Friedhofsgebühren Altenthann 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Altenthann · Bayern · PLZ 93177

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2023). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
480,00 €*
Gesamtkosten für 12 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Jahresgebühr; Vorauszahlung für 5 Jahre (§ 5 A Nr. 3)
🧮 40 €/J. × 12 J. = 480 €
📄 § 5 A Nr. 1 GebS (Einzelgrabstätte = Reihengrab gem. § 17 Abs. 1 a FriedhS)
Sargwahlgrab (2 Plätze)
Berechnet (inkl. Ruhezeit) 2 Plätze
780,00 €*
Gesamt für 2 Grabstellen (12 J. Ruhezeit)
* Bedingung: Doppelgrab (2 Stellen); Jahresgebühr, Vorauszahlung für 5 Jahre
💡 Umgerechnet: 390 € pro Grabplatz / Person
🧮 65 €/J. × 12 J. = 780 € · für 2 Grabstellen (Ø 390 € je Person / Stelle)
📄 § 5 A Nr. 1 GebS (Familiengrabstätte = Doppelgrab gem. § 17 Abs. 1 b FriedhS)
Urnenreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
360,00 €*
Gesamtkosten für 12 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Jahresgebühr; Vorauszahlung für 5 Jahre (§ 5 A Nr. 3)
🧮 30 €/J. × 12 J. = 360 €
📄 § 5 A Nr. 1 GebS (Urnengrabstätte gem. § 17 Abs. 1 e FriedhS)
Urnenwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
420,00 €*
Gesamtkosten für 12 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Zzgl. Abdeckplatte einmalig: 170 € (Urnenwand) bzw. 100 € (Urnenstelen)
🧮 35 €/J. × 12 J. = 420 €
📄 § 5 A Nr. 1 GebS (Urnennische in Urnenwand/Urnenstele gem. §§ 26, 27 FriedhS)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
380,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Tiefgrab (2,20 m): 480 €; Urnenbeisetzung in Nische: 215 €
🧮 Sarg: 380 € · Urne: 269 €
📄 § 5 D Nr. 1 und Nr. 8 GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
40,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Pro angefangenem Tag; maximal 4 Tage werden berechnet
📄 § 5 B GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​ Gebührensatzung

zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Altenthann

Die Gemeinde Altenthann erlässt auf Grund der Art. 1, 2 und 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes folgende Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Altenthann:

§ 1

Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen sowie für damit verbundene Amtshandlungen werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist:

a) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

b) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt,

d) wer den Auftrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht:

a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Zuteilung des Nutzungsrechts,

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,

c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung,

d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die sonstigen Gebühren (§ 5 C) sowie die Gebühren für Friedhofdienstleistungen (§ 5 D) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung bzw. deren Beauftragten. (3) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Beitreibung

Die Beitreibung rückständiger Gebührenforderungen erfolgt im Verwaltungszwangsverfahren nach den hierfür geltenden Bestimmungen.

§ 5

Gebühren

A. Grabnutzungsgebühren

  1. 1. Die Gebühren betragen in allen Friedhöfen für
Einzelgrabstätten40,00 €
Familiengrabstätten (2 Grabstellen)65,00 €
Urnengrabstätten30,00 €
je weitere Einzelgrabstätte (bei übergroßen Grabstätten)40,00 €
Urnennischen35,00 €
Grüfte51,00 €
  1. 2. Neben der Grabgebühr nach § 5 A Nr. 1 wird für Grüfte ein Zuschlag von erhoben, der sich nach der Zahl der für ihre Gestaltung erforderlichen Einzelgräber berechnet. 40,00 €
  1. 3. Die vorstehenden Grabgebühren gelten jeweils für 1 Jahr. Sie sind auf volle Jahre aufgerundet, für 5 Jahre (= anteilig lfd. Jahr plus 5 Kalenderjahre) im Voraus zu entrichten. Eine freiwillige Vorauszahlung bis zum Ablauf der Ruhefrist (gem. § 12 der Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Altenthann) ist möglich. Die Zahlung einer Vorausleistung schließt eine Erhöhung der Grabgebühren während der Ruhefrist (Nutzungsdauer) nicht aus.
  2. 4. Die Grabnutzungsgebühren nach § 5 A Nr. 1, 2 und 3 gelten auch für die Veränderung des Grabnutzungsrechts.
  3. 5. Wird in einem Grab, für das ein Nutzungsrecht erworben wurde, eine Leiche oder eine weitere Leiche (Nachbelegung) beigesetzt, deren Ruhefrist die Dauer des erworbenen Nutzungsrechts übersteigt, ist das Nutzungsrecht mindestens bis zur Beendigung der neuen Ruhefrist, auf volle Jahre aufgerundet, zu verlangern. Die Gebühr ist auf volle Jahre aufgerundet für 5 Jahre im Voraus zu entrichten.

Freiwillige Vorausleistungen im Sinne von Abs. 3 Sätze 3 und 4 sind möglich.

  1. 6. Neben der Grabgebühr nach Buchstabe A Ziffer 1 sind für Urnennischen die Kosten für die Abdeckplatte zu erstatten und bei erstmaligem Erwerb zu entrichten. Die Kosten betragen für eine Abdeckplatte an der Urnenwand 170,00 €, für eine Abdeckplatte an den neuen Urnenstelen 100,00 €.

B. Leichenhausgebühr

Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses oder die vorübergehende Aufbewahrung einer Leiche beträgt pro angefangenen Tag der Benutzung

40,00 €.

Wobei maximal 4 Tage berechnet werden.

Soweit eine Desinfektion notwendig ist, wird für die Desinfektion eine Pauschalgebühr in Höhe von

25,00 €

erhoben.

C. Sonstige Gebühren

  1. 1. Einfache schriftliche Auskünfte 2,00 - 10,00 €
  2. 2. Zustimmung zur Erstellung eines Grabmales

a) Erlaubnis zur Errichtung von Grabdenkmalen für Einzelgräber 12,00 €

b) für Familiengräber 20,00 €

c) für Grüfte 61,00 €

  1. 3. Erteilung einer Graburkunde 5,00 €
  2. 4. Umschreibung einer Graburkunde auf einen Verfügungsberechtigten 5,00 €
  3. 5. Ausfertigung von Zweitschriften von Graburkunden und Auszüge aus der Grabkartei 5,00 €
  4. 6. Antragsgebühr für Ausgrabungen und Umbettungen 10,00 €
  5. 7. Sonstige Anträge 2,00 - 25,00 €
  6. 8. Gebühr für die Gestattung von Ausnahmen 5,00 - 25,00 €
  7. 9. Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführrt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen.

D. Gebühren für Friedhofdienstleistungen

  1. 1. Öffnen und Schließen eines Einfachgrabes (Grabtiefe 1,60 m) 380,00 €
  2. 2. Öffnen und Schließen eines Einfachgrabes per Hand (Grabt. 1,60 m) 380,00 €
  3. 3. Öffnen und Schließen eines Tiefgrabes (Grabtiefe 2,20 m) 480,00 €
  4. 4. Öffnen und Schließen eines Tiefgrabes per Hand (Grabt. 2,20 m) 480,00 €
  5. 5. Gestellung der Träger (4 Mann) 235,00 €
  6. 6. Exhumierung und Umbettung innerhalb des Friedhofs 450,00 € (zzgl. neues Grab öffnen und schlieben)
  7. 7. Tieferlegung einer Leiche im gleichen Grab 220,00 € (incl. Schlieben des Grabes)
  8. 8. Ein- oder Ausbetten einer Urne 269,00 € (incl. 1 Träger u. An- und Abfahr - Tiefe 0,70 m
  9. 9. Beisetzen einer Urne in einer Urnennische 215,00 € (incl. 1 Träger und An- und Abfahr)
  10. 10. Ausbetten von Gebeinen aus einem Einfachgrab 390,00 € (incl. Einfachgrab schlieben)
  11. 11. Einbetten von Gebeinen in ein Einfachgrab 345,00 € (incl. Einfachgrab schlieben)
  12. 12. Ausbetten von Gebeinen aus einem Tiefgrab 480,00 € (incl. Tiefgrab schlieben)
  13. 13. Einbetten von Gebeinen in ein Tiefgrab 450,00 € (incl. Tiefgrab schlieben)
  14. 14. Kompressorstunden, falls erforderlich 34,00 €
  15. 15. Leichenhausbetreuung (Kerzen) 40,00 €
  16. 16. Leichenhausreinigung 30,00 €
  17. 17. Grasmatten auflegen 35,00 €
  18. 18. Gestellung einer Aufsichtsperson oder eines Trägers 100,00 €
  19. 19. Zuschlag für Samstagsbeisetzungen - Erdbestattung 100,00 €
  20. 20. Zuschlag für Samstagsbeisetzungen - Urnenbestattung 50,00 €
  21. 21. Kühlzellenbenutzung pro Tag (feststehende Kühlung) 20,00 €
  22. 22. Kühlzellenbenutzung pro Tag 55,00 € (mobile Kühlung, incl. An- und Abtransport)
  23. 23. An- und Abfahrt der Grabmacher und Träger pro Beerdigung 85,00 €
  24. 24. Transport vom Kirchenfriedhof zum Burgfriedhof mit Leichenwagen 85,00 € (An- und Abfahrt 2. Wagen)
  25. 25. An- und Abfahrt zum Auf- und Absperren des Leichenhauses bei 60,00 € Fremdanlieferung
  26. 26. Stellung Erdcontainer (sofern erforderlich) 170,00 €

§ 6

Säumniszuschlag

Werden Gebühren nach § 5 der Satzung nicht bis zum Ablauf von 1 Monat nach Geltendmachung entrichtet, erhebt die Verwaltungsgemeinschaft Donaustauf Säumniszuschläge.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 13.11.2018 außer Kraft.

Altenthann, den 20.12.2022

Gemeinde Altenthann

Harald Herrmann

  1. 1. Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:

Die Satzung wurde am 20.12.2022 in der Verwaltungsgemeinschaft Donaustauf zur Einsichtnahme aufgelegt.

Hierauf wurde durch Anschlag an den Gemeindetafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 20.12.2022 angeheftet und am 20.01.2023 wieder entfernt.

Altenthann, den 20.01.2023

Gemeinde Altenthann

Harald Herrmann

  1. 1. Bürgermeister
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2017 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Inhalt

§ 1 Geltungsbereich ... 3

§ 2 Friedhofszweck... 3

§ 3 Benutzungsrecht... 3

§ 4 Friedhofsverwaltung ... 4

§ 5 Schließung und Entwidmung ... 4

§ 6 Öffnungszeiten ... 5

§ 7 Verhalten der Friedhofsbesucher ... 5

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ... 6

§ 9 Vorbereitungsarbeiten ... 7

§ 10 Zuweisung von Gräbern und Urnennischen ... 7

§ 11 Särge, Sargausstattung, Bekleidung von Leichen ... 7

§ 12 Aushebung und Schließung der Gräber ... 7

§ 13 Tiefe der Gräber ... 8

§ 14 Ruhefrist ... 8

§ 15 Umbettungen ... 8

§ 16 Allgemeines ... 9

§ 17 Einteilung der Grabstätten ... 10

§ 18 Pflege und Instandhaltung der Gräber ... 11

§ 19 Allgemeine Bestimmungen über die Nutzung der Grabstätten ... 11

§ 20 Nutzungszeit und Nutzungsrecht ... 11

§ 21 Urnen ... 13

§ 22 Grüfte ... 13

§ 23 Widerruf des Grabrechts ... 13

§ 24 Tieferlegungen ... 13

§ 25 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze und Wahlmöglichkeiten ... 14

§ 26 Urnenwand ... 15

§ 27 Urnenstelen ... 15

§ 28 Zustimmungserfordernis und Genehmigung ... 16

§ 29 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen, Haftung ... 17

§ 30 Richtlinien für Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften in

Abt. IV ... 18

§ 31 Höchstmaße für Grabzeichen ... 19

§ 32 Gärtnerische Gestaltung der Gräber ... 20

§ 33 Unzulässiger Schmuck ... 21

§ 34 Leichenhaus ... 21

§ 35 Leichenhaus-Benutzungszwang ... 22

§ 36 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt ... 22

§ 37 Aufbahrung ... 22

§ 38 Zutritt zum Leichenraum ... 23

§ 39 Kränze und Ausschmückungen der Leiche ... 23

§ 40 Friedhofdienstleistungen ... 24

§ 41 Leichentransport ... 24

§ 42 Leichenversorgung ... 25

§ 43 Bestattungspersonal ... 25

§ 44 Besondere Verhaltensvorschriften ... 25

§ 45 Gebührensatzung ... 25

§ 46 Ausnahmen ... 26

§ 47 Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel ... 26

§ 48 Zuwiderhandlungen ... 26

§ 49 Inkrafttreten ... 27

S A T Z U N G

ÜBER DIE GEMEINDLICHEN BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN IN DER GEMEINDE ALTENTHANN

Die Gemeinde Altenthann erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2016 (GVBl. S. 335), folgende

S a t z u n g:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Benutzung folgender von der Gemeinde Altenthann als öffentliche Einrichtung unterhaltenen Einrichtungen für das Bestattungswesen:

a) der von der Gemeinde unterhaltenen und verwalteten Abteilungen I, II und III des Kirchenfriedhofes der Kirchenstiftung Altenthann, Fl. Nrn: 1, 1/1, 6, 1063/2, 1063/3,

b) die gemeindeeigene Abteilung IV des Kirchenfriedhofes Altenthann, Teilfläche von Fl.Nr.1063.

c) das Leichenhaus

§ 2

Friedhofszweck

Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind.

§ 3

Benutzungsrecht

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt:

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in Altenthann ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten sowie alle Personen, die bei Ihrem Tod Angehörige der Pfarrei Altenthann waren,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister),

c) die im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet verstorben sind oder tot aufgefunden werden, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG. (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Als Bestattung im Sinne dieser Satzung gilt die Erdbestattung von Leichen und Urnen, sowie die Beisetzung von Urnen in der Urnenwand bzw. Urnenstele.

§ 4

Friedhofsverwaltung

Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Bestattungseinrichtungen (s. § 1) obliegt dem Gemeinderat. Der Gemeinderat kann die ihm nach dieser Satzung zustehenden Befugnisse und Zuständigkeiten auf die Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Donaustauf (Friedhofsverwaltung) übertragen.

§ 5

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden an den Eingängen bekannt gegeben, aus wichtigem Grund kann die Friedhofsverwaltung in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 7

Verhalten der Friedhofsbesucher

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten.

(2) Besuchern des Friedhofes ist es insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Grabstätten sowie Grabeinfassungen unbefugt zu betreten,
  1. 2. die Wege mit Sportgeräten aller Art, motorisierten Fahrzeugen (Krankenfahrstühle und dergleichen ausgenommen) und mit Fahrrädern zu befahren,
  1. 3. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulegen,
  1. 4. Druckschriften zu verteilen, Plakate und dergleichen anzubringen sowie Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
  1. 5. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattungshandlung störende Arbeiten auszuführen,
  1. 6. zu lärmen, zu spielen oder zu lagern,
  1. 7. Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen,
  1. 8. freilebende Tiere zu füttern
  2. 9. der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße auf den Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterlegen. (3) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (4) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung mindestens 1 Woche vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. (5) Personen, die die Würde des Friedhofs verletzen oder die Friedhofsordnung in sonstiger Weise stören, können aus dem Friedhof verwiesen werden.

§ 8

Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 3) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 9

Vorbereitungsarbeiten

Für die der Bestattung vorausgehenden Verrichtungen (z.B. rechtzeitiges Entfernen von Pflanzen und sonstiger wertvoller Gegenstände von der Grabstätte) haben die Bestattungspflichtigen bzw. Auftraggeber frühzeitig vor der Graböffnung zu sorgen. Dies gilt auch für die rechtzeitige Entfernung des Grabdenkmals, wenn es aus Sicherheitsgründen während der Graböffnung nicht an der Grabstätte verbleiben kann. Wenn der Bestattungspflichtige bzw. der Auftraggeber die vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen, werden sie im Wege der Ersatzvornahme ohne weitere Androhung auf deren Kosten durchgeführt.

§ 10

Zuweisung von Gräbern und Urnennischen

(1) Die Zuweisung der Gräber und Urnennischen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Hierzu ist spätestens 36 Stunden vor dem Zeitpunkt der Bestattung bei der Friedhofsverwaltung vorzusprechen. (2) Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte oder Urnennische besteht nicht. (3) Wird ein Grabplatz nicht rechtzeitig ausgewählt, entscheidet die Friedhofsverwaltung, wo die Beisetzung erfolgen soll.

§ 11

Särge, Sargausstattung, Bekleidung von Leichen

Särge und Sargausstattungen, die nicht dem zur Vermeidung von Umweltlasten erforderlichen Stand der Technik (z.B. VDI - Richtlinie 3891 Emissionsminderung Einäscherungsanlagen Nr. 2.1.2) entsprechen, können im Wiederholungsfall bei ihrer Anlieferung durch Gewerbetreibende von der Friedhofsverwaltung zurückgewiesen werden. Die Vorschriften des § 30 BestV sind einzuhalten.

§ 12

Aushebung und Schließung der Gräber

Die Aushebung und Schließung der Gräber geschieht auf Anordnung der Friedhofsverwaltung durch das gemeindliche Friedhofspersonal bzw. von dem von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen. Für eine eventuelle Senkung eines Nachbargrabes haftet der Bestattungspflichtige, es sei denn, dass diese Senkung durch nicht sachgerechte Arbeiten des gemeindlichen Friedhofpersonals bzw. des beauftragten Bestattungsunternehmens verursacht wurde.

§ 13

Tiefe der Gräber

Die Mindesttiefe muss von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges wenigstens einen Meter betragen.

§ 14

Ruhefrist

Die Ruhefristen bis zur Wiederbelegung betragen 12 Jahre. Für Verstorbene im Alter bis zu 5 Jahren beträgt die Ruhefrist 8 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste.

§ 15

Umbettungen

(1) Leichenausgrabungen und Umbettungen dürfen nur mit vorheriger Erlaubnis der Friedhofsverwaltung vom gemeindlichen Friedhofspersonal bzw. von dem beauftragten Bestattungsunternehmen vorgenommen werden. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer anderen Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März, jeweils nur außerhalb der Besuchszeiten, erfolgen.

(2) Zur Ausgrabung bzw. Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabstätteninhabers (Nutzungsberechtigter) sowie der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Ist die Ruhefrist noch nicht abgelaufen, so wird die Umbettung von der schriftlichen Genehmigung der zuständigen Ordnungsbehörde (Landratsamt) abhängig gemacht. Die Grabmale und ihr Zubehör können nur dann umgesetzt werden, wenn sie nicht gegen die Gestaltungsrichtlinie der betreffenden neuen Grababteilung verstoßen.

(3) Nach Widerruf von Grabrechten können Leichen oder Aschenreste, deren Ruhezeiten noch nicht abgelaufen sind, von Amts wegen umgebettet werden.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Genehmigung auch in belegte Grabstätten umgebettet werden. (5) Ausgegrabene Leichen oder Leichenteile sind unverzüglich wieder beizusetzen und vor der Umbettung oder Überführung neu einzusargen, wenn der Sarg beschädigt ist. (6) Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen, die bei einer Umbettung unvermeidbar sind, haben die Antragsteller zu ersetzen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und des Grabrechts werden durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. Die Teilnahme an einer Ausgrabung ist nur den Mitarbeitern der Friedhofsverwaltung und den zuständigen Behörden gestattet. (9) Umbettungen von Leichen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab des gleichen Friedhofes sind nicht zulässig. (10) Abweichend von Nr. 1 kann die Friedhofsverwaltung, wenn Ausgrabungen zum Transport nach auswärts erfolgen, anerkannten auswärtigen Bestattungsunternehmen erlauben, die Ausgrabungen durch ihr Personal vorzunehmen.

IV. Grabstätten

§ 16

Allgemeines

(1) Maßgebend für die Einteilung sind die Gräberpläne die einen Bestandteil der Friedhofssatzung bilden. (2) Die Gräber werden innerhalb der einzelnen Grabfelder fortlaufend nummeriert und dementsprechend verpflockt. (3) Die Grabnummer ist von der Friedhofsverwaltung in die Grabbücher bzw. Grabkarteien einzutragen. (4) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofeigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (5) Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt. Für die Ausstellung der Urkunde wird eine Gebühr nach der Gebührensatzung erhoben. (6) Es besteht kein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage oder auf die Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte.

§ 17

Einteilung der Grabstätten

(1) Die Gräber werden eingeteilt in:

a) Einzelgrabstätten (Reihengräber)

b) Familiengrabstätten (Doppelgräber)

c) Grüfte

d) Urnennischen

e) Urnengräber

(2) Für die Einteilung der Grabstätten und der Urnennischen sind die Belegungspläne für die einzelnen Grabfelder und der Urnenwand maßgebend. Es wird grundsätzlich der Reihe nach beigesetzt.

(3) Bestattungen können jeweils nur in dem zur Bestattung freigegebenen Grabfeld erfolgen.

(4) In Doppelgrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen.

(5) Die Gräber haben folgende Maße:

a) in der Abteilung I

LängeBreiteAbstand
Einzelgrabstätten2,00 m1,00 m0,40 m
Familiengrabstätten2,00 m1,80 m0,40 m

b) in der Abteilung II

Einzelgrabstätten2,00 m1,00 m0,40 m
Familiengrabstätten2,00 m1,80 m0,40 m

c) in der Abteilung III

Einzelgrabstätten2,00 m1,00 m0,40 m
Familiengrabstätten2,00 m1,80 m0,40 m

d) in der Abteilung IV

Einzelgrabstätten2,00 m1,00 m0,40 m
Familiengrabstätten2,00 m1,80 m0,40 m

e) Urnengräber

1,00 m0,80 m0,40 m

§ 18

Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.

(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 20 Abs. 2 Buchstabe a genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 20 Abs. 2 Buchstabe a) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden.

(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 20 Abs. 2 Buchstabe a in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 19

Allgemeine Bestimmungen über die Nutzung der Grabstätten

(1) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage, Pflege und Unterhalt der Grabstätte sowie des Grabmales.

§ 20

Nutzungszeit und Nutzungsrecht

(1) Die Nutzungszeit beträgt mindestens die Zeit der Ruhefrist nach § 14 dieser Satzung.

(2) Das Nutzungsrecht an einem Grab oder einer Urnennische kann nur von einer natürlichen Person erworben werden.

a) Es geht nach Ableben des Inhabers der Reihe nach auf Ehegatten, Kinder (die Älteren gehen den Jüngeren vor), oder auf denjenigen über, zu dessen Gunsten eine rechtsgültige, letztwillige Verfügung des Nutzungsberechtigten vorliegt. In Zweifels- und Streitfällen kann die Friedhofsverwaltung das Grabrecht nach billigem Ermessen und vorbehaltlich einer abweichenden gerichtlichen Entscheidung auf eine dazu bereite Person übertragen.

  • b) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
  • c) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 Buchstabe a oder das Betreuungsrecht nach Abs. 2 Buchstabe b übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (§ 3 Abs. 1 Buchstabe b) für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
  • d) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder Urnennische ist unveräußerlich. Das Nutzungsrecht erlischt nach Ablauf der Ruhefrist oder durch schriftliche Verzichtserklärung nach Ablauf der Nutzungszeit. Eine Rückerstattung von Grabnutzungsgebühren erfolgt nicht.
  • e) Verleihung, Verlängerung und Übertragung von Grabnutzungsrechten werden erst nach Zahlung der Grabgebühren und mit Eintrag in der Grabkartei rechtswirksam. Über die Dauer des Grabnutzungsrechts erhält der Inhaber eine Graburkunde.
  • f) In Fällen, in denen die Ruhefrist (§ 14) einer beizusetzenden Leiche oder Urne über die Restdauer des Grabrechts hinausreicht, verlängert sich das Grabrecht (aufgerundet auf volle Jahre) mindestens bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit.
  • g) Der Übergang des Nutzungsrechts auf eine andere, als in Abs. 2 Buchstabe a aufgeführte Person, bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
  • h) Zur Rechtsnachfolge ist eine Umschreibung in der Grabkartei erforderlich. Antrag hierzu ist bei der Friedhofsverwaltung zu stellen.
  • i) Das Nutzungsrecht an Gräbern kann auf Antrag von der Friedhofsverwaltung durch Zahlung der zum Zeitpunkt der erneuten Antragstellung geltenden Grabgebühr verlängert werden, in der Regel für weitere 5 Jahre oder für die Dauer der Ruhefrist.
  • j) Wird eine Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist geräumt, erlischt damit das Nutzungsrecht. Hierzu ist die Einwilligung der Friedhofsverwaltung erforderlich. Vorauszahlungen werden nicht zurückerstattet.
  • k) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 21

Urnen

(1) Urnen sind in der Urnenwand, in den Urnenstelen oder in Erdgräbern in einer Tiefe von 0,80 m beizusetzen. (2) Die Beisetzung von Urnen ist der Friedhofsverwaltung vorher rechtzeitig anzumelden und dabei die Bescheinigung über die Einäscherung beizufügen. (3) Urnen und Aschenreste müssen den Vorschriften der §§ 27 und 30 Abs. 2 u. 3 der Bestattungsverordnung entsprechen. (4) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (anonymes Urnengrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 22

Grüfte

Grabstätten dürfen in Zukunft nicht mehr als Grüfte ausgemauert und überbaut werden. Die in bestehenden Grüften aufzustellenden Särge müssen mit dicht schließenden Metalleinsätzen versehen sein.

§ 23

Widerruf des Grabrechts

Das Grabrecht kann aus wichtigen Gründen des Gemeinwohls sowie aus Gründen der Friedhofsgestaltung widerrufen werden. Ist die Grabstätte belegt, so gewährt die Friedhofsverwaltung dem Grabrechtsinhaber für die Restdauer des Grabrechts ein Grabrecht an einer möglichst gleichwertigen Grabstätte. Art. 49 Abs. 5 Satz 1 und 2 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (Entschädigung) gilt entsprechend.

§ 24

Tieferlegungen

Soweit in einem Grab während der Dauer der Ruhefrist eine weitere Leiche beigesetzt werden soll, ist bereits bei der erstmaligen Belegung des Grabes die Grabtiefe so zu bemessen, dass bei einer Nachbelegung die Mindesttiefe gemäß § 13 eingehalten werden kann. Soweit die Tieferlegung einer bereits beerdigten Leiche deswegen erst nachträglich erfolgen soll, ist dazu die Genehmigung nach § 15 einzuholen.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 25

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze und Wahlmöglichkeiten

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt bleibt. Der Friedhof wird unterteilt in Abteilungen mit (Abteilung IV) und ohne Gestaltungsrichtlinien (Abteilungen I, II und III).

(2) In das 1. und 4. Grabfeld der Abteilung IV können noch abgebaute Grabmale von aufgelösten Gräbern aus der früheren Abteilung III umgesetzt werden.

(3) Grabeinfassungen sind in allen Abteilungen erlaubt und dürfen aus Bepflanzung (z.B. Bodendecker), Naturstein (Breite ca. 10 cm), Alu-, Edelstahl-, Kupfer- oder Titanzinkrahmen bestehen. Die Metall-Einfassungen müssen an der Oberseite abgerundet sein, mindestens 1 cm breit sein und dürfen keine scharfen oder spitzen Kanten haben.

(4) Die Grabhügel in der Abteilung IV sowie die Grabbeete in den Abteilungen I, II und III müssen inclusive der Einfassung mindestens die Breite des Grabmals haben, ansonsten dürfen sie bei Einzelgräbern maximal 1,00 m, bei Urnengräber max. 0,80 m und bei Familiengräbern max. 1,30 m breit sein. Jeweils gemessen von Außenkante zu Außenkante. Die Länge der Grabhügel bzw. der Grabbeete wird für Einzel- und Familiengräber einheitlich auf 1,50 m und für Urnengräber auf 1,00 m festgelegt (gemessen von der Steinvorderseite bis Außenkante Einfassung).

In den Abteilungen III und IV ist die übrige Grabfläche mit Gras einzugrünen. In den Abteilungen I und II ist die übrige Grabfläche mit dem zur Verfügung gestellten Splitt zu überdecken.

Bis zu einer Umgestaltung der Abteilung II können die dort derzeit vorhandenen Maße noch beibehalten werden.

(5) Wer sich nicht den Richtlinien des Grabfeldes mit Gestaltungsvorschriften unterwerfen will, kann eine Grabstätte, soweit vorhanden, auf einem Feld ohne Gestaltungsrichtlinien erwerben. Auf ihm gelten nur die zu beachtenden Maßgaben für die Sicherheit der Friedhofsbesucher, besonders im Hinblick auf die Standfestigkeit der Grabmale und die dem so genannten Durchschnittsgeschmack entsprechenden ästhetischen Mindestanforderungen. Das Grabmal darf jedoch über die Grundfläche des Grabes nicht hinausragen.

§ 26

Urnenwand

(1) Abdeckung: Die Urnennische ist mit einer Abdeckplatte aus Naturstein zu versehen, die ausschließlich über die Friedhofsverwaltung zu beziehen ist.

(2) Beschriftung: Die Angaben über den Verstorbenen sind 3-zeilig mit Familienname, Vorname und Geburts- und Sterbedatum durch einen Steinmetzbetrieb anzubringen. Das Geburtsdatum ist mit einem Stern, das Sterbedatum mit einem Kreuz vor der Datumsangabe zu kennzeichnen. Die Beschriftung ist in Groß- und Kleinschreibung einzumeißeln. Die Schriftart ist frei wählbar, bedarf aber der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Die Anfangsbuchstaben sind 40 mm hoch, die weiteren Buchstaben sind 30 mm hoch. Die Zahlen sind 25 mm hoch. Zudem können noch verschiedene Symbole wie z.B. Kreuz, Rose, Lilie usw. eingemeißelt werden, diese bedürfen aber der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Die Tönung der Buchstaben, Zahlen und Symbole ist einheitlich in hellgrau auszuführen. Andere Farben sind nicht erlaubt. Das Ankleben oder Anschrauben von Buchstaben, Zahlen oder Symbolen ist nicht erlaubt.

(3) Das Ablegen von Gegenständen (auch Blumen usw.) vor oder an der Urnenwand ist nicht erlaubt.

§ 27

Urnenstelen

(1) Die Urnennischen in den Stelen sind mit einer Steinplatte zu versehen, die ausschließlich über die Friedhofsverwaltung zu beziehen ist.

(2) Beschriftung der Urnennischen in den Stelen: Für die Beschriftung bestehen folgende Wahlmöglichkeiten:

  • Für jeden Verstorbenen 3-zeilig mit Familienname, Vorname, Geburtsjahr mit Sterbejahr bzw. Geburtsdatum mit Sterbedatum oder
  • Für den ersten Verstorbenen 3-zeilig mit Familienname, Vorname, Geburtsjahr mit Sterbejahr bzw. Geburtsdatum mit Sterbedatum und bei dem zweiten Verstorbenen 2-zeilig mit Vornamen und Geburtsjahr mit Sterbejahr bzw. Geburtsdatum und Sterbedatum oder
  • 2-zeilig mit Familie, Familienname.

Zudem können noch verschiedene Symbole wie z.B. Kreuz, Rose, Lilie usw. eingemeißelt oder sandgestrahlt werden. Die Beschriftung ist einheitlich in der Schriftart „UFG 01“ oder ähnlich, eingemeißelt oder sandgestrahlt in der Tönung „dunkles rotbraun“ anzubringen. Die Anfangsbuchstaben sind 30 mm hoch, die weiteren Buchstaben sind zwischen 20 und 30 mm hoch und Zahlen sind 20 mm hoch.

Das Ankleben oder Anschrauben von Buchstaben, Zahlen oder Symbolen sowie verschiedene Farben sind nicht erlaubt.

(3) Das Ablegen von Gegenständen (auch Blumen usw.) ist nur am Ablagepodest oder auf der Ablagefläche zwischen den Stelen erlaubt. Die Gegenstände sind in angemessener Zeit wieder zu entfernen.

§ 28

Zustimmungserfordernis und Genehmigung

(1) Die Errichtung, Wiederverwendung und jede Veränderung eines Grabmals, von Einfassungen und der damit zusammenhängenden Anlagen ist nur mit vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet. Dem schriftlichen Antrag auf Genehmigung sind prüfbare Darstellungen des Grabmales in zweifacher Ausfertigung beizugeben. Sie müssen enthalten:

a) Grundriss und Ansicht des Grabmals mit Höhe, Breite und Tiefe (M 1 : 10),

b) Material, Form und Bearbeitung des Grabmals,

c) Material, Art, Farbe und Verteilung der Schrift, Ornamente und Symbole.

Bei Anträgen, die nur Einfassungen betreffen, ist eine Skizze mit den Maßen und der Angabe des Materials sowie der Farbe ausreichend.

Soweit erforderlich können von der Friedhofsverwaltung weitere Unterlagen angefordert werden.

(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. Die Genehmigung kann mit Bedingungen und / oder Auflagen verknüpft werden. Sie können baulicher Art sein, die Dauer des Grabnutzungsrechts oder eine Sicherheitsleistung für die Ausführung der Bauarbeiten zum Gegenstand haben.

(3) Entspricht die Ausführung eines Grabzeichens nicht der genehmigten Zeichnung des Zustimmungsantrages oder werden Grabmale ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, setzt die Friedhofsverwaltung dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabzeichens. Die Friedhofsverwaltung kann die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmales anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Wird ein Denkmal im Wege der Ersatzvornahme entfernt, finden § 47 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung. Vor Ablauf der Dreimonatsfrist wird das Denkmal gegen Ersatz aller entstandenen Kosten an den Berechtigten herausgegeben.

(4) Unmittelbar vor dem Aufstellen des Grabmales ist die Friedhofsverwaltung zu benachrichtigen.

§ 29

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen, Haftung

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (BIV-Richtlinie) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden.

(3) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird nach einer Sicherungsmaßnahme trotz schriftlicher Aufforderung mit angemessener Fristsetzung kein ordnungsgemäßer Zustand hergestellt, ist die Gemeinde berechtigt, das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten der/des Verantwortlichen zu entfernen. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Eine Aufbewahrungspflicht nach der Entfernung besteht nur für drei Monate.

(4) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(5) Grabmale und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(6) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 20 Abs. 2 Buchstabe a Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (7) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde. (8) Stehende Grabzeichen sind auf den vorhandenen Fundamenten zu errichten. (9) Liegende Grabzeichen werden ohne Fundament ins Erdreich eingebettet. (10) Hölzerne Grabzeichen sind auf dem Fundament zu errichten und können mit dem imprägnierten Schaft in den Boden eingelassen werden.

§ 30

Richtlinien für Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften in Abt. IV

(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Bronze, Schmiedeeisen, Edelstahl und Glas verwendet werden. (2) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.

b) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen aus demselben Material wie das des Grabmals oder aus Bronze, Blei, Aluminium, Edelstahl oder Glas bestehen. Sie müssen gut verteilt sein und dürfen nicht aufdringlich groß sein.

c) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, und Gestaltungsarten, insbesondere sind nicht zugelassen: Beton, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder (außer Porzellanbildchen) und grelle auffallende Farben. Die Farben Gold und Silber sind nicht für die Schrift, aber für Ornamente erlaubt.

d) Weiterhin sind nicht zugelassen:

  • Grababdeckungen mit Beton,
  • Grababdeckungen mit Terrazzo, Split oder Kies von mehr als 50 % der Fläche des Grabhügels,
  • Kunststoffe einschließlich künstlicher Blumen.

e) Der Name des Herstellers eines Grabmals darf nur seitlich oder an der Rückfläche und nur in unauffälliger Weise angebracht werden.

f) Holzkreuze dürfen nicht mit einem deckenden Anstrich versehen werden.

g) Grabmale aus Schmiedeeisen müssen im Bodenbereich verzinkt sein und mit verzinkten Schrauben am Fundament befestigt werden. (3) Es sind nur stehende Grabmale zulässig. Sie sollen in Form und Größe unterschiedlich sein und müssen auf die vorgesehenen Fundamente gesetzt werden.

(4) Aus gestalterischen Gründen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 3 sowie von § 31 Abs. 2 zulassen. Aus den gleichen Gründen kann sie weitergehende als die in diesen Absätzen genannten Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

§ 31

Höchstmaße für Grabzeichen

Für die Grabzeichen werden folgende Höchstmaße festgesetzt:

(1) Für die Abteilungen I, II und III:

Einzelgräber:Ansichtsfläche max.1,30 m²
Mindeststärke0,15 m
Höhe nicht höher als1,50 m
Familiengräber:Ansichtsfläche max.1,80 m²
Mindeststärke0,15 m
Höhe nicht höher als1,70 m

(2) Für die Abteilung IV mit Ausnahme (bezüglich alter Grabmale) des 1. und 4. Grabfeldes:

Einzelgräber:Ansichtsfläche max.1,00 m²
Mindeststärke0,15 m
Höhe max.1,70 m
Breite max.0,80 m
Familiengräber:Ansichtsfläche max.1,50 m²
Mindeststärke0,15 m
Höhe max.1,70 m
Breite max.1,30 m
Urnengräber:Ansichtsfläche max.0,50 m²
Mindeststärke0,15 m
Höhe max.0,90 m
Breite max.0,60 m

§ 32

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Pflanzen über 1,20 m Höhe sind zurück zu schneiden oder zu entfernen.

(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt.

(5) Die Grabstätten müssen hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(6) Umwelt-, pflanzen- oder steinschädigende Mittel dürfen nicht verwendet werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen. Friedhofsspezifische Abfälle sind an den dafür vorgesehenen Stellen getrennt zu entsorgen.

Für Flächen mit Gestaltungsrichtlinien gilt:

(7) Das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern ist Sache der Friedhofsverwaltung und nicht der einzelnen Grabnutzungsberechtigten. Darunter fallen alle Pflanzen, die infolge ihres Wuchscharakters erfahrungsgemäß höher als 1,20 m werden. Das Bestreuen der Räume zwischen den Gräbern mit Sand, Kies oder ähnlichem Material sowie das Auslegen der Grabplätze und der Zwischenwege mit Steinplatten ist untersagt. Gefäße zum Einstellen von Schnittblumen und Pflanzschalen sind nur in passender Form zugelassen.

(8) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, unzulässigen Grabschmuck, den Vorschriften widersprechende Anpflanzungen oder Einfriedungen sowie unwürdige Gefäße zu beseitigen, ohne sich ersatzpflichtig zu machen. (9) Die Grabhügel der Abteilung IV sollen an den Rändern mit Bodendeckern oder entsprechender Bepflanzung bepflanzt werden.

§ 33

Unzulässiger Schmuck

Das Anliefern und Verwenden von Trauergebinden, Kränzen, Blumengestecken und sonstigem Grabschmuck, der nicht aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien besteht, ist unzulässig. Unzulässiger Grabschmuck kann im Wiederholungsfall bei seiner Anlieferung durch Gewerbetreibende zurückgewiesen werden.

VI. Leichenhaus

§ 34

Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

(3) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 35

Leichenhaus-Benutzungszwang

(1) Die Leichen aller im Gemeindegebiet oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebieten verstorbenen Personen müssen nach der vorgeschriebenen ersten Leichenschau unverzüglich in das Leichenhaus überführt werden.

(2) Die öffentliche Aufbahrung von Leichen in Privathäusern ist nicht gestattet.

(3) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

(4) Zur Durchführung der vorstehenden Absätze sind die Angehörigen des Verstorbenen verpflichtet. Soweit nach dem Willen des Verstorbenen dritte Personen für die Bestattung zu sorgen haben, steht diesen die Verpflichtung zu. Ist keine der vorstehenden Personen vorhanden, oder sind diese verhindert, so ist derjenige, in dessen Wohnung oder auf dessen Grundstück der Sterbefall eingetreten ist, hierzu verpflichtet.

§ 36

Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 37

Aufbahrung

(1) Lichtbilder von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. (2) Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für den Verlust von Schmucksachen oder Wertgegenständen, die den Toten beigegeben worden sind. (3) Den Hinterbliebenen ist vor Beginn der Trauerfeier Gelegenheit zu geben, die Leiche noch einmal zu besichtigen, falls nicht das Staatliche Gesundheitsamt Bedenken anmeldet oder Gründe der Pietät dagegen sprechen. (4) Die Aufbahrung Verstorbener ist nicht zulässig, wenn besondere Schutzmaßnahmen wegen des Verdachts einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit zu ergreifen sind oder eine Behandlung mit radioaktiven Stoffen vorausgegangen ist; ferner bei einer weit fortgeschrittenen Zersetzung einer Leiche oder wenn sonstige Gründe im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit eine Aufbahrung verbieten. In diesen Fällen ist der Verstorbene unverzüglich in die vorgesehene oder durch die Friedhofsverwaltung bestimmte Grabstätte zu verbringen. (5) Gesundheitsrechtliche Vorschriften und Anordnungen einschließlich der Bestimmungen über die bei der Einsargung der Leichen einzuhaltenden Fristen gehen den vorstehenden Punkten 1 - 3 vor.

§ 38

Zutritt zum Leichenraum

(1) Der Zutritt zum Leichenraum ist nur dem zuständigen Friedhofpersonal und dem zuständigen Amtsarzt gestattet. Die Angehörigen dürfen während der Aufbahrungszeit einmal im Beisein des zuständigen Leichenwärters den Leichenraum betreten. Das Berühren der Leiche ist ihnen verboten. (2) Vorstehende Beschränkungen finden keine Anwendung, wenn der Leichenraum von Personen in amtlicher Eigenschaft betreten wird.

§ 39

Kränze und Ausschmückungen der Leiche

Kränze, Sträuße, Blumen, Schleifen und dgl. dürfen, wenn sie zur Ausschmückung der Leiche, des Sarges oder des Grabes verwendet wurden, nicht mehr aus dem Friedhof entfernt werden. Der Abraum hiervon darf nur an den dafür vorgesehenen Plätzen abgelegt werden. Blumen, die in den Sarg gelegt werden, sind in diesem mit einzuschließen.

VII. Leichentransport, Friedhof- und Bestattungspersonal

§ 40 Friedhofdienstleistungen

  1. 1. (1) Die Friedhofsverwaltung kann mit Vertrag einem geeigneten Bestattungsunternehmen die nachfolgenden Friedhofdienstleistungen übertragen:
  2. 1. a) Aushebung und Schließung eines Grabes,
  3. 2. b) Ausschmücken des Aufbewahrungsraumes und der Aussegnungshalle,
  4. 3. c) Beförderung der Leiche von der Aussegnungshalle / dem Aufbahrungsraum zum Grab,
  5. 4. d) Versenken des Sarges in das Grab (Beisetzungsakt),
  6. 5. e) Gestellung der Kreuzträger,
  7. 6. f) An- und Abfahrt der Grabmacher,
  8. 7. g) Beisetzung der Urne,
  9. 8. h) Exhumierung zum Zwecke der Wiederbeisetzung,
  10. 9. i) Bereitstellung und Vorhaltung der zum Betrieb des jeweiligen Friedhofes notwendigen Arbeitsgeräte.
  11. 2. (2) Die unter Nr. 1 genannten Tätigkeiten ergeben sich aus der Zweckbestimmung eines Friedhofes, um eine angemessene und geordnete Versorgung und eine würdige Gestaltung der Grabstätten zu ermöglichen. Sie werden ausschließlich einem Bestattungsunternehmen für einen Friedhof übertragen.
  12. 3. (3) Die Friedhofsverwaltung stellt dem Bestattungsunternehmen das Leichenhaus und die sonstigen vorhandenen Betriebsräume zur Verfügung.
  13. 4. (4) Die Abrechnung der Friedhofdienstleistungen mit den zahlungspflichtigen Hinterbliebenen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Hierzu hat das beauftragte Bestattungsunternehmen die erbrachten Leistungen gem. Abs. 1 i. V. m. der Gebührensatzung innerhalb 14 Tagen der Gemeinde in Rechnung zu stellen. Die Preise für die Friedhofdienstleistungen werden von der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Bestattungsunternehmen festgesetzt und gemäß der Gebührensatzung erhoben.

§ 41 Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 42

Leichenversorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 43

Bestattungspersonal

(1) Das damit beauftragte Bestattungsunternehmen stellt sicher, dass das erforderliche Friedhof- und Bestattungspersonal stets in ausreichender Anzahl zur Verfügung steht. Diese Leistungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die nicht an ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten oder geistigen Störungen leiden. (2) Einzelne Leistungen der Leichen- und Kreuzträger dürfen mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung auch von Privatpersonen durchgeführt werden.

VIII. Sonstige Vorschriften

§ 44

Besondere Verhaltensvorschriften

(1) Die Friedhofsverwaltung wird ermächtigt, für das Verhalten auf den Friedhöfen, insbesondere bei Beisetzungen, besondere Verhaltensvorschriften zu erlassen. (2) Lichtbild- und Filmaufnahmen von Trauerfeiern, Leichenzügen, Gedenkfeiern und ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Diese wird grundsätzlich erteilt, wenn die / der Bestattungspflichtige einverstanden ist. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeiten zu vermeiden. Besondere Auflagen der Friedhofsverwaltung sind zu beachten.

§ 45

Gebührensatzung

Für die Erhebung von Gebühren für das Friedhof- und Bestattungswesen ist die Gebührensatzung in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.

IX. Gemeinsame Bestimmungen

§ 46

Ausnahmen

In besonderen Fällen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung zulassen. Voraussetzung dafür ist aber, dass dabei keine Gesetze, Verordnungen sowie polizeiliche und gesundheitliche Vorschriften verletzt werden.

§ 47

Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel

(1) Die Friedhofsverwaltung kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. (3) Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort ermittelbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes in dringendem öffentlichem Interesse geboten ist.

§ 48

Zuwiderhandlungen

(1) Nach Art. 24 Abs.2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße bis zu 2.500,00 € belegt werden, wer vorsätzlich:

a) den Friedhof außerhalb den Besuchszeiten betritt (§ 6 Abs. 1),

b) einer der Vorschriften des § 7 Abs. 1 und 2 über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt,

c) Gewerbetreibende, wenn sie ohne Erlaubnis mit Kraftfahrzeugen die Friedhofswege benutzen (§ 8 Abs. 2),

d) ohne die erforderliche Genehmigung nach § 28 Abs. 1 oder abweichend von der Genehmigung Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder ändert,

e) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen abweichend von einer nach § 29 getroffenen Bestimmung fundamentiert oder befestigt, (2) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften bleiben unberührt.

§ 49

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2017 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Altenthann vom 01.06.2012 außer Kraft.

Altenthann, den 16. März 2017

  1. 1. Bürgermeister

gez.

Herrmann

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1. Gewünschte Grabart in Altenthann anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Altenthann
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Jahresgebühr; Vorauszahlung für 5 Jahre (§ 5 A Nr. 3)
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 269 € (Urne) bzw. 380 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Tiefgrab (2,20 m): 480 €; Urnenbeisetzung in Nische: 215 €
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Altenthann (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Pro angefangenem Tag; maximal 4 Tage werden berechnet
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 93xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Altenthann:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €