Friedhofsgebühren Roggendorf 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Roggendorf · Mecklenburg-Vorpommern · PLZ 19205

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 29.05.2018 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌‌​​​ Kirchlicher Friedhof Ev.-Luth. Kirchengemeinde Roggendorf — Gebührenordnung

Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof in Roggendorf vom 29.05.2018

Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und § 33 der Friedhofsordnung erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof in Roggendorf. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.

Inhaltsübersicht

  • § 1 Allgemeines
  • § 2 Gebührenschuldner
  • § 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
  • § 4 Stundung und Erlass von Gebühren
  • § 5 Gebührenhöhe
  • § 6 Zusätzliche Leistungen
  • § 7 Zurücknahme des Nutzungsrechts
  • § 8 Inkrafttreten

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige nachstehend aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge derjenige verpflichtet:

  1. 1. der Inhaber des Grabnutzungsrechts ist,
  2. 2. der für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes verantwortlich ist,
  3. 3. der ein eigenes Recht an der Bestattung hat,
  4. 4. der zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
  5. 5. der zuletzt einen Antrag stellt auf die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder die Durchführung sonstiger Leistungen.

(2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.

(3) Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtung können, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt und erhoben werden.

§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind.

(2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser.

(3) Der Friedhofsträger kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.

§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 5 Gebührenhöhe

1. Grabnutzungsgebühren

Reihengrabstätte

  • Für Särge und Urnen für 30 Jahre: 350,00 EUR

Wahlgrabstätten

  • Für Särge und Urnen je Grabbreite für 30 Jahre: 420,00 EUR
  • Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr: 14,00 EUR

Urnengemeinschaftsanlage incl. FUG und Pflege für 30 Jahre

  • Ersterwerb des Nutzungsrechtes für 30 Jahre: 1090,00 EUR
  • Wiedererwerb des Nutzungsrechtes bei 2. Belegung pro Jahr: 32,50 EUR

Rasengrabstätten

  • Rasengrabstätte für Särge für 30 Jahre je Grabbreite: 1280,00 EUR
  • Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Rasengrabstätte je Grabbreite und Jahr: 40,00 EUR

*Hinweis: Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden für die gesamte Dauer im Voraus erhoben.*

2. Friedhofsunterhaltungsgebühr

Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird je Grabbreite und Jahr berechnet und beträgt 15,00 EUR. Die Gebühr wird jährlich im Voraus erhoben.

3. Verwaltungsgebühren

LeistungGebühr
Bestattungsgebühr je Bestattung15,00 EUR
Ausfertigung oder Umschreibung einer Graburkunde35,00 EUR
Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals15,00 EUR
Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes pro Jahr30,00 EUR

4. Gebühren für Genehmigung einer Ausgrabung

LeistungGebühr
Gebühr zur Genehmigung einer Ausgrabung75,00 EUR

§ 6 Zusätzliche Leistungen

Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 5 nicht vorgesehen ist, setzt der Friedhofsträger das zu entrichtende Entgelt fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 7 Zurücknahme des Nutzungsrechts

Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit, aber nach Ablauf der Ruhezeit, genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Grabnutzungsgebühren für die nicht ausgenutzte Zeit.

§ 8 In-Kraft-Treten

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisher gültige Friedhofsgebührenordnung vom 02.12.1999 sowie deren Änderungen außer Kraft.

***

1. Änderung zur Friedhofsgebührenordnung vom 29.05.2018

Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende 1. Änderung der Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der örtlichen Kirche zu Roggendorf / Kirchengemeinde Roggendorf. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.

§ 1 Inhalt der Änderung

Ergänzt wird § 5 Gebührenhöhe:

1. Grabnutzungsgebühren

Urnengrabstätten unter Bäumen

  • Ersterwerb der Grabstätte für 30 Jahre: 1370,00 EUR

§ 2 Inkrafttreten

(1) Diese 1. Änderung der Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie kann jederzeit ergänzt und abgeändert werden.

(2) Mit Inkrafttreten dieser 1. Änderung behalten die nicht geänderten Bestimmungen der gültigen Friedhofsgebührenordnung vom 29.05.2018 ihre Rechtskraft.

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2. Änderung zur Friedhofsgebührenordnung vom 29. Mai 2018

Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende 1. Änderung zur Friedhofsgebührenordnung vom 29.05.2018 für den Friedhof der örtlichen Kirche zu Roggendorf/Ev.-Luth. Kirchengemeinde Roggendorf. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.

§ 1 Inhalt der Änderung

  • § 3 Abs.2 S2 entfällt.
  • § 5. Gebührenhöhe wird wie folgt ergänzt:

1. Grabnutzungsgebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten gemäß der Friedhofsordnung 2. Friedhofsunterhaltungsg ebühren

Von den Nutzungsberechtigten wird zur Unterhaltung des Friedhofs eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 15,00 Euro je Grabbreite und Jahr erhoben. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert:

a) Pflege der Grünanlagen

b) Wasser- und Müllkosten

c) Versicherungsbeiträge

d) Betriebsmittel

e) Geräte für die Friedhofspflege

f) Reparaturkosten

g) Verkehrsicherungsmaßnahmen

Die Gebühr wird jährlich im Voraus erhoben.

§ 2 Inkrafttreten

(1) Diese 1. Änderung der Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie kann jederzeit ergänzt und abgeändert werden.

(2) Mit Inkrafttreten dieser 1. Änderung behalten die nicht geänderten Bestimmungen der gültigen Friedhofsgebührenordnung vom 29.Mai 2018 ihre Rechtskraft.

Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Roggendorf am: 27.Februar 2020

Vorsitzendes oder stellvertretendes weiteres Mitglied des Kirchenge-meinderates vorsitzendes Mitglied des Kirchenge-meinderates

Der Beschluss über die Ordnung wurde vom Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg genehmigt am .............................

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 29.05.2018 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Kirchlicher Friedhof Ev.-Luth. Kirchengemeinde Roggendorf — Friedhofssatzung

Friedhofsordnung vom 29.05.2018

Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Nord-deutschland erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsordnung für den Friedhof der örtlichen Kirche zu Roggendorf / Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Roggendorf. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Ab-satz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofs §1 Verwaltung §2

Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften Ordnung auf dem Friedhof §3 Trauerfeier, Totengedenkfeiern §4 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof §5 Durchführung der Ordnung und Befolgung der Anordnungen §6

Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften Anmeldung der Bestattung §7 Verleihung des Nutzungsrechts §8 Grabstätte §9 Ausheben, Tiefe und Schließen eines Grabes § 10 Särge und Urnen § 11 Ruhezeit § 12 Grabbelegung § 13 Umbettung § 14 Grab- und Bestattungsregister § 15

Vierter Abschnitt: Grabstätten Arten der Grabstätten § 16 Reihengrabstätten § 17 Wahlgrabstätten § 18 Urnengrabstätten § 19 Urnengemeinschaftsanlage § 20 Rasengrabstätten § 21

Fünfter Abschnitt: Grabmale und sonstige bauliche Anlagen Mindeststärke der Grabmale § 22 Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen § 23 Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen § 24 Fundamentierung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen § 25 Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen § 26 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und Grabmale bedeutender Persönlichkeiten § 27 Entfernung von Grabmalen § 28

Sechster Abschnitt: Gestaltung und Pflege der Grabstätten Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten § 29 Nicht ordnungsgemäße Gestaltung und Vernachlässigung der Grabstätten § 30

Siebter Abschnitt: Schlussbestimmungen Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften § 31 Alte Rechte § 32 Pastorengrabstätten § 33 Gebühren § 34 Schließung und Entwidmung § 35 Rechtsbehelfe § 36 Inkrafttreten § 37 Friedhofsordnung

für den Friedhof in Roggendorf

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofs

(1) Der Friedhof in Roggendorf steht im Eigentum der Evangelisch-Lutherischen Kirche zu Rog-gendorf. Träger ist die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Roggendorf. (2) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt und dient der Bestattung aller Perso-nen, die bei ihrem Ableben im Bereich der kommunalen Gemeinde bzw. im Bereich der Kir-chengemeinde ihren Wohnsitz hatten oder vor ihrem Tode auf dem Friedhof ein Grabnutzungs-recht erworben haben. (3) Der Friedhofsträger kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.

§ 2 – Verwaltung

(1) Leitung und Aufsicht liegen beim Kirchengemeinderat. Dieser bildet zur Verwaltung des Fried-hofs einen Friedhofsausschuß oder setzt hierfür eine Friedhofsverwaltung ein. (2) Die örtliche Verwaltung des Friedhofs erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Kirchenkreis-verwaltung oder ein Berechner nehmen die finanzielle Verwaltung gemäß den Vorschriften der Kirchengemeindeordnung wahr. (3) Für die Ausübung der Aufsicht kann sich der Kirchengemeinderat eines Friedhofsverwal-ters/Friedhofsmitarbeiters bedienen. Dieser führt sein Amt nach einer vom Anstellungsträger zu erlassenden Dienstanweisung.

Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften

§ 3 – Ordnung auf dem Friedhof

(1) Der Friedhof ist während der festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Das Betreten des Friedhofs ist nur während der Tageslichtzeit gestattet. (2) Die Besucher haben sich ruhig und dem Ernst sowie der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter sieben Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen betreten. (3) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten des Friedhofs oder einzel-ner Bereiche des Friedhofs vorübergehend untersagen. (4) Nicht gestattet ist insbesondere:

a) Grabstätten und die Friedhofsanlagen und Einrichtungen außerhalb der Wege unberechtigt zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,

b) Abraum und Kehricht außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen,

c) Gegenstände von den Gräbern und Anlagen wegzunehmen,

d) in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

e) an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,

f) das Rauchen auf dem Friedhof,

g) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Genehmigung erteilt ist,

h) das Feilbieten von Waren aller Art sowie das Anbieten gewerblicher Dienste,

i) das Führen von Hunden ohne Leine,

j) das Verteilen von Druckschriften mit Ausnahme der Druckschriften, die im Rahmen von Be-stattungsfeiern üblich sind,

k) das Telefonieren mit Mobiltelefonen während einer Begräbnisfeier oder bei Totengedenkfei-ern.

§4 Trauerfeiern

, Totengedenkfeiern

(1) Bei evangelisch-lutherischen kirchlichen Trauerfeiern sind Ansprachen im Gottesdienst und am Grab, die nicht Bestandteil der kirchlichen Handlung sind, erst nach Beendigung der kirchlichen Feier zulässig. Dies gilt ebenfalls für die Mitwirkung von nichtkirchlichen Musikvereinigungen. (2) Die Beisetzung Andersgläubiger oder Konfessionsloser ist unter den für sie üblichen Formen gestattet. (3) Trauerfeiern, die ohne Mitwirkung eines Pastors auf dem Friedhof abgehalten werden, müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. Sie dürfen keine Ausführungen enthalten, die als Angriff auf die Kirche, ihre Lehre, ihre Gebräuche oder ihre Diener empfunden werden können. Bei zu erwartenden Zuwiderhandlungen darf die Trauerfeier nur gewährt werden, wenn der Antragsteller versichert, nicht gegen die Regelung des Absatzes 3 zu verstoßen. (4) Totengedenkfeiern und nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedür-fen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der diesbezügliche An-trag ist spätestens drei Tage vorher schriftlich an die Friedhofsverwaltung zu stellen. Die Religionsgemeinschaften bedürfen für die Osterfeier am Kreuz und für die Totengedenkfei-er zu Allerheiligen und am Ewigkeitssonntag keiner Zustimmung. Ebenso kann der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge am Volkstrauertag ohne Zustimmung nach vorheriger Informa-tion der Friedhofsverwaltung Kranzniederlegungen mit einer Feier vornehmen.

§ 5 – Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

(1) Bestatter, Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die ih-rem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorhe-rigen schriftlichen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt. (2) Auf ihren Antrag werden nur solche Gewerbetreibenden zugelassen, die in fachlicher, betriebli-cher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Antragsteller des Handwerks haben ihre Ein-tragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintra-gung in das nach der Handwerksordnung zu erstellende Verzeichnis und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nach-weist. (4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigung durch die Friedhofsverwaltung. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten ist auf Verlangen durch schriftliches Einverständnis des Auftraggebers nachzuweisen. (5) Die Zulassung kann befristet werden. (6) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur an Werktagen zwischen 7.00 und 18.00 Uhr, außer am Buß- und Bettag, ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Ar-beiten auf dem Friedhof grundsätzlich untersagt. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Bestattun-gen oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in ei-nen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (8) Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Gerä-te dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. Die Gewerbetreibenden haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und diese bei Erteilung der Gewerbegenehmigung schriftlich anzuerkennen. Exemp-lare sind gegen Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erhältlich. (9) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammen-hang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (10) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Friedhofsordnung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr gegeben sind, kann die örtliche Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Be-scheid entziehen. Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde bei der Kirchenkreisverwaltung Außenstelle Güstrow, Domstr. 16, 18273 Güstrow oder beim Friedhofsträger eingelegt werden. (11) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkei-ten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 2 Satz 1 und die Absätze 3 bis 10 gelten entsprechend.

§ 6 – Durchführung der Ordnung und Befolgung der Anordnungen

(1) Jeder hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten. (3) Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden. Eine Strafanzeige kann erstattet werden.

Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anmeldung der Bestattung

(1) Unabhängig von der Anmeldung beim Pastor ist jede Bestattung so bald wie möglich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Bei der Anmeldung ist die Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch oder eine Genehmigung der für den Bestattungsort zuständi-gen örtlichen Ordnungsbehörde vorzulegen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungs-recht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzule-gen. (4) Die Friedhofsverwaltung bzw. der Pastor setzen Ort, Tag und Stunde der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen in der Regel montags bis freitags.

§ 8 – Verleihung des Nutzungsrechts

(1) Mit der Überlassung einer Grabstätte und der Zahlung der festgesetzten Gebühren wird dem Berechtigten das Recht verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe der Friedhofsordnung zu nut-zen. (2) Über die Verleihung des Nutzungsrechts soll dem Berechtigten eine Urkunde ausgestellt wer-den. (3) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Friedhofs-ordnung zu gewähren. Auf Verlangen ist die Friedhofsordnung auszuhändigen. (4) Das Nutzungsrecht wird nicht an Dritte übertragen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. (5) Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Todes sei-nen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die leiblichen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter Buchstaben a bis g fallenden Erben. Sind keine Angehörigen der Gruppe nach den Buchstaben a bis h vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechts auf eine an-dere Person ist mit Zustimmung des Friedhofsträgers möglich. (6) Das Nutzungsrecht wird unverzüglich nach Erwerb auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben. Ihm obliegt die Gestaltung und Pflege der Grabstätte. (7) Kann unter mehreren Erben eine Einigung über den Berechtigten nicht erzielt werden, so ist - falls ein Rechtsstreit zwischen den Erben nicht in Betracht kommt - der Friedhofsträger berech-tigt, diesen endgültig zu bestimmen. (8) Hinterlässt der Nutzungsberechtigte keine Erben, fällt die Grabstätte an den Eigentümer zurück. (9) Angehörigen der Verstorbenen darf bei einem Wechsel des Berechtigten der Zutritt zu der Grabstätte und die Pflege derselben nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung der Grabstätte darf dadurch nicht geändert oder gestört werden. (10) Soll die Beerdigung in einer Wahlgrabstätte erfolgen, für welche das Nutzungsrecht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erworben wurde, ist der Nachweis der Nutzungsberechtigung zu er-bringen. (11) Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Umgebung der Grabstätten unverändert bleibt oder in einer bestimmten Art und Weise gestaltet wird. (12) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts kann zwischen Grabstätten in Abteilungen mit allgemei-nen Gestaltungsvorschriften und Grabstätten in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvor-schriften gewählt werden. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit hinzuweisen und sich die Entscheidung schriftlich bestätigen zu lassen.

§ 9 – Grabstätte

(1) Ein Grab dient der Aufnahme eines Verstorbenen oder der Aufnahme der Asche eines Verstor-benen. (2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein. (3) Bei Anlage der Gräber für Erdbestattungen werden grundsätzlich folgende Mindestmaße einge-halten:

a) Gräber für Kinder bis zu 5 Jahren: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m

b) Gräber für Personen über 5 Jahren: Länge 2,10 m, Breite 0,90 m

c) Urnengrabstätten: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m.

§ 10 – Ausheben, Tiefe und Schließen des Grabes

(1) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben des Grabes entfernen zu lassen. Sofern vor und beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (2) Ein Grab darf nur von denjenigen ausgehoben und geschlossen werden, die mit dieser Aufgabe von der Friedhofsverwaltung beauftragt sind. (3) Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (4) Die bei dem Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Bestattung werden auf dem Boden der Grabstätte eingegraben. (5) Nach der Beerdigung ist das Grab wieder zu schließen.

§ 11 – Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentü-chern ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glau-bensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegen stehen. Entsprechende technische Voraussetzungen sind von der Auftrag gebenden Person auf eigene Kosten in Ab-stimmung mit dem Friedhofsträger zu schaffen. Für die verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend. (2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physika-lische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu ver-ändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermög-licht. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuch-tigkeit ausgeschlossen ist. (3) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Größere Särge sind dem Friedhofsträger rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen. (4) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anfor-derungen des Absatzes 2 entsprechend.

§ 12 Ruhezeit

(1) Die allgemeine Ruhezeit für Särge beträgt 30 Jahre, für Urnen 30 Jahre. (2) Die Gräber Gefallener und verstorbener Kriegsgefangener sowie unter Kriegseinwirkung verstorbener ausländischer Zivilpersonen haben entsprechend des Genfer Abkommens zum Schutz von Kriegsopfern vom 12. August 1949 dauerndes Ruherecht.

§ 13 – Grabbelegung

(1) Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit nur einmal mit einem Sarg belegt werden. (2) Für die Beisetzung von Aschenurnen in belegte Wahlgräber zur Erdbestattung gelten besonde-re Bestimmungen.

§ 14 – Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf der Träger des Friedhofs vor Ablauf der Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe recht-fertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung des Gesund-heitsamtes. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig. (3) Derjenige, der das Nutzungsrecht an der Grabstätte hat, kann eine Umbettung beim Friedhofs-träger schriftlich unter Beifügung der Zustimmung des Gesundheitsamtes beantragen. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Dies gilt nicht, wenn die Umbettung auf Veranlassung des Friedhofsträgers erfolgt. (5) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

§ 15 – Grab- und Bestattungsregister

(1) Für jeden Friedhof sind ein Grabregister und ein chronologisches Bestattungsregister über alle Gräber und Bestattungen sowie eine Übersicht über die Dauer der Ruhefristen und Nutzungs-rechte zu führen. (2) Die zeichnerischen Unterlagen (Belegungsplan) sind stets zu aktualisieren.

Vierter Abschnitt: Grabstätten

§ 16 – Arten der Grabstätten

Die Grabstätten werden unterschieden in -Reihengrabstätten zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften, -Wahlgrabstätten zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften, -Urnengrabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften, -Rasengrabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.

§ 17 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die im Bestattungsfall der Reihe nach oder an nächst freier Stelle abgegeben werden. (2) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhezeit (§ 12) überlassen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. (3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern, deren Ruhezeit abgelaufen ist, wird sechs Monate vor-her bekanntgegeben und durch ein Hinweisschild auf dem jeweiligen Grab angekündigt. Des-weitern gelten die Bestimmungen des § 29.

§ 18 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen das Nutzungsrecht auf Wunsch einzeln (Einzel-gräber) oder zu mehreren nebeneinander (Familiengräber) für eine Nutzungszeit von 30 Jahren vergeben wird. Die Lage der Wahlgrabstätte wird mit dem Erwerber des Nutzungsrechts abge-stimmt. (2) Der Nutzungsberechtigte erwirbt das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und bei Ein-tritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen in dieser Wahlgrabstätte zu entscheiden. (3) Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr verlängert werden. (4) Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit von 30 Jahren überschrit-ten, so ist vor der Beisetzung das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit für sämtliche Grabbreiten zu verlängern. Das Nutzungsrecht wird nur um volle Jahre verlängert. (5) Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe des Nutzungsrechts an teilbelegten Wahlgrabstätten ist erst nach Ablauf der Ruhe-zeit möglich. Die Rückgabe ist in der Regel nur für die gesamte Grabstätte möglich. Gebühren werden nicht erstattet.

§ 19 – Urnengrabstätten

(1) In Urnenreihengrabstätten kann grundsätzlich nur eine Urne beigesetzt werden. (2) In Urnenwahlgrabstätten in besonderen Urnenfeldern (§9 Abs. 3c) können je Grabbreite zwei Urnen beigesetzt werden. Sind keine besonderen Urnenfelder eingerichtet, können in leere Wahlgrabstätten für Erdbestattungen zwei Urnen beigesetzt werden. (3) In bereits belegte Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können je Grabbreite zwei Urnen zu-sätzlich beigesetzt werden. Die Bestimmungen des § 18 Absatz 4 gelten entsprechend. (4) Ist die Wahlgrabstätte zuerst mit einer Urne belegt, kann kein Sarg mehr auf dieser Grabstätte beigesetzt werden. (5) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, finden die Vorschriften über Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechende Anwendung.

§ 20 – Urnengemeinschaftsanlage

(1) Der Beisetzung von Urnen dient auch die Urnengemeinschaftsanlage. Diese besteht aus einem Rasenfeld, welches in Raster von 40 x 30 cm aufgeteilt ist und pro Raster den Platz für zwei Urnen vorsieht. (2) Eine Bepflanzung durch den Nutzungsberechtigten ist nicht erlaubt. Der Erwerb eines Platzes in der Urnengemeinschaftsanlage zu der laut Gebührenordnung fest-gelegten Gebühr beinhaltet den Grabplatz, die Pflege, die Friedhofsunterhaltungsgebühren. (3) Der Friedhofträger verpflichtet sich, für die Dauer der Ruhefrist die Urnengemeinschaftsanlage zu pflegen und in Stand zu halten. (4) Die Namen der Verstorbenen müssen auf einer Tafel mit den Maßen 40x30x3cm in einfacher gravierter Schrift kenntlich gemacht werden. Die Tafel ist durch einen zugelassenen Steinmetz bündig im Boden einzulassen. Für den Erwerb des Grabmals in der geforderten Form ist der Nutzungsberechtigte zuständig, die Anmeldung beim Steinmetz erfolgt über die Friedhofsver-waltung. (5) Eine anonyme Bestattung ist nicht zulässig. Die exakte Lage der Urnen ist in der Friedhofver-waltung dokumentiert. Es gilt die Ruhezeit für die Urnengrabstätten. Die Bestimmungen des

§ 18 Abs. 4 gelten entsprechend.

(6) Die Namensplatte kann zum Ablegen von Blumen oder Grabschmuck genutzt werden. Es darf maximal ein Blumenstrauß oder ein Grabschmuckgegenstand abgelegt werden. Sollten mehre-re Schmuckgegenstände oder Blumen abgelegt werden, ist die Friedhofsverwaltung zur kosten-losen Entsorgung dieser berechtigt. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht. Die Friedhofsver-waltung ist berechtigt, während der Pflege der Grabstätte den Grabschmuck zeitweise zu ent-fernen.

§ 21 – Rasengrabstätte

(1) Der Erwerb einer Rasenwahlgrabstätte zu der lt. Gebührenordnung festgesetzten Gebühr, be-inhaltet den Grabplatz, die Pflege und die Friedhofsunterhaltungsgebühren. Der Friedhofsträger verpflichtet sich für die Dauer der Ruhefrist die Rasenwahlgrabstätten zu pflegen und dauernd instand zu halten. (2) Je Grabbreite darf in ein leeres Rasenwahlgrab nur 1 Sarg beigesetzt werden. (3) Die Ersteinrichtung (Beseitigung des Hügels) und Raseneinsaat erfolgt in der Regel spätestens bis zum neunten Monat nach der Beisetzung durch den Friedhofsträger. Nach der Erstanlage der Grabstätte sind keine weiteren Bepflanzungen auf der Grabstätte zulässig. Es kann eine Steckvase in handelsüblicher Form für Schnittblumen aufgestellt werden. Sollten es mehr als eine sein, ist die Friedhofsverwaltung zur kostenlosen Entsorgung jeder weiteren Vase, Pflanze oder Blumentopfes berechtigt. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, während der Pflege der Grabstätte die Vase zeitweise zu entfernen. (4) Auf einer Rasenwahlgrabstätte darf nur eine Grabplatte, in den maximalen Maßen von 40 x 30 cm (gemäß §20 Abs. 4), durch einen zugelassenen Steinmetz installiert werden. (5) Der Name des Verstorbenen und das Geburts- u. Sterbejahr müssen in eingravierter, einfacher Schrift lesbar sein. (6) Vor Einbringung des Grabsteins hat der Steinmetz einen schriftlichen Antrag mit der Skizze und den Maßen der Friedhofsverwaltung in geeigneter Weise zur Genehmigung vorzulegen. (7) Für den Erwerb des Grabmals in der geforderten Form ist der Nutzungsberechtigte zuständig, die Anmeldung erfolgt über die Friedhofsverwaltung. (8) Für Rasenwahlgrabstätten gelten ebenso die Bestimmungen des § 18.

Fünfter Abschnitt: Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 22 – Mindeststärke der Grabmale

In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beträgt die Mindeststärke der Grabmale:

  • ab 0,40 m bis 0,70 m Höhe 0,12 m,
  • ab 0,70 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m,
  • ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m
  • über 1,50 m Höhe 0,18 m.

Voraussetzung ist jeweils eine ordnungsgemäße und standsichere Verdübelung.

§ 23 – Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

(1) Grabmale sollen sich in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen und in ihrer Gestaltung und Aussage mit christlichen Glaubensgrundsätzen vereinbar sein. (2) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen bedarf der vorhe-rigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutzungs-recht nachzuweisen. (3) Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter An-gabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung zweifach beizufügen. Auf Verlangen der Friedhofsverwal-tung sind Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 zweifach vor-zulegen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Auf-stellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (4) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sons-tige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf des-sen Kosten entfernen zu lassen.

§ 24 – Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

Bei der Anlieferung von Grabmalen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung muss die Möglichkeit haben, die Grabmale vor ihrer Aufstellung auf dem Friedhof zu überprüfen.

§ 25 – Fundamentierung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Die Grabmale sind nach den in den Versetzrichtlinien des Bundesinnungsverbandes in der je-weils gültigen Fassung festgelegten, allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fun- damentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen be-nachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (2) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchge-führt ist.

§ 26 – Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssiche-rem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen gefährdet, sind die Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung, auf Kosten des Verantwortlichen, Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umle-gung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortli-chen in Stand zusetzten oder zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Ge-genstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne beson-deren Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 27 – Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und Grabmale bedeutender Persönlichkeiten

(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen sowie Grabmale und bauliche Anlagen bedeutender Persönlichkeiten oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten werden sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. (2) Sowohl die Grabstätten, die mit derartigen Grabmalen oder baulichen Anlagen ausgestattet sind, als auch die betreffenden Grabmale und baulichen Anlagen selbst, können nur mit Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung verändert werden. Vor Erteilung der Zustimmung sind gege-benenfalls die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzli-chen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 28 – Entfernung von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich des Sockels bzw. Funda-mentes und sonstige bauliche Anlagen durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts, so ist der Friedhofsträ-ger berechtigt, die Grabstätte abzuräumen oder abräumen zu lassen. Den Nutzungsberechtig-ten steht eine Entschädigung für abgeräumte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht zu. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von dem Friedhofsträger oder in seinem Auftrag abgeräumt werden, können die Nutzungsberechtigten zur Übernahme der Kosten her-angezogen werden.

Sechster Abschnitt: Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 29 – Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten sind so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Fried-hofszweck und die Würde des christlichen Friedhofs gewahrt werden. Dementsprechend sind die Grabstätten herzurichten und dauernd instand zu halten. Dies gilt auch für den Grab-schmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. (2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öf-fentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Hecken sind so zu pflanzen, dass sie im Wachstum nicht über die Grabstättengrenze hinaus ragen und eine Höhe von 0,60 m nicht überschreiten. (3) Für die Herrichtung und Instandhaltung sowie Abräumung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts, bei Reihengrabstät-ten/Urnenreihengrabstätten mit Ablauf der Ruhezeit. Jede wesentliche Änderung der Gestal-tung der Grabstätte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat auf Verlangen sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Angehörigen und Bekannten der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und das Able-gen von Blumen und Gestecken nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung der Grab-stätte darf dadurch nicht gestört werden. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen auf dem Friedhof zugelassenen Gärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen. (6) Wahlgrabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts, Reihen-grabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung zu bepflanzen bzw. gärtnerisch herzurichten. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trau-erfloristik, im Grabschmuck, bei Grabeinfassungen und Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen von diesem Kunststoffverbot sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. (10) Eine ganzflächige Abdeckung der Grabstätten mit Stein oder steinähnlichen Materialien ist un-zulässig. Eine Abdeckung der Grabstätten mit Platten oder ähnlichen ist nur zu maximal 75 % zulässig. Eine Abdeckung mit Kieselsteinen oder Schmuckkies ist gestattet.

§ 30 – Nicht ordnungsgemäße Gestaltung und Vernachlässigung der Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§29 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Gestaltung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung ent-ziehen. Die Friedhofsverwaltung kann auf Kosten des Nutzungsberechtigten die nicht ord-nungsgemäße Gestaltung beseitigen lassen bzw. bei Vernachlässigung die Grabstätte abräu-men, einebnen und einsäen. Weiter kann sie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf Kos-ten des Nutzungsberechtigten beseitigen lassen. Die Ruhezeit wird hiervon nicht berührt. (2) Ist der Verantwortliche bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, ist ihm ein Entzie-hungsbescheid zuzustellen. Darin wird er aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen bauli-chen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Bleibt die Aufforderung unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten den ordnungswidrigen Zustand beseitigen bzw. die Grabstätte abräu-men, einebnen und einsäen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

Siebter Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 31 – Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften

Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe und zur Festsetzung und Einziehung von Gebüh-ren dürfen vom Friedhofsträger oder in seinem Auftrage die zu den vorgenannten Zwecken erforderli-chen personenbezogenen Daten der Verstorbenen und der Nutzungsberechtigten erhoben, verarbei-tet und genutzt werden.

§ 32 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vor-schriften.

§ 33 – Pastorengrabstätten

(1) Pastorengrabstätten und andere für die Geschichte der Kirchengemeinde bedeutsamen Grab-stätten sollen erhalten bleiben. (2) Sind Angehörige des verstorbenen Pastors nicht mehr ausfindig zu machen und droht eine Verwahrlosung der Grabstätte, soll die Kirchengemeinde die Verpflichtung für die Grabpflege übernehmen.

§ 34 – Gebühren

Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Friedhofsgebührenordnung maßgebend.

§ 35 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Teile von Friedhöfen oder einzelne Grabstätten dürfen nur aufgehoben werden, wenn alle Mindestruhezeiten abgelaufen sind. (2) Friedhöfe oder Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung). In diesem Fall finden auf dem geschlossenen Friedhofsteil keine weiteren Bestattungen statt. So-weit durch Schließung eines Friedhofsteiles das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrab-stätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines weite-ren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfü-gung gestellt. Zusätzliche Kosten entstehen dem Nutzungsberechtigten dadurch nicht. (3) Der Friedhofsträger kann das Friedhofsgelände auch einer anderen Verwendung zuführen (Entwidmung), wenn diese nach Abwägung aller in Betracht kommenden Kriterien geboten ist. Der Beschluss des Kirchengemeinderates über die Entwidmung des Friedhofes oder einer Friedhofsfläche bedarf der Genehmigung durch den Kirchenkreisrat gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 10 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Die Ent-widmung hat zur Folge, dass das Grundstück oder einzelne Grabstätten ihre Eigenschaft als Ruhestätte verlieren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhe- bzw. Nutzungsfrist noch nicht ab-gelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Umbettungen werden den Nutzungsberechtigten mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt, soweit deren Auf-enthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf dessen Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatz-wahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. (6) Auf Antrag kann die Umbettung bereits Bestatteter verlangt werden, wenn durch die Schließung ein noch lebender Familienangehöriger nicht in dem gemeinsamen Familiengrab bestattet wer-den kann.

§ 36 – Rechtsbehelfe

(1) Der Empfänger eines vom Friedhofsträger oder im Auftrag des Friedhofsträgers erlassenen Bescheides nach Maßgabe der Friedhofsordnung oder der Friedhofsgebührenordnung kann in-nerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch gegen diesen Bescheid beim Friedhofsträger oder bei der Zentralen Friedhofsverwaltung Güstrow, Domstr. 16, 18273 Güstrow einlegen. (2) Der Friedhofsträger oder die Zentrale Friedhofsverwaltung ändert auf den Widerspruch seinen Bescheid ab oder leitet den Widerspruch sowie den ihm zugrundeliegenden Bescheid mit einer Stellungnahme an die Kirchenkreisverwaltung AS Güstrow, Domstr. 16, 18273 Güstrow weiter. Die Kirchenkreisverwaltung AS Güstrow entscheidet durch Widerspruchsbescheid. Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

§ 37 Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofsordnung einschließlich Anlagen tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt-machung in Kraft. Sie kann jederzeit ergänzt und abgeändert werden. (2) Gleichzeitig treten die bisherige Friedhofsordnung und alle übrigen entgegenstehenden Best-immungen außer Kraft.

⛪ Kirchliche Friedhöfe in Roggendorf:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: