Pfatter

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2016 · Friedhofssatzung: 04.11.2015

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt; nur Einzel- und Familiengrabstätten genannt
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt; nur Einzel- und Familiengrabstätten genannt
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt; nur Urnengrabstätte und Urnenkammer genannt
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt; nur Urnengrabstätte und Urnenkammer genannt
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht enthalten
Baumbestattungnicht angegeben nicht angeboten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)310,00 € (Sarg), 150,00 € (Urne) separat in § 5 Bestattungsgebühren aufgeführt
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht enthalten; stattdessen Leichenhausgebühr (75,00 €) genannt

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebührenordnung

Gebührensatzung

zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Pfatter (Friedhofsgebührensatzung) vom 04. November 2015

Die Gemeinde Pfatter erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes folgende Gebührensatzung:

§ 1

Gebührentatbestand und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde Pfatter erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Friedhöfe bzw. ihrer Bestattungseinrichtungen Gebühren für:

  1. 1. den Friedhof Pfatter sowie ein dazugehöriges Leichenhaus
  2. 2. den Friedhof Geisling sowie ein dazugehöriges Leichenhaus.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

a) eine Grabgebühr (§ 3)

b) eine Leichenhausgebühr (§ 4)

c) Bestattungsgebühren (§ 5). Zu diesen Gebühren gehören insbesondere:

  • das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) eines Grabes,
  • das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,
  • die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges bzw. der Urne von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger,
  • Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen,
  • Ausschmücken des Aufbahrungsraumes (Leichenhaus) sowie Grundausstattung mit Trauerschmuck.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenpflichtig ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Grabgebühren und Fälligkeit

(1) In den in §1 genannten Friedhöfen sind nachstehend genannte Grabstellen vorhanden:

  1. 1. Friedhof Pfatter: - Einzelgräber - Familiengräber - Urnengräber - Urnenkammern in der Urnenwand

  1. 2. Friedhof Geisling: - Einzelgräber - Familiengräber - Urnenkammern in der Urnenwand

(2) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte in Pfatter20,00 €
eine Einzelgrabstätte in Geisling20,00 €
b) eine Familiengrabstätte in Pfatter40,00 €
eine Familiengrabstätte in Geisling40,00 €
c) eine Urnengrabstätte in Pfatter20,00 €
d) eine Urnenkammer in Pfatter100,00 €
e) eine Urnenkammer in Geisling100,00 €

(3) Für die Verlängerung des Benutzungsrechts wird die Gebühr nach dem Verhältnis berechnet, um das das Benutzungsrecht verlängert wird.

(4) Die Grabgebühr entsteht:

a) im Falle des § 2 Abs. 1 Buchstabe a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,

b) im Falle des § 2 Abs. 1 Buchstabe b) mit der Bestätigung der Antragsstellung durch die Gemeinde,

c) im Falle des § 2 Abs. 1 Buchstabe c) mit der Auftragserteilung,

d) im Falle des § 2 Abs. 1 Buchstabe d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.

(5) Die Gebühr wird mit der Zustellung des Gebührenbescheids fällig.

(6) Die Grabgebühren sind für die Dauer der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechtes zu entrichten. Im Falle einer vorzeitigen Erneuerung des Nutzungsrechtes entsteht die Gebührenschuld neu. Die bereits tatsächlich geleistete Grabgebühr wird für die noch nicht abgelaufenen Jahre der Ruhefrist auf die neu zu entrichtende Grabgebühr angerechnet.

§ 4

Leichenhausgebühr

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt für

1. den Friedhof Pfatter75,- €
2. den Friedhof Geisling75,- €

(2) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenkühltruhe beträgt für den Friedhof Pfatter und für den Friedhof Geisling (nach Bedarf) 25,- €.

§ 5

Bestattungsgebühren

(1) Die Bestattungsgebühren betragen laut dem aktuellen Bestattungsvertrag für

a) das Öffnen und Schließen eines Einfachgrabes310,- €
b) das Öffnen und Schließen eines Tiefgrabes345,- €
c) das Öffnen und Schließen eines Urnengrabes150,- €
d) das Öffnen und Schließen einer Urnenkammer35,- €

e) die Ausbettung von Gebeinen aus einem Einfachgrab und Schließen310,- €
f) die Ausbettung von Gebeinen aus einem Tiefgrab und Schließen345,- €
g) die Ausbettung einer Urne (gleich ob aus einem Urnengrab oder einer Urnenkammer)150,- €
h) die Trägerstellung für Särge (vier Mann á 35,00 €)140,- €
i) die Trägerstellung für Urnen35,- €
j) den Leichenhausdienst30,- €
k) die Kerzen im Leichenhaus20,- €
l) die Bereitstellung von Grasmatten15,- €
m) den Kompressoreinsatz bei gefrorenem Boden (1 Stunde)30,- €
n) die Fahrtkosten (Pauschale pro Beerdigung)20,- €

Wenn weiteres Personal benötigt wird (z. B. Leichenträger, Transportpersonal), wird zusätzlich eine Gebühr in Höhe von 35,- € pro Person berechnet.

Die Gebühren verstehen sich jeweils zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.

(2) Die aufgeführten Bestattungsleistungen werden vom Bestattungsunternehmen Aumer, Waldstraße 1, 93086 Wörth an der Donau ausgeführt. Gem. Art. 101 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern sind die Bestattungsgebühren auch an das Bestattungsunternehmen zu entrichten.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Pfatter vom 08. April 2015 außer Kraft.

Pfatter, den 04.11.2015

Gemeinde Pfatter

  1. 1. Bürgermeister

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhof- und Bestattungssatzung

der Gemeinde Pfatter vom 04. November 2015

Die Gemeinde Pfatter erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 und 2 GO folgende Satzung:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Bestattungseinrichtungen

Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung betreibt die Gemeinde Pfatter als öffentliche Einrichtung:

  1. 1. den Friedhof Pfatter sowie ein dazugehöriges Leichenhaus
  2. 2. den Friedhof Geisling sowie ein dazugehöriges Leichenhaus.

§ 2

Bestattungsrecht

(1) Auf dem Friedhof werden Verstorbene bestattet,

a) die bei Eintritt des Todes den Wohnsitz oder Aufenthalt im Bereich der Gemeinde Pfatter hatten oder

b) für die ein Benutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte nachgewiesen wird.

(2) Sofern eine ordnungsgemäße Beisetzung anderweitig nicht gewährleistet ist, ist auch die Beisetzung der im Gebiet der Gemeinde Pfatter Verstorbenen oder tot Aufgefundenen gestattet.

(3) Eine Bestattung anderer Verstorbener als der in Abs. 1 und 2 Genannten bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde Pfatter.

(4) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

II. Bestattungsvorschriften

§ 3

Anzeigepflicht

Sollen auf dem Friedhof Bestattungen vorgenommen werden, sind die Bestattungsfälle unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde Pfatter anzuzeigen.

§ 4

Zuweisung von Gräbern

(1) Die Zuweisung der Gräber erfolgt durch die Verwaltung der Gemeinde Pfatter. Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Benutzungsrecht

besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Verwaltung im Benehmen mit den nach § 1 Bestattungsverordnung (BestV) Verpflichteten, evtl. im Einvernehmen mit dem jeweiligen Pfarramt, fest.

§ 5

Ruhezeiten

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt für den Friedhof Pfatter 15 Jahre und für den Friedhof Geisling 16 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste (Urnen).

§ 6

Umbettung auf Antrag

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde Pfatter. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. Das Gesundheitsamt ist vorher zu hören.

(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers und des Landratsamtes notwendig.

(3) Die Gemeinde Pfatter bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Umbettung wird von dem von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen durchgeführt. Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.

(4) Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur umgebettet werden, wenn das Gesundheitsamt zugestimmt hat.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der gegebenenfalls an den benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen kann, hat der Antragsteller zu tragen.

(6) Die Vorschriften über Ausgrabungen und Umbettung von Amts wegen bleiben unberührt.

III. Grabstätten und Grabmäler

§ 7

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Pfatter. An ihnen können Rechte anlässlich eines Sterbefalls begründet werden oder in Absprache mit der Gemeinde erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsbelegungsplan, der bei der Verwaltung der Gemeinde Pfatter (Friedhofsamt) während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

(3) Das Benutzungsrecht an Grabplätzen wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen.

(4) Das Grabnutzungsrecht (Abs. 3) wird gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlängert, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des jeweiligen Friedhofs dies zulässt.

§ 8

Arten der Grabstätten

(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Friedhof Pfatter: a) Einzelgräber
    • b) Familiengräber
    • c) Urnengräber
    • d) Urnenkammern in der Urnenwand

  1. 2. Friedhof Geisling: a) Einzelgräber
    • b) Familiengräber
    • c) Urnenkammern in der Urnenwand

(2) Ein Anspruch auf Überlassung eines Grabplatzes in einer bestimmten Lage besteht nicht.

§ 9

Größe der Gräber

(1) Die einzelnen Gräber haben folgende Ausmaße:

a) Einzelgräber: Länge 2,00 m Breite 0,90 m

b) Familiengräber: Länge 2,00 m Breite: 1,80 m

c) Urnengräber: Länge: 0,70 m Breite: 0,70 m

d) Urnenkammern in der Urnenwand: Länge: 0,60 m Breite: 0,50 m

(2) Die Mindesttiefe bei Einzel- und Familiengräbern muss von der Erdoberfläche

(ohne Erdhügel) bis zur Oberkante des Sarges 0,90 m betragen.

(3) Die Mindesttiefe bei Urnengräbern muss von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante der Urne 0,50 m betragen.

§ 10

Einzelgräber

(1) Einzelgräber werden grundsätzlich nur für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt. (2) In Einzelgräbern sind sechs Belegungen möglich und zwar maximal zwei Sarg- und vier Urnenbestattungen. (3) In Einzelgräbern wird der Reihe nach beigesetzt. Bereits bei der erstmaligen Belegung des Grabes ist die Grabtiefe so zu bemessen, dass bei einer Nachbelegung die Mindesttiefe (§ 9 Abs. 2) noch eingehalten werden kann. Eine Umwandlung eines Einzelgrabes in ein Familiengrab ist grundsätzlich ausgeschlossen. (4) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt. (5) Das Nutzungsrecht kann vorrangig von den Berechtigten wieder erworben werden.

§ 11

Familiengräber

(1) Die Gemeinde Pfatter stellt im Bereich des Friedhofs auch Familiengräber zur Verfügung. Familiengräber werden grundsätzlich nur für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt. (2) In Familiengräbern sind zwölf Belegungen möglich und zwar maximal vier Sarg- und acht Urnenbestattungen. (3) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt. (4) Das Nutzungsrecht kann vorrangig von den Berechtigten wieder erworben werden.

§ 12

Beisetzung in Familiengräbern

(1) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann auch die

Beisetzung anderer Personen zugelassen werden.

(2) Während der Nutzungsdauer kann eine weitere Beisetzung erfolgen; das Ende der Benutzungsdauer wird bis zum Ende der neuen Ruhefrist hinausgeschoben. (3) Bereits bei der erstmaligen Belegung des Grabes ist die Grabstiefe so zu bemessen, dass bei einer Nachbelegung die Mindesttiefe (§ 9 Abs. 2) noch eingehalten werden kann. (4) Soll eine Tieferlegung während der Dauer der Ruhefrist durchgeführt werden, ist das Gesundheitsamt vorher zu hören.

§ 13

Entzug des Benutzungsrechts

(1) Das Benutzungsrecht an Gräbern kann entzogen werden, wenn eine Grabstätte an dem bestimmten Orte nach Lage der Umstände, die im öffentlichen Interesse liegen müssen, nicht mehr belassen werden kann. (2) Den Benutzungsberechtigten muss in solchen Fällen eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen werden. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten der Gemeinde.

§ 14

Verzicht auf Benutzungsrecht

(1) Auf das Benutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht ist der Gemeinde Pfatter schriftlich zu erklären. (2) Verzichtet der Nutzungsberechtigte auf das Benutzungsrecht, verfällt auch das Recht eines jeden weiteren Angehörigen, falls dieser nicht innerhalb von drei Monaten nach Verzicht des Benutzungsberechtigten einen Anspruch auf die Grabstätte geltend macht. (3) Machen mehrere weitere Angehörige die Verlängerung des Benutzungsrechts geltend, richtet sich die Reihenfolge der Vergabe nach § 1 Nr. 1 BestV.

§ 15

Beisetzung von Urnen

(1) Urnen können in allen Gräbern beigesetzt werden. Sie unterliegen den gleichen Bestimmungen, wie eine Sargbestattung. (2) Die Beisetzung von Urnen ist der Gemeinde Pfatter rechtzeitig anzumelden und dabei die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

§ 15 a

Urnenkammern in der Urnenwand

(1) In der Urnenwand in Pfatter stehen 24 Urnenkammern und in der Urnenwand in

Geisling stehen 12 Urnenkammern zur Verfügung.

(2) In einer Urnenkammer können 2 Schmuckurnen bzw. bis zu 4 sog. „Ascheurnen“ untergebracht werden.

(3) Urnenkammern werden grundsätzlich nur für die Dauer der Ruhefrist zur Verfügung gestellt.

(4) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über die Kammer anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.

(5) Das Nutzungsrecht kann vorrangig von den Berechtigten wieder erworben werden.

(6) Die Beschriftung der Urnenkammern muss bezüglich Größe und Gestaltung einheitlich nach den Vorgaben der Gemeinde ausgeführt werden. Es dürfen nur Vorname, Familienname, Geburtsdatum und Sterbedatum aufgebracht werden.

§ 16

Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde Pfatter.

(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Antrages notwendigen Unterlagen beizufügen. Dazu gehören:

  1. 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfes einschließlich Grund- und Seitenriss im Maßstab 1:10;
  2. 2. die Angabe des Werkstoffes, seine Farbe und Bearbeitung;
  3. 3. eine Angabe über die Schriftverteilung.

Soweit es erforderlich ist, kann die Verwaltung der Gemeinde Pfatter im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.

(3) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BestG) und den Bestimmungen dieser Satzung entspricht.

(4) Ohne Erlaubnis errichtete Grabmäler können auf Kosten der Nutzungsberechtigten von der Gemeinde Pfatter entfernt werden, soweit sie nicht den Vorschriften dieser Satzung entsprechen.

§ 17

Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofs und der Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der der Pflege ihres Andenkens Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen.

(2) Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es seiner Form, Größe und Farbe und Bearbeitung sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirkt. Bei den Ausmaßen dürfen in der Höhe 1,40 m und in der Breite 0,90 m bei Einzelgräbern, 1,80 m bei Familiengräbern und 1,00 m Höhe und 0,70 m Breite bei Urnengräbern nicht überschritten werden.

(3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Zweckbestimmung des Friedhofs im Einklang stehen.

(4) Soweit es die Verwaltung der Gemeinde Pfatter mit der Zweckbestimmung des Friedhofs für vereinbar hält, kann sie Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 mit 3 zulassen.

§ 18

Entfernung von Grabdenkmälern

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechtes nicht ohne Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(2) Die Grabmäler sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes zu entfernen. Soweit eine Entfernung trotz Aufforderung bis dahin nicht erfolgt, kann die Gemeinde Pfatter über die Grabmäler anderweitig verfügen und sich die aufgewendeten Kosten erstatten lassen.

§ 19

Grabeinfassungen, Grababdeckplatten

(1) Die Grabeinfassungen dürfen die Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) bei Einzelgräbern von 0,90 m, bei Familiengräbern von 1,80 m und bei Urnengräbern von 0,70 m nicht überschreiten.

(2) Die Anbringung von Grababdeckplatten ist erlaubt.

§ 20

Standsicherheit

(1) Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln zu fundamentieren und zu befestigen.

(2) Der Benutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass sich das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Ergeben sich augenfällige Mängel in der Standsicherheit, so hat er unverzüglich das Erforderliche zu veranlassen.

(3) Die Verwaltung der Gemeinde Pfatter kann, wenn sie Mängel in der Standsicherheit feststellt und die Benutzungsberechtigten nach Aufforderung innerhalb einer festzusetzenden Frist nicht das Erforderliche veranlassen, die Grabmäler auf Kosten der Benutzungsberechtigten umlegen lassen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Davon unberührt bleibt das

Recht der Gemeinde, im Falle drohender Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Benutzungsberechtigten das Erforderliche zu veranlassen.

§ 21

Gestaltung und Pflege der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen in einer dem Friedhof würdigen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. Das Anpflanzen von Gewächsen, welche im Friedhof störend wirken und benachbarte Gräber beeinträchtigen können sowie die Verwendung von schwer verrottbaren Stoffen (Blumen und Kränze aus Plastik; Schmuck etc.) ist nicht zulässig.

(2) Alle Gräber sind bis spätestens sechs Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhefrist ordnungsgemäß instand zu halten. Kommt der Benutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, wird er hierzu von der Verwaltung der Gemeinde Pfatter nochmals aufgefordert. Kommt der Benutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, das Grab einzuebnen und ein vorhandenes Grabmal zu entfernen. Der Grabplatz kann nach Ablauf der Ruhefrist von der Gemeinde anderweitig vergeben werden.

(3) Die Benutzungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass die unmittelbare Umgebung des Grabes nicht beschädigt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. Sie haben gegebenenfalls auf eigene Kosten den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.

(4) Das Aufstellen unwürdiger Gefäße zur Aufnahme von Blumen und Weihwasser, wie Konservendosen usw. ist nicht gestattet.

(5) Leere Grablichter und verwelkte Blumen bzw. Kränze sind zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(6) In den Urnennischen der Urnenkammern dürfen als Lichter nur zugelassene Grablichter (keine Kerzen) aufgestellt werden.

IV. Leichenhaus

§ 22

Allgemeines

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung von Leichen bis zur Bestattung bzw. bis zu einer Überführung und zur Vornahme sonstiger damit zusammenhängender Tätigkeiten, wie Obduktionen usw..

(2) Im Leichenhaus werden auch die Aschenreste feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof aufbewahrt.

§ 23

Benutzungszwang

(1) Jede Leiche der im Gebiet der Gemeinde Pfatter Verstorbenen ist nach Vornahme der ersten Leichenschau innerhalb von 8 Stunden nach dem Tod in das Leichenhaus zu bringen. Die Nachtstunden von 18.00 – 6.00 Uhr zählen dabei nicht mit.

(2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.

(3) Vom Benutzungszwang sind ausgenommen, sofern

a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Altenheim, u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zweck der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 8 Stunden überführt wird,

c) ein Verstorbener von auswärts in eine private Feuerbestattungsanlage überführt wird,

d) die Aufbahrung von Verstorbenen im behördlich zugelassenen Leichenraum eines privaten Bestattungsunternehmens möglich ist.

§ 24

Aufbewahrung der Leichen

(1) Wenn die Leichen im Leichenhaus aufgebahrt werden, haben die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen in der dort aufgeführten Reihenfolge zu entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, dann bleibt der Sarg verschlossen.

(2) Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind oder es der Würde des Verstorbenen widersprechen würde.

(3) Während der Trauerfeier ist der Sarg stets geschlossen.

V. Ordnungsvorschriften

§ 25

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgemachten Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 26

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:

a) die Ruhe und Weihe durch lärmendes oder sonstiges ungebührliches Benehmen oder den Friedhofsbetrieb sonst wie zu stören;

b) Tiere mitzubringen;

c) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten;

d) das Befahren der Wege, ausgenommen mit Kinderwagen, Krankenfahrstühlen und von der Gemeinde Pfatter zugelassenen Fahrzeugen (Arbeitsfahrzeuge);

e) die Friedhofsanlagen einschließlich des Friedhofsgeländes, die Gedenkzeichen, Anpflanzungen usw. zu beschädigen oder zu verunreinigen, insbesondere Grabmäler zu beschädigen und zu beschmutzen, die Rasen und Blumenbeete sowie den Grabhügel zu betreten, Blumen und Zweige abzureißen sowie Grabschutt, verdorrte Kränze und Blumen, Topfscherben usw. außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzuladen;

f) die Verunreinigung von Brunnen, sowie jede missbräuchliche Benutzung der Wasserleitung;

g) Plakate, Reklameschilder oder dergleichen anzubringen;

h) während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;

i) einen Leichenzug zu unterbrechen oder zu hemmen.

(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

§ 27

Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen.

(2) Die Erlaubnis wird nur den Gewerbebetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Verwaltung der Gemeinde Pfatter kann hierzu als Nachweis die Mitteilung der Handwerkskammer über den Eintrag in die Handwerksrolle verlangen. Der Gewerbebetreibende erhält sodann einen entsprechenden Erlaubnisschein ausgestellt.

(3) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführt, kann von der Verwaltung der Gemeinde Pfatter vom Friedhof verwiesen werden.

(4) Durch die Vornahme gewerblicher Tätigkeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere ist die Vornahme gewerblicher Tätigkeiten während der Bestattungszeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt. Bei Beendigung der jeweiligen Arbeiten sind Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu versetzen.

(5) Die Verwaltung der Gemeinde Pfatter kann die Erlaubnis widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr erfüllt werden oder mehrfach gegen diese Satzung verstoßen wurde.

VI. Schlussvorschriften

§ 28

Ordnungswidrigkeiten

Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer

  1. 1. der Anzeigepflicht nach § 3 nicht nachkommt,
  2. 2. ohne Genehmigung Grabmäler errichtet oder ändert (§ 16),
  3. 3. den Vorschriften über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmäler zuwiderhandelt (§ 17 und § 21),
  4. 4. den Vorschriften über den Benutzungszwang für das Leichenhaus (§ 23) zuwiderhandelt,
  5. 5. den Vorschriften über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 26),
  6. 6. ohne Erlaubnis gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof verrichtet (§ 27).

§ 29

Haftung

(1) Die Gemeinde Pfatter haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofs- und Bestattungsanlagen entstehen, sowie für Schäden, die durch beauftragte dritte Personen verursacht werden.

(2) Die Gemeinde Pfatter haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Friedhofs- und Bestattungsanlagen ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 30

Anordnungen für den Einzelfall: Zwangsmittel

(1) Die Verwaltung kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 31

Gebühren im Bestattungswesen

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der Gebührensatzung für das Bestattungswesen in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 32

Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 08. April 2015 außer Kraft.

Pfatter, den 04.11.2015

Gemeinde Pfatter

Koch, 1. Bürgermeister