Friedhofsgebühren Albershausen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Albershausen · Baden-Württemberg · PLZ 73095

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.04.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Kombidokument der Albershausen

Gemeinde Albershausen Friedhofssatzung

Seite: 1

Stand: 01.04.2025 Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs.1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 21.09.2012 die nachstehende Friedhofssatzung, die mit Satzungen vom 22.06.2018, vom 22.07.2022 und vom 31.03.2025 geändert wurde, beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. (2) Auf dem Friedhof kann ferner bestattet bzw. beigesetzt werden,

  1. 1. wer seine frühere Wohnung in Albershausen nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben hat.
  2. 2. wer mit in Albershausen gemeldeten Personen - bis zum 2. Grad in gerader Linie verwandt ist, einschließlich deren Ehegatten, - bis zum 2. Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist. Es ist nur die Beisetzung von Aschen zugelassen. (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 – Öffnungszeiten

(1) Das Verweilen auf dem Friedhof ist nur innerhalb der bekannt gegebenen Öffnungszeiten von 6.00 bis 22.00 Uhr gestattet. Ausnahmen sind möglich. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

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§ 3 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen sowie sonstigen Hilfsmitteln, die aufgrund einer körperlichen Einschränkung benötigt werden, und Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen,

h) zu spielen und zu lärmen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

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Stand: 01.04.2025 (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. § 42 a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 – Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 6 – Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Särge aus Metall oder Hartholz oder ähnlichem schwer verweslichen Holz dürfen nicht verwendet werden. In besonders begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden.

§ 7 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 – Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt in Erdgräbern 25 Jahre, bei Verstorbenen in Grabkammern 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, und bei Urnen 15 Jahre, bei Totgeburten, Fehlgeburten oder Ungeborenen 10 Jahre.

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§ 9 – Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen von Urnen sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 20 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener , deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Grabkammern als Reihen- oder Wahlgrab,

b) Erdgräber als Reihen- oder Wahlgrab

c) Wiesenerdgräber als Reihen- oder Wahlgrab

d) Urnenerdgräber als Reihen- oder Wahlgrab,

e) Urnennischen als Reihen- oder Wahlgrab,

f) Urnenwiesengräber als Reihen- oder Wahlgrab,

g) Urnenreihengräber unter einem Bestattungsbaum,

h) Urnengemeinschaftsgräber,

i) anonyme Urnenrasengräber.

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Stand: 01.04.2025 (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 – Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Bestattungen in Grabkammern, für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

a) Reihengrabfelder,

b) Urnenreihengrabfelder.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt.

(4) Ein Reihengrab kann nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeiten werden die für die Grabpflege Verantwortlichen von der Gemeinde schriftlich dazu aufgefordert, das Grab abzuräumen.

§ 12 – Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen, für Bestattungen in doppeltiefen Grabkammern und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Erdbestattungen werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit), für Grabkammern auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) und für Aschen auf die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über die Reihengräber entsprechend anzuwenden.

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Stand: 01.04.2025 (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können doppeltiefe Grabkammern, doppelbreite Erdgräber, doppelbreite Wiesenerdgräber, Urnenerdgräber, Urnennischen oder Urnenwiesengräber sein. In einem Wahlgrab sind grundsätzlich maximal 2 Beisetzungen zulässig. Bei Wahlgräbern als Erdbestattung, die bereits doppelt belegt sind, kann noch eine Urne beigesetzt werden, sofern das Wahlgrab auf Grund der letzten Beisetzung noch eine Ruhezeit von mindestens 15 Jahren hat.

(6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

a) auf die Ehegattin oder Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(7) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(8) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(9) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(10) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(11) In den bereits einfachbelegten Wahlgräbern als Erdbestattung kann auch eine Urne anstatt eines Sarges beigesetzt werden.

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§ 12a – Wiesenerdgräber als Reihen- oder Erdgrab

(1) Es gelten insbesondere die §§ 11, 12. (2) Abdeckplatten für die Wiesenerdgräber werden von der Gemeinde gestellt. Es sind nur die gemeindlichen Abdeckplatten zulässig. Die Abdeckplatten werden im Auftrag der Gemeinde mit dem Vor- und Nachnamen sowie dem Geburts- und Sterbedatum versehen. Weitere Beschriftungen oder Ornamente sind nicht zulässig. (3) Blumenschalen, Blumentöpfe, Blumenvasen und Kunstblumen als Blumenschmuck sowie die Anbringung von Blumenschmuck und Kerzen vor und auf dem Wiesenerdgrab werden nur bei der Bestattung gestattet. Sie sind spätestens nach 4 Wochen wieder zu entfernen.

§ 13 – Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschegrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder als Urnennischen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind maximal 2 Urnen sofern es sich um ein Urnenwahlgrab handelt. (3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. (4) Aschenurnen können auch in Reihen- oder Wahlgräbern als Erdbestattung bei Angehörigen nach § 12 Abs. 6 beigesetzt werden, deren Ruhe- bzw. Nutzungszeit noch mindestens 15 Jahre andauert. Eine Beisetzung in Grabkammern ist nicht zulässig.

§ 13a – Urnenerdgräber

(1) Urnenerdgräber werden in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge belegt und nur im Todesfall für die Ruhezeit bereitgestellt. (2) Die Urnenerdgräber können Urnenreihen- oder Urnenwahlgräber i.S.d. §§ 11 – 13 sein. Als Urnenwahlgrab können bis zu zwei Urnen je Grab beigesetzt werden. (3) Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre. Zugelassen sind ausschließlich Urnen aus verrottbarem Material. (4) Sonstige Regelungen der Satzung bleiben unberührt; es gelten insbesondere die §§ 11 – 13.

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§ 13b – Urnennischen

(1) Auf dem Friedhof befinden sich Urnennischen. Urnennischen werden in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge belegt und nur im Todesfall für die Ruhezeit bereitgestellt. (2) Die Urnennischen können Urnenreihen- oder Urnenwahlgräber i.S.d. §§ 11 – 13 sein. In den Einzelnischen können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, sofern es sich um eine Wahlgrabstätte handelt. (3) Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre. (4) Abdeckplatten für die Urnennischen werden von der Gemeinde gestellt. Es sind nur die gemeindlichen Abdeckplatten zulässig. Für die Schrift gelten folgende Regelungen: Erlaubt sind Buchstaben und Ornamente in vertiefter Form oder aufgesetzt aus Bronze. Die Einzelbuchstaben dürfen eine Größe von maximal 5 cm nicht überschreiten. (5) Die Urnen werden vom Friedhofspersonal in den Urnennischen bestattet. Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird vom Friedhofspersonal die Abdeckplatte entfernt und die Asche an einer geeigneten Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben. (6) Sonstige Regelungen der Satzung bleiben unberührt; es gelten insbesondere die §§ 11 – 13. (7) Blumenschalen, Blumentöpfe, Blumenvasen und Kunstblumen als Blumenschmuck sowie die Anbringung von Blumenschmuck und Kerzen vor und an der Urnennische werden nur bei der Bestattung gestattet. Sie sind spätestens nach 4 Wochen wieder zu entfernen.

§ 13c – Urnenwiesengräber

(1) Urnenwiesengräber werden in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge belegt und nur im Todesfall für die Ruhezeit bereitgestellt. (2) Die Urnenwiesengräber können Urnenreihen- oder Urnenwahlgräber i.S.d. §§ 11 – 13 sein. Als Urnenwahlgrab können bis zu zwei Urnen je Pultstein beigesetzt werden. (3) Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre. (4) Die Abdeckplatten auf den Pultsteinen werden von der Gemeinde gestellt. Es sind nur die gemeindlichen Abdeckplatten zulässig. Für die Schrift gelten folgende Regelungen: Erlaubt sind Buchstaben und Ornamente in vertiefter Form oder aufgesetzt aus Bronze. Die Einzelbuchstaben dürfen eine Größe von maximal 5 cm nicht überschreiten. (5) Die Urnen werden vom Friedhofspersonal vor den Pultsteinen bestattet. Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird vom Friedhofspersonal die Abdeckplatte entfernt und die Asche an einer geeigneten Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben. (6) Sonstige Regelungen der Satzung bleiben unberührt; es gelten insbesondere die §§ 11 – 13. (7) Blumenschalen, Blumentöpfe, Blumenvasen und Kunstblumen als Blumenschmuck sowie die Anbringung von Blumenschmuck und Kerzen vor und an der Urnenstele werden nur bei der Bestattung gestattet. Sie sind spätestens nach 4 Wochen wieder zu entfernen.

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§ 13d – Urnenreihengräber unter Bestattungsbäumen

(1) Auf dem Friedhof können unter besonders dafür bestimmten Bäumen Urnen beigesetz werden. Zugelassen sind ausschließlich Urnen aus verrottbarem Material. (2) Es handelt sich um Urnenreihengräber. Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre. (3) Namenstafeln werden von der Gemeinde einheitlich hergestellt und angebracht. Ausschließlich die Namenstafeln der Gemeinde sind zulässig. (4) Sonstige Regelungen der Satzung bleiben unberührt; es gelten insbesondere die §§ 11 – 13. (5) Blumenschalen, Blumentöpfe, Blumenvasen und Kunstblumen als Blumenschmuck sowie die Anbringung von Blumenschmuck und Kerzen am Bestattungsbaum werden nur bei der Bestattung gestattet. Sie sind spätestens nach 4 Wochen wieder zu entfernen.

§ 13e – Urnengemeinschaftsgräber mit Grabpflege

(1) Auf dem Friedhof werden Urnengemeinschaftsgräber als Urnenreihengrab zur Verfügung gestellt. Diese Urnengemeinschaftsgräber werden im Auftrag der Gemeinde angelegt, gepflegt und unterhalten. Die während der gesamten Ruhezeit anfallenden Unterhaltungskosten werden mit der einmalig zu zahlenden Bestattungsgebühr beglichen. (2) Die Nutzungsberechtigten haben keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung. (3) Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre. (4) Namenstafeln für die Urnengemeinschaftsgräber werden von der Gemeinde einheitlich hergestellt und an einer gemeinsamen Stele angebracht. Ausschließlich die Namenstafeln der Gemeinde sind zulässig. (5) Die Urnen werden vom Friedhofspersonal im Urnengemeinschaftsgrabfeld bestattet. Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird vom Friedhofspersonal die Namenstafel entfernt und die Asche an einer geeigneten Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben. (6) Sonstige Regelungen der Satzung bleiben unberührt; es gelten insbesondere die §§ 11 – 13. (7) Blumenschalen, Blumentöpfe, Blumenvasen und Kunstblumen als Blumenschmuck sowie die Anbringung von Blumenschmuck und Kerzen vor und an der Urnenstele werden nur bei der Bestattung und außerhalb des Pflanzkreises gestattet. Sie sind spätestens nach 4 Wochen wieder zu entfernen.

§ 13f – Anonyme Urnenrasengräber

(1) Auf dem Friedhof befindet sich ein anonymes Rasengrabfeld zur Beisetzung von Urnen mit einer Ruhezeit von 15 Jahren. Hierbei finden die Vorschriften über Grabmale und Grabeinfassungen keine Anwendung. Zugelassen sind ausschließlich Urnen aus verrottbarem Material.

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Stand: 01.04.2025 (2) Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt. (3) Die Unterlagen über die Beisetzung befinden sich bei der Friedhofsverwaltung. (4) Das Ablegen von jeglichem Grabschmuck ist nicht gestattet.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 – Gestaltungsvorschriften

(1) Nach Ablauf der Frist in § 15 Abs. 1 Satz 2 müssen Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. Sie müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Unbearbeitete Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe Steine sind nicht zugelassen.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.

b) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.

c) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale

a) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,

b) mit Farbanstrich auf Stein,

c) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.

d) mit Lichtbildern.

(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen in Grabkammern und Erdgräbern (§ 10 Abs. 2 a) und b) ) sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf einstelligen Grabstätten mind. 0,35 m² bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche

b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten mind. 0,50 m² bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche.

(6) Auf Urnenerdgrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) bei liegenden Grabmalen bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche

b) sonstige Grabmale bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche.

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Stand: 01.04.2025 (7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden.

(8) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 15 – Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1 : 10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

§ 16 – Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Bei Grabmalen mit Sockel muss eine Verankerung zwischen den Bestandteilen (Denkmal, Sockel und Fundament) bestehen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

1.) Stehende Grabmale bei Urnengrabstätten unabhängig von der Höhe: 14 cm 2.) Stehende Grabmale bei Sargbestattungen bis 1,40 m Höhe:

16 cm ab 1,40 m Höhe:

18 cm

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§ 17 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten der verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 18 – Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur in besonderen Ausnahmefällen und mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Die Entfernung erfolgt ausschließlich durch Beauftragte der Gemeinde. Die Kosten trägt der Verantwortliche nach § 17 Abs. 1. Die Verantwortlichen werden vor Ablauf der Ruhezeit über das Entfernen der Grabstätte durch die Gemeinde rechtzeitig, mindestens einen Monat im Voraus, schriftlich informiert. Auf Antrag kann die Gemeinde diese Frist nach pflichtgemäßem Ermessen verlängern. In besonderen Härtefällen kann die Gemeinde Ausnahmen von Satz 2 zulassen.

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Stand: 01.04.2025 VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 19 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 17 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (3a) Abweichend von Absatz 3 erfolgen Pflegemaßnahmen an den Wiesenerdgräbern ausschließlich durch die Gemeinde Albershausen. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs-bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (7) Grababdeckungen mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigem Material können nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung der Gemeinde aufgestellt werden. Sie dürfen höchstens ein Drittel des Grabes bedecken. (8) Nicht zugelassen sind Bäume und großwüchsige Sträucher. Als großwüchsig gelten Sträucher, die eine Größe von 1,50m überschreiten.

§ 20 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 17 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

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Stand: 01.04.2025 (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Aufbahrungs- und Aussegnungshalle

§ 21

(1) Die Aufbahrungs- und Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 22 – Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 23 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,

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  1. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2

a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder den Weisungen des Friedhofspersonals nicht Folge leistet,

b) die Wege entgegen § 3 Abs. 2 a mit Fahrzeugen befährt,

c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

h) Druckschriften verteilt,

i) spielt oder lärmt.

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
  1. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert oder entfernt (§ 15 Abs. 1),
  1. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 17 Abs. 1).

IX. Benutzungsgebühren

§ 24 – Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 25 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;

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  1. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder)

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 26 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, abweichend hiervon bei Gebühren für die Entfernung der Grabmale und sonstigen Grabausstattungen nach § 18 bereits unmittelbar nach dem Bestattungsvorgang. Bei Abschluss des Bestattungsvorgangs vor dem 01.09.2022 gilt Halbsatz 1.

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts,

(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 27 – Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

X. Schlussvorschriften

§ 28 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag Ihrer Bekanntmachung, die Änderungssatzung vom 22.06.2018 ebenfalls am Tag nach Ihrer Bekanntmachung, die Änderungssatzung vom 22.07.2022 zum 01.09.2022, die Änderungssatzung vom 31.03.2025 zum 01.04.2025 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung vom 27.11.1981 und die Bestattungsgebührensatzung vom 27.11.1981 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

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Stand: 01.04.2025 Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung

  • Gebührenverzeichnis -

Tabelle

Nr. Amtshandlung/Gebührentatbestand Gebühr 1. Verwaltungsgebühren

1.1 Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 13,00 € 1.2 Zustimmung zur Umbettung von Verstorbenen 25,00 €

2. Bestattungsgebühren

2.1 Bestattung von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren (Sargbestattungen)

2.1.1 Grabkammern 1.700,00 € 2.1.2 Grabkammern, Bestattung an Wochenenden (Freitag ab 11 Uhr bis Sonntag) und Feiertage 2.060,00 € 2.1.3 Erdgrab als Reihengrab 1.950,00 € 2.1.4 Erdgrab als Reihengrab, Bestattung an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 2.110,00 € 2.1.5 Erdgrab als Wahlgrab 1.950,00 € 2.1.6 Erdgrab als Wahlgrab, Bestattung Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 2.110,00 € 2.1.7 Wiesenerdgrab als Reihengrab 3.100,00 € 2.1.8 Wiesenerdgrab als Reihengrab, Bestattung an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 3.260,00 € 2.1.9 Wiesenerdgrab als Wahlgrab 2.900,00 € 2.1.10 Wiesenerdgrab als Wahlgrab, Bestattung an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 3.060,00 €

2.2 Beisetzung von Aschen, Personen unter 10 Jahren, Tot- und Fehlgeburten

2.2.1 Urnenerdgrab, -wiesengrab, -rasengrab 470,00 € 2.2.2 Urnenerdgrab, -wiesengrab, -rasengrab, Bestattung an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 630,00 € 2.2.3 Beisetzung von Aschen in einer Urnennische 680,00 € 2.2.4 Beisetzung von Aschen in einer Urnennische, Bestattung an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 840,00 € 2.2.5 Beisetzung von Aschen in einem Urnengemeinschaftsgrab 2.400,00 € 2.2.6 Beisetzung von Aschen in einem Urnengemeinschaftsgrab, Bestattung an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 2.560,00 €

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Stand: 01.04.2025 2.2.7 Beisetzung von Aschen unter einem Bestattungsbaum 640,00 € 2.2.8 Beisetzung von Aschen unter einem Bestattungsbaum, Bestattung an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 800,00 €

3. Überlassungsgebühren, Grabnutzungsgebühren

3.1 Überlassung

3.1.1 einer Grabkammer als Reihengrab (Ruhezeit 20 Jahre) 1.150,00 € 3.1.2 eines Erdgrabes als Reihengrab (Ruhezeit 25 Jahre) 1.450,00 € 3.1.3 eines Wiesenerdgrabes als Reihengrab (Ruhezeit 25 Jahre) 1.200,00 € 3.1.4 eines Reihengrabes für Kinder unter 10 Jahren, Tot- und Fehlgeburten (Ruhezeit 10 Jahre) 410,00 € 3.1.5 eines Urnenerdreihengrabes (Ruhezeit 15 Jahre) 640,00 € 3.1.6 einer Urnennische als Reihengrab (Ruhezeit 15 Jahre) 1.180,00 € 3.1.7 eines Urnenwiesengrabes als Reihengrab (Ruhezeit 15 Jahre) 560,00 € 3.1.8 eines Urnenreihengrabes unter einem Bestattungsbaum (Ruhezeit 15 Jahre) 620,00 € 3.1.9 eines Urnengrabes in einem Urnengemeinschaftsgrab (Ruhezeit 15 Jahre) 860,00 € 3.1.10 eines anonymen Urnenrasengrabes (Ruhezeit 15 Jahre) 290,00 €

3.2 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten

3.2.1 Grabkammer als Wahlgrab (Ruhezeit 20 Jahre) 1.830,00 € 3.2.2 Verlängerung der Nutzungsdauer bei der Zweitbelegung einer bestehenden Grabkammer als Wahlgrab. Pro Jahr, um das die bisherige Ruhezeit verlängert wird (angefangene Jahre werden voll gerechnet). 110,00 € 3.2.3 Erdgrab als Wahlgrab (Ruhezeit 25 Jahre) 2.200,00 € 3.2.4 Verlängerung der Nutzungsdauer bei der Zweitbelegung eines bestehenden Erdgrabes als Wahlgrab. Pro Jahr, um das die bisherige Ruhezeit verlängert wird (angefangene Jahre werden voll gerechnet). 110,00 € 3.2.5 Wiesenerdgrab als Wahlgrab (Ruhezeit 25 Jahre) 1.800,00 € 3.2.6 Verlängerung der Nutzungsdauer bei der Zweitbelegung eines bestehenden Wiesenerdgrabes als Wahlgrab. Pro Jahr, um das die bisherige Ruhezeit verlängert wird (angefangene Jahre werden voll gerechnet) 90,00 € 3.2.7 Urnenerdgrab als Wahlgrab (Ruhezeit 15 Jahre) 1.290,00 € 3.2.8 Verlängerung der Nutzungsdauer bei der Zweitbelegung eines bestehenden Urnenerdgrabes als Wahlgrab. Pro Jahr, um das die bisherige Ruhezeit verlängert wird (angefangene Jahre werden voll gerechnet). 90,00 €

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Stand: 01.04.2025 3.2.9 Urnennische als Wahlgrab, (Ruhezeit 15 Jahre) 2.470,00 € 3.2.10 Verlängerung der Nutzungsdauer bei der Zweitbelegung einer bestehenden Urnennische als Wahlgrab. Pro Jahr, um das die bisherige Ruhezeit verlängert wird (angefangene Jahre werden voll gerechnet). 160,00 € 3.2.11 Urnenwiesengrab als Wahlgrab, (Ruhezeit 15 Jahre) 1.100,00 € 3.2.12 Verlängerung der Nutzungsdauer bei der Zweitbelegung eines bestehenden Urnenwiesengrabes als Wahlgrab. Pro Jahr, um das die bisherige Ruhezeit verlängert wird (angefangene Jahre werden voll gerechnet). 70,00 €

4. Sonstige Leistungen

4.1 Benutzung des Aufbahrungsraums 190,00 € 4.2 Benutzung der Aussegnungshalle (Feierraum) 380,00 € 4.3 Für die Benutzung der Kühlung täglich (erster und letzter Tag werden als ein Tag berechnet) 30,00 € 4.4 Bestattungshelfer je Person 40,00 € 4.5 Bestattungshelfer je Person bei Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 50,00 € 4.6 Ersatz für die Plattenwege bei einer Grabkammer 178,00 € 4.7 Umbetten von Verstorbenen, je Hilfskraft und angefangener Stunde 95,00 € 4.8 Zuschlag zu 4.7 in besonders erschwerten Fällen 50% 4.9 Für das Abräumen von Grabkammern 420,00 € 4.10 Für das Abräumen von Erdgräbern als Wahlgrab 570,00 € 4.11 Für das Abräumen von Erdgräbern als Reihengrab 420,00 € 4.12 Für das Abräumen von Wiesenerdgräbern 140,00 € 4.13 Für das Abräumen von Urnenerdgräbern 370,00 € 4.14 Für das Abräumen von Urnennische, Urnenwiesengrab, Bestattungsbaum, Urnengemeinschaftsgrab 40,00 €