📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 07.11.2022 (gültig ab 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Burgoberbach vom 07.11.2022 (gültig ab 01.01.2023)
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Burgoberbach
Vom 07. November 2022
Auf Grund von Art. 2 und 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes (BayRS 2013-1-1-F) erlässt die Gemeinde Burgoberbach folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:
a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) Sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberech-tigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungs-rechts eines Grabs, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 19 der Friedhofs- und Bestattungssatzung b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nut-zungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für die gesamte Dauer der Ruhefrist (Urnengrab 10 Jahre, Grabkammer 12 Jahre, Kindergräber und alle anderen Gräber 20 Jahre) für
a) eine Einzelgrabstelle 1.500,00 €
b) eine Familiengrabstelle 3.000,00 €
c) einer Kindergrabstelle (Unter 10 Jahre) 500,00 €
d) einer Urnengrabstelle als Erdgrab 750,00 €
e) einer Grabstelle in der Urnenwand 750,00 €
f) einer Grabstelle in einer Grabkammer 900,00 €
(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes bis zu höchstens zwei mal fünf Jahren ist nach § 23 Abs. 2 der Friedhofssatzung Burgoberbach (nachfolgend FS genannt) möglich. (3) Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c dieser Satzung. Hierfür wird ein Jahresbetrag in folgender Höhe erhoben:
a) eine Einzelgrabstelle 75,00 €
b) eine Familiengrabstelle 150,00 €
c) einer Kindergrabstelle (Unter 10 Jahre) 25,00 €
d) einer Urnengrabstelle als Erdgrab 75,00 €
e) einer Grabstelle in der Urnenwand 75,00 €
f) einer Grabstelle in einer Grabkammer 75,00 € (4) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende bereits geleistete Grabgebüh-ren nicht zurückerstattet.
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Aufbahrungsraums beträgt
a) für den 1. Benutzungstag 200,00 €
b) für jeden weiteren Benutzungstag 75,00 € (2) Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle ohne Benutzung
des Aufbahrungsraums beträgt 100,00 € (3) Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen des Grabes beträgt
a) bei einer Normalgrabstelle 275,00 €
b) bei einer Tiefgrabstelle 455,00 €
c) bei einer Kindergrabstelle (Unter 10 Jahre) 140,00 €
d) bei einer Kindergrabstelle (Unter 10 Jahre) als Tiefgrab 205,00 €
e) bei einer Erdurnengrabstelle 80,00 €
f) bei einer Grabstelle in der Urnenwand 50,00 €
g) bei einer Beisetzung in der Grabkammer 165,00 €
h) bei einer Beisetzung in der Grabkammer (unter 10 Jahre) 140,00 € (4) Die Gebühr für das Tieferlegen, Kompressoreinsatz
oder Bodenaustauschbeträgt je angefangener Stunde 45,00 € (5) Die Gebühr für den Transport des Sarges auf dem Friedhof
einschließlich Sargträger beträgt 45,00 € (6) Die Gebühr für den Transport der Urne auf dem Friedhof beträgt 30,00 €
(7) Die Gebühr beträgt bei
a) der Exhumierung oder Umbettung eines Verstorbenen (je angefangener Stunde) 45,00 €
b) der Ausgrabung einer Urne (je angefangener Stunde) 45,00 €
c) der Umbettung einer Urne in der Urnenwand 85,00 € (8) Die Gebühr für Aufbau und Bedienen der vorhandenen
Musikwiedergabe und Lautsprecheranlage, falls nicht
durch Kirchenpersonal bedient beträgt 30,00 €
§ 6 Sonstige Gebühren
(1) Folgende sonstige Gebühren werden erhoben
a) für die Benutzung des Sektionsraumes im Leichenhaus 200,00 €,
b) für Genehmigungen, Umschreibungen usw. von Nutzungsrechten nach § 20 Abs. 1 der FS Burgoberbach 50,00 €
c) für die Zulassung eines Bestattungsunternehmens 50,00 €
d) für die Zulassung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof 50,00 €
e) für die Erteilung sonstiger Zulassungen und Erlaubnisse (Anpflanzungen, Aufstellen und Entfernen von Grabdenkmälern und Einfassungen etc.) 50,00 € (2) Nimmt die Gemeinde Zwangs- oder Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 46 Abs. 2 der FS Burgoberbach vor, wird neben den Kosten für z.B. die Räumung der Grabstätte eventuelle Geldbußen fällig, sowie zusätzliche Verwaltungskosten in Mindesthöhe von 50,00 € (3) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfernen zu dürfen, wird eine Gebühr erhoben von 50,00 € (4) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Ver-einbarungen über Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt be-stimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinba-rung nicht getroffen wurde.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 18.01.2018 außer Kraft.
Burgoberbach, den 18. November 2022 Gemeinde Burgoberbach
Gerhard Rammler Erster Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 30.06.2017 (1. Änderungssatzung 11.10.2018) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Gemeinde Burgoberbach (Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen) vom 30.06.2017
Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS) vom 30.06.2017 TEIL I: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ................................................................................................................. 3
§ 1 GELTUNGSBEREICHE ............................................................................................................................................ 3
§ 2 FRIEDHOFSZWECK ............................................................................................................................................... 3
§ 3 BESTATTUNGSANSPRUCH ..................................................................................................................................... 3
§ 4 FRIEDHOFSVERWALTUNG ..................................................................................................................................... 3
§ 5 GEMEINNÜTZIGKEIT ............................................................................................................................................ 3
§ 6 SCHLIEßUNG UND ENTWIDMUNG ALLGEMEIN ........................................................................................................... 4
§ 6A SCHLIEßUNG DER BEREICHE A UND B .................................................................................................................... 4
§ 7 BENUTZUNGSZWANG ........................................................................................................................................... 4
TEIL II: ORDNUNGSVORSCHRIFTEN ................................................................................................................... 5
§ 8 ÖFFNUNGSZEITEN ............................................................................................................................................... 5
§ 9 VERHALTEN IM FRIEDHOF ..................................................................................................................................... 5
TEIL III: VORNAHME GEWERBLICHER ARBEITEN ............................................................................................... 6
§ 10 GEWERBLICHE TÄTIGKEITEN AUF DEM FRIEDHOF ..................................................................................................... 6
§ 11 ARBEITSZEITEN ................................................................................................................................................. 6
TEIL IV: GRABSTÄTTEN UND GRABMALE .......................................................................................................... 6
§ 12 GRABSTÄTTEN.................................................................................................................................................. 6
§ 13 GRÄBERARTEN ................................................................................................................................................. 7
§ 14 REIHENGRÄBER ................................................................................................................................................ 7
§ 15 WAHLGRÄBER .................................................................................................................................................. 7
§ 16 URNENGRÄBER ................................................................................................................................................. 7
§ 17 ABWEICHENDE BELEGUNGEN .............................................................................................................................. 7
§ 18 GRÖßE DER GRABSTÄTTEN ................................................................................................................................. 8
§ 19 RUHEZEITEN .................................................................................................................................................... 8
§ 20 NUTZUNGSRECHTE AN GRABSTÄTTEN ................................................................................................................... 8
§ 21 ÜBERTRAGUNG VON NUTZUNGSRECHTEN ............................................................................................................. 8
§ 22 VERZICHT AUF DAS NUTZUNGSRECHT .................................................................................................................... 9
§ 23 VERLÄNGERUNG DER NUTZUNGSRECHTE ............................................................................................................... 9
§ 24 ENTZIEHUNG DER NUTZUNGSRECHTE .................................................................................................................... 9
§ 25 ERLÖSCHEN DER NUTZUNGSRECHTE ..................................................................................................................... 9
TEIL V: GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN, GRABPFLEGE ................................................................................... 9
§ 26 BEGRIFFSBESTIMMUNG GRABMAL ....................................................................................................................... 9
§ 27 ERLAUBNISVORBEHALT FÜR GRABMALE UND BAULICHE ANLAGEN ............................................................................ 10
§ 28 GRÖßE VON GRABMALEN UND EINFRIEDUNGEN ................................................................................................... 10
§ 29 GESTALTUNG DER GRABMÄLER ......................................................................................................................... 10
§ 30 PFLEGE UND INSTANDHALTUNG DER GRÄBER ....................................................................................................... 10
§ 31 GÄRTNERISCHE GESTALTUNG DER GRÄBER .......................................................................................................... 11
§ 32 GRÜNDUNG UND ERHALTUNG VON GRABMALEN, STANDSICHERHEIT ........................................................................ 11
§ 33 ENTFERNUNG DER GRABMÄLER ......................................................................................................................... 12
§ 34 GRABSCHMUCK .............................................................................................................................................. 12
TEIL VI: BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN ........................................................................................................... 12
§ 35 LEICHENHAUS ................................................................................................................................................ 12
§ 36 LEICHENTRANSPORT ........................................................................................................................................ 12
§ 37 LEICHENVERSORGUNG ..................................................................................................................................... 12
§ 38 FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSPERSONAL .......................................................................................................... 12
§ 39 BESTATTUNG ................................................................................................................................................. 13
§ 40 ANZEIGEPFLICHT UND BESTATTUNGSZEITPUNKT .................................................................................................... 13
§ 41 EXHUMIERUNG .............................................................................................................................................. 13
§ 42 UMBETTUNGEN .............................................................................................................................................. 13
TEIL VII: SCHLUSSBESTIMMUNGEN ................................................................................................................ 14
§ 43 ALTE NUTZUNGSRECHTE .................................................................................................................................. 14
§ 44 HAFTUNGSAUSSCHLUSS ................................................................................................................................... 14
§ 45 HAFTUNG DER BENUTZER UND BESUCHER ........................................................................................................... 14
§ 46 ANORDNUNG FÜR DEN EINZELFALL; ZWANGSMITTEL, ERSATZVORNAHME .................................................................. 14
§ 47 ZUWIDERHANDLUNGEN ................................................................................................................................... 14
§ 48 INKRAFTTRETEN .............................................................................................................................................. 14
TEIL VIII: ANLAGEN ........................................................................................................................................... 3 ANLAGE 1: LAGEPLAN VOM 21.03.2017, M = 1 : 500 .................................................................................................. 3 Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der aktuellen Fassung, erlässt die Gemeinde Burgoberbach1 folgende Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen: Teil I: Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereiche
(1) Die Gemeinde errichtet und unterhält den gemeindlichen Friedhof und das gemeindliche Leichenhaus als öffentliche Einrichtungen.
(2) Sie stellt das notwendige Friedhofs- und Bestattungspersonal bzw. beauftragt geeignete Unternehmen.
(3) Die Einrichtung muss nur insoweit hergestellt und betrieben werden, wie ein öffentliches Bedürfnis besteht. Dieses besteht nicht, soweit Dritte dieses vorhalten.
§ 2 – Friedhofszweck
Der Friedhof dient als allgemeine öffentliche Begräbnisstätte dem Zwecke einer geordneten Totenbestattung sowie den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens, aber auch der Trauer der Hinterbliebenen.
§ 3 – Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV),
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes (BestG).
e) Verstorbene, die früher in Burgoberbach wohnhaft waren (auswärtiger Alten- und Pflegeheimaufenthalt) (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall. (3) Niemand darf wegen seiner Herkunft, Religion oder Weltanschauung mit besonderen Verpflichtungen belegt werden oder Vorrechte für sich in Anspruch nehmen.
§ 4 – Friedhofsverwaltung
(1) Der Friedhof und das Leichenhaus werden von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Insbesondere obliegt der Gemeinde die Vergabe von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabrechte) in den Friedhöfen im Rahmen dieser Satzung und die Erledigung aller im Zusammenhang mit den Beisetzungsfällen zu erledigenden Arbeiten, wie sie in der Gebührensatzung und im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, soweit diese nicht von den Personen, die für die Bestattung zu sorgen haben, an freiberufliche Bestattungsunternehmen übertragen und von diesen erledigt werden. (2) Die Einteilung der Friedhöfe legt die Gemeinde fest. Die Gemeinde führt über alle Gräber und Belegungen ein Register. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde und wer der Grabnutzungsberechtigte ist.
§ 5 – Gemeinnützigkeit
(1) Mit der Unterhaltung und dem Betrieb der Friedhöfe und der sonstigen Bestattungseinrichtungen erstrebt die Gemeinde Kostendeckung. Sie verfolgt gemeinnützige Zwecke, durch welche ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit auf dem Gebiet des Bestattungswesens gefördert werden soll. Im Folgenden Gemeinde genannt. (2) Sollten sich dennoch Überschüsse ergeben, so sind diese nur für die Einrichtungen des Bestattungswesens zu verwenden. (3) Die Bestattungseinrichtungen werden nach den Grundsätzen sparsamer Wirtschaftsführung geleitet; niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken dieser Einrichtungen fremd sind, oder durch übermäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 – Schließung und Entwidmung allgemein
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
§ 6a – Schließung der Bereiche A und B
(1) Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind im Friedhof der Gemeinde Bugoberbach die Grabfelder der Bereiche A und B für die Bestattung allgemein geschlossen. Der Erwerb neuer Nutzungsrechte ist für diese Bereiche nicht zulässig. Spätestens mit Ablauf der Ruhezeit nach § 19 ist das jeweilige Grab zu räumen. Mit der Folgenutzung darf erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist des jeweiligen Grabes begonnen werden. (2) Die Bereichsabgrenzung erfolgt anhand des Lageplans des Friedhofs vom 21.03.2017, M = 1:500. Der Lageplan ist als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung. (3) Die Gemeinde entscheidet im Rahmen des § 4 und unter zwingender Beachtung des § 2 dieser Satzung nach Ablauf der letzten Ruhefrist des jeweiligen Grabes über die Folgenutzung und die Wiederbelegung der frei gewordenen Stellen, wobei nur Urnen- und Grabkammerbeisetzungen in den im § 6a Abs. 1 Satz 1 genannten Bereichen zulässig sind. (4) Ausnahmen und Härtefallregelungen:
a) Bestehende Nutzungsrechte werden durch § 6a Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung nicht berührt, sodass diese noch voll ausgeschöpft werden dürfen.
b) In Ausnahme zu § 6a Abs. 1 Satz 1 darf auf Antrag, im Fall einer bis zur Bereichssperrung bereits erfolgten Bestattung eines Ehegatten bzw. Lebenspartners des Nutzungsberechtigten eines mehrstelligen Grabes in einem von der Sperrung betroffenen Bereich, ein einmaliges auf den später verstorbenen Ehegatten bzw. Lebenspartner bezogenes Nutzungsrecht erworben werden und die Grabstelle dieses Grabes wieder belegt werden, soweit die Ruhefristen dies zulassen. Der Nachweis über die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft muss der Gemeinde durch den Antragsteller vorgebracht werden.
c) In Ausnahme zu § 6a Abs. 1 Satz 2 ist die Verlängerung von Nutzungsrechten unter Anwendung des § 23 Abs. 2 auf Antrag zulässig, soweit die Anforderungen nach §§ 6a Abs. 4 Buchstabe b erfüllt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist bis spätestens zum Ablauf des letzten Tages des aktuell bestehenden Nutzungsrechts zu beantragen.
§ 7 – Benutzungszwang
(1) Für folgende Verrichtungen wird der Benutzungszwang angeordnet:
a) Aufbewahrung und Aufbahrung der Leichen im Leichenhaus im Rahmen des Abs. 2
b) Überführung des Sarges bzw. der Urne von der Halle zum Grab
c) Durchführung der Erdbestattung (Öffnen und Schließen des Grabes, Versenken des Sarges)
d) Beisetzung von Urnen
e) Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen) einschließlich notwendiger Umsargungen. (2) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in ein gemeindliches Leichenhaus zu verbringen. Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungseinrichtung geprüft werden. (3) Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall von Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise befreit werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit, nicht beeinträchtigt wird und die Würde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden. (4) Die Angehörigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg verschlossen. Das Öffnen des Sarges kann nur erfolgen, sofern in gesundheitlicher Hinsicht oder sonstigen Gründen keine Bedenken dagegen vorliegen. Särge von an anzeigepflichtigen und ansteckenden Krankheiten Verstorbenen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde geöffnet werden. Während der Trauerfeier ist der Sarg stets geschlossen. Teil II: Ordnungsvorschriften
§ 8 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass (z. B. Sicherheitsbedenken, ungewöhnliche Naturereignisse) vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 9 – Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Jede Verursachung von Lärm, jede Störung von Trauerfeierlichkeiten und jedes ungebührliche Benehmen ist zu unterlassen. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. (4) Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
b) zu rauchen und zu lärmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen. h das Sammeln von Geldspenden. (5) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (6) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Teil III: Vornahme gewerblicher Arbeiten
§ 10 – Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 10 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Gewerbebetreibende und Künstler bedürfen zur Ausführung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen einer vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Genehmigungspflicht für Grabmäler (§ 27 Abs.1) bleibt von dieser Genehmigungspflicht unberührt. (5) Die Genehmigung ist bei der Gemeinde schriftlich zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden; die Art. 71a bis 71 e des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend. (6) Über die Genehmigung entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Gemeinde nicht innerhalb der vorgenannten Frist entscheidet.
(7) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Gemeinde stellt einen Zulassungsbescheid aus, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme von Arbeiten gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.
(8) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen ausführt, kann vom Friedhofspersonal der Friedhöfe verwiesen werden.
(9) Durch die Vornahme gewerblicher Tätigkeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme von Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 9 Abs. 4 Buchst. c im erforderlichen Maß gestattet. (10) Die Arbeiten sind so auszuführen, dass jede Verunreinigung der Wege und der Umgebung von Grabstätten und jede Lagerung von Materialien nicht länger als unvermeidbar andauert. Bei Beendigung der jeweiligen Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Insbesondere ist Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien oder Styropor, zu entfernen. (11) Die Gemeinde kann den Gewerbetreibenden, die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr erfüllen oder mehrfach gegen diese Satzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofpersonals verstoßen haben, die Zulassung entziehen.
§ 11 – Arbeitszeiten
Zugelassene gewerbliche Arbeiten dürfen von Montag bis Freitagmittag nur während der allgemeinen Öffnungszeiten in den Friedhöfen ausgeführt werden. Von Freitagmittag ab 12 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen dürfen gewerbliche Arbeiten nicht ausgeführt werden, ausgenommen Arbeiten, die während der arbeitsfreien Zeit im Zusammenhang mit stattfindenden Beisetzungen vorgenommen werden müssen. Während der Beisetzungsfeierlichkeiten dürfen keine Arbeiten durchgeführt werden. Teil IV: Grabstätten und Grabmale
§ 12 – Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan (siehe Anlage 1 zu dieser Satzung), der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
§ 13 – Gräberarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Einzelgrabstätten (Reihengräber)
b) Familiengrabstätten (Wahlgräber)
c) Kindergrabstätten
d) Grabkammern
e) Urnengräber (2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) ein Reihengrab zu. (3) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.
§ 14 – Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 19) vergeben werden. (2) In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche bestattet werden. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt. (3) Es bestehen Reihengräber unterschiedlicher Größe für
- 1. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr (Kindergräber)
- 2. Personen ab dem vollendeten 7. Lebensjahr. § 15 Wahlgräber (1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit (§ 19) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen mit dem Erwerber bestimmt wird. (2) In einem Wahlgrab dürfen zwei Leichen, bei doppelt tiefen Wahlgräbern vier Leichen bestattet werden. Anstelle eines Sarges dürfen 2 Urnen bestattet werden. (3) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn
- 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
- 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit der neu beizusetzenden Leiche verlängert worden ist. § 16 Urnengräber (1) Urnengräber werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 19) bereitgestellt. Ein Urnengrab kann mit maximal zwei Urnen belegt werden. (2) Urnen können in Urnengrabfächern (Urnenwand), Einzelgrabstätten (Reihengrab) oder Familiengrabstätten (Wahlgräber) beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbaren bzw. zersetzlichen Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (3) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen. § 17 Abweichende Belegungen (1) In einem Reihengrab können zusätzlich maximal bis zu zwei Urnen, in einem Wahlgrab zusätzlich maximal bis zu vier Urnen beigesetzt werden. (2) In einem Wahlgrab kann auch die Leiche eines Kindes bis zum vollendeten 7. Lebensjahr bestattet werden. Allerdings kann bei doppelt tiefen Gräbern eine Kinderleiche nicht in der unteren Belegung bestattet werden. (3) Die Ruhezeiten verlängern sich jeweils entsprechend. § 18 Größe der Grabstätten Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße
- a) Kindergrabstätten 1,0 m x 0,5 m
- b) Einzelgrabstätten 2,0 m x 0,8 m
- c) Familiengrabstätten 2,0 m x 1,6 m
- d) Grabkammern 2,0 m x 1,0 m
- e) Urnengrabfach 0,32 m x 0,4m (2) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges beträgt wenigstens 0,90 m bzw. der Urne wenigstens 0,80 m. Bei Grabstätten im Grabkammersystem wird auf die Deckelelemente eine Erdschicht von ca. 0,40 m aufgebracht. § 19 Ruhezeiten (1) Die Ruhezeiten werden wie folgt festgelegt:
- a) Grabkammergräber 12 Jahre
- b) Urnengrabstätten sowie Urnengrabfächer 10 Jahre
- c) Die Ruhefrist für Kindergräber und für alle anderen Gräber wird auf 20 Jahre festgesetzt. (2) Der Lauf der Ruhefrist beginnt mit dem Tage der Beisetzung des Sarges bzw. der Urne. Die Gemeinde erinnert schriftlich an den Ablauf der Ruhefristen. (3) Die weitere Belegung einer Grabstelle während der Ruhefrist ist zulässig, wenn durch die Dauer des Nutzungsrechts die Ruhefrist für die neu beigesetzten Leichen oder Urnen gewahrt bzw. das Nutzungsrecht entsprechend der Ruhefrist verlängert wird (§ 23 Abs. 2). (4) Die Gemeinde entscheidet bei Wahlgräbern, wenn alle Grabstellen belegt sind, nach Ablauf der Ruhezeit der zuletzt darin bei gesetzten Leiche über eine weitere Belegung der einzelnen Grabstellen (zur Verlängerung des Nutzungsrecht s. § 23 Abs. 2). § 20 Nutzungsrechte an Grabstätten (1) Mit der Zuteilung einer Grabstätte und der Zahlung der festgesetzten Nutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) für die in § 19 festgesetzte Ruhezeit erhält die berechtigte Person ein Nutzungsrecht nach Maßgabe dieser Satzung. Es wird dadurch kein Eigentums- oder Mietrecht erworben. Die berechtigte Person hat insbesondere das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder ihrer Familie darin bestatten zu lassen. (2) Als Ausweis für die Verleihung des Nutzungsrechtes wird eine Graburkunde ausgestellt, die bei einer Beerdigung in einer vorhandenen Grabstätte vorzulegen ist. (3) Das Nutzungsrecht kann nur einer natürlichen Person zugeteilt werden. Es kann nur nach Maßgabe von § 21 übertragen werden. § 21 Übertragung von Nutzungsrechten (1) Das Nutzungsrecht an einem Grab kann nur auf einen Angehörigen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. BestV übertragen werden. Das gilt auch für eine Verfügung von Todeswegen. (2) Schon bei Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Trifft der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Todes keine oder eine unwirksame Bestimmung, so geht das Nutzungsrecht auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Personen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Personen erwirbt es die älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben. (3) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Personen übertragen. Die Übertragung des Nutzungsrechts ist der Gemeinde zur Umschreibung der Graburkunde anzuzeigen. (4) Ist kein Rechtsnachfolger vorhanden, kann die Gemeinde das Grab nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig belegen lassen. § 22 Verzicht auf das Nutzungsrecht (1) An teilbelegten Gräbern kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit auf das Nutzungsrecht verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. (2) Wird von einem Nutzungsberechtigten oder Beauftragten ein begründetes Interesse an einer vorzeitigen Grabauflösung schriftlich vorgebracht, dann kann eine vorzeitige Einebnung des Grabes nach schriftlicher Genehmigung durch die Gemeinde einzelfallbezogen erfolgen. Die Nutzungsgebühr wird bei dieser Art des vorzeitigen Verzichts auf das Nutzungsrecht nicht erstattet. Der vorzeitige Verzicht der Grabnutzung ist frühestens nach Ablauf von zwei Dritteln der nach § 19 festgesetzten Ruhezeit zulässig. Davor bleibt § 30 unter Androhung von Zwangsmitteln bzw. Ersatzvornahme (§ 46) unberührt. Die Gemeinde darf die betroffene Grabstätte nicht vor den in § 19 vorgegebenen Ruhezeiten zur weiteren Nutzung freigeben. § 23 Verlängerung der Nutzungsrechte (1) Wird bei einer späteren Beisetzung die Nutzungszeit durch die Ruhezeit (§ 19) überschritten, ist die notwendige Verlängerung des Nutzungsrechts bis zum Ablauf der Ruhezeit zu beantragen und zu bezahlen. (2) Bei Gräbern, bei denen alle Grabstellen belegt sind und die Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche bereits abgelaufen ist, kann das Nutzungsrecht auf Antrag höchstens weitere 2 x 5 Jahre verlängert werden, wenn der Platzbedarf des Friedhofes es zulässt. (3) Bei Belegung sämtlicher Grabstellen eines Grabes kann in besonderen Fällen eine Ausnahme von der Einhaltung der Ruhezeit, nach vorheriger Genehmigung durch das Staatliche Gesundheitsamt, von der Friedhofsverwaltung bewilligt werden. § 24 Entziehung der Nutzungsrechte (1) Die Gemeinde kann ein noch nicht abgelaufenes Nutzungsrecht entziehen, wenn Gründe des öffentlichen Wohles es erfordern. Die entrichteten Gebühren sind dem Nutzungsberechtigten anteilig zurückzuerstatten. (2) Der Berechtigte kann verlangen, dass die bestatteten Personen ohne Gebührenberechnung umgebettet werden und dass ihm ein gleichwertiges Nutzungsrecht für die Restdauer des zurückgezogenen Rechts gebührenfrei überlassen wird. (3) Die Gemeinde kann ein Nutzungsrecht auch zurückziehen, wenn der Berechtigte das Grab trotz Abmahnung verwahrlosen lässt oder einen sicherheitsgefährlichen Zustand nicht beseitigt. In diesen Fällen findet eine Zurückerstattung des auf die restliche Grabrechtsdauer entfallenden Gebührenanteils nicht statt. § 25 Erlöschen der Nutzungsrechte (1) Wird ein Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Im Falle der Entziehung erlischt das Nutzungsrecht mit der Rechtskraft des Entziehungsbescheides. (2) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts fällt die Grabstätte an die Gemeinde zurück. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten das Grabmal und sonstige Ausstattungsgegenstände zu entfernen. (3) Die Gemeinde entscheidet nach dem Erlöschen des Nutzungsrechts über den Zeitpunkt, ab dem ein Grab wieder verfügbar ist. Im Falle einer Entziehung ist dabei mindestens die Ruhezeit des zuletzt Bestatteten einzuhalten. (4) Über das Erlöschen des Nutzungsrechts unterrichtet die Gemeinde rechtzeitig den Berechtigten, die Erben oder den Pfleger des Grabes. Teil V: Gestaltung der Grabstätten, Grabpflege § 26 Begriffsbestimmung Grabmal Grabmal im Sinne dieser Satzung ist jeder am Grabe fest angebrachte Gegenstand, insbesondere Grabsteine, Grabkreuze, Grabplatten, Grabeinfassungen, u.a., nicht jedoch Pflanzen, Kränze und gärtnerische Anlagen. § 27 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen (1) Die Errichtung, Erneuerung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde wenn die Bestimmungen der §§ 28 und 29 nicht eingehalten werden. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig, jedoch mindestens eine Arbeitswoche vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten unter Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen zu beantragen, wobei die Maße des § 18 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
- a) der Grabmalentwurf bzw. der Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
- b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. (3) Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Grabmal bzw. die Grabeinfassung den gesetzlichen Vorschriften (z.B. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BestG) entspricht. Die Gemeinde kann die Genehmigung von der Erfüllung besonderer Auflagen, insbesondere von der Abnahme in der Werkstatt vor der Aufstellung, abhängig machen. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte, wesentlich geänderte oder erneuerte Grabmale können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Gemeinde entfernt werden, wenn sie den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügen, oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 28 und 29 oder den gesetzlichen Vorschriften (z.B. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BestG) widersprechen. (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. § 28 Größe von Grabmalen und Einfriedungen (1) Die Grabmale dürfen die Breite der Grabeinfassung sowie die Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. (2) Grabeinfassungen dürfen folgende Maße (Gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:
- a) Reiheneinzelgräber
Länge: 1,60m, Breite 0,80m
b) Familiengräber
Länge: 1,60m, Breite 1,60m
c) Kindergräber
Länge: 1,00m, Breite 0,80m
d) Urnengräber
Länge: 0,80m, Breite 0,80m
e) Grabkammern
Länge: 1,60m, Breite 0,80m (3) Bereits bestehende Grabeinfassungen dürfen unverändert bestehen bleiben und müssen nicht an die unter Abs. 2 neugeregelten Abmessungen nachträglich angepasst werden.
§ 29 – Gestaltung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck der gemeindlichen Friedhöfe (Art. 8 Abs. 1 BestG) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. (2) Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es in seiner Form, Größe, Farbe und Bearbeitung sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirkt. (3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde der Friedhöfe im Einklang stehen. (4) Es dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Arbeit hergestellt wurden.
§ 30 – Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder Beauftragten (§§ 20, 21) zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder Beauftragte (§ 20, 21) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen. (5) Es ist nicht gestattet, Urnenmauernischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen oder Urnen aus den Nischen zu entfernen. Es ist ferner nicht gestattet, Bilder, Halterungen und Ablagen anbringen oder Kränze bzw. Blumen zu befestigen.
§ 31 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochwachsender Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern ist nicht zulässig. (4) Es ist untersagt,
a) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
b) bei der Grabpflege chemische Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren sowie Wirkstoffe, die den Entwicklungsablauf von Pflanzen und Tieren beeinträchtigen können, anzuwenden. (5) Die Gemeinde ist berechtigt, Gegenstände, die nach den Absätzen 3 und 4 nicht auf den Gräbern zugelassen sind, zu entfernen. (6) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme). (7) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
§ 32 – Gründung und Erhaltung von Grabmalen, Standsicherheit
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die TA-Grabmal in ihrer jeweils geltenden Fassung. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmäler, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder Beauftragten (§ 20, 21) entfernt bzw. gesichert werden (z.B. durch Ablegen der ungesicherten Teile auf das entsprechende Grab), wenn er sich weigert die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gesetzten Frist durchzuführen (Ersatzvornahme). (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmälern und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
§ 33 – Entfernung der Grabmäler
(1) Grabmäler und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über. (3) Die Kosten für die Entfernung durch die Gemeinde oder einen von der Gemeinde Beauftragten trägt der bisherige Nutzungsberechtigte (§ 20, 21). (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
§ 34 – Grabschmuck
Jedes Grab ist so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Gestaltung soll sich in die Umgebung einfügen und mit dem Bild der umliegenden bereits angelegten Gräber harmonieren. Teil VI: Bestattungsvorschriften
§ 35 – Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden gesondert untergebracht. Der Zutritt zur Besichtigung der Leichen bedarf der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 36 – Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 37 – Leichenversorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 38 – Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind von der Gemeinde hoheitlich auszuführen, insbesondere a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes, b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen, c) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger, d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, e) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck). Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. (2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1c) und der Ausschmückung nach Abs. 1e) befreien.
§ 39 – Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder das Urnenfach geschlossen ist.
§ 40 – Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Nutzungsrecht (§ 19) besteht, ist dies nachzuweisen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt bzw. dem Vertreter der jeweiligen Glaubensgemeinschaft fest. (3) Bei Erdbestattungen von auswärtig Verstorbenen muss der Nachweis über die standesamtlichen Beurkundung und eine Durchschrift der Todesbescheinigung vorgelegt werden; bei im Gemeindegebiet Verstorbenen erfolgen die erforderlichen Nachweise verwaltungsintern. Bei Urnenbeisetzungen ist zusätzlich der Nachweis über die Einäscherung des Krematoriums vorzulegen. Bei einem nicht natürlichen Sterbefall ist die Freigabe durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu erbringen.
§ 41 – Exhumierung
(1) Die Exhumierung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
§ 42 – Umbettungen
(1) Abgesehen von einer gerichtlich oder behördlich angeordneten Ausgrabung bedürfen Umbettungen von Leichen und Ascheresten unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung dies rechtfertigt. Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. Im ersten Jahr der Ruhezeit werden Umbettungen nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses ausgeführt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Die Zustimmung des Nutzungsberechtigten an der Grabstätte ist erforderlich. (3) Jede Ausgrabung ist dem Staatlichen Gesundheitsamt vorher rechtzeitig mitzuteilen. Die Leichen von Personen, die an einer gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur umgebettet werden, wenn das Staatliche Gesundheitsamt zugestimmt hat. (4) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung und lässt die Umbettung durchführen. Die Anwesenheit von Angehörigen und anderen Zuschauern ist nicht zugelassen. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der gegebenenfalls an den benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen kann, trägt der Antragsteller. Teil VII: Schlussbestimmungen
§ 43 – Alte Nutzungsrechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Nutzungsrechte gelten zu den Bedingungen dieser Satzung weiter.
§ 44 – Haftungsausschluss
(1) Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung. (2) Außerdem haftet die Gemeinde nicht für Beschädigungen oder das Abhandenkommen von Sachen in den Friedhöfen.
§ 45 – Haftung der Benutzer und Besucher
(1) Für Beschädigungen aller Art, insbesondere an Gebäuden und Einrichtungen, haftet gegenüber der Gemeinde der Verursacher und – wenn dieser im Dienste eines Benutzers steht - auch der Benutzer als Gesamtschuldner entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. (2) Dies gilt auch für Schäden, die in Ausübung eines Gewerbebetriebes auf den Friedhöfen oder im Zusammenhang mit den bei der Erbringung von Leistungen oder Diensten vorgenommenen Handlungen entstehen. (3) Dies gilt auch für Schäden, die der Gemeinde durch Nichteinhaltung von Bestimmungen dieser Satzung entstehen.
§ 46 – Anordnung für den Einzelfall; Zwangsmittel, Ersatzvornahme
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollumfänglich erfüllt, kann die Gemeinde für den Einzelfall die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist. (3) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 47 – Zuwiderhandlungen
Wer den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 Abs. 1 OwiG mit Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 1.000,00 Euro belegt werden.
§ 48 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 14.12.1998 in der Fassung vom 01.01.2015 außer Kraft.
Gemeinde Burgoberbach, den 30.06.2017
Gerhard Rammler
- 1. Bürgermeister Teil VIII: Anlagen Anlage 1: Lageplan vom 21.03.2017, M = 1 : 500
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Burgoberbach vom 11.10.2018
1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Burgoberbach (Friedhofssatzung – FS) vom 30.06.2017 Die Gemeinde Burgoberbach erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung (GO) folgende Satzung:
§ 1
§ 6a Abs. 4 „Ausnahmen und Härtefallregelungen“ wird um einen zusätzlichen
Unterpunkt Buchstabe d) ergänzt, dieser erhält folgenden Wortlaut:
d) In Ausnahme zu § 6a Abs. 1 Satz 3 kann auf schriftlichen Antrag der Hinterbliebenen seitens der Gemeindeverwaltung eine Nutzungsduldung der betroffenen Gräber in stets widerruflicher Weise angeordnet werden. Die Nutzungsduldung erstreckt sich ausschließlich auf den Erhalt der jeweiligen Grabstätte, ein Bestattungsrecht ist von der Duldungsanordnung strikt ausgeschlossen. Die Nutzung im Rahmen der Duldung kann von den Duldungsberechtigten jederzeit aufgegeben werden. Die Aufgabeabsicht ist der Gemeindeverwaltung schriftlich anzuzeigen. Nach Anzeige der Aufgabeabsicht durch die Duldungsberechtigten oder nach schriftlichem Widerruf der Duldungsanordnung durch die Gemeindeverwaltung, ist das Grab durch die Duldungsberechtigten innerhalb von sechs Wochen ab Bekanntgabe zu räumen.
§ 2
§ 30 Abs. 5 Satz 2 wird ersatzlos gestrichen.
§ 3 – Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Burgoberbach, den 11.10.2018 Gemeinde Burgoberbach
Gerhard Rammler
- 1. Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Burgoberbach?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Burgoberbach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!