📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 (1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung vom 22.05.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Neufassung der
Satzung der Gemeinde Barsbüttel über die Erhebung von Friedhofsgebühren
- Friedhofsgebührensatzung -
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, der §§ 1, 2, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein, des § 26 Abs. 2 Bestattungsgesetz sowie des § 36 der Satzung der Gemeinde Barsbüttel für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Barsbüttel in der aktuellen Fassung wird durch Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 05.09.2019 für die Benutzung des Friedhofes folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gegenstand der Gebühren
(1) Für die Benutzung des gemeindlichen Friedhofes und seiner Einrichtungen einschließlich der in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. (2) Art und Dauer der durch die Gebührenzahlung erworbenen Nutzungsrechte richten sich nach der Friedhofssatzung.
§ 2
Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Pflicht zur Zahlung von Friedhofsgebühren entsteht mit dem Erwerb von Grabnutzungsrechten, der Anmeldung der Beisetzung oder der Erteilung eines Auftrages für sonstige in dieser Satzung vorgesehene Leistungen. (2) Gebührenschuldner ist der jeweilige Nutzungsberechtigte, in dessen Auftrag die Benutzung des Friedhofes und ihrer Einrichtungen erfolgt. (3) Alle Friedhofsgebühren sind 10 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides fällig und an die Gemeindekasse Barsbüttel zu entrichten.
§ 3
Beitreibung
Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 4
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Gemeinde Barsbüttel wird im Rahmen der Erhebung von Friedhofsgebühren nach dieser Satzung in Verbindung mit dem Landesdatenschutzgesetz personenbezogene Daten nutzen, auf Datenträger speichern und verarbeiten, und zwar: Name und Anschrift des Gebührenpflichtigen / Nutzungsberechtigten.
Gebühren
A - Grabplatzgebühren
- 1. Erd-Reihengrabstätte (auch anonym) 530,00 EURO
- 2. Erd-Wahlgrabstätte - Erwerb des Nutzungsrechtes pro Grabstelle 880,00 EURO
- 3. Urnengräber
a) Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Urnen-Reihengrabstätte 340,00 EURO
b) Urnen-Reihengrabstelle in einer Gemeinschaftsanlage 230,00 EURO
c) Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Urnen-Wahlgrabstände 680,00 EURO
d) Urnen-Wahlgrabstelle in einer Gemeinschaftsanlage f. 2 Urnen 580,00 EURO
e) Urnen-Wahlgrabfach in Stele - fur 2 Urnen 2.250,00 EURO
f) Urnen-Wahlgrabfach in Stele - fur 1 Urne 1.900,00 EURO
h) Urnen-Wahlgrab unter Baum - fur 2 Urnen 1.610,00 EURO
- 4. Bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes ist für jeder Jahr pro Grabstelle 1/20 bzw. 1/25 der Gebühr zu A 2. - A 3. zu zahlen.
- 5. - entfällt - ist unter A 1. - A 3. geregelt
- 6. Anonyme Bestattungen
- b) Urnenbestattung 150,00 EURO
- 7. Die Kosten einer Grabstelle für ein Kind werden jeweils anteilig berechnet.
- 8. Allgemeine Friedhofsunterhaltungsgebühr - einmalig pro Beisetzung 600,00 EURO
B - Beisetzungsgebühren
- 1. für ein Kind bis zu 5 Jahren entfällt
- 2. für Personen über 5 Jahre 730,00 EURO
- 3. für eine Urne 115,00 EURO
- 4. für eine Urne in der Stelen-Anlage, Baumgrab oder anonym 55,00 EURO
C - Umbettungen
- 1. Gebühr für die Ausgrabung eines Leichnams nach Aufwand
- 2. Gebühr für die Ausgrabung einer Urne 350,00 EURO
- 3. Die Wiederbestattung gilt als neue Beisetzung und es sind dementsprechend die Beisetzungsgebühren zu berechnen.
D - Sonstige Gebühren
- 1. Friedhofskapelle
a) für die Benutzung der Friedhofskapelle einschl. Heizung, Dekoration und Benutzung der Orgel 255,00 EURO b)Vorraum mit zusätzlicher Bestuhlung 94,00 EURO
c) Nutzung des Angehörigenraumes für Trauerfeier 120,00 EURO
- 2. entfällt
- 3. Gruftschmuck
a) mit Matten - entfällt - (in B 2 enthalten)
b) mit Tanne nach Aufwand
- 3. Verwaltungsgebühren
a) Bearbeitung von Anträgen zur Genehmigung eines Grabmals 1) stehender Stein (incl. jährlicher Standsicherheitsprüfung) 100,00 EURO
- 2. liegender Stein / Umrandung 40,00 EURO
- b) Verwaltungsgebühr pro Beisetzung 49,00 EURO
- c) Gebühr für die Ausstellung von Bescheinigungen (z.B. Urnenanforderung) 9,00 EURO
- d) Gebühr für die Ausstellung einer Berechtigungskarte für Gewerbetriebende 100,00 EURO
E - Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Barsbüttel vom 03.05.2018 außer Kraft.
Barsbüttel, den 11. September 2019
Thomas Schreitmüller Bürgermeister
Kostenübersicht Graberwerb und Beisetzungen der Gemeinde Barsbüttel (Stand 2025)
Kosten für Erd-Wahlgräber
Erd-Wahlgrab - 1 Sarg / 2 Urnen mit kl. Pflanzfläche exkl. Grabpflege Betrag Graberwerb für 25 Jahre 1.056,00€ Beisetzung eines Sarges (incl. Gruftschmuck) 873,00€ Friedhofsunterhaltungsgebühr - pro Sarg-Beisetzung 979,00€ Entgelt - Rasenpflege - Erdgrab kl.Pflanzfläche - 1 Stelle - 25 Jahre + anonymes Erdgrab 531,00€ Verwaltungsgebühren - pro Vorgang/Beisetzung 58,00€ Gesamt 3.497,00€ Verlängerung pro Jahr zzgl. € 58,00 Verwaltungsgebühr (einmalig) 105,00 €
Erd-Wahlgrab - 1 Sarg / 2 Urnen mit gr. Pflanzfläche exkl. Grabpflege Betrag Graberwerb für 25 Jahre 1.056,00€ Beisetzung eines Sarges (incl. Gruftschmuck) 873,00€ Friedhofsunterhaltungsgebühr - pro Sarg-Beisetzung 979,00€ Verwaltungsgebühren - pro Vorgang/Beisetzung 58,00€ Gesamt 2.966,00€ Verlängerung pro Jahr zzgl. € 58,00 Verwaltungsgebühr (einmalig) 84,00 €
Erd-Wahlgrab - 1 Sarg / 2 Urnen in Rasenlage inkl. Grabpflege Betrag Graberwerb für 25 Jahre 1.056,00€ Beisetzung eines Sarges (incl. Gruftschmuck) 873,00€ Friedhofsunterhaltungsgebühr - pro Sarg-Beisetzung 979,00€ Entgelt - Rasenpflege - Erdgrab 1 Stelle - 25 Jahre 1.166,00€ Verwaltungsgebühren - pro Vorgang/Beisetzung 58,00€ Gesamt 4.132,00€ Verlängerung pro Jahr zzgl. € 58,00 Verwaltungsgebühr (einmalig) 130,00 €
Kosten für Erd-Reihengräber
Erd - Reihengrab - 1 Sarg (auch anonym) in Rasenlage inkl. Grabpflege Betrag Graberwerb für 25 Jahre 636,00€ Beisetzung eines Sarges (incl. Gruftschmuck) 873,00€ Friedhofsunterhaltungsgebühr - pro Sarg-Beisetzung 979,00€ Entgelt - Rasenpflege - Erdgrab 1 Stelle - 25 Jahre 1.166,00€ Verwaltungsgebühren - pro Vorgang/Beisetzung 58,00€ Gesamt 3.712,00€ Erd - Reihengrab - 1 Sarg mit kl. Pflanzfläche exkl. Grabpflege Betrag Graberwerb für 25 Jahre 636,00€ Beisetzung eines Sarges (incl. Gruftschmuck) 873,00€ Friedhofsunterhaltungsgebühr - pro Sarg-Beisetzung 979,00€ Entgelt - Rasenpflege - Erdgrab kl.Pflanzfläche - 1 Stelle - 25 Jahre 531,00€ Verwaltungsgebühren - pro Vorgang/Beisetzung 58,00€ Gesamt 3.077,00€
Kosten für Urnen-Wahlgräber
Urnen-Wahlgrabstätte -bis zu 4 Urnen mit gr. Pflanzfläche exkl. Grabpflege Betrag Graberwerb für 20 Jahre 680,00€ Beisetzung einer Urne 145,00€ Friedhofsunterhaltungsgebühr - pro Urnen-Beisetzung 783,00€ Verwaltungsgebühren - pro Vorgang/Beisetzung 58,00€ Verwaltungsgebühren - pro Bescheinigung, Urnenanforderung etc 9,00€ Gesamt 1.675,00€ Verlängerung pro Jahr zzgl. € 58,00 Verwaltungsgebühr (einmalig) 76,00 €
Urnen-Wahlgrabstätte -bis zu 4 Urnen in Rasenlage inkl. Grabpflege Betrag Graberwerb für 20 Jahre 680,00€ Beisetzung einer Urne 145,00€ Friedhofsunterhaltungsgebühr - pro Urnen-Beisetzung 783,00€ Entgelt - Rasenpflege - Urnen-Wahlgrabstätte - 20 Jahre (incl. Freischneiden Grabmal) 833,00€ Verwaltungsgebühren - pro Vorgang/Beisetzung 58,00€ Verwaltungsgebühren - pro Bescheinigung, Urnenanforderung etc 9,00€ Gesamt 2.508,00€ Verlängerung pro Jahr zzgl. € 58,00 Verwaltungsgebühr (einmalig) 118,00 €
Urnen-Wahlgrabstätte in der Gemeinschafts-Anlage für 2 Urnen inkl. Grabpflege Betrag Graberwerb für 20 Jahre 580,00€ Beisetzung einer Urne 145,00€ Friedhofsunterhaltungsgebühr - pro Urnen-Beisetzung 783,00€ Entgelt - Ant.Unterhaltg.Urnenwahlgrabst. - Gem.-Anlage - f. 20 Jahre 1.180,00€ Verwaltungsgebühren - pro Bescheinigung, Urnenanforderung etc 9,00€ Verwaltungsgebühren - pro Vorgang/Beisetzung 58,00€ Gesamt 2.755,00€ Verlängerung pro Jahr zzgl. € 58,00 Verwaltungsgebühr (einmalig) 130,00 € Kosten für Urnen-Reihengräber
Urnen - Reihengrabstätte für 1 Urne mit gr. Pflanzfläche exkl. Grabpflege Betrag Graberwerb für 20 Jahre 340,00€ Beisetzung einer Urne 145,00€ Friedhofsunterhaltungsgebühr - pro Urnen-Beisetzung 783,00€ Verwaltungsgebühren - pro Vorgang/Beisetzung 58,00€ Verwaltungsgebühren - pro Bescheinigung, Urnenanforderung etc 9,00€ Gesamt 1.335,00€
Urnen - Reihengrabstätte für 1 Urne in Rasenlage inkl. Grabpflege Betrag Graberwerb für 20 Jahre 340,00€ Beisetzung einer Urne 145,00€ Friedhofsunterhaltungsgebühr - pro Urnen-Beisetzung 783,00€ Entgelt - Rasenpflege - Urnen-Reihengrabstätte - 20 Jahre (incl. Freischneiden Liegestein) 455,00€ Verwaltungsgebühren - pro Vorgang/Beisetzung 58,00€ Verwaltungsgebühren - pro Bescheinigung, Urnenanforderung etc 9,00€ Gesamt 1.790,00€
Urnen - Reihengrab in der Gemeinschaftsanlage für 1 Urne inkl. Grabpflege Betrag Graberwerb für 20 Jahre 230,00€ Beisetzung einer Urne 145,00€ Friedhofsunterhaltungsgebühr - pro Urnen-Beisetzung 783,00€ Entgelt - Anteilige Unterhaltung Urnenreihengrab - Gem.-Anlage 240,00€ Verwaltungsgebühren - pro Vorgang/Beisetzung 58,00€ Verwaltungsgebühren - pro Bescheinigung, Urnenanforderung etc 9,00€ • Inschrift an der Stele wird separat mit dem Steinmetz abgerechnet! Gesamt 1.465,00€
Kosten für Urnengrab - anonym
Urnengrab - anonym für 1 Urne Pflegefrei Betrag Graberwerb für 20 Jahre 150,00€ Beisetzung einer Urne in Stele, Röhre, anonym 73,00€ Friedhofsunterhaltungsgebühr - pro Urnen-Beisetzung 783,00€ Verwaltungsgebühren - pro Vorgang/Beisetzung 58,00€ Verwaltungsgebühren - pro Bescheinigung, Urnenanforderung etc 9,00€ Gesamt 1.073,00€ Kosten für Urnenfächer in einer Stele
Urnenfach an der Stelen-Anlage für 1 Urne inkl. Grabpflege Betrag Graberwerb für 20 Jahre 1.900,00€ Beisetzung einer Urne in Stele, Röhre, anonym 73,00€ Friedhofsunterhaltungsgebühr - pro Urnen-Beisetzung 783,00€ Verwaltungsgebühren - pro Vorgang/Beisetzung 58,00€ Verwaltungsgebühren - pro Bescheinigung, Urnenanforderung etc 9,00€ Gesamt 2.823,00€ Verlängerung pro Jahr zzgl. € 58,00 Verwaltungsgebühr (einmalig) 137,00 €
Urnenfach an der Stelen-Anlage für 2 Urnen inkl. Grabpflege Betrag Graberwerb für 20 Jahre 2.250,00€ Beisetzung einer Urne in Stele, Röhre, anonym 73,00€ Friedhofsunterhaltungsgebühr - pro Urnen-Beisetzung 783,00€ Verwaltungsgebühren - pro Vorgang/Beisetzung 58,00€ Verwaltungsgebühren - pro Bescheinigung, Urnenanforderung etc 9,00€ Gesamt 3.173,00€ Verlängerung pro Jahr zzgl. € 58,00 Verwaltungsgebühr (einmalig) 155,00 €
Kosten für ein Urnenröhrengrab an einem Baum
Röhrengrab am Baum für 2 Urnen inkl. Grabpflege Betrag Graberwerb für 20 Jahre 1.610,00€ Beisetzung einer Urne in Stele, Röhre, anonym 73,00€ Friedhofsunterhaltungsgebühr - pro Urnen-Beisetzung 783,00€ Verwaltungsgebühren - pro Vorgang/Beisetzung 58,00€ Verwaltungsgebühren - pro Bescheinigung, Urnenanforderung etc 9,00€ • Beschriftung durch Plaketten möglich! Gesamt Derzeit keine Neubelegung möglich! 2.533,00€ Verlängerung pro Jahr zzgl. € 58,00 Verwaltungsgebühr (einmalig) 123,00 €
2. Friedhofssatzung Stand: 2024 (Friedhofssatzung, Beschluss vom 29.02.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung der Gemeinde Barsbüttel für das Friedhofs- und Bestattungswesen
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, des § 26 Abs. 2 Bestattungsgesetz Schleswig-Holstein in Verbindung mit der Entgeltordnung der Gemeinde Barsbüttel über Entgelte für Pflege und Bepflanzung von Gräbern, Unterhaltung von Rasengräbern und Gemeinschaftsgrabanlagen und der Satzung der Gemeinde Barsbüttel über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) in ihrer jeweils gültigen Form sowie nach dem Gesetz über das Halten von Hunden - § 3 Abs. 2 Satz 7 - wird nach der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 29.02.2024 folgende Satzung erlassen:
Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die genderspezifische Differenzierung verzichtet. Sämtliche Rollenbezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter.
I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
II. Abschnitt: Ordnungsvorschriften
§ 3 Öffnungszeiten
§ 4 Verhalten auf den Friedhöfen
§ 5 Gewerbetreibende
III. Abschnitt: Bestattungsvorschriften
§ 6 Allgemeines
§ 7 Bestattungsfrist
§ 8 Särge
§ 9 Ruhezeit
§ 10 Ausheben der Gräber
§ 11 Umbettungen
IV. Abschnitt: Grabstätten
§ 12 Allgemeines
§ 13 Größe der Grabstätten
§ 14 Belegung der Grabstätten
§ 15 Reihengrabstätten
§ 16 Wahlgrabstätten
§ 17 Urnengrabstätten
§ 18 Ehrengrabstätten
V. Abschnitt: Gestaltung der Grabstätten
§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 20 Besondere Gestaltungsgrundsätze
VI. Abschnitt: Grabmale
§ 21 Gestaltungsvorschriften
§ 22 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
§ 23 Zustimmungserfordernis
§ 24 Anliefern von Grabmalen
§ 25 Fundamentierung und Befestigung
§ 26 Unterhaltung
§ 27 Veränderung, Umtausch, Entfernung
VII. Abschnitt: Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 28 Allgemeines
§ 29 Vernachlässigung
VIII. Abschnitt: Friedhofskapelle
§ 30 Trauerfeiern
IX. Abschnitt: Schlussvorschriften
§ 31 Friedhofszwang
§ 32 Datenverarbeitung
§ 33 Haftung
§ 34 Gebühren
§ 35 Alte Rechte
§ 36 Außerdienststellung und Entwidmung
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
§ 38 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Barsbüttel.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist Eigentum der Gemeinde Barsbüttel, im Folgenden auch als Friedhofsverwaltung bezeichnet. Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Barsbüttel waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen. (2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3
Öffnungszeiten
(1) a) Das Betreten der Friedhöfe ist nur während der Öffnungszeiten gestattet. Die Öffnungszeiten werden an den jeweiligen Eingängen bekanntgegeben.
b) Feierlichkeiten auf den Friedhöfen bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Sie müssen mindestens 24 Stunden vorher angemeldet sein. Das Aufsichtspersonal ist zu Anweisungen im Rahmen dieser Satzung befugt.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. Hierauf wird durch ein Hinweisschild an den Eingängen bzw. an den zu den gesperrten Friedhofsteilen führenden Wegen hingewiesen.
§ 4
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Orts und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. Sie sind im erforderlichen Maße zu beaufsichtigen.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen schneller als in Schrittgeschwindigkeit zu befahren,
b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere von Kränzen und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) Abfälle jeglicher Art und überschüssige Boden- und Abraummassen außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken und Pflanzungen zu übersteigen oder zu durchbrechen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten oder zu befahren,
g) zu lärmen und zu spielen sowie zu lagern,
i) Bodenmassen für die Anlage von Grabstätten dem Friedhofsgelände zu entnehmen,
j) Bänke oder Stühle auf den Wegen oder bei Grabstätten aufzustellen,
k) das Erstellen und Verwerten von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall eine Ausnahme zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Hunde sind an kurzer Leine zu führen. Das Mitbringen anderer Tiere ist nicht gestattet.
(5) Auf den Grabflächen herumliegende oder in Hecken und Pflanzungen versteckte Harken, Gießkannen, Konservendosen und Gläser und ähnliche Gerätschaften und Gegenstände können durch das Aufsichtspersonal ohne vorherige Benachrichtigung entfernt werden.
Wenn unbeabsichtigter Weise solche versteckten Gegenstände bei der Anlagenpflege oder bei Arbeiten an Grabstätten beschädigt werden, wird kein Ersatz geleistet. Wird durch solche versteckten Gegenstände - trotz Wahrung der nötigen Sorgfalt durch das Friedhofspersonal - gemeindliches Eigentum (Fahrzeuge, Geräte, Werkzeuge etc.) beschädigt, so ist der Eigentümer bzw. die Eigentümerin der verursachenden Gegenstände für den Schaden haftbar.
(6) Fahrzeuge der Anlieferer und gewerblicher Betriebe dürfen nur die für den Kraftfahrzeugverkehr freigegebenen Wege benutzen. (7) Fahrzeuge der Friedhofsbesucher und des Trauergefolges dürfen nur auf den von der Friedhofsverwaltung bestimmten Plätzen parken. (8) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (9) Die Friedhofsverwaltung kann für die Ordnung auf dem Friedhof weitere Bestimmungen erlassen sowie Merkblätter und sonstige Hinweise veröffentlichen.
§ 5
Gewerbetreibende
(1) Der/Die Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung die Beauftragung von gewerblich tätigen Dienstleistungserbringern anzuzeigen und diese zu benennen. (2) Grabmale und ggf. zugehörige Fundamente dürfen nur durch zugelassene Fachbetriebe errichtet werden. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof-schuldhaft verursachen. (4) Alle Arbeiten sind unter Währung der Ruhe des Friedhofes durchzuführen. Durch sie dürfen Bestattungsfeierlichkeiten weder gefährdet noch gestört werden. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof-nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung und Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum, Rest- oder Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (6) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die vorgenannten Vorschriften verstoßen, kann die Friedhofsverwaltung den Zutritt auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Abschnitt Bestattungsvorschriften
§ 6
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Friedhofsverwaltung setzen - nach Absprache - Ort und Zeit der Bestattung fest. (5) Bestattungen finden nur werktags außer sonnabendsstatt. (6) Jede Leiche muss eingesargt sein. Verstorbene mit ihren Neugeborenen und Zwillingskinder unter einem Jahr konnen bei gleichzeitiger Bestattung in einem Sarg beigesetzt werden. (7) Die Bestattungen dürfen nur Beerdigungsunternehmer ausführten. Die Bestattung durch andere Personen bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung.
§ 7
Bestattungsfristen
(1) Die Bestattungen sind innerhalb der im Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG) - in der jeweils gültigen Fassung - genannten Fristen durchzuführen. (2) Abkürzungen und Verlängerungen dieser Frist sind nur aufgrund eines amtsärzlichen Zeugnisses mit Genehmigung der ortlichen Ordnungsbehörde zulässig.
§ 8
Särge und Urnen
(1) a) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
b) Auch Überurnen, in der die Urne beigesetzt wird, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung bekanntzugeben. Eventuelle anfallende Mehrkosten für die Herstellung der vergrößerten Sarggruft sind vom Auftraggebenden zu tragen.
§ 9
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr (auch Totgeburten) 15 Jahre. Sie beginnt mit der Beisetzung. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre. Sie beginnt mit der Beisetzung. (3) Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Grabstelle nicht neu belegt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Absätze 1 - 3 finden auf Ehrengrabstätten keine Anwendung. Die Ehrengrabstätten bleiben für die Dauer des Friedhofes bestehen.
§ 10
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sargs mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) a) Anpflanzungen, Einfassungen, Grabmale u.Ä., die das Ausheben der Gräber behindern, sind von den Nutzungsberechtigten vorübergehend zu entfernen bzw. werden bei Ausführung der Arbeiten vom Friedhofspersonal entfernt.
b) Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätten haben eine notwendige vorübergehende Veränderung auf ihren Gräbern zu dulden. Beschädigungen von Nachbargrabstätten, die bei der Herstellung der Gräber eintreten, beseitigt die Friedhofsverwaltung.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Leichen und Aschen dürfen während der Ruhezeit nur zur gemeinsamen Beisetzung von Angehörigen oder in ähnlich eine Störung der Totenruhe rechtfertigenden Fällen umgebettet werden. Umbettungen von Leichen und Aschen werden von der Friedhofsverwaltung auf Antrag vorgenommen. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Angehörigen des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten. In den Fällen des § 29 Abs. (1) dieser Satzung können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen umgebettet werden.
(3) Alle Umbettungen - mit Ausnahme der Überführung von Särgen - werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Leichen dürfen nur in den Monaten November bis April aus-/umgebettet werden. Die dazu erforderliche Erlaubnis der Ordnungsbehörde und der Gesundheitsbehörde ist von den Angehörigen beizubringen. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Sollen Leichen oder Aschen zu anderen Zwecken als zur Umbettung ausgegraben werden, so bedarf dies einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV. Abschnitt Grabstätten
§ 12
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Barsbüttel. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
| Reihengrabstätten | für Särge oder Aschen - auch anonym |
|---|---|
| Wahlgrabstätten | für Särge oder Aschen |
| Ehrengrabstätten | |
| Grabstellen/-Stätten in Gemeinschaftsanlagen | für Aschen |
| Urnennischen in Urnenstelen | für Aschen |
| Urnen-Baumgräber in Urnen-Erdröhren | für Aschen |
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13
Größe der Grabstätten
(1) Grabstätten für die Beisetzung von Leichen haben folgende Größen:
- 1. Reihengrabstätten 120 x 230 ~cm (B x L)
- 2. Wahlgrabstätten
- a) einstellig 120 x 230 ~cm
- b) zweistellig - Doppelgrab - 240 x 230 ~cm
c) mehrstellig - je zusätzliche Grabstelle 120 x 230 cm
(2) Grabstätten für die Beisetzung von Aschen (Urnengrabstätten) haben - bei Neuvergabe je nach Grablage - folgende Größen (jeweils B x L)
| 1. a) | Reihengrabstätten (zur Bepflanzung) | 80 x 100 cm |
|---|---|---|
| b) | Reihengrabstätte in Rasenlage | ca. 80 x 80 cm |
| c) | Reihengräber in Gemeinschaftsanlagen | - keine definierte Größe |
| d) | Reihengräber anonym | - keine definierte Größe |
| 2. a) | Wahlgrabstätten (bestehend) | 150 x 150 cm |
| b) | Wahlgrabstätten (neu im bestehenden Feld) | 100 x 150 cm |
| c) | Wahlgrabstätten (in neu einzurichtenden Grabfeldern) | 100 x 100 cm |
| d) | Wahlgrabstätten in Rasenlage | 100 x 150 cm |
| e) | Wahlgrabst. in Gemeinschaftsanlagen (Paar-Gräber) | ca. 80 x 80 cm |
| f) | Urnennische in Stele - für 1 Asche | 34 x 34 cm |
| g) | Urnennische in Stele - für 2 Aschen | 46 x 46 cm |
| h | Urnen-Erdröhre (Baumgrabstätte) - für 2 Aschen | ca. 35 x 80 cm |
§ 14
Belegung der Grabstätten
(1) a) Auf einer Wahlgrabstätte für Urnen können bis zu 4 Aschen beigesetzt werden.
b) Auf einer Wahlgrabstätte für Urnen in einer Gemeinschaftsanlage (Paar-Gräber) können 2 Aschen beigesetzt werden.
c) In einer Baumgrabstätte für Urnen können 2 Aschen beigesetzt werden.
d) In einer Urnennische (in Urnenstele) konnen - je nach Gröbe - eine oder 2 Aschen beigesetzt werden. (2) Auf jeder mit einer Leiche belegten Wahlgrabstätte für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr)dürfen vor Ablauf der Ruhezeit außer dem die Leichen eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr oder die Leichen von Zwillingen unter 1 Jahr beigesetzt werden. (3) Auf jeder mit einer Leiche belegten Wahlgrabstätte für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr)dürfen vor Ablauf der Ruhezeit außer dem bis zu 2 Aschen beigesetzt werden. Absatz 2 bleibt unberührt. (4) Die Gemeinde Barsbüttel kann in Ausnahmefällen weitere Beisetzungen auf der Wahlgrabstätte zulassen.
§ 15
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Sarg- oder Aschenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Ein Nutzungsrecht wird nur einmalig für die Dauer der Ruhezeit verliehen.
(2) Es werden eingerichtet Reihengrabfelder mit Grabstätten für-Sargbeisetzungen - auch anonym, Reihengrabfelder mit Grabstätten für Aschenbeisetzungen - auch anonym, Reihengrab-Gemeinschaftsanlagen für Aschenbeisetzungen. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bzw. Asche beigesetzt werden. (4) Auf jeder mit einer Leiche belegten Reihengrabstätte für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr)dürfen außer dem bis zu 2 Aschen beigesetzt werden, wenn der Ablauf der Ruhezeit / des Nutzungsrechtes dadurch nicht berührt wird. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweiligen Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich - falls er nicht besteht oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen 3-monatigen Hinweis auf der Grabstände - hingewiesen.
§ 16
Erd-Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd-/Sargbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Ruhezeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Das Nutzungsrecht für eine bestimmte Grabstände kann nach Ablauf mehrmals für mindestens fünf Jahre bis hochstens 25 Jahre wiedererworben werden. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen über 25 Jahre hinaus verliehen oder wiedererworben werden. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur für die gesamte Grabstände möglich. Die Gemeinde kann den Erwerb und den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung beabsichtigt ist. (2) Es werden vergehen a) Wahlgrabstätten in der jeweiligen Grabstellenzahl nebeneinander der Reihe nach. b) Wahlgrabstätten mit mehreren Grabstellen in begrenzter Zahl in abgeschlossenen Einzelnischen oder in freier Lage. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushängigung der Verleihungsrkunde und nach Zahlung der fälligen Gebühr. (4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweiligen Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich - falls er nicht besteht oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln ist, durch einen 3-monatigen Hinweis auf der Grabstände - hingewiesen. Wirdein Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechts gestellt, so kann die Friedhofsverwaltung nach Ablauf der Nutzungszeit die Grabstände neu vergeben. (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem nachfolgenden benannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wirb bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der jeweils älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
(6) Der jeweils Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Absatzes (5) Satz 2 umschreiben lassen. Bei einer Übertragung des Nutzungsrechts ist die Urkunde an die Friedhofsverwaltung zurückzugeben. (7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der Inhaber der Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechts gilt im Zweifelsfalle der Friedhofsverwaltung gegenüber als Verfügungsberechtigter. (9) Anschriftenänderungen hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (10) Der jeweils Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden. Er hat das Recht, bei Eintritt eines Bestattungsfalls über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich - bei Gräbern zur individuellen Pflege - die Pflicht zur Anlage und zur Pflege und Unterhaltung der Grabstätte. (12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (13) Überschreitet bei Belegung oder Wiederbelegung einer Wahlgrabstätte die Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so muss das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte mindestens für die Zeit hinzuerworben werden, die für die Wahrung der Ruhezeit notwendig ist.
§ 17
Aschenbeisetzungen / Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, anonymen Urnenreihengrabstätten,
Erd-Wahl-, -Reihen- und Ehrengrabstätten, Gemeinschaftsgrabstätten Urnenstelen Urnen-Röhren (Baumgräbern)
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Die Abgabe/Verlängerung von Urnenreihengrabstätten über die Ruhezeit hinaus ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte (Einzelgrab) können mehrere Aschen gleichzeitig beigesetzt werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen über 20 Jahre hinaus verliehen oder wiedererworben werden. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen, Hallen, Stelen und Röhren eingerichtet werden. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Art der Grabstätte.
(4) In anonymen Urnenreihengrabstätten werden Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht.
(5) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas Abweichendes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten für Urnengrabstätten entsprechend.
(6) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhezeit darf die Friedhofsverwaltung die beigesetzten Aschenbehälter entfernen. Die Asche wird auf dem Friedhof in würdiger Form der Erde übergeben.
§ 18
Ehrengrabstätten
Die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung. Anderen ist eine eigenmächtige Änderung der Grabanlage nicht gestattet. Das Gleiche gilt für eine die Gesamtanlage störende Ausschmückung der Gräber.
V. Abschnitt Gestaltung der Grabstätten
§ 19
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 20
Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Folgende Grabstätten werden - nach Verfügbarkeit - vergeben. Die jeweilige Größe richten sich nach § 13.
Die Pflege der bei verschiedenen Grabarten vorhandene bzw. verbleibende Rasenfläche obliegt - gegen Erhebung einer entsprechenden Gebühr - der Friedhofsverwaltung.
Grabstätten zur Bepflanzung bzw. mit Pflanzfläche sind von den Nutzungsberechtigten zu pflegen und zu unterhalten.
Die Pflege und Unterhaltung der Grabstätten/-stellen in Gemeinschaftsanlagen obliegt - gegen Erhebung einer entsprechenden Gebühr - der Friedhofsverwaltung.
a) Erd-Reihengrabstätten mit kleiner Pflanzfläche. Die Pflanzfläche ist ca. 95 cm breit und 50 - 75 cm tief.
b) Erd-Reihengräbstätten in vollständiger Rasenlage.
c) Erd-Wahlgrabstätten zur vollständigen Bepflanzung.
d) Erd-Wahlgrabstätten mit kleiner Pflanzfläche. Die Pflanzfläche ist - je Grabbreite - ca. 95 cm breit und je nach Belegenheit 50 - 100 cm tief.
e) Erd-Wahlgräbstätten in vollständiger Rasenlage.
f) Urnen-Reihengrabstätten zur vollständigen Bepflanzung.
g) Urnen-Reihengrabstätten in vollständiger Rasenlage.
h) Urnen-Reihengrabststellen in einer Gemeinschaftsanlage.
i) Urnen-Wahlgrabstätten zur vollständigen Bepflanzung.
j) Urnen-Wahlgrabstätten in vollständiger Rasenlage.
k) Urnen-Wahlgrabstellen in einer Gemeinschaftsanlage. I) Urnen-Wahlgrabstellen in einer Stelenanlage (Urnenfach)
m) Urnen-Wahlgrabstellen in einem Rohrensystem (Baumgräber)
Zur Behebung von Senkschäden auf Erdgräbern - auch in Rasenlage - sind die jeweils Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten verpflichtet. Mit der Ausführung der Behebung von Senkschäden (an Erdgräbern) ist die Friedhofsverwaltung zu beauftragen.
VI. Abschnitt Grabmale
§ 21
Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den nachfolgenden Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale)dürfen Glas, Natursteine, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden.
- 3. Für die Gestaltung und Bearbeitung gilt folgenden:
a) Das Grabmal muss allseitig werkgerecht entwickelt und bearbeitet sein.
b) Flächen)dürfen keine Umrandungen haben, die den Anforderungen handwerksgerechter Arbeit widersprechen.
c) Schriften, Ornamente und Symbole müssen gut verteil werden. Sie dürfen außer dem nicht aufdringlich groß sein. Bronze ist nur in natürlichem Ton zugelassen.
d) Nicht zugelassen sind insbesondere Materialien wie Beton, Emaille, Kunststoff, Aluminium, sonstige Ersatzstoffe und Imitationen.
(4) Nach Maßgabe des Gestaltungsplanes sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte. Zu einem stehenden Grabmal kann je Wahlgrabstätte zusätzlich ein liegendes gesetzt werden. Es muss dem vorhandenen in Material, Schrift und Bearbeitung entsprechen.
(5) Auf den Grabstätten sind Grabmale in folgenden Größen zulässig:
| a) Erdgrab - Reihengrabstätte | Stele | Ansichtsfläche bis 0,40 m² | Höhe bis 100 cm | Stärke 15 - 25 cm |
|---|---|---|---|---|
| oder Liegestein | Ansichtsfläche bis 0,25 m² | Mindeststärke 12 cm | ||
| b) Erdgrab Wahlgrabstätte | Stele | Ansichtsfläche bis 0,75 m² pro Grabstelle | Höhe bis 130 cm | Stärke 15 - 25 cm |
| Liegestein zusätzlich zum Hauptstein | Ansichtsfläche bis 0,20 m² | Mindeststärke 12 cm | ||
| Liegestein als Hauptstein | Ansichtsfläche bis 0,50 m² pro Grabstelle | Breite bis 55 cm, Tiefe bis 90 cm | Mindeststärke 15 cm | |
| c) Urnen- Reihengrabstätte | nur Liegestein | Ansichtsfläche bis 0,25 m² | Mindeststärke 12 cm | |
| d) Urnen- Reihengrabstelle in Gem.-Anlage | Möglichkeit einer Inschrift in vorhandener Stele oder Anbringen einer Tafel - je nach Vorgaben der Verwaltung | |||
| e) Urnen- Wahlgrabstätte | Stele | Ansichtsfläche bis 0,30 m² | Höhe bis 90 cm | Stärke 12 - 25 cm |
| oder Liegestein | Ansichtsfläche bis 0,25 m² | Mindeststärke 12 cm | ||
| f) Urnen- Wahlgrabstätte in Gem.-Anlage | Liegestein | Ansichtsfläche bis 0,20 m² | Mindeststärke 12 cm | |
| g) Urnenfach in Urnenstele | Beschriftung der Verschlussplatte - nur Gravur Anbringen von Bildnissen oder sonstigen Gegenständen ist nicht erlaubt. | |||
| g) Urnen-Röhre (Baumgrab) | Beschriftung durch Anbringen von Namensschildern (Bezug über die Friedhofsverwaltung - kostenpflichtig -) |
(6) Die Abdeckung der Gräber mit Steinplatten ist nur bis zu einem Anteil von 50 v.H. der Fläche zulässig. (7) Grabinschriften sind in gravierter, vertiefter und erhabener Ausführung zugelassen. Aufgesetzte Bronze- oder Metallbuchstaben in handwerklicher Ausführung sind in handwerklich bearbeiteter Oberfläche gestattet.
(8) Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, können Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesondere künstlerischer oder handwerklicher Ausführung zugelassen werden. Für Grabmale in besonderer Lage und Größe kann die Gemeinde zusätzliche Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
(9) Stein-, Granit- bzw. Marmoreinfassungen sind mit folgenden Abmessungen zulässig: Breite mindestens 5 cm, höchstens 8 cm Höhe bis 10 cm über Erdoberfläche.
Das Material der Einfassung muss dem des Hauptgrabmals entsprechen. Nicht zulässig sind Einfassungen in Abteilungen mit durchgehender Flächengestaltung.
§ 22
Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmale ihrer Gestaltung und Anpassung an die Umgebung lediglich den allgemeinen Anforderungen.
§ 23
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Einfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind in zweifacher Ausfertigung beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf einschl. Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10, Angaben über den Werkstoff, die Bearbeitung, den Inhalt, die Form und die Anordnung; Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung; Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
c) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung nach dem beschriebenen Verfahren.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Ohne Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sonstige Anlagen können auf Kosten des Verpflichteten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden, wenn sie nach § 21 nicht genehmigungsfähig sind. Das gleiche gilt, wenn Grabmale und Anlagen von den genehmigten Entwürfen abweichen und in der endgültigen Form nicht genehmigungsfähig sind.
§ 24
Anliefern von Grabmalen
(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung vor der Errichtung die Gebührenempfangsbescheinigung, der genehmigte Entwurf und die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole vorzulegen. (2) Die Grabmale und die sonstigen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.
§ 25
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind entsprechend ihrer Höhe nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Höhe und Stärke der Fundamente, bestimmt sich aus der unter Punkt 1 genannten Vorschrift. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Ausschachtungsarbeiten für Fundamente werden von den Steinmetzbetrieben gemäß den entsprechenden DIN-Vorschriften ausgeführrt. (4) Es erfolgt eine jährliche Überprüfung der Standsicherheit aller Grabmale durch die Friedhofsverwaltung bzw. ein von ihr beauftragtes Unternehmen.
§ 26
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich sind davon der Auftraggeber bzw. die jeweiligen Nutzungsberechtigten. (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Niederlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb
einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen; die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 27
Veränderung, Umtausch und Entfernung
(1) Solange das Nutzungsrecht oder die Ruhezeit an Grabstätten noch nicht abgelaufen ist, dürfen die aufgestellten Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert, umgesetzt, ausgetauscht oder entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen von der Grabstätte zu entfernen. Die Räumung kann von den Nutzungsberechtigten selbst ausgeführt werden. Alternativ ist mit der Räumung der Grabstätte und Anpassung an die Umgebung ist die Friedhofsverwaltung - gegen Kostenerstattung - zu beauftragen. Wirddie Räumung nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts vorgenommen oder ein entsprechender Auftrag durch den/die Nutzungsberechtigten nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts erteilt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat die Kosten der Grabräumung zu tragen.
VII. Abschnitt Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 28
Allgemeines
(1) a) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist bei Ehren- und anonymen Grabstätten sowie Gemeinschaftsgrabanlagen und Rasengräbern nur die Friedhofsverwaltung berechtigt.
b) Bei Wahl- und Reihengrabstätten, inklusive der entsprechenden Urnengrabstätten, wird die Grundherrichtung der Grabstätte - zur weiteren Gestaltung durch die Nutzungsberechtigten - von der Friedhofsverwaltung vorgenommen.
c) Zur weiteren Pflege der Wahl- und Reihengrabstätten, inklusive der entsprechenden Urnengrabstätten, ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verpflichtet. Er kann dies entweder selbst ausführen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner bzw. eine Person seines Vertrauens damit beauftragen. Die gärtnerische Betreuung erlischt erst mit Ablauf des Nutzungsrechts.
(2) Die Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Belegung angelegt sein. Jede spätere wesentliche Veränderung bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(3) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Die Verwaltung ist befugt, stark wuchernde oder absterbende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen,
Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(4) Die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung. (5) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe)dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
§ 29
Vernachlässigung / Mangelnde Pflege
(1) a) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht besteht oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genugt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte mit der Aufforderung, sich bei der Friedhofsverwaltung zu melden.
b) Wird die Aufforderung nicht befolgt, konnen Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen setzen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen.
c) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht besteht oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, hat noch einmal ein entsprechender einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Im Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen bzw. die Friedhofsverwaltung mit der - kostenpflichtigen - Entfernung zu beauftragen. Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die fürihn maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen. (2) Für Grabschmuck gilt Abs. (1) entsprechend.
VIII. Abschnitt Trauerfeiern
§ 30
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern konnen in der Friedhofskapelle oder am Grabe abgehalten werden. Sie müssen der Wurde des Ortes entsprechen. Eine Bestuhlung im Freien ist nicht vorhanden. (2) Die Aufbewährung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustands der Leiche bestehen.
(3) Die Trauerfeiern sollen angemessen sein und möglichst nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen müssen beantragt werden und bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung
(4) Die Ausübung kirchlicher Amtshandlungen sowie religiöser und weltanschaulicher Gebräuche bei Bestattungen und Totengedenkfeiern wird gewährleistet. Gedenkfeiern oder Gottesdienste auf dem Friedhof und das Musizieren am offenen Grabe sind spätestens am 2. Werktage vor der Trauerfeier der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
(5) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während einer festgesetzten Zeit sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(6) Die Särge der Verstorbenen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen in einem besonderen Raum aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
IX. Abschnitt - Schlussvorschriften
§ 31
Friedhofszwang
Erd- und Feuerbestattungen außerhalb des Friedhofes sind nicht zulässig.
§ 32
Datenverarbeitung
(1) Die Gemeinde Barsbüttel wird im Rahmen dieser Satzung personenbezogene Daten nutzen und verarbeiten:
Name, Vorname(n), der/des Verstorbenen Letzte Anschrift der/des Verstorbenen Geburts- und Sterbedaten der/des Verstorbenen Name und Anschrift der/des Nutzungsberechtigten bzw. eines evtl. Handlungs- oder Zustellungsbevollmächtigten
Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zweck der Friedhofsverwaltung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden. Die Daten werden in einer EDV-Anlage gespeichert.
(2) Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage der nach Abs. 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Verstorbenen sowie der Nutzungsberechtigten nach dieser Satzung zu führen und diese Daten zur Verwaltung des Friedhofes nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
(3) Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz - LDSG) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Von der Friedhofsverwaltung werden außerdem geführt: ein Gesamtplan, Belegungspläne und andere zeichnerische Unterlagen.
§ 33
Haftung
(1) Die Gemeinde Barsbüttel haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. (2) Im Übrigen haftet die Gemeinde Barsbüttel nur bei Vorsatz und großer Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
§ 34
Gebührenpflicht
Für die Benutzung des gemeindlichen Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Barsbüttel in ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.
XI. Abschnitt Schlussvorschriften
§ 35
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über die die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Nach dieser Satzung nicht mehr zugelassene Einfassungen und Anlagen sind von allen Gräbern zu entfernen, sobald sie verfallen, die Nutzungszeit an den Grabstätten abgelaufen ist, eine Beisetzung erfolgen oder das Nutzungsrecht übertragen werden soll.
§ 36
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof oder Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können bei Vorliegen eines wichtigen öffentlichen Interesses ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Jede Schließung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 ist öffentlich bekanntzumachen. Bei einzelnen Wahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid; dies gilt nicht, wenn der Aufenthaltsort des Nutzungsberechtigten nicht bekannt ist oder nur mit unzumutbarem Aufwand ermittelt werden könnte. Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn Rechte auf Bestattung nicht entgegenstehen. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
(3) Im Falle der Entwidmung sind die in den Reihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Schließung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll bei Reihengrabstätten möglichst einem Angehörigen, bei Wahlgrabstätten möglichst den jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.
(4) Soweit durch eine Schließung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls auf Antrag andere Wahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.
(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Absatz 3 und 4 sind von der Gemeinde kostenfrei in ähnlicher Weise wie die geschlossenen oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
(6) Die Absätze 2 und 5 finden auch auf Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten entsprechende Anwendung.
§ 37
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
a) sich als Besucher entgegen den Vorschriften des § 4 dieser Satzung verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) sich als Gewerbetreibender entgegen den Vorschriften des § 5 dieser Satzung verhält,
c) entgegen § 23 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
d) Grabmale entgegen § 25 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
e) Grabmale entgegen § 26 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 Euro bis 500,00 Euro geahndet werden.
§ 38
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Barsbüttel vom 14.12.2017 mit Nachtrag vom 11.09.2019 außer Kraft.
Barsbüttel, den 05. März 2024
Thomas Schreitmüller Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Barsbüttel vom 22.05.2025
- 1. Änderung der Satzung der Gemeinde Barsbüttel über die Erhebung von Friedhofsgebühren
- Friedhofsgebührensatzung -
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein, des § 27 Bestattungsgesetz Schleswig-Holstein sowie des § 36 der Satzung der Gemeinde Barsbüttel für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Barsbüttel in der aktuellen Fassung wird durch Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 22. Mai 2025 für die Benutzung des Friedhofes folgende Änderung der Satzung beschlossen:
A - Grabplatzgebühren
- 1. Erd-Reihengrabstätte (auch anonym) 636,00 EURO
- 2. Erd-Wahlgrabstätte - Erwerb des Nutzungsrechtes pro Grabstelle 1.056,00 EURO
- 3. - 7. ...
- 8. Allgemeine Friedhofsunterhaltungsgebühr bei Sargbeisetzung (25 Jahre) 979.00EUR
- 9. Allgemeine Friedhofsunterhaltungsgebühr bei Urnenbeisetzung (20 Jahre) 783,00EUR
B - Beisetzungsgebühren
- 1. ...
- 2. für Personen über 5 Jahre 873,00 EUR
- 3. für eine Urne 145,00 EUR
- 4. für eine Urne in der Stelen-Anlage, Baumgrab oder anonym 73,00 EUR Für die Beisetzung Urne im anonymen Feld im Beisein von bis zu 5 Angehörigen wird die Gebühr nach Nr. 3. erhoben.
C - Umbettungen
D - Sonstige Gebühren
- 1. Friedhofskapelle
- a) für die Benutzung der Friedhofskapelle einschl. Heizung, Dekoration und Benutzung der Orgel 289.00 EUR
- b) Vorraum mit zusätzlicher Bestuhlung 116.00 EUR
- c) Nutzung des Angehörigenraumes für Trauerfeier (bis 10 Personen) 144.00 EUR
- 2. ...
- 3. Verwaltungsgebühren
- a) Bearbeitung von Anträgen zur Genehmigung eines Grabmals
- 1. stehender Stein (incl. jährlicher Standsicherheitsprüfung) 120,00 EUR
- 2. liegender Stein / Umrandung 45.00 EUR
- b) Verwaltungsgebühr pro Beisetzung 58.00 EUR
- c) Gebühr für die Ausstellung von Bescheinigungen (z.B. Urnenanforderung) 9,00 EUR
E - Inkrafttreten Diese Änderungs-Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Barsbüttel, den 21. Mai 2025
| jvölWH Thomas Schreitmüller Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Barsbüttel?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Barsbüttel mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!