Friedhofsgebühren Sinzing 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Sinzing · Bayern · PLZ 93161

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 25.03.2015 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌‌​​‌‍

Satzung über die Gebühren für die Benutzung dergemeindlichen Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 05. Juli 1993 i.d. Fassung vom 07. April 2015

§ 1 – Gebührenerhebung, Gebührenarten

  1. 1. Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen in Viehhausen und Eilsbrunn Gebühren.
  2. 2. Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme der Friedhöfe Grabgebühren undfür die Benutzung des Leichenhauses in Viehhausen Bestattungsgebühren. Darüberhinaus werden sonstige Gebühren erhoben.

§ 2 – Grabgebühren

  1. 1. Für die Inanspruchnahme der Grabstätten wird eine Grabgebühr erhoben, die aufdie Dauer der jeweiligen Ruhefrist im Voraus zu entrichten ist.
  2. 2. Die Gebühr beträgt pro Jahra) für ein Einzelgrabmit 1 Belegungsstellemit 2 Belegungsstellen (Tieferlegung)
    • b) für ein Familiengrabmit 2 Belegungsstellenmit 4 Belegungsstellen (Tieferlegung)
    • c) für ein Urnenreihengrabmit 1 Belegungsstellemit 2 Belegungsstellen (Tieferlegung)
    • d) für eine Urnenkammer (max. 2 Urnen)

39 € 78 € 78 € 156 € 31 € 62 € 62 €

  1. 3. Für die Erdbestattungen von Urnen gelten die jeweiligen Sätze nach Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a und b.
  2. 4. Für die Verlängerung der Grabnutzungsrechte gelten die Gebühren nach Abs. 2. §3 Bestattungsgebühren
  3. 1. Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses in Viehhausen beträgta) bei Kindernbis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 26 €
    • b) bei Personenab Vollendung des 5. Lebensjahres 51 €.

§ 3a – Gebühren für geleistete Friedhofsdienste

(1) Die Gebühren für geleistete Friedhofsdienste betragen:

  1. 1. Erdbestattung (§ 2 Nr. 1a)
  2. 1.1. für Verstorbene unter 6 Jahren (Kindergräber)

82 €

  1. 1.2. für Verstorbene über 6 Jahre (Erwachsenengräber)
    • a) - Normalgrab

168 €

b) - Tiefgrab

230 €

einschl. der evtl. Bereitstellung und Auskleidung der Grabstelle mit Grasmatten

  1. 2. Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab (§ 2.1.c)

80 €

  1. 3. Zusatzleistungen
  2. 3.1. Kompressoreinsatz bei gefrorenem oder felsigem Untergrund

26 €

  1. 3.2. Manueller Grabaushub (ohne Grabbagger)

in 1.) enth.

  1. 3.3. Tieferlegung von unverwesten Leichenresten

41 €

  1. 3.4. Beisetzung an Samstagen

51 €

  1. 3.5. Transport des Sarges zum Grab(§ 2.1.d), 4 Träger

102 €

  1. 3.6. Transport der Urne zum Grab/Urnenkammer

25 €

  1. 3.7. Läuten während des Trauerzuges (§ 2.1.f)

in 1.) enth.

  1. 3.8. Entgegennahme eines Verstorbenen nebst. Kränzen und Blumenschmuck (§ 2.1.g)

10 €

  1. 3.9. Aufbahrung des Sarges im Aufbahrungsrauma) Aufbahrung in der Trauerhallein 1.) enth.

b) Durchführung der Dekoration in der Trauerhallein 1.) enth.

3.10 Exhumierung eines Verstorbenen nachtatsächlichem Aufwand (Ansatz Arbeitsstunde, 230 €

Ansatz, Maschinenstunde) 3.11 Verwaltungsarbeiten (§2.2.)

in 1.) enth.

3.12 Unterhaltungsarbeiten - Reinigung des Leichenhauses (§ 2.3.)

15 €

4.

Bereitstellen einer Kühlbox, Preis pro angefangener Tag

10 €

5.

sonstiges

(2) Die vorstehenden Gebühren gelten für die Dauer des Vertrages mit denbeauftragten Bestattungsinstituten, also bis zum 31.12.2010. Bei Verlängerung der Zulassung werden sie im Einvernehmen mit demzugelassenen Instituten neu festgesetzt.

§ 4 – Sonstige Gebühren

An sonstigen Gebühren werden erhoben:

  1. 1. Schriftliche Auskünftevon 1 € bis 26 €
  1. 2. Gebühren für die Erlaubnisa) zur Errichtung von Grabdenkmälernfür Kinder- und Einzelgräber

5€

für Familiengräber

10 €

b) zur Errichtung von Grüften

20 €

  1. 3. Gebühren für die Gestaltung von Ausnahmen

5€

  1. 4. Umschreibung oder Verlängerung eines Grabbenutzungsrechts

10 €

  1. 5. Reinigung des Leichenhauses, verursacht durch undichte Särge

77 €

  1. 6. Verlegung des Bestattungstermins

26 €

  1. 2. Für Sonderleistungen, für die in dieser Satzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kostentreffen. §5 Gebührenschuldner, Gebührenbescheid, Erstattung
  2. 1. Gebührenschuldner ist
  3. 1. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtetist (Art. 15 BestG, § 6 BestV),
  4. 2. wer den Auftrag an die Gemeinde erteilt hat, oder
  5. 3. wer die Kosten veranlasst hat, oder
  6. 4. derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
  7. 2. Für die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid. Die Gemeinde kann verlangen, dass die Gebühren im voraus entrichtet oder hinreichend sichergestellt werden. Siekann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben und Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles an Sterbe- oder Lebensversicherung zustehen.
  8. 3. Wird innerhalb der Nutzungsfrist auf die Grabstätte verzichtet, oder wird das Nutzungsrecht für verlustig erklärt, so besteht kein Anspruch auf Rückzahlungbezahlter Gebühren. §6 Entstehen der Gebührenschuld
  9. 1. Die Gebühr nach § 2 entsteht mit dem Erwerb des Grabnutzungsrechtes bzw. mitder Belegung der Grabstätte. Die Gebühr nach § 2 Abs. 4 wird jeweils für mindestens 10 Jahre nach Verlängerung des Nutzungsrechtes erhoben.
  10. 2. Die Gebühren nach § 3 und 4 entstehen mit der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung. §7 Fälligkeit Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheideszur Zahlung fällig. §8 Inkrafttreten
  11. 1. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Sinzing, den 07. April 2015 Gemeinde Sinzing In Vertretunggez. Josef Espach Zweiter Bürgermeister
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Friedhofssatzung

Friedhofsordnung für den Friedhof Eilsbrunn der Gemeinde Sinzing

  1. 1. Der Friedhof ist tagsüber geöffnet.
  1. 2. Die Gemeinde kann das betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
  1. 3. Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
  1. 4. Kindern unter 10 Jahren ist das betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
  1. 5. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondre auch mit Fahrrädern, zu befahren, soweit sie nicht zu Leichentransporten oder zu Transporten der Gewerbetreibenden bei Ausübung ihres Gewerbes unbedingt erforderlich und von der Friedhofsverwaltung ausdrücklich genehmigt sind. Ausgenommen hiervon sind Kinderwagen und Rollstühle. b) An Sonn - und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten durchzuführen, c) zu rauchen, zu lärmen, und zu spielen, d) Druckschriften zu verteilen, Plakat, Reklamehinweise und dergleichen anzubringen, e) Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen, f) Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen, g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, h) Waren alter Art, insbesondere Blumen und Kränze feilzuhalten, i) gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten, j) Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten, k) unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen u.ä. Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen,
  1. 6. Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen können nach Art 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO) mit Geldbuße belegt werden.

Der Erste Bürgermeister der Gemeinde Sinzing

Friedhofssatzung

Satzung

über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen Friedhof Viehhausen vom 30 Januar 1987 i.d. Fassung vom 07.04.2015

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung – für den Freistaat Bayern – GO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (BayRS 20201-1-I) erlässt die Gemeinde Sinzing folgende Satzung über die Benützung der von der Gemeinde verwalteten Bestattungseinrichtung Viehhausen.

TEIL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 – Gegenstand der Satzung

Die Gemeinde unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen. Diesen Einrichtungen dienen:

a) der gemeindeeigene Friedhof,

b) das gemeindeeigene Leichenhaus,

c) das Friedhofspersonal.

§ 2 – Benutzungsrecht und Benutzungszwang

Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmen sich nach Maßgabe dieser Satzung.

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TEIL II DER FRIEDHOF

§ 3 – Benutzungsrecht und Verwaltung

  1. 1. Der Friedhof dient der würdigen Bestattung der verstorbenen Gemeindeeinwohner und, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot aufgefundenen, sowie derjenigen Personen, denen ein Grabbenutzungsrecht im gemeindlichen Friedhof zusteht.
  1. 2. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis durch die Gemeinde.
  1. 3. Totgeburten (§ 6 BestG) müssen in eigenen Gräbern/Urnenkammern beigesetzt werden.
  1. 4. Der Friedhof wird von der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) verwaltet und beaufsichtigt.

TEIL III DIE GRABSTÄTTEN

§ 4 – Grabarten

Gräber im Sinne dieser Satzung sind:

a) Reihengräber (Einzelgrabstätten),

b) Familiengräber (Wahlgrabstätten),

c) Urnenreihengräber (Urnenkissen),

d) Urnenkammern.

§ 5 – Aufteilungspläne

Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan) der Gemeinde. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

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§ 6 – Reihengräber (Einzelgrabstätten)

  1. 1. Wird eine Wahlgrabstätte nicht in Anspruch genommen, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen eine Einzelgrabstätte zu.
  1. 2. Reihengräber werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 28) zur Belegung zur Verfügung gestellt. Die Grabplätze werden nach Ablauf der Ruhefrist neu belegt.
  1. 3. In Reihengräbern wird der Reihe nach beigesetzt.
  1. 4. Aus einem Reihengrab kann nur in ein Familiengrab umgebettet werden.

§ 7 – Familiengräber (Wahlgrabstätten)

  1. 1. An einem Grabplatz oder an einem Gräberfeld kann ein Benutzungsrecht erworben werden. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.
  1. 2. Das Benutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist, längstens für 40 Jahre verliehen.
  1. 3. In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstätte läuft, sind die Gebühren für eine Zeit vom Ablauf des Benutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im voraus zu entrichten.
  1. 4. Jedes Familiengrab besteht aus zwei Grabstellen.
  1. 5. Familiengräber können nur an den planmäßig vorgesehenen Stellen mit Erlaubnis der Gemeinde (§ 16) als Grüfte ausgemauert werden. Die in den Grüften aufzustellenden Särge müssen mit dichtschließenden Metalleinsätzen versehen sein.

§ 7a – Tiefgräber

  1. 1. Tiefgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, in denen bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei (2) Beisetzungen übereinander zulässig sind.
  1. 2. Als Tiefgräber können Grabstätten nur beansprucht werden, wenn es die Bodenverhältnisse zulassen.

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§ 7b – Urnenreihengräber

  1. 1. Für die Beisetzung vorn Urnen werden in einer Sektion Urnengräber (Urnenkissen) mit einer Größe von 50 x 50 ausgewiesen. § 5 gilt entsprechend.
  2. 2. § 7a über die Tiefgräber ist entsprechend anwendbar.
  3. 3. Für die Beisetzung in den Urnengräbern sind keine Beton-Urnenschächte zulässig. Es dürfen nur Urnen mit vergänglicher Haltbarkeit verwendet werden.
  4. 4. Unabhängig von der Beisetzung in Urnenreihengräber können Urnen auch in den anderen Grabarten nach § 4 beigesetzt werden.

§ 7c – Urnenwand

  1. 1. Für die Urnenbeisetzung wird eine Urnenwand mit 24 Urnenkammern und Blumenfächern zur Verfügung gestellt.
  2. 2. In einer Urnenkammer können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
  3. 3. Zu jeder Urnenkammer gehört ein nebenliegendes Blumenfach
  4. 4. Unabhängig von der Beisetzung in einer Urnenkammer können Urnen nach wie vor in allen anderen Grabarten nach § 4 beigesetzt werden.
  5. 5. Die Urnenkammern bleiben im Eigentum der Gemeinde Sinzing, An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden (§ 10 gilt entsprechend). Das Nutzungsrecht beträgt 10 Jahre und kann mehrmals verlängert werden. In Fällen, in denen die Ruhezeit einer beizusetzenden Urne über die Restdauer der Nutzungsdauer der Urnenkammer hinausreicht, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Nutzungsrechtes bis zum Ablauf der Ruhefrist im Zeitpunkt der erneuten Urnenkammerbelegung zu entrichten.
  6. 6. Die Beschriftung der Verschlussplatten muss bezüglich Größe und Gestaltung einheitlich nach den Vorgaben (Musterplatte) der Gemeinde ausgeführt werden. Es dürfen nur der Vorname, Familienname, Geburtsdatum und Sterbedatum aufgebracht werden.
  7. 7. In den Blumenfächern neben den Urnenkammern dürfen als Lichter nur zugelassene Grablichter (keine Kerzen, usw.) aufgestellt werden.
  8. 8. Leere Grablichter, oder verwelkte Blumen sind zu entfernen.
  9. 9. Das Recht zur Nutzung einer Urnenkammer wird nur anlässlich eines Sterbefalles begründet. Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden.

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§ 8 – Aschenbeisetzungen (Urnengräber)

  1. 1. Die Urnenbeisetzung ist der Gemeinde (Friedhofverwaltung) vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
  1. 2. Aschenreste und Urnen müssen entsprechend den Vorschriften des § 16 der VO des Staatsministeriums des Innern vom 09.12.1970 (GVBI S. 671) gekennzeichnet sein.
  1. 3. Urnen können nur unterirdisch/in Urnenkammern beigesetzt werden.
  1. 4. In einer Grabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 10 Abs. 5 der Satzung) beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als drei Urnen je Quadratmeter (entspricht zwei Stück je Grabstelle).
  1. 5. Für das Benutzungsrecht an Urnengräbern gelten die gleichen Bestimmungen wie für Familiengräber (§ 7).
  1. 6. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über das Urnengrab/die Urnenkammern verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.

Wird von der Gemeinde über das Urnengrab/die Urnenkammern verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 9 – Größe der Gräber

  1. 1. Die einzelnen Grabstellen haben folgende Ausmaße:
  • Familiengräber

Länge 1,80 Meter

Breite 1,80 Meter

  • Reihengräber

Länge 1,80 Meter

Breite 1,20 Meter

  1. 2. Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle beträgt 40 cm.
  1. 3. Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges beträgt1
  • bei Kindern bis 2 Jahre wenigstens 0,80 Meter
  • bei Kindern bis 12 Jahre wenigstens 1,30 Meter
  • bei erwachsenen Personen wenigstens 1,80 Meter
  • bei Tiefenbestattungen wenigstens 2,30 Meter
  • die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt wenigstens --- Meter.

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§ 10 – Rechte an Grabstätten

  1. 1. Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde; an ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung.
  1. 2. Nach Erlöschen des Benutzungsrechts kann die Gemeinde (Friedhofverwaltung) über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.
  1. 3. Das Benutzungsrecht an Grabplätzen für Familiengräber wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr (§ 3) verliehen, worüber dem Benutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird.
  1. 4. Das Grabbenutzungsrecht (Absatz 3) wird gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlängert, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.
  1. 5. Der Benutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Gemeinde kann Ausnahmen bewilligen. Die Tiefe der Gräber richtet sich nach den örtlichen Bodenverhältnissen. Sie ist durch Bodenuntersuchungen von den zuständigen amtlichen Stellen zu bestimmen. Sie beträgt mindestens für Erwachsene 1,80 m, für Kinder unter 12 Jahre 1,30 m, für Kinder unter 7 Jahre 1,10 m und für Kinder unter 2 Jahre 0,80 m

§ 11 – Umschreibung des Benutzungsrechts

  1. 1. Zu Lebzeiten des Benutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabbenutzungsrechts der Ehegatte oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Benutzungsberechtigte zugunsten des Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
  1. 2. Nach dem Tode des Benutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabbenutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Benutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Leben der Ehegatte oder ein Abkömmling des Benutzungsberechtigten, so haben diese aber auf jeden Fall den Vorrang.
  1. 3. Liegt keine letztweilige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf die in § 10 Abs. 5 bezeichneten Personen in der dort angegebenen Reihenfolge. Innerhalb dieser Fachfolge hat das höhere Alter das Vorrecht.

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  1. 4. Über die Umschreibung erhält der neue Grabbenutzungsberechtigte eine Urkunde.

§ 12 – Verzicht auf Grabbenutzungsrecht

Nach Ablauf der Ruhefrist kann, abgesehen von den Fällen in § 11, auf ein darüber hinaus verliehenes Grabbenutzungsrecht mit Einwilligung der Gemeinde verzichtet werden.

§ 13 – Beschränkung der Rechte an Grabstätten

  1. 1. Das Benutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grabe bestatteten noch nicht abgelaufen ist.
  1. 2. Bei Entzug des Benutzungsrechts wird dem Benutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der rechtlichen Nutzungszeit zugewiesen.

§ 14 – Pflege und Instandhaltung der Gräber

  1. 1. Jeder Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Benutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten.

Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet.

  1. 2. Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme dieser Pflicht der freien Vereinbarung der in § 11 Abs. 2 und 3 bezeichneten Personen überlassen. Der hiernach Verpflichtete gilt für die Dauer der Ruhefrist als Benutzungsberechtigter.
  1. 3. Bei Familiengräbern ist der Benutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Instandhaltung des Grabplatzes verpflichtet.
  1. 4. Übernimmt für ein Reihengrab niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Gemeinde berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und den Grabplatz nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.

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  1. 5. Entspricht bei einem Grabplatz, an dem ein Benutzungsrecht besteht, der Zustand des Grabplatzes oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 35 dieser Satzung (Ersatzvornahme) Anwendung. Werden hierbei die entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht ersetzt, so kann das Benutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die Gemeinde ist in diesem Falle berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Gemeinde die entstandenen Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben.

§ 15 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber

  1. 1. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen.
  1. 2. Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
  1. 3. Das Anpflanzen andauernder Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
  1. 4. Die Gehölze auf und neben den Gräbern gehen in das Eigentum der Gemeinde über.
  1. 5. Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

§ 16 – Erlaubnispflicht für Grabmäler und Einfriedungen

  1. 1. Die Errichtung von Grabdenkmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff Art und Größe der Grabdenkmäler, Einfriedungen usw. beziehen. Es dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt wurden.

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  1. 2. Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler können von der Gemeinde auf Kosten der Verpflichteten beseitigt erden (§ der Satzung), wenn sie den sicherheitsrechtlichen Anforderungen (§ 17 der Satzung) nicht genügen oder den gestalterischen Merkmalen (§ 18 der Satzung) widersprechen.
  1. 3. Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals ist rechtzeitig vorher bei der Gemeinde (Friedhofverwaltung) zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in zweifacher Fertigung beizufügen, und zwar:
    • a) Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise, der Schrift- und Schmuckverteilung,

b) bei größeren, mehrstelligen Grabstätten auch ein Lageplan im Maßstab 1:25 mit eingetragenem Grundriss des Grabmals,

c) in besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden.

Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.

  1. 4. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 17 und 18 dieser Satzung entspricht.
  1. 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern, angebracht werden.
  1. 6. Jedes Grabdenkmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofanlagen.

Der Benutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.

§ 17 – Größe der Grabdenkmäler und Einfassungen

  1. 1. Grabdenkmäler dürfen, soweit es Sicherheit und Ordnung im Friedhof erfordern, folgende Maße nicht überschreiten:

a) bei Kindergräbern Höhe: ------- m, Breite: ------ m,

b) bei Reihengräbern Höhe: 1,40 m, Breite: 0,90 m,

c) bei Familiengräbern Höhe: 1,40 m, Breite: 1,60 m,

(ausgenommen sind Kreuze)

  1. 2. Grabeinfassungen dürfen folgende Breiten (von Außenkante zu Außenkante gemessen) nicht überschreiten:

a) ------ m bei Kindergräbern,

b) 1,20 m bei Reihengräbern,

c) 1,80 m bei Familiengräbern.

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§ 18 – Grabmalgestaltung

Das Grabmal muss so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Toten gewährleistet bleibt. Es darf nicht grob verunstaltend oder ärgerniserregend wirken.

§ 19 – Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern

  1. 1. Jedes Grabdenkmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft gegründet werden.
  1. 2. Grabmäler aus Sten, die höher als 1,00 m sind, müssen auf mindestens 1,40 m Tiefe gründen. Für kleinere Grabsteine genügen Gründungsplatten.
  1. 3. Der Grabbenutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabdenkmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten der Verpflichteten entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen.
  1. 4. Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen (§ 16) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Benutzungsrechts nur mit Zustimmung der Gemeinde entfernt werden.
  1. 5. Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind die Grabdenkmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Gemeinde entfernt werden, gemäß der mit jedem Grabmaleigentümer geschlossenen Vereinbarung in das Eigentum der Gemeinde über. Sind Benutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise.
  1. 6. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.

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TEIL IV DAS LEICHENHAUS

§ 20 – Benutzung des Leichenhauses

  1. 1. Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten, feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie zur Vornahme von Leichenöffnungen.
  1. 2. Die Toten werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht.
  1. 3. In der Regel wird im offenen Sarg aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehörigen oder wenn es der Amtsarzt oder Leichenschauarzt angeordnet hat, bleibt der Sarg geschlossen.
  1. 4. Eine Aufbahrung der Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, unterbleibt.
  1. 5. Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 20 der VO des Staatsministeriums des Innern vom 09.12.1970 (GVBI S. 671).
  1. 6. Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
  1. 7. Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen.

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§ 21 – Benutzungszwang

  1. 1. Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der ersten Leichenschau innerhalb 12 Stunden nach dem Tode in das Leichenhaus zu verbringen. Die Nachtstunden von 18 bis 6 Uhr zählen dabei nicht mit.
  1. 2. Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.
  1. 3. Ausnahmen können gestattet werden, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u.a.) eingetreten ist und dort ein

geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort

zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden

überführt wird.

TEIL V LEICHENTRANSPORTMITTEL

§ 22 – Leichentransport

  1. 1. Die Beförderung der Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen übernimmt innerhalb des Gemeindegebietes die Gemeinde mit ihren Leichentransportmitteln (Leichenwagen, Bahren) oder ein anerkanntes Leichentransportunternehmen.
  1. 2. Auf Antrag eines Hinterbliebenen kann der Leichenwagen auch zu Überführungen nach auswärts oder zur Einbringung eines außerhalb des Gemeindegebietes Verstorbenen, sowie zur Überführung vom Leichenhaus zum Bahnhof, bereitgestellt werden.
  1. 3. Auf Wunsch des Verstorbenen oder seiner Angehörigen darf der Leichentransport auch von einem privaten Bestattungsunternehmen ausgeführt werden, wenn Gründe der öffentlichen Hygiene nicht entgegenstehen.

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TEIL VI FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSPERSONAL

§ 23 – Leichenperson

  1. 1. Die Verrichtungen des Reinigens und Umkleiden von Leichen übernimmt eine von der Gemeinde bestellte oder von ihr für diese Verrichtung zugelassene Person, aber stets erst nach erfolgter Leichenschau.
  1. 2. Die Verrichtungen einer Leichenperson nach Absatz 1 dürfen auch von einem privaten Bestattungsinstitut ausgeführt werden, wenn Gründe der öffentlichen Hygiene nicht entgegenstehen.

§ 24 – Leichenträger

  1. 1. Die Mithilfe bei der Aufbewahrung von Leichen und die Mitwirkung bei der Beerdigungsfeierlichkeit wird von dem, von der Gemeinde zugelassenen Bestattungsunternehmen ausgeführt.
  1. 2. Einzelne Verrichtungen der Leichenträger nach Abs. 1 dürfen mit Genehmigung der Gemeinde auch von Mitgliedern von Vereinen oder sonstigen Personen ausgeführt werden.

§ 25 – Friedhofswärter

Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt dem von der Gemeinde zugelassenen Bestattungsunternehmen.

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TEIL VII BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 26 – Allgemeines

  1. 1. Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist.
  1. 2. Das Grab muss spätestens 24 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Gemeinde bestellt werden.

§ 27 – Beerdigung

  1. 1. Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest.
  1. 2. Eine halbe Stunde vor Beginn der Beerdigung wird der Sarg geschlossen. Nach Beendigung der kirchlichen Handlungen wird der Trauerzug unter Führung des Friedhofswärters zum Grabe geleitet.
  1. 3. Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonien erfolgen.

§ 28 – Ruhefrist1

Die Ruhefrist bei Reihengräbern, Familiengräbern und Urnenreihengräbern bis zur Wiederbelegung beträgt für Verstorbene über 5 Jahre 20Jahre, für Verstorbene bis zu 5 Jahren 10 Jahre. Die Ruhefrist für die Aschereste (Urnen) in den Urnenkammern der Urnenwand beträgt 10 Jahre. Die Ruhefrist ist im Benehmen mit dem Amtsarzt festzusetzen (Art. 10 BestG).

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§ 29 – Leichenausgrabung und Umbettung

  1. 1. Leichenausgrabungen und Umbettungen dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde vom gemeindlichen Friedhofspersonal vorgenommen werden. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten September mit Mai, und zwar nur außerhalb der Besuchszeiten, erfolgen. Zur Ausgrabung bedarf es eines Antrages des Grabbenutzungsberechtigten.
  1. 2. Jede Leichenausgrabung ist dem Staatlichen Gesundheitsamt rechtzeitig mitzuteilen.
  1. 3. Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. der Umbettung nicht beiwohnen.
  1. 4. Die Leichen von Personen, die an einer gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur umgebettet werden, wenn das Gesundheitsamt zugestimmt hat.
  1. 5. Abweichend vom Absatz 1 kann die Gemeinde, wenn Ausgrabungen zum Transport nach auswärts erfolgen, anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Ausgrabung durch ihr Personal vorzunehmen.

TEIL VIII ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 30 – Besuchszeiten

  1. 1. Der Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof angeschlagen.1
  1. 2. Bei dringenden Bedürfnissen kann das Friedhofspersonal Ausnahmen von der Regelung in Absatz 1 zulassen. Ggf. weitere Hinweise aufführen

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§ 31 – Verhalten im Friedhof

  1. 1. Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
  1. 2. Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
  1. 3. Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten (Verbote siehe § 33 dieser Satzung).

§ 32 – Arbeiten im Friedhof

  1. 1. Arbeiten im Friedhof, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Diese kann versagt oder wieder entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Gemeinde verstoßen wird.
  1. 2. Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen. Der Antragsteller erhält einen Erlaubnisbescheid, der gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt. Der Bescheid ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
  1. 3. An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen.
  1. 4. Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt.
  1. 5. Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist – soweit erforderlich – die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden.
  1. 6. Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
  1. 7. Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.

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§ 33 – Besondere Anordnungen für das Verhalten im Friedhof

Im Friedhof ist verboten:

  1. 1. Tiere mitzubringen,
  1. 2. zu rauchen und zu lärmen,
  1. 3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch die Gemeinde erteilt wird oder gewerbliche Arbeiten im Sinne des § 32 Abs. 5 ausgeführt werden.
  1. 4. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze feilzuhalten,
  1. 5. Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen,
  1. 6. gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
  1. 7. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
  1. 8. Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
  1. 9. Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten,
  1. 10. unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen u.ä. Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen.

TEIL IX SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 34 – Bisherige Benutzungsrechte von unbegrenzter Dauer

Benutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer an Grabplätzen erlöschen nach 10 Jahren, falls sie nicht bis dahin nach den Vorschriften dieser Satzung neu erworben werden.

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§ 35 – Ersatzvornahme

Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Gemeinde beseitigt werden. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.

§ 36 – Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen, und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 37 – Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen im Friedhof

Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen im Friedhof (§§ 31 und 33 der Satzung) werden als Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit Geldbuße geahndet.

§ 38 – Inkrafttreten

Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Sinzing, den 07.04.2015 Gemeinde Sinzing In Vertretung

gez.

Josef Espach Zweiter Bürgermeister

Friedhofssatzung

Satzung

über die gemeindliche Bestattungseinrichtung Eilsbrunn der Gemeinde Sinzing vom 24. Juni 1993 i.d. Fassung vom 27.09.2012

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung – für den Freistaat Bayern – GO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (BayRS 20201-1-I) erlässt die Gemeinde Sinzing folgende Satzung über die Benützung der von der Gemeinde verwalteten Bestattungseinrichtung Eilsbrunn.

§ 1 – Gegenstand der Satzung

Die Gemeinde unterhält im Ortsteil Eilsbrunn einen gemeindeeigenen Friedhof am Nittendorfer Weg zur Sicherstellung der erforderlichen Bestattungseinrichtungen.

§ 2 – Benutzungsrecht

  1. 1. Das Recht zur Inanspruchnahme des Friedhofes Eilsbrunn bestimmt sich nach Maßgabe dieser Satzung.
  1. 2. Der Friedhof dient der würdigen Bestattung der verstorbenen Gemeindeeinwohner des Ortsteiles Eilsbrunn. Weiterhin dient der Friedhof denjenigen Personen, denen ein Grabnutzungsrecht im gemeindlichen Friedhof Eilsbrunn zusteht.
  1. 3. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis durch die Gemeinde.
  1. 4. Totgeburten und Urnen müssen in eigenen Gräbern beigesetzt werden.

§ 3 – Verwaltung

Der Friedhof wird von der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) verwaltet und beaufsichtigt.

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§ 4 – Grabarten

Gräber im Sinn dieser Satzung sind

a) Einzelgrabstätten

b) Familiengrabstätten (Doppelgrabstätten)

c) Urnenreihengräber (Urnenkissen)

§ 5 – Aufteilungspläne

Die Anlage der Grabstätte richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan) der Gemeinde. In ihm sind die einzelnen Grabstätten in Sektionen aufgeteilt und fortlaufend nummeriert. Dieser Belegungsplan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 6 – Einzelgrabstätten (Reihengrabstätten)

  1. 1. Wird eine Familiengrabstätte nicht in Anspruch genommen, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen eine Einzelgrabstätte zu.
  1. 2. Einzelgrabstätten sind für Erdbeisetzungen bestimmte einstellige Grabstätten. Die Lage des Einzelgrabes bestimmt die Friedhofsverwaltung.
  1. 3. Aus einem Einzelgrab kann nur in ein Familiengrab umgebettet werden.
  1. 4. Urnen können auch in Einzelgrabstätten beigesetzt werden. Je Einzelgrabstelle sind zwei Urnenbeisetzungen zulässig.

§ 7 – Familiengräber (Doppelgrabstätten)

  1. 1. Familiengräber sind für Erdbeisetzungen bestimmte zweistellige Grabstätten, deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerbenden innerhalb der zur Belegung freigegebenen Sektionen festgelegt wird.
  1. 2. Bei Familiengräbern können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Je zwei Stück pro Grabstelle.
  1. 3. Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr können ebenfalls in Doppelgrabstätten bestattet werden.

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§ 7a – Tiefgräber

  1. 1. Tiefgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, in denen bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei (2) Beisetzungen übereinander zulässig sind.
  1. 2. Als Tiefgräber können Grabstätten nur beansprucht werden, wenn es die Bodenverhältnisse zulassen.

§ 7b – Urnenreihengräber

  1. 1. Für die Beisetzung vorn Urnen werden in einer Sektion Urnengräber (Urnenkissen) mit einer Größe von 50 x 50 ausgewiesen. § 5 gilt entsprechend.
  2. 2. § 7a über die Tiefgräber ist entsprechend anwendbar.
  3. 3. Für die Beisetzung in den Urnengräbern sind keine Beton-Urnenschächte zulässig. Es dürfen nur Urnen mit vergänglicher Haltbarkeit verwendet werden.
  4. 4. Unabhängig von der Beisetzung in Urnenreihengräber können Urnen auch in den anderen Grabarten nach § 4 beigesetzt werden.

§ 8 – Ausmaße der Grabstätten

  1. 1. Die einzelnen Grabstellen haben folgende Ausmaße:

Familiengräber Länge 1,80 Meter

Breite 1,80 Meter

Einzelgräber Länge 1,80 Meter

Breite 1,10 Meter

Diese Flächenmaße werden unbeschadet der Vorschrift des § 17 je Grabstelle festgesetzt.

  1. 2. Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle beträgt 0,40 m.
  1. 3. Die Tiefe des Grabes beträgt von der Erdoberfläche an

a) bei Urnen mindestens 0,80 m

b) bei Kindern unter 2 Jahren mindestens 1,00 m

c) bei Personen ab dem vollendeten 2. Lebensjahr mindestens 1,40 m

d) bei Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr mindestens 1,80 m

e) bei Tiefenbestattungen mindestens 2,30 m

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§ 9 – Eigentumsverhältnisse

Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An den Grabstätten können Rechte nur nach den Bestimmungen dieser Satzung erworben werden.

§ 10 – Nutzungsrecht

  1. 1. Der Erwerber einer Grabstätte erhält das Nutzungsrecht an der Grabstätte (Grabrecht). Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.
  1. 2. Ein Grabrecht an Einzelgräbern kann nur anlässlich eines Todesfalles begründet werden.
  1. 3. Das Grabrecht entsteht nach Zahlung der Gebühr. Dem Benutzungsberechtigten wird über das Benutzungsrecht eine Urkunde ausgestellt.
  1. 4. Der Benutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Gemeinde kann Ausnahmen bewilligen, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen.

§ 11 – Dauer des Grabrechts

  1. 1. Einzelgräber werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 15) zur Belegung zur Verfügung gestellt.

Die Grabplätze werden nach Ablauf der Ruhefrist neu belegt.

  1. 2. Die Grabrechte an Familiengräbern bestehen auf die Dauer der Ruhefrist (§ 15).
  1. 3. Nach Ablauf der Nutzungszeit kann das Grabrecht an einer Doppelgrabstätte auf Antrag des Nutzungsberechtigten gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlängert werden, wenn der Planbedarf des Friedhofs dies zulässt.
  1. 4. In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einer Grabstätte läuft, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Benutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im voraus zu entrichten.

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  1. 5. Nach Erlöschen des Benutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. Wird von der Gemeinde über ein Urnengrab verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 12 – Umschreibung des Grabrechts

  1. 1. Zu Lebzeitigen des Benutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabbenutzungsrechts der Ehegatte oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Benutzungsberechtigte zugunsten des Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
  1. 2. Nach dem Tode des Benutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Benutzungsberechtigten in einer letztweiligen, rechtsgültigen Verfügung ausschließlich zugewendet wurde.
  1. 3. Liegt keine letztweilige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf die in § 10 Abs. 4 bezeichneten Personen in der dort angegebenen Reihenfolge. Innerhalb dieser Nachfolge hat das höhere Alter das Vorrecht.
  1. 4. Der Nutzungsberechtigte kann außerdem das Grabrecht auf andere Personen übertragen. Er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.
  1. 5. Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde.

§ 13 – Erlöschen

Das Grabrecht erlischt mit seinem Ablauf wenn der Nutzungsberechtigte mit Zustimmung der Gemeinde verzichtet.

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§ 14 – Widerruf Beschränkung

  1. 1. Das Grabrecht kann aus wichtigen Gründen des Gemeindewohls widerrufen werden, solange die Grabstätte nicht belegt ist. Der Gebührenanfall für die Restdauer des Grabrechts ist von der Gemeinde zurückzuerstatten.
  1. 2. Das Grabrecht kann aus wichtigen Gründen der Friedhofsgestaltung widerrufen werden. In diesem Falle ist dem Nutzungsberechtigten für die Restzeit des Grabrechts eine gleichwertige Grabstätte zur Verfügung zu stellen. Die Ersatzgrabstätten sind von der Gemeinde kostenfrei in ähnlicher Weise wie die widerrufenen Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
  1. 3. Das Grabrecht kann entschädigungslos entzogen (Rücknahme) werden, wenn der Nutzungsberechtigte die ihm nach der Satzung obliegenden Verpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung durch die Gemeinde gröblich verletzt. Die Ruhe der Leiche bleibt durch den Entzug des Nutzungsrechts auf die Dauer der Ruhefrist (§ 15) unberührt.

§ 15 – Ruhefrist

Die Ruhefristen betragen für

a) Tot- und Fehlgeburten, sowie für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 10 Jahre,

b) Verstorbene vom vollendeten 5 Lebensjahr ab 15 Jahre,

c) für Urnenbeisetzungen beträgt die Ruhefrist ebenfalls 15 Jahre.

§ 16 – Allgemeine Grabmalgestaltung

  1. 1. Jede Grabstätte ist unbeschadet den nachfolgenden besonderen Anforderungen des § 18, so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt. Das Grabmal darf den Friedhof nicht verunstalten und insbesondere in Form, Stoff und Farbe nicht aufdringlich, unruhig oder effektheischend wirken. Das Grabmal darf nicht geeignet sein, Ärgernis zu erregen oder den Friedhofsbesucher im Totengedenken zu stören. Es dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt wurden.

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  1. 2. Der Friedhof ist in Sektionen mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingeteilt und zwar
  • Sektion I, II, III und V für stehende Grabmale und Kreuze
  • Sektion IV für liegende Grabplatten.

Die Einteilung der Sektionen ergibt sich aus dem Belegungsplan (§ 5 Satz 3).

  1. 3. Es besteht dadurch die Möglichkeit, eine Grabstätte in der Sektion mit der entsprechenden Gestaltungsvorschrift zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht innerhalb einer angemessenen Frist Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in der Sektion mit liegenden Grabplatten (IV) zu erfolgen.

§ 17 – Größe der Grabmäler

  1. 1. Grabmäler dürfen in der Regel folgende Maße nicht überschreiten:
  1. 1. Grabmäler auf Einzelgräbern: a) liegende Steine (nur zulässig in Sektion IV)
  • ohne Anpflanzung

max. Größe 0,80 x 1,60 m (Breite x Länge) Blumenschmuck kann in Form von Gebinden, Schnittblumen und Schalen auf den Liegestein gelegt werden.

  • mit Anpflanzung

max. Größe 0,80 x 1,20 m (Breite x Länge) Eine Anpflanzung ist nur an der Kopf- oder Fußseite möglich. Seitliche Anpflanzungen sind unzulässig. Zusätzlich kann Blumenschmuck in Form von Gebinden, Schnittblumen und Schalen auf den Liegestein gelegt werden.

b) Holz- und Metallkreuze max. Höhe 1,60 m

c) Stehende Steindenkmale max. Höhe 1,20 m

  1. 2. Grabmäler auf Familiengräbern: a) liegende Steine (nur zulässig in Sektion IV)
  • ohne Anpflanzung

max. Größe 1,40 x 1,60 m

(Breite x Länge)

Blumenschmuck kann in Form von Gebinden, Schnittblumen und Schalen auf den Liegestein gelegt werden.

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  • mit Anpflanzung

max. Größe 1,40 x 1,20 m

(Breite x Länge)

Eine Anpflanzung ist nur an der Kopf- oder Fußseite möglich. Seitliche Anpflanzungen sind unzulässig. Zusätzlich kann Blumenschmuck in Form von Gebinden, Schnittblumen und Schalen auf den Liegestein gelegt werden.

b) Holz- und Metallkreuze max. Höhe 1,80 m

c) Stehende Steindenkmale max. Größe 1,40 x 1,20 m

(Breite x Höhe)

  1. 2. Zugelassen sind Grabmale aus witterungsbeständigem Naturstein, Kunststein in werkgerechter Ausführung, Metall und Holz.
  1. 3. Die Gemeinde kann von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Gesamtgestaltung des Friedhofs im Sinne von § 16 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird.

§ 18 – Besondere Gestaltungsvorschriften

  1. 1. Das Kreuz kann auf einem Sockel oder Findling mit einer max. Höhe von 40 cm und einer max. Breite von 65 cm gestellt werden. Dadurch darf jedoch die jeweilige zulässige Gesamthöhe der einzelnen Grabarten nicht überschritten werden. Bei Familiengräbern kann der Findling oder unregelmäßig bearbeitete Naturstein in einer max. Höhe von 40 cm und einer max. Breite von 65 cm für das Anbringen von Schriftsätzen und Namen auch neben dem Kreuz aufgestellt werden. Beim Einzelgrab ist die Kombination Kreuz auf dem Sockel oder Findling und das zusätzliche Versetzen eines Findlings oder eines unregelmäßig bearbeiteten Natursteines neben dem Kreuz unzulässig.
  1. 2. Grabflächen dürfen keine Umrandung haben. Es ist lediglich erlaubt, bodenbündige Stellkanten in 5 cm Stärke einzubringen, um das seitliche Einwachsen von Gras zu verhindern. Damit sind im Friedhof nur pflanzliche Grabeinfassungen zulässig. Stellkanten sind in der Sektion IV unzulässig.
  1. 3. Holz darf nicht mit Farbe, sondern nur mit farbloser, nicht glänzender Wetterschutzlasur behandelt werden. Grabmäler aus Stein dürfen nicht mit Öl oder Ölfarbe gestrichen, mit Wachs überzogen oder mit einem anderen, ähnlich wirkenden Anstrich oder Überzug versehen werden.

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  1. 4. Inhalt und Art der Inschrift haben der Würde des Friedhofs zu entsprechen. Der Wortlaut ist sinnvoll, einfach und sachlich zu halten. Grabinschriften sollen in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Grabmals stehen. Grelle Farben dürfen nicht verwendet werden.
  1. 5. Metallschriften, Metallfiguren und Symbolschmuck sollen in Einzelanfertigung aus massivem Metall angebracht werden. Am Stein angebrachte Figuren und Symbole dürfen die Höhe des Grabmals nicht wesentlich überschreiten.
  1. 6. Künstler- und Firmennamen dürfen an Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen nur seitlich unten und nur unaufdringlich angebracht werden. Firmenschilder sind nicht zugelassen.
  1. 7. Stehende Grabmale sind allseitig gleichwertig zu bearbeiten und sind bis zu folgenden Größen zulässig:

a. auf Reihengrabstätten bis 1,0 m2 Ansichtsfläche

b. auf Familiengrabstätten bis 1,5 m2 Ansichtsfläche

Stehende Grabmale müssen 15 bis 20 cm stark sein.

  1. 8. Liegende Grabmale (Sektion IV) dürfen nur flach und bodengleich auf die Grabstätte gelegt werden. Bei Platten mit Falz ist der Plattenfalz bodengleich zu legen. Der Plattenfalz darf nur bis zu einer Höhe von 8 cm und einer Breite von 15 cm ausgebildet werden. Liegende Grabmale sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
  1. 9. Die Gemeinde kann von den Vorschriften der Absätze 1 bis 8 Ausnahmen zulassen, wenn dies wegen der besonderen künstlerischen Gestaltung des Grabmals geboten erscheint und dadurch die Gesamtgestaltung des Friedhofes unter Beachtung des § 16 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird.

§ 19 – Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern

  1. 1. Jedes Grabdenkmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft gegründet werden. Das heißt, dass die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu fundamentieren und zu befestigen sind, soweit noch keine Fundamentierung vorhanden ist. Die Grabdenkmäler sind dauerhaft standsicher zu errichten, so dass sie auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
  1. 2. Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten.

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  1. 3. Die Grabnutzungsberechtigten sind verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen, wenn die Standsicherheit der Grabmale oder Teilen davon gefährdet erscheinen. Bei Gefahr kann die Gemeinde auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt,

ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten zu veranlassen oder das Grabmal zu entfernen. Die Grabnutzungsberechtigten sind für die Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmals oder Ablösen von Teilen desselben verursacht werden.

  1. 4. Grabdenkmäler und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Benutzungsrechtes nur mit Zustimmung der Gemeinde entfernt werden.
  1. 5. Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind die Grabdenkmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Gemeinde entfern werden, in das Eigentum der Gemeinde über. Sind die Benutzungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung in amtsüblicher Weise. Gleichzeitig wird auf der Grabstätte für die Dauer der öffentlichen Bekanntmachung ein Hinweis angebracht.

§ 20 – Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale

  1. 1. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Diese Grabmale werden von der Gemeinde unter vorheriger Anhörung der Grabnutzungsberechtigten in ein besonderes Verzeichnis eingetragen. Die Entfernung oder Änderung dieser in das Verzeichnis der besonders geschützten Grabmale eingetragenen Grabmäler, bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde.
  1. 2. Die gemeinde kann die Pflege dieser Grabmale und der dazugehörigen Grabstätten übernehmen.

§ 21 – Erlaubnispflicht für Grabmäler

  1. 1. Die Errichtung von Grabdenkmälern und sonstigen baulichen Anlagen bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Erlaubnis muss vor der Anfertigung oder Veränderung der Grabmale von den Grabnutzungsberechtigten bzw. deren Beauftragten eingeholt werden.

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  1. 2. Die Erlaubnis zur Errichtung oder Veränderung eines Grabmales ist rechtzeitig vorher bei der Gemeinde zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in zweifacher Fertigung beizufügen und zwar:
  2. 1. Der Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole und soweit erforderlich der Fundamentierung.
  3. 2. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung der Ausführungszeichnungen. Soweit zum Verständnis erforderlich ist, sind die Zeichnungen im Maßstab 1:1 einzureichen. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelbreiten der Anlage ersichtlich sein.
  1. 3. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 16, 17 und 18 dieser Satzung entspricht.
  1. 4. Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler können von der Gemeinde auf Kosten der Verpflichteten beseitigt werden (§ der Satzung), wenn sie den sicherheitsrechtlichen Anforderungen (§ 17 der Satzung) nicht genügen oder den gestalterischen Merkmalen (§ 16 und 18 der Satzung) widersprechen.
  1. 5. Die naturlasierten Holztafeln als provisorische Grabmale unterliegen nicht der Erlaubnispflicht.

§ 22 – Pflege und Instandhaltung der Gräber

  1. 1. Jede Grabstätte muss im Rahmen der Vorschriften des § 16 angelegt und dauernd instand gehalten werden. Zur Anlage gehört die Errichtung eines Grabmals und die Gestaltung und Bepflanzung des Grabbeetes.
  1. 2. Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verteilung des Benutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.
  1. 3. Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet.
  1. 4. Die Grabbenutzungsberechtigten sind zur ordnungsgemäßen Pflege und Instandhaltung des Grabplatzes verpflichtet.

Hierzu gehören insbesondere die gärtnerische Unterhaltung der Grabstätte und ihre Reinhaltung. Verwelkte Blumen, Pflanzen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

  1. 5. Unzulässig ist unwürdiger Grabschmuck insbesondere Konservendosen, Flaschen, Bierkrüge, Küchengläser und dgl.

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§ 23 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber

  1. 1. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen geschmückt werden, die sich in die Gestaltung des Friedhofs einfügen und deren Wuchs die Wege und angrenzenden Grabstätten nicht beeinträchtigen.
  1. 2. Das Anpflanzen andauernder Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Gehölze auf und neben den Gräbern gehen in das Eigentum der Gemeinde über.
  1. 3. Die Gestaltung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden.
  1. 4. Dauerbäume aus Metall, Perlen oder künstlichen Werkstoffen dürfen als Grabschmuck nicht verwendet werden.

§ 24 – Vernachlässigung der Grabstätte

  1. 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß angelegt oder gepflegt oder entspricht der Grabschmuck nicht den Vorschriften dieser Satzung, hat der Grabnutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb angemessener Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt die öffentliche Bekanntmachung der schriftlichen Aufforderung unter gleichzeitigem Anbringen eines Hinweises an der Grabstätte.
  1. 2. Kommt der Grabnutzungsberechtigte der schriftlichen Aufforderung der Gemeinde nicht nach, so findet § 32 dieser Satzung (Ersatzvornahme) Anwendung. Werden hierbei die entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderung nicht ersetzt, so kann das Benutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die Gemeinde ist in diesem Fall berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Gemeinde die entstehenden Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben.

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§ 24a – Leichenträger

  1. 1. Die Mithilfe bei der Aufbewahrung von Leichen und die Mitwirkung bei der Beerdigungsfeierlichkeit wird von dem, von der Gemeinde zugelassenen Bestattungsunternehmen ausgeführt.
  1. 2. Einzelne Verrichtungen der Leichenträger nach Abs. 1 dürfen mit Genehmigung der Gemeinde auch von Mitgliedern von Vereinen oder sonstigen Personen ausgeführt werden.

§ 24 b

Friedhofswärter

  1. 1. Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt dem von der Gemeinde zugelassenen Bestattungsunternehmen.

§ 25 – Bestattungen

  1. 1. Bestattungen im Sinne dieser Satzung sind die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist.
  1. 2. Das Grab muss spätestens 24 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Gemeinde bestellt werden.

§ 26 – Zeit der Bestattungen

Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem Pfarramt fest.

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§ 27 – Bestattungszeremonien

  1. 1. Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonie erfolgen.
  1. 2. Ehrensalut darf nur mit Genehmigung der Gemeinde an dem von der Gemeinde zugewiesenen Platz gegeben werden.

§ 28 – Umbettung

  1. 1. Leichenausgrabungen und Umbettungen dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde von anerkannten Bestattungsunternehmen vorgenommen werden. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie in den Monaten September mit Mai, und zwar außerhalb der Besuchszeiten, erfolgen. Die Erlaubnis zur Umbettung kann nur bei Nachweis eines wichtigen Grundes erteilt werden.
  1. 2. Jede Leichenausgrabung ist dem staatlichen Gesundheitsamt rechtzeitig mitzuteilen.
  1. 3. Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. der Umbettung nicht beiwohnen.
  1. 4. Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

§ 29 – Besuchszeiten

  1. 1. Der Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof angeschlagen.
  1. 2. Bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal Ausnahmen von der Regelung in Absatz 1 zulassen.
  1. 3. Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

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§ 30 – Verhalten im Friedhof

  1. 1. Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
  1. 2. Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
  1. 3. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet
  1. 1. unbeschadet (§ 31 Abs. 5) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen

Kinderwagen und Rollstuhl zu befahren,

  1. 2. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten durchzu- führen,
  2. 3. gewerbsmäßig zu fotografieren,
  3. 4. Druckschriften zu verteilen, Plakate, Reklamehinweise und dgl. anzubringen,
  4. 5. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  5. 6. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
  6. 7. zu rauchen, zu lärmen und zu spielen,
  7. 8. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

§ 31 – Arbeiten im Friedhof

  1. 1. Arbeiten im Friedhof, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Diese kann versagt oder widerrufen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Gemeinde verstoßen wird.
  1. 2. Die Erlaubnis ist schriftlich von den Gewerbetreibenden bei der Gemeinde zu beantragen. Der Antragsteller erhält einen Erlaubnisbescheid, der gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt. Der Bescheid ist den Bediensteten der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen.
  1. 3. An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen.
  1. 4. Während der Bestattungszeit ist die Vornahme von Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt.

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  1. 5. Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist – soweit erforderlich – die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden. Die Friedhofswege werden auf eigene Gefahr befahren. Für jede Beschädigung der Friedhofswege und sonstigen Sachschäden ist Ersatz zu leisten.
  1. 6. Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern.
  1. 7. Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften des Abs. 3 bis 6 verstoßen oder deren Unzuverlässigkeit sich in sachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht nachträglich ergibt, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entziehen.
  1. 8. Personen, die ohne Zulassung auf dem Friedhof gewerbliche Arbeiten verrichten, können vorbehaltlich weiteren Maßnahmen von der Gemeinde aus dem Friedhof verwiesen werden.

§ 32 – Ersatzvornahme

Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Gemeinde beseitigt werden. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.

§ 33 – Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen, und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

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§ 34 – Ordnungswidrigkeiten

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne Zustimmung der Gemeinde, Grabmale errichtet der verändert,

2. entgegen § 19 Abs. 4 Grabmale ohne vorherige Zustimmung der Gemeinde noch vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes von der Grabstätte entfernt,

3. entgegen des § 30 festgesetzten Verbotes zuwiderhandelt,

4. entgegen § 31 als Gewerbetreibender Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne Erlaubnis der Gemeinde ausübt,

kann nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der GO mit Geldbuße belegt werden.

§ 35 – Inkrafttreten

Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Sinzing, den 27.09.2012 Gemeinde Sinzing

gez.

Patrick Grossmann Erster Bürgermeister

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Sinzing

Gemeinderatssitzung am 25.03.2015:

Der Gemeinderat:

 hat den Entwurf des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windkraft“ mit Begründung und Umweltbericht für das weitere Verfahren nach BauGB in der Fassung vom 04.12.2014 gebilligt. Im Gegensatz zu der Planung mit Stand 12.03.2014 beträgt die Ausdehnung eines Konzentrationsbereichs nun nur noch 3,7 km (vormals 7 km). Dadurch wird eine Verringerung der Konzentrationsflächen erreicht. Der Gemeinderat der Gemeinde Sinzing ist aber auch mit einer Planung einverstanden, bei der die Konzentrationszone im Bereich des Paintner Forsts (Ausdehnung trotzdem 3,7 km) Richtung Süden verschoben wird, da sich damit keine negativen Auswirkungen für das Gemeindegebiet Sinzing ergeben;

 die im Jahr 2014 beschlossene Durchführung einer Machbarkeitsstudie für die Nutzung des ehemaligen Sudhauses der Brauerei Röhrl in Eilsbrunn ist nun fertiggestellt. Das beauftragte Architekturbüro Kühnlein aus Berching stellte diese Studie anhand einer PowerPoint-Präsentation vor. Der Gemeinderat nimmt das Ergebnis dieser Machbarkeitsstudie für das ehemalige Sudhaus der Brauerei Röhrl in Eilsbrunn zur Kenntnis. Das Ehepaar Röhrl wird das alte Sudhaus sanieren und einer Hotelnutzung zuführen. Es werden keine Finanzmittel aus der Städtebauförderung für diese Sanierung fließen;

 entscheidet sich das Angebot der Firma R-KOM GmbH zum technischen Breitbandausbau im Ortsteil Bruckdorf mit einem Deckungsbeitrag in Höhe von 79.558,00 € netto (Umsatzsteuer befreit) anzunehmen. Die vorgesehene Auswahl des Netzbetreibers steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Bundesnetzagentur zum Kooperationsvertrag und der Bewilligung der staatlichen Förderung gemäß Breitbandrichtlinie.

Gleichzeitig wird mit dem Förderantrag ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn gestellt.

 beschließt, in der Buchenstraße eine Asphaltbetonfeinschicht in der gesamten Breite aufzubringen. Die Buchenstraße wird als Haupterschließungsstraße eingestuft. Den Auftrag für die Deckenbauarbeiten erhält die Firma Dankerl Bau GmbH, Willmering;

 beschließt, den Auftrag für die Maßnahme Oberbauverstärkung GVS Riegling – Eilsbrunn / Teilabschnitt Riegling bis zur Abzweigung nach Vogelsang, inkl. Lückenschluss des Geh- und Radwegs bei Riegling an die Firma Guggenberger GmbH aus Mangolding zum Angebotspreis von 386.621,23 € zu vergeben;

 nachdem im Friedhof in Viehhausen eine Urnenwand errichtet worden ist, hat der Gemeinderat die vorgelegte Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Sinzing über die Bestattungseinrichtung Viehhausen beschlossen;

 beschließt die vorgelegte Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung);

 lehnt den Antrag der Fraktion „Bündnis 90 – Die Grünen“ ab, im Baugebiet „Donaublick“ die Stellplätze entlang der Straße entfallen zu lassen, so dass die Flächen nicht den Grundstücken anteilig zugeschlagen werden;

 lehnt den Antrag der Fraktion „Bündnis 90 – Die Grünen“ ab, zusätzliche Baugrundstücke zu erhalten, nachdem Parkplätze am Großparkplatz bei der Schule bzw. Parkplätze beim Kindergarten wegfallen;

 lehnt den Antrag der Fraktion „Bündnis 90 – Die Grünen“ ab, durch Wegfall der Parkplätze im Osten des Baugebietes einen neuen Straßenverlauf zu erhalten;

 lehnt den Antrag der Fraktion „Freie Wähler Sinzing e.V.“ ab, einen Gehweg von der Laberbrücke der Staatsstraße 2394 bis zur Bushaltestelle gegenüber Holz Weinzierl zur Reduzierung von Verkehrsgefahren zu errichten.