Friedhofsgebühren Donzdorf 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Donzdorf · Baden-Württemberg · PLZ 73072

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 28.07.2026 (in Kraft ab 01.10.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.580,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: +50 % Zuschlag für Verstorbene ohne Wohnsitz in Donzdorf (Nr. 2.91)
📄 Gebührenverzeichnis Nr. 2.31 (Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.475,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: +50 % Zuschlag für Verstorbene ohne Wohnsitz in Donzdorf (Nr. 2.92)
📄 Gebührenverzeichnis Nr. 2.51 (Wahlgrab je Einzelgrabfläche)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
870,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: +50 % Zuschlag für Verstorbene ohne Wohnsitz in Donzdorf (Nr. 2.91)
📄 Gebührenverzeichnis Nr. 2.41
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.380,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: +50 % Zuschlag für Verstorbene ohne Wohnsitz in Donzdorf (Nr. 2.92)
📄 Gebührenverzeichnis Nr. 2.53 (Urnenwahlgrab 1 Urne)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
900,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Dauergrabpflegevertrag mit Friedhofsgärtner-Genossenschaft obligatorisch
📄 Gebührenverzeichnis Nr. 2.55 (Urnengemeinschaftsgrab 1 Urne) i.V.m. § 14a
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.010,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Zuschlag 25 % bei Bestattung/Beisetzung an Samstagen (Nr. 2.16, 2.22)
🧮 Sarg: 1.010 € · Urne: 505 €
📄 Gebührenverzeichnis Nr. 2.12 und Nr. 2.21
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
350,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Aussegnungsraum Donzdorf; Leichenhalle Reichenbach/Winzingen: 150 €
📄 Gebührenverzeichnis Nr. 2.62

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 28.07.2026 (in Kraft ab 01.10.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌ Friedhofsatzung der Stadt Donzdorf (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 28.07.2026, in Kraft am 01.10.2026

StadtDonzdorf 

Friedhofsatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

vom 28.07.2026 in Kraft am 01.10.2026 Stadt Donzdorf Friedhofsatzung

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestat-tungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württem-berg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Donzdorf am 27.07.2026 die nachstehende Friedhofssatzung be-schlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Donzdorf. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefunde-nen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Ver-storbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Be-stattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Donzdorf; er umfasst das Gebiet, das durch die Kernstadt begrenzt wird.

b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Reichenbach u.R.; er umfasst das Gebiet, das durch den Stadtteil Reichenbach u.R. begrenzt wird.

c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Winzingen; er umfasst das Gebiet, das durch den Stadtteil Winzingen begrenzt wird.

Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten, bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonde-rem Anlass untersagen.

(3) Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

Stadt Donzdorf Friedhofsatzung

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die An-ordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, kleine Handwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden auf den gekennzeichneten Wegen.

b) an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung oder Gedenkfeier in der Nähe störende Arbeiten auszuführen,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter Weise zu betreten,

d) ohne Auftrag gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen zu lagern,

g) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzu-bieten,

h) Druckschriften zu verteilen,

i) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätes-tens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigungen auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zu-verlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zu-verlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den auf-sichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zu-stand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abge-wickelt werden; § 42a und §§71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. Stadt Donzdorf Friedhofsatzung

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebe-nen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen und keine Urnenbeisetzungen statt. In Leichenhallen aufgebahrte Tote sollen spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes be-stattet werden.

§ 6 Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.

(2) Särge aus Metall, Hartholz oder ähnlich schwer verweslichem Material dürfen nicht ver-wendet werden. Bei Überführung sind Ausnahmen zulässig.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50m.

§ 8 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt:

a) bei Totgeburten 10 Jahre

b) bei Kindern, die vor dem vollendeten 10. Lebensjahr gestorben sind, 15 Jahre

c) im Übrigen 20 Jahre. (2) die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihen-grab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Aus-nahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Überreste von Verstorbenen oder Aschen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet wer-den.

(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Rei-hengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(3) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehungen von Nutzungsrechten nach

§ 22 Abs. 1 Satz 4 können Verstorbene oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist,

von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen Stadt Donzdorf Friedhofsatzung vorzunehmen.

(4) Die Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt;

a) Reihengräber

b) Urnenreihengräber

c) Wahlgräber

d) Urnenwahlgräber

e) Urnengemeinschaftsgräber

f) Urnenrasengräber

(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage, sowie auf die Unverän-derlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen sowie für die Bestattung von Fehlgebur-ten und Ungeborenen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge:

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

a) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr

b) Reihengräber für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Ausnahmen kann die Stadt zulassen.

(5) Das Abräumen von Reihengräbern, nach Ablauf der Ruhezeit, wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf den betreffenden Gräbern bekanntgegeben.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. Stadt Donzdorf Friedhofsatzung

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nut-zungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Daneben können Nutzungsrechte an bestehenden Wahlgräbern auf Antrag auf die Dauer von 10 Jahren bzw. 20 Jahren verlie-hen werden.

(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(4) Wahlgräber können ein- oder mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Tief-gräber sind nur auf dem Friedhof in Winzingen in Grabkammern möglich. Anstelle einer Erd-bestattung ist die Bestattung von zwei Urnen in einem Wahlgrab möglich. Darüber hinaus ist gegen Gebühr die Bestattung von bis zu zwei weiteren Urnen möglich.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung bzw. die zusätzliche Beisetzung einer Urne nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungs-recht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustim-mung über:

a) auf die Ehegattin oder Lebenspartnerin / den Ehegatten oder Lebenspartner,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(7) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 6 Satz 3 an seine Stelle.

(8) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Stadt auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 6 Satz 3 über.

(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Person übertragen.

(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(11) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben wer-den.

(12) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung Stadt Donzdorf Friedhofsatzung dieser Gegenstände sorgt.

(13) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfel-dern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) In einem Urnenreihengrab kann nur 1 Urne beigesetzt werden. Die Nutzungszeit beträgt 15 Jahre.

(3) In einem Urnenwahlgrab können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Die Nutzungszeit bei der Erstbelegung beträgt 20 Jahre. Bei einer zweiten Belegung muss die Nutzungszeit entsprechend der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Urne verlängert werden.

§ 14 Urnenrasengräber

In dieser Grabanlage können Urnen in einer Rasenfläche beigesetzt werden. Die Kennzeich-nung erfolgt über eine gemeinschaftliche Namenstafel. Weiter gelten die Vorschriften für Ur-nenreihengräber. Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen. Das Ablegen und Anbringen von Blumen, Pflanzschalen und sonstigen Ritualge-genständen ist auf den Rasengrabfeldern nicht gestattet.

§ 14a Urnengemeinschaftsgräber mit Grabpflege

Diese Urnengemeinschaftsgrabanlage wird von der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner eG angelegt, gepflegt und unterhalten. Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen.

Mit Vergabe eines Nutzungsrechts (15 Jahre) ist zugleich ein Dauergrabpflegevertrag mit der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner eG und Netzwerk Stein abzuschließen. Die Stadt stellt die Friedhofsgebühren in Rechnung. Die Abrechnung für die friedhofsgärtneri-schen Leistungen und die Aufwendungen des Steinmetzes werden seitens der Genossen-schaft mit den Nutzungsberechtigten abgerechnet. Hinterbliebene dürfen keine Grabmale errichten oder Anpflanzungen vornehmen. Grab-schmuck wie Vasen und Grablichter dürfen nur auf der gesondert ausgewiesener Ritualfläche aufgestellt werden. Die Urnengemeinschaftsgrabanlagen beinhalten 2 Varianten: Variante 1 bezieht sich auf die Grabfelder mit Grabkissen und einer jahreszeitlichen Wechsel-bepflanzung. Bei dieser Variante können in einem Grab bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Das Ablegen von persönlichem Blumenschmuck oder Grabkerzen ist auf der ausgewiesenen Ritualfläche möglich. Variante 2 bezieht sich auf die Grabfelder mit Grabkissen und einer Dauerbepflanzung. Bei dieser Variante können in einem Grab bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Das Ablegen und Anbringen von Blumen, Pflanzschalen und sonstigen Ritualgegenständen ist nicht gestattet.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 15 Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Ge-staltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften des § 16a einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht Stadt Donzdorf Friedhofsatzung rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so kann die Stadt die Bestattung in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften durchführen lassen.

§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage entsprechen.

(1) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,

b) mit in Zement aufgesetzten figürlichem oder ornamentalem Schmuck,

c) mit Farbanstrich auf Stein,

d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,

e) mit Lichtbildern.

(2) Grabmale müssen sich in die Art des Friedhofs bzw. der jeweiligen Gräberfelder einordnen. Ihre Abmessungen müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Grabfläche stehen und dürfen nicht durch Übergröße oder auf sonstige Art und Weise stärkend auf das Gesamtbild des Friedhofs wirken.

(3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sollen Grabmale folgende Größen nicht übersteigen:

a) Auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,70 qm Ansichtsfläche und einer Höhe von bis zu 1,30 m.

b) Auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,10 qm Ansichtsfläche und einer Höhe von bis zu 1,60 m.

(4) Auf Urnengrabstätten sollen Grabmale folgende Größen nicht übersteigen:

a) Auf einstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,30 qm Ansichtsfläche und einer Höhe von bis zu 1,30 m.

b) Auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche und einer Höhe von bis zu 1,30 m.

(5) Grababdeckplatten sind nur auf Urnengräbern zulässig. Bei Reihen- und Wahlgräbern muss aus geologischen Gründen eine Grabfläche von 50 % freigehalten werden. Nicht zuläs-sig sind deshalb Grabmale, die das Grab zu mehr als 50% bedecken.

(6) Die Stadt soll unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 3 jederzeit Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 4 und 5 zulassen.

(7) Auf der Rasenfläche der Urnenrasengräber dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u.Ä. nicht angebracht oder abgelegt werden.

(8) In verschiedenen Grabfeldern der Friedhöfe ist das Verlegen von Grabtrittplatten notwen-dig. Die Platten werden von der Stadt verlegt und zusammen mit den Bestattungsgebühren in Rechnung gestellt. In Grabfeldern, in denen keine Trittplatten berechnet werden, muss die Grabeinfassung vom Nutzungsberechtigten, auf dessen Kosten, beschafft werden.

§ 16a Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) Für die in § 1 Abs. 3 eingeteilten Bestattungsbezirke der Stadt werden Grabfelder mit be-sonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Die Grabstätten müssen von den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten innerhalb von zwei Jahren nach der Beisetzung oder Bestattung mit einer Grabeinfassung versehen sein.

(3) Grababdeckplatten auf Erdgräbern sind nicht zulässig. (siehe § 16 Abs.5) Stadt Donzdorf Friedhofsatzung

(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4.

(5) Die Stadt kann unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 1 und Abs. 3 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2,3 und 4 zulassen.

§ 17 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die An-ordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Material, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen eben-falls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofsatzung erfüllt werden.

§ 18 Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen fol-gende Mindeststärken nicht unterschreiten: bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe; 18 cm

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (Bildhauer, Stein-metze) errichtet werden.

Die Stadt hat die Standsicherheit jährlich nach der Frostperiode zu prüfen.

§ 19 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und ver-kehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengräber und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgräbern und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden ange-messenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstigen Grabausstattungen zu Stadt Donzdorf Friedhofsatzung entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sache 3 Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grab-stätte.

§ 20 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nut-zungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entspre-chend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 21 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcha-rakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Um-gebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Abs. 1 Verantwort-liche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nut-zungsrechts.

(4) Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen.

§ 20 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außer-halb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.

§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Abs.

  1. 1. auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrab- stätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte auf- zufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforde- rung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu Stadt Donzdorf Friedhofsatzung ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII.Benutzung der Leichenhalle

§ 23 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehöri-gen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Ver-fügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden sowie für deren Bedienstete.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vor-sätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschriften des § 2 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält, oder die Weisun- gen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2),
  3. 3. Eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
  4. 4. Als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, ver- ändert (§ 17 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Abs. 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Abs. 1),

IX Bestattungsgebühren

§ 26 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

Stadt Donzdorf Friedhofsatzung

§ 27 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühr ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. Wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  2. 2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat (§ 1968 BGB).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungs-gebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsatzung entstandenen Ruhezeiten und Nutzungs-rechte bleiben bis zu deren Ablauf nach dem alten Recht bestehen

§ 31 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am 01.10.2026 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 28.11.2022 außer Kraft.

Stadt Donzdorf Friedhofsatzung

Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung

GEBÜHRENVERZEICHNIS

Nr. Amtshandlung/ Gebührentatbestand Gebühr €

  1. 1. Verwaltungsgebühren
  2. 1.1. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 50,--
  3. 1.2. Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen, Gebeinen und Urnen 72,--
  1. 2. Benutzungsgebühren
  2. 2.1. Bestattung 2.12 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren einfachtiefes Grab 1.010,-- 2.14 von Personen unter 10 Jahren 600,-- 2.15 von Tot- oder Fehlgeburten 330,-- 2.16 ein Zuschlag zu 2.12 bis 2.15 für Bestattungen an Samstagen von 25%
  1. 2.2. Beisetzung von Urnen 2.21 regelmäßig 505,-- 2.22 ein Zuschlag zu 2.21 für Beisetzung an Samstagen von 25 %
  1. 2.3. Überlassung eines Reihengrabes 2.31 für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 1.580,-- 2.32 für Personen unter 10 Jahren 600,--
  1. 2.4. Überlassung eines Urnenreihengrabes 2.41 Urnenreihengrab 870,-- 2.42 Urnenrasengrab inkl. Namensplatte 930,--
  1. 2.5. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten 2.51 Wahlgrab je Einzelgrabfläche 2.475,-- 2.52 Nutzung durch weitere Urnen in einem bestehenden Wahlgrab, je Urne 565,-- 2.53 Urnenwahlgrab 1 Urne 1.380,-- 2.54 Urnenwahlgrab 2 Urnen 2.120,-- 2.55 Urnengemeinschaftsgrab 1 Urne 900,-- 2.56 Urnengemeinschaftsgrab 2 Urnen 1.470,-- 2.57 Für die Verlängerung von besonderen Grabnutzungsrechten pro Jahr 1/25 bei Erdgräbern, 1/20 bei Urnengräbern und 1/15 bei Urnengemein- schaftsgräbern des Betrages der Ziffern 2.51, 2.52, 2.53, 2.54, 2.55 und 2.56 Angefangene Jahre werden voll gerechnet
  2. 2.6. Benutzung der Aussegnungshalle im Bestattungsbezirk des Fried- hofes Donzdorf 2.61 Benutzung der Aussegnungshalle (Leichenzelle) zur Aufbahrung je Tag 190,-- 2.62 Benutzung des Aussegnungsraumes 350,-- 2.63 Zuschlag zu Ziffer 2.63 für Trauerfeiern am Samstag von 25 %
  3. 2.7. Benutzung der Leichenhalle im Bestattungsbezirk des Friedhofs Rei- 150,-- chenbach u. R. und im Bestattungsbezirk des Friedhofs Winzingen 2.71 Zuschlag zu Ziffer 2.7 für Trauerfeiern am Samstag von 25 %
  1. 2.8. Sonstige Leistungen Für sonstige besondere Leistungen, wie z. B. das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen und Gebeinen oder Urnen werden die tat- sächlich anfallenden Kosten nach Arbeitsaufwand erhoben. Stadt Donzdorf Friedhofsatzung

2.84 Belegung der Grabzwischenwege mit Trittplatten 2.84.1 für ein Einzelgrab 645,-- 2.84.2 für ein zweistelliges Grab 1.075,-- 2.84.3 für ein dreistelliges Grab 1.320,-- 2.84.4 für ein Urnengrab 430,-- 2.84.5 für ein zweistelliges Urnengrab 695,-- 2.84.6 für ein Kindergrab 645,--

  1. 2.9. Erhöhte Gebühr für Verstorbene, die in Donzdorf weder ihren letzten Wohnsitz, noch ein Nutzungsrecht an einem Wahlgrab hatten 2.91 zu Nr. 2.12 – 2.4 50% 2.92 zu Nr. 2.51 – 2.53 50% 2.93 zu Nr. 2.61 – 2.7 50%

Soweit einzelne Gebühren der Umsatzsteuer unterliegen, sind die angegebenen Entgelte als Netto-Be-träge anzusehen. Die jeweils gesetzlich entstehende Umsatzsteuer ist nicht enthalten und wird im Ge-bührenbescheid separat ausgewiesen.

Donzdorf, den 28.07.2026 Bürgermeisteramt

Bernd Schwartz Bürgermeister

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Würt-temberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekannt-machung dieser Satzung gegenüber der Stadt Donzdorf geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffent-lichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Donzdorf?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Donzdorf mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 73xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Donzdorf anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Donzdorf
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: +50 % Zuschlag für Verstorbene ohne Wohnsitz in Donzdorf (Nr. 2.91)
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 505 € (Urne) bzw. 1.010 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Zuschlag 25 % bei Bestattung/Beisetzung an Samstagen (Nr. 2.16, 2.22)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Donzdorf (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Aussegnungsraum Donzdorf; Leichenhalle Reichenbach/Winzingen: 150 €
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 73xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Donzdorf:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €