Friedhofsgebühren Vendersheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Vendersheim · Rheinland-Pfalz · PLZ 55578

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 15. Dezember 2014 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​‌‍

  • Friedhofsgebührensatzung -

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Vendersheim vom 10. Januar 2014 Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Vendersheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der§§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Sitzung vom 18.12.2013 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Gebührenschuldner sind:

§ 2 – Gebührenschuldner

  1. 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. §3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. §4 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Vendersheim vom 18.12.1996 in der Fassung vom 11 .05.2005 außer Kraft. Vendersheim, den 10. Januar 2014 Gerhard Lenz Bürgermeister der Ortsgemeinde Vendersheim

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Vendersheim

  1. 1. Reihengrabstätten Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung Vendersheim für Verstorbene
    • a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
    • b) vom vollendeten 5. Lebensjahr
    • c) Überlassung eines Rasenurnengrabs
    • d) Überlassung eines Urnenreihengrabs in dem anonymen Urnengrabfeld II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
  2. 1. Verleihung des Nutzungsrechts für 300,00 € 600,00 € 700,00 € 600,00€
    • a) eine Einzelgrabstätte 600,00 €
    • b) eine Doppelgrabstätte 1.200,00 €
    • c) einer Einzelurnengrabstätte 400,00 €
    • d) einer Doppelurnengrabstätte 800,00 €
    • e) einer Rasenurnengrabstätte 700,00 € In der Gebühr für die Verleihung des Nutzungsrechts an einer Rasenurnengrabstätte sind die Kosten für den erstmaligen Erwerb einer Natursteinplatte enthalten.
  3. 2. Verlängerung des Nutzungsrechts für
    • a) eine Einzelgrabstätte pro Jahr 20,00 €
    • b) eine Doppelgrabstätte pro Jahr 40,00 €
    • c) einer Einzelurnengrabstätte pro Jahr 13,33 €
    • d) einer Doppelurnengrabstätte pro Jahr 26,67 €
    • e) einer Rasenurnengrabstätte pro Jahr 23,33 € f) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach 1. erhoben. III. Ausheben und Schließen der Gräber
  4. 1. An Begräbniskosten werden erhoben: Werden Arbeiten durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen, sind die hierbei entstehenden Kosten von den Gebührenschuldnern als Auslage zu ersetzen. Soweit Gemeindearbeiter eingesetzt werden, sind die Arbeitsstunden eines Gemeindearbeiters der Lohngruppe 5 TvÖD nach den Sätzen der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt) zu ersetzen.
  5. 2. Mit diesen Gebühren sind abgegolten:
    • a) Die Graböffnung
    • b) Schließen des Grabes
    • c) Abtransport des überschüssigen Erdaushubs
    • d) Auflegen der Kränze und Blumengebinde auf die Grabstätte
  6. 3. Die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die in einfacher fester Umhüllung dem Friedhof zugeführt werden, ist gebührenfrei. IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
  7. 1. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern zu ersetzen.
  8. 2. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen gilt Ziffer III der Anlage. V. Benutzung der Leichenhalle Die Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle (Friedhofskapelle) betragen für Einheimische und Auswärtige 250,00 € VI. Gebühren für sonstige Leistungen
  9. 1. Räumen von Grabstätten
  10. 2. Entfernen von Grabmalen
  11. 3. Herrichten vernachlässigter Grabstätten Werden Arbeiten nach Nr. 1 - 3 durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen, sind die hierbei entstehenden Kosten von den Gebührenschuldnern als Auslage zu ersetzen. Sofern Gemeindearbeiter zu diesen Arbeiten herangezogen werden, sind die Arbeitsstunden eines Gemeindearbeiters der Lohngruppe 5 TvÖD nach den Sätzen der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt) zu ersetzen. VII. Genehmigungen I Verwaltungsgebühren Die Gebühren für die Genehmigung eines Grabmals betragen 30,00 €
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 15. Dezember 2014 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung Vendersheim Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

§ 2 – Friedhofszweck

§ 3 – Schließung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 – Särge

§ 9 – Grabherstellung

§ 10 – Ruhezeit

§ 11 – Umbettungen

4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13 – nicht besetzt

§ 14 – Erdgrabstätten

§ 15 – Urnengrabstätten

§ 16 – Ehrengrabstätten

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Wahlmöglichkeit

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

6. Grabmale

§ 19 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 20 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 21 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 22 – Standsicherheit der Grabmale

§ 23 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 24 – Entfernen von Grabmalen

7. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 25 – Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

§ 26 – Vernachlässigte Grabstätten

8. Leichenhalle und Trauerfeier

§ 27 – Benutzen der Leichenhalle

§ 28 – Trauerfeier

9. Schlussvorschriften

§ 29 – Alte Rechte

§ 30 – Haftung

§ 31 – Ordnungswidrigkeiten

§ 32 – Gebühren

§ 33 – Inkrafttreten

Friedhofssatzungder Ortsgemeindegemeinde Vendersheimin der Verbandsgemeinde Wörrstadtvom 05. Juni 2009 Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Vendersheim hat in seiner Sitzung vom 30.03.2009 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzungbeschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Ortsgemeinde Vendersheim gelegenen und von ihrverwalteten Friedhöfe. §2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Vendersheim. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Vendersheim waren,
    • b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oderc) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sindd) sowie derjenigen ehemaligen Einwohner Vendersheims, die wegen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit in einem auswärtigen Alters- oder Pflegeheim bis zu ihrem Ableben ihren Aufenthalt hatten. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. §3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nut- zungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsoder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeitnoch nicht abgelaufen ist. (2a) Erfolgt eine Schließung von Teilen des Friedhofs lediglich zur Neugestaltung der betroffenen Teile, z.B. zur Verbreiterung der Wege o.ä. (Belegsperre), so ist diese Schließungfrühestens nach Ablauf der erstmaligen Nutzungszeit zulässig. In diesen Fällen wird das Bestattungsrecht auf den überlebenden Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beschränkt. Weitere Bestattungen sind unzulässig. Sofern in einer Grabstätte keine weiteren Bestattungen mehr erfolgen, kann die Friedhofsverwaltung biszur Neuordnung des betroffenen Teils dem Nutzungsberechtigten gegen eine festgesetzte Gebühr ein Pflegerecht einräumen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeitnoch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeitnoch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde Vendersheim in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitigwerden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde Vendersheim auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
  2. 2. Ordnungsvorschriften §4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten des Friedhofes odereinzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. §5 Verhalten auf den Friedhöfen (1) Die Besucher haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeugevon zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sindausgenommen,
    • b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
    • c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
    • d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
    • e) Druckschriften zu verteilen,
    • f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigenoder zu beschädigen,
    • g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
    • h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
    • i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. §6 Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befaßte Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof dervorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Tätigkeiten sind nur innerhalbdes jeweiligen Berufsbildes zulässig. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher undpersönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Zulassung kann befristet werden. (3) Die fachliche Zuverlässigkeit ist vor der ersten Tätigkeit auf den Friedhöfen unaufgefordert gegenüber der Friedhofsverwaltung nachzuweisen. In der Regel erfolgt dies durch Vorlage der Handwerkskarte. (4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen, wenn Gewerbetreibende wiederholt gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen oder wenn diese wiederholt Arbeiten auf den Friedhöfen unsachgemäß ausgeführt haben. (5) Bildhauer, Steinmetze und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende dürfen gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfennur während der allgemeinen Arbeitszeit des Friedhofspersonals ausüben.
  3. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften §7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltunganzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 5. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen oder mit dem von den Angehörigen beauftragten Bestattungsunternehmen undder zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über 3 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmungder Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden. §8 Särge (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichtsanderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breitsein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. §9 Grabherstellung (1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Bei Zweitbelegung einer Grabstätte ist das Grabmal grundsätzlich aus haftungsrechtlichen Gründen abzubauen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamenteoder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltungzu erstatten. § 10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre. § 11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungeninnerhalb eines Friedhofs im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde Vendersheim nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde Vendersheim ist bei dringendem öffentlichen Interesseberechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (4) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabeiauch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördlicheoder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
  4. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Erdgrabstätten, § 14
    • b) Urnengrabstätten, § 15
    • c) Ehrengrabstätten, § 16 (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechtenur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihungdes Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. § 13 nicht besetzt § 14 Erdgrabstätten (1) Erdgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die als Reihen- oder Wahlgrabstätten vergeben werden. Erdgrabstätten werden - getrennt nach Einzel- und Doppelgräbern - der Reihe nach vergeben. Als Reihengrabstätte werden sie im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestatteten schriftlich zugeteilt. Als Wahlgrabstätte wird auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die Verleihung des Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. (2) Die Verleihung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte an Nichtberechtigte nach § 2 Abs. 3 bedarf einer Sondervereinbarung. (3) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (4) Erdgrabstätten werden als ein- oder mehrsteIlige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben, sofern die geologischen Verhältnisse dies zulassen. In einer GrabsteIle isteine Erdbestattung und die Beisetzung einer Urne oder die Beisetzung von zwei Urnenmöglich; in einem Tiefgrab dürfen pro GrabsteIle zwei Erdbestattungen erfolgen. (5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (6) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehenwerden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag für die Dauer von 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahren nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fallseines Ablebens aus dem in Satz 3 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Der Nachfolger hat gegenüber der Friedhofsverwaltung die Bereitschaft zur Übernahme des Nutzungsrechts zu erklären. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen desverstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat beider Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. § 3 Abs. 2a bleibt unberührt. (10) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (11) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. (12) Als Abmessungen kommen in Frage: a) Abteilung 1 und 2 (alt): Grabstätten mit einer Stelle: Länge: 2,00 m, Breite: 1,00 m Grabstätten mit zwei Stellen: Länge: 2,00 m, Breite: 2,00 mb) Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Abteilung 3): Grabstätte mit einer Stelle: Länge: 2,40 m, Breite: 0,90 m, seitlicher Abstand: 0,40 m Grabstätte mit zwei Stellen: Länge: 2,40 m, Breite: 2,20 m, seitlicher Abstand: 0,40 mc) Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften: Grabstätten mit einer Stelle: Länge: 2,25 m, Breite: 1,00 m, seitlicher Abstand: 0,40 m Grabstätten mit zwei Stellen: Länge: 2,25 m, Breite: 2,40 m, seitlicher Abstand: 0,40 m

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werdena) in Erdgrabstätten, b) in Urnengrabstätten (2) nicht besetzt (3) Urnengrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungsrecht) verliehen wird. Die Verleihung ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. Urnengrabstätten werden der Reihe nach vergeben. In einer Grabsteile dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. (4) Nicht besetzt (5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldungsind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Erdgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (7) Als Abmessungen für Urnengrabstätten kommen in Frage: Grabstätten mit einer GrabsteIle: Länge 1,00 m, Breite 0,80 m Jede weitere GrabsteIle: Länge 1,00 m, Breite 0,80 m.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Für die Anlage und Unterhaltung der Ehrengrabstätten der Kriegstoten gilt das Gräbergesetz in seiner jeweiligen Fassung.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten §17 Wahlmöglichkeit (1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 19) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 20) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eineentsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt. § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
  2. 6. Grabmale § 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung folgenden Anforderungen:
  • Grabmale dürfen eine Höhe von 1,40 m (einschließlich Sockel) nicht überschreiten.
  • Nicht zugelassen sind Beton, Kunststoff und Farben.
  • Die Grabstätten sind mit Einfassungen zu versehen.

Grababdeckungen sind erlaubt. Sie dürfen nicht über die Einfassung hinausragen.

§ 20 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Nicht zugelassen sind Beton, Kunststoff und Farben.

b) Es dürfen nur liegende Grabsteine (Kissensteine) verwendet werden.

c) Grabeinfassungen sind nicht zulässig.

d) Grababdeckungen sind erlaubt. (2) Die Grabstätten werden von der Ortsgemeinde Vendersheim auf Kosten des Verfügungsberechtigten mit seitlichen Sandsteinplatten in einer Größe von 0,50 m x 0,40 meingefasst. (3) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Einzelgrabstätten: Liegende Grabmale: Länge: bis 0,60 m, Breite: bis 0,40 m. b) Doppelgrabstätten Liegende Grabmale: Länge: bis 1,00 m, Breite bis 0,60 m. (4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 undauch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 fürvertretbar hält.

§ 21 – Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Dem Antrag sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Art und Weiseder Grabmalgründung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. Außerdem ist eine Erklärung beizufügen, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht und nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführtwird. Die Anträge können auch von dem mit der Errichtung der Grabmale beauftragten Gewerbetreibenden eingereicht werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nichtbinnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist. (5) Nicht zustimmungspflichtig sind provisorische Grabmale aus naturlasierten Holztafeln. (6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenarteines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale versagen. Anträge auf Erhaltung von Grabmalen können von jedermann gestellt werden.

§ 22 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind undauch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 giltfür sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 23 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich einmal im Frühjahr nach der Frostperiode. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gesteilt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einerfestzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.

§ 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das

Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 24 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen einschließlich der Fundamente innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Läßt der Verpflichtete das Grabmal bzw. die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehtes bzw. gehen diese entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde Vendersheim über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat derjeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

  1. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauerndinstand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstättender Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen undpflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalbder Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (7) Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darfdie anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Grababdeckungen sind zulässig. § 26 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalbeiner jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt erdieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt fürdie Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. (3) Hat der Verantwortliche die Grabstätte innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Aufforderung nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, kann die Friedhofsverwaltung die Reihengrabstätte oder das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab entziehen. Hierauf ist der Verantwortliche in der Aufforderung nach Abs. 1 Satz 1 hinzuweisen. § 24 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
  2. 8. Leichenhalle und Trauerfeier § 27 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmenmöglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzungendgültig zu schließen. § 31 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. (3) verstößt, 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung oder außerhalb der zugelassenen Zeiten ausübt ode r ohne die hierfür erforderliche fachliche Qualifikationzu haben (§ 6 Abs. 1 und 5), 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§§ 19 und 20) , 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale ode r sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3), 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1), 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),
  3. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6),
  4. 11. Grabstätten nicht oder entgegen § 25 Abs. 7 bepflanzt,
  5. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 26),
  6. 13. die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.2.1987 (BGB!. I S. 602) in derjeweils geltenden Fassung findet Anwendung . § 32 Gebühren Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde Vendersheim verwalteten Friedhöfeund ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 33 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gle ichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 04.04.1985 in der Fassung vom 11.09.2000 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Vendersheim , den 05. Juni 2009 O(\Ogfm~ " o/' Gerhard Lenz, f"~ ') BMffi~l{Rl-ni~1Jrh~~~I?fi~~mJT-~9Ii11~en~~~1h ' ~ ~~ .,.s ~~r..~~14~.~.~S.~.~~:j~!~~nd.~..~~.~~~~.~.~, 1 5 ~ö~ Wo",\~~\ -- --..~" Wörrstadt, den .ft 6. C} j Im Auftrag tN_r~pv{
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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Vendersheim

Satzung zur 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Vendersheim in der Verbandsgemeinde Wörrstadt vom 15. Dezember 2014 Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Vendersheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Sitzung am 01.12.2014 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.

Artikel 1 – Ziffer 1. c) der Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom

10.01.2014 wird aufgehoben. Abschnitt 1. d) der Anlage wird zu Ziff. c). Artikel II Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Vendersheim, den 15. Dezember 2014 Bekanntqemacht tm Nachrichtenblatt der Verbandsgemeina'e w·· 1 'L fQ.rrstadt. iNr •.•.•... A.,. ...... ,... ········· vom .... „J!.~;„P/. cJ-91~ ~. Wörrstadt, den ~ -,·-„,Jgt Im Auftrag c_JV „ , t 'f (O{ i:>pct

Aenderungssatzung der Vendersheim

Satzungzur L Anderung der Friedhofssatzungder Ortsgemeinde Vendersheimvom 10. Januar2Ol4 Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Vendersheim hat auf Grund des $ 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der $$ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes für Rheinland-Pfalz (BestG) in der Sitzung am 18,12.2013 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: Artikel I Nach $ 6 Abs. (3) der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Ortsgemeinde Vendersheim vom 05.06.2009 wird folgender Abs. (3a) eingefügt. Nach $ 6 Abs. (5) wird folgender Abs. (6) eingefügt. s6 (3a) Zur Errichtung bzw. Anderung von Grabmalen und Einfassungen fachlichgeeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach den geltenden Regeln der Technik, insbesondere den Vorschriften der TA-Grabmal die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmodalitäten zu berechnen. Sie muss in der Lagesein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittelauszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin muss sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen können. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen vonsicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung oder der Befestigung der Grabmalteile nichtan die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässigeingestuft. (6) Für die Zulassung des Gewerbetreibenden nach $ 6 Abs. 1 und die Zulassungvon Ausnahmen nach $ 5 Abs. 3 finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach $ 42 a VwVfG mit der Maßgabe Anwendung, dass die Fristnach $ 42a Abs. 2 Sa|z 1 VwVfG einen Monat beträgt. Das Verfahren für die Zulassung kann übereinen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des $ 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltu ngsangelegen heiten des Landes Rheinlan d-Pfalz v om 27 .10. 2009 (GVBI. 2009, S. 355) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

Artikel ll $ 15 Abs. (1), (2), (3), (4) und (7) sowie $ 20 Abs. (4) der Satsung über das Friedhofis- und Bestattungswesen der Ortsgemeinde Vendersheim vom 05.06.2009 erhalten folgende Neufassung. Nach $ 20 Abs. (4) werden folgende AbsäEe (5) und (6) angefügt. s15 (1) Aschen dürfen beigesetzt werdena) in Erdgrabstättenb) in Urnengrabstättenc) in Rasenurnengräbernd) in Urnenreihengräbern in dem anonymen Urnengrabfeld (2) Urnengrabstätten sind Aschenstätten, für die Auf Antrag nach Zahlung derfestgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Verleihung ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. Urnengrabstätten werden in dem jeweiligen Grabfeld der Reihe nach vergeben. In einer Urnengrabstelle dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. (3) Rasenurnengräber sind Aschenstätten, die als Reihen- oder Wahlgrabstättenvergeben werden. Sie werden der Reihe nach vergeben. Als Urnenreihengrabstätte werden sie im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestatteten schriftlich zugeteilt. Als Wahlgrabstätte wird auf Antrag nach Zahlung der festgesetäen Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. In einem Rasenurnengrab darf eine Urnebeigesetzt werden. (4) Aschenstätten in dem anonymen Urnengrabfeld werden als Urnenreihengräber vergeben. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung vergeben. In einer Grabstätte darf eine Urne beigesetzt werden. (7) Als Abmessungen für Urnengrabstätten kommen in Frage:

a) Urnengrabstätten: Grabstätten mit einer Grabstelle: Länge: 1,00 m, Breite: 0,80 m Jede weitere Grabstelle: Länge: 1,00 m, Breite: 0,80 mb) Urnenrasengräber: Länge: 0,40 m, Breite: 0,40 m, seitlicher Abstand: 0,40 m. s20 (4) Das Grabfeld, in dem sich die Urnenrasengräber befinden, wird ausschließlichvon der Ortsgemeinde eingerichtet und gepflegt. Das Grab ist mit einerliegenden Natursteinplatte mit den Maßen 0,40 m x 0,40 m abzudecken. Die Grabplatte wird einheitlich von der Ortsgemeinde gestellt und verlegt. Die Kosten hierfür trägt der Bestattungspflichtige bzw. der Nutzungsberechtigte. Der Bestattungspflichtige bzw. Nutzungsberechtigte kann die Natursteinplattenach eigenem Wunsch und auf eigene Kosten beschriften lassen. Die Schrifthöhe darf maximal 1 cm betragen. S 18 und $ 19 sind zu beachten. Die Urnenrasengräber dürfen keine Einfassung oder sonstige Grabsteine haben. Sonstiger Grabschmuck ist nur zugelassen, sofern er sich leicht entfernenlässt.

Die Gräber in dem anonymen Grabfeld dürfen nicht mit Einfassungen, Grabmalen oder sonstigem individuellen Schmuck versehen werden. Auf Wunsch des Bestattungspflichtigen bzw. Nutzungsberechtigten kann der Name sowie das Geburts- und Sterbedatum des oder der Verstorbenen aufeiner Basaltstele durch den Friedhofsträger vermerkt werden. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtungdes $ 18 für vertretbar hält. Artikel lll Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten $ 15 Abs. 1,2,3,4 und 7 sowie $ 20 Abs. 4 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Vendersheim vom 05.06.2009 außer Kraft. Vendersheim, den 10. Januar 2014 Gerhard Lenz, Bürgermeister der Ortsgemei nde Vendershei m (5) (6) ^ffi

Aenderungssatzung der Vendersheim

Satzung zur 2. Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Vendersheim in der Verbandsgemeinde Wörrstadt vom 15. Dezember 2014 Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Vendersheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes für Rheinland-Pfalz (BestG) in der Sitzung am 01.12.2014 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Artikel 1

§ 15 Abs. (3) der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der

Ortsgemeinde Vendersheim vom 05.06.2009 in der Fassung vom 10.01.2014 erhält folgende Neufassung:

§ 15 – (3) Rasenurnengräber sind Aschestätten, für die auf Antrag nach Zahlung der

festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Rasenurnengräber werden der Reihe nach als einstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgrab vergeben, soweit die geologischen Verhältnisse es zulassen. In einer Grabstelle darf eine Urne beigesetzt werden. In einem Urnentiefgrab können zwei Urnenbeisetzungen erfolgen. Artikel II Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Aenderungssatzung der Vendersheim

Satzung zur 3. Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Vendersheim vom 20. Februar 2018 Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Vendersheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes für Rheinland-Pfalz (BestG) in der Sitzung am 31.01 .2018 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Artikel 1

§ 14 Abs. (1) S. 5 und§ 15 Abs. 2 S. 2 der Satzung über das Friedhofs- und

Bestattungswesen der Ortsgemeinde Vendersheim vom 05.06.2009 in der Fassung vom 15.12.2014 werden aufgehoben. Artikel II

§ 5 Abs. (3) d) der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der

Ortsgemeinde Vendersheim vom 05.06.2009 in der Fassung vom 15.12.2014 wird wie folgt neu gefasst:

§ 5 Abs. (3):

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig oder zum Zweck der Veröffentlichung zu fotografieren, Artikel III Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Elfi Schmitt-Sieben, Bürgermeisterin der Ortsgemeinde Vendersheim Bekan taemacht ;m Nacr.r"'cMe .blatt di?r ~· ":', ~Ja ridsgemcdnrl~ t'Vö····-; · ,~ 't ~r. „„ ... /.J.„ .... „„.„„ ~~m~.~.J.???.~ - ~6.?.(,L~ Wörrstadt, den c0~V_ Jo~a Im Auttra(Jg {) _ (J-' &

Aenderungssatzung der Vendersheim

Satzungzur 4. Anderung der Friedhofssatzungder Ortsgemeinde Vendersheimvom ,l I AUg 29ru Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Vendersheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes für Rheinland-Pfalz (BestG) in der Sitzung am 06.07.2020 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: Artikel I

§ 20 Abs. (1) b) der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der

Ortsgemeinde Vendersheim vom 05.06.2009 in der Fassung vom 20.02.2018 wirdwie folgt neu gefasst:

§ 20 Abs. (1):

b) Es dürfen nur liegende Grabsteine (Kissensteine) oder stehende Grabsteinebis zu einer Höhe von 1 ,10 m venruendet werden. Artikel ll Nach § 21 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Ortsgemeinde Vendersheim vom 05.06.2009 in der Fassung vom 20.02.2018 wirdwie folgender § 21a eingefügt:

§ 21a – Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestelltwerden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der lnternationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestelltworden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gelten

§ 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in derjeweils gültigen Fassung.

Artikel lll Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Venders Q 6rtoel 2intgernacht r m lrrach rtchtenblatterVsgemeindevom Elfi Schmitt-Sieben, Bürgermeisterin der Ortsgemeinde Vendersheim 6) .lt. Wörrstadt. clerlm Atrftraq \t/ 6rt i/ Zo

Aenderungssatzung der Vendersheim

d) Satzungzur 5. Anderung der Friedhofssatzung vom 05.06.2009 der Ortsgemei nde Vendersheimvom 10. Februar2O22 Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Vendersheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes für Rheinland-Pfalz (BestG) in der Sitzung am

  1. 10.01. .2022 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: Artikel I § 19 und § 20 Abs. (1) d) der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesender Ortsgemeinde Vendersheim vom 05.06.2009 in der Fassung vom 10.08.2020 werden wie folgt neu gefasst: §1e Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gesta ltu n gsvorsch riften Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung folgenden Anforderungen:
  • Grabmale dürfen eine Höhe von 1,40 m (einschließlich Sockel) nichtüberschreiten.
  • Nicht zugelassen sind Beton, Kunststoff und Farben.
  • Die Grabstätten sind mit Einfassungen zu versehen.

Grababdeckungen sind auf Urnengrabstätten erlaubt. Auf Erdgrabstätten ist eine Abdeckung von höchstens 3Ä der Grabfläche zulässig. Grababdeckungen dürfennicht über die Einfassung hinausragen.

§ 20 Abs. (1):

Ganzflächige Grababdeckungen sind auf Urnengrabstätten erlaubt. Auf Erdgrabstätten ist eine Abdeckung von höchstens To der Grabfläche zulässig. Für die Grabfelder mit Urnenrasengräbern und anonymen Grabstätten geltendie Vorschriften des § 20 Abs. (4). Artikel ll Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft Vendersheim, 1 0. Februar 2022 Bekan nt0etnacht lm N ac!: Ir i ht +l-hi atrodt. derlm Auttreg 25 .,2' toZLt\,*.§-\'. §ttoo Elfi Schmitt-Sieben, Bürgermeisterin der Ortsgemeinde Vendersheim \ o