📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 (Friedhofsgebührensatzung vom 04.08.2025) Volltext anzeigen ▼
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Satzung
der Stadt Warin über die Erhebung von Gebühren auf dem Friedhof in Warin – Friedhofsgebührensatzung Vom 04.08.2025
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 270), berichtigt (GVOBl. M-V 2024 S. 351), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBl. M-V S. 650), des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz – BestattG M-V) vom 13. Juli 1998 (GVOBl. M-V, S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1164, ber. 1326) wird nach Beschluss durch die Stadtvertretung Warin am 17.07.2025 nachfolgende Satzung erlassen:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie sonstige nachstehende Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
- 1. Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:
a) wer gesetzlich verpflichtet ist, die Kosten zu tragen,
b) derjenige, der einen Antrag stellt auf
- Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattung oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittebaren Grabnutzungsrecht oder
die Durchführung sonstiger Leistungen.
- 2. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld und Zahlungen
- 1. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht worden sind.
- 2. Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser.
- 3. Der Friedhofsträger kann, abgesehen von Notfällen, die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind.
§ 4
Stundung, Ratenzahlung und Erlass von Gebühren
- 1. Die Stadt Warin kann auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten Stundungen, Ratenzahlungen oder den Erlass von Gebühren bewilligen.
- 2. Bei Stundung und Ratenzahlung ist die Gebühr nach der geltenden Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von öffentlich-rechtlichen Forderungen der Stadt zu verzinsen.
§ 5
Gebühren
1. Grabnutzungsgebühren
| 1.1 Wahlgrabstätten = 1 Grabstätte Nutzungszeit 25 Jahre | 625,00 Euro |
|---|---|
| 1.2 Sarggemeinschaftsanlage = 1 Grabstätte Nutzungszeit 25 Jahre | 1.000,00 Euro |
| 1.3 Urnengrab (Urnenreihengrab = 4 Urnen) und 1 Urne auf eine Wahlgrabstätte Nutzungszeit 20 Jahre | 500,00 Euro |
| 1.4 Urnengemeinschaftsanlage = 1 Urne Nutzungszeit 20 Jahre | 800,00 Euro |
| 1.5 Verlängerung der Nutzungszeit für Sarg oder Urne pro Jahr | 25,00 Euro |
| 1.6 Beisetzung eines Kindes (Festpreis) | 800,00 Euro |
2. Friedhofsunterhaltungsgebühren
| 2.1 Wahlgrabstätte 25 Jahre x 30,00 Euro | 750,00 |
|---|---|
| 2.2 Sarggemeinschaftsanlage 25 Jahre x 30,00 Euro x 20 % Zulage (Bewirtschaftung Stadt) | 900,00 |
| 2.3 Urnengrab/Urnenreihengrab 20 Jahre x 30,00 Euro | 600,00 |
| 2.4 Urnengemeinschaftsanlage 20 Jahre x 30,00 Euro x 20 % Zulage (Bewirtschaftung Stadt) | 720,00 |
| 2.5 Verlängerung Unterhaltungsgebühr pro Jahr und Platz | 30,00 |
3. Sonstige Gebühren
| 3.1 Benutzung der Friedhofskapelle | 100,00 Euro |
|---|---|
| 3.2 Exhumierung einer Urne | 200,00 Euro |
| 3.3 Sonstige Arbeiten – Friedhofsarbeiter pro Stunde | 25,00 Euro |
| 3.4 Beisetzung eines Sarges Wahlgrabstätte | 400,00 Euro |
| 3.5 Beisetzung eines Sarges Sarggemeinschaftsanlage | 600,00 Euro |
| 3.6 Beisetzung einer Urne im Wahlgrab/Urnenreihengrab | 250,00 Euro |
| 3.7 Beisetzung einer Urne in der Urnengemeinschaftsanlage | 350,00 Euro |
| 3.8 Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr/Grabstätte | 30,00 Euro |
| 3.9 Ausheben der Gruft Wahlgrabstätte | 300,00 Euro |
| 3.10 | Ausheben der Grabstätte Sarggemeinschaft | 300,00 Euro |
|---|---|---|
| 3.11 | Ausheben Urnengrab | 50,00 Euro |
| 3.12 | Ausheben Urnengemeinschaftsgrab | 50,00 Euro |
| 3.13 | Genehmigung Ausübung Gewerbe | 30,00 Euro |
| 3.14 | Doppelte Beisetzungsgebühr für außerhalb festgelegter Zeiten Sargwahlgrab | 800,00 Euro |
| 3.15 | Doppelte Beisetzungsgebühr außerhalb festgelegter Zeiten Sarggemeinschaft | 1.200,00 Euro |
| 3.16 | Doppelte Beisetzungsgebühr für außerhalb festgelegter Zeiten Urnengrab | 500,00 Euro |
| 3.17 | Doppelte Beisetzungsgebühr für außerhalb festgelegter Zeiten Urnengemeinschaft | 700,00 Euro |
§ 6
Rücknahme des Nutzungsrechts
Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit und während der Ruhezeit genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Grabnutzungsgebühren für die nicht genutzte Zeit.
§ 7
Inkrafttreten
Die Satzung der Stadt Warin über die Erhebung von Gebühren auf dem Friedhof Warin, tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren auf dem Friedhof Warin vom 14.12.2017 außer Kraft.
Warin, den 04.08.2025
B. Griese Bürgermeister
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Satzung
der Stadt Warin über die Erhebung von Gebühren auf dem Friedhof in Groß Labenz (Friedhofsgebührensatzung) Vom 05.01.2026
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 270), berichtigt (GVOBl. M-V 2024 S. 351), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBl. M-V S. 650), des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz – BestattG M-V) vom 13. Juli 1998 (GVOBl. M-V, S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1164, ber. 1326) wird nach Beschluss durch die Stadtvertretung Warin am 11.12.2025 nachfolgende Satzung erlassen:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs in Groß Labenz und seiner Einrichtungen sowie sonstige nachstehende Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
- 1. Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:
- a) wer gesetzlich verpflichtet ist, die Kosten zu tragen,
- b) derjenige, der einen Antrag stellt auf
- Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattung oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittebaren Grabnutzungsrecht oder
- die Durchführung sonstiger Leistungen.
- 2. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld und Zahlungen
- 1. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht worden sind.
- 2. Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser.
- 3. Der Friedhofsträger kann, abgesehen von Notfällen, die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind.
§ 4
Stundung, Ratenzahlung und Erlass von Gebühren
- 1. Die Stadt Warin kann auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten Stundungen, Ratenzahlungen oder den Erlass von Gebühren bewilligen.
- 2. Bei Stundung und Ratenzahlung ist die Gebühr nach der geltenden Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von öffentlich-rechtlichen Forderungen der Stadt zu verzinsen.
§ 5
Gebühren
1. Grabnutzungsgebühren
| 1.1 Sarg - Wahlgrabstätte = 1 Grabstätte Nutzungszeit 25 Jahre x 20 € pro Jahr | 500,00 € |
|---|---|
| 1.2 Urne – auf Wahlgrabstätte = 1 Grabstätte Nutzungszeit 20 Jahre x 20 € pro Jahr | 400,00 € |
| 1.3 Urne – Baumgrabstätte = 1 Grabstelle Nutzungszeit 20 Jahre x 20 € pro Jahr | 400,00 € |
| 1.4 Verlängerung pro Jahr (Urne und Sarg) Verlängerung max. 10 Jahre | 20,00 € |
| 1.5 Beisetzung eines Kindes (Festpreis) Es werden keine weiteren Gebühren (Unterhaltung usw.) erhoben. | 800,00 € |
| 1.6 Doppel- / Zweitbelegung Baumgrabstätte - Urne Baumgräber können mit zwei Urnen belegt werden. Wird eine Baumgrabstätte mit einer zweiten Urne belegt, so ist erneut die volle Grabnutzungsgebühr zu entrichten | 400,00 € |
2. Friedhofsunterhaltungsgebühren
| 2.1 Wahlgrabstätte - Sarg 25 Jahre x 20,00 € | 500,00 € |
|---|---|
| 2.2 Urne auf Wahlgrabstätte 20 Jahre x 20,00 € | 400,00 € |
| 2.3 Urne auf Baumgrabstätte 20 Jahre x 20,00 € | 400,00 € |
| 2.4 Verlängerung Unterhaltungsgebühr pro Jahr und Platz Verlängerung max. 10 Jahre | 20,00 € |
| 2.5 Doppel- / Zweitbelegung Baumgrabstätte – Urne Baumgräber können mit zwei Urnen belegt werden. Wird eine Baumgrabstätte mit einer zweiten Urne belegt, so ist erneut die volle Friedhofsunterhaltungsgebühr zu entrichten | 400,00 € |
3. Sonstige Gebühren
| 3.1 Benutzung der Friedhofskapelle | 50,00 € |
|---|---|
| 3.2 Exhumierung einer Urne | 200,00 € |
| 3.3 Sonstige Arbeiten – Friedhofsarbeiter pro Stunde | 25,00 € |
| 3.4 Beisetzung eines Sarges - Wahlgrabstätte | 400,00 € |
| 3.5 Beisetzung einer Urne in einer Wahlgrabstätte | 250,00 € |
| 3.6 Beisetzung einer Urne in einer Baumgrabstätte | 100,00 € |
| 3.7 Ausheben der Gruft Wahlgrabstätte | 250,00 € |
| 3.8 Ausheben des Urnengrabes in Wahl- & Baumgrabstätte | 50,00 € |
| 3.9 Genehmigung Ausüben Gewerbe | 30,00 € |
| 3.10 Gebühr für die Beisetzung Sargwahlgrab - außerhalb der festgelegten Bestattungszeiten | 800,00 € |
| 3.11 Gebühr für die Beisetzung einer Urne auf einem Sargwahlgrab – außerhalb der festgelegten Bestattungszeiten | 800,00 € |
| 3.12 Gebühr für die Beisetzung einer Urne in einer Baumgrabstätte – außerhalb der festgelegten Bestattungszeiten | 300,00 € |
§ 6
Rücknahme des Nutzungsrechts
Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit und während der Ruhezeit genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Grabnutzungsgebühren für die nicht genutzte Zeit.
§ 7
Inkrafttreten
Die Satzung der Stadt Warin über die Erhebung von Gebühren auf dem Friedhof Groß Labenz, tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren auf dem Friedhof Groß Labenz vom 01.06.1991 außer Kraft.
Warin, den 05.01.2026
B. Griese Bürgermeister
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
2. Friedhofssatzung Stand: 2015 (Friedhofsordnung vom 14.01.2015, zuletzt geändert durch 3. Änderungssatzung vom 04.08.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsordnung für den Friedhof in der Stadt Warin
Vom 14.01.2015
Gemäß § 14 Abs. 5 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz – BestattG M-V) vom 3. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 617), zuletzt geändert § 11 durch Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 01. Dezember 2008 (GVOBl. S. 461) hat die Stadtvertretung Warin am 11.12.2014 folgende Satzung beschlossen:
Erster Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofs
(1) Der Friedhof steht im Eigentum der Stadt Warin. (2) Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofs und des Bestattungswesens obliegt der Stadt Warin, im folgenden Friedhofsverwaltung genannot. (3) Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben in der Stadt Warin mit den Ortsteilen Allwardtshof, Graupenmühle, Mankmoos, Klein Labenz, Groß Labenz, Pennewitt, Wilhelmshof, im Ortsteil Nisbill der Gemeinde Bibow ihren letzten Aufenthalt hatten. Beisetzungsrecht besitzen auch jene, die ein Anrecht auf Benutzung eines Wahlgrabes haben. Für andere Personen bedarf es der ausdrücklichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
Zweiter Abschnitt:
Ordnungsvorschriften
§ 2
Öffnungszeiten
Der Friedhof ist an allen Wochentagen während der Zeit von 08.00 bis 20.00 Uhr geöffnet.
§ 3
Durchführung der Ordnung
(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter 10 Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen betreten. (2) Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten. (3) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelnere Bereiche des Friedhofs vorübergehend untersagen. (4) Nicht gestattet sind insbesondere: a) das Übersteigen von Einfriedungen, das Beschädigten oder Beschmutzen der Grabstätten, Bänke, Baulichkeiten und der gartnerischen Anlagen sowie die Ablagerung von Abfallen außerhalb der darauf vorgesehenen Plätze, b) Gegenstände von Gräbern und Anlagen wegzunehmen,
c) das Führn von Hunden,
d) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zur Grabpflege,
e) das Feilbieten von Waren aller Art sowie das Anbieten gewerblicher Dienste, soweit nicht eine Genehmigung vorliegt,
f) das Radfahren und das Befahren der Wege mit anderen Fahrzeugen sowie nicht besondere Genehmigungen oder Auftragserteilungen durch die Friedhofsverwaltung erfolgen,
g) das Verteilen von Druckschriften mit Ausnahme der Druckschriften, die im Rahmen von Bestattungsfeiern üblich sind.
§ 4
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof)dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung und mit deren Genehmigung ausgeführrt werden. Die fachliche Qualifikation und ein ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz ist nachzuweisen. (2) Die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten ist durch schriftlichen Auftrag des Grabstelleninhabers nachzuweisen. (3) Die Zulassung kann befristet werden. (4) Gewerbliche Arbeitsen dürfen auf dem Friedhof nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeitsen auf dem Friedhof grundsätzlich untersagt. (5) Die Gewerbetreibenden haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten im Zusammenhang Mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (6) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Friedhofsordnung verstoßen, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
Dritter Abschnitt
Bestattungsvorschriften
§ 5
Anmeldung der Bestattung
(1) Jede Bestattung ist so bald wie möglich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung sind die erforderlichen Unterlagen beizufugen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenreihengrabstätte beantragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschebestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort, Tag und Stunde der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen montags bis freitags in der Zeit vom 01.05. bis 30.09. von 09.00 bis 17.00 Uhr und vom 01.10. bis 30.04. von 09.00 bis 15.00 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten werden Bestattungen nur in außerordentlichen und dringenden Fällen durchgeführt und sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.
§ 6
Verleihung des Nutzungsrechts
(1) Mit der Überlassung einer Grabstände und der Zahlung der festgesetzten Gebühren wird dem Berechtigten das Recht verliehen, die Grabstände nach Maßgabe der Friedhofsordnung zu nutzen. (2) Über die Verleihung des Nutzungsrechts wird dem Berechtigten ein Grabschein ausgestellt. (3) Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung jeder Änderung seines Wohnsitzes anzuzeigen.
§ 7
Ausheben und Schließen eines Grabes
(1) Ein Grabarf nur von denjenigen ausgehoben und geschlossen werden, die mit Dieser Aufgabe von der Friedhofsverwaltung beauftrag sind. (2) Beim Ausheben eines Grabes aufgefundene Reste einer früheren Bestattung werden auf dem Boden der Grabstände eingebracht. (3) Beim Ausheben eines Grabes kann der Aushubboden auf Nachgrabern unter weites gehender Schonung der dortigen Anlagen und Bepflanzungen gelagert werden. Nach der Bestattung wird der Boden wieder entfernt und der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt.
§ 8
Tiefe des Grabes
(1) Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50m. (2) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben des Grabes entfern zu halten. Sofern auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 9
Größe der Gräber
(1) Bei Anlage der Gräber für Erdbestattungen werden grundsätzlich folgende Mindestmaße eingehalten:
Länge: 2,40 m Breite: 1,20 m
(2) Werden Ascheurnen in besonderen Feldern beigesetzt, so ist für ein Urnengrab in der Regel ein Platz von mindestens 1,00 m Breite und 1,00 m Länge vorzusehen. (3) Bei der Urnengemeinschaftsanlage beträgt die Gröbe 0,50 m Breite und 0,50 m Länge. (4) Werden Bestattungen in der Sarggemeinschaftsanlage durchgeführt, so ist folgenden Maß einzuhalten:
Länge: 2,50 m Breite: 1,80 m.
§ 10
Ruhezeit
(1) Die allgemeine Ruhezeit beträgt 25 Jahre. Bei Urnengrabern beträgt die Ruhezeit 20 Jahre. (2) Die Gräber von Opfern von Kriegen oder Gewaltherrschaft haben entsprechend des Genfer Abkommens zum Schutz von Kriegsopfern dauerndes Ruherecht. (3) Weitere Dauerruherechte werden von der Friedhofsverwaltung in einer gesonderten Listete geführt.
§ 11
Grabbelegung
(1) Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit nur einmal belegt werden. (2) Für die Beisetzung von Ascheurnen in belegte Wahlgraber zur Erdbestattung gelten besondere Bestimmungen.
§ 12
Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Abgesehen von einer gerichtlich angeordneten Ausgrabung bedürfen Ausbettungen unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen müssen schriftlich bei der Friedhofsverwaltung beantragt werden. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (3) Die Kosten der Aus- und Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Aus- oder Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (4) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungsszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
§ 13
Registerführung
(1) Für den Friedhof ist ein Grabregister über alle Gräber und Bestattungen sowie eine Übersicht über die Dauer der Ruhezeiten und Nutzungsrechte zu führen. (2) Die zeichnerischen Unterlagen (Belegungsplan) sind stets zuactualisieren.
Vierter Abschnitt
Grabstätten
§ 14
Arten der Grabstätten
Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Wahlgrabstätten zur Erdbestattung,
b) Urnenreihengrabstätten,
c) Urnengrabstätten in der Urnengemeinschaftsanlage
d) Sarggrabstätten in der Sarggemeinschaftsanlage.
§ 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen das Nutzungsrecht auf Wunsch einzeln (Einzelgräber) oder zu mehreren nebeneinander (Familiengräber) für eine Nutzungszeit von 25 Jahren vergeben wird. Das angefangene Jahr wird als Volles gerechnet. Die Lage der Wahlgrabstätte wird im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt. (2) Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr um bis zu 10 Jahre verlangert werden. Ausgenommen davon sind Grabanlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, künstlerischen oder historischen Bedeutung nicht wieder belegt werden können. In diesen Fällen ist eine weitere Veränderung nicht möglich. Nach Ablauf der Nutzungszeit ist für solche Grabstätten durch Einzelfallentscheidung zu prufen, ob durch die Friedhofsverwaltung eine weitere Pflege der Anlagen durchgeführt wird. (3) Bei Wahlgrabstätten konnen bis zu vier nebeneinander liegende Grabplätze überlassen werden, die zur Bestattung von Familienangehörigen vorgesehen sind. (4) Grabstätten werden nur im Zusammenhang mit einer Beerdigung überlassen. (5) Wird bei späteren Beisetzung die Nutzungszeit durch die Ruhezeit (§ 10 Friedhofsordnung) übersritten, so ist vor der Beisetzung das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit für sümmtliche Grabbreiten (Mehrfachgrabststellen) zu verlangern. Das Nutzungsrecht wird nur um volle Jahre verlangert. (6) Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe des Nutzungsrechts an belegten Wahlgrabstätten ist erst nach Ablauf der Ruhezeit möglich. Die Rückgabe ist in der Regel nur für die gesamte Grabstände möglich. Gebühren werden nicht erstattet.
§ 16
Urnenreihengrabstätten
(1) Für Urnenbeisetzungen ist grundsätzlich eine Urnenreihengrabstätte zu Erwerben, es sei dess, dass bereits eine Wahlgrabstätte vorhanden ist, auf der eine Urnenbeisetzung möglich ist. Das Nutzungsrecht wird jeweils nur für eine Grabstände vergeben. (2) Auf einer Urnenreihengrabstätte konnen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. (3) In unbelegte oder bereits belegte Wahlgrabstätten für Erdbestattungen konnen je Grabbreite 2 Urnen beigesetzt werden. Die Bestimmungen des § 15 Abs.(5) gelten entsprechend. (4) Soweit sich aus dieser Friedhofsordnung nicht etwas anderes ergibt, finden die Vorschriften über die Wahlgrabstätten entsprechende Anwendung.
§ 17
Gemeinschaftsanlagen
(1) In der Gemeinschaftsanlage konnen Urnen bzw. Sarge beigesetzt werden. (2) In jeder Grabstelle, deren Gröbe sich nach § 9 Abs. (3) und (4) richtig, kann nur 1 Urne bzw. 1 Sarg beigesetzt werden. (3) Das Betreten der Gemeinschaftsanlagen sowie das Ablegen von Blumen, Gebunden u.a. außerhalb der darauf vorgesehenen Stellen ist nicht gestattet. (4) Die Pflege der Gemeinschaftsanlagen obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 18
Zukünftige Gemeinschaftsanlagen
(1) In der zukünftig neu anzulegenden Gemeinschaftsanlage für Urnen und Sargbestattungen werden keine baulichen Anlagen, wie z.B. Grabplatten genehmigt.
§ 19
Benutzung der Feierhalle
(1) Die Feierhalle dient zur Durchführung der Trauerfeiern. (2) Das Öffnen und Schließen der Särge ist in der Trauerhalle grundsätzlich verboten. (3) Der Sarg mit dem Verstorbenen darf nur unmittelbar vor der Beisetzung in die Feierhalle gebracht werden.
Fünfter Abschnitt
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 20
Zustimmungserfordernis
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen sich in das Gesamtbild des Friedhofs einfugen. Sie sind dauerhaft zu gründen und sollen aus wetterbeständigem Werkstoff sein. (2) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie der Fundamentierung zweifach beizufügen. (4) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung erreicht worden ist. (5) Stehende Grabmale für Sarggräber sollen allgemein nicht higher als 1,20 m sein. Liegende Grabmale (Grabplatten oder sog. Kissensteine) dürfen folgende Maße nicht überschreiben (Höhe 0,40 m, Breite 0,50 m). (6) Für liegende Grabmale in der Urnengemeinschafts- und Sarggemeinschaftsanlage wird folgenden festgelegt (gilt nur für die vorhandene Gemeinschaftsanlage): Die Grabplatte darf nur eine große von 30 cm x 25 cm haben. Eine Mindeststärke von 6 cm ist zwingend. Die Farbe ist schwarz poliert. In der Grabplatte ist nur der Name, ohne Farbe, zu fassen. (7) Nicht zugelassen sind:
a) Grabmäler aus Betonwerkstoff, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearerbeitet sind,
b) Grabmäler aus Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan sowie aus Kork-, Tropf- oder Grottensteinen,
c) aufgetragener oder angesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Zement und Porzellan.
d) Inschriften und Sinnbilder, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen,
e) Lichtbilder.
(8) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Grabmale und baulichen Anlagen nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung entsprechen.
§ 21
Feste Einfassungen
(1) Urnengräber im Urnenreihenfeld)dürfen nur mit einer festen Einfassung (keine Hecke) versehen werden. (2) Die Mindeststärke der Einfassungen beträgt 6 cm, hochstens jedoch 10 cm. (3) Nicht zugelassen sind für alle Grabstätten Einfassungen aus Betonwerkstoff, Holz u.a..
§ 22
Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauerhaft in würdigem und Verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
Er ist für alle Schäden haftbar, die insbesondere durch Umfallen der Grabmale bzw. Abstürzen von Teilen derselben verursacht werden.
(2) Die Prüfung der Standsicherheit der Grabmale wird durch eine Fachirma aus Versicherungstechnischen und rechtlichen Gründen durchgeführt. (3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen gefahrdet, sind die Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.
Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen.
Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen entfernen zu lassen.
Eine Aufbewahrungsfrist für diese Gegenstände besteht durch die Friedhofsverwaltung nicht.
§ 23
Entfernen von Grabmalen/Grabstätten
(1) Vor Ablauf der Nutzungsszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts oder nach Entziehung von Nutzungsrechten sind Grabmale, ihre Fundamente und sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen.
Geschieht das nicht binnen 3 Monaten, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen werden von der Friedhofsverwaltung nicht aufbewahrt. Sie gehen entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofs über. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat die entstandenen Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfern zu halten. (4) Die Beräumung von Grabstätten sind bei der Friedhofsverwaltung schriftlich oder persönlich zu beantragen.
Sechster Abschnitt:
Gestaltung und Pflege der Grabstätten
§ 23
Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten sind so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Wurde des Friedhofs gewahrt werden. Dementsprechend sind Grabstätten herzurichten und dauernd instandzuhalten. Dies gilt auch für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. (2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Grabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung zu bepflanzen bzw. gartnerisch herzurichten. (4) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (5) Das Einzäunen von Grabstätten mit Gittern, Draht- oder Holzzäunen ist nicht zulässig.
§ 24
Vernachlässigung der Grabstätte
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird er durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen und einebnen halten. Weiter kann sie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen halten. Die Ruhezeit wird hiervon nicht berührt, die Kostenträgt der Nutzungsberechtigte. (2) Ist der Verantwortliche besteht oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln und kommt er der Aufforderung zur Pflege nicht nach, ist ihm das Nutzungsrecht an der Grabstände zu entziehen Mit dem Entziehungsbescheid wird er aufgefordert, die Grabstände innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheides zu beräumen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Beräumung der Grabstände auf Kosten des Verantwortlichen vornehmen halten. Die Ruhezeit wird hiervon nicht berührt. (3) Ein Anspruch auf Entscheidigung für entzogene Nutzungsrechte besteht nicht.
Siebenter Abschnitt:
Schlussbestimmungen
§ 25
Schließung
(1) Der Friedhof oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gespert werden oder einer anderen Verwendung zugeführrt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schliebung eines Teils des Friedhofes das Recht auf weitere Bestattungen in Grabstätten mit einem Nutzungsrecht erlischt, wird den Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls auf Antrag eine andere Grabstätte kostenlos zur Verfugung gestellt.
§ 26
Alte Rechte
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung entstandenen Nutzungsrechte bleiben hiervon unberührt. (2) Die Veränderung des Nutzungsrechts ist nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung gegen Entrichtung der darauf vorgesehenen Gebühr möglich.
§ 27
Gebühren
Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Friedhofsgebührensatzung maßgebend.
§ 28
Ordnungswidrigkeit
(1) Gemäß § 5 Abs. 3 KV M-V handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich und fahrlösig zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidigkeit kann in den Fällen des Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Amtsvorsteher.
§ 29
Rechtsbehelfe
(1) Gegen Bescheide nach Maßgabe der Friedhofsordnung oder der Friedhofsgebührensatzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Amt Neukloster-Warin schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. (2) Kann dem Widerspruch nicht abgeholfen werden, ergeht ein begründeter Widerspruchsbescheid. Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
§ 30
In-Kraft-Treten
(1) Diese Friedhofsordnung tritt am 01.01.2015 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Friedhofsordnung vom 25.06.2003 und die 1. Änderung der Friedhofsordnung vom 18. 07.2012 außer Kraft.
Warin, den 14.01.2015
Michael Ankermann Bürgermeister
Soweit beim Erlass dieser Ordnung gegen Verfahrens- und Formvorschriften Verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für Das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
Friedhofsordnung
für den Friedhof in Groß Labenz Vom 05.01.2026
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V, S. 270), zuletzt berichtigt am 18. Juni 2024 (GVOBl. M-V S. 351), des § 14 Abs. 5 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz – BestattG M-V) vom 3. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1164, ber. 1326) wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung Warin am 11.12.2025 folgende Friedhofsordnung für den Friedhof in Groß Labenz erlassen:
Erster Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofs
(1) Der Friedhof steht im Eigentum der Stadt Warin. (2) Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofs und des Bestattungswesens obliegt der Stadt Warin, im folgenden Friedhofsverwaltung genannot. (3) Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben in der Stadt Warin mit den Ortsteilen Allwardtshof, Graupenmühle, Mankmoos, Klein Labenz, Groß Labenz, Pennewitt, Wilhelmshof lebten.
Beisetzungsrecht besitzen auch jene, die ein Anrecht auf Benutzung eines Wahlgrabes haben. Für andere Personen bedarf es der ausdrücklichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
Zweiter Abschnitt:
Ordnungsvorschriften
§ 2
Öffnungszeiten
Der Friedhof ist an allen Wochentagen während der Zeit von 08.00 bis 20.00 Uhr geöffnet.
§ 3
Durchführung der Ordnung
(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter 10 Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen betreten. (2) Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten. (3) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelnere Bereiche des Friedhofs vorübergehend untersagen. (4) Nicht gestattet sind insbesondere:
a) das Übersteigen von Einfriedungen, das Beschädigten oder Beschmutzen der Grabstätten, Bänke, Baulichkeiten und der gartnerischen Anlagen sowie die Ablagerung von Abfallen außerhalb der darauf vorgesehenen Plätze,
b) Gegenstände von Gräbern und Anlagen wegzunehmen,
c) das Führn von Hunden,
d) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zur Grabpflege,
e) das Feilbieten von Waren aller Art sowie das Anbieten gewerblicher Dienste, soweit nicht eine Genehmigung vorliegt,
f) das Radfahren und das Befahren der Wege mit anderen Fahrzeugen sowie nicht besondere Genehmigungen oder Auftragserteilungen durch die Friedhofsverwaltung erfolgen,
g) das Verteilen von Druckschriften mit Ausnahme der Druckschriften, die im Rahmen von Bestattungsfeiern üblich sind.
§ 4
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof)dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung und mit deren Genehmigung ausgeführrt werden. Die fachliche Qualifikation und ein ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz ist nachzuweisen. (2) Die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten ist durch schriftlichen Auftrag des Grabstelleninhabers nachzuweisen. (3) Die Zulassung kann befristet werden. (4) Gewerbliche Arbeitsen dürfen auf dem Friedhof nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeitsen auf dem Friedhof grundsätzlich untersagt. (5) Die Gewerbetreibenden haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten im Zusammenhang Mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (6) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Friedhofsordnung verstoßen, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
Dritter Abschnitt
Bestattungsvorschriften
§ 5
Anmeldung der Bestattung
(1) Jede Bestattung ist so bald wie möglich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung sind die erforderlichen Unterlagen beizufugen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Baumbestattung beantragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschebestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort, Tag und Stunde der Bestattung fest.
Die Bestattungen erfolgen montags bis freitags in der Zeit vom 01.05. bis 30.09. von 09.00 bis 16.00 Uhr und vom 01.10. bis 30.04. von 09.00 bis 14.00 Uhr.
Außerhalb dieser Zeiten werden Bestattungen nur in außerordentlichen und dringenden Fällen durchgeführt und sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.
§ 6
Verleihung des Nutzungsrechts
(1) Mit der Überlassung einer Grabstände und der Zahlung der festgesetzten Gebühren wird dem Berechtigten das Recht verliehen, die Grabstände nach Maßgabe der Friedhofsordnung zu nutzen. (2) Über die Verleihung des Nutzungsrechts wird dem Berechtigten ein Grabschein ausgestellt. (3) Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung jeder Änderung seines Wohnsitzes anzuzeigen.
§ 7
Ausheben und Schließen eines Grabes
(1) Ein Grabarf nur von denjenigen ausgehoben und geschlossen werden, die mit dieser Aufgabe von der Friedhofsverwaltung beauftragt sind. (2) Beim Ausheben eines Grabes aufgefundene Reste einer früheren Bestattung werden auf dem Boden der Grabstände eingebracht. (3) Beim Ausheben eines Grabes kann der Aushubboden auf Nachgräbern unter weitestgehender Schonung der dortigen Anlagen und Bepflanzungen gelagert werden. Nach der Bestattung wird der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt.
§ 8
Tiefe des Grabes
(1) Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (2) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben des Grabes entfernen zu halten. Sofern auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (3) Die Beisetzungen für die Baumbestattungen)dürfen maximal 2 Urnen übereinander beigesetzt werden.
§ 9
Größe der Gräber
(1) Bei Anlage der Gräber für Erdbestattungen werden grundsätzlich folgende Mindestmaße eingehalten:
Länge: 2,40 m Breite: 1,20 m
(2) Urnen konnen in Wahlgrabern beigesetzt werden. Die GroBe des Grabes sollte sich den ortlichen Gegebenheiten anpassen. (3) Für die Baumbestattung beträgt der Durchmesser maximal 35 cm.
§ 10
Ruhezeit
(1) Die allgemeine Ruhezeit beträgt 25 Jahre. (2) Bei Urnengräbern/ Baumbestattungen beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.
§ 11
Grabbelegung
(1) Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit nur einmal belegt werden. (2) Für die Beisetzung von Ascheurnen in belegte Wahlgraber zur Erdbestattung gelten besondere Bestimmungen. (3) In den Baumbestattungen besteht die Möglichkeit von 2 Urnen übereinander.
§ 12
Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Abgesehen von einer gerichtlich angeordneten Ausgrabung bedürfen Ausbettungen unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen müssen schriftlich bei der Friedhofsverwaltung beantragt werden. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (3) Die Kosten der Aus- und Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Aus- oder Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (4) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
§ 13
Registerführung
(1) Für den Friedhof ist ein Grabregister über alle Gräber und Bestattungen sowie eine Übersicht über die Dauer der Ruhezeiten und Nutzungsrechte zu führen. (2) Die zeichnerischen Unterlagen (Belegungsplan) sind stets zuactualisieren.
Vierter Abschnitt
Grabstätten
§ 14
Arten der Grabstätten
Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Wahlgrabstätten zur Erdbestattung,
b) Wahlgrabstätten zur Urnenbeisetzung
c) Baumbestattungen
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen das Nutzungsrecht auf Wunsch einzeln (Einzelgräber) oder zu mehreren nebeneinander (Familiengräber) für eine Nutzungszeit von 25 Jahren vergeben wird. Das angefangene Jahr wird als Volles gerechnet. Die Lage der Wahlgrabstätte wird im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt. (2) Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr um bis zu 10 Jahre verlangert werden. Ausgenommen davon sind Grabanlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, künstlerischen oder historischen Bedeutung nicht wieder belegt werden können. In diesen Fällen ist eine weitere Verlängerung nicht möglich. Nach Ablauf der Nutzungszeit ist für solche Grabstätten durch Einzelfallentscheidung zu prufen, ob durch die Friedhofsverwaltung eine weitere Pflege der Anlagen durchgeführt wird. (3) Bei Wahlgrabstätten konnen bis zu vier nebeneinander liegende Grabplätze überlassen werden, die zur Bestattung von Familienangehörigen vorgesehen sind. (4) Grabstätten werden nur im Zusammenhang mit einer Beerdigung überlassen. (5) Wird bei späterer Beisetzung die Nutzungszeit durch die Ruhezeit (§ 10 Friedhofsordnung) übersritten, so ist vor der Beisetzung das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit für sümmtliche Grabbreiten (Mehrfachgrabstellen) zu verlangern. Das Nutzungsrecht wird nur um volle Jahre verlangert. (6) Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe des Nutzungsrechts an belegten Wahlgrabstätten ist erst nach Ablauf der Ruhezeit möglich. Die Rückgabe ist in der Regel nur für die gesamte Grabstände möglich. Gebühren werden nicht erstattet.
Baumbestattung
(1) Baumbestattungen sind Grabstätten, in denen nur Ascheurnen beigesetzt werden,dürfen. (2) Das Nutzungsrecht wird für 20 Jahre verliehen. Im Zusammenhang mit einer zweiten Beisetzung einer Urne wird die Nutzungszeit verlangert, so dass von der letzten Beisetzung wieder 20 Jahre entstehen. Es dürfen nur Naturstoffurnen verwendet werden. (3) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Nutzungszeit zurückgegeben werden. (4) Es dürfen nur Naturstoffurnen beigesetzt werden.
§ 15
Benutzung der Feierhalle
(1) Die Feierhalle dient zur Durchführung der Trauerfeiern. (2) Das Öffnen und Schließen der Särge ist in der Trauerhalle grundsätzlich verboten. (3) Der Sarg mit dem Verstorbenen darf nur unmittelbar vor der Beisetzung in die Feierhalle gebracht werden.
Fünfter Abschnitt
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 16
Zustimmungserfordernis
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen sich in das Gesamtbild des Friedhofs einfugen. Sie sind dauerhaft zu gründen und sollen aus wetterbeständigem Werkstoff sein. (2) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie der Fundamentierung zweifach beizufügen. (4) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung erreicht worden ist. (5) Stehende Grabmale für Sarggräber sollen allgemein nicht higher als 1,20 m sein.
Liegende Grabmale (Grabplatten oder sog. Kissensteine) dürfen folgende Maße nicht überschreiten (Höhe 0,40 m, Breite 0,50 m).
(6) Nicht zugelassen sind:
a) Grabmäler aus Betonwerkstoff, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,
b) Grabmäler aus Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan sowie aus Kork-, Tropf- oder Grottensteinen,
c) aufgetragener oder angesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Zement und Porzellan.
d) Inschriften und Sinnbilder, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen,
e) Lichtbilder. (8) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Grabmale und baulichen Anlagen nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung entsprechen. (9) Für die Baumbestattung sollen Natursteine, auch Findlinge, von max. 30 cm genutzt werden. Persönliche Daten auf dem Stein/Findling ist nicht Vorschrift.
§ 17
Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauerhaft in wurdigem und Verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Er ist für alle Schäden haftbar, die insbesondere durch Umfallen der Grabmale bzw. Abstürzen von Teilen derselben verursacht werden. (2) Die Prüfung der Standsicherheit der Grabmale wird durch eine Fachfirma aus Versicherungstechnischen und rechtlichen Gründen durchgeführt. (3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen gefährdet, sind die Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen entfernen zu lassen. Eine Aufbewahrungsfrist für diese Gegenstände besteht durch die Friedhofsverwaltung nicht.
§ 18
Entfernen von Grabmalen/Grabstätten
(1) Vor Ablauf der Nutzungsszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts oder nach Entziehung von Nutzungsrechten sind Grabmale, ihre Fundamente und sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschiet das nicht binnen 3 Monaten, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände abräumen zu halten. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen werden von der Friedhofsverwaltung nicht aufbewahrt. Sie gehen entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofs über. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat die entstandenen Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfern den zu halten. (4) Die Beräumung von Grabstätten sind bei der Friedhofsverwaltung schriftlich oder persönlich zu beantragen.
Sechster Abschnitt:
Gestaltung und Pflege der Grabstätten
§ 19
Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten sind so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Wurde des Friedhofs gewahrt werden. Dementsprechend sind Grabstätten herzurichten und dauernd instand zu halten. Dies gilt auch für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von der Grabstände zu entfern. (2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Grabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung zu bepflanzen bzw. gartnerisch herzurichten. (4) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (5) Das Einzäunen von Grabstätten mit Gittern, Draht- oder Holzzäunen ist nicht zulässig. (6) Für Schäden an Grabeinfassung, Grabstein, Grabplatten oder sonstigem Grabschmuck, die durch Arbeiten und andere Tätigkeiten auf dem Friedhof entstanden sind, übernimmt die Stadt Warin keinerlei Haftung.
§ 20
Vernachlässigung der Grabstätte
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird er durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen und einebnen lassen. Weiter kann sie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. Die Ruhezeit wird hiervon nicht berührt, die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte. (2) Ist der Verantwortliche besteht oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln und kommt er der Aufforderung zur Pflege nicht nach, ist ihm das Nutzungsrecht an der Grabstände zu entziehen Mit dem Entziehungsbescheid wird er aufgefordert, die Grabstände innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Beschedes zu beraumen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Beräumung der Grabstände auf Kosten des Verantwortlichen vornehmen halten. Die Ruhezeit wird hiervon nicht berührt. (3) Ein Anspruch auf Entscheidigung für entzogene Nutzungsrechte besteht nicht.
Siebenter Abschnitt:
Schlussbestimmungen
§ 21
Schließung
(1) Der Friedhof oder Friedhofsteile konnen aus wichtigem öffentlichem Grunde für weitere Bestattungen gespert werden oder einer anderen Verwendung zugeführrt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schliebung eines Teils des Friedhofes das Recht auf weitere Bestattungen in Grabstätten mit einem Nutzungsrecht erlischt, wird den Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls auf Antrag eine andere Grabstände kostenlos zur Verfugung gestellt.
§ 22
Alte Rechte
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung entstandenen Nutzungsrechte bleiben hiervon unberührt. (2) Die Veränderung des Nutzungsrechts ist nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung gegen Entrichtung der darauf vorgesehenen Gebühr möglich.
§ 23
Gebühren
Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Friedhofsgebührensatzung maßgebend.
§ 24
Ordnungswidrigkeit
(1) Gemäß § 5 Abs. 3 KV M-V handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich und fahrlösig zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidigkeit kann in den Fällen des Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00€ gehndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Amtsvorsteher.
§ 25
Rechtsbehelfsbelehrung
(1) Gegen Bescheide konnen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch kann schriftlich, elektronisch, schriftformersetzend oder zur Niederschrift beim Amtsvorsteher des Amtes Neukloster-Warin, Hauptstraße 27, 23992 Neukloster eingelegt werden. (2) Kann dem Widerspruch nicht abgeholfen werden, ergeht ein begründeter Widerspruchsbescheid. Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
§ 26
In-Kraft-Treten
(1) Die Satzung der Stadt Warin über die Erhebung von Gebühren auf dem Friedhof Groß Labenz, tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren auf dem Friedhof Groß Labenz vom 01.06.1991 außer Kraft.
Warin, den 05.01.2026
B. Griese Bürgermeister
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
3. Satzung
zur Änderung der Friedhofsordnung für den Friedhof in der Stadt Warin Vom 04.08.2025
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 270), zuletzt berichtigt am 18. Juni 2024 (GVOBl. M-V S. 351), des § 14 Abs. 5 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz – BestattG M-V) vom 3. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1164, ber. 1326) wird nach Beschluss der Stadtvertretung Warin am 17.07.2025 folgende 3. Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung für den Friedhof in Warin erlassen:
Artikel 1
In § 15 Abs. (3) wird hinzugefügt:
Auf einer Wahlgrabstätte dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.
Im § 17 wird neu hinzugefügt als Abs. (3):
Für Urnenbeisetzungen in der neu angelegten Urnengemeinschaftsanlage besteht die Möglichkeit, bei Tod eines Partners die unmittelbar danebenliegende Grabstelle für den Partner mit zu beantragen und zu erwerben. Es sind dann entsprechende Verlängerungskosten zu tragen. Sollte der Partner dort nicht beigesetzt werden, werden keine Kosten erstattet.
Die Absätze (3) und (4) werden Absätze (4) und (5).
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Warin, den 04.08.2025
Bürgermeister
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
2. Änderung der
Friedhofsordnung für den Friedhof in der Stadt Warin Vom 14.12.2018
Gemäß § 14 Abs. 5 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz – BestattG M-V) vom 3. Juli 1998 (GVOBl. M-V 1998 S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461) hat die Stadtvertretung Warin am 13.12.2017 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
§ 20 – Zustimmungserfordernis; Abs. (7) steht geschrieben:
Nicht zugelassen sind:
e) Lichtbilder
Wird geändert wie folgt:
e) Genehmigt werden Lichtbilder auf Grabsteinen bis zu einer Größe von 10x15 cm einschließlich Umrahmung (nur Foto ohne Symbole).
Artikel 2
Die 2. Änderung der Friedhofsordnung für den Friedhof in der Stadt Warin tritt am 01.01.2019 in Kraft.
Warin, den 14.12.2018
Ankermann Bürgermeister
Soweit beim Erlass dieser Ordnung gegen Verfahrens- und Formvorschriften Verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für Das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
1. Änderung der
Friedhofsordnung für den Friedhof in der Stadt Warin Vom 20.12.2017
Gemäß § 14 Abs. 5 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz – BestattG M-V) vom 3. Juli 1998 (GVOBl. M-V 1998 S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461) hat die Stadtvertretung Warin am 14.12.2017 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
§ 18 erhält folgenden Wortlaut:
(1) In zukünftig neu anzulegenden Gemeinschaftsanlagen für Urnen und Sarg-bestattungen werden bauliche Anlagen nur als Grabplatten genehmigt.
Im § 20 Abs. 6 wird der Klammersatz gestrichen:
„(gilt nur für die vorhandene Gemeinschaftsanlage)“.
Artikel 2
Die 1. Änderung der Friedhofsordnung für den Friedhof in der Stadt Warin tritt am 01.01.2018 in Kraft.
Warin, den 20.12.2017
Ankermann Bürgermeister
Soweit beim Erlass dieser Ordnung gegen Verfahrens- und Formvorschriften Verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für Das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Warin?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Warin mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!