Warnow

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 02. Juni 2008

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab125,00 Euro als Reihengrab aufgeführt
Sargwahlgrab180,00 Euro als Wahlgrab aufgeführt
Urnenreihengrab63,00 Euro direkt aufgeführt
Urnenwahlgrab90,00 Euro für 2 Urnen / ½ Grab
Urnengrab anonym80,00 Euro als Urnengemeinschaftsgrab aufgeführt
Baumbestattungnicht angegeben nicht enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)enthalten nicht separat aufgeführt
Trauerhalle / Halle40,00 Euro (Warnow) / 20,00 Euro (Lübzin und Rosenow) als Feierhalle Herrichtung und Säuberung pro Beerdigung aufgeführt

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

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Friedhofsentgeltordnung

Nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Warnow am 2. Juni 2008 wird folgende Entgeltordnung erlassen:

§ 1

Allgemeines

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Warnow in Warnow, Lübzin und Rosenow und ihrer Einrichtungen sowie für sonstige nachfolgend aufgeführte Leistungen werden Gebühren nach dieser Entgeltordnung erhoben. (2) Die Gemeinde kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, wenn weder die hierfür vorgesehenen Entgelte entrichtet noch entsprechende Sicherheiten gewährleistet wurden.

§ 2

Entgeltschuldner

(1) Entgeltschuldner ist:

a) wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) derjenige, der die Leistung beantragt. (2) Mehrere Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Fälligkeit der Entgelte

Das Entgelt wird 30 Tage nach Zugang der Rechnung fällig.

§ 4

Entgelte

(1) Das Nutzungsentgelt für die Mindestruhezeit von 25 Jahren beträgt für ein

a) Reihengrab 125,00 Euro

b) Wahlgrab 180,00 Euro

c) Urnenreihengrab 63,00 Euro

d) Urnenwahlgrab (2 Urnen) (½) 90,00 Euro

e) Urnengemeinschaftsgrab 80,00 Euro

f) Rasenreihengrab 180,00 Euro

g) Urnenrasenreihengrab 90,00 Euro

(2) Für jedes Jahr der Verlängerung werden je 6,00 Euro berechnet. Der Gesamtbetrag ist für den vereinbarten Verlängerungszeitraum im Voraus zu entrichten.

(3) Das Friedhofsunterhaltungsentgelt beträgt:

a) für die Mindestruhezeit von 25 Jahren 375,00 Euro / Jahr und ist im Voraus zu entrichten.

b) bei der Verlängerung der Ruhezeit 15,00 Euro / Jahr und ist für den vereinbarten Verlängerungszeitraum im Voraus zu entrichten.

c) für Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Entgeltordnung bestehen, ab 2009 15,00 Euro/Jahr. Sie kann für die verbleibenden Jahre der Ruhezeit im Voraus entrichtet werden.

(4) Benutzung von Friedhofseinrichtungen und bzw. oder Feierhalle

WarnowLübzin und Rosenow
a) Leichenhalle pro Beerdigung25,00 Euro13,00 Euro
b) Herrichtung der Feierhalle und Säuberung durch Gemeinde pro Beerdigung40,00 Euro20,00 Euro
c) Heizung der Feierhalle in der Zeit von Oktober bis April pro Beerdigung20,00 Euroentfällt
d) Gruftgarniturnutzung pro Beerdigung10,00 Euro10,00 Euro

(5) Verwaltungsentgelt

WarnowLübzin und Rosenow
a) allgemeines Verwaltungsentgelt pro Beerdigung15,00 Euro15,00 Euro
b) Umschreibung von Grabstätten3,00 Euro3,00 Euro

§ 5

Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 16.08.2000 außer Kraft.

Warnow, 02. Juni 2008

Hoffmann Bürgermeister

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

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Friedhofssatzung

der Gemeinde Warnow

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.06.2004 (GVOBI. M-V 2004, S. 205), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Warnow am 2. Juni 2008 folgende Satzung erlassen:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften

  • § 1 - Geltungsbereich
  • § 2 - Friedhofszweck
  • § 3 - Verwaltung
  • § 4 - Außendienststellung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

  • § 5 - Öffnungszeiten
  • § 6 - Verhalten auf dem Friedhof
  • § 7 - Gewerbetreibende

III. Bestattungsvorschriften

  • § 8 - Anmeldung der Bestattung
  • § 9 - Särge
  • § 10 - Ausheben der Gräber
  • § 11 - Ruhezeit
  • § 12 - Umbettungen

IV. Grabstätten

  • § 13 - Allgemeines
  • § 14 - Reihengrabstätten
  • § 15 - Wahlgrabstätten
  • § 16 - Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, Gemeinschaftsgrabstätten
  • § 17 - Ehrengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

  • § 18 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
  • § 19 - Wahlmöglichkeit
  • § 20 - Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften
  • § 21 - Zustimmungserfordernis
  • § 22 - Anlieferung
  • § 23 - Fundamentierung
  • § 24 - Unterhaltung
  • § 25 - Entfernung

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 - Allgemeines § 27 - Vernachlässigung

VII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 28 - Benutzung der Leichenhalle § 29 - Trauerfeiern

VIII. Schlussvorschriften

§ 29 - Alte Rechte § 30 - Haftung § 31 - Gebühren § 32 - Inkrafttreten

I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die Friedhöfe der Gemeinde Warnow in Warnow, Lübzin und Rosenow.

§ 2

Friedhofszweck

Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten der Gemeinde Warnow. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Warnow waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann von der Gemeinde zugelassen werden.

§ 3

Verwaltung

(1) Die Leitung und Aufsicht liegt bei der Gemeinde.

(2) Die Verwaltung und Aufsicht kann Friedhofswärtern übertragen werden. Diese führen ihr Amt nach den Weisungen der Gemeinde aus.

§ 4

Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.

(2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 und von einzelnen Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten / Rasenreihengrabstätten / Urnenrasenreihengrabstätten ist öffentlich bekanntzumachen; bei einzelnen Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte statt dessen einen schriftlichen Bescheid.

(3) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten / Rasenreihengrabstätten / Urnenrasenreihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Gemeinde Warnow in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten / Rasenreihengrabstätten / Urnenrasenreihengrabstätten möglichst einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.

(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.

(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Gemeinde Warnow kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Sonnenuntergang für den Besuch geöffnet.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 6

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 7 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen, zu befahren,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu

beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

h) zu lärmen, zu spielen und zu rauchen,

i) das Führen von Hunden ohne Leine.

Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Todengedenkfeiern sind 3 Tage vorher bei der Gemeinde zur Zustimmung schriftlich anzumelden.

§ 7

Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Zugelassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind. Die Gemeinde kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.

(3) Die Zulassung muss beantragt und kann befristet werden.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(5) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(7) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch

schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 8

Anmeldung der Bestattung

(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Erd- und Feuerbestattungen sollen in der Regel spätestens am 5 Tag nach Eintritt des Todes erfolgen.

§ 9

Särge

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen den Standardmaßen entsprechen. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 10

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Gemeinde ausgehoben und wieder zugefüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 11

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf dem Friedhof 25 Jahre. Die gleiche Ruhezeit trifft bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr zu.

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf dem Friedhof 25 Jahre.

(3) Eine Neubelegung der Gräber darf erst nach Ablauf von weiteren 15 Jahren erfolgen.

§ 12

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten / Rasenreihengrabstätten / Urnenrasenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 27 Ab. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 27 Abs. 1 Satz 4 können Leichen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Gemeinde durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.

(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

IV. GRABSTÄTTEN

§ 13

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnenreihengrabstätten,

d) Urnenwahlgrabstätten,

e) Gemeinschaftsgrabstätten,

f) Ehrengrabstätten,

g) Rasenreihengrabstätten,

h) Urnenrasenreihengrabstätten.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14

Einzelgrabstätten

(1) Reihengrabstätten und Rasenreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach oder an nächst freier Stelle belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. (2) In jeder Reihengrabstätte / Rasenreihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden. (3) Der Wiederkauf einer Reihengrabstätte / Rasenreihengrabstätte ist im Ausnahmefall auf Antrag für jeweils höchstens 5 Jahre möglich, wenn er nicht den Interessen der Gemeinde widerspricht. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 15

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.

(2) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen 1-monatigen Hinweis auf der Grabstätte - hingewiesen.

(5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.

(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(9) Abs. 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

(12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist in der Regel nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Rückerstattung von Gebühren erfolgt nicht.

§ 16

Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, Gemeinschaftsgrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenrasenreihengrabstätten,

c) Urnenwahlgrabstätten,

d) Grabstätten für Erdbeisetzungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten,

e) Urnengemeinschaftsgrabstätten.

(2) Urnenreihengrabstätten und Urnenrasenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnenreihen- oder Urnenrasenreihengrabstätte können mehrere Aschen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Asche die Ruhezeit der zuerst beigesetzten Asche nicht übersteigt.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschenstätte.

(4) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung oder solche für religiöse oder ethnische Gruppen.

(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 17

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Gemeinde Warnow.

V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§18

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 19

Wahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhöfen werden nur Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Auf den Friedhöfen gelten, soweit in dieser Satzung nichts Anderes bestimmt ist, keine besonderen Gestaltungsvorschriften.

§ 20

Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen.

Die Mindeststärke der Grabmale

von 0,50 bis 1,0 m Höhe beträgt 0,14 m bis 1,5 m Höhe 0,16 m

(2) Die Grabplatte bei Rasenreihengrabstätten und Urnenrasenreihengrabstätten müssen bodenbündig verlegt werden. Die Größe der Grabplatte beträgt 0,3 m x 0,6 m (0,3 m x 0,4 m für die Inschrift und 0,3 m x 0,2 m freie Fläche für Vasen u.ä.). Die Blumenablage ist auf der Platte möglich.

§ 21

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Sie soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die

Verfügungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung;

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 22

Anlieferung

(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Gemeinde vor der Errichtung vorzulegen:

a) die Gebührenempfangsbescheinigung,

b) der genehmigte Entwurf,

c) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole.

(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Gemeinde überprüft werden können.

§ 23

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt der Errichter nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks. Die Gemeinde kann überprüfen, ob die Fundamentierung ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

§ 24

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Gemeinde Warnow ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntgabe und ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 25

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Gemeinde. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde Warnow. Sofern Wahlgrabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

VI. HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN

§ 26

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. In den Belegungsplänen können für die Bepflanzung der Grabstätten nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Einfassungen mit Fundament und Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 7 Abs. 6 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Grabumrandungen dürfen nur ebenerdig aufliegen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Verfügungsberechtigter ist bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 7 bleibt unberührt.

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Gemeinde die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.

(5) Die Verfügungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(6) Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.

(7) Die Gemeinde kann verlangen, dass der Verfügungsberechtigte die Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.

(8) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde.

§ 27

Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte (§ 26 Abs. 3) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätten innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 12-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Wird die Aufforderung nicht befolgt,

können Reihengrabstätten / Urnengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 12-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 25 Abs. 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen.

(2) Bei Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Die Gemeinde Warnow ist im Falle des Satz 1 nicht, im anderen Falle 3 Monate lang zu seiner Aufbewahrung verpflichtet.

VII. LEICHENHALLEN UND TRAUERFEIERN

§ 28

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbener sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 29

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Musikinstrumente in den Feierraumen dürfen grundsätzlich nur von den zugelassenen Musikern gespielt werden.

VIII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 30

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 31

Haftung

Die Gemeinde Warnow haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

Im Übrigen haftet die Gemeinde Warnow nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 32

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde Warnow verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung im Voraus zu entrichten.

§ 33

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Warnow vom 03.07.2000 außer Kraft.

Warnow, den 02. Juni 2008

Hoffmann Bürgermeister

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Bekanntmachungsvermerk:

Hiermit wird die vorstehende Satzung öffentlich bekannt gemacht.

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 KV M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.

Gemäß § 48 Abs. 3 der KV M-V wird darauf hingewiesen, dass jeder Einsicht in die Satzung und ihre Anlagen nehmen kann.

Bützow, den 01. Juli 2008

Im Auftrag Kleinow