Friedhofsgebühren Nittendorf 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Markt Nittendorf · Bayern · PLZ 93152

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: FGS vom 01.07.2022 (gültig ab 01.01.2023), geändert durch Satzung vom 09.11.2023 (gültig ab 01.01.2024); neue FGS vom 15.09.2026 tritt erst am 01.01.2027 in Kraft und ist am Stichtag 25.10.2026 noch nicht maßgeblich). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
375,00 €
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 25 €/J. × 15 J. = 375 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. a FGS (Einzelgrabstätte; gem. § 10 Abs. 3 FS darf in einem Einzelgrab nur 1 Sarg nebeneinander beigesetzt werden = 1-stelliges Grab)
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
780,00 €
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 52 €/J. × 15 J. = 780 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. b FGS (Familiengrabstätte = kleinstes mehrstelliges Sarggrab; gem. § 10 Abs. 3 FS 2 Särge nebeneinander, § 12 Abs. 1 FS Breite 1,90 m; ein 1-stelliges Wahlgrab mit eigenem Tarif kennt die FGS nicht)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
320,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 32 €/J. × 10 J. = 320 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. d FGS (Urnenerdgrabstätte, Preis je Grabstelle; gem. § 10 Abs. 5 FS können pro Grabstelle bis zu vier Urnen beigesetzt werden)
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
610,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 61 €/J. × 10 J. = 610 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. f FGS (Urnennische bis 2 Urnen = kleinste bepreiste Nischeneinheit; gem. § 10 Abs. 6 FS können in der Regel zwei Urnen je Nische eingestellt werden; ein 1er-Nischen- oder 1er-Urnenwahlgrab-Tarif existiert nicht)
🌳 Baumbestattung
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
415,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 38 €/J. × 10 J. = 380 € · Zuschlag einmalig 35 €
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. h FGS (Baumgrabstätte; gem. § 10 Abs. 10 FS i.d.F. der Änderungssatzung vom 09.11.2023 wird in jedem Baumgrab nur eine Urne beigesetzt)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
127,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
📄 § 5 Abs. 2 FGS (Bestattungsgebühr je Bestattung = reine Benutzungs-/Verwaltungsgebühr für Friedhofsanlage/Leichenhaus; Grabaushub, Einfüllen und Herrichten ist gem. § 25 FS zwingend einem zugelassenen Bestattungsunternehmen/Gewerbetreibenden zu übertragen - keine kommunale Aushubgebühr, Aushubkosten NICHT enthalten)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
51,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Abs. 1 FGS (Leichenhaus-Tagesgebühr pro angefangenem Benutzungstag; eine gesonderte Trauerhallen-/Feierstundengebühr existiert in der FGS nicht - Karte als Leichenhaus-Tagesgebühr ausweisen)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: FGS vom 01.07.2022 (gültig ab 01.01.2023), geändert durch Satzung vom 09.11.2023 (gültig ab 01.01.2024); neue FGS vom 15.09.2026 tritt erst am 01.01.2027 in Kraft und ist am Stichtag 25.10.2026 noch nicht maßgeblich Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​‌ Markt Nittendorf

Friedhofsgebührensatzung (FGS) des Marktes Nittendorf

Inhaltsübersicht

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten 1

§ 2 Gebührenpflichtiger 1

§ 3 Entstehen und Fälligkeit 2

§ 4 Grabnutzungsgebühren 2

§ 5 Bestattungsgebühren 3

§ 6 Sonstige Gebühren 3

§ 7 Inkrafttreten 3

Friedhofsgebührensatzung

(FGS)

des Marktes Nittendorf

vom 01. Juli 2022

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Nittendorf folgende Satzung:

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Der Markt Nittendorf erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

  • a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
  • b) Bestattungsgebühren (§ 5),
  • c) Sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2

Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

  • a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
  • b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
  • c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
  • d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

  • a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofssatzung,
  • b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
  • c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte25,00 €,
b) eine Familiengrabstätte52,00 €,
d) eine Urnenerdgrabstätte32,00 €,
e) eine Gruft93,00 €,
f) eine Urnennische (bis 2 Urnen)61,00 €,
g) eine Urnennische (bis 4 Urnen)122,00 €,
h) eine Urnenbestattung in einer Baumgrabstätte38,00 €.

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist möglich; in der Regel für weitere 15 (fünfzehn) oder 10 (zehn) Jahre. Auf Antrag ist eine Verlängerung für 5 (fünf) Jahre möglich. Es wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben.

Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c). (3) Bei vorzeitigem Erlöschen eines Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr zurück.

§ 5

Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt pro angefangenem Benutzungstag 51,00 €. (2) Die Bestattungsgebühr für die Benutzung der Friedhofsanlage/Leichenhaus beträgt je Bestattung 127,00 €.

§ 6

Sonstige Gebühren

Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

§ 7

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Bestattungsgebührensatzung des Marktes Nittendorf vom 01.07.2010 außer Kraft.

Nittendorf, 01.07.2022

Markt Nittendorf

Sammüller Erster Bürgermeister

Friedhofsgebührensatzung (FGS) des Marktes Nittendorf vom 15.09.2026 (gültig ab 01.01.2027)

Markt Nittendorf Friedhofsgebührensatzung (FGS) des Marktes Nittendorf Inhaltsübersicht

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten 1

§ 2 Gebührenpflichtiger 1

§ 3 Entstehen und Fälligkeit 2

§ 4 Grabnutzungsgebühren 2

§ 5 Bestattungsgebühren 3

§ 6 Sonstige Gebühren 3

§ 7 Inkrafttreten 3

Friedhofsgebührensatzung (FGS)

des Marktes Nittendorf vom 15. September 2026

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Nittendorf folgende Satzung:

§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Der Markt Nittendorf erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),

b) Bestattungsgebühren (§ 5),

c) Sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2 – Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§3 Entstehen

und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofssatzung,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte 60,00 €,

b) eine Familiengrabstätte 80,00 €,

c) eine Urnenerdgrabstätte 65,00 €,

d) eine Gruft 110,00 €,

e) eine Urnennische (bis 2 Urnen) 115,00 €,

f) eine Urnennische (bis 4 Urnen) 188,00 €,

g) eine Urnenbestattung in einer Baumgrabstätte 64,00 €.

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist möglich; in der Regel für weitere 15 (fünfzehn) oder 10 (zehn) Jahre. Auf Antrag ist eine Verlängerung für 5 (fünf) Jahre möglich. Es wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c). (3) Bei vorzeitigem Erlöschen eines Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr zurück.

(4) Mit dem erstmaligen Erwerb einer Baumgrabstätte erwirbt der Nutzungsberechtigte einen Gedenkstein. Die Aufwendungen in Höhe von 35,00 € hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.

§ 5 – Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt pro 62,00 €. angefangenem Benutzungstag (2) Die Bestattungsgrundgebühr je Bestattung/Exhumierung 134,00 €. beträgt

§ 6 – Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für die vorzeitige Auflösung einer Grabstätte beträgt 30,00 €

(2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

§ 7 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2027 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzung (FGS) vom 01.01.2023 sowie die Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung (FGS) vom 01.01.2024 außer Kraft.

Nittendorf, 15.09.2026 Markt Nittendorf

Bawidamann Erster Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung vom 01.07.2022 (gültig ab 01.01.2023), geändert durch Satzung vom 09.11.2023 (gültig ab 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung (FS) des Marktes Nittendorf vom 01.07.2022 (gültig ab 01.01.2023)

Markt Nittendorf Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen des Marktes Nittendorf (Friedhofssatzung – FS) Inhaltsübersicht I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich 1

§ 2 Friedhofszweck 1

§ 3 Bestattungsanspruch 1

§ 4 Friedhofsverwaltung 2

§ 5 Schließung und Entwidmung 2

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten 3

§ 7 Verhalten im Friedhof 3

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof 4

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten 6

§ 10 Grabarten 6

§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen 8

§ 12 Größe der Grabstätten 8

§ 13 Rechte an Grabstätten 9

§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten 10

§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber 10

§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber 11

§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen 12

§ 17a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit 13

§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen 13

§ 19 Grabgestaltung 14

§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen 14

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 Leichenhaus 16

§ 22 Leichenhausbenutzungszwang 16

§ 23 Leichentransport 17

§ 24 Leichenbesorgung 17

§ 25 Verrichtung innerhalb der Friedhöfe 17

§ 26 Bestattung 17

§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt 17

§ 28 Ruhefrist 18

V. Schlussbestimmungen

§ 29 Exhumierung und Umbettung 18

§ 30 Anordnungen und Ersatzvornahme 19

§ 31 Übergangsvorschriften 19

§ 32 Haftungsausschluss 19

§ 33 Zuwiderhandlungen 20

§ 34 Inkrafttreten 20

Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen des Marktes Nittendorf (Friedhofssatzung – FS) vom 01.07.2022

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt der Markt Nittendorf folgende Satzung:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Der Markt Nittendorf errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

a) die markteigenen Friedhöfe in Nittendorf und Undorf;

b) die vom Markt verwalteten Friedhöfe in Etterzhausen und Thumhausen;

c) sowie die auf diesen Friedhöfen befindlichen Leichenhäuser.

§ 2 – Friedhofszweck

Die Friedhöfe sind Beisetzungsstätten, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind. Die zugehörigen Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung von Leichen bis zu ihrer Bestattung oder Überführung, sofern diese nicht unmittelbar nach der Einsargung erfolgt.

§ 3 – Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.

§ 4 – Friedhofsverwaltung

Die Friedhöfe werden vom Markt Nittendorf verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird vom Markt Nittendorf so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3) Der Markt Nittendorf kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Der Markt Nittendorf kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG. II. Ordnungsvorschriften

§ 6 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 7 – Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen und zu lärmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen.

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik-und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken,

k) Wege, Plätze oder Gräber zu verunreinigen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8 – Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen sowie Grabmale und Grabeinfassungen errichten, bearbeiten oder entfernen, für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen.

(2) Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sind. Fachlich geeignet zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen sind Gewerbetreibende, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung genannten technischen Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Gewerbetreibenden müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen, müssen über geeignetes Gerät verfügen und insbesondere die „Allgemeinen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG)“, die hierzu ergangenen Richtlinien der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sowie die Vorschriften des Gemeinde-Unfall-Versicherungsverbandes (GUV) kennen und beachten. Eine entsprechende Erklärung über die Erfüllung der vorstehenden Anforderungen durch den Antragsteller in Bezug auf die jeweilige Dienstleistung ist dem Antrag auf Zulassung ebenso beizufügen wie ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Schäden nach Abs. 8 abdeckt.

(3) Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden. (4) Über den Antrag entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die Gemeinde nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.

(5) Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit der Gemeinde anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu erfolgen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.

(6) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 bis 5 sind nicht anwendbar.

(7) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG).

(8) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(9) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach

§ 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von

Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.

(10) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, überschüssiges Aushubmaterial sowie Rest- und Verpackungsmaterial ablagern.

(11) Personen, die in unzulässiger Weise auf einem Friedhof gewerbsmäßig Arbeiten verrichten, können vorbehaltlich weiterer Maßnahmen vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden. III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 – Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum des Marktes Nittendorf. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 10 – Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Einzelgrabstätten

b) Familiengrabstätten

c) Urnenerdgrabstätten

d) Urnennischen

e) Gruften

h) Baumgrabstätten

i) Urnensammelgräber

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch den Markt Nittendorf bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Die Friedhöfe sind darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den vom Markt Nittendorf freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

(3) Einzel- und Familiengräber dienen Sarg- und Urnenbeisetzungen. In einem Einzelgrab darf nur ein Sarg, in einem Familiengrab können zwei Särge nebeneinander beigesetzt werden. Werden Tieferlegungen vorgenommen, so können im Einzelgrab zwei Särge, im Familiengrab bis zu vier Särge während der Ruhefrist beigesetzt werden. In Einzelgräbern sind maximal zwei Sarg- und zwei Urnenbestattungen möglich; in Doppelgräbern maximal vier Sarg- und vier Urnenbestattungen.

(4) Tiefgräber sind Grabstellen, in denen bei laufender Ruhezeit zwei Sargbeisetzungen übereinander zulässig sind. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich. Als Tiefgräber können Grabstätten (Einzel-, Familiengrab) nur beansprucht werden, wenn die Bodenbeschaffenheit es zulässt. (5) Urnenerdgräber sind Urnenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhefrist verliehen wird. Sie dienen ausschließlich der Beisetzung von Ascheresten Verstorbener. Pro Grabstelle können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. In Urnenerdgräbern können Betonkästen zur Aufnahme von Urnen eingebaut werden. Soweit in Urnenerdgräbern Betonkästen vorhanden sind, müssen Urnen darin beigesetzt werden.

(6) Urnennischen sind Grabstätten für Urnen, die in Nischen in einer besonderen Urnenwand in beschränkter Anzahl zur Verfügung gestellt werden, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist verliehen wird. Die Zahl der Grabstellen richtet sich danach, wie viele Urnen gleichzeitig in einer Nische Platz finden. In der Regel können zwei Urnen eingestellt werden.

(7) Es ist nicht gestattet Nischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen oder Urnen aus den Nischen zu entnehmen; es ist ferner nicht gestattet, Nägel einzuschlagen, Bildwerke aufzustellen oder an den Wänden oder Nischen Kränze oder Blumen anzubringen. Natürlicher Blumenschmuck kann nur an den hierfür vorgesehenen Stellen und nur ohne besondere Gefäße niedergelegt werden. Verwelkter Blumenschmuck ist unverzüglich zu entfernen und entsprechend der für die gesamte Friedhofsanlage geltenden Anordnungen zur Abfallbeseitigung und Wertstoffsammlung zu entsorgen.

(8) Werden Grabstätten aufgelassen, in denen Urnen beigesetzt sind oder Urnennischen zurückgegeben, so werden die Urnen, sofern sie nicht nach Auswärts verbracht werden, in würdiger Weise in ein Urnensammelgrab eingebracht. In Urnensammelgräbern kann nicht unmittelbar beigesetzt werden. Über die Urnenlage in Sammelgräbern werden bei der Friedhofsverwaltung Aufzeichnungen geführt. Aus Sammelgräbern heraus werden keine Ausgrabungen vorgenommen.

(9) Grüfte sind ein- oder mehrstellige Grabstätten mit unterirdischen Bauwerken, die von der Friedhofsverwaltung für Rechnung des Erwerbers der Grabstätte erstellt oder bereitgestellt werden. Die Zahl der Grabstellen richtet sich danach, wie viele Erwachsenensärge dort gleichzeitig in einer Ebene Platz finden.

(10) Baumgräber sind Bestattungsplätze für die Beisetzung von Urnen unter Bäumen. Die Grabstelle wird mit einem Gedenkstein (Granitstein) versehen. Baumgräber sind der Reihe nach zu belegen und werden erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben. In jedem Baumgrab wird nur eine Urne beigesetzt, die Urne muss aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Die Abräumung von Baumgräbern nach Ablauf der Ruhezeit wird durch den Markt Nittendorf durchgeführt. Die Graboberfläche des Baumgrabes wird durch den Markt Nittendorf gestaltet und gepflegt. Der Gedenkstein ist einheitlich nach Anordnung der Friedhofsverwaltung zu beschriften. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem Baumgrab nicht angebracht werden.

§ 11 Aschenreste

und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.

(2) Urnen können in Urnenerdgrabstätten, in Urnennischen, in Baumgräbern, aber auch in Einzel- oder Familiengrabstätten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Da nach Ablauf von Ruhefrist und Nutzungsrecht die Umbettung der Aschenreste innerhalb des Friedhofes in ein Sammelgrab erfolgt, muss die Aschenkapsel biologisch abbaubar sein.

(3) In einer Urnenerdgrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden.

(4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.

(5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlängert, ist der Markt Nittendorf berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben (Urnensammelgrab) und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 12 – Größe der Grabstätten

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

a) Einzelgräber: Länge: 2,20 m Breite: 0,90 m

b) Familiengräber: Länge: 2,20 m Breite: 1,90 m

c) Urnenerdgräber: Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m

Urnennischen sind durch die Urnenwand in der Größe festgelegt.

Bei den bereits bestehenden Grabstätten sind die bisherigen Maße beizubehalten. Grundsätzlich sind die Gräber so anzulegen, dass sie in der Reihe eine Linie bilden und seitlich einen gleichmäßigen Abstand zu den Nachbargräbern aufweisen.

(2) Im Übrigen setzt die Friedhofsverwaltung die Grabmaße fest. Dies gilt auch für den seitlichen Abstand zwischen den einzelnen Grabstätten, der jedoch mindestens 0,40 m betragen soll. (3) Die Tiefe der Grabstelle wird von der gewachsenen Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne gemessen (Überdeckung). Sie beträgt

a) bei Personen bis zum 5. Lebensjahr 0,80 m

b) bei Personen ab dem 5. Lebensjahr 1,00 m

c) bei einem Tiefengrab, unabhängig vom Alter 1,70 m

d) bei einer Urne 0,70 m

§ 13 – Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist verliehen.

(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).

(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.

(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann der Markt Nittendorf über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig vom Markt Nittendorf benachrichtigt.

(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben.

(6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.

(7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 14 Übertragung

von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).

(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 15 – Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30).

(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 16 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Dabei soll das Grabbeet eine Höhe von 10 cm über dem umliegenden Erdboden nicht überschreiten.

(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich vom Markt Nittendorf ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen vom Markt Nittendorf zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis des Marktes Nittendorf.

(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis des Marktes Nittendorf über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30).

(5) Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(6) Grabschmuck und alle anderen auf dem Grab befindlichen Teile und Pflanzen sollen aus leicht zersetzbarem, organischen und kompostierbaren Material bestehen. Kunststoff und sonstige nicht verrottbare Stoffe sind in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck sowie bei der Grabeinfassung nicht zu verwenden. (7) Das Aufstellung unwürdiger Gefäße zur Aufnahme von Blumen und Weihwasser, wie Konservendosen usw., ist nicht gestattet.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(9) An Urnennischen sollen keinerlei Gegenstände angebracht werden.

§ 17 – Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis des Marktes Nittendorf. Der Markt Nittendorf ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage beim Markt Nittendorf schriftlich durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf bzw. der Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1: 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht.

(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist der Markt Nittendorf berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30).

(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 6 Monate nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 17a Verbot

von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 18 – Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Die Grabmale dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  • Bei Einzelgräbern:

Höhe: max. 1,25 m Breite: max. 0,70 m

  • Bei Familiengräbern und Grüften:

Höhe: max. 1,25 m Breite: max. 1,60 m

  • Bei Urnenerdgräbern

Höhe: max. 0,60 m Breite: max. 0,60 m

(2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und der Markt Nittendorf die Erlaubnis erteilt.

(3) Grabeinfassungen sind zulässig.

§ 19 Grabgestaltung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Zweckbestimmung des Friedhofs im Einklang stehen.

(3) Es sind stehende und liegende Grabmale zugelassen. Liegende Grabmale dürfen nicht über die Grabmaße (§ 12) hinausragen.

(4) An der rechten Seite des Grabmals kann die Grabnummer in dauerhafter Weise angebracht werden.

(5) Die Grabinschriften bei Urnennischen dürfen nur in aufgesetzter Form erfolgen und nicht eingemeißelt werden. Es sind folgende Schriftarten zulässig: Alblock, Elegant, Kursiva und Revant. Es dürfen keine Beschriftungen oder Zeichen angebracht werden, die öffentlich Ärgernis erregen könnten.

§ 20 – Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (BIV Richtlinie) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis des Marktes Nittendorf entfernt werden. Das Gleiche gilt für die Auflösung von Urnennischen und Baumgräber.

(5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung des Marktes Nittendorf durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Marktes Nittendorf. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde. IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 Leichenhaus

(1) Die Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem geschlossenen Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 22 – Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 23 Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.

§ 24 – Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.

§ 25 – Verrichtung innerhalb der Friedhöfe

Der Grabaushub, das Einfüllen und das Herrichten von Erd- und Urnengräbern sowie die Abfuhr des nicht einfüllbaren Erdmaterials ist von dem Inhaber des Nutzungsrechts einem auf dem Friedhof des Marktes Nittendorf zugelassenen Bestattungsunternehmen oder Gewerbetreibenden zu übertragen.

§ 26 – Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnennischen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach geschlossen ist.

§ 27 – Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes dem Markt Nittendorf anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt der Markt Nittendorf im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 28 Ruhefrist

(1) Die Ruhefrist beträgt

  • für die Beisetzung von Leichen in Gräbern 15 Jahre
  • für die Beisetzung von Aschenresten jeweils 10 Jahre.

(2) Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 29 – Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis des Marktes Nittendorf.

(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.

(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.

(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.

(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV. V. Schlussbestimmungen

§ 30 – Anordnungen und Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann der Markt Nittendorf die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 31 – Übergangsvorschriften

(1) Wenn bei Inkrafttreten dieser Satzung Grabausmaße oder Grabausstattungen vorhanden sind, die den Vorschriften dieser Satzung nicht entsprechen, so hat es dabei sein Bewenden, wenn sie früheren Rechtsvorschriften entsprechen.

(2) Nach früheren Rechtsvorschriften oder sonstigen Bestimmungen begründete Rechte an einer Grabstätte werden, wenn sie bei Inkrafttreten dieser Satzung noch bestehen, Grabrechte im Sinne dieser Satzung. Sie behalten jedoch die Dauer, auf die sie begründet oder letztmals verlängert worden sind.

§ 32 – Haftungsausschluss

Der Markt Nittendorf übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 33 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 1.000,00 Euro belegt werden wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis des Marktes Nittendorf nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 34 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Nittendorf vom 01.07.2010 außer Kraft.

Nittendorf, 01.07.2022 Markt Nittendorf

Sammüller Erster Bürgermeister

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (FS) des Marktes Nittendorf vom 09.11.2023 (gültig ab 01.01.2024)

Satzung

zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen des Marktes Nittendorf (Friedhofssatzung – FS)

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt der Markt Nittendorf folgende Satzung:

§ 1 Änderung der Satzung

Die Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen des Marktes Nittendorf (Friedhofssatzung – FS) vom 01.07.2022 wird wie folgt geändert:

  1. 1. § 10 Absatz 10 – Grabarten – erhält folgende Fassung:

(10) Baumgräber sind Bestattungsplätze für die Beisetzung von Urnen unter Bäumen. Die Grabstelle wird mit einem Gedenkstein (Granitstein) versehen, der ausschließlich über den Markt Nittendorf erworben werden darf beziehungsweise kann. Baumgräber sind der Reihe nach zu belegen und werden erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben. In jedem Baumgrab wird nur eine Urne beigesetzt, die Urne muss aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Die Abräumung von Baumgräbern nach Ablauf der Ruhezeit wird durch den Markt Nittendorf durchgeführt. Die Graboberfläche des Baumgrabes wird durch den Markt Nittendorf gestaltet und gepflegt. Der Gedenkstein ist einheitlich nach Anordnung der Friedhofsverwaltung zu beschriften. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem Baumgrab nicht angebracht werden.

  1. 2. § 13 - Rechte an Grabstätten - wird ergänzt mit Absatz 8:

(8) Die Genehmigung der vorzeitigen Auflösung einer Grabstätte kann nur durch den Markt Nittendorf erfolgen.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Nittendorf, 09.11.2023 Markt Nittendorf

Sammüller

  1. 1. Bürgermeister

Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung (FGS) des Marktes Nittendorf vom 09.11.2023 (gültig ab 01.01.2024)

Satzung

zur Änderung der Satzung über die Friedhofsgebühren (FGS) des Marktes Nittendorf

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt der Markt Nittendorf folgende Satzung:

§ 1 Änderung der Satzung

Die Friedhofsgebührensatzung (FGS) des Marktes Nittendorf vom 01.07.2022 wird wie folgt geändert:

  1. 1. In § 4 wird als Absatz 4 ergänzt:

(4) Mit dem erstmaligen Erwerb einer Baumgrabstätte erwirbt der Nutzungsberechtigte einen Gedenkstein. Die Aufwendungen in Höhe von 35,00 Euro hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.

  1. 2. § 6 – Sonstige Gebühren - erhält folgende Fassung:

(1) Die Gebühr für die vorzeitige Auflösung einer Grabstätte beträgt 30,00 €. (2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Nittendorf, 09.11.2023 Markt Nittendorf

Sammüller

  1. 1. Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Nittendorf?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Nittendorf mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 93xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Nittendorf anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Nittendorf
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes laut Satzung
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Nittendorf (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 93xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Nittendorf:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €