Gemeinde die entstandenen Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben.
§ 20 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. Bäume dürfen nicht gepflanzt werden.
(2) Das Anliefern und Verwenden von Trauergebinden, Kränzen, Blumen, Gestecken und ähnlichem Grabschmuck welcher nicht aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien besteht, ist unzulässig. Unzulässiger Grabschmuck kann im Wiederholungsfall bei seiner Anlieferung durch Gewerbetreibende zurückgewiesen werden.
(3) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Satzung über die Benutzung gemeindlicher Bestattungseinrichtungen Seite [11]
Die Grabmäler
§ 21 Errichtung von Grabmälern und Einfriedungen
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend.
(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:
- 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
- 2. die Angabe des Werkstoffs, seine Farbe und Bearbeitung
- 3. die Angabe über die Schriftverteilung.
Soweit es erforderlich ist, können von der Friedhofsverwaltung im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.
(4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.
§ 22 Gestaltung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen.
(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.
(3) Für Grabmale dürfen grundsätzlich nur Natursteine (außer Findlingen), Holz, Bronze und Schmiedeeisen verwendet werden.
(4) Es sind nur stehende Grabmale zulässig.
(5) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind grundsätzlich folgende Vorschriften einzuhalten:
Jede handwerkliche Bearbeitung außer Politur ist möglich.
Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Satzung über die Benutzung gemeindlicher Bestattungseinrichtungen Seite [12]
Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Farben.
Der Name des Herstellers eines Grabmals darf nur an der Seiten- oder Rückfläche angebracht werden.
(6) Aus gestalterischen Gründen kann die Friedhofverwaltung Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 3 bis 5 zulassen.
§ 23 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen
(1) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmale zulässig.
Die Breite darf die der Grabeinfassung nicht überschreiten.
Die Höhenfestsetzung bei Einzel- und Familiengräbern erfolgt ab Grabeinfassungsoberkante; zulässig ist eine Höhe bis 1,30 m. Bei Urnenerdgräbern ist eine Höhe zulässig von 0,80 cm.
(2) Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Abmessungen (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:
- 1. Einzelgräber Breite 1,00 m Länge 1,80 m
- 2. Familiengräber Breite 1,80 m Länge 1,80 m
- 3. Familiengräber auf den Grabfeldern 03 und 04 in Wenzenbach Breite 2,00 m Länge 2,00 m
- 4. Einzelgräber in Irlbach Grabfeld 12 Breite 0,90 m Länge 1,60 m
- 5. Urnenerdgräber Breite 0,60 m Länge 1,00 m
(3) Die Abstände zwischen den Gräbern werden von der Friedhofsverwaltung festgelegt. Er beträgt mindestens 40 cm.
Anmerkung der Friedhofsverwaltung: Im Grabfeld 12 in Irlbach sind genau 30 cm einzuhalten.
§ 24 Gründung und Erhaltung von Grabmälern
(1) Die Grabmale sind in ihrer Größe entsprechend nach allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(2) Soweit die Gemeinde durchgehende Fundamente erstellt hat, sind diese zu benutzen.
(3) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, Satzung über die Benutzung gemeindlicher Bestattungseinrichtungen Seite [13]
verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.
(4) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standfestigkeit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.
§ 25 Entfernung von Grabmälern
(1) Grabmale und sonstige Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit Genehmigung der Gemeinde entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden in das Eigentum der Gemeinde über.
Leichenhaus
§ 26 Widmungszweck; Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.
(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV."
§ 27 Benutzungszwang
(1) Jede Leiche soll spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus verbracht werden.
(2) Dies gilt nicht, wenn Satzung über die Benutzung gemeindlicher Bestattungseinrichtungen Seite [14]
a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
Leichentransportmittel
§ 28 Leichentransport
Die Beförderung von Leichen, der im Gemeindegebiet Verstorbenen, innerhalb des Gemeindegebiets ist von einem anerkannten Leichentransportunternehmen (Bestattungsinstitut) durchzuführen.
Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 29 Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt, insbesondere
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges,
c) die Beisetzung von Urnen,
d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1 d) und der Ausschmückung nach Abs. 1 f) befreien. Satzung über die Benutzung gemeindlicher Bestattungseinrichtungen Seite [15]
Bestattungsvorschriften
§ 30 Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf den gemeindlichen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem zuständigen Pfarramt und dem Friedhofswärter bzw. durch das von der Gemeinde beauftragte Bestattungsinstitut fest.
(3) Die Zuweisung der Grabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Hierzu ist spätestens 36 Stunden vor dem Zeitpunkt der Bestattung bei der Friedhofsverwaltung vorzusprechen.
§ 31 Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt
- auf dem Gemeindefriedhof in Wenzenbach: 10 Jahre;
- auf dem Gemeindefriedhof in Irlbach: 20 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschenreste beträgt: 10 Jahre.
§ 32 Leichenausgrabungen und Umbettungen
(1) Leichenausgrabungen und Umbettungen dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Gemeinde von einem von der Gemeinde beauftragten Bestattungsinstitut vorgenommen werden. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober mit März außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. Hierfür ist ein Antrag des Grabnutzungsberechtigten erforderlich.
(2) Angehörige und sonstige Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
Schlussbestimmungen
§ 33 Alte Nutzungsrechte
Soweit auf den kirchlichen Friedhöfen noch Benutzungsrechte bestehen, können diese weiterhin in Anspruch genommen werden. Verlängerungen dieser Rechte sind zulässig. Satzung über die Benutzung gemeindlicher Bestattungseinrichtungen Seite [16]
§ 34 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtung Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 35 Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer gegen Vorschriften dieser Satzung verstößt.
§ 37 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 04. Dezember 1996 mit den Änderungen vom 18.02.1998 (1. Änderung), 18.06.1998 (2. Änderung), 01.06.2016 (3. Änderung) und 17.06.2020 (4. Änderung) außer Kraft und wird durch die Satzung vom 26.11.2025 ersetzt.
Wenzenbach, den 26. November 2025 GEMEINDE WENZENBACH
Koch Erster Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Wenzenbach?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Wenzenbach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!