Friedhofsgebühren Vilshofen an der Donau 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Vilshofen an der Donau · Bayern · PLZ 94474

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.07.2026 (Beschluss 29.06.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
750,00 €
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 50 €/J. × 15 J. = 750 €
📄 § 5 Ziff. 1 lit. e GebS (je Grabplatz in der Unterabteilung, Einzelgrab)
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
750,00 €
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 50 €/J. × 15 J. = 750 €
📄 § 5 Ziff. 1 lit. a–e GebS (je Grabplatz; keine gesonderte Wahlgrab-Bepreisung, günstigster Grabplatz Unterabteilung 50,00 €, teuerster Umfassungsmauer 74,00 €)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
330,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 33 €/J. × 10 J. = 330 €
📄 § 5 Ziff. 1 lit. f GebS (Urnengrab im Grabfeld)
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) 👥 4 Urnen
960,00 €
Gesamt für 4 Urnen (10 J. Ruhezeit)
💡 Umgerechnet: 240 € pro Urne
🧮 96 €/J. × 10 J. = 960 € · für 4 Urnen (Ø 240 € je Urne)
📄 § 5 Ziff. 1 lit. g GebS i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. h Friedhofssatzung
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
560,00 €
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Nr. 4 GebS (Urnenbestattung im anonymen Gemeinschaftsgrab, Pauschale)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
690,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 690 € · Urne: 290 €
📄 § 7 Nr. 4 und Nr. 6 GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
190,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 8 Nr. 8 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.07.2026 (Beschluss 29.06.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​​ Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Vilshofen an der Donau (Stand: 01.07.2026)

Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Vilshofen an der Donau

Die Stadt Vilshofen an der Donau erlässt auf Grund der Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und

Artikel 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der

Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2025 (GVBl S. 642) und Art. 20 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 254) folgende Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Vilshofen an der Donau:

ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofsatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Vilshofen an der Donau gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Teilbereiche der Friedhofseinrichtungen:

  1. 1. Friedhof Vilshofen an der Donau
  2. 2. Friedhof Pleinting
  3. 3. Friedhof Sandbach
  4. 4. Friedhof Alkofen
  5. 5. Friedhof Aunkirchen
  6. 6. Friedhof Schönerting

Die Gebührensatzung gilt ferner für den Einsatz des städtischen Friedhofpersonals.

§ 2 – Gebührenarten

  1. 1. Die Stadt Vilshofen an der Donau erhebt für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
  1. 2. Als Gebühren werden erhoben:
    • a) Grabplatzgebühren (siehe § 5)

b) Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen (siehe § 6)

c) Gebühren für Dienstleistungen des Bestattungspersonals (siehe § 7)

d) Sonstige Gebühren (siehe § 8)

§ 3 – Gebührenschuldner

  1. 1. Gebührenpflichtig ist • wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, • wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, • wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, • wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
  1. 2. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
  1. 3. Für Sonderleistungen, für die nach dieser Satzung keine Gebühr festgesetzt ist, kann die Stadt gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung von Kosten treffen.

§ 4 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühren und Kosten

  1. 1. Die Gebühren und Kosten entstehen mit Inanspruchnahme der städtischen Bestattungseinrichtungen und Dienstleistungen bzw. mit Beendigung der Amtshandlung.
  1. 2. Die Gebühren und Kosten werden 1 Monat nach Zugang des Bescheides zur Zahlung an die Stadthauptkasse fällig.

ZWEITER TEIL

§ 5 Gebühren

Erdgräber und Urnengräber unterliegen einem begrenzten Nutzungszeitraum. Die Grabplatzgebühren werden wie folgt erhoben:

  1. 1. Gebühren für Einzel-, Familien- und Urnengräber sowie Urnennischen

Für 1 Jahr

Gebühr in €

a) je Grabplatz an der Umfassungsmauer 74,00

b) je Grabplatz um die Kirche 70,00

c) je Grabplatz an der Hecke 70,00

d) je Grabplatz am Weg (Stirnseite zum Weg ausgerichtet) 60,00

e) je Grabplatz in der Unterabteilung 50,00

f) Urnengrab im Grabfeld 33,00

g) Urnennische in der Urnenwand/Doppelnische 96,00

h) Urnennische in der Urnenwand/Vierfachnische 192,00

i) Urnenfeld / Zweifachnische Sandbach 96,00

j) Urnenfeld (Vilshofen) 123,00

Die Friedhofslagepläne, in denen die einzelnen Gräber und Grabarten eingezeichnet sind, können in der Friedhofsverwaltung eingesehen werden.

  1. 2. Die Grabgebühren sind für die Dauer der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechtes (Wiederablösung) im Voraus zu entrichten. Das Nutzungsrecht umfasst die Ruhefrist der letzten Bestattung. Nach Ablauf der Ruhefrist ist eine Verlängerung des Nutzungsrechts um 5 Jahre möglich. Im Falle einer vorzeitigen Erneuerung des Nutzungsrechts entsteht die Gebührenschuld neu. Die bereits tatsächlich geleistete Grabgebühr wird für die noch nicht abgelaufenen Jahre der Ruhefrist auf die neu zu entrichtende Grabgebühr angerechnet.
  1. 3. Eine vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts ist nur nach Ablauf der Ruhefrist möglich. Eine Rückerstattung der bereits entrichteten Gebühren erfolgt nicht. § 6 Gebühren für Benutzung der Bestattungseinrichtungen

Erwachsene € Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (50 %) €

  1. 1. Gebühr für Benutzung des Leichenhauses pro Werktag 120,00 60,00
  2. 2. Gebühr für Benutzung der Kühleinrichtung (pro Tag) 40,00 20,00
  3. 3. Gebühr für die Bereitstellung eines Streifenfundamentes

a) Einzelgrab und Urnenerdgrab 150,00 wie Erwachsene

b) Doppelgrab 180,00 wie Erwachsene

c) Dreifachgrab 220,00 wie Erwachsene

  1. 4. Gebühr für Urnenbestattung im anonymen Gemeinschaftsgrab (Pauschale) 560,00 wie Erwachsene

§ 7 – Gebühren für die Dienstleistungen des Bestattungspersonals

Erwachsene € Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (50 %) €

  1. 1. Gebühr für einen Leichenträger bei Beerdigung (Sarg) 40,00 20,00
  2. 2. Gebühr für Leichenträger bei Beerdigung (Urne) 40,00 20,00
  3. 3. Gebühr für einen Leichenträger bei Überführung 40,00 20,00
  4. 4. Öffnen und Schließen eines Grabes (Normalgrabung) 690,00 345,00
  5. 5. Öffnen und Schließen eines Grabes (Tieferlegung) 890,00 445,00
  6. 6. Öffnen und Schließen eines Erdgrabes (Urnenbestattung) 290,00 wie Erwachsene
  7. 7. Öffnen und Schließen eines Erdgrabes (Urnenbestattung, Entnahme von 2 Urnen) 310,00 wie Erwachsene
  8. 8. Öffnen und Schließen eines Erdgrabes (Urnenbestattung, Entnahme von 3 Urnen) 340,00 wie Erwachsene
  1. 9. Urnenbestattung in einer Urnennische einschließlich Umbettung in anonymes Sammelgrab und Entfernen der Urnenfrontplatte nach Aufgabe des Nutzungsrechts 120,00 wie Erwachsene
  2. 10. Urnenbestattung im Urnenfeld einschließlich Entfernen der Namensschilder nach Aufgabe des Nutzungsrechts 90,00 wie Erwachsene
  3. 11. Entnahme einer Urne aus Nische (z.B. Umbettung in ortsfremde Friedhöfe) 50,00 wie Erwachsene
  4. 12. Öffnen einer Gruft Nach tatsächlichem Aufwand (s. § 8 Nr. 7) wie Erwachsene
  5. 13. Gebühr für Leichenannahme außerhalb der Dienstzeit (Montag bis Freitag vor 6.00 h sowie nach 18.00 h / ferner an Samstagen, Sonn- u. Feiertagen) 70,00 35,00
  6. 14. Zuschlag bei Beerdigung an einem Samstag 90,00 wie Erwachsene
  7. 15. Entfernen der Grabeinfassung 70,00 wie Erwachsene
  8. 16. Gebühr für Ausgrabungen (Exhumierungen) und Verlegung (Umbettungen) von Leichen, Leichenteilen, Gebeinen und Urnen

a) Exhumierung einer Leiche vor Ablauf der Ruhezeit zur Umbettung / Sektion und Wiederbestattung innerhalb des Friedhofes Gebühr nach § 7 Nr. 4 oder Nr. 5 + Gebühr nach

§ 7 Nr. 4 oder Nr. 5 bzw. Nr. 6, Nr. 9, Nr. 10

oder § 6 Nr. 4

b) Exhumierung einer Leiche vor Ablauf der Ruhezeit zur Überführung und Umbettung nach auswärts Gebühr nach § 7 Nr. 4 oder Nr. 5

c) Exhumierung einer Urne zur Umbettung und Wiederbestattung innerhalb des Friedhofes Gebühr nach § 7 Nr. 6 + § 7 Nr. 6, Nr. 9, Nr. 10 oder § 6 Nr. 4

d) Exhumierung einer Urne zur Überführung nach auswärts Gebühr nach § 7 Nr. 6

e) Exhumierung von Gebeinen nach Ablauf der Ruhefrist zur Umbettung innerhalb des Friedhofes und Wiederbestattung Gebühr nach § 7 Nr. 4 oder Nr. 5 + Gebühr nach

§ 7 Nr. 4 oder Nr. 5 bzw. Nr. 6, Nr. 9, Nr. 10

oder § 6 Nr. 4

f) Exhumierung von Gebeinen nach Ablauf der Ruhefrist zur Überführung nach auswärts, einschließlich Grabschließung Gebühr nach § 7 Nr. 4 oder Nr. 5

g) Erschwerniszulage bei Exhumierung einer Leiche für Friedhofspersonal / je Person 100,00 50,00

  1. 17. Gebühr für Bestattung einer Totgeburt oder eines Fötus in Erdgrab, auch Sternengrab (beinhaltet Leichenhausbenutzung, Leichenträger, Graböffnung) 90,00
  2. 18. Grabauflösung Einzelgrab 300,00
  3. 19. Grabauflösung Doppelgrab 500,00
  4. 20. Grabauflösung Urnengrab 150,00

§ 8 – Sonstige Gebühren

€

  1. 1. Gebühr für die Befreiung vom Leichenhauszwang 60,00
  2. 2. Gebühr für die Ausstellung eines Leichenpasses 60,00
  3. 3. Gebühr für Genehmigung der Bestattung vor Ablauf der gesetzlichen Bestattungsfrist 60,00
  4. 4. Gebühr für Genehmigung der Bestattung nach Ablauf der gesetzlichen Bestattungsfrist 60,00
  5. 5. Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals, einer Einfriedung oder sonstiger baulicher Anlagen sowie Genehmigung von Änderungen solcher Anlagen 60,00
  6. 6. Genehmigung von weiteren Maßnahmen gemäß der Friedhofssatzung, z.B. vorzeitige Aufgabe der Grabstätte/Urnennische, Umschreibung eines Nutzungsrechts zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten, Genehmigung einer Umbettung 60,00
  7. 7. Für besondere Dienstleistungen des Bestattungspersonals, für die in dieser Satzung keine Gebühr festgesetzt ist (z.B. Unterstützung bei Arbeiten eines eingesetzten Steinmetzbetriebes, Öffnen und Schließen einer Gruft) wird der tatsächliche Aufwand ausgehend von einem Personalstundensatz von 50,00 € berechnet. Bruttostundenlöhne + Fahrzeugkosten
  8. 8. Gebühr für die Aussegnungsfeier in der städtischen Aussegnungshalle 190,00
  9. 9. Verwaltungsgebühr pro Bestattung 25,00
  10. 10. Vorhaltegebühr Leichenhäuser pro Bestattung 130,00
  11. 11. Standfestigkeitsprüfung (pro Jahr Nutzungsdauer) 2,00

§ 9 – Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

§ 10 – Inkrafttreten

  1. 1. Diese Satzung tritt am 01.07.2026 in Kraft.
  1. 2. Gleichzeitig tritt die bisherige “Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Vilshofen an der Donau” vom 16.12.2019 außer Kraft.

Vilshofen an der Donau, 29.06.2026 Stadt Vilshofen an der Donau

Florian Gams Erster Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 01.07.2026 (Beschluss 29.06.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Vilshofen an der Donau (Stand: 01.07.2026)

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Vilshofen an der Donau

Die Stadt Vilshofen an der Donau erlässt auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637), unter Beachtung der Vorschriften des Bestattungsgesetzes (BestG), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 47 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl S. 98) und der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestV), zuletzt geändert durch § 50 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S 75), folgende Satzung:

A) Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere ihrer Einwohner unterhält die Stadt Vilshofen an der Donau öffentliche Einrichtungen:

  1. 1. a) den städt. Friedhof in Vilshofen an der Donau mit den einzelnen Grabstätten, den Urnenwänden und dem Urnenfeld
    • b) den städt. Friedhof im Ortsteil Pleinting mit den einzelnen Grabstätten und den Urnenwänden
    • c) den städt. Friedhof im Ortsteil Sandbach mit den einzelnen Grabstätten und dem Urnenfeld
    • d) den städt. Friedhof im Ortsteil Alkofen mit den einzelnen Grabstätten und den Urnenwänden
    • e) den städt. Friedhof im Ortsteil Aunkirchen mit den einzelnen Grabstätten und den Urnenwänden
    • f) den städt. Friedhof im Ortsteil Schönerting mit den einzelnen Grabstätten und den Urnenwänden
  1. 2. a) das städt. Leichenhaus in Vilshofen an der Donau
    • b) das städt. Leichenhaus im Ortsteil Pleinting
    • c) das städt. Leichenhaus im Ortsteil Sandbach
    • d) das städt. Leichenhaus im Ortsteil Alkofen
    • e) das städt. Leichenhaus im Ortsteil Aunkirchen f) das städt. Leichenhaus im Ortsteil Schönerting
  1. 3. das erforderliche Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 2 – Benutzungsrecht und Benutzungszwang

Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmt sich nach Maßgabe dieser Satzung.

B) Friedhof

§ 3 – Benutzungsrecht

  1. 1. Die Friedhöfe dienen als Begräbnisplatz für alle verstorbenen Einwohner der Stadt Vilshofen an der Donau sowie der über das Stadtgebiet hinausgehenden Gebiete der Pfarrsprengel Pleinting und Sandbach. Hierbei können Verstorbene jeweils in dem Friedhof des Ortsteils beigesetzt werden, in dem sie ihren Wohnsitz hatten. Außerdem wird, sofern eine ordnungsgemäße Bestattung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch die Beisetzung der im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen gestattet. Auf den Friedhöfen können auch Angehörige von Nutzungsberechtigten sowie die verstorbenen Nutzungsberechtigten selbst beigesetzt werden, soweit das Grab belegungsfähig ist. Ebenso werden Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes beigesetzt.
  1. 2. Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Urnenbeisetzung von im Krematorium Vilshofen an der Donau eingeäscherten, ortsfremden Verstorbenen kann in der anonymen Grabstätte erfolgen.
  1. 3. Die Stadt bestimmt die Grabstätte, soweit nicht ein Grabbenutzungsrecht bereits besteht oder erworben wird.

§ 4 – Besuchszeiten

Der Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof angeschlagen. Die Friedhofsverwaltung kann aus zwingenden Gründen den Friedhof ganz oder zum Teil für Besucher sperren.

§ 5 – Ordnungsvorschriften

  1. 1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
  1. 2. Kinder unter 7 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
  1. 3. Innerhalb der Friedhöfe ist verboten:

a) das Mitbringen von Tieren, ausgenommen Blindenhunde,

b) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Genehmigung von der Friedhofsverwaltung erteilt ist,

ausgenommen Kinderwagen und Rollstuhl,

c) das Rauchen und Lärmen

d) das Sammeln von Spenden und das Verteilen von Druckschriften ohne Genehmigung

e) das Feilbieten von Waren aller Art, insbesondere von Blumen und Kränzen sowie das Anbieten gewerblicher Dienste, soweit nicht eine Genehmigung erteilt ist,

f) das Ablegen von Abfällen und Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Container und Plätze; die aufgestellten Müllgefäße sind entsprechend ihrer Kennzeichnung zu benutzen,

g) das Einfüllen von Erdreich in die aufgestellten Müllgefäße,

h) die Verwendung von Kunststoffen und sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, ausgenommen sind Grabbewässerungssysteme, Grabvasen und Grablichter,

i) das gewerbsmäßige Fotografieren ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen,

j) die Verunreinigung oder Beschädigung des Friedhofs oder seiner Einrichtungen, das Übersteigen von Einfriedungen und Hecken, das Betreten von Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen,

k) die Ausführung gewerblicher und Lärm verursachender Arbeiten an Sonn-und Feiertagen und bei Bestattungen,

l) das Aufstellen von Grablichtern, die mit Batterie betrieben sind,

m) im Bereich der Urnenwände das Aufstellen von Grablichtern oder Blumenschmuck außerhalb der dafür vorgesehenen Ablageflächen, insbesondere auf den Verschlussplatten,

n) im Bereich der Urnenwände Trauerfloristik (Kränze und Schalen) länger als 8 Tage nach der Bestattung zu belassen.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

  1. 4. Die Pflege darf sich nur auf die Grabstätte selbst erstrecken, insbesondere dürfen keine Anpflanzungen außerhalb der Grabstätten angebracht werden.
  1. 5. Anpflanzungen, Sträucher und Bäume außerhalb der Grabplätze dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
  1. 6. Die Stadt übernimmt keinerlei Haftung für Schäden an Grabstätten und deren Ausstattung

a) durch Naturgewalten

b) durch notwendig gewordene Maßnahmen der Stadtverwaltung, wie Umlegung eines Denkmals wegen Einsturzgefahr, usw.,

c) durch Beschädigung, verursacht von Dritten.

C) Grabstätten

§ 6 – Grabarten

  1. 1. Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Grab an der Umfassungsmauer (auch Gruft)

b) Grab um die Kirche

c) Grab an der Hecke

d) Grab am Weg

e) Grab in der Unterabteilung

f) Urnengrab im Grabfeld

g) Kindergrab (Sternengrab)

h) Nische in der Urnenwand (zweifach oder vierfach)

i) Urnenfeld (zweifach oder vierfach)

j) Anonymes Sammelgrab

Die Grabarten a) bis e) können als Einzel-, Doppel-, Dreifach-, Vierfach-, Fünffach- oder Sechsfachgrab ausgestaltet sein.

Art und Lage der Gräber wird durch die Stadt Vilshofen an der Donau bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden kann.

  1. 2. Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können nur Nutzungsrechte nach dieser Satzung erworben werden. Die Errichtung von neuen Gruft-Denkmälern ist nicht möglich.

§ 7 – Größe der Gräber

  1. 1. Bei der Neuvergabe bzw. bei der Wiedervergabe von Grabstätten sind, soweit möglich, folgende Mindestmaße einzuhalten:

a) Einzelgrab

2,20 m Länge und 1,30 m Breite

b) Doppelgrab

2,20 m Länge und 2,20 m Breite

c) Dreifachgrab

2,20 m Länge und 3,20 m Breite

d) Vierfachgrab

2,20 m Länge und 4,20 m Breite

e) Fünffachgrab

2,20 m Länge und 5,20 m Breite

f) Sechsfachgrab

2,20 m Länge und 6,20 m Breite

g) Urnengrab im Gräberfeld

1,60 m Länge und 1,30 m Breite

Als Länge gilt der Abstand zwischen zwei Fundamentstreifen. Die Breite wird gemessen von der Mitte des linken Abstandes bis zur Mitte des rechten Abstandes zu den beiden Nachbargräbern. Der Abstand zwischen zwei Gräbern, gemessen von der Außenkante Einfassung zu Außenkante Einfassung, beträgt dabei mindestens 0,50 m.

  1. 2. Die Tiefe der Ausschachtungen (bezogen auf die Grabsohle) betragen:
    • a) Bei Erdbestattungen für Kinder bis zu 6 Jahren

1,30 m für alle übrigen Personen

1,80 m

b) Bei Urnenerdbestattungen mindestens

0,70 m

c) Bei Tiefergrabung (§ 29) beträgt die Tiefe der Ausschachtung bei der Erstbelegung mindestens

2,20 m

Ausnahmen können in begründeten Fällen von der Friedhofsverwaltung gewährt werden.

§ 8 – Zuweisung der Grabplätze

Gräber werden von der Friedhofsverwaltung zugewiesen. Dabei besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Grabstelle.

§ 9 – Nutzungsrecht

  1. 1. An einer Grabstätte kann durch Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht erworben werden (§ 10). Das Nutzungsrecht kann verlängert werden (§ 11), auf eine andere Person übertragen werden (§ 12) oder, auch vor Ablauf der Ruhefrist, aufgegeben werden. Ein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung des Rechts besteht nicht.
  1. 2. Der Nutzungsberechtigte tritt in sämtliche Rechte an der Grabstätte ein und übernimmt sämtliche Pflichten nach den Bestimmungen dieser Satzung.
  1. 3. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es nach Ablauf nicht verlängert wird. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte anderweitig verfügen.
  1. 4. Nutzungsrechte an Grabstätten, die nach den Bestimmungen früherer Satzungen erworben wurden, bleiben bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes unberührt.

§ 10 – Erwerb eines Nutzungsrechtes

  1. 1. Das Nutzungsrecht kann nur an einer Grabstätte erworben werden, die bereits belegt ist oder anlässlich eines bereits eingetretenen Sterbefalles neu belegt werden soll. Das Nutzungsrecht an einer freien Erdgrabstätte kann auch erworben werden, wenn kein Sterbefall eingetreten ist, sofern die Belegungssituation des jeweiligen Friedhofs dies zulässt (Reservierung). Ob die Reservierung einer freien Grabstätte möglich ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen.
  1. 2. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen. Im Falle des Abs. 1 Satz 2 wird das Nutzungsrecht auf die Dauer von 5 Jahren verliehen.
  1. 3. Das Nutzungsrecht wird an einzelne natürliche Personen verliehen. Es ist dabei unerheblich, ob der Berechtigte oder eine andere Person die entsprechenden Grabgebühren entrichtet.
  1. 4. Der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf der Grabstätte ein Denkmal zu errichten und in der Grabstätte bestattet zu werden. Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Eltern und Geschwister) sowie andere Personen können im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung ebenso in dieser Grabstätte bestattet werden.

§ 11 – Verlängerung eines Nutzungsrechtes

  1. 1. Das Nutzungsrecht kann durch besondere Genehmigung der Stadt gegen erneute Zahlung der jeweiligen Gebühr verlängert werden. Der Berechtigte ist verpflichtet, für rechtzeitige Verlängerung Sorge zu tragen. Der zeitliche Rahmen für eine Wiederablösung beträgt bei

Erdgräbern

5 Jahre Urnengräbern u. Urnennischen

5 Jahre.

  1. 2. In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstätte läuft, ist das Nutzungsrecht für die Zeit vom Ablauf des Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist zu erwerben und die entsprechende Grabgebühr zu entrichten.

§ 12 – Übertragung eines Nutzungsrechtes

  1. 1. Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts auf Familienmitglieder gemäß § 10 Abs. 4 der

Friedhofsatzung erfolgen, wenn der Nutzungsberechtigte schriftlich auf das Grabnutzungsrecht gegenüber der Friedhofsverwaltung verzichtet hat. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, diese Person von der Auflassung eines Grabes zu unterrichten.

  1. 2. Die Übertragung des Nutzungsrechts auf eine andere Person bedarf der gebührenpflichtigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
  1. 3. Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Übertragung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Hinterbliebenen zu benachrichtigen.
  1. 4. Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf die in § 10 Abs. 4 bezeichneten Personen in der dort angegebenen Reihenfolge. Innerhalb dieser Nachfolge hat die früher geborene Person das Vorrecht.
  1. 5. Der neue Nutzungsberechtigte hat den Übergang des Rechtes schriftlich zu bestätigen. Er versichert dabei, dass ihm keine vorrangigen Nutzungsberechtigten, die das Recht beanspruchen, bekannt sind.

§ 13 – Beschränkung eines Nutzungsrechtes

  1. 1. Das Nutzungsrecht kann durch die Friedhofsverwaltung entzogen werden, wenn die Grabstätte an ihrem Ort aus besonderen Gründen nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Nutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt im Grab Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.
  1. 2. Bei Entzug des Nutzungsrechtes wird dem Berechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.
  1. 3. Das Nutzungsrecht kann auch entzogen werden, wenn die Grabgebühren trotz mehrfacher Aufforderung nicht beglichen werden.

§ 14 – Nutzung von Grüften

  1. 1. Die in den Grüften aufzustellenden Särge müssen mit dichtschließenden Metalleinsätzen versehen sein.
  1. 2. Nach Beendigung des Nutzungsrechtes hat der Nutzungsberechtigte die Gruft zu räumen (Bestattung der sterblichen Überreste in einem Erdgrab oder Einäscherung mit anschließender Bestattung der Urne) oder auf Verlangen der Stadt zu entfernen.

§ 15 – Errichtung von Grabdenkmälern

  1. 1. Für die Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Einfassungen, Grababdeckungen und sonstigen baulichen Anlagen muss ein schriftlicher Antrag durch den Nutzungsberechtigten oder dessen Bevollmächtigten bei der Friedhofsverwaltung zur Genehmigung eingereicht werden. Mit der Durchführung der Arbeiten darf erst nach Vorliegen des genehmigten Antrages begonnen werden. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die bauliche Anlage nicht binnen zwei Jahren nach der Zustimmung errichtet worden ist. Vorläufige Grabzeichen sind spätestens nach 6 Monaten abzuräumen.
  1. 2. Der Grabmalantrag umfasst:

a) das Antragsformular mit folgenden Angaben: Zeichnung mit genauen Maßangaben Grabdenkmal: Material, Höhe, Breite, Stärke Sockel:

Material, Höhe, Breite, Stärke Abdeckplatte: Material, Länge, Breite, Stärke Einfassung: Material, Länge, Breite, Stärke,

b) die sicherheitsrelevanten Daten mit: Verankerung: Dübelmaterial, Dübeldurchmesser, Gesamtlänge, Einbindetiefe Gründung: Gründungsart mit Angabe Betongüte und Fundamentabmessungen,

c) die Bearbeitung, Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole,

d) ggf. Angaben über vorhandene Grabmale und sonstige bauliche Anlagen,

e) eine Erklärung zum Grabmalantrag über die Herkunft des Materials.

Soweit es erforderlich ist, können von der Stadt im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

  1. 3. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Denkmal den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.
  1. 4. Die Errichtung oder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
  1. 5. Ohne Zustimmung errichtete Grabmale oder sonstige baulicher Anlagen können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung beseitigt werden.
  1. 6. Nach Errichtung der Grabmalanlage ist der Friedhofsverwaltung eine Fertigstellungsmeldung bzw. Abnahmebescheinigung zu übergeben.

§ 15a – Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

  1. 1. Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 Bestattungsgesetzes (BestG) in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
  1. 2. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 16 – Gestaltung der Grabdenkmäler

  1. 1. Jedes Grabdenkmal muss dem Widmungszweck des Friedhofs Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Die Stadt ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoffs, Art und Farbe des Grabdenkmals zu stellen.
  1. 2. Verboten sind
    • a) in Zement oder ähnlichem Material aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck,

b) Porzellanarbeiten, Kunststoffe.

  1. 3. Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.
  1. 4. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise möglichst seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden.
  1. 5. Die Nutzungsberechtigten von Urnenwandgräbern können die Beschriftung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Frontplatten an Steinmetzbetriebe ihrer Wahl vergeben. Für die Inschrift sind ausschließlich folgende Angaben zugelassen: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Sterbedatum sowie ein religiöses Symbol. Die Inschrift auf den Frontplatten in den Urnenwänden 1, 2 und 3 im Friedhof Vilshofen muss erhaben gestaltet sein. Des Weiteren ist die Anbringung eines Grabbildes aus Porzellan an der Frontplatte mit einer maximalen Größe von 6x8cm zugelassen. Das Anbringen weiterer Gegenstände an der Frontplatte ist nicht gestattet. Bei der Friedhofsverwaltung können Musterplatten eingesehen werden, die den gestalterischen Vorgaben entsprechen. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes wird die Platte entfernt und geht in den Besitz des Berechtigten über.
  1. 6. Für die Urnenbeisetzung im Erdreich und bei anonymen Bestattungen dürfen nur Urnen verwendet werden, die biologisch abbaubar sind und deren Material die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern kann. Für Urnenbeisetzungen über der Erde muss die Aschekapsel dauerhaft und wasserdicht sein.
  1. 7. Die Individualisierung des Urnenfeldes in Vilshofen ist ausschließlich durch die von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellten Namensschilder zulässig. Die Beschriftung wird durch ein von der Friedhofsverwaltung beauftragtes Unternehmen angebracht. Schriftart und -größe wird von der Friedhofsverwaltung vorgegeben.

§ 17 – Instandhaltung und Standsicherheit der Denkmäler

  1. 1. Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden und so zu fundamentieren, dass es nur zu geringen Setzungen kommt und diese Setzungen gegebenenfalls durch einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand korrigiert werden können. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein- Akademie e.V. (DENAK) in der jeweils gültigen Fassung. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Vorhandene Streifenfundamente sind zu verwenden.
  1. 2. Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren, den Regeln nach Abs. 1 entsprechenden Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.
  1. 3. Stellt die Stadt Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Auf die vorherige Aufforderung kann verzichtet werden, wenn diese nicht möglich ist oder keinen oder keinen rechtzeitigen Erfolg verspricht.
  1. 4. Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.
  1. 5. Ist das Grabmal eines Grabplatzes oder einer Gruft mit der Friedhofsmauer verbunden, so umfasst die Pflege und Instandhaltung auch die Schönheitsreparaturen an der Friedhofsmauer auf der Breite des Grabplatzes. Bei der Gestaltung des Grabmals oder der Gruft ist auf den Bestand und die Gesamtgestaltung der Friedhofmauer Rücksicht zu nehmen.
  1. 6. Die Friedhofsverwaltung führt einmal jährlich eine Standsicherheitskontrolle der Grabmalanlagen durch. Diese erfolgt nach der „Anleitung zur

Standsicherheitsprüfung von Grabmalen“ des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschland e.V. (Diese Anleitung befindet sich im Anhang der TA Grabmal).

§ 18 – Entfernung der Grabdenkmäler

  1. 1. Grabmäler und Verschlussplatten der Urnenwände dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Stadt entfernt werden.
  1. 2. Nach Ablauf des Nutzungsrechts ist der Berechtigte verpflichtet, Denkmal, Einfassung und Bepflanzung zu entfernen und den Grabhügel einzuebnen.

§ 19 – Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

  1. 1. Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.
  1. 2. Spätestens sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.
  1. 3. Das Aufstellen von unwürdigen Gefäßen (Konservendosen und dgl.) zur Aufnahme von Blumen ist verboten.
  1. 4. Übernimmt für ein Grabmal niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zustand eines Grabplatzes oder Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal zu entfernen und den Grabhügel einzuebnen.
  1. 5. Das Nutzungsrecht gilt im Falle des Abs. 4 ohne Entschädigungsanspruch als erloschen. Die Grabstätte kann nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig vergeben werden.

§ 20 – Gestaltungsvorschriften

  1. 1. Im Erweiterungsteil IV im Friedhof Vilshofen sind Einfassungen aus Stein oder ähnlichem Material nicht zugelassen. Der Hügel soll nach Möglichkeit durch geeignete Pflanzen umrahmt werden. Einzelne Platten können um das Grab verlegt werden. Sie dürfen die Geländeoberfläche nicht überragen. Auch hier darf keine geschlossene Einfassung entstehen. Verboten ist das Aufbringen von Kies vor, auf und zwischen den Gräbern. Der Friedhofsteil IV ist in einem Lageplan ersichtlich, der bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden kann.
  1. 2. Grabhügel bzw. Einfassungen:

Grabhügel bzw. -einfassungen (im Friedhof Vilshofen Abschnitt IV) dürfen folgende Maße nicht überschreiten:

Einzelgrab: Länge 180 cm, Breite 80 cm, Höhe 15 cm

Doppelgrab: Länge 180 cm, Breite 170 cm, Höhe 15 cm

Urnengrab: Länge 120 cm, Breite 80 cm, Höhe 15 cm

  1. 3. Grabdenkmäler:

Die erforderliche Stärke der Grabsteine ergibt sich aus dem Standsicherheitsnachweis entsprechend dem gültigen technischen Regelwerk.

I. Für Denkmäler aus Stein oder ähnlichem Material gelten grundsätzlich folgende Maße:

a) Einzelgrab Höhe 120 cm ab Geländeoberfläche einschl. Sockel

Breite 70 cm

b) Doppelgrab Höhe 130 cm ab Geländeoberfläche

einschl. Sockel

Breite 130 cm

II. In Ausnahmefällen können abweichende Maße genehmigt werden.

Diese Ausnahmemaße werden nur nach ausdrücklicher Begründung durch die Steinmetzfirma (z.B. Überlänge von Namen, besonderer Wunsch der Angehörigen auf Gestaltung des Steines, vorhandene gebrauchte Denkmäler, besondere Beschaffenheit des Steines wie Kante, Ecke, Spitze eines Natursteines, Metallteile, die den Grundstein überragen usw.) genehmigt.

III. Denkmäler aus Holz oder Metall können bis zu einer maximalen Höhe von 145 cm genehmigt werden.

§ 21 – Gewerbliche Arbeiten in den städtischen Friedhöfen

  1. 1. An Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht ausgeführt werden. Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in unmittelbarer Nähe der betroffenen Grabstellen untersagt.
  1. 2. Den Gewerbetreibenden ist – soweit erforderlich – die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden.
  1. 3. Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in ordnungs- gemäßen Zustand zu versetzen. Die Lagerung von Materialien und Werkzeugen ist im Friedhof nicht gestattet. Ebenso ist das Reinigen der

Werkzeuge an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes verboten.

  1. 4. Wer im Friedhof Arbeiten ausführt, ist verpflichtet, alle erforderlichen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Er haftet für alle durch ihn oder seine Bediensteten verursachten Schäden, sowohl der Stadt gegenüber, als auch gegenüber Dritten.
  1. 5. Der Auftrag zur Beschriftung der Urnen-Frontplatte ist von den Hinterbliebenen oder Nutzungsberechtigten an einen Fachbetrieb des Steinmetzhandwerkes auf eigene Kosten zu erteilen.

D) Bestattungen

§ 22 – Allgemeines

  1. 1. Bestattungen im Sinne dieser Satzung sind die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Urnen unter der Erde oder in den Urnenwänden. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist oder die Abdeckplatte montiert ist.
  1. 2. In den städtischen Friedhöfen werden Bestattungen, Exhumierungen oder Umbettungen ausschließlich von Bediensteten der städtischen Friedhofsverwaltung durchgeführt.

§ 23 – Anzeigepflicht

  1. 1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofs- verwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
  1. 2. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
  1. 3. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest. Die Bestattungen erfolgen an Werktagen.
  1. 4. Eine Leiche muss spätestens acht Tage nach Feststellung des Todes bestattet oder eingeäschert sein. Die Urne mit der Asche muss spätestens drei Monate nach Einäscherung beigesetzt sein.
  1. 5. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von Abs. 4 zulassen, wenn gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind.

§ 24 – Durchführung der Bestattung

  1. 1. Folgende Verrichtungen dürfen in den städtischen Friedhöfen nur von Bediensteten der Friedhofsverwaltung oder beauftragten Personen ausgeführt werden:

a) der Transport der Leiche innerhalb der Friedhöfe,

b) die Aufbahrung der Leichen in den Leichenhäusern,

c) das Öffnen und Schließen der Gräber in den städtischen Friedhöfen.

  1. 2. Alle sonstigen Einzelheiten der Bestattung und der Überführung regelt die Friedhofsverwaltung im Benehmen mit den Auftraggebern oder demjenigen, der zur Übernahme der Kosten verpflichtet ist.
  1. 3. Der Friedhofsverwaltung sind die Todesbescheinigungen, ein evtl. Leichenpass oder eine andere Bescheinigung eines anderen Landes, aus der sich die Zulässigkeit der Bestattung ergibt, vorzulegen.

§ 25 – Widmungszweck und Benutzung der städtischen Leichenhäuser

  1. 1. Die städtischen Leichenhäuser dienen zur Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.
  1. 2. Die Aufbahrung geschieht grundsätzlich in den Leichenhäusern im geschlossenen Sarg. Satz 1 gilt auch für Urnen.
  1. 3. Die Friedhofverwaltung kann anordnen, dass der Sarg in die Kühleinrichtung des Leichenhauses in Vilshofen zu verbringen ist, wenn, vor allem in der warmen Jahreszeit, hygienische oder gesundheitliche Gründe eine Kühlung der Leiche bis zur Beerdigung erfordern.
  1. 4. Die Aufbahrung einer Leiche hat zu unterbleiben, wenn das Gesundheitsamt aus seuchenhygienischen Gründen eine sofortige Bestattung der Leiche angeordnet hat.
  1. 5. Die Särge, in denen Leichen von auswärts verstorbenen Personen überführt werden, dürfen in der Regel nicht mehr geöffnet werden. Ausnahmen kann die Friedhofverwaltung genehmigen.
  1. 6. Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu den Aufbahrungsräumen.

§ 26 – Leichenhaus

  1. 1. Jeder Leichnam von im Stadtgebiet Verstorbenen ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in ein Leichenhaus nach § 1 Nr. 2 dieser Satzung zu verbringen.
  1. 2. Dies gilt nicht, wenn

a) der Leichnam eingeäschert wird und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist.

  1. 3. Bei Trauerfeiern ist auf allen Friedhöfen, die mit einem von der Friedhofssatzung erfassten Leichenhaus ausgestattet sind, dieses Leichenhaus zu benutzen. Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen, falls keine wichtigen Gründe dagegensprechen.

§ 27 – Exhumierungen, Umbettungen

  1. 1. Exhumierungen von Leichen und Leichenteilen sowie Umbettungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie das Staatl. Gesundheitsamt für unbedenklich erklärt hat und die Umbettungen durch die Friedhofsverwaltung genehmigt worden sind. Die Weisungen des Gesundheitsamtes sind insoweit zu beachten. Umbettungen von Urnen bedürfen keiner besonderen Genehmigung des Gesundheitsamtes.
  1. 2. Exhumierungen und Umbettungen sind grundsätzlich in den Monaten Oktober bis einschließlich März vorzunehmen. Sie sind in den frühen Morgen- oder Abendstunden durchzuführen, wobei der Friedhof abzuschließen ist. Die Teilnahme an Exhumierungen und Umbettungen ist nur den Bediensteten der Friedhofsverwaltung und den zuständigen Behördenvertretern gestattet.
  1. 3. Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Absatz 1, Satz 2, Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist die Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten erforderlich.
  1. 4. Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen.
  1. 5. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der gegebenenfalls an den benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen kann, trägt der Antragsteller.

Die Vorschriften, wonach eine Umbettung bzw. Ausgrabung von Amts wegen erfolgt, bleiben unberührt.

§ 28 – Ruhefristen

  1. 1. Die Ruhefristen bis zur Wiederbelegung des Grabplatzes betragen:

bei Kindern bis zum vollendeten

  1. 5. Lebensjahr, Totgeburten und Föten 5 Jahre

bei Kindern bis zum vollendeten

  1. 10. Lebensjahr

10 Jahre

bei Urnen

10 Jahre

im Übrigen

15 Jahre

  1. 2. Die Ruhefristen können auf Verlangen des Gesundheitsamtes oder, wenn für bestimmte Friedhöfe zwingende Gründe vorliegen, verlängert oder verkürzt werden.

§ 29 – Tieferlegung

Während der laufenden Ruhefrist (§ 28) kann eine weitere Leiche in demselben Grab nur dann bestattet werden, wenn die zuvor bestattete Leiche mindestens 40 cm unter der für die weitere Leiche vorgesehenen Grabtiefe liegt (Tieferlegung).

§ 30 – Urnenbestattungen

  1. 1. In einem Erdgrab können unbeschadet des Rechtes zu weiteren Bestattungen ohne Rücksicht auf Ruhefristen auch Urnen beigesetzt werden, soweit die Größe der Urnen es zulässt und die Urnen biologisch abbaubar sind.
  1. 2. Je nach Nischengröße ist in den Urnenwänden eine Bestattung von je 2 bzw. 4 Urnen möglich, im Urnenfeld Sandbach je 2 Urnen. Nach Aufgabe des Nutzungsrechts werden die Urnen in die anonyme Grabstätte überstellt.

§ 31 – Gebühren

Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32 – Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

  1. 1. Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
  1. 2. Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayer. Verwaltungs-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

§ 33 – Haftungsausschluss

Die Stadt übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Bestattungseinrichtungen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 34 – Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Wer dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung erlassenen vollziehbaren Anordnung für den Einzelfall zuwiderhandelt, kann in den Fällen des Art. 18 des Bestattungsgesetzes mit Geldbuße bis zu 1.000,00 EURO belegt werden.
  1. 2. Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße bis zu 2.500,00 EURO belegt werden, wer

a) gegen die Vorschriften über das Verhalten auf dem Friedhof verstößt (§ 5),

b) wer gegen die Bestimmungen zur Errichtung und Benutzung von Grüften verstößt (§ 14),

c) Grabmäler ohne Genehmigung der Stadt errichtet oder wesentlich verändert (§ 15),

d) gegen die Vorschriften über Gestaltung, Pflege und Instandhaltung der Grabmäler verstößt (§§ 16, 17, 19, 20),

e) Grabmäler ohne Zustimmung der Stadt entfernt (§ 18 Abs. 1) oder der Verpflichtung zur Entfernung nicht nachkommt (§18 Abs. 2),

f) gegen die Vorschriften zur Überführung von Leichen ins Leichenhaus verstößt (§ 26).

§ 35 – Inkrafttreten

  1. 1. Diese Satzung tritt am 01.07.2026 in Kraft.
  1. 2. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Vilshofen an der Donau vom 26.11.2015 außer Kraft.

Vilshofen an der Donau, 29.06.2026 Stadt Vilshofen an der Donau

Florian Gams Erster Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Vilshofen an der Donau?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Vilshofen an der Donau mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 94xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Vilshofen an der Donau anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Vilshofen an der Donau
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 290 € (Urne) bzw. 690 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Vilshofen an der Donau (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 94xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Vilshofen an der Donau:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €