Friedhofsgebühren Schönberg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Schönberg · Mecklenburg-Vorpommern · PLZ 23923

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 10.04.2018 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof in Selmsdorf vom 10.04.2018 Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und § 34 der Friedhofsordnung erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof in Selmsdorf. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Inhaltsübersicht

§ 1 Allgemeines

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen

§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren

§ 5 Gebührenhöhe

§ 6 Zusätzliche Leistungen

§ 7 Zurücknahme des Nutzungsrechts

§ 8 Inkrafttreten

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige nachstehend aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge derjenige verpflichtet:

  1. 1. der Inhaber des Grabnutzungsrechts ist,
  2. 2. der für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes verantwortlich ist,
  3. 3. der ein eigenes Recht an der Bestattung hat,
  4. 4. der zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
  5. 5. der zuletzt einen Antrag stellt auf die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder die Durchführung sonstiger Leistungen. (2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner (3) Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtung können, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt und erhoben werden. § 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind.

(2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. (3) Der Friedhofsträger kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.

§ 4 – Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 5 – Gebührenhöhe

  1. 1. Grabnutzungsgebühren Reihenqrabstätte -für Särge für 25 Jahre 440,00 EUR -für Urnen für 25 Jahre 352,00 EUR Wahlqrabstätten -für Särge je Grabbreite für 25 Jahre 528,00 EUR -für Urnen je Grabbreite für 25 Jahre 422,00 EUR -Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte für Särge je Grabbreite und Jahr 21,00 EUR -Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte für Urnen je Grabbreite und Jahr 16,80 EUR Urnengemeinschaftsanlaqe incl. FUG und Pflege für 25 Jahre -in der Anlage mit Stele 2070,00 EUR -mit Bodendeckern 2128 00 EUR Rasenqrabstätten Rasengrabstätte für 25 Jahre 2233,00 EUR -Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Rasengrabstätte je Grabbreite und Jahr 76,20 EUR Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden für die gesamte Dauer im Voraus erhoben.
  2. 2. Friedhofsunterhaltungsgebühr Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird je Grabbreite und Jahr berechnet und beträgt 25,00 EUR Die Gebühr wird für jährlich im Voraus erhoben.
  1. 3. Verwaltungsgebühren Bestattungsgebühr je Bestattung Sarg Bestattungsgebühr je Bestattung Kindersarg Bestattungsgebühr je Bestattung Urne 534,00 EUR 390,00 EUR 246,00 EUR Ausfertigung oder Umschreibung einer Graburkunde Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes pro Jahr 10,00 EUR 108,00 EUR 32,00 EUR
  2. 4. Gebühren für Ausgrabungen Gebühr zur Ausgrabung einer Urne/ Sargs richten sich nach Aufwand §6 § 6 Zusätzliche Leistungen Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 5 nicht vorgesehen ist, setzt der Friedhofsträger das zu entrichtende Entgelt fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest. Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit, aber nach Ablauf der Ruhezeit, genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Grabnutzungsgebühren für die nicht ausgenutzte Zeit. (1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisher gültige Friedhofsgebührenordnung vom 26.01.2010 sowie deren Änderungen außer Kraft. Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Selmsdorf am 10.04.2018 Der Beschluss über die Ordnung wurde^vom Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg genehmigt am . . ^ Q i . ^ § 7 Zurücknahme des Nutzungsrechts § 8 In-Kraft-Treten Ü#";\ (Siegel) (Christiane Woest) Vorsitzendes Mitglied des Kirchengemeinderates (Robin Scheibner) weiteres Mitglied des Kirchengemeinderates

Bekanntmachungsanordnung Die Veröffentlichung der am 10.04.2018 beschlossenen Friedhofsgebührenordnung erfolgt im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Schönberger Land Uns Amtsblatt am 23.07.2018. Es ist darauf hinzuweisen, dass - dieses, den vollen Wortlaut der Friedhofsgebührenordnung enthaltende, amtliche Verkündungsblatt bezogen werden kann über die nachfolgend genannte Anschrift: Amt Schönberger Land Am Markt 15 23923 Schönberg - das Amtsblatt vom 23.07.2018 nach Voranmeldung in der Pfarre in Selmsdorf eingesehen werden kann. Am Friedhofseingang und in den Schaukästen der Kirchengemeinde wird die Friedhofsgebührenordnung auszugsweise veröffentlicht und auf die Veröffentlichung des vollen Wortlautes der Friedhofsgebührenordnung im Amtsblatt vom 23.07.2018 und auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in der Pfarre hingewiesen. Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Selmsdorf am 10.04.2018 Hl ^Siegel) (Christiane Woest) Vorsitzendes Mitglied des Kirchengemeinderates (Robin Scheibner) weiteres Mitglied des Kirchengemeinderates Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 20. Juli 2018 bekannt gemacht.

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

POSTAKTUELL – An sämtliche Haushalte AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT der Gemeinden Grieben, Lüdersdorf, Menzendorf, Roduchelstorf, Selmsdorf, Siemz-Niendorf, der Stadt Dassow sowie der Stadt Schönberg im Amt Schönberger Land UNS AMTSBLATT Jahrgang 29 30. Januar 2026 Ausgabe 1/26

AUSBILDUNG IM AMT SCHÖNBERGER LAND

AZUBI gesucht!!! Verwaltungsfachangestellte/r (m/w/d)

Start: 01.09.2026

nähere Informationen unter: www.schoenberger-land.de oder in dieser Ausgabe Nächste Ausgabe: 27.02.2026 nähere Informationen unter: nähere Informationen unter: www.schoenberger-land. de www.schoenberger-land. de oder in dieser Ausgabeoder in dieser Ausgabe

2 30. Januar 2026 • Woche 5

Amt Schönberger Land Wichtige Informationen der Verwaltung Verwaltung: Amt Schönberger Land Anschrift: Am Markt 15, 23923 Schönberg Telefon: 038828 330-0 E-Mail: [email protected] Web: www.schoenberger-land.de Online-Dienste: https://www.schoenberger-land.de/online Mängelmelder: https://schoenberger-land.de/mängelmelder Bewerbungen: [email protected] Servicezeiten der Verwaltung Montag bis Donnerstagvon 09:00 bis 12:00 Uhr Dienstagvon 14:00 bis 18:00 Uhr und Donnerstagvon 14.00 bis 16.00 Uhr. Hierfür steht Ihnen die Online-Terminvergabe zur Verfügung oder Sie erreichen uns telefonisch bzw. per E-Mail. Persönlicher Besuch im Einwohnermeldeamt und Ordnungsamt nur mit Terminvereinbarung- Einwohnermeldeamt donnerstags ohne Termine! Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung von Anliegen ausschließlich während der geltenden Servicezeiten erfolgt. Ein Anspruch auf eine Bearbeitung am selben Tag besteht nicht. Bei erhöhtem Besucheraufkommen kann es zu längeren Wartezeiten oder einer Begrenzung der Annahme kommen. Wir bitten um Ihr Verständnis. Rufnummernverzeichnis FB I: e-Mail-Adresse: Amtsblatt 330-1102 / 1108 [email protected] Bürgerinformation 330 - 0 [email protected] Standesamt 330 - 1110 / 1111 [email protected] Rufnummernverzeichnis FB II: Amtskasse 330 - 1201 / 1211 / 1116 [email protected] Anliegerbescheinigungen 330 - 1214 [email protected] Finanzverwaltung 330 - 1200 / 1206 / 1208 / 1210 / 1213 [email protected] Steuerabteilung 330 - 1204 / 1205 / 1209 [email protected] Vollstreckung 330 - 1202 / 1203 [email protected] Rufnummernverzeichnis FB III: Ordnungsamt 330 - 1300 / 1310 [email protected] Brandschutz 330 - 1311 Termine Einwohnermeldeamt 330 - 3000 Einwohnermeldeamt 330 - 1303 / 1304 / 1307 [email protected] Gewerbe 330 - 1309 [email protected] Straßenverkehr / Winterdienst 330 - 1301 Verkehrsangelegenheiten @schoenberger-land.deruhender Verkehr / Fischerei 330 - 1305 [email protected] Wohngeld 330 - 1308 / 1305 [email protected] Wahlen 330 - 5100 [email protected] Rufnummernverzeichnis FB IV: Bauanträge 330 - 1401 Bauleitplanung 330 - 1410 / 1415 [email protected] Vermietung kommunaler Liegenschaften 330 - 1407 / 1409 [email protected] Sprechstunde Schiedsstelle Beratungstermine können telefonisch oder per E-Mail vereinbart werden. Telefon: 0163-50 70 542 / E-Mail: [email protected] Servicezeiten des Standesamtes nach vorheriger Terminvereinbarung: Montag, Dienstag, Donnerstag von 09.00 bis 12:00 Uhr, zusätzlich Dienstag von 14:00 bis 18:00 Uhr und Donnerstag von 14.00 bis 16.00 Uhr. Die nächste Ausgabe Uns Amtsblatterscheint am 27. Februar 2026. Annahmeschluss für redaktionelle Beiträgeist der 16. Februar 2026. IMPRESSUM Mitteilungsblatt mit öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinden und Städte des Amtes Schönberger Land. Herausgeber, Druck und Verlag: LINUS WITTICH Medien KG Röbeler Straße 9, 17209 Sietow, Telefon 039931/57 90, Fax 039931/5 79-30 E-Mail: [email protected] Verantwortlich für den amtlichen Teil: Amt Schönberger Land Verantwortlich für den nichtamtlichen Teil: Mike Groß (V. i. S. d. P.) unter Anschrift des Verlages. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Jan Gohlke unter Anschrift des Verlages. Der Anzeigenteil befindet sich auf den Seiten 33 bis 36. Anzeigen: [email protected] Auflage: 9.779 Exemplare Erscheinung: monatlich, jeweils zum letzten Freitag eines Monats Namentlich gekennzeichnete Artikel geben die Meinung des Verfassers wieder, der auch verantwortlich ist. Für Text-, Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere zz. gültige Anzeigenpreisliste. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus in 4c-Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten, genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine genaue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung. Die Vervielfältigungs- und Nutzungsrechte der hier veröffentlichten Fotos, Bilder, Grafiken, Texte und auch Gestaltung liegen beim Verlag. Vervielfältigung nur mit schriftlicher Genehmigung des Urhebers. Das Mitteilungsblatt wird an alle erreichbaren Haushalte des Amtsbereiches verteilt. Darüber hinaus kann es einzeln oder im Abonnement bei der LINUS WITTICH Medien KG bezogen werden. UNS AMTSBLATT Gemäß § 7 Abs. 4 des Landespressegesetzes für Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Juni 1993 wird darauf hingewiesen, dass Gesellschafter des Verlages und der Druckerei letztlich sind: Katharina Wittich, Georgia Wittich-Menne und Andrea Wittich-Bonk.

Amt Schönberger Land

30. Januar 2026 • Woche 5 3 Alte Rechte

§ 33 – Pastorengrabstätten

§ 34 – Gebühren

§ 35 – Schließung und Entwidmung

§ 36 – Rechtsbehelfe

§ 37 – Inkrafttreten

§ 38 – Friedhofssatzung für den Friedhof in Schönberg

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofs

(1) Der Friedhof in Schönberg steht im Eigentum der Evangelisch-Lutherischen Kirche zu Schönberg. Träger ist die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Schönberg. (2) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt und dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben im Bereich der kommunalen Gemeinde ozw. im Bereich der Kirchengemeinde ihren Wohnsitz hatten oder vor ihrem Tode auf dem Friedhof ein Grabnutzungsrecht erworben haben. (3) Der Friedhofsträger kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.

§ 2 – Verwaltung

(1) Leitung und Aufsicht liegen beim Kirchengemeinderat. Dieser bildet zur Verwaltung des Friedhofs einen Friedhofsausschuss oder setzt hierfür eine Friedhofsverwaltung ein. (2) Die örtliche Verwaltung des Friedhofs erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Kirchenkreisverwaltung oder ein Berechner / eine Berechnerin nehmen die finanzielle Verwaltung gemäß den Vorschriften der Kirchengemeindeordnung wahr. (3) Für die Ausübung der Aufsicht kann sich der Kirchengemeinderat eines Friedhofsverwalters/ einer Friedhofsmitarbeiterin bedienen. Diese Person führt das Amt nach einer vom Anstellungsträger zu erlassenden Dienstanweisung. Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften

§ 3 – Ordnung auf dem Friedhof

(1) Das Betreten des Friedhofs ist nur während der Tageslichtzeit gestattet. (2) Die Besucher haben sich ruhig und dem Ernst sowie der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter 7 Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen betreten. (3) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Bereiche des Friedhofs vorübergehend untersagen. (4) Nicht gestattet ist insbesondere: a) Grabstätten und die Friedhofsanlagen und Einrichtungen außerhalb der Wege unberechtigt zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen, b) Abraum und Kehricht außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen, c) Gegenstände von den Gräbern und Anlagen wegzunehmen, d) in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, e) an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen, f) das Rauchen auf dem Friedhof, g) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Genehmigung erteilt ist, h) das Feilbieten von Waren aller Art sowie das Anbieten gewerblicher Dienste, i) das Führen von Hunden ohne Leine, j) das Verteilen von Druckschriften mit Ausnahme der Druckschriften, die im Rahmen von Bestattungsfeiern üblich sind, k) das Telefonieren mit Mobiltelefonen während einer Begräbnisfeier oder bei Totengedenkfeiern. Evangelische Kirchengemeinde Friedhofssatzung vom 25.11.2025 Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende Friedhofssatzung für die Friedhöfe der örtlichen Kirchen zu Schönberg der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Schönberg. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Inhaltsübersicht Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofs

§ 1 – Verwaltung

§ 2 – Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften

Ordnung auf dem Friedhof

§ 3 – Trauerfeiern, Totengedenkfeiern

§ 4 – Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

§ 5 – Durchführung der Ordnung und Befolgung der Anordnungen

§ 6 – Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften

Anmeldung der Bestattung

§ 7 – Verleihung des Nutzungsrechts

§ 8 – Grabstätte

§ 9 – Ausheben, Tiefe und Schließen eines Grabes

§ 10 – Särge und Urnen

§ 11 – Ruhezeit

§ 12 – Grabbelegung

§ 13 – Umbettung

§ 14 – Grab- und Bestattungsregister

§ 15 – Vierter Abschnitt: Grabstätten

Arten der Grabstätten Wahlgrabstätten

§ 17 – Urnengrabstätten

§ 18 – Urnengemeinschaftsanlagen

§ 19 – Rasengrabstätten

§ 20 – Fünfter Abschnitt: Friedhofskapelle

Nutzung der Friedhofskapelle

§ 21 – Ausschmückung der Friedhofskapelle

§ 22 – Sechster Abschnitt: Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

Mindeststärke der Grabmale

§ 23 – Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige

bauliche Anlagen

§ 24 – Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen

Anlagen

§ 25 – Fundamentierung von Grabmalen und sonstigen

baulichen Anlagen

§ 26 – Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

§ 27 – Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

und Grabmale bedeutender Persönlichkeiten

§ 28 – Entfernung von Grabmalen

§ 29 – Siebter Abschnitt: Gestaltung und Pflege der Grabstätten

Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten

§ 30 – Nicht ordnungsgemäße Gestaltung und Vernachlässigung der Grabstätten

§ 31 – Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen

Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften

§ 32

4 30. Januar 2026 • Woche 5

Amt Schönberger Land (8) Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. Die Gewerbetreibenden haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und diese bei Erteilung der Gewerbegenehmigung schriftlich anzuerkennen. Exemplare sind gegen Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erhältlich. (9) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (10) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr gegeben sind, kann die örtliche Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde bei der Kirchenkreisverwaltung Außenstelle Güstrow, Sankt-Jürgens-Weg 23, 18273 Güstrow oder beim Friedhofsträger eingelegt werden. (11) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 2 Satz 1 und die Absätze 3 bis 10 gelten entsprechend.

§ 6 – Durchführung der Ordnung und Befolgung der Anordnungen

(1) Jede und jeder hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten. (3) Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden. Eine Strafanzeige kann erstattet werden. Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anmeldung der Bestattung

(1) Jede Bestattung ist so bald wie möglich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Bei der Anmeldung ist die Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch oder eine Genehmigung der für den Bestattungsort zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde vorzulegen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung bzw. der Pastor/die Pastorin setzen Ort, Tag und Stunde der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen in der Regel montags bis freitags.

§ 8 – Verleihung des Nutzungsrechts

(1)Mit der Überlassung einer Grabstätte und der Zahlung der festgesetzten Gebühren wird dem/der Berechtigten das Recht verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe der Friedhofssatzung zu nutzen. (2) Über die Verleihung des Nutzungsrechts soll dem/der Berechtigten eine Urkunde ausgestellt werden. (3) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Friedhofssatzung zu gewähren. Auf Verlangen ist die Friedhofssatzung auszuhändigen. (4) Das Nutzungsrecht wird nicht an Dritte übertragen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. (5) Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die erwerbende Person für den Fall ihres Todes seinen/ihre Nachfolger/ in im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zum Ableben des/ der Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

§ 4 – Trauerfeiern, Totengedenkfeiern

(1) Bei evangelisch-lutherischen kirchlichen Trauerfeiern sind Ansprachen im Gottesdienst und am Grab, die nicht Bestandteil der kirchlichen Handlung sind, erst nach Beendigung der kirchlichen Feier zulässig. Dies gilt ebenfalls für die Mitwirkung von nichtkirchlichen Musikvereinigungen. (2) Die Beisetzung Andersgläubiger oder Konfessionsloser ist unter den für sie üblichen Formen gestattet. (3) Eine für regelmäßige Gottesdienste geweihte Kirche darf nur auf der Grundlage der Konzeption der Landeskirche für weltliche Trauerfeiern zur Verfügung gestellt werden. (4) Trauerfeiern, die ohne Mitwirkung eines Pastors oder einer Pastorin auf dem Friedhof abgehalten werden, müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. Sie dürfen keine Ausführungen enthalten, die als Angriff auf die Kirche, ihre Lehre, ihre Gebräuche oder ihre Diener empfunden werden können. Bei zu erwartenden Zuwiderhandlungen darf die Trauerfeier nur gewährt werden, wenn der Antragsteller versichert, nicht gegen die Regelung des Absatzes 4 zu verstoßen. (5) Totengedenkfeiern und nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der diesbezügliche Antrag ist spätestens drei Tage vorher schriftlich an die Friedhofsverwaltung zu stellen. Die Religionsgemeinschaften bedürfen für die Osterfeier am Kreuz und für die Totengedenkfeier zu Allerheiligen und am Ewigkeitssonntag keiner Zustimmung. Ebenso kann der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge am Volkstrauertag ohne Zustimmung nach vorheriger Information der Friedhofs-verwaltung Kranzniederlegungen mit einer Feier vornehmen.

§ 5 – Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

(1) Bestatter, Bildhauer. Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die ihrem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt. (2) Auf ihren Antrag werden nur solche Gewerbetreibenden zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Antragstellende des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragstellende des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das nach der Handwerksordnung zu erstellende Verzeichnis und Antragstellende der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragstellende einen für die Ausführung der Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigung durch die Friedhofsverwaltung. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten ist auf Verlangen durch schriftliches Einverständnis des Auftraggebers nachzuweisen. (5) Die Zulassung kann befristet werden. (6) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur an Werktagen zwischen 7.00 und 18.00 Uhr, außer am Buß- und Bettag, ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof grundsätzlich untersagt. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Bestattungen oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

Amt Schönberger Land

30. Januar 2026 • Woche 5 5 beauftragt sind. (3) Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (4) Die bei dem Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Bestattung werden auf dem Boden der Grabstätte eingegraben. (5) Nach der Beerdigung ist das Grab wieder zu schließen.

§ 11 – Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Entsprechende technische Voraussetzungen sind von der auftraggebenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Friedhofsträger zu schaffen. Für die verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend. (2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (3) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Größere Särge sind dem Friedhofsträger rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen. (4) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend. (5) Für die Bestattung in Mausoleen oder gemauerten Grüften sind nur Steinsärge, Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.

§ 12 – Ruhezeit

(1) Die allgemeine Ruhezeit für Särge beträgt 30 Jahre, für Urnen 20 Jahre. (2) Die Gräber Gefallener und verstorbener Kriegsgefangener sowie unter Kriegseinwirkung verstorbener ausländischer Zivilpersonen haben entsprechend des Genfer Abkommens zum Schutz von Kriegsopfern vom 12. August 1949 dauerndes Ruherecht.

§ 13 – Grabbelegung

(1) Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit nur einmal mit einem Sarg belegt werden. (2) Für die Beisetzung von Aschenurnen in belegte Wahlgräber zur Erdbestattung gelten besondere Bestimmungen.

§ 14 – Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf der Träger des Friedhofs vor Ablauf der Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung des Gesundheitsamtes. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig. b) auf den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16.02.2001, zuletzt geändert am 11.06.2024 c) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern. g) auf die leiblichen Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter Buchstaben a bis h fallenden Erben. Sind keine Angehörigen der Gruppe nach den Buchstaben a bis h vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechts auf eine andere Person ist mit Zustimmung des Friedhofsträgers möglich. (6) Das Nutzungsrecht wird unverzüglich nach Erwerb auf den/ die Rechtsnachfolger/in umgeschrieben. Ihm/lhr obliegt die Gestaltung und Pflege der Grabstätte. (7) Kann unter mehreren Erben eine Einigung über den Berechtigten nicht erzielt werden, so ist - falls ein Rechtsstreit zwischen den Erben nicht in Betracht kommt - der Friedhofsträger berechtigt, diesen endgültig zu bestimmen. (8) Hinterlässt der/die Nutzungsberechtigte keine Erben, fällt die Grabstätte an den Eigentümer zurück. (9) Angehörigen der Verstorbenen darf bei einem Wechsel des/ der Berechtigten der Zutritt zu der Grabstätte und die Pflege derselben nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung der Grabstätte darf dadurch nicht geändert oder gestört werden. (10) Soll die Beerdiguhg in einer Wahlgrabstätte erfolgen, für welche, das Nutzungsrecht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erworben wurde, ist der Nachweis der Nutzungsberechtigung zu erbringen. (11) Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Umgebung der Grabstätten unverändert bleibt oder in einer bestimmten Art und Weise gestaltet wird. (12) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts kann zwischen Grabstätten in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabstätten in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gewählt werden. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit hinzuweisen und sich die Entscheidung schriftlich bestätigen zu lassen.

§ 9 – Grabstätte

(1) Ein Grab dient der Aufnahme eines / einer Verstorbenen oder der Aufnahme der Asche eines einer Verstorbenen. (2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein. (3) Bei Anlage der Gräber für Erdbestattungen werden grundsätzlich folgende Mindestmaße eingehalten: a) Gräber für Kinder bis zu 5 Jahren: Länge 1,20 m, Breite 0,60 mb) Gräber für Personen über 5 Jahren: Länge 2,10 m, Breite 0,90 mc) Urnengrabstätten: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m.

§ 10 – Ausheben, Tiefe und Schließen eines Grabes

(1) Der oder die Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben des Grabes entfernen zu lassen. Sofern vor und beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (2) Ein Grab darf nur von denjenigen ausgehoben und geschlossen werden, die mit dieser Aufgabe von der Friedhofsverwaltung

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Amt Schönberger Land (2) In der Urnengemeinschaftsanlage kann auf einer Grabstelle nur eine Urne beigesetzt werden. (3) Die Urnenanlagen sind in ein Raster eingeteilt und sehen pro Raster die Beisetzung einer Urne vor. Die exakte Lage der Urnen wird in der Friedhofsverwaltung dokumentiert. In den Gebühren sind Grabplatz, Friedhofsunterhaltungsgebühren und Pflege für die Dauer der Ruhezeit enthalten. Die Namensnennung ist in allen Fällen nicht in der Gebühr enthalten und erfolgt zu Lasten der Auftraggeber der Beisetzung. Eine anonyme Beisetzung ist unzulässig. Eine Umbettung aus den Gemeinschaftsanlagen ist ausgeschlossen. (4) Eine Bepflanzung durch den/die Nutzungsberechtigten ist nicht erlaubt. Der Friedhofträger verpflichtet sich für die Dauer der Ruhefrist die Urnengemeinschaftsanlage zu pflegen und in Stand zu halten. (5) Es wird unterschieden ina. Urnengemeinschaftsanlage mit zentraler Namensnennung an Stele/Platte/Stein (Vorname, Nachname, Geburtsjahr, Sterbejahr) b. Urnengemeinschaftsanlage unter einem Baum mit Namensnennung an Stele/Stein (Vorname, Nachname, Geburtsjahr, Sterbejahr) c. Urnengemeinschaftsanlage mit Namensplatte und Bodendecker (Maße: 30 x 30 x 2 cm, multicolor rot, Angaben auf der Platte: Vorname - Nachname - Geburtsjahr - Sterbejahr) (6) Die Urnengemeinschaftsanlagen mit zentraler Namensnennung und die Urnengemeinschaftsanlagen unter dem Baum werden der Reihe nach belegt. Eine Verlängerung der Nutzungsdauer ist ausgeschlossen. Die Namensnennung erfolgt in der vorgesehenen Form, zu Lasten der Auftraggeber der Beisetzung. Zum Ablegen von Blumen und Grabschmuck ist ein zentraler Platz in der Anlage ausgewiesen. Der Friedhofsträger ist berechtigt unsachgemäß abgelegten Grabschmuck zu entfernen und ersatzlos zu entsorgen. Nach Ablauf der Ruhezeit beräumt der Friedhofsträger die Grabanlage und entfernt die Namensnennung. In der Urnengemeinschaftsanlage mit Namensplatte in der Anlage mit Bodendeckern, können mehrere Stellen nebeneinander erworben werden. Im Fall einer Beisetzung müssen die Grabstätten bis zum Ablauf der letzten Ruhezeit nacherworben werden. Des Weiteren gelten die Regelungen der §§17 und 19 1-4 entsprechend. Nach Ablauf der Nutzungsdauer wird die Grabplatte durch den Friedhofsträger beräumt. Die Namensplatten werden durch die Friedhofsverwaltung entsorgt.

§ 20 – Rasengrabstätten

(1) Der Erwerb einer Rasenreihengrabstätte oder Rasenwahlgrabstätte zu der It. Gebührensatzung festgesetzten Gebühr beinhaltet den Grabplatz, das Mähen des Rasens und die Friedhofsunterhaltungsgebühren. Der Friedhofsträger verpflichtet sich für die Dauer der Nutzungszeit den Rasen der Rasenreihen- und Rasenwahlgrabstätten zu mähen und dauernd instand zu halten. (2) Die Nutzungsdauer für ein Rasenreihengrab beträgt 30 Jahre. Es dient der Beisetzung eines Sargs oder einer Urne und kann nicht verlängert werden. Es kann nur eine Grabstätte erworben werden, die Belegung erfolgt der Reihe nach. (3) Je Grabbreite dürfen in ein leeres Rasenwahlgrab 1 Sarg oder 2 Urne beigesetzt werden. Die Nutzungsdauer beträgt 30 Jahre. Es gelten weiterhin die Regelungen des §17 Abs. 4. (4) Die Ersteinrichtung der Rasengrabstätten (Beseitigung des Hügels) und Raseneinsaat erfoigt in der Regel spätestens bis zum neunten Monat nach der Beisetzung durch den Friedhofsträger. Nach der Erstanlage der Grabstätte sind keine weiteren Bepflanzungen auf der Grabstätte zulässig. Es kann eine Steckvase in handelsüblicher Form für Schnittblumen aufgestellt werden. Sollten es mehr als eine sein, ist die Friedhofsverwaltung zur kostenlosen Entsorgung jeder weiteren Vase, Pflanze oder Blumentopfes berechtigt. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, während (3) Derjenige/diejenige, der/die das Nutzungsrecht an der Grabstätte hat, kann eine Umbettung beim Friedhofsträger schriftlich unter Beifügung der Zustimmung des Gesundheitsamtes beantragen. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der/die Antragsteller/in zu tragen. Dies gilt nicht, wenn die Umbettung auf Veranlassung des Friedhofsträgers erfolgt. (5) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

§ 15 – Grab- und Bestattungsregister

(1) Für jeden Friedhof sind ein Grabregister und ein chronologisches Bestattungsregister über alle Gräber und Bestattungen sowie eine Übersicht über die Dauer der Ruhefristen und Nutzungsrechte zu führen. (2) Die zeichnerischen Unterlagen (Belegungsplan) sind stets zu aktualisieren. Vierter Abschnitt: Grabstätten

§ 16 – Arten der Grabstätten

Die Grabstätten werden unterschieden in - Wahlgrabstätten zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften, - Urnengrabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften, - Rasengrabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.

§ 17 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen das Nutzungsrecht auf Wunsch einzeln (Einzelgräber) oder zu mehreren nebeneinander (Familiengräber) für eine Nutzungszeit von 30 Jahren für Erdbestattungen oder 20 Jahre für Urnenbestattungen vergeben wird. Die Lage der Wahlgrabstätte wird mit dem Erwerber des Nutzungsrechts abgestimmt. (2) Der/die Nutzungsberechtigte erwirbt das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen in dieser Wahlgrabstätte zu entscheiden. (3) Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr verlängert werden. (4) Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit gemäß §12 überschritten, so ist vor der Beisetzung das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit für sämtliche Grabbreiten zu verlängern. Das Nutzungsrecht wird nur um volle Jahre verlängert.

§ 18 – Urnengrabstätten

(1) In Urnenwahlgrabstätten in besonderen Urnenfeldern (§ 9 Abs. 3c) können je Grabbreite 2 Urnen beigesetzt werden. In leere Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können 2 Urnen beigesetzt werden. (2) In bereits belegte Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können je 2 Grabbreite 2 Urnen zusätzlich beigesetzt werden. Die Bestimmungen des § 17 Absatz 4 gelten entsprechend. (3) Ist die Wahlgrabstätte zuerst mit einer Urne belegt, kann kein Sarg mehr auf dieser Grabstätte beigesetzt werden. (4) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, finden die Vorschriften über Wahlgrabstätten entsprechende Anwendung.

§ 19 – Urnengemeinschaftsanlagen

(1) Der Beisetzung von Urnen dienen auch die Urnengemeinschaftsanlagen.

Amt Schönberger Land

30. Januar 2026 • Woche 5 7 Glaubensgrundsätzen vereinbar sein. (2) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller/die Antragstellerin hat sein /ihr Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung zweifach beizufügen. Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung sind Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 zweifach vorzulegen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden, (4) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des/der Nutzungsberechtigten auf dessen/deren Kosten entfernen zu lassen.

§ 25 – Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

Bei der Anlieferung von Grabmalen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung muss die Möglichkeit haben, die Grabmale vor ihrer Aufstellung auf dem Friedhof zu überprüfen.

§ 26 – Fundamentierung von Grabmalen und

sonstigen baulichen Anlagen (1) Die Grabmale sind nach den in den Versetzrichtlinien des Bundesinnungsverbandes in der jeweils gültigen Fassung festgelegten, allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (2) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt ist.

§ 27 – Standsicherheit von Grabmalen und

sonstigen baulichen Anlagen (1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen gefährdet, sind die Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des/der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des/der Verantwortlichen in Stand zu-setzten oder zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 28 – Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

und Grabmale bedeutender Persönlichkeiten (1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen sowie Grabmale und bauliche Anlagen bedeutender Persönlichkeiten oder solche, die als besondere Eigenart des der Rasenpflege der Grabstätte die Vase zeitweise zu entfernen. (5) Es kann zwischen Rasengrabstätten mit liegendem oder mit stehendem Stein gewählt werden. Die Wahl der Anlage legt die Form des Grabmals fest. Die Form, Farbe und Steingröße wird durch die Wahl der Grabanlage bestimmt, in der die Bestattung stattfindet. Der/die Nutzungsberechtigte wird über die Gestaltungsoptionen bei der Grabvergabe informiert. (6) Der Name des oder der Verstorbenen und das Geburts- und Sterbejahr müssen in einfacher Schrift lesbar sein. Für den Erwerb des Grabmals in der geforderten Form ist der oder die Nutzungsberechtigte zuständig. (7) Vor Einbringung des Grabsteins hat der Steinmetz einen schriftlichen Antrag mit der Skizze und den Maßen der Friedhofsverwaltung in geeigneter Weise zur Genehmigung vorzulegen. Vor Aufstellung des Grabmals ist ein Pfand für eine spätere Beräumung des Grabmals zu hinterlegen. Die Höhe des Pfands richtet sich nach Größe des Grabmals und ist in einem Kirchengemeinderatsbeschluss festgelegt. Nach Ablauf des Nutzungszeitraums und nach Beräumung des Grabmals durch den Nutzungsberechtigten oder dessen Angehörigen, zahlt der Friedhofsträger das Pfandgeld aus. Hierfür ist ein Antrag an die Friedhofsverwaltung zu stellen. Es erfolgt keine Verzinsung des hinterlegten Pfandgeldes. (8) Für Rasenwahlgrabstätten gelten ebenso die Bestimmungen des § 17. Fünfter Abschnitt: Friedhofskapelle und Kirchen

§ 21 – Nutzung der Friedhofskapelle

(1) Die Friedhofskapelle/Kirche ist für die kirchliche Feier bei der Beerdigung von Kirchenmitgliedern bestimmt. (2) Die Benutzung der Friedhofskapelle durch andere bedarf der Genehmigung des Friedhofsträgers. (3) Bei Bestattungen ohne Mitwirkung der Kirche darf die Ausstattung der Friedhofskapelle/Kirche nicht verändert werden. Insbesondere dürfen das Kruzifix und andere christliche Symbole nicht verändert, verdeckt oder entfernt werden. (4) Das Öffnen und Schließen der Friedhofskapelle/Kirche sowie der Särge darf nur von Beauftragten der Friedhofsverwaltung vorgenommen werden. Das Öffnen der Särge erfolgt auf Wunsch der Angehörigen, sofern in gesundheitlicher Hinsicht oder aus sonstigen Gründen keine Bedenken dagegen vorliegen. (5) Särge der an anzeigenpflichtigen und ansteckenden Krankheiten Verstorbenen dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Amtsarztes/der zuständigen Amtsärztin geöffnet werden. Über die Öffnung von Särgen, die über eine größere Entfernung oder über einen längeren Zeitraum transportiert wurden, entscheidet ebenfalls der Amtsarzt / die Amtsärztin.

§ 22 – Ausschmückung der Friedhofskapelle

Vorschriften über die Art der Ausschmückung der Friedhofskapelle und Kirche kann sich der Friedhofsträger vorbehalten. Sechster Abschnitt: Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 23 – Mindeststärke der Grabmale

In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beträgt die Mindeststärke der Grabmale: - ab 0,40 m bis 0,70 m Höhe 0,12 m, - ab 0,70 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, - ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m - über 1,50 m Höhe 0,18 m. Voraussetzung ist jeweils eine ordnungsgemäße und standsichere Verdübelung.

§ 24 – Zustimmungserfordernis für Grabmale

und sonstige bauliche Anlagen (1) Grabmale sollen sich in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen und in ihrer Gestaltung und Aussage mit christlichen

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Amt Schönberger Landnommen von diesem Kunststoffverbot sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. LED-Grablichter dürfen nicht auf dem Friedhof entsorgt werden. (10) Abdeckungen der Grabstätten über 50% mit Stein oder steinähnlichen Materialien bzw. mit Tannengrün oder ähnlichen Material sind unzulässig. (11) Kann eine Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist durch den/die Nutzungsberechtigte/n nicht mehr selbständig gepflegt werden, kann frühestens nach Ablauf von 20 Jahren, unter Angabe der Gründe, ein schriftlicher Antrag auf Umgestaltung in ein Wahlgrab in Rasenlage gestellt werden. Der Friedhofsträger entscheidet über den Antrag. Bei Zustimmung erhebt der Friedhofsträger eine Pflegegebühr für die ersatzweise Pflege durch Mähen. Zusätzlich ist der Friedhofsträger berechtigt eine Pfandleistung in Höhe der It. Beschlussvorlage festgesetzten Betrags für das Grabmal zu erheben. Das Grabmal bleibt bis zum Ende der Ruhefrist stehen und wird erst dann durch den/die Nutzungsberechtigte/n bzw. ihre/seine Nachkommen beräumt und entsorgt. Gegebenenfalls wird der Friedhofsträger die Berau-mung des Grabsteins nach Beendigung der Ruhezeit von dem festgesetzten Pfandbetrag durchführen. Alle anderen Pflichten des/der Nutzungsberechtigten bleiben bis zum Ablauf der Ruhefrist bestehen.

§ 31 – Nicht ordnungsgemäße Gestaltung und Vernachlässigung

der Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der/die Verantwortliche (§ 30 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhaib einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Gestaltung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der/die unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Die Friedhofsverwaltung kann auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten die nicht ordnungsgemäße Gestaltung beseitigen lassen bzw. bei Vernachlässigung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. Weiter kann sie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen lassen. Die Ruhezeit wird hiervon nicht berührt. (2) Ist der/die Verantwortliche bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, ist ihm/ihr ein Entziehungsbescheid zuzustellen. Darin wird er/sie aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Bleibt die Aufforderung unbeachtet kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten den ordnungswidrigen Zustand beseitigen bzw. die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 32 – Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften

Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe und zur Festsetzung und Einziehung von Gebühren dürfen vom Friedhofsträger oder in seinem Auftrage die zu den vorgenannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten der Verstorbenen und der Nutzungsberechtigten erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Friedhofs erhalten werden sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. (2) Sowohl die Grabstätten, die mit derartigen Grabmalen oder baulichen Anlagen ausgestattet sind, als auch die betreffenden Grabmale und baulichen Anlagen selbst, können nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert werden. Vor Erteilung der Zustimmung sind gegebenenfalls die zuständigen Denkmalschutzbehörden und Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 29 – Entfernung von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich des Sockels bzw. Fundamentes und sonstige bauliche Anlagen durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abzuräumen oder abräumen zu lassen. Den Nutzungsberechtigten steht eine Entschädigung für abgeräumte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht zu. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von dem Friedhofsträger oder in seinem Auftrag abgeräumt werden, können die Nutzungsberechtigten zur Übernahme der Kosten herangezogen werden. Siebter Abschnitt: Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 30 – Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten sind so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des christlichen Friedhofs gewahrt werden. Dementsprechend sind die Grabstätten herzurichten und dauernd instand zu halten. Dies gilt auch für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. (2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Hecken sind so zu pflanzen, dass sie im Wachstum nicht über die Grabstättengrenze hinausragen und eine Höhe von 0,40 m nicht überschreiten. (3) Für die Herrichtung und Instandhaltung sowie Abräumung ist der/die jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts, bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten mit Ablauf der Ruhezeit. Jede wesentliche Änderung der Gestaltung der Grabstätte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die antragstellende Person hat auf Verlangen sein/ ihr Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Angehörigen und Bekannten der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und das Ablegen von Blumen und Gestecken nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung der Grabstätte darf dadurch nicht gestört werden. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen auf dem Friedhof zugelassenen Gärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen. (6) Wahlgrabstätten sind innerhalb von neun Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts, Reihengrabstätten innerhalb von neun Monaten nach der Bestattung zu bepflanzen bzw. gärtnerisch herzurichten. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik im Grabschmuck, bei Grabeinfassungen und Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausge-

Amt Schönberger Land

30. Januar 2026 • Woche 5 9 (2) Der Friedhofsträger oder die Zentrale Friedhofsverwaltung ändert auf den Widerspruch seinen Bescheid ab oder leitet den Widerspruch sowie den ihm zugrundeliegenden Bescheid mit einer Stellungnahme an die Kirchenkreisverwaltung AS Güstrow, St.-Jürgens-Weg 23, 18273 Güstrow weiter. Die Kirchenkreisverwaitung AS Güstrow entscheidet durch Widerspruchsbescheid. Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

§ 38 – Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie kann jederzeit ergänzt und abgeändert werden. (2) Gleichzeitig treten die bisherige Friedhofssatzung und alle übrigen entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft. Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Schönberg am

  1. 25. Nov. 2025 Der Beschluss über die Satzung wurde vom Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg genehmigt am 02. Dezember 2025. Evangelische Kirchengemeinde Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Schönberg vom 25. Nov. 2025 Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und § 35 der Friedhofssatzung erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Schönberg. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Inhaltsübersicht § 1 Allgemeines § 2 Gebührenschuldner § 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen § 4 Stundung und Erlass von Gebühren § 5 Gebührenhöhe § 6 Zusätzliche Leistungen § 7 Zurücknahme des Nutzungsrechts § 8 Inkrafttreten § 1 Allgemeines Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige nachstehend aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben. § 2 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge derjenige/diejenige verpflichtet: § 33 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. § 34 Pastorengrabstätten (1) Pastorengrabstätten und andere für die Geschichte der Kirchengemeinde bedeutsamen Grabstätten sollen erhalten bleiben. (2) Sind Angehörige des verstorbenen Pastors/der verstorbenen Pastorin nicht mehr ausfindig zu machen und droht eine Verwahrlosung der Grabstätte, soll die Kirchengemeinde die Verpflichtung für die Grabpflege übernehmen. § 35 Gebühren Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Friedhofsgebührensatzung maßgebend. § 36 Schließung und Entwidmung (1) Friedhöfe, Teile von Friedhöfen oder einzelne Grabstätten dürfen nur aufgehoben werden, wenn alle Mindestruhezeiten abgelaufen sind. (2) Friedhöfe oder Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung). In diesem Fall finden auf dem geschlossenen Friedhofsteil keine weiteren Bestattungen statt. Soweit durch Schließung eines Friedhofsteiles das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Zusätzliche Kosten entstehen dem Nutzungsberechtigten dadurch nicht. (3) Der Friedhofsträger kann das Friedhofsgelände auch einer anderen Verwendung zuführen (Entwidmung), wenn diese nach Abwägung aller in Betracht kommenden Kriterien geboten ist. Der Beschluss des Kirchengemeinderates über die Entwidmung des Friedhofes oder einer Friedhofsfläche bedarf der Genehmigung durch den Kirchenkreisrat gemäß 1 Artikel 26 Absatz 1 Nummer 10 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Die Entwidmung hat zur Folge, dass das Grund-stück oder einzelne Grabstätten ihre Eigenschaft als Ruhestätte verlieren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhe- bzw. Nutzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Umbettungen werden den Nutzungsberechtigten mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt, soweit deren Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf dessen Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. (6) Auf Antrag kann die Umbettung bereits Bestatteter verlangt werden, wenn durch die Schließung ein noch lebender Familienangehöriger nicht in dem gemeinsamen Familiengrab bestattet werden kann. § 37 Rechtsbehelfe (1) Der Empfänger/die Empfängerin eines vom Friedhofsträger oder im Auftrag des Friedhofsträgers erlassenen Bescheides nach Maßgabe der Friedhofssatzung oder der Friedhofsgebührensatzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch gegen diesen Bescheid beim Friedhofsträger oder bei der Zentralen Friedhofsverwaltung Güstrow, St.-Jürgens-Weg 23, 18273 Güstrow einlegen.

10 30. Januar 2026 • Woche 5

Amt Schönberger Land Inkl. FUG und Pflege wahlweise mit liegendem oder stehendem Stein (das Grabmal ist durch den Auftraggeber der Beisetzung zu erwerben) 2360,00 EUR Rasenwahlgrabstätten für Särge und Urnen (Belegungsmöglichkeit Sarg oder 2 Urnen) Inkl. FUG und Pflege wahlweise mit liegendem oder stehendem Stein - je Grabbreite für 30 Jahre 2480,00 EUR - Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Rasenwahlgrabstätte für Särge und Urnen je Grabbreite und Jahr 84,50 EUR Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden für die gesamte Dauer im Voraus erhoben. 2. Friedhofsunterhaltungsgebühr Von den Nutzungsberechtigten wird zur Unterhaltung des Friedhofs eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 33,00 EUR je Grabbreite und Jahr erhoben. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert: A Personal- und Personalnebenkosten für die Grünflächenpflege B Maschinen, Geräte und Materialkosten und Betriebsmittel für die Friedhofspflege C Wasserkosten D Abfallkosten Eanteilige Verwaltungskosten Fanteilige Kosten der Verkehrssicherung G Kosten für Versicherungen Die Gebühr wird jährlich im Voraus erhoben. 3. Gebühr für die Umwandlung einer Wahlgrabstätte in ein pflegevereinfachtes Wahlgrab (oder: Wahlgrab in Rasenlage) Gebühr eines pflegevereinfachten Wahlgrabes pro Jahr und Grabbreite (zuzüglich der Gebühr für ein Grabnutzungsrecht und den Friedhofsunterhaltungsgebühren) 30.00 EUR Die Gebühr wird jährlich im Voraus erhoben. 4. Bestattungsgebühren Bestattungsgebühr Sarg 515,00 EUR Bestattungsgebühr Sarg manueller Aushub 730,00 EUR Bestattungsgebühr Kindersarg 360,00 EUR Bestattungsgebühr Urne 290,00 EUR 5. Benutzungsgebühren Benutzung der Kapelle (inkl. Reinigung) 180,00 EUR Benutzung der Kühlkammer (Grundgebühr für 2 Tage inkl. Reinigung) 85,00 EUR Benutzung der Kühlkammer je weiterer Tag 25,00 EUR Aufbewahrungsraum inkl. Reinigung 40,00 EUR Arbeitsraum inkl: Reinigung 40,00 EUR Beisetzung ohne Feier 80,00 EUR 6. Verwaltungsgebühren Ausfertigung oder Umschreibung einer Graburkunde 19,00 EUR Genehmigung zur Errichtung eines liegenden Grabmals/ Grabeinfassung 30,00 EUR Genehmigung zur Errichtung eines stehenden Grabmals inkl. Standfestigkeitsprf. 75,00 EUR 1. der Inhaber/ die Inhaberin des Grabnutzungsrechts ist, 2. der/ die für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes verantwortlich ist, 3. der/die ein eigenes Recht an der Bestattung hat, 4. der/ die zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist, 5. der/die zuletzt einen Antrag stellt, auf die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder die Durchführung sonstiger Leistungen. (2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. (3) Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtung können, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt und erhoben werden.

§ 3 – Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind. (2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Der Friedhofsträger kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.

§ 4 – Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 5 – Gebührenhöhe

1. Grabnutzungsgebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten gemäß der Friedhofssatzung an Wahlgrabstätten für Urnen - für Urnen je Grabbreite für 20 Jahre 306,00 EUR - Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte für Urnen je Grabbreite und Jahr 15,30 EUR Wahlgrabstätten für Särge - für Särge je Grabbreite für 30 Jahre 459,00 EUR - Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte für Särge je Grabbreite und Jahr 15,30 EUR Urnengemeinschaftsanlagen Grabstellen in den Urnengemeinschaftsanlagen (inkl. FUG und Pflege) zusätzlich ist durch den Auftraggeber zu seinen Lasten die Namensnennung gemäß den Vorgaben der Friedhofsordnung zu veranlassen 1530.00 EUR Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstelle in der Urnengemeinschaftsanlage mit Namensplatte je Jahr und Stelle 76,00 EUR Rasenreihengrabstätten für 30 Jahre

Amt Schönberger Land

30. Januar 2026 • Woche 5 11 2. im Finanzhaushalt aufa) einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 8.079.800 EUReinen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] von 8.124.300 EUReinen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von -44.500 EURb) einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 0 EUReinen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 112.900 EUReinen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -112.900 EURfestgesetzt. _________ [1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

§ 2 – Kredite für Investitionen und

Investitionsförderungsmaßnahmen Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 – Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 – Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgelegt auf 500.000 €.

§ 5 – Amtsumlage

Die Amtsumlage wird auf 23,10 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt.

§ 6 – Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 70,75 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

§ 7 – Weitere Vorschriften

1. Über die Aufnahme von Kassenkrediten (§ 4 der Haushaltssatzung) entscheidet die Kassenleitung gemeinsam mit der Leitung des Fachbereiches Finanzen. 2. Erheblich bzw. wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V ist ein Betrag dann, wenn er 4 % des Gesamtbetrages der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen im Ergebnishaushalt oder 4 % des Gesamtbetrages der laufenden Auszahlungen übersteigt. 3. Erhebliche Mehraufwendungen bzw. –auszahlungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 liegen vor, wenn sie im Einzelfall größer sind als 5% der gesamten Aufwendungen des Ergebnishaushaltes bzw. der gesamten laufenden Auszahlungen des Finanzhaushaltes. Abweichend hiervon sind Mehrauszahlungen für Kassenkredite unbegrenzt zulässig, soweit sie durch Einzahlungen aus der Aufnahme von Kassenkrediten gemäß § 4 der Haushaltssatzung gedeckt werden können. 4. Geringfügig und unabweisbar im Sinne des § 48 Absatz 3 Nr. 1 KV M-V sind Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, wenn sie je Einzelfall weniger als 10.000 Euro sowie Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie je Einzelfall weniger als 500 Euro betragen. Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes pro Jahr 45,00 EUR Verwaltungsgebühr je angefangene halbe Stunde 25,00 EUR Genehmigungsgebühr für eine Umbettung 45,00 EUR Mahnkosten je Mahnschreiben 5,00 EUR 7. Gebühren für Ausgrabungen Gebühr zur Ausgrabung einer Urne 39,00 EUR

§ 6 – Zusätzliche Leistungen

Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 5 nicht vorgesehen ist, setzt der Friedhofsträger das zu entrichtende Entgelt fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 7 – Zurücknahme des Nutzungsrechts

Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit, aber nach Ablauf der Ruhezeit, genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Grabnutzungsgebühren für die nicht ausgenutzte Zeit.

§ 8 – Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die bisher gültige Friedhofsgebührenordnung vom 30.11.2018 sowie deren Änderungen außer Kraft. Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Schönberg am

  1. 25. Nov. 2025 (Siegel) Der Beschluss über die Satzung wurde vom Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg genehmigt am 02. Dezember 2025 Haushaltssatzung des Amtes Schönberger Land für das Haushaltsjahr 2026 Aufgrund des § 45 i.V. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 16.12.2025 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen: § 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird 1. im Ergebnishaushalt aufeinen Gesamtbetrag der Erträge von 8.100.600 EUReinen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 8.071.600 EURein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 29.000 EUR

12 30. Januar 2026 • Woche 5

Amt Schönberger Land 5. Eine Erläuterung wesentlicher Ansätze von laufenden Erträgen und Aufwendungen sowie laufenden Ein-und Auszahlungen in den Teilhaushalten hat nach § 4 Abs. 9 GemHVO-Doppik zu erfolgen, soweit sie von den Ansätzen des Vorjahres um 10 % von den laufenden Erträgen bzw. Aufwendungen sowie den laufenden Einzahlungen bzw. Auszahlungen eines Teilhaushaltes abweichen; dies gilt, soweit es sich mindestens um eine Abweichung von 10.000 EUR handelt. 6. Wirtschaftlichkeitsberechnung für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gelten als erheblich, wenn sie 500.000 € übersteigen. Festlegungen zu § 9 Abs. 3 GemHVO-Doppik der Geringfügigkeitsgrenzen, innerhalb derer Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und Verpflichtungsermächtigungen auch ohne Vorlage von Plänen, Kostenberechnungen, Investitionszeitplänen und Erläuterungen veranschlagt werden dürfen. Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 9 Abs. 3 GemH-VO-Doppik beträgt 100.000 €. 7. Die Darstellung von Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen in den Teilfinanzhaushalten hat nach § 4 Abs. 7 GemHVO-Doppik einzeln zu erfolgen, wenna) diese sich über mehrere Haushaltsjahre erstrecken oderb) Einzelmaßnahmen jeweils einem Wert ab 10.000 EUR entsprechen. 8. Zur Bewirtschaftung der Haushaltsansätze gelten folgende Haushaltsvermerke und sonstige Regelungen: a) Die Personalaufwendungen bzw. –auszahlungen werden innerhalb des Gesamthaushaltes für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Sie sind nicht deckungsfähig mit den übrigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen des Gesamthaushaltes. Sie sind grundsätzlich nicht deckungsfähig mit den übrigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen der einzelnen Teilhaushalte. Ausnahmen kann der Leitende Verwaltungsbeamte zulassen.

b) Die Aufwendungen für Abschreibungen werden innerhalb des Gesamthaushaltes für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Sie sind nicht deckungsfähig mit den übrigen Aufwendungen des Gesamthaushaltes bzw. der einzelnen Teilhaushalte. c) Erträge aus der Auflösung von Sonderposten können nicht zur Deckung von Mehraufwendungen oder zur Kompensation von Mindererträgen eingesetzt werden. Mehrerträge aus der Auflösung von Sonderposten können für Mehraufwendungen aus Ausschreibungen verwendet werden.

d) Aufwendungen bzw. Auszahlungen, denen zweckgebundene Erträge bzw. Einzahlungen gegenüberstehen sind nicht gegenseitig deckungsfähig mit den übrigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen. e) Zweckgebundene Aufwendungen bzw. Auszahlungen berechtigen zu zweckentsprechenden Aufwendungen bzw. Auszahlungen. f) Auszahlungsansätze für laufende Auszahlungen mit Ausnahme der Personal- und Versorgungsauszahlungen sind jeweils innerhalb der Teilhaushalte einseitig deckungsfähig mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen. In diesen Fällen ist der geplante Aufwandsansatz in Höhe von der Auszahlung zu sperren. Die gesperrten Beträge können den Ansatz für Abschreibungen entsprechend erhöhen.

g) Innerhalb der Teilhaushalte sind die Haushaltsansätze für Investitionsauszahlungen gegenseitig deckungsfähig.

h) Soweit für gebildete Rückstellungen keine Auszahlungsansätze geplant sind oder vorhandene Auszahlungsansätze nicht ausreichen, gelten diese in Höhe der Inanspruchnahme der Rückstellungen als planmäßig bereitgestellt. Es handelt sich nicht um über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen nach § 50 KV M-V. i) Soweit für gebildete Rechnungsabgrenzungsposten keine Aufwandsansätze geplant sind oder vorhandene Aufwandsansätze nicht ausreichen, gelten diese in Höhe der Inanspruchnahme als planmäßig bereitgestellt. Gleiches gilt für die damit korrespondierenden Auszahlungen, soweit sie in dem betreffenden Teilhaushalt bzw. dem Gesamthaushalt gedeckt werden können. Es handelt sich nicht um über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen nach § 50. j) Werden bestehende unbewegliche Vermögensgegenstände grundhaft saniert oder ausgebaut, bedarf es einer Korrektur der zu Beginn der Maßnahme noch vorhandenen Restbuchwerte. Diese sind als Verluste aus dem Abgang von Vermögensgegenständen in der Ergebnisrechnung als Aufwand zu verbuchen. Soweit diesbezügliche Aufwandsansätze nicht geplant oder vorhandene Aufwandsansätze nicht auskömmlich sind, gelten diese in Höhe der Inanspruchnahme als planmäßig bereitgestellt. Es handelt sich nicht um über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen nach § 50. k) Mehreinzahlungen aus Investitionszuwendungen berechtigen zu Mehrauszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen. Innerhalb der Teilhaushalte sind die Haushaltsansätze für Investitionsauszahlungen gegenseitig deckungsfähig. l) Ansätze für Instandhaltungsmaßnahmen werden für übertragbar erklärt. Die Übertragungen sind auf das Notwendige zu beschränken. Sie bleiben längstens bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar. Nachrichtliche Angaben: 1. Zum Ergebnishaushalt Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 1.291.053 EUR 2. Zum Finanzhaushalt Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich -385.838 EUR 3. Zum Eigenkapital Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 0,00 EUR Schönberg, den 6. Januar 2026 gez. Frank Lenschow (Siegel) Amtsvorsteher Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Absatz 2 KV MV der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 06.01.2026 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen. Die vorstehende Haushalts-satzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme im Amtsgebäude in 23923 Schönberg, Amtsstraße 2 während der allgemeinen Öffnungszeiten für sieben Tage nach Bekanntmachung öffentlich aus. gez. Frank Lenschow Amtsvorsteher Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 07.01.2026 bekannt gemacht.

Amt Schönberger Land

30. Januar 2026 • Woche 5 13

  1. 1. Nachtragshaushaltsatzung der Stadt Schönberg für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 Aufgrund der § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird, nach Beschluss der Stadtvertretung vom 16.12.2025 und nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidung des Landrates des Landkreises Nordwestmecklenburg zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen, folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen: § 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Mit dem Nachtragshaushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025 / 2026 werden
  2. 1. im Ergebnishaushaltvon bisher EURauf EUR 2025 2026 2025 2026 der Gesamtbetrag der Erträge 7.460.200 7.453.400 7.460.200 8.693.600 der Gesamtbetrag der Aufwendungen 9.941.100 9.869.700 10.646.800 11.354.400 das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von -2.480.900 -2.416.300 -3.186.600 -2.660.800
  3. 2. im Finanzhaushaltvon bisher EURauf EUR 2025 2026 2025 2026
    • a) der Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen 6.828.900 6.840.400 6.950.600 8.192.300 der Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] 9.256.100 9.259.800 9.954.500 10.792.700 der jahresbezogene Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen -2.427.200 -2.419.400 -3.003.900 -2.600.400
    • b) der Gesamtbetrag der Einzahlungen aus derInvestitionstätigkeit 2.821.500 4.426.800 2.821.500 4.383.300 der Gesamtbetrag der Auszahlungen aus derInvestitionstätigkeit 5.189.900 9.024.500 4.545.900 10.246.900 der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus derInvestitionstätigkeit -2.368.400 -4.597.700 -1.724.400 -5.863.600 festgesetzt. __________ [1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen § 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldung (Kreditermächtigung) wird festgesetztvon bisher (2025) von bisher (2026) auf (2025) auf (2026) 1.328.400 EUR 2.001.700 EUR 684.400 EUR 3.267.600 EUR Azubi im Amt gesucht Starte deine Zukunft bei uns … Ausbildung im Amt Schöneberger Land Wir bieten abwechslungsreiche und zukunftssichere Ausbildungsplätze als … Verwaltungsfachangestellte/r (Kommunalverwaltung m/w/d) Start: 01.September 2026 Warum Du zu uns kommen solltest… • Sicherer Job mit Zukunft • Attraktive Ausbildungsvergütung (TVAöD) • 30 Tage Urlaub • Flexible Arbeitszeiten • Prämie bei erfolgreicher Abschlussprüfung • Fahrtkostenerstattung zur Berufsschule • Lernmittelzuschuss • Firmenfitness Das erwartet Dich • Abwechslungsreiche Aufgaben • Praxis & Theorie im Wechsel • Ein starkes Team Verantwortung von Anfang an Bewirb dich jetzt! …bis zum 15.03.2026 nähere Informationen findest Du unter www.schoenberger-land.de/Stellenausschreibungen Sende Deine vollständigen Bewerbungsunterlagen per E- mail (Dokument als PDF) an: [email protected] per Post an: Amt Schönberger Land Der Amtsvorsteher, Am Markt 15, 23923 Schönberg Noch Fragen? -> Ruf uns an: 038828 330- 1210

14 30. Januar 2026 • Woche 5

Amt Schönberger Land

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

2025 von bisher EUR 2026 von bisher EUR 2025 auf EUR 2026 auf EUR Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt

§ 4 Kassenkredite

2025 von bisher EUR 2026 von bisher EUR 2025 auf EUR 2026 auf EUR Der Höchstbetrag der Kassenkreditewird festgesetzt 2.000.000 2.000.000 2.000.000 2.000.000

§ 5 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern bleiben unverändert.

§ 6 Stellen gemäß Nachtragsstellenplan

Die Gesamtzahl der im Nachtragsstellenplan ausgewiesenen Stellen bleibt unverändert.

§ 7 Wertgrenzen

Die Regelungen bleiben unverändert.

§ 8 Bewirtschaftungsregeln

Die weiteren Regelungen bleiben unverändert. Nachrichtliche Angaben: Durch den Nachtragshaushaltsplan ändert sich 2025 2026

  1. 1. zum Ergebnishaushaltdas Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlichvon bisher -1.357.860 EUR -3.774.160 EURauf voraussichtlich -2.063.571 EUR -4.724.371 EUR
  2. 2. zum Finanzhaushalt Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahresvon bisher -125.229 EUR -2.544.629 EURauf voraussichtlich -701.930 EUR -3.302.330 EUR
  3. 3. zum Eigenkapitalder Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahresvon bisher 18.856.319 EUR 16.592.619 EURauf voraussichtlich 18.150.619 EUR 16.348.119 EUR Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am 05.01.2026 erteilt. Schönberg, den 16.01.2026 gez. Lutz Götze (Siegel) Bürgermeister Hinweis: Die nach § 47 Absatz 2 KV M-V erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen des Landrates des Landkreises Nordwestmecklenburg zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen sind am 05.01.2026 wie folgt bekanntgegeben worden: Nach Prüfung der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2025/2026 ergehen folgende Entscheidungen: Investitionskredite Gemäß § 52 Abs. 2 KV M-V wird der in § 2 der Nachtragssatzung 2025 festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsmaßnahmen in Höhe von 684.400 EUR (in Worten: sechshundertvierundachtzigtausendvierhundert Euro) genehmigt. Der genehmigte Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen reduziert sich um die Beträge der Zuwendungen Dritter für Investitionen, die bisher nicht für die Investitionsmaßnahmen im Haushalt 2025 veranschlagt sind. Gemäß § 52 Abs. 2 KV M-V wird der in § 2 der Nachtragssatzung 2026 festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsmaßnahmen in Höhe von 3.267.600 EUR (in Worten: drei Millionen zweihundertsiebenundsechzigtausend sechshundert Euro) genehmigt. Der genehmigte Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen reduziert sich um die Beträge der Zuwendungen Dritter für Investitionen, die bisher nicht für die Investitionsmaßnahmen im Haushalt 2026 veranschlagt sind. Zusätzlich eingehende investive Einzahlungen mit Ausnahme von zweckgebundenen Zuweisungen sind zur Verringerung des Kreditbedarfes einzusetzen. Der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist bei den Investitionsvorhaben zwingend zu berücksichtigen, Einsparungsmöglichkeiten und Angebote sind dementsprechend zu nutzen. Kassenkredite Gemäß § 53 Abs. 3 KV M-V wird der in § 4 der Nachtragssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von je 2.000.000 EUR (in Worten: zwei Millionen Euro) vollständig genehmigt. Die Genehmigung ergeht unter der Auflage, dass die Stadt Schönberg quartalsweise über den täglichen Stand der Inanspruchnahme der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit zu berichten hat. Der Mitteilung ist jeweils eine Liquiditätsvorschau für die nächsten drei Monate beizufügen. Weitere genehmigungspflichtige Festsetzungen sind in der 1. Nachtragssatzung 2025/2026 nicht enthalten. Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025/2026 und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die 1. Nachtragshaushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme im Amtsgebäude in 23923 Schönberg, Amtsstraße 2 während der Öffnungszeiten für sieben Tage nach Bekanntmachung öffentlich aus. Die 1. Nachtragshaushaltssatzung wird auf der Internetseite https://www.schoenberger-land.de/Amt-Schönberger-Land/ Bekanntmachungen mit Ablauf des 16.01.2026 öffentlich bekannt gemacht. gez. Götze Bürgermeister

Amt Schönberger Land

30. Januar 2026 • Woche 5 15 Öffentliche Bekanntmachung über das Nachrücken einer Ersatzperson in die Stadtvertretung Dassow Amt Schönberger Land

  • Der Gemeindewahlleiter -

Gemäß § 46 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) in der zurzeit geltenden Fassung endet das Mandat von Frau Kerstin Weiss als Stadtvertreterin zum 31.12.2025. Der Sitz geht gemäß § 46 Abs. 2 LKWG M-V auf die nächste Ersatzperson des Wahlvorschlages der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) über, aus dem die Ausgeschiedene gewählt worden ist. Gemäß § 46 Absatz 1 bis 5 LKWG M-V stelle ich fest, dass der Sitz auf Frau Anett Kreftübergeht. Frau Kreft hat den Sitz in der Stadtvertretung angenommen. Der Übergang des Sitzes wird hiermit öffentlich bekannt gegeben. Gegen diese Feststellung kann jede/jeder Wahlberechtigte der Stadt Dassow und die untere Rechtsaufsichtbehörde binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntmachung Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe beim Gemeindewahlleiter, 23923 Schönberg, Am Markt 15, zu erheben. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung Schönberg, den 22.12.2025 gez. Sperling Gemeindewahlleiter Information zu Spendeneingängen 2025 Name des Spenders Geldspende Sachspende Eingangsdatum Verwendungszweck Gemeinde Francis Venz 50,00 € 21.01.2025 Jugendfeuerwehr Harkensee Dassow Marian Stolpe 50,00 € 21.01.2025 Jugendfeuerwehr Harkensee Dassow DKB Grund GmbH 150,00 € 05.02.2025 FFW Dassow Harkensee Dassow Anker-Steffen-Stiftung 250,00 € 05.06.2025 Heimat- und Vereinsfest Dassow Peter Klaus Bohne 300,00 € 10.06.2025 Heimat- und Vereinsfest Dassow Kraft GmbH 200,02 € 10.06.2025 Heimat- und Vereinsfest Dassow Elektro-Hagen GmbH 500,00 € 13.06.2025 Heimat- und Vereinsfest Dassow Atris Holding UG 50,00 € 17.06.2025 Heimat- und Vereinsfest Dassow Jens Packheiser 50,00 € 17.06.2025 Heimat- und Vereinsfest Dassow Maximilian Graf von Nesselrode 300,00 € 25.06.2025 Heimat- und Vereinsfest Dassow Landwirtschaftsbetrieb Johannstorf - Gebr. Scherrer 150,00 € 30.06.2025 Heimat- und Vereinsfest Dassow Dornbusch Apotheke, Inh. Maren Drews 200,00 € 15.07.2025 Heimat- und Vereinsfest Dassow Friseursalon Gabriele Maaß 100,00 € 16.07.2025 Heimat- und Vereinsfest Dassowextrutec Gummi GmbH 400,00 € 16.07.2025 Heimat- und Vereinsfest Dassow E. & D. Bau GmbH 200,00 € 17.07.2025 Heimat- und Vereinsfest Dassow Galactic Indoor UG 500,00 € 24.07.2025 Heimat- und Vereinsfest Dassow Spedition Burchardt KG mbH 100,00 € 28.07.2025 Heimat- und Vereinsfest Dassow Arztpraxis Ulrike Hödel 300,00 € 08.08.2025 Heimat- und Vereinsfest Dassow Dachdeckerei Jan Johannsen GmbH 200,00 € 22.08.2025 Heimat- und Vereinsfest Dassow Heizung Sanitär Godknecht 300,00 € 22.08.2025 Heimat- und Vereinsfest Dassow La Strada Pizzaservice, Serdar Erdogan 100,00 € 28.08.2025 Heimat- und Vereinsfest Dassow Hromada Bauservice 200,00 € 09.09.2025 Heimat- und Vereinsfest Dassow Häusliche Krankenpflege Rudi Volk 1.000,00 € 26.09.2025 Lichterfest Dassow Mirko Friedrich GmbH + Co.KG 400,00 € 15.10.2025 Lichterfest Dassow Britta Blöß 220,50 € 07.08.2025 Bürgerhaushalt Selmsdorf Bernd Stiebitz 200,00 € 10.12.2025 Jugendarbeit Selmsdorf Selmsdorf IAG mbH 178,60 € 02.07.2025 Stadtfest Schönberg Schönberg Uwe Becker 1.926,00 € 15.07.2025 Stadtfest Schönberg Schönberg HMK Hanseatisches Maklerkontor GmbH

  • Uwe Kylau

500,00 € 15.07.2025 Stadtfest Schönberg Schönberg Sparkasse Mecklenburg-Nordwest 300,00 € 10.10.2025 Baumspende Schönberg FarbDesign Rico Hoffmüller 50,00 € 30.04.2025 FFW Schattin Lüdersdorf Förderverein Bürgernetz Schoenberger Land / Mecklenburg e.V. 500,00 € 03.09.2025 FFW Groß Siemz Siemz-Niendorf Transporte u. Baustoffhandel Thomas Schulz e.K. 298,45 € 13.06.2025 Sandlieferung Klein Siemz Siemz-Niendorf Anett und Torge Witt 200,00 € 01.12.2025 Gemeindefeuerwehr + freie Verwendung Siemz-Niendorf

16 30. Januar 2026 • Woche 5

Amt Schönberger Land Bestätigungsvermerk Gemäß § 1 Abs. 4 Kommunalprüfungsgesetz (KPG) obliegt die örtliche Prüfung dem Rechnungsprüfungsausschuss der Gemeinde. Die örtliche Prüfung umfasst gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5 und 8 des Kommunalprüfungsgesetzes M-V auch die Prüfung des Jahresabschlusses, der Anlagen zum Jahresabschluss sowie die Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. Aufgrund dieser rechtlichen Bestimmungen haben wir den Jahresabschluss - bestehend aus Ergebnisrechnung, Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz, dem Anhang sowie den Anlagen zum Jahresabschluss - unter Einbeziehung des Rechnungswesens -der Gemeinde Menzendorffür das Haushaltsjahr vom 01. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 geprüft. Das Rechnungswesen und der Jahresabschluss sowie die Anlagen zum Jahresabschluss gemäß § 60 KV M-V und der §§ 24 bis 53a GemHVO-Doppik wurde von der Verwaltung des Amtes Schönberger Land unter Gesamtverantwortung des Amtsvorstehers und der Bürgermeisterin erstellt. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss sowie der Anlagen zum Jahresabschluss unter Einbeziehung des Rechnungswesens und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gemeinde Menzendorf abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung unter Beachtung des § 3 a KPG vorgenommen. Die Prüfung haben wir so geplant und durchgeführt, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss und die Anlagen zum Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Feststellung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gemeinde Menzendorf sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben im Rechnungswesen, in der Buchführung, im Jahresabschluss und in den Anlagen zum Jahresabschluss überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung des Rechnungswesens wurde im Umfang auf ein erforderliches Maß bezogen. Die Prüfung wurde insbesondere die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit, die Erteilung der Kassenanordnung und unter der Berücksichtigung von Entscheidungen der Bürgermeisterin hinsichtlich des Rechnungswesens einbezogen. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsvorschriften und der wesentlichen Einschätzung der Verwaltung der Gemeinde sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und der Anlagen zum Jahresabschluss. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichende sichere Grundlage für die Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen wesentlichen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung auf der Grundlage der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse und uns erteilten Auskünfte entsprechen der Jahresabschluss und die dem Jahresabschluss erläuternden Anlagen den Vorschriften des § 60 KV MV und der §§ 24 bis 48 sowie der §§ 50 bis 53a GemHVO-Doppik sowie den sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde Menzendorf. Im Ergebnis unserer Prüfung stellen wir zu den wirtschaftlichen Verhältnisse der Gemeinde Menzendorf fest: Das Vermögen (Bilanzsumme) beträgtzum 31. Dezember 2024 T€1.800,3 Öffentliche Bekanntmachung über das Nachrücken einer Ersatzperson in die Stadtvertretung Schönberg Amt Schönberger Land

  • Der Gemeindewahlleiter –

Gemäß § 46 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) in der zurzeit geltenden Fassung endete das Mandat von Herrn Michael Lange als Stadtvertreter zum 26.11.2025. Der Sitz geht gemäß § 46 Abs. 2 LKWG M-V auf die nächste Ersatzperson des Wahlvorschlages der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) über, aus dem der Ausgeschiedene gewählt worden ist. Gemäß § 46 Absatz 1 bis 5 LKWG M-V stelle ich fest, dass der Sitz auf Frau Annemarie Schoodtübergeht. Frau Schoodt hat den Sitz in der Stadtvertretung angenommen. Der Übergang des Sitzes wird hiermit öffentlich bekannt gegeben. Gegen diese Feststellung kann jede/jeder Wahlberechtigte der Stadt Schönberg und die untere Rechtsaufsichtbehörde binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntmachung Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe beim Gemeindewahlleiter, 23923 Schönberg, Am Markt 15, zu erheben. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung Schönberg, den 13.01.2026 gez. Sperling Gemeindewahlleiter Öffentliche Bekanntmachung Jahresabschluss des städtebaulichen Sondervermögens der Stadt Dassow zum 31. Dezember 2024 Die Stadtvertretung der Stadt Dassow hat in ihrer Sitzung am 18.11.2025 den Jahresabschluss des städtebaulichen Sondervermögens der Stadt Dassow zum 31. Dezember 2024 per Beschluss festgestellt. Die Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Entlastung des Bürgermeisters werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Jahresabschluss sowie der abschließende Prüfvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses liegen zur Einsichtnahme während der allgemeinen Öffnungszeiten für sieben Tage nach Bekanntmachung, beim Amt Schönberger Land, Amtsstraße 2, in 23923 Schönberg, öffentlich aus. Dassow, den 23.12.2025 gez. Kuhfuß Bürgermeister Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 22.01.2026 bekannt gemacht. Bekanntmachung Bestätigungsvermerk und Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses der Gemeinde Menzendorf vom 17.07.2025 über die Prüfung des Jahresabschlusses 2024 der Gemeinde Menzendorf Der Jahresabschluss 2024 der Gemeinde Menzendorf zum 31.12.2024 wurde durch den Rechnungsprüfungsausschuss der Gemeinde Menzendorf geprüft. Der Rechnungsprüfungsausschuss der Gemeinde Menzendorf hat das Ergebnis in seinem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2024 (i.d.F. vom 30.06.2025) der Gemeinde Menzendorf zusammengefasst und einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.

Amt Schönberger Land

30. Januar 2026 • Woche 5 17 die Feststellung des Jahresabschlusses 2024 für den Zeitraum vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2024 der Gemeinde Menzendorf in der Fassung vom 30.06.2025 zu empfehlen. Der Bestätigungsvermerk und der Bericht über die Prüfung zur Jahresabschlussprüfung 2024 wurden der Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 20.11.2025 bekanntgegeben. Der Bestätigungsvermerk und der Bericht über die Prüfung zum Jahresabschluss 2024 der Gemeinde Menzendorf werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2024 und der Bestätigungsvermerk liegen zur Einsichtnahme vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an für sieben Werktage in der Amtsverwaltung des Amtes Schönberger Land in Schönberg, Am Markt 15, Vorderhaus, Zimmer 13 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus. Menzendorf, den 08.01.2026 gez. Anke Goerke Bürgermeisterin Gemeinde Menzendorf Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 22.01.2026 bekannt gemacht. Öffentliche Bekanntmachung Jahresabschluss der Gemeinde Menzendorf zum 31. Dezember 2024 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Menzendorf hat in ihrer Sitzung am 20.11.2025 den Jahresabschluss der Gemeinde Menzendorf zum 31. Dezember 2024 per Beschluss festgestellt. Die Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Entlastung der Bürgermeisterin werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Jahresabschluss sowie der abschließende Prüfvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses liegen zur Einsichtnahme für zehn Tage nach Bekanntmachung, beim Amt Schönberger Land, Am Markt 15, in 23923 Schönberg, während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich aus (Terminvereinbarung erforderlich). Menzendorf, den 15.01.2026 gez. Goerke Bürgermeisterin Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 22.01.2026 bekannt gemacht. Bekanntmachung Tätigkeitsbericht des Rechnungsprüfungsausschusses der Gemeinde Menzendorf für das Haushaltsjahr 2025 Der Rechnungsprüfungsausschuss der Gemeinde Menzendorf hat gegenüber der Gemeinde Menzendorf einen Tätigkeitsbericht für das Haushaltsjahr 2025 vorgelegt. Der entsprechende Tätigkeitsbericht wurde der Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 20.11.2025 zur Kenntnis gegeben. Der Tätigkeitsbericht für das Haushaltsjahr 2025 des Rechnungsprüfungsausschusses der Gemeinde Menzendorf wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Tätigkeitsbericht liegt zur Einsichtnahme vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an für sieben Werktage in der Amtsverwaltung des Amtes Schönberger Land in Schönberg, Am Markt 15, Vorderhaus, Zimmer 13 zu den Öffnungszeiten öffentlich aus. Menzendorf, 08.01.2026 gez. Anke Goerke Bürgermeisterin Gemeinde Menzendorf Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 22.01.2026 bekannt gemacht. Die Eigenkapitalquote beträgt zum 31. Dezember 2024 % 57,6 Das wirtschaftliche Eigenkapital (unter Einbeziehung der Sonderposten) beträgt zum Gesamtvermögen zum 31. Dezember 2024 % 96,4 Langfristige Kreditverbindlichkeiten bestehen zum 31. Dezember 2024 in Höhe von T€ 37,8 Die Verbindlichkeitenquote (kurzfristiges und langfristiges Fremdkapital) beträgt zum 31. Dezember 2024 % 3,6 Die Gemeinde Menzendorf ist zum Bilanzstichtag nicht überschuldet. Das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen 2024 beträgt T€ - 47,8 Entnahmen aus den Rücklagen erfolgten in Höhe von T€ 0,0 Zweckgebundene Ergebnisrücklagen wurden gebildet in Höhe von T€ - 47,8 Das Jahresergebnis 2024 beträgt nach Veränderung der Rücklagen T€ - 790,5 Der Ergebnisvortrag aus Haushaltsvorjahren beträgt T€ - 47,8 Im Haushaltsjahr 2024 ist der Haushaltsausgleich gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO-Doppik in der Ergebnisrechnung nicht gegeben. Die Finanzrechnung 2024 weist einen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen in Höhe von aus T€ 17,8 aus dem Vorjahr sind gemäß §16 Abs.2 GemHVO-Doppik vorzutragen (Anlage Muster 5a) T€ - 19,7 die planmäßigen Tilgungen für Investitionskredite betragen in 2024 T€ 17,7 Es verbleibt ein Saldo in Höhe von T€ - 19,6 Unter Berücksichtigung des Vortrags aus Haushaltsvorjahren ist im Haushaltsjahr 2024 der Haushaltsausgleich in der Finanzrechnung nicht gegeben. Die Investitionsauszahlungen betragen in 2024 T€ 101,7 Sie sind im Haushaltsjahr 2024 finanziert durch Investitionseinzahlungen T€ 32,6 Aufnahme von investiven Krediten T€ 0,0 durch Eigenmittel T€ 69,1 Die Investitionskredite haben unter Berücksichtigung der Tilgung abgenommen um T€ 17,6 Die liquiden Mittel haben insgesamt abgenommen um T€ 69,0 Der Haushaltsausgleich der Gemeinde Menzendorf ist insgesamt in der Ergebnis- und Finanzrechnung für das Haushaltsjahr 2024, gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO-Doppik, nicht gegeben. Die Gemeinde Menzendorf hat die 16. Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes 2024 erstellt, dieses wurde am 28.11.2023 durch die Gemeindevertretung beschlossen und der Rechtsaussichtsbehörde am 18.04.2024 übergeben. Die Genehmigung zur

  1. 1. Nachtragshaushaltssatzung 2023/2024 wurde durch den LK NWM am 18.04.2024 erteilt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gemeinde Menzendorf geben nach unserer Beurteilung Anlass zu Besorgnis. Laut RU- BIKON wird der Gemeinde eine gefährdete dauernde Leistungsfähigkeit beschieden. Über die Feststellungen hinaus hat die Prüfung aber keine Besonderheiten ergeben, die nach unserer Auffassung für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung von größerer Bedeutung sind. Menzendorf, 17.07.2025 gez. Thomas Wendik Vorsitzender des Rechnungsprüfungsausschusses der Gemeinde Menzendorf Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 17.07.2025 beschlossen, der Gemeindevertretung Menzendorf

18 30. Januar 2026 • Woche 5

Amt Schönberger Land

  1. 2. Der Straßenname tritt am 01.02.2026 in Kraft.
  2. 3. Für die Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung angeordnet. Begründung: Die Gemeinde Lüdersdorf ist mit Beschluss vom 14.10.2025 ihrem Recht nachgekommen, den Straßen Namen zu geben, siehe § 51 Absatz 1 Straßen- und Wegegesetz MV. „(1) Die Gemeinden können den Straßen Namen geben und Namensschilder anbringen. Sie sollen dafür Sorge tragen, dass Hausnummern angebracht werden.“ Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amtsvorsteher des Amtes Schönberger Land, Am Markt 15, 23923 Schönberg einzulegen. Ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat keine aufschiebende Wirkung. Schönberg, den 05.01.2026 im Auftraggez. Surkamp
  3. 2. Nachtragshaushaltsatzung der Gemeinde Selmsdorf für das Haushaltsjahr 2025 Aufgrund des § 45 i.V. § 47, 48 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 02.12.2025 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen: § 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Mit dem Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 werden
  4. 1. im Ergebnishaushaltvon bisher EURauf EURder Gesamtbetrag der Erträge 5.705.200 5.705.200 der Gesamtbetrag der Aufwendungen 8.526.400 8.526.400 das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von -2.821.200 -2.821.200
  5. 2. im Finanzhaushaltvon bisher EURauf EURa) der Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen 5.574.400 5.574.400 der Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] 8.084.400 8.084.400 der jahresbezogene Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen -2.510.000 -2.510.000
    • b) der Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 1.484.900 1.484.900 der Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 3.521.200 3.521.200 der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit -2.036.300 -2.036.300 festgesetzt. ______________ [1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen § 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht verändert. Allgemeinverfügung zur Straßenbenennung in der Gemeinde Menzendorf Auf der Grundlage des § 51 Absatz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG – M-V) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14.05.2024 (GVOBl. M-V S. 154, 184) in Verbindung mit § 13 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes M-V (SOG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.04.2020 (GVOBl. M-V S. 334), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2023 (GVOBl. M-V S. 891) wird mit Beschluss der Gemeindevertretung Menzendorf vom 14.10.2025
  6. 1. folgende Straße benannt: „Werner-von-Siemens-Straße“ Gemarkung: Menzendorf Flur: 001 Flurstücke: Teilfläche von 00035/000 Der Verbindungsweg zwischen der ”Hauptstraße” und der Straße ”An der Technik” wird benannt.
  7. 2. Der Straßenname tritt am 01.02.2026 in Kraft.
  8. 3. Für die Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung angeordnet. Begründung: Die Gemeinde Menzendorf ist mit Beschluss vom 14.10.2025 ihrem Recht nachgekommen, den Straßen Namen zu geben, siehe § 51 Absatz 1 Straßen- und Wegegesetz MV. „(1) Die Gemeinden können den Straßen Namen geben und Namensschilder anbringen. Sie sollen dafür Sorge tragen, dass Hausnummern angebracht werden.“ Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amtsvorsteher des Amtes Schönberger Land, Am Markt 15, 23923 Schönberg einzulegen. Ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat keine aufschiebende Wirkung. Schönberg, den 05.01.2026 im Auftraggez. Surkamp Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 7. Januar 2026 bekannt gemacht. Allgemeinverfügung zur Straßenbenennung in der Gemeinde Lüdersdorf Auf der Grundlage des § 51 Absatz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG – M-V) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14.05.2024 (GVOBl. M-V S. 154, 184) in Verbindung mit § 13 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes M-V (SOG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.04.2020 (GVOBl. M-V S. 334), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2023 (GVOBl. M-V S. 891) wird mit Beschluss der Gemeindevertretung Lüdersdorf vom 14.10.2025
  9. 1. folgende Straße benannt: „Weidenweg“ Gemarkung: Herrnburg Flur: 001 Flurstücke: 00188/014 „Am Bahnhof“ Gemarkung: Herrnburg Flur: 001 Flurstücke: 00129/054 und 00129/053 (Verlängerung des bisherigen Straßenverlaufs)

Amt Schönberger Land

30. Januar 2026 • Woche 5 19 Mitglied Treffpunkt Datum Uhrzeit Selmsdorf Gemeindebüro Lübecker Str. 35b 02.03.2026 8:00 Uhr Dassow Parkplatz Grevesm. Str. 17B 03.03.2026 8:00 Uhr Lüdersdorf Gemeindebüro, Hauptstr. 7 19.03.2026 8:00 Uhr Grieben Feuerwehr, Nebenstr. 7 20.03.2026 8:00 Uhr Menzendorf Kindergarten, Hauptstr. 10 20.03.2026 10:00 Uhr Siemz-Niendorf FFW Groß Siemz, Schulstr. 2a 23.03.2026 8:00 Uhr Schönberg FFW Schönberg, Amtsstr. 10 24.03.2026 8:00 Uhr Schönberg, Lockwisch FFW Lockwisch, Hauptstr. 8a 25.03.2026 8:00 Uhr Roduchelstorf FFW, Hauptstr. 35a 26.03.2026 8:00 Uhr Dassow, Kalkhorst Kalkhorst an der Kirche, Friedensstr. 09.04.2026 9:00 Uhr Bericht des Bürgermeisters der Stadt Schönberg STADT SCHÖNBERG Der Bürgermeister Liebe Schönbergerinnen und Schönberger, ich hoffe Sie sind alle gut in das neue Jahr 2026 hineingekommen. Positiv erstaunt war ich darüber, dass wenige Hinterlassenschaften nach der Silvesternacht auf unseren Straßen beseitigt werden mussten. Die Feiertage sind vorbei und auch die Stadtvertretung ist wieder am Wirken. Am 13. Januar traf sich der Bauausschuss zu seiner ersten Sitzung in diesem Jahr. Der Umgang mit den leerstehenden Gebäuden der Stadt war Gegenstand der Beratungen wie auch die weitere Planung der Sanierung der Bahnhofstraße und die Asphaltsanierung verschiedener Straßen in Schönberg. Das ist alles angedacht, kann aber erst in Angriff genommen werden, wenn das nötige Geld dafür vorhanden ist. Wenn der Frost vorüber ist wird voraussichtlich im März - so ist es geplant - mit der Sanierung der Parkpalette begonnen. In der Zeit können die beiden Decks nicht genutzt werden Bitte stellen Sie sich darauf ein. Ebenfalls in etwa zu dieser Zeit setzen wir den Ausbau der Parkplätze in der Ludwig-Bicker-Straße fort. Ich weise jetzt schon rechtzeitig darauf hin, dass mit der Inbetriebnahme der Parkfläche die Ludwig-Bicker-Straße beidseitig mit einem absoluten Halteverbot ausgeschildert wird. Ein Parken in der Straße ist dann nur noch auf den ausgewiesenen Plätzen möglich. Für beide Parkmöglichkeiten suchen wir noch nach einer effizienten Lösung, um das Parken nach der Sanierung bzw. Herstellung kostenpflichtig gestalten zu können. Die Preisgestaltung steht zwar noch nicht fest wird aber so sein, dass jedermann das bezahlen kann. Die Sanierung der Parkpalette kostet so viel Geld, dass wir versuchen müssen, einen Teil davon wieder einzunehmen. Den geplanten Bau der Bushaltestelle in der Ludwig-Bicker-Straße für die Schüler des Gymnasiums müssen wir vorerst auf Eis legen. Diese Haltestelle sollte im Zusammenhang mit dem Erweiterungsbau des Gymnasiums im 2027 fertig werden. Der Landkreis wird damit aber nicht vor 2030 beginnen. Demzufolge wird er auch vorher keinen Cent zum Bau der Haltestelle beisteuern. Und ich sehe als Bürgermeister nicht ein, dass wir mit mehreren Hunderttausend Euro in Vorleistung gehen, wenn wir nicht wissen in welcher Höhe sich der Kreis beteiligen wird – denn es geht ja vorwiegend um seine Schüler. Am 05.02. tagt der Ausschuss für Schule, Soziales, Sport Kultur, Jugend und Senioren das nächste Mal. Veranstaltungen des Jahres in der Palmberghalle und die mögliche Berufung eines Seniorenbeirates stehen zur Diskussion an.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungenwird festgesetztvon bisherauf 0 EUR 3.450.000 EUR

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag für Kassenkredite bleibt unverändert.

§ 5 Hebesätze

Die Hebesätze für Realsteuern bleiben unverändert.

§ 6 Stellen gemäß Nachtragsstellenplan

Die Gesamtzahl der im Nachtragsstellenplan ausgewiesen Stellen bleiben unverändert.

§ 7 Weitere Vorschriften

Alle weiteren Regelungen und Angaben aus der Haushaltssatzung und den 1. und 2. Nachtragssatzungen bleiben unverändert. Selmsdorf, den 17. Dezember 2025 gez. Marcus Kreft (Dienstsiegel) Bürgermeister Hinweis: Die rechtsaufsichtliche Genehmigung zur 3. Nachtragshaushaltssatzung 2025 der Gemeinde Selmsdorf wurde am 15.12.2025 mit folgenden Entscheidungen erteilt: Investitionskredite Gemäß § 52 Abs. 2 KV M-V wird der in § 2 der Nachtragssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsmaßnahmen in Höhe von 3.870.000 EUR genehmigt. Der genehmigte Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen reduziert sich um die Beträge der Zuwendungen Dritter für Investitionen, die bisher nicht für die Investitionsmaßnahmen im Haushalt 2025 veranschlagt sind. Verpflichtungsermächtigungen Gemäß § 54 Abs. 4 KV M-V wird der in § 3 der Nachtragssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 3.450.000 EUR vollständig genehmigt. Kassenkredite Gemäß § 53 Abs. 3 KV M-V wird der in § 4 der Nachtragssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von 3.000.000 EUR vollständig genehmigt. Die Nachtragshaushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme an 7 Tagen nach Bekanntmachung im Amtsgebäude in Schönberg, Amtsstraße 2 während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich aus. gez. Marcus Kreft Bürgermeister Im Internet unter www.schoenberger-land.de/Bekanntmachungen mit Ablauf des 17.12.2025 bekannt gemacht. Gewässerschau der Wasser- und Bodenverbände Bekanntmachung Gewässerschau 2026 Die Wasser- und Bodenverbände Stepenitz-Maurine und Wallensteingraben-Küste geben die Termine der Gewässerschau 2026 bekannt. Mitglieder, Eigentümer, Anlieger und Nutzungsberechtigte von Gewässer- bzw. Ufergrundstücken, Fischereiberechtigte, Jagdpächter, Gewässernutzer, Inhaber von Wasserrechten, Verbände und interessierte Bürger sind aufgerufen, an der Gewässerschau teilzunehmen.

20 30. Januar 2026 • Woche 5

Amt Schönberger Land Einladung zur Seniorensprechstunde STADT SCHÖNBERG Der Bürgermeister Der Sozialausschuss der Stadtvertretung der Stadt Schönberg lädt Seniorinnen und Seniorenzu einer Sprechstunde ein. Diese findet statt am Mittwoch, den 11. Februar 2026 von 14.00 – 15.00 Uhr in der Palmberghalle, Rudolf-Hartmann-Straße 2 in Schönberg statt. Nutzen Sie die Sprechstunde um ihre Wünsche, Bitten, aber auch Ihre Probleme zur Sprache zu bringen. gez. Lutz Götze Bürgermeister 11.02.2026 Eine unerfreuliche Nachricht ereilte uns zum Schluss des Jahres. Auf Grund brandschutzrechtlicher Mängel musste der Verein „Haus des Kindes“ das gleichnamige Gebäude in der Lübecker Straße kurzfristig schließen. Die beiden Gruppen dieses Gebäudes konnten im Kinderhaus in der Amtsstraße aufgenommen werden. Wie es mit dem Gebäude weitergeht, welche Arbeiten vorzunehmen sind und wie die künftige Nutzung aussieht wird sich in den nächsten Tagen zeigen. An diesem Umstand trägt der Verein „Haus des Kindes“ keine Schuld, auch nicht die Verwaltung des Amtes. Für den Anbau an unserer Schule werden die letzten Präzisierungen vorgenommen. Danach muss das Projekt dem Land zur Förderung übergeben werden, wenn wir mit Hilfe von Fördermitteln - anders geht es nicht - 2027 mit dem Bau beginnen wollen. Im Bereich Stadtmarketing haben wir zwei Projekte erarbeitet, die wir zur Förderung durch den Bund einreichen wollen. Zum einen geht es darum, das Gelände des „Schulzenhofes“ auszubauen, um damit Voraussetzungen für mehr Veranstaltungen in dem Bereich schaffen zu können und um unser Museum besser nutzen zu können. Das zweite Projekt beinhaltet den weiteren Ausbau des Geländes des Badeteiches als ein Zentrum für Sport, Kultur und Freizeit. Gelingt dies, hätten wir Dinge zur Verfügung, die für mehr Interesse an unserer Stadt und für mehr Tourismus sorgen könnten und eventuell auch Menschen veranlassen könnte, ihre Zelte in Schönberg aufzuschlagen. Der evangelische Kindergarten „Kirchenmäuse“ ist in das neue Objekt der Diakonie im Bünsdorfer Weg umgezogen. Mehrfach wurde ich gefragt, was aus dem Gebäude neben der Sparkasse werden soll. Wer sich dafür interessiert, den bitte ich, sich an die Diakonie Nord-Nord-Ost, Frau Balzer zu wenden. Was es ansonsten in der Stadt an Veranstaltungen, Terminen und mehr gibt, steht jedermann auch im Internet zur Verfügung unter „Schönberg NEWS“. Dieses kann jeder in der Palmberghalle und im Baumarkt Fritz-Reuter-Straße ununterbrochen lesen. Ein dritter Infopunkt wird in der „Gaststätte Soltow“ installiert werden. Schauen Sie bitte rein, denn auch im Februar finden hochrangige Veranstaltungen in der Palmberghalle statt, wie zum Beispiel die „Tina-Turner-Show“. Für Herrn Michael Lange wird Frau Annemarie Schoodt in die Stadtvertretung nachrücken. In der nächsten Sitzung der Stadtvertretung wird sie vereidigt werden. Informieren möchte ich Sie noch darüber, dass Herr Dr. Nitzsche (Lockwisch) zum Vorsitzenden des Ortsteilbeirates gewählt wurde und Herr Wesemann (Malzow) zu seinem Stellvertreter. Über die Ergebnisse der Arbeit der Stadtvertretung nach dem 19.01.(Redaktionsschluss für das Amtsblatt Januar) werde ich im Amtsblatt Februar berichten. Bis dahin verbleibe ich Ihr Bürgermeister Lutz Götze Nachruf Mit Betroffenheit hat die Stadtvertretung Schönberg zur Kenntnis genommen, dass der ehemalige Ortsvorsteher der Ortsteile Lockwisch und Petersberg Herr Egbert Lippoldam 11. Januar 2026 verstorben ist. Herr Lippold hat viel dazu beigetragen, die Gemeinschaft und das Zusammenleben in diesen Ortsteilen zu entwickeln und zu festigen. Wir werden die Erinnerung an ihn stets wachhalten. Lutz Götze Bastian Voss Bürgermeister Erster stellv. Bürgermeister

Amt Schönberger Land

30. Januar 2026 • Woche 5 21 befristeter Parkplätze in der Innenstadt sowie der Variantenvergleich zum Standort des neuen Sportplatzes. Zu meinem ersten Stellvertreter wählte die Stadtvertretung am 16.12.2025 Herrn Sven Dutschke. Die Position des zweiten stellvertretenden Bürgermeisters hat weiterhin Herr Stefan Westphal inne. Ich freue mich auf eine konstruktive Zusammenarbeit. Auch bin ich mir sicher: Langweilig wird es mir in meinem neuen Amt nicht werden. Um genügend Zeit für meine neue Aufgabe zu haben, habe ich mein Beschäftigungsverhältnis in Ratzeburg aufgegeben und bin nun sozusagen ehrenamtliche Vollzeit-Bürgermeisterin. Wie gehabt findet die Bürgermeistersprechstunde dienstags von 17.00 Uhr bis 18.00 Uhr im alten Rathaus in der Lübecker Straße 50 statt. Möchten Sie mir etwas schriftlich mitteilen, dann nutzen Sie bitte die Mailadressen [email protected] oder [email protected]. Ebenso werde ich die Tradition fortführen und regelmäßig im Amtsblatt berichten. Ich freue mich auf viele weitere Kontakte in den nächsten Wochen. Ihre Bürgermeisterin Kerstin Weiss Arbeitskreis Innenstadt Liebe Dassowerinnen und Dassower, nun ist es bereits einige Zeit her, dass wir – der Arbeitskreis Innenstadtbelebung Dassow – um Ihre Hilfe gebeten haben. Um herauszufinden, welche Themen Ihnen unter den Nägeln brennen und welchen Dingen wir uns als erstes zuwenden sollen, hatten wir Sie im letzten Herbst aufgerufen, an unserer Umfrage zur Dassower Innenstadt teilzunehmen. Über 150 von Ihnen sind unserer Bitte gefolgt und haben die Fragebögen, oft inklusive wertvoller Zusatzanmerkungen, entweder analog oder online ausgefüllt. An dieser Stelle möchten wir Danke sagen: Vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, bei unserer Umfrage mitzumachen! Wir haben alle Fragebögen ausgewertet und dabei festgestellt, dass viele von Ihnen die gleichen Aspekte an der Dassower Innenstadt mögen. Die historische Architektur, die Altenteilerkate, die Kirche und der Rosengarten gehören zu den Dingen, die für Sie den Ort ausmachen. Ebenso die Begegnungsstätte, die Bibliothek, die verschiedenen Feste über das Jahr und natürlich das rege Vereinsleben. Allerdings gab es auch einiges an Kritik. Aber auf genau diese waren wir aus. Leerstand, fehlender Einzelhandel sowie fehlende Gastronomie wurden hierbei am häufigsten genannt. Auch mangelt es vielen von Ihnen allgemein an geeigneten Treffpunkten und einem Stadtzentrum. Häufig von Ihnen genannte Wünsche waren etwa mehr bequeme Sitzmöglichkeiten in der Innenstadt, eine Aufwertung des Sandparkplatzes sowie ein Angebot an Weiterbildungsmöglichkeiten und Workshops. Damit wir uns im Arbeitskreis mit den vielen verschiedenen Anliegen und Ideen effizient befassen können, haben wir entsprechend der verschiedenen Themen mehrere Schwerpunktgruppen gebildet, die sich der Dinge annehmen wollen. Diese Gruppen beginnen nun ihre Arbeit zu Themen wie Einzelhandel und Gastronomie, Veranstaltungen, bauliche Anlagen und Tourismus. Hierfür stehen sie fortan in einem regelmäßigen Austausch mit den Ausschüssen der Stadt und natürlich auch im Arbeitskreis selbst in seiner Gesamtheit. Wir freuen uns alle sehr, nach dem Vorlauf im letzten Jahr mit seinen ersten Zusammenkünften, der Organisation von Feuer & Flamme für Dassow sowie der Umfrageauswertung nun in die eigentliche Arbeit zu starten! Beate Luxamtierende Vorsitzende des Arbeitskreises Innenstadtbelebung Dassow Bericht der Bürgermeisterin der Stadt Dassow Liebe Dassowerinnen und Dassower! Das Jahr 2026 ist zwar schon einige Tage alt, aber trotzdem möchte ich es nicht versäumen, Ihnen ein frohes neues Jahr zu wünschen. Mögen wir alle gesund bleiben und die Welt friedlicher werden. Seit dem 01.01. darf ich Ihre neue Bürgermeisterin sein. Ein wenig fühlt es sich so an wie: „Back to the roots. - Zurück zu den Wurzeln.“ Nach 22 Jahren Pause kehre ich in diese verantwortungsvolle Aufgabe zurück, auf die ich mich riesig freue. Die Ärmel sind hochgekrempelt … auf geht’s. Die Übergabe vom ehemaligen Bürgermeister an mich erfolgte problemlos und ich konnte pünktlich starten. Nach der Klärung organisatorischer Fragen ging es auch gleich los. Ich habe bereits mehrere Antrittsbesuche absolviert, die erste Dienstberatung mit unseren Mitarbeitern durchgeführt, an mehreren Ausschusssitzungen, der Ortsteilvertretung Harkensee und der Jahreshauptversammlung der FFW Dassow teilgenommen sowie einige andere Termine (z.B. beim Landkreis) wahrgenommen. Themen waren u.a. die Zukunft von Schloss Lütgenhof und Schloss Johannstorf, der Winterdienst, die Renovierung von Unterrichtsräumen und die zu planende Schulhofgestaltung, die Entwicklung unserer Kita, die Einrichtung weiterer zeitlich

22 30. Januar 2026 • Woche 5

Amt Schönberger Land Donnerstag:

  1. 14.00. – 18.00 Uhr Freitag:
  2. 09.00. – 13.00 Uhr
  3. 3. Samstag i. M.:
  4. 09.00. – 12.00 Uhr Bibliothek Dassow Friedensstr. 27, Tel. 038826/129770 gefördert von Stadt Dassow / LK NWM Öffnungszeiten: Montag:
  5. 13.30. – 18.30 Uhr Dienstag:
  6. 13.30. – 18.30 Uhr Mittwoch:
  7. 13.30. – 18.30 Uhr Donnerstag:
  8. 09.00. – 14.00 Uhr
  9. 1. Samstag i. M.:
  10. 09.00. – 12.00 Uhr Weitere Sportangebote in der Palmberghalle Hier kann man ohne Anmeldung vorbeischauen und mitmachen! Dienstag
  11. 18.00. – 20.00 Uhr * Herzsportgruppe (2 Gruppen mit max. 20 Teilnehmenden/Gruppe) Dienstag 18.00 - 19.00 Uhr Dance for Kids (F.i.J.A. – Fitness in JEDEM Alter) Donnerstag 20.00 – 21.00 Uhr Lady´s Basketball (für alle Lady´s, die gerne Basketball spielen oder es gerne ausprobieren möchten) *Zielgruppe sind Patienten mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen, welche mittels Formular 56 eine Teilnahme am Herzsport von ihrem betreuenden Hausarzt oder Kardiologen verordnet bekommen. Die Kosten übernehmen größtenteils die Krankenkassen. Sportangebote in der Sporthalle der Regionalen Schule mit Grundschule Schönberg, Dassower Straße 10 Montag
  12. 16.30. – 17.30 Uhr
  13. 18.00. – 19.00 Uhr Rehasport (Orthopädie) Fitnesskurs (wechselndes Motto) Mittwoch 15.45 – 16.45 Uhr
  14. 17.00. – 18.00 Uhr Rehasport (Orthopädie) Rehasport (Orthopädie) Donnerstag 17.30 – 18.30 Uhr
  15. 19.00. – 20.00 Uhr Yoga Rücken Fitness Veranstaltungen des DRK-Ortsvereinsimmer montags
  16. 18.00. – 19.00 Uhr Schwimmen lernen für Kinder Lübeck Schwimmhalle in Kücknitz (1 Bahn)
  17. 19.00. – 20.00 Uhr Rettungsschwimmertraining für Kinder, Jugendliche und Erwachsene Lübeck Schwimmhalle in Kücknitz (2 Bahnen) immer mittwochs 14 tägig
  18. 17.30. – 19.00 Uhr DRK-Juniorretterin Schönberg,im Naturbad Trainingszeiten Schönberger Judoverein von 1963 e.V. Trainingshalle - Rudolf-Hartmann-Str. 13A (gegenüber der Palmberghalle)/ weitere Infos unter www.schoenberger-jv.de Wochentag Uhrzeit Veranstaltungmontags & mittwochs 16:30 - 18:00 Kindertraining /7 - 10 Jahre 18:00 - 19:30 Jugendliche /11 - 17 Jahre Termine und Veranstaltungen im Februar 2026
  • Stadt Schönberg

Datum Veranstaltung Veranstalter 11.02.2026 14.00 - 15.00 Uhr Seniorensprechstunde in der Palmberghalle Stadt Schönberg 11.02.2026 15:00 - 17:00 Uhr Seniorenkaffee in der Palmberghalle Stadt Schönberg Verein KUK e.V. Bücherei Schönberg Feldstraße 28, Tel. 038828/238288 gefördert von Stadt Schönberg/ LK NWM Öffnungszeiten: Dienstag:

  1. 14.00. – 18.00 Uhr Mittwoch:
  2. 08.30. – 14.00 Uhr Donnerstag:
  3. 14.00. – 19.00 Uhr
  4. 1. Samstag i. M.:
  5. 11.00. – 15.00 Uhr Bibliothek Selmsdorf Lübecker Str. 35, Tel. 038823/539814 gefördert von Gemeinde Selmsdorf / LK NWM Öffnungszeiten: Montag:
  6. 14.00. – 18.00 Uhr Dienstag:
  7. 09.00. – 13.00 Uhr Mittwoch:
  8. 09.00. – 13.00 Uhr

Amt Schönberger Land

30. Januar 2026 • Woche 5 23 https://jugend-freizeit-schoenberg.de/kontaktweitere Veranstaltungen im Amtsgebiet finden sie im ... https://kalender.digital/veranstaltungskalender Wenn Ihre Termine auch hier erscheinen sollen – kostenlosen Bearbeitungslink anfordern unter: veranstaltungskalender@jugend-freizeit-schoenberg.deverantwortlich: Jugend und Freizeit e.V. Turn- und Sportgemeinschaft Schönberg e. V. Abteilung VOLTIGIEREN Ansprechpartnerin: Ulrike Groth, Tel: 01749332931 November – März: montags 17:00 – 19:00 Uhrin der Palmberg-Halle Schönbergdonnerstags 17:00 – 19:00 Uhrin der Palmberg-Halle Schönberg April – Oktober: montags 17:00 – 19:00 Uhrauf dem Reitplatz in Ollndorfdonnerstags 16:00 – 18:00 Uhrauf dem Reitplatz in Ollndorf Abteilung FRAUENSPORTmittwochs 19:00 – 20:00 Uhr Sporthalle der Regionalen Schule Schönberg Abteilung LEICHTATHLETIK Ansprechpartner: Tino Mellmann Tel: 015201709778 November – März: montags 17:30 – 19:00 Uhrin der Palmberg-Halle Schönbergdonnerstags 17:00 – 18:30 Uhrin der Palmberg-Halle Schönberg April – Oktober: montags 16:30 – 18:00 Uhr Sportplatz Regionale Schule Schönbergdonnerstags 16:30 – 18:00 Uhr Sportplatz Regionale Schule Schönberg Abteilung YOGA Ansprechpartnerin: Melanie Reinke, Tel: 0173/5417628 dienstags 18:00 – 19:00 Uhr Sporthalle der Regionalen Schule Schönberg Veranstaltungskalender der Gemeinde Lüdersdorf im Februar 2026 immer dienstags Treff der Singegruppe „HARMONIE“ Wo? Seniorenclub, Hauptstr. 10 A in Herrnburg Wann? 15.00 Uhr – 16.30 Uhr Veranstalter: Seniorenclubimmer mittwochs Skatnachmittag Wo? Seniorenclub, Hauptstr. 10 A in Herrnburg Wann? 14.00 Uhr – 17.00 Uhr Veranstalter: Seniorenclub Do, 05.02. und 19.02. Spielnachmittag Wo? Seniorenclub, Hauptstraße 10 A in Herrnburg Wann? 14.00 Uhr 19:30 - 21:00 Erwachsene / ab 18 Jahredienstags 17:00 - 18:30 Kampfzwerge /4 - 6 Jahre 19:00 - 20:00 Frauensportgruppe FC Schönberg 95 Trainingsplan Saison 2025/26 Montag 16.00 Uhr G im Stadion 16.00 Uhr E2 und E3 17.30 Uhr B und D1 19.00 Uhr

  1. 2. Männer und A Dienstag 16.00 Uhr F und E1 17.30 Uhr C und B-Mädchen 19.15 Uhr Männer Mittwoch 16.00 Uhr G im Stadion 16.00 Uhr E2 und E 3 17.30 Uhr D2 und B 19.00 Uhr
  2. 2. Männer und A Donnerstag 16.00 Uhr G im Stadion 16.00 Uhr F und E1 17.30 Uhr C und D1 19.15 Uhr Männer Freitag 15.30 Uhr B-Mädchen 15.30 Uhr D2 Schützenzunft zu Schönberg von 1821 e.V.
  • Trägerin der Sportplakette des Bundespräsidenten –

_________________________________________________ Die Schießsportanlage unserer Zunft ist zugelassen für das Sportschießen mit • Kleinkaliber-Langwaffen auf 50 Meter, • Groß- und Kleinkaliber-Kurzwaffen auf 25 Meter sowie • Luftdruckwaffen auf 10 Meter. Das Training findet grundsätzlich donnerstags und freitags von 18.00 bis 20.00 Uhr statt. Bogenschießen bieten wir – witterungsabhängig – von April bis Oktober freitags von 16.00 bis 18.00 Uhr an. Sie finden uns an den Schönberger Karpfenteichen in der Arno-Esch-Straße 17. Für private Feierlichkeiten haben Sie die Möglichkeit, unser Schützenhaus zu mieten. Sprechen Sie uns rechtzeitig an einem der Trainingstage oder auch telefonisch unter 038828/25377 an, Ihre Ansprechpartnerin ist Frau Monika Stickel. Haben Sie noch Fragen? Besuchen Sie auch unsere Website: schützenzunft-schönberg.de. Wir würden uns freuen, Sie als am Schießsport sowie an der Traditions- und Brauchtumspflege unserer über 200 Jahre alten Zunft Interessierte begrüßen zu können! Jugend und Freizeit e.V. Unser Verein bietet die Möglichkeit, in folgenden Sportarten mit anderen Freizeitsportlern Spaß zu haben. Hierzu kann sich jeder Interessierte bei einem Probetraining selbst einen ersten Eindruck verschaffen. Trainingsort: Palmberg-Halle • Volleyball Montag 20 - 22 Uhr Donnerstag 20 - 22 Uhr • Jugend Basketball Montag 19 - 20 Uhr • Tischtennis Kid´s Dienstag 17 - 18 Uhr • Tischtennis Dienstag 18 - 19 Uhr • Kid´s Volleyball Donnerstag 19 - 20 Uhr • Ladies-Basketball Donnerstag 20 - 21 Uhr

24 30. Januar 2026 • Woche 5

Amt Schönberger Land 16.45 – 17.45 Uhr Kinderturnen (4-6 Jahre) 17.45 – 18.45 Uhr Zirkus „Konfettis“ 18.45 – 19.45 Uhr Zumba Fitness

  1. 20.00. – 21.30 Uhr Freizeitfußball Mittwoch:
  2. 17.00. – 18.00 Uhr Sport-Mix für Kinder(1.-4. Klasse)
  3. 18.00. – 22. 00 Uhr Tischtennis Donnerstag:
  4. 15.30. – 16.30 Uhr Eltern-Kind-Turnen
  5. 18.00. – 19.30 Uhr Sportmix
  6. 19.30. – 22.00 Uhr Badminton Freitag:
  7. 18.30. – 21.00 Uhr Just for Fun Volleyball Sonntag:
  8. 15.00. – 16.00 Uhr Volleyball für einsteigende Kinder/ Jugendliche
  9. 16.00. – 18.00 Uhr Volleyball Kinder/Jugendliche offen für alle
  10. 18.00. – 20.00 Uhr Volleyball Liga-Training SFH Vereinsheim Gärtnereiweg 9 Montag:
  11. 19.00. – 20.00 Uhr Aerobic & Fitness
  12. 20.00. – 21.00 Uhr Fatburner Dienstag: 10.00 Uhr Nordic Walking Outdoor Angebot
  13. 17.30. – 18.30 Uhr Fit älter werden Mittwoch:
  14. 16.30. – 17.30 Uhr Ballett 5-10 Jahre
  15. 17.30. – 18.30 Uhr Ballett ab 11 Jahre
  16. 18.30. – 19.30 Uhr Mamafit Donnerstag:
  17. 16.00. – 17.00 Uhr Line Dance für Kinder
  18. 18.30. – 19.45 Uhr Yoga Freitag:
  19. 09.30. – 10.30 Uhr Babyfit
  20. 16.30. – 17.30 Uhr „Zumba-Kids“ (6-14 Jahre)
  21. 18.00. – 19.00 Uhr Zumba Step Trainingszeiten der Fußballer:innen des SF Herrnburg Auf dem Sportplatz der Grundschule Herrnburg – Gärtnereiweg Montag:
  22. 16.00. – 17.00 Uhr D - Jugend Jg. 2013/2014
  23. 17.00. – 19.00 Uhr C1 - Jugend Jg. 2011 Dienstag
  24. 15.00. – 16.30 Uhr E2 - Jugend Jg. 2016
  25. 16.30. – 17.00 Uhr
  26. 17.00. – 18.30 Uhr G2 - Jugend F1 - Jugend Jg. 2020 Jg. 2017 Mittwoch
  27. 16.00. – 17.30 Uhr D - Jugend Jg. 2013/2014
  28. 16.00. – 17.30 Uhr E1 - Jugend Jg. 2015
  29. 17.00. – 19.00 Uhr C2 - Jugend Jg. 2012
  30. 17.30. – 18.30 Uhr F2 - Jugend Jg. 2018 Donnerstag
  31. 15.30. – 17.00 Uhr E2 - Jugend Jg. 2016
  32. 17.00. – 18.30 Uhr F1 - Jugend Jg. 2010
  33. 17.00. – 19.00 Uhr C1 - Jugend Jg. 2011 Freitag
  34. 15.00. – 17.00 Uhr E1 - Jugend Jg. 2015
  35. 15.30. – 17.00 Uhr G1 - Jugend Jg. 2019 Angebote des Sportverein Lüdersdorf 96 e.V. (Informationen: Oliver Lischtschenko 0162/6502098 - 1. Vorsitzender; Karl Borrmann 0172/4250780, - Abteilung Fußball Montag Volleyball Erwachsene
  36. 19.00. – 21.00 Uhr Sporthall Schule Wahrsow Dienstag Fußball Erwachsene
  37. 19.00. – 21.00 Uhr Sportplatz Schule Wahrsow Mittwoch Badminton Mix
  38. 20.00. – 21.30 Uhr Sporthalle Schule Wahrsow Freitag Fußball Erwachsene
  39. 19.00. – 21.00 Uhr Sportplatz Schule Wahrsow Angebote des Bushido Sportverein Wahrsow e.V. Sportarten und Trainingszeiten in der neuen Sporthalle Wahrsow: Montag Eltern-Kind-Turnen 15.30 Uhr bis 16.15 Uhrbis 2 Jahre Kinderturnen 16.15 Uhr bis 17.00 Uhr & 17.00 Uhr bis 18.00 Uhr 3 bis 5 Jahre Judo 16.30 Uhr bis 17.30 Uhrfür Kinder 4 bis 6 Jahre 17.30 Uhr bis 19.00 Uhrfür Kinder 11 bis 17 Jahre Bodyforming 18.00 Uhr bis 19.00 Uhrab 13 Jahre Dienstag Kinderturnen 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr 3 bis 5 Jahre Turnen 17.00 Uhr bis 18.15 Uhr 6 bis 8 Jahre Turnen 18.15 Uhr bis 19.30 Uhrab 9 Jahre Mittwoch Kinderturnen 17.00 Uhr bis 18.00 Uhr 3 bis 5 Jahre Judo 17.30 Uhr bis 19.00 Uhr 7 bis 10 Jahre Hot Iron ® 18.00 Uhr bis 19.00 Uhrab 13 Jahre Donnerstag Turntraining im Parcours 17.00 Uhr bis 18.00 Uhrfür Kinder 6 bis 8 Jahre 18.00 Uhr bis 19.00 Uhrfür Kinder 9 bis 13 Jahre Freitag Judo 16.00 Uhr bis 17.30 Uhrfür Kinder 7 bis 10 Jahre 17.30 Uhr bis 19.00 Uhrfür Kinder 11 bis 17 Jahre Weitere Informationen auf unserer Homepagewww.bsv-wahrsow.de Angebote des Sport und Freizeit Herrnburg e.V. Kontakt: 038821 688371 oder E-Mail: [email protected] Sporthalle an der Grundschule Herrnburg Montag:
  40. 15.30. – 17.00 Uhr Turnen für Grundschüler/innen
  41. 1. und 2. Klasse
  42. 17.00. – 18.30 Uhr Turnen für Grundschüler/innen
  43. 3. und 4. Klasse
  44. 19.00. – 22.00 Uhr Tischtennis Dienstag:
  45. 15.30. – 16.30 Uhr Eltern-Kind-Turnen (1-4 Jahre)

Amt Schönberger Land

30. Januar 2026 • Woche 5 25 Angebote des Dassower Jugend-, Kultur- und Freizeitverein Unser Verein bietet in der Begegnungsstätte Dassow, Lübecker Str. 50, und im Kulturraum der Dornbuschhalle Dassow, Rudolf-Breitscheid-Str. 50, für jede Altersgruppe verschiedene Arbeitsgemeinschaften an. Montag: 14:00 – 15:30 Uhr Gedächtnistraining (Begegnungsstätte Dassow) 14:00 – 17:00 Uhr Töpfern (Begegnungsstätte Dassow) Dienstag: 19:00 – 20:30 Uhr Yoga (Kulturraum der Dornbuschhalle Dassow) Mittwoch: 09:30 – 10:30 Uhr Krabbelgruppe (Begegnungsstätte Dassow) 14:00 – 17:00 Uhr Seniorengymnastik (Begegnungsstätte Dassow) 14:00 – 17:00 Uhr Treffen der Mittwochsmaler (Begegnungsstätte Dassow) 14:00 – 17:00 Uhr Töpfern (Begegnungsstätte Dassow) Donnerstag: 14:00 – 17:00 Uhr Spielenachmittag (Begegnungsstätte Dassow) Freitag: 10:00 – 13:00 Uhr Töpfern (Begegnungsstätte Dassow) Sonnabend: 16:00 – 19:00 Uhr Würfeln - alle 14 Tage (Begegnungsstätte Dassow) Wer Interesse hat, kommt einfach vorbei! Wir freuen uns auf Ihren Besuch! Bei Fragen bitte melden bei: Andrea Hinrichs Tel.-Nr.: 0162 6344609 Heimat- und Tourismusverein Dassow - Tor zur Ostsee e.V. Unser Vereinshaus, die Altenteilerkate in Dassow, Lübecker Straße 74 beherbergt nicht nur ein kleines, aber feines Heimatmuseum, es steht auch für zahlreiche kulturelle Veranstaltungen offen. Der Verein bietet Einheimischen, Touristen und Tagesgästen unserer Stadt das ganze Jahr über einen bunten Strauß unterschiedlicher Veranstaltungen. Jeden zweiten Monat findet in der Altenteilerkate ein sogenanntes Reparatur-Cafe statt. Dort helfen fachkundige Ehrenamtler bei der Reparatur elektronischer Kleingeräte, und Kaffee und Kuchen gibt es auch. Jeden Dienstagabend bieten wir in Kooperation mit der Deutsch-lbero-Amerikanischen Gesellschaft Lübeck (DIAG) dort einen Spanisch - Sprachkurs an. Der Vereinsraum im Untergeschoß steht auch für kleine Feierlichkeiten und Versammlungen zur Verfügung, verfügt über eine voll ausgestattete Küche, Geschirr und Gläser und bietet Platz für etwa 25 Personen. Das aktuelle Veranstaltungsprogramm des Vereins finden Sie regelmäßig in unserem Schaukasten vor der Heimatstube und im Internet auf der Website des HuTV unter www.narturstrandostsee.de und demnächst unter unserer neuen Domain www. dassow-tourismus.de Rückfragen und Terminabsprachen gerne auch telefonisch bei Hans Espenschied unter 038826 974012 / mobil 0176 50015584 und Burkhard Wunder unter 038826 129942 / mobil 0172 6787392

  1. 16.00. – 17.30 Uhr F2 - Jugend Jg. 2018
  2. 17.00. – 19.00 Uhr C2 - Jugend Jg. 2012 Weitere Informationen zu unseren Trainingszeiten und die jeweiligen Ansprechpartner findet ihr unter www.sfhfussball.de/ trainingszeiten/ Trainingszeiten des Herrnburger Athletenverein Montag 16:00 - 19:00 Uhr Gewichtheben Dienstag 14:00 -16:00 Uhr Fitness 16:30 -18:30 Uhr Fitness / Kraftsport 19:00 - 21:00 Uhr Kraftsport / Fitness Mittwoch 16:30 - 18:00 Uhr Gewichtheben Kinder 17:30 - 20.00 Uhr Gewichtheben / Kraftsport / Fitnesss Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr Fitness 16:30 - 18:30 Uhr Fitness / Kraftsport 19:00 - 21.00 Uhr Kraftsport / Fitness Freitag 14:30 -16:30 Uhr Fitness / Kraftsport 17:00 -19:30 Uhr Kraftsport / Gewichtheben / FItness In der Hans-Wende-Halle in Wahrsow bei der Schule Ansprechpartner sind : Kraftsport: Dähling, Karsten 0157 71052163 Gewichtheben: Mohnwitz, Daniel 0151 52113164 Fitness: Wende, Kai-Uwe 01726894034 Begegnungsstätte Dassow, Lübecker Str. 50 Die Begegnungsstätte ist ein kulturelles Zentrum unserer Stadt. Mit den vielfältigen Angeboten ist es ein Treffpunkt für Jung und Alt. Die Kulturbeauftragte der Stadt Dassow, Andrea Hinrichs, lädt jeden 1. Dienstag im Monat zur Gesprächsrunde mit Frühstück ein. Dort berichten wechselnde Gäste über ihre Arbeit. Für das leibliche Wohl sorgen die Mitglieder des Dassower Jugend-, Kultur- und Freizeitverein. Am letzten Donnerstag im Vierteljahr feiern wir mit unseren Geburtstagskindern ab 70 Jahre aus den letzten 3 Monaten. Sie werden von der Kulturbeauftragten der Stadt Dassow, Andrea Hinrichs, durch eine Geburtstagskarte eingeladen. Für die gemütliche Kaffeerunde sorgen die Mitglieder des Dassower Jugend-, Kultur- und Freizeitverein. Unsere Dassower Vereine und Institutionen können die Räume der Begegnungsstätte unentgeltlich nutzen, für ihre Veranstaltungen und Angebote. Der Bürgermeister hat in der oberen Etage sein Büro. Die Sprechzeiten sind dienstags von 17.00 – 18.00 Uhr. Die Ausschüsse unserer Stadt tagen in der oberen Etage im Sitzungsraum. Die Begegnungsstätte vermieten wir für Familienfeste. Es stehen dafür ein Raum für ca. 35 Personen und eine voll ausgestattete Küche zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihren Besuch! Andrea Hinrichs Kulturbeauftragte der Stadt Dassow und Leiterin der Begegnungsstätte Dassow Telefon: 0163 5070561

26 30. Januar 2026 • Woche 5

Amt Schönberger Land Radsporttrainingsgruppen: Bambinigruppe (Radtraining / Verkehrserziehung / Sportgrundlagenvermittlungfür Kinder bis 8 Jahre) Trainingszeiten: Montag 17:00-18:00Uhr Wirbelwinde (Fitness -Training für kleine Kinder ca. 4-8 Jahre) Trainingszeiten: Mittwoch 16:30-18:30 Uhr (2 Gruppen nacheinander) Trainingsort / Treffpunkt: Dornbuschhalle Dassow Radsport Nachwuchstrainingsgruppen (U11 bis U17) Dienstags 17:00-18:30 Uhr Athletik U11-U17 Mittwochs 16:30 Uhr Radtraining U13-U17 Donnerstags 16:00 Uhr U11 Donnerstags 16:30-18:00 Uhr U13-17 Trainingsort / Treffpunktnach Vereinbarung, siehe App Kraftsportgruppe (Individualtraining/Kraftsport im Trainingsraum des Vereins) Trainingszeiten: 7 Tage/Woche 24h frei in der App buchbar Trainingsort / Treffpunkt: Kraftraum Dassow (Bahnhofstraße) Ansprechpartner Tom Rogall (0176-34219523 oder [email protected]) René Bever (0172-3056125 oder [email protected]) Sportangebote des Selmsdorfer Sportverein‘94 e.V. (SSV - 94 e.V.) telefonisch zu erreichen unter 038823 54953 oder per E-Mail: [email protected] Montag: 14:15 Uhr - 15:15 Uhr Seniorensport 19:30 Uhr - 20:30 Uhr Aerobic Dienstag: 19:00 Uhr - 21:30 Uhr Fußball Freizeit Mittwoch: 19:30 Uhr - 21:00 Uhr Tischtennis (Badminton) Donnerstag: 18:15 Uhr – 19:15 Uhr Kraft und Ausdauer 19:30 Uhr - 21:30 Uhr Volleyball Samstag: 10:00 Uhr - 14:15 Uhr Cheerleading Sportangebote des FC Selmsdorf e.V. Telefonisch zu erreichen unter 038823-54860 oder per E-Mail: [email protected] Trainingszeiten auf dem Sportplatz in Selmsdorf (Flöhkamp 50): Montag:

  1. 17.00. – 18.30 Uhr C-Junioren Fußball Dienstag:
  2. 16.30. – 18.00 Uhr E1/E2 Junioren Fußballab 18.30 Uhr Herren Fußball Mittwoch:
  3. 16.00. – 17.00 Uhr G-Junioren (Bambinis) Sportangebote SV Dassow 24 e.V. in der Dornbuschhalle bis 31.03.2025 Abteilung Gymnastik Montag: RSG Girls 16:00 – 19:00 Uhr Ansprechpartner: Bianca Kammholz Dienstag: Gymnastik Damen 19:30 – 21:30 Uhr Ansprechpartner: Anett Kreft Donnerstag: Gymnastik Senioren 18:30 – 19:30 Uhr Ansprechpartner: Bianca Kammholz Freitag: Eltern- Kind-Turnen: 14:30 – 16:00 Uhr Ansprechpartner: Nicole Holm Abteilung Judo Dienstag 17:00 – 19.30 Uhr Training Donnerstag 17:00 – 19:30 Uhr (halbe Halle) Ansprechpartner: René Pormetter Abteilung Badminton Mittwoch: Kinder: 16:00 – 17:30 Uhr Mittwoch: Erwachsene: 19:00 – 21:00 Uhr Ansprechpartner: Bianca Grucza Abteilung Volleyball Montag: Erwachsene 19:00 – 21:00 Uhr Dienstag: Jugend 19:00 – 21:00 Uhr Mittwoch: Jugend 18:30 – 19:30 Uhr Mittwoch: Erwachsene 19:30 – 21:30 Uhr Donnerstag: Jugend 17:00 – 18:30 Uhr Ansprechpartner: Silke Felbel Tischtennis Montag: Erwachsene: 19:00 – 21:00 Uhr Ansprechpartner: Mathias Wolske Radsport Donnerstag: 15:30 – 17:00 Uhr Ansprechpartner: Ingo Eichberg Abteilung Kraftsport Training im Vereinsheim jederzeit nach Vereinbarung Ansprechpartner: Steffen Müller Abteilung Fußball Montag: D- Jugend 15:00 – 16:00 Uhr Ansprechpartner: Marko Kühl Dienstag: E- Jugend 15:00 – 16:00 Uhr G- Jugend 16:00 – 17:00 Uhr Ansprechpartneer: Thomas Grigat Mittwoch: F2- Jugend 15:00 – 16:00 Uhr Ansprechpartner: Thomas Grigat Donnerstag: E- Jugend 15:30 Uhr - 17:00 Uhr Ansprechpartner: Thomas Grigat Herren 19:30 Uhr - 21:00 Uhr Ansprechpartner: Gerry Robitsch Freitag: F- Jugend: 16:00 – 17:00 Uhr Ansprechpartner: Andre Ernemann F- Jugend 17:00 Uhr – 18:00 Uhr Ansprechpartner: Marko Kühl B-Jugend 18:00 – 19:00 Uhr Ansprechpartner: Patrick Burmeister Oldies (+ 2. Herren) 19:00 - 21:00 Uhr Ansprechpartner: Thomas Braun Abteilung Tanzen Montagsim Gemeindehaus Pötenitz Ansprechpartner: Malte Benecke/ Bianca Gruzca Abteilung Basketballderzeit nicht besetzt

Amt Schönberger Land

30. Januar 2026 • Woche 5 27 Herr Günther Bruns Herrnburg 88 Jahre Herr Hans Büttner Dassow 75 Jahre Frau Loni Callies Selmsdorf 93 Jahre Herr Hartwig Eggers Barendorf 84 Jahre Herr Günter Eggert Kaltenhof 75 Jahre Frau Hannelore Feind Dassow 85 Jahre Herr Walter Fellgiebel Schönberg 85 Jahre Herr Peter Fentroß Lüdersdorf 75 Jahre Frau Monika Fuchs Schwanbeck 87 Jahre Frau Irene Gerigk Tankenhagen 82 Jahre Frau Eva-Maria Geske Herrnburg 80 Jahre Frau Annegret Glashoff Schönberg 85 Jahre Herr Paul Grieb Menzendorf 91 Jahre Herr Karl Grote Hof Lockwisch 93 Jahre Frau Lieselotte Hamann Schönberg 89 Jahre Frau Marlies Hamer Groß Siemz 70 Jahre Frau Barbara Heincke Schönberg 89 Jahre Herr Werner Hendreich Boitin-Resdorf 95 Jahre Frau Sonja Herbig Schönberg 70 Jahre Herr Fritz Hermann Dassow 80 Jahre Frau Anni Herold Selmsdorf 80 Jahre Frau Irmgard Herrgen Lütgenhof 89 Jahre Frau Ilona Höbald Schönberg 86 Jahre Frau Edith Ihns Lüdersdorf 86 Jahre Frau Erika Jakobsen Wahrsow 95 Jahre Herr Ulrich Jung Schönberg 75 Jahre Frau Magdalene Kassow Cordshagen 90 Jahre Herr Werner Kelling Dassow 70 Jahre Frau Angelika Klaczinski Schönberg 70 Jahre Frau Monika Kober Lütgenhof 75 Jahre Frau Sylvia Kolossa Selmsdorf 86 Jahre Frau Edith Koyro Selmsdorf 83 Jahre Herr Dieter Krogmann Herrnburg 88 Jahre Frau Vera Krüger Groß Neuleben 84 Jahre Frau Rita Kurtzahn Selmsdorf 86 Jahre Herr Harry Liebke Dassow 70 Jahre Herr Dieter Mahlke Schönberg 87 Jahre Frau Ingrid Martens Schönberg 70 Jahre Herr Günter Marx Dassow 85 Jahre Herr Jörg Mestmacher Selmsdorf 75 Jahre Herr Horst Miller Klein Siemz 83 Jahre Herr Helmut Nagat Dassow 83 Jahre Frau Barbara Neumann Schönberg 87 Jahre Herr Horst Niemitz Roduchelstorf 84 Jahre Herr Gerhard Noth Schattin 70 Jahre Frau Marita Oldörp Selmsdorf 82 Jahre Frau Traute Olszewski Selmsdorf 95 Jahre Herr Michael Pehlke Lüdersdorf 75 Jahre Frau Marion Pontow Herrnburg 81 Jahre Frau Angela Radtke Dassow 80 Jahre Frau Rosemarie Ramakers van Praag Herrnburg 80 Jahre Frau Magda Reimers Dassow 94 Jahre Herr Gerhard Rennhack Lüdersdorf 86 Jahre Frau Dörte Richter Schönberg 75 Jahre Frau Gerda Rogall Dassow 89 Jahre Frau Monika Ropella Lütgenhof 70 Jahre Frau Edeltraud Samper Schönberg 82 Jahre Herr Wolf-Dieter Schlichte Herrnburg 89 Jahre

  1. 16.30. – 18.00 Uhr F1-Junioren Fußball
  2. 16.30. – 18.00 Uhr F2-Junioren Fußball
  3. 18.00. – 19.30 Uhr Freizeit Fußball Jugendab 19.00 Uhr Altherren Fußball Donnerstag:
  4. 16.30. – 18.00 Uhr E1/E2-Junioren Fußball
  5. 17.00. – 18.30 Uhr C-Junioren Fußballab 18.30 Uhr Herren Fußball Freitag:
  6. 16.30. – 18.00 Uhr F1-Junioren Fußball
  7. 16.30. – 18.00 Uhr F2-Junioren Fußball Trainingszeiten in der Sporthalle in Selmsdorf (in den Wintermonaten): Montag: ab 20.30 Altherren Fußball Dienstag:
  8. 16.30. – 17.30 Uhr F2-Junioren Fußball Mittwoch:
  9. 15.30. – 16.30 Uhr G-Junioren Fußball (Bambinis)
  10. 16.30. – 18.00 Uhr F1-Junioren Fußball
  11. 18.00. – 19.30 Uhr Freizeit Jugend Fußball Donnerstag:
  12. 16.30. – 18.00 Uhr E1/E2-Junioren Fußball
  13. 18.00. – 19.30 Uhr C-Junioren Fußball Freitag: ab 20.00 Uhr Herren Fußball Trainingszeiten TAV Selmsdorf e.V. Montag Akrobatik 15.00 bis 19.00 Uhr Dienstag Yoga 18.00 bis 19.00 Uhr Donnerstag Turnen 14.30 bis 16.30 Uhr Freitag Eltern-Kind-Turnen 15.00 bis 16.00 Uhr Akrobatik 16.00 bis 20.00 Uhr Ansprechpartnerin: Cindy Oldörp, mobil: 01717074770 Das Amt Schönberger Land gratuliert im Monat Februar zum Geburtstag Frau Elfriede Anders Schönberg 88 Jahre Herr Heinz Arndt Schönberg 84 Jahre Herr Waldemar Arndt Schönberg 81 Jahre Herr Horst Bachmann Selmsdorf 93 Jahre Frau Gerda Bär Schönberg 97 Jahre Herr Uwe Bäuerle Sabow 70 Jahre Herr Günter Bauer Dassow 75 Jahre Herr Joachim Baustian Schönberg 95 Jahre Frau Dagmar Behrendt Lübsee 82 Jahre Frau Ingrid Behrendt Herrnburg 88 Jahre Frau Christa Benz Herrnburg 87 Jahre Frau Lieselotte Blind Selmsdorf 87 Jahre Herr Hans-Joachim Borneck Herrnburg 81 Jahre

28 30. Januar 2026 • Woche 5

Amt Schönberger Land Ihr Engagement und Ihre Verbundenheit mit unserer Schule sind ein starkes Zeichen der Wertschätzung und Unterstützung. Dafür danken wir Ihnen herzlich! Spannung und Lesefreude beim Vorlesewettbewerb Im Dezember fand an unserer Schule wieder der traditionelle Vorlesewettbewerb statt und begeisterte Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte sowie das Publikum gleichermaßen. Die teilnehmenden Leserinnen und Leser stellten ihr Können unter Beweis und zeigten eindrucksvoll, wie lebendig und ausdrucksstark Lesen sein kann. Mit großer Konzentration und viel Engagement präsentierten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zunächst vorbereitete Textstellen aus ihren Lieblingsbüchern. Dabei wurde schnell deutlich, wie vielfältig die ausgewählten Geschichten waren — von spannenden Abenteuern über humorvolle Passagen bis hin zu nachdenklichen Momenten. In der zweiten Runde galt es, einen unbekannten Text vorzulesen, was besonderes Einfühlungsvermögen und Lesesicherheit erforderte. Die Jury hatte keine leichte Aufgabe, denn alle Teilnehmenden überzeugten durch gute Betonung, angemessenes Lesetempo und spürbare Begeisterung für ihre Texte. Am Ende konnten sich dennoch die besten Vorleserin durchsetzen: Enie aus der 6a gewann die Schulrunde mit dem Buch „Wie man seine Lehrer erzieht“ und wird nun für die Schule am See in der nächsten Runde antreten. Wir drücken die Daumen! Der Vorlesewettbewerb zeigte einmal mehr, wie wichtig und Wie man wertvoll Lesen für die persönliche Entwicklung ist. Er fördert nicht seine Lehrer nur die Sprachkompetenz, sondern auch das Selbstvertrauen der erzieht Schülerinnen und Schüler. Ein herzlicher Dank gilt dem Organisationsteam, der Jury, den Teilnehmenden und dem Schulförderverein, der wieder Preise spendete. Begegnung, die verbindet: Schülerinnen und Schüler treffen Bewohner einer Flüchtlingsunterkunft Im Rahmen eines Projekts unseres Sozialkundelehrers kam es kürzlich zu einer besonderen Begegnung zwischen Schülerinnen und Schülern der Klassenstufen 8 bis 10 und den Bewohnerinnen und Bewohnern einer nahegelegenen Flüchtlingsunterkunft. Ziel des Projekts war es, miteinander ins Gespräch zu kommen, Vorurteile abzubauen und gegenseitiges Verständnis zu fördern. In einer offenen und herzlichen Atmosphäre entwickelten sich schnell zahlreiche Gespräche, gemeinsames Lachen und ein lebendiger Austausch. Die Jugendlichen zeigten großes Interesse an den Lebensgeschichten der Bewohner, während diese sich ebenso neugierig nach dem Schulalltag, den Interessen und Zukunftsplänen der Schülerinnen und Schüler erkundigten. Sprachliche Unterschiede wurden dabei mit Geduld, Offenheit und viel Humor überwunden. Besonders wertvoll war die Erkenntnis auf beiden Seiten, wie viel man voneinander lernen kann. Der Nachmittag war geprägt von gegenseitigem Respekt, Offenheit und vielen fröhlichen Momenten, die allen Beteiligten noch lange in Erinnerung bleiben werden. Herr Erich Schoof Selmsdorf 92 Jahre Frau Helga Schultz Herrnburg 88 Jahre Frau Lilli Schultz Schönberg 84 Jahre Herr Reinhard Schulz Selmsdorf 75 Jahre Herr Lothar Skrabin Schönberg 70 Jahre Frau Adelheid Stutzky Palingen 86 Jahre Herr Hans Thießen Schönberg 88 Jahre Frau Ingeborg Thimm Selmsdorf 88 Jahre Frau Rita Thomann Selmsdorf 94 Jahre Frau Dore Urbanski Herrnburg 91 Jahre Frau Käthe Vogel Lütgenhof 89 Jahre Frau Irmgard Vogler Pötenitz 84 Jahre Frau Renate Voigt Schönberg 89 Jahre Frau Gabriele von Steinwehr-SteuerPötenitz 82 Jahre Herr Dietrich Voß Schönberg 84 Jahre Herr Dietrich Voß Zehmen 85 Jahre Herr Heinz Voss Lüdersdorf 75 Jahre Herr Ulrich Weiß Hof Lockwisch 75 Jahre Herr Jürgen Wien Niendorf 82 Jahre Frau Christa Wodke Lütgenhof 82 Jahre Frau Marlies Wondrejz Dassow 70 Jahre Herr Heinz-Herbert Zekai Lütgenhof 75 Jahre Herr Friedrich-Wilhelm Zelck Selmsdorf 80 Jahre Herr Günther Ziegenfuß Lütgenhof 90 Jahre Goldene Hochzeit feiern

Ulrike und Klaus Kloth in Herrnburg

Karin und Bernd Stegmann in Selmsdorf

Angela und Wilfried Willmann in Selmsdorf Diamantene Hochzeit feiern

Angela und Kuno Radtke in Dassow

Eiserne Hochzeit feiern Ella und Karl Grote in Hof Lockwisch

Das ist los an der Schule am See in Dassow Der Schulförderverein sagt herzlichen Dank an alle Spendenden! Anlässlich unseres Schuljubiläums durften wir eine überwältigende Spendenbereitschaft im Rahmen des Heimat- und Vereinsfestes erleben. Dank Ihrer großzügigen Unterstützung kam eine Summe von fast 1.000 Euro zusammen. Im Rahmen der Spendenaktion wurde auch der älteste Schulranzen gekürt. Herr Wunder brachte einen über 80 Jahre alten Rucksack mit. Damit gewann er natürlich unsere Ausschreibung. Herzlichen Glückwunsch nochmal! Wir freuen uns sehr, mitteilen zu können, dass 100 Prozent der Spenden direkt in Projekte unserer Schule fließen und damit unseren Schülerinnen und Schülern unmittelbar zugutekommen. Der Schulförderverein plant ein Sommerfest von dem Geld. Des Weiteren werden durch die Spenden immer wieder Materialien für die Schüler und Schülerinnen angeschafft!

Amt Schönberger Land

30. Januar 2026 • Woche 5 29 Ev.-luth. Kirchengemeinde Herrnburg Hauptstr. 79a, 23923 Herrnburg Tel. 038821-60029, Email: [email protected] Herzliche Einladung zu unseren Gottesdiensten So., 01.02.2026 10:30 Uhr Gottesdienst So., 08.02.2026 10:30 Uhr Gottesdienst So., 15.02.2026 10:30 Uhr Gottesdienst So., 22.02.2026 10:30 Uhr Gottesdienst Regelmäßige Verastaltungen Montag: Kinderkirche 14:00 - 17:00 Uhr mit GP Stegemann Montag: Kreativgruppe 17:30 bis 20:30 Uhr mit Ilka Kempf Montag/ Dienstag: Hauptkonfirmanden-unterricht 17:30 - 18:30 Uhr mit Pastorin Steinbrück Dienstag: Kinderkirche 15:00 - 17:00 Uhr mit GP Stegemann Dienstag: „Brot und Bibel“ / Gesprächsabend 19:00 bis 21:00 Uhr (1 x im Monat) mit Pastorin Steinbrück Mittwoch: Kirchenchor 19:30 Uhr (wöchentlich) Donnerstag: Frühstück „um die 60“ 09:00 bis 11:00 Uhr mit Pastorin Steinbrück und GP Stegemann (1 x im Monat) Freitag: Spieleabend (1 x im Monat) ab 18:00 Uhr mit Doris und Wolfgang Kotyrba Weitere Veranstaltungen: Winterfreizeit vom 16.02.-20.02.2026 in Dreilützow Sprechzeiten Kirchenbüro: Dienstag und Mittwoch: 11:00 - 15:00 Uhr Donnerstag: 12:00 - 18:00 Uhr Pastorin Claudia Steinbrück Hauptstr. 79a, 23923 Herrnburg Mobil: 0176 22738879, E-Mail: [email protected] Herzliche Grüße Ihre Herrnburger Kirchengemeinde Ev.-luth. Kirchengemeinde Selmsdorf Pfarramt Gemeindediakon Torsten Woest Hinterstraße 11, 23923 Selmsdorf Tel.: 038823-22024 E-Mail: [email protected]: kirchengemeinde-selmsdorf.netlify.app Friedhofsverwaltung Hinterstraße 10, 23923 Selmsdorf Tel.: 038823-22024 Fax: 038823-22025 E-Mail: [email protected] Kirchengemeinderat Christiane Woest, Vorsitzende Hinterstraße 11, 23923 Selmsdorf Tel.: 038823-22024 E-Mail: [email protected] Gottesdienste und Veranstaltungen der Kirchengemeinde Selmsdorf 1. Februar 2026 10.30 Uhr Gottesdienst im Selmsdorfer Pfarrhaus Das Projekt stieß bei Schülerinnen und Schülern wie auch bei den Bewohnern der Flüchtlingsunterkunft auf sehr positive Resonanz. Schnell wurde deutlich: Diese Begegnung war keine einmalige Erfahrung. Eine Wiederholung des Projekts ist bereits geplant und wird mit großer Freude erwartet. Solche Begegnungen zeigen eindrucksvoll, wie wichtig persönlicher Kontakt für ein gelungenes Miteinander ist — und wie bereichernd er für alle Beteiligten sein kann. Ev.-luth. Kirchengemeinde Dassow Lübecker Straße 68, 23942 Dassow Pastor Andreas Kunert, Tel. 038826 / 80077 Bürozeiten (Kirchengemeinde und Friedhofsverwaltung) Dienstag 9.00 - 12.00 und Donnerstag 15.00 - 18.00 Uhr bzw. nach telefonischer Vereinbarung Tel.: 038826 / 80637, E-Mail: [email protected] Herzliche Einladung zu unseren Gottesdiensten: (i. Allg. anschließend Kirchenkaffee) So, 04.01.26 10.00 Uhr Gottesdienst So, 11.01.26 10.00 Uhr Gottesdienst mit Abendmahl So, 18.01.26 10.00 Uhr Gottesdienst So, 25.01.26 10.00 Uhr Gottesdienst Unsere Gottesdienste feiern wir im Pfarrhaus. Ausnahmen werden extra bekanntgegeben. Informieren Sie sich bitte auch auf unserer Webseite und in unseren Schaukästen. Besuchswünsche Wenn Sie von Pastor Kunert besucht werden möchten, melden Sie sich bitte möglichst vormittags telefonisch unter der o. a. Rufnummer. Weitere Veranstaltungen Theo - Monatlicher theologischer Gesprächskreis Do, 08.01.26., 19.00 Uhr Kinderkirche im Pfarrhaus Fr, 09. und 16.01.2026, 14.30 Uhr - 15.45 Uhr (nähere Informationen bei Pastor Kunert) Chor (Leitung: Lisett Haiker) Di, 13. und 27.01.26, 18.00 Uhr Seniorentreffen im Wohnen mit Service Mi, 14.01.2026, 14.00 Uhr Gemeindefrühstück Do, 22.01.2026, 09.00 Uhr Konfirmandenunterricht

  1. 8. Klasse: dienstags 16.00 Uhr in Schönberg Katharinenhaus (nur in der Schulzeit)
  2. 7. Klasse: Interessenten bitte im Pfarramt anmelden; wöchentliche Treffen ab Pfingsten 2026 Junge Gemeinde (regional) Termine nach Absprache Freizeiten 23.01. - 25.01.26 in Ratzeburg 29.01. - 01.02.26 (nur 8. Klasse) in Eisenach 20.03. - 22.03.26 in Dreilützow Protected link to kirche-mv.de Herzliche Grüße Ihre Kirchengemeinde St. Nikolai Dassow

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Amt Schönberger Land Fr 20. Februar 20.00 Uhr Winterkino „Der Pinguin meines Lebens“ Wöchentliche Gruppen/Kreise im Katharinenhaus (An der Kirche 12) Mo 15 Uhr (ab 23.2.) Handarbeitskreis Di 16.00 Uhr Konfirmandentreffen Mi: 15.00 Uhr Christenlehre 17.00 Uhr CliC Selbsthilfegruppe Sucht 19.00 Uhr Chorprobe Do: 17.30 Kurrende 19.30 Uhr Blechbläserprobe 14-tägige Veranstaltungen: Mo (ungerade KW) 18.00 Uhr Junge Gemeinde Mo: 17.00 Uhr Blaukreuzgruppe für Suchtgefährdete Di 18.00 Uhr Selbsthilfegruppe: „Wege aus der Depression“ Aktuelle Termine und weitere Informationen der Kirchengemeinde auf: http://www.kirche-mv.de/schoenberg.html Herzliche Grüße von Ihrer Schönberger Kirchengemeinde! Jagdgenossenschaft Sabow /Retelsdorf Einladung zur Jagdgenossenschaftsversammlung Zu unserer Jagdgenossenschaftsversammlungam Freitag, den 27.02.2026 um 18.00 Uhrin Soltows Gaststätte, Bahnhofstr.2, 23923 Schönbergmöchten wir Sie und eine Begleitperson recht herzlich einladen. Wir bitten um Rückmeldungen bis zum 20.02.2026 bei Herrn W. Burmeister Tel. 038828/20326 oder bei Frau S. Schwarz Tel. 01735663693 Tagesordnung: 1. Begrüßung durch den Jagdvorsteher 2. Feststellung der Beschlussfähigkeit 3. Verlesung des letzten Protokolls 4. Genehmigung des Protokolls 5. Bericht des Vorstandes 6. Kassenbericht 7. Bericht der Kassenprüfung 8. Antrag auf Entlastung des Vorstandes 9. Beschluss der aktuellen Mustersatzung 10. Neuwahl des Vorstandes 11. Neuwahl der Kassenprüfer 12. Konstituierende Sitzung 13. Verschiedenes Sollte die Versammlung nach Eröffnung um 18.00 Uhr nicht beschlussfähig sein, wird sie um 18:30 Uhr erneut eröffnet. Diese Versammlung ist dann unabhängig von der Teilnehmerzahl und Fläche beschlussfähig. Im Anschluss findet ein gemeinsames Abendessen statt. Friedrich Wilhelm Burmeister Vorsitzender der Jagdgenossenschaft 8. Februar 2026 10.30 Uhr Gottesdienst im Selmsdorfer Pfarrhaus 15. Februar 2026 10.30 Uhr Gottesdienst im Selmsdorfer Pfarrhaus 22. Februar 2026 10.30 Uhr Gottesdienst im Selmsdorfer Pfarrhaus Regelmäßige Veranstaltungen im Pfarrhaus in der Hinterstraße 10 Kirchenknirpse: für Kinder im Alter vom dritten Lebensjahr bis zum Schulbeginn (Diese Begegnung findet nicht in den Ferien statt.) Gemeinsames Singen, Basteln, Spielen an der frischen Luft, Hören und Erleben von Geschichten aus der Bibel. 05.02.2026 von 15.00 bis 17.00 Uhr Bastelkreis: Interessantes aus dem Nähkästchen, montags von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Christenlehre I: (Diese Begegnung findet nicht in den Ferien statt.) Von der 1. bis 3. Klasse, mittwochs von 15 bis 16 Uhr: Erleben des christlichen Glaubens: Geschichten-Spielen, Erzählen, Basteln, soziales Miteinander, Konfliktlösungen. Beginn am 17. September Christenlehre II: (Diese Begegnung findet nicht in den Ferien statt.) Von der 4. bis 6. Klasse, mittwochs von 16 bis 17 Uhr: Erleben des christlichen Glaubens: Geschichten-Spielen, Erzählen, Basteln, soziales Miteinander, Konfliktlösungen. Beginn am 17. September Vorkonfirmanden: (Diese Begegnung findet nicht in den Ferien statt.) 04.02.2026 von 17.30 Uhr bis 19.00 Uhr Hauptkonfirmanden: (Diese Begegnung findet nicht in den Ferien statt.) am 25.02.2026 von 17.30 bis 19 Uhr. Junge Gemeinde: Gemeinsames Miteinander für Jugendliche, die sich u.a. auch in der Kirchengemeinde und darüber hinaus engagieren möchten. 04.02.2026 und 25.02.2026 von 17.15 Uhr bis 19.15 Uhr Kirchenkaffee (Seniorentreff): Singen, thematisches Arbeiten, Spielen, Klönen mit Kaffee und Kuchen am 27.02.2026 von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Ev.-luth. Kirchengemeinde Schönberg Die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schönberg wünscht allen Leserinnen und Lesern einen gesegneten Februar. Wir laden herzlich zu folgenden Gottesdiensten und Veranstaltungen ein. Kirchengemeinde Schönberg Pastorin Wilma Schlaberg Hinterstr. 4 23923 Schönberg Tel.: 038828-21587 E-Mail: [email protected] Gottesdienste und Konzerte: So 1. Februar 10.00 Uhr Gottesdienst zum Orgelgeburtstag/ Kirche So 8. Februar 10.00 Uhr Gottesdienstm. Abendmahl / Saal So 15. Februar 10.00 Uhr Gottesdienst / Saal (A. Bruders) So 22. Februar 10.00 Uhr Gottesdienst / Saal (n.n.) Veranstaltungen im Februar (Katharinenhaus An der Kirche 12) Fr 6. Februar 15.00 Uhr Kaffeerunde Di 24. Februar 10.30 Uhr Herbstkreis

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30. Januar 2026 • Woche 5 31 Jagdgenossenschaft Harkensee Einladung zur Jagdgenossenschaftsversammlungam 06.03.2026 im Dorfgemeinschaftshaus, Str. der Freundschaft, 23942 Harkensee um 18.00 Uhr Tagesordnung: 1. Begrüßung 2. Bericht des Vorstandes 3. Bericht des Kassenwartes 4. Bericht des Kassenprüfers 5. Entlastung des Vorstandes 6. Neuwahlen 7. Jagdpachtangelegenheiten 8. Verschiedenes Im Anschluss laden die Jagdpächter zum Jagdfest ein. Dassow, d. 15.01.2026 Jürgen Scherrer Jagdvorsteher Sonderausstellung bis 28.2.26 500 Jahre Niederdeutsches Hallenhaus in Nordwestmecklenburg Die Ausstellung widmet sich der Entwicklung der Bauernhäuser in niederdeutscher Bauweise, ohne die die Kulturlandschaft Norddeutschlands nicht denkbar wäre. Sie leistet so einen identitätsstiftenden Beitrag zur langen Geschichte des niederdeutschen Hallenhauses in unserem Landkreis. Führung zur Sonderausstellung 500 Jahre Niederdeutsches Hallenhaus in Nordwestmecklenburg Das Volkskundemuseum lädt am 19. Februar 2026 um 15:00 Uhr alle lnteressierten zu einer Führung durch diese aktuelle Sonderausstellung ein. Die Teilnahme an dieser Führung ist durch Zahlung des Eintrittspreises möglich. Geöffnet hat das Volkskundemuseum von Dienstag bis Donnerstag in der Zeit von 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr sowie sonnabends von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr Christiane Woest Volkskundemuseum in Schönberg Am Markt 1, 23923 Schönberg Telefon: 038823-21539/348993, Mail: [email protected] 500 JAHRE NIEDERDEUTSCHES HALLENHAUS IN NORDWESTMECKLENBURG Sonderausstellung: „500 Jahre Niederdeutsches Hallenhaus in Nordwestmecklenburg“ – vom 11. Oktober 2025 bis zum 28. Februar 2026.

Die Ausstellung widmet sich der Entwicklung der Bauernhäuser in niederdeutscher Bauweise, ohne die die Kulturlandschaft Norddeutschlands nicht denkbar wäre. Sie leistet so einen identitätsstiftenden Beitrag zur langen Geschichte des niederdeutschen Hallen­ hauses in unserem Landkreis. Diese Häuser vereinten alle Bereiche des Lebens und Wirtschaftens unter einem Dach wie Essen, Wohnen, Schlafen sowie Viehzucht, Ackerbau und Speicherung landwirtschaftlicher Produkte für den Markt. Weithin erkennbar sind die niederdeutschen Hallen­ häuser vor allem durch ihre großen Dächer, einst mit Roggenstroh und heute mit Schilfrohr gedeckt. Design: www.sylviarothe.de | Foto: www.heikopreller.de Am Markt 1 . 23923 Schönberg Dienstag bis Donnerstag 11 – 17 Uhr . Samstag 13 – 17 Uhr T 038828 348993 . www.fuerstentum­ratzeburg.de Wir danken für die Förderung der Sonderausstellung durchdas Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes­ und Europa­ angelegenheiten Mecklenburg­Vorpommern sowie durch den Landkreis Nordwestmecklenburg.

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Amt Schönberger Land Nachruf Traurig nehmen wir Abschied von unserem langjährigen Vorstandsmitglied Michael Lange Über viele Jahre hat er ehrenamtlich die Interessen unserer Mitglieder vertreten. Die Organisation der Verbandstreffen war sein Hauptanliegen, da leistete er hervorragende Arbeit. Unser Mitgefühl gilt seinen Angehörigen. Der Vorstand des SOVD „Schönberger Land“ Spieleabend Lust auf einen schönen Abend? Dann pack deine Spiellaune ein und komm vorbei! Egal ob Glückspilz, Taktik-Fuchs oder Profi-im-Verlieren – bei uns geht es vor allem um Spaß, Lachen und einen entspannten Abend. 23.02.2026 ab 19:30 Uhr Weitere Termine zum Vormerken: 09.04. und 06.05.26 (jeweils ab 19:30 Uhr) Begegnungsstätte Dassow Was erwartet dich? Wir starten mit dem Würfelspiel Pasch zum Aufwärmen Danach warten Brett- und Kartenspiele, bekannte Klassiker und neue Entdeckungen. Eigene Lieblingsspiele sind herzlich willkommen! Gute Laune bitte nicht vergessen. Snacks & Getränke Sind da – knabbern, spielen, weiterknabbern! Wer kann kommen? Freunde, Familie und alle Spielfreudigen – Vorkenntnisse absolut nicht nötig. Spiel mit, lach mit, sei dabei!