Ev.-Luth. Kirchengemeinde Grevesmühlen
Satzung (Originalwortlaut)
Friedhofssatzung
vom 05.03.2026
Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in
Norddeutschland erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende
Friedhofssatzung für den Friedhof der örtlichen Kirchen zu Grevesmühlen der Evangelisch-
Lutherischen Kirchengemeinde Grevesmühlen. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsicht-
lichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-
Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofs §1
Verwaltung §2
Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften
Ordnung auf dem Friedhof §3
Trauerfeiern, Totengedenkfeiern §4
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof §5
Durchführung der Ordnung und Befolgung der Anordnungen §6
Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften
Anmeldung der Bestattung §7
Verleihung des Nutzungsrechts §8
Grabstätte §9
Ausheben, Tiefe und Schließen eines Grabes § 10
Särge und Urnen § 11
Ruhezeit § 12
Grabbelegung § 13
Umbettung § 14
Grab- und Bestattungsregister § 15
Vierter Abschnitt: Grabstätten
Arten der Grabstätten § 16
Wahlgrabstätten § 17
Urnenwahlgrabstätten § 18
Urnengemeinschaftsanlagen – Einzel § 19
Urnengemeinschaftsanlagen – Einzel mit zentraler Namensnennung § 20
Urnengemeinschaftsanlagen – Doppel § 21
Rasenreihengrabstätten § 22
Rasenwahlgrabstätten § 23
Grabstätten für Sternenkinder § 24
Fünfter Abschnitt: Friedhofskapelle
Nutzung der Friedhofskapelle § 25
Ausschmückung der Friedhofskapelle § 26
Sechster Abschnitt: Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
Mindeststärke der Grabmale § 27
Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen § 28
Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen § 29
Fundamentierung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen § 30
Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen § 31
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und
Grabmale bedeutender Persönlichkeiten § 32
Entfernung von Grabmalen § 33
Siebter Abschnitt: Gestaltung und Pflege der Grabstätten
Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten § 34
Nicht ordnungsgemäße Gestaltung und Vernachlässigung der Grabstätten § 35
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften § 36
Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen
Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften § 37
Alte Rechte § 38
Pastorengrabstätten § 39
Gebühren § 40
Schließung und Entwidmung § 41
Rechtsbehelfe § 42
Gleichstellung § 43
Inkrafttreten § 44
2
Friedhofssatzung
für den Friedhof in Grevesmühlen
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§1
Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofs
(1) Der Friedhof in Grevesmühlen steht im Eigentum der Evangelisch-Lutherischen Kirche
zu Grevesmühlen. Träger ist die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Greves-
mühlen.
(2) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt und dient der Bestattung aller
Personen, die bei ihrem Ableben im Bereich der kommunalen Gemeinde bzw. im Bereich
der Kirchengemeinde ihren Wohnsitz hatten oder vor ihrem Tode auf dem Friedhof ein
Grabnutzungsrecht erworben haben.
(3) Der Friedhofsträger kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.
§2
Verwaltung
(1) Leitung und Aufsicht liegen beim Kirchengemeinderat. Dieser bildet zur Verwaltung des
Friedhofs einen Friedhofsausschuss oder setzt hierfür eine Friedhofsverwaltung ein.
(2) Die örtliche Verwaltung des Friedhofs erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Kir-
chenkreisverwaltung oder ein Berechner nehmen die finanzielle Verwaltung gemäß den
Vorschriften der Kirchengemeindeordnung wahr.
(3) Für die Ausübung der Aufsicht kann sich der Kirchengemeinderat eines Friedhofsver-
walters/Friedhofsmitarbeiters bedienen. Dieser führt sein Amt nach einer vom Anstel-
lungsträger zu erlassenden Dienstanweisung.
Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften
§3
Ordnung auf dem Friedhof
(1) Der Friedhof ist während der festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Besuchs-
zeiten werden an den Eingängen bekannt gegeben.
(2) Die Besucher haben sich ruhig und dem Ernst sowie der Würde des Ortes entsprechend
zu verhalten. Kinder unter sieben Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung von Er-
wachsenen betreten.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder
einzelner Bereiche des Friedhofs vorübergehend untersagen.
(4) Nicht gestattet ist insbesondere:
a) Grabstätten und die Friedhofsanlagen und Einrichtungen außerhalb der Wege unbe-
rechtigt zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
b) Abraum und Kehricht außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen,
3
c) Gegenstände von den Gräbern und Anlagen wegzunehmen,
d) in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
e) an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,
f) das Rauchen auf dem Friedhof,
g) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Geneh-
migung erteilt ist,
h) das Feilbieten von Waren aller Art sowie das Anbieten gewerblicher Dienste,
i) das Führen von Hunden ohne Leine und das Zurücklassen von Verunreinigungen,
j) das Verteilen von Druckschriften mit Ausnahme der Druckschriften, die im Rahmen von
Bestattungsfeiern üblich sind,
k) das Telefonieren mit Mobiltelefonen während einer Begräbnisfeier oder bei Totenge-
denkfeiern.
§4
Trauerfeiern, Totengedenkfeiern
(1) Bei evangelisch-lutherischen kirchlichen Trauerfeiern sind Ansprachen im Gottesdienst
und am Grab, die nicht Bestandteil der kirchlichen Handlung sind, erst nach Beendigung
der kirchlichen Feier zulässig. Dies gilt ebenfalls für die Mitwirkung von nichtkirchlichen
Musikvereinigungen.
(2) Die Beisetzung Andersgläubiger oder Konfessionsloser ist unter den für sie üblichen
Formen gestattet.
(3) Eine für regelmäßige Gottesdienste geweihte Kirche darf nur auf der Grundlage der Kon-
zeption der Landeskirche für weltliche Trauerfeiern zur Verfügung gestellt werden.
(4) Trauerfeiern, die ohne Mitwirkung eines Pastors/ einer Pastorin auf dem Friedhof abge-
halten werden, müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche
Empfinden nicht verletzen. Sie dürfen keine Ausführungen enthalten, die als Angriff auf
die Kirche, ihre Lehre, ihre Gebräuche oder ihre Diener empfunden werden können. Bei
zu erwartenden Zuwiderhandlungen darf die Trauerfeier nur gewährt werden, wenn der
Antragsteller versichert, nicht gegen die Regelung des Absatzes 4 zu verstoßen.
(5) Totengedenkfeiern und nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen
bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der diesbe-
zügliche Antrag ist spätestens drei Tage vorher schriftlich an die Friedhofsverwaltung zu
stellen.
Die Religionsgemeinschaften bedürfen für die Osterfeier am Kreuz und für die Totenge-
denkfeier zu Allerheiligen und am Ewigkeitssonntag keiner Zustimmung. Ebenso kann
der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge am Volkstrauertag ohne Zustimmung
nach vorheriger Information der Friedhofsverwaltung Kranzniederlegungen mit einer
Feier vornehmen.
§5
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
(1) Bestatter, Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für
die ihrem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerblichen Tätigkeiten auf dem Fried-
hof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzei-
tig den Umfang der Tätigkeit festlegt.
(2) Auf ihren Antrag werden nur solche Gewerbetreibenden zugelassen, die in fachlicher,
betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Antragsteller des Handwerks
haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Ge-
werbes ihre Eintragung in das nach der Handwerksordnung zu erstellende Verzeichnis
4
und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis des Staatlichen
Amtes für Landwirtschaft und Umwelt nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der An-
tragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversiche-
rungsschutz nachweist.
(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigung durch die Friedhofsverwal-
tung. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bediens-
tetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem auf-
sichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Berechtigung zur
Vornahme der Arbeiten ist auf Verlangen durch schriftliches Einverständnis des Auftrag-
gebers nachzuweisen.
(5) Die Zulassung kann befristet werden.
(6) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur an Werktagen in den von der Fried-
hofsverwaltung festgesetzten Zeiten, außer am Buß- und Bettag, ausgeführt werden. An
Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof grundsätzlich unter-
sagt.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof
nur an den von der Friedhofsverwaltung hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden.
Bei Bestattungen oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die La-
gerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(8) Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern, auch nicht
in den für die Nutzungsberechtigten des Friedhofes zur Verfügung stehenden Abfallbe-
hältern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des
Friedhofs gereinigt werden.
Die Gewerbetreibenden haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Rege-
lungen zu beachten und diese bei Erteilung der Gewerbegenehmigung schriftlich anzu-
erkennen. Exemplare sind gegen Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erhältlich.
(9) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zu-
sammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(10) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Friedhofssat-
zung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr gege-
ben sind, kann die örtliche Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer
durch schriftlichen Bescheid entziehen. Gegen diesen Bescheid kann Widerspruch bei
der Kirchenkreisverwaltung Außenstelle Güstrow, Sankt-Jürgens-Weg 23, 18273 Güst-
row oder beim Friedhofsträger eingelegt werden.
(11) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter
Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 2
Satz 1 und die Absätze 3 bis 10 gelten entsprechend.
§6
Durchführung der Ordnung und Befolgung der Anordnungen
(1) Jeder hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.
(3) Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden. Eine Strafanzeige kann er-
stattet werden.
5
Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften
§7
Anmeldung der Bestattung
(1) Unabhängig von der Anmeldung beim Pastor/ bei der Pastorin bzw. Pfarramt ist jede
Bestattung so bald wie möglich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Bei der An-
meldung ist die Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch oder
eine Genehmigung der für den Bestattungsort zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde
vorzulegen. Der Antragsteller erklärt mit seiner Unterschrift auf dem Formular für die
Anmeldung einer Bestattung, dass er die Friedhofssatzung und die Friedhofsgebühren-
satzung anerkennt.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nut-
zungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung
vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung bzw. der Pastor/ die Pastorin setzen Ort, Tag und Stunde der
Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen in der Regel montags bis freitags.
§8
Verleihung des Nutzungsrechts
(1) Mit der Überlassung einer Grabstätte und der Zahlung der festgesetzten Gebühren wird
dem Berechtigten das Recht verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe der Friedhofssat-
zung zu nutzen.
(2) Über die Verleihung des Nutzungsrechts soll dem Berechtigten eine Urkunde ausgestellt
werden.
(3) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Möglichkeit der Einsichtnahme in die
Friedhofssatzung zu gewähren. Auf Verlangen ist die Friedhofssatzung auszuhändigen.
(4) Das Nutzungsrecht wird nicht an Dritte übertragen. Ausnahmen bedürfen der Genehmi-
gung durch die Friedhofsverwaltung.
(5) Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines To-
des seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zum Ableben des Nut-
zungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nach-
stehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten
über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren
Ehe vorhanden sind,
b) auf den Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16.02.2001,
zuletzt geändert am 11.06.2024
c) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die leiblichen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter Buchstaben a bis h fallenden Erben.
Sind keine Angehörigen der Gruppe nach den Buchstaben a bis h vorhanden oder zu
ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch von
einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung
6
des Nutzungsrechts auf eine andere Person ist mit Zustimmung des Friedhofsträgers
möglich.
(6) Das Nutzungsrecht wird unverzüglich nach Erwerb auf den Rechtsnachfolger umge-
schrieben. Ihm obliegt die Gestaltung und Pflege der Grabstätte.
(7) Kann unter mehreren Erben eine Einigung über den Berechtigten nicht erzielt werden,
so ist - falls ein Rechtsstreit zwischen den Erben nicht in Betracht kommt - der Fried-
hofsträger berechtigt, diesen endgültig zu bestimmen.
(8) Hinterlässt der Nutzungsberechtigte keine Erben, fällt die Grabstätte an den Eigentümer
zurück.
(9) Angehörigen der Verstorbenen darf bei einem Wechsel des Berechtigten der Zutritt zu
der Grabstätte und die Pflege derselben nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestal-
tung der Grabstätte darf dadurch nicht geändert oder gestört werden.
(10) Soll die Beerdigung in einer Wahlgrabstätte erfolgen, für welche das Nutzungsrecht be-
reits zu einem früheren Zeitpunkt erworben wurde, ist der Nachweis der Nutzungsbe-
rechtigung zu erbringen.
(11) Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Umgebung der Grabstätten unverändert bleibt
oder in einer bestimmten Art und Weise gestaltet wird.
(12) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts kann zwischen Grabstätten in Abteilungen mit
allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabstätten in Abteilungen mit zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften gewählt werden. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahl-
möglichkeit hinzuweisen und sich die Entscheidung schriftlich bestätigen zu lassen.
(13) Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung jede Änderung seines Wohnsitzes
anzuzeigen.
§9
Grabstätte
(1) Ein Grab dient der Aufnahme eines Verstorbenen oder der Aufnahme der Asche eines
Verstorbenen.
(2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke
Erdwände getrennt sein.
(3) Bei Anlage der Gräber für Erdbestattungen werden grundsätzlich folgende Mindestmaße
eingehalten:
a) Gräber für Kinder bis zu 5 Jahren: Länge 1,20 m, Breite 0,90 m
b) Gräber für Personen über 5 Jahren: Länge 2,50 m, Breite 1,20 m
c) Urnengrabstätten: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m.
§ 10
Ausheben, Tiefe und Schließen eines Grabes
(1) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben des Grabes entfernen zu
lassen. Sofern vor und beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grab-
zubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch ent-
stehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstat-
ten.
(2) Ein Grab darf nur von denjenigen ausgehoben und geschlossen werden, die mit dieser
Aufgabe von der Friedhofsverwaltung beauftragt sind.
(3) Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdoberfläche (ohne
Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne
mindestens 0,50 m.
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(4) Beim Ausheben eines Grabes kann der Aushubboden auf Nachbargräbern unter wei-
testgehender Schonung der dortigen Anlagen und Bepflanzungen gelagert werden.
Nach der Bestattung wird der Aushubboden wieder entfernt.
(5) Die bei dem Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Bestattung
werden auf dem Boden der Grabstätte eingegraben.
(6) Nach der Beerdigung ist das Grab wieder zu schließen.
§ 11
Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen.
Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Lei-
chentüchern ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Rege-
lungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Be-
stattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht ent-
gegenstehen. Entsprechende technische Voraussetzungen sind von der auftraggeben-
den Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Friedhofsträger zu schaffen. Für
die verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend.
(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die
physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grund-
wassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetz-
ten Ruhefrist ermöglicht. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes
Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(3) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein.
Größere Särge sind dem Friedhofsträger rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen.
(4) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die
Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.
(5) Für die Bestattung in Mausoleen oder gemauerten Grüften sind nur Steinsärge, Me-
tallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus
Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet
sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bo-
dens oder des Grundwassers zu verändern.
§ 12
Ruhezeit
(1) Die allgemeine Ruhezeit für Särge beträgt 25 Jahre, für Urnen 20 Jahre.
(2) Die Gräber Gefallener und verstorbener Kriegsgefangener sowie unter Kriegseinwirkung
verstorbener ausländischer Zivilpersonen haben entsprechend des Genfer Abkommens
zum Schutz von Kriegsopfern vom 12. August 1949 dauerndes Ruherecht.
§ 13
Grabbelegung
(1) Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit nur einmal mit einem Sarg belegt werden.
(2) Für die Beisetzung von Aschenurnen in belegte Wahlgräber zur Erdbestattung gelten
besondere Bestimmungen.
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§ 14
Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf der Träger des Friedhofs
vor Ablauf der Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Toten-
ruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustim-
mung des Gesundheitsamtes. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen
bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig.
(3) Derjenige, der das Nutzungsrecht an der Grabstätte hat, kann eine Umbettung beim
Friedhofsträger schriftlich unter Beifügung der Zustimmung des Gesundheitsamtes be-
antragen.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstät-
ten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Dies
gilt nicht, wenn die Umbettung auf Veranlassung des Friedhofsträgers erfolgt.
(5) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund be-
hördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
§ 15
Grab- und Bestattungsregister
(1) Für jeden Friedhof sind ein Grabregister und ein chronologisches Bestattungsregister
über alle Gräber und Bestattungen sowie eine Übersicht über die Dauer der Ruhefristen
und Nutzungsrechte zu führen.
(2) Die zeichnerischen Unterlagen (Belegungsplan) sind stets zu aktualisieren.
Vierter Abschnitt: Grabstätten
§ 16
Arten der Grabstätten
Die Grabstätten werden unterschieden in:
- Wahlgrabstätten zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung mit allgemeinen Gestaltungsvor-
schriften,
- Urnenwahlgrabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
- Urnengemeinschaftsanlagen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften,
- Rasenreihengrabstätten zur Erdbestattung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften,
- Rasenwahlgrabstätten zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung mit zusätzlichen Gestal-
tungsvorschriften,
- Grabstätten für Sternenkinder.
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§ 17
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen das Nutzungsrecht auf Wunsch einzeln
(Einzelgräber) oder zu mehreren nebeneinander (Familiengräber) für eine Nutzungszeit
von 25 Jahren vergeben wird. Die Lage der Wahlgrabstätte wird mit dem Erwerber des
Nutzungsrechts abgestimmt.
(2) Der Nutzungsberechtigte erwirbt das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und
bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen in dieser Wahlgrabstätte
zu entscheiden.
(3) Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr verlängert werden.
(4) Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit (§ 12) überschrit-
ten, so ist vor der Beisetzung das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhe-
zeit für sämtliche Grabbreiten zu verlängern. Das Nutzungsrecht wird nur um volle Jahre
verlängert.
(5) Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit zurückgegeben wer-
den. Die Rückgabe des Nutzungsrechts an teilbelegten Wahlgrabstätten ist erst nach
Ablauf der Ruhezeit möglich. Die Rückgabe ist in der Regel nur für die gesamte Grab-
stätte möglich. Gebühren werden nicht erstattet.
§ 18
Urnenwahlgrabstätten
(1) In Urnenwahlgrabstätten in besonderen Urnenfeldern (§ 9 Absatz 3c) können je Grab-
breite zwei Urnen beigesetzt werden. Sind keine besonderen Urnenfelder eingerichtet,
können in leere Wahlgrabstätten für Erdbestattungen drei Urnen beigesetzt werden.
(2) In bereits belegte Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können je Grabbreite zwei Urnen
zusätzlich beigesetzt werden. Die Bestimmungen des § 17 Absatz 4 gelten entspre-
chend.
(3) Ist die Wahlgrabstätte zuerst mit einer Urne belegt, kann kein Sarg mehr auf dieser Grab-
stätte beigesetzt werden.
(4) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, finden die Vorschrif-
ten über Wahlgrabstätten (§ 17) entsprechende Anwendung.
§ 19
Urnengemeinschaftsanlagen – Einzel mit zentraler Namensnennung
(1) Der Beisetzung von Urnen dient auch die Urnengemeinschaftsanlage – Einzel mit zent-
raler Namensnennung.
(2) Diese besteht aus einem Rasenfeld, welches in Raster von 40 cm x 40 cm aufgeteilt ist
und pro Raster den Platz für eine Urne vorsieht. Nach der Bestattung wird das zuvor
entfernte Rasenstück wieder eingesetzt.
(3) Die Grabstätten werden im Bestattungsfall der Reihe nach oder an nächst freier Stelle
vergeben.
(4) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhezeit (§ 12) überlassen. Eine Verlänge-
rung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(5) Der Erwerb eines Platzes in der Urnengemeinschaftsanlage zu der lt. Friedhofsgebüh-
rensatzung festgelegten Gebühr beinhaltet den Grabplatz, die Pflege, die Friedhofsun-
terhaltungsgebühren und die Namensnennung.
(6) Der Friedhofsträger verpflichtet sich für die Dauer der Ruhefrist die Urnengemeinschafts-
anlage zu pflegen und instand zu halten. Eine Bepflanzung durch den
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Nutzungsberechtigten ist nicht erlaubt. Zum Ablegen von Blumen oder Pflanzschalen ist
ein besonderer Platz ausgewiesen. Der Friedhofsträger ist zur ersatzlosen Entsorgung
unzulässigen Grabschmucks berechtigt. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht.
(7) Die Kennzeichnung des Verstorbenen erfolgt durch Gravur des Namens, der Initialen
oder eines Symbols auf einer Stele. Die Auftragserteilung erfolgt halbjährlich durch den
Friedhofsträger.
(8) Die exakte Lage der Urnen ist in der Friedhofsverwaltung dokumentiert.
§ 20
Urnengemeinschaftsanlagen – Einzel
(1) Der Beisetzung von Urnen dient auch die Urnengemeinschaftsanlage – Einzel.
(2) Diese besteht aus einem Grabfeld, welches in Raster von 70 cm x 70 cm aufgeteilt ist
und pro Raster den Platz für eine Urne vorsieht. Nach der Bestattung wird die zuvor
entfernte Bepflanzung wieder eingesetzt.
(3) Die Grabstätten werden im Bestattungsfall der Reihe nach oder an nächst freier Stelle
vergeben.
(4) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhezeit (§ 12) überlassen. Eine Verlänge-
rung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(5) Der Erwerb eines Platzes in der Urnengemeinschaftsanlage zu der lt. Friedhofsgebüh-
rensatzung festgelegten Gebühr beinhaltet den Grabplatz, die Pflege und die Friedhofs-
unterhaltungsgebühren.
(6) Der Friedhofsträger verpflichtet sich für die Dauer der Ruhefrist die Urnengemeinschafts-
anlage zu pflegen und instand zu halten. Eine Bepflanzung durch den Nutzungsberech-
tigten ist nicht erlaubt. Es kann eine Steckvase in handelsüblicher Form für Schnittblu-
men aufgestellt werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, während der Pflege der
Grabstätte die Vase zeitweise zu entfernen. Die Ablage von Blumen, Kränzen, Geste-
cken oder Pflanzschalen ist nur auf der Grabplatte und an den ausgewiesenen Plätzen
erlaubt. Der Friedhofsträger ist zur ersatzlosen Entsorgung unzulässigen Grabschmucks
berechtigt. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht.
(7) Die Namensnennung erfolgt auf Grabplatten mit den Maßen 45 cm x 35 cm. Die Ge-
samtstärke der Grabplatte muss mindestens 4 cm und darf maximal 5 cm betragen.
(8) Der Name des Verstorbenen muss in einfacher Schrift lesbar sein.
(9) Für den Erwerb des Grabmals in der gemäß Absatz 7 und 8 geforderten Form ist der
Nutzungsberechtigte zuständig. Das Aussehen kann individuell bestimmt werden.
(10) Vor Einbringung des Grabmals hat der Steinmetz einen schriftlichen Antrag mit der
Skizze und den Maßen der Friedhofsverwaltung in geeigneter Weise zur Genehmigung
vorzulegen.
(11) Eine anonyme Bestattung ist nicht zulässig. Die exakte Lage der Urnen ist in der Fried-
hofsverwaltung dokumentiert.
§ 21
Urnengemeinschaftsanlagen – Doppel
(1) Der Beisetzung von Urnen dient auch die Urnengemeinschaftsanlage – Doppel.
(2) Diese besteht aus einem Grabfeld, welches in Raster von 90 cm x 90 cm aufgeteilt ist
und pro Raster den Platz für zwei Urnen vorsieht. Nach der Bestattung wird die zuvor
entfernte Bepflanzung wieder eingesetzt.
(3) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhezeit (§ 12) überlassen.
11
(4) Der Erwerb eines Platzes in der Urnengemeinschaftsanlage zu der lt. Friedhofsgebüh-
rensatzung festgelegten Gebühr beinhaltet den Grabplatz, die Pflege und die Friedhofs-
unterhaltungsgebühren.
(5) Der Friedhofsträger verpflichtet sich für die Dauer der Ruhefrist die Urnengemeinschafts-
anlage zu pflegen und instand zu halten. Eine Bepflanzung durch den Nutzungsberech-
tigten ist nicht erlaubt. Es kann eine Steckvase in handelsüblicher Form für Schnittblu-
men aufgestellt werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, während der Pflege der
Grabstätte die Vase zeitweise zu entfernen. Die Ablage von Blumen, Kränzen, Geste-
cken oder Pflanzschalen ist nur auf der Grabplatte und an den ausgewiesenen Plätzen
erlaubt. Der Friedhofsträger ist zur ersatzlosen Entsorgung unzulässigen Grabschmucks
berechtigt. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht.
(6) Die Namensnennung erfolgt auf Grabplatten mit den Maßen 50 cm x 40 cm. Die Ge-
samtstärke der Grabplatte muss mindestens 4 cm und darf maximal 5 cm betragen.
(7) Der Name des Verstorbenen muss in einfacher Schrift lesbar sein.
(8) Für den Erwerb des Grabmals in der gemäß Absatz 6 und 7 geforderten Form ist der
Nutzungsberechtigte zuständig. Das Aussehen kann individuell bestimmt werden.
(9) Vor Einbringung des Grabmals hat der Steinmetz einen schriftlichen Antrag mit der
Skizze und den Maßen der Friedhofsverwaltung in geeigneter Weise zur Genehmigung
vorzulegen.
(10) Eine anonyme Bestattung ist nicht zulässig. Die exakte Lage der Urnen ist in der Fried-
hofsverwaltung dokumentiert.
(11) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, finden die Vor-
schriften über Wahlgrabstätten (§ 17) entsprechende Anwendung.
§ 22
Rasenreihengrabstätten
(1) Rasenreihengrabstätten werden im Bestattungsfall der Reihe nach oder an nächst freier
Stelle vergeben.
(2) Der Erwerb einer Rasenreihengrabstätte zu der lt. Friedhofsgebührensatzung festge-
setzten Gebühr beinhaltet den Grabplatz, die Rasenpflege und die Friedhofsunterhal-
tungsgebühren. Der Friedhofsträger verpflichtet sich für die Dauer der Ruhefrist, die Ra-
senreihengrabstätten zu mähen und dauernd instand zu halten.
(3) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhezeit (§ 12) überlassen. Eine Verlänge-
rung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(4) In Rasenreihengrabstätten kann pro Grabbreite nur ein Sarg beigesetzt werden.
(5) Die Ersteinrichtung (Beseitigung des Hügels) und Raseneinsaat erfolgen in der Regel
spätestens bis zum sechsten Monat nach der Beisetzung durch den Friedhofsträger.
(6) Nach der Erstanlage der Grabstätte sind keine weiteren Bepflanzungen auf der Grab-
stätte zulässig. Es kann eine Steckvase in handelsüblicher Form für Schnittblumen auf-
gestellt werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, während der Rasenpflege der
Grabstätte die Vase zeitweise zu entfernen. Die Ablage von Blumen, Kränzen, Geste-
cken oder Pflanzschalen ist nur auf der Sockelplatte erlaubt. Der Friedhofsträger ist zur
ersatzlosen Entsorgung unzulässigen Grabschmucks berechtigt. Ein Erstattungsan-
spruch besteht nicht.
(7) Die Namensnennung erfolgt auf Grabmalen:
- Alle Grabmale müssen auf einer Sockelplatte errichtet werden. Die Sockelplatte darf
die Maße 80 cm x 60 cm nicht überschreiten. Die Gesamtstärke muss mindestens 3 cm
betragen.
- Stehende Grabmale dürfen die Maße 45 cm x 60 cm nicht überschreiten. Die Gesamt-
stärke muss mindestens 12 cm betragen.
- Liegende Grabmale müssen die Maße 40 cm x 50 cm besitzen.
12
- Grabplatten müssen die Maße 35 cm x 45 cm besitzen. Die Gesamtstärke der Grab-
platte muss mindestens 4 cm und darf maximal 5 cm betragen.
(8) Der Name des Verstorbenen muss in einfacher Schrift lesbar sein.
(9) Für den Erwerb des Grabmals in der gemäß Absatz 7 und 8 geforderten Form ist der
Nutzungsberechtigte zuständig. Das Aussehen kann individuell bestimmt werden.
(10) Vor Einbringung des Grabmals hat der Steinmetz einen schriftlichen Antrag mit der
Skizze und den Maßen der Friedhofsverwaltung in geeigneter Weise zur Genehmigung
vorzulegen.
(11) Eine anonyme Bestattung ist nicht zulässig. Die exakte Lage des Sarges ist in der Fried-
hofsverwaltung dokumentiert.
(12) Das Abräumen von Reihengrabfeldern, deren Ruhezeit abgelaufen ist, wird sechs Mo-
nate vorher bekanntgegeben. Es gelten die Bestimmungen des § 33.
§ 23
Rasenwahlgrabstätten
(1) Rasenwahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen das Nutzungsrecht an zwei nebenei-
nanderliegenden Grabbreiten vergeben wird.
(2) Der Erwerb einer Rasenwahlgrabstätte zu der lt. Friedhofsgebührensatzung festgesetz-
ten Gebühr beinhaltet den Grabplatz, die Rasenpflege und die Friedhofsunterhaltungs-
gebühren. Der Friedhofsträger verpflichtet sich für die Dauer der Ruhefrist, die Rasen-
wahlgrabstätten zu mähen und dauernd instand zu halten.
(3) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhezeit (§ 12) überlassen.
(4) In Rasenwahlgrabstätten können pro Grabbreite ein Sarg und zusätzlich zwei Urnen bei-
gesetzt werden. Alternativ können in Rasenwahlgrabstätten pro Grabbreite drei Urnen
beigesetzt werden.
(5) Die Ersteinrichtung (Beseitigung des Hügels) und Raseneinsaat erfolgen in der Regel
spätestens bis zum sechsten Monat nach der Beisetzung durch den Friedhofsträger.
(6) Nach der Erstanlage der Grabstätte sind keine weiteren Bepflanzungen auf der Grab-
stätte zulässig. Es kann eine Steckvase in handelsüblicher Form für Schnittblumen auf-
gestellt werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, während der Rasenpflege der
Grabstätte die Vase zeitweise zu entfernen. Die Ablage von Blumen, Kränzen, Geste-
cken oder Pflanzschalen ist nur auf der Sockelplatte erlaubt. Der Friedhofsträger ist zur
ersatzlosen Entsorgung unzulässigen Grabschmucks berechtigt. Ein Erstattungsan-
spruch besteht nicht.
(7) Die Namensnennung erfolgt auf Grabmalen:
- Alle Grabmale müssen auf einer Sockelplatte errichtet werden. Die Sockelplatte darf
bei einer Grabbreite die Maße 80 cm x 60 cm, bei mehreren Grabbreiten die Maße
100 cm x 60 cm nicht überschreiten. Die Gesamtstärke muss mindestens 3 cm betra-
gen.
- Stehende Grabmale dürfen bei einer Grabbreite die Maße 45 cm x 60 cm, bei mehreren
Grabbreiten die Maße 80 cm x 100 cm nicht überschreiten. Die Gesamtstärke muss
bei einer Höhe ab 40 cm bis 70 cm mindestens 12 cm, bei einer Höhe ab 70 cm bis
100 cm mindestens 14 cm betragen.
- Liegende Grabmale müssen die Maße 40 cm x 50 cm besitzen.
- Grabplatten müssen bei einer Grabbreite die Maße 35 cm x 45 cm, bei mehreren Grab-
breiten die Maße 40 cm x 50 cm besitzen. Die Gesamtstärke der Grabplatte muss min-
destens 4 cm und darf maximal 5 cm betragen.
(8) Der Name des Verstorbenen muss in einfacher Schrift lesbar sein.
(9) Für den Erwerb des Grabmals in der gemäß Absatz 6 und 7 geforderten Form ist der
Nutzungsberechtigte zuständig. Das Aussehen kann individuell bestimmt werden.
13
(10) Vor Einbringung des Grabmals hat der Steinmetz einen schriftlichen Antrag mit der
Skizze und den Maßen der Friedhofsverwaltung in geeigneter Weise zur Genehmigung
vorzulegen.
(11) Eine anonyme Bestattung ist nicht zulässig. Die exakte Lage des Sarges/ der Urne ist in
der Friedhofsverwaltung dokumentiert.
(12) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, finden die Vor-
schriften über Wahlgrabstätten (§ 17) entsprechende Anwendung.
§ 24
Grabstätten für Sternenkinder
(1) In Grabstätten für Sternenkinder können tot- und fehlgeborene Kinder unter
1000 Gramm Gewicht bestattet werden.
(2) Der Erwerb des Grabplatzes ist gebührenfrei. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen.
(3) Pro Grabbreite kann ein Sarg oder eine Urne beigesetzt werden.
(4) Die Pflege und Instandhaltung obliegt dem Friedhofsträger. Eine Bepflanzung durch die
Friedhofsbesucher ist nicht erlaubt. Zum Ablegen von Blumen, Kränzen, Gestecken oder
Pflanzschalen ist ein besonderer Platz ausgewiesen. Der Friedhofsträger ist zur ersatz-
losen Entsorgung unzulässigen Grabschmucks berechtigt. Ein Erstattungsanspruch be-
steht nicht.
(5) Für den Erwerb des Grabmals sind die Angehörigen des Sternenkindes zuständig. Das
Aussehen kann individuell bestimmt werden.
(6) Vor Einbringung des Grabmals hat der Steinmetz einen schriftlichen Antrag mit der
Skizze und den Maßen der Friedhofsverwaltung in geeigneter Weise zur Genehmigung
vorzulegen.
(7) Eine Bestattung ohne Grabmal ist nicht zulässig. Die exakte Lage des Sarges/ der Urne
ist in der Friedhofsverwaltung dokumentiert.
Fünfter Abschnitt: Friedhofskapelle und Kirchen
§ 25
Nutzung der Friedhofskapelle
(1) Die Friedhofskapelle ist für die kirchliche Feier bei der Beerdigung von Kirchenmitglie-
dern bestimmt.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle durch andere bedarf der Genehmigung des Fried-
hofsträgers.
(3) Bei Bestattungen ohne Mitwirkung der Kirche darf die Ausstattung der Friedhofskapelle
nicht verändert werden. Insbesondere dürfen das Kruzifix und andere christliche Sym-
bole nicht verändert, verdeckt oder entfernt werden.
(4) Das Öffnen und Schließen der Friedhofskapelle sowie der Särge darf nur von dem Be-
auftragten der Friedhofsverwaltung vorgenommen werden. Das Aufstellen und Öffnen
der Särge erfolgt auf Wunsch der Angehörigen, sofern in gesundheitlicher Hinsicht oder
aus sonstigen Gründen keine Bedenken dagegen vorliegen.
(5) Särge der an anzeigenpflichtigen und ansteckenden Krankheiten Verstorbenen dürfen
nur mit Genehmigung des zuständigen Amtsarztes geöffnet werden. Über die Öffnung
von Särgen, die über eine größere Entfernung oder über einen längeren Zeitraum trans-
portiert wurden, entscheidet ebenfalls der Amtsarzt.
14
§ 26
Ausschmückung der Friedhofskapelle
Vorschriften über die Art der Ausschmückung der Friedhofskapelle kann sich der Friedhofs-
träger vorbehalten. Ergänzungen in der Dekoration sind vor Durchführung der Trauerfeier bei
der Friedhofsverwaltung zu beantragen.
Sechster Abschnitt: Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 27
Mindeststärke der Grabmale
In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beträgt die Mindeststärke der Grab-
male:
- ab 0,40 m bis 0,70 m Höhe 0,12 m,
- ab 0,70 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m,
- ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m
- über 1,50 m Höhe 0,18 m.
Voraussetzung ist jeweils eine ordnungsgemäße und standsichere Verdübelung.
§ 28
Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
(1) Grabmale sollen sich in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen und in ihrer Gestaltung
und Aussage mit christlichen Glaubensgrundsätzen vereinbar sein.
(2) Die Breite der Grabmale darf bei Einzelwahlgrabstätten 0,60 m, bei Doppelwahlgrabstät-
ten 1,10 m und auf Wahlgrabstätten mit drei oder mehr Grabbreiten 1,60 m nicht über-
schreiten.
(3) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur durch zugelassene Steinmetzbe-
triebe errichtet und verändert werden.
(4) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen bedarf der
vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein
Nutzungsrecht nachzuweisen.
(5) Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10
unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Orna-
mente und der Symbole sowie der Fundamentierung zweifach beizufügen. Auf Verlan-
gen der Friedhofsverwaltung sind Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole
im Maßstab 1:1 zweifach vorzulegen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Mo-
dells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der
Grabstätte verlangt werden.
(6) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines
Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.
(7) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale
oder sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsbe-
rechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
15
§ 29
Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
Bei der Anlieferung von Grabmalen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungs-
antrag vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung muss die Möglichkeit haben, die Grabmale vor
ihrer Aufstellung auf dem Friedhof zu überprüfen.
§ 30
Fundamentierung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
(1) Die Grabmale sind nach den in den Versetzrichtlinien des Bundesinnungsverbandes in
der jeweils gültigen Fassung festgelegten, allgemein anerkannten Regeln des Hand-
werks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und
auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung
durchgeführt ist.
§ 31
Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrs-
sicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Die Standsicherheitsprüfung erfolgt jährlich durch den Friedhofsträger.
(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen gefähr-
det, sind die Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr
im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungs-
maßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand
trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzuset-
zenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grab-
mal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen in Stand zusetzten oder zu ent-
fernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzu-
bewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht
zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hin-
weisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(4) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von
Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
§ 32
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und Grabmale bedeutender
Persönlichkeiten
(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen sowie Grabmale
und bauliche Anlagen bedeutender Persönlichkeiten oder solche, die als besondere Ei-
genart des Friedhofs erhalten werden sollen, werden in einem Verzeichnis geführt.
(2) Sowohl die Grabstätten, die mit derartigen Grabmalen oder baulichen Anlagen ausge-
stattet sind, als auch die betreffenden Grabmale und baulichen Anlagen selbst, können
nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert werden. Vor Erteilung der Zu-
stimmung sind gegebenenfalls die zuständigen Denkmalschutzbehörden und Denkmal-
pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
16
§ 33
Entfernung von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustim-
mung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind alle baulichen Anlagen (einschließlich Grabmal,
Sockel bzw. Fundament), jeglicher Grabschmuck und alle Anpflanzungen (einschließlich
Wurzelwerk) gemäß den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes durch die Nut-
zungsberechtigten zu entfernen und fachgerecht außerhalb des Friedhofs zu entsorgen.
Anschließend muss die Grabstätte mit Mutterboden aufgefüllt und mit Rasen eingesät
werden. Die Abnahme der Grabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
(3) Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts, so ist
der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abzuräumen oder abräumen zu lassen.
Den Nutzungsberechtigten steht eine Entschädigung für abgeräumte Grabmale oder
sonstige bauliche Anlagen nicht zu. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen
von dem Friedhofsträger oder in seinem Auftrag abgeräumt werden, können die Nut-
zungsberechtigten zur Übernahme der Kosten herangezogen werden.
(4) Der Nutzungsberechtigte kann den Friedhofsträger mit der Einebnung beauftragen. Die
Kosten der Einebnung entsprechend des Aufwands trägt der Nutzungsberechtigte.
(5) Der Nutzungsberechtigte kann andere Gewerke (Steinmetz, Gärtner u.a.) mit der Eineb-
nung beauftragen. Das Gewerk ist verpflichtet einen schriftlichen Auftrag des Nutzungs-
berechtigten auf Einebnung der Grabstelle in der Friedhofsverwaltung vorzulegen. Die
Abnahme der Grabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
Siebter Abschnitt: Gestaltung und Pflege der Grabstätten
§ 34
Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten sind so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der
Friedhofszweck und die Würde des christlichen Friedhofs gewahrt werden. Dementspre-
chend sind die Grabstätten herzurichten und dauernd instand zu halten. Dies gilt auch
für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grab-
stätte zu entfernen.
(2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und
die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumen
jeglicher Art ist nicht gestattet. Hecken sind so zu pflanzen, dass sie im Wachstum nicht
über die Grabstättengrenze hinausragen und eine Höhe von 0,60 m nicht überschreiten.
(3) Der Friedhofsträger ist berechtigt, stark wuchernde, absterbende oder für die Bestattung
hinderliche Anpflanzungen zu beschneiden oder zu beseitigen.
(4) Die Kirchengemeinde als Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch die nicht
satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch
dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihr obliegen keine
besonderen Obhut- und Überwachungspflichten.
(5) Für die Herrichtung und Instandhaltung sowie Abräumung ist der jeweilige Nutzungsbe-
rechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts, bei
Reihengrabstätten mit Ablauf der Ruhezeit. Jede wesentliche Änderung der Gestaltung
der Grabstätte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Der Antragsteller hat auf Verlangen sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(6) Angehörigen und Bekannten der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und das
Ablegen von Blumen und Gestecken nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung
der Grabstätte darf dadurch nicht gestört werden.
17
(7) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pfle-
gen oder damit einen auf dem Friedhof zugelassenen Gärtner beauftragen. Die Fried-
hofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege
übernehmen.
(8) Wahlgrabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts,
Reihengrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung zu bepflanzen
bzw. gärtnerisch herzurichten.
(9) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb
der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(10) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grab-
pflege ist nicht gestattet.
(11) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten
der Trauerfloristik, im Grabschmuck, bei Grabeinfassungen und Pflanzenzuchtbehältern,
die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen von diesem
Kunststoffverbot sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. LED-
Grablichter dürfen nicht auf dem Friedhof entsorgt werden.
(12) Die vollständige Abdeckung der Grabstätten durch Grabplatten und Grabgestaltungs-
elemente aus Stein, steinähnlichen Materialien oder Folie ist unzulässig. Es darf maxi-
mal eine Fläche von 50 % der Grabstätte bedeckt werden. Zudem dürfen sie nicht über
die Grabstelle hinausragen.
(13) Grabeinfassungen müssen aus Naturstein bestehen und mit dem Grabmal farblich ab-
gestimmt sein. Sie müssen den Mindestabmessungen von Grabstätten gemäß § 9 ent-
sprechen. Die Flucht der Grabreihe ist zu beachten. Gegebenenfalls sind die Maße an
die Gräber der Grabreihe anzupassen. Die Materialstärke bei allen Grabeinfassungen
beträgt 6 cm. Die Höhe der Grabeinfassung über der Erdoberfläche wird den Gegeben-
heiten des Friedhofes angeglichen und darf max.10 cm über den Erdboden eingelassen
werden. Zwischen zwei Grabeinfassungen muss eine Harkenbreite von 30 cm frei blei-
ben. Die Fertigstellung der Grabeinfassung ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 35
Nicht ordnungsgemäße Gestaltung und Vernachlässigung der Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verant-
wortliche (§ 34 Absatz 5) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die
Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verant-
wortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch
öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Gestaltung
und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hin-
weisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbin-
dung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann
die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Die Fried-
hofsverwaltung kann auf Kosten des Nutzungsberechtigten die nicht ordnungsgemäße
Gestaltung beseitigen lassen bzw. bei Vernachlässigung die Grabstätte abräumen, ein-
ebnen und einsäen. Weiter kann sie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf Kos-
ten des Nutzungsberechtigten beseitigen lassen. Die Ruhezeit wird hiervon nicht be-
rührt.
(2) Ist der Verantwortliche bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, ist ihm ein
Entziehungsbescheid zuzustellen. Darin wird er aufgefordert, das Grabmal und die sons-
tigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entzie-
hungsbescheides zu entfernen. Bleibt die Aufforderung unbeachtet kann die Friedhofs-
verwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten den ordnungswidrigen Zustand besei-
tigen bzw. die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auffor-
derung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne beson-
deren Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
18
§ 36
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften dienen der Schaffung bzw. Erhaltung einer ni-
veauvollen Grabkultur. Sie setzen Maßstäbe für die sinnvolle Gestaltung von Grabmal
und Grabbepflanzung.
(2) Folgende Friedhofsbereiche unterliegen zusätzlichen Gestaltungsvorschriften:
- Urnengemeinschaftsanlagen – Einzel mit zentraler Namensnennung
- Urnengemeinschaftsanlagen – Einzel
- Urnengemeinschaftsanlagen – Doppel
- Rasenreihengrabstätten zur Erdbestattung
- Rasenwahlgrabstätten zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung
- Grabstätten für Sternenkinder zur Erdbestattung oder Urnenbeisetzung
(3) Für den Nutzungsberechtigten besteht die Möglichkeit, die Grabstätte in einer Abteilung
mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Friedhofsver-
waltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechts hinzuwei-
sen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch
gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschrif-
ten.
Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 37
Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften
Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe und zur Festsetzung und Einziehung von
Gebühren dürfen vom Friedhofsträger oder in seinem Auftrage die zu den vorgenannten Zwe-
cken erforderlichen personenbezogenen Daten der Verstorbenen und der Nutzungsberechtig-
ten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
§ 38
Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Friedhofssat-
zung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen
Vorschriften.
§ 39
Pastorengrabstätten
(1) Pastorengrabstätten und andere für die Geschichte der Kirchengemeinde bedeutsamen
Grabstätten sollen erhalten bleiben.
(2) Sind Angehörige des verstorbenen Pastors nicht mehr ausfindig zu machen und droht
eine Verwahrlosung der Grabstätte, soll die Kirchengemeinde die Verpflichtung für die
Grabpflege übernehmen.
19
§ 40
Gebühren
Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Friedhofsgebührensatzung maßgebend.
§ 41
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Teile von Friedhöfen oder einzelne Grabstätten dürfen nur aufgehoben wer-
den, wenn alle Mindestruhezeiten abgelaufen sind.
(2) Friedhöfe oder Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schlie-
ßung). In diesem Fall finden auf dem geschlossenen Friedhofsteil keine weiteren Bestat-
tungen statt. Soweit durch Schließung eines Friedhofsteiles das Recht auf weitere Be-
stattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsbe-
rechtigten bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrab-
stätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Zusätzliche Kosten entstehen dem
Nutzungsberechtigten dadurch nicht.
(3) Der Friedhofsträger kann das Friedhofsgelände auch einer anderen Verwendung zufüh-
ren (Entwidmung), wenn diese nach Abwägung aller in Betracht kommenden Kriterien
geboten ist. Der Beschluss des Kirchengemeinderates über die Entwidmung des Fried-
hofes oder einer Friedhofsfläche bedarf der Genehmigung durch den Kirchenkreisrat
gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 10 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen
Kirche in Norddeutschland. Die Entwidmung hat zur Folge, dass das Grundstück oder
einzelne Grabstätten ihre Eigenschaft als Ruhestätte verlieren. Die Bestatteten werden,
falls die Ruhe- bzw. Nutzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofs-
trägers umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Umbettungen werden
den Nutzungsberechtigten mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt, soweit
deren Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf dessen Kosten in ähnlicher Weise
wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhofsteil hergerichtet.
Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
(6) Auf Antrag kann die Umbettung bereits Bestatteter verlangt werden, wenn durch die
Schließung ein noch lebender Familienangehöriger nicht in dem gemeinsamen Fami-
liengrab bestattet werden kann.
§ 42
Rechtsbehelfe
(1) Der Empfänger eines vom Friedhofsträger oder im Auftrag des Friedhofsträgers erlas-
senen Bescheides nach Maßgabe der Friedhofssatzung oder der Friedhofsgebühren-
satzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Nieder-
schrift Widerspruch gegen diesen Bescheid beim Friedhofsträger oder bei der Zentralen
Friedhofsverwaltung Güstrow, St.-Jürgens-Weg 23, 18273 Güstrow einlegen.
(2) Der Friedhofsträger oder die Zentrale Friedhofsverwaltung ändert auf den Widerspruch
seinen Bescheid ab oder leitet den Widerspruch sowie den ihm zugrundeliegenden Be-
scheid mit einer Stellungnahme an die Kirchenkreisverwaltung AS Güstrow, St.-Jürgens-
Weg 23, 18273 Güstrow weiter. Die Kirchenkreisverwaltung AS Güstrow entscheidet
durch Widerspruchsbescheid. Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines
Monats nach Zustellung Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erho-
ben werden.
20
§43
Gleichstellung
Die Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Friedhofssatzung beziehen sich auf
alle Geschlechter.
§44
Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Sie kann jederzeit ergänzt und abgeändert werden.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung tritt die bisher gültige Friedhofssatzung vom
01.01.2025 sowie deren Änderungen außer Kraft.
Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde
7
Grevesmühlen am .v..?..^. ?...2.0.5-fc.
(Siegel)
(Unterschrift) (Unterschrift)
. rTXiftW I v?;C....
(Name in Blockschrift) (Name in Blockschrift)
vorsitzendes oder stellvertretendes weiteres Mitglied des Kirchengemeinde
vorsitzendes Mitglied des Kirchenge rates
meinderates
Der Beschluss über die Satzung wurde am ...... ..
2 3. März 2026 vom Evangelisch-
Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg genehmigt.
21
Gebührenordnung (Originalwortlaut)
Friedhofsgebührensatzung
für den Friedhof in Grevesmühlen vom 05.03.2026
Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in
Norddeutschland und § 40 der Friedhofssatzung erlässt der Kirchengemeinderat die nachste-
hende zu veröffentlichende Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Grevesmühlen. Die-
ser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1
Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
Inhaltsübersicht
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren
§ 5 Gebührenhöhe
§ 6 Zusätzliche Leistungen
§ 7 Zurücknahme des Nutzungsrechts
§ 8 Gleichstellung
§ 9 Inkrafttreten
§1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige nachstehend
aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebüh-
rensatzung erhoben.
§2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge derjenige verpflichtet:
1. der Inhaber des Grabnutzungsrechts ist,
2. der für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes verantwortlich ist,
3. der ein eigenes Recht an der Bestattung hat,
4. der zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
5. der zuletzt einen Antrag stellt auf die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofsein-
richtungen zum Zwecke der Bestattungen oder die Verleihung eines unmittelbaren o-
der mittelbaren Grabnutzungsrechts oder die Durchführung sonstiger Leistungen.
(2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
(3) Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofsein-
richtung können, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits
begonnen wurde, die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt und erhoben
werden.
1
§3
Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsver-
waltung. In denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich
sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind.
(2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides
fällig.
(3) Der Friedhofsträger kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs unter-
sagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden
sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
§4
Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet
sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§5
Gebührenhöhe
1. Grabnutzungsgebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten gemäß der Fried-
hofssatzung an
Wahlgrabstätten
- für Särge und Urnen je Grabbreite für 25 Jahre 400,00 EUR
- Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte
je Grabbreite und Jahr 16,00 EUR
Urnenwahlgrabstätten
- für Urnen je Grabbreite für 20 Jahre 320,00 EUR
- Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte
je Grabbreite und Jahr 16,00 EUR
Urnengemeinschaftsanlagen – Einzel mit zentraler Namensnennung
(inklusive Friedhofsunterhaltungs- und Pflegegebühren sowie Namensnennung)
- für Urnen je Grabbreite für 20 Jahre 1.915,00 EUR
Urnengemeinschaftsanlagen – Einzel
(inklusive Friedhofsunterhaltungs- und Pflegegebühren)
- für Urnen je Grabbreite für 20 Jahre 1.515,00 EUR
Urnengemeinschaftsanlagen – Doppel
(inklusive Friedhofsunterhaltungs- und Pflegegebühren)
- für Urnen je Grabbreite für 20 Jahre 2.780,00 EUR
- Wiedererwerb des Nutzungsrechtes eines Grabplatzes in der
Urnengemeinschaftsanlage – Doppel je Grabbreite und Jahr 139,00 EUR
2
Rasenreihengrabstätten
(inklusive Friedhofsunterhaltungs- und Pflegegebühren)
- für Särge je Grabbreite für 25 Jahre 2.530,00 EUR
Rasenwahlgrabstätten
(inklusive Friedhofsunterhaltungs- und Pflegegebühren)
- für Särge und Urnen je Grabbreite für 25 Jahre 2.590,00 EUR
- Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Rasenwahlgrabstätte
je Grabbreite und Jahr 103,60 EUR
Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechtes wer-
den für die gesamte Dauer im Voraus erhoben.
2. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Von den Nutzungsberechtigten wird zur Unterhaltung des Friedhofs eine Friedhofsunterhal-
tungsgebühr in Höhe von 40,00 EUR je Grabbreite und Jahr erhoben.
Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalku-
liert:
a. Personal- und Personalnebenkosten im Friedhofsunterhaltungsbereich
b. Verwaltungskosten im Friedhofsunterhaltungsbereich
c. Wasser-, Müll- und Stromkosten
d. Pflegekosten der Grünanlagen
e. Anschaffungs- und Unterhaltungskosten für Maschinen, Werkzeuge und Materialien
f. Betriebs- und Verbrauchsmittel
g. Kosten der Verkehrssicherung
Die Gebühr wird jährlich im Voraus erhoben.
3. Benutzungsgebühren
Benutzung der Kapelle 160,00 EUR
Benutzung des Vorraums der Kapelle 50,00 EUR
Benutzung der kleinen Kapelle 80,00 EUR
4. Gebühren für das Ausheben und Schließen einer Gruft
Erdbestattung – Sarg 790,00 EUR
Erdbestattung – Sarg für Kinder bis zu 5 Jahren 450,00 EUR
Urnenbeisetzung 290,00 EUR
Urnenbeisetzung – inklusive Tragen und Hinablassen 350,00 EUR
3
5. Verwaltungsgebühren
Bestattungsgebühr je Bestattung 25,00 EUR
Genehmigungsgebühr für eine Umbettung 175,00 EUR
Ausfertigung oder Umschreibung einer Graburkunde 25,00 EUR
Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals 55,00 EUR
Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes pro Jahr 85,00 EUR
Überlassung eines Exemplars der Friedhofssatzung 9,00 EUR
Verwaltungsgebühr je angefangene halbe Stunde 25,00 EUR
Mahnkosten je Mahnschreiben 3,50 EUR
§6
Zusätzliche Leistungen
Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 5 nicht vorgesehen ist, setzt der Fried-
hofsträger das zu entrichtende Entgelt fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§7
Zurücknahme des Nutzungsrechts
Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit, aber
nach Ablauf der Ruhezeit, genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Grabnut-
zungsgebühren für die nicht ausgenutzte Zeit.
§8
Gleichstellung
Die Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Friedhofsgebührensatzung beziehen
sich auf alle Geschlechter.
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§9
Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft. Sie kann jederzeit ergänzt und abgeändert werden.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die bisher gültige Friedhofsgebüh
rensatzung vom 01.01.2024 sowie deren Änderungen außer Kraft.
Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde
Grevesmühlen am . (fe. .Qv?,.
(Siegel)
(Name in Blockschrift) (Name in Blockschrift)
vorsitzendes oder stellvertretendes weiteres Mitglied des Kirchengemeinde
vorsitzendes Mitglied des Kirchenge rates
meinderates
2 3. März
Der Beschluss über die Satzung wurde am...... F. 2026 vom Evangelisch-
Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg genehmigt.
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