🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 25.01.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Kirchlicher Friedhof Evang.-Luth. Kirchenstiftung Wernsbach b.A. — Gebührenordnung
Bestimmungen zum Friedhof der Evang.-Luth. Kirchenstiftung Wernsbach b.A. Vorwort
„Der Friedhof ist ein besonderer Ort in unserer Gemeinde. Wir bringen unsere Toten zu ihrer letzten Ruhe, pflegen die Gräber und erinnern uns an sie.
Zugleich sagt uns der christliche Glaube: In der Erde sind nur die sterblichen Überreste. Wer stirbt, begegnet Gott. Wer auf Gott vertraut und in seinem Leben mit Gott rechnet, für den ist mit dem Tod nicht alles aus. Er ist in Gottes Hand. Gott schenkt neues und ewiges Leben.
Darum hilft uns der Friedhof nicht nur, die Toten im Gedächtnis zu behalten, sondern weist uns auch auf die Auferstehung...
...die seit 1970 gültigen Ordnungen wurden durchgesehen und mit heutigen Musterordnungen verglichen. Ergebnis der Überlegungen sind die ‚neue Friedhofsordnung‘ und die ‚neue Bepflanzungsordnung‘...
Die Regelungen wollen Ihnen allen einen Rahmen dafür geben, dass der Friedhof für alle ein Platz ist, an dem unsere Toten würdevoll bestattet sind, und ein Ort, den man gerne aufsucht, um an die Toten und an die Auferstehung zu denken.“ (aus der Friedhofsordnung von 2001)
Der Kirchenvorstand hat auf Grundlage der Friedhofsordnung von 2001 das hiesige Friedhofwesen gestaltet und geordnet. Er dankt allen, die dabei mitgeholfen haben. In den Jahren 2010-2012 wurde die Ordnung überabeitet, weil ein Friedhof sich selbst tragen muss und manche Formulierung präzisiert werden musste, andere veraltet waren. Im Jahr 2022 wurde die Ordnung erneut überarbeitet, die Gebührenordnung angepasst und mit Bestimmungen zu einem Urnenfeld ergänzt.
Wernsbach, 25.01.2022 Pfarrer Dr. Johannes Wachowski Inhaltsverzeichnis
Friedhofsordnung Bepflanzungsordnung Gebührenordnung Geistliche Beigaben ******************************* * Die Friedhofsordnung und die Bepflanzungsordnung wurden erstmals am 25. Januar 1970 beschlossen am 12. März 1970 von der Evang.-Luth. Landeskirchenstelle kirchenaufsichtlich genehmigt.
* Der Kirchenvorstand hat in den Jahren 1999 bis 2001 die Ordnungen überarbeitet und am 25. Mai 2001 beschlossen.
* Außerdem wurde am 25. Mai 2001 die Gebührenordnung angepasst.
* Alle drei Ordnungen wurden von der Evang.-Luth. Landeskirchenstelle Ansbach am 13. Juni 2001 unter Az 68/20 und 68/52 kirchenaufsichtlich genehmigt.
* Die Friedhofsordnung wurde in den Jahren 2010 bis 2012 überarbeitet und zusammen mit der neuen Gebührenordnung in der Sitzung vom 12. Juni 2012 beschlossen. Die überarbeiteten Ordnungen wurden am 2.11.2012 (Az 51/41, 68/20, 68/52) von gleicher Stelle kirchenaufsichtlich genehmigt. Ebenso wurde die Gebührenordnung 2019 geehmigt. Im Jahr 2021/22 wurde die gesamte Ordnung überarbeitet und am 22.02.2022 kirchenaufsichtlich (Az 68/20; 68/52) genehmigt.
*
Die Ordnungen gelten ab ihrer Genehmigung und Bekanntgabe und werden dann an alle Haushalte im Gemeindebereich verteilt.
* Wer künftig ein Grab kauft, erhält diese drei Ordnungen ausgehändigt. ******************************* Der Kirchenvorstand der evang.-luth. Gemeinde Wernsbach b.A. Wernsbach 32, 91629 Weihenzell, Tel. 0981/87856 Friedhofsordnung
der Evang.-Luth. Kirchenstiftung Wernsbach b.A.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Bezeichnung und Zweck des Friedhofes
(1) Der Friedhof in Wernsbach b.A. steht im Eigentum und der Verwaltung der Evang.-Luth. Kirchenstiftung Wernsbach b.A. (2) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung und dient der Bestattung aller Personen, die im Bereich der Kirchengemeinde verstorben sind oder vor ihrem Tode auf ihm ein Grabnutzungsrecht erworben hatten. Im Übrigen können Auswärtige Grab- und Bestattungsrechte auf dem Friedhof nur mit Genehmigung des Kirchenvorstandes erwerben. (3) Im Zusammenhang mit allen Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung dürfen die hierfür erforderlichen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt werden. Eine Datenübermittlung an sonstige Stellen und Personen ist zulässig, wenn: es zur Erfüllung des Friedhofszweckes erforderlich ist, die Datenempfänger der Stellen oder Personen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu vermittelnden Daten glaubhaft darlegen und die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlungen haben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (DSG-EKD).
§ 2 – Verwaltung des Friedhofes
(1) Die Verwaltung und Aufsicht über den Friedhof führt der Kirchenvorstand. Er kann die laufenden Verwaltungsgeschäfte einem Friedhofsausschuss übertragen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 – Ordnung auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich ruhig und dem Ernst des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen betreten.
(2) Öffnungszeiten: Vom Sonnenaufgang bis zum Sonnenuntergang.
(3) Nicht gestattet ist insbesondere:
a) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
b) Abraum und Kehricht außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen,
c) Gegenstände von den Gräbern und Anlagen wegzunehmen,
d) der Aufenthalt unbeteiligter Zuschauer bei Beerdigungen,
e) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Genehmigung erteilt ist, f) das Rauchen auf dem Friedhof,
g) das Feilbieten von Waren aller Art sowie das Anbieten gewerblicher Dienste,
h) Hunde frei laufen zu lassen (Hundekot ist zu beseitigen).
§ 4 – Veranstaltungen von Trauerfeiern
(1) Bei evang.- luth., kirchlichen Begräbnisfeiern sind Ansprachen, die nicht Bestandteil der kirchlichen Handlung sind, erst nach Beendigung der kirchlichen Feier zulässig. (2) Die Beisetzung Andersgläubiger ist unter den für sie üblichen Formen gestattet. (3) Trauerfeiern, die ohne Mitwirkung eines Pfarrers auf dem Friedhof abgehalten werden, müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. Sie dürfen vor allem keine Ausführungen enthalten, die als Angriff auf die Kirche, ihre Lehre, ihre Gebräuche oder ihre Diener empfunden werden können. (4) Der Kirchenvorstand ist berechtigt, die Veranstaltung von Trauerfeiern, soweit sie neben dem Ritus der Religionsgemeinschaft vorgesehen sind, ganz oder teilweise (Ansprachen, Lieder usw.) von seiner Genehmigung abhängig zu machen. Bei Mitwirkung von nichtkirchlichen Musikvereinigungen ist immer rechtzeitig um Genehmigung nachzusuchen.
§ 5 – Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
(1) Tätig werden können nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofsordnung schriftlich anerkennen. (2) Bildhauer und Bildhauerinnen, Steinmetze und Steinmetzinnen, Gärtner und Gärtnerinnen und deren fachliche Vertreter sollen darüber hinaus die Meisterprüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Bildhauer und Bildhauerinnen, Steinmetze und Steinmetzinnen sollen entsprechend ihrem Berufsbild in die Handwerksrolle eingetragen sein. (3) Bestatter und Bestatterinnen müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und sollten eine berufsspezifische Fachprüfung abgelegt haben. (4) Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihm keine gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen. (5)
Der Friedhofsträger kann die Erlaubnis zur Tätigkeit auf dem Friedhof davon abhängig machen, dass der Antragsteller einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (6) Der Friedhofsträger kann die Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen, auf Zeit oder Dauer nach vorheriger zweimaliger schriftlicher Abmahnung die Tätigkeit auf dem Friedhof durch schriftlichen Bescheid verbieten. (7) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenaufschriften versehen werden. Eingehauene, nicht farbige Firmennamen bis zu einer Größe von 3 cm sind jedoch an der Seite oder Rückseite unten zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller Firmenaufschrift der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig. (8) Gewerbetreibende haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Bei Beendigung der Arbeiten ist der Arbeitsplatz wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen über die Dauer der Ausführung des jeweiligen Auftrags hinaus nicht auf dem Friedhof gelagert werden. Es ist nicht gestattet, Geräte der Gewerbetreibenden in oder an den Wasserentnahmestellen des Friedhofes zu reinigen. (9) Die Tätigkeit Gewerbetreibender auf dem Friedhof beschränkt sich auf die Dienstzeit der Friedhofsverwaltung. (10) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden nicht kompostierbaren Abfälle vom Friedhof zu entfernen.
§ 6 – Durchführung der Anordnungen
(1) Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten. (2) Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden und setzen sich strafrechtlicher Verfolgung aus.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 – Anmeldung der Beerdigung
Jede Beerdigung ist unverzüglich beim zuständigen Pfarramt unter Vorlegung des standesamtlichen Beerdigungsscheines, der Einäscherungsurkunde oder der Genehmigung der zuständigen Ordnungsbehörde (bei auswärtig Verstorbenen Leichenpaß des zuständigen auswärtigen Gesundheitsamtes) anzumelden. Danach wird Tag und Stunde der Beerdigung festgesetzt.
§ 8 – Zuweisung der Grabstätten
Grabstätten werden nur bei einem Todesfall zugewiesen.
§ 9 – Verleihung des Nutzungsrechtes
(1) Mit der Überlassung einer Grabstätte und der Zahlung der festgesetzten Gebühren wird dem Berechtigten das Recht verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe der jeweiligen Friedhofsordnung zu nutzen. (2) Über die Verleihung des Nutzungsrechtes wird dem Berechtigten eine Urkunde ausgestellt und mit der Friedhofsordnung übergeben. Der Empfang der Friedhofsordnung wird mit Unterschrift bestätigt. (3) Soll die Beerdigung in einer vorhandenen Grabstätte stattfinden, so ist auf Verlangen der Nachweis der Nutzungsberechtigung zu erbringen.
§ 10 – Ausheben und Schließen eines Grabes
(1) Ein Grab darf nur von dem ausgehoben und geschlossen werden, der damit von zuständiger Stelle beauftragt ist: vom Totengräber/ von der Totengräberin oder von solchen Hilfskräften nach den Vorgaben der Berufsgenossenschaft (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau).
(2) Die bei dem Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Bestattung werden auf dem Boden der Grabstätte eingegraben.
§ 11 – Tiefe des Grabes
(1) Die Gräber werden verschieden tief angelegt: a) 1,80 m für Erwachsene b) 1,30 m für Kinder unter 12 Jahren c) 1,10 m für Kinder unter 7 Jahren (2) Doppeltiefgräber werden nicht angelegt. (3) Aschenurnen werden unterirdisch beigesetzt. Die Mindesttiefe beträgt 0,80 m.
§ 12 – Größe der Gräber
(1) Bei der Anlage der Gräber für Erdbestattungen werden folgende Mindestmaße vorgegeben: a) Gräber für Kinder bis zu 5 Jahren: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,30 m b) Gräber für Personen über 5 Jahren: Länge 2,00 m, Breite 0,90 m, Abstand 0,30 m c) Doppelgräber für Personen über 5 Jahren: Länge 2,00 m, Breite 1,80 m, Abstand 0,30 m (2) Urnengräber im gesonderten Feld: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,30 m (3) Urnengräber im gesonderten Feld des Westteils des Friedhofes: Die Urne wird im Boden versenkt und durch eine Steinplatte (30 x 50 cm) markiert, die mit Vor- und Nachnamen sowie Geburts- und Sterbedatum beschriftet ist.
§ 13 – Ruhezeit
(1)
Die allgemeine Ruhezeit beträgt 40 Jahre, für Aschen 20 Jahre. Vor Ablauf der Ruhezeit kann in Ausnahmefällen auf Antrag das Grab in ein pflegefreies Grab umgewandelt werden. Dabei müssen Grabstein, Einfassungen und Bepflanzung entfernt und die Grabstelle angesät werden. (2) In bestehenden Gräber dürfen Urnen nur bestattet werden, wenn die Gesamtruhezeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. (3) Bei der Belegung der zweiten Hälfte eines Doppelgrabes müssen die für die Liegezeit von 40 Jahren fehlenden Jahre anteilig verlängert werden.
§ 14 – Belegung
(1)
(2)
(3) Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit nur mit einer Leiche belegt werden. Sonstige Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Kirchenvorstandes und der zuständigen Ordnungsbehörde. Für die Beisetzung von Aschenurnen in belegten Gräbern gelten besondere Bestimmungen (vgl. § 21 Absatz 2)
§ 15 – Umbettung
(1) (2)
(3) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers sowie der zuständigen Ordnungsbehörde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettung aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte ist nicht zulässig. Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt sind die Angehörigen. Die Einverständnis-erklärung der oder des nächsten Angehörigen der oder des Verstorbenen und/oder der nutzungsberechtigten Person ist bei-zufügen. (4) Umbettungen werden vom Friedhofspersonal oder dessen Beauf-tragten durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Umbettungen von Erdbestattungen finden in der Regel nur in den Monaten Dezember bis Mitte März statt. Im ersten Jahr der Ruhezeit werden Umbettungen nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses ausgeführt. (5) Die antragstellende Person hat für Schäden aufzukommen, die an der eigenen Grabstätte sowie an der Nachbargrabstätte und den Anlagen durch eine Umbettung entstehen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Urnen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung (8) Die Umbettung biologisch abbaubarer Urnen ist nicht zulässig.
§ 16 – Registerführung
(1) Über alle Gräber und Beerdigungen werden ein Grabregister und ein chronologisches Beerdigungsregister geführt. (2) Die zeichnerischen Unterlagen (Gesamtplan, Belegungsplan usw.) sind auf dem Laufenden zu halten.
IV. Grabstätten
§ 17 – Einteilung der Gräber
Die Gräber werden in der Regel als Reihengräber angelegt, die als Einzelgrab oder als Doppelgrab abgegeben werden.
§ 18 – Nutzungsrecht
(1) In Reihen-Doppelgräbern kann der Berechtigte sowie Ehegatten und Geschwister bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Genehmigung des Kirchenvorstandes. (2) Die Gräber werden nur für die Dauer der Ruhezeit (§ 13) überlassen.
§ 19 – Verlängerung des Nutzungsrechtes
(1) Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht vorgesehen. (2) Wenn in einem Doppelgrab die zweite Person bestattet wird, sind anteilig so viele Jahre nachzuzahlen, wie seit dem Tod der ersten Person verstrichen sind. Durch diese Nachzahlung ist wieder die gesamte Ruhezeit bezahlt. (3) Eine Reservierung eines bestimmten Grabplatzes ist nicht möglich.
§ 20 – Nutzungsrechte
(1) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts fällt die Grabstätte an die Kirchengemeinde zurück. Die Friedhofsverwaltung kann über sie nach Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten anderweitig verfügen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler zu entfernen. Falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, werden sie auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigt.
§ 21 – Urnengräber
(1) In den Urnengräbern (120 cm x 60cm) können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Im Urnenfeld im Westteil des Friedhofes wird unter einer Grabplatte nur eine Urne beigesetzt. (2) In bestehenden Gräbern dürfen Urnen nur dann bestattet werden, wenn die Gesamtruhezeit (40 Jahre) nicht überschritten wird. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre. In einem Einzelgrab dürfen bis zu zwei, in einem Doppelgrab bis zu vier Urnen zusätzlich beigesetzt werden. V. Leichenhalle
§ 22 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient zur Aufnahme der Verstorbenen bis zu ihrer Beerdigung.
(2) Das Öffnen und Schließen der Leichenhalle sowie der Särge darf nur von dem Beauftragten der Friedhofsverwaltung vorgenommen werden. Das Öffnen der Särge erfolgt auf Wunsch der Angehörigen, sofern in gesundheitlicher Hinsicht oder aus sonstigen Gründen keine Bedenken dagegen vorliegen.
(3) Särge der an anzeigepflichtigen und ansteckenden Krankheiten Verstorbenen sowie Särge, die von auswärts kommen, dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Amtsarztes geöffnet werden.
VI. Schlußbestimmungen
§ 23 – Grabmal- und Bepflanzungsordnung
Zur Sicherung einer christlichen Grabmalkultur und einer einheitlichen Gestaltung des Friedhofes hat der Kirchenvorstand eine besondere Grabmal- und Bepflanzungsordnung erlassen. Sie ist Bestandteil dieser Ordnung und für alle, die auf dem Friedhof ein Grabnutzungsrecht erwerben oder erworben haben, verbindlich.
§ 24 – Friedhofsgebühren
Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Friedhofsgebührenordnung maßgebend. Die Gebühren sind an die Friedhofskasse im Voraus zu entrichten.
§ 25 – Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofsordnung tritt nach ihrer aufsichtlichen Genehmigung mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie kann jederzeit mit aufsichtlicher Genehmigung ergänzt und abgeändert werden.
(2) Mit dem gleichen Tage treten alle bisher für den Friedhof erlassenen Bestimmungen außer Kraft.
Wernsbach, 25.01.2022 Der Kirchenvorstand
Kirchenaufsichtlich genehmigt am 22.02.2022, Landeskirchenstelle Ansbach, Az 68/20; 68/52. G r a b m a l - u n d Be p f l a n z u n g s o r d n u n g für den Friedhof der Evang.-Luth. Kirchenstiftung Wernsbach b.A. (Anlage zur Friedhofsordnung 25.01.2022) I. Grabmale
§ 1 – Vorherige Genehmigung durch Friedhofsverwaltung
(1) Gegenstände, die zur Ausstattung der Grabstätten auf dem Friedhof dienen - in folgendem kurz als Grabmale bezeichnet -, dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung aufgestellt werden. (2) Mit dem Erlaubnisgesuch ist bei der Friedhofsverwaltung eine Zeichnung in Aktenblattgröße einzureichen.
- Diese muss die beabsichtigte Gestaltung nach Grundriß, Vorder- und
Seitenansicht im Maßstab von mindestens 1 : 10 erkennen lassen und den Namen des Planers, des Verstorbenen, des Grabnutzungsberechtigten und des Auftraggebers enthalten, falls dieser nicht der Grabnutzungsberechtigte ist.
- Ferner ist die Inschrift des Grabmals anzugeben. Die Hauptmaße
sind einzuschreiben und die in Verwendung kommenden Werkstoffe genau zu bezeichnen.
- Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung sind Zeichnungen von
Einzelheiten des Grabmals, bei Bildhauerarbeiten auch Modelle und Werkstoffproben vorzulegen. (3)
(4)
Unter die vorstehenden Bestimmungen fallen nicht: Kränze, Naturblumen und gärtnerische Anlagen. Die Urnengräber im gesonderten Feld Westteil des Friedhofs werden ohne Bepflanzung und Grabschmuck angelegt. Der Vor- und Nachname sowie das Geburts- und Sterbedatum werden auf einer Steinplatte eingraviert. Diese wird vom Friedhofträger in Auftrag gegeben und vom Steinmetz ebenerdig verlegt. Der Kirchenvorstand bestimmt die Platzvergabe.
§ 2 – Rechtzeitiger Antrag bei Friedhofsverwaltung
(1) Das Gesuch um Erlaubnis zur Aufstellung ist rechtzeitig, d. h. vor Auftragserteilung an die Lieferfirma, einzureichen.
(2) Wird ein Grabmal ohne Genehmigung errichtet oder entspricht es nicht dem genehmigten Entwurf, so kann es auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
§ 3 – Handwerklich gut und in die Umgebung passend
Das Grabmal muss in Form und Werkstoff handwerklich gut gestaltet sein und sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild des Friedhofes einordnen. Es muss den Größenverhältnissen der Grabstätte entsprechen und sich der Umgebung anpassen.
§ 4 – Material für die Grabmale
(1) Als Werkstoff für Grabmale kommen in erster Linie deutscher Naturstein, Eisen, Bronze und Hartholz in Betracht. Eisen und Holz sind unter dauerhaftem Anstrich zu halten.
(2) Grellweiße und tiefschwarze Werkstoffe in spiegelnd polierter Bearbeitung sollen vermieden werden. Matt geschliffene farbige Steine verdienen unter den Hartsteinen den Vorzug. Kunststein ist unerwünscht und nur in einwandfreier Herstellung zulässig. Ein Grabmal soll möglichst nur aus einheitlichem Material bestehen.
(3) Verboten sind Mauerwerk, Bauformen in Stein, Tropfstein, Gips, Zementmasse, Glasplatten, Blechformen aller Art, Porzellanfiguren. Holzkreuze mit aufgemalter Maserung. (4) Empfohlen wird, einheimische Steine zu verwenden: Die „Ökologische Friedhofsfibel“, herausgegeben vom Evang.-Luth. Landeskirchenamt, Umweltreferat, München 1996, nennt folgende Steine:
Gesteinsart Farbspektrum Wichtige Abbaugebiete
Granit rosa, weiß, hellgrau, gelblich, oliv, rötlich ... Bayern, Sachsen, Württemberg
Kalkstein gelb, braun, khaki, grau, elfenbein, rot, violett, ... Bayern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Würtemberg
Dolomitstein grau, gelb, beige, ... Bayern, Hessen, Rheinland
Gneis graugrün Hessen
Sandstein beinahe alle Farbschattierungen fast alle Bundesländer
Tonschiefer schwarz, schwarzbraun Bayern, NRW, Rheinland-Pfalz
Basalt schwarz, grau, bläulich Hessen, Rheinland-Pfalz
Travertin beige, ocker, weiß Thüringen, Württemberg
Granodiorit grau mit Schattierungen Bayern, Sachsen
Kalksandsein beige, blaugrüngrau Württemberg, NRW
Grobklasit bunt Bayern, Saarland
Kalktuff beige, gelb Bayern, Würtemberg
Kontaktschiefer grau Sachsen
Diabas grünschwarz Hessen, Sachsen
§ 5 – Höhe und Breite des Grabmals
(1) Die Grabmale sollen in der Regel nicht breiter als jeweils die halbe Grabstätte sein. (2) Die Höhe soll 1,20 m von dem das Grabmahl umgebenden Friedhofsgelände bis zur Oberkante des Grabmalkerns nicht überschreiten.
§ 6 – Ausgestaltung des Grabmals
Es ist verboten, an den Grabmalen etwas anzubringen, was in Widerspruch zu christlichen Anschauungen steht.
§ 7 – Befestigung des Grabmals
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet und in seinen Einzelteilen durch eine ausreichende Zahl Dübel oder Anker von genügender Länge miteinander verbunden sein. Bei Errichtung und Versetzen von Grabmälern sind die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden, wie sie in der Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerkes in der jeweils geltenden Fassung niedergelegt sind. Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen beträgt die erforderliche Mindeststärke bei Grabmalen ab 0,4 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,0 m bis 1,5 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m. Grabmale, die die geforderte Mindeststärke unterschreiten, werden vom Friedhofsträger aus Gründen der Verkehrssicherheit auf Kosten des Nutzungsberechtigten wieder entfernt.
(2) Die ordnungsgemäße Befestigung des Grabsteins im Sinne dieser Vorschrift ist nach der Aufstellung von dem ausführenden Handwerker der Friedhofsverwaltung schriftlich mitzuteilen.
§ 8 – Haftung der Nutzungsberechtigten
(1) Die Nutzungsberechtigten haften für jeden Schaden, der infolge ihres Verschuldens durch Umfallen der Grabmale oder Abstürzen von Teilen verursacht wird, und haben den Zustand der Grabsteine laufend zu überwachen. Sie haben, wenn ein Schaden entsteht, diesen voll zu tragen.
(2) Wenn die Friedhofsverwaltung feststellt, dass die Grabmale nicht genügend gesichert sind, haben die Nutzungsberechtigten für sofortige Abhilfe zu sorgen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung verkehrsgefährdende Grabmale auf Kosten des Nutzungsberechtigten umlegen lassen. Wird das Grabmal trotz schriftlicher Aufforderung nicht ordnungsgemäß wieder aufgestellt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, es auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen oder gegebenenfalls wieder aufstellen zu lassen
(3) Sind die Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann der Kirchenvorstand nach entsprechender ortsüblicher Bekanntmachung das Nötige anordnen.
II. Bepflanzung und Pflege der Gräber
§ 9 – Erste Bepflanzung des Grabes
Die Gräber sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung gärtnerisch anzulegen, zu bepflanzen und bis zum Ablauf der Nutzungszeit instand zuhalten
§ 10 – Einheimische Gewächse, keine Bäume
Die Gräber sind mit einheimischen Gewächsen zu bepflanzen. Es ist verboten, Bäume und größere Sträucher auf Reihengräbern anzupflanzen. Auf keinen Fall dürfen die Grabsteinhöhe (1,20 m) und die Einfassungen überwachsen sein.
§ 11 – Einfassungen und Einfriedungen
(1) Im alten, oberen und mittleren Bereich (Westseite und Mitte): Einfassungen und Einfriedungen aus Eisen und Holz sind verboten. Steinerne Einfassungen dürfen nicht höher als 10 cm aus dem Erdreich herausragen. (2) Im neu angelegten, unteren Bereich (Ostseite): Als Grabumrandung (Platten zwischen den Gräbern) werden im Auftrag des Trägers ebenerdig Platten verlegt.
§ 12 – Verwelktes entfernen, keine unwürdigen Gefäße
(1) Verwelkte Blumen und Bäume sind von den Gräbern zu entfernen. (2) Unwürdige Gefäße (Konservendosen und dgl.) für Blumen dürfen nicht aufgestellt werden. (3) Alle künstlichen Kränze und Sträuße aus Blech, Papier, Perlen, Glasguss usw. sind unwürdig und deshalb verboten.
§ 13 – Beseitigung unzulässiger Anpflanzungen
und Einfriedungen (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die verantwortliche Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen auf drei Monate befristeten Hinweis an der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. (2) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes bzw. vor Herrichtung der Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person ist sie noch einmal schriftlich unter Fristsetzung und Hinweis auf die Rechtsfolgen aufzufordern, die Grab-stätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. In der Androhung der Ersatzvornahme sind die voraussichtlichen Kosten zu benennen. In dem Entziehungsbescheid wird die nutzungsberechtigte Person aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (3) Der Nutzungsberechtigte ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsträgerin fallen und die Kosten der Abräumung die nutzungsberechtigte Person zu tragen hat. (4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die verantwortliche Person nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.
III. Schlussbestimmungen
§ 14 – Besondere Anweisungen und Ausnahmen
(1) Der Kirchenvorstand kann ausnahmsweise Abweichung von der vorstehenden Bestimmung zulassen, wenn sich dies im Einzelfall wegen der Lage der Grabstätte, wegen ihrer Anpassung an die benachbarten Grabstätten oder wegen vorhandenen Grabschmucks als notwendig erweisen sollte. (2) Wenn der Kirchenvorstand in Einzelfällen Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen zulässt, so kann dagegen kein Einspruch erhoben oder darauf ein Anspruch gestützt werden, dass ähnliche Ausnahmen auch an anderer Stelle genehmigt werden müssten.
§ 15 – Für alle verbindlich
Diese Grabmal - und Bepflanzungsordnung ist Bestandteil der Friedhofsordnung. Sie ist für alle, die auf dem Friedhof ein Grabnutzungsrecht haben, verbindlich.
Wernsbach, 25.01.22 Der Kirchenvorstand
Kirchenaufsichtlich genehmigt am 22.02.2022, Landeskirchenstelle Ansbach, Az 68/20; 68/52. Friedhofsgebührenordnung der Evang.-Luth. Kirchenstiftung Wernsbach b.A. Neufestsetzung: 25. Januar 2022
§ 1 – Gräber im gesamten Friedhof
1. Doppelgrab – für 40 Jahre 1250 € 2. Einzelgrab – für 40 Jahre 1150 € 3. Kindergrab – für 40 Jahre 1150 €
4. Urnengrab – für 20 Jahre 1150 € 5. Urnengrab – für 20 Jahre im Grabfeld Mit Stein zuzüglich Schrift und Setzen nach angefallenen Kosten des Steinmetzbetriebes. Aktuell 2022: 110 € für den Stein; pro Buchstabe netto 10,50 €, pro Zahl netto 9,50 €). 650 € 6. Urnenbeisetzung in einem bestehenden Einzel-oder Doppelgrab (einer Erdbestattung; § 21,2) 200 € 7. Die Verlängerungsgebühr bei Bestattung oder Urnenbeisetzung im Doppelgrab oder im Urnengrab bemisst sich nach den zu verlängerten Jahren von der jeweiligen Grabgebühr ohne anteilige Umrandung. 8. Die Kosten für die Umrandungen im neuen unteren Bereich werden auf die Nutzungsberechtigten umgelegt.
Die voraussichtliche Höhe wird mit der Grabnutzungsgebühr erhoben. Aktuell 2022 betragen für Einzel-, Kinder- und Urnengräber die Kosten 780 €, Doppelgrab 810 €. Nach Fertigstellung der Umrandungen und Vorliegen der Rechnung kann der Kirchenvorstand darüber entscheiden, eine Differenz zu den Vorauszahlungen in Rechnung zu stellen.
§ 2 – Leichenhausgebühr
Leichenhausgebühr für Aussegnungs- und Trauerfeier 50 €
§ 3 Anhang:
Beerdigungskosten der Kirchengemeinde
1. Verwaltungspauschale 40 € 2. Mesner 30 € 3. Organist 30 € 4. Kreuzträger 8 € 5. Posaunenchor 60 €
Wernsbach, 25.01.2022 Der Kirchenvorstand
Kirchenaufsichtlich genehmigt am 22.02.2022, Landeskirchenstelle Ansbach, Az 68/20; 68/52.
Mitglieder des Kirchenvorstandes:
Pfarrer Dr. Johannes Wachowski
Elisabeth Arnold, Wernsbach Joachim Schmidt, Wernsbach Christa Ströbel, Kühndorf Barbara Krause Gehring, Schmalach Andreas Popp, Wernsbach Ernst Wachmann, Schönbronn
Beraten haben auch die Mitglieder des erweiterten Kirchenvorstandes: Herrmann Dietrich, Wernsbach Bernd Meyer, Schmalach Sonja Stallmann, Röshof Petra Schmidt, Wernsbach Gabriele Zuckermandel, Wernsbach Geistliche Beigaben zur Friedhofsordnung
„Mit dem Tod umzugehen, ist die Schule des Glaubens.“ M. Luther
Psalmen
Psalm 23 Der Herr ist mein Hirte, mir wird nichts mangeln. Er weidet mich auf einer grünen Aue und führet mich zum frischen Wasser. Er erquicket meine Seele. Er führet mich auf rechter Straße um seines Namens willen. Und ob ich schon wanderte im finstern Tal, fürchte ich kein Unglück; denn du bist bei mir, dein Stecken und Stab trösten mich. Du bereitest vor mir einen Tisch im Angesicht meiner Feinde. Du salbest mein Haupt mit Öl und schenkest mir voll ein. Gutes und Barmherzigkeit werden mir folgen mein Leben lang, und ich werde bleiben im Hause des Herrn immerdar.
Psalm 121
- 1. Ich hebe meine Augen auf zu den Bergen. Woher kommt mir Hilfe?
- 2. Meine Hilfe kommt vom Herrn, der Himmel und Erde gemacht hat.
- 3. Er wird deinen Fuß nicht gleiten lassen, und der dich behütet, schläft nicht.
- 4. Siehe, der Hüter Israels schläft und schlummert nicht.
- 5. Der Herr behütet dich; der Herr ist dein Schatten über deiner rechten Hand,
- 6. daß dich des Tages die Sonne nicht steche noch der Mond des Nachts.
- 7. Der Herr behüte dich vor allem Übel, er behüte deine Seele.
- 8. Der Herr behüte deinen Ausgang und Eingang von nun an bis in Ewigkeit! Lieder
Befiel Du Deine Wege (Evangelisches Gesangbuch 361)
- 1. Befiehl du deine Wege und was dein Herze kränkt der allertreusten Pflege des, der den Himmel lenkt. Der Wolken, Luft und Winden gibt Wege, Lauf und Bahn, der wird auch Wege finden, da dein Fuß gehen kann.
- 2. Dem Herren musst du trauen, wenn dir's soll wohlergehn; auf sein Werk musst du schauen, wenn dein Werk soll bestehn. Mit Sorgen und mit grämen und mit selbsteigner Pein läßt Gott sich gar nichts nehmen, es muss erbeten sein.
- 3. Dein ewge Treu und Gnade, o Vater, weiß und sieht, was gut sei oder schade dem sterblichen Geblüt; und was du dann erlesen, das treibst du, starker Held, und bringst zum Stand und Wesen, was deinem Rat gefällt.
- 4. Weg hast du allerwegen, an Mitteln fehlt dir's nicht; dein Tun ist lauter Segen, dein Gang ist lauter Licht; dein Werk kann niemand hindern, dein Arbeit darf nicht ruhn, wenn du, was deinen Kindern ersprießlich ist, willst tun.
O Welt, ich muß dich lassen (Evangelisches Gesangbuch 521)
- 1. O Welt, ich muß dich lassen, ich fahr dahin mein Straßen ins ewig Vaterland. Mein' Geist will ich aufgeben, dazu mein' Leib und Leben legen in Gottes gnädig Hand.
- 2. Mein Zeit ist nun vollendet, der Tod das Leben endet, Sterben ist mein Gewinn; kein Bleiben ist auf Erden; das Ewge muß mir werden, mit Fried und Freud ich fahr dahin.
- 3. Auf Gott steht mein Vertrauen, sein Antlitz will ich schauen wahrhaft durch Jesus Christ, der für mich ist gestorben, des Vaters Huld erworben und so mein Mittler worden ist. So nimm denn meine Hände (Evangelisches Gesangbuch 376)
- 1. So nimm denn meine Hände und führe mich bis an mein selig Ende und ewiglich. Ich mag allein nicht gehen, nicht einen Schritt: wo du wirst gehn und stehen, da nimm mich mit.
- 2. In dein Erbarmen hülle mein schwaches Herz und mach es gänzlich stille in Freud und Schmerz. Laß ruhn zu deinen Füßen dein armes Kind: es will die Augen schließen und glauben blind.
- 3. Wenn ich auch gleich nichts fühle von deiner Macht, du führst mich doch zum Ziele auch durch die Nacht: so nimm denn meine Hände und führe mich bis an mein selig Ende und ewiglich!
Jesus ist kommen, Grund ewiger Freude (Evangelisches Gesangbuch 66)
- 1. Jesus ist kommen, Grund ewiger Freude; A und O, Anfang und Ende steht da. Gottheit und Menschheit vereinen sich beide; Schöpfer, wie kommst du uns Menschen so nah! Himmel und Erde, erzählet's den Heiden: Jesus ist kommen, Grund ewiger Freuden.
- 2. Jesus ist kommen, nun springen die Bande, Stricke des Todes, die reißen entzwei. Unser Durchbrecher ist nunmehr vorhanden; er, der Sohn Gottes, der machet recht frei, bringet zu Ehren aus Sünde und Schande; Jesus ist kommen, nun springen die Bande.
- 3. Jesus ist kommen, der starke Erlöser, bricht dem gewappneten Starken ins Haus, sprenget des Feindes befestigte Schlösser, führt die Gefangenen siegend heraus. Fühlst du den Stärkeren, Satan, du Böser? Jesus ist kommen, der starke Erlöser.
- 4. Jesus ist kommen, der Fürste des Lebens, sein Tod verschlinget den ewigen Tod. Gibt uns, ach höret's doch ja nicht vergebens, ewiges Leben, der freundliche Gott. Glaubt ihm, so macht er ein Ende des Bebens. Jesus ist kommen, der Fürste des Lebens.
- 8. Jesus ist kommen, die Ursach zum Leben. Hochgelobt sei der erbarmende Gott, der uns den Ursprung des Segens gegeben; dieser verschlinget Fluch, Jammer und Tod. Selig, die ihm sich beständig ergeben! Jesus ist kommen, die Ursach zum Leben. Herzlich lieb hab ich dich, o Herr (Evangelisches Gesangbuch 397)
- 3. Ach Herr, laß dein lieb' Engelein an meinem End die Seele mein in Abrahams Schoß tragen. Der Leib in seim Schlafkämmerlein gar sanft ohn alle Qual und Pein ruh bis zum Jüngsten Tage. Alsdann vom Tod erwecke mich, daß meine Augen sehen dich in aller Freud, o Gottes Sohn, mein Heiland und mein Gnadenthron. Herr Jesu Christ, erhöre mich, erhöre mich. Ich will dich preisen ewiglich.
Gedicht von Mascha Kaleko
Vor meinem Tod ist mir nicht bang, Nur vor dem Tode derer, die mir nahe sind. Wie soll ich leben, wenn sie nicht mehr da sind?
Allein im Nebel tast ich todentlang Und laß mich willig in das Dunkel treiben. Das Gehen schmerzt nicht halb so wie das Bleiben.
Der weiß es wohl, dem gleiches widerfuhr;
- Und die es trugen, mögen mir vergeben.
Bedenkt: den eigenen Tod, den stirbt man nur, Doch mit dem Tod der anderen muss man leben.
Kirchlicher Friedhof Evang.-Luth. Kirchenstiftung Wernsbach b.A. — Gebührenordnung
Bekanntmachung der Friedhofsordnung der Kirchengemeinde Wernsbach bei Ansbach
Es wird bekannt gemacht, dass mit Wirkung vom 1.März 2022 die Friedhofsordnung, Grabmal- und Bepflanzungsordnung, Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Evang.-Luth. Kirchengemeinde Wernsbach bei Ansbach geändert wurde.
Die Änderungen wurde mit Schreiben der Evang.-Luth. Landeskirchenstelle in Ansbach vom 22.02.2022 Az. 68/20, 68/52 kirchenaufsichtlich genehmigt.
Sie liegt ab sofort für die Dauer von vier Wochen im Pfarramt Weihenzell und Kirchengemeindebüro Wernsbach auf.