1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
GEMEINDE DUGGENDORF
Satzung
zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung
Die Gemeinde Duggendorf erläßt aufgrund des Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes folgende Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung:
§ 1
Die Friedhofsgebührensatzung vom 25.07.2001 wird wie folgt geändert:
1) § 2 erhält folgende Fassung:
§ 2
Grabgebühren
- 1. Die Höhe der Grabgebühren richtet sich nach der Art der Gräber.
- 2. Es werden folgende Grabgebühren erhoben (Nutzungszeit Friedhof Duggendorf 20 Jahre, Friedhof Hochdorf 12 Jahre):
| Friedhof Duggendorf | Friedhof Hochdorf | ||
|---|---|---|---|
| Pro Jahr – Euro | Pro Jahr - Euro | ||
| a) Einzelgräber | 23,00 | a) Einzelgräber | 21,00 |
| b) Familiengräber mit zwei Grabstellen | 46,00 | b) Familiengräber mit zwei Grabstellen | 41,00 |
| c) Familiengräber mit drei Grabstellen | 69,00 | c) Familiengräber mit drei Grabstellen | 61,00 |
| d) Urnengrabstätte | 12,00 | d) Urnengrabstätte | 12,00 |
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- 2. § 4 erhält folgende Fassung:
§ 4
Sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren werden erhoben:
- 1. Sonstige Dienstleistungen je Person und angefangene Stunde 11,00 €
- 2. Benutzung und Reinigen des Leichenhauses 100,00 €.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am ...01.01.2003... in Kraft.
Duggendorf, den 10.10.2002...
Eichenseher
- 1. Bürgermeister

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
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Satzung
über das Bestattungswesen der Gemeinde
Duggendorf
Die Gemeinde Duggendorf erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.1989 (GVBl S. 585), geändert durch Gesetz vom 10.08.1990 (GVBl S. 268) unter Beachtung der Vorschriften des Bestattungsgesetzes (Best.G) in der Fassung vom 24.09.1970 (GVBl S. 417, ber. S. 521) und der Bestattungsverordnung (BestV) in der Fassung vom 09.12.1970 (GVBl S. 671) folgende Satzung über die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Bestattungseinrichtungen:
Teil I
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Gegenstand der Satzung
Die Gemeinde unterhält im Ortsteil Duggendorf und Hochdorf die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen. Diesen Einrichtungen dienen:
a) der gemeinsdeigene Friedhof
b) das gemeinsdeigene Leichenhaus
§ 2
Benutzungsrecht und Benutzungszwang
Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmt sich nach Maßgabe dieser Satzung.
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Teil II
Der Friedhof
§ 3
##### Benutzungszwang
- 1. Alle im Gebiet der Gemeinde Duggendorf verstorbenen Personen müssen, sofern sie nicht nach auswärts überführt werden, im gemeindlichen Friedhof bestattet werden.
- 2. Ausnahmen von Abs. 1 richten sich nach dem Art. 12 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 24.09.1970 (GVBl S. 417, ber. S.521) und den §§ 21 und 23 der Bestattungsverordnung (BestV) vom 09.12.1970 (GVBl S. 671).
§ 4
##### Benutzungsrecht
Der Friedhof dient außerdem der Bestattung derjenigen Personen, die zwar nicht in dem in § 3 Abs. 1 beschriebenen Gebiet verstorben sind, aber ein Anrecht auf Benützung eines Grabes haben oder die im Zeitpunkt des Todes in diesem Gebiet ständigen Wohnsitz hatten.
Der Friedhof dient ferner der Bestattung von Personen, deren ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist oder in diesem Gebiet tot aufgefunden worden sind.
Die Beisetzung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.
§ 5
##### Verwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeinde (Friedhofverwaltung) verwaltet und beaufsichtigt.
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Teil III
Die Grabstätten
§ 6
Grabstätten
- 1. Der Friedhof Duggendorf wird in drei Abteilungen, der Friedhof Hochdorf in zwei Abteilungen, eingeteilt. Die Grabstätten dieser Abteilungen sind entsprechend dem Friedhofsplan (Belegungsplan) laufend nummeriert. Der Friedhofsplan ist Bestandteil dieser Satzung.
- 2. Graber im Sinne dieser Satzung sind:
a) Familiengräber
b) Einzelgräber
c) Urnengrabstätten (nur im Friedhof Duggendorf)
§ 7
Größe der Gräber
- 1. Die einzelnen Grabstellen haben folgende Ausmaße:
a) Einzelgrab
Länge: 1,80 m
b) Familiengrab mit 2 Grabstellen
Breite: 0,90 m
c) Familiengrab mit 3 Grabstellen
Länge: 1,80 m
Breite: 1,80 m
Länge: 1,80 m
Breite: 2,40 m
- 2. Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle beträgt im Regelfall 60 cm.
- 3. Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges beträgt mindestens 1,80 m.
Die Beisetzungstiefe der Urnen beträgt mindestens 1,00 m.
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§ 8
Rechte an Grabstätten
- 1. Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde; an ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung.
- 2. Nach Erlöschen des Benutzungsrechts kann die Gemeinde (Friedhofsverwaltung) über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hiervon werden Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. Falls der Benutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf den Ablauf des Benutzungsrechtes hingewiesen.
- 3. Das Benutzungsrecht an Grabstätten wird nach Entrichtung der Grabgebühr (§ 2 der Friedhofsgebührensatzung) verliehen, worüber dem Benutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird.
- 4. Das Grabnutzungsrecht wird gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlängert, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.
- 5. Der Benutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Gemeinde kann Ausnahmen bewilligen.
- 6. Die Bestattung einer zweiten Leiche in einer Grabstelle eines Familiengrabes während der Ruhefrist wird nur dann zugelassen, wenn für die zuerst verstorbene Person eine Tieferlegung auf mindestens 2,25 m durchgeführt wurde. Eine nachträgliche Tieferlegung, um die Bestattung einer zweiten Leiche zu ermöglichen, kann zugelassen werden. Eine dritte Leiche kann nur bestattet werden, wenn die Ruhefrist der zweiten Leiche abgelaufen ist.
- 7. Die Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Benutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wiedererworben ist. Die Höhe der Aufstiftungsgebühr richtet sich nach dem Verhältnis der Verlängerungszeit zur vollen Nutzungszeit, wobei ein angefangenes Jahr als volles Jahr gerechnet wird.
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§ 9
Umschreibung des Benutzungsrechts
- 1. Zu Lebzeiten des Benutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Benutzungsberechtigte zugunsten des Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
- 2. Der Benutzungsberechtigte soll schon bei der Verleihung des Benutzungsrechts für den Fall seines Ablebens aus dem in Abs. 4 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Benutzungsrecht bestimmen und ihm das Benutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird.
- 3. Ist ein Nachfolger im Benutzungsrecht nach Abs. 2 nicht bestimmt, so kann nach dem Tode des Benutzungsberechtigten derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Benutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Leben der Ehegatte oder ein Abkömmling des Benutzungsberechtigten, so haben diese aber auf jeden Fall den Vorrang.
- 4. Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Benutzungsberechtigten:
a) auf den überlebenden Ehegatten und darüber auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen und nichtehelichen Kinder,
c) auf die Adoptiv- und Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mutter,
e) auf die Eltern
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppe b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Benutzungsberechtigter.
- 5. Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde.
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§ 10
Verzicht auf Grabbenutzungsrecht
Nach Ablauf der Ruhefrist kann, abgesehen von den Fällen in § 9, auf ein darüber hinaus verliehenes Grabbenutzungsrecht mit Einwilligung der Gemeinde verzichtet werden.
§ 11
Beschränkung der Rechte an Grabstätten
- 1. Das Benutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstände aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.
- 2. Bei Entzug des Benutzungsrechts wird dem Benutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstände auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.
§ 12
Pflege und Instandhaltung der Gräber
- 1. Jeder Grabplatz ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Benutzungsrechts wurdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in thisem Zustand zu erhalten. Grabbeete dürfen nicht higher als 25 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet.
- 2. Bei Familiengrabern ist der Benutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Instandhaltung des Grabplatzes verpflichtet.
- 3. Entspricht bei einem Grabplatz, an dem ein Benutzungsrecht besteht, der Zustand des Grabplatzes oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 30 dieser Satzung (Ersatzvornahme) Anwendung. Werden hierbei die entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht ersetzt, so kann das Benutzungsrecht an der Grabstände ohne Anspruch auf Entscheidigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklär werden. Die Gemeinde ist in thisem Falle berechtigt, den Grabhugel einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstände nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Gemeinde die
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entstandenen Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben.
§ 13
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
- 1. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen.
- 2. Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
- 3. Das Anpflanzen andauernder Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
- 4. Die Gehölze auf und neben den Gräbern gehen in das Eigentum der Gemeinde über.
- 5. Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
§ 14
Erlaubnispflicht für Grabmäler und Einfriedungen
- 1. Die Errichtung von Grabdenkmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte Anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabdenkmäler, Einfriedungen usw. beziehen.
- 2. Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler und ähnliches, können auf Kosten des Verpflichteten von der Gemeinde entfernt werden.
- 3. Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals ist rechtzeitig vorher bei der Gemeinde (Friedhofverwaltung) zu beantragen. Dem Antrag sind die zur
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Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in zweifacher Fertigung beizufügen und zwar:
a) Grabmalentwurf einschl. Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise, der Schrift- und Schmuckverteilung,
b) bei größeren, mehrstelligen Grabstätten auch ein Lageplan im Maßstab 1:25 mit eingetragenem Grundriss des Grabmals,
c) in besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden.
Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.
- 4. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften des § 15 dieser Satzung entspricht.
- 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden.
- 6. Jedes Grabdenkmal muss entsprechend seiner Gröbe dauerhaft gegrundet sein. Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jeder durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofanlagen.
Der Benutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.
§ 15
Größe der Grabdenkmäler und Einfassungen
- 1. Grabdenkmäler dürfen, soweit es Sicherheit und Ordnung im Friedhof erfordern, folgende Maße nicht überschreiten:
a) bei Einzelgräbern
Höhe: 1,50 m
b) bei Familiengräbern mit 2 Grabstellen
Breite: 0,70 m
c) bei Familiengräbern mit 3 Grabstellen
Höhe: 1,50 m
Breite: 1,40 m
Höhe: 1,50 m
Breite: 1,60 m
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- 2. Grabeinfassungen dürfen folgende Breiten (von Aussenkante zu Aussenkante gemessen) nicht überschreiten:
a) bei Einzelgräber
Länge: 1,70 m
b) bei Familiengräber mit 2 Grabstellen
Breite: 0,80 m
c) bei Familiengräber mit 3 Grabstellen
Länge: 1,70 m
Breite: 1,60 m
Länge: 1,70 m
Breite: 2,40 m
- 3. Grabeinfassungen dürfen eine Höhe von 0,25 m, gemessen von der natürlichen Erdoberfläche bis zur Oberkante der Grabeinfassung nicht überschreiten.
§ 16
- 1. Jedes Grabmal muss für den betreffenden Grabplatz sowie zur Umgebung passen.
- 2. Das Grabmalarf den Friedhof nicht verunstalten,insbesondere nach Form,Stoff oder Farbe nicht aufdringlich,unruhig oder effektheischend wirken.Esfarf nicht geeignet sei,Argernis zu erregen oder den Friedhofsbesucher im Totengedenken zu storen.
- 3. Inhalt und Art der Inschrift müssen der Wurde des Friedhofs voll entsprechen. Die Schrift muss gut verteil undarf nicht in aufdringlichen Farben gefasst sein.
§ 17
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern
- 1. Jedes Grabdenkmal muss seiner Groß entsprechend dauerhaft gegrundet werden.
- 2. Grabmäler aus Stein, die hoher sind als \(1,00\mathrm{m}\), müssen auf mindestens \(1,40\mathrm{m}\) Tiefe gründen. Für Kleinere Grabsteine genügen Gründungsplatten.
- 3. Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal in einem ordnungsgemänen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabdenkmäler, die um
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zustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten der Verpflichteten entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen.
- 4. Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen (§ 14) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder Benutzungsrechts nur mit Zustimmung der Gemeinde entfernt werden.
- 5. Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind die Grabdenkmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Gemeinde entfernt werden, gemäß der mit jedem Grabeigentümer geschlossenen Vereinbarung in das Eigentum der Gemeinde über. Sind Benutzungsberechtigte nichtbekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise.
- 6. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabdenkmäler bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
Teil IV
Das Leichenhaus
§ 18
Benutzung des Leichenhauses
- 1. Das Leichenhaus dient zur Aufbewährung der Leichen der Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführrt werden und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof sowie zur Vornahme von Leichenöffnungen.
- 2. Die Toten werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbewahrungsraum. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an der übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht.
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- 3. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewährung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wir darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.
- 4. Eine Aufbahrung der Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, unterbleibt.
- 5. Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 20 der VO des Staatsministeriums des Innern vom 09.12.1970 (GVBl. S. 671).
- 6. Lichtbildaufnahmen von aufgebahren Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
- 7. Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Falle einer gerichtlichen oder behörddlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung des nachsten Angehörigen.
§ 19
Benutzungszwang
- 1. Jede Leiche ist nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich nach dem Tode in das Leichenhaus zu verbringen.
- 2. Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft staatfindet.
- 3. Ausnahmen können gestattet werden, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführrt wird.
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Teil V
Bestattungsinstitut
§ 20
##### Bestattungsinstitut
Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt ausschließlich dem von der Gemeinde beauftragten Bestattungsinstitut.
Teil VI
Bestattungsvorschriften
§ 21
##### Allgemeines
- 1. Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist.
- 2. Das Grab muss spätestens 48 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Gemeinde bestellt werden.
§ 22
##### Beerdigung
- 1. Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest.
- 2. Eine halbe Stunde vor Beginn der Beerdigung wird der Sarg geschlossen.
- 3. Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonien erfolgen.
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§ 23
Ruhefrist
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt für Verstorbene:
a) im Friedhof Hochdorf
12 Jahre
b) im Friedhof Duggendorf
20 Jahre.
§ 24
Leichenausgrabungen und Umbettungen
- 1. Leichenausgrabungen und Umbettungen dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde vom hierzu beauftragten Bestattungsinstitut vorgenommen werden. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten September mit Mai, und zwar nur außerhalb der Besuchszeiten, erfolgen. Zur Ausgrabung bedarf es eines Antrages des Grabbenutzungsberechtigten.
- 2. Jede Leichenausgrabung ist dem Staatlichen Gesundheitsamt rechtzeitig mitzuteilen.
- 3. Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. der Umbettung nicht beiwohnen.
- 4. Die Leichen von Personen, die an einer gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur umgebettet werden, wenn das Gesundheitsamt zugestimmt hat.
Teil VII
Ordnungsvorschriften
§ 25
Besuchszeiten
- 1. Der Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof angeschlagen.
- 2. Bei dringenden Bedürfnissen kann das Friedhofspersonal Ausnahmen von der Regelung in Abs. 1 zulassen.
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§ 26
Verhalten im Friedhof
- 1. Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten.
- 2. Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
- 3. Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten.
§ 27
Arbeiten im Friedhof
- 1. Arbeiten im Friedhof, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Diese kann versagt oder wieder entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Anmahnung gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Gemeinde verstoßen wird.
- 2. Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen. Der Antragsteller erhält einen Erlaubnisbescheid, der gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt. Der Bescheid ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
- 3. An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen.
- 4. Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt.
- 5. Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist – soweit erforderlich – die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden.
- 6. Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
- 7. Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.
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§ 28
Besondere Anordnungen für das Verhalten im Friedhof
Im Friedhof ist verboten:
- 01. Tiere, insbesondere Hunde mitzunehmen,
- 02. zu rauchen und zu lärmen,
- 03. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch die Gemeinde erteilt wurde oder gewerbliche Arbeiten im Sinne des § 27 Abs. 5 ausgeführrt werden,
- 04. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze feilzuhalten,
- 05. Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen,
- 06. gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
- 07. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
- 08. Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
- 09. Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten,
- 10. unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen u.ä. Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen,
- 11. fremde Grabplätze ohne Erlaubnis der Gemeinde und ohne Zustimmung des Grabbenutzungsberechtigten zu fotografieren.
Teil VIII
Schlussbestimmungen
§ 29
Bisherige Benutzungsrechte von unbegrenzter Dauer
Benutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer an Grabplätzen erlöschen nach Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche, falls sie nicht bis dahin nach den Vorschriften dieser Satzung neu erworben werden.
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§ 30
Ersatzvornahme
Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Gemeinde beseitigt werden.
Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.
§ 31
Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 32
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer
- 01. den Vorschriften über den Benutzungszwang (§§ 3, 19) zuwiderhandelt,
- 02. die Verrichtungen des Reinigens und Umkleidens von Leichen (§ 20) übernimmt, ohne dazu berechtigt zu sein,
- 03. den Vorschriften über Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 24) zuwiderhandelt,
- 04. den Vorschriften über die Pflege und Instandhaltung der Gräber (§ 12) und die gartnerische Gestaltung der Gräber (§ 13) zuwiderhandelt,
- 05. ohne Erlaubnis ein Grabmal, eine Einfriedung oder eine sonstige bauliche Anlage errichtet, die den Vorschriften über Gröbe und Gestaltung von Grabmalern nicht entspricht (§§ 15 und 16),
- 06. ein Grabdenkmal, eine Einfriedung, eine Einfassung oder sonstige bauliche Anlagen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Benutzungsrechts ohne Zustimmung der Gemeinde entfernt (§ 17 Abs. 4),
- 07. künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, ohne Erlaubnis der Gemeinde entfernt oder ändert (§ 17 Abs. 6),
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- 08. Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen ohne Erlaubnis der Gemeinde und ohne Einverständnis desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat, angefertigt (§ 18 Abs. 6),
- 09. entgegen der Vorschrift des § 26 sich als Besucher des Friedhofs nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält und den Anordnungen des Friedhofspersonals nicht Folge leistet,
- 10. ohne Erlaubnis der Gemeinde gewerbsmäßig Arbeiten im Friedhof ausführt bzw. den Vorschriften über Arbeiten im Friedhof zuwiderhandelt (§ 27),
- 11. eine der in §§ 14 Abs. 3 und 24 Abs. 2 festgelegten Melde- und Vorlagefristen verletzt.
§ 33
Inkrafttreten
- 1. Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01.09.2001 in Kraft.
- 2. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 23.11.1979 außer Kraft.
Duggendorf, 25.07.2001
i.V. Eichenscher Thomas
- 2. Bürgermeister








Friedhof- Duggen- dorf (neu)
Triethyl of 1000g/dorf
