Gebuehrenordnung der Trittau
Satzung (Originalwortlaut)
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# **Friedhofsgebührensatzung
für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde
Trittau**
Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Trittau hat in der Sitzung am 12.05.2021 aufgrund von Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung i.V. m. § 39 der Friedhofssatzung folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen.
# **§ 1
Allgemeines**
Für die Benutzung des Friedhofs der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Trittau und seiner Anlagen und Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
# **§ 2
Gebührenschuldner**
Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder seine Anlagen und Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
# **§ 3
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren**
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Gebührenbescheid). Dieser wird der Gebührenschuldner bzw. dem Gebührenschuldner schriftlich bekannt gegeben.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung. Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen und Leistungen verweigern.
(4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Gesetz vom 07. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2759 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.
(5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 wird durch die Einlegung nicht aufgehoben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetzes der Evangelischen
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Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334, 2010 S. 296) und der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 BGBl. I S. 17), die zuletzt durch Gesetz vom 03. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
# § 4
# Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für den jeder angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nachsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldner bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldner bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
# § 5
# Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
# § 6
# Gebührentarif
# I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren und ggf. Grabmindestunterhaltung)
# 1. Reihengrabstätten inkl. Grabmindestunterhaltung
a) für Säre in Rasenlage mit Kissenstein für 25 Jahre 2.350,00 €
b) für Säre anonym für 25 Jahre 1.712,50 €
c) für Umen anonym für 20 Jahre 930,00 €
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# 2. Wahlgrabstätten
a) für Säre mit ganzflächigem Pflanzbeet für 25 Jahre 1.275,00 €
b) für Säre in Rasenlage mit keinem Beet inkl. Rasenpflege für 25 Jahre 1.837,50 €
c) für Säre in Rasenlage mit Kissenstein für 2 Grabbreiten inkl. Grabmindestunterhaltung für 25 Jahre 4.187,50 €
d) als Kindergrabstätte für 15 Jahre 547,50 €
e) für Urnen in Rasenlage mit Kissenstein (2 Urnen) für 20 Jahre 1.620,00 €
f) für Urnen mit Pflanzfläche (4 Urnenpläte) für 20 Jahre 740,00 €
# 3. Gemeinschaftsgrabstätten inkl. Grabmindestunterhaltung
a) Umengemeinschaftsgrab am Findling fur 20 Jahre 1.389,00 €
b) Umengemeinschaftsgrab am Rhododendron für 20 Jahre 1.520,00 €
c) Umengemeinschaftsgrab an der Stele für 20 Jahre 1.389,00 €
# 4. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten
Für Jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter I. 2. berechnet. Dabei bleiben Teile eines Jahres bis zu sechs Monaten ohne Berechnung. Für Teile eines Jahres von mehr als sechs Monaten wird die volle Jahresgebühr erhoben.
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
# 5. Eingeschränktes Nutzungsrecht gem. § 18a der Friedhofsatzung pro Jahr
für:
a) Grabstätten nach Ziff. I. 2. a) 19,00 €
Säre mit ganzflächigem Pflanzbeet
b) Grabstätten nach Ziff. I. 2. b) 40,50 €
Säre in Rasenlage mit keinem Beet inkl. Rasenpflege
c) Ziff. I. 2. c) 61,00 €
Säre in Rasenlage mit Kissenstein für 2 Grabbreiten
d) Ziff. I. 2 d) 19,00 € Kindergrabstätte
e) Ziff. I. 2. e) 60,00 € Urnen in Rasenlage mit Kissenstein
f) Ziff. I. 2. f) 19,00 € Urnen mit Pflanzfläche
Für jedes Jahr des Erwerbs eines Nutzungsrechts zu Lebzeiten oder der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit (eingeschränktes
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Nutzungsrecht, vgl. § 18a der Friedhofssatzung) wird die Gebühr unter 5. a) bis f) berechnet. Für die Zukunft bereits entrichtete Gebühren werden bei der Umwandlung in ein uneingeschränktes Nutzungsrecht anteilig angerechnet. Die Mindestdauer bei Erwerb eines eingeschränkten Nutzungsrechtes beträgt 5 Jahre.
## II. Verwaltungsgebühren
| 1. Für die Ausstellung einer Graburkunde und Überlassung der Friedhofssatzung | 45,00 € |
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| 2. Für die Umschreibung einer Graburkunde auf den Namen anderer Berechtigter | 19,00 € |
| 3. Für die Entscheidung und Genehmigung über Anträge zur Aufstellung | |
| a) eines stehenden Grabmales auf einer Sargwahlgrabstätte einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit | 95,00 € |
| b) eines liegendes Grabmales | 38,00 € |
| 4. Gebühr für die Zulassung eines Gewerbetreibenden | 64,00 € |
## III. Gebühren für die Bestattung
Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde.
| 1. Für eine Sargbestattung | |
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| a) Särge bis 1,20 m Länge | 500,50 € |
| b) Särge über 1,20 m Länge | 770,00 € |
| 2. Für eine Urnenbeisetzung | 211,50 € |
## IV. Sonstige Gebühren
| 1. Abräumen einer Grabstätte und Entsorgung eines Grabmals, ggf. eines Fundamentes, einer Grabeinfassung oder sonstiger baulicher Anlagen. | |
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| a) 1. Grabbreite einer Wahlgrabstätte nach l. 2. a), b), d) | 130,00 € |
| 2. jede weitere Grabbreite einer Wahlgrabstätte nach l. 2. a), b) | 94,00 € |
| b) Reihengrabstätten nach l. 1. a), Wahlgrabstätte nach l. 2. c) und l. 2. e), Gemeinschaftsurnengrabstätten nach l. 3. a), b) und c) | 16,00 € |
| c) Urnenwahlgrabstätte nach l. 2. f) | 78,00 € |
| 2. Behebung eines Senkschadens (bei Sarggrabstätten nach § 6 l. 1. a)+b) und 2. b)+c) | 229,00 € |
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3. Gebühren für Ausgrabungen
a) Ausgrabung einer Leiche
b) Ausgrabung einer Urne
jeweils nach dem tatsächlichen Aufwand gem. Ziff. 4
4. Zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
Stundensatz
44,00 €
§7
Schlussbestimmungen
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung, frühestens aber am 01.09.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01.10.2013 außer Kraft.
Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisrates des Kirchenkreises Hamburg-Ost vom 16.07.2021 (AZ:A-Mr 1.5-1082) kirchenaufsichtlich genehmigt.
Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung ist im vollen Wortlaut im Internet unter der Adresse www.kirche-trittau.de dauerhaft zur Einsichtnahme bereitgestellt worden. Ferner kann diese während der Öffnungszeiten des Gemeindebüros, Kirchenstraße 17 in 22946 Trittau eingesehen werden.
Trittau, den 6.8.21
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Trittau
Der Kirchengemeinderat
Vorsitzender des KGR
L.S.
Mitglied des KGR
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