Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 15.12.2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Bestattungsgebührenverzeichnis der Stadt Uhingen (Anlage zur Friedhofssatzung, Stand 15.12.2023)
Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Uhingen für die Friedhöfe in den Stadtteilen Uhingen, Baiereck, Diegelsberg, Holzhausen, Nassachmühle und Sparwiesen
Bestattungsgebührenverzeichnis (Stand 15.12.2023)
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro 1. Verwaltungsgebühren
1.1 Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 43,00 1.2 Genehmigung zur Ausgrabung/Umbettung einer Leiche und von Gebei-nen 700,00 1.3 Genehmigung zur Ausgrabung und Umbettung einer Urne 340,00 1.4 Erneuter Erwerb/Verlängerung eines Nutzungsrechts je Antrag 45,00 1.5 Versand von Urnen Zuschlag europä. / Nicht europä.Ausland 10,00 / 28,00 2. Benutzungsgebühren
2.1 Bestattung (Verwaltungstätigkeit, Herstellen und Schließen des Grabes sowie die Bestattung)
2.1.1 Erdbestattung von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren
a) in einem einfachtiefen Grab 1.000,00
b) in einem doppeltiefen Grab 1.500,00 2.1.2 Erdbestattung von Personen im Alter unter 10 Jahren, sowie Tot- und Fehlgeburten 250,00 2.1.3 Urnenbeisetzung 250,00 2.1.4 Urnenbeisetzung in ein Baumreihengrab unter einem Bestattungsbaum (Friedbaum) 250,00 2.1.5
Urnenbeisetzung in ein Baumwahlgrab mit Bronzegussdeckel
230,00 2.1.6 Urnenbeisetzung in ein Baumreihengrab unter einem Bestattungsbaum (Friedbaum) auf dem Alten Friedhof Sparwiesen 250,00 2.2 Überlassung eines Reihengrabes
2.2.1 Erdbestattungsreihengrab für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren
- für 20 Jahre
1.400,00 2.2.2 Erdbestattungsreihengrab für Personen im Alter unter 10 Jahren, sowie Tot- und Fehlgeburten - für 15 Jahre 300,00 2.2.3 Erdbestattungsreihengrab im muslimischen Grabfeld - für 20 Jahre 1.400,00 2.2.4 Erdbestattungsreihengrab Wiese in Holzhausen für 20 Jahre 2.270,00 2.2.5 Urnenreihengrab - für 15 Jahre 470,00
2.2.6 anonymes Urnenreihengrab UGA - für 15 Jahre 470,00 2.2.7 Urnenreihengrab im Gärtnerbetreutem Grabfeld 15 Jahre 470,00 2.2.8 Urnenreihengräber unter einem Bestattungsbaum (Friedbaum) - für 15 Jahre 470,00 2.2.9 Urnenreihengräber unter einem Bestattungsbaum (Friedbaum) auf dem Alten Friedhof Sparwiesen - für 15 Jahre 510,00 2.2.10 Namenstafel für UGA/ UGB und Friedbäume (Zeile 2 und 3) 390,00 2.2.11 Namenstafel für UGA/ UGB und Friedbäume (Zeile 1 Symbol oder Spruch) 65,00
2.3 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
- 2.3.1. Erdbestattungswahlgrab für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren - für 20 Jahre
a) einstellig einfachtief 2.030,00
b) zweistellig einfachtief 4.050,00
c) einstellig doppelttief 2.340,00
d) zweistellig doppelttief 4.680,00
- 2.3.2. doppeltiefes Erdbestattungswahlgrab in Holzhausen - für 25 Jahre zzgl. Anteil 5 Jahre aus 2.3.1 einstellig 2.925,00 zweistellig 5.850,00
- 2.3.3. Erdwahlgrab im Gärtnerbetreutem Grabfeld für 20 Jahre
a) einfachtief 2.030,00
b) doppelttief 2.340,00
- 2.3.4. Erdbestattungswahlgrab für Personen im Alter unter 10 Jahren, sowie Tot- und Fehlgeburten - für 20 Jahre 615,00
- 2.3.5. Urnenwahlgrab - (15 Jahre) für bis zu 4 Urnen 1.180,00
- 2.3.6. Erdbestattungswahlgrab (15 Jahre) für bis zu 6 Urnen 2.230,00
- 2.3.7. Urnenwahlgrab im Gärtnerbetreutem Grabfeld 15 Jahre 700,00
- 2.3.8. Baumbestattungswahlgrab mit Bronzegussdeckel für 15 Jahre
a) 2 Urnen 1.610,00
b) 4 Urnen 2.880,00
c) Je Namenstafel 65,00
- 2.3.9. Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts
a) für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.3.1 - 2.3.8
b) für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Ver-hältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer
c) Verlängerung je Jahr 2.3.8 a) Baumwahlgrab für 2 Urnen 107,00
d) Verlängerung je Jahr 2.3.8 b) Baumwahlgrab für 4 Urnen 192,00
e) Verlängerung je Jahr bei Urnenwahlgrab 78,50
f) Verlängerung je Jahr bei Urnenwahlgrab im gärtnerbetreuten Grabfeld 46,50
g) Verlängerung je Jahr bei einstelligem Erdgrab einfachtief (2.3.1 und 2.3.3) 101,50
h) Verlängerung je Jahr bei einstelligem Erdgrab doppelttief (2.3.1 und 2.3.3) 117,00
i) Verlängerung je Jahr bei einstelligem Erdgrab für 6 Urnen 202,50
j) bei zweistelligem Erdgrab einfachtief 202,50
k) bei zweistelligem Erdgrab doppelttief 234,00
l) Verlängerung bei Kinderwahlgrab 35,00 2.4 Benutzung der Räumlichkeiten
- 2.4.1. Benutzung der Leichenzelle pro Tag (erster und letzter Tag zählen zu- sammen als 1 Tag) 80,00
- 2.4.2. Benutzung der Kühleinrichtung pro Tag (erster und letzter Tag zählen zusammen als 1 Tag) 60,00
- 2.4.3. Benutzung der Aussegnungshalle inkl. Musikanlage/Orgel 300,00
- 2.4.4. Benutzung der mobilen Musikanlage/Einsatz 42,00
- 2.4.5. Reinigung der Leichenzelle pro Belegung 50,00 2.5 Sonstige Leistungen
- 2.5.1. Verlegen von Trittplatten/ Kosten Urnen 245,00 Erd einzel 405,00 Erd doppel 570,00
- 2.5.2. Sargträger pro Person 68,00
- 2.5.3. Bestattungsdienst pro Person (außerordentl. Anwesenheit bei Trauerfei- er außerhalb der Aussegnungshalle, Mitwirkung Trauerfeier) 67,00
- 2.5.4. Zuschlag für Bestattung an einem Samstag 50% auf 2.1
- 2.5.5. Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen einer Leiche und von Gebeinen tatsächliche Kosten
- 2.5.6. Ausgraben, Umbetten einer Urne tatsächliche Kosten 2.6 Grababräumung
- 2.6.1. Abräumung und Entsorgung Erdbestattungsgrab von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren
a) einstellig 220,00
b) zweistellig 360,00
- 2.6.2. Abräumung und Entsorgung Erdbestattungsgrab von Personen im Alter unter 10Jahre 145,00
- 2.6.3. Abräumung und Entsorgung Urnengrab 145,00
Friedhofssatzung der Stadt Uhingen (Friedhofsordnung mit Bestattungsgebührenverzeichnis), Fassung vom 15.12.2023
Friedhofssatzung der Stadt Uhingen
Friedhofsordnung für die Friedhöfe in den Stadtteilen Uhingen, Baiereck, Diegelsberg, Holzhausen, Nassachmühle und Sparwiesen.
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Ge-meindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 15.12.2023 die nachstehende Friedhofssatzung, beschlossen:
Artikel 1
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht oder deren Ehegatten/innen. Darüber hinaus dienen sie der Bestattung für Verstorbene, die ihren Wohnsitz in Uhingen nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben haben. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beiset-zung von Aschen.
(3) Der Alte Friedhof in Sparwiesen bildet eine selbständige öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Hier sind für verstorbene Gemeindeeinwohner im gesamten Stadtbezirk nur Bestattungen unter einem Friedbaum zulässig.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. Die Öffnungszeiten sind während der gesamten Tageszeit. Bei Dämmerung bzw. Einbruch der Dun-kelheit darf der Friedhof nicht mehr betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnun-gen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadt Uhingen und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
- 3. die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
- 4. Tiere mitzubringen oder Tiere zu füttern. Ausgenommen hiervon sind Hunde, die an der Leine ge- führt werden.
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
- 7. Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf einem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt Uhingen. Sie sind spä-testens 7 Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt Uhingen. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen und die Zulassung zeitlich begrenzen.
(2) Zugelassen werden, nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt Uhingen kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tä-tigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergange-nen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorüber-gehend oder nur an der dafür bestimmten Stelle gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Abräum-, Rest- und Verpa-ckungsmaterial der am Friedhof gewerblich Tätigen, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen jeglicher Art, Grabmale, Folien, Betonsäcke, Erdsäcke und Styroporplatten dürfen auf dem Friedhof nicht ent-sorgt werden.
(5)Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Uhingen die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6)Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt Uhingen anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt Uhingen das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Stadt Uhingen setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
(3) Bestattungen finden von Montag bis Donnerstag zwischen 8-16 Uhr und Freitags zwischen 8-14 Uhr statt.
(4) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen vorgenommen.
§ 6 Särge
(1) Särge für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr an dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Särge für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen höchstens 150 cm lang, 60 cm hoch und 60 cm breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(2) Särge aus Metall (Ausnahme Zinksarg) oder schwer verweslichem Holz dürfen grundsätzlich nicht verwendet werden.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Stadt Uhingen lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
(1) Bei Erdbestattungen beträgt die Ruhezeit der Verstorbenen 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollen-dung des 10. Lebensjahres verstorben sind beträgt sie 15 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre.
(2) Abweichend von Abs. 1 S. 1 beträgt die Ruhezeit der Verstorbenen bei doppeltiefen Erdbestattun-gen in Holzhausen 25 Jahre.
(3) Ist zu befürchten, dass Verstorbenen bestimmter Umgebung innerhalb der Ruhezeit nicht ausrei-chend verwesen, so ist eine längere Ruhezeit festzusetzen. Bei Bestattungen mit einem Zinksarg beträgt die Ruhezeit 30 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vor-schriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Uhingen. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein ande-res Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt Uhingen nicht zulässig.
(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihen-grab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (3) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können Verstorbenen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt Uhingen bei Vor-liegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(4) Umbettungen führt die Stadt Uhingen durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Erdreihengräber,
- 2. Urnenreihengräber,
- 3. Wiesenerdreihengräber
- 4. Erdwahlgräber,
- 5. Urnenwahlgräber
- 6. Kindergräber
- 7. Anonyme Urnenreihengräber
- 8. Erdreihengräber in einem muslimischen Grabfeld
- 9. Urnenreihengräber unter einem Friedbaum 10.Urnenwahlgräber mit Bronzegusssiegel 11.Gärtnerbetreutes Gemeinschaftsfeld mit Grabpflegevetrag der Genossenschaft Württembergische Friedhofsgärtner eG.
(3) Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Un-geborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
(3) In einem Erdreihengrab, Wiesenreihengrab oder Urnenreihengrab wird nur eine verstorbene Per-son beigesetzt. (4) Ein Erdreihengrab, Wiesenerdreihengrab oder Urnenreihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhe-zeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben oder schriftlich durch die Friedhofsverwaltung.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Unge-borenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Erdwahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Nutzungsrechte an Urnenwahlgräber werden auf Antrag auf die Dauer von 15 Jahren (Nut-zungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden.
(3) Nutzungsrechte an Erdwahlgräber in der gärtnerisch betreuten Gemeinschaftsgrabanlage werden auf Antrag auf die Dauer von (20 Jahren) verliehen, Urnenwahlgräber (15 Jahre) dies ist nur mit einem Dauergrabpflegevertrag mit der Württembergischen Friedhofsgärtner eG möglich Die erneute Verlei-hung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (Verwaltungsgebühr pro Verlängerung)
(4) Abweichend von Absatz 2 wird das Nutzungsrecht für ein doppeltiefes Erdwahlgrab in Holzhausen auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen.
(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(6) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. Bei vor-zeitiger Auflösung einer Grabstätte vor Ablauf des verliehenen Nutzungsrechtes erfolgt keine Rücker-stattung der Gebühren.
(7) Wahlgräber können ein- und zweistellige, Einfach- oder doppeltief sein. In einem doppeltiefen Grab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei Sargbestattungen übereinander zulässig. In Erdwahl-gräbern können bis zu 2 Urnen zusätzlich beigesetzt werden.
(8)Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(9)Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. (10)Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt Uhingen das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 8 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(11)Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Rege-lungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Perso-nenkreis des Absatzes 8 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt Uhingen kann Ausnahmen zulassen.
(12)Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(13)Mehrkosten, die der Stadt Uhingen beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Ge-genstände sorgt.
(14)In Erdwahlgräbern können anstatt einer Sargbestattung auch bis zu 6 Urnen beigesetzt werden.
§ 13 Urnenreihengräber, Urnenwahlgräber und
gärtnerisch betreute Gemeinschaftsgrabanlage
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen der Verstorbenen dienen.
(2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vor-her beigesetzten Urne nicht überschritten wird.
(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Grabart der Aschen-grabstätte. Bei Urnenreihengräber ist nur eine Asche zulässig, bei Urnenwahlgräber bis zu 4 Aschen. In der gärtnerisch betreuten Gemeinschaftsgrabanlage mit Grabpflege sind im Wahlgrab nur 2 Aschen zulässig.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
(5) Bei allen Urnengrabstätten, beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.
(6) Urnen und Überurnen müssen aus festem, unzerbrechlichem, jedoch im Erdreich sich völlig zer-setzendem Material bestehen. Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen und Überurnen aus schnell vergänglichen pflanzlichen Stoffen beigesetzt werden.
§ 13a anonymes Urnengemeinschaftsgrabfeld
(1) Ausschließlich auf dem Friedhof Uhingen und Sparwiesen befindet sich ein anonymes Rasengrab-feld zur Beisetzung von Urnen mit einer Ruhezeit von 15 Jahren. Hierbei finden die Vorschriften über Grabmale und Grabeinfassungen keine Anwendung.
(2) Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Jedoch ist am Friedhof in Uhingen das Anbringen einer Namenstafel durch die Stadt Uhingen gegen Kostenersatz auf dem Liegestein möglich.
(3) Anonyme Beisetzungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit und ohne Hinweis auf den Zeit-punkt der Beisetzung statt.
(4) Die Unterlagen über die Beisetzung befinden sich bei der Friedhofsverwaltung. (5) Die Grabflächen sind in naturbelassener Form zu erhalten. Das Anbringen von Gegenständen, die Änderung und Ergänzung der Bepflanzung, sowie das Anbringen von Grabzubehör ist nicht zulässig. Blumen- und Grabschmuck dürfen nur an den dafür vorgesehen Plätzen abgestellt werden. Bei Nicht-beachtung hat die Stadt Uhingen das Recht, den Grabschmuck zu entfernen, wobei Sie nicht zur Auf-bewahrung verpflichtet ist
(6) Das Ablegen und Anbringen von Blumen, Pflanzschalen und sonstigen floristischen Gebinden, sowie Laternen und Vasen ist nur zur Beisetzung der Asche gestattet. Danach ist das Ablegen von Blumenschmuck nur noch auf den Betonplatten an der Mauer gestattet.
(7) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht weiteres ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber für Urnenstätten
(8) Urnen und Überurnen müssen aus festem, unzerbrechlichem, jedoch im Erdreich sich völlig zer-setzendem Material bestehen. Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen und Überurnen aus schnell vergänglichen pflanzlichen Stoffen beigesetzt werden.
§ 13b Urnenreihengrab unter einem Friedbaum
(1) Auf den Friedhöfen Uhingen, Holzhausen, Sparwiesen alter Friedhof, Nassachmühle, Baiereck und Diegelsberg befinden sich ein Friedbaum zur Beisetzung von Urnen mit einer Ruhezeit von 15 Jahren.
(2) Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Jedoch ist das Anbringen einer Namenstafel an einer Stehle durch die Stadt Uhingen gegen Kostenersatz möglich.
(3) In einem Urnenreihengrab unter einem Friedbaum kann nur eine Urne beigesetzt werden.
(4) Die Grabflächen sind in naturbelassener Form zu erhalten. Das Anbringen von Gegenständen, die Änderung und Ergänzung der Bepflanzung, sowie das Anbringen von Grabzubehör ist nicht zulässig. Blumen- und Grabschmuck dürfen nur zur Beisetzung der Urnen abgestellt werden. Bei Nichtbeach-tung hat die Stadt Uhingen das Recht, den Grabschmuck zu entfernen, wobei Sie nicht zur Aufbewah-rung verpflichtet ist.
(5) Urnen und Überurnen müssen aus festem, unzerbrechlichem, jedoch im Erdreich sich völlig zer-setzendem Material bestehen. Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen und Überurnen aus schnell vergänglichen pflanzlichen Stoffen beigesetzt werden.
(6) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht weiteres ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber für Urnenstätten.
§ 13c Gärtnerisch betreute Gemeinschaftsgrabanlage mit Grabpflegevertrag der Genossen-
schaft Württembergischer Friedhofsgärtner eG
(1) Auf dem Friedhof in Uhingen gibt es ein gärtnerisch betreutes Gemeinschaftsgrabfeld. Diese Ge-meinschaftsgrabanlage wird von Gärtnern, die der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärt-ner eG angehören, angelegt, gepflegt und unterhalten.
(2) Mit der Vergabe eines Nutzungsrechts bei Urnengräbern (15 Jahre) / Erdwahlgräber (20Jahre) ist zugleich ein Dauergrabpflegevertrag mit der Genossenschaft Württembergische Friedhofsgärtner eG abzuschließen. (3) Die Gemeinschaftsgrabanlage beinhaltet vier Grabvarianten:
Variante1: Urnenreihengrab Stehle an einem Baum.
Variante 2: Urnenwahlgrab mit Liegestein und einer Basisdauerbepflanzung
Variante 3: Urnenwahlgrab mit Liegestein und einer Wechselflorbepflanzung
Variante 4: Erdwahlgrab mit Liegestein und einer Basis- oder Wechselflorbepflanzung.
(4) Die Nutzungsberechtigten haben keinen Einfluss auf die Art und Pflege der jeweiligen Bepflan-zung.
(5) Zulässige Gegenstände auf dem Grabfeld: Das Abstellen einer (1) Kerze ist gestattet. Ist diese abgebrannt, wird sie durch den beauftragten Friedhofsgärtner entsorgt. Es ist zulässig, einen (1) Frischblumen-Strauß in einer Kunststoff-Steckvase bei dem Steinfindling abzustellen. Verblühte Blumen werden entsorgt und die Vase in der Parkbank gelagert.
(6) Unzulässige Gegenstände auf dem Grabfeld: Alle sonstigen Grabgegenstände, wie Grablaternen, Weihwasserbehälter, feststehende Vasen, Blumenschalen, Gestecke, Engel und andere Deko-Artikel sind nicht zulässig und werden von der beauftragten Friedhofsgärtnerei oder der Friedhofsverwaltung umgehend entfernt und entsorgt. Elektronische Dauergrablichter sind ebenfalls nicht zulässig.
(7) Bei Nichtbeachtung hat die Stadt Uhingen das Recht, den Grabschmuck zu entfernen, wobei Sie nicht zur Aufbewahrung verpflichtet ist.
(8)Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgräbern können erneute Verleihungen des Nutzungsrechtes auf Antrag vorgenommen werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist immer an eine Verlänge-rung der Dauergrabpflege mit der Genossenschaft Württembergische Friedhofsgärtner eG gebunden.
(9) Urnen und Überurnen müssen aus festem, unzerbrechlichem, jedoch im Erdreich sich völlig zer-setzendem Material bestehen. Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen und Überurnen aus schnell vergänglichen pflanzlichen Stoffen beigesetzt werden.
§ 13d Urnengemeinschaftsgrabfeld mit Bronzegusssiegel
(1) Ausschließlich auf dem Friedhof Uhingen befindet sich ein Urnengemeinschaftsgrabfeld mit Bron-zegusssiegel zur Beisetzung von Urnen mit einer Ruhezeit von 15 Jahren. Hierbei finden die Vor-schriften über Grabmale und Grabeinfassungen keine Anwendung.
(2) Die Grabstätten werden durch Grabsiegel gekennzeichnet. Das Anbringen von bis zu vier Na-menstafel durch die Stadt Uhingen ist gegen Kostenersatz auf dem Bronzegusssiegel möglich.
(3) Die Grabflächen sind in naturbelassener Form zu erhalten. Das Anbringen von Gegenständen, die Änderung und Ergänzung der Bepflanzung, sowie das Anbringen von Grabzubehör ist nicht zulässig. Blumen- und Grabschmuck dürfen nur zur Beisetzung der Urnen abgestellt werden und sind nach angemessenr Zeit(spätestens nach schriftliche Ankündigung) zu entrichten. Bei Nichtbeachtung hat die Stadt Uhingen das Recht, den Grabschmuck zu entfernen, wobei Sie nicht zur Aufbewahrung ver-pflichtet ist. (4) Urnen und Überurnen müssen aus festem, unzerbrechlichem, jedoch im Erdreich sich völlig zer-setzendem Material bestehen. Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen und Überurnen aus schnell vergänglichen pflanzlichen Stoffen beigesetzt werden.
(5 ) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgräbern können erneute Verleihungen des Nutzungsrech-tes auf Antrag vorgenommen werden.
(6) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht weiteres ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber für Urnenstätten.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14a Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Hauptfriedhof Uhingen werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzu-halten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften
§ 14 b Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. Die Stadt Uhingen empfiehlt, keine Grabmale mit Steinimporten aus ausbeuterischer Kinderarbeit aufzustellen.
(2) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. In Holzhausen sind Halb- und Ganzabdeckungen von Gräbern mit Steinplatten aufgrund mangelnder Bodendurchlüftung nicht zulässig. Bei Wiesenerdreihengräbern in Holzhausen ist das Bepflanzen oder Abstellen von Grabschmuck in jeglicher Form auf der Grabfläche verboten. Bei Einzelgrabstätten und Mehrfach-grabstätten dürfen Grabmale und sonstige Grabausstattungen eine Höhe von 120 cm nicht über-schreiten.
(3) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung
- 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- 2. mit Farbanstrich auf Stein,
- 3. mit Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
- 4. mit auffälligen Lichtbildern.
- 5. Kunststoff, Blecheinfassungen oder ähnliches, das dem Grabmal nicht entspricht.
§ 15 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 16 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen, bruchsicheres Glas oder Bronze ver-wendet werden.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein.
- 2. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.
- 3. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkge- recht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein
- 4. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals ange- bracht werden.
(4) Auf Grabstätten für Erd- Wiesen- und Urnenbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Erdbestattungsgrabstätten für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab:
Bis zu einer maximalen Höhe von 120 cm und einer Breite von maximal 75 cm. Es dürfen nur 50% abgedeckt werden. Der Sockel wird auf die Gesamthöhe mitberechnet.
- 1.1. auf einstelligen Wiesenerdgrabstätten für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab:
Bis zu einer maximalen Höhe von 120 cm und einer Breite von maximal 75 cm. Der Sockel wird auf die Gesamthöhe mitberechnet. Einfassungen/ Abdeckungen und Bepflanzungen sind nicht zulässig.
- 2. auf zweistelligen Erdbestattungsgrabstätten für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab:
Bis zu einer maximalen Höhe von 120 cm und einer Breite von maximal 150 cm. Es dürfen nur 50% abgedeckt werden. Der Sockel wird auf die Gesamthöhe mitberechnet.
- 3. auf einstelligen Erdbestattungsgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 10 Lebensjahr
Bis zu einer maximalen Höhe von 120 cm und einer Breite von maximal 45 cm. Es dürfen nur 50% abgedeckt werden. Der Sockel wird auf die Gesamthöhe mitberechnet.
- 4. auf Urnengrabstätten für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab
Bei einer Urnengrabfläche 100 cm mal 100 cm: Bis zu einer maximalen Höhe von 120 cm und einer Breite von maximal 75 cm. Es dürfen nur 50% abgedeckt werden. Der Sockel wird auf die Gesamthöhe mitberechnet.
Bei einer Urnengrabflächen von 80 cm mal 60 cm: Bis zu einer maximalen Höhe von 120 cm und einer Breite von maximal 45 cm. Es dürfen nur 50% abgedeckt werden. Der Sockel wird auf die Gesamthöhe mitberechnet.
5 auf Urnengrabstätten mit Ganzabdeckung (Grabfeld BU, GU, JG und JU) für Verstorbene vom voll-endeten 10 Lebensjahr ab:
80 cm x 80 cm breit x 10 cm hoch
Soweit ein vorhandener Sockel über die in den Grabzwischenwegen verlegten Trittplatten hinausragt, ist er auf die jeweilige Höhe des Grabmals anzurechnen. Die Grabmalhöhe bezieht sich auf den höchsten Punkt des Grabmals im aufgestellten Zustand.Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden und dürfen die Grabfläche nur zu 50 % bedecken. Ab-weichend hiervon sind in den Grabfeldern BU, GU, JG und JU Abdeckung bis zu 100% zulässig)
(6) Die Trittplatten in den Grabzwischenwegen werden durch die Stadt Uhingen gegen Kostenersatz verlegt. Grabeinfassungen müssen dem Material des Grabsteins entsprechen oder zumindest ähnlich sein. Einfassung aus dünnem Blech, Stahl o.Ä., sowie Kunststoffe jeglicher Art sind nicht zulässig. Die Einfassungen müssen eine Materialstärke von mindestens 6cm und einer Höhe von 15cm haben.
(7) Auf anonymen Grabfeldern und Urnenreihengräber unter einem Friedbaum, sowie Gemeinschafts-grabanlage mit Grabpflegevertrag dürfen Grabschmuck wie Blumenschmuck, Kerzen u. Ä. nicht an-gebracht oder abgelegt werden.
(8) Die Stadt Uhingen kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rah-men von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 zulassen.
§ 16 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt Uhin-gen. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 Zentimeter und Holzkreuze, sowie provisorische Holzeinfassungen zulässig. Diese müssen nach Errichtung des Grabmals entfernt wer-den.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufü-gen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Uhingen Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3)Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Ge-nehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4)Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt wer-den.
§ 17 Standsicherheit und Bruchsicherheit
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher und bruchsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentie-ren und zu befestigen. Bei Glasgräber ist die Bruchsicherheit gesondert im Antrag nachzuweisen. Steingrabmale sollen aus einem Stück hergestellt sein. Bei mehrteiligen Steingrabmalen ist die Stand-festigkeit über die gesamte Ruhezeit bzw. Nutzungszeit gesondert vom Aufsteller im Antrag zur Ge-nehmigung zu begründen. Folgende Mindeststärken dürfen nicht unterschritten werden:
Stehende Grabmale: bis 1,20 m Höhe: 14 cm, bis 1,40 m Höhe: 16 cm, ab 1,40 m Höhe: 18 cm. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.
§ 18 Ehrengrabstätten, Erhaltenswürdige Grabstätten und Kriegsgräber
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von den oben genannten Gräbern (einzeln oder in geschlossen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Uhingen.
§ 19 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssiche-rem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstät-ten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrab-stätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit oder die Bruchsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstat-tungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt Uhingen auf Kosten der Verantwortlichen Siche-rungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Uhingen nicht innerhalb von 3 Monaten t beseitigt, so ist die Stadt Uhingen berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt Uhingen ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne wei-teres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 20 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungs-rechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Uhingen von der Grabstätte entfernt wer-den.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabaus-stattungen zu entfernen (Grabstein, Grabfundamente, Grabbepflanzung, Grabschmuck o.Ä. und Auf-füllen und Ebnen der Grabfläche. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Uhingen innerhalb von 3 Monaten nicht erfüllt, so kann die Stadt Uhingen die Grabmale und die sons-tigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungs-gesetz selbst entfernen; § 18 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Der Stadt Uhingen obliegt keine Aufbewahrungspflicht.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 21 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vor-gesehenen Plätzen zu entsorgen.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupas-sen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Es darf keine Erde oder Humus auf die Grabstätten ausgebracht werden, der aus Küchenabfällen hergestellt wurde.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 3 Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten, obliegt ausschließlich der Stadt Uhingen. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt Uhingen zu verändern. (7) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 15) ist die gesamte Grabfläche zu be-pflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt Uhingen die Grabstätte innerhalb -3- Monate- in Ordnung zu brin-gen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein drei-monatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstät-ten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt Uhingen abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Erdwahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt Uhingen in diesem Fall die Grab-stätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen inner-halb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt Uhingen den Grabschmuck entfernen. Der Stadt Uhingen obliegt keine Aufbewahrungs-pflicht.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Aussegnungshalle
§ 23
(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt Uhingen betre-ten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der in § 2 festgesetzten Öffnungszeiten sehen oder nach telefonischer Ab-sprache mit dem Friedhofspersonal.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Stadt Uhingen obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts-und Überwachungspflichten. Die Stadt Uhingen haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsge-mäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Uhingen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Be-nutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt Uhingen von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Ge-hen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haf-ten diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasen-flächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt oder füttert, ausgenommen Hunde, die an der Leine geführt werden.
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1) oder die Bestim- mungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 4 Abs. 3)
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 16 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 19 Abs. 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Abs. 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 26 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 27 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet,
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Leben- spartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnut- zungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 29 Verwaltungs
- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebüh-renordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte bei Wahlgräbern richten sich nach den bisherigen Rechtsverhältnissen. Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Uhingen für die Friedhöfe in den Stadtteilen Uhingen, Baiereck, Diegelsberg, Holzhausen, Nassachmühle und Sparwiesen
Bestattungsgebührenverzeichnis (Stand 15.12.2023)
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
- 1. Verwaltungsgebühren
- 1.1. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 43,00
Genehmigung zur Ausgrabung/Umbettung einer Leiche und von Gebei-
- 1.2. 700,00 nen
- 1.3. Genehmigung zur Ausgrabung und Umbettung einer Urne 340,00
- 1.4. Erneuter Erwerb/Verlängerung eines Nutzungsrechts je Antrag 45,00
- 1.5. Versand von Urnen Zuschlag europä. / Nicht europä.Ausland 10,00 / 28,00
- 2. Benutzungsgebühren
Bestattung (Verwaltungstätigkeit, Herstellen und Schließen des 2.1 Grabes sowie die Bestattung)
- 2.1.1. Erdbestattung von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren
a) in einem einfachtiefen Grab 1.000,00
b) in einem doppeltiefen Grab 1.500,00
Erdbestattung von Personen im Alter unter 10 Jahren, sowie Tot- und
- 2.1.2. 250,00 Fehlgeburten
- 2.1.3. Urnenbeisetzung 250,00
Urnenbeisetzung in ein Baumreihengrab unter einem Bestattungsbaum
- 2.1.4. 250,00 (Friedbaum)
- 2.1.5. Urnenbeisetzung in ein Baumwahlgrab mit Bronzegussdeckel 230,00
Urnenbeisetzung in ein Baumreihengrab unter einem Bestattungsbaum
- 2.1.6. 250,00 (Friedbaum) auf dem Alten Friedhof Sparwiesen
- 2.2. Überlassung eines Reihengrabes
Erdbestattungsreihengrab für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren
- 2.2.1. 1.400,00
- für 20 Jahre
Erdbestattungsreihengrab für Personen im Alter unter 10 Jahren, sowie
- 2.2.2. 300,00 Tot- und Fehlgeburten - für 15 Jahre
- 2.2.3. Erdbestattungsreihengrab im muslimischen Grabfeld - für 20 Jahre 1.400,00
- 2.2.4. Erdbestattungsreihengrab Wiese in Holzhausen für 20 Jahre 2.270,00
- 2.2.5. Urnenreihengrab - für 15 Jahre 470,00 2.2.6 anonymes Urnenreihengrab UGA - für 15 Jahre 470,00
- 2.2.7. Urnenreihengrab im Gärtnerbetreutem Grabfeld 15 Jahre 470,00 Urnenreihengräber unter einem Bestattungsbaum (Friedbaum) - für 15
- 2.2.8. 470,00 Jahre Urnenreihengräber unter einem Bestattungsbaum (Friedbaum) auf dem
- 2.2.9. 510,00 Alten Friedhof Sparwiesen - für 15 Jahre 2.2.10 Namenstafel für UGA/ UGB und Friedbäume (Zeile 2 und 3) 390,00 Namenstafel für UGA/ UGB und Friedbäume (Zeile 1 Symbol oder 2.2.11 65,00 Spruch)
- 2.3. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
Erdbestattungswahlgrab für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren - 2.3.1 für 20 Jahre
a) einstellig einfachtief 2.030,00
b) zweistellig einfachtief 4.050,00
c) einstellig doppelttief 2.340,00
d) zweistellig doppelttief 4.680,00 zzgl. Anteil 5 Jahre aus 2.3.1 einstellig 2.925,00
- 2.3.2. doppeltiefes Erdbestattungswahlgrab in Holzhausen - für 25 Jahre zweistellig 5.850,00
- 2.3.3. Erdwahlgrab im Gärtnerbetreutem Grabfeld für 20 Jahre
a) einfachtief 2.030,00
b) doppelttief 2.340,00
Erdbestattungswahlgrab für Personen im Alter unter 10 Jahren, sowie
- 2.3.4. 615,00 Tot- und Fehlgeburten - für 20 Jahre
- 2.3.5. Urnenwahlgrab - (15 Jahre) für bis zu 4 Urnen 1.180,00
- 2.3.6. Erdbestattungswahlgrab (15 Jahre) für bis zu 6 Urnen 2.230,00
- 2.3.7. Urnenwahlgrab im Gärtnerbetreutem Grabfeld 15 Jahre 700,00
- 2.3.8. Baumbestattungswahlgrab mit Bronzegussdeckel für 15 Jahre
a) 2 Urnen 1.610,00
b) 4 Urnen 2.880,00
c) Je Namenstafel 65,00
- 2.3.9. Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts
a) für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.3.1 - 2.3.8
b) für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Ver-hältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer c) Verlängerung je Jahr 2.3.8 a) Baumwahlgrab für 2 Urnen 107,00
d) Verlängerung je Jahr 2.3.8 b) Baumwahlgrab für 4 Urnen 192,00
e) Verlängerung je Jahr bei Urnenwahlgrab 78,50
f) Verlängerung je Jahr bei Urnenwahlgrab im gärtnerbetreuten Grabfeld 46,50
g) Verlängerung je Jahr bei einstelligem Erdgrab einfachtief (2.3.1 und 101,50 2.3.3)
h) Verlängerung je Jahr bei einstelligem Erdgrab doppelttief (2.3.1 und 117,00 2.3.3)
i) Verlängerung je Jahr bei einstelligem Erdgrab für 6 Urnen 202,50
j) bei zweistelligem Erdgrab einfachtief 202,50
k) bei zweistelligem Erdgrab doppelttief 234,00
l) Verlängerung bei Kinderwahlgrab 35,00
- 2.4. Benutzung der Räumlichkeiten
Benutzung der Leichenzelle pro Tag (erster und letzter Tag zählen zu-
- 2.4.1. 80,00 sammen als 1 Tag) Benutzung der Kühleinrichtung pro Tag (erster und letzter Tag zählen
- 2.4.2. 60,00 zusammen als 1 Tag)
- 2.4.3. Benutzung der Aussegnungshalle inkl. Musikanlage/Orgel 300,00
- 2.4.4. Benutzung der mobilen Musikanlage/Einsatz 42,00
- 2.4.5. Reinigung der Leichenzelle pro Belegung 50,00
- 2.5. Sonstige Leistungen Urnen 245,00
- 2.5.1. Verlegen von Trittplatten/ Kosten Erd einzel 405,00 Erd doppel 570,00
- 2.5.2. Sargträger pro Person 68,00
Bestattungsdienst pro Person (außerordentl. Anwesenheit bei Trauerfei-
- 2.5.3. 67,00 er außerhalb der Aussegnungshalle, Mitwirkung Trauerfeier)
- 2.5.4. Zuschlag für Bestattung an einem Samstag 50% auf 2.1
- 2.5.5. Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen einer Leiche und von Gebeinen tatsächliche Kosten
- 2.5.6. Ausgraben, Umbetten einer Urne tatsächliche Kosten
- 2.6. Grababräumung
Abräumung und Entsorgung Erdbestattungsgrab von Personen im Alter 2.6.1 von 10 und mehr Jahren
a) einstellig 220,00
b) zweistellig 360,00
Abräumung und Entsorgung Erdbestattungsgrab von Personen im Alter
- 2.6.2. 145,00 unter 10Jahre
- 2.6.3. Abräumung und Entsorgung Urnengrab 145,00 Art. 2
(1) Diese Satzung tritt nach öffentlicher Bekanntmachung am 01.01.2024 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung vom 27.10.2017 und die Bestattungsgebüh-rensatzung vom 28.09.2018 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Ausgefertigt:
Uhingen, den 15.12.2023
Gez. Wittlinger Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Ba-den-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Uhingen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Uhingen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Uhingen (Baden-Württemberg)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: