Friedhofsgebühren Rechberghausen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Rechberghausen · Baden-Württemberg · PLZ 73098

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 24. Oktober 2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Kombidokument​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌‌​​​‍ der Rechberghausen

Gemeinde Rechberghausen

Landkreis Göppingen

Friedhofssatzungvom 24. Oktober 2024

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 24.10.2024 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Eigentum, Unterhaltung und Verwaltung der Friedhofskapelle, des in der Mitte stehenden Friedhofkreuzes, „Christus im Kerker“ und der Kreuzwegstationen verbleiben bei der katholischen Kirchengemeinde; die beiden Kriegerehrenmale verbleiben jedoch im Eigentum der bürgerlichen Gemeinde.

Abschnitt II: Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  7. 7. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlösigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetriebenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den darauf bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

Abschnitt III: Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Der Ort der Bestattung wird von der Gemeinde festgesetzt. Die Zeit der Bestattung regeln die Hinterliebenen mit dem Geistlichen, falls ein solcher nicht mitwirkt, mit der Gemeinde. (3) Die Benachrichtigung des Leichenbeschauers (Arzt), des Totengräbers, der Leichenbesorgung und eines Bestattungsinstitutes ist Aufgabe der Hinterbliebenen. Sind Angehörige nicht vorhanden, erfolgt die Benachrichtigung durch die Gemeindeverwaltung. (4) Sargträger haben die Angehörigen zu besorgen.

§ 6 Särge

(1) Die Särge für Kindergräber (§ 11 Abs. 2 Nr. 1) dürfen hochstens 1,50 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Särge aus Metall oder Hartholz oder ähnlichem schwer verweslichen Holz)dürfen nicht verwendet werden. In besonderss begründeten Fällen konnen Ausnahmen zugelassen werden.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lasst die Gräber ausheben und zuflllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen (Erdbestattungen) beträgt 20 Jahre, die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen (Erdgraber) wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnengrab in ein anderes Urnengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Über eine Ausnahmegenehmigung im Einzelfall entscheidet der Gemeinderat, die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener)dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verpfugungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 konnen aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei dann, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

Abschnitt IV: Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengraber,
  2. 2. Urnenreihengraber,
  3. 3. Wahlgraber,
  4. 4. Urnenwahlgraber,
  5. 5. Urnenreihengraber im halbanonymen Urnengemeinschaftsfeld,
  6. 6. Urnenreihengraber im anonymen Urnengemeinschaftsfeld,
  7. 7. Landschaftsgräber als Urnenreihengraber im Urnengemeinschaftsfeld,
  8. 8. Landschaftsgräber als Urnenwahlgräber im Urnengemeinschaftsfeld,
  9. 9. Bestattung unter Bäumen als Urnenreihengraber im Urnengemeinschaftsfeld,
  10. 10. Bestattung unter Bäumen als Urnenwahlgräber im Urnengemeinschaftsfeld,
  11. 11. Kindergräber,
  12. 12. Erdwiesengräber als Reihengrab,
  13. 13. Erdwiesengräber als Wahlgrab einstellig doppeltief.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist grundsätzlich nicht möglich. Die Ausnahme ist in Absatz (6) definiert. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeldbekanntgegeben.

(6) Nutzungsrechte an Kindergräbern nach Absatz 2 Nr. 2 werden auf Antrag nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 auf die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Hier gelten die Regelungen gemäß § 12 Wahlgräber Abs. 3, 4, 7 und 8.

(7) Im Grabfeld V sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, eine Grabeinfassung auf eigene Kosten herzustellen. Die Grabeinfassung darf frühestens sechs Monate und muss spätestens neun Monate nach der Bestattung hergestellt werden.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag bei Wahlgräbern nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 auf die Dauer von 20 Jahren und bei Wahlgräbern nach § 10 Abs. 2 Nr. 4, 8, 10 und 13 auf die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anländlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber konnen ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (6) Wahlend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur statfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmt. Dieder ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Ausgenommen von der Entscheidung über die Gestaltung und Pflege der Grabstätte sind die Wahlgräber nach § 10 Abs. 2 Nr. 8, 10 und 13. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehoren, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Im Grabfeld V sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, eine Grabeinfassung auf eigene Kosten herzustellen. Die Grabeinfassung darf frühestens sechs Monate und muss spätestens neun Monate nach der Bestattung hergestellt werden.

(11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(13) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind 1 Urne in Urnenreihengräbern, 4 Urnen in Urnenwahlgräbern nach § 10 Abs. 2 Nr. 4 und 2 Urnen in Urnenwahlgräbern nach § 10 Abs. 2 Nr. 8 und Nr. 10.

(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

(4) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen.

Abschnitt V: Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten, über § 15 hinausgehenden Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so kann die Gemeinde die Bestattung in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften durchführen lassen.

§ 15 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

(2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

  1. 1. aus schwarzem Kunststein oder aus Gips
  1. 2. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
  1. 3. mit Farbanstrich auf Stein,
  1. 4. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.

(3) Nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 müssen Grabmale errichtet werden.

(4) Für die Urnengräber nach § 10 Abs. 2 Nr. 5, 7 – 10 und die Erdwiesengräber nach § 10 Abs. 2 Nr. 12 und 13 werden Grabausstattungen (Stelen, Steinmauern, Steinplatten, Namenstafeln), sofern noch nicht vorhanden, ausschließlich von der Gemeinde hergestellt und angebracht. Die Beschriftung und das Anbringen der Namenstafeln werden ausschließlich von der Gemeinde veranlasst. Weitere Informationen zu Material und Gestaltung können bei der Friedhofsverwaltung erfragt werden.

§ 16 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Über die Vorschriften des § 15 hinaus müssen in diesen Grabfeldern die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkeerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteil und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
  2. 2. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,60 m2 Ansichtsfläche und bis zu 1,20 m Höhe
  2. 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,80 m2 Ansichtsfläche und bis zu 1,20 m Höhe. (5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
  3. 1. auf einstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,30 m2 Ansichtsfläche und bis zu einer Höhe von 0,75 m
  4. 2. auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 m2 Ansichtsfläche und bis zu einer Höhe von 0,75 m. (6) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (7) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind ohne Genehmigung nicht zulässig. Genehmigungen erteilt die Gemeinde. (8) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 17 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Groß von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfals der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung erreichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 18 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 18 cm stark sein. Sie müssen aus einem Stück hergestellt sein.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i. d. R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 19 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in wurdigem und verkehrssichem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich damit ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verpfugungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Ausgenommen hiervon sind die Urnengräber nach § 10 Abs. 2 Nr. 5 - 10 und die Erdwiesengräber nach § 10 Abs. 2 Nr. 12 und 13, die notwendigen Maßnahmen für diese Grabfelder werden ausschließlich von der Gemeinde veranlasst. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genugt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstände.

§ 20 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstände entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wir diese Verpflichtungtrotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfern; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. (3) Bei den Urnengräbern nach § 10 Abs. 2 Nr. 5 und 7 - 10 und den Erdwiesengräbern nach § 10 Abs. 2 Nr. 12 und 13)dürfen Grabausstattungen (Stelen, Steinmauern, Steinplatten) und Namenstafeln auschließlich von der Gemeinde von der Grabstände entfern werden. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts werden die Namenstafeln von der Gemeinde entfern.

Abschnitt VI: Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 21 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Wurde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 7) dürfen die Grabbeete nicht higher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstände hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verpfugungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (7) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihr gartnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmter werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Straucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken. (8) Zu den Wegen hin ist beim Versetzen der Grabmale ein Abstand von 15 cm einzuhalten. (9) Bei den Urnengräbern nach § 10 Abs. 2 Nr. 5 - 10 und den Erdwiesengräbern nach § 10 Abs. 2 Nr. 12 und 13 sorgt die Gemeinde für das Herrichten und für die Pflege der Grabstände. Zum Zeitpunkt des Erwerbs einer Grabstände bzw. eines Nutzungsrechts müssen die Gebühren für die Grabpflege über die Dauer der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts übernommen werden. Im Falle der Veränderung des Nutzungsrechts müssen die Gebühren für die Grabpflege für die Dauer der Veränderung des Nutzungsrechts übernommen werden. Die Gebühren für die Grabpflege sind von den unter § 27 genannten Gebührenschuldnern zu tragen. (10) Die Urnengräber nach § 10 Abs. 2 Nr. 5 - 10 und die Erdwiesengräber nach § 10 Abs. 2 Nr. 12 und 13 werden nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts von der Gemeinde abgeräumt. (11) Für die Urnengräber nach § 10 Abs. 2 Nr. 5 - 10 und die Erdwiesengräber nach § 10 Abs. 2 Nr. 12 und 13 obliegt die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen des Friedhofes und der Grabstände ausschließlich der Gemeinde.

§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem

Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewährung nicht verpflichtet. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

§ 22a Grabpflege der Urnengemeinschaftsfelder

(1) Bei den Urnengräbern nach § 10 Abs. 2 Nr. 5 - 10 und den Erdwiesengräber nach § 10 Abs. 2 Nr. 12 und 13)dürfen Grabschmuck wie Blumenschmuck, Kerzen u. a. nicht angebracht oder abgelegt werden. Das Anbringen und Befestigen von Vasen, Behältern oder Gefäßen für Blumenschmuck jeglicher Art oder für andere Zwecke ist nicht gestattet. (2) Bei den Urnengräbern nach § 10 Abs. 2 Nr. 5, 7 - 10 werden von der Gemeinde an den darauf vorgesehenen Stelen bzw. Steinmauern Namensschilder angebracht, bei den Erdwiesengräbern nach § 10 Abs. 2 Nr. 12 und 13 werden von der Gemeinde an den darauf vorgesehenen Steinplatten Namensschilder angebracht. (3) Bei den Urnengräbern nach § 10 Abs. 2 Nr. 5, 7 - 10 und bei den Erdwiesengräbern nach § 10 Abs. 2 Nr. 12 und 13)dürfen von den Verpfugungs- bzw. Nutzungsberechtigten keine Veränderungen an der Grabausstattung (Stelen, Steinmauern, Steinplatten) vorgenommen werden und die vorhandenen Namenstafeln nicht getauscht werden. Veränderungen der Grabausstattungen sowie der Grabstelle und der gesamten Friedhofsanlage sind nicht gestattet. (4) Die Namenstafeln für die Urnengräber nach § 10 Abs. 2 Nr. 5, 7 - 10 und die Erdwiesengräber nach § 10 Abs. 2 Nr. 12 und 13 werden in Abstimmung mit den Verpfugungs- bzw. Nutzungsberechtigten von der Gemeinde beschriftet.

Abschnitt VII: Benutzung der Leichenhalle

§ 23 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

Abschnitt VIII: Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhut- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widerspruchenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befind,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausfuhrt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindhunde,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der damit bestimmten Stellen ablagern,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Druckschriften verteilt.
  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  1. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetriebender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung erreicht (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
  2. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§ 19 Absatz 1).

Abschnitt IX: Bestattungsgebühren

§ 26 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 27 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet,

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  1. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  1. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

Abschnitt X: Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte enden mit dem Ablauf der Ruhezeit der in diesen Grabstätten Bestatteten bzw. zuletzt Bestatteten gemäß den bisherigen Vorschriften.

§ 31 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.11.2024 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 17.07.2024 außer Kraft.

ausgefertigt:

Rechberghausen, 25.10.2024

Claudia Dörner Bürgermeisterin

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung (GemO) beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Anlage zur Friedhofssatzung

Gebührenverzeichnis

I. Verwaltungsgebühren

Die Gebühren betragen für

1.Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals30,00 €
2.Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen35,00 €
3.Zulassung von Gewerbetreibenden nach § 4 Abs. 1 und 2 der Friedhofssatzung22,00 €

II. Benutzungsgebühren

Die Gebühren betragen für

1.Leichenbesorgung
1.1.Leichenbesorgung ohne Einsargung (nach Einlieferung in die Leichenhalle)77,00 €
2.Bestattung (Herstellung und Schließung des Grabes)
2.1.Personen ab 10 Jahren und älter
2.1.1.in einfachtiefen Gräbern845,00 €
2.1.2.in doppeltiefen Gräbern (Wahlgräber)1.040,00 €
2.1.3.in einfachtiefen Gräbern an Samstagen, Sonn- und Feiertagen1.055,00 €
2.1.4.in doppeltiefen Gräbern (Wahlgräber) an Samstagen, Sonn- und Feiertagen1.255,00 €
2.2.Personen unter 10 Jahren
2.2.1.in Kindergräbern (einfachtief)620,00 €
2.2.2.in Kindergräbern (einfachtief) an Samstagen, Sonn- und Feiertagen835,00 €
2.3.1.Tot- und Fehlgeburten240,00 €
2.3.2.Tot- und Fehlgeburten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen455,00 €
3.Beisetzung von Urnen (Aschen)
3.1.Personen ab 10 Jahren und älter
3.1.1.in Grabfeldern240,00 €
3.1.2.in Grabfeldern an Samstagen, Sonn- und Feiertagen455,00 €
3.1.3.in Urnengemeinschaftsgräbern240,00 €
3.1.4.in Urnengemeinschaftsgräbern an Samstagen, Sonn- und Feiertagen455,00 €
3.2.Personen unter 10 Jahren
3.2.1in Kindergräbern240,00 €
3.2.2in Kindergräbern an Samstagen, Sonn- und Feiertagen455,00 €
4.Benutzung von Einrichtungen des Friedhofs
4.1.Benutzung der Aussegnungshalle275,00 €
4.2.Benutzung der Leichenzelle pro Sterbefall180,00 €
5.Erdgräber
5.1.Reihengrab1.310,00 €
5.2.Wahlgrab einstellig doppeltief1.770,00 €
5.3.Wahlgrab zweistellig doppeltief3.545,00 €
5.4.Reihengrab im Erdwiesengrabfeld1.310,00 €
5.5.Wahlgrab einstellig doppeltief im Erdwiesengrabfeld1.770,00 €
6.Urnengräber
6.1.Urnenreihengrab635,00 €
6.2.Urnenreihengrab im anonymen Urnengemeinschaftsfeld375,00 €
6.3.Urnenreihengrab im halbanonymen Urnengemeinschaftsfeld430,00 €
6.4.Urnenreihengrab „Landschaftsgräber“ in Urnengemeinschaftsfeld950,00 €
6.5.Urnenreihengrab „Bestattung unter Bäumen“ in Urnengemeinschaftsfeld1.040,00 €
6.6.Urnenwahlgrab1.675,00 €
6.7.Urnenwahlgrab „Landschaftsgräber“ im Urnengemeinschaftsfeld1.300,00 €
6.8.Urnenwahlgrab „Bestattung unter Bäumen“ im Urnengemeinschaftsfeld1.385,00 €
7.Kindergräber (Sarg/Urne)
7.1.für Personen unter 10 Jahren690,00 €
8.Verlängerung von Grabnutzungsrechten um jeweils ein angefangenes Jahr
8.1.Wahlgrab einstellig doppeltief (5.2.)89,00 €
8.2.Wahlgrab zweistellig doppeltief (5.3.)175,00 €
8.3.Urnenwahlgrab (6.6.)110,00 €
8.4.Urnenwahlgrab „Landschaftsgräber“ im Urnengemeinschaftsfeld (6.7.)87,00 €
8.5.Urnenwahlgrab „Bestattung unter Bäumen“ im Urnengemeinschaftsfeld (6.8.)92,00 €
8.6.Kindergräber für Personen unter 10 Jahren (7.1.)46,00 €
9.Sonstige Leistungen
9.1.Graböffnungen und Ausgrabungen; Umbettungen
9.1.1.Je Arbeitskraft und angefangener Stunde45,00 €
9.1.2.Je angefangener Baggerstunde98,00 €
9.2.Abräumen von Gräbern
9.2.1.Erdgrab einstellig160,00 €
9.2.2.Erdgrab zweistellig210,00 €
9.2.3.Kindergrab125,00 €
9.2.4.Urnengrab125,00 €
9.3.Pflegekosten für Urnengräber in Urnengemeinschaftsfeldern
9.3.1.Urnenreihengrab im anonymen Urnengemeinschaftsfeld115,00 €
9.3.2.Urnenreihengrab im halbanonymen Urnengemeinschaftsfeld86,00 €
9.3.3.Urnenreihengrab „Landschaftsgräber“ in Urnengemeinschaftsfeld485,00 €
9.3.4.Urnenreihengrab „Bestattung unter Bäumen“ in Urnengemeinschaftsfeld275,00 €
9.3.5.Urnenwahlgrab „Landschaftsgräber“ im Urnengemeinschaftsfeld730,00 €
9.3.6.Verlängerung Urnenwahlgrab „Landschaftsgräber“ um 1 Jahr48,00 €
9.3.7.Urnenwahlgrab „Bestattung unter Bäumen“ im Urnengemeinschaftsfeld410,00 €
9.3.8.Verlängerung Urnenwahlgrab „Bestattung unter Bäumen“ um 1 Jahr27,00 €
9.4.Namensschilder und Grabplatten
9.4.1.Namensschild für Urnengräber in Urnengemeinschaftsfeldern150,00 €
9.4.2.Namensschild für Grabplatten im Erdwiesengrabfeld150,00 €
9.4.3.Grabplatte im Erdwiesengrabfeld200,00 €
10.Sargträger
10.1.Sargträger pro Person50,00 €
11.Auswärtigenzuschlag zu den Gebühren nach Nr. 5. bis 8.
11.1.Bei Bestattung von Auswärtigen (Verstorbene, die nicht in Rechberghausen wohnhaft waren, mit Ausnahme von Verstorbenen, die von Rechberghausen direkt in ein Altersheim oder eine ähnliche soziale Einrichtung verzogen sind), erhöhen sich die Gebühren nach den Ziffern 5., 6., 7. und 8. um 20 %.
📖 2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Rechberghausen

Gemeinde Rechberghausen

Kreis Göppingen

Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)

Der Gemeinderat der Gemeinde Rechberghausen hat auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg am 24.01.2002 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) vom 17.02.1994 beschlossen:

§ 1

Änderungen

  1. 1. § 2 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Satz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren in sonstiger Weise auf Dritte umzulegen.
  2. 2. Das Gebührenverzeichnis zur Verwaltungsgebührenanzug erhalt folgende Änderungen:
lfd. Nr.AmtshandlungGebühr in EUR
5.Bauordnungsrecht
5.1Bestätigung des Zeitpunkts des Eingangs der vollständigen Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 LBO)0,5 vom Tausend der Baukosten bzw. der Abbruchkosten, mind. 25,00 EUR
5.2Mitteilung nach § 53 Abs. 4 LBOwie 5.1
5.3Benachrichtigung der Angrenzer im Kenntnisgabeverfahren (§ 55 LBO)5,00 EUR je zu benachrichtigenden Angrenzer, mind. 25,00 EUR
16.3fällt aus, die nachfolgenden Nummern ändern sich folgendermaßen: 16.4 in 16.3, 16.5 in 16.4, 16.6 in 16.5

§ 2

Inkrafttreten

Die Satzungsänderung tritt nach dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

ausgesettigt: Rechberghausen, den

Ruf Bürgermeister

  1. 25. Jan. 2002

Bekanntmachung: 31.01.2002 Vorlage am LRA: 11.02.2002 Erl. LRA: am 18.02.2002 05.09.03 nach nicht eingegangen! Original in Reg.: 14.04.2003 (Az.: G. 969.21)

Gemeinde Rechberghausen

Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungs-Satzung)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2, 5a, 6, 8,9 und 10 des Kommunalabgabengesetztes für Baden-Württemberg (KAG) i.V.m.

§ 15 Feuerwehrgesetz

hat der Gemeinderat der Gemeinde Rechberghausen am 19.11.2001 folgende Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungs-Satzung) beschlossen:

Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)

Die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) In der Fassung vom 17.02.1994 wird wie folgt geändert:

  1. 1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Gebührenhöhe

(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für Amtshandlungen, für die im Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, ist eine Gebühr von 1,50 EUR bis 2.500,-- EUR zu erheben.

  1. 2. § 4 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

(4) Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt, wird ein Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Beendigung der Amtshandlung zurückgenommen oder unterbleibt die Amtshandlung aus sonstigen, vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird je nach dem Stand der Bearbeitung ein Zehntel bis zur Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 1,50 EUR.

  1. 3. das Gebührenverzeichnis erhält folgende Fassung:

Gebührenverzeichnis

Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung

lfd. Nr.AmtshandlungGebühr in EUR
1.Ablehnung eines Antrags usw. (§ 4 Abs. 4 Satz 1 der Satzung) wegen Unzuständigkeit gebührenfrei1/10 bis volle Gebühr, mind. 1,50 EUR
2.Allgemeine Verwaltungsgebühr (§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung)1,50 EUR bis 2.500,00 EUR
3.Anträge Bearbeitung von mündlichen und schriftlichen Anträgen, Erklärungen, Gesuchen und dergl., die von der Gemeinde nicht in eigener Zuständigkeit zu bescheiden sind, soweit die Mitwirkung der Gemeinde nicht vorgeschrieben oder angeordnet ist1,50 EUR bis 100,00 EUR
4.Auskünfte insbesondere aus Akten und Büchern oder Einsichtnahme in solche mündliche Auskünfte sind gebührenfrei1,50 EUR bis 50,00 EUR
5.Baufreistellungsverordnung Bestätigungen nach §4 Abs1. Nrn. 4 – 6 BaufreistVO je Bestätigung5,00 EUR bis 75,00 EUR
6.Befreiung (Ausnahmebewilligungen, Dispens) von gesetzlichen Vorschriften oder gemeindlichen Bestimmungen2,50 EUR bis 500,00 EUR
7.Beglaubigungen, Bestätigungen
7.1Amtliche Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln Werden mehrere Unterschriften gleichzeitig in einer Urkunde beglaubigt oder wird die Unterschrift einer Person mehrfach auf verschiedenen Urkunden, aber aufgrund eines gleichzeitig gestellten Antrags beglaubigt, so kommt nur für die erste Unterschrift die volle Gebühr, für jede weitere die Hälfte der für die erste erhobenen Gebühr zum Ansatz.1,50 EUR bis 125,00 EUR
7.2Amtliche Beglaubigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Urschrift je Seite0,50 EUR bis 5,00 EUR mindestens 1,50 EUR
7.3Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Urschrift je Seite0,50 EU bis 2,50 EUR mindestens 1,50 EUR
7.4Wird die Abschrift, Ausfertigung, Fotokopie usw. von der Gemeinde selbst hergestellt, so kommen die Schreibgebühren (Nr. 19) hinzu.
8.Bescheinigungen
8.1Bestätigungen, Zeugnisse, Atteste, Ausweise aller Art (auch Zweit- und Mehrfertigungen, soweit nichts anderes bestimmt ist)1,50 EUR bis 50,00 EUR
8.2Gebührenfrei sind
8.2.1Bestätigungen, die die Gemeinde für den Empfang und die Verwendung von Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts (z.B. §§ 10b EStG, 9, Nr. 3 KStG) ausstellt (Spendenbescheinigungen)
8.2.2die Ausstellung von Negativzeugnissen gemäß § 28 Abs. 1 BauGB
lfd. Nr.AmtshandlungGebühr in EUR
9.Bestattungsrecht
9.1Ausstellung eines Leichenpasses (§§ 44 und 45 BestattG)10,00 EUR
9.2Unbedenklichkeitsbescheinigung für Feuerbestattung (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BestattVO)10,00 EUR
10.Feiertagsrecht
10.1Befreiung von verbotenen Tätigkeiten während des Hauptgottesdienstes (§§ 7 Abs. 2; 12 Abs. 1 Feiertagsgesetz)10,00 EUR bis 50,00 EUR
10.2Befreiung vom Tanzverbot an bestimmten Feiertagen (§§ 11; 12 Abs. 1 Feiertagsgesetz)
10.2.1pro Tag, an dem Tanzveranstaltungen von 03.00 bis 24.00 Uhr verboten sind25,00 EUR bis 100,00 EUR
10.2.2pro Tag, an dem Tanzveranstaltungen während des ganzen Tages verboten sind50,00 EUR bis 200,00 EUR
11.Fundsachen
11.1Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder bei Sachen unter 50,00 EUR Wertkeine Gebühr
11.2bei Sachen von 50,00 EUR bis 500,00 EUR2 % des Wertes, mind jedoch 1,50 EUR
11.3bei Sachen über 500,00 EUR Wert2 % v. 500,00 EUR und 1 % des Mehrwertes
12.Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Konzessionen, Bewilligungen und dergl. aller Art soweit nichts anderes bestimmt ist2,50 EUR bis 500,00 EUR
13.Gutachten (Augenscheine) nach dem Wert des Gegenstands1 bis 5 %, mindestens je angefangene halbe Stunde der Inanspruchnahme 12,50 EUR
14.Geschäftsstelle des Gutachterausschusses siehe Verwaltungsgebührensatzung des Gemeindeverwaltungsverbandes „Östlicher Schurwald“
15.Amtshandlung im Kirchenaustrittsverfahren je Person25,00 EUR
16.Melderecht
16.1Auskünfte aus dem Melderegister
16.1.1einfache Auskunft (§ 32, Abs. 1 Meldegesetz - MG)5,00 EUR
16.1.2erweiterte Auskunft (§ 32, Abs. 2 MG)10,00 EUR
16.1.3Gruppenauskunft (§ 32, Abs. 3, § 34, Abs. 1, 2 und 3 MG) jeweils für jede Person, auf die sich die Auskunft erstreckt.1,50 EUR
16.1.4Gruppenauskunft nach Nr. 16.1.3, die mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung gegeben wird.15,00 bis 2.500,00 EUR
16.1.5Ersatzlohnsteuerkarte5,00 EUR
16.2Datenübermittlung
16.2.1Datenübermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen (§ 29 MG) und an öffentlich-rechtliche Religionsgegemeinschaften (§ 30 MG), jeweils für jede Person, auf die sich die Datenübermittlung erstreckt.1,50 EUR
16.2.2Datenübermittlung nach Nr. 16.2.1, die mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung vorgenommen wurde.10,00 bis 2.500,00 EUR
16.3Auskunftssperren
16.3.1Erstmalige Eintragung einer Auskunftssperre (§ 33 MG)20,00 EUR
16.3.2Verlängerung wegen Fristablauf10,00 EUR
lfd. Nr.AmtshandlungGebühr in EUR
16.4Bescheinigungen der Meldebehörde Zusätzliche Meldebestätigungen und sonstige Bescheinigungen der Meldebehörde je Bescheinigung. Werden mehrere gleichlautende Bescheinigungen gleichzeitig beantragt, so ermäßigt sich die Gebühr für jede weitere Bescheinigung auf die Hälfte.5,00 EUR
16.5Sonstige Amtshandlungen der Meldebehörde2,50 EUR bis 500,00 EUR
16.6Gebührenfrei sind:
16.6.1die Bearbeitung einer Meldung oder Anzeige sowie die Meldebestätigung
16.6.2die Auskunft an den Betroffenen (§ 11 MG)
16.6.3die Berichtigung, Ergänzung, Sperrung und Löschung von Daten des Melderegisters (§§ 12, 13 MG)
17.Rechtsbehelfe (Widerspruch, Einspruch in Wahlanfechtungsverfahren, Gegenvorstellung, Dienstaufsichtsbeschwerde usw.)
17.1wenn die Rechtsbehelfe im wesentlichen als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen werden oder wenn die Gebühr einem Gegner auferlegt werden kann, der die angefochtene Verfügung oder Entscheidung beantragt hat5,00 EUR bis 250,00 EUR
17.2bei Zurücknahme der Rechtsbehelfe, wenn kein Grund vorliegt, von einem Gebührenansatz abzusehen (§ 4 Abs. 4 Satz 3 der Satzung)1/10 bis 1/2 der Gebühr nach 17.1, mind. 1,50 EUR
18.Sammlungswesen Erlaubnis nach § 3 Sammlungsgesetz10,00 EUR bis 200,00 EUR
19.Schreibgebühren
19.1Ausfertigungen und Abschriften oder Auszüge aus Akten, Protokollen von öffentlichen Verhandlungen, amtlichen Büchern, Registern usw. (sofern sie nicht durch Ablichtung hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je angefangene Seite DIN A 4 (der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet)
19.1.1für Schriftstücke, die in deutscher Sprache abgefasst sind5,00 EUR
19.1.2für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind10,00 EUR
19.1.3für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen, wissenschaftliche Texte, wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde6,50 EUR
19.2Für Ablichtungen (Fotokopien) und mittels Textautomat erstellte Mehrstücke werden erhoben
19.2.1bei einem Format bis zu DIN A 4 für die erste Seite für jede weitere Seite0,75 EUR 0,50 EUR
19.2.2bei einem größeren Format für die erste Seite für jede weitere Seite1,25 EUR 1,00 EUR
19.3Vervielfältigungen auf mechanischem Wege je nach Umfang, Schwierigkeit und Aufwand, je Seite0,25 EUR bis 2,50 EUR
20.Straßenrechtliche Sondernutzung Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus10,00 EUR bis 250,00 EUR
21.Zurücknahme eines Antrags (§ 4 Abs. 4 Satz 3 der Satzung)1/10 – 1/2 der vollen Gebühr, mind. 1,50 EUR
22.Gewerbean-/um-/abmeldung10,00 EUR
23.Einfache Gewerbeauskunft5,00 EUR

Artikel 2

Änderung der Satzung über die freiwillige Feuerwehr (Feuerwehrsatzung)

Die Satzung über die freiwillige Feuerwehr in der Fassung vom 30.01.1992 wird wie folgt geändert:

  1. 1. § 5 Abs. 7 erhält folgende Fassung:

Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen oder ihn vorläufig des Dienstes entheben. Grobe Verstöße kann der Bürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten mit einer Geldbuße entsprechend dem § 14 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes ahnden.

  1. 2. § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Der Kassenverwalter hat die Kameradschaftskasse zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach der Ordnung des Wirtschaftsplanes zu verbuchen. Zahlungen darf er nur aufgrund von Belegen und schriftlichen Anweisungen des Feuerwehrkommandanten annehmen und leisten. Die Gegenstände des Sondervermögens sind ab einem Wert von 100,-- EUR in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen.

Artikel 3

Änderung der Feuerwehr - Entschädigungssatzung

Die Feuerwehr - Entschädigungssatzung in der Fassung vom 30.01.1992 wird wie folgt geändert:

  1. 1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Entschädigung für Einsätze

Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt; dieser beträgt für jede volle Stunde 9,00 EUR.

  1. 2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge

Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird auf Antrag als Aufwandsentschädigung für Auslagen ein Durchschnittssatz von 11,00 EUR für die ersten 3 Stunden und von 6,00 EUR für je weitere drei Stunden gewährt. Entsteht neben den Auslagen tatsächlich ein Verdienstausfall, erhöht sich der Durchschnittssatz für diese Zeit um 8,00 EUR je Stunde.

  1. 3. § 3 erhält folgende Fassung:

Zusätzliche Entschädigung

(1) Die nachfolgend genannten ehrenamtlich in der Aus- und Fortbildung tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die durch diese Tätigkeit über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 15 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes als Aufwandsentschädigung für Übungsleiter:

Kommandant256,00 EUR/Jahr
Stellvertretender Kommandant103,00 EUR/Jahr

(2) Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die durch andere Tätigkeiten als in der Aus- und Fortbildung über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten gegebenenfalls neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 15 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes als Aufwandsentschädigung:

Kassier103,00 EUR/Jahr
Geräte- und Fahrzeugwart256,00 EUR/Jahr
Schriftführer52,00 EUR/Jahr
  1. 4. § 4 erhält folgende Fassung:

Entschädigung für haushaltsführende Personen

Für Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§ 15 Abs. 1 Satz 3 Feuerwehrgesetz), sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis gilt. Bei Einsätzen und Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird neben der Entschädigung für die notwendigen Auslagen als Verdienstausfall 8,00 EUR/Stunde gewährt.

Artikel 4

Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenverordnung)

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen in der Fassung vom 13.12.1984, zuletzt geändert am 15.5.1997, wird wie folgt geändert:

  1. 1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Verwaltungsgebühren

(1) Die Gebühren betragen

  1. 1. für die Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 15,00 EUR
  2. 2. für die Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 35,00 EUR

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - vom 17. Febr. 1994 entsprechende Anwendung.

  1. 2. § 5 erhält folgende Fassung:

Benutzungsgebühren

  1. 1. Leichenbesorgung
  2. 1.1. verstorben innerhalb oder außerhalb des Gemeindegebietes ohne Einsargung ( nach Einlieferung in die Leichenhalle ) 70,00 EUR
  3. 2. für die Bestattung (Herstellung und Schließen des Grabes)
  4. 2.1. für Personen ab 10 Jahren und älter
  5. 2.1.1. in einfachfiefen Gräbern 370,00 EUR
  6. 2.1.2. in doppeltiefen Gräbern (Wahlgräber) 410,00 EUR
  7. 2.2. für Personen unter 10 Jahren in Kindergräbern einfachfief 220,00 EUR
  8. 2.3. Tot- und Fehlgeburten 70,00 EUR
  9. 3. für die Beisetzung von Urnen (Aschen) 70,00 EUR
  10. 4. Zuschläge zu Punkten 2.1 - 2.3 und Punkt 3
  11. 4.1. Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen 25 %
  12. 5. Benützung des Friedhofgebäudes mit allen Einrichtungen 260,00 EUR
  13. 6. Leichenträger pro Person 25,00 EUR
  14. 7. für sonstige Leistungen
  15. 7.1. Graböffnungen und Ausgrabungen; Umbettungen je Arbeitskraft u. angefangene Stunde 35,00 EURje angefangene Baggerstunde 40,00 EUR
  16. 7.2. Benutzung des Transportsarges 30,00 EUR
  1. 7.3. Abraumen eines Grabes 130,00 EUR
  2. 8. Gebühren für Reihengräber und Grabnutzungsrechte und Gebühr für Urnengräber
  3. 8.1. Reihengräber
  4. 8.1.1. fur Personen von 10 und mehr Jahren 510,00 EUR
  5. 8.1.2. fur Personen unter 10 Jahren 250,00 EUR
  6. 8.2. Urnengräber 260,00 EUR
  7. 8.3. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
  8. 8.3.1. fur ein einstelliges Wahlgrab 760,00 EUR
  9. 8.3.2. fur ein zweistelliges Wahlgrab 1.480,00 EUR
  10. 8.3.3. fur ein Urnengrab mit Mehrfachbelegung (mehr als eine Urne) 340,00 EUR
  11. 8.3.1. fur die Verlangerung von Grabnutzungsrechten um jeweils ein angefangenes Jahr
  12. 8.4.1. fur ein einstelliges Wahlgrab 30,00 EUR
  13. 8.4.2. fur ein zweistelliges Wahlgrab 59,00 EUR
  14. 8.4.3. fur ein Urnengrab mit Mehrfachbelegung (mehr als eine Urne) 13,00 EUR
  15. 8.5. Bei Bestattung von Auswärtingen (Verstorbene, die nicht in Rechberghausen wohnhaft waren, mit Ausnahme von Verstorbenen, die von Rechberghausen direkt in ein Altersheim oder in eine ähnliche soziale Einrichtung verzogen sind) erhöhen sich die Gebühren nach den Ziff. 8.1, 8.2, 8.3 und 8.4 um 25\%.

Artikel 5

Änderung der Satzung über die Erhebung von Marktgebühren

Die Satzung über die Erhebung von Marktgebühren in der Fassung vom 09.05.1985, wird wie folgt geändert:

  1. 1. § 3 erhält folgende Fassung:

Höhe der Gebührenschuld

  1. 1. Die Marktgebühren für den Wochenmarkt werden wie folgt festgesetzt:

Platzgeld für jeden angefangenen Frontmetereines Marktstandes 1,00 EURmindestens jedoch 3,00 EUR Bei der ganzjährigen Verpachtung (1.8 bis 31.7) von festen Verkaufsplätzen wird ein Nachlass von 20 v.H. auf die Jahresgebühr gewährt.

  1. 2. Von den Marktgebühren unter Absatz 1 entfallen 25 v.H. auf die Sondernutzung von öffentlichen Straßen und Plätzen.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Für Abgaben, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 31. Dezember 2001 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung der Abgabe die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld gegolten haben.

ausgefertigt:

Rechberghausen, den 20. Nov.2001

Ruf

Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Rechberghausen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Rechberghausen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.