📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 20.04.2017, zuletzt geändert am 14.11.2023 (in Kraft ab 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung des Marktes Lappersdorf vom 20. April 2017
Aufgrund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 22 Abs. 1 des Kostengesetzes erlässt der Markt Lappersdorf folgende
Satzung des Marktes Lappersdorf über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 20. April 2017 Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1)
Der Markt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2)
Als Gebühren werden erhoben:
a) Grabgebühren (§ 4)
b) Sonstige Gebühren (§ 5)
§ 2 Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner ist
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2)
Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1)
Die Gebühr entsteht
a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch den Markt,
c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung,
d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.
(2)
Die Gebühr wird 4 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
Zweiter Teil Einzelne Gebühren
§ 4 Grabgebühr
(1)
(2)
Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Grabstätte: a) Reihengrab für 15 Jahre b) Familiengrab für 15 Jahre c) Kindergrab für 10 Jahre d) Urnenerdgrab für 15 Jahre e) Gruft für 15 Jahre f) Urnennische für 15 Jahre g) Urnensammelgrab für 15 Jahre
- 1. Für das Öffnen und Schließen eines Grabes werden berechnet: a) Normalgrab b) Tiefgrab c) Kindergrab d) Urnenerdgrab e) Urnennische f) Ausgrabung aus einem Erdgrab -Normallegungg) Ausgrabung aus einem Erdgrab -Tiefgrabh) Ausgrabung einer Urne aus einem Erdgrab i) Entnahme einer Urne aus einer Urnennische j) Beisetzung einer Gebeinekiste
399,60 € 759,60 € 154,80 € 579,60 € 1.191,60 € 619,20 € 579,60 € 420,-- € 540,-- € 230,-- € 160,-- € 160,-- € 580,-- € 680,-- € 300,-- € 200,-- € 220,-- €
- 2. Die Gebühren nach den Buchstaben f) – g) fallen an bei einer Umbettung nach Ablauf der Ruhefrist in einen anderen Friedhof, die Gebühren nach den Buchstaben h) – i) bei einer Umbettung innerhalb oder außerhalb der Ruhefrist in einen anderen Friedhof, die Gebühr nach Buchstabe j) fällt an bei Umbettung aus einem anderen Friedhof. (3)
Für den Transport des Sarges bzw. der Urne vom Leichenhaus zur Grabstelle werden berechnet: a) Sargtransport mit 4 Trägern 170,-- € b) Urnentransport mit 1 Träger 50,-- € Bei Stellung der Sargträger durch Vereine etc. fällt die Gebühr nach Buchstabe b an.
(4)
Erstreckt sich die Ruhefrist über die bisherige Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig für volle Kalendermonate bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten. Für die Verlängerung der Grabnutzungsrechte gelten die für die jeweilige Grabart festgesetzten Gebühren nach Abs. 1.
§ 5 Sonstige Gebühren
(1)
An sonstigen Gebühren werden erhoben: a) Benutzung eines Leichenhauses, einmalig b) Bereitstellung von Außenlautsprechern c) Erstellung eines Betonfundamentes für ein Grabmal pro Grabstätte pauschal
175,-- € 75,-- € 40,-- €
d) e) f) g) h) i) j)
Erstellung einer Grabeinfassung für ein Familiengrab (Gruppeneinfassung) Erstellung einer Grabeinfassung für ein Reihengrab (Gruppeneinfassung) Verschlussplatte für Urnennischen incl. Erstbeschriftung bei einheitlicher Beschriftung Verschlussplatte für Urnennischen ohne Beschriftung bei individueller Beschriftung Nachbeschriftung einer Verschlussplatte bei einheitlicher Beschriftung Zuschlag für Samstagsbeerdigungen Erdbestattung Zuschlag für Samstagsbeerdigungen Urnenbeisetzung
420,-- € 260,-- € 720,-- € 400,-- € 400,-- € 150,-- € 50,-- €
Die Gebühr nach Buchstabe b) fällt neben der Gebühr nach Buchstaben a) nicht an, die Gebühr nach Buchstabe c) fällt neben Gebühren nach Buchstaben d) und e) nicht an. (2)
Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
Dritter Teil Schlussbestimmungen
§ 6 Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 21. November 2012 außer Kraft.
Lappersdorf, den 20. April 2017 Markt Lappersdorf
Christian Hauner Erster Bürgermeister
Die Satzung wurde am 21. April 2017 in der Verwaltung des Marktes Lappersdorf zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen. angeschlagen am: 21. April 2017 abgenommen am:
2. Friedhofssatzung Stand: 29.05.2006, zuletzt geändert am 20.04.2017 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen des Marktes Lappersdorf (Friedhofssatzung) vom 29. Mai 2006
Satzung
über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen des Marktes Lappersdorf
vom 29. Mai 2006
Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erläßt der Markt Lappersdorf folgende Satzung:
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zweckbestimmung
Zweiter Teil Friedhöfe
Abschnitt I: Allgemeines
§ 3 Recht auf Beisetzung
§ 4 Verrichtungen innerhalb der Friedhöfe
Abschnitt II: Grabstätten
- 1. A l l g e m e i n e s § 5 Arten der Grabstätten § 6 Reihen- und Familiengräber, Kindergräber § 7 Urnengräber, Urnensammelgräber § 8 Urnennischen § 9 Grüfte § 10 Ausmaße der Grabstätten, Grabtiefe § 11 Ruhezeiten § 12 Gestaltungsgrundsätze
- 2. G r a b r e c h t e § 13 Eigentumsverhältnisse
Logo Markt Lappersdorf
§ 14 Grabrecht
§ 15 Dauer des Grabrechts
§ 16 Übergang des Grabrechts
§ 17 Widerruf des Grabrechts
§ 18 Belegung
- 3. G r a b m a l e § 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften § 20 Besondere Gestaltungsvorschriften § 21 Genehmigungserfordernis § 22 Fundamentierung und Befestigung § 23 Beseitigung von Anlagen § 24 Besonders geschützte Grabmale § 25 Unterhalt § 26 Entfernung
- 4. A n l e g u n g u n d P f l e g e § 27 Anlegung und Instandhaltung § 28 Pflege § 29 Pflanzenschmuck § 30 Unzulässiger Schmuck
Abschnitt III: Leichenhäuser
§ 31 Aufbahrung
§ 32 Besichtigungen
§ 33 Kühlraum
Abschnitt IV: Bestattungsvorschriften
§ 34 Bestattungszeit
§ 35 Särge
§ 36 Trauerfeier
§ 37 Bestattungszeremonien
§ 38 Bild- und Tonaufzeichnungen, Lautsprecherübertragungen
§ 39 Öffnen und Schließen der Grabstätten
§ 40 Umbettungen
Abschnitt V: Ordnungsvorschriften
§ 41 Öffnungszeiten
§ 42 Verhalten auf den Friedhöfen
§ 43 Gewerbetreibende
Dritter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 44 Übergangsrecht
§ 45 Ausnahmen
§ 46 Ordnungswidrigkeiten
§ 47 Inkraftreten
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Benutzung folgender öffentlicher Bestattungseinrichtungen des Marktes Lappersdorf ( im folgenden "Markt"):
Friedhof Lappersdorf (westlich des Leichenhauses), Friedhof Schwerdnermühle, Friedhof Kareth, Friedhof Hainsacker, Friedhof Lorenzen sowie aller auf diesen Friedhöfen befindlichen Leichenhäuser
§ 2 Zweckbestimmung
Die Friedhöfe sind Beisetzungsstätten, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind. Die zugehörigen Leichenhäuser die-nen der Aufbewahrung von Leichen bis zu ihrer Bestattung oder Überführung, sofern diese nicht unmittelbar nach der Einsargung erfolgt. Die Leichenhäuser dienen auch der Abhaltung von Trauerfeiern anläßlich der Bestattung.
Zweiter Teil Friedhöfe
Abschnitt I: Allgemeines
§ 3 Recht auf Beisetzung
(1) Die Friedhöfe des Marktes sind bestimmt für die Beisetzung
- 1. Verstorbener, die bei Eintritt des Todes Einwohner des Marktes waren,
- 2. Verstorbener, die in einer Grabstätte beigesetzt werden sollen und können,
für die ein Grabrecht (§ 14) besteht,
- 3. der im Marktgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ord-
nungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist.
(2) In anderen Fällen kann der Markt - Friedhofsverwaltung - (im folgenden "Fried-
hofsverwaltung") die Beisetzung zulassen.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.
§ 4 Verrichtungen innerhalb der Friedhöfe
Abgesehen von rein kirchlichen oder entsprechenden Diensten sowie von musikali-schen Darbietungen werden alle im Zusammenhang mit Bestattungen oder Umbet-tungen erforderlich werdenden Verrichtungen innerhalb der Friedhöfe, der Leichen-häuser und der Trauerhalle ausschließlich von dem zuständigen marktgemeindlichen Personal oder durch den Markt hierzu zugelassene Bestattungsunternehmen durch-geführt.
Abschnitt Il: Grabstätten
- 1. A l l g e m e i n e s
§ 5 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- 1. Reihengrab (§ 6)
Grabstätte für Erdbestattungen
- 2. Familiengrab (§ 6)
Grabstätte für Erdbestattungen
- 3. Kindergrab (§ 6)
Grabstätte für Erdbestattungen
- 4. Urnenerdgrab (§ 7) Grabstätte für Erdbestattungen (ausschl. Urnen)
- 5. Urnennische (§ 8)
Grabstätte in Mauern und ähnlichen Bauwerken
(ausschl. Urnen)
- 6. Gruft (§ 9)
Grabstätte für Erdbestattungen
- 7. Urnensammelgrab
Grabstätte für die Aufnahme von Urnen nach Er-(§ 7 Abs. 3)
löschen eines Grabrechtes
(2) Grabstätten gleicher Art können zu Grabfeldern zusammengefaßt werden.
§ 6 Reihen- und Familiengräber, Kindergräber
(1) Reihen- und Familiengräber dienen Sarg- und Urnenbeisetzungen. In einem
Reihengrab darf nur ein Sarg, in einem Familiengrab können zwei Särge ne-
beneinander beigesetzt werden. Werden Tieferlegungen vorgenommen, so
können im Reihengrab zwei Särge, im Familiengrab bis zu vier Särge während
der Ruhefrist beigesetzt werden. In einem Reihengrab können bis zu 4 Urnen,
in einem Familiengrab bis zu 8 Urnen beigesetzt werden.
(2) Kindergräber dienen ausschließlich der Beisetzung von Personen, die bei Ein-tritt des Todes das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(3) Einfachgräber sind Grabstätten, in denen während der Ruhezeit (§ 11) in der
gleichen Grabstelle keine weitere Sargbeisetzung zulässig ist; die Möglichkeit
der Umwandlung eines Einfachgrabes in ein Tiefgrab bleibt unberührt. Tiefgrä-
ber sind Grabstellen, in denen bei laufender Ruhezeit zwei Sargbeisetzungen
übereinander zulässig sind.
(4) Als Tiefgräber können Grabstätten (Reihen-, Familiengrab) nur beansprucht werden, wenn die Bodenbeschaffenheit es zulässt.
§ 7 Urnenerdgräber, Urnensammelgräber
(1) Urnenerdgräber dienen ausschließlich der Beisetzung von Aschenresten Ver-
storbener.
(2) Pro Grabstelle können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
(3) Werden Grabstätten aufgelassen, in denen Urnen beigesetzt sind oder Urnen-
nischen zurückgegeben, so werden die Urnen, sofern sie nicht nach Auswärts
verbracht werden, in würdiger Weise in ein Urnensammelgrab eingebracht. In
Urnensammelgräber kann nicht unmittelbar beigesetzt werden. Über die Urnen-
lage in Sammelgräbern werden bei der Friedhofsverwaltung Aufzeichnungen
geführt. Aus Sammelgräbern heraus werden keine Ausgrabungen vorgenom-
men.
(4) Für das Benutzungsrecht an Urnenerdgräbern gelten die Bestimmungen für Reihen- und Familiengräber sinngemäß, soweit keine abweichenden Regelun-gen getroffen sind.
(5) In Urnenerdgräbern kann die Friedhofsverwaltung Betonkästen zur Aufnahme von Urnen einbauen. Soweit solche Betonkästen vorhanden sind, müssen Ur-nen darin beigesetzt werden.
§ 8 Urnennischen
(1) Urnennischen sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Urnen, die in Mauern
oder anderen Bauwerken von der Friedhofsverwaltung erstellt werden.
(2) Die Zahl der Grabstellen richtet sich danach, wie viele Urnen gleichzeitig in ei-
ner Nische Platz finden. In der Regel können 2 Urnen eingestellt werden. § 7
Abs. 3 findet Anwendung, wenn weitere Urnen eingestellt werden sollen.
(3)
§ 7 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 9 Grüfte
(1) Grüfte sind ein- oder mehrstellige Grabstätten mit unterirdischen Bauwerken,
die von der Friedhofsverwaltung für Rechnung des Erwerbers der Grabstätte
erstellt oder bereitgestellt werden.
(2) Die Zahl der Grabstellen richtet sich danach, wie viele Erwachsenensärge dort gleichzeitig in einer Ebene Platz finden.
§ 10 Ausmaße der Grabstätten, Grabtiefe
(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:
- 1. Kindergräber:
Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m
- 2. Reihengräber: Länge: 1,60 m Breite: 0,90 m
- 3. Familiengräber: Länge: 1,60 m, Breite: 1,60 m
- 4. Urnenerdgräber: Länge: 1,00 m, Breite: 1,00 m
Bei den bereits bestehenden Grabstätten sind die bisherigen Maße beizubehal-ten. Grundsätzlich sind die Gräber so anzulegen, dass sie in der Reihe eine Li-nie bilden und seitlich einen gleichmäßigen Abstand zu den Nachbargräbern aufweisen.
(2) Im übrigen setzt die Friedhofsverwaltung die Grabmaße fest. Dies gilt auch für
den seitlichen Abstand zwischen den einzelnen Grabstätten, der jedoch mindes-
tens 0,40 m betragen soll.
(3) Die Tiefe der Grabstelle wird von der gewachsenen Erdoberfläche (ohne Grab-
hügel) bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne gemessen (Überdeckung).
Sie beträgt
- 1. bei Personen bis zum 5. Lebensjahr
0,80 m
- 2. bei Personen ab dem 5. Lebensjahr
1,00 m
- 3. bei einem Tiefgrab, unabhängig vom Alter 1,70 m
- 4. bei einer Urne
0,70 m
§ 11 Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen und Aschenreste beträgt 15 (fünfzehn) Jahre, bei Verstor-benen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr sowie bei Tot- und Fehlgeburten 10 (zehn) Jahre. Der Markt kann nach Anhörung des Gesundheitsamtes für bestimmte Friedhofsteile längere Ruhezeiten festsetzen, wenn dies wegen der Bodenbeschaf-fenheit erforderlich ist.
§ 12 Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Wür-de des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
2 . G r a b r e c h t e
§ 13 Eigentumsverhältnisse
Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden.
§ 14 Grabrecht
(1) Der Erwerber einer Grabstätte erhält ein Nutzungsrecht an der Grabstätte
(Grabrecht).
(2) Ein Grabrecht kann nur anläßlich eines Sterbefalles begründet werden.
(3) Der Inhaber eines Grabrechts hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, in der
Grabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über ande-
re Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte
zu entscheiden. Aus dem Grabrecht ergeben sich die in dieser Satzung gere-
gelten Pflichten bezüglich der Grabstätte, insbesondere die Pflicht zur Anlegung
und zur Pflege der Grabstätte sowie der Zahlung der entsprechenden Gebüh-
ren.
(4) Auf das Grabrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten
Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit (§ 11) verzichtet werden. Ein
Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(5) Sind in einem aufzulassenden Grab bzw. einer Urnennische Urnen beigesetzt worden, so hat der bisherige Nutzungsberechtigte oder der für die Grabpflege bzw. Auflassung Verantwortliche für eine Umsetzung der Urnen zu sorgen. Die-se Umsetzung kann entweder in ein Urnensammelgrab, in ein anderes Erdgrab bzw. eine andere Urnennische oder nach Auswärts erfolgen.
§ 15 Dauer des Grabrechts
(1) Das Grabrecht an Grabstätten und an Urnennischen besteht für die Dauer von
15 (fünfzehn) Jahren; das Grabrecht für Kindergräber besteht für die Dauer von
10 (zehn) Jahren.
(2) In Fällen, in denen die Ruhezeit (§ 11) einer beizusetzenden Leiche oder Urne
über die Restdauer des Grabrechts hinausreicht, sind die Gebühren für die Zeit
vom Ablauf des Nutzungsrechts bis zum Ablauf der Ruhefrist im Zeitpunkt der
Grabbelegung zu entrichten. Im übrigen kann ein Grabrecht auf Antrag verlän-
gert werden, in der Regel nur für jeweils weitere 15 (fünfzehn) Jahre.
(3) Wenn der Grabrechtsinhaber die ihm nach dieser Satzung obliegenden Pflich-ten gröblich oder fortlaufend verletzt, soll das Grabrecht nicht verlängert wer-den.
§ 16 Übergang des Grabrechts
(1) Der Inhaber eines Grabrechts kann dieses zu seinen Lebzeiten mit Zustimmung
der Friedhofsverwaltung schriftlich auf einen Anderen übertragen.
(2) Das Grabrecht kann vom Inhaber auch durch Verfügung von Todes wegen auf
einen Anderen übertragen werden.
(3) Wird ein Grabrecht nicht nach Absatz 2 übertragen, so geht es beim Tod seines Inhabers auf seine Angehörigen über, die für seine Bestattung zu sorgen haben; eine vorübergehende Verhinderung von Angehörigen bleibt dabei außer Betracht. Kommt keine gütliche Einigung zustande, bestimmt sich die Reihenfolge in der Grabrechtsnachfolge nach Art. 15 Abs. 2 Bayer. Bestattungsgesetz, bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Sind bestattungspflichtige An-gehörige nicht vorhanden, so geht das Grabrecht auf die Erben des Inhabers über. In anderen Zweifels- oder Streitfällen kann die Friedhofsverwaltung das Grabrecht nach billigem Ermessen und vorbehaltlich einer abweichenden gerichtlichen Ent-scheidung auf eine dazu bereite Person übertragen.
§ 17 Widerruf des Grabrechts
Das Grabrecht kann aus wichtigen Gründen des Gemeinwohls, insbesondere der Fried-hofsgestaltung, widerrufen werden. Ist die Grabstätte belegt, so gewährt die Friedhofs-verwaltung dem Grabrechtsinhaber für die Restdauer des Grabrechts ein Grabrecht an einer möglichst gleichwertigen Grabstätte.
§ 18 Neubelegung
(1) Nach Erlöschen des Grabrechts kann die Friedhofsverwaltung über die Grab-
stätte neu verfügen.
(2) Der Ablauf des Grabrechts soll dem Grabrechtsinhaber wenigstens drei Monate
zuvor schriftlich mitgeteilt werden. Ist der Grabrechtsinhaber nicht bekannt oder
ist er oder sein Aufenthalt nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt eine öffent-
liche Bekanntmachung am Anschlagbrett des Friedhofs und ein dreimonatiger
Hinweis an der Grabstätte.
3 . G r a b m a l e
§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jedes Grabmal muß dem Widmungszweck des marktgemeindlichen Friedhofs
Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Inhalt und
Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.
(2) Jede handwerkliche Bearbeitung des Grabmals ist zulässig.
(3) Aus gestalterischen Gründen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von den
Vorschriften und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Aus den gleichen
Grün den kann sie weitergehende als die in diesen Absätzen genannten Anforde-
rungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
(4) An der rechten Seite des Grabmals kann die Grabnummer in dauerhafter Weise angebracht werden.
(5) Es sind stehende und liegende Grabmale zugelassen. Liegende Grabmale dür-
fen nicht über die Grabmaße (§ 10 Abs. 1) hinausragen.
(6) Folgende Materialien sind zulässig: Naturstein, Kalkstein, Sandstein, Marmor, Granit, Schmiedeeisen, Aluminium, Edelstahl, Bronze, Holz. Nicht zugelassen sind Kunststein, Findlinge und schwarzes Material.
§ 20 Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten:
- 1. bei Reihengräbern:
Höhe: max. 1,60 m
Breite max. 0,80 m
Die max. Ansichtsfläche beträgt dabei 1,0 m²
- 2. bei Familiengräbern und Grüften:
Höhe: max. 1,60 m
Breite: max. 1,20 m
Die max. Ansichtsfläche beträgt dabei 1,4 m²
- 3. bei Kinder- und Urnenerdgräbern:
Höhe: max. 0,60 m
Breite: max. 0,60 m
(2) In Grabfeldern, für die eine Gruppeneinfassung vorgesehen ist, darf keine eige-ne feste Längseinfassung eingebaut werden. Soweit individuelle Grabeinfassun-gen zulässig sind, dürfen diese eine Materialbreite von 0,08 cm nicht überschrei-ten. Die Einfassungen dürfen max. 0,05 m aus dem Boden herausragen. Sie dür-fen von Außenkante zu Außenkante maximal die Grabgröße (§ 10 Abs. 1) um-schießen.
(3) Die bereits errichteten Grabmale genießen Bestandsschutz.
(4) Die Beschriftung der Verschlussplatten an den Urnennischen erfolgt ausschließ-lich durch die Friedhofsverwaltung.
§ 21 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schrift-lichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung; eine weitere Beschriftung eines genehmigten Grabmals aus Anlass eines weiteren Bestattungsfalles ist genemi-gungsfrei, wenn sie in der gleichen Weise wie die bereits vorhanden Schrift er-folgt. Satz 1 gilt auch für provisorische Grabmale, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Antragsberechtigt ist der Inhaber des Grabrechts.
(2) Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansichten im Maß-
stab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der
Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung beizufü-
gen.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Grabmal oder die sonstigen bauli-
chen Anlagen den gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung entsprechen.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anla-ge nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.
§ 22 Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind nach den anerkannten
Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauer-
haft standsicher sind und auch bei Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen
oder sich senken können.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und
Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung im Rahmen des Ab-
satzes 1. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung her-
gestellt worden ist. Maschinelles Verdichten des Grabes ist grundsätzlich nicht
zulässig.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann die Fundamentierung von Grabmalen selbst aus-führen oder ausführen lassen.
§ 23 Beseitigung von Anlagen
Werden Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige bauliche Anlagen ohne Geneh-migung oder abweichend von der Genehmigung errichtet oder geändert, so kann die Friedhofsverwaltung die vollständige oder teilweise Beseitigung der Anlagen anord-nen, wenn auf andere Weise rechtmäßige Zustände nicht hergestellt werden können.
§ 24 Besonders geschützte Grabmale
(1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die für die be-
sondere Eigenart eines Friedhofs aus früherer Zeit kennzeichnend sind, können
von Seiten des Marktes unter Eintragung in ein Verzeichnis besonders geschützt
werden. Der Inhaber des Grabrechts wird von der Eintragung unterrichtet.
(2) Grabmale, die in das Verzeichnis der besonders geschützten Grabmale einge-
tragen sind, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Marktes ent-
fernt werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Inhaber des Grabrechts
ein überwiegendes Interesse an der Entfernung hat.
(3) Die Markt kann die Pflege dieser Grabmale und der dazugehörigen Grabstätten übernehmen.
§ 25 Unterhalt
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und
sicherem Zustand zu erhalten. Verantwortlich dafür ist der Inhaber des Grabrechts.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für den Unterhalt Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwal-tung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen.
§ 26 Entfernung
Der bisherige Inhaber des Grabrechts ist verpflichtet, mit dem Erlöschen des Grab-rechts das Grabmal und etwaige sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die nach Satz 1 erfor-derlichen Maßnahmen nach vorheriger Ankündigung und angemessener Fristset-zung auf Kosten des Verpflichteten selbst treffen.
- 4. A n l e g u n g u n d P f l e g e
§ 27 Anlegung und Instandhaltung
(1) Jede Grabstätte ist unter Beachtung der Vorschriften des § 11 anzulegen und
dauernd instandzuhalten. Zur Anlegung gehört die Errichtung eines Grabmales
und die Gestaltung und Bepflanzung des Grabbeetes oder der sonstigen Grab-
oberfläche.
(2) Für die Anlegung und Instandhaltung ist der Inhaber des Grabrechts verantwort-
lich. Die Verpflichtung endet erst mit dem Erlöschen des Grabrechts.
(3) Die Gestaltung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen und sons-tigen Anlagen aussrhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsver-waltung.
§ 28 Pflege
(1) Die laufende Grabpflege umfaßt insbesondere die gärtnerische Unterhaltung der
Grabstätte und ihre Reinhaltung. Verwelkte Blumen, Pflanzen und Kränze sind
von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Ablage von Abfällen sind ausschließlich die dafür vorgesehenen Ablage-plätze zu verwenden. Abfall ist entsprechend den angebotenen Möglichkeiten der Abfalltrennung zu sortieren und getrennt abzulegen. Auf den Ablageplätzen dür-
fen nur Abfälle abgelegt werden, die bei der Anlegung, Pflege oder Entfernung einer Grabstätte unmittelbar anfallen.
§ 29 Pflanzenschmuck
(1) Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen geschmückt werden, deren Wuchs
die Wege und angrenzenden Grabstätten nicht beeinträchtigt.
(2) Bäume und großwüchsige Sträucher dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Ge-nehmigung der Friedhofsverwaltung gepflanzt werden. Sie dürfen eine maxima-le Höhe von 2 m erreichen.
§ 30 Unzulässiger Schmuck
(1) Das Anliefern und Verwenden von Trauergebinden, Kränzen, Blumengestecken
und ähnlichem Grabschmuck, der nicht aus natürlichen, biologisch abbaubaren
Materialien besteht, ist unzulässig. Unzulässiger Grabschmuck kann im Wieder-
holungsfall bei Anlieferung durch Gewerbetreibende zurückgewiesen werden.
(2) An Urnennischen dürfen keinerlei Gegenstände angebracht werden.
Abschnitt III: Leichenhäuser
§ 31 Aufbahrung
(1) Die Leichenhäuser dienen –nach Durchführung der Leichenschau-
- 1. zur Aufbahrung aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden, sowie zur Aufbahrung aller auswärts Verstorbenen, die in Lappersdorf beigesetzt werden
- 2. zur Aufbewahrung von Aschenresten. In den Leichenhäusern werden die Leichen entsprechend dem Wunsch der An-
gehörigen, die für die Bestattung zu sorgen haben, im offenen oder geschlosse-
nen Sarg aufgebahrt.
(2) Leichen sind im geschlossenen Sarg aufzubewahren, wenn der Zustand der
Leiche aus Gründen der Hygiene oder der Pietät eine offene Aufbahrung ver-
bietet.
(3) Für die Dauer der Aufbahrung läßt die Friedhofsverwaltung den Aufbahrungs-raum ausschmücken. Sie läßt entsprechend den räumlichen Möglichkeiten an-gelieferte Kränze und Blumengebinde vor oder in dem Aufbahrungsraum nie-derlegen.
§ 32 Besichtigung
(1) Leichen dürfen nur durch die Fenster des Leichenhauses gezeigt oder besehen
werden.
(2) Bei Aufbahrung im geschlossenen Sarg kann die Friedhofsverwaltung den Sarg
zur Besichtigung durch Angehörige vorübergehend öffnen lassen.
(3) Lichtbilder aufgebahrter Leichen dürfen nur mit Zustimmung der Angehörigen, die für die Bestattung zu sorgen haben, aufgenommen werden.
§ 33 Kühlraum
(1) Statt in den Leichenhäusern werden Leichen in einem Kühlraum, aufbewahrt:
- 1. wenn eine Leichenöffnung erfolgen soll,
- 2. wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes an einer meldepflichtigen
übertragbaren Krankheit gelitten hat,
- 3. wenn dies notwendig erscheint, um eine den Erfordernissen der Hygiene und
der Pietät entsprechende Bestattung zu ermöglichen oder
- 4. wenn eine Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage erfolgen soll.
(2) Wenn Gründe der Hygiene oder der Pietät nicht entgegenstehen, kann die Lei-
che am Tag der Beisetzung im Leichenhaus aufgebahrt werden.
(3) Der Zutritt zum Kühlraum ist nur dem Friedhofspersonal gestattet.
Abschnitt IV: Bestattungsvorschriften
§ 34 Bestattungszeit
(1) Jede Beerdigung ist unverzüglich nach dem Todesfall von den Bestattungs-
pflichtigen bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Die Zeit der Bestattung wird
von der Friedhofsverwaltung im Benehmen mit den Angehörigen, die für die Be-
stattung zu sorgen haben, festgesetzt.
(2) Für die der Bestattung vorausgehenden Verrichtungen, wie rechtzeitiges Entfer-nen von Pflanzen und sonstiger wertvoller Gegenstände von der Grabstätte, ha-ben die Bestattungspflichtigen vor der Graböffnung zu sorgen. Dies gilt auch für die rechtzeitige Entfernung eines Denkmals, das aus Sicherheitsgründen wäh-rend der Graböffnung nicht an der Grabstätte verbleiben kann. Wenn die Bestat-tungspflichtigen Verpflichtungen nach den vorstehenden Sätzen nicht rechtzeitig erfüllen, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die entsprechenden Arbeiten auf Kosten dieser durchzuführen.
§ 35 Särge
(1) Särge und Sargausstattungen, die nicht dem zur Vermeidung von Umweltlasten
erforderlichen Stand der Technik (z. B. VDI -Richtlinie 3891 Emissionsminderung
Einäscherungsanlagen Nr. 2.1.2) entsprechen, können im Wiederholungsfall bei
ihrer Anlieferung durch Gewerbetreibende von der Friedhofsverwaltung zurück-
gewiesen werden.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m
breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung
der Friedhofsverwaltung mit dem Antrag auf Bestattung einzuholen.
(3) Für die Beisetzung in Grüften sind Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinlage zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 36 Trauerfeier
Vor der Beisetzung findet auf Wunsch der Angehörigen, die für die Bestattung zu sor-gen haben, eine Trauerfeier statt.
§ 37 Bestattungszeremonien
(1) Der Trauerzug wird zur Grabstätte geleitet. Das zugelassene Bestattungsunter-
nehmen befördert den Sarg oder die Urne zur Grabstätte und nimmt die Beiset-
zung vor.
(2) Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen sollen bei
kirchlichen Bestattungen erst nach Abschluß der religiösen Zeremonien erfol-
gen.
(3) Ehrensalut darf nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung an dem von ihr zugewiesenen Platz gegeben werden.
§ 38 Bild- und Tonaufzeichnungen
Lautsprecherübertragungen
Bild- und Tonaufzeichnungen von Trauerfeiern und Bestattungen sowie Lautspre-cherübertragungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und der An-gehörigen, die für die Bestattung zu sorgen haben.
§ 39 Öffnen und Schließen der Grabstätten
(1) Die Friedhofsverwaltung läßt die Grabstelle öffnen, sobald das Grabmal und die
Grabeinfassung entfernt sind.
(2) Nach der Beisetzung sorgt die Friedhofsverwaltung für das Schließen der Grab-
stelle.
(3) Das maschinelle Verdichten von Gräbern mit Bodenverdichtungsmaschinen ist grundsätzlich untersagt.
§ 40 Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschenresten bedürfen der vorherigen Zustim-mung der Friedhofsverwaltung. Antragsberechtigt ist der jeweilige Inhaber des Grabrechts an der Grabstätte, aus der ausgebettet oder in die eingebettet werden soll. Die Zustimmung soll nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit (§ 11) noch vorhandene Gebeine oder Aschenreste
können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte
Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(3) Nach Widerruf von Grabrechten (§ 14) können Leichen oder Aschenreste, de-
ren Ruhezeiten (§ 11) noch nicht abgelaufen sind, von Amtswegen umgebettet
werden.
(4) Alle Umbettungen werden vom Friedhofspersonal durchgeführt. Den Zeitpunkt
der Umbettung bestimmt die Friedhofsverwaltung. Zuschauer dürfen bei Umbet-
tungen nicht anwesend sein.
(5) Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen, die bei einer Umbettung
unvermeidbar sind, haben die Antragsteller zu ersetzen.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit (§ 11) und des Grabrechts (§ 14) werden durch eine
Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Umbettungen bedürfen einer behördlichen Genehmigung.
Abschnitt V: Ordnungsvorschriften
§ 42 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten
für Besucher geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlaß vorübergehend untersagen.
§ 43 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder Besucher hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend
zu verhalten.
(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Kinderwagen und Rollstühlen sowie durch
Leichenfahrzeuge und im Zusammenhang mit Friedhofsarbeiten durch geeigne-
te Fahrzeuge befahren werden, soweit die Beschaffenheit der Fahrzeuge dem
jeweiligen Zustand der Friedhofswege entspricht. Schrittempo ist einzuhalten.
(3) Auf den Friedhöfen ist es nicht gestattet:
- 1. außerhalb der zugelassenen Verkaufsanlagen Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 2. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten durchzu- führen,
- 3. Druckschriften zu verteilen sowie Plakate, Reklamehinweise und dergleichen anzubringen,
- 4. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 5. die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
- 6. zu rauchen, zu lärmen und zu spielen,
- 7. Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen.
(4) Totengedenkfeiern sind nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung, die min-
destens eine Woche vorher eingeholt werden soll, zulässig.
(5) Personen, die die Würde des Friedhofs verletzen oder die Friedhofsordnung in sonstiger Weise stören, können vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof ver-wiesen werden.
§ 44 Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende, die beabsichti-
gen, auf den Friedhöfen regelmäßig gewerblich tätig zu sein, benötigen eine Zu-
lassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zulassung ist in jederzeit widerrufli-
cher Weise zu erteilen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibende von der gewerblichen Tätig-
keit auf den Friedhöfen ausschließen, wenn diese in fachlicher, betrieblicher
oder persönlicher Hinsicht nicht ausreichend zuverlässig sind oder trotz schrift-
licher Abmahnung gegen wesentliche Regelungen dieser Satzung verstoßen.
(3) Unbeschadet des § 43 Abs. 3 Nr. 2 dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Fried-
höfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durch-
geführt werden. In den Fällen des § 42 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz
untersagt.
(4) Die für die gewerblichen Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dür-
fen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie keine Behinderung darstellen. Nach Beendigung oder Unterbre-
chung der Tagesarbeiten sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den frü-heren Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Was-serentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(5) Personen, die in unzulässiger Weise auf einem Friedhof gewerbsmäßig Arbei-ten verrichten, können vorbehaltlich weiterer Maßnahmen vom Friedhofsperso-nal aus dem Friedhof verwiesen werden.
Dritter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 45 Übergangsrecht
Wenn bei Inkrafttreten dieser Satzung Grabausmaße oder Grabausstattungen vor-handen sind, die den Vorschriften dieser Satzung nicht entsprechen, so hat es dabei sein Bewenden, wenn sie 'früheren Rechtsvorschriften entsprechen.
§ 46 Ausnahmen
Der Markt kann im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von den Vor-schriften dieser Satzung zulassen, wenn öffentliche Belange, insbesondere die Be-lange einer geordneten und würdigen Totenbestattung, nicht entgegenstehen. Wenn besondere Gründe unter Berücksichtigung öffentlicher Belange dies notwendig er-scheinen lassen, kann sie im Einzelfall Abweichungen von den Vorschriften dieser Satzung fordern.
§ 47 Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße bis zu 300,-- € belegt werden, wer
- 1. ohne die nach § 21 erforderliche Genehmigung oder abweichend von der Geneh- migung Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder ändert,
- 2. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen abweichend von einer nach § 22 Abs. 2 getroffenen Bestimmung fundamentiert oder befestigt,
- 3. Grabmale, die in das Verzeichnis der besonders geschützten Grabmale eingetra- gen sind, ohne die nach § 24 Abs. 2 erforderliche Genehmigung entfernt,
- 4. einer der Vorschriften des § 28 Abs. 2 über die Ablage von Abfällen zuwiderhan- delt,
- 5. als Gewerbetreibender Särge und Sargausstattungen anliefert, die nicht im Sinne von § 35 Abs. 1 dem zur Vermeidung von Umweltlasten erforderlichen Stand der Technik entsprechen,
- 6. ohne die nach § 38 erforderliche Zustimmung Bild- oder Tonaufzeichnungen oder Lautsprecherübertragungen von Trauerfeiern oder Bestattungen vornimmt,
- 7. einer der Vorschriften des § 43 Abs. 3 über das Verhalten auf den Friedhöfen zu- widerhandelt,
- 8. einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhan- delt.
§ 48 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Juli 2006 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen des Marktes Lappersdorf vom 20. November 1998, geändert durch Satzung vom 05. November 2001, außer Kraft.
Lappersdorf, den 29. Mai 2006 Markt Lappersdorf
Erich Dollinger Erster Bürgermeister
Die Satzung wurde am 31. Mai 2006 in der Verwaltung des Marktes Lappersdorf zur Ein-sichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewie-sen.
angeschlagen am: 31. Mai 2006 abgenommen am:
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung des Marktes Lappersdorf vom 14. November 2023 (in Kraft ab 01.01.2024)
(4) Erstreckt sich die Ruhefrist über die bisherige Dauer des Grabnutzungsrechts hi naus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr antei lig für volle Kalendermonate bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrich ten. Für die Verlängerung der Grabnutzungsrechte gelten die für die jeweilige Grabart festgesetzten Gebühren nach Abs. 1.
§ 5 Sonstige Gebühren
(1) An sonstigen Gebühren werden erhoben:
a) Benutzung eines Leichenhauses, einmalig 279,00 €
b) Bereitstellung von Außenlautsprechern 106,00 €
c) Erstellung eines Betonfundamentes für ein Grabmal pro Grabstätte pauschal 40,00 €
d) Verschlussplatte für Urnennischen ohne Beschriftung bei individueller Beschriftung 211,90 €
e) Zuschlag für Samstagsbeerdigungen Erdbestattung 286,80 €
f) Zuschlag für Samstagsbeerdigungen Urnenbeisetzung 143,40 €
Die Gebühr nach Buchstabe b) fällt neben der Gebühr nach Buchstaben a) nicht an.
§ 2 Inkrafttreten
Die Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die geänderten Vorschriften der Satzung des Marktes Lappersdorf über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen vom 20. April 2017 außer Kraft. Die übrigen Vorschriften der Satzung vom 20. April 2017 bleiben wirksam.
Lappersdorf, den 14. November 2023
Markt Lappersdorf
Christian Hauner Erster Bürgermeister
Änderungssatzung zur Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen des Marktes Lappersdorf vom 21. November 2012
Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt der Markt Lappersdorf folgende
Änderungssatzung zur „Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen des Marktes Lappersdorf“ vom 21. November 2012
§ 1 Änderungen
Die §§ 5, 7, 8, 14, 20 und 40 erhalten folgende Fassung:
§ 5 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- 1. Reihengrab (§ 6) Grabstätte für Erdbestattungen
- 2. Familiengrab (§ 6) Grabstätte für Erdbestattungen
- 3. Kindergrab (§ 6) Grabstätte für Erdbestattungen
- 4. Urnenerdgrab (§ 7) Grabstätte für Erdbestattungen (ausschl. Urnen)
- 5. Urnennische (§ 8) Grabstätte in Mauern und ähnlichen Bauwerken (ausschl. Urnen)
- 6. Gruft (§ 9) Grabstätte für Erdbestattungen
- 7. Urnensammelgrab (§ 7 Abs. 5) Grabstätte für anonyme Bestattungen und für die Aufnahme von Urnen aus aufgelassenen Grabstätten
(2) Grabstätten gleicher Art können zu Grabfeldern zusammengefasst werden.
§ 7 Urnenerdgräber, Urnensammelgräber
(1) Urnenerdgräber dienen ausschließlich der Beisetzung von Aschenresten Verstorbener.
(2) Pro Grabstelle können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
(3) Für das Benutzungsrecht an Urnenerdgräbern gelten die Bestimmungen für Reihen-und Familiengräber sinngemäß, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
(4) In Urnenerdgräbern kann die Friedhofsverwaltung Betonkästen zur Aufnahme von Urnen einbauen. Soweit solche Betonkästen vorhanden sind, müssen Urnen darin beigesetzt werden. (5) Urnensammelgräber dienen der Aufnahme von Urnen, die anonym beigesetzt werden sollen oder die aus aufgelassenen Gräbern umgebettet werden. Über die Urnenlage in Sammelgräbern werden bei der Friedhofsverwaltung Aufzeichnungen geführt. Aus Sammelgräbern heraus werden keine Ausgrabungen vorgenommen. An Urnensammelgräbern besteht kein Grabrecht gemäß § 14, die Gestaltung obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 8 Urnennischen
(1) Urnennischen sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Urnen, die in Mauern oder anderen Bauwerken von der Friedhofsverwaltung erstellt werden.
(2) Die Zahl der Grabstellen richtet sich danach, wie viele Urnen gleichzeitig in einer Nische Platz finden. In der Regel können 2 Urnen eingestellt werden. § 7 Abs. 5 findet Anwendung, wenn weitere Urnen eingestellt werden sollen.
(3) § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 14 Grabrecht
(1) Der Erwerber einer Grabstätte erhält ein Nutzungsrecht an der Grabstätte (Grabrecht).
(2) Ein Grabrecht kann nur anlässlich eines Sterbefalles begründet werden.
(3) Der Inhaber eines Grabrechts hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Aus dem Grabrecht ergeben sich die in dieser Satzung geregelten Pflichten bezüglich der Grabstätte, insbesondere die Pflicht zur Anlegung und zur Pflege der Grabstätte sowie der Zahlung der entsprechenden Gebühren.
(4) Auf das Grabrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit (§ 11) verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die bereits bezahlte Grabnutzungsgebühr wird anteilig zurückerstattet.
(5) Sind in einem aufzulassenden Grab bzw. einer Urnennische Urnen beigesetzt worden, so hat der bisherige Nutzungsberechtigte oder der für die Grabpflege bzw. Auflassung Verantwortliche für eine Umsetzung der Urnen zu sorgen. Diese Umsetzung kann entweder in ein Urnensammelgrab, in ein anderes Erdgrab bzw. eine andere Urnennische oder nach Auswärts erfolgen.
§ 20 Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten:
- 1. bei Reihengräbern: Höhe: max. 1,60 m Breite: max. 0,80 m Die max. Ansichtsfläche beträgt dabei 1,0 m² 2. bei Familiengräbern und Grüften: Höhe: max. 1,60 m Breite: max. 1,20 m Die max. Ansichtsfläche beträgt dabei 1,4 m²
- 3. bei Kinder- und Urnenerdgräbern: Höhe: max. 0,60 m Breite: max. 0,60 m
(2) In Grabfeldern, für die eine Gruppeneinfassung vorgesehen ist, darf keine eigene feste Längseinfassung eingebaut werden. Soweit individuelle Grabeinfassungen zulässig sind, dürfen diese eine Materialbreite von 0,12 m nicht überschreiten. Die Einfassungen dürfen max. 0,05 m aus dem Boden herausragen. Sie dürfen von Außenkante zu Außenkante maximal die Grabgröße (§ 10 Abs. 1) umschießen.
(3) Die bereits errichteten Grabmale genießen Bestandsschutz.
(4) Die Beschriftung der Verschlussplatten an den Urnennischen erfolgt grundsätzlich durch die Friedhofsverwaltung. (5) Lichtbilder aufgebahrter Leichen dürfen nur mit Zustimmung der Angehörigen, die für die Bestattung zu sorgen haben, aufgenommen werden.
§ 40 Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschenresten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Antragsberechtigt ist der jeweilige Inhaber des Grabrechts an der Grabstätte, aus der ausgebettet oder in die eingebettet werden soll. Die Zustimmung soll nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit (§ 11) noch vorhandene Gebeine oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(3) Nach Widerruf von Grabrechten (§ 14) können Leichen oder Aschenreste, deren Ruhezeiten (§ 11) noch nicht abgelaufen sind, von Amtswegen umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen werden vom Friedhofspersonal durchgeführt. Den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt die Friedhofsverwaltung. Zuschauer dürfen bei Umbettungen nicht anwesend sein.
(5) Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen, die bei einer Umbettung unvermeidbar sind, haben die Antragsteller zu ersetzen.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit (§ 11) und des Grabrechts (§ 14) werden durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Leichen und Aschenreste zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben oder zu entnehmen, bedarf einer behördlichen Genehmigung oder richterlichen Anordnung
Die §§ 42 bis 48 erhalten die Bezeichnung §§ 41 bis 47.
§ 2 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die geänderten Vorschriften der Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen des Marktes Lappersdorf vom 29. Mai 2006 außer Kraft. Die übrigen Vorschriften der Satzung vom 29. Mai 2006 bleiben wirksam.
Lappersdorf, den 21. November 2012
Markt Lappersdorf
Erich Dollinger Erster Bürgermeister
Die Satzung wurde am 27. November 2012 in der Verwaltung des Marktes Lappersdorf zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen.
angeschlagen am: 27. November 2012 abgenommen am:
Änderungssatzung zur Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen des Marktes Lappersdorf vom 20. April 2017
Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt der Markt Lappersdorf folgende
Änderungssatzung zur „Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen des Marktes Lappersdorf“ vom 20. April 2017
§ 1 Änderungen
Der § 15 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
In Fällen, in denen die Ruhezeit (§ 11) einer beizusetzenden Leiche oder Urne über die Restdauer des Grabrechts hinausreicht, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Nutzungsrechts bis zum Ablauf der Ruhefrist im Zeitpunkt der Grabbelegung zu entrichten. Im Übrigen kann ein Grabrecht auf Antrag verlängert werden, in der Regel für jeweils weitere 15 (fünfzehn) Jahre. Auf Antrag ist eine Verlängerung um nur 7 (sieben) Jahre möglich.
§ 2 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die geänderte Vorschrift der Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen des Marktes Lappersdorf vom 29. Mai 2006, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 21. November 2012 außer Kraft.
Lappersdorf, den 20. April 2017
Markt Lappersdorf
Christian Hauner Erster Bürgermeister
Die Satzung wurde am 21. April 2017 in der Verwaltung des Marktes Lappersdorf zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen.
angeschlagen am: 21. April 2017 abgenommen am:
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Lappersdorf?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Lappersdorf mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!