Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 21.06.2021 · Friedhofssatzung: 21.06.2021
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.470 € für Verstorbene ab 5 Jahren (Kinder bis 5 Jahre: 430 €) |
| Sargwahlgrab | 3.060 € je Einzelgrabfläche |
| Urnenreihengrab | 550 € als Erdgrab |
| Urnenwahlgrab | 1.090 € für 25 Jahre Nutzungsdauer (35 Jahre: 1.450 €) |
| Urnengrab anonym | 640 € als Wiesenurnengrab (anonym oder mit Gedenkplatte) |
| Baumbestattung | 1.170 € im Text als 'Urnengrab unter Bäumen' (Reihengrab) geführt; Wahlgrab: 2.260 € |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 1.390 € (Sarg) / 350 € (Urne) separat als Bestattungsdienst; Zuschläge an Wochenenden/Feiertagen möglich |
| Trauerhalle / Halle | 410 € im Text als 'Feierraum in der Aussegnungshalle' bezeichnet |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung
Gemeinde Heiningen
**4.Satzung zur Änderung der
Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 15.11.2010**
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 21. Juni 2021 die nachstehende Änderung der Friedhofssatzung beschlossen:
§ 1
Das Gebührenverzeichnis als Anlage zur Friedhofssatzung erhält folgende Fassung gem. der Anlage:
§ 2 Inkrafttreten
Die Satzungsänderung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Als Satzung ausgefertigt, Heiningen, den 22.06.2021 gez. Aufrecht Bürgermeister
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Anlage
zur Friedhofssatzung vom 15.11.2010 (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
- Gebührenverzeichnis -
Die Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung (Gebührenverzeichnis) gemäß § 29 Friedhofssatzung (Verwaltungs- und Benutzungsgebühren) erhält folgende Fassung (Satzungsänderung v. 21.06.2021)
I. Gebühren für Grabstätten
- 1. Überlassung eines Reihengrabs 1.1. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 430 € 1.2. für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 1.470 €
- 2. Überlassung eines Wiesenerdgrabs 1.940 €
- 3. Überlassung eines Urnenreihengrabs 3.1. als Erdgrab 550 € 3.2. als Wiesenurnengrab (anonym oder mit Gedenkplatte) 640 € 3.3. in einer Nische der Urnenstele 1.600 € 3.4. in einem Urnengrab unter Bäumen 1.170 €
- 4. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (Wahlgräber) 4.1. an einem Wahlgrab je Einzelgrabfläche 3.060 € 4.2. an einem Urnenwahlgrab mit Nutzungsdauer von 25 Jahren 1.090 € 4.3. an einem Urnenwahlgrab mit Nutzungsdauer von 35 Jahren 1.450 € 4.4. an einer Nische der Urnenstele mit Nutzungsdauer von 25 Jahren 2.850 € 4.5. in einem Urnenwahlgrab unter Bäumen mit Nutzungsdauer von 25 Jahren 2.260 €
- 5. für die Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr 5.1. bei Wahlgräbern je Einzelgrabfläche (Nr. 4.1) 87 € 5.2. bei Urnenwahlgräbern (Nr. 4.2 und 4.3) 41 € 5.3. bei Nischen in Urnenstelen (Nr. 4.4) als Wahlgrab 114 € 5.4. bei Urnengräbern unter Bäumen (Nr. 4.5) als Wahlgrab 90 € 5.5. bei Gräbern für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Nr. 1.1) 28 €
- 6. Beilegung einer Urne in ein Erdgrab sowie Beilegung einer zweiten Urne in ein Urnenreihengrab (3.1-3.4) gem. § 13 Abs. 2 300 €
- 7. Auswärtigenzuschläge
Für die Leistungen der Ziffern 1 bis 5 wird für Auswärtige ein Zuschlag in Höhe von jeweils 50 % erhoben.
Als Auswärtiger im Sinne dieser Gebührensatzung gilt, wer zum Zeitpunkt des Todes nicht Einwohner der Gemeinde Heiningen ist.
Ausgenommen hiervon ist:
wer früher in Heiningen gewohnt und hier in dieser Zeit ein Grabnutzungsrecht erworben oder übernommen hat;
7.1. der Ehegatte des unter Nr. 6.1 fallenden Grabnutzungsberechtigten; 7.2. wer seine Wohnung in Heiningen nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben hat; 7.3. der überlebende Ehegatte eines in einem Heininger Wahlgrab bestatteten Heininger Einwohners, wenn er in diesem Grab bestattet wird; 7.4. wer mindestens 20 Jahre in Heiningen mit Hauptwohnsitz gewohnt hat.
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II. Gebühren für Bestattungsdienst
- 1. für die Erdbestattung
| 1.1 von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 170 € |
|---|---|
| 1.2 von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 1.390 € |
- 2. für die Beisetzung von Aschen
| 2.1 in einem Erdgrab | 350 € |
|---|---|
| 2.2 in einer Urnenstele | 350 € |
| 2.3 in einem Urnengrab unter Bäumen | 350 € |
- 3. für Leichenträger je Träger 55 €
- 4. für das Abräumen eines Grabes nach tatsächlichem Aufwand
- 5. für den Organisten nach tatsächlichem Aufwand
- 6. andere Leistungen nach tatsächlichem Aufwand
Für die Leistungen der Ziffern 1 und 2 wird für Beisetzungen an Samstagen ein Zuschlag in Höhe von 20 % und an Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag in Höhe von 40 % erhoben.
III. Gebühren für Benutzung von Friedhofseinrichtungen
- 1. Benutzung des Feierraumes in der Aussegnungshalle 410 €
- 2. Benutzung der Leichenzelle zur Aufbahrung 220 €
IV. Sonstige Verwaltungsgebühren
- 1. für die Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 50 €
- 2. für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern
| 2.1. für einen Einzelfall | 25 € |
|---|---|
| 2.1. für eine Dauerzulassung | 150 € |
- 3. für die Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege 25 €
- 4. für sonstige gewerbliche Tätigkeit von 25 bis 50 €
- 5. für die Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen von 25 bis 75 €
- 6. Bei Verzicht auf weitere Ausübung von Grabplatznutzungsrechten vor Ablauf der Nutzungsdauer wird eine Pflegegebühr in Höhe von 50,00 € je Jahr der restlichen Nutzungsdauer zum Zeitpunkt des Verzichts fällig.
Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung - vom 01.07.1996 in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
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