Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2024 · Friedhofssatzung: 01.01.2024
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.220,00 € Erwachsene (ab 10 Jahren); Kinder bis 10 Jahre: 590,00 € |
| Sargwahlgrab | 2.170,00 € 30-jähriges Nutzungsrecht (Tiefgrab oder zweistelliges Wahlgrab) |
| Urnenreihengrab | 770,00 € Erwachsene und Kinder gleicher Preis |
| Urnenwahlgrab | 1.910,00 € 20-jähriges Nutzungsrecht |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben Urnengemeinschaftsreihengrab entfällt; alternativ Urnengemeinschaftswahlgrab: 1.500,00 € |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 1.160,00 € (Sarg), 250,00 € (Urne) Separat als Bestattungsgebühren (Ausheben/Zudecken etc.); Urne in Stelenkammer: 220,00 € |
| Trauerhalle / Halle | 90,00 € Als Leichenhalle (inkl. Leichenwagen) |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
750.00 Friedhofssatzung gu00fcltig ab 01.01.2024.pdf
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Stadt Lauterstein
Landkreis Göppingen
Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
Aufgrund von §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) i.V. mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Lauterstein am 19.12.2018, geändert am 24.05.2023 nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (3) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt.
a) Bestattungsbezirk des Friedhofs "Nenningen". Er umfasst das Gebiet des Wohnbezirks Nenningen.
b) Bestattungsbezirk des Friedhofs "Weißenstein". Er umfasst das Gebiet des Wohnbezirks Weißenstein. (4) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in denen sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofes hatten. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen angeschlagen. (2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf den Friedhöfen
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(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadt oder der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
- 3. die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 7. Druckschriften zu verteilen,
- 8. jede Arten von Lärmbelästigung.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit den Zwecken der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 4
Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5
Allgemeines
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(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadtverwaltung anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. Tritt der Tod zwischen Mittwoch 10:00 Uhr und Donnerstag 10:00 Uhr ein, kann die Bestattung auch an einem Samstag erfolgen. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit für Bestattungen an Wochentagen berücksichtigt. Bestattungen und Beisetzungen werden von der Stadt durchgeführt.
(3) An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
§ 6 Särge
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.
(2) Särge aus Metall oder schwer vergänglichen Stoffen (z.B. Kunststoffe usw.) dürfen nicht verwendet werden. In besonders begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen beträgt auf den Grabfeldern und in den Urnenstelen 20 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Genehmigung zur Umbettung wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, eines öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt, nicht aber in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab, einem Urnenreihengrab oder einer Urnenkammer der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 21 Absatz 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Absatz 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
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(5) Umbettungen führt die Stadt durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch die Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten und Urnenstelen sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber
- 2. Urnenreihengräber
- 3. Wahlgräber
- 4. Urnenwahlgräber
- 5. Kammern in Urnenstelen
- 6. Urnengemeinschaftsgräber
- 7. Kindergräber (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unverträglichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattung, für die Bestattungen von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist –sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt– in nachstehender Reihenfolge:
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Absatz 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kindergräber),
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab. (3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die zusätzliche Beisetzung von bis zu drei Urnen ist in einem ausgewiesenen Sondergrabfeld möglich. Wird mehr als eine Urne eingebracht und verlängert sich dadurch die Ruhezeit, muss eine Umwandlung in ein Wahlgrab erfolgen. Hierfür ist ein enges verwandtschaftliches Verhältnis notwendig. (4) Ein Reihengrab kann nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
§ 12
Wahlgräber
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(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattungen von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren bzw. bei Urnen auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag möglich.
(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(4) Wahlgräber können auf dem Friedhof Nenningen nur einstellige Tiefgräber sein. Auf dem Friedhof Weißenstein ist aus Gründen der Bodenbeschaffenheit die Anlage von Tiefgräbern nicht möglich, weshalb hier nur die Möglichkeit eines zweistelligen Wahlgrabes gegeben ist. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(5) In jedem Wahlgrab werden nur zwei Leichen beigesetzt. Die zusätzliche Beisetzung von bis zu drei Urnen ist möglich. Wird mehr als eine Urne eingebracht, verlängert sich gegebenenfalls die Ruhezeit. Hierfür ist ein enges verwandtschaftliches Verhältnis notwendig. Dies ist nur möglich, wenn dies der städt. Friedhofsplanung nicht entgegensteht.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. Ist die Nutzungszeit abgelaufen, es soll aber der Ehepartner des in der Grabstätte ruhenden Verstorbenen darin beigesetzt werden, ist das Nutzungsrecht zunächst für weitere 5 Jahre zu erwerben, nach Ablauf dieser Zeit gegebenenfalls um weitere 5 Jahre. Mit Beisetzung des Ehepartners beginnt die Ruhezeit von 25 Jahren zu laufen, das Nutzungsrecht ist dann für diesen Zeitraum zu erwerben. Bereits verliehene Nutzungszeiträume gemäß Satz 2 werden darauf angerechnet. In besonders begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über.
- 1. auf den Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten oder sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
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§ 13
Urnenreihen-, Urnenwahlgräber, Kammern in Urnenstelen und Urnengemeinschaftsgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sowie Kammern in Urnenstelen sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Kammern in Stelen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird. (3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte, zulässig sind
- 1. in einem Urnenwahlgrab bis zu 4 Urnen,
- 2. in einem Wahlgrab bis zu 6 Urnen,
- 3. in der Kammer einer Urnenstele 3 Aschenkapseln oder 2 Schmuckurnen. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. (5) Die Urnengemeinschaftsgrablange wird von der Genossenschaft der Friedhofsgärtner angelegt, gepflegt und unterhalten. Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen. Mit Vergabe eines Nutzungsrechtes ist zugleich ein Dauergrabpflegevertrag mit der Genossenschaft der Friedhofsgärtner und Netzwerk Stein abzuschließen. Die Stadt stellt die Friedhofsgebühren in Rechnung. Die Abrechnung für die friedhofsgärtnerischen Leistungen und Aufwendungen des Steinmetzes werden seitens der Genossenschaft mit den Nutzungsberechtigten abgerechnet. Hinterbliebene dürfen keine Grabmale errichten oder Anpflanzungen vornehmen. Grabschmuck wie Vasen und Grablichter dürfen nur auf der gesondert ausgewiesenen Ritualfläche aufgestellt werden. Urnengemeinschaftsgrabanlagen beinhalten zwei Varianten, die direkt mit der Genossenschaft abgesprochen werden.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14
Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und ihrer Gesamtanlage entsprechen.
§ 15
Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgende Größen zulässig:
- 1. für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kindergräber) bis zu 0,45 qm Ansichtsfläche, jedoch höchstens 60 cm hoch,
- 2. für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab auf Reihen- oder Wahlgräbern bis zu 1,10 qm Ansichtsfläche, jedoch höchstens 140 cm hoch.
- 3. für die vor Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung noch zulässigen zweistelligen Grabstätten bis 1,40 qm Ansichtsfläche, jedoch höchstens 120 cm hoch,
Grabmale dürfen auf allen Gräbern die Grabbreite (ohne Grabzwischenweg gemessen) nicht überschreiten.
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(2) Auf Urnengräbern sind Grabmale bis zu folgende Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,48 qm Ansichtsfläche, jedoch höchstens 85 cm hoch,
- 2. auf zweistelligen Urnengrabstätten bis zu 0,64 qm Ansichtsfläche, jedoch höchstens 85 cm hoch.
(3) An und auf den Urnenstelen dürfen Grabschmuck wie Blumenschmuck, Kerzen und ähnliches nicht angebracht werden. Übermäßiger und den Gesamteindruck der Anlagen störender Blumenschmuck im Bereich der Stelen ist untersagt.
Die Stadt stellt die Abdeckplatten für die Kammern in den Urnenstelen. Die Beschriftung darf nur mit Aufsatzbuchstaben in der Farbe Bronze vorgenommen werden, dabei ist von den Plattenrändern ein Abstand von 3 cm einzuhalten. Die Schriftart wird freigestellt, auch sind Ornamente zulässig. Das Verschließen der Kammern erfolgt ausschließlich durch die Stadt.
§ 16
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Abdeckplatten bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale aus Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendete Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstelle verlangt werden.
(3) Die Abdeckplatten für die Kammern der Urnenstelen werden durch die Stadt an die Nutzungsberechtigten bzw. deren Auftragnehmer ausgegeben. Nach erfolgter Aufbringung der Aufsatzbuchstaben und möglicher Ornamente sind diese wieder bei der Stadt abzugeben. Das Verschließen der Kammern wird ausschließlich durch die Stadt vorgenommen.
(4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(6) Wird ein Grabmal ohne Genehmigung der Stadt errichtet oder geändert, bzw. nicht nach den vorgelegten Entwürfen ausgeführt, kann die Stadt die Beseitigung oder Änderung des Grabmals innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Kommt der Verpflichtete diesem Verlangen nicht nach, kann die Stadt die Beseitigung oder Änderung auf dessen Kosten vornehmen lassen.
§ 17
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt und dürfen die Mindeststärke von 16 cm, bei Grabmalen über 1,20 m die Mindeststärke von 18 cm nicht unterschreiten.
§ 18
Unterhaltung
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(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.
§ 19 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils zu festsetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann sie die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen, § 18 Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 20 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des jeweiligen Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätten hat der nach § 18 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.
§ 21 Vernachlässigung der Grabpflege
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(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche nach § 18 Absatz 1 auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätten im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu einer Aufbewahrung nicht verpflichtet.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhallen
§ 22
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen und Urnen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Stadt betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Schlussvorschriften
§ 23
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern im Einzelfall nach den bisherigen Rechtsverhältnissen.
(2) In den vor Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung noch angelegten zweistelligen Wahlgräbern auf dem Friedhof Nenningen darf die Bestattung in der noch freien Grabstättenhälfte und ebenso in einem zweistelligen Tiefgrab nur noch erfolgen, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut erworben wird. Hier gilt die Regelung in § 12 Absatz 6 Satz 2 und 3.
(3) Der alte Friedhof bei der Kapelle im Bestattungsbezirk "Nenningen" ist geschlossen. Es dürfen nur noch Bestattungen in bereits vor der Schließung erworbenen Wahlgräbern erfolgen. §§ 11 und 12 dieser Friedhofssatzung gilt für diesen alten Friedhof nicht.
(4) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Stadt bezüglich der Absätze 1-3 Ausnahmen zulassen.
§ 24
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen
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haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 25
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. die Friedhöfe entgegen den Vorschriften des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Absatz 2
- a) sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- h) Druckschriften verteilt,
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 16 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 19 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 26
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 27
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
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- 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet, wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 28
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 29
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
§ 30
Inkrafttreten
Diese Friedhofssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
750.00 Blatt 12
**Anlage zur Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
-Gebührenverzeichnis-**
| Nr. | Amtshandlung/ Gebührentatbestand ab 01.01.2024 | Gebühr in € |
|---|---|---|
| 1 | Verwaltungsgebühren | |
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals | 35,00 € |
| 1.2 | Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen sowie Urne (gerichtlich oder behördlich angeordnete Ausgrabungen sind gebührenfrei) | 142,00 € |
| 1.3 | Genehmigung zur Gestaltung einer Abdeckplatte der Urnenstelen | 35,00 € |
| 2 | Benutzungsgebühren | |
| Benutzung der Leichenhalle einschließlich des Leichenwagens | 90,00 € | |
| 3 | Grabberechtigungsgebühren | |
| 3.1 | Überlassung eines Reihengrabes | |
| 3.1.1 | von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 1.220,00 € |
| 3.1.2 | für Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr | 590,00 € |
| 3.2 | Überlassung eines Urnenreihengrabes | |
| 3.2.1 | von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 770,00 € |
| 3.2.2 | für Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr | 770,00 € |
| 3.3 | Überlassung eines Urnengemeinschaftsreihengrabes | entfällt |
| 3.4 | Verleihung eines 30-jährigen Nutzungsrecht an einem Wahlgrab | |
| 3.4.1 | für ein Tiefgrab | 2.170,00 € |
| 3.4.2 | für ein zweistelliges Wahlgrab (nur in Weißenstein möglich) | 2.170,00 € |
| 3.5 | Verleihung eines 20-jährigen Nutzungsrecht an einem Wahlgrab | |
| 3.5.1 | für ein Urnengrab | 1.910,00 € |
| 3.5.2 | für eine Kammer in einer Urnenstele | 1.690,00 € |
| 3.5.3 | für ein Urnengemeinschaftswahlgrab | 1.500,00 € |
| 3.6 | Verlängerung des Nutzungsrechtes jeweils pro Jahr | |
| 3.6.1 | für ein Tiefgrab | 72,33 € |
| 3.6.2 | für ein zweistelliges Wahlgrab | 72,33 € |
| 3.6.3 | für ein Urnenwahlgrab | 95,50 € |
| 3.6.4 | für eine Kammer in einer Urnenstele | 84,50 € |
| 3.6.5 | für ein Urnengemeinschaftswahlgrab | 75,00 € |
| 3.7 | Zuschlag für die Bestattung Auswärtiger i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 3 zu den Nummern 3.1 bis 3.6 | 50% |
750.00 Blatt 13
4 Bestattungsgebühren
Ausheben und Zudecken des Grabes, Bereitstellung sowie Auf- und Abbau des Sargversenkungsapparates, Ausschmücken des Grabumfeldes, Herrichten des Grabes nach der Bestattung und Wegfahren der Erde
| 4.1 | bei einem normaltiefen Erwachsenengrab | 1.160,00 € |
|---|---|---|
| 4.2 | bei einem Tiefgrab | 1.160,00 € |
| 4.3 | bei einem Grab für ein Kind bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 560,00 € |
| 4.4 | bei einem Grab für Tod- und Fehlgeburten | 560,00 € |
| 4.5 | für die Herstellung eines Urnengrabes oder die Beisetzung der Urne in einem der Erdbestattung dienenden Grab | 250,00 € |
| 4.6 | für die Beisetzung einer Urne in einer Stelenkammer | 220,00 € |
| 4.7 | Zuschläge für Bestattungen an Samstagen | |
| 4.7.1 | bei einem normaltiefen Erwachsenengrab | 94,00 € |
| 4.7.2 | bei einem Tiefgrab | 118,00 € |
| 4.7.3 | bei einem Grab für ein Kind bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie Tod- und Fehlgeburten | 49,00 € |
| 4.7.4 | für die Herstellung eines Urnengrabes oder die Beisetzung der Urne in einem der Erdbestattung dienenden Grab | 33,00 € |
Soweit einzelne Gebühren der Umsatzsteuer unterliegen oder künftig unterliegen werden, sind die angegebenen Entgelte als Nettobeträge anzusehen. Die jeweils gesetzlich entstehende Umsatzsteuer ist nicht enthalten und wird im Gebührenbescheid separat ausgewiesen
Lauterstein, 24.05.2023
Gez. Michael Lenz Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.