Friedhofsgebühren Feuchtwangen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Feuchtwangen · Bayern · PLZ 91555

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2025 (Gebührensatzung, Fassung Januar 2025; Inkrafttreten 01.01.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
325,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Gebührensatzung (Gebührenverzeichnis), Ziff. 2 a) aa) – Einzelgrab, Friedhof Breitenau
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
135,00 €
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Gebührensatzung (Gebührenverzeichnis), Ziff. 2 c) – Urnengrab/Baumgrabstätte
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
135,00 €
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Gebührensatzung (Gebührenverzeichnis), Ziff. 2 c) i.V.m. § 10a Bestattungssatzung (Baumgrabstätten)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
680,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 680 € · Urne: 220 €
📄 Anlage zur Gebührensatzung (Gebührenverzeichnis), Ziff. 1 c) aa) und dd)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
165,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage zur Gebührensatzung (Gebührenverzeichnis), Ziff. 1 a) aa)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 (Gebührensatzung, Fassung Januar 2025; Inkrafttreten 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​‌ Gebührensatzung zur Satzung über das Bestattungswesen in der Stadt Feuchtwangen (Bestattungssatzung) – Fassung Januar 2025

G e b ü h r e n s a t z u n g

zur Satzung über das Bestattungswesen in der Stadt Feuchtwangen

(Bestattungssatzung)

***in der aktuellen Fassung Januar 2025***

Aufgrund der Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes -KAG- i.d.F. der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl.S.264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.06.2018 (GVBl. S. 449), erlässt die Stadt Feuchtwangen folgende Änderungssatzung:

§ 1

  • Benutzung -

Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen, die nach der Satzung über das Bestattungswesen in der Stadt Feuchtwangen vorgeschrieben ist, erhebt die Stadt Feuchtwangen Gebühren.

§ 2

  • Benutzungsgebühren -

(1) Die Inanspruchnahme der städtischen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig.

(2) Die Gebühren werden gemäß dem Gebührenverzeichnis in der Anlage als Bestattungsgebühren, Grabgebühren und sonstige Gebühren erhoben.

§ 3

  • Gebührenzuschläge -

§ 3 der Gebührensatzung wird gestrichen.

§ 4

  • Entstehen der Gebührenschuld -

Die Gebührenschuld entsteht mit der Benutzung oder Inanspruchnahme der Ein-richtungen des Bestattungswesens.

§ 5

  • Gebührenschuldner -

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet

a) der Bestattungsverpflichtete nach Art. 15 des Bestattungsgesetzes vom 24.09.1970,

b) wer den Auftrag zur Durchführung der Bestattung erteilt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einem Bestattungsplatz erwirbt.

(2) Schulden mehrere Personen eine Gebühr, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 6

  • Fälligkeit -

(1) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner zur Zahlung fällig.

(2) Die Grabgebühren einschließlich der Gebühr für die Verlängerung eines Grabrechts ohne Wiederbelegung, sind für die volle Nutzungsdauer im voraus zu entrichten.

(3) Die Gebühren nach dieser Satzung sind Bringschulden.

§ 7

  • Vorzeitige Aufgabe von Grabrechten -

Die vorzeitige Aufgabe von Grabrechten hat keinen Einfluss auf entrichtete Grabge-bühren. Insbesondere findet eine Rückzahlung von Grabgebühren nicht statt.

§ 8

  • Verlängerung von Grabrechten -

Wird ein Grabrecht durch die erneute Belegung unter Zugrundelegung der in § 9 der Bestattungssatzung festgelegten Ruhefrist verlängert, so ist die Grabgebühr anteil-mäßig entsprechend der zusätzlichen Nutzungsjahre zu erheben.

§ 9

  • Einzelvereinbarung -

Sind für Leistungen, die im Einzelfall notwendig werden, Gebühren im Gebühren-verzeichnis nicht aufgeführt, so werden diese unter Berücksichtigung von Umfang und Wert der Leistung in entsprechender Anwendung vergleichbarer Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Einzelvereinbarung festgesetzt.

§ 10

  • Pflichten der Gebührenschuldner -

Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt Feuchtwangen für die Gebühren-erhebung maßgebliche Tatsachen oder Veränderungen unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen Auskunft zu erteilen.

§ 11

  • Übergangsbestimmungen -

Für die beim Inkrafttreten dieser Satzung bestehenden Nutzungsrechte an Bestat-tungsplätzen ist das Gebührenverzeichnis nach Anlage erstmals nach Ablauf des Grabnutzungsrechtes anzuwenden.

§ 12

  • Inkrafttreten -

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.

Feuchtwangen, den 28.11.2024

gez.

Ruh

  1. 1. Bürgermeister

Anlage zur Gebührensatzung über das Bestattungswesen in der Stadt Feuchtwangen

  • Gebührenverzeichnis -

Für die Benutzung der Einrichtungen des Bestattungswesens der Stadt Feuchtwangen werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. B e s t a t t u n g s g e b ü h r e n

a) Leichenhausbenützung einschließlich Reinigung der Leichenhäuser mit Kühleinrichtung

aa) für Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr

165,00 €

bb) für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr

70,00 €

cc) für Urnen

50,00 €

b) Leichenhausbenützung einschließlich Reinigung der Leichenhäuser ohne Kühleinrichtung

aa) für Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr

135,00 €

bb) für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr

50,00 €

cc) für Urnen

50,00 €

c) Grabherstellung (Öffnen und Schließen des Grabes)

aa) Grab 1,80 m tief

680,00 €

bb) Grab 2,20 m tief

875,00 €

cc) Kindergrab bis zum vollendeten 12. Lebensjahr

270,00 €

dd) Urnengrab/Baumgrabstätte

220,00 €

ee) Grab für Totgeburt

110,00 €

ff) Zuschlag für Grabherstellung an Samstagen 20 %

gg) Zuschlag für Grabherstellung an Sonntagen 30 %

d) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Gebeinen

aa) Ausgrabungen während der Ruhefrist 1.150,00 €

bb) Ausgrabungen nach Ablauf der Ruhefrist

700,00 €

cc) Erschwerniszuschlag bei Ausgrabungen innerhalb

von 8 Jahren nach erstmaliger Beisetzung

50 %

Bei Umbettungen ist für die Herstellung eines neuen Grabes

die Gebühr nach Ziff. 1 Buchst. c zusätzlich zu entrichten.

Gleiches gilt für die Beisetzung von Leichen und Gebeinen,

die von auswärts eingeführt werden.

  1. 2. G r a b g e b ü h r e n

Vormerkung: Die Grabgebühren gelten für jeweils eine Grabstelle. Mit den Grabgebühren ist der Kostenaufwand für die Bereitstellung und Erhaltung der Bestattungsplätze abgegolten.

a) Einzelgrab

Erwachsene und Kinder über 12 Jahre

aa) Friedhof Breitenau

325,00 €

bb) Friedhöfe Larrieden und Mosbach

440,00 €

b) Kindergrab bis zum vollendeten 12. Lebensjahr

aa) Friedhof Breitenau

150,00 €

bb) Friedhöfe Larrieden und Mosbach

200,00 €

c) Urnengrab/Baumgrabstätte

135,00 €

Bei Grabanlagen sind die Gebühren für jede Grabstelle zu entrichten.

  1. 3. S o n s t i g e G e b ü h r e n

Genehmigung

Genehmigung zur Errichtung, Änderung und Er-

neuerung von Grabmälern und Grabeinfassungen

205,00 €

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2020 (Bestattungssatzung, Fassung 01.09.2020; Inkrafttreten 01.01.2018) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über das Bestattungswesen in der Stadt Feuchtwangen (Bestattungssatzung) – Fassung 01.09.2020

Satzung

über das Bestattungswesen in der Stadt Feuchtwangen (Bestattungssatzung)

***in der aktuellen Fassung 01.09.2020***

Die Stadt Feuchtwangen erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-l) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335), erlässt die Stadt Feuchtwangen folgende Änderungssatzung:

I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1

  • Städtische Bestattungseinrichtungen -

Die Stadt Feuchtwangen unterhält zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung folgende Bestattungseinrichtungen:

  1. 1. Gemeindeteil Breitenau: ein Leichenhaus und einen Friedhof (nur westl. Teil)
  2. 2. Gemeindeteil Dorfgütingen: ein Leichenhaus
  3. 3. Gemeindeteil Larrieden: ein Leichenhaus und einen Friedhof
  4. 4. Gemeindeteil Mosbach: ein Leichenhaus und einen Friedhof
  5. 5. das erforderliche Bestattungspersonal auf den Friedhöfen in Breitenau, Larrieden und Mosbach.

§ 2

  • Kirchliche Friedhöfe -

Bei den vorhandenen Friedhöfen der evangelischen Kirchengemeinde bleiben diejenigen Rechte, die sich aus dem Eigentum ergeben, durch diese Satzung unberührt.

§ 3

  • Bestattungsanspruch -

(1) In den städtischen Friedhöfen werden Verstorbene bestattet,

a) die bei Eintritt des Todes den Wohnsitz oder Aufenthalt in den betreffenden Gemeindeteilen hatten

b) für die ein Sondernutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte nachgewiesen wird oder

c) für die die Bestattung vom Inhaber einer belegungsfähigen Grabstätte beantragt wird. (2) Außerdem wird, sofern eine ordnungsgemäße Beisetzung anderweitig nicht gewährleistet ist, auch die Beisetzung der im gesamten Gemeindegebiet tot Aufgefundenen gestattet.

(3) In allen übrigen Fällen ist eine besondere Erlaubnis der Stadt Feuchtwangen erforderlich.

(4) Niemand darf wegen seiner Herkunft, Religion oder Weltanschauung mit be-sonderen Verpflichtungen belegt werden oder Vorrechte für sich in Anspruch nehmen.

§ 4

  • Benutzungszwang -

(1) Für folgende Verrichtungen wird der Benutzungszwang angeordnet:

a) Aufbewahrung und Aufbahrung der Leichen in den Leichenhäusern;

b) Durchführung der Erdbestattung (Öffnen und Schließen des Grabes, Benutzung des Bahrwagens, Versenken des Sarges);

c) Beisetzung von Urnen;

(2) Jeder Verstorbene, muss möglichst am Sterbetag, spätestens jedoch am darauffolgenden Tag mittels eines zur Leichenbeförderung geeigneten und diesem Zweck ausschließlich dienenden Fahrzeuges in das Leichenhaus des Friedhofes gebracht werden, auf dem die Beisetzung stattfindet. Das gleiche gilt für die Personen, die in Feuchtwangen verstorben sind und von hier aus in einen Ort außerhalb von Feuchtwangen zur Beisetzung überführt werden.

(3) Abs. 2 findet keine Anwendung, wenn die Überführung von der Wohnung, in der die Person verstorben ist, zu einem außerhalb Feuchtwangens gelegenen Beisetzungsort am Sterbetag erfolgt.

(4) Die Benutzungspflicht des Abs. 2 gilt auch nicht für Personen, die im Kreiskrankenhaus Feuchtwangen verstorben sind und vom dortigen Auf-bahrungsraum unmittelbar an einen Ort außerhalb Feuchtwangens zur Bei- setzung verbracht werden.

(5) Der Benutzungspflicht des Abs. 2 muss die Person genügen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Bestattung zu sorgen hat.

II. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 5

  • Anzeigepflicht -

(1) Beabsichtigte Bestattungen auf einem städtischen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt Feuchtwangen anzuzeigen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.

(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Angehörigen um dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 6

  • Größe der Gräber -

(1) Die Ausmaße der Gräber auf den städtischen Friedhöfen betragen:

a) bei einem Einzelgrab in der Länge 2,00 m in der Breite 0,80 m in der Tiefe 1,80 m

b) bei nebeneinanderliegenden Einzelgräbern als Grabanlage in der Länge 2,00 m in der Breite je 1,00 m pro Grabstelle in der Tiefe 1,80 m

c) bei einem Einzelgrab für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr in der Länge 1,80 m in der Breite 0,80 m in der Tiefe 1,30 m

d) bei Urnengräbern in der Länge 0,80 m in der Breite 0,80 m in der Tiefe 0,50 m, von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante der Urne gerechnet.

(2) Für sogenannte Doppeltiefgräber ist eine Grabtiefe von 2,20 m erforderlich.

(3) In den Urnengräbern können bis zu vier Aschenbehälter beigesetzt werden.

(4) Sofern die bei Inkrafttreten dieser Satzung auf den städtischen Friedhöfen vorhandenen Grabmaße mit den in Abs. 1 genannten Maßen nicht übereinstimmen, ist bei der Neuanlage einzelner Gräber auf die hier genannten Maße Rücksicht zu nehmen.

§ 7

  • Aufbahren von Leichen -

(1) Die Leichen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die im § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, dann bleibt der Sarg geschlossen.

(2) Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind oder es der Würde des Verstorbenen widersprechen würde.

(3) Während der Trauerfeier ist der Sarg stets geschlossen.

§ 8

  • Ruhefrist -

(1) a) Im Friedhof Breitenau dürfen Gräber in denen Leichen oder Leichenteile beigesetzt sind, vor Ablauf von 25 Jahren nicht wieder belegt werden. Bei Kindern bis zum vollendeten12. Lebensjahr beträgt die Ruhefrist 15 Jahre.

b) In den Friedhöfen Larrieden und Mosbach dürfen Gräber, in denen Leichen oder Leichenteile beigesetzt sind, vor Ablauf von 40 Jahren nicht wieder belegt werden. Bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr beträgt die Ruhefrist 30 Jahre.

(2) Die weitere Belegung der Grabstelle während der Ruhefrist ist zulässig, wenn durch die Dauer des Grabrechts die Ruhefrist für die neu beigesetzten Leichen oder Leichenteile gewahrt ist.

(3) Die Ruhefrist bei Urnen beträgt 10 Jahre. Eine Tieferlegung von Aschebehältern findet nicht statt.

(4) Der Lauf der Ruhefrist beginnt mit dem Tag der Beisetzung des Sarges oder der Urne.

§ 9

  • Umbettung auf Antrag -

(1) Die Umbettung von Leichen und Ascheresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Stadt. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt.

(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.

(3) Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der gegebenenfalls an den benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen kann, trägt der Antragsteller.

(5) Die Vorschriften, wonach eine Ausgrabung oder Umbettung von Amtswegen erfolgt, bleiben unberührt. III. GRABSTÄTTEN

§ 10

  • Arten der Grabstätten -

(1) In den Friedhöfen werden zum Zwecke der Beisetzung Verstorbener auf Antrag Einzelgräber und Urnengräber abgegeben. Nebeneinanderliegende Einzelgräber können als Grabanlage gestaltet werden.

(2) Urnen können in allen Gräberarten beigesetzt werden.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht.

§ 10a Baumgrabstätten (Aschenbeisetzung)

(1) In Baumgrabstätten werden ausschließlich Urnen beigesetzt. Die Urnenbeisetzung findet im Wurzelbereich ca. 1,0 m von den Bäumen entfernt statt. Die Urnenplätze werden der Reihe nach belegt. Je Grabstätte kann lediglich eine Urne beigesetzt werden. Der erstmalige Erwerb einer Baumgrabstätte ist nur anlässlich einer Urnenbeisetzung für die Dauer der Ruhezeit (§8) möglich.

(2) In Baumgrabstätten dürfen nur biologisch abbaubare Urnen mit einen max. Durchmesser von 28 cm verwendet werden. Ihre Umbettung ist grundsätzlich nicht möglich. Die Baumgräber werden von der Friedhofsverwaltung (auf Wunsch) gekennzeichnet. Bepflanzungen, Grabschmuck und dergleichen sind nicht zulässig. Lediglich an kirchlichen Feiertagen ist ein angemessenes Gesteck gestattet. Die Anlegung und Pflege der Baumgrabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung und ist im Erwerb des Grabnutzungsrechts abgegolten.

§ 10 b Grabstätten ohne Pflegeverpflichtung (Rasengräber)

  1. 1. Reihengräber können als Rasengrab auf dazu ausgewiesenen Flächen der städtischen Friedhöfe bereitgestellt werden.
  2. 2. Grabstätten ohne Pflegeverpflichtung sind Grabstätten, die als Einzelgräber (einfach oder doppeltief) vergeben werden. Die Grabstätten werden vom Friedhofsträger zugewiesen.
  3. 3. Grabstätten mit stehenden Grabmalen dürfen maximal 1,40 m hoch, 0,60 m breit und 0,20 m tief sein. Der Sockel für das Grabmal muss über die gesamte Breite des Grabes gefertigt sein. Die Tiefe des Sockels beträgt maximal 0,50 m.
  4. 4. Bei Grabstätten mit liegenden Grabmalen werden einheitliche Grabplatten der Größe 0,40 m x 0,40 m flach eingelegt. Die Mindeststärke der Grabplatten beträgt 0,10 m. Als Material ist ausschließlich Naturstein zugelassen. Die Oberkante der Grabplatte darf nicht über die Grasnarbe hinausragen. Die Beschriftung ist plangleich oder vertieft anzubringen. Die einzulegende Grabplatte ist der Friedhofsverwaltung zu übergeben, die die Einhaltung der Regelungen zu Abmessungen, Material und Beschriftung überprüft. Grabplatten, die den Vorgaben nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden.
  5. 5. Auf den Rasenflächen dürfen keine anderen Gegenstände eingebracht werden.
  6. 6. Die Grabstätten ohne Pflegeverpflichtung sind spätestens 3 Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes auf die Dauer von 3 Jahren würdig herzurichten und gärtnerisch anzulegen. Danach sind private Bepflanzung sowie das Auflegen von Grabschmuck jeder Art auf und in der Nähe von Rasengräbern untersagt. Wer abweichend davon Bepflanzungen vornimmt und Grabschmuck auflegt, hat die dadurch entstandenen Mehrkosten der Beseitigung zu erstatten.
  7. 7. Die Unterhaltung und Pflege des Rasens ist Aufgabe der Friedhofsverwaltung.
  8. 8. Die Gestaltungsvorschriften dieser Satzung finden auf Rasengräber keine Anwendung.

§ 11

  • Eigentums- und Nutzungsrecht -

(1) Sämtliche Gräber und Urnenbeisetzungsstätten auf den städt. Friedhöfen bleiben, auch wenn sie belegt sind, im Eigentum der Stadt.

(2) An den Gräbern und Urnenbeisetzungsstätten können nur zeitlich begrenzte Nutzungsrechte (Grabrechte) gegen Gebühren erworben werden. Das Grabrecht soll jeweils nur einer natürlichen Person eingeräumt werden. Ausnahmsweise ist der Erwerb eines Grabrechtes durch eine juristische Person möglich.

(3) Ein Erwerb ist grundsätzlich nur anlässlich eines Todesfalles möglich.

§ 12

  • Inhalt der Grabrechte -

(1) Das Grabrecht gibt dem Berechtigten die Befugnis,

a) die Beisetzung von Leichen, Leichenteilen und Aschenbehältern zu bestimmen, soweit dem die Ruhefrist einer früher erfolgten Beisetzung nicht entgegensteht und im Zeitpunkt der neuen Beisetzung das Recht an dem Grab für die Dauer der neuerlichen Ruhefrist besteht;

b) ein Grabmal im Rahmen der zulässigen Größe und Ausstattung zu setzen oder die Entfernung eines Grabmales zu beantragen und ausführen zu lassen;

c) das Grab anzupflanzen und zu pflegen.

(2) Über den Erwerb eines Grabrechtes wird dem Berechtigten eine Graburkunde ausgestellt. § 13

  • Dauer der Grabrechte -

(1) Die Grabrechte an Gräbern für Erwachsene und Kinder über 12 Jahren werden

a) auf dem Friedhof Breitenau auf die Dauer von 25 Jahren vergeben

b) auf den Friedhöfen Larrieden und Mosbach auf die Dauer von 40 Jahren vergeben.

(2) Die Grabrechte an Gräbern von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr werden

a) auf dem Friedhof Breitenau auf die Dauer von 15 Jahren vergeben

b) auf den Friedhöfen Larrieden und Mosbach auf die Dauer von 30 Jahren vergeben.

(3) Die Grabrechte an Urnengräbern werden auf die Dauer von 10 Jahren vergeben.

(4) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Fristen beginnen in dem Zeitpunkt zu laufen, der in der Graburkunde als Beginn des Nutzungsrechts angegeben ist.

§ 14

  • Verlängerung der Grabrechte -

Die Grabrechte an Gräbern können auf Antrag des Berechtigten nach ihrem Ablauf um jeweils 10 Jahre verlängert werden.

§ 15

  • Übertragung des Grabrechts -

(1) Die Nutzungsberechtigte kann das Grabrecht grundsätzlich nur auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen übertragen. Das gilt auch für eine Verfügung von Todes wegen.

(2) Trifft der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Todes keine oder eine unwirksame Bestimmung, so geht das Grabrecht auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über.

(3) Der Übergang des Grabrechts ist der Stadt anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt.

§ 16

  • Verzicht auf das Grabrecht -

Auf das Grabrecht kann nach Ablauf der Ruhefrist verzichtet werden. Der Verzicht ist der Stadt unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.

IV. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN § 17

  • Begriff und Gestaltung der Grabmäler -

(1) Grabmal im Sinne dieser Satzung ist jeder am Grabe fest angebrachte Gegenstand, insbesondere Grabsteine, Grabkreuze, Grabplatten, Grabeinfassungen u.a., nicht jedoch Pflanzen, Kränze und gärtnerische Anlagen.

(2) Grabmäler sind so auszuführen, dass sie in Ausmaß, Werkstoff, Farbe und künstlerischer Gestaltung mit der Gesamtanlage des Friedhofes, mit der näheren Umgebung des Grabes und mit der Würde des Ortes in Einklang stehen.

§ 17a

-Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit-

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290,1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassung aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 18

  • Errichtung, Änderung von Grabmälern -

(1) Die Errichtung, Änderung und Erneuerung von Grabmälern bedarf der Genehmigung der Stadt Feuchtwangen. Das gleiche gilt auch für Grabeinfassungen.

(2) Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung notwendigen Unterlagen beizufügen.

(3) Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Grabmal und die Grabeinfassung den gesetzlichen Vorschriften (z.B. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BestG) und den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen.

(4) Ohne Genehmigung errichtete Grabmähler und Grabeinfassungen, welche auch nachträglich nicht nach Ziff. 3 genehmigt werden können, werden auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Stadt Feuchtwangen entfernt.

  1. 5. Grabmale und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis des Friedhofsamtes entfernt und die Grabstätte eingeebnet werden.
  1. 6. Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung durch das Friedhofsamt durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 15 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
  1. 7. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt Feuchtwangen. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis Stadt Feuchtwangen

§ 19

  • Fundamente -
  1. 1. Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
  2. 2. Die ordnungsgemäße Befestigung des Grabmales im Sinne dieser Vorschrift ist von dem ausführenden Handwerksbetrieb der Stadt Feuchtwangen schriftlich mitzuteilen.
  3. 3. Alle Grabmäler über 1 m Höhe sind aus Sicherheitsgründen bis auf Frosttiefe, d.i. 1 m zu untermauern, größere bis auf Grabsohlentiefe, während bei Grabsteinen bis zu 1 m Höhe eine Fundamentplatte genügt.
  4. 4. Die Fundamente müssen aus gutem Material hergestellt werden. Ihre Herstellung aus alten, schlechten Grabsteinen ist verboten. Nicht handwerksgerecht ausgeführte Untermauerungen müssen nach Aufforderung durch die Stadt entfernt und fachgerecht erneuert werden.

§ 20

  • Standsicherheit -

(1) Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen anerkannten Regeln zu fundamentieren und zu befestigen.

(2) Der Nutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass sich das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Ergeben sich augenfällige Mängel in der Standsicherheit, so hat er unverzüglich das Erforderliche zu veranlassen.

(3) Die Stadt kann, wenn sie Mängel in der Standsicherheit von Grabmälern feststellt und die Nutzungsberechtigten nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht das Erforderliche veranlassen, die Grabmäler auf Kosten der Nutzungsberechtigten umlegen lassen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Davon unberührt bleibt das Recht der Stadt, im Falle drohender Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten das Erforderliche zu veranlassen.

§ 21

  • Pflege der Grabstätte -

(1) Die Gräber sind von den Grabberechtigten spätestens sechs Monate nach einer Beisetzung würdig herzurichten und sodann ordnungsgemäß instandzuhalten. Geschieht dies trotz befristeter Aufforderung nicht, so können die Gräber auf Kosten des Grabberechtigten von der Stadt eingeebnet und eingesät werden.

(2) Der Grabschmuck soll aus lebenden Pflanzen oder niedrigen Gehölzen bestehen, die das Grabmal nicht überragen.

(3) Verwelkte Pflanzen und Kränze sind unverzüglich von den Gräbern zu entfernen und auf die dafür bestimmten Ablagerungsplätze zu verbringen. Die Stadt Feucht-wangen ist berechtigt, solche Gegenstände, die nicht auf den Gräbern zugelassen sind, zu entfernen.

V. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 22

  • Öffnungszeiten -

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekanntgemachten Öffnungszeiten be-treten werden.

(2) Die Stadt Feuchtwangen kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass untersagen. § 23

  • Verhalten auf den Friedhöfen -

(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu verhalten.

(2) Auf den Friedhöfen ist nicht gestattet:

  1. 1. das Befahren der Wege, ausgenommen mit Kinderwagen, Krankenfahrstühlen und von der Stadt zugelassenen Fahrzeugen (Arbeitsfahrzeuge);
  2. 2. Tiere mitzubringen;
  3. 3. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten;
  4. 4. Druckschriften zu verteilen und Ankleben von Plakaten;
  5. 5. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
  6. 6. das Sammeln von Geldspenden.

(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

§ 24

  • Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen -

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt Feucht-wangen. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Stadt kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.

(2) Die Zulassung wird nur den Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher betrieb-licher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Stadt stellt eine Zulassungs-karte auf.

(3) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen ausführt, kann vom Friedhofspersonal vom Friedhof verwiesen werden.

(4) Durch die Vornahme gewerblicher Tätigkeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden. Bei Beendigung der jeweiligen Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Die Stadt kann den Gewerbetreibenden, die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr erfüllen oder mehrfach gegen diese Satzung verstoßen haben, die Zulassung entziehen.

VI. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 25

  • Alte Nutzungsrechte -

(1) Die von dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Grabrechte enden erst mit dem Ablauf der Ruhefrist des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten, frühestens jedoch am 31.12.1988.

(2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechtes (Abs. 1) ein neues Grab-recht begründet werden.

§ 26

  • Ordnungswidrigkeiten -

Wer den Bestimmungen der §§ 4, 19 Abs. 1, 23 Abs. 2, 24 Abs. 1 dieser Satzung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann gem. Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO mit Geldbuße bis zu 1000,00 € belegt werden. Die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie Art. 4 und 5 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes sind anzuwenden.

§ 27

  • Anordnungen für den Einzelfall -

(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 28

-Inkrafttreten-

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Feuchtwangen, den 30.11.2017

gez.

Patrick Ruh

  1. 1. Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Feuchtwangen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Feuchtwangen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 91xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Feuchtwangen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Feuchtwangen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 220 € (Urne) bzw. 680 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Feuchtwangen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 91xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Feuchtwangen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €