Friedhofsgebühren Schopfloch 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Markt Schopfloch · Bayern · PLZ 91626

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​‍

Friedhofsgebührensatzung (FGS) vom 08.12.2025

Aufgrund von Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt der Markt Schopfloch folgende Satzung:

§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Der Markt Schopfloch erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) Sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 – Gebührenpflichtige

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vonder nutzungsberechtigten Person zu tragen.

§ 3 – Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 30 der Friedhofssatzung,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei der Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils am 1. des folgenden Monats. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme dergebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durchdie Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt

a) für eine Einzelgrabstätte (Reihengrab, 30 Jahre Nutzungszeit) 690,-- €

b) für eine Kindergrabstätte (15 Jahre Nutzungszeit) 180,-- €

c) für eine Familiengrabstätte (Wahlgrab, 30 Jahr Nutzungszeit) mit 2 Grabstellen 1.380,-- € für jede weitere Grabstelle 690,-- €

d) für eine Sondergrabstätte (30 Jahre Nutzungszeit) mit bis zu 2 Grabstellen 1.500,-- € für jede weitere Grabstelle 750,-- €

e) für eine Urnengrabstätte (15 Jahre Nutzungszeit) mit 1 Belegung (Urne) 900,-- € für jede weitere Belegung (Urne) 600,-- €

f) für eine Baumgrabstätte (15 Jahre Nutzungszeit) mit 1 Belegung (Urne) 900,-- € für jede weitere Belegung (Urne) 900,-- €

g) 1. für die Verlängerung eines Nutzungsrechts einer Familiengrabstätte mit zwei Grabstellen pro Jahr 46,-- €

  1. 2. für die Verlängerung des Nutzungsrechts für eine Sondergrabstätte mit bis zu 2 Grabstätten pro Jahr 50,-- €
  2. 3. für die Verlängerung einer Einzelgrabstätte pro Jahr 23,-- €
  3. 4. für die Verlängerung einer Kindergrabstätte pro Jahr 12,-- €
  4. 5. für die Verlängerung einer Urnengrabstätte pro Jahr 60,-- €
  5. 6. für die Verlängerung einer Baumgrabstätte 60,-- € (2) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, soist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

§ 5 – Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Trauerfeier mit Bestattung (einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes) beträgt je Grabstätte

a) für Reihen- und Familiengräber 550,-- €

b) für Kindergräber 550,-- €

c) für Urnengräber 210,-- € (2) Für die Grabherstellung an Samstagen, Sonn- und Feiertagenwird ein Zuschlag erhoben in Höhe von 210,-- € (3) Für Beerdigungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wirdein Zuschlag erhoben in Höhe von 150,-- € (4) Die Gebühr für die Leichenhausbenutzung beträgt

a) für den ersten Tag 150,-- €

b) für jeden weiteren Tag 30,-- €

c) für die Benutzung des Sezierraumes 280,-- € (5) Die Gebühr für die Tätigkeit eines Leichenträgers beträgt

a) für die Überführung 40,-- €

b) für die Bestattung oder Trauerfeier 40,-- €

§ 6 – Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für schriftliche Auskünfte, Bestätigungen usw. beträgt 20,-- € (2) Die Gebühr für die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabdenkmalsund einer Einfriedung beträgt 40,-- € (3) Die Gebühr für das Ausgraben einer Leiche

a) mit Wiederbestattung innerhalb des Friedhofs beträgt 2.800,-- €

b) zur Überführung in einen anderen Friedhof beträgt 2.400,-- € (4) Die Gebühr für das Ausgraben einer Urne beträgt 300,-- € (5) Die Gebühr für das Einebnen eines Grabhügels mit Abfuhrdes überschüssigen Erdmaterials beträgt 200,-- € (6) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werdengesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

§ 7 – In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 10.12.2008 (Amtsblatt des Marktes Schopfloch vom 15.12.2008) außer Kraft.

Schopfloch, 09.12.2025

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  1. 1. Bürgermeister
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 08.12.2025 Volltext anzeigen ▼

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Friedhofssatzung

Satzung

über die Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung - FS)

vom 08.12.2025

Aufgrund von Art. 23 und 24 Absatz 1 Nrn. 1 und 2 sowie Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt der Markt Schopfloch folgende Satzung:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsberich

Der Markt Schopfloch errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

a) zwei gemeindliche Friedhöfe in Schopfloch (alter und neuer Friedhof) und einen gemeindlichen Friedhof in Zwernberg mit den einzelnen Grabstätten,

b) die gemeindlichen Leichenhäuser in Schopfloch und in Zwernberg,

c) das erforderliche Friedhofs- und Bestattungspersonal oder eine beauftragte Person oder Firma.

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte zur Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4 Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird vom Markt Schopfloch verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Der gemeindliche Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 7 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen und zu lärmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen.

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 7 Abfallentsorgung

Im Friedhof dürfen nur kompostierbare Abfälle abgelagert werden. Kränze und anderer Grabschmuck erfüllen diese Voraussetzungen, wenn sämtliche Kunststoffteile entfernt sind. Papier, Metall, Kunststoff und der so genannte Restmüll sind privat zu entsorgen.

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach

§ 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder

Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.

(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausfüh-rung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 10 Grabarten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Einzelgrabstätten (Reihengräber, § 11)

b) Familiengrabstätten (Wahlgräber, § 12)

c) Kindergrabstätten

d) Urnengrabstätten (§ 13)

e) Sondergrabstätten (§ 14)

f) Baumgrabstätten (§ 15)

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

(6) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.

§ 11 Einzelgrabstätten (Reihengräber)

(1) Einzelgrabstätten bzw. Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhefrist (§ 30) des zu Bestattenden vergeben werden. Über das Nutzungsrecht wird von der Gemeinde eine Graburkunde ausgestellt.

(2) In jedem Reihengrab darf jeweils nur eine Leiche beigesetzt werden. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhefrist neu belegt.

(3) Es bestehen Einzelgrabstätten unterschiedlicher Größe für:

a) Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,

b) Personen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr. (4) Die Umwandlung eines Reihengrabes in ein Wahlgrab ist grundsätzlich ausgeschlossen.

(5) In Ausnahmefällen können in einem Reihengrab auf Antrag zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden. Dadurch wird eine zusätzliche Urnengrabstätte mit einer Belegung geschaffen. Die zusätzliche Urnenbeisetzung kann nur erfolgen, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit des Reihengrabes nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht für das Reihengrab mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

§ 12 Familiengrabstätten (Wahlgräber)

(1) Familiengrabstätten bzw. Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhefrist (§ 30), längstens jedoch für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung eines solchen Rechts besteht nicht. Der erstmalige Erwerb eines Wahlgrabes ist grundsätzlich nur anlässlich eines Todesfalles möglich.

(2) Wahlgräber können aus mehreren Grabstellen bestehen.

(3) In einem Wahlgrab können auf Antrag zusätzlich bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn

a) die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder

b) das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

(5) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger aus den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen über. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 7 entsprechend.

(9) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstellen kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.

(10) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.

§ 13 Urnengrabstätten (Aschenbeisetzung)

(1) In Urnengrabstätten werden ausschließlich Urnen beigesetzt. Je Urnengrabstätte können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Der erstmalige Erwerb einer Urnengrabstätte ist nur anlässlich einer Urnenbeisetzung für die Dauer der Ruhefrist (§ 30) möglich. Über das Nutzungsrecht wird von der Gemeinde eine Graburkunde ausgestellt.

(2) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(3) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 der Bestattungsverordnung entsprechen.

(4) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Wahlgräber für Urnengrabstätten entsprechend. Wird von der Gemeinde entsprechend § 12 Absatz 10 über die Urnengrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 14 Sondergrabstätten

Sondergrabstätten sind Grabstätten, die außerhalb der üblichen Grabfelder an besonderen Stellen des Friedhofs angeboten werden. Das Nutzungsrecht an Sondergrabstätten wird auf Antrag, der bereits zu Lebzeiten gestellt werden kann, für die Dauer der Ruhefrist (§ 30) begründet. Im Übrigen gelten für Sondergrabstätten die Bestimmungen dieser Satzung für Wahlgräber (§ 12).

§ 15 Baumgrabstätten (Aschenbeisetzung)

(1) In Baumgrabstätten werden ausschließlich Urnen beigesetzt. Die Urnenbeisetzung findet im Wurzelbereich ca. 1,5 m von Bäumen entfernt statt. Es stehen Bäume mit jeweils 20 Urnenplätzen zur Verfügung. Diese werden der Reihe nach belegt. Der erstmalige Erwerb ist nur anlässlich einer Urnenbeisetzung für die Dauer der Ruhefrist (§ 30) möglich. Über das Nutzungsrecht wird von der Gemeinde eine Graburkunde ausgestellt.

(2) Je Baumgrabstätte kann grundsätzlich ein Verstorbener beigesetzt werden. Auf Antrag bei der Friedhofsverwaltung, kann der Grabnutzungsberechtigte oder ein/e ihm nahestehende/r Angehörige/r als Zweitbelegung in Richtung Baumstamm beigesetzt werden. Dadurch können bis zu 20 weitere Urnenplätze an einem Baum entstehen.

(3) In Baumgrabstätten dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden. Ihre Umbettung ist grundsätzlich nicht möglich. Die Baumgräber werden von der Friedhofsverwaltung (auf Wunsch) gekennzeichnet. Bepflanzungen, Grabvasen und dergleichen sind nicht zulässig. Die Anlage und Pflege der Baumgrabstätten obliegt der Gemeinde und ist mit dem Erwerb des Grabnutzungsrechts abgegolten.

§ 16 Größe der Grabstätten

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

a) Reihengräber für Kinder (§ 11 Abs. 3 Nr. 1): Länge: 1,10 m, Breite: 0,70 m

b) Reihengräber (§ 11 Abs. 3 Nr. 2):

Länge: 2,10 m, Breite: 0,95 m

c) Wahlgräber (§ 12):

Länge: 2,10 m, Breite: 2,20 m

d) Urnengrabstätten (§ 13):

Länge: 0,80 m, Breite: 0,80 m

e) Baumgrabstätten (§ 15):

Länge: 0,80 m, Breite: 0,80 m

(2) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne beträgt

a) bei Erdbestattungen mindestens

0,90 m

b) bei Urnen mindestens

0,50 m.

§ 17 Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann erstmalig anlässlich eines Todesfalles ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird auf die Dauer der Ruhefrist verliehen.

(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).

(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5 bzw. 10 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Für Baumgrabstätten ist eine Verlängerung des Nutzungsrechts grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme besteht nur im Falle einer Zweitbelegung der Baumgrabstätte gemäß § 15 Abs. 2. In diesem Fall muss das Nutzungsrecht der Erstbelegung für die Dauer der Ruhefrist der Zweitbelegung verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist nicht möglich.

(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen.

(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben.

(6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.

(7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 18 Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).

(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 19 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. Geschieht dies trotz schriftlicher Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht, so können sie von der Gemeindeverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten eingeebnet und eingesät werden.

(2) Jede Grabstätte ist spätestens zwölf Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. Baum- und strauchartige Gewächse dürfen auf den Grabstätten eine Höhe von 1,50 m, bei Kinderreihengräbern und bei Urnengrabstätten 1,00 m, nicht überschreiten.

(3) Die Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm über Friedhofsgelände sein.

(4) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder -sofern dieser verstorben ist – die in § 18 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

(5) Nach Ablauf der Nutzungszeit sind die Grabstätten von den Nutzungsberechtigten abzuräumen. Kommen sie der Räumungspflicht trotz schriftlicher Aufforderung nicht nach, so wird die Räumung auf ihre Kosten von der Gemeinde durchgeführt.

§ 20 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts der Form und der Anordnung,

b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung.

Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.

(4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Genehmigungsantrag gestellt wird.

§ 21 Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Grabmale dürfen grundsätzlich folgende Ausmaße nicht überschreiten:

a) bei Kinderreihengräbern:

Höhe 0,70 m, Breite 0,40 m

b) bei Reihengräbern:

Höhe 1,10 m, Breite 0,75 m

c) bei Wahlgräbern:

Höhe 1,10 m, Breite 1,40 m

d) bei Urnengrabstätten:

Höhe 0,80 m, Breite 0,60 m

(2) Die Einfriedungen dürfen folgende Längen und Breiten (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:

a) bei Kinderreihengräbern:

Länge 1,10 m, Breite 0,70 m

b) bei Reihengräbern:

Länge 2,10 m, Breite 0,95 m

c) bei Wahlgräbern:

Länge 2,10 m, Breite 2,20 m

d) bei Urnengrabstätten:

Länge 0,80 m, Breite 0,80 m.

(3) Grabplatten müssen sich der Größe des jeweiligen Grabes anpassen.

§ 22 Grabgestaltung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoffs, Art und Farbe des Grabmals zu stellen.

(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs im Einklang stehen.

§ 23 Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen.

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden.

(3) Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 18 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 32).

(4) Davon unberührt bleibt das Recht der Gemeinde, im Falle drohender Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Antragstellers bzw. Nutzungsberechtigten das Erforderliche zu veranlassen.

(5) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

§ 24 Entfernung von Grabmalen

(1) Grabmale und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur in Ausnahmefällen mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 18 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 32). Zudem ist die Friedhofsverwaltung nach Ablauf der Frist berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 25 Leichenhaus

(1) Die gemeindlichen Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Ascheresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Während der Trauerfeier ist der Sarg stets geschlossen.

(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 24 Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 25 Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.

§ 26 Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.

§ 27 Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges,

c) die Beisetzung von Urnen,

d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,

e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck). Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f) befreien.

§ 28 Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt ist.

§ 29 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 30 Ruhefrist

(1) Die Ruhefrist für Kindergräber wird auf 15 Jahre, für alle anderen Gräber auf 30 Jahre festgesetzt.

(2) Die Ruhefrist für Urnen- und Baumgrabstätten beträgt 15 Jahre.

(3) Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 31 Exhumierung und Umbettungen

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.

(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.

(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der gegebenenfalls an den benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen kann, trägt der Antragsteller.

(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV

V. Schlussbestimmungen

§ 32 Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 33 Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 34 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 19 bis 24 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 35 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtung des Marktes Schopfloch (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 10.12.2008 in der Fassung der Änderungssatzung vom 23.02.2016 außer Kraft.

Schopfloch, 09.12.2025

C z e c h

  1. 1. Bürgermeister