🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung Trittau (gültig ab 01.01.2026)
Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Trittau (Kreis Stormarn) (Friedhofsgebührensatzung) Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, der § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 4, § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 1 bis 4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG), des § 26 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Leichen-, Bestat-tungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG) und des
§ 21 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Gemeinde Trittau wird nach Beschlussfassung der Gemein-
devertretung vom 11.12.2025 folgende Satzung erlassen:
- 1. § 3erhält folgende Fassung:
§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühren, Vorausleistungen
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Benutzung der Einrichtungen bzw. der Inan-spruchnahme der Dienstleistungen. (2) Die Gemeinde erhebt Vorausleistungen in Höhe der bis zum Ende der Nutzungsdauer voraus-sichtlich entstehenden Gebühr. Abweichend erbebt sie für individuelle wiederkehrende gärtnerische Grabpflege nach Verfügbarkeit (Ziffer 11.3 des Gebührentarifs) Vorausleistungen je Quartal. (3) Die Gebühren sind zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Durch den Gebührenbescheid kann eine abweichende Regelung getroffen werden. Für wiederkeh-rende individuelle Pflegeleistungen werden Gebühren für das jeweilige Quartal am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. eines Jahres zur Zahlung fällig. (4) Bei vorzeitiger Rückgabe eines Nutzungs- bzw. Überlassungsrechtes oder Änderung der Nut-zungsart erfolgt keine Gebührenerstattung.
- 2. Der Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren erhält folgende Fas- sung:
Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren
- 1. Grabplatzgebühren (soweit nicht in Nr. 3. - 6. abweichend geregelt)
- 1.1. Wahlgrabstätte Erdbestattung je Grabstelle für 25 Jahre, 1.300,00 Euro
- 1.2. Wahlgrabstätte Urnenbestattung, 1- 2 Urnen für 20 Jahre 900,00 Euro
- 1.3. Zuschlag für jede weitere Urne 350,00 Euro
- 1.4. Zuschlag für Abräumen und Einebnen je Grabstelle nach 1.1. oder 1.2. 150,00 Euro
- 1.5. Verlängerungsgebühr je Grabstelle, jährlich 50,00 Euro
- 1.6. Reservierungsgebühr je Grabstelle, jährlich 60,00 Euro
- 1.7. Zuschlag für Rasenpflege einer Grabstätte mit auf Einheitsmaß reduzierter Pflanzfläche oder bei vorzeitiger Einebnung je Grabbreite und Jahr mit evtl. Beseitigung von Absenkschäden auf der Rasenfläche 36,00 Euro
- 1.8. Zuschlag für Rasenpflege einer Grabstätte mit auf individuelle Wunschform reduzierter Pflanzfläche je Grabbreite und Jahr mit evtl. Beseitigung von Absenkschäden auf der Rasenfläche 82,00 Euro Mit der Gebühr nach Nr. 1.1. ist die Möglichkeit der zusätzlichen Bestattung einer Urne abgegolten. Die Gebühren nach Nr. 1.5. bis 1.8. werden für angebrochene Jahre anteilig für volle Monate erhoben. Eine Wahlgrabstätte Urnenbestattung nach Nr. 1.2. gilt als nur eine Grabstelle im Sinne der Nr. 1.4. bis 1.8.
- 2. Grabmal-, Grabeinfassungs- und Grabplattengebühr
- 2.1. Genehmigung eines liegenden Grabmals (Grabkissenstein/-platte) mit evtl. späterer Entsorgung 60,00 Euro
- 2.2. Genehmigung zur Aufstellung eines stehenden Grabmales mit regel- mäßiger Überprüfung der Standfestigkeit und evtl. späterer Entsorgung
- 2.2.1. für Grabmale stehend bis 90 cm Höhe, 50 cm Breite und maximal 14 cm Stärke 130,00 Euro
- 2.2.2. Grabmale stehend bis 100 cm Höhe, 110 cm Breite und maximal 14 cm Stärke 160,00 Euro
- 2.2.3. für Grabmale stehend bis 110 cm Höhe und maximal 20 cm Stärke sowie für Findlinge bis ca. 100 kg, die sich ohne besondere technische Hilfsmittel transportieren lassen 250,00 Euro
- 2.2.4. für sonstige Grabmale und Findlinge bis maximal 400 kg 330,00 Euro
- 2.3. Genehmigung einer Grabeinfassung mit evtl. späterer Entsorgung
- 2.3.1. für verkürzte Einzelgräber 120,00 Euro
- 2.3.2. für nicht verkürzte Einzelgräber 210,00 Euro
- 2.3.3. Zuschlag für jede weitere umfasste Grabstelle 90,00 Euro
- 2.4. Genehmigung einer Grabplatte (Stein) als Grababdeckung
- 2.4.1. bis maximal 100 kg 200,00 Euro
- 2.4.2. bis maximal 400 kg 300,00 Euro
- 3. Gebühr für Rasengrabstätten mit liegendem Stein mit Rasenpflege und manueller Pflege am liegenden Stein für die Dauer der Liegezeit (Grabstein ist nicht enthalten)
- 3.1. Wahlgrabstätte Erdbestattung je Grabstelle für 25 Jahre mit Beseitigung von Absenkschäden 2.150,00 Euro
- 3.2. Wahlgrabstätte Urnenbestattung, max. 2 Urnen für 20 Jahre 1.400,00 Euro
- 3.3. Verlängerungsgebühr je Grabstelle Erdbestattung jährlich 86,00 Euro
- 3.4. Verlängerungsgebühr je Grabstelle Urnenbestattung jährlich 70,00 Euro
Die Gebühren nach Nr. 3.3. und Nr. 3.4. werden für angebrochene Jahre anteilig für volle Monate er-hoben. Eine Wahlgrabstätte Urnenbestattung gilt als nur eine Grabstelle im Sinne der Nr. 3.4.
- 4. Gebühr für Rasengrabstätten mit Plakette am Gemeinschaftsmal mit Rasenpflege für die Dauer der Liegezeit
- 4.1. Urnenbestattung für 20 Jahre, Plakette 1.200,00 Euro
- 5. Gebühr für Grabstätten am Gemeinschaftsmal mit gärtnerisch gepflegter Gemeinschaftsbepflanzung
- 5.1. Urnenbestattung für 20 Jahre, Plakette, Bepflanzung 2.500,00 Euro
- 5.2. Wahlgrabstätte Urnenbestattung, max 2 Urnen für 20 Jahre, mit Gemeinschaftsbepflanzung und manueller Pflege am liegenden Stein für die Dauer der Liegezeit (Grabstein ist nicht enthalten) 2.700,00 Euro
- 5.3. Verlängerungsgebühr zu 5.2. jährlich 150,00 Euro Die Gebühr nach Nr. 5.3. wird für angebrochene Jahre anteilig für volle Monate erhoben.
- 6. Gebühr für anonyme Rasengrabstätten mit Rasenpflege
- 6.1. Grabstätte anonyme Erdbestattung 1.550,00 Euro
- 6.2. Grabstätte anonyme Urnenbestattung je Urne 590,00 Euro Die Gebühr nach Nummer 6.1. wird für Verstorbene unter 5 Jahren um 250,- € ermäßigt.
- 7. Bestattungsgebühren
- 7.1. für eine Erdbestattung
- für Särge bis 1,20 m Länge 690,00 Euro
- für Särge über 1,20 m Länge 1.000,00 Euro
Zuschlag bei Überbreite oder Überlänge der Sarges je angefangene weitere 10 cm Gruftbreite oder -länge 150,00 Euro
- 7.2. für eine Urnenbeisetzung 290,00 Euro
- 7.3. Grabauskleidung für Bestattung zur Verfügung stellen 65,00 Euro
- 8. Gebühren für Ausgrabungen
- 8.1. für die Ausgrabung eines Sarges 2.000,00 Euro
- 8.2. für die Ausgrabung einer Urne 500,00 Euro
- 9. Nutzung der Friedhofseinrichtungen anlässlich einer Trauerfeier oder Bestattung
- 9.1. Nutzung der Friedhofseinrichtungen mit Benutzung der Kapelle 220,00 Euro
- 9.2. Nutzung der Friedhofseinrichtungen ohne Benutzung der Kapelle 110,00 Euro Eingeschlossen ist jeweils die Vereinbarung eines festen Termins, nach Wunsch Glocken läuten, die Mög- lichkeit einer Zusammenkunft oder Bestattungsbegleitung sowie evtl. örtliche Hilfe bei Transport und/oder Entsorgung von Gestecken oder Kränzen.
- 10. Nutzung der Leichenkammer 10.1. Benutzung der Leichenkammer pauschal 185,00 Euro
- 11. Individuelle gärtnerische Leistungen nach Verfügbarkeit 11.1. Hilfe bei der Umgestaltung der Grabstelle
- 11.1.1. Entfernen von Hecken und Bewuchs, Bodenausgleich (außer Beseitigung von Absenkschäden) 75,00 Euro 11.2. Einmalige Erstellung einer gärtnerischen Grabbepflanzung, auch als Erstmaßnahme für anschließende regelmäßige gärtnerische Grabpflege
- 11.2.1. für ein nicht verkürztes Einzelgrab Erdbestattung 200,00 Euro
- 11.2.2. Zuschlag für jede weitere nicht verkürzte Grabbreite 150,00 Euro
- 11.2.3. für ein Urnenwahlgrab oder ein verkürztes Einzelgrab Erdbestattung 120,00 Euro
- 11.2.4. Zuschlag für jede weitere Grabbreite nach 11.2.3. 90,00 Euro 11.3. individuelle regelmäßige gärtnerische Grabpflege je Quartal
- 11.3.1. eines nicht verkürzten Einzelgrabes Erdbestattung 120,00 Euro
- 11.3.2. eines verkürzten Einzelgrabes oder eines Urnenwahlgrabes 90,00 Euro
- 11.3.3. Zuschlag für weitere Grabbreiten nicht verkürztes Grab 60,00 Euro
- 11.3.4. Zuschlag für weitere Grabbreiten verkürztes Grab 45,00 Euro 11.4. Sonstige individuelle gärtnerische Grabpflege im Einzelfall nach Zeitaufwand je Zeitstunde 50,00 Euro Die Abrechnung der Gebühr nach Nr. 11.4. erfolgt nach angefangenen Viertelstunden bei einer Mindestabrechnung von einer Stunde je Auftrag.
- 3. Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Trittau, den 11.12.2025
(Oliver Mesch) Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung Trittau (Lesefassung, gültig ab 01.06.2023)
Lesefassung
Friedhofssatzung
der Gemeinde Trittau
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28. Februar 2003 (GVOBL. Schl.-H. S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2009 (GVOBL Schl.-H. S. 93) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung am 31.März 2011 folgende Friedhofssatzung erlassen:
Diese Fassung berücksichtigt
- 1. die Satzung zur 1. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Trittau vom 15.07.2011.
- 2. die Satzung zur 2. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Trittau vom 19.12.2013. (Änderung der §§ 8, 12 und 13)
- 3. die Satzung zur 3. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Trittau vom 15.12.2022
- 4. die Satzung zur 4. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Trittau vom 04.05.2023(Ä
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
(1) Der Südfriedhof ist Eigentum der Gemeinde Trittau, die das Hausrecht ausübt.
(2) Die Verwaltung des Südfriedhofes und die Ordnung der Bestattungen obliegen der Ge-meindeverwaltung Trittau Sachgebiet Friedhofsverwaltung.
(3) Das Friedhofspersonal übt Aufsichts- und Weisungsrecht auf dem Friedhof aus.
§ 2 – Sperrung und Entwidmung
(1) Der Friedhof kann aus zwingenden Gründen durch Beschluss der Gemeindevertretung für weitere Bestattungen ganz oder teilweise gesperrt werden und nach Ablauf der Ru-hefrist der zuletzt benutzten Gräber der Benutzung entzogen werden. Dies gilt auch für einzelne Grabstätten.
(2) Mit der Sperrung erlöschen alle Bestattungsrechte. Den Berechtigten an Wahlgräbern, deren Nutzung noch nicht abgelaufen ist, können auf Antrag andere Gräber ähnlicher Art überlassen werden.
§ 3 – Zweckbestimmung und Verwaltung
(1) Die Gemeinde Trittau unterhält einen gemeindeeigenen Friedhof. (2) Der Friedhof dient der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tode Bürger oder Ein-wohner der Gemeinde Trittau waren sowie denjenigen, die ein Anrecht auf Benutzung eines Wahlgrabes haben. Einwohner der Gemeinden Grande, Hamfelde/Stormarn, Ho-henfelde, Köthel/Stormarn und Rausdorf haben das gleiche Recht.
(3) Für andere Personen bedarf es einer besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Für den Besuch des Friedhofes werden je nach Jahreszeit besondere Öffnungszeiten durch Friedhofsverwaltung festgesetzt. Die Öffnungszeiten werden durch Anschlag am Eingang des Friedhofes bekannt gegeben.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwortung betreten.
§ 5 – Ordnung auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Der Anordnung des Friedhofpersonals ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Behinderten ist das Befahren des Friedhofgeländes mit dem Auto auf dem Hauptweg bis zum Kapellenplatz grundsätzlich gestattet. Das Radfahren, Inlineskaten, Skate- und Kickboardfahren oder ähnliches ist auf dem Friedhof nicht zulässig.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) das Mitführen von Tieren (ausgenommen Hunde die streng an der Leine geführt werden müssen)
b) das Rauchen
c) das Spielen von Kindern
d) das Feilbieten von Waren aller Art oder gewerblichen Leistungen sowie das Ver-teilen von Druckschriften
e) das gewerbsmäßige Fotografieren
f) das Ablagern von auf dem Friedhof angefallenem Abraum und Abfällen außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze sowie das Ablagern von Abraum und Abfällen, die nicht auf dem Friedhof entstanden sind. g) das Beschädigen oder Verunreinigen des Friedhofes und seiner Einrichtungen
h) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen sind Rollstühle, Rollatoren und Kinderwagen)
(4) Totengedenkfeiern aus Anlass besonderer Gedenktage sind mindestens 4 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
III. Für Gewerbetreibende
§ 6 – Gewerbliche Arbeiten auf dem Südfriedhof
(1) Für gewerbliche Arbeiten auf dem Südfriedhof ist eine Genehmigung erforderlich. Sie wird auf Antrag vom Friedhofsamt erteilt.
(2) Gewerbetreibenden ist das Befahren der Wege nur mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Gewerbliche Arbeiten sind so auszuführen, dass bereits vorhandene Grabstätten und Einrichtungen des Friedhofes nicht beschädigt werden. Schadensfälle sind unverzüglich der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Gewerbetreibende, ihre Bediensteten oder Beauf-tragten haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen und sind verpflichtet, den Schaden zu beseitigen.
Erfolgt die Schadensregulierung trotz Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung nicht, wird diese auf Kosten des Verursachers von der Friedhofsverwaltung veranlasst.
(3) Gewerbliche Arbeiten an den Grabstellen dürfen nur nach vorheriger Anmeldung beim Friedhofspersonal bzw. während der Öffnungszeiten des Friedhofes ausgeführt werden.
(4) Die Gewerbetreibenden haben die Vorschriften der Friedhofssatzung zu beachten. An-ordnungen der Friedhofsverwaltung bzw. des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Ge-werbetreibenden, die trotz Verwarnung wiederholt gegen die Vorschriften der Fried-hofssatzung oder sonstige Anordnungen verstoßen, kann die Zulassung für gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof durch die Friedhofsverwaltung entzogen werden. Bei schwer-wiegendem Verstoß ist eine Verwarnung entbehrlich.
(5) Das Friedhofsamt kann für bestimmte Tageszeiten gewerbliche Arbeiten untersagen.
(6) Bestattungsfeierlichkeiten dürfen durch gewerbliche Arbeiten nicht gestört werden.
IV. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Anmeldungen von Beerdigungen
(1) Eine beabsichtigte Beerdigung ist unverzüglich nach Eintritt des Sterbefalles unter Vor- lage des standesamtlichen Bestattungsscheines bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
(2) Gleichzeitig ist mitzuteilen, welches Unternehmen die Bestattung übernommen hat.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Bestattungen von Ver-storbenen, von denen keine Angehörigen vorhanden oder bekannt sind, oder keine Ge-währleistung für die Pflege bis zum Auslauf der Ruhezeiten gegeben sind, sind in ano-nymen Reihengrabstätten durchzuführen. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen von montags bis freitags während der Betriebszeit.
(4) Der Zeitpunkt der Bestattung wird mit den Beteiligten festgesetzt.
V. Grabstätten
§ 8 – Anlage von Gräbern
(1) Die Friedhofsverwaltung lässt die Gräber ausheben und wieder schließen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Doppelwahlgrab (Sarg) (Einzelwahlgräber die Hälfte der Breite) Länge: 2,50 m Breite: 2,40 m Abstand: 0,30 m
(4) Urnenwahlgrab Länge: 1,50 m Breite: 1,20 m Abstand: 0,30 m
§ 9 – Ruhefristen
(1) Die Ruhefrist beträgt 25 Jahre, für Verstorbene unter 5 Jahren 15 Jahre.
(1.1) Die Ruhefrist für Urnen beträgt 20 Jahre.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist kann ein Grab neu belegt werden.
§ 10 – Särge und Leichenhalle
(1) Die zu bestattenden Leichen müssen sich in einem verschlossenen Sarg befinden. Die für die Bestattung Verantwortlichen (Bestattungsunternehmer, Angehörige) haften der Ge-meinde gegenüber für Schäden, die aus der Nichtbefolgung dieser Maßgabe entstehen.
(2) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Die Leichen wer-den dort auf Wunsch der Angehörigen oder auf ordnungsbehördliche Anweisung auf-genommen soweit die Kapazität ausreicht. (3) Die Leichen von Personen, die an einer anzeigepflichtigen, ansteckenden, Krankheit verstorben sind, müssen unverzüglich in geschlossenem Sarg in die Leichenhalle ge-bracht werden. Eine Öffnung der Särge ist nur mit Genehmigung des zuständigen Ge-sundheitsamtes gestattet. Särge auswärtig Verstorbener bleiben ebenfalls verschlossen, sofern nicht das Gesundheitsamt einer Öffnung zugestimmt hat. Im Übrigen gelten ggf. weitergehende bundes- und landesrechtliche Vorschriften.
(4) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens acht Tage nach Ein-tritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens einen Monat nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden Sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
§ 11 – Umbettungen von Särgen und Urnen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Särgen und Urnen bedürfen einer besonderen Genehmigung der Fried-hofsverwaltung. Diese kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Darüber hinaus ist die erforderliche Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde sowie eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes von den Angehörigen beizubringen. Umbettungen von Särgen werden nur in der Zeit vom 1. November bis 31. März vorgenommen.
(3) Die Umbettung aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab ist unzulässig. Darüber hinaus wird eine Umbettung oder Exhumierung aus einem anonymen Reihengrab grund-sätzlich nicht vorgenommen.
(4) Die Kosten der Umbettung hat derjenige zu tragen, auf dessen Veranlassung diese durch-geführt wird. Die Widerbestattung auf einer anderen Grabstätte gilt als neue Beisetzung. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, den Zugang zum Friedhof während der Umbet-tung zu sperren.
§ 12 – Arten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengräber entfallen ab 01.01.2014
b) Wahlgräber (ein- oder mehrstellig)
- Erdwahlgrab
- Urnenwahlgrab
c) Zusätzliche Bestattungsarten - Erdrasengrab mit liegendem Stein (mit der Möglichkeit der Verlängerung)
- Erdrasengrab/Urne mit liegendem Stein (mit der Möglichkeit der Verlängerung)
- Rasengrab/Urne für 20 Jahre einschließlich namentlicher Nennung am Erinne-
rungsmal (ohne Möglichkeit der Verlängerung)
- anonymes Erdgrab
- anonymes Urnengrab
- Urne am Gemeinschaftsmal mit gärtnerisch gepflegter Gemeinschaftsbepflan-
zung
§ 13 – Reihengräber
Für die vorhandenen Reihengräber, deren Ruhefrist in Zukunft ausläuft gilt:
(1) Der Ablauf der Ruhefrist ist öffentlich bekannt zu geben, sofern keine Nutzungsberech-tigten ohne großen Aufwand zu ermitteln sind.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grab-feld bekannt zu machen.
§ 14 – Wahlgräber
(1) Auf Antrag werden Nutzungsrechte an Erd- und Urnenwahlgrabstätten eingeräumt. Nutzungsrechte können für ein- bis sechsstellige Gräber für eine Nutzungsdauer von 25 Jahren im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt werden. Nutzungsrechte an Wahl-grabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles, oder – unabhängig davon – nur an Personen vom 70. Lebensjahr an und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 2 beabsichtigt ist.
(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellig vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche und 4 Urnen beigesetzt werden.
(3) Über das erworbene Nutzungsrecht wird eine Graburkunde ausgestellt.
(4) In den Wahlgräbern können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Als angehörige gelten:
a) Ehegatten
b) Verwandte, auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder
c) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen (5) Wahlgräber müssen spätestens 6 Monate nach der 1. Beisetzung würdig hergerichtet und unterhalten werden. Unbelegte Gräber sind sauber zu halten.
(6) Das Nutzungsrecht kann durch besondere Genehmigung der Friedhofsverwaltung gegen erneute Zahlung der jeweiligen Gebühr verlängert werden. Vor jeder Bestattung muss das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte soweit verlängert werden, dass die jeweilige Ruhefrist gewahrt bleibt. Der Ablauf des Nutzungsrechts sowie die beabsichtigte Wieder-belegung sind den Berechtigten 3 Monate vorher schriftlich bekannt zu geben. Sind die Berechtigten nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung.
(7) Das Nutzungsrecht bei Wahlgräbern kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätten nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt werden. Vor Entzug des Nutzungsrechts muss eine zweimalige schriftli-che Aufforderung an den Berechtigten ergangen sein. Sind die Berechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche befristete Aufforderung. Danach erlischt das Nutzungsrecht und Grabstätte wird eingeebnet.
§ 15 – Übertragung und Erlöschen von Nutzungsrechten
(1) Die Übertragung von Grabnutzungsrechten an Dritte ist unzulässig.
(2) Wurde das Nutzungsrecht nach Ablauf nicht verlängert, so hat die Friedhofsverwaltung das Recht, etwa gefundene Gebeine und Aschenreste auf dem Boden der Gruft eingraben zu lassen.
(3) Auf Antrag des Nutzungsberechtigten, kann vor Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit, die Einebnung der Grabstätte und die Entfernung des Grabsteines, von der Friedhofsver-waltung genehmigt werden.
(4) Der Aufwand für den Rasenschnitt, aufgrund vorzeitiger Einebnung der Grabstätte, ist gemäß gültiger Friedhofsgebührensatzung bis zum Ende der Ruhefrist, im Voraus zu erheben.
§ 16 – Allgemeines zu gärtnerischen Anlagen und Grabmalen
(1) Grabmale und gärtnerische Anlagen sind genehmigungspflichtig. Das gilt auch für Veränderungen.
(2) Die Nutzungsberechtigten haften für Schäden, die durch das Umfallen von Grabmalen entstehen oder in anderer Weise durch die Anlage der Grabstätte verursacht werden.
(3) Für unvermeidbare Beschädigungen an Grabmalen, Grabzubehör und Pflanzungen, die bei der Gruftherstellung und Beerdigung entstehen, übernimmt die Gemeinde Trittau keine Haftung. Entstehende Kosten hierfür gehen zu Lasten des jeweiligen Nutzungs-berechtigten.
§ 17 Grabmalvorschriften
(1) Grabmäler und Grabeinfassungen müssen nach den vorliegenden Richtlinien aufgestellt werden. Die Aufstellung oder wesentliche Änderung ist nur mit Genehmigung der Fried-hofsverwaltung gestattet. Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmäler und Grabeinfas-sungen können auf Kosten des Berechtigten entfernt werden.
(2) Vor Aufstellung des Grabmales/der Gradeinfassung ist ein Antrag auf Genehmigung unter Vorlage einer Zeichnung (Maßstab 1:10) in doppelter Ausfertigung bei der Fried-hofsverwaltung zu stellen. Der Antrag muss Angaben über Farbe, Art und Bearbeitung des Werkstoffes, über Inhalt, Form und Anordnung der Schrift enthalten. Der Antrag ist von dem Antragsteller und dem Ausführenden zu unterzeichnen.
(3) Die Ausführung des Grabmales muss dem genehmigten Antrag entsprechen.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nicht- zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Bei-setzung verwendet werden.
(6) Als Werkstoff darf nur Naturstein oder Holz verwendet werden.
(7) Nicht gestattet sind:
a) Gips, Zementmasse, Gebilde aus Baumrinde, Kork, Tropfstein, Schlacken, Porzel-lanarbeiten, Blechformen, Perlenkränze, Kranzschleifen unter Glas, Nachbildungen von Bauformen in Stein, Holzkreuze und Tafeln mit aufgemalter Maserung;
b) Ölfarbanstriche von Steingrabmalen und das Anmalen von Inschriften mit auf-dringlicher Farbe
c) feste Einfriedungen
d) figürlicher Schmuck in Kunststein
e) Inschriften, die der Weihe des Friedhofes nicht entsprechen
f) Belegung von Grabstätten mit Kunststeinplatten
g) Das Verfugen von Platten
(8) Grabeinfassungen sind mit einem 10 cm grasfreien Streifen freizuhalten. Sie sind aus-schließlich in Naturstein zugelassen, und es müssen die Grabmaße eingehalten werden. Sie ist im Mörtelbett und mit Winkelstücken herzustellen. Die Errichtung ist rechtzeitig mit dem Friedhofsgärtner abzustimmen. Die Grabeinfassung bedarf der vorherigen Ge-nehmigung durch die Friedhofsverwaltung.
Zugelassene Höhe der Grabeinfassung: 10 cm (9) Ist die Sicherheit von Grabmälern, Einfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Eigentümer verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaf-fen. Bei Gefahr im Verzug muss die Gemeinde Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmälern, Absperrungen) vornehmen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist sie berechtigt, dies auf Kosten des Eigentümers zu veranlassen oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu ent-fernen.
§ 18 – Gärtnerische Anlagen
(1) Für die gärtnerische Herrichtung mit Dauerbepflanzungen gelten die Richtlinien über die Bepflanzung der Grabbeete.
(2) Zur Bepflanzung sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber nicht stören. Alle gepflanzten Bäume und Sträucher gehen in das Eigentum der Gemeinde über. Die Friedhofsverwaltung kann für die einzelnen Friedhofsteile beson-dere Vorschriften über die Art der Bepflanzung der Gräber erlassen.
(3) Die Verwendung von Kunststoffen, dazu gehören u. a. Kunststoffblumen und Gebinde von Kränzen oder Gestecken, ist nicht gestattet. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen.
(4) Das Bestreuen der Grabbeete mit Kies ist nicht gestattet.
(4.1) Trittplatten zur Grabgestaltung sind zugelassen.
(5) Schnittblumen dürfen nur in Grabvasen aufgestellt werden.
§ 19 – Friedhofskapelle
(1) Die Friedhofskappelle steht für Beerdigungsfeierlichkeiten zur Verfügung.
(2) Beerdigungsfeierlichkeiten, die nicht von einer staatlich anerkannten Religionsgemein-schaft durchgeführt werden, müssen der Würde des Ortes entsprechen.
§ 20 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zu Bestattung.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
§ 21 Gebühren
(1) Alle entstehenden Gebühren werden nach der Satzung über die Erhebung von Fried-hofsgebühren der Gemeinde Trittau (Kreis Stormarn) (Friedhofsgebührensatzung) erhoben.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht grundsätzlich mit dem Beginn der Benutzung der Einrich-tung bzw. der Inanspruchnahme der Dienstleistungen. Abweichende Regelung des Grundsatzes können für konkrete Nutzungen und Dienstleistungen in der Friedhofssat-zung gesondert geregelt werden.
§ 21a – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) als Nutzungsberechtigter Grabstätten nicht ordnungsgemäß gestaltet oder pflegt (§ 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 5)
b) Grabmale/Grabeinfassungen ohne Genehmigung errichtet oder verändert (§ 17)
c) Grabmale nicht dauernd in stand- oder verkehrssicherem Zustand hält
d) gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne Genehmigung der Friedhofsver-waltung ausübt (§ 6).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 134 Abs. 5 u. 6 der Gemeindeordnung (GO) i.V.m. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße ge-ahndet werden.
§ 22 – Inkrafttreten
Diese Friedhofssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 19.02.1964 außer Kraft.
Die Satzung zur 1. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Trittau vom 15.07.2011 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung zur 2. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Trittau vom 19.12.2013 tritt am 01.01.2014 in Kraft. Die Satzung zur 3. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Trittau vom 15.12.2022 tritt am 01.01.2023 in Kraft. Die Satzung zur 4. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Trittau vom 04.05.2023 tritt am 01.06.2023 in Kraft.
Trittau, 05. April 2011
(Walter Nussel) Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
4. Änderungssatzung der Friedhofssatzung Trittau (gültig ab 01.06.2023)
Amtliche Bekanntmachung
Satzung zur 4. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Trittau
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Hol-stein und § 26 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Fried-hofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 04.05.2023 folgende Satzung erlassen:
Artikel 1
Der § 17 der Friedhofssatzung der Gemeinde Trittau vom 05.04.2011, zuletzt geändert durch Satzung vom 15.12.2022, erhält folgende Fassung:
§ 17 – Grabmalvorschriften
(1) Grabmäler und Grabeinfassungen müssen nach den vorliegenden Richtlinien aufgestellt werden. Die Aufstellung oder wesentliche Änderung ist nur mit Ge-nehmigung der Fried- hofsverwaltung gestattet. Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmäler und Grabeinfassungen können auf Kosten des Berechtigten entfernt werden.
(2) Vor Aufstellung des Grabmales/der Gradeinfassung ist ein Antrag auf Genehmi-gung unter Vorlage einer Zeichnung (Maßstab 1:10) in doppelter Ausfertigung bei der Friedhofsverwaltung zu stellen. Der Antrag muss Angaben über Farbe, Art und Bearbeitung des Werkstoffes, über Inhalt, Form und Anordnung der Schrift enthalten. Der Antrag ist von dem Antragsteller und dem Ausführenden zu unter-zeichnen.
(3) Die Ausführung des Grabmales muss dem genehmigten Antrag entsprechen.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nicht- zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturla-sierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
(6) Als Werkstoff darf nur Naturstein oder Holz verwendet werden.
(7) Nicht gestattet sind: a) Gips, Zementmasse, Gebilde aus Baumrinde, Kork, Tropfstein, Schlacken, Porzellanarbeiten, Blechformen, Perlenkränze, Kranzschleifen unter Glas, Nachbildungen von Bauformen in Stein, Holzkreuze und Tafeln mit aufge-malter Maserung;
b) Ölfarbanstriche von Steingrabmalen und das Anmalen von Inschriften mit aufdringlicher Farbe
c) feste Einfriedungen
d) figürlicher Schmuck in Kunststein
e) Inschriften, die der Weihe des Friedhofes nicht entsprechen
f) Belegung von Grabstätten mit Kunststeinplatten
g) Das Verfugen von Platten
(8) Grabeinfassungen sind mit einem 10 cm grasfreien Streifen freizuhalten. Sie sind ausschließlich in Naturstein zugelassen, und es müssen die Grabmaße einge-halten werden. Sie ist im Mörtelbett und mit Winkelstücken herzustellen. Die Er-richtung ist rechtzeitig mit dem Friedhofsgärtner abzustimmen. Die Grabeinfas-sung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.
Zugelassene Höhe der Grabeinfassung: 10 cm
(9) Ist die Sicherheit von Grabmälern, Einfassungen oder sonstigen baulichen Anla-gen oder Teilen davon gefährdet, ist der Eigentümer verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug muss die Gemeinde Sicherungsmaß-nahmen (z. B. Umlegen von Grabmälern, Absperrungen) vornehmen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht in-nerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist sie be-rechtigt, dies auf Kosten des Eigentümers zu veranlassen oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am 01.06.2023 in Kraft.
Trittau, den 04.05.2023
(Oliver Mesch) Bürgermeister