Thalmassing

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.05.2026 · Friedhofssatzung: 01.10.2024

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab27,03 € Jährliche Grabgebühr für Reihengrabstellen (§ 4 Abs. 1 b)
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt
Urnenreihengrab10,81 € Jährliche Grabgebühr für Urnengrabstellen (§ 4 Abs. 1 a)
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt
Urnengrab anonymnicht angegeben keine Gebühr genannt (Übernahme durch Gemeinde nach § 15 Abs. 8)
Baumbestattungnicht angegeben nicht angeboten/nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)398,00 € (Sarg) / 158,00 € (Urne) Separate Gebühren für Grabherstellung/Beisetzung nach § 5 (Pos. 5.7 und 5.12)
Trauerhalle / Halle59,15 € Benützung der Leichenhalle (§ 5 Sonstige Gebühren Nr. 8)

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

GEBÜHRENSATZUNG

für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen

der Gemeinde Thalmassing

Die Gemeinde Thalmassing erlässt aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Gebührensatzung für die Benützung der im Eigentum der Gemeinde stehenden oder von ihr verwalteten Friedhofseinrichtungen.

§ 1

Bestattungseinrichtungen

Die Gemeinde Thalmassing unterhält als öffentliche Einrichtung für das Bestattungswesen im Gemeindeteil Thalmassing einen Friedhof und das dazugehörige Leichenhaus.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Deckung der Kosten für die Benützung der in § 1 genannten Einrichtung erhebt die Gemeinde Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Gebührenschuldner ist

a) wer zur Übernahme der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Auftrag zur Durchführung der Leistung erteilt hat,

c) wer die Kosten veranlasst hat,

d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Fälligkeit und Gebührensicherung

(1) Die Gebühren werden mit ihrer Festsetzung fällig und sind im Voraus zu entrichten.

(2) Von der sofortigen Einziehung der Gebühren kann abgesehen werden, wenn hin-reichende Gründe für die Leistungsfähigkeit des Gebührenschuldners gegeben ist.

(3) Zur Gebührensicherung kann die Gemeinde die Abtretung von Ansprüchen in Höhe der geschuldeten Gebühren verlangen, die dem Gebührenschuldner aus Anlass des Sterbefalles zustehen.

(4) Die Beitreibung rückständiger Gebührenforderungen erfolgt im Verwaltungszwangsverfahren nach den hierfür geltenden Bestimmungen.

§ 4

Grabgebühren

(1) Die Grabgebühr beträgt jährlich für

a) Urnengrabstellen 10,81 €

b) Reihengrabstellen 27,03 €

c) Familiengrabstellen 54,06 €

e) Grabstelle Urnenwand 64,07 €

(2) Wird in einem Grab eine weitere Leiche beigesetzt, deren Ruhefrist die Dauer des erworbenen Nutzungsrechtes übersteigt, so ist das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist zu verlängern. In diesem Fall wird die Grabgebühr nach Abs. 1 neu festgesetzt. Die bereits erhobene Gebühr für das Nutzungsrecht dieses Grabes wird dabei für volle Jahre angerechnet.

(3) Gebühren, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden entsprechend vergleichbaren Gebühren erhoben. Dabei sind die Leistungen nach Art, Zeit und Beanspruchung der gemeindlichen Einrichtungen zu berücksichtigen.

(5) Entgelt für geleistete Friedhofsdienste durch von der Gemeinde beauftragte Unternehmer

Friedhofsdienste:

5.1Urnenaufbahrung75,00 €
5.2Reinigen der Leichenhalle29,00 €
5.3Leichenhallenschmuck nur bei Bedarf und Preis nach Aufwand
5.4Tätigkeiten im Friedhof (Ordnen der Blumen und Kränze im Leichenhaus und am Grab, Überwachen der aufgebahrten Verstorbenen, Kranzständer für 6 Kränze, Behälter für Weihwasser und Erde am Grab)94,00 €
5.5Kühlung – Grundgebühr78,00 €
5.6Kühlung – Miete pro Tag39,00 €
Grabherstellung:
5.7Normalgrab bis 180 cm Tiefe einschließlich Schließen des Grabes398,00 €
5.8Zuschlag für Tieferlegung49,00 €
5.9Frostzuschlag je 10 cm24,00 €
5.10Einsatz Abbruchhämmer pro Stunde (Fundamente usw.)59,00 €
5.11Grasmatten am Grab (Regelleistung)39,00 €
5.12Urnengrab bzw. Grab für Totgeburt158,00 €
5.13Urnennische öffnen und schließen einschl. Vorbereitung (Reinigung)118,00 €
5.14Grabdekoration (auf Wunsch)59,00 €
5.15Tieferlegung von Verstorbenen nach Ruhefrist98,00 €
5.16Einsatz Überfahrrampe oder Spezialbagger in engen Grabreihen98,00 €
Exhumierung
5.17Während der Ruhezeit449,00 €
5.18Knochenexhumierung249,00 €
Träger
5.19Anfahrt der Träger und Arbeiter (1mal)49,00 €
5.20Trägerdienste pro Mann98,00 €

§ 5

Sonstige Gebühren

An sonstigen Gebühren werden erhoben

1. für die Ausstellung eines Leichenpasses15,00 €
2. für die Ausstellung einer Urnenaufnahmebescheinigung10,00 €
3. für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales25,00 €
4. für die Erteilung einer Graburkunde10,00 €
5. für die Umschreibung einer Graburkunde auf einen anderen Verfügungsberechtigten10,00 €
6. für die Zulassung Gewerbetreibender pro Firma50,00 €
7. für die Genehmigung zur vorzeitigen oder späteren Bestattung gem. §§ 9, 10 BestV15,00 €
8. für die Benützung der Leichenhalle59,15 €
9. für die Benützung des Leichenwagens19,26 €

  1. 10. Für die Beschaffung der Platten entlang der Gräber und zwischen den Gräbern werden die der Gemeinde tatsächlich entstehenden Kosten für Material in Rechnung gestellt.

§ 6 Bewehrungsvorschrift

Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere die Hinterziehung von Gebühren werden gem. Art. 21 KAG in Verbindung mit § 370 AO bestraft oder nach § 378 AO mit einer Geldbuße geahndet.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.05.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.04.2021 außer Kraft.

Parzefall

  1. 1. Bürgermeister

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über die öffentliche Bestattungseinrichtung

der Gemeinde Thalmassing (FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSSATZUNG)

Aufgrund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Thalmassing folgende Satzung:

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschrift

§ 1 Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeinde-einwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:

a) den gemeindeeigenen Friedhof (Erweiterung) im Ortsteil Thalmassing

b) den im Eigentum der Kath. Pfarrkirchenstiftung Thalmassing stehenden und von der Gemeinde Thalmassing verwalteten Friedhof (alter Teil) im Ortsteil Thalmassing

c) das im Eigentum der Kath. Pfarrkirchenstiftung Thalmassing stehende und von der Gemeinde Thalmassing verwaltete Leichenhaus.

ZWEITER TEIL

Der gemeindliche Friedhof

§ 2 Widmungszweck

Die unter § 1 genannten Friedhofsteile sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3 Friedhofsverwaltung

Die unter § 1 genannten Friedhofsteile werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung). Der Belegungsplan wird von der Gemeinde geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem welches Grab belegt wurde, wer der Nutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 4 Bestattungsanspruch

(1) Der Friedhof dient der würdigen Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tod in den Ortsteilen Thalmassing und Luckenpaint ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten, derjenigen Personen, welche in den Ortsteilen Thalmassing und Luckenpaint verstorben sind oder tot aufgefunden wurden sowie derjenigen, welchen ein Grabnutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab im Friedhof Thalmassing zusteht sowie deren Familienangehörigen (§ 15 i. V. m. § 1 Abs. 1 Ziffer 1 Bestattungsverordnung - BestV).

(2) In den Ortsteilen Sanding, Weillohe und Wolkering können Personen, die dort bei ihrem Tod ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, diejenigen Personen, welche dort verstorben sind oder tot aufgefunden wurden sowie diejenigen, welchen ein Grabbenutzungsrecht zusteht, in den dortigen kirchlichen Friedhöfen bestattet werden.

(3) Die in Absatz 2 genannten Personen haben jedoch, wenn sie selbst oder derjenige, welcher die Bestattung veranlasst hat, es wünschen, das Recht, auch im Friedhof im Ortsteil Thalmassing bestattet zu werden.

(4) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

(5) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes (BestG).

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die unter § 1 genannten Friedhofsteile sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekannt gegeben.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen – untersagen.

§ 6 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

§ 7 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten.

(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Die Besucher haben den Anordnungen des Friedhofpersonals Folge zu leisten.

(4) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,

  1. 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
  3. 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  4. 4. an Sonn- und Feiertagen oder während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten zu verrichten.
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stelle abzulagern;
  6. 6. die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Grabstätten sowie Grabeinfassungen und Grünanlage unberechtigt zu betreten oder zu beschädigen;
  7. 7. zu rauchen, zu lärmen und zu spielen;
  8. 8. der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände wie z. B. Gießkannen) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren.

§ 8 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung die Beauftragung von Dienstleistungserbringern anzuzeigen. Für das Tätigwerden selbst bedarf der Gewerbetreibende einer Genehmigung der Friedhofsbehörde.

(2) Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind. Fachlich geeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie ist in der Lage, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmaterial auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin kann sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren.

(3) Sofern seitens der Friedhofsverwaltung innerhalb von 3 Monaten nach Anzeige keine Bedenken angemeldet werden, können die angezeigten Arbeiten ausgeführt werden.

(4) Vorzulegen sind die nach der TA Grabmal geforderten Unterlagen. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen und sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. Weiterhin kann der Tätige als unzuverlässig eingestuft werden, wenn er gegen die Friedhofsatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofpersonals verstoßen hat. Ein einmaliger Verstoß ist ausreichend.

(5) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- und Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden und Ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofsatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Gewerblich Tätige haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Friedhof schuldhaft oder fahrlässig verursachen. Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft untersagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofsatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

(6) Abräum-, Rest und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich Tätigen, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.

(7) Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch beauftragte Personen verursacht werden.

DRITTER TEIL

Grabstätten und Grabmäler

§ 9 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsbelegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

§ 10 Arten der Grabstätten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind:

im alten Friedhofsteil

  • a) Reihengräber
  • b) Familien-/Mehrfachgräber

im neuen Friedhofsteil

  • a) Reihengräber
  • b) Familien-/Mehrfachgräber
  • c) Urnengräber

(2) Die Grabarten werden entsprechend dem Belegungsplan eingeteilt und nummeriert. Das Grabfeld „H“ kann als Mischfeld verwendet werden. Bei einer Umbettung können neuere Grabsteine – keine Einfassungen- aus dem alten in den neuen Friedhof mitgenommen werden.

(3) Grabstellen sind ein- oder zweistellig. Je Grabstelle können bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen ein Sarg oder drei Urnen in der gleichen Ebene beigesetzt werden.

In Reihen- und Familien-/Mehrfachgräbern können mehrere Verstorbene bei jeweils gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden zwischen Einfach- und Tiefgräbern. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Reihengrab, welches gleichzeitig ein Tiefgrab ist, können gleichzeitig 2 Verstorbene beigesetzt werden. Handelt es sich nicht um ein Tiefgrab, ist die Belegung auf einen Verstorbenen begrenzt. In einem Familien-/Mehrfachgrab, welches gleichzeitig ein Tiefgrab ist, können maximal 4 Särge bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Handelt es sich bei dem Familien-/Mehrfach-grab nicht um ein Tiefgrab, können 2 Verstorbene nebeneinander beigesetzt werden.

(4) Wird weder ein Mehrfachgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) ein Einzelgrab zu.

§ 11 Bestimmung der Grabarten

(1) Reihengräber sind einstellige, Doppelgrabstellen sind zweistellige Erdgräber für die Beisetzung von Särgen und/oder Urnen.

(2) Urnengräber sind Grabstätten für die Bestattung von Aschen. In einer Urnengrabstätte können auf zwei Ebenen bis zu vier Aschen beigesetzt werden.

§ 12 Einfach- und Tiefgräber

(1) Grabstätten können, soweit es die Beschaffenheit des Bodens zulässt, als Einfach- oder Tiefgräber angelegt werden. (2) Einfachgräber sind Grabstätten im Sinn von § 18 Abs. 1 bis 3, in denen während der Ruhezeit keine weitere Erdbestattung zulässig ist. Urnenbestattungen sind hingegen schon zulässig. Die Möglichkeit der Umwandlung eines Einfachgrabes in ein Tiefgrab bleibt unberührt.

(3) Tiefgräber sind Grabstätten im Sinn von § 18 Abs. 1 bis 3, in denen während der Ruhezeit der tiefgelegten Leiche oder Urne eine weitere Beisetzung über der tiefgelegten Leiche oder Urne zulässig ist.

§ 13 Reihengräber

(1) Reihengräber sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben werden.

(2) In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Tiefgrab. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt.

§ 14 Familien-/Mehrfachgräber

(1) Familien-/Mehrfachgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht erworben wird.

(2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:

  1. 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
  2. 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Familien-/Mehrfachgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.

§ 15 Urnenreihengrabstätten (Aschenbeisetzungen)

(1) Urnenreihengrabstätten sind Urnenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit bereitgestellt werden.

(2) Ein Nutzungsrecht wird für die Dauer von 10 Jahren (Nutzungszeit) verliehen.

(3) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.

(5) Urnen können in Urnenreihengrabstätten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.

(6) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden.

(7) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten §§ 17 und 18 entsprechend.

(8) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (anonymes Urnengrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 16 Ausmaße der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:

A) Im alten Friedhofsteil:

In den Grabfeldern A und B

LängeBreite
a) Reihengräber150-180 cm90-100 cm
b) Familien-/Mehrfachgräber150-180 cm150-200 cm

Die Größen richten sich in der Länge nach den umliegenden Gräbern.

B) Im neuen Friedhofsteil:

In den Grabfeldern D und F

LängeBreite
Familien-/Mehrfachgräber180 cm200 cm

alternativ

2 Reihengräber (pro Familiengrab)180 cmca. 70 cm

Im Grabfeld E

Familien- oder Mehrfachgräber180 cm160 cm

Im Grabfeld G

Reihengräber180 cm100 cm

Im Grabfeld C

Urnengräber60 cm60 cm

Im Grabfeld H

Familien-/Mehrfachgräber180 cm160 cm
Reihengräber180 cm100 cm
Urnengräber60 cm60 cm

Die angegebenen Größen im neuen Friedhofsteil:

Die angegebenen Größen sind ohne Grabeinfassung, hierfür werden außer bei den Urnengräbern 20 cm rechts, 20 cm links und 40 cm vorne hinzugerechnet. Bei den Urnengräbern kommen für die Grabeinfassung 15 cm rechts, 15 cm links und 30 cm vorne hinzu. Die Lage der Grabfelder ist aus dem anliegenden Plan zu dieser Satzung ersichtlich. Für das Grabfeld „H“ ist eine Mischung zugelassen.

(2) Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle beträgt im alten Friedhofsteil ca. 30 cm und im neuen Friedhofsteil 40 cm (Breite der Grabeinfassungsplatten), bei Urnengräbern 30 cm (Breite der Grabeinfassungsplatten).

(3) Die Mindesttiefe der Gräber vom Gehweg bis zur Oberkante des Sarges oder der Urne beträgt bei Reihengräbern für

a) Personen bis zu 8 Jahrenmind. 130 cm
b) Personen über 8 Jahrenmind. 160 cm
c) Urnenmind. 80 cm

(4) Tiefgräber sind so anzulegen, dass die Richtwerte bei einer zweiten Erdbestattung die Mindesttiefe eines Einfachgrabes nicht unterschreitet.

(5) Grabhügel dürfen nicht höher als 10 cm über dem gewachsenen Boden aufgeschüttet werden.

§ 17 Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist zuzüglich fünf Jahre verliehen.

(2) Wird in einem Grab, für welches bereits ein Nutzungsrecht vergeben wurde, vor Ablauf desselben eine Leiche oder Urne beigesetzt, so ist das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist zu verlängern.

(3) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).

(4) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um mindestens weitere 5, höchstens weitere 10 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.¹

(5) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.

(6) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.

(7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 18 Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung oder durch schriftliche Erklärung an die Friedhofsverwaltung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).

(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des

---4 verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 19 Pflege und Instandhaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.

(2) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.

(3) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in §§ 17 und 18 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

(4) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden.

(5) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

(6) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

§ 20 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.

(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt.

(5) Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

§ 21 Errichtung von Grabmälern

(1) Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabstätten entsprechend, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(2) Die Errichtung oder Änderung ist schriftlich von der Gemeinde genehmigen zu lassen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:

  1. 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht mit Bemaßung (zeichnerische Darstellung) im Maßstab 1:10, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole
  2. 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe, Bearbeitung und des Tragsystems sowie
  3. 3. die Angabe über das Schriftbild selbst.

Im Einzelfall kann die Vorlage eines Modells verlangt werden. Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden, die der Größe der Grabmale zugrunde liegen.

(3) Die Gemeinde kann Bedenken erheben und die Genehmigung versagen, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.

(4) Werden Grabmäler von unzuverlässigen Personen i. S. d. § 8 Abs. 2 errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können.

(5) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen widerspricht.

(6) Der Friedhofsverwaltung ist nach der Fertigstellung eine Abschrift der Abnahmebescheinigung und die Dokumentation der Abnahmeprüfung zu überlassen.

(7) Wird das Grabmal nicht binnen einer Frist von 1 Jahr errichtet, ist ein erneuter Antrag zu stellen.

(8) Provisorische Grabmale sind nur als naturalisierte Holzkreuze oder Holztafeln zulässig. Sie sind spätestens 6 Monate nach Erstellung durch ein Grabmal zu ersetzen.

(9) Es gilt die Genehmigungsfiktion nach § 8 Abs. 3 entsprechend.

§ 22 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen im neuen Friedhofsteil

(1) Im neuen Friedhofsteil werden folgende Höchstmaße für stehende Steine festgesetzt:

a) Einzelgräber bis 0,7 m² Ansichtsfläche, jedoch Höchstbreite 70 cm

b) Familien-/Mehrfachgräber bis 1,0 m² Ansichtsfläche, jedoch Höchstbreite 90 cm.

c) Urnengräber

  1. 1. liegende Grabmale max. 60 cm x 60 cm, Höhe der Hinterkante max. 15 cm, Höhe der Vorderkante max. 10 cm

  1. 2. stehende Grabmale Grundriss maximal 60 cm x 20 cm, Höhe bis 90 cm

(2) Im neuen Friedhofsteil werden folgende Höchstmaße für liegende Steine festgesetzt: bis zu 100 % der Grabgröße gem. § 16 Abs. 1 Satz 1.

(3) Im neuen Friedhofsteil werden folgende Höchstmaße für Holz und schmiedeeiserne Kreuze festgesetzt:

Höhe bis zu insgesamt 150 cm einschließlich Steinsockel bis zu 20 cm.

§ 23 Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des jeweiligen Friedhofsteiles Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.

§ 24 Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhof in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt. (2) Im alten Friedhofsteil gelten die allgemeinen Gestaltungsvorschriften nach. (3) Im neuen Friedhofsteil gelten neben den allgemeinen Gestaltungsvorschriften die besonderen Gestaltungsvorschriften dieser Satzung.

§ 25 Allgemeine Gestaltungsvorschrift

(1) Das Grabmal soll kein aufwendiges Denkmal, sondern ein einfaches, der Würde des Friedhofes angemessenes Zeichen der Erinnerung sein. (2) Grabdenkmäler im alten Friedhofsteil unterliegen hinsichtlich ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die Denkmäler dürfen jedoch die Durchführung weiterer Bestattungen nicht behindern. Sowohl im alten als auch im neuen Friedhofsteil sind liegende Grabdenkmale zulässig, auch Kissensteine. (3) Zugelassen sind Grabmale aus witterungsbeständigem Naturstein, Kunststein in werkgerechter Ausführung, Metall und Holz. (4) Grabinschriften sollen in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Grabmales stehen, ihr Wortlaut ist sinnvoll, einfach und sachlich zu halten. (5) Metallschriften, Metallfiguren und Symbolschmuck sollen aus massivem Metall bestehen. (6) Künstler- und Firmennamen dürfen an Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen nur seitlich unten und unaufdringlich angebracht werden. Firmenschilder sind nicht zugelassen.

§ 26 Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Für den neuen Friedhofsteil sind unbeschadet der Vorschriften des § 19 die nachstehend genannten besonderen Vorschriften maßgebend. (2) Die Grabmäler müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz sowie gegossenes Material verwendet werden. (4) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Alle Steine müssen handwerklich allseitig gleichmäßig bearbeitet sein.

b) Die Grabmäler müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.

c) Schriften, Ornamente und Symbole sind aus dem Material des Grabmales herausgearbeitet, vertieft eingehauen oder aufgesetzt zu arbeiten. Vertieft eingehauene Schriften, Ornamente und Symbole können mit Blei oder Ähnlichem ausgelegt, steinähnlich, schwarz, weiß, silber oder gold getont werden.

d) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoffe, Farben und flächig bearbeitet Gold und Silber. (5) Grabplatten zwischen den Gräbern und entlang der Gräber werden von der Gemeinde beschafft und müssen von ihr erworben werden. Bei erstmaliger Grabbelegung werden die Grabplatten dem Grabrechtsinhaber in Rechnung gestellt. Für das Verlegen und den ordnungsgemäßen Unterhalt ist der Grabrechtsinhaber verantwortlich. Er hat die genannten Grabeinfassungsplatten nach einer Bestattung von zuverlässigen Dienstleistern nach § 8 Abs. 2 verlegen zu lassen. Ersatzplatten können von der Gemeinde erworben werden. Andere Platten dürfen nicht verwendet werden. Für Setzungen von Grabplatten zwischen zwei Gräbern ist der Grabrechtsinhaber verantwortlich, auf dessen Seite die letzte Bestattung stattgefunden hat.

§ 27 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die TA Grabmal der Deutschen Naturstein Akademie e. V. in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in §§ 17 und 18 genannten Personen entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird. Nutzungsberechtigte an Grabstätten im alten Friedhofsteil dürfen auf Wunsch weiterhin im alten Friedhofsteil bestattet werden. Die Gemeinde übernimmt in diesem Falle aber keine Garantie für die Gründung, den Erhalt und die Standfestigkeit des Grabmales. Hierdurch entstehende Schäden (auch an benachbarten Fremdgräbern) sind durch den Nutzungsberechtigten des mit neuer Ruhefrist belegten Grabes vollumfänglich selbst zu tragen.

(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

§ 28 Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmale und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 18 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

§ 29 Eigentumsverhältnisse

Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden.

§ 30 Grabrechte

(1) Der Erwerber einer Grabstätte erhält ein Nutzungsrecht an der Grabstätte (Grabrecht). (2) Ein Grabrecht kann grundsätzlich nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden. Der Erwerb von Grabrechten zur Bestattungsvorsorge ist im Rahmen der zur Verfügung stehenden freien Grabstellen im neuen (im alten Friedhofsteil werden keine neuen Grabrechte erteilt) Friedhofsteil zuzulassen. (3) Der Inhaber eines Grabrechtes hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege des Grabes zu entscheiden. Aus dem Grabrecht ergeben sich die in dieser Satzung geregelten Pflichten bezüglich der Grabstätte, insbesondere die Pflicht zur Anlegung und Pflege der Grabstätte. Mehrere Grabrechtsinhaber sind Gesamtschuldner. (4) Auf das Grabrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich und der Friedhofsverwaltung gegenüber schriftlich zu erklären.

§ 31 Erlöschen des Grabrechts

Das Grabrecht erlischt

  1. 1. mit seinem Ablauf
  2. 2. durch Verzicht
  3. 3. durch Widerruf.

§ 32 Widerruf des Grabrechtes

(1) Das Grabrecht kann aus wichtigen Gründen des Gemeinwohls widerrufen werden. Ist die Grabstätte belegt, so gewährt die Gemeinde dem Grabrechtsinhaber für die Restdauer des Grabrechtes ein Grabrecht an einer möglichst gleichwertigen Stelle des Friedhofes. Gebühren dafür nach der Gebührensatzung werden nicht erhoben. (2) Das Grabrecht kann entschädigungslos widerrufen werden, wenn der Grabrechtsinhaber die ihm nach dieser Satzung obliegenden Verpflichtungen gröblich oder fortlaufend verletzt. Die Gemeinde soll den Grabrechtsinhaber vor dem Widerruf zweimal schriftlich anmahnen und ihm bei der letzten Anmahnung den Widerruf androhen. Die Ruhezeit wird durch den Widerruf des Grabrechtes nicht berührt.

§ 33 Neubelegung

(1) Nach Erlöschen des Grabrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätte neu verfügen. (2) Der Ablauf des Grabrechtes soll dem Grabrechtsinhaber wenigstens drei Monate zuvor schriftlich mitgeteilt werden. Ist der Grabrechtsinhaber nicht bekannt oder ist er oder sein Aufenthalt nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt eine öffentliche Bekanntmachung.

VIERTER TEIL

Das Leichenhaus

§ 34 Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen aus den Ortsteilen Thalmassing und Luckenpaint, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Das Friedhofspersonal kann in begründeten Fällen, das Betreten des Leichenhauses untersagen.

(2) Die von einem anderen Ort oder Ortsteil überführten Leichen, welche im Friedhof des Ortsteils Thalmassing bestattet werden sollen, sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft erfolgt.

(3) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

(4) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 35 Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 36 Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 37 Leichenversorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

FÜNFTER TEIL

Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 38 Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind von der Gemeinde hoheitlich auszuführen, insbesondere

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,

c) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,

d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

e) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.²

(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1 c) und der Ausschmückung nach Abs. 1 e) befreien.

(3) Nachrufe, Niederlegungen von Kränzen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonien erfolgen.

§ 39 Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist.

SECHSTER TEIL

Bestattungsvorschriften

§ 40 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes, spätestens allerdings 48 Stunden vor Beginn der Bestattung der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 41 Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 15 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 10 Jahre, bei Urnen bzw. Aschenresten ebenfalls 10 Jahre.

§ 42 Umbettungen und Exhumierungen

2 (1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen schriftlich beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen. (4) Angehörige und Friedhofsbesucher dürfen der Umbettung nicht beiwohnen. (5) Während der Umbettung von Leichen bleibt der Friedhof geschlossen. (6) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

SIEBTER TEIL

Übergangs-/Schlussbestimmungen

§ 43 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 1000,00 Euro belegt werden wer:

  1. 1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt,
  2. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt,
  3. 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet,
  4. 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt,
  5. 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt,
  6. 6. eine Gruft erstellt,
  7. 7. den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
  8. 8. die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
  9. 9. die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nicht satzungsgemäß vornimmt,
  10. 10. sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
  11. 11. einer aufgrund dieser Satzung ergehenden vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt oder sonstige Bestimmungen dieser Satzung verletzt.

§ 44 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel und Ersatzvornahme

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist. (3) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 45 Übergangsrecht

(1) Wenn bei Inkrafttreten dieser Satzung Grabausmaße oder Grabausstattungen im alten Friedhofsteil vorhanden sind, die den Vorschriften dieser Satzung nicht entsprechen, so hat es dabei sein Bewenden, wenn sie früheren Vorschriften entsprechen.

(2) Nach früheren Rechtsvorschriften oder sonstigen Bestimmungen begründete Rechte an einer Grabstätte werden, wenn sie bei Inkrafttreten dieser Satzung noch bestehen, Grabrechte im Sinne dieser Satzung. Sie behalten die Dauer, auf die sie begründet oder erstmals verlängert worden sind.

§ 46 Ausnahmen

Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung zulassen, wenn öffentliche Belange, insbesondere Belange einer geordneten und würdigen Totenbestattung nicht entgegenstehen. Wenn besondere Gründe unter Berücksichtigung öffentlicher Belange dies notwendig erscheinen lassen, kann sie im Einzelfall Abweichungen von den Vorschriften dieser Satzung fordern.

§ 47 Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 48 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 25.08.2022 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.08.2021 außer Kraft.

Thalmassing, den 23.09.2024

Raffael Parzefall 1. Bürgermeister

Ausfertigung: 15.10.2013 Inkrafttreten: 01.11.2013 Änderung: 08.10.2018 Inkrafttreten: 30.11.2018 Änderung: 27.07.2021 Inkrafttreten: 01.08.2021 Änderung: 25.08.2022 Inkrafttreten: 25.08.2022

Änderung: 23.09.2024 Inkrafttreten: 01.10.2024

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