Friedhofsgebühren Neusitz 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Neusitz · Bayern · PLZ 91616

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 19.04.2021 (Beschluss) / 01.05.2021 (Inkrafttreten) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsgebührensatzung (FGS Neusitz)

der Gemeinde Neusitz

vom 19.04.2021

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Neusitz folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1)Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2)Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),

b) Bestattungsgebühren (§ 5),

c) sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2 Gebührenpflichtiger

(1)Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2)Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3)Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

(1)Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 27 Friedhofssatzung,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. (2)Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3)Die Gebühr wird mit Empfang des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.

§ 4 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt einmalig für

a) eine Einzelgrabstätte (10 € pro Jahr)250 €,
b) eine Doppelgrabstätte (14 € pro Jahr)350 €,
c) eine Kindergrabstätte (bis zur Vollendung des 5. Lebensjahrs) (6,67 € pro Jahr)100 €,
d) eine Urnenerdgrabstätte (13,33 € pro Jahr)200 €,
g) eine Urnenbestattung in einem besonders gestalteten Baumgrab200 €,
h) Rasengrab (Einzelgrab) (14 € pro Jahr)350 €.

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes entsprechend der Ruhefristen ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhalle für einen Leichnams beträgt50 €.
(2) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle für eine Urne beträgt15 €.
Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen des Grabes beträgt
a) bei einer Einzelgrabstätte410 €,
b) bei einer Doppelgrabstätte410 €,
c) bei einer Kindergrabstätte220 €,
d) bei einer Urnenerdgrabstätte100 €,
e) bei einer Urnengrabstätte im Grabfeld100 €,
f) bei einer Urnenbestattung in einem besonders gestalteten Baumgrab100 €.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Mai 2021 in Kraft.

Gemeinde Neusitz, den 19. April 2021

  1. 1. Bürgermeister M. Döhler

Ort, Datum

Siegel, Unterschrift

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen

(Friedhofssatzung – FS)

vom 19.04.2021

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Neusitz folgende Satzung:

Inhalt:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Bestattungsanspruch

§ 4 Friedhofsverwaltung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten im Friedhof

§ 7 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

III. Grabstätten und Grabmale

§ 8 Grabstätten

§ 9 Grabarten

§ 10 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

§ 11 Größe der Grabstätten

§ 12 Rechte an Grabstätten

§ 13 Übertragung von Nutzungsrechten

§ 14 Pflege und Instandhaltung der Gräber

§ 15 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

§ 16 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

§ 16a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

§ 17 Größe von Grabmalen und Einfriedungen

§ 18 Grabgestaltung

§ 19 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

IV. Bestattungsvorschriften

§ 20 Leichenhaus

§ 21 Leichenhausbenutzungszwang

§ 22 Leichentransport

§ 23 Leichenbesorgung

§ 24 Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 25 Bestattung

§ 26 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

§ 27 Ruhefrist

§ 28 Exhumierung und Umbettung

V. Schlussbestimmungen

§ 29 Anordnungen und Ersatzvornahme

§ 30 Haftungsausschluss

§ 31 Zuwiderhandlungen

§ 32 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

  • a) einen Friedhof in Neusitz (gemeindlicher Teil)
  • b) das Leichenhaus Neusitz (gemeindlicher Teil)

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt

  • a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
  • b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),
  • c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
  • d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4 Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (1) Das Betreten des Friedhofs ist nur zu den bekanntgegebenen Öffnungszeiten erlaubt. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 6 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

  • a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
  • b) zu rauchen und zu lärmen,
  • c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen.
  • d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
  • e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
  • f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
  • g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 7 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(2) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(3) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 8 Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Gemeinde innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 9 Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Einzelgrabstätten

b) Doppelgrabstätten

c) Kindergrabstätten (bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres)

d) Urnenerdgrabstätten

e) Baumgrabstätten

e) Rasengrabstätten

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

(3) In Einzelgrabstätten, Rasengräbern und Kindergrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Leichnam, beigesetzt werden. Erst nach Ablauf der Ruhefrist ist eine Neubelegung möglich.

(4) In Doppelgrabstätten können zwei Leichname beigesetzt werden. Erst nach Ablauf der Ruhefrist ist eine Neubelegung eines Grabteils möglich. Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird.

(5) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.

§ 10 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen können in allen Grabarten, ausgenommen Kindergrabstätten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen.

(3) In jeder Grabstätte, ausgenommen, Kindergrabstätten, Rasengrabstätten und Baumurnengrabstätten (Urnenfeld) dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden.

(4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die § 13 und § 14 entsprechend.

(5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

(6) Im Urnenfeld am Baum, in sogenannten Baumgrabstätten ist die Beisetzung einer Urne pro vorgesehener Grabstätte möglich. Auf Antrag ist es möglich, dass eine zweite Urne direkt neben einem Urnenfeld beigesetzt wird. (Keine 2. Grabplatte)

(7) Die Grabpflege obliegt der Gemeinde. Es ist kein Grabschmuck möglich. Ausnahme in den ersten 14 Tage nach Beisetzung.

§ 11 Größe der Grabstätten

Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende maximale Ausmaße und Abstände:

a) Kindergrabstätten1,2 m × 0,6 m
b) Einzelgrabstätten und Rasengrabstätten2,1 m × 0,9 m
c) Doppelgrabstätten2,1 m × 1,8 m
d) Urnengrabstätten0,9 m × 0,6 m
e) Baumgrabstätten:Bodenplatte mit maximal 0,3 m × 0,3 m

§ 12 Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt.

(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen.

(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.

(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.

(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben.

(6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. Eine Rückerstattung der Gebühren erfolgt nicht.

(7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 13 Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

(3) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

(4) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 14 Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist nach einer Bestattung, sobald die Setzung des Erdreichs abgeschlossen ist und es die Witterungsverhältnisse erlauben, unter Beachtung der allgemeinen Gestaltungsgrundsätze würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.

(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 13 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. Dazu gehört u.a. auch die regelmäßige Prüfung der Standsicherheit des Grabsteines.

(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 13 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 29).

(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 13 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 15 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Die Bepflanzung darf die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,50 m nicht überschreiten.

(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 29).

(5) Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (6) Die Rasengräber werden vom Friedhofsträger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten dem Gelände angepasst und mit Rasen angesät. Dies geschieht im Normalfall ca. 12-18 Monate nach der Beisetzung. Bis dahin sollte die Grabstätte von den Nutzungsberechtigten in ordentlichen und würdigem Zustand gehalten werden. Die Rasenflächen werden vom Friedhofsträger gepflegt. Eine individuelle Grabgestaltung ist nicht möglich. Grabschmuck darf nicht abgelegt werden. Für Rasengräber werden vom Friedhofsträger gesonderte Grabflächen ausgewiesen.

§ 16 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zutreffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 11 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 17 und 18 dieser Satzung entspricht.

(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 13 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 17 und 18 widerspricht (Ersatzvornahme, § 29).

(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 16a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 17 Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,50 m nicht überschreiten.

(2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 18 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.

§ 18 Grabgestaltung

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es seiner Form, Größe, Farbe und Bearbeitung sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirkt. Neben stehenden Grabmalen sind nur solche Grabplatten zulässig, die maximal 2/3 der Grabfläche bedecken.

§ 19 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden.

Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 13 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 29). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(4) Grabmale und bauliche Anlagen (15 und § 16) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 13 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 29). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 20 Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof.

(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 21 Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 22 Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Bestattungskraftwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 23 Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.

§ 24 Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges,

c) die Beisetzung von Urnen,

d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

§ 25 Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt ist.

§ 26 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 27 Ruhefrist

Die Ruhefrist für Kindergräber wird auf 15 Jahre, für alle anderen Gräber auf 25 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnen beträgt 15 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 28 Umbettung

(1) Die Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.

(2) Soweit Umbettungen von Leichen erfolgen, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.

(3) Zur Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.

(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Umbettung nicht beiwohnen.

(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Schlussbestimmungen

§ 29 Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 30 Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 31 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 14 bis 19 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 32 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Mai 2021 in Kraft.

Gemeinde Neusitz, den 19. April 2021

  1. 1. Bürgermeister

M. Döhler

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Neusitz vom Januar 2025

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, auch 2025 werden wieder viele Aufga-ben und Themen in der Gemeinde anste-hen. Die größte Baustelle wird sicherlich die Verlegung von 500 Glasfaseran-schlüssen in Neusitz und Schweinsdorf sein. Auch wenn das erst mit einem Jahr Verzögerung startet, freue ich mich hie-rauf. Und auch wenn das mit Lärm, Dreck, Umleitungen und umgegrabenen Blumenbeeten verbunden ist, gehört Glasfaser mittlerweile zur unverzichtba-ren Infrastruktur. Dorfplatz Schweinsdorf: Die Arbeiten am Dorfplatz in starten dieses Jahr eben-falls endlich, nachdem 2024 die archäo-logischen Voruntersuchungen sehr viel Gemeindeverwaltung Neusitz Zeit gekostet haben. Nach Abschluss der 91616 Neusitz, Im Dorf 14 Arbeiten ist der Friedhof barrierefrei er-Telefon 0 9861/8205 reichbar, es gibt Erweiterungsflächen für Fax 09861/86843 den Friedhof, Parkplätze fürs Dorfge-E-Mail: [email protected] meinschaftshaus, einen Platz zum Zelt-Homepage: www.neusitz aufstellen, einen Maibaumständer und Allgemeine Sprechstunden im Rathaus: drei Bauplätze. Dienstag von 19 bis 20 Uhr und Regenüberlaufbecken Neusitz: Die Rest-Donnerstag von 9 bis 11 Uhr. arbeiten hierfür werden sich bis Jahres-mitte hinziehen. Im Anschluss werden Renten- und Meldeangelegenheiten die hier angefallenen Kosten anteilig über Pass- und Personalausweisanträge, Kas- einen Verbesserungsbeitrag erhoben. sengeschäfte, Standesamtsangelegenhei- Hierzu werden wir sie auf dem Laufen-ten u. ä. werden in der Verwaltungs- den halten. gemeinschaft (VG) Rothenburg, Laible- Dorfplatz Neusitz: Nach Fertigstellung straße 31, Telefon 94350, für die Ge- des Rathausumfelds und des Dorfplatzes meinde Neusitz erledigt. wurde im Gemeinderat beschlossen, dass Büro- und Sprechzeiten in der VG: Mon- im Untergeschoss vom Rathaus, wo bis tag bis Mittwoch 8 bis 12 Uhr, Donners- jetzt die Feuerwehr untergebracht war, tag 8 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr, ein Versammlungsraum entstehen soll. Freitag 8 bis 12 Uhr. Unser Ziel ist es, den Dorfplatz und den MITTEILUNGEN 2

Versammlungsraum im September mit Unser ehemaliger 2. Bürgermeister, Jo-einem großen gemeinsamen Fest zu er- hann Stein, ist am 8. Dezember 2024 ver-öffnen. storben. Grundschule Gebsattel: Nachdem der Johann Stein hat sich in seinen drei Jahr-Grundsatzbeschluss getroffen wurde, den zehnten in der Kommunalpolitik in be-dringend nötigen Platz in unserer Grund- sonderer Weise für die Gemeinde schule in Gebsattel für Unterricht und verdient gemacht. Als Gemeinderat ab Mittagsbetreuung zu schaffen, sind hier 1972 und als zweiter Bürgermeister ab die Planungen angelaufen. 1990, war er bis zu seinem Ausscheiden Wohnbau-Entwicklung: Der Bebauungs- 2002 weit über das übliche Maß hinaus, plan Rothenburger Straße in Schweins- zum Wohle der Gemeinde aktiv. Hierfür dorf wurde 2024 genehmigt. Die möchte ich meinen Dank ausdrücken. Erschließungsplanung für die 6 Bauplätze Durch sein Fachwissen und Know-How ist gestartet. Die Ausweisung von neuen im Bereich Bauplanung und deren Bauplätzen in Neusitz ist mit der ersten praktischen Umsetzung, hat er viele Pro-Auslegung der B-Plan-Änderung Schloss- jekte in der Gemeinde begleitet und berg gestartet. Jetzt sind wir damit gefor- unterstützt. So hat er beispielsweise dert unsere Hausaufgaben zu erledigen, als Schulverbandsvorsitzender unserer damit alle notwendigen Voraussetzungen Grundschule von 1996 bis 99 mit sehr und Forderungen der Fachbehörden er- viel Engagement und Leidenschaft den füllt werden. Neubau in Gebsattel federführend ver-Sie sehen, wir haben uns für dieses Jahr antwortet. Damit hat er sich für die Ge-viel vorgenommen. meinde Neusitz verdient gemacht und Ich wünsche Ihnen einen guten Start in bleibende Spuren hinterlassen. das immer noch junge Jahr 2025. Für all die Kraft, die Leidenschaft, den beispielslosen Einsatz, mit der er sich kraft seines Amtes und auch aus persönlicher Überzeugung

  1. 1. Bürgermeister Gemeinde Neusitz für uns, für die Gemeinde Neusitz, ein- gesetzt hat. Die Bürger der Gemeinde Neusitz haben ihm viel zu verdanken. Wir werden Johann Stein ein ehrendes Andenken be- wahren.

Glasfaser – Sachstand Laut aktueller Aussage der Firma Pegnitzenergie wurde uns der Baubeginn im April 2025 bestätigt. Die Anwohnergespräche, 3 MITTEILUNGEN

laufen seit De- Die Bescheide vom Finanzamt bilden die zember auf Grundlage für den von der Gemeinde er-Hochtouren. stellten Grundsteuerbescheid. Die Ge-Pegnitzenergie meinde hat keinen Einfluss auf die Höhe meldet sich hier des Messbetrags oder auf die grundsätzli-bei dem von che Systematik der Grundsteuerberech-Ihnen angegebe- nung. nen Ansprech-partner tele- Lastschriftverfahren Grundsteuer ab 2025 fonisch, um ei- Durch die Grundsteuerreform verlieren nen Termin mit vereinzelte SEPA-Lastschriftmandate ihre Ihnen zu verein- Gültigkeit. Sollte Ihrem Grundsteuerbe-baren. Unverändert gilt, dass Sie sich bei scheid für 2025 ein SEPA-Lastschriftman-Fragen an das Hausanschluss-Team der dat beiliegen oder Sie eine Abbuchung Firma Pegnitzenergie wenden können: wünschen, so muss dieses zwingend [email protected] oder gefüllt und unterschrieben bis zum 10. Telefon 09151/60999-90 Februar an die Verwaltungsgemeinschaft Für weitere Fragen dürfen Sie auch gerne Rothenburg zurückgegeben werden. in der Gemeindeverwaltung nachfragen. Friedhof Neusitz Grundsteuer – Änderung Der Gemeinderat hat am 18. November der Friedhofsge-(nach dem Redaktionsschluss des letzten bührensatzung Gemeindebriefs) beschlossen, dass die Anfallende Kos-Grundsteuer A (landwirtschaftliche ten für die Grab-Grundstücke) unverändert bei 380 ver- aushebung bleibt. Die Grundsteuer B (sonstige werden kosten-Grundstücke) wird von 380 auf 290 ge- deckend mit den senkt. Aufgrund von noch vielen Unklar- Grabbeauftragten heiten ist eine Vorausberechnung der zu verrechnet. Auf-erwartenden Grundsteuer 2025 nicht so grund der Anhe-exakt möglich, wie wir uns das ge- bung des Verrechnungssatzes durch die wünscht hätten. Noch zu viele Grundstü- ausführende Firma, sehen wir uns ge-cke wurden noch nicht veranlagt und zwungen, die geänderten Kosten weiter-noch zu viele Bescheide vom Finanzamt zureichen. sind fehlerhaft. Geändert werden folgende Punkte (§ 5 Wenn Ende 2025 genauere Zahlen vor- Abs. 2) der Friedhofsgebührensatzung: liegen, wird sich der Gemeinderat noch- Die Gebühr für das Ausheben und Ver-mals damit befassen. Bitte prüfen Sie füllen eines Grabes beträgt seit 1. Januar: Ihren Grundsteuermessbescheid, den sie Einzelgrabstätte (495 €), Doppelgrabstätte vom Finanzamt erhalten haben, ob alle (495 €), Kindergrabstätte (250 €), Urnen-Zahlen so in Ordnung sind. Wenn nicht, erdgrabstätte (140 €), Urnengrabstätte am klären sie das direkt mit dem Finanzamt. Baum (140 €). MITTEILUNGEN 4

Defibrillatoren uns jedes Jahr schwieriger einen Baum zu Die Gemeinde Neusitz hat letztes Jahr finden. Wenn Sie einen passenden Baum zwei Defi’s erworben. Diese sind jeweils im Wald oder im Hausgarten haben, in Schweinsdorf und Neusitz an den Feu- freuen wir uns, diesen im Dezember 2025 erwehrhäusern außen angebracht und von Ihnen zu erhalten. Gerne überneh-sind im Notfall für jeden zugänglich. men wir auch die Baumfällung hierfür. Im Alarmfall können auch unsere beiden Feuerwehren mit dem Gerät zum Einsatz Aus dem Gemeinderat ausrücken, wenn ein entsprechender In den letzten Gemeinderatssitzungen Notfall in der Leitstelle gemeldet wurde. wurden folgende Punkte behandelt: Grundsätzlich sind diese Geräte für Laien Baugesuch: Neubau eines Mehrfamilien-selbsterklärend zu benutzen. Haben Sie hauses, Befreiung B-Plan – Anbau den Wunsch nach einer „Defi-Schulung“, Wintergarten. Festsetzung der Grund-dürfen Sie sich sehr gerne im Rathaus steuerhebesätze 2025, Änderung der melden. Bei Bedarf organisieren wir eine Friedhofsgebührensatzung, Festlegung Schulung für alle Interessierten. Stellv. Vorsitz Rechnungsprüfungsaus-schuss Gemeinde Neusitz, Vergabe Re-Offenlegung Grenzsteine naturierung Deponie Neusitz Abschnitt 1, für den Flurgang der Feldgeschworene Vergabe Erneuerung 2 Wasserschieber-Wie jedes Jahr kontrollieren die Feldge- kreuze, Vergabe TV-Abwasserkanalbefah-schworenen in der Flur die Grenzsteine. rung + Erstellung Sanierungskonzept, In der Gemarkung Schweinsdorf ist hier- Zuwendung an die Vereine, Verlängerung von folgendes Gebiet betroffen: Links und Kommunales Wohnraumförderprogramm rechts der OV Neusitz–Schweinsdorf bis bis Ende 2025, Übernahme Betriebskos-zur Rothenburger Straße, bzw. bis zum tendefizit Kindergarten 2022 und 2023, Schweinsbach und der Autobahn. Bauplätze: Vergabekriterien und Preis-In der Gemarkung Neusitz ist hiervon fol- festlegung. gendes Gebiet betroffen: Westlich der OV Die Sitzungen im Winterhalbjahr finden Neusitz–Schweinsdorf, westlich der im Rathaus in Neusitz statt. Für weitere AN33 und das Gebiet westlich der OV Einzelheiten aus den Gemeinderatssit-Neusitz–Erlbach. Es wird gebeten, dass zungen hängen die Protokolle in den die Steine bis zum 21. März offengelegt Schaukästen oder stehen zur Einsicht im sind. Vielen Dank hierfür. Rathaus zur Verfügung. Nächste Sitzungstermine: Montag, 17. Weihnachtsbaum 2025 gesucht Februar, und 17. März (jeweils 19.30 Hiermit möchte ich mich herzlich bei den Uhr). Die Tagesordnung der nächsten Ge-Spendern des letztjährigen Weihnachts- meinderatssitzung ist ca. eine Woche vor baums am Rathaus bedanken, den wir der Sitzung einsehbar unter: www.neu-von Familie Fabi aus Neusitz gespendet sitz.de/gemeinde/gemeinderat/ bekommen haben. Der Baum an der Bus-haltestelle in Schweinsdorf wurde von Fa- Flächen gesucht milie Gertraud Hess gespendet. Vielen Die Gemeinde ist laufend auf der Suche Dank hierfür. Der Klimawandel macht es nach Grundstücken, Äckern und Wiesen 5 MITTEILUNGEN

zum Kaufen. Bei Verkaufsinteresse oder weiteren Fragen freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme.

Heckenschnitt Wir bitten darum, dass in Straßen, Geh-wegen und Beleuchtungsmasten hinein-wachsende Bäume, Sträucher und Hecken, rechtzeitig und ausreichend zu-rückgeschnitten werden sollten. Diese Ar-beiten dürfen nach Naturschutzrecht bis Ende Februar erledigt werden.

Problemabfallsammlung Die mobile Problemabfallsammlung des Landkreises Ansbach auf dem Wertstoff Neusitz findet 2025 am Freitag, 31. Ja-nuar, von 8 bis 9 Uhr und am Samstag, 5. Juli, von 8 bis 9 Uhr statt.

Wertstoffhof Öffnungszeiten: Samstag 13 bis15 Uhr.

Wohnung zu vermieten Schweinsdorf 37 (MFH Otilia). Erdge-schoss, Größe 93 m², 3 Zimmer, Flur, Küche, Bad, Abstellraum, Terrasse, weite-rer Abstellraum im EG; verfügbar ab so-fort. Muss mit mindestens vier Personen bezogen werden! Weitere Infos gibt’s bei der Gemeinde Neusitz (Telefon 8205 oder [email protected])

Dorfladen Neusitz Öffnungszeiten Laden und Café: Montag 6.30 bis 13 Uhr und 15 bis 18 Uhr; Dienstag 6.30 bis 13 Uhr und 15 bis 18 Uhr; Mittwoch 6.30 bis 13 Uhr; Don-nerstag 6.30 bis 13 Uhr und 15 bis 18 Uhr; Freitag 6.30 bis 13 Uhr und 15 bis 18 Uhr; Samstag 7 bis 13 Uhr; Sonntag geschlossen. MITTEILUNGEN 6

Nachhilfe Deutsch gesucht Seit fünf Jahren wohnt Herr Hussien (40 Jahre alt) in Schweinsdorf im gemeindli-chen MFH Otilia. Herr Hussien kam da-mals aus Pakistan nach Deutschland. Er kann sich mit seinem Deutsch verständi-gen, ist jedoch auf der Suche nach je-manden der ihm ein bis zwei Stunden die Woche beim Deutsch lernen (schreiben und sprechen) hilft. Bei Interesse oder weiteren Fragen, bitte im Rathaus mel-den.

Die Verwaltungsgemeinschaft Rothenburg wird „Digitales Amt“ Die Verwaltungsgemeinschaft Rothen-burg ob der Tauber wird „Digitales Amt“. Bayerns Digitalminister Dr. Fabian Meh-ring überreichte die begehrte Auszeich-nung an den 2. Vorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaft Rothenburg ob 7 MITTEILUNGEN

der Tauber Bürgermeister Peter Köhn- sind auf der Internetseite https://id.bay-lechner und an Thomas Scheuenstuhl, ernportal.de/de zu finden. Leider kann den für die Digitalisierung zuständigen der Gang in die Behörde nicht in allen Mitarbeiter der VG. Als „Digitales Amt“ Fällen entfallen, da gesetzliche Formvor-dürfen sich bayerische Kommunen be- schriften, z. B eine persönliche Unter-zeichnen, die bereits mindestens 50 schrift, zu erfüllen sind. Durch die kommunale und zentrale Verwaltungs- digitalen Verwaltungsleistungen können verfahren online anbieten. Diese Kom- die Verfahren jedoch beschleunigt und munen erhalten vom Digitalministerium einfacher gemacht werden. Hilfe zu den ein Schild mit der Aufschrift „Digitales digitalen Verwaltungsleistungen der Amt“, ein Online-Signet für Ihre Website Verwaltungsgemeinschaft Rothenburg er-und werden auf der Website des Ministe- halten Sie unter der Telefonnummer riums als digitale Vorreiter veröffentlicht. 09861/94350 oder unter der Mailadresse Auf der Homepage der Verwaltungsge- [email protected]. meinschaft Rothenburg (www.vg-rothen-burg.de) können Sie unter „Bayern Portal Online-Verfahren der Verwaltungsge-– Verwaltung digital“ die angebotenen meinschaft Rothenburg ob der Tauber Online-Verfahren der Verwaltungsge- Auf der Homepage der Verwaltungsge-meinschaft aufrufen („Hier finden Sie die meinschaft Rothenburg (www.vg-rothen-Online-Verfahren der Verwaltungsge- burg.de) können Sie unter „Bayern Portal – meinschaft Rothenburg ob der Tauber“). Verwaltung digital“ die angebotenen On-Danach klicken Sie auf „Alle Online-Ver- line-Verfahren der Verwaltungsgemein-fahren anzeigen“. Dort können vielfältige schaft aufrufen („Hier finden Sie die Verwaltungsleistungen digital beantragt Online-Verfahren der Verwaltungsgemein-und abgewickelt werden. Die Bürger schaft Rothenburg ob der Tauber“). Danach können z. B. die Ausstellung einer Ge- klicken Sie auf „Alle Online-Ver-burtsurkunde veranlassen, die Haltung fahren anzeigen“. Dort können vielfältige eines Hundes an- oder abmelden, den Verwaltungsleistungen digital beantragt Katasterauszug für einen Bauantrag an- und abgewickelt werden. Die Bürger kön-fordern, den Bearbeitungsstand bei der nen z.B. die Ausstellung einer Geburtsur-Beantragung eines Personalausweises kunde veranlassen, die Haltung eines oder Reisepasses anzeigen lassen oder Hundes an- oder abmelden, den Kataster-die Wohnungsgeberbestätigung digital auszug für einen Bauantrag anfordern, den einreichen. Bearbeitungsstand bei der Beantragung Für die Nutzung der digitalen Verwal- eines Personalausweises oder Reisepasses tungsleistungen ist eine Anmeldung über anzeigen lassen oder die Wohnungsgeber-die Bayern ID notwendig. Dafür können bestätigung digital einreichen. entweder der digitale Personalausweis Für die Nutzung der digitalen Verwal-(falls die Funktion freigeschaltet wurde), tungsleistungen ist eine Anmeldung über der Zugang über das Programm der Steu- die Bayern ID notwendig. Dafür können erverwaltung ELSTER oder ein Zugang entweder der digitale Personalausweis mit Benutzername und Passwort genutzt (falls die Funktion freigeschaltet wurde), werden. Nähere Hinweise zur Bayern ID der Zugang über das Programm der Steu- MITTEILUNGEN 8

erverwaltung ELSTER oder ein Zugang Geburt - ONLINE. Zweiteilige Informati-mit Benutzername und Passwort genutzt onsveranstaltung für werdende Eltern. werden. Nähere Hinweise zur Bayern ID Teil I: Informationsabend für werdende sind auf der Internetseite https://id.bay- Eltern. Wann: Dienstag, 11. Februar, 18 ernportal.de/de zu finden. Uhr. Referenten: Ulrike Kroemer, Oeco-Leider kann der Gang in die Behörde trophologin, AOK, Julia Fälschle, Sozial-nicht in allen Fällen entfallen, da gesetz- pädagogin B.A., Gesundheitsamt. liche Formvorschriften, z. B. eine persön- Themen: liche Unterschrift, zu erfüllen sind. Durch * Säuglingsgerechtes Betten und Tragen die digitalen Verwaltungsleistungen kön- frühkindl. Haltungsschäden vermeiden nen die Verfahren jedoch beschleunigt * Richtige Ernährung in der Schwanger-und einfacher gemacht werden. Hilfe zu schaft und Stillzeit den digitalen Verwaltungsleistungen der * Informationen zu Mutterschutz I Eltern-Verwaltungsgemeinschaft Rothenburg er- zeit I Elterngeld I Familiengeld I uvm halten Sie unter der Telefonnummer Teil II: Gelungener Start mit Baby. 09861/94350 oder unter der Mailadresse Wann: Dienstag, 18.Februar, 18 Uhr. [email protected]. ferentin: Martina Hartmann, Diplom-So-zialpädagogin (FH), Gesundheitsamt. Das Landratsamt Ansbach informiert: Themen:

  • praktische Tipps und nützliche Informa-

tionen für einen gelassenen Start ins Fa-milienleben.

  • Die ersten Wochen als Mutter, Vater,

Kind

  • Entwicklung des Kindes in den ersten

Neuer Seniorenwegweiser vom Landrats- Wochen amt Ansbach. Der Arbeitskreis Geronto- * Sichere Bindung psychiatrie und die Gesundheitsregion Anmeldung erforderlich bis drei Tage vor Plus Landkreis Ansbach und Stadt Ans- Kursbeginn unter Telefon 0981/468-7802 bach haben in Zusammenarbeit mit dem oder per E-Mail: gesundheitsamt.dkb@ Verlag inixmedia GmbH einen neuen Se- landratsamt-ansbach.de. niorenwegweiser erstellt. Dieser soll den mittlerweile fünf Jahre alten, magentafar- Der Landkreis Ansbach führt als benen, Seniorenwegweiser ersetzen. Die freiwillige Leistungen den Pflege- und Druckversion kann im Rathaus abgeholt den Babybonus ein werden. Die digitale Version kann auf der Pflegebedürftige Bürger in häuslicher Homepage der Gemeinde Neusitz he- Pflege erhalten ab 1. März künftig Zu-runtergeladen werden. satzmüllsäcke nicht mehr über die Ge-meinde. Ab April 2025 wird auf Antrag Veranstaltung der staatlich anerkannten eine einmalige finanzielle Unterstützung Beratungsstelle für Schwangerschafts- – Pflegebonus – gewährt. Dieser Pflege-fragen am Gesundheitsamt bonus kann wahlweise zur Entsorgung Alles rund?! um Schwangerschaft und des krankheitsbedingten Mehranfalls von 9 MITTEILUNGEN

Restabfall (Erwerb von Zusatzrestabfallsä-cken oder höheres Restabfallbehälter-volumen) oder zum Erwerb von Mehr-wegwindeln genutzt werden. Die Höhe des Pflegebonus entspricht dem Gegen-wert von zehn Zusatzrestabfallsäcken. Der Pflegebonus wird ab Pflegegrad 3 ge-währt. Zu dem Antrag ist ein Abdruck des Pflegegradbescheids und eine Bestätigung des Arztes bzw. Pflegedienstes über den krankheitsbedingten Umfang von Restab-fall vorzulegen. Bei der Unterstützung handelt es sich um eine einmalige Aus-zahlung, die nach zwölf Monaten bzw. im Folgejahr erneut zu beantragen ist. In ähnlicher Weise wird die Unterstüt-zung der Erziehungsberechtigten von Neugeborenen geregelt. Auch hier wird auf Antrag eine einmalige finanzielle Un-terstützung – Babybonus – gewährt. Der Babybonus kann wahlweise zur Entsor-gung des Mehranfalls von Restabfall (Er- Themen sind unter anderem Künstliche werb von Zusatzrestabfallsäcken oder Intelligenz im Marketing und Verkauf höheres Restabfallbehältervolumen) oder sowie Wirtschaftlichkeit und Preisgestal-zum Erwerb von Mehrweg-windeln ge- tung. Zudem stellen sich Betriebe vor und nutzt werden. Die Höhe des Babybonus es gibt genügend Zeit zum Erfahrungs entspricht dem Gegenwert von zehn Zu-satzrestabfallsäcken (52 €). Für Kinder, austausch. Optional kann im Anschluss die ab dem 1. Januar 2025 geboren wur- noch ein Betrieb besichtigt werden. den, kann der Babybonus beantragt wer- Wann: Dienstag, 4. Februar, 14 Uhr den. Das Antragsformular finden Sie auf Wo: Amt für Ernährung, Landwirtschaft der Homepage des Landkreises Ansbach und Forsten, 91522 Ansbach unter: www.landkreis-ansbach.de/The- Anmeldung: www.landkreis-ansbach.de men/Abfallentsorgung/Service. (Stichwort „Nahversorger“) oder Telefon 0981/468-1030. Wirtschaftsförderung Zum Nahversorger Netzwerk lädt das Re- Umfrage zum Klimaschutz im Landkreis gionalmanagement des Landkreises Ans- Ansbach: Ihre Stimme zählt! bach interessierte Direktvermarkter, Der Landkreis Ansbach startet eine Bür-Metzger, Bäcker, Brauer, Dorfläden, 24/7- gerumfrage, die es allen Interessierten er-Automatenbetreiber, Gastronomen, Ver- möglicht, ihre eigenen Vorschläge zum pflegungseinrichtungen und regionale Klimaschutz einzubringen oder eine Aus-Initiativen ein. wahl an Maßnahmen zu priorisieren. Die MITTEILUNGEN 10

Gymnasiums, wie z. B. das Ganztages-angebot. Anschließend haben auch die Eltern die Möglichkeit unter Führung einer Lehrkraft die Schule zu besichtigen. Reichsstadt-Gymnasium, Dinkelsbühler Straße 5 Mail: [email protected], Telefon 09861/8747750, 91541 Rothenburg, www.reichsstadt-gymnasium.de. Umfrage findet online statt und ist ab so-fort bis 16. Februar 2025 auf der Klima- Hochschule Weihenstephan-Triesdorf schutz Internetseite des Landkreises Die Hochschule Weihenstephan-Tries-Ansbach unter www.klimaschutz-land- dorf lädt am Freitag, 28. März, zum Stu-kreis-ansbach.de verfügbar. Ziel der Befra- dieninformationstag am Campus Triesdorf gung ist es, gemeinsam eine Kli- ein. Neben der Vorstellung des Studien-maschutzstrategie für den Landkreis Ans- angebots besteht die Möglichkeit an Füh-bach zu entwickeln. Bei Fragen steht Kli- rungen über den Campus teilzunehmen. maschutzmanagerin Lena Navarro Ortiz Weitere Infos unter: www.hswt.de/news-unter der Telefonnummer 0981 468-1030 room/veranstaltungskalender/detail/studi-oder per E-Mail unter klimaschutz@land- eninfotag-triesdorf-2025. ratsamt-ansbach.de zur Verfügung. Berufliche Fortbildung an der Informationsveranstaltung zum Übertritt Fachakademie für Ernährungs- und an das Reichsstadt-Gymnasium Versorgungsmanagement in Triesdorf in Rothenburg

Online-Info-Veranstaltung am Donners-für Schülerinnen und Schüler aus der 4. tag, 30 Januar, 18 Uhr. Anmeldung unter und 5. Jahrgangsstufe und ihre Eltern. Die [email protected] oder kom-Schulfamilie des Reichsstadt-Gymnasi- men Sie direkt zu uns am Samstag, ums lädt am Samstag, 22. Februar, 10 bis 1. Februar, von 10 bis 14 Uhr im Weißen 13 Uhr, zu einer Informationsveranstal- Schloss in Triesdorf. tung über die Neuaufnahme in die 5. Sie haben eine Ausbildung als Hauswirt-Jahrgangsstufe ein. Nach der Begrüßung schafter/Hauswirtschafterin, Koch/Kö-werden die Kinder von Schülerinnen und chin, Hotelfachmann/Hotelfachfrau oder Schülern aus höheren Klassen zu ver- in einem vergleichbaren Beruf und Sie schiedenen Stationen durch das Haus ge- möchten den nächsten Karriereschritt führt. Die Eltern erhalten gleichzeitig in gehen? Dann ist die Fortbildung zum Be-der Aula Informationen über das Anfor- triebswirt/zur Betriebswirtin für Ernäh-derungsprofil des Gymnasiums und über rungs- und Versorgungsmanagement an die speziellen Angebote des Reichsstadt- der Fachakademie Triesdorf genau das 11 MITTEILUNGEN

Richtige für Sie! Mit diesem Abschluss Weiter ist ein Infoabend zu den Einfüh-stehen Ihnen zahlreiche spannende Mög- rungsklassen, am Dienstag, 18. Februar, lichkeiten offen – ob in Hotels, Tagungs- um 19 Uhr. häusern, Senioreneinrichtungen oder in Reinigungsunternehmen. Sie erfüllen Platen–Gymnasium Ansbach dann auch die Voraussetzungen für die Naturwissenschaftlich-Ausbildung zur Fachlehrkraft an berufli- technologisches und chen Schulen sowie zur Fachlehrkraft in Sprachliches Gymna-der Landwirtschaftsverwaltung. sium, Bahnhofplatz 15, Am Infotag können Sie sich selbst über- 91522 Ansbach, Tele-zeugen: Unsere Studierenden zeigen fon 0981/ 5073. Einla-Ihnen die aktuellen Inhalte aus verschie- dung zum Tag der denen Unterrichtsfächern, ehemalige offenen Tür am Samstag, 22. Februar, von Absolventen berichten aus ihrem Arbeits- 10 bis 13 Uhr. Alle Interessierten, insbe-alltag und ihren beruflichen Erfahrungen, sondere Kinder, die an das Gymnasium und Sie können an verschiedenen Statio- übertreten wollen, und ihre Eltern sind nen aktiv mitmachen und sogar Köstlich- herzlich dazu eingeladen, sich bei einem keiten aus unserer Schulküche probieren. Rundgang durch die Schule über die Für das leibliche Wohl sorgt das erste vielfältigen Angebote unserer Fachberei-Schuljahr mit leckeren Gerichten direkt che zu informieren. Schulleitung, Leh-aus der Schulküche. rerkollegium, Elternbeirat und Schülermitverantwortung freuen sich auf Theresien-Gymnasium Ansbach Ihren Besuch und stehen für Gespräche Das Theresien‐Gym- und Fragen zur Verfügung. Unter nasium Ansbach, www.platen-gymnasium.de informieren Schreibmüllerstraße wir ebenfalls zum Übertritt an das Pla-10, 91522 Ansbach, ten-Gymnasium sowie über die vielfälti-Wirtschaftswissen- gen Angebote unserer Fachbereiche und schaftliches und Sozi- unser schulisches Leben. alwissenschaftliches Gymnasium mit bi- Gymnasium Carolinum Ansbach lingualem Zug und Einführungsklasse, Das Gymnasium Caro-veranstaltet einen „Tag der offenen Tür “ linum Ansbach (Reuter-am Freitag, 21. Februar, in der Zeit von straße 9, 91522 14.30 bis 17 Uhr. Alle Interessenten sind Ansbach) veranstaltet herzlich eingeladen. Zwischen 14.30 und am Samstag, 15. März, 16 Uhr werden regelmäßig Führungen von 9 bis 13 Uhr, einen durch unsere Schule in Kleingruppen ge- Tag der offenen Tür. Wir startet. Die Schulleitung steht zur Bera- laden alle Grundschüler und ihre Eltern tung zur Verfügung. Weiterhin infor- herzlich ein, die Schule bei spannenden mieren wir über unser erfolgreiches Pro- Überraschungen und vielen Mitmachak-jekt „Bläserklasse“, die offene Ganzta- tionen zu erkunden. Lehrkräfte und Schü-gesschule und unsere Tablet‐Klassen.“ ler beantworten dabei gerne alle Ihre MITTEILUNGEN 12

Fragen – besonders zum neu eingeführten natur-wissenschaftlichtechnologischen Zweig.

Wirtschaftsschule Bad Windsheim Anmeldung für das Schuljahr 2025/2026 Anmeldezeitraum für den Übertritt aus der Mittelschule: Vierstufige Wirtschafts-schule und Vorklassen: 17. bis 28. Feb-ruar; 7. bis 11. April und Zweistufige Wirtschaftsschule: Mit dem Zwischen- wirtschaftsschule-bad-windsheim. zeugnis bzw. dem Jahreszeugnis. Die An- Nachmittag der offenen Schule: 27. Feb-meldefrist endet am 5. August. Der ruar, 14 bis 16 Uhr. Gelegenheit zum Wechsel an die Wirtschaftsschule aus Kennenlernen der Schulart und der dem M-Zweig der Mittelschule, der Real- Schulfamilie; ab 16.30 Uhr individuelle schule oder dem Gymnasium ist jederzeit Beratung. Darüber hinaus ist eine per-möglich. sönliche Beratung nach Terminvereinba-Abgabe der Anmeldeunterlagen: Persön- rung jederzeit möglich. lich während der Anmeldezeiträume Kontakt und weitere Informationen: wirt-oder über Schulantrag-Online https:// [email protected] oder Telefon www.bw-bsz.de/anmeldung-staatliche- 09841/1613. 13 MITTEILUNGEN

REDAKTIONSSCHLUSS für die nächste Ausgabe der GEMEINDEinfo und der MITTEILUNGEN: 11. März 2025 MITTEILUNGEN 14

Ansprechpartner der Gemeinde Neusitz

  1. 1. Bürgermeister Manuel Döhler, Im Dorf 14, 91616 Neusitz, Telefon 82 05, Telefax 8 68 43 Sprechzeiten: Dienstag 19 bis 20 Uhr Donnerstag 9 bis 11 Uhr Weitere Termine nach Vereinbarung
  1. 2. Bürgermeister Florian Meyer, Am Gänsacker 2, 91616 Neusitz, Telefon 8 75 56 55
  1. 3. Bürgermeister Helmut Hahn, Schweinsdorf 1, 91616 Neusitz, Telefon 8 63 60

Freiwillige Feuerwehr Neusitz Kommandant Florian Meyer, Telefon 8 75 56 55 Feuerwehrverein Neusitz e.V. Vorsitzender Yves Scherer, Tel. 0151/50289403 E-Mail [email protected] Freiwillige Feuerwehr Schweinsdorf Kommandant Sven Schneider, Telefon 9 76 30 33

Feuerwehrverein Schweinsdorf Vorsitzender Heinz Gundel, Telefon 8 75 50 61 Schützenverein 77 Neusitz Rudi Uhl, Telefon 61 50 Obst- und Gartenbauverein Clemens Nähr, Telefon 01 51/28 97 90 98 Geselligkeitsverein Neusitz Georg Böhm, Telefon 93998 Landfrauentreff Sigrid Neumeister, Telefon 93 30 64 Reit- und Fahrverein Rothenburg Gottfried Betscher, Am Schwanensee, Telefon 32 62 Evang. Landjugend Neusitz Leonie Klenk, 0151/26637688 Jonah Rohn, 0152/07552592 Dorfjugend Schweinsdorf Isabelle Kusnierz, Telefon 01 51/14 35 14 45 Redaktion Mitteilungen Fritz Vorlaufer, Telefon 48 59, E-Mail: [email protected] Homepage www.neusitz.de, E-Mail: [email protected]

Die MITTEILUNGEN werden herausgegeben von der Gemeinde Neusitz V.i.S.d.P.: Bürgermeister Manuel Döhler · Redaktion und Layout: Fritz Vorlaufer