📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.04.2026 (Gebührenverzeichnis gültig ab 01.04.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung der Stadt Eislingen/Fils (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) mit Gebührenverzeichnis, Stand April 2026
Große Kreisstadt Eislingen/Fils
Stadtrecht der Stadt Eislingen/Fils
FRIEDHOFSATZUNG
FRIEDHOFSORDNUNG UND BESTATTUNGSGEBÜHRENSATZUNG
Aufgrund §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg, sowie den §§ 2, 11, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in den jeweils geltenden Fassungen hat der Gemeinderat am 23. März 1998 die nachstehende Friedhofsatzung beschlossen, die mit Satzung vom 27. November 2000, 24. November 2003, 21. Juli 2008, 9. November 2009, 25. Oktober 2010, 18. Juli 2011, 22. Juli 2013, 16. März 2015, 24.Juli 2017, 11.Dezember 2023 und mit Satzung vom 23. März 2026 geändert wurde.
Stand: April 2026
www.eislingen.de
I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1
Friedhofszweck
- 1. Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht.
- 2. Verstorbene Personen ohne Wohnsitz in Eislingen/Fils, welche einen persönlichen Bezug zu Eislingen haben, können ebenfalls bestattet werden.
- 3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 2
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.
§ 3
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen.
h) zu rauchen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit der Würde der Friedhöfe zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden.
§ 4
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeit festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen.
Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über die Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 5
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. An Samstagen werden grundsätzlich keine Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen. In besonders gelagerten Fällen kann die Stadt
Ausnahmen für den Samstagvormittag zulassen. An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen.
§ 6 a
Särge
Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.
§ 6 b
Bei Beisetzungen von Aschen sind ausschließlich Bio-Urnen aus schnell vergänglichen, pflanzlichen Materialien zu verwenden.
§ 7
Ausheben der Gräber
(1) Die Stadt hebt die Gräber aus und füllt sie zu.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt bei einfach tiefen Gräbern 1,80 m, bei doppelt tiefen Gräbern 2,40 m, bei Kindergräbern 1,10 m und bei Urnengräbern 0,75 m.
§ 8
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit der Leichen beträgt:
a) bei Totgeburten 10 Jahre
b) bei Kindern, die vor dem vollendeten 9. Lebensjahr gestorben sind, 15 Jahre
c) im Übrigen 20 Jahre.
(2) Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre.
(9)
Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(3) Verfügungsberechtigt ist im Sinne dieser Vorschrift derjenige, der tatsächlich die Pflege und die Unterhaltung des Grabes übernommen hat; nutzungsberechtigt im Sinne dieser Vorschrift sind die in § 12 Abs. 5 und 6 aufgeführten Personen.
(4) In den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 20 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Die Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Wird ein Wahlgrab durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht ohne Anspruch auf Entschädigung.
(9) Umbettungen von Bio-Urnen sind nicht mehr möglich
IV. GRABSTÄTTEN
§ 10
Allgemeines
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber,
b) Urnenreihengräber,
c) Wahlgräber,
d) Urnenwahlgräber,
e) Urnennischen im Kolumbarium,
f) Anonyme Urnengräber,
g) Urnengemeinschaftsgräber, Grabstelen und Grabkissen mit Grabpflegevertrag bei der Genossenschaft Württembergische Friedhofsgärtner eG.
h) Grabfeld – Unter Baumdach –
(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer bestimmten Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 9. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 9. Lebensjahr,
c) Urnenreihengrabfelder.
(3) In jedem Grab wird nur eine Leiche beigesetzt. Es kann in jedem Grab zusätzlich eine Urne oder eine Totgeburt beigesetzt werden, soweit die Ruhezeit für die Leiche hierdurch nicht verlängert wird.
(4) Ein vorzeitiger Verzicht auf das Nutzungsrecht ist mit Zustimmung der Stadt möglich. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
(6) Absätze 1, 4 bis 5 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.
§ 12
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die in besonderen Grabfeldern oder Friedhofsteilen ausgewiesen werden und an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Nach Ablauf der Nutzungszeit können erneute Verleihungen des Nutzungsrechtes auf Antrag vorgenommen werden. Je erneute Verleihung ist die Verlängerung des Nutzungsrechts zwischen 2 bis maximal 10 Jahren möglich.
(3) Jede erneute Verleihung des Nutzungsrechtes steht im Ermessen der Stadt.
(4) Wahlgräber können einstellige Einfach- oder Tiefgräber sein, sie sind ausschließlich auf dem Friedhof in Eislingen Nord und auf dem Friedhof in Krummwälden vorhanden. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Doppelbreite Wahlgräber gibt es ausschließlich auf den Friedhöfen in Eislingen Süd und Nord. Es können in jedem Wahlgrab zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden. Doppelbreite/Doppeltiefe Wahlgräber gibt es ausschließlich auf dem Friedhof Nord. Es können bei dieser Variante zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über
a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Geschwister,
f) auf die Eltern
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
i) Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
j) Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
(7) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 6 Satz 3 an seine Stelle.
(8) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 6 Satz 3 über.
(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Ein Verzicht auf das Nutzungsrecht vor dem Ende der Nutzungszeit ist nach Ablauf der Ruhezeit mit Zustimmung der Stadt möglich. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
(12) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(13) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber mit der Maßgabe, dass in einem Urnenwahlgrab bis zu vier Urnen beigesetzt werden können.
§ 13
Urnennischen im Kolumbarium
(1) Auf dem Friedhof befindet sich ein Kolumbarium mit Urnennischen. Urnennischen werden in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge belegt und nur im Todesfall für die Ruhezeit bereitgestellt.
(2) Die Urnennischen sind Urnenwahlgräber im Sinne von § 12. Es können in Einzelnischen bis zu zwei Urnen und in Familiennischen bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(3) Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre. Nach Ablauf der Nutzungszeit können erneute Verleihungen des Nutzungsrechtes auf Antrag vorgenommen werden. Je erneute Verleihung ist die Verlängerung des Nutzungsrechts zwischen 2 bis maximal 10 Jahren möglich. Jede erneute Verleihung des Nutzungsrechtes steht im Ermessen der Stadt.
(4) Abdeckplatten für die Urnennischen werden von der Stadt gestellt. Es sind nur die städtischen Abdeckplatten zulässig. Für die Schrift gelten folgende Regelungen: Erlaubt sind aufgesetzte Buchstaben aus Bronze, Aluminium, Blei oder in vertiefter Form. Die Einzelbuchstabengröße darf maximal 5 cm nicht überschreiten.
(5) Die Urnen werden vom Friedhofspersonal im Kolumbarium bestattet. Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird vom Friedhofspersonal die Abdeckplatte entfernt und die Asche an einer geeigneten Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.
(6) Sonstige Regelungen dieser Satzung bleiben unberührt; es gilt insbesondere § 12.
(7) Blumenschalen, Blumentöpfe, Blumenvasen und Kunstblumen als Blumenschmuck sowie die Anbringung von Blumenschmuck und Kerzen vor und an der Urnenwand sind nicht gestattet.
§ 13 a
Urnengemeinschaftsgräber mit Grabpflege
(1) Auf den Friedhöfen in Eislingen Süd und Nord stehen Urnengemeinschaftsgräber zur Verfügung. Diese Urnengemeinschaftsgrabanlagen werden gemeinsam von der Stadt und den Eislinger Gärtnern, die der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner eG angehören, angelegt, gepflegt und unterhalten.
(2) Mit Vergabe eines Nutzungsrechts (15 Jahre) ist zugleich ein Dauergrabpflegevertrag mit der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner eG abzuschließen. Ebenso ist über die Eislinger Gärtner bezüglich der Errichtung eines Grabmals der hierfür bestimmte Steinmetz verbindlich zu beauftragen. Die Stadt stellt die Friedhofsgebühren in Rechnung. Die Abrechnung für die friedhofsgärtnerischen Leistungen und die Aufwendungen des Steinmetzes werden jeweils seitens der Genossenschaft mit den Nutzungsberechtigten abgerechnet.
(3) Die Urnengemeinschaftsgrabanlagen beinhalten vier Varianten: Variante 1 bezieht sich auf die Grabfelder mit Grabstelen und einer jahreszeitlichen Wechselbepflanzung sowie einer Dauerbepflanzung. Bei dieser Variante können in einem Grab bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Nutzungsberechtigten haben keinen Einfluss auf die Art und Pflege der jeweiligen Bepflanzung. Variante 2 bezieht sich auf die Grabfelder mit Grabkissen und einer Dauerbepflanzung. Bei dieser Variante können in einem Grab bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Nutzungsberechtigten haben keinen Einfluss auf die Art und Pflege der jeweiligen Bepflanzung. Variante 3 bezieht sich auf die Grabfelder im Baumquartier mit Steinfindling und einer Dauerbepflanzung. Bei dieser Variante können in einen Grab bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Nutzungsberechtigten haben keinen Einfluss auf die Art und Pflege der jeweiligen Bepflanzung.
Variante 4 bezieht sich auf Grabfelder mit individuellen Steinen mit einer jahreszeitlichen Wechselbepflanzung sowie einer Dauerbepflanzung. Bei dieser Variante können in einem Grab bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
Die Nutzungsberechtigten haben keinen Einfluss auf die Art und Pflege der jeweiligen Bepflanzung.
Für Variante 4 sind Grabmahlgenehmigungen zu beantragen.
(4) Nach Ablauf der Nutzungszeit können erneute Verleihungen des Nutzungsrechtes auf Antrag vorgenommen werden. Je erneute Verleihung ist die Verlängerung des Nutzungsrechts zwischen 2 bis maximal 10 Jahren möglich. Jede erneute Verleihung des Nutzungsrechtes steht im Ermessen der Stadt.
Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist an eine Verlängerung des Pflegeauftrages mit der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner eG gebunden. Ein vorheriger Verzicht auf das Nutzungsrecht nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht zulässig.
(5) Auf den Urnengemeinschaftsgräbern dürfen Steckvasen abgestellt werden. Verwelkte Blumen in Steckvasen werden im Zusammenhang mit dem Grabpflegevertrag von den beauftragten Gärtnereien entfernt. Das Ablegen und Anbringen von Weihwasserbehältern, Grablaternen, Grablichtern und individuellen Grabschmucks ist nicht zulässig. Die Gestaltungsvorschriften für Grabmale in den Urnengemeinschaftsgrabanlagen werden gesondert geregelt.
§ 13 b
Anonyme Urnenreihengräber
(1) Ausschließlich auf dem Friedhof Nord befindet sich ein anonymes Rasengrabfeld zur Beisetzung von Urnen mit einer Ruhezeit von 15 Jahren. Hierbei finden die Vorschriften über Grabmale und Grabeinfassungen keine Anwendung. (2) Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt. (3) Die Unterlagen über die Beisetzung befinden sich bei der Friedhofsverwaltung. (4) Das Ablegen und Anbringen von Blumen, Pflanzschalen und sonstigen floristischen Gebinden ist auf den anonymen Urnengräbern nicht gestattet.
§ 13 c
Grabbfeld „Unter Baumdach“
(1) Es werden Gräber sowohl für Urnenbeisetzungen als auch für Sargbestattungen angeboten. (2) Grabstellen (Bestattungsmöglichkeiten): a. Grabzeichen: Würfel oder Platte als Urnengrab: • zwei Urnen b. Grabzeichen Würfel als Erdgrab: • zwei Särge (1 x doppeltief und 1 x einfachtief) oder • ein Sarg (einfachtief) und eine Urne (3) Jede Urnengrabstätte besteht mindestens aus einem Grabzeichen (Würfel oder Platte) und einer dazugehörigen Ritualfläche (Pflanzrahmen aus Cortenstahl).
Jede Sarggrabstätte besteht zusätzlich zu einem Würfel und einer dazugehörenden Ritualfläche noch aus einer weiteren Ritualfläche bzw. Ritualplatte.
(4) Die Urnengräber befinden sich wahlweise auf Rasen oder in den Pflanzinseln „Insel des ruhigen ausgewogenen Grüns“ oder „Insel der Vielfalt in Blüte und Grün“.
(5) Die Ritualfläche (Pflanzrahmen) wird vom Nutzungsberechtigten unterhalten (z. B. bepflanzt). Auf den Ritualflächen und Ritualplatten dürfen angemessener Grabschmuck, Erinnerungsgegenstände oder sonstige Grabbeigaben niedergelegt werden. Weitere Gestaltungsvorschriften werden gesondert geregelt (Anlage 6).
(6) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag für die Dauer von 15 Jahren für Urnengräber und 20 Jahre für Erdgräber verliehen. Nutzungsrechte können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Nach Ablauf der Nutzungszeit können erneute Verleihungen (Verlängerungen) des Nutzungsrechts auf Antrag vorgenommen werden. Jede erneute Verleihung des Nutzungsrechts steht im Ermessen der Stadt.
V. GRABMALE UND SONSTIGE GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 14
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.
(2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale
a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,
b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
c) mit Farbanstrich auf Stein,
d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.
e) Die Anbringung von Lichtbildern bedarf der gesonderten Genehmigung durch die Stadt.
f) Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.
(3) Grabmalmaße
a) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen die Breite von 90 cm bei Erdbestattungen und 60 cm bei Urnen- und Kindergräbern nicht überschreiten.
b) Grabmale und sonstige Grabausstattungen in massiver Ausführung wie Naturstein oder ähnlichen Materialien dürfen eine maximale Höhe von 125 cm gemessen ab der Grabeinfassung nicht überschreiten.
c) Grabmale und sonstige Grabausstattungen in leichter Ausführung wie Metall, Bronze oder ähnlichem dürfen eine maximale Höhe von 140 cm gemessen ab Grabeinfassung nicht überschreiten.
(4) Grabmaße
| Erdbestattungen, einfachbreit | 0,90 m x 1,90 m |
|---|---|
| Erdbestattungen, doppelbreit | 2,30 m x 1,90 m |
| Urnen- und Kindergräber | 0,60 m x 1,20 m |
(5) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zu zwei Drittel mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
§ 15
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1 : 10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können. (6) Bei der Ausführung der Arbeiten ist § 4 zu beachten.
§ 16
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen.
§ 17
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese
Gegenstände aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein 2-monatiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 18
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden. Die für die Unterhaltung Verantwortlichen haben die Entfernung vorher schriftlich zu beantragen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 17 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Der Stadt obliegt keine Aufbewahrungsfrist.
VI. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTE
§ 19
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 17 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. Dies gilt nicht für die Urnengemeinschaftsgrabanlagen mit Grabpflege.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt. Die Flächen vor, hinter und seitlich der Gräber dürfen von Nutzungsberechtigten nicht mit Kies, Splitt, Platten oder anderen Materialien befestigt werden.
§ 20
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 17 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne
weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. BENUTZUNG DER LEICHENZELLE
§ 21 Leichenzelle
(1) Die Leichenzelle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
Gem. § 11 Abs. 1 der Gemeindeordnung i. V. m. § 27 des Bestattungsgesetzes wird die Benutzung der Leichenhallen vorgeschrieben. Im Rahmen von § 27 Abs. 2 BestG kann die Stadt Ausnahmen zulassen.
VIII. HAFTUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
§ 22
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 23
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2),
- 3. ohne die erforderliche Zustimmung nach § 3 Abs. 3 Totengedenkfeiern oder andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden Veranstaltungen in Friedhöfen abhält,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1) oder gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 4 und 5 verstößt,
- 5. Särge verwendet, die nicht dem § 6 entsprechen,
- 6. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 15 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 18 Abs. 1),
- 7. entgegen § 20 Abs. 1 als Verantwortlicher auf schriftliche Aufforderung eine Grabstätte nicht herrichtet oder pflegt,
- 8. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 17 Abs. 1).
(2) Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach § 49 Abs. 5 BestG, die Zuständigkeit nach § 49 Abs. 6 BestG.
- 1. Neben einer Ahndung nach Abs. 1 und 2 können Mittel des Verwaltungszwangs angewandt werden.
- 2. bei den Vorschriften über den Benutzungszwang darf das Zwangsgeld 153,39 EUR nicht übersteigen.
- 3. Zwangsgeld und Ersatzvornahme sind zuvor mit angemessener Frist anzudrohen; dies gilt nicht bei Verstößen gegen Verbotsvorschriften.
IX. BESTATTUNGSGEBÜHREN
§ 24
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 24 a
Ermäßigung für Kinder
Für Kinder bis zum 9. Lebensjahr fallen in einem Bestattungsfall nur die Gebühr für das Nutzungsrecht der gewählten Grabart und die Beisetzungs- bzw. Bestattungsgebühren an.
§ 25
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat (§ 1968 BGB).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 26
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und
c) bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 27
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
a) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis Stand 01.04.2026 (Anlage).
b) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 28
Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
In-Kraft-Treten
Die Satzung wurde am 23. März 1998 beschlossen. Die Satzungsänderung vom 27. November 2000 ist am 1. Januar 2001 in Kraft getreten und die Satzungsänderung vom 24. November 2003 ist am 1. Januar 2004 in Kraft getreten. Die Satzungsänderung vom 21. Juli 2008 ist am 1. September 2008 in Kraft getreten. Die Satzungsänderung vom 9. November 2009 ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten. Die Satzungsänderung vom 25. Oktober 2010 ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Die Satzungsänderungen vom 18. Juli 2011 ist am 1. August 2011 in Kraft getreten. Die Satzungsänderung vom 22. Juli 2013 ist am 1. August 2013 in Kraft getreten. Die Satzungsänderung vom 16. März 2015 ist am 1. Mai 2015 in Kraft getreten. Die Satzungsänderung vom 24. Juli 2017 ist am 1. August 2017 in Kraft getreten. Die Satzungsänderung vom 11. Dezember 2023 ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Die Satzungsänderung vom 23. März 2026 tritt am 1. April 2026 in Kraft.
ANLAGE
ZUR FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSGEBÜHRENSATZUNG
- GEBÜHRENVERZEICHNIS -
gültig ab 01.04.2026
I. FÜR DEN ERWERB EINES NUTZUNGSRECHTS
1. an Wahlgräbern
| 1.1 für ein Wahlgrab einfachtief | 2.000,00 € |
|---|---|
| 1.2 für ein Wahlgrab doppeltief | 2.600,00 € |
| 1.3 für ein Wahlgrab doppelbreit | 3.000,00 € |
| 1.4 für ein Urnenwahlgrab | 1.500,00 € |
2. an Urnenstellen im Kolumbarium
| 2.1 für eine Einzelnische | 1.900,00 € |
|---|---|
| 2.2 für eine Familiennische | 3.350,00 € |
3. an Urnengemeinschaftsgräbern
| 3.1 Urnengrab im Baumquartier mit Steinfindling | 750,00 € |
|---|---|
| 3.2 Urnengrab mit individuellem Stein | 710,00 € |
| 3.3 Urnengrab mit Grabkissen | 670,00 € |
| 3.4 Urnengrab mit Stele | 950,00 € |
4. im Grabfeld „Unter Baumdach“
| 4.1 Urnengrab „Unter Baumdach“ Rasenfeld | 750,00 € |
|---|---|
| 4.2 Urnengrab „Unter Baumdach“ Insel Grün | 2.500,00 € |
| 4.3 Urnengrab „Unter Baumdach“ Insel Blüte | 2.700,00 € |
| 4.4 Erdgrab „Unter Baumdach“ | 2.200,00 € |
5. an Erdreihengräbern
| 5.1.für Personen ab Vollendung des 9. Lebensjahres | 1.500,00 € |
|---|---|
| 5.2 für Kinder bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres | 400,00 € |
6. an Urnenreihengräbern
| 6.1 Urnenreihengrab | 500,00 € |
|---|---|
| 6.2 Urnenreihengrab anonym | 500,00 € |
II. FÜR DIE VERLÄNGERUNG DES NUTZUNGSRECHTS
1. Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern
| 1.1 Verlängerung Wahlgrab einfachtief je Jahr | 70,00 € |
|---|---|
| 1.2 Verlängerung Wahlgrab doppeltief je Jahr | 90,00 € |
| 1.3 Verlängerung Wahlgrab doppelbreit je Jahr | 100,00 € |
| 1.4 Verlängerung Urnenwahlgrab je Jahr | 60,00 € |
2. Verlängerung des Nutzungsrechts im Kolumbarium
| 2.1 Verlängerung Einzelnische je Jahr | 130,00 € |
|---|---|
| 2.2 Verlängerung Familiennische je Jahr | 220,00 € |
3. Verlängerung des Nutzungsrechts an Urnengemeinschaftsgräbern
| 3.1 Urnengrab im Baumquartier mit Steinfindling | 50,00 € |
|---|---|
| 3.2 Urnengrab mit individuellem Stein | 50,00 € |
| 3.3 Urnengrab mit Grabkissen | 40,00 € |
| 3.4 Urnengrab mit Stele | 60,00 € |
4. Verlängerung im Grabfeld „Unter Baumdach“
| 4.1 Verlängerung Urnengrab „Unter Baumdach“ Rasenfeld | 50,00 € |
|---|---|
| 4.2 Verlängerung Urnengrab „Unter Baumdach“ Insel Grün | 170,00 € |
| 4.3 Verlängerung Urnengrab „Unter Baumdach“ Insel Blüte | 180,00 € |
| 4.4 Verlängerung Erdgrab „Unter Baumdach“ | 110,00 € |
- 5. Verlängerung Kindergrab 30,00 €
III. Benutzungsgebühren
Friedhofs-Gemeinkosten (vormals Infrastrukturbeteiligung) 600,00 €
IV. Für die Inanspruchnahme des Friedhofspersonals
1. Erdbestattungen
- 1.1. Grundgebühr Erdbestattung für Verwaltung einschl. Genehmigungen,
Aufsicht, Sargträger, Grab ausheben und verfüllen sowie Benutzung der Leichenzelle
- 1.1.1. für nach dem vollendeten 9. Lebensjahr Verstorbene 1.300,00 €
- 1.1.2. für Kinder und Todgeburten bis zum vollendeten 9. Lebensjahr 550,00 €
- 1.2. Zuschlag für Erdbestattungen:
An Sonn- und Feiertagen, an Samstagen sowie außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit wird zusätzlich ein Zuschlag in Höhe von 50 % der Gebühren nach 1.1 erhoben.
- 1.3. Zuschlag für Vertiefen eines Grabes 500,00 €
- 1.4. Zuschlag bei Einlieferung einer Leiche
- 1.4.1. zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr 70,00 €
- 1.4.2. an Sonn- und Feiertagen 90,00 €
- 2. Beisetzung einer Urne (Grundgebühr analog Erdbestattung) 500,00 €
- 3. Abräumen von Einzel- / Familiennischen 215,00 €
*Die Gebühr für das Abräumen von Einzel- / Familiennischen wird bereits beim Erwerb miterhoben.*
- 4. Umbettung einer Urne (einschließlich Verwaltungsaufwand) 500,00 €
*Die Kosten für die Übersendung der Urne an den neuen Bestattungsort werden nach Aufwand separat in Rechnung gestellt.*
V. Für die Inanspruchnahme von sonstigen Friedhofseinrichtungen
| 1. Benutzung der Kühlbox je angefangenem Tag | 105,00 € |
|---|---|
| 2. Zwischenlagerung von Leichen in der Leichenzelle je angefangenem Tag | 85,00 € |
| 3. Benutzung der Aussegnungshalle Süd oder Nord | 360,00 € |
VI. Verwaltungsgebühren
| 1. Zulassung für gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen | |
|---|---|
| 1.1 Befristete Zulassung (5 Jahre) | 300,00 € |
| 1.2 Zulassung im Einzelfall | 30,00 € |
| 2. Genehmigung von Grabmälern | 60,00 € |
*Die Gebühr für die Erteilung einer Grabmalgenehmigung wird bereits im Bescheid der Bestattungskosten erhoben.*
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Eislingen/Fils?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Eislingen/Fils mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!