📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2024 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof in Grevesmühlen ab 01.01.2024
1. Grabnutzungsgebühren
a) Rasenreihengrabstätte
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1 a) | 1 Sarg im Rasen für 25 Jahre | 2.530,00 € |
b) Wahlgrabstätte
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1 b) 1 | 1 Sarg für 25 Jahre (Selbstpflege) | 400,00 € |
| 1 b) 2 | 1 Sarg im Rasen für 25 Jahre | 2.590,00 € |
| 1 b) 3 | 2 Urnen für 20 Jahre (Selbstpflege) | 320,00 € |
c) Wiedererwerb des Nutzungsrechts
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1 c) 1 | an einer Wahlgrabstätte für Särge je Grabbreite u. Jahr | 16,00 € |
| 1 c) 2 | an einer Rasenwahlgrabstätte je Grabbreite u. Jahr | 103,00 € |
| 1 c) 3 | an einer Wahlgrabstätte für Urnen je Grabbreite u. Jahr | 16,00 € |
d) Urnengemeinschaftsanlagen mit Pflege durch den Friedhofsträger
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1 d) 1 | In der Partneranlage für 2 Urnen für 20 Jahre | 2.780,00 € |
| 1 d) 2 | für Einzelurnenplatz für 20 Jahre, kein Nachkauf möglich | 1.515,00 € |
e) Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Partnergrabstätte
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1 e) | Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Partnergrabstätte | 127,00 € |
Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden für die gesamte Dauer im Voraus erhoben.
2. Friedhofsunterhaltungsgebühr
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 2 | für Särge und Urnen je Grabbreite und Jahr | 40,00 € |
Die Gebühr wird jährlich erhoben.
3. Bestattungsgebühren
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 3 a) | Erdbestattung (Standardmaße) | 790,00 € |
| 3 b) | Erdbestattung (Kindersarg) | 450,00 € |
| 3 c) | Urnenbestattung | 290,00 € |
| 3 d) | Urnenbestattung durch das Friedhofspersonal | 60,00 € |
4. Benutzungsgebühren
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 4 a) | Benutzung und Dekoration der Kapelle (inkl. Reinigung) | 160,00 € |
| 4 b) | Benutzung kleine Kapelle | 80,00 € |
| 4 c) | Aufbahren im Vorraum der Kapelle | 50,00 € |
5. Verwaltungsgebühren
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 5 a) | Verwaltungsgebühr | 19,00 € |
| 5 b) | Ausfertigung oder Umschreibung einer Graburkunde | 19,00 € |
| 5 c) | Verlängerung der Nutzungsdauer | 19,00 € |
| 5 d) | Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals inkl. Standsicherheitsproben | 55,00 € |
| 5 e) | Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes pro Jahr | 58,00 € |
| 5 f) | Überlassung eines Exemplars der Friedhofsordnung | 9,00 € |
| 5 g) | Mahngebühren je Mahnung | 3,50 € |
6. Gebühren für Ausgrabungen
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 6 a) | Ausgrabung einer Leiche | 1.185,00 € |
| 6 b) | Ausgrabung einer Urne | 380,00 € |
2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofsgebührenordnung ab 01.01.2024; FriedWald-Benutzungssatzung vom 11.06.2015 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Benutzungssatzung für den 'FriedWald' Grevesmühlen vom 11.06.2015
Benutzungssatzung für den „FriedWald“ Grevesmühlen vom 11. Juni 2015
Auf der Grundlage des § 14 Abs. 6 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs-und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V) vom 3. Juli 1998 in Verbindung mit § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), hat die Stadtvertretung Grevesmühlen in der Sitzung am 8. Juni 2015 folgende Benutzungssatzung für den FriedWald der Stadt Grevesmühlen beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Nutzungsberechtigung
§ 3 Bestattungsfläche
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Benutzungsregeln
III. Bestattungsvorschriften
§ 6 Durchführung der Beisetzung
§ 7 Ruhezeit
IV. Grabstätten
§ 8 Vorschriften zur Grabgestaltung
§ 9 Markierungen
§ 10 Pflege der Ruhestätten
V. Schlussvorschriften
§ 11 Haftung
§ 12 Kosten
§ 13 Dokumentation
§ 14 Unerlaubte Handlungen und Verweis auf Ordnungswidrigkeiten bzw.
Straftatbestände
§ 15 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
- 1. Diese Benutzungssatzung gilt ausschließlich für den „FriedWald“ Grevesmühlen.
- 2. Der „FriedWald“ Grevesmühlen ist eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft der Stadt Grevesmühlen. Die „FriedWald“ - Fläche befindet sich im Eigentum der Stadt Grevesmühlen.
- 3. Der „FriedWald“ Grevesmühlen umfasst eine Teilfläche von ca. 33 Hektar des Waldes auf dem Grundstück der Gemarkung Grevesmühlen, Flur 17, Flurstücke 9 und 10. I. a. Katasterbezeichnung Forstliche Einteilung Gemarkung Flur Flur- stück Größe Ha Flächen- bedarf Abt. U-Abt. Nutzung Grevesmühlen 9 14,03 Ca. 11 ha
Wald Grevesmühlen 10 19,19 Ca. 15 ha
Wald
- 4. Mit der Verwaltung des Bestattungswaldes hat die Stadt Grevesmühlen folgende Betreiberin beauftragt: FriedWald GmbH Im Leuschnerpark 3 64347 Griesheim
§ 2 Nutzungsberechtigung
- 1. Im „FriedWald“ Grevesmühlen kann neben den Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Grevesmühlen jede Person bestattet werden, die ein Nutzungsrecht an einer Baumgrabstätte im „FriedWald“ Grevesmühlen erworben hat.
- 2. Es werden folgende Baumtypen unterschieden: Familienbäume (inkl. Einzelbäume, Freundschaftsbäume, Partnerbäume), Gemeinschaftsbäume (inkl. Prachtbäume, Bäume mit Basisplätzen).
- 3. Das Nutzungsrecht an Familienbäumen bezieht sich auf die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner sowie die im Vertrag bezeichneten Familienangehörigen, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder sonstige als Nutzungsberechtigte benannte Personen.
- 4. Das Nutzungsrecht an Gemeinschaftsbäumen wird auf 10 Bestattungen beschränkt und bezieht sich jeweils auf die Erwerberin oder den Erwerber.
§ 3 Bestattungsflächen
- 1. Im „FriedWald“ Grevesmühlen erfolgt eine Beisetzung der Asche ausschließlich im Wurzelbereich der registrierten Bestattungsbäume.
- 2. Die Bestattungsflächen mit den darauf befindlichen Bestattungsbäumen werden nach folgendem Konzept genutzt: Es werden biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen in einer Belegungstiefe von mindestens 0,80 m, gemessen an der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne, im Wurzelbereich vorhandener Bäume beigesetzt. Alle Bestattungsbäume sind in ihrem natürlichen Charakter zu belassen. Das Erscheinungsbild des Waldes ist beizubehalten und darf nicht verändert werden. II. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten Der „FriedWald“ Grevesmühlen ist Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Demnach unterliegt die Einrichtung dem im Waldgesetz MV geregelten allgemeinen Betretungsrecht, das ein Betreten des Waldes ohne zeitliche Einschränkung gestattet. § 5 Benutzungsregeln
- 1. Jede Besucherin und jeder Besucher des „FriedWald“ Grevesmühlen hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals der Betreiberin oder des Waldbesitzers ist Folge zu leisten.
- 2. Innerhalb des „FriedWald“ Grevesmühlen ist folgendes nicht gestattet: Beisetzungen zu stören, Wege mit Fahrzeugen aller Art außerhalb des Anfahrtsweges zum Parkplatz zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt worden ist. Ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge, die nach dem Waldgesetz MV die Fläche befahren dürfen, Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, an Sonn- und Feiertagen oder in der zeitlichen Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, Druckschriften zu verteilen — ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, den Wald und die Anlagen zu verunreinigen, Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, Veranstaltungen jeglicher Art ohne die Zustimmung der Betreiberin durchzuführen, zu rauchen, Feuer zu machen, Hunde frei laufen zu lassen.
- 3. Die Betreiberin kann Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck des
„FriedWald“ Grevesmühlen vereinbar sind und nicht gegen Bestimmungen des Mecklenburg-Vorpommerschen Waldgesetzes verstoßen. Die Stadt Grevesmühlen ist über solche Ausnahmen zu informieren.
- 4. Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Betreiberin. Sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden. III. Bestattungsvorschriften § 6 Durchführung der Beisetzung
- 1. Termine für die Beisetzung sind mit der Betreiberin zu vereinbaren.
- 2. Die Betreiberin sorgt gemeinsam mit dem Bestattungsunternehmen dafür, dass die Urne und die Einäscherungsurkunde vom Krematorium zum Beisetzungstermin im „FriedWald“ sind.
- 3. Die Angehörigen gestalten die Urnenbeisetzung im „FriedWald“ Grevesmühlen in Abstimmung mit der Betreiberin. Die Beisetzung wird ausschließlich von der Betreiberin oder einem von ihr beauftragten Dritten vorgenommen.
- 4. Die Betreiberin oder ein von ihr beauftragter Dritter verantwortet das Ausfüllen der Beisetzungsbestätigung sowie deren Rücksendung an das Krematorium.
- 5. Zur Beisetzung sind nur Urnen aus biologisch abbaubaren Materialien zugelassen.
- 6. Die Urnenlöcher werden von der Betreiberin oder einem von ihr beauftragten Dritten ausgehoben und wieder verfüllt. Die Urnen werden in einem Umkreis von 2 bis 3 Metern vom Stamm des Bestattungsbaumes beigesetzt.
- 7. Umbettungen der Urnen aus dem „FriedWald“ oder innerhalb des „FriedWald“ Grevesmühlen sind unzulässig. § 7 Ruhezeit
- 1. Das Nutzungsrecht an den im „FriedWald“ registrierten Bestattungsbäumen wird für einen Zeitraum von bis zu 99 Jahren verliehen.
- 2. Die Mindestruhefrist beträgt 15 Jahre. IV. Grabstätten § 8 Vorschriften zur Grabgestaltung
- 1. Der gewachsene und grundsätzlich naturbelassene „FriedWald“ Grevesmühlen darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Bestattungsbäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.
- 2. Im Wurzelbereich der Bestattungsbäume und auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, insbesondere ist es nicht gestattet, Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten, Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen, Kerzen oder Lampen aufzustellen, dass nicht autorisierte Personen Anpflanzungen vornehmen. § 9 Markierungen
- 1. Bestattungsbäume erhalten zum Auffinden des Baumes eine Registriernummer, die auf einem runden Schild mit 5 cm Durchmesser vermerkt ist, welches am jeweiligen Bestattungsbaum angebracht wird (sogenannte Baumronde). Daneben ist noch die Anbringung maximal einer Namenstafel pro Bestattungsbaum mit einer Maximalfläche von 12 x 10 cm erlaubt.
- 2. Die Aufschriften der Namenstafeln können von den Erwerbern im Einvernehmen mit der Stadt Grevesmühlen selbst bestimmt werden, außer an Bäumen, an denen nur einzelne Plätze verkauft werden. Hier wird auf der Namenstafel nur der Name sowie der Geburts- und Sterbetag vermerkt. Aufschriften, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind nicht zulässig. § 10 Pflege der Grabstätten
- 1. Der „FriedWald“ Grevesmühlen ist ein naturnah bewirtschafteter Wald. Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt wie bisher im Rahmen der geltenden Bestimmungen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Bestattungsbäume. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist untersagt.
- 2. Die Betreiberin oder ein von ihr beauftragter Dritter kann Pflegeeingriffe an den Bestattungsbäumen durchführen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder der Erhaltung zwingend geboten sind.
- 3. Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig. V. Schlussvorschriften § 11 Haftung
- 1. Das Betreten des „FriedWald“ Grevesmühlen erfolgt gemäß § 14 des Bundeswaldgesetzes und gemäß der einschlägigen Vorschriften des Waldgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die beim Betreten des „FriedWald“ entstehen, wird bis auf den Ausnahmefall in Absatz 2 eine Haftung nicht übernommen.
- 2. Der Waldeigentümer haftet bei Personen- und Sachschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungsweisen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich des „FriedWald“ verursacht wurden.
- 3. Für Schäden, die bei nicht satzungsgemäßer Betretung bzw. Benutzung des „FriedWald“ bzw. durch Dritte, Tiere oder Naturereignisse in der Fläche oder an Bäumen entstehen, wird nicht gehaftet. § 12 Kosten
- 1. Für die Nutzung des „FriedWald“ Grevesmühlen werden privatrechtliche Entgelte erhoben, die das Entgelt für die Grabstelle, das Erstellen der Nutzungsrechtsurkunde und das Öffnen und Schließen des Urnenlochs beinhalten.
- 2. Die privatrechtlichen Entgelte richten sich nach der jeweils geltenden Preisliste der Betreiberin.
- 3. Zur Zahlung des privatrechtlichen Entgeltes sind diejenigen verpflichtet, die ein Nutzungsrecht im „FriedWald“ Grevesmühlen erwerben oder sonstige Leistungen der Betreiberin oder eines von ihr beauftragten Dritten im „FriedWald“ Grevesmühlen in Anspruch nehmen.
- 4. Das privatrechtliche Entgelt ist vor Inanspruchnahme der Leistung, jedoch frühestens nach Rechnungslegung der Betreiberin fällig, Eine Verzinsung eingezahlter Entgelte erfolgt nicht.
§ 13 Dokumentation
Durch die Betreiberin wird folgende Liste geführt: Register der veräußerten Bäume und der beigesetzten Personen mit der Registriernummer der Bestattungsbäume unter Angabe des Bestattungszeitpunktes. Dieses Register wird jährlich zum 31.12. als Nachweis gegenüber der Stadt Grevesmühlen vorgelegt.
§ 14 Unerlaubte Handlungen und Verweis auf Ordnungswidrigkeiten bzw.
Straftatbestände
- 1. Die Trägerin des „FriedWald“ Grevesmühlen untersagt den Nutzern
- a) das Bearbeiten, Schmücken oder sonstige Verändern von Bestattungsbäumen,
- b) das Errichten von Grabmalen, Gedenksteinen oder Baulichkeiten,
- c) das Niederlegen von Kränzen, Grabschmuck und Erinnerungsstücken und
- d) das Aufstellen von Kerzen und Lampen.
- 2. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen Absatz 1 sowie gegen § 5 Abs. 2 ist die Trägerin des „FriedWald“ Grevesmühlen berechtigt, die Gegenstände zu beseitigen bzw. durch einen Dritten beseitigen zu lassen sowie Schadstellen auf Kosten des Verursachers zu bereinigen bzw. durch einen Dritten bereinigen zu lassen.
- 3. Hinsichtlich der Störung der Totenruhe und der Störung der Bestattungsfeier wird auf die Straftatbestände gemäß §§ 167 a und 168 StGB hingewiesen. Außerdem wird auf die Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände des Mecklenburg- Vorpommerschen Bestattungsgesetzes und des Landeswaldgesetzes MV
hingewiesen.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Nutzungssatzung für den „FriedWald“ Grevesmühlen tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Grevesmühlen, 11. Juni 2014
Jürgen Ditz Der Bürgermeister
- Siegel -
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Grevesmühlen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Grevesmühlen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!